VB.2020.00173
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00173
25. Juni 2020Deutsch12 min
(URT.2020.21840)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00173
Urteil
der 1. Kammer
vom 25. Juni 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1.1 D,
1.2 E,
2. Gemeinderat Schwerzenbach,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 19. August 2019 erteilte der
Gemeinderat Schwerzenbach D und E die baurechtliche Bewilligung für die
Erstellung einer Fertiggarage, einer Sichtschutzwand und für Umgebungsarbeiten
an der F-Strasse 02 in Schwerzenbach (Kat.-Nr. 01).
Erwägungen
II.
Hiergegen rekurrierten B und A als Eigentümer des
Nachbargrundstücks am 19. September 2019 an das Baurekursgericht. Am
19.
Februar 2020 wies dieses das Rechtsmittel ab.
III.
Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhoben B und A
am 16. März 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und des Beschlusses des Gemeinderats
Schwerzenbach sowie die Neuverlegung der Rekurskosten und die Zusprechung einer
Parteientschädigung für das Rekursverfahren; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.
Am 25. März 2020 beantragte das Baurekursgericht ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. D und E beantragen mit
Beschwerdeantwort vom 16. April 2020 die Abweisung der Beschwerde und die
Zusprechung einer Entschädigung für das Beschwerdeverfahren. Der Gemeinderat
Schwerzenbach verzichtete am 21. April 2020 auf die Einreichung einer
Beschwerdeantwort. B und A liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerde zuständig. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Das streitgegenständliche Baugrundstück liegt gemäss der
Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Schwerzenbach in der Wohnzone W2. Zu
beurteilen ist die Erstellung einer Fertiggarage, deren Zufahrt ab der F-Strasse
über einen mehrheitlich auf der Bauparzelle gelegenen Weg vorgesehen ist, für
den zugunsten des beschwerdeführerischen Grundstücks ein Fuss- und Fahrwegrecht
im Grundbuch eingetragen ist. Die Garage ist in einem Abstand von 1 m zum
Zufahrtsweg geplant.
Die Beschwerdeführenden bringen vor, bei der Zufahrt
handle es sich um einen öffentlichen Weg im Sinn von § 265 Abs. 1 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG), weshalb ein Abstand
von 3,5 m einzuhalten bzw. die Baubewilligung aufzuheben sei.
3.
3.1
3.1.1
Fehlen – wie vorliegend – Baulinien für öffentliche und private
Strassen und Plätze sowie für öffentliche Wege und erscheint eine Festsetzung
nicht nötig, so haben oberirdische Gebäude laut § 265 Abs. 1 PBG
einen Abstand von 6 m gegenüber Strassen und Plätzen und von 3,5 m
gegenüber Wegen einzuhalten, sofern die Bau- und Zonenordnung keine anderen
Abstände vorschreibt. Die Verpflichtung von
§ 265 Abs. 1 PBG zur Einhaltung eines Wegabstands gilt nur gegenüber
"öffentlichen" Wegen (VGr, 19. Dezember 2007, VB.2006.00510,
auch zum Folgenden; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz,
Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 1055).
3.1.2
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kommt es bei der Würdigung,
ob ein Weg als öffentlich oder privat zu gelten hat, nicht auf die
Eigentumsverhältnisse, sondern auf dessen Erschliessungsfunktion an. Im
Entscheid RB 1982 Nr. 149 (= BEZ 1982 Nr. 20) hat das
Verwaltungsgericht hierzu ausgeführt, wenn ein Weg die Funktion einer
gesetzlichen Zufahrt im Sinn von § 237 PBG habe, so werde er – jedenfalls
wenn er mehreren Grundstücken diene – notwendigerweise von einem unbestimmten
Benutzerkreis beansprucht und handle es sich um eine Verkehrsfläche, die auch
nach Strassenverkehrsrecht als öffentlich gelte, und zwar unabhängig davon, ob
sie im öffentlichen Eigentum stehe oder förmlich dem Gemeingebrauch gewidmet
worden sei. In jenem Fall hat das Verwaltungsgericht einen Zufahrtsweg, welcher
vier Einfamilienhäusern als gesetzliche Zufahrt diente, als öffentlich im Sinn
von § 265 Abs. 1 PBG qualifiziert.
3.1.3
Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt. Ebenfalls als öffentlich
im Sinn von § 265 Abs. 1 PBG eingestuft hat das Gericht einen Weg,
welcher einem Grundstück als gesetzliche Zufahrt und einem weiteren als Zugang für
Fussgänger diente (RB 1987 Nr. 77). Mit Entscheid vom 14. Juli 2004
(VB.2003.00382 betreffend Bau eines Mehrfamilienhauses; als eigene Parzelle
ausgeschiedener Weg mit Kehrplatz) hat das Verwaltungsgericht eine Wegparzelle
als öffentlich bezeichnet, die neben dem Baugrundstück einer Einfamilienhausliegenschaft
als gesetzliche Zufahrt diente und an der einer weiteren Liegenschaft ein Fuss-
und Fahrwegrecht zustand. Nach den Erwägungen des Gerichts stellte damit der
Weg nicht nur eine grundstücksinterne Erschliessung dar, sondern stand als gesetzliche
Erschliessung von mindestens zwei Grundstücken einem unbestimmten Benutzerkreis
offen.
Des Weiteren wurde die dargestellte
Rechtsprechung angewandt in VGr, 22. Januar 2020, VB.2017.00540,
E. 6.2.4 (betreffend Zugang für 15 Grundstücke); 29. November 2018,
VB.2018.000275, E. 3.3 (betreffend Bau eines Mehrfamilienhauses mit acht
Einheiten und Tiefgarage); 4. März 2012, VB.2011.00687, E. 3.2.2 (betreffend
Bau eines Mehrfamilienhauses mit sechs Einheiten; als eigene Parzelle
ausgeschiedener Weg) und 19. Dezember 2007, VB.2006.00510, E. 3.2 (betreffend
Bau von drei Mehrfamilienhäusern mit Baulandflächen von über 7'000 m2).
3.1.4
Für die Abgrenzung von öffentlichen und privaten Wegen ist die
Zweckbestimmung der Anlage entscheidend. Hat sie die Funktion einer
gesetzlichen Zufahrt im Sinn von § 237 PBG, so wird sie – wenn sie mehrere
Grundstücke erschliesst – notwendigerweise von einem unbestimmten Benützerkreis
beansprucht und gilt als öffentlich. Es muss genügen, dass der Weg einem nicht
näher bestimmten Personenkreis zur Benützung offensteht – es kommt also darauf
an, ob die Öffentlichkeit zur Benützung des entsprechenden Wegs befugt ist
(unabhängig von Eigentumsverhältnissen oder Widmungen zum Gemeingebrauch).
Dispositiv
Nicht öffentlich ist demnach ein Weg, der Bestandteil des grundstücksinternen
Fusswegnetzes bildet, dem also rein grundstücksinterne Funktion zukommt, oder
wenn die Grundeigentümer für einen Fussweg ein Benützungsverbot für die
Allgemeinheit erwirkt haben (VGr, 30. Juni 2010, VB.2010.00089;
VB.2010.00090, E. 4.1; 5. September 2001, VB.2001.00092, E. 1b;
relativiert in VGr, 22. Januar 2020, VB.2017.00540, E. 6.2.4).
Als nicht öffentlich hat das Verwaltungsgericht ferner einen Fussweg
eingestuft, der im relevanten Bereich einem einzelnen Drittgrundstück als
alternative Fusswegerschliessung diente (VGr, 17. März 1995,
VB.1994.00156; VB.1994.00157 [nicht publiziert]).
3.2 Der in § 265 Abs. 1 PBG verwendete Begriff des öffentlichen Wegs ist insoweit
unbestimmt, als er mangels einer gesetzlichen Definition im Rahmen der
Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung konkretisiert werden muss. Bei der
Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe des kantonalen Rechts steht den
kommunalen Behörden namentlich im Bereich der Einordnungsfragen, die lokale
Umstände betreffen, ein von der Gemeindeautonomie geschützter besonderer
Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu. Dieser Spielraum wird gemäss der
präzisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur überschritten, wenn
der kommunale Entscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich
ist, sondern namentlich auch dann, wenn sich die Gemeinde von unsachlichen, dem
Zweck der Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der
Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 145 I 52 E. 3.6; BGr,
1. April 2019, 1C_314/2018, E. 3.2; 5. September 2018,
1C_358/2017, E. 3.6; statt vieler: VGr, 7. November 2019,
VB.2019.00286, E. 4). In Bezug auf die Anwendung unbestimmter
Rechtsbegriffe des Bundesrechts geht das Bundesgericht von einer Ermessensüberschreitung
aus, wenn die kantonalen Instanzen grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung
entwickelten Grundsätzen abgehen (BGE 141 III 97 E. 11.2; 141 V 51 E. 9.2;
138 III 252 E. 2.1; 132 III 97 E. 1; 123 III 274 E. 1a/cc; je
mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung kann sinngemäss auch auf die Anwendung
unbestimmter Rechtsbegriffe des kantonalen Rechts durch kommunale Behörden
übertragen werden (zum Ganzen: BGr, 11. November 2019, 1C_64/2019,
E. 3.5).
Mithin ist zu prüfen, ob der Gemeinderat Schwerzenbach und
das Baurekursgericht grundlos von der oben dargestellten Praxis abgewichen
sind, indem sie den streitbetroffenen Weg als privat qualifizierten, obwohl
dieser als Zufahrt zu zwei Grundstücken dient.
3.3
3.3.1
Südwestlich der Grundstücksgrenze des beschwerdeführerischen sowie des
beschwerdegegnerischen Grundstücks verläuft die öffentliche F-Strasse. Die
Baubewilligungsbehörde hielt in ihrem Entscheid fest, dass diese Strasse die
Zufahrt zum Baugrundstück darstelle. Davon geht grundsätzlich auch das Baurekursgericht
aus. Zwischen den Einfamilienhäusern der Beschwerdeführer- und der
Beschwerdegegnerschaft, grösstenteils auf der Parzelle der Letzteren gelegen,
befindet sich der fragliche Zufahrtsweg. Dieser ist rund 20 m lang und
4 m breit und dient ausschliesslich den beiden Grundstücken; die
umliegenden Parzellen sind auf andere Weise zugänglich. Diese Situation ist
unter dem Aspekt der gesetzlichen Zufahrt im Sinn von § 237 bzw. der
Erschliessungsfunktion zu würdigen.
3.3.2
Eine genügende Erschliessung eines Grundstücks im Sinn von Art. 19
Abs. 1 und Art. 22 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über
die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG) und
§§ 234 ff. PBG liegt unter anderem dann vor, wenn es selber und
die darauf vorgesehenen Bauten und Anlegen genügend "zugänglich"
sind.
Von Bundesrechts wegen muss die
befahrbare Strasse nicht bis zum Baugrundstück oder gar zu jedem einzelnen
Gebäude reichen; es genügt, wenn Benützer und Besucher mit dem Motorfahrzeug
oder einem öffentlichen Verkehrsmittel in hinreichende Nähe gelangen und von
dort über einen Weg zum Gebäude oder zur Anlage gehen können (BGE 136 III 130
E. 3.3.2; vgl. Eloi Jeannerat in: Heinz Aemisegger/Pierre Moor/Alexander
Ruch/Pierre Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung [Praxiskommentar
RPG], Art. 19 Rz. 23).
Nach § 237 Abs. 1
Satz 1 PBG bedingt genügende Zugänglichkeit in tatsächlicher Hinsicht eine
der Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten und Anlagen entsprechende Zufahrt
für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der Benützer. Gestützt auf
§ 360 Abs. 1 in Verbindung mit § 237 Abs. 2 PBG erliess der
Regierungsrat die Zugangsnormalien vom 9. Dezember 1987 (ZN), in deren
Anhang er die technischen Anforderungen umschrieb, denen ein Zugang zu genügen
hat. Je nachdem, ob ein Gebiet dicht überbaut und mit öffentlichen
Verkehrsmitteln gut erschlossen ist oder nicht, gelten dabei unterschiedliche
Anforderungen an die Zufahrten. Die Normalien sind richtungsgebend, indem sie
zeigen, was Fachleute bei durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen für
angemessen halten (VGr, 5. Oktober 2017, VB.2017.00323, E. 3.3;
12. Juni 2013, VB.2013.00050 und VB.2013.00067, E. 6.4 mit
Hinweisen). Gemäss § 4 Abs. 1 ZN sind Zugänge so nahe an die zu
erschliessenden Grundstücke heranzuführen, dass ein wirksamer Einsatz der
öffentlichen Dienste möglich ist. Im Anhang der Zugangsnormalien mit dem Titel
"Technische Anforderungen" wird unter dem Stichwort
"Erreichbarkeit" festgehalten, die erlaubte (nicht befahrbare)
Distanz vom Zugang zum Gebäudeeingang belaufe sich bei Gebäuden ohne starke
Personenbelegung und einer Höhe unter 13 m auf höchstens 80 m (s. zum
Ganzen VGr, 22. Januar 2020, VB.2017.00540, E. 6.2.3).
3.3.3
Die Zufahrt zu einem Grundstück muss nur für die konkret infrage stehende
Nutzung des fraglichen Grundstücks oder des geplanten Gebäudes hinreichend sein
(vgl. Jeannerat, Praxiskommentar RPG, Art. 19 Rz. 23). Da auf den
streitbetroffenen Grundstücken Fahrzeugeinstellplätze bestehen, ist zwar
grundsätzlich eine für Fahrzeuge ausgebaute Zufahrt bis zu diesen vorzusehen.
Mit Blick auf die erlaubte Distanz von 80 m vom Zugang zum Gebäudeeingang
wird jedoch ersichtlich, dass der streitbetroffene Zufahrtsweg nicht der
notwendigen Erschliessung der Grundstücke dient, da die F-Strasse bis auf eine
Distanz von rund 15–20 m an die Gebäude heranführt.
3.3.4
Zweck der Praxis bzw. der Abstandsvorschriften im Zusammenhang mit
öffentlichen Wegen ist es, die Wohnhygiene und Verkehrssicherheit bzw.
Übersichtlichkeit zu gewährleisten, da auf öffentlichen Wegen von einem
gewissen Verkehrsvolumen ausgegangen wird (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz,
S. 1048; RB 1982 Nr. 149 = BEZ 1982 Nr. 20). Vorliegend ist
optisch für Aussenstehende klar erkennbar, dass es sich nicht um einen der
Allgemeinheit zugänglichen Weg handelt: Aus den Akten wird ersichtlich, dass es
sich um eine mit Verbundsteinen versehene, mit Schildern als "privat"
bezeichnete Zufahrtsfläche im Sinn eines "Stich-Weges" zu den beiden
Garageneinfahrten ohne eigentliche Wendemöglichkeit handelt, die zudem nicht
als eigene Parzelle ausgeschieden ist, sondern grösstenteils auf dem
Baugrundstück liegt. Hierin unterscheidet sich der vorliegende Fall von den in
E. 3.1.3 genannten Urteilen, welche allesamt diverse Grundstücke,
Mehrfamilienhäuser mit einer Mehrzahl von Wohneinheiten, grosse Baulandflächen
oder eigens ausgeschiedene Wegparzellen betreffen. Im Gegensatz dazu spielt die
Gewährleistung der Verkehrssicherheit unter den vorliegenden Umständen
höchstens eine untergeordnete Rolle. Es ist nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanzen einen unbestimmten Benützerkreis der Zufahrtsfläche verneint haben
und den streitbetroffenen Weg als privat qualifizierten.
3.4 Zusammengefasst
ist mithin keine grundlose Abweichung von den Grundsätzen festzustellen, welche
die kantonale Rechtsprechung zur Definition des öffentlichen Weges entwickelt
hat. Der fragliche Zufahrtsweg ist für die gesetzliche Erschliessung nicht
notwendig, dient nur einem bestimmten Benützerkreis bzw. führt – was ohne
Weiteres ersichtlich ist – bloss zu den zwei Garagen der beiden
Einfamilienhäuser und ist folglich nicht für die Öffentlichkeit bestimmt;
ebenso wenig vermittelt der Ausbaustandard (Verbundsteine) den Eindruck eines
öffentlichen Durchgangs. Die Vorinstanzen bewegten sich bei ihrer Beurteilung
im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessensspielraums, weshalb die Beschwerde als
unbegründet abzuweisen ist.
4.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung
steht ihnen bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Sie sind
vielmehr zu verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerschaft eine
Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen
erscheint eine solche von Fr. 500.-.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 2'130.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte unter solidarischer
Haftung auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis und unter solidarischer
Haftung verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 500.- zu bezahlen, zahlbar innert
30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …