VB.2020.00176
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00176
17. April 2020Deutsch23 min
(URT.2020.21639)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00176
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. April 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA X,
Beschwerdeführerin,
gegen
B, vertreten
durch Ra Y,
Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei
Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und B
sind seit August 2017 verheiratet und die Eltern von C (geb. 2018). Seit
einigen Monaten leben sie insofern getrennt, als B im Haus seiner Mutter an der
D-Strasse 01 in E wohnt, das über eine Einliegerwohnung verfügt, welche
ihrerseits von A und C bewohnt wird. Für die Betreuung von C kommen A und B
grundsätzlich jeweils zur Hälfte auf.
B. Mit
Verfügung vom 28. Februar 2020 ordnete die Kantonspolizei Zürich in
Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber B für
die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus dem Haus in E, ein
Rayonverbot betreffend dieses sowie ein Kontaktverbot zu A und C an.
Erwägungen
II.
A. Mit
Eingabe vom 3. März 2020 ersuchte B den Haftrichter am Bezirksgericht F
um gerichtliche Beurteilung bzw. Aufhebung der mit Verfügung vom
28.
Februar 2020 angeordneten Schutzmassnahmen. Eventualiter seien der
Geltungsbereich der Wegweisung und des Rayonverbots auf die Einlegerwohnung und
derjenige des Kontaktverbots auf A zu beschränken. Das Bezirksgericht legte
daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer 03 an. Mit Eingabe vom
4.
März 2020 gelangte A ebenfalls an den Haftrichter und beantragte die
Verlängerung der sie und C betreffenden Schutzmassnahmen um drei Monate sowie
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, woraufhin das Bezirksgericht
ein weiteres Verfahren mit der Geschäftsnummer 02 anlegte.
B. Am
9.
März 2020 hörte der Haftrichter B persönlich an. Mit Urteil vom
11.
März 2020 (Geschäftsnummer 03) hob er das C betreffende
Kontaktverbot auf. Im Übrigen bestätigte er die von der Kantonspolizei
angeordneten und bis 13. März 2020 dauernden Schutzmassnahmen. Die
Gerichtskosten nahm er zur Hälfte auf die Staatskasse, während er sie zur
anderen Hälfte B auferlegte. Parteientschädigungen sprach er keine zu. Mit
Verfügung und Urteil ebenfalls vom 11. März 2020 (Geschäftsnummer 02)
wies der Haftrichter sodann das Verlängerungsgesuch von A ab, soweit es sich
auf das Kontaktverbot betreffend C bezog. Im Übrigen Umfang verlängerte er die
Schutzmassnahmen bis 25. März 2020. Die Gerichtskosten auferlegte er den
Parteien je zur Hälfte, den Anteil von A nahm er infolge Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung indes einstweilen auf die Gerichtskasse. Parteientschädigungen
sprach der Haftrichter wiederum keine zu.
III.
Am 16. März 2020 gelangte A zusammen mit C mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils
des Haftrichters vom 11. März 2020 mit der Geschäftsnummer 02 sowie
die Verlängerung sämtlicher von der Kantonspolizei mit Verfügung vom
28.
Februar 2020 angeordneter Schutzmassnahmen um drei Monate; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B. Daneben ersuchte A um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit
separaten Eingaben vom 23. März 2020 verzichteten der Haftrichter bzw. die
Kantonspolizei auf Stellungnahmen zur Beschwerde. B beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 25. März 2020 die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Diese
erstattete mit Eingabe vom 1. April 2020 die Replik und hielt an ihren
Anträgen fest. B nahm dazu am 9. April 2020 Stellung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das
Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des
Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden
im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem
Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und
Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Letzteres
ist vorliegend nicht der Fall, sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen
ist.
2.
2.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen
Gewaltsituation angeordnet (statt vieler VGr, 12. Dezember 2019,
VB.2019.00755, E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche
Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten
familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder
psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung
oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder
Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG). Liegt
häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet
umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an
(§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der
Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng
umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und
diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3
Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während
14.
Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3
Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche
Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person
Dispositiv
ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche
Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen
fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein
Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen
des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung
(§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den
Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen. Es sorgt dafür, dass sich die
Parteien vor Gericht nicht begegnen, wenn die gefährdete Person darum ersucht
und dem Anspruch der gefährdenden Person auf rechtliches Gehör in anderer Weise
Rechnung getragen werden kann (§ 9 Abs. 3 GSG). Das Gericht heisst
das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn
die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt
dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid
Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG).
Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht
übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.2 Im
Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen
steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen
kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen
umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht
aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall
von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b
VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie
erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach
rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der
vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 12. Dezember 2019,
VB.2019.00755, E. 2.4).
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin stellt infrage bzw. bestreitet "mit Nichtwissen",
dass der Haftrichter die Akten der Polizei und der Staatsanwaltschaft noch vor
seinem Entscheid erhalten und somit auch berücksichtigt habe. Dem angefochtenen
Entscheid vom 11. März 2020 und den Akten kann indes entnommen werden,
dass der Haftrichter im Zeitpunkt der Entscheidfällung durchaus im Besitz der
fraglichen Akten war und sie in seine Beurteilung einfliessen.
3.2
3.2.1
Die Beschwerdeführerin rügt sodann, dass sie vom Haftrichter nicht angehört
worden sei. Zwar habe hierfür keine gesetzliche Pflicht bestanden. Das Gericht
habe eine Anhörung aber als notwendig erachtet, ansonsten sie gar nicht
vorgeladen worden wäre. Bereits anlässlich des Gewaltschutzverfahrens im
Oktober 2019 sei lediglich der Beschwerdegegner angehört worden. Vorliegend sei
(erneut) massgeblich auf dessen Aussagen abgestellt worden, obwohl diese im
Widerspruch zu den Akten und den daraus ersichtlichen diversen Vorfällen sowie
der konkreten Gefährdung von C stünden.
3.2.2
Die mündliche Anhörung der Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners
durch das Zwangsmassnahmengericht dient einerseits der Wahrung des rechtlichen
Gehörs der beteiligten Parteien im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 und stellt für die Gesuchsgegnerin oder
den Gesuchsgegner ein Verteidigungsrecht dar. Sodann dient die Anhörung auch
der Ermittlung des Sachverhalts, denn die die Glaubhaftmachung des
Gefährdungsfortbestands kann in der Regel aufgrund einer persönlichen Anhörung der
Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners weitaus besser beurteilt werden als
lediglich anhand der Akten, zumal die Glaubwürdigkeit der involvierten Personen
von grosser Bedeutung ist. Über den Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 1
GSG hinaus hat die mündliche Anhörung der gesuchsgegnerischen Partei nach der
Rechtsprechung nicht nur nach Möglichkeit, sondern grundsätzlich zu erfolgen.
Ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners kommt eine endgültige
Massnahmenverlängerung nur im Fall eines unentschuldigten Fernbleibens trotz
rechtzeitiger Vorladung oder eines bewussten Verzichts auf Anhörung infrage,
wobei aus Dringlichkeitsgründen auch eine kurzfristige Vorladung zur Anhörung
zulässig sein kann. Ansonsten darf das Zwangsmassnahmengericht lediglich eine
vorläufige, mit Einsprache beim Haftgericht anfechtbare Verlängerung anordnen,
wobei die Anhörung im Rahmen des Einspracheverfahrens nachzuholen ist. Für die
Durchführung einer Anhörung spricht sodann, dass dem Protokoll über die
haftrichterliche Anhörung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, welches
anhand der Akten zu entscheiden hat, regelmässig eine wesentliche Bedeutung für
die Entscheidfindung zukommt. Nach der Rechtsprechung ist daher im Regelfall
nicht nur die Gesuchsgegnerin bzw. der Gesuchsgegner anzuhören, sondern auch
die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller. Letztere haben darauf
grundsätzlich zwar keinen Anspruch. Eine unterbliebene bzw. ungenügende
haftrichterliche Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ist aber
jedenfalls dann als unzulässig zu erachten, wenn sie zu einer unvollständigen
Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzulässigen
antizipierten Beweiswürdigung führt (statt vieler VGr, 12. Dezember 2019,
VB.2019.00755, E. 2.3, mit Hinweisen).
3.2.3
Den Akten ist zu entnehmen, dass das Bezirksgericht die Verfügung des
Haftrichters vom 6. März 2020, womit er die Beschwerdeführerin im
Verfahren betreffend Verlängerung der Schutzmassnahmen zur Anhörung auf den
9. März 2020, 9.00 Uhr, vorlud, am 6. März 2020, 15.47 Uhr,
zum Versand per Gerichtsurkunde der Post übergab. Am 9. März 2020,
13.55 Uhr, holte die Beschwerdeführerin die Verfügung persönlich am
Postschalter ab, nachdem sie gleichentags um 7.39 Uhr via Postfach
entsprechend avisiert worden war. Mit Schreiben vom 6. März 2020, welches
am 9. März 2020 beim Bezirksgericht einging, tat der damals noch nicht für
das Gewaltschutzverfahren mandatierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
seine Unterstützung für das Verlängerungsbegehren kund und ersuchte um Anhörung
nicht nur des Beschwerdegegners, sondern auch der Beschwerdeführerin, sollte es
zu Anhörungen kommen. Mit Schreiben vom 9. März 2020 verwies die
Beschwerdeführerin auf ein am 9. März 2020 geführtes Telefongespräch mit
dem Bezirksgericht und bat dieses um einen weiteren Termin für eine Anhörung.
Im Entscheid des Haftrichters vom 11. März 2020 betreffend Verlängerung
der Schutzmassnahmen wird lediglich angemerkt, die Beschwerdeführerin sei der
Anhörung vom 9. März 2020 ferngeblieben.
Bemerkenswert ist sodann die in den Akten des Verfahrens
betreffend die gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen befindliche Notiz
der Gerichtsschreiberin des Bezirksgerichts vom 9. März 2020, wonach ihr
das Frauenhaus, wo sich die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt befunden
habe, um 16.05 Uhr telefonisch mitgeteilt habe, die Beschwerdeführerin
habe die Verfügung vom 4. März 2020 aufgrund eines Postumleitungsauftrags
erst "heute" und damit zu spät für die angesetzte Anhörung erhalten.
Die Gerichtsschreiberin habe daraufhin erklärt, der Entscheid werde nun ohne
Anhörung der Beschwerdeführerin ergehen. Dass es sich bei der angesprochenen
haftrichterlichen Verfügung tatsächlich um diejenige vom 4. März 2020
handelte, womit die Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend gerichtliche
Beurteilung der Schutzmassnahmen (ebenfalls) zur Anhörung am 9. März 2020,
9.00 Uhr, vorgeladen wurde, ist indes nicht möglich. Die
Beschwerdeführerin nahm diese Verfügung aufgrund eines bei der Post ausgelösten
Nachsendeauftrags nämlich erst am 16. März 2020 in Empfang. Gegenstand des
Telefongesprächs zwischen der Gerichtsschreiberin und dem Frauenhaus vom
9. März 2020 kann daher eigentlich nur die Verfügung bzw. Vorladung vom
6. März 2020 im Verfahren betreffend Verlängerung der Schutzmassnahmen
gewesen sein, welche die Beschwerdeführerin, wie erwähnt, rund zwei Stunden
zuvor auf der Post abgeholt hatte.
3.2.4
Der Haftrichter war aus prozessökonomischen Gründen verständlicherweise
bestrebt, den Beschwerdegegner und die Beschwerdeführerin anlässlich der
Verfahren betreffend gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen und
betreffend Verlängerung der Schutzmassnahmen für eine Anhörung (am
9. März 2020) vorzuladen. Während die Vorladung mit Verfügung vom
4. März 2020 im Rahmen des erstgenannten Verfahrens hinsichtlich des
angesetzten Termins nicht zu beanstanden ist, ist diejenige im zweitgenannten
Verfahren aber als zu kurzfristig zu bezeichnen. Die Verfügung vom 6. März
2020 wurde an ebendiesem Datum, das heisst an einem Freitag und mit Gerichtsurkunde
verschickt, weshalb der Haftrichter damit rechnen musste, dass sie der
Beschwerdeführerin frühestens am Montag, 9. März 2020, und damit
wahrscheinlich auch zu einem Zeitpunkt zugestellt würde, an dem der Termin
(9.00 Uhr) bereits verstrichen sein würde (vgl.
wonach Gerichtsurkunden dem Empfänger in der Regel am ersten auf den Aufgabetag
folgenden Werktag zugestellt werden). Wie gezeigt, war dies vorliegend denn
auch der Fall. Dass die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren um gerichtliche
Beurteilung der Schutzmassnahmen mit Verfügung vom 4. März 2020 auf den
9. März 2020 vorgeladen wurde und die Anhörung für beide Verfahren
stattfinden sollte, ändert daran nichts. Einerseits sah der Haftrichter
offenbar bewusst von einer Vereinigung der zwei Verfahren ab, weshalb die
Vorladung vom 4. März 2020 diejenige vom 6. März 2020 nicht
"ersetzte". Andererseits hätte der Haftrichter anhand der
Sendungsinformation der Post noch vor dem Versand der Verfügung vom
6. März 2020 erkennen können, dass der Beschwerdeführerin die erste
Vorladung zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugestellt worden war. Weshalb der
Haftrichter unter diesen Umständen das Verhalten der Beschwerdeführerin als
(verschuldetes) Nichterscheinen taxierte und darauf verzichtete, sie erneut
vorzuladen und anzuhören, ist nicht nachvollziehbar, zumal die
Beschwerdeführerin ausdrücklich darum bat und der Haftrichter seinen Entscheid
"erst" am 11. März 2020 – mithin zwei Tage nach dem vorgesehenen
Anhörungstermin – fällte und die Frist von § 9 Abs. 1 GSG damals überdies
noch nicht abgelaufen war. Von einem unentschuldigten Fernbleiben oder einem
bewussten Verzicht auf Anhörung seitens der Beschwerdeführerin kann vorliegend
jedenfalls nicht gesprochen werden.
Zu prüfen bleibt, ob der
Haftrichter ausnahmsweise (vorn E. 3.2.2) von einer Anhörung der
Beschwerdeführerin absehen konnte.
3.2.5
3.2.5.1
Die Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass
der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin am 28. Februar 2020 um
ca. 11.45 Uhr in E gedroht habe, dass er sie umbringen werde. Zudem
habe er sich gegen ihren ausdrücklichen Willen in ihrer Wohnung aufgehalten und
sie tätlich angegangen, indem er seine Hand gegen ihren Hals gedrückt habe,
wobei die Beschwerdeführerin aber nicht verletzt worden sei.
3.2.5.2
Gemäss den insoweit übereinstimmenden, im Rahmen der Einvernahmen durch die
Polizei bzw. der Anhörung durch den Haftrichter und die Staatsanwaltschaft
gemachten Aussagen der Parteien soll sich am 28. Februar 2020 im
Wesentlichen Folgendes abgespielt haben: Gegen Mittag sei der Beschwerdegegner
in die Wohnung der Beschwerdeführerin gekommen, um C mitzunehmen, deren
Betreuung schon seit längerer Zeit wiederholt Grund für Diskussionen bzw. Unstimmigkeiten
gewesen sei. Über das Erscheinen des Beschwerdegegners sei – in Gegenwart von C
– ein Streit entbrannt und ein Gerangel entstanden. Infolgedessen seien vor der
Tür der von der Beschwerdeführerin bewohnten Wohnung befindliche Glaswaren auf
den Boden gefallen, deren Scherben beiden Parteien Schnittverletzungen an den
Füssen verursacht hätten. Anschliessend habe sich die Auseinandersetzung in den
vom Beschwerdegegner bewohnten Hausteil bzw. den oberen Stock verlagert. Gemäss
der Beschwerdeführerin soll der Beschwerdegegner ihr dort mit dem Tod gedroht
und sie mit beiden Händen am Hals gepackt und für eine oder zwei Sekunden
gewürgt haben, sodass sie nicht mehr habe atmen können. Der Beschwerdegegner
bestreitet, die Beschwerdegegnerin am Hals gepackt und gewürgt zu haben.
3.2.5.3
Der Haftrichter erwog im Entscheid vom 11. März 2020, die
Beschwerdeführerin habe lediglich geltend gemacht, die Auseinandersetzung hätte
vor C stattgefunden. Den Akten sei indes nicht zu entnehmen, inwiefern und zu
welchem Zeitpunkt der Beschwerdegegner gegenüber C Drohungen ausgesprochen habe
bzw. tätlich geworden sein solle. Die Beschwerdeführerin habe dies auch nie
behauptet. Da der Beschwerdegegner nach eigenen Angaben zudem ein sehr gutes
Verhältnis zu seiner Tochter habe, sei ein Fortbestand einer relevanten
Gefährdung von C nicht glaubhaft gemacht. Eine Verlängerung des sie
betreffenden Kontaktverbots sei damit unverhältnismässig bzw. nicht
gerechtfertigt. Sodann würden zwar die Aussagen der Beschwerdeführerin und des
Beschwerdegegners in Bezug auf den Vorfall vom 28. Februar 2020 nur darin
übereinstimmen, dass es zu einem Streit über das gemeinsame Kind gekommen sei.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien aber nicht a priori unglaubhaft,
und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer ihr
gegenüber tätlich geworden sei. Die niedrige Schwelle des Glaubhaftmachens
hinsichtlich des Fortbestands der Gefährdung der Beschwerdeführerin sei damit
überschritten. Eine Verlängerung der Schutzmassnahmen sei deshalb angezeigt.
Unter den vorliegenden Umständen sei jedoch nicht eine Erstreckung von drei
Monaten, sondern eine solche von 14 Tagen verhältnismässig.
3.2.5.4
Die Beschwerdeführerin macht geltend, in der Ehe sei es verschiedentlich zu
Gewaltvorfällen – Beschimpfungen, Tätlichkeiten, Drohungen und Nötigungen –
seitens des Beschwerdegegners gekommen, namentlich während des gemeinsamen
Aufenthalts im Land G Ende 2018 und im Oktober 2019. Die damaligen
Vorfälle hätten jeweils Schutzmassnahmen zulasten des Beschwerdegegners zur
Folge gehabt. Dieser habe psychische Probleme, die dazu führen würden, dass er
in Stresssituationen ihr – der Beschwerdeführerin – gegenüber aggressiv und
gewalttätig werde und dabei auch C gefährde. Insofern überzeuge dann auch das
Urteil des Haftrichters nicht. C sei am 28. Februar 2020 zum wiederholten
Mal dabei gewesen, als der Beschwerdegegner Gewalt gegen sie – die
Beschwerdeführerin – ausgeübt habe. So habe der Beschwerdegegner, als er sie im
Land G habe schlagen wollen, C getroffen, und C habe auch die im Januar
2020 ausgesprochenen Drohungen und das Verhalten des Beschwerdegegners
mitbekommen. Die Gewaltvorfälle träten denn auch meist im Zusammengang mit der
Übergabe bzw. dem Streit um das Besuchsrecht und die Obhut über C auf, wofür es
noch keine eheschutzrichterliche Regelung gäbe.
3.2.5.5
Der Beschwerdegegner entgegnet dem zusammengefasst, weder sei es in der Ehe
zu Gewaltvorfällen gekommen, noch habe er psychische Probleme. C sei ebenfalls
nicht gefährdet. Für das Gegenteil würden Nachweise fehlen. Namentlich seien
die Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Aufenthalt im Land G nicht belegt,
zumal die Beschwerdeführerin die Anzeige damals noch vor einer gerichtlichen
Überprüfung wieder zurückgezogen habe. Das wegen Tätlichkeiten aufgrund der
Vorwürfe bzw. des angeblichen Vorfalls im Oktober 2019 angehobene
Strafverfahren sei eingestellt worden. Schliesslich seien die Aussagen der
Beschwerdeführerin zum Vorfall vom 28. Februar 2020 über weite Teile
unglaubhaft, sowohl in Bezug auf die angebliche Drohung als auch das angebliche
Würgen.
3.2.6
Wie in vielen vergleichbaren Fällen stehen sich auch hier die Aussagen der
Parteien in weiten Teilen diametral entgegen, ohne dass die einen gegenüber den
anderen als deutlich glaubhafter bezeichnet werden können. Schon dieser Umstand
lässt eine Anhörung beider Parteien durch den Haftrichter und den dadurch zu
gewinnenden persönlichen Eindruck in vielen Fällen als nötig erscheinen (vgl.
VGr, 5. Februar 2018, VB.2018.00032, E. 3.2), wobei zu wiederholen
ist, dass der Haftrichter sowohl die Beschwerdeführerin als auch den
Beschwerdegegner hierzu vorgeladen hatte. Eine Anhörung der Gesuchstellerin war
vorliegendenfalls denn auch aus zweierlei Gründen unabdingbar. Einerseits waren
gegen den Beschwerdegegner auf Initiative der Beschwerdeführerin hin innerhalb
des letzten halben Jahres bereits mehrmals Schutzmassnahmen angeordnet worden –
im Land G und seitens der Kantonspolizei –, wobei der Haftrichter im
zweiten Fall ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Verlängerung von gegenüber dem
Beschwerdegegner angeordneten Schutzmassnahmen zu beurteilen hatte. Nachdem er
damals (ebenfalls) auf eine Anhörung der Beschwerdeführerin verzichtet hatte
und sie deshalb bisher nicht angehört hatte, konnte sich der Haftrichter
bezüglich der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und damit auch der
Glaubhaftigkeit hinsichtlich des behaupteten wiederholten Erleidens von
häuslicher Gewalt bzw. des neuerlich geltend gemachten Gefährdungsfortbestands
nicht auf Erfahrungswerte stützen. Andererseits stellte der Haftrichter in
Bezug auf die Gefährdung von C allein auf die Aussagen des Beschwerdegegners
ab, obwohl die Beschwerdeführerin schon in ihrem Verlängerungsgesuch vom
4. März 2020 mindestens sinngemäss geltend gemacht hatte, C sei bei den Auseinandersetzungen
bzw. den Gewalttätigkeiten des Beschwerdegegners wiederholt anwesend gewesen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist ein Kind nicht nur dann
selber von häuslicher Gewalt betroffen, wenn es unmittelbar in seiner
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet ist
(§ 2 Abs. 1 GSG). Vielmehr kann dies auch dann der Fall sein, wenn
die gefährdende Person in Gegenwart des Kindes wiederholt Gewalt gegen die
gefährdete Person ausübt, führt dies doch möglicherweise zu einer
Traumatisierung des Kindes, die es selber zu einer von (psychischer) Gewalt
betroffenen Person macht. Zudem sind Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt in
ihrem Wohl gefährdet, da das Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen
auf ihre psychische Gesundheit zeitigt. Ist ein Kind nicht selber von
häuslicher Gewalt betroffen, so stellt sich daher auch die Frage, ob ein Grund
für eine Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf eine nahestehende Person im Sinn
von § 3 Abs. 2 lit. c GSG vorliegt (statt vieler VGr,
25. November 2019, VB.2019.00697, E. 5.1, mit Hinweisen).
Ohne Anhörung verletzte der
Haftrichter das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin und war der Sachverhalt
hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit und damit zusammenhängend der
Gefährdungslage von C somit nur ungenügend abgeklärt und konnte die
Glaubhaftigkeit des Fortbestands einer Gefährdung der Beschwerdeführerin und
von C nicht ausreichend geprüft werden.
3.2.7
Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin
(vgl. hierzu Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 38) im Beschwerdeverfahren kommt
aufgrund der beschränkten Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts nicht
infrage (vorn E. 2.3). Vielmehr ist eine Rückweisung der Sache an den
Haftrichter zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs mittels mündlicher Anhörung
der Beschwerdeführerin (sowie allenfalls erneut des Beschwerdegegners) und zum
Neuentscheid über die Verlängerung der von der Mitbeteiligten angeordneten
Gewaltschutzmassnahmen nach Massgabe von § 64 Abs. 1 VRG
unumgänglich. Der Haftrichter wird dabei namentlich auch die Gefährdungslage
von C erneut zu prüfen haben.
4.
4.1 Nach dem Gesagten
sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Dispositivziffern 2–6
der Verfügung und des Urteils des Haftrichters vom 11. März 2020
(Geschäftsnummer 02) aufzuheben und ist die Sache im Sinn der Erwägungen
an das Bezirksgericht F zur Neuentscheidung zurückzuweisen.
4.2 Die
Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die
Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die
Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr,
28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Die Kosten wären deshalb dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ergänzend zum Unterliegerprinzip und
unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kann indes auch das Verursacherprinzip
zum Zug kommen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59). Infolge der
festgestellten Gehörsverletzung der Beschwerdeführerin und der mangelhaften
Abklärung des Sachverhalts sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem
Bezirksgericht F aufzuerlegen. Aus demselben Grund ist dieses auch zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das
Beschwerdeverfahren zu bezahlen, wobei sich ein Betrag von Fr. 1'500.-
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, insgesamt Fr. 1'615.50, als
angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17 N. 27).
Dem Beschwerdegegner steht demgegenüber mangels Obsiegens keine
Parteientschädigung zu.
4.3
4.3.1
Mangels Kostenauflage ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren als
gegenstandslos geworden abzuschreiben.
4.3.2
Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
4.3.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
Anspruch auf die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist,
wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene
Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine
Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren
anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als
jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist
grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in
schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines
Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
4.3.2.2
Die Beschwerdeführerin verfügt unbestrittenermassen über kein Einkommen aus
einer Arbeitstätigkeit. Ebenso unbestrittenermassen hat sie jedoch weder die
Miete noch andere Fixkosten grossen Umfangs zu tragen. Dem Auszug aus dem Konto
der Beschwerdeführerin bei der H-Bank ist sodann zu entnehmen, dass sie dieses
für Konsumausgaben (im Wesentlichen anscheinend Einkäufe von Lebensmitteln)
verwendet und sie in den letzten Monaten vom Beschwerdegegner regelmässig
Beträge zwischen Fr. 750.- und Fr. 3'250.- ausbezahlt erhielt. Gemäss
dem Beschwerdegegner sollen es Fr. 1'750.- monatlich sein. Der Auszug aus
dem Konto der Beschwerdeführerin bei der I-Bank weist sodann seit Ende letzten
Jahres drei Auszahlungen aus einem Fonds in der Höhe von USD 5'481.75,
USD 16'400'76 und USD 2'913.16 aus. Gemäss der Beschwerdeführerin sollen
diese Beträge bis 3. März 2020 zwar für die Bezahlung der Anwaltskosten im
Eheschutzverfahren und für ihre Reise übers Neujahr 2019 in das Land J
verwendet worden und zukünftige Ausschüttungen aus dem Fonds nicht abschätzbar
sein. Dessen ungeachtet betrug der Stand des Kontos bei der I-Bank per
31. März 2020 immer noch USD 3'682.22. Angesichts ihrer Unterstützung
durch den Beschwerdegegner und den beschränkten Auslagen für den täglichen
Bedarf ist die Beschwerdeführerin nicht als mittellos im dargelegten Sinn zu
betrachten und ihr zuzumuten, allfällige von der ihr zuzusprechenden
Parteientschädigung nicht gedeckte Anwaltskosten für das vorliegende
Beschwerdeverfahren mit diesem Betrag zu begleichen. Ihr Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren ist somit
abzuweisen.
5.
Der vorliegende
Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409
E. 1.2). Solche Zwischenentscheide sind nach Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 vor Bundesgericht nur dann
anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten
für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 2–6 der
Verfügung und des Urteils des Haftrichters vom 11. März 2020
(Geschäftsnummer 02) aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an
das Bezirksgericht F zur Neuentscheidung zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 230.-- Zustellkosten,
Fr. 1'730.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht F auferlegt.
4. Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Das
Bezirksgericht F wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total Fr. 1'615.50
(Fr. 1'500.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar
innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
6. Dem
Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
7. Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
8. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
9. Mitteilung an …