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Entscheid

VB.2020.00177

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00177

18. November 2020Deutsch17 min

(URT.2020.22255)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00177

Urteil

der 4. Kammer

vom 18. November 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

beide vertreten

durch die Mutter C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Postfach, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 4. Juni 2010 wies das damalige Bundesamt für

Migration (heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) das Asylgesuch von C,

einer 1991 geborenen Staatsangehörigen Nigerias, ab und forderte sie und ihren

am 2. September 2008 in der Schweiz geborenen Sohn A zum Verlassen der

Schweiz auf. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das

Bundesverwaltungsgericht zwei Monate später ab (vgl. BVGr, 16. August

2010, E-4794/2010), und auch drei in der gleichen Sache erhobene

Wiedererwägungsgesuche blieben ohne Erfolg (vgl. BVGr, 21. Mai 2013,

E-2499/2013 – 3. Oktober 2016, E-5313/2016 – 3. August 2017,

E-4184/2017). Weiter lehnten das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion des

Kantons Zürich am 24. Januar 2014 und am 31. Januar 2017 je ein

Härtefallgesuch von C ab. Am 22. November 2017 wurden C und A sowie ihr am

8. Mai 2014 geborener Sohn bzw. Halbbruder B nach Nigeria zurückgeführt.

Am 4. Mai 2018 ersuchte A um eine

Einreisebewilligung wegen widerrechtlich verletzter Identität gemäss

Art. 8 Abs. 2 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom

20. November 1989 (KRK, SR 0.107). Sowohl das Migrationsamt wie auch

das SEM verneinten indes ihre Zuständigkeit zur Gesuchsbehandlung. Den

"infolge fehlender Rechtsgrundlage" erlassenen Nichteintretensentscheid

des SEM bestätigte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. September

2019 (F-7403/2018).

Am 5. Juli 2019 beantragte die Zürcher

Beratungsstelle für Asylsuchende dem Migrationsamt des Kantons Zürich die

Erteilung von Einreisebewilligungen für A und B zum Verbleib als Pflegekinder

in der Schweiz. Am 13. August 2019 wurde ein Gesuch um Bewilligung von

deren Aufenthalt in der Schweiz gestellt. Mit Verfügung vom 8. November

2019 wies das Migrationsamt beide Gesuche ab (vgl. zum Ganzen die Erwägungen

zum Sachverhalt in BGr, 16. September 2020, 2C_291/2020).

Erwägungen

II.

A und B liessen dagegen bei der Sicherheitsdirektion

rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 12. Februar 2020

abwies (Dispositiv-Ziff. I) und – dem Gesuch von A und B um unentgeltliche

Rechtspflege stattgebend – die Kosten des Rekursverfahrens einstweilen auf die

Staatskasse nahm (Dispositiv-Ziff. II); die ebenfalls beantragte

unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Dispositiv-Ziff. III) sowie eine

Parteientschädigung wurden ihnen verweigert (Dispositiv-Ziff. IV).

III.

Am 16. März 2020 liessen A und B Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei ihnen

"eine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung zwecks Wiederherstellung der

Identität zu erteilen, event. Eine Einreisebewilligung zwecks Abklärung der

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; subevent. sei die Streitsache zum

Erlass einer Verfügung betreffend beantragte Wiederherstellung der Identität

der beiden Beschwerdeführer durch Erteilung einer Einreise- und

Aufenthaltsbewilligung an die Vorinstanzen zurückzuweisen"; in

prozessualer Hinsicht verlangten sie zudem die Gewährung unentgeltlicher

Rechtspflege sowie – "zwecks Ergänzung der Beschwerdeschrift" –

unentgeltlicher Rechtsvertretung.

Mit Präsidialverfügung vom

20.

März 2020 wurden A und B zum einen darauf hingewiesen, dass der

Mangel einer lediglich summarisch begründeten Beschwerdeschrift nach der Praxis

keinen Grund für die Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung bilde, und zum anderen in teilweiser Abweisung ihres

Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zum Leisten eines Kostenvorschusses aufgefordert. Diese Verfügung hob das Bundesgericht

mit Urteil vom 16. September 2020 infolge einer erkannten Gehörsverletzung

auf und wies die Angelegenheit "zum Neuentscheid über das Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung" an das Verwaltungsgericht zurück

(2C_291/2020).

Die Sicherheitsdirektion hatte am 9. April 2020 auf Vernehmlassung

verzichtet; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des

Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil die weiteren Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführer machen zunächst sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe ihren

Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie "nicht über den

gestellten Antrag auf Wiederherstellung der Identität befunden" und ihre

"Ausführungen [hierzu] übergangen" habe.

2.2

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verlangt, dass die

(Rechtsmittel-)Behörden die Vorbringen der von einem Entscheid in ihrer

Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hören, prüfen und in ihrer

Entscheidfindung berücksichtigen. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörden,

ihre Entscheide zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich

mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne

Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr können sie sich auf die für den

Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss im Einzelfall so

abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des

Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die

höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die

Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und

auf die sich ihr Entscheid stützt (zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.2,

und BGr, 29. Januar 2019, 8C_626/2018, E. 4 [jeweils mit Hinweisen]).

2.3

Die

Beschwerdeführer stützten ihren Rekurs auf Art. 3, 8 und Art. 25 KRK,

Art. 11 BV sowie Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom

4.

November 1950 (EMRK, SR 0.101) und machten sinngemäss geltend,

dass ihnen die genannten Bestimmungen ein Recht auf Einreise und Aufenthalt in

der Schweiz vermittelten, weil sie hier geboren worden und "zentrale

Elemente" ihrer Identität schweizerisch seien; ein eigentlicher Antrag auf

"Wiederherstellung der Identität" wurde indes nicht gestellt. Wenn

sich der Rekursentscheid hierzu nicht näher äussert, ist dies daher nicht zu

beanstanden. Die Vorinstanz fokussierte sich bei der Begründung des

Rekursentscheids vielmehr zu Recht auf die Prüfung einer ermessensweisen

Bewilligungserteilung sowie die Rüge der Verletzung des Rechts auf Privatleben

nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, da diese Bestimmung den Beschwerdeführern

nach der (bisherigen) Rechtsprechung und Lehre als einzige ein hiesiges

Anwesenheitsrecht zu verschaffen vermöchte (dazu sogleich). Die weiteren

rechtlichen Vorbringen der Beschwerdeführer blieben sodann nicht etwa

unberücksichtigt, sondern bezüglich des angerufenen Grundrechts auf Schutz der

Kinder und Jugendlichen nach Art. 11 BV sowie den von den

Beschwerdeführern "verschiedentlich angeführten Bestimmungen der KRK"

hält der Rekursentscheid zumindest kurz fest, dass sich diese praxisgemäss

nicht als Anspruchsgrundlage heranziehen liessen bzw. sie ihnen keine über die

Garantien des Art. 8 Abs. 1 EMRK hinausgehende eigenständige

Bewilligungsansprüche verschafften. Vor diesem Hintergrund ist der

verfassungsrechtlichen Begründungspflicht Genüge getan und der Gehörsanspruch

der Beschwerdeführer nicht verletzt.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführer wurden beide in der Schweiz geboren und hielten sich während

neun (Beschwerdeführer 1) bzw. dreieinhalb (Beschwerdeführer 2)

Jahren hier auf, wobei sie nie über einen Aufenthaltstitel verfügten, sondern

hier maximal geduldet wurden. Anfang März 2015 war C das

Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Beschwerdeführer 1 entzogen und dieser

in der Institution D untergebracht worden, wo er bis zur gemeinsamen Ausreise

lebte. Sein jüngerer Bruder, der Beschwerdeführer 2, verblieb bei der

Mutter unter Fortführung einer bereits zuvor eingerichteten sozialpädagogischen

Familienbegleitung. Nachdem diese Massnahme aufgrund positiver Entwicklungen

der Mutter per Ende August 2017 hatte eingestellt werden können und ein drittes

asylrechtliches Wiedererwägungs- sowie ein zweites ausländerrechtliches

Härtefallgesuch von C abgewiesen worden waren, wurde Letztere am

22.

November 2017 gemeinsam mit ihren beiden Kindern, den

Beschwerdeführern, nach Nigeria ausgeschafft. Die zuständige Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) hob in der Folge mit Entscheid vom

17.

April 2018 auch die Kindesschutzmassnahmen für den

Beschwerdeführer 1 auf und erteilte der Mutter rückwirkend ab

22.

November 2017 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihn; den gegen

diesen Entscheid erhobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden (vgl. zum

Ganzen OGr, 5. Juli 2019, PQ190036, und BGr, 7. Februar 2020, 5A_709/2019).

Unter Hinweis auf ihren früheren Aufenthalt in der Schweiz

machen die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nunmehr geltend, während

dieser Zeit eine "schweizerische Identität entwickelt" zu haben ("Sie

sprechen schweizerdeutsch [dagegen keine nigerianische Umgangs-, Verkehrs-,

Unterrichts- oder Amtssprache] und haben das ganze bisherige Leben bis zur

Ausschaffung in der Schweiz verbracht"). Ihre Mutter, "welche ihren

Widerwillen gegen die Kultur, Sitten und Werte ihrer Herkunftskultur und -familie

mit ihrer strapazen- und gefahrenreichen Flucht im Asylverfahren

dokumentiert" habe, vermöchte ihnen demgegenüber – so die Beschwerdeführer

weiter – "weder positive Wertschätzung noch Neugierde oder

Lernbereitschaft gegenüber nigerianischer Identität" zu vermitteln. Ihnen

komme deshalb gestützt (insbesondere) auf Art. 8 KRK und Art. 10

Abs. 2 BV ein "Recht auf Wiederherstellung des ursprünglichen

Zustands" bzw. ihrer einzigen (schweizerischen) Identität zu, was bedinge,

dass ihnen die Einreise und der Aufenthalt in der Schweiz gestattet werde.

3.2

Wie die

Vorinstanz zu Recht erwägt, hat das Bundesgericht bereits wiederholt

festgestellt, "dass sich der UNO-Kinderrechtekonvention in Bezug auf die

Erteilung von fremdenpolizeilichen Bewilligungen keine gerichtlich

durchsetzbaren Ansprüche entnehmen lassen" (vgl. BGE 126 II 377

E. 5, 124 II 361 E. 3b; BGr, 6. Juli 2015, 2C_648/2014,

E. 2.3, und 30. Dezember 2013, 2C_536/2013, E. 2.3) bzw. die

Konvention jedenfalls "keine über die Garantien von Art. 8 EMRK hinausgehenden,

eigenständigen Bewilligungsansprüche" begründe (vgl. BGE 143 I 21

E. 5.5.2 mit Hinweisen; BGr, 22. Januar 2020, 2C_541/2019, E. 4.5

– 25. Juli 2019, 2C_221/2019, E. 3.4 – 24. April 2019,

2C_904/2018, E. 2.4 – 26. September 2018, 2C_877/2017, E. 4.3).

Diese – in erster Linie im Zusammenhang mit Art. 3

KRK entwickelte – Rechtsprechung hat auch für den von den Beschwerdeführern

(zuletzt nur noch) angerufenen Art. 8 KRK zu gelten, zumal bereits

fraglich erscheint, ob die genannte Bestimmung überhaupt unmittelbare Rechte

und Pflichten zu erzeugen vermag (vgl. die die Beschwerdeführer betreffenden

Entscheide BVGr, 5. September 2019, F-7403/2018, E. 7.4, und

23.

April 2019, F-15/2019, E. 7.1.3, wo die direkte Anwendbarkeit des

Art. 8 Abs. 2 KRK verneint wird). Ihrem Wortlaut nach hält die Norm

die Vertragsstaaten jedenfalls "nur" dazu an, "das Recht des

Kindes zu achten, seine Identität, einschliesslich seiner Staatsangehörigkeit,

seines Namens und seiner gesetzlich anerkannten Familienbeziehungen, ohne

rechtswidrige Eingriffe zu behalten" (Abs. 1) und dem Kind

angemessenen Beistand und Schutz zu gewähren, wenn ihm "widerrechtlich einige

oder alle Bestandteile seiner Identität genommen" wurden (Abs. 2);

eine Verpflichtung, illegal anwesenden Kindern, welche bereits im Besitz einer

anderweitigen Staatsangehörigkeit sind, ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen

das Schweizerbürgerrecht oder – wie hier verlangt – einen Aufenthaltstitel

einzuräumen, lässt sich daraus nicht ableiten (vgl. Stefanie Schmahl,

Kinderrechtskonvention mit Zusatzprotokollen, Handkommentar, 2. A.,

Baden-Baden 2017, Art. 7/8 N. 11 ff., insbesondere N. 21;

ferner Sharon Detrick, A Commentary on the United Nations Convention on

the Rights of the Child, The Hague/Boston/London 1999, S. 159 ff.;

BBl 1994 V 1 ff., 29 f., wonach die Schweizer Rechtsordnung den

Anforderungen des Art. 8 KRK entspreche). Etwas anderes lässt sich auch

nicht aus der in der Beschwerde zitierten Literatur ableiten (siehe

insbesondere Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights,

Legislative History of the Convention on the Rights of the Child, Vol. I,

New York/Genf 2007, S. 383 ff.).

Entgegen den Beschwerdeführern lässt sich in ihrer

Wegweisung ins Heimatland und der Aufhebung der ihnen gegenüber verhängten

Kindesschutzmassnahmen im Übrigen auch kein rechtswidriger Eingriff in ihre

Identität bzw. Bestandteile davon erblicken. Die betreffenden – inzwischen

allesamt in Rechtskraft erwachsenen – Entscheide sind im vorliegenden Verfahren

keiner Überprüfung zu unterziehen, weshalb sich der vor diesem Hintergrund

beantragte Beizug der massgeblichen Akten des Asyl- und des Kindesschutzverfahrens

erübrigt. Es lässt sich aber immerhin festhalten, dass es nicht zutrifft, dass

in deren Rahmen den Interessen insbesondere des Beschwerdeführers 1 keine

Rechnung getragen worden wäre. So legen etwa das Bundesverwaltungs- und das

Obergericht übereinstimmend dar, dass der Knabe auch während seiner

Fremdplatzierung regelmässig Kontakt zur Mutter hatte (an einem

Besuchsnachmittag unter der Woche, an den Wochenenden und in den Ferien),

weshalb davon auszugehen sei, dass er – wie sein Bruder auch – mit der

nigerianischen Kultur vertraut sei, und findet sich weiter betont, dass die

Beschwerdeführer und ihre Mutter in der Heimat nicht nur über ein tragfähiges

Beziehungsnetz verfügten, sondern dort auch zahlreichen Einrichtungen und

Organisationen für Familien in ähnlichen Situationen existierten (vgl. statt

vieler BVGr, 3. August 2017, E-4184/2017 mit Hinweisen auf seine früheren

Entscheide, und OGr, 5. Juli 2019, PQ190036).

3.3

Die

Dispositiv

Beschwerdeführer können demnach aus der Kinderrechtskonvention keinen über Art. 8

Abs. 1 EMRK hinausgehenden, eigenständigen Anspruch auf Einreise und

Aufenthalt ableiten. Nichts anderes gilt für den Anspruch auf persönliche

Freiheit in Art. 10 Abs. 2 BV, soweit dieser nicht ohnehin bereits

hinter die spezielleren Garantien der Art. 11 und 13 BV zurücktritt (VGr,

11. Juni 2008, VB.2008.00121, E. 2.4; ferner BGE 126 II 377

E. 5 und E. 7).

Was wiederum den Art. 8 Abs. 1 EMRK anbelangt,

vermöchten die Beschwerdeführer, welche sich in der Vergangenheit nicht

bewilligt in der Schweiz aufgehalten haben, aus dieser Bestimmung bzw. dem

damit garantierten Recht auf Privatleben von vornherein nur einen

Aufenthaltsanspruch abzuleiten, wenn bei ihnen eine besonders ausgeprägte

Integration vorläge (BGr, 24. August 2020, 2C_413/2020, E. 3.1).

Hiervon ist jedoch nicht auszugehen, waren sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise doch

erst neun- bzw. dreijährig und verfügen sie in der Schweiz – anders als im

Heimatland – über keine Verwandten. Zwar mag der ältere Beschwerdeführer 1

aufgrund seiner Einschulung und seiner Fremdplatzierung im Zeitpunkt der

Ausreise hierzulande bereits in einem gewissen Mass sozialisiert gewesen sein

(vgl. BGr, 17. Januar 2020, 2C_709/2019, E. 6.2.2); ausserhalb der

Heimstruktur und der Familie (Mutter und Bruder) dürfte er jedoch noch keine

vertieften sozialen Beziehungen eingegangen sein, zumal er jedenfalls ein Jahr

vor seiner Ausreise noch Mühe bekundet hatte, dem Deutschunterricht in der

Schule zu folgen. Ein Verbleib des Knaben allein in der Schweiz wurde von den

zuständigen Kindesschutzbehörden denn auch "schlicht [als]

unzumutbar" eingestuft, zumal die Beiständin des Beschwerdeführers 1

seine Bindung zur Mutter im Jahr 2018 als sehr stark eingestuft und sich

zuversichtlich gezeigt hatte, dass diese mit den Kindern in ihrer Heimat wieder

Fuss fassen werde (OGr, 5. Juli 2019, PQ190036 mit Hinweisen; ferner BGr,

3. August 2017, E-4184/2017, wonach aufgrund des jungen Alters der

Beschwerdeführer nicht von einer Entwurzelung gesprochen werden könne). Der

Beschwerdeführer 2 war bei seiner Ausreise sodann noch vollumfänglich auf

die Mutter und den Bruder fixiert.

4.

4.1 Da die

Beschwerdeführer demnach aus dem Völkerrecht keinen Anspruch auf Anwesenheit in

der Schweiz ableiten können und sich ein solcher auch aus dem Landesrecht

(Art. 42 ff. des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005 [AIG, SR 142.20]) nicht ergibt, ist die Frage der Erteilung eines

Anwesenheitsrechts von der kantonalen Migrationsbehörde nach Massgabe der

allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen und damit im pflichtgemässen Ermessen zu

prüfen. In derartige Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur

eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn

der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50

N. 25 ff.).

4.2 Die

(allgemeinen) Voraussetzungen für die Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung

nach Art. 18–29 AIG sind bei den Beschwerdeführern offensichtlich nicht

gegeben, und an ihrem Gesuch um Zulassung als Pflegekinder nach Art. 30

Abs. 1 lit. c AIG halten Letztere explizit nicht mehr fest. Wie das

Verwaltungsgericht diesbezüglich bereits mit Präsidialverfügung vom 20. März

2020 erwogen hat, bedingte ein Abweichen von den allgemeinen

Zulassungsvoraussetzungen gestützt auf diese Bestimmung denn auch, dass die

zivilrechtlichen Voraussetzungen für eine Aufnahme als Pflegekinder erfüllt

wären (Art. 33 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

vom 24. Oktober 2007 [SR 142.201]), wovon hier mit Blick auf die

nicht gesicherte Finanzierung der Unterbringung der Beschwerdeführer und die

behördlich bejahte Betreuungsfähigkeit ihrer Mutter nicht auszugehen ist.

Infrage käme demnach einzig die Erteilung einer

Anwesenheitsbewilligung aufgrund der Annahme eines schwerwiegenden persönlichen

Härtefalls (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG). Wie aufgezeigt, ist die

Beziehung der Beschwerdeführer zur Schweiz jedoch nicht so intensiv, als dass

man von ihnen nicht verlangen könnte, in Nigeria zu verbleiben, zumal sie dort

– anders als in der Schweiz – nebst den Grosseltern auch über weitere Verwandte

verfügen. Darüber hinaus könnten die Beschwerdeführer bei ihrer weiteren Eingliederung

zumindest auf die Hilfe der im Asylverfahren erwähnten "zahlreichen

Organisationen" in der Heimat zurückgreifen, "die sich der

Unterstützung und Betreuung von [Familien…] in ähnlichen Situationen

widmen", was sie offensichtlich in den letzten Jahren auch getan haben.

Entgegen der Beschwerde einer gelungenen Integration in Nigeria nicht

entgegenstehen dürften sodann die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführer, ist

doch aufgrund der bloss geringen Deutschkenntnisse der Mutter davon auszugehen,

dass sie mit deren Muttersprache schon von Geburt an vertraut sind. Die

behauptete "existenzielle Gefährdung" der beiden im Heimatland ist

schliesslich ebenfalls weder dargetan noch ersichtlich. Soweit die

Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sinngemäss geltend machen, der

Beschwerdeführer 1 weise eine Behinderung im Sinn des Übereinkommens über

die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (SR 0.109)

auf, welcher in Nigeria nicht begegnet werden könne, geht aus den Akten

jedenfalls bloss hervor, dass die Fremdplatzierung des Beschwerdeführers 1

in einem Sonderschulheim (auch) wegen seines auffälligen Sozialverhaltens im

Kindergarten erfolgte, nicht aber, dass seine Verhaltensauffälligkeiten die

Intensität einer Behinderung angenommen hätten und heute noch nach einer

speziellen Schulungsform verlangten. Gemessen am durchschnittlichen Schicksal

von anderen Kindern nigerianischer Herkunft erscheinen ihre Lebens- und

Daseinsbedingungen somit nicht in gesteigertem Mass infrage gestellt.

4.3 Der Schluss

von Beschwerdegegner und Vorinstanz, den Beschwerdeführern auch im Rahmen des

pflichtgemässen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen, ist

demnach nicht rechtsverletzend.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1 Ausgangsgemäss

sind die Kosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung füreinander

je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen

nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Die

Beschwerdeführer ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Das

betreffende Gesuch ist an dieser Stelle nochmals umfassend neu zu beurteilen,

da das Bundesgericht die Präsidialverfügung des Verwaltungsgerichts vom

20. März 2020, welche das in dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

mitenthaltene Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abgewiesen

hatte, aufgehoben hat.

6.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf

Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf

Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 16 N. 46).

6.2.2

Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass der Beschwerde nur geringe

Erfolgsaussichten beschieden waren. Die formelle Rüge erwies sich als

unbehelflich, was mit Blick auf die Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2

BV im vorliegenden Kontext (Anforderungen an die Begründungspflicht der

Behörde) vorauszusehen war. In materieller Hinsicht waren die Erfolgschancen

dadurch limitiert, dass sich nach der gefestigten Praxis des Bundesgerichts aus

der Kinderrechtskonvention keine über die Garantien von Art. 8 Abs. 1

EMRK hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche ableiten lassen und

dem von den Beschwerdeführern konkret angerufenen Art. 8 KRK auch in der

Lehre keine solche Tragweite zuerkannt wird. Die Frage der Zumutbarkeit der

Ausreise der Beschwerdeführer nach Nigeria sowie der Vereinbarkeit der Rückplatzierung

des Beschwerdeführers 1 zur Mutter mit dem Kindswohl wurden schliesslich

bereits in den diversen vorangegangenen asyl- und zivilrechtlichen Verfahren rechtkräftig

beurteilt. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos,

weshalb das Armenrechtsgesuch abzuweisen ist.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der

Beschwerdeführer geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig

(BGr, 5. September 2016, 2C_1151/2015, E. 1). Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung

füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …