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Entscheid

VB.2020.00182

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00182

20. April 2020Deutsch10 min

(URT.2020.21641)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00182

Urteil

des Einzelrichters

vom 20. April 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A, vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

1.

Kantonspolizei

Zürich,

2.

C,

vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A und C

sind seit dem Jahr 2011 verheiratet. Sie wohnen mit ihrem Sohn E (geb. 2009) in

einem Einfamilienhaus in F. Schon seit längerer Zeit leben sie jedoch im selben

Haus getrennt bzw. in eigenen Zimmern.

B. Mit

Verfügung vom 6. März 2020 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung

des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer

von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus dem Einfamilienhaus in F,

Rayonverbote betreffend dieses und das Schulhaus von E in G sowie

Kontaktverbote zu C und E an.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 6. März 2020 ersuchte A den

Haftrichter am Bezirksgericht H um gerichtliche Beurteilung bzw. Aufhebung der

mit Verfügung vom 6. März 2020 angeordneten Schutzmassnahmen. Zudem

beantragte sie, C sei aus dem gemeinsamen Einfamilienhaus wegzuweisen und ihm

ein Rayonverbot im Umfang der Verfügung vom 6. März 2020 sowie ein

Kontaktverbot zu ihr "in Bezug auf persönlichen Kontakt"

aufzuerlegen; der Kontakt über Telekommunikationsmittel bezüglich Kinderbelange

sei davon auszunehmen. Nachdem er die Parteien am 12. März 2020 persönlich

angehört hatte, hob der Haftrichter die Schutzmassnahmen mit Verfügung vom

13.

März 2020 per sofort auf (Dispositivziffer 1). Auf das Gesuch von

A um Anordnung von Schutzmassnahmen zu ihren Gunsten und zulasten von C trat

der Haftrichter nicht ein (Dispositivziffer 2). Kosten erhob er keine (Dispositivziffer 3),

ebenso wenig sprach er Parteientschädigungen zu (Dispositivziffer 4).

III.

A. Mit

Beschwerde vom 18. März 2020 gelangte A an das Verwaltungsgericht und

beantragte, Dispositivziffer 2 der Verfügung des Haftrichters vom

13.

März 2020 sei aufzuheben, und C sei für die Dauer von drei Monaten aus

dem gemeinsamen Haus wegzuweisen, es sei ihm ein Rayonverbot entsprechend der

Planbeilage der Verfügung der Kantonspolizei vom 6. März 2020 sowie ein

Kontaktverbot zu ihr – A – mit Ausnahme des Kontaktes über Telekommunikation

aufzuerlegen. Eventualiter sei das Verfahren zur materiellen Beurteilung des

Antrags, gegenüber C Schutzmassnahmen anzuordnen, an den Haftrichter

zurückzuweisen, unter Vereinigung mit dem neuerlichen Verfahren betreffend die

Verfügung der Kantonspolizei vom 14. März 2020 (vgl. hierzu

VB.2020.00214). Sodann sei Dispositivziffer 4 der Verfügung vom

13.

März 2020 aufzuheben und ihr – A – eine angemessene Entschädigung

zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C.

B. Nachdem

A entgegen ihrer Ankündigung in der Beschwerde bis dahin weder Ergänzungen zur

Beschwerdeschrift noch die Akten eingereicht und das Bezirksgericht H dem

Verwaltungsgericht telefonisch mitgeteilt hatte, die fraglichen Akten befänden

sich bei ihm, eröffnete das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom

24.

März 2020 den Schriftenwechsel. Mit Eingaben vom 27. März 2020

bzw. 31. März 2020 verzichteten der Haftrichter bzw. die Kantonspolizei

auf Stellungnahmen zur Beschwerde. C beantragte mit Beschwerdeantwort vom

3.

April 2020, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A sei

die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. A liess sich

daraufhin nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss

§ 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von

Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des

Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden

von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht

wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit

§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Dies ist vorliegend nicht der Fall, sodass der

Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

1.2

Aufgrund

der Beschwerdeanträge hat das Verwaltungsgericht vorliegend allein zu

beurteilen, ob der Haftrichter zu Recht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin

um Anordnung von Schutzmassnahmen zu ihren Gunsten und zulasten des

Beschwerdegegners nicht eintrat und der Beschwerdeführerin keine

Parteientschädigungen zusprach. In dieser Hinsicht verfügt die

Beschwerdeführerin denn auch über ein schutzwürdiges Interesse an der

Überprüfung der Verfügung vom 13. März 2020. Dass der Haftrichter die mit

Verfügung vom 6. März 2020 angeordneten Schutzmassnahmen aufhob, ändert

daran nichts.

2.

Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen,

werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung

einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (statt vieler VGr,

12.

Dezember 2019, VB.2019.00755, E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer

bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen

Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt

oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder

durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein

(§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG). Liegt häusliche Gewalt vor,

stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der

gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So

kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen,

ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten,

und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen

in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG).

Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die

gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende

Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um

Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses

entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich

die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene

der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die

Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht

hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann

auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen. Es

sorgt dafür, dass sich die Parteien vor Gericht nicht begegnen, wenn die

gefährdete Person darum ersucht und dem Anspruch der gefährdenden Person auf

rechtliches Gehör in anderer Weise Rechnung getragen werden kann (§ 9 Abs. 3 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der

Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1

GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der

Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine

Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben

(§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich

verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen

(§ 6 Abs. 3 GSG).

3.

3.1

Der

Haftrichter erwog, da in der Verfügung der Kantonspolizei vom 6. März 2020

lediglich Schutzmassnahmen zugunsten des Beschwerdegegners 1 angeordnet

worden seien, sei es dem Gericht angesichts des Konzepts des

Gewaltschutzgesetzes verwehrt, im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung der

Schutzmassnahmen seinerseits neue Schutzmassnahmen zugunsten der

Gesuchstellerin (bzw. der Beschwerdeführerin) und zulasten des Gesuchsgegners

(bzw. des Beschwerdegegners 1) anzuordnen. Gestützt auf § 10

Abs. 1 Satz 2 GSG könne das Gericht in seinem Entscheid zwar eine

andere Schutzmassnahme gemäss § 3 Abs. 2 GSG anordnen. Damit sei aber

lediglich gemeint, dass gegenüber derjenigen Person, die von der Polizei als

gefährdende Person bezeichnet worden sei, andere Schutzmassnahmen erlassen

werden könnten. Es stehe dem Gericht hingegen nicht zu, die Rollen der

betroffenen Personen als Gefährdende bzw. Gefährdete anders zu verteilen und

gegenüber einer allfällig neu als gefährdend zu beurteilenden Person Schutzmassnahmen

anzuordnen. Im Rahmen seiner Zuständigkeit dürfe das Gericht nämlich nur eine

Überprüfung bzw. Verlängerung der von der Polizei angeordneten Massnahmen

vornehmen. Wenn anders entschieden würde, müsste sich die mit den neuen

Schutzmassnahmen belastete Person direkt mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht wenden. Dies würde dazu führen, dass sie im Rahmen des

üblichen Instanzenzugs (Polizei – Haftrichter – Verwaltungsgericht) eine

Instanz verlieren würde. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung

von Schutzmassnahmen zu ihren Gunsten und zulasten des Beschwerdegegners 1

könne daher nicht eingetreten werden.

3.2

Die

Beschwerdeführerin vermag diese zutreffenden Erwägungen, auf die in Anwendung

von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vollumfänglich

verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen. Das Gewaltschutzgesetz erklärt

ausdrücklich und einzig die Polizei für die Anordnung von Schutzmassnahmen

zugunsten der als gefährdet eingestuften Person und zulasten der als gefährdend

erkannten Person zuständig. Die Haftrichterin oder der Haftrichter ist

demgegenüber ausschliesslich für die gerichtliche Beurteilung, die

Verlängerung, Änderung oder Aufhebung von bereits angeordneten Schutzmassnahmen

– im Rahmen der von der Polizei festgelegten Parteirollen – kompetent. Anderes

ergibt sich weder aus der Gesetzessystematik noch den Materialien des

Gewaltschutzgesetzes (vgl. ABl 2005 S. 762 ff.) und lässt sich

auch nicht auf den Untersuchungsgrundsatz gemäss § 7 VRG stützen. Dieser

ermächtigt die Haftrichterin oder den Haftrichter ebenso wenig zu einer

Umgestaltung der Parteirollen und der entsprechenden – erstinstanzlichen –

Anordnung von Schutzmassnahmen. Soweit Dispositivziffer 2 der Verfügung

vom 13. März 2020 angefochten wird, erweist sich die Beschwerde deshalb

als unbegründet und ist diese abzuweisen. Für eine Rückweisung im Sinn des

Eventualantrags der Beschwerdeführerin besteht nach dem Gesagten kein Anlass.

4.

Der Haftrichter sah gestützt auf das in § 12 Abs. 2 GSG statuierte Unterliegerprinzip von der Zusprechung einer Parteientschädigung

an die Beschwerdeführerin ab, da ihrem Antrag auf Aufhebung der

Schutzmassnahmen zwar gefolgt, derjenige auf Anordnung neuer Schutzmassnahmen

zulasten des Beschwerdegegners jedoch abgewiesen werde. Die anwaltlich vertretene

Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen trotz ihres ausdrücklichen

auf Aufhebung von Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 13. März 2020

lautenden Antrags in keiner Weise auseinander. Ungeachtet dessen ist der

haftrichterliche Entscheid jedoch auch insofern nicht zu beanstanden, trat er

doch – wie dargelegt – zu Recht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom

6.

März 2020 um Anordnung von Schutzmassnahmen zulasten des

Beschwerdegegners 1 nicht ein, weshalb die Parteien zu etwa gleichen

Teilen obsiegten bzw. unterlagen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Diese ist sodann zu verpflichten, dem

Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich

Fr. 1'000.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) als angemessen erweisen.

Aufgrund ihres Unterliegens steht ihr selbst keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner 2 hat keine solche

beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 1'180.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer,

total Fr. 1'077.-, zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab

Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …