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Entscheid

VB.2020.00178

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00178

26. April 2020Deutsch19 min

(URT.2020.21650)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00178

Urteil

der Einzelrichterin

vom 26. April 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiberin

Rahel Zehnder.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

vertreten durch RA C

Beschwerdegegnerin,

und

Fachgruppe Gewaltdelikte der Stadtpolizei Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. B und A

sind seit 2016 geschieden und haben zwei gemeinsame Kinder, D (geboren 2005)

und E (geboren 2008). Seit 2018 leben die Parteien in getrennten Haushalten.

B. Am

27. Februar 2020 verfügte die Stadtpolizei Zürich in Anwendung des

Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von

jeweils 14 Tagen und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach

Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937

(StGB) ein Rayonverbot für den Wohn- und Arbeitsort von B sowie ein

Kontaktverbot zu B und den Kindern D und E.

Erwägungen

II.

Am 4. März 2020 beantragte B dem Haftrichter des

Bezirksgerichts Zürich, die Schutzmassnahmen für sie seien um drei Monate zu

verlängern, die Parteien seien getrennt zu befragen, und es sei ihr die

unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Am 10. März 2020 hörte der Haftrichter B und A

getrennt voneinander an. Mit Verfügung und Urteil vom selben Tag verlängerte

der Haftrichter die mit Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 27. Februar

2020.

zum Schutz von B angeordneten Schutzmassnahmen bis am 12. Juni 2020.

Es wurde davon Vormerk genommen, dass B keine Verlängerung des zum Schutz der

gemeinsamen Kinder angeordneten Kontaktverbots beantragt habe. Das zum Schutz

der gemeinsamen Kinder angeordnete Kontaktverbot wurde daher nicht verlängert.

Es wurden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Das Gesuch von B um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin wurde

abgewiesen. Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

III.

Dagegen erhob A am 17. März 2020 Beschwerde am

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss, das Rayonverbot

sei aufzuheben. Mit Präsidialverfügung vom 18. März 2020 eröffnete das

Verwaltungsgericht den Schriftenwechsel. Am 23. März 2020 wurde die

Verfügung vom 18. März 2020 dahingehend präzisiert, als die angesetzten

Fristen während der Gerichtsferien vom 21. März 2020 bis und mit

19.

April 2020 nicht stillstehen. Die Stadtpolizei Zürich und das

Bezirksgericht Zürich verzichteten am 23. bzw. 25. März 2020 auf eine

Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2020 liess B die

Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

Beschwerdeführers beantragen. Gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren. A holte die Stempelverfügung 6. April 2020, mit

welcher ihm Frist zur Stellungnahme zur Beschwerdeantwort angesetzt wurde, nicht

ab. Er teilte dem Verwaltungsgericht am 20. April 2020 aber telefonisch

mit, dass er sich nicht mehr vernehmen lassen wolle. Auch die Stadtpolizei

Zürich liess sich nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Gemäss

§ 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von

Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten

des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden betreffend Massnahmen nach

§§ 3–14 GSG werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter

behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer

überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und

Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da kein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, fällt die Sache in die Zuständigkeit der

Einzelrichterin.

1.2

Der

Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerdeschrift sinngemäss die Aufhebung

des Rayonverbots. Damit liegt ein genügender Beschwerdeantrag vor. Die

Begründung seiner Beschwerdeschrift ist jedoch sehr knapp gehalten. Allerdings werden bei juristischen Laien keine hohen

Anforderungen an die Begründung gestellt; diese muss immerhin sachbezogen sein

und wenigstens im Ansatz erkennen lassen, in welchen Punkten und weshalb die

angefochtene Verfügung angefochten wird (Alain Griffel in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 17 und § 54 N. 1). Indem der

Beschwerdeführer geltend macht, seine Kinder und viele Bekannte wohnten im vom

Rayonverbot betroffenen Quartier und auch seine Apotheke – wo er verschiedene Dauerrezepte

habe –, sein Postschalter und seine Bankfiliale befänden sich dort, beanstandet

er mindestens sinngemäss die Verhältnismässigkeit der verlängerten

Schutzmassnahmen. Insofern liegt eine (knapp) genügende Begründung vor.

1.3

Da sich

der Beschwerdeführer mit dem Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin

ausdrücklich einverstanden erklärte, bildet lediglich die Verlängerung des

Rayonverbots bis am 12. Juni 2020 Streitgegenstand des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens.

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen

Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt

vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären

oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder

psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird (§ 2 Abs. 1 GSG).

Unter den Begriff der häuslichen Gewalt fallen unter

anderem strafbare Handlungen wie Tätlichkeiten, Körperverletzungen,

Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und Sachbeschädigungen, sofern sie in der

konkreten Situation geeignet sind, gefährdende oder verletzende Auswirkungen

auf die Integrität einer Person zu haben (vgl. die Weisung des Regierungsrats

des Kantons Zürich vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005

S. 762 ff., S. 772). Als psychische Gewalt werden dabei alle

Formen der emotionalen bzw. seelischen Schädigung und Verletzung einer Person,

beispielsweise durch kontinuierliches und systematisches Erniedrigen,

Beschimpfen, Beleidigen, Einschüchtern oder kontrollierendes Verhalten,

verstanden (vgl. dazu die Ausführungen der Kantonspolizei Zürich unter

www.kapo.zh.ch > Prävention > IST – Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt).

Psychische Gewalt kann als momentanes Geschehen in einem extremen Verhaltensakt

– etwa einer verbalen Attacke – bestehen. Sie kann sich aber auch als

chronisches Interaktionsmuster ausdrücken (vgl. Nadine Ryser Büschi, Familiäre

Gewalt an Kindern, in: ZStStr 2012 Nr. 64 S. 9 ff., S. 21).

2.2

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während

14.

Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3

Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der

Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das

Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist

(§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG).

2.3

Nicht

selten steht in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall Aussage gegen Aussage,

sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen von

entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel

dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder

anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar,

plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende

Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in

Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und

Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw.

Antwortverweigerung (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im

Kanton Zürich, Sicherheit & Recht 3/2011, S. 135).

2.4

Das

Gewaltschutzgesetz schreibt vor, dass das Gericht die Gesuchsgegnerin oder den

Gesuchsgegner nach Möglichkeit anhört (§ 9 Abs. 3 Satz 1 GSG).

Dies dient insbesondere der Wahrung des rechtlichen Gehörs der beteiligten

Parteien im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV) und stellt für den Gesuchsgegner ein

Verteidigungsrecht dar. Über den Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 1

GSG hinaus hat die mündliche Anhörung der gesuchsgegnerischen Partei nach der

Rechtsprechung nicht nur nach Möglichkeit, sondern grundsätzlich zu

erfolgen. Grund dafür ist, dass die Glaubhaftmachung des

Gefährdungsfortbestands in der Regel aufgrund eines persönlichen Kontakts mit

der Gesuchsgegnerin bzw. dem Gesuchsgegner weitaus besser beurteilt werden kann

als lediglich anhand der Akten, zumal die Glaubwürdigkeit der involvierten

Personen von grosser Bedeutung ist. Die Anhörung dient somit auch der

Ermittlung des Sachverhalts. Ohne Anhörung des Gesuchsgegners bzw. der

Gesuchsgegnerin kommt eine endgültige Massnahmenverlängerung nur im Fall eines

unentschuldigten Fernbleibens trotz rechtzeitiger Vorladung oder eines

bewussten Verzichts auf Anhörung infrage (zum Ganzen VGr, 30. August 2017,

VB.2017.00472, E. 2.2, mit zahlreichen Hinweisen).

2.5

Im

Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen

steht der Haftrichterin bzw. dem Haftrichter ein relativ grosser

Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich diese oder dieser im Rahmen der

persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation

machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat.

Zum anderen greift Letzteres nur bei Rechtsverletzungen ein, nicht aber bei

blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Ferner genügt bereits die Glaubhaftmachung

des Fortbestands einer Gefährdung (vorn E. 2.2). Es rechtfertigt sich

daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen

Würdigung (statt vieler VGr, 3. November 2017, VB.2017.00632,

E. 2.4).

3.

3.1

Die

Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen damit, dass

der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin in einer WhatsApp-Textnachricht wie

folgt gedroht habe: "Du bringst mich dazu, dass ich etwas Falsches tue!

Wenn du so weiter machst, muss ich eine Anzeige machen! Das ist das letzte Mal,

wo ich Dich warne!" Die Beschwerdegegnerin habe sich dadurch in ihrer

Lebensqualität stark eingeengt gefühlt und ihr gewohntes Verhalten verändert.

In einer weiteren WhatsApp-Textnachricht habe der Beschwerdeführer die

Beschwerdegegnerin als Hure bezeichnet.

3.2

Der

Haftrichter erwog zusammengefasst, dass aufgrund der nicht a priori unglaubhaften

Aussagen der Beschwerdegegnerin und der eingereichten WhatsApp-Nachrichten

zwischen den Parteien glaubhaft habe dargelegt werden können, dass der

Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin verängstigt und sie sowohl indirekt als

Hure dargestellt wie auch direkt als Hure beschimpft habe. Der Beschwerdeführer

stelle nicht grundsätzlich in Abrede, die fraglichen Nachrichten geschrieben zu

haben, indes messe er den übersetzten Nachrichten teilweise eine etwas andere

Bedeutung zu. Insgesamt sei glaubhaft dargelegt worden, dass die Vergangenheit

der Parteien konfliktbeladen sei und es aktuell – aufgrund des neuen Partners

der Beschwerdegegnerin – erneut zu Differenzen und einem regen WhatsApp-Austausch

der Parteien gekommen sei. Insgesamt sei eine Gefährdungssituation seitens des

Beschwerdeführers im Sinn des Gewaltschutzgesetzes glaubhaft gemacht worden.

Eine nachhaltige Beruhigung der Situation liege im Interesse beider Parteien,

insbesondere weil sich der Beschwerdeführer mit der Verlängerung der polizeilich

angeordneten Schutzmassnahmen die Beschwerdegegnerin betreffend einverstanden

erklärt habe.

3.3

Dagegen

wendet der Beschwerdeführer ein, er habe sich im vorinstanzlichen Verfahren

lediglich mit dem Kontaktverbot einverstanden erklären wollen, nicht aber mit dem

Rayonverbot. Da seine zwei Kinder sowie viele Bekannte im vom Rayonverbot

betroffenen Quartier wohnten und sich auch seine Apotheke, wo er verschiedene

Dauerrezepte habe, sein Postschalter sowie seine UBS-Filiale im Rayon befänden,

beantrage er die Aufhebung des Rayonverbots. Mit dem Kontaktverbot sei er

einverstanden.

3.4

Die

Beschwerdegegnerin machte geltend, dem Beschwerdeführer hätte bewusst sein

müssen, dass es bei der Massnahmenverlängerung sowohl um das Rayon- wie auch um

das Kontaktverbot gehe. Er habe sich vor Vorinstanz mit der Verlängerung der

Schutzmassnahmen einverstanden erklärt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten

Gründe begründeten keine Notwendigkeit, das Rayonverbot aufzuheben.

Zwischenzeitlich sei auch ein Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer ergangen,

was als Novum zu berücksichtigen sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden,

dass der Beschwerdeführer, wenn er sich der Beschwerdegegnerin wieder nähern

könne, mit dieser den Kontakt suche und es wieder zu Beschimpfungen,

Beleidigungen oder gar zu Drohungen komme.

4.

4.1

Auslöser

der Gewaltschutzmassnahmen waren zwei WhatsApp-Nachrichten des

Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin vom 13. und 25. Februar 2020.

In der auf Persisch verfassten Nachricht vom 13. Februar 2020 hat der

Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen als

"Hure" beschimpft. Die ebenfalls auf Persisch verfasste WhatsApp-Nachricht

vom 25. Februar 2020 übersetzte die Beschwerdegegnerin gegenüber der

Mitbeteiligten wie folgt: "Du hast meine Frage nicht beantwortet und

weichst du davon aus. Mit welche Erlaubnis hast du meine Kinder gezwungen mit

ein Fremde Mann nach Land G mitnehmen. Mit welche Erlaubnis nimmt du menschen

(Männer) mit dir nach Hause. Das Haus, dass meine Tochter und meiner Sohn

(Teenagern) auch dort sind (wohnen). Machst du mir drohen, dass ich Falsche zu

tun? D und E sind beide unzufrieden, sie haben mir geschrieben und mit mir

geredet. Früher hatte dir schon gesagt, egal von was ich verzichte, werde nicht

zu lassen, dass du meine Kinder unter drückst (zwangsweise) Recht meine Kinder

verzichte. Das ist die letzten Male, in denen ich Sie warne, wenn du es

wiederholst, werde Dir Anzeigen. beschweren, und muss das Gericht alles

erklären, und der Staatspsychologe sollte mit den Kindern sprechen." Der

Beschwerdeführer übersetzte die Nachricht im Wesentlichen gleich ("[...]

Du provozierst mich, dass ich etwas falsches mache??? [...] Das ist das letzte

Mal, dass ich dir Warnung gebe.. Wenn noch so etwas passiert, ich gehe dich

anzeigen und du musst beim Gericht verantwortlich sein und ein Psychologe der

Stadt muss mit meinen Kindern reden."

4.2

Anlässlich

der polizeilichen Einvernahme führte die Beschwerdegegnerin aus, der

Beschwerdeführer behaupte, sie nehme viele Männer zu sich nach Hause. Das

stimme nicht und sei für sie eine Beleidigung. Der Beschwerdeführer sei

krankhaft eifersüchtig. Die WhatsApp-Nachricht vom 25. Februar 2020 habe

sie als Drohung verstanden. Sie gehe davon aus, dass er sie überfahre oder ihr

etwas Schlimmes antue. Sie denke zwar nicht, dass er selber etwas mache, aber

er habe ihr schon im Jahr 2013 oder 2014 angedroht, dass er jemanden

organisieren und bezahlen könne, damit ihr etwas passiere. Sie sei damals im

Frauenhaus gewesen. Aufgrund der Drohung habe sie Angst. Auf die Frage, ob sie

das Gefühl habe, der Beschwerdeführer könnte ihr wirklich etwas antun,

antwortete die Beschwerdegegnerin, sie habe das Gefühl, der Beschwerdeführer

wolle sie psychisch kaputt machen. Er habe auch Schulden auf ihren Namen

verursacht und bezahle keine Alimente mehr. Der Beschwerdeführer habe zwar

keinen Schlüssel zu ihrer Wohnung, allerdings komme er hinein, wenn sie weg sei

und die Kinder ihn reinliessen. Diese Schilderungen bestätigte die

Beschwerdegegnerin im Wesentlichen anlässlich der Anhörung durch den

Haftrichter.

4.3

Demgegenüber

machte der Beschwerdeführer bei der polizeilichen Einvernahme geltend, die

Beschwerdegegnerin habe ihn zwei Jahre vor der Scheidung mit einem Messer

bedroht. Sie hätten damals grosse Probleme gehabt, wobei auch die Polizei involviert

gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin sei ins Frauenhaus gegangen. Der

Beschwerdeführer bestritt nicht, dass er die WhatsApp-Nachrichten vom 13. und

25.

Februar 2020 geschrieben habe. Er gab aber an, dass die

Beschwerdegegnerin ihn vor dem 3. Februar 2020 ständig beschimpft habe. Er

habe keine Drohungen ausgesprochen, sondern habe sie einfach warnen wollen. Er

wolle der Beschwerdegegnerin nichts antun. Auch anlässlich der

haftrichterlichen Anhörung gab der Beschwerdeführer zu, die Beschwerdegegnerin

beschimpft zu haben. Im Übrigen habe er nur geschrieben, dass er Anzeige

erstatten würde, wenn sich die Kinder nicht wohlfühlten. Ihm gehe es nur um den

Schutz seiner Kinder. Es interessiere ihn nicht, was die Beschwerdegegnerin

mache. Es sei keine Drohung gewesen.

4.4

Hinsichtlich

früherer Vorkommnisse hielt die Mitbeteiligte in ihrer Verfügung vom

6.

März 2020 fest, aus einem Journaleintrag vom 17. Juli 2013 sei

ersichtlich, dass sich die Beschwerdegegnerin damals mit den Kindern im

Frauenhaus befunden habe. Sie habe den Beschwerdeführer genötigt, in der

Wohnung zu bleiben, ansonsten sie sich und den Kindern etwas mit einem Messer

antun werde.

4.5

Zur

Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin ist zunächst festzuhalten, dass ihre

Schilderungen des Vorfalls im Jahr 2013 deutlich von den Feststellungen der

Mitbeteiligten abweichen. In Bezug auf die aktuellen Vorkommnisse sind die

Ausführungen der Beschwerdegegnerin aber detailliert und weisen keine

Widersprüche auf. Insofern erweisen sich ihre Aussagen grundsätzlich als

glaubhaft. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers sind widerspruchsfrei. Für

seine Glaubhaftigkeit spricht insbesondere, dass er auch eigenes Fehlverhalten

– die Beschimpfung der Beschwerdegegnerin – zugegeben hat.

4.6

Aufgrund

der Aussagen beider Parteien ist von einer konfliktbehafteten Beziehung

auszugehen, wobei sich die Konflikte aufgrund der neuen Beziehung der

Beschwerdegegnerin offensichtlich erneut verschärft haben. Indes stellt sich

die Frage, ob es sich bei den von den Parteien geschilderten Vorkommnissen um

gewaltschutzrechtlich relevante Vorfälle handelt. Aus dem Wortlaut der WhatsApp-Nachricht

vom 25. Februar 2020 ergibt sich keine Drohung des Beschwerdeführers gegen

die physische Integrität der Beschwerdegegnerin. Sodann bestehen – abgesehen von

den Ausführungen der Beschwerdegegnerin – keine Anhaltspunkte dafür, dass die

Nachricht dahingehend zu verstehen sein müsste, dass der Beschwerdeführer die

Beschwerdegegnerin in ihrer physischen Integrität bedroht. Vielmehr ergibt sich

aus dem Gesamtkontext, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit der

WhatsApp-Nachricht vom 25. Februar 2020 eine Anzeige bzw. ein

gerichtliches Verfahren in Bezug auf das Sorgerecht bzw. das Besuchsrecht für

die Kinder in Aussicht stellen will. So hat er sich bereits in der WhatsApp-Nachricht

vom 13. Februar 2020 dahingehend geäussert, dass er nicht damit

einverstanden sei, dass die Beschwerdegegnerin mit den Kindern (und einem

fremden Mann) nach Land G gefahren sei, ohne ihn darüber zu informieren. Dies

sei nicht so abgemacht gewesen. Auch in der Nachricht vom 25. Februar 2020

geht es hauptsächlich um die Reise nach Land G und die beiden Kinder. Sodann

ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die

Beschwerdegegnerin – wie sie selber geltend macht – bereits in der

Vergangenheit mit dem Tod bedroht haben soll (vgl. vorn E. 4.4). Vor

diesem Hintergrund ist (alleine) aufgrund der WhatsApp-Nachricht vom

25.

Februar 2020 nicht auf eine Bedrohung der physischen Integrität der Beschwerdegegnerin

zu schliessen. Im Zusammenhang mit den der besagten WhatsApp-Nachricht

vorangegangenen Beschimpfungen ist zwar verständlich, dass die

Beschwerdegegnerin eine gewisse Angst, Verunsicherung und Belastung verspürte.

Insgesamt weisen die Vorkommnisse in ihrer Gesamtheit aber nicht eine derartige

Intensität auf, dass von einer Ausübung psychischer Gewalt des

Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin im Sinn des

Gewaltschutzgesetzes ausgegangen werden müsste. Auf eine eigentliche

Gefährdungssituation im Sinn des Gewaltschutzgesetzes kann aufgrund der WhatsApp-Nachrichten

vom 13. und 25. Februar 2020 somit nicht geschlossen werden.

Dementsprechend hätte die Vorinstanz auch nicht von einem Fortbestand der

Gefährdung gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgehen dürfen. Daran ändert

nichts, dass der Beschwerdeführer sich anlässlich der haftrichterlichen

Anhörung mit der Verlängerung der Schutzmassnahmen einverstanden erklärt hat,

zumal nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer als juristischer

Laie die Tragweite der Verlängerung der Schutzmassnahmen nicht erfasste.

Nachdem der Beschwerdeführer das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin

nicht angefochten hat (vorn E. 1.2), besteht jedoch kein Anlass, sämtliche

angeordneten Massnahmen aufzuheben.

Selbst wenn aber von einem gewaltschutzrechtlich

relevanten Vorfall ausgegangen würde, erwiese es sich nicht als gerechtfertigt,

die Schutzmassnahmen um die Maximaldauer von drei Monaten zu verlängern.

Einerseits erscheinen die Vorkommnisse im Gegensatz zu anderen

Gewaltschutzfällen nicht als schwerwiegend, andererseits dürfte sich die

angespannte Situation zwischen den Parteien nach nunmehr gut zwei Monaten

beruhigt haben. Auch insoweit rechtfertigte sich die Aufhebung des

Rayonverbots.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und das

Rayonverbot aufzuheben. Das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin ist

demgegenüber aufrechtzuerhalten. Eine Anpassung der Nebenfolgenregelung des

vorinstanzlichen Entscheids ist nicht notwendig, da weder Kosten erhoben noch

Parteientschädigungen zugesprochen wurden.

6.

6.1

Ausgangsgemäss

sind die Verfahrenskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der

unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und ist ihr keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG; § 12 Abs. 1 und 2 GSG).

6.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

6.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im

Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich

bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des

Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18).

Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16

N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die

Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das

Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die

den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16

N. 80 f.).

6.2.2

Aus den Akten ergibt sich, dass die

Beschwerdegegnerin Sozialhilfe bezieht, weshalb von ihrer Mittellosigkeit

auszugehen ist. Das Kriterium der

offensichtlichen Aussichtslosigkeit ist angesichts ihrer Parteistellung nicht

zu prüfen (Plüss, § 16 N. 44). Aufgrund der Bedeutsamkeit der

Streitsache für die Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden, dass sie eine

Rechtsbeiständin beigezogen hat. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung

und Rechtsverbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind deshalb

gutzuheissen; die ihr aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen

auf die Gerichtskasse zu nehmen und ihr ist in

der Person von Rechtsanwältin C eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu

bestellen. Diese hat dem Gericht

binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses

Entscheids eine detaillierte Aufstellung über den Zeitaufwand und die

Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten

die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018).

6.2.3

Die Beschwerdegegnerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen,

wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder

Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie

dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.

In

Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 des Urteils des

Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 10. März 2020 insoweit

aufgehoben, als das Rayonverbot bis am 12. Juni 2020 verlängert wurde. Das

Kontaktverbot bleibt bis 12. Juni 2020 bestehen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 195.-- Zustellkosten,

Fr. 1'695.-- Total der Kosten.

3.

Der

Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Prozessführung gewährt.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, jedoch einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdegegnerin

gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Der

Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtsvertretung für das

Beschwerdeverfahren gewährt und ihr wird in der Person von Rechtsanwältin C

eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.

7.

Rechtsanwältin C läuft eine Frist von 30 Tagen, von

der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht für das

Beschwerdeverfahren eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen

einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin

nach Ermessen festgesetzt würde.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne14,

einzureichen.

9.

Mitteilung an …