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Entscheid

VB.2020.00176

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00176

17. April 2020Deutsch23 min

(URT.2020.21639)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00176

Urteil

des Einzelrichters

vom 17. April 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A, vertreten durch RA X,

Beschwerdeführerin,

gegen

B, vertreten

durch Ra Y,

Beschwerdegegner,

und

Kantonspolizei

Zürich,

Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A und B

sind seit August 2017 verheiratet und die Eltern von C (geb. 2018). Seit

einigen Monaten leben sie insofern getrennt, als B im Haus seiner Mutter an der

D-Strasse 01 in E wohnt, das über eine Einliegerwohnung verfügt, welche

ihrerseits von A und C bewohnt wird. Für die Betreuung von C kommen A und B

grundsätzlich jeweils zur Hälfte auf.

B. Mit

Verfügung vom 28. Februar 2020 ordnete die Kantonspolizei Zürich in

Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber B für

die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus dem Haus in E, ein

Rayonverbot betreffend dieses sowie ein Kontaktverbot zu A und C an.

Erwägungen

II.

A. Mit

Eingabe vom 3. März 2020 ersuchte B den Haftrichter am Bezirksgericht F

um gerichtliche Beurteilung bzw. Aufhebung der mit Verfügung vom

28.

Februar 2020 angeordneten Schutzmassnahmen. Eventualiter seien der

Geltungsbereich der Wegweisung und des Rayonverbots auf die Einlegerwohnung und

derjenige des Kontaktverbots auf A zu beschränken. Das Bezirksgericht legte

daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer 03 an. Mit Eingabe vom

4.

März 2020 gelangte A ebenfalls an den Haftrichter und beantragte die

Verlängerung der sie und C betreffenden Schutzmassnahmen um drei Monate sowie

die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, woraufhin das Bezirksgericht

ein weiteres Verfahren mit der Geschäftsnummer 02 anlegte.

B. Am

9.

März 2020 hörte der Haftrichter B persönlich an. Mit Urteil vom

11.

März 2020 (Geschäftsnummer 03) hob er das C betreffende

Kontaktverbot auf. Im Übrigen bestätigte er die von der Kantonspolizei

angeordneten und bis 13. März 2020 dauernden Schutzmassnahmen. Die

Gerichtskosten nahm er zur Hälfte auf die Staatskasse, während er sie zur

anderen Hälfte B auferlegte. Parteientschädigungen sprach er keine zu. Mit

Verfügung und Urteil ebenfalls vom 11. März 2020 (Geschäftsnummer 02)

wies der Haftrichter sodann das Verlängerungsgesuch von A ab, soweit es sich

auf das Kontaktverbot betreffend C bezog. Im Übrigen Umfang verlängerte er die

Schutzmassnahmen bis 25. März 2020. Die Gerichtskosten auferlegte er den

Parteien je zur Hälfte, den Anteil von A nahm er infolge Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung indes einstweilen auf die Gerichtskasse. Parteientschädigungen

sprach der Haftrichter wiederum keine zu.

III.

Am 16. März 2020 gelangte A zusammen mit C mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils

des Haftrichters vom 11. März 2020 mit der Geschäftsnummer 02 sowie

die Verlängerung sämtlicher von der Kantonspolizei mit Verfügung vom

28.

Februar 2020 angeordneter Schutzmassnahmen um drei Monate; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B. Daneben ersuchte A um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit

separaten Eingaben vom 23. März 2020 verzichteten der Haftrichter bzw. die

Kantonspolizei auf Stellungnahmen zur Beschwerde. B beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 25. März 2020 die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Diese

erstattete mit Eingabe vom 1. April 2020 die Replik und hielt an ihren

Anträgen fest. B nahm dazu am 9. April 2020 Stellung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das

Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des

Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden

im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem

Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und

Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Letzteres

ist vorliegend nicht der Fall, sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen

ist.

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen

Gewaltsituation angeordnet (statt vieler VGr, 12. Dezember 2019,

VB.2019.00755, E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche

Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten

familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder

psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung

oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder

Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG). Liegt

häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet

umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an

(§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der

Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng

umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und

diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3

Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während

14.

Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3

Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche

Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person

Dispositiv

ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche

Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen

fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein

Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen

des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung

(§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den

Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der

Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen. Es sorgt dafür, dass sich die

Parteien vor Gericht nicht begegnen, wenn die gefährdete Person darum ersucht

und dem Anspruch der gefährdenden Person auf rechtliches Gehör in anderer Weise

Rechnung getragen werden kann (§ 9 Abs. 3 GSG). Das Gericht heisst

das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist

(§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn

die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt

dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid

Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG).

Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht

übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.2 Im

Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen

steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen

kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen

umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht

aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall

von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b

VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie

erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach

rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der

vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 12. Dezember 2019,

VB.2019.00755, E. 2.4).

3.

3.1 Die

Beschwerdeführerin stellt infrage bzw. bestreitet "mit Nichtwissen",

dass der Haftrichter die Akten der Polizei und der Staatsanwaltschaft noch vor

seinem Entscheid erhalten und somit auch berücksichtigt habe. Dem angefochtenen

Entscheid vom 11. März 2020 und den Akten kann indes entnommen werden,

dass der Haftrichter im Zeitpunkt der Entscheidfällung durchaus im Besitz der

fraglichen Akten war und sie in seine Beurteilung einfliessen.

3.2

3.2.1

Die Beschwerdeführerin rügt sodann, dass sie vom Haftrichter nicht angehört

worden sei. Zwar habe hierfür keine gesetzliche Pflicht bestanden. Das Gericht

habe eine Anhörung aber als notwendig erachtet, ansonsten sie gar nicht

vorgeladen worden wäre. Bereits anlässlich des Gewaltschutzverfahrens im

Oktober 2019 sei lediglich der Beschwerdegegner angehört worden. Vorliegend sei

(erneut) massgeblich auf dessen Aussagen abgestellt worden, obwohl diese im

Widerspruch zu den Akten und den daraus ersichtlichen diversen Vorfällen sowie

der konkreten Gefährdung von C stünden.

3.2.2

Die mündliche Anhörung der Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners

durch das Zwangsmassnahmengericht dient einerseits der Wahrung des rechtlichen

Gehörs der beteiligten Parteien im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 und stellt für die Gesuchsgegnerin oder

den Gesuchsgegner ein Verteidigungsrecht dar. Sodann dient die Anhörung auch

der Ermittlung des Sachverhalts, denn die die Glaubhaftmachung des

Gefährdungsfortbestands kann in der Regel aufgrund einer persönlichen Anhörung der

Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners weitaus besser beurteilt werden als

lediglich anhand der Akten, zumal die Glaubwürdigkeit der involvierten Personen

von grosser Bedeutung ist. Über den Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 1

GSG hinaus hat die mündliche Anhörung der gesuchsgegnerischen Partei nach der

Rechtsprechung nicht nur nach Möglichkeit, sondern grundsätzlich zu erfolgen.

Ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners kommt eine endgültige

Massnahmenverlängerung nur im Fall eines unentschuldigten Fernbleibens trotz

rechtzeitiger Vorladung oder eines bewussten Verzichts auf Anhörung infrage,

wobei aus Dringlichkeitsgründen auch eine kurzfristige Vorladung zur Anhörung

zulässig sein kann. Ansonsten darf das Zwangsmassnahmengericht lediglich eine

vorläufige, mit Einsprache beim Haftgericht anfechtbare Verlängerung anordnen,

wobei die Anhörung im Rahmen des Einspracheverfahrens nachzuholen ist. Für die

Durchführung einer Anhörung spricht sodann, dass dem Protokoll über die

haftrichterliche Anhörung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, welches

anhand der Akten zu entscheiden hat, regelmässig eine wesentliche Bedeutung für

die Entscheidfindung zukommt. Nach der Rechtsprechung ist daher im Regelfall

nicht nur die Gesuchsgegnerin bzw. der Gesuchsgegner anzuhören, sondern auch

die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller. Letztere haben darauf

grundsätzlich zwar keinen Anspruch. Eine unterbliebene bzw. ungenügende

haftrichterliche Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ist aber

jedenfalls dann als unzulässig zu erachten, wenn sie zu einer unvollständigen

Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzulässigen

antizipierten Beweiswürdigung führt (statt vieler VGr, 12. Dezember 2019,

VB.2019.00755, E. 2.3, mit Hinweisen).

3.2.3

Den Akten ist zu entnehmen, dass das Bezirksgericht die Verfügung des

Haftrichters vom 6. März 2020, womit er die Beschwerdeführerin im

Verfahren betreffend Verlängerung der Schutzmassnahmen zur Anhörung auf den

9. März 2020, 9.00 Uhr, vorlud, am 6. März 2020, 15.47 Uhr,

zum Versand per Gerichtsurkunde der Post übergab. Am 9. März 2020,

13.55 Uhr, holte die Beschwerdeführerin die Verfügung persönlich am

Postschalter ab, nachdem sie gleichentags um 7.39 Uhr via Postfach

entsprechend avisiert worden war. Mit Schreiben vom 6. März 2020, welches

am 9. März 2020 beim Bezirksgericht einging, tat der damals noch nicht für

das Gewaltschutzverfahren mandatierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin

seine Unterstützung für das Verlängerungsbegehren kund und ersuchte um Anhörung

nicht nur des Beschwerdegegners, sondern auch der Beschwerdeführerin, sollte es

zu Anhörungen kommen. Mit Schreiben vom 9. März 2020 verwies die

Beschwerdeführerin auf ein am 9. März 2020 geführtes Telefongespräch mit

dem Bezirksgericht und bat dieses um einen weiteren Termin für eine Anhörung.

Im Entscheid des Haftrichters vom 11. März 2020 betreffend Verlängerung

der Schutzmassnahmen wird lediglich angemerkt, die Beschwerdeführerin sei der

Anhörung vom 9. März 2020 ferngeblieben.

Bemerkenswert ist sodann die in den Akten des Verfahrens

betreffend die gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen befindliche Notiz

der Gerichtsschreiberin des Bezirksgerichts vom 9. März 2020, wonach ihr

das Frauenhaus, wo sich die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt befunden

habe, um 16.05 Uhr telefonisch mitgeteilt habe, die Beschwerdeführerin

habe die Verfügung vom 4. März 2020 aufgrund eines Postumleitungsauftrags

erst "heute" und damit zu spät für die angesetzte Anhörung erhalten.

Die Gerichtsschreiberin habe daraufhin erklärt, der Entscheid werde nun ohne

Anhörung der Beschwerdeführerin ergehen. Dass es sich bei der angesprochenen

haftrichterlichen Verfügung tatsächlich um diejenige vom 4. März 2020

handelte, womit die Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend gerichtliche

Beurteilung der Schutzmassnahmen (ebenfalls) zur Anhörung am 9. März 2020,

9.00 Uhr, vorgeladen wurde, ist indes nicht möglich. Die

Beschwerdeführerin nahm diese Verfügung aufgrund eines bei der Post ausgelösten

Nachsendeauftrags nämlich erst am 16. März 2020 in Empfang. Gegenstand des

Telefongesprächs zwischen der Gerichtsschreiberin und dem Frauenhaus vom

9. März 2020 kann daher eigentlich nur die Verfügung bzw. Vorladung vom

6. März 2020 im Verfahren betreffend Verlängerung der Schutzmassnahmen

gewesen sein, welche die Beschwerdeführerin, wie erwähnt, rund zwei Stunden

zuvor auf der Post abgeholt hatte.

3.2.4

Der Haftrichter war aus prozessökonomischen Gründen verständlicherweise

bestrebt, den Beschwerdegegner und die Beschwerdeführerin anlässlich der

Verfahren betreffend gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen und

betreffend Verlängerung der Schutzmassnahmen für eine Anhörung (am

9. März 2020) vorzuladen. Während die Vorladung mit Verfügung vom

4. März 2020 im Rahmen des erstgenannten Verfahrens hinsichtlich des

angesetzten Termins nicht zu beanstanden ist, ist diejenige im zweitgenannten

Verfahren aber als zu kurzfristig zu bezeichnen. Die Verfügung vom 6. März

2020 wurde an ebendiesem Datum, das heisst an einem Freitag und mit Gerichtsurkunde

verschickt, weshalb der Haftrichter damit rechnen musste, dass sie der

Beschwerdeführerin frühestens am Montag, 9. März 2020, und damit

wahrscheinlich auch zu einem Zeitpunkt zugestellt würde, an dem der Termin

(9.00 Uhr) bereits verstrichen sein würde (vgl.

wonach Gerichtsurkunden dem Empfänger in der Regel am ersten auf den Aufgabetag

folgenden Werktag zugestellt werden). Wie gezeigt, war dies vorliegend denn

auch der Fall. Dass die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren um gerichtliche

Beurteilung der Schutzmassnahmen mit Verfügung vom 4. März 2020 auf den

9. März 2020 vorgeladen wurde und die Anhörung für beide Verfahren

stattfinden sollte, ändert daran nichts. Einerseits sah der Haftrichter

offenbar bewusst von einer Vereinigung der zwei Verfahren ab, weshalb die

Vorladung vom 4. März 2020 diejenige vom 6. März 2020 nicht

"ersetzte". Andererseits hätte der Haftrichter anhand der

Sendungsinformation der Post noch vor dem Versand der Verfügung vom

6. März 2020 erkennen können, dass der Beschwerdeführerin die erste

Vorladung zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugestellt worden war. Weshalb der

Haftrichter unter diesen Umständen das Verhalten der Beschwerdeführerin als

(verschuldetes) Nichterscheinen taxierte und darauf verzichtete, sie erneut

vorzuladen und anzuhören, ist nicht nachvollziehbar, zumal die

Beschwerdeführerin ausdrücklich darum bat und der Haftrichter seinen Entscheid

"erst" am 11. März 2020 – mithin zwei Tage nach dem vorgesehenen

Anhörungstermin – fällte und die Frist von § 9 Abs. 1 GSG damals überdies

noch nicht abgelaufen war. Von einem unentschuldigten Fernbleiben oder einem

bewussten Verzicht auf Anhörung seitens der Beschwerdeführerin kann vorliegend

jedenfalls nicht gesprochen werden.

Zu prüfen bleibt, ob der

Haftrichter ausnahmsweise (vorn E. 3.2.2) von einer Anhörung der

Beschwerdeführerin absehen konnte.

3.2.5

3.2.5.1

Die Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass

der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin am 28. Februar 2020 um

ca. 11.45 Uhr in E gedroht habe, dass er sie umbringen werde. Zudem

habe er sich gegen ihren ausdrücklichen Willen in ihrer Wohnung aufgehalten und

sie tätlich angegangen, indem er seine Hand gegen ihren Hals gedrückt habe,

wobei die Beschwerdeführerin aber nicht verletzt worden sei.

3.2.5.2

Gemäss den insoweit übereinstimmenden, im Rahmen der Einvernahmen durch die

Polizei bzw. der Anhörung durch den Haftrichter und die Staatsanwaltschaft

gemachten Aussagen der Parteien soll sich am 28. Februar 2020 im

Wesentlichen Folgendes abgespielt haben: Gegen Mittag sei der Beschwerdegegner

in die Wohnung der Beschwerdeführerin gekommen, um C mitzunehmen, deren

Betreuung schon seit längerer Zeit wiederholt Grund für Diskussionen bzw. Unstimmigkeiten

gewesen sei. Über das Erscheinen des Beschwerdegegners sei – in Gegenwart von C

– ein Streit entbrannt und ein Gerangel entstanden. Infolgedessen seien vor der

Tür der von der Beschwerdeführerin bewohnten Wohnung befindliche Glaswaren auf

den Boden gefallen, deren Scherben beiden Parteien Schnittverletzungen an den

Füssen verursacht hätten. Anschliessend habe sich die Auseinandersetzung in den

vom Beschwerdegegner bewohnten Hausteil bzw. den oberen Stock verlagert. Gemäss

der Beschwerdeführerin soll der Beschwerdegegner ihr dort mit dem Tod gedroht

und sie mit beiden Händen am Hals gepackt und für eine oder zwei Sekunden

gewürgt haben, sodass sie nicht mehr habe atmen können. Der Beschwerdegegner

bestreitet, die Beschwerdegegnerin am Hals gepackt und gewürgt zu haben.

3.2.5.3

Der Haftrichter erwog im Entscheid vom 11. März 2020, die

Beschwerdeführerin habe lediglich geltend gemacht, die Auseinandersetzung hätte

vor C stattgefunden. Den Akten sei indes nicht zu entnehmen, inwiefern und zu

welchem Zeitpunkt der Beschwerdegegner gegenüber C Drohungen ausgesprochen habe

bzw. tätlich geworden sein solle. Die Beschwerdeführerin habe dies auch nie

behauptet. Da der Beschwerdegegner nach eigenen Angaben zudem ein sehr gutes

Verhältnis zu seiner Tochter habe, sei ein Fortbestand einer relevanten

Gefährdung von C nicht glaubhaft gemacht. Eine Verlängerung des sie

betreffenden Kontaktverbots sei damit unverhältnismässig bzw. nicht

gerechtfertigt. Sodann würden zwar die Aussagen der Beschwerdeführerin und des

Beschwerdegegners in Bezug auf den Vorfall vom 28. Februar 2020 nur darin

übereinstimmen, dass es zu einem Streit über das gemeinsame Kind gekommen sei.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien aber nicht a priori unglaubhaft,

und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer ihr

gegenüber tätlich geworden sei. Die niedrige Schwelle des Glaubhaftmachens

hinsichtlich des Fortbestands der Gefährdung der Beschwerdeführerin sei damit

überschritten. Eine Verlängerung der Schutzmassnahmen sei deshalb angezeigt.

Unter den vorliegenden Umständen sei jedoch nicht eine Erstreckung von drei

Monaten, sondern eine solche von 14 Tagen verhältnismässig.

3.2.5.4

Die Beschwerdeführerin macht geltend, in der Ehe sei es verschiedentlich zu

Gewaltvorfällen – Beschimpfungen, Tätlichkeiten, Drohungen und Nötigungen –

seitens des Beschwerdegegners gekommen, namentlich während des gemeinsamen

Aufenthalts im Land G Ende 2018 und im Oktober 2019. Die damaligen

Vorfälle hätten jeweils Schutzmassnahmen zulasten des Beschwerdegegners zur

Folge gehabt. Dieser habe psychische Probleme, die dazu führen würden, dass er

in Stresssituationen ihr – der Beschwerdeführerin – gegenüber aggressiv und

gewalttätig werde und dabei auch C gefährde. Insofern überzeuge dann auch das

Urteil des Haftrichters nicht. C sei am 28. Februar 2020 zum wiederholten

Mal dabei gewesen, als der Beschwerdegegner Gewalt gegen sie – die

Beschwerdeführerin – ausgeübt habe. So habe der Beschwerdegegner, als er sie im

Land G habe schlagen wollen, C getroffen, und C habe auch die im Januar

2020 ausgesprochenen Drohungen und das Verhalten des Beschwerdegegners

mitbekommen. Die Gewaltvorfälle träten denn auch meist im Zusammengang mit der

Übergabe bzw. dem Streit um das Besuchsrecht und die Obhut über C auf, wofür es

noch keine eheschutzrichterliche Regelung gäbe.

3.2.5.5

Der Beschwerdegegner entgegnet dem zusammengefasst, weder sei es in der Ehe

zu Gewaltvorfällen gekommen, noch habe er psychische Probleme. C sei ebenfalls

nicht gefährdet. Für das Gegenteil würden Nachweise fehlen. Namentlich seien

die Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Aufenthalt im Land G nicht belegt,

zumal die Beschwerdeführerin die Anzeige damals noch vor einer gerichtlichen

Überprüfung wieder zurückgezogen habe. Das wegen Tätlichkeiten aufgrund der

Vorwürfe bzw. des angeblichen Vorfalls im Oktober 2019 angehobene

Strafverfahren sei eingestellt worden. Schliesslich seien die Aussagen der

Beschwerdeführerin zum Vorfall vom 28. Februar 2020 über weite Teile

unglaubhaft, sowohl in Bezug auf die angebliche Drohung als auch das angebliche

Würgen.

3.2.6

Wie in vielen vergleichbaren Fällen stehen sich auch hier die Aussagen der

Parteien in weiten Teilen diametral entgegen, ohne dass die einen gegenüber den

anderen als deutlich glaubhafter bezeichnet werden können. Schon dieser Umstand

lässt eine Anhörung beider Parteien durch den Haftrichter und den dadurch zu

gewinnenden persönlichen Eindruck in vielen Fällen als nötig erscheinen (vgl.

VGr, 5. Februar 2018, VB.2018.00032, E. 3.2), wobei zu wiederholen

ist, dass der Haftrichter sowohl die Beschwerdeführerin als auch den

Beschwerdegegner hierzu vorgeladen hatte. Eine Anhörung der Gesuchstellerin war

vorliegendenfalls denn auch aus zweierlei Gründen unabdingbar. Einerseits waren

gegen den Beschwerdegegner auf Initiative der Beschwerdeführerin hin innerhalb

des letzten halben Jahres bereits mehrmals Schutzmassnahmen angeordnet worden –

im Land G und seitens der Kantonspolizei –, wobei der Haftrichter im

zweiten Fall ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Verlängerung von gegenüber dem

Beschwerdegegner angeordneten Schutzmassnahmen zu beurteilen hatte. Nachdem er

damals (ebenfalls) auf eine Anhörung der Beschwerdeführerin verzichtet hatte

und sie deshalb bisher nicht angehört hatte, konnte sich der Haftrichter

bezüglich der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und damit auch der

Glaubhaftigkeit hinsichtlich des behaupteten wiederholten Erleidens von

häuslicher Gewalt bzw. des neuerlich geltend gemachten Gefährdungsfortbestands

nicht auf Erfahrungswerte stützen. Andererseits stellte der Haftrichter in

Bezug auf die Gefährdung von C allein auf die Aussagen des Beschwerdegegners

ab, obwohl die Beschwerdeführerin schon in ihrem Verlängerungsgesuch vom

4. März 2020 mindestens sinngemäss geltend gemacht hatte, C sei bei den Auseinandersetzungen

bzw. den Gewalttätigkeiten des Beschwerdegegners wiederholt anwesend gewesen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist ein Kind nicht nur dann

selber von häuslicher Gewalt betroffen, wenn es unmittelbar in seiner

körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet ist

(§ 2 Abs. 1 GSG). Vielmehr kann dies auch dann der Fall sein, wenn

die gefährdende Person in Gegenwart des Kindes wiederholt Gewalt gegen die

gefährdete Person ausübt, führt dies doch möglicherweise zu einer

Traumatisierung des Kindes, die es selber zu einer von (psychischer) Gewalt

betroffenen Person macht. Zudem sind Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt in

ihrem Wohl gefährdet, da das Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen

auf ihre psychische Gesundheit zeitigt. Ist ein Kind nicht selber von

häuslicher Gewalt betroffen, so stellt sich daher auch die Frage, ob ein Grund

für eine Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf eine nahestehende Person im Sinn

von § 3 Abs. 2 lit. c GSG vorliegt (statt vieler VGr,

25. November 2019, VB.2019.00697, E. 5.1, mit Hinweisen).

Ohne Anhörung verletzte der

Haftrichter das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin und war der Sachverhalt

hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit und damit zusammenhängend der

Gefährdungslage von C somit nur ungenügend abgeklärt und konnte die

Glaubhaftigkeit des Fortbestands einer Gefährdung der Beschwerdeführerin und

von C nicht ausreichend geprüft werden.

3.2.7

Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin

(vgl. hierzu Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 38) im Beschwerdeverfahren kommt

aufgrund der beschränkten Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts nicht

infrage (vorn E. 2.3). Vielmehr ist eine Rückweisung der Sache an den

Haftrichter zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs mittels mündlicher Anhörung

der Beschwerdeführerin (sowie allenfalls erneut des Beschwerdegegners) und zum

Neuentscheid über die Verlängerung der von der Mitbeteiligten angeordneten

Gewaltschutzmassnahmen nach Massgabe von § 64 Abs. 1 VRG

unumgänglich. Der Haftrichter wird dabei namentlich auch die Gefährdungslage

von C erneut zu prüfen haben.

4.

4.1 Nach dem Gesagten

sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Dispositivziffern 2–6

der Verfügung und des Urteils des Haftrichters vom 11. März 2020

(Geschäftsnummer 02) aufzuheben und ist die Sache im Sinn der Erwägungen

an das Bezirksgericht F zur Neuentscheidung zurückzuweisen.

4.2 Die

Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die

Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die

Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr,

28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco

Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Die Kosten wären deshalb dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ergänzend zum Unterliegerprinzip und

unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kann indes auch das Verursacherprinzip

zum Zug kommen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59). Infolge der

festgestellten Gehörsverletzung der Beschwerdeführerin und der mangelhaften

Abklärung des Sachverhalts sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem

Bezirksgericht F aufzuerlegen. Aus demselben Grund ist dieses auch zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das

Beschwerdeverfahren zu bezahlen, wobei sich ein Betrag von Fr. 1'500.-

zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, insgesamt Fr. 1'615.50, als

angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17 N. 27).

Dem Beschwerdegegner steht demgegenüber mangels Obsiegens keine

Parteientschädigung zu.

4.3

4.3.1

Mangels Kostenauflage ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren als

gegenstandslos geworden abzuschreiben.

4.3.2

Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

4.3.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

Anspruch auf die Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist,

wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene

Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine

Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren

anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als

jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist

grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in

schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines

Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

4.3.2.2

Die Beschwerdeführerin verfügt unbestrittenermassen über kein Einkommen aus

einer Arbeitstätigkeit. Ebenso unbestrittenermassen hat sie jedoch weder die

Miete noch andere Fixkosten grossen Umfangs zu tragen. Dem Auszug aus dem Konto

der Beschwerdeführerin bei der H-Bank ist sodann zu entnehmen, dass sie dieses

für Konsumausgaben (im Wesentlichen anscheinend Einkäufe von Lebensmitteln)

verwendet und sie in den letzten Monaten vom Beschwerdegegner regelmässig

Beträge zwischen Fr. 750.- und Fr. 3'250.- ausbezahlt erhielt. Gemäss

dem Beschwerdegegner sollen es Fr. 1'750.- monatlich sein. Der Auszug aus

dem Konto der Beschwerdeführerin bei der I-Bank weist sodann seit Ende letzten

Jahres drei Auszahlungen aus einem Fonds in der Höhe von USD 5'481.75,

USD 16'400'76 und USD 2'913.16 aus. Gemäss der Beschwerdeführerin sollen

diese Beträge bis 3. März 2020 zwar für die Bezahlung der Anwaltskosten im

Eheschutzverfahren und für ihre Reise übers Neujahr 2019 in das Land J

verwendet worden und zukünftige Ausschüttungen aus dem Fonds nicht abschätzbar

sein. Dessen ungeachtet betrug der Stand des Kontos bei der I-Bank per

31. März 2020 immer noch USD 3'682.22. Angesichts ihrer Unterstützung

durch den Beschwerdegegner und den beschränkten Auslagen für den täglichen

Bedarf ist die Beschwerdeführerin nicht als mittellos im dargelegten Sinn zu

betrachten und ihr zuzumuten, allfällige von der ihr zuzusprechenden

Parteientschädigung nicht gedeckte Anwaltskosten für das vorliegende

Beschwerdeverfahren mit diesem Betrag zu begleichen. Ihr Gesuch um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren ist somit

abzuweisen.

5.

Der vorliegende

Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409

E. 1.2). Solche Zwischenentscheide sind nach Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 vor Bundesgericht nur dann

anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten

für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 2–6 der

Verfügung und des Urteils des Haftrichters vom 11. März 2020

(Geschäftsnummer 02) aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an

das Bezirksgericht F zur Neuentscheidung zurückgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 230.-- Zustellkosten,

Fr. 1'730.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht F auferlegt.

4. Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Das

Bezirksgericht F wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total Fr. 1'615.50

(Fr. 1'500.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar

innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

6. Dem

Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

7. Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

8. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9. Mitteilung an …