VB.2020.00174
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00174
26. August 2020Deutsch32 min
(URT.2020.21993)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00174
Urteil
der 2. Kammer
vom 26. August 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
5. E,
6. F,
Nr. 3–6 gesetzlich vertreten durch Nr. 1und 2,
alle vertreten durch lic. iur. G,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1979, reiste am 13. Mai 2002 von Bangladesch in die Schweiz ein
und ersuchte gleichentags um Asyl. 2003 heiratete er in J die Schweizerin H
(geboren 1949). Gestützt auf diese Ehe erhielt er am 11. April 2003 eine
Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF;
heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) erwog am 17. August 2004,
dass A die Flüchtlingseigenschaften nicht erfülle und wies das Asylgesuch ab.
Von einer Wegweisung aus der Schweiz sah es ab, da A eine Aufenthaltsbewilligung
besass. Am 21. Februar 2008 erhielt er die Niederlassungsbewilligung. Die
Ehe zwischen ihm und H wurde am 23. Mai 2009 geschieden.
B. 2009
heiratete A in Bangladesch die Landsfrau B (geboren 1987). Aus der Ehe gingen
2010 C und 2011 D hervor. Am 4. November 2015 wurde A das Schweizer
Bürgerrecht erteilt. Seine Ehefrau, B, brachte 2016 in Bangladesch E zur Welt,
der wie sein Vater das Schweizer Bürgerrecht erhielt.
C. B
ersuchte am 2. Dezember 2016 für sich sowie die beiden Kinder C und D um
Bewilligung der Einreise zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater A. Das
Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch mit Verfügung vom
27. Februar 2017 ab. Hiergegen erhoben A und B für sich und die
gemeinsamen Kinder am 3. April 2017 bei der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion Rekurs. Mit Entscheid vom 19. Januar 2018 wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion den Rekurs ab. Der Entscheid erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
D. Noch
während des rechtshängigen Rekursverfahrens wurde A am 4. September 2017
in das Melderegister der Stadt I und am 10. Oktober 2017 in das zentrale
spanische Ausländerregister eingetragen. Gleichzeitig blieb er in J mit seiner
bisherigen Wohnadresse gemeldet. Am 8. Mai 2018 reiste B mit den
gemeinsamen Kindern ebenfalls nach Spanien, wo sie eine Aufenthaltsbewilligung
erhielten, gültig bis 12. August 2023. Am 5. September 2018 kam in I Tochter
F zur Welt, die ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht erhielt. Mit Eingabe vom
5. Oktober 2018 ersuchten A und B um Bewilligung des Familiennachzugs für B
sowie die beiden gemeinsamen Kinder C und D. Gemäss den Gesuchsunterlagen waren
A und B mit den gemeinsamen Kindern bereits am 2. Oktober 2018 nach J in
die 2-Zimmerwohnung von A gezogen, die er seit 2003 ununterbrochen mietete. Mit
Verfügung vom 16. Mai 2019 wies das Migrationsamt das Gesuch um
Familiennachzug ab.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 16. Mai
2019.
erhoben A und B für sich und die gemeinsamen Kinder mit Eingabe vom
24.
Juni 2019 Rekurs bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion.
Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 11. Februar 2020 ab und
setzte den Beschwerdeführenden Frist zum Verlassen der Schweiz bis
14.
April 2020.
III.
Mit Eingabe vom 16. März 2020 erhoben A
(Beschwerdeführer 1) und B (Beschwerdeführerin 2) für sich und die
gemeinsamen Kinder C (Beschwerdeführerin 3), D (Beschwerdeführer 4), E
(Beschwerdeführer 5) und F (Beschwerdeführerin 6) Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Sie beantragten, die Ziffern I und II des Entscheids
der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 11. Februar 2020 seien
kostenfällig aufzuheben und den Beschwerdeführenden sei der Familiennachzug und
die Wohnsitznahme in der Schweiz zu bewilligen, eventuell sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei den
Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und eine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Am 22. Juni 2020 meldete das Migrationsamt, dass die
Beschwerdeführenden 2 bis 6 nach Spanien gereist seien und sich der
Beschwerdeführer 1 per 31. März 2020 nach Bangladesch abgemeldet
habe. Hierauf teilten die Beschwerdeführenden mit, diese Meldung sei ungenau.
Der Beschwerdeführer 1 halte sich zusammen mit den Beschwerdeführenden 2
bis 6 ebenfalls in Spanien auf. Sie beabsichtigten, im 4. Quartal
2020.
in die Schweiz zurückzukehren. Daher bestehe weiterhin ein
Rechtsschutzinteresse.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
ausdrücklich auf eine Vernehmlassung verzichtete, reichte das Migrationsamt
keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung
mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Die
Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der
angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass
sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht als eines der
obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen
Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu
überprüfen (vgl. VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1,
bestätigt mit BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2).
1.3
Die
Vorinstanz setzte den Beschwerdeführenden Frist zur Ausreise bis zum
14.
April 2020 (Dispositiv-Ziffer II). Gemäss den Ausführungen in der
Beschwerdeschrift und den eingereichten Belegen haben sich die
Beschwerdeführenden 2 bis 6 per 28. Februar 2020 nach Spanien
abgemeldet, um dort den Ausgang des Beschwerdeverfahrens abzuwarten. Soweit die
Beschwerdeführenden gleichzeitig beantragen, die Dispositiv-Ziffer II des
angefochtenen Entscheids sei aufzuheben, fehlte es ihnen damit von vornherein
an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist daher im entsprechenden Umfang nicht
einzutreten. Nachdem die Beschwerdeführenden auf die Meldung des Migrationsamts
vom 22. Juni 2020 hin sinngemäss mitteilten, trotz Wegzugs nach Spanien an
der Beschwerde festhalten zu wollen, ist im Übrigen darauf einzutreten.
2.
2.1
Umstritten
ist, ob den Beschwerdeführenden ein Anspruch auf Familiennachzug zusteht. Sie
berufen sich hierbei sowohl auf Art. 42 Abs. 2 lit. a des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; bis
31.
Dezember 2018: Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG]) als auch auf Art. 7
lit. d des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen,
FZA) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a
Anhang I FZA.
2.2
Gemäss
Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für Familienangehörige
Staatsangehöriger der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (heute
Europäische Union [EU]) nur so weit, als das FZA keine abweichenden
Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere
Bestimmungen vorsieht. Fällt ein Familiennachzug bei den gleichen Verhältnissen
sowohl in den Anwendungsbereich des FZA als auch in jenen von Art. 42 AIG,
wäre allenfalls zu prüfen, ob eine unzulässige Inländerdiskriminierung vorliegt
(vgl. BGr, 16. Januar 2019, 2C_48/2019, E. 2).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführenden machen sinngemäss geltend, dass sich der Beschwerdeführer 1
in einer freizügigkeitsrechtlichen Rückkehrsituation befand und sie sich daher
direkt auf das FZA berufen könnten. Die Vorinstanz verneinte dies. Zugleich
erwog sie zusammengefasst, selbst wenn eine freizügigkeitsrechtliche
Rückkehrsituation vorliegen würde, erwiese sich die Berufung auf das FZA als
rechtsmissbräuchlich, weshalb die daraus fliessenden Ansprüche erloschen seien.
3.2
Ob in
Bezug auf den Beschwerdeführer 1 überhaupt eine freizügigkeitsrechtliche
Rückkehrsituation bestand bzw. das Verhalten des Beschwerdeführers 1
überhaupt von der ratio legis des FZA gedeckt wäre, ist fraglich, kann jedoch
offenbleiben. So oder anders sind die Voraussetzungen zur Bewilligung des
Familiennachzugs nach FZA nicht erfüllt. Wohl wenden die Beschwerdeführenden zu
Recht sinngemäss ein, dass im Anwendungsbereich des FZA keine Pflicht zum
Zusammenwohnen bestehe. Ein gemeinsamer Haushalt ist gemäss der Rechtsprechung
des EuGH keine Bewilligungsbedingung. Im Bewilligungszeitpunkt muss jedoch eine
angemessene Wohnung zur Verfügung stehen (vgl. VGr, 2. Dezember 2015,
VB.2015.00270, E. 3.2, mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit der Frage, was
als angemessene Wohnung gilt, kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen
Erwägungen verwiesen werden, die von den Beschwerdeführenden als solche nicht
infrage gestellt werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Aus den Akten geht hervor, dass das Mietverhältnis des
Beschwerdeführers 1 vom Vermieter im Dezember 2018 per 31. März
2019.
gekündigt und bis zum 30. Juni 2020 erstreckt wurde. Gemäss seinen
eigenen Angaben verfügt der Beschwerdeführer 1 aktuell über keine Wohnung
mehr bzw. hat er weder für sich noch für die Beschwerdeführenden 2
bis 6 eine (separate) Wohnung gefunden, die den von der Praxis
aufgestellten Anforderungen an eine angemessene Wohnung genügen würde (vgl. zu
diesem Erfordernis das von der Vorinstanz zitierte Urteil BGr, 18. Dezember
2017, 2C_416/2017, E. 2.2 f.; vgl. auch BGr, 17. April 2018,
2C_739/2017, E. 4.1). Anders als die Beschwerdeführenden behaupten,
erscheint unwahrscheinlich, dass sich die Wohnungssuche einfacher gestalten
wird, wenn die Beschwerdeführenden 2 bis 4 über Aufenthaltstitel
verfügen. Die Beschwerdeführenden 2 bis 6 bezogen – trotz der bis
Ende Juni 2020 verhältnismässig geringen Mietkosten von monatlich
Fr. 1'248.- – im Jahr 2019 individuelle Prämienverbilligungen von
gesamthaft Fr. 7'068.-. Vor diesem Hintergrund ist wahrscheinlicher, dass
es die finanzielle Situation des Beschwerdeführers 1 aktuell nicht
erlaubt, auf dem Wohnungsmarkt in J eine Wohnung zu finden, die für das Ehepaar
sowie die vier Kinder im Alter von zehn, acht, drei und knapp zwei Jahren
angemessen erschiene. Wie es sich diesbezüglich konkret verhält, ist jedoch
unerheblich. Da die Beschwerdeführenden in der Schweiz aktuell über keine
(angemessene) Wohnung(en) verfügen, sind die Voraussetzungen von Art. 7
lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2
lit. a Anhang I FZA nicht erfüllt. Damit stellt sich die Frage nach einer
allfälligen Inländerdiskriminierung von vornherein nicht und bleibt einzig zu
prüfen, ob die Beschwerdeführenden aus Art. 42 Abs. 2 AIG einen
Anspruch aus Familiennachzug ableiten können.
4.
4.1
Gemäss
Art. 42 Abs. 2 lit. a AIG haben der Ehegatte von Schweizerinnen
und Schweizern und die Verwandten in absteigender Linie, die unter
21.
Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird, Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer
dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein
Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde.
Die Vorinstanz stellte in tatsächlicher Hinsicht fest, dass
die Beschwerdeführenden 2 bis 4 in Spanien über eine bis zum
12.
August 2023 befristete Aufenthaltsbewilligung verfügten, der Wille zur
Familiengemeinschaft vorliege und das Familienleben intakt sei. Hiervon kann
auch im vorliegenden Verfahren ausgegangen werden. Wohl steht nicht mit
Sicherheit fest, dass der Beschwerdeführer 1 – der gemäss den Akten nur
bis und mit Februar 2018 in Spanien einer Erwerbstätigkeit nachging, das
Land anfangs Oktober 2018 bereits wieder verliess und bis Mitte
März 2020 in der Schweiz weilte – nach wie vor über einen gültigen
spanischen Aufenthaltstitel verfügt, womit grundsätzlich auch fraglich ist, ob
die Beschwerdeführenden 2 bis 4 noch ein (abgeleitetes)
Aufenthaltsrecht in Spanien beanspruchen können. Doch ist aufgrund des
bedingten, freizügigkeitsrechtlichen Rückkehrrechts (vgl. Art. 29
Abs. 1 FZA) anzunehmen, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug
nach Art. 42 Abs. 2 lit. a AIG besteht. Gemäss dem angefochtenen
Entscheid sollen die Aufenthaltsbewilligungen in Spanien für die
Beschwerdeführenden 2 bis 4 jedoch einzig zum Zweck beschafft worden
sein, die Nachzugsfristen von Art. 47 Abs. 1 AIG zu umgehen. Die Vorinstanz
gelangte zum Schluss, dass das Vorgehen der Beschwerdeführenden 1
und 2 gesamthaft betrachtet ein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinn von
Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG darstelle, weshalb die Ansprüche von
Art. 42 Abs. 2 AIG erloschen seien.
4.2
4.2.1
Rechtsprechungsgemäss stehen Aufenthaltsansprüche nach dem AIG unter dem
Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (BGE 139 II 393 E. 2.1; 130 II 113
E. 9). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, setzt das Verbot des
Rechtsmissbrauchs der Ausübung eines Anspruchs, der formal im Einklang mit der
Rechtsordnung steht, jedoch treuwidrig und damit unredlich geltend gemacht
wird, eine ethisch-materielle Schranke. Es steht der Inanspruchnahme eines
Rechtsinstituts zu Zwecken entgegen, welche dieses nicht schützen will (BGE 137 I 247 E. 5.1.1; 131 I 166 E. 6.1; 128 II 145 E. 2.2; zum Ganzen
insbesondere: BGr, 29. Oktober 2018, 2C_688/2017, E. 4.4; vgl. auch
BGr, 14. November 2016, 2C_71/2016, E. 3.4). Das
Rechtsmissbrauchsverbot sanktioniert Handlungen, die zwar im Einklang mit der
gesetzlichen Norm stehen, objektiv aber eine Verletzung des Grundsatzes von
Treu und Glauben bzw. eines redlichen und sachgerechten Verhaltens bilden (BGr,
7.
Januar 2014, 2C_1171/2013, E. 3.1, mit Hinweis). Praxisgemäss
erscheint nur stossendes, zweckwidriges Verhalten rechtsmissbräuchlich und soll
über das Rechtsmissbrauchsverbot erfasst werden. Das Rechtsmissbrauchsverbot
ist im Anwendungsbereich des Ausländer- und Integrationsgesetzes auf seinen
Kernbereich zu beschränken – d.h. auf eigentliche Machenschaften, um die
Behörden zu täuschen oder eine Bewilligung zu erschleichen (vgl. BGE 137 I 247
E. 5.1.1; BGr, 25. März 2020, 2C_917/2019,
E. 5.2.1; 15. März 2016, 2C_153/2015, E. 5.3; 17. März
2010, 2C_606/2009, E. 2.4.1). Im Zusammenhang mit dem Familiennachzug kann
ein rechtsmissbräuchliches Verhalten beispielsweise vorliegen, wenn der Wille
zur Gemeinschaft fehlt und die formelle Familienbande ausschliesslich (noch)
dazu dient, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen (vgl.
zur sog. Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe von vielen: BGE 127 II 49 E. 5a
mit Hinweisen; BGr, 21. Januar 2019, 2C_782/2018, E. 3.2.1; 29. November
2018, 2C_381/2018, E. 6.1; vgl. auch BGr, 14. November 2016,
2C_71/2016, E. 3.4 f., betreffend den freizügigkeitsrechtlichen Anspruch
auf Familiennachzug einer 20 Jahre alten Tochter [… Staatsangehörige] zu
ihrem aufenthaltsberechtigten Vater [… Staatsbürger]), wenn beim
Familiennachzug ausserhalb der ordentlichen Nachzugsfristen ein wichtiger
persönlicher Grund in rechtsmissbräuchlicher Absicht herbeigeführt worden ist
(vgl. BGE 136 II 497 E. 4.2; BGr, 25. März 2020, 2C_917/2019,
E. 5.2.1; 3. Februar 2020, 2C_1070/2018, E. 3.2; 17. März
2010, 2C_606/2009, E. 2.4.1) oder wenn die Fristen von Art. 47
Abs. 1 AIG durch die Behauptung umgangen werden wollen, das Familienleben
habe nicht im Zeitpunkt der Verheiratung, sondern erst später begonnen, und
damit der Versuch unternommen wird, den Beginn des Fristenlaufs (Art. 47
Abs. 3 AIG) hinauszuschieben (vgl. BGr, 14. März 2019, 2C_128/2018,
E. 3.1 und 3.4, wobei die Frage, ob ein Rechtsmissbrauch tatsächlich
vorlag, nicht geprüft werden musste).
4.2.2
Der Rechtsmissbrauch muss offensichtlich sein, um einem formal gültigen
Anspruch ausnahmsweise den Rechtsschutz zu versagen. Auf ein
rechtsmissbräuchliches Vorgehen kann folglich nur geschlossen werden, wenn
dafür eindeutige Hinweise bestehen (14. November 2016, 2C_71/2016, E. 3.4,
mit Hinweisen). Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst
zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die
Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Diese
kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als
die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem
Aufwand erhoben werden können (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4). Das gilt
insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise vorliegen, die auf ein
rechtsmissbräuchliches Verhalten schliessen lassen; dann wird von den
betroffenen Personen erwartet, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und
belegen, um ein rechtskonformes Verhalten zu machen (vgl. betreffend
Ausländerrechtsehe von vielen: BGr, 29. November 2018, 2C_381/2018,
E. 4.4; 25. September 2017, 2C_279/2017, E. 3.1; VGr,
29.
Januar 2020, VB.2019.00615, E. 2.2, mit weiteren Hinweisen).
4.3
Die
Beschwerdeführenden bringen vor, den Akten könnten weder Machenschaften noch
eine Behördentäuschung entnommen werden. Der Beschwerdeführer habe sich aktiv
bemüht, in Spanien den Lebensunterhalt für seine Familie bestreiten zu können.
Sie hätten das Familienleben (auf legale Weise) in Spanien leben wollen.
Sinngemäss stellen sie sich damit auf den Standpunkt, dass der Rechtsmissbrauch
nicht nachgewiesen sei. Zu prüfen ist, wie es sich damit verhält.
Soweit die Beschwerdeführenden rügen, dass die Vorinstanz
den Rechtsmissbrauchsvorwurf nicht rechtsgenügend begründet habe, kann ihnen
jedoch von vornherein nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz führte über etwas
mehr als zwei Seiten sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht
(unter entsprechenden Aktenverweisen) ausführlich und nachvollziehbar aus,
weshalb sie von einem Rechtsmissbrauch im Sinn von Art. 51 Abs. 1
lit. a AIG ausging. Sie begründete ihren Entscheid derart, dass die
rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden diesen ohne Weiteres sachgerecht
anfechten konnten. Auf die lediglich pauschale und oberflächlich gehaltene Rüge
der Beschwerdeführenden ist daher nicht weiter einzugehen (vgl. vorne,
E. 1.2).
4.4
4.4.1
Sinn und Zweck von Art. 42 AIG ist der Familiennachzug von
Angehörigen, die einen Aufenthalt geltend machen oder haben, welcher der Intention
des Freizügigkeitsabkommens entspricht. Zutreffend ist, dass die Ausübung von
Freizügigkeitsrechten grundsätzlich nicht von Absichten abhängig ist, aus denen
sie ausgeübt werden (Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] C-109/01 vom
23.
September 2003 Akrich Rn. 55.f). Jedoch wird vorausgesetzt,
dass das Freizügigkeitsrecht zu den von ihm verfolgten Zwecken beansprucht wird
(Urteil EuGH 53/81 vom 23. März 1982 Levin, Rn. 20–23;
BGr, 29. Oktober 2018, 2C_688/2017, E. 4.4). Die Grundidee des FZA ist
der Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit im EU-Raum und die Gewährleistung der
hierzu nötigen Mobilität. Nicht im Sinn der Gesetzgebung ist jedoch, den
Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen bedingungslos zuzulassen (zum Ganzen
auch: VGr, 20. Mai 2020, VB.2020.00066, E. 4.1). Nach der
Rechtsprechung des EuGH sind die Mitgliedstaaten berechtigt, Massnahmen zu
treffen, um die missbräuchliche Ausnutzung des Unionsrechts zu verhindern,
sofern sich aus einer Gesamtwürdigung der Umstände ergibt, dass trotz formaler
Einhaltung der in der Unionsregelung vorgesehenen Bedingungen das Ziel dieser
Regelung nicht erreicht wurde (Urteile EuGH C-167/01 vom 30. September
2003.
Inspire Rn. 136; C-186/10 vom 21. Juli 2011 Oguz,
Rn 25; C-58/13 und C-59/13 vom 17. Juli 2014 Torresi,
Rn 42–45).
4.4.2
Gemäss dem angefochtenen Entscheid war der Beschwerdeführer 1, nachdem
er sich in I angemeldet hatte, weiterhin an seiner bisherigen Wohnadresse in J
gemeldet. Aufgrund der von ihm gegenüber den Steuer- sowie
Sozialversicherungsbehörden in J gemachten Angaben ging die Vorinstanz sodann
davon aus, dass der Beschwerdeführer 1 seine selbständige Erwerbstätigkeit
als Taxifahrer in der Schweiz nicht vor Ende 2017 aufgegeben und bis dahin
zumindest zeitweise auch in seiner ungekündigten Wohnung in J gelebt habe.
Sodann stellte die Vorinstanz fest, dass zwar ein unbefristeter Arbeitsvertrag
mit der "L" mit Arbeitsbeginn per 4. Dezember 2017 sowie
Lohnabrechnungen des Arbeitgebers für die Monate Dezember 2017 bis
Februar 2018 vorliegen würden, jedoch keine Kontoauszüge beigebracht
worden seien, die belegen würden, dass der Beschwerdeführer 1 den
bescheinigten Lohn tatsächlich erhalten habe. Schliesslich seien für die
darauffolgenden Monate März bis September 2018 keine Nachweise für eine in
Spanien ausgeübte Erwerbstätigkeit ersichtlich. Die Bestätigung des spanischen
Ministeriums für Arbeit und soziale Sicherheit vom 27. Februar 2018 belege
lediglich, dass der Beschwerdeführer 1 in diesem Zeitpunkt seit rund vier
Monaten im spanischen Sozialversicherungssystem registriert gewesen sei.
Insgesamt sei die tatsächliche Ausübung einer Arbeitstätigkeit nicht
ersichtlich. Auch aufgrund der zeitlichen Abläufe müsse im Ergebnis davon
ausgegangen werden, dass ein verfahrensangepasstes Verhalten des
Beschwerdeführers 1 vorliege. Die Geltendmachung des landesrechtlichen
Nachzugsanspruchs von Art. 42 Abs. 2 AIG erweise sich als
rechtsmissbräuchlich und sei nicht zu schützen.
4.4.3
Mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung setzen sich die rechtskundig
vertretenen Beschwerdeführenden nicht substanziiert auseinander (vgl. vorne, E. 1.2).
Insbesondere bestreiten sie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht,
dass sich der Beschwerdeführer 1 in der Schweiz nie abgemeldet hatte und
das Mietverhältnis seiner bisherigen Wohnung in J während seines (angeblichen)
Erwerbsaufenthalts in Spanien fortdauerte. Diese Umstände widerlegen die
Behauptung des Beschwerdeführers 1, dass er in Spanien arbeiten bzw. einen
neuen Lebensmittelpunkt begründen wollte, zumal er als Schweizer Bürger auch
dann noch jederzeit in die Schweiz hätte zurückkehren können, wenn er den
Mietvertrag betreffend seine Wohnung in J vor seinem Wegzug gekündigt hätte. Wenn
es den Beschwerdeführenden tatsächlich darum ging, das Familienleben legal in
einem FZA-Staat leben zu können, ist nicht nachvollziehbar, dass sie dies nicht
in einem Land wie Deutschland oder Österreich versuchten, wo es für den
Beschwerdeführer 1 zweifelsohne leichter gewesen wäre, sich sprachlich,
wirtschaftlich und sozial rasch zu integrieren.
Die Beschwerdeführenden wenden
gegen die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach eine Erwerbstätigkeit in Spanien
(wenn überhaupt) nur für die Monate Dezember 2017 bis Februar 2018
belegt sei, sodann nichts ein. Wohl bringen sie vor, anfangs habe ein Familienmitglied,
das in Spanien lebe, dem Beschwerdeführer 1 bei der Arbeits- und
Wohnungssuche helfen können. Sie legen jedoch nicht dar, wie sich diese Hilfe
konkret gestaltete. So kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich beim
Inhaber des Unternehmens "L", K, um den Verwandten des
Beschwerdeführers 1 handelt und dieser dem Beschwerdeführer 1
gefälligkeitshalber einen Arbeitsvertrag ausstellte sowie drei Lohnzahlungen
bescheinigte. Belege dafür, dass der Beschwerdeführer 1 die mit den
Lohnabrechnungen für Dezember 2017 bis Februar 2018 bescheinigten Lohnzahlungen
tatsächlich erhielt, brachten sie jedenfalls auch dann nicht bei, nachdem die
Vorinstanz die Lohnzahlungen infrage gestellt hatte. Trotz der Hinweise der
Vorinstanzen, dass entsprechende Belege fehlen würden, reichten sie auch keine
anderen Belege ein, um ihre Behauptungen zu plausibilisieren (z. B. Kündigung des
Arbeitsvertrags, weitere Lohnbescheinigungen sowie Kontoauszüge des
Beschwerdeführers 1, aus welchen die entsprechenden Zahlungseingänge
ersichtlich sind, allenfalls Steuererklärung pro 2018). Der eingereichte
Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers 1 war von den Parteien nicht
unterzeichnet worden. Wohl ist das Verwaltungsgericht mit den nach spanischem
Arbeitsvertragsrecht geltenden Formvorschriften nicht vertraut, doch würde es
zusätzlich für die Echtheit des Vertrags sprechen, wenn er gegenseitig
unterzeichnet worden wäre. Gemäss den Angaben im Arbeitsvertrag handelt es sich
beim angeblichen Arbeitgeber des Beschwerdeführers 1 in I sodann um ein
Unternehmen, das in der Textilbranche tätig ist. Zur Funktion des
Beschwerdeführers 1, die er dort – als selbständig erwerbender Taxifahrer
– hätte erfüllen können, lassen sich dem Arbeitsvertrag keine Angaben
entnehmen; dies obschon das Dokument hierfür eigens einen entsprechenden
Dispositiv
Lückentext enthält. Welche Tätigkeit er tatsächlich ausgeübt haben will, ist demnach
unbekannt. Wann, von welcher Seite und aus welchen Gründen das
Arbeitsverhältnis gekündigt worden war, ergibt sich aus den Akten ebenfalls
nicht. Dass sich der Beschwerdeführer 1 um eine Anschlusslösung bemüht und
ernsthaft nach einer neuen Anstellung gesucht hätte, ist nicht ersichtlich.
Das Vorbringen der
Beschwerdeführenden, sie hätten sich aufgrund der unsicheren wirtschaftlichen
Lage bzw. der sehr schlechten Arbeitsmarktsituation in Spanien im
Herbst 2018 entschieden, den Lebensmittelpunkt wieder in die Schweiz zu
verschieben, erscheint sodann als Schutzbehauptung. Wohl ist die
Arbeitsmarktlage in Spanien im europaweiten Vergleich schlecht. Sie war im
Herbst 2018 aber gleichwohl besser als ein knappes Jahr davor, als der
Beschwerdeführer 1 in Spanien eine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben
will, um dort die Familienzusammenführung zu ermöglichen (vgl.
<https://ec.europa.eu/social/home.jsp?langId=de>, Europäische Kommission >
Beschäftigung, Soziales und Integration > Politikfelder und Tätigkeiten >
Analysen, Evaluierung, Folgenabschätzung > Beschäftigung und Sozialanalyse
> Quartalsbericht über die Beschäftigungssituation und die soziale Lage in
der EU > Frühere Ausgaben > Quarterly Review Autumn 2016,
October 2017, September 2018, March 2019 [zuletzt besucht am:
11. Juni 2020]).
Zuletzt behaupteten die
Beschwerdeführenden, die sich aktuell wieder in Spanien aufhalten, der
Beschwerdeführer 1 könne dort mit Hilfe seines Onkels und einem kleinen
Einkommen die Lebenshaltungskosten für seine Familie knapp bestreiten. Das
erwähnte Einkommen wird jedoch nicht weiter konkretisiert und auch nicht
belegt. Zudem geht aus dem vom Migrationsamt neu eingereichten Beleg hervor,
dass sich die Beschwerdeführenden 2 bis 6 an dieselbe Wohnadresse
abgemeldet hatten, an welcher sie bereits während ihres vormaligen Aufenthalts
in Spanien gewohnt hatten. Nachdem sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf
ergeben, dass die Beschwerdeführenden während ihres ersten und ihres aktuellen
Aufenthalts in Spanien eine eigene Wohnung gemietet hatten bzw. mieten, ist
anzunehmen, dass sie vom Onkel des Beschwerdeführers 1 beherbergt wurden
bzw. werden. Jedenfalls ist nicht vorstellbar, dass der Beschwerdeführer 1
während seines ersten Spanienaufenthalts mit einem Einkommen von lediglich rund
€ 1'500.- (was am 1. Januar 2018 rund Fr. 1'670.- entsprach,
vgl. Währungsrechner der Zürcher Kantonalbank, abrufbar auf:
<https://zkb-finance.mdgms.com/tools/calculator/exchangerates/index.html>
[zuletzt besucht am 18. Juni 2020]) – neben den übrigen
Lebenshaltungskosten der Familie – sowohl seine damalige Wohnung in J als auch
eine Zweitwohnung in I bezahlen konnte.
Hinsichtlich Chronologie der
Ereignisse lässt sich zusammenfassend festhalten, dass die Rückkehr in die
Schweiz zehn Monate, nachdem der Beschwerdeführer 1 seine Arbeitstätigkeit
in Spanien aufgenommen haben will, erfolgte. Aufgrund der Akten ist anzunehmen,
dass der Beschwerdeführer 1 – wenn überhaupt – in dieser Zeit lediglich
während drei Monaten einer Erwerbstätigkeit nachging und diese nur etwa ein
Monat, nachdem der Rekurs der Beschwerdeführenden im ersten Gesuchsverfahren im
Januar 2018 abgewiesen worden war, bereits wieder aufgab. Augenfällig ist
hierbei, dass der im ersten Gesuchsverfahren am 3. April 2017 erhobene
Rekurs auch dann noch nicht zurückgezogen wurde, als sich der – schon damals
rechtskundig vertretene – Beschwerdeführer 1 im September 2017 in das
Melderegister der Stadt I sowie im Oktober 2017 in das spanische zentrale
Ausländerregister hatte eintragen lassen und am 4. Dezember 2017 einen
Arbeitsvertrag erhalten (und angeblich im selben Monat seine Arbeitstätigkeit
aufgenommen) hatte. Im Mai 2018 und damit rund vier Monate nach dem
abschlägigen Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom
19. Januar 2018 reisten die Beschwerdeführenden 2 bis 5 in
Spanien ein. Was der Beschwerdeführer 1 während dieser Zeit in beruflicher
Hinsicht machte, ist unbekannt. Weitere knapp fünf Monate später bzw. rund ein
Monat, nachdem die Beschwerdeführerin 6 zur Welt gekommen war, liess sie
sich die gesamte Familie in der Schweiz nieder, wo sie die bisherige 2-Zimmer-Wohnung
des Beschwerdeführers 1 bezogen, und ersuchten erneut um Bewilligung des
Familiennachzugs.
4.5 Wenngleich
gewisse Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer 1 in Spanien
zumindest von Dezember 2017 bis Februar 2018 einer Erwerbstätigkeit
nachging, bleiben hinreichende Zweifel daran, dass das Freizügigkeitsrecht überhaupt
bzw. dass es zu den von ihm verfolgten Zwecken beansprucht wurde. In Anbetracht
aller Umstände und insbesondere des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse ist mit
der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Erwerbstätigkeit in Spanien, soweit
sie als nachgewiesen gelten kann, offensichtlich einzig dem Zweck diente, die
Familienzusammenführung in der Schweiz trotz der versäumten Nachzugsfristen
(vgl. Art. 47 Abs. 1 AIG) und ungeachtet des abschlägigen
Rekursentscheids vom 19. Januar 2018 doch noch zu ermöglichen. Zu Recht bezog
die Vorinstanz die Umstände, die zum Aufenthalt in Spanien führten, mit ein
(vgl. VGr, 20. Mai 2020, VB.2020.00066, E. 4.3; BGr,
30. September 2008, 2C_289/2008, E. 2.5, betreffend einen Anspruch
auf Familiennachzug, der aus einem rechtsmissbräuchlich erworbenen Schweizer
Bürgerrecht abgeleitet wurde). Denn der Aufenthalt in einem FZA-Staat hat
zweckkonform und aus erstrebenswerten Gründen zu erfolgen, um nicht
rechtsmissbräuchlich zu sein (VGr, 20. Mai 2020, VB.2020.00066,
E. 4.3, mit Hinweis auf VGr, 18. Januar 2012, VB.2011.613, E. 4.2).
Hier war jedoch offensichtlich kein dauerhafter Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit
in einem EU-Staat geplant, sondern der Aufenthalt wurde erwirkt, um so die Bestimmungen
für den Familiennachzug aus einem Drittstaat zu umgehen.
4.6 Auch wenn
die formellen Kriterien von Art. 42 AIG erfüllt sein sollten, ist doch das
Verhalten der Beschwerdeführenden gesamthaft nicht schützenswert. Der Anspruch
gemäss Art. 42 Abs. 2 lit. a AIG der Beschwerdeführenden 2
bis 4 ist demnach erloschen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG).
5.
5.1 Da die
Beschwerdeführenden 2 bis 4 die Nachzugsfristen von Art. 47
Abs. 1 AIG unstreitig verpasst haben, die Bestimmung von Art. 42
Abs. 2 AIG nicht anwendbar ist und die Voraussetzungen von Art. 7 FZA
in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FZA nicht
erfüllt sind, kommt nur noch ein nachträglicher Familiennachzug aus wichtigen
Gründen (Art. 47 Abs. 4 AIG) in Betracht. Nachdem die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion mit ihrem Entscheid vom 19. Januar 2018
zusammengefasst zum Schluss gelangte, dass keine wichtigen Gründe im Sinn von
Art. 47 Abs. 4 AIG erstellt seien, und dieser Entscheid unangefochten
in Rechtskraft erwuchs, ist zu prüfen, ob er in Wiedererwägung zu ziehen ist.
5.2 Die
Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind,
ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen,
rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die
Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Gemäss der
Rechtsprechung zu Art. 29 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV) muss auf ein neues Gesuch oder ein Wiedererwägungsgesuch nur eingetreten
werden, wenn sich die Umstände (Sachverhalt oder Rechtslage) seither wesentlich
geändert haben oder erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht
werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals
geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine
Veranlassung bestand (zum Ganzen: BGE 136 II 177 E. 2.1; 120 Ib 42 E. 2b; BGr,
28. November 2019 2C_676/2019, E. 4; 6. Juni 2018, 2C_977/2017,
E. 3 – je mit weiteren Hinweisen). Eine wesentliche Änderung der
rechtserheblichen Sachumstände und damit ein Anspruch auf Neubefassung besteht
nur, falls die geltend gemachten Veränderungen geeignet sind, zu einem anderen
Resultat zu führen; gestützt auf die neuen Elemente muss für die betroffene
Person ein günstigeres Ergebnis ernsthaft in Betracht fallen (BGE 136 II 177
E. 2.2.1; BGr, 6. Juni 2018, 2C_977/2017, E. 3, mit weiteren
Hinweisen). Zudem besteht nicht bereits dann ein Anspruch auf Neubeurteilung,
wenn ein Wiedererwägungsgrund nur behauptet wird; die betroffene Person hat
vielmehr glaubhaft zu machen und mit geeigneten Beweismitteln zu belegen,
welche tatsächlichen Verhältnisse sich seit dem ersten Entscheid derart
verändert haben, dass es sich gestützt darauf rechtfertigt, die Situation neu
zu prüfen (BGr, 18. September 2019, 2C_393/2019, E. 3.2;
21. März 2019, 2C_883/2018, E. 4 mit Hinweisen).
5.3 Vorliegend
ist nicht ersichtlich, inwiefern sich seit dem letzten, rechtskräftigen
Entscheid vom 19. Januar 2018 neue Umstände in tatsächlicher oder
rechtlicher Hinsicht ereignet hätten, die einen nachträglichen Familiennachzug
gestützt auf Art. 47 Abs. 4 AIG zu begründen vermöchten. Wohl erwog
die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion zutreffend, die Situation habe
sich (unter anderem) mit der Übersiedlung der Beschwerdeführenden 2
bis 5 nach Spanien sowie der späteren Wohnsitznahme der gesamten Familie
in der Schweiz verändert. Sie prüfte in der Folge jedoch nicht, ob die
Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 4 AIG für einen nachträglichen
Familiennachzug erfüllt sind, sondern eruierte direkt gestützt auf Art. 8
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Art. 13 Abs. 1 BV und
Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK)
bzw. die hierzu ergangene Rechtsprechung, ob die Beschwerdeführenden 2
bis 4 aus den genannten Bestimmungen einen Anspruch auf Familiennachzug
ableiten können.
5.4 Der
Gesetzgeber hat im Ausländergesetz bzw. im Ausländer- und Integrationsgesetz
ein an Fristen gebundenes Nachzugssystem geschaffen, das grundsätzlich nicht
durch eine direkte Anrufung von Art. 13 Abs. 1 bzw. BV Art. 8
EMRK umgangen werden darf (vgl. BGr, 6. Juni 2018, 2C_977/2017,
E. 5.2; 12. März 2012, 2C_1007/2011, E. 4.6). Es ist nicht
ersichtlich, inwieweit die von der Vorinstanz genannten Umstände im Vergleich
zum rechtskräftigen Entscheid vom 19. Januar 2018 zu einem anderen
Resultat führen könnten. Die Sachlage hat sich seither nicht derart verändert,
dass für die Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 47 Abs. 4 AIG
ein günstigeres Ergebnis ernsthaft in Betracht fällt. Es ist daher nicht
nochmal materiell zu prüfen, ob ein nachträglicher Familiennachzug gestützt auf
Art. 47 Abs. 4 AIG bewilligt werden kann. Soweit sich die
Beschwerdeführenden auf den Anspruch auf Achtung des Familienlebens
(Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK) berufen
können, bleibt die Einschränkung des Anspruchs zulässig (Art. 36 BV und
Art. 8 Ziff. 2 EMRK; vgl. BGr, 21. April 2020, 2C_1011/2019,
E. 3.3; 21. April 202, 2C_35/2020, E. 4.4).
6.
6.1 Zu keinem
anderen Ergebnis führt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 6, die –
wie der Beschwerdeführer 5 – das Schweizer Bürgerrecht erhielt, zur Welt
kam, nachdem der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsabteilung vom
19. Januar 2018 rechtskräftig geworden war.
6.2 Zunächst
ist fraglich, ob mit der Geburt der Beschwerdeführerin 6 und der Tatsache,
dass sie das Schweizer Bürgerrecht erhielt, überhaupt ein neuer Umstand
vorliegt, der einen Anspruch auf Wiedererwägung im Sinn von Art. 29 BV zu
begründen vermöchte. Die Vorinstanz schien hiervon auszugehen. Nachdem aber
schon der Umstand, dass der Beschwerdeführer 5 Schweizer Bürger ist, im
Entscheid vom 19. Januar 2018 nicht zur Bewilligung des "umgekehrten"
Familiennachzugs aus wichtigen Gründen geführt hatte, kann nicht ohne Weiteres
gesagt werden, die Geburt der Beschwerdeführerin 6 liesse für sich allein
ein anderes Ergebnis ernsthaft in Betracht fallen. Selbst wenn dem so wäre,
haben sich die Beschwerdeführenden mit der Frage, ob die Verweigerung des
nachträglichen bzw. "umgekehrten" Familiennachzugs gemäss
Art. 47 Abs. 4 AIG im Licht von Art. 8 Ziff. 1 EMRK,
Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 3 Abs. 1 KRK (sowie unter den
Voraussetzungen von Art. 29 BV) zulässig erscheint, mit keinem Wort
auseinandergesetzt. Insbesondere bringen sie keine Elemente vor, die im Rahmen
der Gesamtbetrachtung zu einem anderen als dem von der Vorinstanz
festgehaltenen Ergebnis führen könnten (vgl. vorne, E. 1.2).
6.3 Beim
umgekehrten Familiennachzug gestützt auf das Aufenthaltsrecht eines Kindes mit
schweizerischer Nationalität führt die Verweigerung des Nachzugs dazu, dass das
Schweizer Kind faktisch gezwungen ist, auszureisen oder im Ausland zu bleiben,
weil ein minderjähriges Kind in ausländerrechtlicher Hinsicht das Schicksal des
Inhabers der elterlichen Sorge teilt (BGE 143 I 21 E. 5.4). Dadurch wird
die aus der Staatsbürgerschaft fliessende Niederlassungsfreiheit des Kindes
gemäss Art. 24 Abs. 2 BV berührt; indirekt betroffen ist auch das
Recht auf Schutz vor Ausweisung gemäss Art. 25 Abs. 1 BV bzw. gemäss
Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II, wonach niemandem willkürlich das Recht
entzogen werden darf, in sein eigenes Land einzureisen.
6.4 Der Beschwerdeführer 1
und die Beschwerdeführerin 2 sind nach wie vor verheiratet und das
Familienleben ist unstreitig intakt. Nach Schweizer Recht steht die
Beschwerdeführerin 6 damit grundsätzlich unter der gemeinsamen elterlichen
Sorge des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2, solange
sie minderjährig ist (Art. 296 Abs. 2 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB]; vgl. zur Anwendbarkeit des
Schweizer Rechts: Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG]; Art. 16
Ziff. 1 des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die
Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen
zum Schutz von Kindern). Wohl handelt es sich bei der Beschwerdeführerin 2
um die hauptsächliche Bezugsperson der Beschwerdeführerin 6 (sowie ihrer
älteren Geschwister), weshalb davon auszugehen ist, dass erstere die faktische
Obhut innehat. Als Schweizer Bürgerin kann die Beschwerdeführerin 6 –
allenfalls zusammen mit dem Beschwerdeführer 5 – jedoch ohne Weiteres hier
bei ihrem Vater bzw. dem Beschwerdeführer 1 in der Schweiz bleiben und von
den hiesigen Ausbildungsmöglichkeiten und Lebensbedingungen profitieren.
Dadurch, dass die Beschwerdeführenden 2 bis 4 keine
Aufenthaltsbewilligungen im (umgekehrten) Familiennachzug erhalten, werden die
aus der Staatsbürgerschaft fliessende Niederlassungsfreiheit der
Beschwerdeführerin 6 sowie ihr Recht auf Schutz vor Ausweisung mithin
nicht tangiert.
6.5 Das
private Interesse der Beschwerdeführerin 6, in der Schweiz aufzuwachsen
und sich hier ausbilden zu lassen, fällt nach dem Gesagten nicht derart stark
ins Gewicht, dass es das öffentliche Interesse an einer restriktiven
Einwanderungspolitik aufzuwiegen vermöchte (vgl. zur Gewichtung der
Kindesinteressen, wenn das Schweizer Kind faktisch gezwungen wäre, mit dem
Inhaber der elterlichen Sorge auszuwandern: BGE 136 I 285 E. 5.2; BGr,
10. September 2018, 2C_7/2018, E. 2.3, mit weiteren Hinweisen). Der
Vorinstanz ist ausserdem insoweit zu folgen, als aufgrund der Akten anzunehmen
ist, dass die Familie auf Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand
angewiesen wäre, um den Familienunterhalt zu bewältigen. Dies ist zugunsten des
öffentlichen Interessens zusätzlich zu berücksichtigen. Im Ergebnis können die
Beschwerdeführenden auch aus dem Umstand, dass seit dem rechtskräftigen
Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 19. Januar 2018
die Beschwerdeführerin 6 geboren wurde und sogleich das Schweizer
Bürgerrecht erhielt, nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7.
7.1 Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), wobei die minderjährigen Beschwerdeführenden 3 bis 6
praxisgemäss keine Gerichtskosten zu tragen haben, und ist ihnen keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.2 Die
Beschwerdeführenden ersuchen um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf
Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung
einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in
der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offenkundig
aussichtslos sind Begehren, deren Chance auf Gutheissung derart viel kleiner
als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014, § 16 N. 46). Die Beschwerdeführenden reichen
keinerlei aktuellen Belege ein, um ihre Bedürftigkeit nachzuweisen. Wohl
befinden sich bei den Akten eine Steuererklärung pro 2017. Aus dieser geht
immerhin hervor, dass der Beschwerdeführer 1 per 31. Dezember 2017
ein Vermögen von Fr. 12'000.- deklarierte und gemäss den vorinstanzlichen
Feststellungen im Jahr 2017, im letzten Quartal 2018 sowie im zweiten
Quartal 2019 ein monatliches Einkommen von durchschnittlich
Fr. 2'700.- erwirtschaftete. Da sich die Beschwerdeführenden aktuell in
Spanien aufhalten, kann nicht unbesehen auf dieselben Grundlagen abgestellt
werden, wie dies bei einem Aufenthalt in der Schweiz der Fall wäre. Da die
Beschwerdeführenden weder zu ihrer aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation
noch zu den notwendigen Ausgaben in Spanien Angaben machten, lässt sich das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht beurteilen, weshalb
es abzuweisen ist (vgl. zu den Anforderungen an die Begründungspflicht: BGr,
16. Juni 2017, 2C_48/2017, E. 2.3 und E. 2.5).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen
(siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG).
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte
auferlegt, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …