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Entscheid

VB.2020.00174

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00174

26. August 2020Deutsch32 min

(URT.2020.21993)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00174

Urteil

der 2. Kammer

vom 26. August 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

4. D,

5. E,

6. F,

Nr. 3–6 gesetzlich vertreten durch Nr. 1und 2,

alle vertreten durch lic. iur. G,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1979, reiste am 13. Mai 2002 von Bangladesch in die Schweiz ein

und ersuchte gleichentags um Asyl. 2003 heiratete er in J die Schweizerin H

(geboren 1949). Gestützt auf diese Ehe erhielt er am 11. April 2003 eine

Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF;

heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) erwog am 17. August 2004,

dass A die Flüchtlingseigenschaften nicht erfülle und wies das Asylgesuch ab.

Von einer Wegweisung aus der Schweiz sah es ab, da A eine Aufenthaltsbewilligung

besass. Am 21. Februar 2008 erhielt er die Niederlassungsbewilligung. Die

Ehe zwischen ihm und H wurde am 23. Mai 2009 geschieden.

B. 2009

heiratete A in Bangladesch die Landsfrau B (geboren 1987). Aus der Ehe gingen

2010 C und 2011 D hervor. Am 4. November 2015 wurde A das Schweizer

Bürgerrecht erteilt. Seine Ehefrau, B, brachte 2016 in Bangladesch E zur Welt,

der wie sein Vater das Schweizer Bürgerrecht erhielt.

C. B

ersuchte am 2. Dezember 2016 für sich sowie die beiden Kinder C und D um

Bewilligung der Einreise zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater A. Das

Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch mit Verfügung vom

27. Februar 2017 ab. Hiergegen erhoben A und B für sich und die

gemeinsamen Kinder am 3. April 2017 bei der Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion Rekurs. Mit Entscheid vom 19. Januar 2018 wies die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion den Rekurs ab. Der Entscheid erwuchs

unangefochten in Rechtskraft.

D. Noch

während des rechtshängigen Rekursverfahrens wurde A am 4. September 2017

in das Melderegister der Stadt I und am 10. Oktober 2017 in das zentrale

spanische Ausländerregister eingetragen. Gleichzeitig blieb er in J mit seiner

bisherigen Wohnadresse gemeldet. Am 8. Mai 2018 reiste B mit den

gemeinsamen Kindern ebenfalls nach Spanien, wo sie eine Aufenthaltsbewilligung

erhielten, gültig bis 12. August 2023. Am 5. September 2018 kam in I Tochter

F zur Welt, die ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht erhielt. Mit Eingabe vom

5. Oktober 2018 ersuchten A und B um Bewilligung des Familiennachzugs für B

sowie die beiden gemeinsamen Kinder C und D. Gemäss den Gesuchsunterlagen waren

A und B mit den gemeinsamen Kindern bereits am 2. Oktober 2018 nach J in

die 2-Zimmerwohnung von A gezogen, die er seit 2003 ununterbrochen mietete. Mit

Verfügung vom 16. Mai 2019 wies das Migrationsamt das Gesuch um

Familiennachzug ab.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 16. Mai

2019.

erhoben A und B für sich und die gemeinsamen Kinder mit Eingabe vom

24.

Juni 2019 Rekurs bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion.

Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 11. Februar 2020 ab und

setzte den Beschwerdeführenden Frist zum Verlassen der Schweiz bis

14.

April 2020.

III.

Mit Eingabe vom 16. März 2020 erhoben A

(Beschwerdeführer 1) und B (Beschwerdeführerin 2) für sich und die

gemeinsamen Kinder C (Beschwerdeführerin 3), D (Beschwerdeführer 4), E

(Beschwerdeführer 5) und F (Beschwerdeführerin 6) Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Sie beantragten, die Ziffern I und II des Entscheids

der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 11. Februar 2020 seien

kostenfällig aufzuheben und den Beschwerdeführenden sei der Familiennachzug und

die Wohnsitznahme in der Schweiz zu bewilligen, eventuell sei die Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei den

Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und eine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Am 22. Juni 2020 meldete das Migrationsamt, dass die

Beschwerdeführenden 2 bis 6 nach Spanien gereist seien und sich der

Beschwerdeführer 1 per 31. März 2020 nach Bangladesch abgemeldet

habe. Hierauf teilten die Beschwerdeführenden mit, diese Meldung sei ungenau.

Der Beschwerdeführer 1 halte sich zusammen mit den Beschwerdeführenden 2

bis 6 ebenfalls in Spanien auf. Sie beabsichtigten, im 4. Quartal

2020.

in die Schweiz zurückzukehren. Daher bestehe weiterhin ein

Rechtsschutzinteresse.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion

ausdrücklich auf eine Vernehmlassung verzichtete, reichte das Migrationsamt

keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung

mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Die

Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der

angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass

sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des

angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht als eines der

obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen

Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu

überprüfen (vgl. VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1,

bestätigt mit BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2).

1.3

Die

Vorinstanz setzte den Beschwerdeführenden Frist zur Ausreise bis zum

14.

April 2020 (Dispositiv-Ziffer II). Gemäss den Ausführungen in der

Beschwerdeschrift und den eingereichten Belegen haben sich die

Beschwerdeführenden 2 bis 6 per 28. Februar 2020 nach Spanien

abgemeldet, um dort den Ausgang des Beschwerdeverfahrens abzuwarten. Soweit die

Beschwerdeführenden gleichzeitig beantragen, die Dispositiv-Ziffer II des

angefochtenen Entscheids sei aufzuheben, fehlte es ihnen damit von vornherein

an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist daher im entsprechenden Umfang nicht

einzutreten. Nachdem die Beschwerdeführenden auf die Meldung des Migrationsamts

vom 22. Juni 2020 hin sinngemäss mitteilten, trotz Wegzugs nach Spanien an

der Beschwerde festhalten zu wollen, ist im Übrigen darauf einzutreten.

2.

2.1

Umstritten

ist, ob den Beschwerdeführenden ein Anspruch auf Familiennachzug zusteht. Sie

berufen sich hierbei sowohl auf Art. 42 Abs. 2 lit. a des

Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer

und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; bis

31.

Dezember 2018: Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG]) als auch auf Art. 7

lit. d des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Euro­päischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen,

FZA) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a

Anhang I FZA.

2.2

Gemäss

Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für Familienangehörige

Staatsangehöriger der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (heute

Europäische Union [EU]) nur so weit, als das FZA keine abweichenden

Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere

Bestimmungen vorsieht. Fällt ein Familiennachzug bei den gleichen Verhältnissen

sowohl in den Anwendungsbereich des FZA als auch in jenen von Art. 42 AIG,

wäre allenfalls zu prüfen, ob eine unzulässige Inländerdiskriminierung vorliegt

(vgl. BGr, 16. Januar 2019, 2C_48/2019, E. 2).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden machen sinngemäss geltend, dass sich der Beschwerdeführer 1

in einer freizügigkeitsrechtlichen Rückkehrsituation befand und sie sich daher

direkt auf das FZA berufen könnten. Die Vorinstanz verneinte dies. Zugleich

erwog sie zusammengefasst, selbst wenn eine freizügigkeitsrechtliche

Rückkehrsituation vorliegen würde, erwiese sich die Berufung auf das FZA als

rechtsmissbräuchlich, weshalb die daraus fliessenden Ansprüche erloschen seien.

3.2

Ob in

Bezug auf den Beschwerdeführer 1 überhaupt eine freizügigkeitsrechtliche

Rückkehrsituation bestand bzw. das Verhalten des Beschwerdeführers 1

überhaupt von der ratio legis des FZA gedeckt wäre, ist fraglich, kann jedoch

offenbleiben. So oder anders sind die Voraussetzungen zur Bewilligung des

Familiennachzugs nach FZA nicht erfüllt. Wohl wenden die Beschwerdeführenden zu

Recht sinngemäss ein, dass im Anwendungsbereich des FZA keine Pflicht zum

Zusammenwohnen bestehe. Ein gemeinsamer Haushalt ist gemäss der Rechtsprechung

des EuGH keine Bewilligungsbedingung. Im Bewilligungszeitpunkt muss jedoch eine

angemessene Wohnung zur Verfügung stehen (vgl. VGr, 2. Dezember 2015,

VB.2015.00270, E. 3.2, mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit der Frage, was

als angemessene Wohnung gilt, kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen

Erwägungen verwiesen werden, die von den Beschwerdeführenden als solche nicht

infrage gestellt werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Aus den Akten geht hervor, dass das Mietverhältnis des

Beschwerdeführers 1 vom Vermieter im Dezember 2018 per 31. März

2019.

gekündigt und bis zum 30. Juni 2020 erstreckt wurde. Gemäss seinen

eigenen Angaben verfügt der Beschwerdeführer 1 aktuell über keine Wohnung

mehr bzw. hat er weder für sich noch für die Beschwerdeführenden 2

bis 6 eine (separate) Wohnung gefunden, die den von der Praxis

aufgestellten Anforderungen an eine angemessene Wohnung genügen würde (vgl. zu

diesem Erfordernis das von der Vorinstanz zitierte Urteil BGr, 18. Dezember

2017, 2C_416/2017, E. 2.2 f.; vgl. auch BGr, 17. April 2018,

2C_739/2017, E. 4.1). Anders als die Beschwerdeführenden behaupten,

erscheint unwahrscheinlich, dass sich die Wohnungssuche einfacher gestalten

wird, wenn die Beschwerdeführenden 2 bis 4 über Aufenthaltstitel

verfügen. Die Beschwerdeführenden 2 bis 6 bezogen – trotz der bis

Ende Juni 2020 verhältnismässig geringen Mietkosten von monatlich

Fr. 1'248.- – im Jahr 2019 individuelle Prämienverbilligungen von

gesamthaft Fr. 7'068.-. Vor diesem Hintergrund ist wahrscheinlicher, dass

es die finanzielle Situation des Beschwerdeführers 1 aktuell nicht

erlaubt, auf dem Wohnungsmarkt in J eine Wohnung zu finden, die für das Ehepaar

sowie die vier Kinder im Alter von zehn, acht, drei und knapp zwei Jahren

angemessen erschiene. Wie es sich diesbezüglich konkret verhält, ist jedoch

unerheblich. Da die Beschwerdeführenden in der Schweiz aktuell über keine

(angemessene) Wohnung(en) verfügen, sind die Voraussetzungen von Art. 7

lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2

lit. a Anhang I FZA nicht erfüllt. Damit stellt sich die Frage nach einer

allfälligen Inländerdiskriminierung von vornherein nicht und bleibt einzig zu

prüfen, ob die Beschwerdeführenden aus Art. 42 Abs. 2 AIG einen

Anspruch aus Familiennachzug ableiten können.

4.

4.1

Gemäss

Art. 42 Abs. 2 lit. a AIG haben der Ehegatte von Schweizerinnen

und Schweizern und die Verwandten in absteigender Linie, die unter

21.

Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird, Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer

dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein

Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde.

Die Vorinstanz stellte in tatsächlicher Hinsicht fest, dass

die Beschwerdeführenden 2 bis 4 in Spanien über eine bis zum

12.

August 2023 befristete Aufenthaltsbewilligung verfügten, der Wille zur

Familiengemeinschaft vorliege und das Familienleben intakt sei. Hiervon kann

auch im vorliegenden Verfahren ausgegangen werden. Wohl steht nicht mit

Sicherheit fest, dass der Beschwerdeführer 1 – der gemäss den Akten nur

bis und mit Feb­ruar 2018 in Spanien einer Erwerbstätigkeit nachging, das

Land anfangs Oktober 2018 bereits wieder verliess und bis Mitte

März 2020 in der Schweiz weilte – nach wie vor über einen gültigen

spanischen Aufenthaltstitel verfügt, womit grundsätzlich auch fraglich ist, ob

die Beschwerdeführenden 2 bis 4 noch ein (abgeleitetes)

Aufenthaltsrecht in Spanien beanspruchen können. Doch ist aufgrund des

bedingten, freizügigkeitsrechtlichen Rückkehrrechts (vgl. Art. 29

Abs. 1 FZA) anzunehmen, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug

nach Art. 42 Abs. 2 lit. a AIG besteht. Gemäss dem angefochtenen

Entscheid sollen die Aufenthaltsbewilligungen in Spanien für die

Beschwerdeführenden 2 bis 4 jedoch einzig zum Zweck beschafft worden

sein, die Nachzugsfristen von Art. 47 Abs. 1 AIG zu umgehen. Die Vorinstanz

gelangte zum Schluss, dass das Vorgehen der Beschwerdeführenden 1

und 2 gesamthaft betrachtet ein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinn von

Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG darstelle, weshalb die Ansprüche von

Art. 42 Abs. 2 AIG erloschen seien.

4.2

4.2.1

Rechtsprechungsgemäss stehen Aufenthaltsansprüche nach dem AIG unter dem

Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (BGE 139 II 393 E. 2.1; 130 II 113

E. 9). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, setzt das Verbot des

Rechtsmissbrauchs der Ausübung eines Anspruchs, der formal im Einklang mit der

Rechtsordnung steht, jedoch treuwidrig und damit unredlich geltend gemacht

wird, eine ethisch-materielle Schranke. Es steht der Inanspruchnahme eines

Rechtsinstituts zu Zwecken entgegen, welche dieses nicht schützen will (BGE 137 I 247 E. 5.1.1; 131 I 166 E. 6.1; 128 II 145 E. 2.2; zum Ganzen

insbesondere: BGr, 29. Oktober 2018, 2C_688/2017, E. 4.4; vgl. auch

BGr, 14. November 2016, 2C_71/2016, E. 3.4). Das

Rechtsmissbrauchsverbot sanktioniert Handlungen, die zwar im Einklang mit der

gesetzlichen Norm stehen, objektiv aber eine Verletzung des Grundsatzes von

Treu und Glauben bzw. eines redlichen und sachgerechten Verhaltens bilden (BGr,

7.

Januar 2014, 2C_1171/2013, E. 3.1, mit Hinweis). Praxisgemäss

erscheint nur stossendes, zweckwidriges Verhalten rechtsmissbräuchlich und soll

über das Rechtsmissbrauchsverbot erfasst werden. Das Rechtsmissbrauchsverbot

ist im Anwendungsbereich des Ausländer- und Integrationsgesetzes auf seinen

Kernbereich zu beschränken – d.h. auf eigentliche Machenschaften, um die

Behörden zu täuschen oder eine Bewilligung zu erschleichen (vgl. BGE 137 I 247

E. 5.1.1; BGr, 25. März 2020, 2C_917/2019,

E. 5.2.1; 15. März 2016, 2C_153/2015, E. 5.3; 17. März

2010, 2C_606/2009, E. 2.4.1). Im Zusammenhang mit dem Familiennachzug kann

ein rechtsmissbräuchliches Verhalten beispielsweise vorliegen, wenn der Wille

zur Gemeinschaft fehlt und die formelle Familienbande ausschliesslich (noch)

dazu dient, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen (vgl.

zur sog. Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe von vielen: BGE 127 II 49 E. 5a

mit Hinweisen; BGr, 21. Januar 2019, 2C_782/2018, E. 3.2.1; 29. November

2018, 2C_381/2018, E. 6.1; vgl. auch BGr, 14. November 2016,

2C_71/2016, E. 3.4 f., betreffend den freizügigkeitsrechtlichen Anspruch

auf Familiennachzug einer 20 Jahre alten Tochter [… Staatsangehörige] zu

ihrem aufenthaltsberechtigten Vater [… Staatsbürger]), wenn beim

Familiennachzug ausserhalb der ordentlichen Nachzugsfristen ein wichtiger

persönlicher Grund in rechtsmissbräuchlicher Absicht herbeigeführt worden ist

(vgl. BGE 136 II 497 E. 4.2; BGr, 25. März 2020, 2C_917/2019,

E. 5.2.1; 3. Februar 2020, 2C_1070/2018, E. 3.2; 17. März

2010, 2C_606/2009, E. 2.4.1) oder wenn die Fristen von Art. 47

Abs. 1 AIG durch die Behauptung umgangen werden wollen, das Familienleben

habe nicht im Zeitpunkt der Verheiratung, sondern erst später begonnen, und

damit der Versuch unternommen wird, den Beginn des Fristenlaufs (Art. 47

Abs. 3 AIG) hinauszuschieben (vgl. BGr, 14. März 2019, 2C_128/2018,

E. 3.1 und 3.4, wobei die Frage, ob ein Rechtsmissbrauch tatsächlich

vorlag, nicht geprüft werden musste).

4.2.2

Der Rechtsmissbrauch muss offensichtlich sein, um einem formal gültigen

Anspruch ausnahmsweise den Rechtsschutz zu versagen. Auf ein

rechtsmissbräuchliches Vorgehen kann folglich nur geschlossen werden, wenn

dafür eindeutige Hinweise bestehen (14. November 2016, 2C_71/2016, E. 3.4,

mit Hinweisen). Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst

zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die

Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Diese

kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als

die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem

Aufwand erhoben werden können (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4). Das gilt

insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise vorliegen, die auf ein

rechtsmissbräuchliches Verhalten schliessen lassen; dann wird von den

betroffenen Personen erwartet, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und

belegen, um ein rechtskonformes Verhalten zu machen (vgl. betreffend

Ausländerrechtsehe von vielen: BGr, 29. November 2018, 2C_381/2018,

E. 4.4; 25. September 2017, 2C_279/2017, E. 3.1; VGr,

29.

Januar 2020, VB.2019.00615, E. 2.2, mit weiteren Hinweisen).

4.3

Die

Beschwerdeführenden bringen vor, den Akten könnten weder Machenschaften noch

eine Behördentäuschung entnommen werden. Der Beschwerdeführer habe sich aktiv

bemüht, in Spanien den Lebensunterhalt für seine Familie bestreiten zu können.

Sie hätten das Familienleben (auf legale Weise) in Spanien leben wollen.

Sinngemäss stellen sie sich damit auf den Standpunkt, dass der Rechtsmissbrauch

nicht nachgewiesen sei. Zu prüfen ist, wie es sich damit verhält.

Soweit die Beschwerdeführenden rügen, dass die Vorinstanz

den Rechtsmissbrauchsvorwurf nicht rechtsgenügend begründet habe, kann ihnen

jedoch von vornherein nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz führte über etwas

mehr als zwei Seiten sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht

(unter entsprechenden Aktenverweisen) ausführlich und nachvollziehbar aus,

weshalb sie von einem Rechtsmissbrauch im Sinn von Art. 51 Abs. 1

lit. a AIG ausging. Sie begründete ihren Entscheid derart, dass die

rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden diesen ohne Weiteres sachgerecht

anfechten konnten. Auf die lediglich pauschale und oberflächlich gehaltene Rüge

der Beschwerdeführenden ist daher nicht weiter einzugehen (vgl. vorne,

E. 1.2).

4.4

4.4.1

Sinn und Zweck von Art. 42 AIG ist der Familiennachzug von

Angehörigen, die einen Aufenthalt geltend machen oder haben, welcher der Intention

des Freizügigkeitsabkommens entspricht. Zutreffend ist, dass die Ausübung von

Freizügigkeitsrechten grundsätzlich nicht von Absichten abhängig ist, aus denen

sie ausgeübt werden (Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] C-109/01 vom

23.

September 2003 Akrich Rn. 55.f). Jedoch wird vorausgesetzt,

dass das Freizügigkeitsrecht zu den von ihm verfolgten Zwecken beansprucht wird

(Urteil EuGH 53/81 vom 23. März 1982 Levin, Rn. 20–23;

BGr, 29. Oktober 2018, 2C_688/2017, E. 4.4). Die Grundidee des FZA ist

der Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit im EU-Raum und die Gewährleistung der

hierzu nötigen Mobilität. Nicht im Sinn der Gesetzgebung ist jedoch, den

Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen bedingungslos zuzulassen (zum Ganzen

auch: VGr, 20. Mai 2020, VB.2020.00066, E. 4.1). Nach der

Rechtsprechung des EuGH sind die Mitgliedstaaten berechtigt, Massnahmen zu

treffen, um die missbräuchliche Ausnutzung des Unionsrechts zu verhindern,

sofern sich aus einer Gesamtwürdigung der Umstände ergibt, dass trotz formaler

Einhaltung der in der Unionsregelung vorgesehenen Bedingungen das Ziel dieser

Regelung nicht erreicht wurde (Urteile EuGH C-167/01 vom 30. September

2003.

Inspire Rn. 136; C-186/10 vom 21. Juli 2011 Oguz,

Rn 25; C-58/13 und C-59/13 vom 17. Juli 2014 Torresi,

Rn 42–45).

4.4.2

Gemäss dem angefochtenen Entscheid war der Beschwerdeführer 1, nachdem

er sich in I angemeldet hatte, weiterhin an seiner bisherigen Wohnadresse in J

gemeldet. Aufgrund der von ihm gegenüber den Steuer- sowie

Sozialversicherungsbehörden in J gemachten Angaben ging die Vorinstanz sodann

davon aus, dass der Beschwerdeführer 1 seine selbständige Erwerbstätigkeit

als Taxifahrer in der Schweiz nicht vor Ende 2017 aufgegeben und bis dahin

zumindest zeitweise auch in seiner ungekündigten Wohnung in J gelebt habe.

Sodann stellte die Vorinstanz fest, dass zwar ein unbefristeter Arbeitsvertrag

mit der "L" mit Arbeitsbeginn per 4. Dezember 2017 sowie

Lohnabrechnungen des Arbeitgebers für die Monate Dezember 2017 bis

Februar 2018 vorliegen würden, jedoch keine Kontoauszüge beigebracht

worden seien, die belegen würden, dass der Beschwerdeführer 1 den

bescheinigten Lohn tatsächlich erhalten habe. Schliesslich seien für die

darauffolgenden Monate März bis September 2018 keine Nachweise für eine in

Spanien ausgeübte Erwerbstätigkeit ersichtlich. Die Bestätigung des spanischen

Ministeriums für Arbeit und soziale Sicherheit vom 27. Februar 2018 belege

lediglich, dass der Beschwerdeführer 1 in diesem Zeitpunkt seit rund vier

Monaten im spanischen Sozialversicherungssystem registriert gewesen sei.

Insgesamt sei die tatsächliche Ausübung einer Arbeitstätigkeit nicht

ersichtlich. Auch aufgrund der zeitlichen Abläufe müsse im Ergebnis davon

ausgegangen werden, dass ein verfahrensangepasstes Verhalten des

Beschwerdeführers 1 vorliege. Die Geltendmachung des landesrechtlichen

Nachzugsanspruchs von Art. 42 Abs. 2 AIG erweise sich als

rechtsmissbräuchlich und sei nicht zu schützen.

4.4.3

Mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung setzen sich die rechtskundig

vertretenen Beschwerdeführenden nicht substanziiert auseinander (vgl. vorne, E. 1.2).

Insbesondere bestreiten sie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht,

dass sich der Beschwerdeführer 1 in der Schweiz nie abgemeldet hatte und

das Mietverhältnis seiner bisherigen Wohnung in J während seines (angeblichen)

Erwerbsaufenthalts in Spanien fort­dauerte. Diese Umstände widerlegen die

Behauptung des Beschwerdeführers 1, dass er in Spanien arbeiten bzw. einen

neuen Lebensmittelpunkt begründen wollte, zumal er als Schweizer Bürger auch

dann noch jederzeit in die Schweiz hätte zurückkehren können, wenn er den

Mietvertrag betreffend seine Wohnung in J vor seinem Wegzug gekündigt hätte. Wenn

es den Beschwerdeführenden tatsächlich darum ging, das Familienleben legal in

einem FZA-Staat leben zu können, ist nicht nachvollziehbar, dass sie dies nicht

in einem Land wie Deutschland oder Österreich versuchten, wo es für den

Beschwerdeführer 1 zweifelsohne leichter gewesen wäre, sich sprachlich,

wirtschaftlich und sozial rasch zu integrieren.

Die Beschwerdeführenden wenden

gegen die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach eine Erwerbstätigkeit in Spanien

(wenn überhaupt) nur für die Monate Dezember 2017 bis Februar 2018

belegt sei, sodann nichts ein. Wohl bringen sie vor, anfangs habe ein Fami­lienmitglied,

das in Spanien lebe, dem Beschwerdeführer 1 bei der Arbeits- und

Wohnungssuche helfen können. Sie legen jedoch nicht dar, wie sich diese Hilfe

konkret gestaltete. So kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich beim

Inhaber des Unternehmens "L", K, um den Verwandten des

Beschwerdeführers 1 handelt und dieser dem Beschwerdeführer 1

gefälligkeitshalber einen Arbeitsvertrag ausstellte sowie drei Lohnzahlungen

bescheinigte. Belege dafür, dass der Beschwerdeführer 1 die mit den

Lohnabrechnungen für Dezember 2017 bis Februar 2018 bescheinigten Lohnzahlungen

tatsächlich erhielt, brachten sie jedenfalls auch dann nicht bei, nachdem die

Vorinstanz die Lohnzahlungen infrage gestellt hatte. Trotz der Hinweise der

Vorinstanzen, dass entsprechende Belege fehlen würden, reichten sie auch keine

anderen Belege ein, um ihre Behauptungen zu plausibilisieren (z. B. Kündigung des

Arbeitsvertrags, weitere Lohnbescheinigungen sowie Kontoauszüge des

Beschwerdeführers 1, aus welchen die entsprechenden Zahlungseingänge

ersichtlich sind, allenfalls Steuererklärung pro 2018). Der eingereichte

Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers 1 war von den Parteien nicht

unterzeichnet worden. Wohl ist das Verwaltungsgericht mit den nach spanischem

Arbeitsvertragsrecht geltenden Formvorschriften nicht vertraut, doch würde es

zusätzlich für die Echtheit des Vertrags sprechen, wenn er gegenseitig

unterzeichnet worden wäre. Gemäss den Angaben im Arbeitsvertrag handelt es sich

beim angeblichen Arbeitgeber des Beschwerdeführers 1 in I sodann um ein

Unternehmen, das in der Textilbranche tätig ist. Zur Funktion des

Beschwerdeführers 1, die er dort – als selbständig erwerbender Taxifahrer

– hätte erfüllen können, lassen sich dem Arbeitsvertrag keine Angaben

entnehmen; dies obschon das Dokument hierfür eigens einen entsprechenden

Dispositiv

Lückentext enthält. Welche Tätigkeit er tatsächlich ausgeübt haben will, ist demnach

unbekannt. Wann, von welcher Seite und aus welchen Gründen das

Arbeitsverhältnis gekündigt worden war, ergibt sich aus den Akten ebenfalls

nicht. Dass sich der Beschwerdeführer 1 um eine Anschlusslösung bemüht und

ernsthaft nach einer neuen Anstellung gesucht hätte, ist nicht ersichtlich.

Das Vorbringen der

Beschwerdeführenden, sie hätten sich aufgrund der unsicheren wirtschaftlichen

Lage bzw. der sehr schlechten Arbeitsmarktsituation in Spanien im

Herbst 2018 entschieden, den Lebensmittelpunkt wieder in die Schweiz zu

verschieben, erscheint sodann als Schutzbehauptung. Wohl ist die

Arbeitsmarktlage in Spanien im europaweiten Vergleich schlecht. Sie war im

Herbst 2018 aber gleichwohl besser als ein knappes Jahr davor, als der

Beschwerdeführer 1 in Spanien eine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben

will, um dort die Familienzusammenführung zu ermöglichen (vgl.

<https://ec.europa.eu/social/home.jsp?langId=de>, Europäische Kommission >

Beschäftigung, Soziales und Integration > Politikfelder und Tätigkeiten >

Analysen, Evaluierung, Folgenabschätzung > Beschäftigung und Sozialanalyse

> Quartalsbericht über die Beschäftigungssituation und die soziale Lage in

der EU > Frühere Ausgaben > Quarterly Review Autumn 2016,

October 2017, September 2018, March 2019 [zuletzt besucht am:

11. Juni 2020]).

Zuletzt behaupteten die

Beschwerdeführenden, die sich aktuell wieder in Spanien aufhalten, der

Beschwerdeführer 1 könne dort mit Hilfe seines Onkels und einem kleinen

Einkommen die Lebenshaltungskosten für seine Familie knapp bestreiten. Das

erwähnte Einkommen wird jedoch nicht weiter konkretisiert und auch nicht

belegt. Zudem geht aus dem vom Migrationsamt neu eingereichten Beleg hervor,

dass sich die Beschwerdeführenden 2 bis 6 an dieselbe Wohnadresse

abgemeldet hatten, an welcher sie bereits während ihres vormaligen Aufenthalts

in Spanien gewohnt hatten. Nachdem sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf

ergeben, dass die Beschwerdeführenden während ihres ersten und ihres aktuellen

Aufenthalts in Spanien eine eigene Wohnung gemietet hatten bzw. mieten, ist

anzunehmen, dass sie vom Onkel des Beschwerdeführers 1 beherbergt wurden

bzw. werden. Jedenfalls ist nicht vorstellbar, dass der Beschwerdeführer 1

während seines ersten Spanienaufenthalts mit einem Einkommen von lediglich rund

€ 1'500.- (was am 1. Januar 2018 rund Fr. 1'670.- entsprach,

vgl. Währungsrechner der Zürcher Kantonalbank, abrufbar auf:

<https://zkb-finance.mdgms.com/tools/calculator/exchangerates/index.html>

[zuletzt besucht am 18. Juni 2020]) – neben den übrigen

Lebenshaltungskosten der Familie – sowohl seine damalige Wohnung in J als auch

eine Zweitwohnung in I bezahlen konnte.

Hinsichtlich Chronologie der

Ereignisse lässt sich zusammenfassend festhalten, dass die Rückkehr in die

Schweiz zehn Monate, nachdem der Beschwerdeführer 1 seine Arbeitstätigkeit

in Spanien aufgenommen haben will, erfolgte. Aufgrund der Akten ist anzunehmen,

dass der Beschwerdeführer 1 – wenn überhaupt – in dieser Zeit lediglich

während drei Monaten einer Erwerbstätigkeit nachging und diese nur etwa ein

Monat, nachdem der Rekurs der Beschwerdeführenden im ersten Gesuchsverfahren im

Januar 2018 abgewiesen worden war, bereits wieder aufgab. Augenfällig ist

hierbei, dass der im ersten Gesuchsverfahren am 3. April 2017 erhobene

Rekurs auch dann noch nicht zurückgezogen wurde, als sich der – schon damals

rechtskundig vertretene – Beschwerdeführer 1 im September 2017 in das

Melderegister der Stadt I sowie im Oktober 2017 in das spanische zentrale

Ausländerregister hatte eintragen lassen und am 4. Dezember 2017 einen

Arbeitsvertrag erhalten (und angeblich im selben Monat seine Arbeitstätigkeit

aufgenommen) hatte. Im Mai 2018 und damit rund vier Monate nach dem

abschlägigen Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom

19. Januar 2018 reisten die Beschwerdeführenden 2 bis 5 in

Spanien ein. Was der Beschwerdeführer 1 während dieser Zeit in beruflicher

Hinsicht machte, ist unbekannt. Weitere knapp fünf Monate später bzw. rund ein

Monat, nachdem die Beschwerdeführerin 6 zur Welt gekommen war, liess sie

sich die gesamte Familie in der Schweiz nieder, wo sie die bisherige 2-Zimmer-Wohnung

des Beschwerdeführers 1 bezogen, und ersuchten erneut um Bewilligung des

Familiennachzugs.

4.5 Wenngleich

gewisse Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer 1 in Spanien

zumindest von Dezember 2017 bis Februar 2018 einer Erwerbstätigkeit

nachging, bleiben hinreichende Zweifel daran, dass das Freizügigkeitsrecht überhaupt

bzw. dass es zu den von ihm verfolgten Zwecken beansprucht wurde. In Anbetracht

aller Umstände und insbesondere des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse ist mit

der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Erwerbstätigkeit in Spanien, soweit

sie als nachgewiesen gelten kann, offensichtlich einzig dem Zweck diente, die

Familienzusammenführung in der Schweiz trotz der versäumten Nachzugsfristen

(vgl. Art. 47 Abs. 1 AIG) und ungeachtet des abschlägigen

Rekursentscheids vom 19. Januar 2018 doch noch zu ermöglichen. Zu Recht bezog

die Vorinstanz die Umstände, die zum Aufenthalt in Spanien führten, mit ein

(vgl. VGr, 20. Mai 2020, VB.2020.00066, E. 4.3; BGr,

30. September 2008, 2C_289/2008, E. 2.5, betreffend einen Anspruch

auf Familiennachzug, der aus einem rechtsmissbräuchlich erworbenen Schweizer

Bürgerrecht abgeleitet wurde). Denn der Aufenthalt in einem FZA-Staat hat

zweckkonform und aus erstrebenswerten Gründen zu erfolgen, um nicht

rechtsmissbräuchlich zu sein (VGr, 20. Mai 2020, VB.2020.00066,

E. 4.3, mit Hinweis auf VGr, 18. Januar 2012, VB.2011.613, E. 4.2).

Hier war jedoch offensichtlich kein dauerhafter Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit

in einem EU-Staat geplant, sondern der Aufenthalt wurde erwirkt, um so die Bestimmungen

für den Familiennachzug aus einem Drittstaat zu umgehen.

4.6 Auch wenn

die formellen Kriterien von Art. 42 AIG erfüllt sein sollten, ist doch das

Verhalten der Beschwerdeführenden gesamthaft nicht schützenswert. Der Anspruch

gemäss Art. 42 Abs. 2 lit. a AIG der Beschwerdeführenden 2

bis 4 ist demnach erloschen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG).

5.

5.1 Da die

Beschwerdeführenden 2 bis 4 die Nachzugsfristen von Art. 47

Abs. 1 AIG unstreitig verpasst haben, die Bestimmung von Art. 42

Abs. 2 AIG nicht anwendbar ist und die Voraussetzungen von Art. 7 FZA

in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FZA nicht

erfüllt sind, kommt nur noch ein nachträglicher Familiennachzug aus wichtigen

Gründen (Art. 47 Abs. 4 AIG) in Betracht. Nachdem die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion mit ihrem Entscheid vom 19. Januar 2018

zusammengefasst zum Schluss gelangte, dass keine wichtigen Gründe im Sinn von

Art. 47 Abs. 4 AIG erstellt seien, und dieser Entscheid unangefochten

in Rechtskraft erwuchs, ist zu prüfen, ob er in Wiedererwägung zu ziehen ist.

5.2 Die

Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind,

ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen,

rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die

Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Gemäss der

Rechtsprechung zu Art. 29 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(BV) muss auf ein neues Gesuch oder ein Wiedererwägungsgesuch nur eingetreten

werden, wenn sich die Umstände (Sachverhalt oder Rechtslage) seither wesentlich

geändert haben oder erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht

werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals

geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine

Veranlassung bestand (zum Ganzen: BGE 136 II 177 E. 2.1; 120 Ib 42 E. 2b; BGr,

28. November 2019 2C_676/2019, E. 4; 6. Juni 2018, 2C_977/2017,

E. 3 – je mit weiteren Hinweisen). Eine wesentliche Änderung der

rechtserheblichen Sachumstände und damit ein Anspruch auf Neubefassung besteht

nur, falls die geltend gemachten Veränderungen geeignet sind, zu einem anderen

Resultat zu führen; gestützt auf die neuen Elemente muss für die betroffene

Person ein günstigeres Ergebnis ernsthaft in Betracht fallen (BGE 136 II 177

E. 2.2.1; BGr, 6. Juni 2018, 2C_977/2017, E. 3, mit weiteren

Hinweisen). Zudem besteht nicht bereits dann ein Anspruch auf Neubeurteilung,

wenn ein Wiedererwägungsgrund nur behauptet wird; die betroffene Person hat

vielmehr glaubhaft zu machen und mit geeigneten Beweismitteln zu belegen,

welche tatsächlichen Verhältnisse sich seit dem ersten Entscheid derart

verändert haben, dass es sich gestützt darauf rechtfertigt, die Situation neu

zu prüfen (BGr, 18. September 2019, 2C_393/2019, E. 3.2;

21. März 2019, 2C_883/2018, E. 4 mit Hinweisen).

5.3 Vorliegend

ist nicht ersichtlich, inwiefern sich seit dem letzten, rechtskräftigen

Entscheid vom 19. Januar 2018 neue Umstände in tatsächlicher oder

rechtlicher Hinsicht ereignet hätten, die einen nachträglichen Familiennachzug

gestützt auf Art. 47 Abs. 4 AIG zu begründen vermöchten. Wohl erwog

die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion zutreffend, die Situation habe

sich (unter anderem) mit der Übersiedlung der Beschwerdeführenden 2

bis 5 nach Spanien sowie der späteren Wohnsitznahme der gesamten Familie

in der Schweiz verändert. Sie prüfte in der Folge jedoch nicht, ob die

Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 4 AIG für einen nachträglichen

Familiennachzug erfüllt sind, sondern eruierte direkt gestützt auf Art. 8

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Art. 13 Abs. 1 BV und

Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK)

bzw. die hierzu ergangene Rechtsprechung, ob die Beschwerdeführenden 2

bis 4 aus den genannten Bestimmungen einen Anspruch auf Familiennachzug

ableiten können.

5.4 Der

Gesetzgeber hat im Ausländergesetz bzw. im Ausländer- und Integrationsgesetz

ein an Fristen gebundenes Nachzugssystem geschaffen, das grundsätzlich nicht

durch eine direkte Anrufung von Art. 13 Abs. 1 bzw. BV Art. 8

EMRK umgangen werden darf (vgl. BGr, 6. Juni 2018, 2C_977/2017,

E. 5.2; 12. März 2012, 2C_1007/2011, E. 4.6). Es ist nicht

ersichtlich, inwieweit die von der Vorinstanz genannten Umstände im Vergleich

zum rechtskräftigen Entscheid vom 19. Januar 2018 zu einem anderen

Resultat führen könnten. Die Sachlage hat sich seither nicht derart verändert,

dass für die Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 47 Abs. 4 AIG

ein günstigeres Ergebnis ernsthaft in Betracht fällt. Es ist daher nicht

nochmal materiell zu prüfen, ob ein nachträglicher Familiennachzug gestützt auf

Art. 47 Abs. 4 AIG bewilligt werden kann. Soweit sich die

Beschwerdeführenden auf den Anspruch auf Achtung des Familienlebens

(Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK) berufen

können, bleibt die Einschränkung des Anspruchs zulässig (Art. 36 BV und

Art. 8 Ziff. 2 EMRK; vgl. BGr, 21. April 2020, 2C_1011/2019,

E. 3.3; 21. April 202, 2C_35/2020, E. 4.4).

6.

6.1 Zu keinem

anderen Ergebnis führt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 6, die –

wie der Beschwerdeführer 5 – das Schweizer Bürgerrecht erhielt, zur Welt

kam, nachdem der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsabteilung vom

19. Januar 2018 rechtskräftig geworden war.

6.2 Zunächst

ist fraglich, ob mit der Geburt der Beschwerdeführerin 6 und der Tatsache,

dass sie das Schweizer Bürgerrecht erhielt, überhaupt ein neuer Umstand

vorliegt, der einen Anspruch auf Wiedererwägung im Sinn von Art. 29 BV zu

begründen vermöchte. Die Vorinstanz schien hiervon auszugehen. Nachdem aber

schon der Umstand, dass der Beschwerdeführer 5 Schweizer Bürger ist, im

Entscheid vom 19. Januar 2018 nicht zur Bewilligung des "umgekehrten"

Familiennachzugs aus wichtigen Gründen geführt hatte, kann nicht ohne Weiteres

gesagt werden, die Geburt der Beschwerdeführerin 6 liesse für sich allein

ein anderes Ergebnis ernsthaft in Betracht fallen. Selbst wenn dem so wäre,

haben sich die Beschwerdeführenden mit der Frage, ob die Verweigerung des

nachträglichen bzw. "umgekehrten" Familiennachzugs gemäss

Art. 47 Abs. 4 AIG im Licht von Art. 8 Ziff. 1 EMRK,

Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 3 Abs. 1 KRK (sowie unter den

Voraussetzungen von Art. 29 BV) zulässig erscheint, mit keinem Wort

auseinandergesetzt. Insbesondere bringen sie keine Elemente vor, die im Rahmen

der Gesamtbetrachtung zu einem anderen als dem von der Vor­instanz

festgehaltenen Ergebnis führen könnten (vgl. vorne, E. 1.2).

6.3 Beim

umgekehrten Familiennachzug gestützt auf das Aufenthaltsrecht eines Kindes mit

schweizerischer Nationalität führt die Verweigerung des Nachzugs dazu, dass das

Schweizer Kind faktisch gezwungen ist, auszureisen oder im Ausland zu bleiben,

weil ein minderjähriges Kind in ausländerrechtlicher Hinsicht das Schicksal des

Inhabers der elterlichen Sorge teilt (BGE 143 I 21 E. 5.4). Dadurch wird

die aus der Staatsbürgerschaft fliessende Niederlassungsfreiheit des Kindes

gemäss Art. 24 Abs. 2 BV berührt; indirekt betroffen ist auch das

Recht auf Schutz vor Ausweisung gemäss Art. 25 Abs. 1 BV bzw. gemäss

Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II, wonach niemandem willkürlich das Recht

entzogen werden darf, in sein eigenes Land einzureisen.

6.4 Der Beschwerdeführer 1

und die Beschwerdeführerin 2 sind nach wie vor verheiratet und das

Familienleben ist unstreitig intakt. Nach Schweizer Recht steht die

Beschwerdeführerin 6 damit grundsätzlich unter der gemeinsamen elterlichen

Sorge des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2, solange

sie minderjährig ist (Art. 296 Abs. 2 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB]; vgl. zur Anwendbarkeit des

Schweizer Rechts: Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG]; Art. 16

Ziff. 1 des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die

Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen

zum Schutz von Kindern). Wohl handelt es sich bei der Beschwerdeführerin 2

um die hauptsächliche Bezugsperson der Beschwerdeführerin 6 (sowie ihrer

älteren Geschwister), weshalb davon auszugehen ist, dass erstere die faktische

Obhut innehat. Als Schweizer Bürgerin kann die Beschwerdeführerin 6 –

allenfalls zusammen mit dem Beschwerdeführer 5 – jedoch ohne Weiteres hier

bei ihrem Vater bzw. dem Beschwerdeführer 1 in der Schweiz bleiben und von

den hiesigen Ausbildungsmöglichkeiten und Lebensbedingungen profitieren.

Dadurch, dass die Beschwerdeführenden 2 bis 4 keine

Aufenthaltsbewilligungen im (umgekehrten) Familiennachzug erhalten, werden die

aus der Staatsbürgerschaft fliessende Niederlassungsfreiheit der

Beschwerdeführerin 6 sowie ihr Recht auf Schutz vor Ausweisung mithin

nicht tangiert.

6.5 Das

private Interesse der Beschwerdeführerin 6, in der Schweiz aufzuwachsen

und sich hier ausbilden zu lassen, fällt nach dem Gesagten nicht derart stark

ins Gewicht, dass es das öffentliche Interesse an einer restriktiven

Einwanderungspolitik aufzuwiegen vermöchte (vgl. zur Gewichtung der

Kindesinteressen, wenn das Schweizer Kind faktisch gezwungen wäre, mit dem

Inhaber der elterlichen Sorge auszuwandern: BGE 136 I 285 E. 5.2; BGr,

10. September 2018, 2C_7/2018, E. 2.3, mit weiteren Hinweisen). Der

Vorinstanz ist ausserdem insoweit zu folgen, als aufgrund der Akten anzunehmen

ist, dass die Familie auf Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand

angewiesen wäre, um den Familienunterhalt zu bewältigen. Dies ist zugunsten des

öffentlichen Interessens zusätzlich zu berücksichtigen. Im Ergebnis können die

Beschwerdeführenden auch aus dem Umstand, dass seit dem rechtskräftigen

Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 19. Januar 2018

die Beschwerdeführerin 6 geboren wurde und sogleich das Schweizer

Bürgerrecht erhielt, nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

7.

7.1 Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), wobei die minderjährigen Beschwerdeführenden 3 bis 6

praxisgemäss keine Gerichtskosten zu tragen haben, und ist ihnen keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.2 Die

Beschwerdeführenden ersuchen um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf

Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung

einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in

der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offenkundig

aussichtslos sind Begehren, deren Chance auf Gutheissung derart viel kleiner

als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014, § 16 N. 46). Die Beschwerdeführenden reichen

keinerlei aktuellen Belege ein, um ihre Bedürftigkeit nachzuweisen. Wohl

befinden sich bei den Akten eine Steuererklärung pro 2017. Aus dieser geht

immerhin hervor, dass der Beschwerdeführer 1 per 31. Dezember 2017

ein Vermögen von Fr. 12'000.- deklarierte und gemäss den vorinstanzlichen

Feststellungen im Jahr 2017, im letzten Quartal 2018 sowie im zweiten

Quartal 2019 ein monatliches Einkommen von durchschnittlich

Fr. 2'700.- erwirtschaftete. Da sich die Beschwerdeführenden aktuell in

Spanien aufhalten, kann nicht unbesehen auf dieselben Grundlagen abgestellt

werden, wie dies bei einem Aufenthalt in der Schweiz der Fall wäre. Da die

Beschwerdeführenden weder zu ihrer aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation

noch zu den notwendigen Ausgaben in Spanien Angaben machten, lässt sich das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht beurteilen, weshalb

es abzuweisen ist (vgl. zu den Anforderungen an die Begründungspflicht: BGr,

16. Juni 2017, 2C_48/2017, E. 2.3 und E. 2.5).

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen

(siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG).

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte

auferlegt, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …