VB.2020.00178
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00178
26. April 2020Deutsch19 min
(URT.2020.21650)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00178
Urteil
der Einzelrichterin
vom 26. April 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
vertreten durch RA C
Beschwerdegegnerin,
und
Fachgruppe Gewaltdelikte der Stadtpolizei Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. B und A
sind seit 2016 geschieden und haben zwei gemeinsame Kinder, D (geboren 2005)
und E (geboren 2008). Seit 2018 leben die Parteien in getrennten Haushalten.
B. Am
27. Februar 2020 verfügte die Stadtpolizei Zürich in Anwendung des
Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von
jeweils 14 Tagen und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach
Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
(StGB) ein Rayonverbot für den Wohn- und Arbeitsort von B sowie ein
Kontaktverbot zu B und den Kindern D und E.
Erwägungen
II.
Am 4. März 2020 beantragte B dem Haftrichter des
Bezirksgerichts Zürich, die Schutzmassnahmen für sie seien um drei Monate zu
verlängern, die Parteien seien getrennt zu befragen, und es sei ihr die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Am 10. März 2020 hörte der Haftrichter B und A
getrennt voneinander an. Mit Verfügung und Urteil vom selben Tag verlängerte
der Haftrichter die mit Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 27. Februar
2020.
zum Schutz von B angeordneten Schutzmassnahmen bis am 12. Juni 2020.
Es wurde davon Vormerk genommen, dass B keine Verlängerung des zum Schutz der
gemeinsamen Kinder angeordneten Kontaktverbots beantragt habe. Das zum Schutz
der gemeinsamen Kinder angeordnete Kontaktverbot wurde daher nicht verlängert.
Es wurden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Das Gesuch von B um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin wurde
abgewiesen. Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
III.
Dagegen erhob A am 17. März 2020 Beschwerde am
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss, das Rayonverbot
sei aufzuheben. Mit Präsidialverfügung vom 18. März 2020 eröffnete das
Verwaltungsgericht den Schriftenwechsel. Am 23. März 2020 wurde die
Verfügung vom 18. März 2020 dahingehend präzisiert, als die angesetzten
Fristen während der Gerichtsferien vom 21. März 2020 bis und mit
19.
April 2020 nicht stillstehen. Die Stadtpolizei Zürich und das
Bezirksgericht Zürich verzichteten am 23. bzw. 25. März 2020 auf eine
Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2020 liess B die
Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Beschwerdeführers beantragen. Gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren. A holte die Stempelverfügung 6. April 2020, mit
welcher ihm Frist zur Stellungnahme zur Beschwerdeantwort angesetzt wurde, nicht
ab. Er teilte dem Verwaltungsgericht am 20. April 2020 aber telefonisch
mit, dass er sich nicht mehr vernehmen lassen wolle. Auch die Stadtpolizei
Zürich liess sich nicht mehr vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Gemäss
§ 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten
des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden betreffend Massnahmen nach
§§ 3–14 GSG werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter
behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer
überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und
Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, fällt die Sache in die Zuständigkeit der
Einzelrichterin.
1.2
Der
Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerdeschrift sinngemäss die Aufhebung
des Rayonverbots. Damit liegt ein genügender Beschwerdeantrag vor. Die
Begründung seiner Beschwerdeschrift ist jedoch sehr knapp gehalten. Allerdings werden bei juristischen Laien keine hohen
Anforderungen an die Begründung gestellt; diese muss immerhin sachbezogen sein
und wenigstens im Ansatz erkennen lassen, in welchen Punkten und weshalb die
angefochtene Verfügung angefochten wird (Alain Griffel in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 17 und § 54 N. 1). Indem der
Beschwerdeführer geltend macht, seine Kinder und viele Bekannte wohnten im vom
Rayonverbot betroffenen Quartier und auch seine Apotheke – wo er verschiedene Dauerrezepte
habe –, sein Postschalter und seine Bankfiliale befänden sich dort, beanstandet
er mindestens sinngemäss die Verhältnismässigkeit der verlängerten
Schutzmassnahmen. Insofern liegt eine (knapp) genügende Begründung vor.
1.3
Da sich
der Beschwerdeführer mit dem Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin
ausdrücklich einverstanden erklärte, bildet lediglich die Verlängerung des
Rayonverbots bis am 12. Juni 2020 Streitgegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens.
2.
2.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen
Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt
vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären
oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder
psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird (§ 2 Abs. 1 GSG).
Unter den Begriff der häuslichen Gewalt fallen unter
anderem strafbare Handlungen wie Tätlichkeiten, Körperverletzungen,
Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und Sachbeschädigungen, sofern sie in der
konkreten Situation geeignet sind, gefährdende oder verletzende Auswirkungen
auf die Integrität einer Person zu haben (vgl. die Weisung des Regierungsrats
des Kantons Zürich vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005
S. 762 ff., S. 772). Als psychische Gewalt werden dabei alle
Formen der emotionalen bzw. seelischen Schädigung und Verletzung einer Person,
beispielsweise durch kontinuierliches und systematisches Erniedrigen,
Beschimpfen, Beleidigen, Einschüchtern oder kontrollierendes Verhalten,
verstanden (vgl. dazu die Ausführungen der Kantonspolizei Zürich unter
www.kapo.zh.ch > Prävention > IST – Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt).
Psychische Gewalt kann als momentanes Geschehen in einem extremen Verhaltensakt
– etwa einer verbalen Attacke – bestehen. Sie kann sich aber auch als
chronisches Interaktionsmuster ausdrücken (vgl. Nadine Ryser Büschi, Familiäre
Gewalt an Kindern, in: ZStStr 2012 Nr. 64 S. 9 ff., S. 21).
2.2
Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während
14.
Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3
Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der
Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das
Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG).
2.3
Nicht
selten steht in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall Aussage gegen Aussage,
sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen von
entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel
dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder
anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar,
plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende
Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in
Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und
Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw.
Antwortverweigerung (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im
Kanton Zürich, Sicherheit & Recht 3/2011, S. 135).
2.4
Das
Gewaltschutzgesetz schreibt vor, dass das Gericht die Gesuchsgegnerin oder den
Gesuchsgegner nach Möglichkeit anhört (§ 9 Abs. 3 Satz 1 GSG).
Dies dient insbesondere der Wahrung des rechtlichen Gehörs der beteiligten
Parteien im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV) und stellt für den Gesuchsgegner ein
Verteidigungsrecht dar. Über den Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 1
GSG hinaus hat die mündliche Anhörung der gesuchsgegnerischen Partei nach der
Rechtsprechung nicht nur nach Möglichkeit, sondern grundsätzlich zu
erfolgen. Grund dafür ist, dass die Glaubhaftmachung des
Gefährdungsfortbestands in der Regel aufgrund eines persönlichen Kontakts mit
der Gesuchsgegnerin bzw. dem Gesuchsgegner weitaus besser beurteilt werden kann
als lediglich anhand der Akten, zumal die Glaubwürdigkeit der involvierten
Personen von grosser Bedeutung ist. Die Anhörung dient somit auch der
Ermittlung des Sachverhalts. Ohne Anhörung des Gesuchsgegners bzw. der
Gesuchsgegnerin kommt eine endgültige Massnahmenverlängerung nur im Fall eines
unentschuldigten Fernbleibens trotz rechtzeitiger Vorladung oder eines
bewussten Verzichts auf Anhörung infrage (zum Ganzen VGr, 30. August 2017,
VB.2017.00472, E. 2.2, mit zahlreichen Hinweisen).
2.5
Im
Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen
steht der Haftrichterin bzw. dem Haftrichter ein relativ grosser
Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich diese oder dieser im Rahmen der
persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation
machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat.
Zum anderen greift Letzteres nur bei Rechtsverletzungen ein, nicht aber bei
blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Ferner genügt bereits die Glaubhaftmachung
des Fortbestands einer Gefährdung (vorn E. 2.2). Es rechtfertigt sich
daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen
Würdigung (statt vieler VGr, 3. November 2017, VB.2017.00632,
E. 2.4).
3.
3.1
Die
Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen damit, dass
der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin in einer WhatsApp-Textnachricht wie
folgt gedroht habe: "Du bringst mich dazu, dass ich etwas Falsches tue!
Wenn du so weiter machst, muss ich eine Anzeige machen! Das ist das letzte Mal,
wo ich Dich warne!" Die Beschwerdegegnerin habe sich dadurch in ihrer
Lebensqualität stark eingeengt gefühlt und ihr gewohntes Verhalten verändert.
In einer weiteren WhatsApp-Textnachricht habe der Beschwerdeführer die
Beschwerdegegnerin als Hure bezeichnet.
3.2
Der
Haftrichter erwog zusammengefasst, dass aufgrund der nicht a priori unglaubhaften
Aussagen der Beschwerdegegnerin und der eingereichten WhatsApp-Nachrichten
zwischen den Parteien glaubhaft habe dargelegt werden können, dass der
Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin verängstigt und sie sowohl indirekt als
Hure dargestellt wie auch direkt als Hure beschimpft habe. Der Beschwerdeführer
stelle nicht grundsätzlich in Abrede, die fraglichen Nachrichten geschrieben zu
haben, indes messe er den übersetzten Nachrichten teilweise eine etwas andere
Bedeutung zu. Insgesamt sei glaubhaft dargelegt worden, dass die Vergangenheit
der Parteien konfliktbeladen sei und es aktuell – aufgrund des neuen Partners
der Beschwerdegegnerin – erneut zu Differenzen und einem regen WhatsApp-Austausch
der Parteien gekommen sei. Insgesamt sei eine Gefährdungssituation seitens des
Beschwerdeführers im Sinn des Gewaltschutzgesetzes glaubhaft gemacht worden.
Eine nachhaltige Beruhigung der Situation liege im Interesse beider Parteien,
insbesondere weil sich der Beschwerdeführer mit der Verlängerung der polizeilich
angeordneten Schutzmassnahmen die Beschwerdegegnerin betreffend einverstanden
erklärt habe.
3.3
Dagegen
wendet der Beschwerdeführer ein, er habe sich im vorinstanzlichen Verfahren
lediglich mit dem Kontaktverbot einverstanden erklären wollen, nicht aber mit dem
Rayonverbot. Da seine zwei Kinder sowie viele Bekannte im vom Rayonverbot
betroffenen Quartier wohnten und sich auch seine Apotheke, wo er verschiedene
Dauerrezepte habe, sein Postschalter sowie seine UBS-Filiale im Rayon befänden,
beantrage er die Aufhebung des Rayonverbots. Mit dem Kontaktverbot sei er
einverstanden.
3.4
Die
Beschwerdegegnerin machte geltend, dem Beschwerdeführer hätte bewusst sein
müssen, dass es bei der Massnahmenverlängerung sowohl um das Rayon- wie auch um
das Kontaktverbot gehe. Er habe sich vor Vorinstanz mit der Verlängerung der
Schutzmassnahmen einverstanden erklärt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Gründe begründeten keine Notwendigkeit, das Rayonverbot aufzuheben.
Zwischenzeitlich sei auch ein Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer ergangen,
was als Novum zu berücksichtigen sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden,
dass der Beschwerdeführer, wenn er sich der Beschwerdegegnerin wieder nähern
könne, mit dieser den Kontakt suche und es wieder zu Beschimpfungen,
Beleidigungen oder gar zu Drohungen komme.
4.
4.1
Auslöser
der Gewaltschutzmassnahmen waren zwei WhatsApp-Nachrichten des
Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin vom 13. und 25. Februar 2020.
In der auf Persisch verfassten Nachricht vom 13. Februar 2020 hat der
Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen als
"Hure" beschimpft. Die ebenfalls auf Persisch verfasste WhatsApp-Nachricht
vom 25. Februar 2020 übersetzte die Beschwerdegegnerin gegenüber der
Mitbeteiligten wie folgt: "Du hast meine Frage nicht beantwortet und
weichst du davon aus. Mit welche Erlaubnis hast du meine Kinder gezwungen mit
ein Fremde Mann nach Land G mitnehmen. Mit welche Erlaubnis nimmt du menschen
(Männer) mit dir nach Hause. Das Haus, dass meine Tochter und meiner Sohn
(Teenagern) auch dort sind (wohnen). Machst du mir drohen, dass ich Falsche zu
tun? D und E sind beide unzufrieden, sie haben mir geschrieben und mit mir
geredet. Früher hatte dir schon gesagt, egal von was ich verzichte, werde nicht
zu lassen, dass du meine Kinder unter drückst (zwangsweise) Recht meine Kinder
verzichte. Das ist die letzten Male, in denen ich Sie warne, wenn du es
wiederholst, werde Dir Anzeigen. beschweren, und muss das Gericht alles
erklären, und der Staatspsychologe sollte mit den Kindern sprechen." Der
Beschwerdeführer übersetzte die Nachricht im Wesentlichen gleich ("[...]
Du provozierst mich, dass ich etwas falsches mache??? [...] Das ist das letzte
Mal, dass ich dir Warnung gebe.. Wenn noch so etwas passiert, ich gehe dich
anzeigen und du musst beim Gericht verantwortlich sein und ein Psychologe der
Stadt muss mit meinen Kindern reden."
4.2
Anlässlich
der polizeilichen Einvernahme führte die Beschwerdegegnerin aus, der
Beschwerdeführer behaupte, sie nehme viele Männer zu sich nach Hause. Das
stimme nicht und sei für sie eine Beleidigung. Der Beschwerdeführer sei
krankhaft eifersüchtig. Die WhatsApp-Nachricht vom 25. Februar 2020 habe
sie als Drohung verstanden. Sie gehe davon aus, dass er sie überfahre oder ihr
etwas Schlimmes antue. Sie denke zwar nicht, dass er selber etwas mache, aber
er habe ihr schon im Jahr 2013 oder 2014 angedroht, dass er jemanden
organisieren und bezahlen könne, damit ihr etwas passiere. Sie sei damals im
Frauenhaus gewesen. Aufgrund der Drohung habe sie Angst. Auf die Frage, ob sie
das Gefühl habe, der Beschwerdeführer könnte ihr wirklich etwas antun,
antwortete die Beschwerdegegnerin, sie habe das Gefühl, der Beschwerdeführer
wolle sie psychisch kaputt machen. Er habe auch Schulden auf ihren Namen
verursacht und bezahle keine Alimente mehr. Der Beschwerdeführer habe zwar
keinen Schlüssel zu ihrer Wohnung, allerdings komme er hinein, wenn sie weg sei
und die Kinder ihn reinliessen. Diese Schilderungen bestätigte die
Beschwerdegegnerin im Wesentlichen anlässlich der Anhörung durch den
Haftrichter.
4.3
Demgegenüber
machte der Beschwerdeführer bei der polizeilichen Einvernahme geltend, die
Beschwerdegegnerin habe ihn zwei Jahre vor der Scheidung mit einem Messer
bedroht. Sie hätten damals grosse Probleme gehabt, wobei auch die Polizei involviert
gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin sei ins Frauenhaus gegangen. Der
Beschwerdeführer bestritt nicht, dass er die WhatsApp-Nachrichten vom 13. und
25.
Februar 2020 geschrieben habe. Er gab aber an, dass die
Beschwerdegegnerin ihn vor dem 3. Februar 2020 ständig beschimpft habe. Er
habe keine Drohungen ausgesprochen, sondern habe sie einfach warnen wollen. Er
wolle der Beschwerdegegnerin nichts antun. Auch anlässlich der
haftrichterlichen Anhörung gab der Beschwerdeführer zu, die Beschwerdegegnerin
beschimpft zu haben. Im Übrigen habe er nur geschrieben, dass er Anzeige
erstatten würde, wenn sich die Kinder nicht wohlfühlten. Ihm gehe es nur um den
Schutz seiner Kinder. Es interessiere ihn nicht, was die Beschwerdegegnerin
mache. Es sei keine Drohung gewesen.
4.4
Hinsichtlich
früherer Vorkommnisse hielt die Mitbeteiligte in ihrer Verfügung vom
6.
März 2020 fest, aus einem Journaleintrag vom 17. Juli 2013 sei
ersichtlich, dass sich die Beschwerdegegnerin damals mit den Kindern im
Frauenhaus befunden habe. Sie habe den Beschwerdeführer genötigt, in der
Wohnung zu bleiben, ansonsten sie sich und den Kindern etwas mit einem Messer
antun werde.
4.5
Zur
Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin ist zunächst festzuhalten, dass ihre
Schilderungen des Vorfalls im Jahr 2013 deutlich von den Feststellungen der
Mitbeteiligten abweichen. In Bezug auf die aktuellen Vorkommnisse sind die
Ausführungen der Beschwerdegegnerin aber detailliert und weisen keine
Widersprüche auf. Insofern erweisen sich ihre Aussagen grundsätzlich als
glaubhaft. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers sind widerspruchsfrei. Für
seine Glaubhaftigkeit spricht insbesondere, dass er auch eigenes Fehlverhalten
– die Beschimpfung der Beschwerdegegnerin – zugegeben hat.
4.6
Aufgrund
der Aussagen beider Parteien ist von einer konfliktbehafteten Beziehung
auszugehen, wobei sich die Konflikte aufgrund der neuen Beziehung der
Beschwerdegegnerin offensichtlich erneut verschärft haben. Indes stellt sich
die Frage, ob es sich bei den von den Parteien geschilderten Vorkommnissen um
gewaltschutzrechtlich relevante Vorfälle handelt. Aus dem Wortlaut der WhatsApp-Nachricht
vom 25. Februar 2020 ergibt sich keine Drohung des Beschwerdeführers gegen
die physische Integrität der Beschwerdegegnerin. Sodann bestehen – abgesehen von
den Ausführungen der Beschwerdegegnerin – keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Nachricht dahingehend zu verstehen sein müsste, dass der Beschwerdeführer die
Beschwerdegegnerin in ihrer physischen Integrität bedroht. Vielmehr ergibt sich
aus dem Gesamtkontext, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit der
WhatsApp-Nachricht vom 25. Februar 2020 eine Anzeige bzw. ein
gerichtliches Verfahren in Bezug auf das Sorgerecht bzw. das Besuchsrecht für
die Kinder in Aussicht stellen will. So hat er sich bereits in der WhatsApp-Nachricht
vom 13. Februar 2020 dahingehend geäussert, dass er nicht damit
einverstanden sei, dass die Beschwerdegegnerin mit den Kindern (und einem
fremden Mann) nach Land G gefahren sei, ohne ihn darüber zu informieren. Dies
sei nicht so abgemacht gewesen. Auch in der Nachricht vom 25. Februar 2020
geht es hauptsächlich um die Reise nach Land G und die beiden Kinder. Sodann
ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die
Beschwerdegegnerin – wie sie selber geltend macht – bereits in der
Vergangenheit mit dem Tod bedroht haben soll (vgl. vorn E. 4.4). Vor
diesem Hintergrund ist (alleine) aufgrund der WhatsApp-Nachricht vom
25.
Februar 2020 nicht auf eine Bedrohung der physischen Integrität der Beschwerdegegnerin
zu schliessen. Im Zusammenhang mit den der besagten WhatsApp-Nachricht
vorangegangenen Beschimpfungen ist zwar verständlich, dass die
Beschwerdegegnerin eine gewisse Angst, Verunsicherung und Belastung verspürte.
Insgesamt weisen die Vorkommnisse in ihrer Gesamtheit aber nicht eine derartige
Intensität auf, dass von einer Ausübung psychischer Gewalt des
Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin im Sinn des
Gewaltschutzgesetzes ausgegangen werden müsste. Auf eine eigentliche
Gefährdungssituation im Sinn des Gewaltschutzgesetzes kann aufgrund der WhatsApp-Nachrichten
vom 13. und 25. Februar 2020 somit nicht geschlossen werden.
Dementsprechend hätte die Vorinstanz auch nicht von einem Fortbestand der
Gefährdung gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgehen dürfen. Daran ändert
nichts, dass der Beschwerdeführer sich anlässlich der haftrichterlichen
Anhörung mit der Verlängerung der Schutzmassnahmen einverstanden erklärt hat,
zumal nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer als juristischer
Laie die Tragweite der Verlängerung der Schutzmassnahmen nicht erfasste.
Nachdem der Beschwerdeführer das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin
nicht angefochten hat (vorn E. 1.2), besteht jedoch kein Anlass, sämtliche
angeordneten Massnahmen aufzuheben.
Selbst wenn aber von einem gewaltschutzrechtlich
relevanten Vorfall ausgegangen würde, erwiese es sich nicht als gerechtfertigt,
die Schutzmassnahmen um die Maximaldauer von drei Monaten zu verlängern.
Einerseits erscheinen die Vorkommnisse im Gegensatz zu anderen
Gewaltschutzfällen nicht als schwerwiegend, andererseits dürfte sich die
angespannte Situation zwischen den Parteien nach nunmehr gut zwei Monaten
beruhigt haben. Auch insoweit rechtfertigte sich die Aufhebung des
Rayonverbots.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und das
Rayonverbot aufzuheben. Das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin ist
demgegenüber aufrechtzuerhalten. Eine Anpassung der Nebenfolgenregelung des
vorinstanzlichen Entscheids ist nicht notwendig, da weder Kosten erhoben noch
Parteientschädigungen zugesprochen wurden.
6.
6.1
Ausgangsgemäss
sind die Verfahrenskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der
unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und ist ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG; § 12 Abs. 1 und 2 GSG).
6.2
Zu prüfen
bleibt das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
6.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im
Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich
bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des
Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18).
Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16
N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die
Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das
Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die
den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16
N. 80 f.).
6.2.2
Aus den Akten ergibt sich, dass die
Beschwerdegegnerin Sozialhilfe bezieht, weshalb von ihrer Mittellosigkeit
auszugehen ist. Das Kriterium der
offensichtlichen Aussichtslosigkeit ist angesichts ihrer Parteistellung nicht
zu prüfen (Plüss, § 16 N. 44). Aufgrund der Bedeutsamkeit der
Streitsache für die Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden, dass sie eine
Rechtsbeiständin beigezogen hat. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung
und Rechtsverbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind deshalb
gutzuheissen; die ihr aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen
auf die Gerichtskasse zu nehmen und ihr ist in
der Person von Rechtsanwältin C eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu
bestellen. Diese hat dem Gericht
binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses
Entscheids eine detaillierte Aufstellung über den Zeitaufwand und die
Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten
die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018).
6.2.3
Die Beschwerdegegnerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen,
wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder
Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie
dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1.
In
Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 des Urteils des
Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 10. März 2020 insoweit
aufgehoben, als das Rayonverbot bis am 12. Juni 2020 verlängert wurde. Das
Kontaktverbot bleibt bis 12. Juni 2020 bestehen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 195.-- Zustellkosten,
Fr. 1'695.-- Total der Kosten.
3.
Der
Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung gewährt.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdegegnerin
gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Der
Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtsvertretung für das
Beschwerdeverfahren gewährt und ihr wird in der Person von Rechtsanwältin C
eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
7.
Rechtsanwältin C läuft eine Frist von 30 Tagen, von
der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht für das
Beschwerdeverfahren eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen
einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin
nach Ermessen festgesetzt würde.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne14,
einzureichen.
9.
Mitteilung an …