VB.2020.00182
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00182
20. April 2020Deutsch10 min
(URT.2020.21641)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00182
Urteil
des Einzelrichters
vom 20. April 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.
Kantonspolizei
Zürich,
2.
C,
vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und C
sind seit dem Jahr 2011 verheiratet. Sie wohnen mit ihrem Sohn E (geb. 2009) in
einem Einfamilienhaus in F. Schon seit längerer Zeit leben sie jedoch im selben
Haus getrennt bzw. in eigenen Zimmern.
B. Mit
Verfügung vom 6. März 2020 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung
des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer
von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus dem Einfamilienhaus in F,
Rayonverbote betreffend dieses und das Schulhaus von E in G sowie
Kontaktverbote zu C und E an.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 6. März 2020 ersuchte A den
Haftrichter am Bezirksgericht H um gerichtliche Beurteilung bzw. Aufhebung der
mit Verfügung vom 6. März 2020 angeordneten Schutzmassnahmen. Zudem
beantragte sie, C sei aus dem gemeinsamen Einfamilienhaus wegzuweisen und ihm
ein Rayonverbot im Umfang der Verfügung vom 6. März 2020 sowie ein
Kontaktverbot zu ihr "in Bezug auf persönlichen Kontakt"
aufzuerlegen; der Kontakt über Telekommunikationsmittel bezüglich Kinderbelange
sei davon auszunehmen. Nachdem er die Parteien am 12. März 2020 persönlich
angehört hatte, hob der Haftrichter die Schutzmassnahmen mit Verfügung vom
13.
März 2020 per sofort auf (Dispositivziffer 1). Auf das Gesuch von
A um Anordnung von Schutzmassnahmen zu ihren Gunsten und zulasten von C trat
der Haftrichter nicht ein (Dispositivziffer 2). Kosten erhob er keine (Dispositivziffer 3),
ebenso wenig sprach er Parteientschädigungen zu (Dispositivziffer 4).
III.
A. Mit
Beschwerde vom 18. März 2020 gelangte A an das Verwaltungsgericht und
beantragte, Dispositivziffer 2 der Verfügung des Haftrichters vom
13.
März 2020 sei aufzuheben, und C sei für die Dauer von drei Monaten aus
dem gemeinsamen Haus wegzuweisen, es sei ihm ein Rayonverbot entsprechend der
Planbeilage der Verfügung der Kantonspolizei vom 6. März 2020 sowie ein
Kontaktverbot zu ihr – A – mit Ausnahme des Kontaktes über Telekommunikation
aufzuerlegen. Eventualiter sei das Verfahren zur materiellen Beurteilung des
Antrags, gegenüber C Schutzmassnahmen anzuordnen, an den Haftrichter
zurückzuweisen, unter Vereinigung mit dem neuerlichen Verfahren betreffend die
Verfügung der Kantonspolizei vom 14. März 2020 (vgl. hierzu
VB.2020.00214). Sodann sei Dispositivziffer 4 der Verfügung vom
13.
März 2020 aufzuheben und ihr – A – eine angemessene Entschädigung
zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C.
B. Nachdem
A entgegen ihrer Ankündigung in der Beschwerde bis dahin weder Ergänzungen zur
Beschwerdeschrift noch die Akten eingereicht und das Bezirksgericht H dem
Verwaltungsgericht telefonisch mitgeteilt hatte, die fraglichen Akten befänden
sich bei ihm, eröffnete das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom
24.
März 2020 den Schriftenwechsel. Mit Eingaben vom 27. März 2020
bzw. 31. März 2020 verzichteten der Haftrichter bzw. die Kantonspolizei
auf Stellungnahmen zur Beschwerde. C beantragte mit Beschwerdeantwort vom
3.
April 2020, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A sei
die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. A liess sich
daraufhin nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gemäss
§ 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des
Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden
von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit
§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). Dies ist vorliegend nicht der Fall, sodass der
Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.
1.2
Aufgrund
der Beschwerdeanträge hat das Verwaltungsgericht vorliegend allein zu
beurteilen, ob der Haftrichter zu Recht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin
um Anordnung von Schutzmassnahmen zu ihren Gunsten und zulasten des
Beschwerdegegners nicht eintrat und der Beschwerdeführerin keine
Parteientschädigungen zusprach. In dieser Hinsicht verfügt die
Beschwerdeführerin denn auch über ein schutzwürdiges Interesse an der
Überprüfung der Verfügung vom 13. März 2020. Dass der Haftrichter die mit
Verfügung vom 6. März 2020 angeordneten Schutzmassnahmen aufhob, ändert
daran nichts.
2.
Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen,
werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung
einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (statt vieler VGr,
12.
Dezember 2019, VB.2019.00755, E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer
bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen
Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt
oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder
durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein
(§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG). Liegt häusliche Gewalt vor,
stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der
gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So
kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen,
ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten,
und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen
in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG).
Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die
gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende
Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um
Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses
entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich
die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene
der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die
Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht
hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann
auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen. Es
sorgt dafür, dass sich die Parteien vor Gericht nicht begegnen, wenn die
gefährdete Person darum ersucht und dem Anspruch der gefährdenden Person auf
rechtliches Gehör in anderer Weise Rechnung getragen werden kann (§ 9 Abs. 3 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der
Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der
Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine
Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben
(§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich
verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen
(§ 6 Abs. 3 GSG).
3.
3.1
Der
Haftrichter erwog, da in der Verfügung der Kantonspolizei vom 6. März 2020
lediglich Schutzmassnahmen zugunsten des Beschwerdegegners 1 angeordnet
worden seien, sei es dem Gericht angesichts des Konzepts des
Gewaltschutzgesetzes verwehrt, im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung der
Schutzmassnahmen seinerseits neue Schutzmassnahmen zugunsten der
Gesuchstellerin (bzw. der Beschwerdeführerin) und zulasten des Gesuchsgegners
(bzw. des Beschwerdegegners 1) anzuordnen. Gestützt auf § 10
Abs. 1 Satz 2 GSG könne das Gericht in seinem Entscheid zwar eine
andere Schutzmassnahme gemäss § 3 Abs. 2 GSG anordnen. Damit sei aber
lediglich gemeint, dass gegenüber derjenigen Person, die von der Polizei als
gefährdende Person bezeichnet worden sei, andere Schutzmassnahmen erlassen
werden könnten. Es stehe dem Gericht hingegen nicht zu, die Rollen der
betroffenen Personen als Gefährdende bzw. Gefährdete anders zu verteilen und
gegenüber einer allfällig neu als gefährdend zu beurteilenden Person Schutzmassnahmen
anzuordnen. Im Rahmen seiner Zuständigkeit dürfe das Gericht nämlich nur eine
Überprüfung bzw. Verlängerung der von der Polizei angeordneten Massnahmen
vornehmen. Wenn anders entschieden würde, müsste sich die mit den neuen
Schutzmassnahmen belastete Person direkt mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht wenden. Dies würde dazu führen, dass sie im Rahmen des
üblichen Instanzenzugs (Polizei – Haftrichter – Verwaltungsgericht) eine
Instanz verlieren würde. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung
von Schutzmassnahmen zu ihren Gunsten und zulasten des Beschwerdegegners 1
könne daher nicht eingetreten werden.
3.2
Die
Beschwerdeführerin vermag diese zutreffenden Erwägungen, auf die in Anwendung
von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vollumfänglich
verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen. Das Gewaltschutzgesetz erklärt
ausdrücklich und einzig die Polizei für die Anordnung von Schutzmassnahmen
zugunsten der als gefährdet eingestuften Person und zulasten der als gefährdend
erkannten Person zuständig. Die Haftrichterin oder der Haftrichter ist
demgegenüber ausschliesslich für die gerichtliche Beurteilung, die
Verlängerung, Änderung oder Aufhebung von bereits angeordneten Schutzmassnahmen
– im Rahmen der von der Polizei festgelegten Parteirollen – kompetent. Anderes
ergibt sich weder aus der Gesetzessystematik noch den Materialien des
Gewaltschutzgesetzes (vgl. ABl 2005 S. 762 ff.) und lässt sich
auch nicht auf den Untersuchungsgrundsatz gemäss § 7 VRG stützen. Dieser
ermächtigt die Haftrichterin oder den Haftrichter ebenso wenig zu einer
Umgestaltung der Parteirollen und der entsprechenden – erstinstanzlichen –
Anordnung von Schutzmassnahmen. Soweit Dispositivziffer 2 der Verfügung
vom 13. März 2020 angefochten wird, erweist sich die Beschwerde deshalb
als unbegründet und ist diese abzuweisen. Für eine Rückweisung im Sinn des
Eventualantrags der Beschwerdeführerin besteht nach dem Gesagten kein Anlass.
4.
Der Haftrichter sah gestützt auf das in § 12 Abs. 2 GSG statuierte Unterliegerprinzip von der Zusprechung einer Parteientschädigung
an die Beschwerdeführerin ab, da ihrem Antrag auf Aufhebung der
Schutzmassnahmen zwar gefolgt, derjenige auf Anordnung neuer Schutzmassnahmen
zulasten des Beschwerdegegners jedoch abgewiesen werde. Die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen trotz ihres ausdrücklichen
auf Aufhebung von Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 13. März 2020
lautenden Antrags in keiner Weise auseinander. Ungeachtet dessen ist der
haftrichterliche Entscheid jedoch auch insofern nicht zu beanstanden, trat er
doch – wie dargelegt – zu Recht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom
6.
März 2020 um Anordnung von Schutzmassnahmen zulasten des
Beschwerdegegners 1 nicht ein, weshalb die Parteien zu etwa gleichen
Teilen obsiegten bzw. unterlagen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Diese ist sodann zu verpflichten, dem
Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich
Fr. 1'000.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) als angemessen erweisen.
Aufgrund ihres Unterliegens steht ihr selbst keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner 2 hat keine solche
beantragt.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 1'180.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer,
total Fr. 1'077.-, zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab
Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …