VB.2020.00181
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00181
20. Mai 2020Deutsch17 min
(URT.2020.21746)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00181
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. Mai 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
1. A,
2. B,
Nr. 2 gesetzlich vertreten durch Nr. 1,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Familiennachzug,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, serbische Staatsangehörige, ist die Mutter des am …
geborenen B, serbischer Staatsangehöriger, der aus einer im Jahre 2006
geschiedenen Ehe mit D stammt. Am 7. August 2011 reiste A ohne ihren Sohn
in die Schweiz. Am 14. Oktober 2011 heiratete sie den in der Schweiz
niederlassungsberechtigten Landsmann E. Der Kanton Zürich erteilte ihr
daraufhin am 8. Dezember 2011 eine Aufenthaltsbewilligung; am
17. Oktober 2016 wurde ihr die Niederlassungsbewilligung erteilt. B reiste
am 6. April 2013 in die Schweiz, worauf ihm ebenfalls eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Diese wurde zuletzt bis 13. Oktober
2015 verlängert, indessen kehrte B noch vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der
Bewilligung nach Serbien zurück. Am 24. Juni 2018 reiste B erneut in die
Schweiz. A stellte am 28. Juni 2018 ein Gesuch um Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung an B zum Verbleib bei der Mutter. Im Gesuchsverfahren
teilte A dem Migrationsamt mit, bisher hätten sich die Grosseltern
mütterlicherseits in Serbien um B gekümmert. Der Grossvater sei 2013 verstorben
und der Gesundheitszustand der Grossmutter F habe sich derart verschlechtert,
dass sie nicht mehr in der Lage sei, für ihr Grosskind zu sorgen und ihn zu
erziehen. Mit Verfügung vom 3. April 2019 wies das Migrationsamt das
Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an B ab, wies ihn aus der
Schweiz weg und setzte ihm eine Frist bis 3. Juni 2019, um die Schweiz zu
verlassen.
Erwägungen
II.
Hiergegen
erhoben A und B Rekurs, wobei die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
antragsgemäss am 28. Mai 2019 einen Vollzugsstopp während des Verfahrens
anordnete. Am 19. Februar 2019 (recte: 2020) wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion den Rekurs schliesslich ab.
III.
A
wandte sich mit Beschwerde vom 16. März 2020 an die Vorinstanz, welche die
Eingabe zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiterleitete. Das
Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin das Verfahren VB.2020.00181. Mit Präsidialverfügung
vom 19. März 2020 nahm der Abteilungspräsident auch B als Beschwerdeführer
ins Rubrum auf; ferner wurde Frist angesetzt für Beschwerdeantwort und
Vernehmlassung.
Mit
Beschwerde vom 23. März 2020 beantragten die nunmehr anwaltlich
vertretenen A und B (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) dem
Verwaltungsgericht, die vorinstanzlichen Entscheide seien vollumfänglich
aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, B eine Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib bei der Mutter zu erteilen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Staats. In prozessualer Hinsicht verlangten
sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen; eventualiter
sei ein Vollzugsstopp anzuordnen.
Mit
Präsidialverfügung vom 24. März 2020 erwog der Abteilungspräsident, das
bereits eröffnete Beschwerdeverfahren VB.2020.00181 sei fortzusetzen. Ferner
ordnete er an, während des Beschwerdeverfahrens hätten alle
Vollziehungsvorkehrungen gegenüber B zu unterbleiben und setzte dem
Beschwerdegegner und der Vorinstanz Frist zur Stellungnahme zur Beschwerde.
Während
die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete,
ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.2
Am 1. Januar
2019.
sind zahlreiche Änderungen des Ausländergesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AuG), das nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) heisst, in
Kraft getreten. In sinngemässer Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AIG
bleibt auf Gesuche, die – wie das vorliegende Familiennachzugsgesuch – vor
Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingereicht wurden, grundsätzlich das
bisherige Recht anwendbar (vgl. BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018,
E. 1.1; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00128, E. 1.2; Marc Spescha
in: derselbe et al., Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 126
N. 1).
2.
2.1
Gemäss
Art. 43 Abs. 1 AIG (in der bis 31. Dezember 2018 gültigen
Fassung) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren
von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von
fünf Jahren geltend gemacht werden, bei Kindern über zwölf Jahren
innerhalb von zwölf Monaten (Art. 47 Abs. 1 AIG). Sind diese
Fristen abgelaufen, wird ein nachträglicher Familiennachzug nur noch aus
wichtigen familiären Gründen bewilligt (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG).
Für das Nachzugsalter ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgeblich
(vgl. BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 1; BGE 136 II 497
E. 3.7). Für Familienangehörige von Ausländerinnen und Ausländern beginnen
die Fristen mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3
lit. b AIG).
Vorliegend
begann die Nachzugsfrist für den Sohn B am 8. Dezember 2011 zu laufen, an
dem Tag, an dem der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt
wurde, und endete am 8. Dezember 2016 (vgl. BGr, 3. Oktober 2011,
2C_205/2011, E. 3.5; Spescha, Art. 47 N. 2). Der Statuswechsel –
Erteilung der Niederlassungsbewilligung an die Mutter am 17. Oktober 2016
– löste keine neue Nachzugsfrist aus (vgl. BGE 137 II 393 E. 3.3 = Pra 101
[2012] Nr. 26). Demzufolge war die Nachzugsfrist im Zeitpunkt der
Gesuchsstellung am 28. Juni 2018 bereits abgelaufen. Dies wird von den
Beschwerdeführenden auch nicht bestritten.
2.2
Ausserhalb
der ordentlichen Nachzugsfristen kommt ein Familiennachzug nach Art. 47
Abs. 4 AIG in Betracht, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden.
Dabei ist auch dem Sinn der Nachzugsfristen Rechnung zu tragen, wonach die
Integration der Kinder bzw. Jugendlichen möglichst frühzeitig erfolgen soll.
Die Bewilligung des Nachzugs nach Fristablauf hat nach dem Willen des
Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Ein nachträglicher Familiennachzug kommt
deshalb nicht in Betracht, wenn die nachzugswillige Person die Einhaltung von
Fristen, die ihr die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt hat
und sie keine gewichtigen Gründe für einen späteren Nachzug geltend macht.
Namentlich dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt
hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie eine andere
Lösung erforderlich machen (vgl. BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018,
E. 6.2; BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 3.1 mit Hinweisen). Zudem
geht es darum, Gesuchen um Familiennachzug entgegenzuwirken, die
rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt
werden. Denn in diesen Fällen steht oft der erleichterte Zugang zum
Arbeitsmarkt und nicht die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im
Vordergrund (vgl. BGr, 22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.1.3).
2.3
Wichtige
familiäre Gründe liegen gemäss Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober
2007.
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vor, wenn das
Kindswohl nur durch einen Familiennachzug gewahrt werden kann. Dies kann
insbesondere der Fall sein, wenn die notwendige Kinderbetreuung im
Herkunftsland infolge von Tod oder Krankheit der betreuenden Person und
fehlender Betreuungsalternativen im Heimatland nicht mehr ausreichend
gewährleistet ist (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002, 3709 ff., 3794; BGE 133 II 6
E. 3.1.2 = Pra 96 [2007] Nr. 124). Insbesondere in Fällen, in welchen
das Nachzugsbegehren erst nach vielen Jahren der Trennung gestellt wird, sind
die gesamten Umstände in Bezug auf die persönliche und familiäre Situation des
Kinds sowie dessen Integrationschancen und Entfaltungsmöglichkeiten in der
Schweiz zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind namentlich das Alter des Kinds,
sein Ausbildungsniveau und seine sprachlichen Kenntnisse, aber auch die
gegenwärtige Betreuungssituation bzw. deren Änderung (beispielsweise wegen
Krankheit der bisherigen Betreuungsperson). Die Gefahr einer Entwurzelung und
daraus folgender Integrationsschwierigkeiten mutet dabei umso wahrscheinlicher
an, je älter das Kind ist (vgl. zum Ganzen BGE 133 II 6 E. 3.1.1 f.;
BGr, 25. Januar 2018, 2C_146/2017, E. 2.3 mit Hinweisen; ferner etwa
VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00349, E. 5.1).
2.4
Der
angefochtene Entscheid wurde wie folgt begründet: Bereits der erste Nachzug des
Beschwerdeführers im Jahr 2013 sei aufgrund der Angabe erfolgt, die Grosseltern
seien schwer erkrankt. In der Folge sei der Nachzug bewilligt worden. Der
Zustand der Grossmutter könne aber nicht so schlecht gewesen sein, sei doch der
Beschwerdeführer wieder in seine Heimat zurückgekehrt, wo er die Schule besucht
habe und von der Grossmutter betreut worden sei. Noch im August 2018 sei keine
Rede davon gewesen, dass die Grossmutter zur Betreuung nicht imstande sei.
Vielmehr habe die Mutter angegeben, es gehe darum, dass ihr Sohn in Serbien die
Grundschule abschliesse, um danach in der Schweiz ins Erwerbsleben einzusteigen
und eine Lehre zu beginnen. Erst mit Eingabe vom 25. September 2018 sei
(erstmals wieder seit 2013) geltend gemacht worden, die Grossmutter sei krank.
Aus den eingereichten Arztberichten ergebe sich indes bloss, dass die
Grossmutter an Bluthochdruck und Diabetes leide und nicht in der Lage sei, eine
andere Person zu betreuen. Dies genüge aber nicht als Nachweis für die
Behauptung, die Betreuung des Beschwerdeführers sei nicht mehr im bisherigen
Umfang möglich, zumal der Betreuungsbedarf nur noch gering sei. Es müsse daher
davon ausgegangen werden, dass es die Absicht der Kindsmutter gewesen sei, den
Sohn bis zum Abschluss der Grundschule in Serbien aufwachsen zu lassen, um ihn dann
zu Beginn des erwerbsfähigen Alters in die Schweiz nachzuziehen. Aus dem
Gesundheitszustand der Grossmutter liesse sich nur etwas zu Gunsten der
Beschwerdeführenden ableiten, wenn sich dieser seit 2013 massgeblich
verschlechtert hätte, wofür aber keine Anhaltspunkte vorlägen. Selbst wenn die
Grossmutter tatsächlich nicht mehr in der Lage wäre, den Enkel zu betreuen, so
könne das Nachzugsgesuch nicht gutgeheissen werden: Der Beschwerdeführer habe
sein ganzes Leben in Serbien verbracht. Eine Rückkehr dorthin sei ihm zumutbar.
Eine adäquate und zumutbare Betreuungsalternative wäre, wenn die Mutter – unter
Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligung – bis zum Erreichen der
Volljährigkeit ihres Sohns vorübergehend nach Serbien zurückkehren würde. Insgesamt
lägen keine wichtigen familiären Gründe für einen verspäteten Familiennachzug
vor.
2.5
Die
Beschwerdeführenden bringen vor, die Grossmutter sei aufgrund ihres
verschlechterten Gesundheitszustands nicht in der Lage für ihren Enkel zu
sorgen. Vielmehr sei sie selbst auf intensive Betreuung und Unterstützung
angewiesen. Zum Beleg hierzu reichen sie einen Arztbericht vom 29. November
2019.
und einen Arztbericht vom 8. August 2019 zu den Akten. Ebenso
verweisen sie auf die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. März
2020.
selbst eingereichten Fotografien der Grossmutter.
2.6
Es ist der
Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch
sowie in ihren Antwortschreiben vom August 2018 zu den Anfragen des
Migrationsamts zum Familiennachzugsgesuch keinerlei gesundheitlichen
Einschränkungen der betreuenden Grossmutter erwähnte. Vielmehr führte sie aus,
die Grossmutter sei jetzt alt und wolle, dass B zur Mutter komme und dort lebe.
Ferner sei das Ziel, dass B – der die Grundschule in Serbien abgeschlossen habe
– in der Schweiz eine Deutschschule besuche und anschliessend eine Lehre
beginne. Dies deutet darauf hin, dass das Gesuch ursprünglich in der Absicht
gestellt wurde, dem Beschwerdeführer in der Schweiz den Einstieg ins
Berufsleben zu ermöglichen. Mit Schreiben vom 25. September 2018 wiesen
die Beschwerdeführenden erstmals wieder seit 2013 auf eine Verschlechterung des
Gesundheitszustands der Grossmutter hin, aufgrund dessen sie nicht mehr in der
Lage sei, für ihren Enkel zu sorgen. Dabei wurden zwei Arztberichte betreffend
eine Behandlung vom 27. März 2017 bis 3. April 2017 eingereicht sowie
einen solchen vom 14. August 2018. Gemäss Ersterem leidet die Grossmutter
seit zehn Jahren an Diabetes mellitus Typ 2 sowie seit acht Jahren an Bluthochdruck.
Der Arztbesuch erfolgte aufgrund einer allgemeinen Schwäche und
"Erlähmung" (wohl Erschöpfung) und Gewichtsverlust. Aus dem Bericht
vom 14. August 2018, ausgestellt von Fachärzten der Inneren Medizin,
ergibt sich sodann, dass die Grossmutter schon lange Diabetikerin sei und Mühe
bei – wohl körperlichen – Anstrengungen habe; zudem klage sie über Schwindel
und Schmerzen in den Beinen, müsse oft urinieren und habe dabei Schmerzen und
sehe schlechter. Gestützt auf diese im Gesuchsverfahren eingereichten
Arztberichte stellte sich der Gesundheitszustand der Grossmutter noch nicht als
derart gravierend dar, dass auf eine Betreuungsunfähigkeit hätte geschlossen
werden müssen. Gemäss dem im Rekursverfahren eingereichten Arztbericht vom
30.
April 2019, ausgestellt von einer ambulanten Psychiatrie, spitzte sich
der gesundheitliche Zustand der Grossmutter indessen zu: Darin stellen die
behandelnden Ärtze neu die Diagnose "Discordo paranoides organicus
(schizophreniae similis) F06,2". Laut Befund streite sich die Grossmutter
mit den Nachbarn, verdächtige und klage diese unbegründet an. Nachts schlafe
sie nicht und rufe laut nach ihren Kindern. Das Haus sei vernachlässigt und
schmutzig. Sie habe diesen Nachmittag ihre Kleidung aus dem Schrank gezogen und
in einer Zimmerecke in Brand gesetzt. Sie sei in einem verwirrten psychischen
Zustand, verbale und psychische Kontakte seien schwer herzustellen. Sie gebe
unlogische und kurze Antworten. Sie sei für ein selbstbestimmtes Leben unfähig
und brauche Kontrolle und Fürsorge anderer Personen. Dabei wurden ihr
verschiedene Psychopharmaka verschrieben. Gestützt auf diese drei in den Akten
liegenden Arztberichte vom Frühling 2017, August 2018 und 30. April 2019
durfte die Vorinstanz gerade noch ohne Willkür zum Schluss kommen, dass der
Gesundheitszustand der Grossmutter nicht derart prekär sei, um die nur noch
sehr eingeschränkten Betreuungsaufgaben für den Enkel zu übernehmen. Im
Beschwerdeverfahren wurden nun jedoch weitere Arztberichte eingereicht, welche
allesamt während laufendem Rekursverfahren erstellt worden sind, aber erst im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren eingereicht wurden. Diese Belege
sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in welchem Noven zugelassen und nicht
zwischen unechten und echten Noven differenziert wird, zu berücksichtigen (vgl.
Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 20a N. 7 sowie § 52 N. 8). Dabei
handelt es sich um den Arztbericht vom 8. August 2019 von der
psychiatrischen Polyklinik und um einen solchen vom 29. November 2019,
ausgestellt von einem Neuropsychiater. In Ersterem wird nach wie vor dieselbe
Diagnose, Schizophreniae similis, gestellt und aufgrund innerer Spannungen und
Schlaflosigkeit sowie "Angst vor dem Bruder aus der Nachbarschaft"
diverse Psychopharmaka verschrieben. Im aktuellsten Arztbericht vom
29.
November 2019 kommt neu die Diagnose "Demenz und Morbo Alzheimer
F00" hinzu. Der behandelnde Arzt führt aus, dass die Grossmutter verwirrt
sei und in den letzten Monaten vergesslich geworden sei. Die Konzentration sei
geschwächt; verlasse sie das Haus, könne sie nicht zurückkehren. Es bestehe
eine Verwirrung in Bezug auf Zeit und Raum und es sei schwierig, verbalen und
psychischen Kontakt herzustellen. Im Wesentlichen gäbe sie Meinungen von sich,
die verrückte Ideen von Verfolgung und Beziehungen beinhalteten. Es liege ein
offensichtlicher Rückgang der geistig-kognitiven Funktionen vor. Ferner habe
die Patientin keine Einsicht in ihren Zustand. Bei dieser neuen Sachlage muss
davon ausgegangen werden, dass sich die Erkrankung in der Zwischenzeit und im
Verhältnis zu der Aktenlage, wie sie sich der Vorinstanz präsentierte, noch
einmal akzentuierte. Zudem scheint die Grossmutter auch eine gewisse
Gehbehinderung aufzuweisen, welcher im Vergleich zur psychischen Erkrankung
lediglich untergeordnete Bedeutung zukommt. Gestützt auf die psychische
Erkrankung der Grossmutter bzw. deren Demenz muss davon ausgegangen werden,
dass diese dauerhaft nicht mehr fähig ist, selbst noch geringe Betreuungs- oder
Erziehungsaufgaben für ihren Enkel wahrzunehmen.
2.7
Fraglich
ist, ob im Heimatland Serbien Betreuungsalternativen vorliegen.
Von vornherein ausser Betracht
fällt eine Betreuung des Beschwerdeführers durch den ebenfalls im Haus der
Grossmutter lebenden Onkel G. Dieser gilt als leicht geistig behinderte Person,
was die Beschwerdeführenden hinreichend nachgewiesen haben (siehe die Erklärung
von G vom 3. Mai 2019 gegenüber dem Zentrum für Sozialarbeit H). Als
einziger, in Serbien wohnhafter Verwandte verbleibt der Kindsvater D. Dieser
lebt in I, rund 50 min entfernt von J (Gemeinde H), dem früheren
Wohnort des Beschwerdeführers. Der Vater ist wieder verheiratet und hat zwei
minderjährige Kinder (siehe Bericht des Zentrums für Sozialarbeit H vom
11.
Oktober 2018). In ihrem Schreiben vom 26. Februar 2013 gab die
Beschwerdeführerin an, ihr Sohn habe keinen Kontakt mit dem Vater und habe ihn
seit acht Jahren nicht gesehen. Auch im Schreiben der Beschwerdeführenden vom
25.
September 2018 geben diese an, der leibliche Vater wolle nichts von
seinem Sohn wissen. Angesichts der nur noch sehr eingeschränkt zu leistenden
Betreuung an den über 16-jährigen Beschwerdeführer fragt sich gleichwohl, ob
der Vater für eine Betreuung infrage käme, was von den Vorinstanzen nicht
geprüft wurde. Zwar verfügt der Kindsvater nicht über das elterliche Sorgerecht
(siehe Scheidungsurteil vom 11. Januar 2006) und sind im Ausländerrecht
grundsätzlich die zivilrechtlichen Verhältnisse massgebend (vgl. BGE 143 I 21
E. 5.4). Ebenso kann eine Person, welche zu einem Kind in keinerlei
verwandtschaftlichen Verhältnis steht und die Betreuung jahrelang freiwillig
übernommen hat, nach anwendbarem Recht nicht verpflichtet werden, gegen ihren
Willen die Betreuung des Kinds zu übernehmen (vgl. BGr, 27. August 2015,
2C_176/2015, E. 5.4.3, wo der Sohn der Beschwerdeführerin zusammen mit
seiner Halbschwester von deren Grossmutter väterlicherseits betreut wurde).
Indessen ist nicht ersichtlich, weshalb nicht auch ein Vater, der nicht mehr
über das Sorgerecht verfügt, als Betreuungsalternative infrage kommen könnte
(vgl. dazu VGr, 22. August 2018, VB.2018.00313, E. 5.3.5, bestätigt
in: BGr, 22. Januar 2020, 2C_943/2018, E. 3.4; vgl. auch VGr, 20. September
2017, VB.2017.00385, E. 4.3.2). Nachdem eine allfällige Betreuung durch
den Kindsvater in den vorinstanzlichen Verfahren als Möglichkeit ausgeklammert
worden war, ist der Sachverhalt nicht genügend erstellt. Die Sache ist daher
zur weiteren Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Beim Neuentscheid wird
die Vorinstanz auch zu berücksichtigen haben, dass der Beschwerdeführer bereits
früher einmal in der Schweiz lebte und nun seit knapp zwei Jahren
ununterbrochen in der Schweiz bei seiner Mutter lebt. Zwar kommt dem prekären
Aufenthalt in der Schweiz grundsätzlich keine grosse Bedeutung zu (vgl. BGr,
22.
Oktober 2013, 2D_5/2013, E. 5.3). Indessen ist gleichwohl
abzuklären, ob sich die beim Nachzug eines älteren Kinds erwarteten Integrationsschwierigkeiten
beim Beschwerdeführer verwirklicht haben. Ob der Beschwerdeführer in den bald
zwei Jahren hier eingeschult wurde oder gegebenenfalls – wie ursprünglich von
der Kindsmutter angekündigt – eine Lehre begonnen hat, Deutsch spricht oder andere
Integrationsleistungen erbracht hat, bleibt beim jetzigen Aktenstand völlig im
Dunkeln. Auch diesbezüglich rechtfertigt sich die Rückweisung zur Vornahme
weiterer Abklärungen, sind doch in Fällen wie dem vorliegenden die gesamten
Umstände in Bezug auf die persönliche und familiäre Situation des Kinds sowie
dessen Integrationschancen und Entfaltungsmöglichkeiten in der Schweiz zu
berücksichtigen (siehe E. 2.3).
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen
und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
3.
Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist
in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu
behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit
Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Demzufolge sind
die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Der
Beschwerdegegner ist sodann zu verpflichten, den Beschwerdeführenden für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des
Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im Neuentscheid zu befinden.
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers
geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1). Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Nach
der Regelung in Art. 90 ff. BGG sind letztinstanzliche kantonale
Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu
qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die
Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren
Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an
…