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Entscheid

VB.2020.00181

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00181

20. Mai 2020Deutsch17 min

(URT.2020.21746)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00181

Urteil

der 2. Kammer

vom 20. Mai 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

1. A,

2. B,

Nr. 2 gesetzlich vertreten durch Nr. 1,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Familiennachzug,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, serbische Staatsangehörige, ist die Mutter des am …

geborenen B, serbischer Staatsangehöriger, der aus einer im Jahre 2006

geschiedenen Ehe mit D stammt. Am 7. August 2011 reiste A ohne ihren Sohn

in die Schweiz. Am 14. Oktober 2011 heiratete sie den in der Schweiz

niederlassungsberechtigten Landsmann E. Der Kanton Zürich erteilte ihr

daraufhin am 8. Dezember 2011 eine Aufenthaltsbewilligung; am

17. Oktober 2016 wurde ihr die Niederlassungsbewilligung erteilt. B reiste

am 6. April 2013 in die Schweiz, worauf ihm ebenfalls eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Diese wurde zuletzt bis 13. Oktober

2015 verlängert, indessen kehrte B noch vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der

Bewilligung nach Serbien zurück. Am 24. Juni 2018 reiste B erneut in die

Schweiz. A stellte am 28. Juni 2018 ein Gesuch um Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung an B zum Verbleib bei der Mutter. Im Gesuchsverfahren

teilte A dem Migrationsamt mit, bisher hätten sich die Grosseltern

mütterlicherseits in Serbien um B gekümmert. Der Grossvater sei 2013 verstorben

und der Gesundheitszustand der Grossmutter F habe sich derart verschlechtert,

dass sie nicht mehr in der Lage sei, für ihr Grosskind zu sorgen und ihn zu

erziehen. Mit Verfügung vom 3. April 2019 wies das Migrationsamt das

Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an B ab, wies ihn aus der

Schweiz weg und setzte ihm eine Frist bis 3. Juni 2019, um die Schweiz zu

verlassen.

Erwägungen

II.

Hiergegen

erhoben A und B Rekurs, wobei die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion

antragsgemäss am 28. Mai 2019 einen Vollzugsstopp während des Verfahrens

anordnete. Am 19. Februar 2019 (recte: 2020) wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion den Rekurs schliesslich ab.

III.

A

wandte sich mit Beschwerde vom 16. März 2020 an die Vorinstanz, welche die

Eingabe zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiterleitete. Das

Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin das Verfahren VB.2020.00181. Mit Präsidialverfügung

vom 19. März 2020 nahm der Abteilungspräsident auch B als Beschwerdeführer

ins Rubrum auf; ferner wurde Frist angesetzt für Beschwerdeantwort und

Vernehmlassung.

Mit

Beschwerde vom 23. März 2020 beantragten die nunmehr anwaltlich

vertretenen A und B (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) dem

Verwaltungsgericht, die vorinstanzlichen Entscheide seien vollumfänglich

aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, B eine Aufenthaltsbewilligung

zum Verbleib bei der Mutter zu erteilen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Staats. In prozessualer Hinsicht verlangten

sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen; eventualiter

sei ein Vollzugsstopp anzuordnen.

Mit

Präsidialverfügung vom 24. März 2020 erwog der Abteilungspräsident, das

bereits eröffnete Beschwerdeverfahren VB.2020.00181 sei fortzusetzen. Ferner

ordnete er an, während des Beschwerdeverfahrens hätten alle

Vollziehungsvorkehrungen gegenüber B zu unterbleiben und setzte dem

Beschwerdegegner und der Vorinstanz Frist zur Stellungnahme zur Beschwerde.

Während

die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete,

ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Am 1. Januar

2019.

sind zahlreiche Änderungen des Ausländergesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AuG), das nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) heisst, in

Kraft getreten. In sinngemässer Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AIG

bleibt auf Gesuche, die – wie das vorliegende Familiennachzugsgesuch – vor

Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingereicht wurden, grundsätzlich das

bisherige Recht anwendbar (vgl. BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018,

E. 1.1; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00128, E. 1.2; Marc Spescha

in: derselbe et al., Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 126

N. 1).

2.

2.1

Gemäss

Art. 43 Abs. 1 AIG (in der bis 31. Dezember 2018 gültigen

Fassung) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren

von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von

fünf Jahren geltend gemacht werden, bei Kindern über zwölf Jahren

innerhalb von zwölf Monaten (Art. 47 Abs. 1 AIG). Sind diese

Fristen abgelaufen, wird ein nachträglicher Familiennachzug nur noch aus

wichtigen familiären Gründen bewilligt (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG).

Für das Nachzugsalter ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgeblich

(vgl. BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 1; BGE 136 II 497

E. 3.7). Für Familienangehörige von Ausländerinnen und Ausländern beginnen

die Fristen mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung

oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3

lit. b AIG).

Vorliegend

begann die Nachzugsfrist für den Sohn B am 8. Dezember 2011 zu laufen, an

dem Tag, an dem der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt

wurde, und endete am 8. Dezember 2016 (vgl. BGr, 3. Oktober 2011,

2C_205/2011, E. 3.5; Spescha, Art. 47 N. 2). Der Statuswechsel –

Erteilung der Niederlassungsbewilligung an die Mutter am 17. Oktober 2016

– löste keine neue Nachzugsfrist aus (vgl. BGE 137 II 393 E. 3.3 = Pra 101

[2012] Nr. 26). Demzufolge war die Nachzugsfrist im Zeitpunkt der

Gesuchsstellung am 28. Juni 2018 bereits abgelaufen. Dies wird von den

Beschwerdeführenden auch nicht bestritten.

2.2

Ausserhalb

der ordentlichen Nachzugsfristen kommt ein Familiennachzug nach Art. 47

Abs. 4 AIG in Betracht, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden.

Dabei ist auch dem Sinn der Nachzugsfristen Rechnung zu tragen, wonach die

Integration der Kinder bzw. Jugendlichen möglichst frühzeitig erfolgen soll.

Die Bewilligung des Nachzugs nach Fristablauf hat nach dem Willen des

Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Ein nachträglicher Familiennachzug kommt

deshalb nicht in Betracht, wenn die nachzugswillige Person die Einhaltung von

Fristen, die ihr die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt hat

und sie keine gewichtigen Gründe für einen späteren Nachzug geltend macht.

Namentlich dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt

hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie eine andere

Lösung erforderlich machen (vgl. BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018,

E. 6.2; BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 3.1 mit Hinweisen). Zudem

geht es darum, Gesuchen um Familiennachzug entgegenzuwirken, die

rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt

werden. Denn in diesen Fällen steht oft der erleichterte Zugang zum

Arbeitsmarkt und nicht die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im

Vordergrund (vgl. BGr, 22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.1.3).

2.3

Wichtige

familiäre Gründe liegen gemäss Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober

2007.

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vor, wenn das

Kindswohl nur durch einen Familiennachzug gewahrt werden kann. Dies kann

insbesondere der Fall sein, wenn die notwendige Kinderbetreuung im

Herkunftsland infolge von Tod oder Krankheit der betreuenden Person und

fehlender Betreuungsalternativen im Heimatland nicht mehr ausreichend

gewährleistet ist (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002, 3709 ff., 3794; BGE 133 II 6

E. 3.1.2 = Pra 96 [2007] Nr. 124). Insbesondere in Fällen, in welchen

das Nachzugsbegehren erst nach vielen Jahren der Trennung gestellt wird, sind

die gesamten Umstände in Bezug auf die persönliche und familiäre Situation des

Kinds sowie dessen Integrationschancen und Entfaltungsmöglichkeiten in der

Schweiz zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind namentlich das Alter des Kinds,

sein Ausbildungsniveau und seine sprachlichen Kenntnisse, aber auch die

gegenwärtige Betreuungssituation bzw. deren Änderung (beispielsweise wegen

Krankheit der bisherigen Betreuungsperson). Die Gefahr einer Entwurzelung und

daraus folgender Integrationsschwierigkeiten mutet dabei umso wahrscheinlicher

an, je älter das Kind ist (vgl. zum Ganzen BGE 133 II 6 E. 3.1.1 f.;

BGr, 25. Januar 2018, 2C_146/2017, E. 2.3 mit Hinweisen; ferner etwa

VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00349, E. 5.1).

2.4

Der

angefochtene Entscheid wurde wie folgt begründet: Bereits der erste Nachzug des

Beschwerdeführers im Jahr 2013 sei aufgrund der Angabe erfolgt, die Grosseltern

seien schwer erkrankt. In der Folge sei der Nachzug bewilligt worden. Der

Zustand der Grossmutter könne aber nicht so schlecht gewesen sein, sei doch der

Beschwerdeführer wieder in seine Heimat zurückgekehrt, wo er die Schule besucht

habe und von der Grossmutter betreut worden sei. Noch im August 2018 sei keine

Rede davon gewesen, dass die Grossmutter zur Betreuung nicht imstande sei.

Vielmehr habe die Mutter angegeben, es gehe darum, dass ihr Sohn in Serbien die

Grundschule abschliesse, um danach in der Schweiz ins Erwerbsleben einzusteigen

und eine Lehre zu beginnen. Erst mit Eingabe vom 25. September 2018 sei

(erstmals wieder seit 2013) geltend gemacht worden, die Grossmutter sei krank.

Aus den eingereichten Arztberichten ergebe sich indes bloss, dass die

Grossmutter an Bluthochdruck und Diabetes leide und nicht in der Lage sei, eine

andere Person zu betreuen. Dies genüge aber nicht als Nachweis für die

Behauptung, die Betreuung des Beschwerdeführers sei nicht mehr im bisherigen

Umfang möglich, zumal der Betreuungsbedarf nur noch gering sei. Es müsse daher

davon ausgegangen werden, dass es die Absicht der Kindsmutter gewesen sei, den

Sohn bis zum Abschluss der Grundschule in Serbien aufwachsen zu lassen, um ihn dann

zu Beginn des erwerbsfähigen Alters in die Schweiz nachzuziehen. Aus dem

Gesundheitszustand der Grossmutter liesse sich nur etwas zu Gunsten der

Beschwerdeführenden ableiten, wenn sich dieser seit 2013 massgeblich

verschlechtert hätte, wofür aber keine Anhaltspunkte vorlägen. Selbst wenn die

Grossmutter tatsächlich nicht mehr in der Lage wäre, den Enkel zu betreuen, so

könne das Nachzugsgesuch nicht gutgeheissen werden: Der Beschwerdeführer habe

sein ganzes Leben in Serbien verbracht. Eine Rückkehr dorthin sei ihm zumutbar.

Eine adäquate und zumutbare Betreuungsalternative wäre, wenn die Mutter – unter

Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligung – bis zum Erreichen der

Volljährigkeit ihres Sohns vorübergehend nach Serbien zurückkehren würde. Insgesamt

lägen keine wichtigen familiären Gründe für einen verspäteten Familiennachzug

vor.

2.5

Die

Beschwerdeführenden bringen vor, die Grossmutter sei aufgrund ihres

verschlechterten Gesundheitszustands nicht in der Lage für ihren Enkel zu

sorgen. Vielmehr sei sie selbst auf intensive Betreuung und Unterstützung

angewiesen. Zum Beleg hierzu reichen sie einen Arztbericht vom 29. November

2019.

und einen Arztbericht vom 8. August 2019 zu den Akten. Ebenso

verweisen sie auf die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. März

2020.

selbst eingereichten Fotografien der Grossmutter.

2.6

Es ist der

Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch

sowie in ihren Antwortschreiben vom August 2018 zu den Anfragen des

Migrationsamts zum Familiennachzugsgesuch keinerlei gesundheitlichen

Einschränkungen der betreuenden Grossmutter erwähnte. Vielmehr führte sie aus,

die Grossmutter sei jetzt alt und wolle, dass B zur Mutter komme und dort lebe.

Ferner sei das Ziel, dass B – der die Grundschule in Serbien abgeschlossen habe

– in der Schweiz eine Deutschschule besuche und anschliessend eine Lehre

beginne. Dies deutet darauf hin, dass das Gesuch ursprünglich in der Absicht

gestellt wurde, dem Beschwerdeführer in der Schweiz den Einstieg ins

Berufsleben zu ermöglichen. Mit Schreiben vom 25. September 2018 wiesen

die Beschwerdeführenden erstmals wieder seit 2013 auf eine Verschlechterung des

Gesundheitszustands der Grossmutter hin, aufgrund dessen sie nicht mehr in der

Lage sei, für ihren Enkel zu sorgen. Dabei wurden zwei Arztberichte betreffend

eine Behandlung vom 27. März 2017 bis 3. April 2017 eingereicht sowie

einen solchen vom 14. August 2018. Gemäss Ersterem leidet die Grossmutter

seit zehn Jahren an Diabetes mellitus Typ 2 sowie seit acht Jahren an Bluthochdruck.

Der Arztbesuch erfolgte aufgrund einer allgemeinen Schwäche und

"Erlähmung" (wohl Erschöpfung) und Gewichtsverlust. Aus dem Bericht

vom 14. August 2018, ausgestellt von Fachärzten der Inneren Medizin,

ergibt sich sodann, dass die Grossmutter schon lange Diabetikerin sei und Mühe

bei – wohl körperlichen – Anstrengungen habe; zudem klage sie über Schwindel

und Schmerzen in den Beinen, müsse oft urinieren und habe dabei Schmerzen und

sehe schlechter. Gestützt auf diese im Gesuchsverfahren eingereichten

Arztberichte stellte sich der Gesundheitszustand der Grossmutter noch nicht als

derart gravierend dar, dass auf eine Betreuungsunfähigkeit hätte geschlossen

werden müssen. Gemäss dem im Rekursverfahren eingereichten Arztbericht vom

30.

April 2019, ausgestellt von einer ambulanten Psychiatrie, spitzte sich

der gesundheitliche Zustand der Grossmutter indessen zu: Darin stellen die

behandelnden Ärtze neu die Diagnose "Discordo paranoides organicus

(schizophreniae similis) F06,2". Laut Befund streite sich die Grossmutter

mit den Nachbarn, verdächtige und klage diese unbegründet an. Nachts schlafe

sie nicht und rufe laut nach ihren Kindern. Das Haus sei vernachlässigt und

schmutzig. Sie habe diesen Nachmittag ihre Kleidung aus dem Schrank gezogen und

in einer Zimmerecke in Brand gesetzt. Sie sei in einem verwirrten psychischen

Zustand, verbale und psychische Kontakte seien schwer herzustellen. Sie gebe

unlogische und kurze Antworten. Sie sei für ein selbstbestimmtes Leben unfähig

und brauche Kontrolle und Fürsorge anderer Personen. Dabei wurden ihr

verschiedene Psychopharmaka verschrieben. Gestützt auf diese drei in den Akten

liegenden Arztberichte vom Frühling 2017, August 2018 und 30. April 2019

durfte die Vorinstanz gerade noch ohne Willkür zum Schluss kommen, dass der

Gesundheitszustand der Grossmutter nicht derart prekär sei, um die nur noch

sehr eingeschränkten Betreuungsaufgaben für den Enkel zu übernehmen. Im

Beschwerdeverfahren wurden nun jedoch weitere Arztberichte eingereicht, welche

allesamt während laufendem Rekursverfahren erstellt worden sind, aber erst im

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren eingereicht wurden. Diese Belege

sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in welchem Noven zugelassen und nicht

zwischen unechten und echten Noven differenziert wird, zu berücksichtigen (vgl.

Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 20a N. 7 sowie § 52 N. 8). Dabei

handelt es sich um den Arztbericht vom 8. August 2019 von der

psychiatrischen Polyklinik und um einen solchen vom 29. November 2019,

ausgestellt von einem Neuropsychiater. In Ersterem wird nach wie vor dieselbe

Diagnose, Schizophreniae similis, gestellt und aufgrund innerer Spannungen und

Schlaflosigkeit sowie "Angst vor dem Bruder aus der Nachbarschaft"

diverse Psychopharmaka verschrieben. Im aktuellsten Arztbericht vom

29.

November 2019 kommt neu die Diagnose "Demenz und Morbo Alzheimer

F00" hinzu. Der behandelnde Arzt führt aus, dass die Grossmutter verwirrt

sei und in den letzten Monaten vergesslich geworden sei. Die Konzentration sei

geschwächt; verlasse sie das Haus, könne sie nicht zurückkehren. Es bestehe

eine Verwirrung in Bezug auf Zeit und Raum und es sei schwierig, verbalen und

psychischen Kontakt herzustellen. Im Wesentlichen gäbe sie Meinungen von sich,

die verrückte Ideen von Verfolgung und Beziehungen beinhalteten. Es liege ein

offensichtlicher Rückgang der geistig-kognitiven Funktionen vor. Ferner habe

die Patientin keine Einsicht in ihren Zustand. Bei dieser neuen Sachlage muss

davon ausgegangen werden, dass sich die Erkrankung in der Zwischenzeit und im

Verhältnis zu der Aktenlage, wie sie sich der Vorinstanz präsentierte, noch

einmal akzentuierte. Zudem scheint die Grossmutter auch eine gewisse

Gehbehinderung aufzuweisen, welcher im Vergleich zur psychischen Erkrankung

lediglich untergeordnete Bedeutung zukommt. Gestützt auf die psychische

Erkrankung der Grossmutter bzw. deren Demenz muss davon ausgegangen werden,

dass diese dauerhaft nicht mehr fähig ist, selbst noch geringe Betreuungs- oder

Erziehungsaufgaben für ihren Enkel wahrzunehmen.

2.7

Fraglich

ist, ob im Heimatland Serbien Betreuungsalternativen vorliegen.

Von vornherein ausser Betracht

fällt eine Betreuung des Beschwerdeführers durch den ebenfalls im Haus der

Grossmutter lebenden Onkel G. Dieser gilt als leicht geistig behinderte Person,

was die Beschwerdeführenden hinreichend nachgewiesen haben (siehe die Erklärung

von G vom 3. Mai 2019 gegenüber dem Zentrum für Sozialarbeit H). Als

einziger, in Serbien wohnhafter Verwandte verbleibt der Kindsvater D. Dieser

lebt in I, rund 50 min entfernt von J (Gemeinde H), dem früheren

Wohnort des Beschwerdeführers. Der Vater ist wieder verheiratet und hat zwei

minderjährige Kinder (siehe Bericht des Zentrums für Sozialarbeit H vom

11.

Oktober 2018). In ihrem Schreiben vom 26. Februar 2013 gab die

Beschwerdeführerin an, ihr Sohn habe keinen Kontakt mit dem Vater und habe ihn

seit acht Jahren nicht gesehen. Auch im Schreiben der Beschwerdeführenden vom

25.

September 2018 geben diese an, der leibliche Vater wolle nichts von

seinem Sohn wissen. Angesichts der nur noch sehr eingeschränkt zu leistenden

Betreuung an den über 16-jährigen Beschwerdeführer fragt sich gleichwohl, ob

der Vater für eine Betreuung infrage käme, was von den Vorinstanzen nicht

geprüft wurde. Zwar verfügt der Kindsvater nicht über das elterliche Sorgerecht

(siehe Scheidungsurteil vom 11. Januar 2006) und sind im Ausländerrecht

grundsätzlich die zivilrechtlichen Verhältnisse massgebend (vgl. BGE 143 I 21

E. 5.4). Ebenso kann eine Person, welche zu einem Kind in keinerlei

verwandtschaftlichen Verhältnis steht und die Betreuung jahrelang freiwillig

übernommen hat, nach anwendbarem Recht nicht verpflichtet werden, gegen ihren

Willen die Betreuung des Kinds zu übernehmen (vgl. BGr, 27. August 2015,

2C_176/2015, E. 5.4.3, wo der Sohn der Beschwerdeführerin zusammen mit

seiner Halbschwester von deren Grossmutter väterlicherseits betreut wurde).

Indessen ist nicht ersichtlich, weshalb nicht auch ein Vater, der nicht mehr

über das Sorgerecht verfügt, als Betreuungsalternative infrage kommen könnte

(vgl. dazu VGr, 22. August 2018, VB.2018.00313, E. 5.3.5, bestätigt

in: BGr, 22. Januar 2020, 2C_943/2018, E. 3.4; vgl. auch VGr, 20. September

2017, VB.2017.00385, E. 4.3.2). Nachdem eine allfällige Betreuung durch

den Kindsvater in den vorinstanzlichen Verfahren als Möglichkeit ausgeklammert

worden war, ist der Sachverhalt nicht genügend erstellt. Die Sache ist daher

zur weiteren Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Beim Neuentscheid wird

die Vorinstanz auch zu berücksichtigen haben, dass der Beschwerdeführer bereits

früher einmal in der Schweiz lebte und nun seit knapp zwei Jahren

ununterbrochen in der Schweiz bei seiner Mutter lebt. Zwar kommt dem prekären

Aufenthalt in der Schweiz grundsätzlich keine grosse Bedeutung zu (vgl. BGr,

22.

Oktober 2013, 2D_5/2013, E. 5.3). Indessen ist gleichwohl

abzuklären, ob sich die beim Nachzug eines älteren Kinds erwarteten Integrationsschwierigkeiten

beim Beschwerdeführer verwirklicht haben. Ob der Beschwerdeführer in den bald

zwei Jahren hier eingeschult wurde oder gegebenenfalls – wie ursprünglich von

der Kindsmutter angekündigt – eine Lehre begonnen hat, Deutsch spricht oder andere

Integrationsleistungen erbracht hat, bleibt beim jetzigen Aktenstand völlig im

Dunkeln. Auch diesbezüglich rechtfertigt sich die Rückweisung zur Vornahme

weiterer Abklärungen, sind doch in Fällen wie dem vorliegenden die gesamten

Umstände in Bezug auf die persönliche und familiäre Situation des Kinds sowie

dessen Integrationschancen und Entfaltungsmöglichkeiten in der Schweiz zu

berücksichtigen (siehe E. 2.3).

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen

und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

3.

Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist

in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu

behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit

Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Demzufolge sind

die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Der

Beschwerdegegner ist sodann zu verpflichten, den Beschwerdeführenden für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des

Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im Neuentscheid zu befinden.

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers

geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG

e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1). Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Nach

der Regelung in Art. 90 ff. BGG sind letztinstanzliche kantonale

Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu

qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die

Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren

Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an