VB.2020.00184
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00184
24. Juni 2020Deutsch11 min
(URT.2020.21822)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00184
Urteil
der 4. Kammer
vom 24. Juni 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
ein am 1986 geborener Staatsangehöriger der Türkei. Er reiste erstmals am
19. April 2010 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Am
30. September 2010 heiratete er in C die Schweizer Bürgerin D, geboren
1988. Das Migrationsamt ging aufgrund entsprechender Hinweise von der Cousine von
D dem Verdacht einer Scheinehe nach, der sich jedoch nicht nachweisen liess. In
der Folge wurde A am 18. April 2011 eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei der Ehefrau erteilt und zuletzt mit Gültigkeit bis am 29. September
2014 verlängert. Gemäss Angaben der Eheleute A und D wurde die eheliche
Gemeinschaft zwischen Februar und Mai/Juni 2014 aufgegeben. Mit Urteil und
Verfügung des Bezirksgerichts E vom 9. März 2015 wurde die Ehe geschieden.
Mit Verfügung vom 30. April 2015 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab. Die dagegen erhobenen
Rechtsmittel blieben erfolglos, und das Verwaltungsgericht setzte dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. September 2016 Frist zum Verlassen
der Schweiz bis am 15. November 2016 (VB.2016.00555).
B. Am
27. Oktober 2016 heiratete A in Zürich die Schweizer Bürgerin F, geboren
1997. In der Folge wurde ihm erneut eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib
bei der Ehefrau erteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts G vom 10. August
2017 wurde die Ehe geschieden. Mit Schreiben vom 14. September 2017 teilte
das Migrationsamt A mit, dass es aufgrund der Scheidung beabsichtige, seine
Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern und ihn aus der Schweiz wegzuweisen.
Am 25. September 2017 heiratete dieser in G die hier niedergelassene
türkische Staatsangehörige H, geboren 1998, worauf ihm erneut eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde, zuletzt mit
Gültigkeit bis am 24. September 2019. Mit Urteil des Bezirksgerichts G vom
21. Mai 2019 wurde die Ehe geschieden.
C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das Migrationsamt
mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist
zum Verlassen der Schweiz bis am 16. Januar 2020.
Erwägungen
II.
Einen dagegen gerichteten Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 13. Februar 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I),
setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 15. Mai 2020
(Dispositiv-Ziff. II), auferlegte diesem die Kosten des Rekursverfahrens
von Fr. 1'335.- (Dispositiv-Ziff. III) und richtete in
Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung aus.
III.
Hiergegen liess A am 18. März 2020 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und "dem Beschwerdeführer die
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen"; eventualiter "sei das Verfahren
zur Sachverhaltsergänzung und neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz (Migrationsamt)
zurückzuweisen". In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 1. April 2020
auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des
Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zu, es sei denn, es wurde aus besonderen Gründen eine gegenteilige
Anordnung getroffen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG). Weil vorliegend keine solche erfolgte, war das diesbezüglich gestellte
Gesuch des Beschwerdeführers von vornherein gegenstandslos.
3.
3.1
Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte einer
Person mit Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, SR 142.20) weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche
Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).
3.1.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er während seiner Anwesenheit
"sieben Jahre und ein Monat in der Schweiz mit niedergelassenen oder
heimatberechtigten drei Frauen verheiratet war". Damit verfängt er jedoch
nicht, da mehrere aufeinanderfolgende Ehegemeinschaften von kürzerer Dauer
nicht zusammenzurechnen sind (BGE 140 II 289 E. 3.3). Dem
Beschwerdeführer kommt deshalb mangels Erfüllens der Dreijahresfrist gestützt auf
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kein Aufenthaltsanspruch in der
Schweiz zu. Ob er die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt, ist
deshalb nicht zu prüfen.
3.1.2
Wichtige persönliche Gründe im Sinn vom Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der
Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen
geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark
gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Als wichtige persönliche
Gründe fallen nur Umstände in Betracht, welche bei einem Wegfall der
Anwesenheitsberechtigung für die ausländische Person Konsequenzen von
erheblicher Intensität erwarten lassen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Die
Rückkehr in Lebensverhältnisse, welche im Herkunftsland allgemein üblich sind,
stellt für sich allein noch keinen wichtigen Grund dar. Das gilt auch dann,
wenn die ausländische Person in der Heimat auf eine im Vergleich zur Schweiz
weniger vorteilhafte Lebenssituation trifft (BGr, 14. März 2016,
2C_672/2015, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Weiter muss sich der
Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auf die Ehe und den
damit verbundenen Aufenthalt beziehen.
Der Beschwerdeführer macht keinen nachehelichen Härtefall
geltend; ein solcher ist denn auch nicht ersichtlich. Der Vollständigkeit
halber ist festzuhalten, dass sich ein Härtefall weder aus der Krebserkrankung
des Beschwerdeführers noch aus seinen nunmehr geltend gemachten politischen
Aktivitäten ergeben kann (vgl. dazu auch hinten, E. 3.3.3 f.), da
Dispositiv
diesen Sachverhalten der notwendige Bezug zur aufgelösten Ehe fehlt. Demnach
ist auch ein Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu
verneinen.
3.2
3.2.1
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss einen Anwesenheitsanspruch aus Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geltend.
Diese Bestimmung bzw. der inhaltlich gleichwertige Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantieren den
Schutz des Privat- und Familienlebens.
Über die Kernfamilie hinaus kann Art. 8
EMRK für nahe Verwandte einer in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten
Person ein Aufenthaltsrecht entstehen lassen. Grundsätzlich setzt dies
allerdings unter anderem voraus, dass die verwandte ausländische Person von der
in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person abhängig bzw. pflegebedürftig
ist (BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018, E. 4.3 mit weiteren
Hinweisen). Zwischen Geschwistern kann sich eine solche Abhängigkeit etwa dann
ergeben, wenn ein Erwachsener anstelle der Eltern für einen unselbständigen
Geschwisterteil die Betreuung und Fürsorge und damit eigentlich die Elternrolle
übernimmt (BGE 120 Ib 257 E. 1d in fine; vgl. BGr, 21. Mai
2012, 2C_430/2012, E. 3.2.1; VGr, 21. November
2001, VB.2001.00246, VB.2001.00247, E. 4, je mit zahlreichen Hinweisen).
Auch unter dem Aspekt des Rechts auf Privatleben kann eine
ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme Art. 8 EMRK verletzen. Dabei genügt
eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration jedoch
nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration
hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1).
3.2.2
Der Beschwerdeführer ist nicht (mehr) verheiratet und hat keine Kinder. Zu
seinem Bruder, I, hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben ein enges
Verhältnis. Dass er zu diesem in einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der
vorzitierten Rechtsprechung steht, macht er indes nicht geltend und ist auch
nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer hält sich zwar seit rund zehn Jahren
rechtmässig in der Schweiz auf. Eine besonders ausgeprägte Integration kann ihm
allerdings nicht attestiert werden, zumal er während seiner Anwesenheit dreimal
strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und zahlreiche Betreibungen gegen
ihn verzeichnet sind. Eine besonders ausgeprägte Integration ergibt sich sodann
auch nicht daraus, dass der Beschwerdeführer ein eigenes Geschäft führt und
dort mehrere Angestellte hat. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, könnten sowohl
der Bruder als auch zwei Cousins des Beschwerdeführers im Fall einer Wegweisung
seinen Betrieb weiterführen und so einen Stellenverlust der Angestellten
abwenden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG).
Seine berufliche Integration als Selbständigerwerbender ist sodann ohnehin
nicht als so ausgeprägt zu betrachten, dass von einer ausserordentlichen
Integration gesprochen werden könnte. Weitere Elemente, die eine besonders
ausgeprägte Integration in die hiesigen Verhältnisse belegen würden, bringt der
Beschwerdeführer nicht vor und sind auch nicht ersichtlich.
Nach dem Gesagten fällt ein aus Art. 8 EMRK
abgeleiteter Anwesenheitsanspruch ausser Betracht.
3.3
3.3.1
Da der Beschwerdeführer weder aus dem Völkerrecht noch aus dem Landesrecht
einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten kann, hatte die
Vorinstanz die Frage der (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach
Massgabe der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18–29 AIG und
damit nach pflichtgemässem Ermessen nach Art. 96 AIG zu prüfen (VGr,
22. November 2017, VB.2017.00492, E. 4.1). In solche Ermessensentscheide
kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter
Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden
Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch, in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 50 N. 25 f.).
3.3.2
Der heute 34-jährige Beschwerdeführer reiste im Alter von rund
24 Jahren in die Schweiz ein und hält sich seither hier auf. Er hat die
prägenden Kinder- und Jugendjahre in der Türkei verbracht und ist mit der
Sprache und der Kultur seiner Heimat noch immer vertraut. Dort hat er auch
während fünf Jahren die Schule besucht und vor seiner Einreise in die Schweiz
gearbeitet. Seine Eltern sowie zwei Schwestern (mit deren Familien) leben in
der Türkei. Bei einer Rückkehr in die Heimat verfügt der Beschwerdeführer somit
über ein familiäres Netz, das ihn unterstützen kann. In der Schweiz lebt der
Beschwerdeführer zwar seit rund zehn Jahren; hier war er auch regelmässig
erwerbstätig und musste nie Sozialhilfe beziehen. Die von ihm begangenen
Straftaten wiegen sodann nicht allzu schwer, und ausserdem ist zu seinen
Gunsten zu gewichten, dass er bestehende Schulden teilweise getilgt hat.
Insgesamt kann jedoch nicht von einer so erfolgreichen Integration in die
hiesigen Verhältnisse ausgegangen werden, dass eine Rückkehr in die Heimat
geradezu unzumutbar erscheint.
3.3.3 Der Beschwerdeführer macht vor
Verwaltungsgericht erstmals geltend, dass er aktives Mitglied einer
Kurdenpartei sei und dass die Konsequenzen einer Ausschaffung in die Türkei
deshalb nicht absehbar seien. Im eingereichten Schreiben eines kurdischen
Vereins wird ausgeführt, der Beschwerdeführer werde in der Türkei
"mutmasslich von der Regierung sowie von staatlichen und staatsnahen Sicherheitsbehörden
und Organisationen gesucht und verfolgt". Aus den Akten geht zwar hervor,
dass der Beschwerdeführer Kurde ist; dies hat ihn jedoch in der Vergangenheit
nicht von Aufenthalten in der Türkei abgehalten. So gab der Beschwerdeführer
anlässlich der Einvernahme vom 27. November 2017 an, dass er zweimal
gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau, H, in der Türkei war und dort auch ein
Hochzeitsfest mit 600 Gästen stattgefunden habe. Sodann war der
Beschwerdeführer auch davor regelmässig besuchshalber in der Türkei. Eine Gefährdung
des Beschwerdeführers bei einer Ausreise in die Türkei erscheint demnach höchst
zweifelhaft, zumal den Akten keine weiteren Hinweise auf die geltend gemachten
politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zu entnehmen sind.
3.3.4
Mit Blick auf das aktenkundige Krebsleiden des Beschwerdeführers ist
festzuhalten, dass dieses offenbar überwunden ist. Denn der Beschwerdeführer
gab im November 2017 an, dass er im Jahr 2013 Krebs hatte; "[a]ber
momentan ist gut". Von einer akuten gesundheitlichen Gefährdung des
Beschwerdeführers ist somit nicht auszugehen. Diesbezüglich ist ausserdem
darauf hinzuweisen, dass der blosse Umstand, dass das
Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat nicht mit
jenem in der Schweiz vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung
einem höheren Standard entspricht, nicht bereits die Unzumutbarkeit einer
Rückkehr in die früheren Verhältnisse zur Folge hat (vgl. BGE 139 II 393
E. 6 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht
geltend, dass sein Gesundheitszustand einen Verbleib in der Schweiz notwendig
machen würde.
3.3.5
Insgesamt ist der Schluss von Beschwerdegegner und
Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers im Rahmen des
pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, daher nicht rechtsfehlerhaft.
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 4
AIG liegen nach dem Gesagten ebenfalls nicht vor.
3.4 Demnach
ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …