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Entscheid

VB.2020.00183

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00183

3. März 2021Deutsch26 min

(URT.2021.22553)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00183

Urteil

der 4. Kammer

vom 3. März 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In

Sachen

1.

A,

2. B,

3. C,

vertreten durch

RA D, dieser substituiert durch lic. iur. E,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A (geboren 1981) und B (geboren 1984), beide

Staatsangehörige von Sri Lanka tamilischer Ethnie, heirateten am 2. September 2009 in Sri Lanka. B reiste am 6. November

2013 in die Schweiz ein, wo sie um Asyl ersuchte. Am 30. Januar 2014 gebar

sie den gemeinsamen Sohn C. Mit Entscheid vom 14. Januar 2015 anerkannte

das Staatssekretariat für Migration (SEM) beide als Flüchtlinge und gewährte

ihnen in der Schweiz Asyl. Am 15. Februar 2016 reiste auch A in die Schweiz

ein; mit Entscheid vom 30. März 2016 anerkannte ihn das SEM aufgrund der

Einheit der Familie ebenfalls als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. Die

Aufenthaltsbewilligungen von B und C wurden letztmals bis zum 5. November

2019, jene von A letztmals bis zum 26. Oktober 2019 verlängert. Mit

Verfügung vom 3. August 2018 stellte das SEM fest, dass das Asyl von A

aufgrund von dessen Verzichtserklärung vom 27. Juli 2018 erloschen sei und

er nicht mehr als Flüchtling gelte. Ebenso entschied es mit Verfügung vom 10. September

2019 gegenüber B und C aufgrund einer auf den 4. September 2019 datierten

Verzichtserklärung. Am 25. Oktober 2019 ersuchten A, B und C das

Migrationsamt um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen. Dieses widerrief

mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 die Aufenthaltsbewilligungen, wies die

Gesuchstellenden aus der Schweiz weg und setzte ihnen Frist bis 12. März

2020 zum Verlassen der Schweiz.

Erwägungen

II.

Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 14. Februar 2020 ab, unter

Ansetzung einer Frist zum Verlassen der Schweiz bis 30. April 2020

(Dispositiv-Ziff. I f.). Den Rekurrierenden wurden die Rekurskosten

auferlegt (Dispositiv-Ziff. III) und eine Parteientschädigung verweigert

(Dispositiv-Ziff. IV).

III.

Gegen diesen Entscheid erhoben A, B und C am 17. März

2020.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten, es sei – unter

Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse – der angefochtene Entscheid

aufzuheben und ihnen die Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden

persönlichen Härtefalls zu erteilen; eventualiter bzw. subeventualiter sei

festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig bzw. unzumutbar sei,

weshalb sie vorläufig aufzunehmen seien.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete ausdrücklich auf

Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.

Das Verwaltungsgericht zog die Akten des Asylverfahrens

bei und ersuchte das SEM um eine Stellungnahme zur Frage, mit welcher

Behandlung durch die Behörden Sri Lankas B im Fall einer Rückkehr in ihr

Heimatland voraussichtlich zu rechnen habe. Das SEM erstellte diese Stellungnahme

am 8. Dezember 2020. Die Parteien liessen sich dazu nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf

dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz

habe die Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör

(Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV,

SR 101]) verletzt, weil sie nicht geprüft habe, ob ein schwerwiegender

persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20)

vorliege, sondern sich auf die pauschale Feststellung beschränkt habe, dass

massgebliche Anhaltspunkte nicht ersichtlich seien. Die Rüge ist unbegründet:

Die Vorinstanz hat die Gesichtspunkte, die im vorliegenden Fall für die Prüfung

eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls relevant sind, im Rahmen der

Ermessensprüfung nach Art. 96 Abs. 1 AIG behandelt.

3.

3.1

3.1.1

Nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann die

Aufenthaltsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn eine mit der

Verfügung verbundene Bedingung nicht eingehalten wird. Entgegen der Kritik der

Beschwerdeführenden gilt als Bedingung im vorgenannten Sinn auch der Aufenthaltszweck,

wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung

verbunden wird (vgl. Silvia Hunziker, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela

Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],

Bern 2010, Art. 62 N. 43).

3.1.2

Mit dem Verzicht der Beschwerdeführenden auf Asyl und

Flüchtlingseigenschaft ist ihr Asyl erloschen (Art. 64 Abs. 1

lit. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).

Wie die Vorinstanzen zutreffend ausführen, ist damit der Aufenthaltszweck der

Beschwerdeführenden im Sinn von Art. 33 Abs. 2 AIG erfüllt, womit

auch der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG gegeben

ist.

3.1.3

Bei Wegfall bzw. Änderung des ursprünglichen Aufenthaltszwecks ist eine

neue Bewilligung erforderlich (Art. 54 der Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE,

SR 142.201]). Besteht kein anderweitiger Bewilligungsanspruch, ist die Zumutbarkeit

der Wegweisung zu klären (Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al.,

Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 33 AIG N. 4). Die

Nichterteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung ist indes nur zulässig, wenn

sich dies als verhältnismässig erweist. Im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung sind im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG

insbesondere die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung und die

persönlichen Verhältnisse der ausländischen Person sowie der Grad ihrer

Integration zu berücksichtigen (VGr,

21.

März 2018, VB.2017.00855, E. 3.2).

3.2

Den

Vorinstanzen ist insoweit zuzustimmen, als weder das aufgegebene Asyl noch die

Dauer der Anwesenheit in der Schweiz den Beschwerdeführenden einen

Anwesenheitsanspruch gestützt auf die Garantie des Privat- und des

Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 BV verschafft. Die

Beschwerdeführenden anerkennen dies ausdrücklich und berufen sich auf einen

schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG sowie auf das aus Art. 3 EMRK abgeleitete

Rückschiebeverbot. Beides ist hier im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung

zu beachten.

3.3

Bei der

Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden

persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu

erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE namentlich zu

berücksichtigen: die Integration der gesuchstellenden Person anhand der

Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG, die Familienverhältnisse

– insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der

Kinder – und die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der

Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine

Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss

sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebensbedingungen müssen

gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in

gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer

Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben. Die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit

längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert

ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, begründet für sich

allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung der

gesuchstellenden Person zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein,

dass man von ihr nicht verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im

Heimatland – zu leben (VGr, 20. März 2019, VB.2019.00123,

E. 6.1). Persönliche, familiäre und ökonomische Schwierigkeiten, denen die

betroffene Person im Heimatland ausgesetzt wäre, stehen jedoch mit der

Verankerung in der Schweiz im Zusammenhang und können folgerichtig nicht ausser

Acht gelassen werden (BVGr, 17. Dezember 2018, F-3956/2016, E. 6.3;

zum Ganzen: VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2).

3.4

Die

Beschwerdeführenden 1 und 2 reisten mit rund 34 bzw. 29 Jahren in die

Schweiz ein und halten sich seit rund 5 bzw. 7 Jahren hier auf. Die

Beschwerdeführerin 2 verfügt über Deutschkenntnisse des Niveaus A2, diejenigen

des Beschwerdeführers 1 sind nach eigenen Angaben vergleichsweise

"weniger gut". Während die Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz

noch nie einer Erwerbstätigkeit nachging, war der Beschwerdeführer 1 seit

dem 10. November 2017 ununterbrochen erwerbstätig, ab dem 1. Juni

2019.

zu über 100 % als Küchenaushilfe und Produktionsmitarbeiter. Deshalb

konnten die Beschwerdeführenden auch per 30. Juni 2019 von der Sozialhilfe

abgelöst werden, von der sie zuvor den erheblichen Betrag von rund

Fr. 178'000.- bezogen hatten. Diese Angaben beziehen sich auf den jüngsten

belegten Stand, nämlich denjenigen von Oktober 2019. Der Beschwerdeführer 3

wurde in der Schweiz geboren, ist mittlerweile rund 7 Jahre alt und dürfte

die erste Primarschulklasse besuchen. Die Beschwerdeführenden heben sodann den

engen Kontakt mit der Schwester der Beschwerdeführerin 2 und deren

Familie, die in der Schweiz leben, hervor. Allein aufgrund dieser Umstände wäre

weder die Verhältnismässigkeit des Widerrufs zu verneinen noch die Erteilung

von Härtefallbewilligungen zu rechtfertigen. Vorbehalten bleibt die im

Folgenden zu beantwortende Frage, ob Hindernisse des Wegweisungsvollzugs

bestehen.

4.

4.1

Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Vollzug der Wegweisung sei

unzulässig, zumindest unzumutbar. Vollzugshindernisse im Sinn der Art. 83

Abs. 2–4 AIG können von jeder weggewiesenen Person gegenüber jeder

wegweisenden Behörde vorgebracht werden. Unabhängig davon, ob es sich um ein

asyl- oder ein ausländerrechtliches Verfahren handelt, hat diejenige Instanz,

welche den Vollzug der Weg- oder Ausweisung anordnet, sämtliche Vollzugshindernisse

zu prüfen (BGE 137 II 305 E. 3.2 mit Hinweisen; BVGE 2010/42

E. 12). Die Frage, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse

entgegenstehen, gehört zur Verhältnismässigkeitsprüfung, die beim Entscheid

über eine Anwesenheitsbewilligung vorzunehmen ist. Die zuständige

Migrationsbehörde hat die entsprechenden Abklärungen zu tätigen oder tätigen zu

lassen; sie kann die Problematik nicht ins Vollzugsverfahren der Wegweisung verschieben

(BGr, 6. März 2018, 2C_740/2017, E. 5.2.1; 8. Januar 2018, 2C_396/2017,

E. 7.6; zum Ganzen: VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 6.1;

vgl. auch VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00601, E. 2.3.4).

4.2

Der Wegweisungsvollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche

Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat- oder Herkunfts- oder in einen

Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die

Beschwerdeführenden berufen sich auf das Non-Refoulement-Gebot gemäss

Art. 3 EMRK. Das Gebot ist etwa auch in Art. 25 Abs. 3 BV enthalten.

Gemäss Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher bzw.

erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Ausschaffung

einer ausländischen Person in einen Staat, in welchem ihr Folter oder eine

andere Art der unmenschlichen Behandlung droht, kann zu einer Verletzung von

Art. 3 EMRK führen, wobei die Verletzung in diesen Fällen darin liegt,

dass der ausschaffende Staat die unmenschliche Behandlung im Empfängerstaat

möglich macht (vgl. Luc Gonin/ Oliver Bigler, Convention européenne des droits

de l'homme [CEDH], Commentaire des articles l à 18 CEDH, Bern 2019, Art. 3

N. 178 ff.; Ruedi Illes, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 83

N. 22 ff. [je mit Hinweisen]). Nach der Praxis des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann eine von der Ausschaffung bedrohte

ausländische Person sich auf Art. 3 EMRK berufen, wenn sie darzulegen

vermag, dass sie persönlich im Empfängerstaat einer konkreten Gefahr

("real risk") ausgesetzt ist, eine unter diese Bestimmung fallende

Behandlung zu erleiden. Die blosse Möglichkeit einer Misshandlung aufgrund der

allge­meinen Situation im Land genügt für sich nicht, um eine Verletzung von

Art. 3 EMRK anzunehmen. Die behauptete drohende Misshandlung muss zudem

eine gewisse Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich von Art. 3

EMRK zu fallen. Der Bewertung der Schwere sind sämtliche Umstände des

Einzelfalls zugrunde zu legen. Die ausländische Person hat dabei gewichtige

Gründe ("substantial grounds") darzulegen, die auf eine solch

konkrete Gefahr schliessen lassen; der Eintritt der geltend gemachten

Gefährdung der ausländischen Person muss mithin von erheblicher

Wahrscheinlichkeit sein (vgl. zum Ganzen EGMR, 13. Oktober 2011, Husseini,

10611/09, §§ 79 ff.; 28. Februar 2008, Saadi, 37201/06,

§ 125; 29. April 1997, H.L.R., 24573/94, §§ 40 ff.; 30. Oktober

1991, Vilvarajah et al., 13163/87 etc., §§ 107 ff. [alles

unter www.echr.coe.int]; VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 7.2;

12.

September 2018, VB.2018.00271, E. 4.4.1).

4.3

Zur Beurteilung des Risikos einer menschenrechtswidrigen Behandlung im

Heimatstaat ist zunächst die allgemeine menschenrechtliche Situation im

betreffenden Staat zu prüfen. In einem zweiten Schritt ist aufgrund der

konkreten Umstände des Falls die spezifische Gefahr für die betroffene Person

abzuschätzen. Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob diese zu einer

Personengruppe gehört, die im Heimatstaat in besonderem Mass gefährdet ist

(BGE 139 II 65 E. 5.4; vgl. auch BGE 134 IV 156 E. 6.8 zur

Auslieferung).

4.3.1

Die Beschwerdeführenden haben einen Bericht der Schweizerischen

Flüchtlingshilfe (SFH) über die Situation in Sri Lanka zu den Akten gegeben

(SFH, Sri Lanka: Situation des membres du LTTE [Liberation Tigers of Tamil

Eelam] et impact de l'élection présidentielle du 16 novembre 2019, Bern,

19.

Dezember 2019 [www.fluechtlingshilfe.ch > Publikationen > Herkunftsländerberichte; im

Folgenden: SFH]). Diesem zufolge werden mutmassliche oder tatsächliche frühere

Mitglieder der LTTE durch die Sicherheitskräfte überwacht und bedrängt. Die

Folter sei verbreitet. Die früheren Mitglieder der LTTE könnten von den

Sicherheitskräften leicht unter Druck gesetzt werden. Rückkehrende aus

westlichen Staaten würden besonders der Kontakte mit den LTTE verdächtigt und

bei der Einreise am Flughafen von Colombo durch die Immigrationsbehörde und die

Polizei befragt. Mit der Präsidentenwahl vom 16. November 2019, deren

Sieger einen singhalesischen Nationalismus vertrete und mit Kriegsverbrechen im

(2009 beendeten) Bürgerkrieg in Verbindung gebracht werde, hätten sich die

Befürchtungen für die Minderheiten verstärkt (SFH, S. 3 ff.). Die

Befunde entsprechen grundsätzlich Berichten des SEM (Focus Sri Lanka, Lagebild,

Bern-Wabern, 5. Juli 2016, S. 6 f., 37 ff., 40 ff.,

44.

ff., und Notiz Sri Lanka, Lagefortschreibung, Bern-Wabern,

7.

Februar 2020, S. 7 ff., 11 ff., 13 ff., 21 f.;

www.sem.admin.ch > Internationales > Herkunftsländerinformationen >

Asien und Nahost).

4.3.2

Die Beschwerdeführenden weisen auf die Analyse der Situation von nach Sri

Lanka Rückkehrenden hin, die das Bundesverwaltungsgericht in einem

Referenzentscheid vom 15. Juli 2016 (E-1866/2015) mit einem Schwerpunkt

auf den Jahren 2009–2013 vorgenommen hat. Dieser zufolge trug sich die Hälfte

der dokumentierten Verhaftungs- bzw. Folterfälle bereits bei der Einreise am

Flughafen von Colombo zu. Die Sicherheitsbehörden kontrollierten die

Rückkehrenden mit einer computergestützten Datenbank. Personen, die einer

Verbindung zu den LTTE verdächtigt würden, könnten unter Umständen verhaftet werden.

Solche mit einem verdächtigen Profil könnten einer verdeckten Überwachung

ausgesetzt und später verhört, schikaniert und verhaftet werden. Die

zentralisierte Sammlung der Informationen habe Mitte der 1990er-Jahre begonnen

und umfasse weitreichende Details zum tamilischen Teil der sri-lankischen

Bevölkerung, insbesondere betreffend deren Verbindungen zu den LTTE. Der Anteil

der Verhafteten und Gefolterten an der Gesamtzahl der Rückkehrenden dürfte

allerdings tief ausfallen. Hauptrisikofaktor für Verhaftung und Folter sei eine

tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den

LTTE, sodann namentlich die regimekritische Betätigung im Ausland. Andere

Faktoren wie Narben oder die Ausreise aus Sri Lanka ohne ordentliche

Identitätsdokumente seien nur als Elemente zu bewerten, welche die

Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden erregten. Eine begründete Furcht vor

ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG oder unmenschlicher

Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK hätten jedoch nur Personen, denen

Bestrebungen zur Erneuerung des tamilischen Separatismus zugeschrieben würden,

wobei dieser Verdacht nicht nur besonders engagierte oder exponierte Personen

treffe. Die Risikofaktoren seien nicht abschliessend zu verstehen und die im

Einzelfall vorgebrachten Umstände sorgfältig zu prüfen (BVGr, 15. Juli

2016, E-1866/2015, E. 8 [besonders 8.2, 8.5.3, 8.5.5], 9.1, 12.2).

4.3.3

Der Beschwerdeführer 1 verzichtete mit Schreiben vom 27. Juli

2018.

auf seine Flüchtlingseigenschaft, um sein Heimatland zu besuchen, wobei er

erwähnte, dass die Beschwerdeführerin 2 "immernoch

Schwierigkeiten" habe. Dass die Beschwerdeführerin 2 für sich und den

Beschwerdeführer 3 mit Schreiben vom 4. September 2019 auf das Asyl

und die Flüchtlingseigenschaft verzichtete, wird in der Beschwerde mit dem

Druck des Beschwerdeführers 1 erklärt, der auch körperliche Gewalt

ausgeübt habe. Belegt ist, dass sich die Beschwerdeführerin 2 am

24.

Juli 2018 – also wenige Tage vor dem Verzicht des

Beschwerdeführers 1 auf die Flüchtlingseigenschaft – wegen häuslicher Gewalt

ambulant behandeln liess. Am 28. November 2019 buchte der

Beschwerdeführer 1 anscheinend für sich allein Flugtickets für eine Reise,

die ihn vom 5. bis zum 20. Januar 2020 nach Tamil Nadu und Sri Lanka hätte

führen sollen, die er jedoch nicht angetreten haben will. Inwieweit die

Darstellung der Beschwerdeführenden über die nachgewiesenen Elemente hinaus

zutrifft, ist im vorliegenden Verfahren nicht relevant. Massgeblich ist einzig,

dass der Verzicht der Beschwerdeführerin 2 auf Flüchtlingseigenschaft und

Asyl nicht als Hinweis interpretiert werden kann, dass sie in Sri Lanka keinem

Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt ist oder selber ein solches

verneint: Es bestehen keine Anzeichen, dass sie je Anstalten getroffen hätte,

nach Sri Lanka zu reisen. Der Beschwerdeführer 1 wiederum hatte nie

behauptet, selber Asylgründe zu haben, und ihm waren die Flüchtlingseigenschaft

und das Asyl allein wegen seiner Ehe mit der Beschwerdeführerin 2 im Sinn

von Art. 51 Abs. 1 AsylG zugesprochen bzw. gewährt worden.

4.3.4

Das SEM anerkannte die Beschwerdeführerin 2 mit Entscheid vom

14.

Januar 2015 als Flüchtling und gewährte ihr sowie dem

Beschwerdeführer 3 Asyl. Gemäss der Stellungnahme des SEM vom

8.

Dezember 2020 zu Vollzugshindernissen geschah dies aufgrund des

glaubhaft geschilderten Sachverhalts und verschiedener risikobegründender

Faktoren, unter denen vor allem zivile Hilfsdienste für die LTTE sowie ein Aufenthalt

im Vanni-Gebiet von 2006 bis 2008 ins Gewicht fielen. Diese risikobegründenden

Faktoren führten in Kombination mit der erlittenen Vorverfolgung nach wie vor

dazu, dass die Beschwerdeführerin 2 im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche bzw.

erniedrigende Strafe oder Behandlung zu befürchten hätte. Bei Personen, die wie

die Beschwerdeführerin 2 vor dem 1. Januar 2015 aus Sri Lanka

ausgereist seien, bestehe zudem ein deutlich höheres Risiko der Verhaftung bei

der Rückkehr, da sie noch nicht eingehend gescreent worden seien. Die

"Zurückstellung" der Beschwerdeführerin 2 nach Sri Lanka würde

daher gegen das Rückschiebeverbot von Art. 3 EMRK verstossen und sei somit

als unzulässig einzustufen. Hingegen sei das Risikoprofil des

Beschwerdeführers 1 nicht so ausgeprägt, dass von einer

Gefährdungssituation auszugehen sei. Eine solche würde zusätzliche Faktoren

voraussetzen, die nicht zu erkennen seien. Es sei auch nicht davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer 3 ein Risikoprofil aufweise.

4.3.5

Amtsberichten, die auf besonderen

Fachkenntnissen beruhen, kommt ein dem Sachverständigengutachten vergleichbarer

Beweiswert zu. In Fachfragen darf die

Entscheidinstanz nicht ohne triftige Gründe von einem solchen Gutachten

abweichen. Ein Grund zum Abweichen liegt namentlich dann vor, wenn das

Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn die

Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint

(VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 7.4.3; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 7 N. 146 f.). Die Stellungnahme

des SEM vom 8. Dezember 2020 steht im Einklang sowohl mit den allgemein

zugänglichen Informationen über die Menschenrechtslage in Sri Lanka als auch

mit den Akten des vorliegenden Verfahrens und weist keinen der genannten Mängel

auf. Den Schlussfolgerungen des SEM ist daher zu folgen.

4.3.6

Dispositiv

Demnach ist die Wegweisung der Beschwerdeführerin 2 (nicht aber der

Beschwerdeführer 1 und 3) nach Sri Lanka als Verstoss gegen das

Non-Refoulement-Prinzip nach Art. 3 EMRK unzulässig, und die Verweigerung

einer Aufenthaltsbewilligung erweist sich als rechtsverletzend. Der

Beschwerdeführerin 2 ist somit eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 ist der Hauptantrag der Beschwerde

gutzuheissen.

4.4 Für die

Beschwerdeführer 1 und 3 besteht gemäss der Stellungnahme des SEM keine

Gefährdungssituation im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka. Zur Zumutbarkeit

der Rückkehr im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG äussert sich das SEM

nicht. Die Beschwerdeführenden machen keine eigenständigen Angaben dazu.

4.4.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach

Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die

Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg,

Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.

Neben den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können auch die fehlenden

oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die Beeinträchtigung

des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellenden oder eine Kombination von

Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz,

schlechte Aussichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein,

immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen (BVGr, 18. September

2019, E-1143/2017, E. 11.1 mit Hinweis; zum Ganzen: VGr, 1. April

2020, VB.2019.00854, E. 6.1).

4.4.2 Die Berücksichtigung des Kindeswohls

ergibt sich aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83

Abs. 4 AIG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom

20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107). Namentlich

können folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art

(Nähe, Intensität und Tragfähigkeit) der Beziehungen, Eigenschaften der

Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich der Entwicklung und Ausbildung

sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der

Schweiz. Gerade die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz ist im Hinblick auf

die Prüfung der Chancen und Risiken einer (Re‑)Integration im Heimatland

als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem

vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollen. Die Verwurzelung in der Schweiz

kann eine Entfremdung gegenüber dem Heimatstaat zur Folge haben, die unter

Umständen die Übersiedlung bzw. Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen

lässt (zum Ganzen: BVGr, 25. März 2019, D-5328/2016, E. 7.3.3; BVGE

2015/30 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen).

4.4.3

Aus dem Grundsatz der Einheit der Familie können die Beschwerdeführer 1

und 3 nichts zu ihren Gunsten ableiten, da er nur im Asylrecht gilt (vgl.

Art. 44 AsylG; BVGr, 22. Oktober 2020, E-1882/2019, E. 3.4;

EMARK 1995 Nr. 24 E. 11b, ark-cra.rekurskomissionen.ch).

4.4.4

Das Bundesverwaltungsgericht hat in verschiedenen neueren Urteilen

bestätigt, dass in Sri Lanka derzeit weder Krieg noch eine Situation

allgemeiner Gewalt herrscht; der Wegweisungsvollzug auch von Personen

tamilischer Ethnie unter anderem in die Nordprovinz ist weiterhin zumutbar,

wenn die individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines

tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine

gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) gegeben sind (vgl. statt vieler BVGr,

11. Dezember 2020, D-5340/2020, E. 9.3.2; 30. November 2020,

D-333/2018, E. 9.3.2 f., je mit weiteren Hinweisen).

4.4.5

Der Beschwerdeführer 1 stammt aus der Gegend von Jaffna (Nordprovinz),

wo er vor seiner Ausreise auch lebte; er arbeitete dort als Landwirt. Seine

Eltern und seine vier Geschwister leben an seinem Herkunftsort bzw. in dessen

Nähe. Er war nach seinen eigenen Aussagen in seinem Heimatland niemals

politisch oder religiös aktiv, hatte auch keinerlei Probleme mit staatlichen

Institutionen oder Drittpersonen und ist gesund. Abgesehen vom Wunsch, mit

seiner Frau und seinem Sohn zusammenzuleben, verneinte er Gründe, die gegen

eine Rückkehr in den Heimatstaat sprechen könnten (so das Protokoll der

Befragung zur Person vom 26. Februar 2016). Es ist davon auszugehen, dass

der Beschwerdeführer 1 sich nach nur fünfjähriger Landesabwesenheit mithilfe

seiner Familie an seinem Herkunftsort wieder eine Existenz aufzubauen

vermöchte. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist deshalb für ihn zumutbar.

4.4.6 Der mittlerweile siebenjährige Beschwerdeführer 3

wurde in der Schweiz geboren und ist hier aufgewachsen. Er dürfte mittlerweile

die erste Primarschulklasse besuchen, und es ist davon auszugehen, dass er noch

niemals in seinem Heimatland war. Müsste er (zusammen mit seinem Vater) nach

Sri Lanka ausreisen, hätte dies zudem die Trennung von seiner Mutter zur Folge.

Immerhin könnte er in Sri Lanka in ein familiäres Umfeld integriert werden.

Eine 2014 erfolgte kardiologische Diagnose dürfte sich heute nicht mehr in

relevanter Weise auswirken, da sie in den späteren Akten und insbesondere in

der Rekurs- und der Beschwerdeschrift nicht mehr erwähnt wird. Obwohl ein

Wegweisungsvollzug mit dem Kindeswohl nur bedingt vereinbar wäre, führt die

damit verbundene Belastung noch nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit (vgl. BVGr, 8. Dezember 2017, E-6485/2014, E. 7.3 f.;

24. November 2016, E-1510/2015, E. 5.3.2). Allgemein gilt in der

ausländerrechtlichen Praxis, dass grundsätzlich weder der Verbleib von Kindern

im Alter des Beschwerdeführers 3 in der Schweiz garantiert noch ihre

Trennung von einem Elternteil ausgeschlossen ist.

4.4.7 Dass der Wegweisungsvollzug

grundsätzlich unmöglich wäre (Art. 83 Abs. 2 AIG), wird nicht geltend

gemacht und ist auch nicht ersichtlich. In Bezug auf die Beschwerdeführer 1

und 3 liegen demnach keine Vollzugshindernisse vor.

5.

Unter diesen Umständen ist die

Verhältnismässigkeit des Widerrufs bzw. das Vorliegen eines schwerwiegenden

persönlichen Härtefalls in Bezug auf die Beschwerdeführer 1 und 3 unter

Berücksichtigung der Situation der Beschwerdeführerin 2 erneut zu prüfen.

5.1 Zu klären

ist zunächst, ob sich die Beschwerdeführer 1 und 3 nunmehr auf einen

Aufenthaltsanspruch aufgrund der Garantie des Familienlebens nach Art. 8

EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) berufen können.

5.1.1

Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist grundsätzlich nur bei

schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer

Niederlassungs- oder aber einer Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung

ein Anspruch besteht. Ausnahmsweise kann es jedoch vorkommen,

dass sich eine ausländische Person ohne Bewilligungsanspruch in einer Situation

befindet, in der davon auszugehen ist, dass ihre Aufenthaltsbewilligung auch in

Zukunft regelmässig verlängert werden wird. In einem solchen Fall ist faktisch

von einer gefestigten Anwesenheit der betreffenden Person in der Schweiz auszugehen

(BGr, 6. Juni 2018, 2C_251/2017, E. 2.2; VGr, 18. November

2020, VB.2020.00527, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

5.1.2 Personen, die gestützt auf einen

schwerwiegenden persönlichen Härtefall einen Aufenthaltstitel erhalten haben,

verfügen grundsätzlich nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Denn die

zuständigen Behörden erteilen eine Härtefallbewilligung nach pflichtgemässem

Ermessen; somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die besonderen

Umstände, welche den Härtefall begründet hatten, sich nachträglich verändern

oder wegfallen und es sich rechtfertigt, die Aufenthaltsbewilligung nicht

(mehr) zu verlängern. Ausnahmsweise kann es jedoch vorkommen,

dass sich die betreffende Person in einer Situation befindet, von welcher keine

positive Veränderung zu erwarten ist, und somit davon auszugehen ist, dass die

Aufenthaltsbewilligung auch in Zukunft regelmässig verlängert werden wird. In

einem solchen Fall ist faktisch von einer gefestigten Anwesenheit in der

Schweiz auszugehen (zum Ganzen, je mit weiteren Hinweisen: BGr,

17. November 2008, 2C_551/2008, E. 4.1; 30. Juni 2005,

2A.8/2005, E. 3.2.2; VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040,

E. 3.2.1).

5.1.3

Nach den gleichen Grundsätzen beurteilt die Praxis, ob vorläufig

aufgenommenen Personen – mit oder ohne Flüchtlingseigenschaft – ein

Anspruch nach Art. 8 EMRK zukommt: Dies ist der Fall, wenn deren

Aufenthalt aus objektiven Gründen faktisch als Realität hinzunehmen ist bzw.

wenn eine Änderung der vorläufigen Aufnahme nicht absehbar ist (vgl. BGr,

7. Februar 2018, 2C_941/2017, E. 1.4; 13. Februar 2013,

2C_639/2012, E. 4.4; BVGr, 25. Januar 2021, E-7092/2017,

E. 13.4; BVGE 2017 VII/4 E. 6.3).

5.1.4

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sieht den Schutzbereich von

Art. 8 EMRK bereits eröffnet, wenn eine enge und tatsächlich gelebte, von

Art. 8 EMRK erfasste Beziehung zu einem sich im Konventionsstaat

aufhaltenden Familienmitglied vorliegt. Den Aufenthaltsstatus der beteiligten

Personen berücksichtigt er als Kriterium bei der Interessenabwägung und

Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. EGMR, 8. Juli 2014, M.P.E.V. u.a.,

3910/13, §§ 51 ff., sowie die Zusammenfassung der Rechtsprechung in

BVGr, 25. Januar 2021, E-7092/2017, E. 13.2 f.).

5.1.5

Der Beschwerdeführerin 2 wurde in der Schweiz Asyl gewährt, und auch

seit ihrem Verzicht darauf wäre der Vollzug einer Wegweisung unzulässig, weil

er einen Verstoss gegen das Non-Refoulement-Gebot nach Art. 3 EMRK

darstellte. Deswegen ist ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Sie

erfüllt damit auch die Voraussetzungen eines schwerwiegenden persönlichen

Härtefalls, ohne dass mit deren baldigem Wegfallen zu rechnen wäre, und ihre

Situation ist mit der Lage vorläufig aufgenommener Flüchtlinge vergleichbar.

Von einer Änderung der Grundlagen ihrer Anwesenheit in absehbarer Zeit ist

daher nicht auszugehen. Sodann verbindet die Beschwerdeführenden eine gelebte

und intakte Beziehung. Demnach können sich die Beschwerdeführer 1 und 3

bezüglich ihres Verbleibs bei der Beschwerdeführerin 2 auf Art. 8

EMRK stützen.

5.2 Aufgrund des Anwesenheitsrechts der Beschwerdeführerin 2 ist dem

Beschwerdeführer 3 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Mutter

zu erteilen: Dieser ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen und wurde hier

eingeschult. Müsste er die Schweiz verlassen, würde er zudem von seiner Mutter

getrennt, wobei auch Besuchsaufenthalte der Mutter in Sri Lanka ausgeschlossen

wären. Dies wäre umso einschneidender, als – angesichts der Erwerbstätigkeit

des Vaters zu über 100 % – in erster Linie seine Mutter die Betreuung

wahrnehmen dürfte. Sodann ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer 3 Sri

Lanka noch nie besucht hat, weshalb eine Übersiedlung dorthin – ungeachtet

dessen, dass er zusammen mit seinem Vater ausreisen würde und in Sri Lanka

durch ein familiäres Netz aufgefangen würde – einer Entwurzelung gleichkäme.

Die Integrationskriterien sind erfüllt (Art. 58a Abs. 1 AIG). Aus

diesen Gründen erwiese sich die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung als

unverhältnismässig.

5.3 In Bezug

auf den Beschwerdeführer 1 sind im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung

folgende Aspekte zu berücksichtigen: Das Familienleben der Beschwerdeführenden

kann nur in der Schweiz gelebt werden (vgl. BGE 139 I 339 E. 3.2).

Besonders Rechnung zu tragen ist sodann dem Kindeswohl des Beschwerdeführers 3

und damit seinem grundlegenden Bedürfnis, möglichst mit beiden Elternteilen

aufzuwachsen und nicht von ihnen getrennt zu werden (BGr, 19. Januar 2021,

2C_484/2020, E. 4.2.3; BGE 143 I 21 E. 5.5.1; EGMR,

8. November 2016, El Ghatet, 56971/10, § 46). Der

Beschwerdeführer 1 war zudem seit dem 10. November 2017

ununterbrochen erwerbstätig und erwirtschaftete von August bis Oktober 2019 an

zwei Stellen (als Küchenaushilfe und Produktionsmitarbeiter) ein

durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 5'900.-;

aufgrund seiner Erwerbstätigkeit hatten die Beschwerdeführenden denn auch per

30. Juni 2019 von der Sozialhilfe abgelöst werden können. Neuere Angaben

sind den Akten nicht zu entnehmen. Es bestehen jedoch keine Hinweise darauf,

dass sich an dieser Situation etwas massgebend geändert hätte oder dem

Beschwerdeführer im gegenwärtigen Zeitpunkt aus anderen Gründen eine

Aufenthaltsbewilligung zu verweigern wäre. Mithin erweist sich die Verweigerung

der Aufenthaltsbewilligung als unverhältnismässig. Sollten sich die Umstände wesentlich

ändern, steht es dem Beschwerdegegner jedoch frei, den Widerruf bzw. die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 zu

prüfen.

6.

Die Beschwerde ist gutzuheissen. Ausgangsgemäss sind die

Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden

Beschwerdegegner aufzuerlegen ([§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit]

Art. 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Den Beschwerdeführenden ist zulasten

des Beschwerdegegners eine Parteientschädigung für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der

Beschwerdeführenden angenommen wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (vgl. Art. 83

lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Andernfalls steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 14. Februar 2020 und die Verfügung des

Migrationsamts vom 13. Dezember 2019 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner

wird eingeladen, den Beschwerdeführenden eine Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen.

In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III und IV des

Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 14. Februar 2020 werden die Kosten

des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'320.- dem Beschwerdegegner

auferlegt und hat dieser den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung für

das Rekursverfahren von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 3'170.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu

bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …