VB.2020.00183
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00183
3. März 2021Deutsch26 min
(URT.2021.22553)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00183
Urteil
der 4. Kammer
vom 3. März 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In
Sachen
1.
A,
2. B,
3. C,
vertreten durch
RA D, dieser substituiert durch lic. iur. E,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geboren 1981) und B (geboren 1984), beide
Staatsangehörige von Sri Lanka tamilischer Ethnie, heirateten am 2. September 2009 in Sri Lanka. B reiste am 6. November
2013 in die Schweiz ein, wo sie um Asyl ersuchte. Am 30. Januar 2014 gebar
sie den gemeinsamen Sohn C. Mit Entscheid vom 14. Januar 2015 anerkannte
das Staatssekretariat für Migration (SEM) beide als Flüchtlinge und gewährte
ihnen in der Schweiz Asyl. Am 15. Februar 2016 reiste auch A in die Schweiz
ein; mit Entscheid vom 30. März 2016 anerkannte ihn das SEM aufgrund der
Einheit der Familie ebenfalls als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. Die
Aufenthaltsbewilligungen von B und C wurden letztmals bis zum 5. November
2019, jene von A letztmals bis zum 26. Oktober 2019 verlängert. Mit
Verfügung vom 3. August 2018 stellte das SEM fest, dass das Asyl von A
aufgrund von dessen Verzichtserklärung vom 27. Juli 2018 erloschen sei und
er nicht mehr als Flüchtling gelte. Ebenso entschied es mit Verfügung vom 10. September
2019 gegenüber B und C aufgrund einer auf den 4. September 2019 datierten
Verzichtserklärung. Am 25. Oktober 2019 ersuchten A, B und C das
Migrationsamt um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen. Dieses widerrief
mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 die Aufenthaltsbewilligungen, wies die
Gesuchstellenden aus der Schweiz weg und setzte ihnen Frist bis 12. März
2020 zum Verlassen der Schweiz.
Erwägungen
II.
Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 14. Februar 2020 ab, unter
Ansetzung einer Frist zum Verlassen der Schweiz bis 30. April 2020
(Dispositiv-Ziff. I f.). Den Rekurrierenden wurden die Rekurskosten
auferlegt (Dispositiv-Ziff. III) und eine Parteientschädigung verweigert
(Dispositiv-Ziff. IV).
III.
Gegen diesen Entscheid erhoben A, B und C am 17. März
2020.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten, es sei – unter
Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse – der angefochtene Entscheid
aufzuheben und ihnen die Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls zu erteilen; eventualiter bzw. subeventualiter sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig bzw. unzumutbar sei,
weshalb sie vorläufig aufzunehmen seien.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete ausdrücklich auf
Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.
Das Verwaltungsgericht zog die Akten des Asylverfahrens
bei und ersuchte das SEM um eine Stellungnahme zur Frage, mit welcher
Behandlung durch die Behörden Sri Lankas B im Fall einer Rückkehr in ihr
Heimatland voraussichtlich zu rechnen habe. Das SEM erstellte diese Stellungnahme
am 8. Dezember 2020. Die Parteien liessen sich dazu nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf
dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz
habe die Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]) verletzt, weil sie nicht geprüft habe, ob ein schwerwiegender
persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20)
vorliege, sondern sich auf die pauschale Feststellung beschränkt habe, dass
massgebliche Anhaltspunkte nicht ersichtlich seien. Die Rüge ist unbegründet:
Die Vorinstanz hat die Gesichtspunkte, die im vorliegenden Fall für die Prüfung
eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls relevant sind, im Rahmen der
Ermessensprüfung nach Art. 96 Abs. 1 AIG behandelt.
3.
3.1
3.1.1
Nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann die
Aufenthaltsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn eine mit der
Verfügung verbundene Bedingung nicht eingehalten wird. Entgegen der Kritik der
Beschwerdeführenden gilt als Bedingung im vorgenannten Sinn auch der Aufenthaltszweck,
wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung
verbunden wird (vgl. Silvia Hunziker, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],
Bern 2010, Art. 62 N. 43).
3.1.2
Mit dem Verzicht der Beschwerdeführenden auf Asyl und
Flüchtlingseigenschaft ist ihr Asyl erloschen (Art. 64 Abs. 1
lit. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
Wie die Vorinstanzen zutreffend ausführen, ist damit der Aufenthaltszweck der
Beschwerdeführenden im Sinn von Art. 33 Abs. 2 AIG erfüllt, womit
auch der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG gegeben
ist.
3.1.3
Bei Wegfall bzw. Änderung des ursprünglichen Aufenthaltszwecks ist eine
neue Bewilligung erforderlich (Art. 54 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE,
SR 142.201]). Besteht kein anderweitiger Bewilligungsanspruch, ist die Zumutbarkeit
der Wegweisung zu klären (Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al.,
Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 33 AIG N. 4). Die
Nichterteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung ist indes nur zulässig, wenn
sich dies als verhältnismässig erweist. Im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung sind im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG
insbesondere die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung und die
persönlichen Verhältnisse der ausländischen Person sowie der Grad ihrer
Integration zu berücksichtigen (VGr,
21.
März 2018, VB.2017.00855, E. 3.2).
3.2
Den
Vorinstanzen ist insoweit zuzustimmen, als weder das aufgegebene Asyl noch die
Dauer der Anwesenheit in der Schweiz den Beschwerdeführenden einen
Anwesenheitsanspruch gestützt auf die Garantie des Privat- und des
Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 BV verschafft. Die
Beschwerdeführenden anerkennen dies ausdrücklich und berufen sich auf einen
schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG sowie auf das aus Art. 3 EMRK abgeleitete
Rückschiebeverbot. Beides ist hier im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung
zu beachten.
3.3
Bei der
Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu
erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE namentlich zu
berücksichtigen: die Integration der gesuchstellenden Person anhand der
Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG, die Familienverhältnisse
– insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der
Kinder – und die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der
Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine
Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss
sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebensbedingungen müssen
gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in
gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer
Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben. Die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit
längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert
ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, begründet für sich
allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung der
gesuchstellenden Person zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein,
dass man von ihr nicht verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im
Heimatland – zu leben (VGr, 20. März 2019, VB.2019.00123,
E. 6.1). Persönliche, familiäre und ökonomische Schwierigkeiten, denen die
betroffene Person im Heimatland ausgesetzt wäre, stehen jedoch mit der
Verankerung in der Schweiz im Zusammenhang und können folgerichtig nicht ausser
Acht gelassen werden (BVGr, 17. Dezember 2018, F-3956/2016, E. 6.3;
zum Ganzen: VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2).
3.4
Die
Beschwerdeführenden 1 und 2 reisten mit rund 34 bzw. 29 Jahren in die
Schweiz ein und halten sich seit rund 5 bzw. 7 Jahren hier auf. Die
Beschwerdeführerin 2 verfügt über Deutschkenntnisse des Niveaus A2, diejenigen
des Beschwerdeführers 1 sind nach eigenen Angaben vergleichsweise
"weniger gut". Während die Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz
noch nie einer Erwerbstätigkeit nachging, war der Beschwerdeführer 1 seit
dem 10. November 2017 ununterbrochen erwerbstätig, ab dem 1. Juni
2019.
zu über 100 % als Küchenaushilfe und Produktionsmitarbeiter. Deshalb
konnten die Beschwerdeführenden auch per 30. Juni 2019 von der Sozialhilfe
abgelöst werden, von der sie zuvor den erheblichen Betrag von rund
Fr. 178'000.- bezogen hatten. Diese Angaben beziehen sich auf den jüngsten
belegten Stand, nämlich denjenigen von Oktober 2019. Der Beschwerdeführer 3
wurde in der Schweiz geboren, ist mittlerweile rund 7 Jahre alt und dürfte
die erste Primarschulklasse besuchen. Die Beschwerdeführenden heben sodann den
engen Kontakt mit der Schwester der Beschwerdeführerin 2 und deren
Familie, die in der Schweiz leben, hervor. Allein aufgrund dieser Umstände wäre
weder die Verhältnismässigkeit des Widerrufs zu verneinen noch die Erteilung
von Härtefallbewilligungen zu rechtfertigen. Vorbehalten bleibt die im
Folgenden zu beantwortende Frage, ob Hindernisse des Wegweisungsvollzugs
bestehen.
4.
4.1
Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Vollzug der Wegweisung sei
unzulässig, zumindest unzumutbar. Vollzugshindernisse im Sinn der Art. 83
Abs. 2–4 AIG können von jeder weggewiesenen Person gegenüber jeder
wegweisenden Behörde vorgebracht werden. Unabhängig davon, ob es sich um ein
asyl- oder ein ausländerrechtliches Verfahren handelt, hat diejenige Instanz,
welche den Vollzug der Weg- oder Ausweisung anordnet, sämtliche Vollzugshindernisse
zu prüfen (BGE 137 II 305 E. 3.2 mit Hinweisen; BVGE 2010/42
E. 12). Die Frage, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse
entgegenstehen, gehört zur Verhältnismässigkeitsprüfung, die beim Entscheid
über eine Anwesenheitsbewilligung vorzunehmen ist. Die zuständige
Migrationsbehörde hat die entsprechenden Abklärungen zu tätigen oder tätigen zu
lassen; sie kann die Problematik nicht ins Vollzugsverfahren der Wegweisung verschieben
(BGr, 6. März 2018, 2C_740/2017, E. 5.2.1; 8. Januar 2018, 2C_396/2017,
E. 7.6; zum Ganzen: VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 6.1;
vgl. auch VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00601, E. 2.3.4).
4.2
Der Wegweisungsvollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat- oder Herkunfts- oder in einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die
Beschwerdeführenden berufen sich auf das Non-Refoulement-Gebot gemäss
Art. 3 EMRK. Das Gebot ist etwa auch in Art. 25 Abs. 3 BV enthalten.
Gemäss Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher bzw.
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Ausschaffung
einer ausländischen Person in einen Staat, in welchem ihr Folter oder eine
andere Art der unmenschlichen Behandlung droht, kann zu einer Verletzung von
Art. 3 EMRK führen, wobei die Verletzung in diesen Fällen darin liegt,
dass der ausschaffende Staat die unmenschliche Behandlung im Empfängerstaat
möglich macht (vgl. Luc Gonin/ Oliver Bigler, Convention européenne des droits
de l'homme [CEDH], Commentaire des articles l à 18 CEDH, Bern 2019, Art. 3
N. 178 ff.; Ruedi Illes, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 83
N. 22 ff. [je mit Hinweisen]). Nach der Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann eine von der Ausschaffung bedrohte
ausländische Person sich auf Art. 3 EMRK berufen, wenn sie darzulegen
vermag, dass sie persönlich im Empfängerstaat einer konkreten Gefahr
("real risk") ausgesetzt ist, eine unter diese Bestimmung fallende
Behandlung zu erleiden. Die blosse Möglichkeit einer Misshandlung aufgrund der
allgemeinen Situation im Land genügt für sich nicht, um eine Verletzung von
Art. 3 EMRK anzunehmen. Die behauptete drohende Misshandlung muss zudem
eine gewisse Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich von Art. 3
EMRK zu fallen. Der Bewertung der Schwere sind sämtliche Umstände des
Einzelfalls zugrunde zu legen. Die ausländische Person hat dabei gewichtige
Gründe ("substantial grounds") darzulegen, die auf eine solch
konkrete Gefahr schliessen lassen; der Eintritt der geltend gemachten
Gefährdung der ausländischen Person muss mithin von erheblicher
Wahrscheinlichkeit sein (vgl. zum Ganzen EGMR, 13. Oktober 2011, Husseini,
10611/09, §§ 79 ff.; 28. Februar 2008, Saadi, 37201/06,
§ 125; 29. April 1997, H.L.R., 24573/94, §§ 40 ff.; 30. Oktober
1991, Vilvarajah et al., 13163/87 etc., §§ 107 ff. [alles
unter www.echr.coe.int]; VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 7.2;
12.
September 2018, VB.2018.00271, E. 4.4.1).
4.3
Zur Beurteilung des Risikos einer menschenrechtswidrigen Behandlung im
Heimatstaat ist zunächst die allgemeine menschenrechtliche Situation im
betreffenden Staat zu prüfen. In einem zweiten Schritt ist aufgrund der
konkreten Umstände des Falls die spezifische Gefahr für die betroffene Person
abzuschätzen. Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob diese zu einer
Personengruppe gehört, die im Heimatstaat in besonderem Mass gefährdet ist
(BGE 139 II 65 E. 5.4; vgl. auch BGE 134 IV 156 E. 6.8 zur
Auslieferung).
4.3.1
Die Beschwerdeführenden haben einen Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) über die Situation in Sri Lanka zu den Akten gegeben
(SFH, Sri Lanka: Situation des membres du LTTE [Liberation Tigers of Tamil
Eelam] et impact de l'élection présidentielle du 16 novembre 2019, Bern,
19.
Dezember 2019 [www.fluechtlingshilfe.ch > Publikationen > Herkunftsländerberichte; im
Folgenden: SFH]). Diesem zufolge werden mutmassliche oder tatsächliche frühere
Mitglieder der LTTE durch die Sicherheitskräfte überwacht und bedrängt. Die
Folter sei verbreitet. Die früheren Mitglieder der LTTE könnten von den
Sicherheitskräften leicht unter Druck gesetzt werden. Rückkehrende aus
westlichen Staaten würden besonders der Kontakte mit den LTTE verdächtigt und
bei der Einreise am Flughafen von Colombo durch die Immigrationsbehörde und die
Polizei befragt. Mit der Präsidentenwahl vom 16. November 2019, deren
Sieger einen singhalesischen Nationalismus vertrete und mit Kriegsverbrechen im
(2009 beendeten) Bürgerkrieg in Verbindung gebracht werde, hätten sich die
Befürchtungen für die Minderheiten verstärkt (SFH, S. 3 ff.). Die
Befunde entsprechen grundsätzlich Berichten des SEM (Focus Sri Lanka, Lagebild,
Bern-Wabern, 5. Juli 2016, S. 6 f., 37 ff., 40 ff.,
44.
ff., und Notiz Sri Lanka, Lagefortschreibung, Bern-Wabern,
7.
Februar 2020, S. 7 ff., 11 ff., 13 ff., 21 f.;
www.sem.admin.ch > Internationales > Herkunftsländerinformationen >
Asien und Nahost).
4.3.2
Die Beschwerdeführenden weisen auf die Analyse der Situation von nach Sri
Lanka Rückkehrenden hin, die das Bundesverwaltungsgericht in einem
Referenzentscheid vom 15. Juli 2016 (E-1866/2015) mit einem Schwerpunkt
auf den Jahren 2009–2013 vorgenommen hat. Dieser zufolge trug sich die Hälfte
der dokumentierten Verhaftungs- bzw. Folterfälle bereits bei der Einreise am
Flughafen von Colombo zu. Die Sicherheitsbehörden kontrollierten die
Rückkehrenden mit einer computergestützten Datenbank. Personen, die einer
Verbindung zu den LTTE verdächtigt würden, könnten unter Umständen verhaftet werden.
Solche mit einem verdächtigen Profil könnten einer verdeckten Überwachung
ausgesetzt und später verhört, schikaniert und verhaftet werden. Die
zentralisierte Sammlung der Informationen habe Mitte der 1990er-Jahre begonnen
und umfasse weitreichende Details zum tamilischen Teil der sri-lankischen
Bevölkerung, insbesondere betreffend deren Verbindungen zu den LTTE. Der Anteil
der Verhafteten und Gefolterten an der Gesamtzahl der Rückkehrenden dürfte
allerdings tief ausfallen. Hauptrisikofaktor für Verhaftung und Folter sei eine
tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den
LTTE, sodann namentlich die regimekritische Betätigung im Ausland. Andere
Faktoren wie Narben oder die Ausreise aus Sri Lanka ohne ordentliche
Identitätsdokumente seien nur als Elemente zu bewerten, welche die
Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden erregten. Eine begründete Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG oder unmenschlicher
Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK hätten jedoch nur Personen, denen
Bestrebungen zur Erneuerung des tamilischen Separatismus zugeschrieben würden,
wobei dieser Verdacht nicht nur besonders engagierte oder exponierte Personen
treffe. Die Risikofaktoren seien nicht abschliessend zu verstehen und die im
Einzelfall vorgebrachten Umstände sorgfältig zu prüfen (BVGr, 15. Juli
2016, E-1866/2015, E. 8 [besonders 8.2, 8.5.3, 8.5.5], 9.1, 12.2).
4.3.3
Der Beschwerdeführer 1 verzichtete mit Schreiben vom 27. Juli
2018.
auf seine Flüchtlingseigenschaft, um sein Heimatland zu besuchen, wobei er
erwähnte, dass die Beschwerdeführerin 2 "immernoch
Schwierigkeiten" habe. Dass die Beschwerdeführerin 2 für sich und den
Beschwerdeführer 3 mit Schreiben vom 4. September 2019 auf das Asyl
und die Flüchtlingseigenschaft verzichtete, wird in der Beschwerde mit dem
Druck des Beschwerdeführers 1 erklärt, der auch körperliche Gewalt
ausgeübt habe. Belegt ist, dass sich die Beschwerdeführerin 2 am
24.
Juli 2018 – also wenige Tage vor dem Verzicht des
Beschwerdeführers 1 auf die Flüchtlingseigenschaft – wegen häuslicher Gewalt
ambulant behandeln liess. Am 28. November 2019 buchte der
Beschwerdeführer 1 anscheinend für sich allein Flugtickets für eine Reise,
die ihn vom 5. bis zum 20. Januar 2020 nach Tamil Nadu und Sri Lanka hätte
führen sollen, die er jedoch nicht angetreten haben will. Inwieweit die
Darstellung der Beschwerdeführenden über die nachgewiesenen Elemente hinaus
zutrifft, ist im vorliegenden Verfahren nicht relevant. Massgeblich ist einzig,
dass der Verzicht der Beschwerdeführerin 2 auf Flüchtlingseigenschaft und
Asyl nicht als Hinweis interpretiert werden kann, dass sie in Sri Lanka keinem
Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt ist oder selber ein solches
verneint: Es bestehen keine Anzeichen, dass sie je Anstalten getroffen hätte,
nach Sri Lanka zu reisen. Der Beschwerdeführer 1 wiederum hatte nie
behauptet, selber Asylgründe zu haben, und ihm waren die Flüchtlingseigenschaft
und das Asyl allein wegen seiner Ehe mit der Beschwerdeführerin 2 im Sinn
von Art. 51 Abs. 1 AsylG zugesprochen bzw. gewährt worden.
4.3.4
Das SEM anerkannte die Beschwerdeführerin 2 mit Entscheid vom
14.
Januar 2015 als Flüchtling und gewährte ihr sowie dem
Beschwerdeführer 3 Asyl. Gemäss der Stellungnahme des SEM vom
8.
Dezember 2020 zu Vollzugshindernissen geschah dies aufgrund des
glaubhaft geschilderten Sachverhalts und verschiedener risikobegründender
Faktoren, unter denen vor allem zivile Hilfsdienste für die LTTE sowie ein Aufenthalt
im Vanni-Gebiet von 2006 bis 2008 ins Gewicht fielen. Diese risikobegründenden
Faktoren führten in Kombination mit der erlittenen Vorverfolgung nach wie vor
dazu, dass die Beschwerdeführerin 2 im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche bzw.
erniedrigende Strafe oder Behandlung zu befürchten hätte. Bei Personen, die wie
die Beschwerdeführerin 2 vor dem 1. Januar 2015 aus Sri Lanka
ausgereist seien, bestehe zudem ein deutlich höheres Risiko der Verhaftung bei
der Rückkehr, da sie noch nicht eingehend gescreent worden seien. Die
"Zurückstellung" der Beschwerdeführerin 2 nach Sri Lanka würde
daher gegen das Rückschiebeverbot von Art. 3 EMRK verstossen und sei somit
als unzulässig einzustufen. Hingegen sei das Risikoprofil des
Beschwerdeführers 1 nicht so ausgeprägt, dass von einer
Gefährdungssituation auszugehen sei. Eine solche würde zusätzliche Faktoren
voraussetzen, die nicht zu erkennen seien. Es sei auch nicht davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer 3 ein Risikoprofil aufweise.
4.3.5
Amtsberichten, die auf besonderen
Fachkenntnissen beruhen, kommt ein dem Sachverständigengutachten vergleichbarer
Beweiswert zu. In Fachfragen darf die
Entscheidinstanz nicht ohne triftige Gründe von einem solchen Gutachten
abweichen. Ein Grund zum Abweichen liegt namentlich dann vor, wenn das
Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn die
Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint
(VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 7.4.3; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 7 N. 146 f.). Die Stellungnahme
des SEM vom 8. Dezember 2020 steht im Einklang sowohl mit den allgemein
zugänglichen Informationen über die Menschenrechtslage in Sri Lanka als auch
mit den Akten des vorliegenden Verfahrens und weist keinen der genannten Mängel
auf. Den Schlussfolgerungen des SEM ist daher zu folgen.
4.3.6
Dispositiv
Demnach ist die Wegweisung der Beschwerdeführerin 2 (nicht aber der
Beschwerdeführer 1 und 3) nach Sri Lanka als Verstoss gegen das
Non-Refoulement-Prinzip nach Art. 3 EMRK unzulässig, und die Verweigerung
einer Aufenthaltsbewilligung erweist sich als rechtsverletzend. Der
Beschwerdeführerin 2 ist somit eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 ist der Hauptantrag der Beschwerde
gutzuheissen.
4.4 Für die
Beschwerdeführer 1 und 3 besteht gemäss der Stellungnahme des SEM keine
Gefährdungssituation im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka. Zur Zumutbarkeit
der Rückkehr im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG äussert sich das SEM
nicht. Die Beschwerdeführenden machen keine eigenständigen Angaben dazu.
4.4.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach
Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die
Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Neben den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können auch die fehlenden
oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die Beeinträchtigung
des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellenden oder eine Kombination von
Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz,
schlechte Aussichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein,
immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen (BVGr, 18. September
2019, E-1143/2017, E. 11.1 mit Hinweis; zum Ganzen: VGr, 1. April
2020, VB.2019.00854, E. 6.1).
4.4.2 Die Berücksichtigung des Kindeswohls
ergibt sich aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83
Abs. 4 AIG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107). Namentlich
können folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art
(Nähe, Intensität und Tragfähigkeit) der Beziehungen, Eigenschaften der
Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich der Entwicklung und Ausbildung
sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der
Schweiz. Gerade die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz ist im Hinblick auf
die Prüfung der Chancen und Risiken einer (Re‑)Integration im Heimatland
als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem
vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollen. Die Verwurzelung in der Schweiz
kann eine Entfremdung gegenüber dem Heimatstaat zur Folge haben, die unter
Umständen die Übersiedlung bzw. Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen
lässt (zum Ganzen: BVGr, 25. März 2019, D-5328/2016, E. 7.3.3; BVGE
2015/30 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen).
4.4.3
Aus dem Grundsatz der Einheit der Familie können die Beschwerdeführer 1
und 3 nichts zu ihren Gunsten ableiten, da er nur im Asylrecht gilt (vgl.
Art. 44 AsylG; BVGr, 22. Oktober 2020, E-1882/2019, E. 3.4;
EMARK 1995 Nr. 24 E. 11b, ark-cra.rekurskomissionen.ch).
4.4.4
Das Bundesverwaltungsgericht hat in verschiedenen neueren Urteilen
bestätigt, dass in Sri Lanka derzeit weder Krieg noch eine Situation
allgemeiner Gewalt herrscht; der Wegweisungsvollzug auch von Personen
tamilischer Ethnie unter anderem in die Nordprovinz ist weiterhin zumutbar,
wenn die individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines
tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine
gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) gegeben sind (vgl. statt vieler BVGr,
11. Dezember 2020, D-5340/2020, E. 9.3.2; 30. November 2020,
D-333/2018, E. 9.3.2 f., je mit weiteren Hinweisen).
4.4.5
Der Beschwerdeführer 1 stammt aus der Gegend von Jaffna (Nordprovinz),
wo er vor seiner Ausreise auch lebte; er arbeitete dort als Landwirt. Seine
Eltern und seine vier Geschwister leben an seinem Herkunftsort bzw. in dessen
Nähe. Er war nach seinen eigenen Aussagen in seinem Heimatland niemals
politisch oder religiös aktiv, hatte auch keinerlei Probleme mit staatlichen
Institutionen oder Drittpersonen und ist gesund. Abgesehen vom Wunsch, mit
seiner Frau und seinem Sohn zusammenzuleben, verneinte er Gründe, die gegen
eine Rückkehr in den Heimatstaat sprechen könnten (so das Protokoll der
Befragung zur Person vom 26. Februar 2016). Es ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer 1 sich nach nur fünfjähriger Landesabwesenheit mithilfe
seiner Familie an seinem Herkunftsort wieder eine Existenz aufzubauen
vermöchte. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist deshalb für ihn zumutbar.
4.4.6 Der mittlerweile siebenjährige Beschwerdeführer 3
wurde in der Schweiz geboren und ist hier aufgewachsen. Er dürfte mittlerweile
die erste Primarschulklasse besuchen, und es ist davon auszugehen, dass er noch
niemals in seinem Heimatland war. Müsste er (zusammen mit seinem Vater) nach
Sri Lanka ausreisen, hätte dies zudem die Trennung von seiner Mutter zur Folge.
Immerhin könnte er in Sri Lanka in ein familiäres Umfeld integriert werden.
Eine 2014 erfolgte kardiologische Diagnose dürfte sich heute nicht mehr in
relevanter Weise auswirken, da sie in den späteren Akten und insbesondere in
der Rekurs- und der Beschwerdeschrift nicht mehr erwähnt wird. Obwohl ein
Wegweisungsvollzug mit dem Kindeswohl nur bedingt vereinbar wäre, führt die
damit verbundene Belastung noch nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit (vgl. BVGr, 8. Dezember 2017, E-6485/2014, E. 7.3 f.;
24. November 2016, E-1510/2015, E. 5.3.2). Allgemein gilt in der
ausländerrechtlichen Praxis, dass grundsätzlich weder der Verbleib von Kindern
im Alter des Beschwerdeführers 3 in der Schweiz garantiert noch ihre
Trennung von einem Elternteil ausgeschlossen ist.
4.4.7 Dass der Wegweisungsvollzug
grundsätzlich unmöglich wäre (Art. 83 Abs. 2 AIG), wird nicht geltend
gemacht und ist auch nicht ersichtlich. In Bezug auf die Beschwerdeführer 1
und 3 liegen demnach keine Vollzugshindernisse vor.
5.
Unter diesen Umständen ist die
Verhältnismässigkeit des Widerrufs bzw. das Vorliegen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls in Bezug auf die Beschwerdeführer 1 und 3 unter
Berücksichtigung der Situation der Beschwerdeführerin 2 erneut zu prüfen.
5.1 Zu klären
ist zunächst, ob sich die Beschwerdeführer 1 und 3 nunmehr auf einen
Aufenthaltsanspruch aufgrund der Garantie des Familienlebens nach Art. 8
EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) berufen können.
5.1.1
Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist grundsätzlich nur bei
schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer
Niederlassungs- oder aber einer Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung
ein Anspruch besteht. Ausnahmsweise kann es jedoch vorkommen,
dass sich eine ausländische Person ohne Bewilligungsanspruch in einer Situation
befindet, in der davon auszugehen ist, dass ihre Aufenthaltsbewilligung auch in
Zukunft regelmässig verlängert werden wird. In einem solchen Fall ist faktisch
von einer gefestigten Anwesenheit der betreffenden Person in der Schweiz auszugehen
(BGr, 6. Juni 2018, 2C_251/2017, E. 2.2; VGr, 18. November
2020, VB.2020.00527, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
5.1.2 Personen, die gestützt auf einen
schwerwiegenden persönlichen Härtefall einen Aufenthaltstitel erhalten haben,
verfügen grundsätzlich nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Denn die
zuständigen Behörden erteilen eine Härtefallbewilligung nach pflichtgemässem
Ermessen; somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die besonderen
Umstände, welche den Härtefall begründet hatten, sich nachträglich verändern
oder wegfallen und es sich rechtfertigt, die Aufenthaltsbewilligung nicht
(mehr) zu verlängern. Ausnahmsweise kann es jedoch vorkommen,
dass sich die betreffende Person in einer Situation befindet, von welcher keine
positive Veränderung zu erwarten ist, und somit davon auszugehen ist, dass die
Aufenthaltsbewilligung auch in Zukunft regelmässig verlängert werden wird. In
einem solchen Fall ist faktisch von einer gefestigten Anwesenheit in der
Schweiz auszugehen (zum Ganzen, je mit weiteren Hinweisen: BGr,
17. November 2008, 2C_551/2008, E. 4.1; 30. Juni 2005,
2A.8/2005, E. 3.2.2; VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040,
E. 3.2.1).
5.1.3
Nach den gleichen Grundsätzen beurteilt die Praxis, ob vorläufig
aufgenommenen Personen – mit oder ohne Flüchtlingseigenschaft – ein
Anspruch nach Art. 8 EMRK zukommt: Dies ist der Fall, wenn deren
Aufenthalt aus objektiven Gründen faktisch als Realität hinzunehmen ist bzw.
wenn eine Änderung der vorläufigen Aufnahme nicht absehbar ist (vgl. BGr,
7. Februar 2018, 2C_941/2017, E. 1.4; 13. Februar 2013,
2C_639/2012, E. 4.4; BVGr, 25. Januar 2021, E-7092/2017,
E. 13.4; BVGE 2017 VII/4 E. 6.3).
5.1.4
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sieht den Schutzbereich von
Art. 8 EMRK bereits eröffnet, wenn eine enge und tatsächlich gelebte, von
Art. 8 EMRK erfasste Beziehung zu einem sich im Konventionsstaat
aufhaltenden Familienmitglied vorliegt. Den Aufenthaltsstatus der beteiligten
Personen berücksichtigt er als Kriterium bei der Interessenabwägung und
Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. EGMR, 8. Juli 2014, M.P.E.V. u.a.,
3910/13, §§ 51 ff., sowie die Zusammenfassung der Rechtsprechung in
BVGr, 25. Januar 2021, E-7092/2017, E. 13.2 f.).
5.1.5
Der Beschwerdeführerin 2 wurde in der Schweiz Asyl gewährt, und auch
seit ihrem Verzicht darauf wäre der Vollzug einer Wegweisung unzulässig, weil
er einen Verstoss gegen das Non-Refoulement-Gebot nach Art. 3 EMRK
darstellte. Deswegen ist ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Sie
erfüllt damit auch die Voraussetzungen eines schwerwiegenden persönlichen
Härtefalls, ohne dass mit deren baldigem Wegfallen zu rechnen wäre, und ihre
Situation ist mit der Lage vorläufig aufgenommener Flüchtlinge vergleichbar.
Von einer Änderung der Grundlagen ihrer Anwesenheit in absehbarer Zeit ist
daher nicht auszugehen. Sodann verbindet die Beschwerdeführenden eine gelebte
und intakte Beziehung. Demnach können sich die Beschwerdeführer 1 und 3
bezüglich ihres Verbleibs bei der Beschwerdeführerin 2 auf Art. 8
EMRK stützen.
5.2 Aufgrund des Anwesenheitsrechts der Beschwerdeführerin 2 ist dem
Beschwerdeführer 3 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Mutter
zu erteilen: Dieser ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen und wurde hier
eingeschult. Müsste er die Schweiz verlassen, würde er zudem von seiner Mutter
getrennt, wobei auch Besuchsaufenthalte der Mutter in Sri Lanka ausgeschlossen
wären. Dies wäre umso einschneidender, als – angesichts der Erwerbstätigkeit
des Vaters zu über 100 % – in erster Linie seine Mutter die Betreuung
wahrnehmen dürfte. Sodann ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer 3 Sri
Lanka noch nie besucht hat, weshalb eine Übersiedlung dorthin – ungeachtet
dessen, dass er zusammen mit seinem Vater ausreisen würde und in Sri Lanka
durch ein familiäres Netz aufgefangen würde – einer Entwurzelung gleichkäme.
Die Integrationskriterien sind erfüllt (Art. 58a Abs. 1 AIG). Aus
diesen Gründen erwiese sich die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung als
unverhältnismässig.
5.3 In Bezug
auf den Beschwerdeführer 1 sind im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung
folgende Aspekte zu berücksichtigen: Das Familienleben der Beschwerdeführenden
kann nur in der Schweiz gelebt werden (vgl. BGE 139 I 339 E. 3.2).
Besonders Rechnung zu tragen ist sodann dem Kindeswohl des Beschwerdeführers 3
und damit seinem grundlegenden Bedürfnis, möglichst mit beiden Elternteilen
aufzuwachsen und nicht von ihnen getrennt zu werden (BGr, 19. Januar 2021,
2C_484/2020, E. 4.2.3; BGE 143 I 21 E. 5.5.1; EGMR,
8. November 2016, El Ghatet, 56971/10, § 46). Der
Beschwerdeführer 1 war zudem seit dem 10. November 2017
ununterbrochen erwerbstätig und erwirtschaftete von August bis Oktober 2019 an
zwei Stellen (als Küchenaushilfe und Produktionsmitarbeiter) ein
durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 5'900.-;
aufgrund seiner Erwerbstätigkeit hatten die Beschwerdeführenden denn auch per
30. Juni 2019 von der Sozialhilfe abgelöst werden können. Neuere Angaben
sind den Akten nicht zu entnehmen. Es bestehen jedoch keine Hinweise darauf,
dass sich an dieser Situation etwas massgebend geändert hätte oder dem
Beschwerdeführer im gegenwärtigen Zeitpunkt aus anderen Gründen eine
Aufenthaltsbewilligung zu verweigern wäre. Mithin erweist sich die Verweigerung
der Aufenthaltsbewilligung als unverhältnismässig. Sollten sich die Umstände wesentlich
ändern, steht es dem Beschwerdegegner jedoch frei, den Widerruf bzw. die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 zu
prüfen.
6.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Ausgangsgemäss sind die
Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden
Beschwerdegegner aufzuerlegen ([§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit]
Art. 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Den Beschwerdeführenden ist zulasten
des Beschwerdegegners eine Parteientschädigung für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der
Beschwerdeführenden angenommen wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (vgl. Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Andernfalls steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 14. Februar 2020 und die Verfügung des
Migrationsamts vom 13. Dezember 2019 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner
wird eingeladen, den Beschwerdeführenden eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen.
In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III und IV des
Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 14. Februar 2020 werden die Kosten
des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'320.- dem Beschwerdegegner
auferlegt und hat dieser den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung für
das Rekursverfahren von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 3'170.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu
bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …