Lexipedia

Entscheid

VB.2020.00184

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00184

24. Juni 2020Deutsch11 min

(URT.2020.21822)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00184

Urteil

der 4. Kammer

vom 24. Juni 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

ein am 1986 geborener Staatsangehöriger der Türkei. Er reiste erstmals am

19. April 2010 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Am

30. September 2010 heiratete er in C die Schweizer Bürgerin D, geboren

1988. Das Migrationsamt ging aufgrund entsprechender Hinweise von der Cousine von

D dem Verdacht einer Scheinehe nach, der sich jedoch nicht nachweisen liess. In

der Folge wurde A am 18. April 2011 eine Aufenthaltsbewilligung zum

Verbleib bei der Ehefrau erteilt und zuletzt mit Gültigkeit bis am 29. September

2014 verlängert. Gemäss Angaben der Eheleute A und D wurde die eheliche

Gemeinschaft zwischen Februar und Mai/Juni 2014 aufgegeben. Mit Urteil und

Verfügung des Bezirksgerichts E vom 9. März 2015 wurde die Ehe geschieden.

Mit Verfügung vom 30. April 2015 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab. Die dagegen erhobenen

Rechtsmittel blieben erfolglos, und das Verwaltungsgericht setzte dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. September 2016 Frist zum Verlassen

der Schweiz bis am 15. November 2016 (VB.2016.00555).

B. Am

27. Oktober 2016 heiratete A in Zürich die Schweizer Bürgerin F, geboren

1997. In der Folge wurde ihm erneut eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib

bei der Ehefrau erteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts G vom 10. August

2017 wurde die Ehe geschieden. Mit Schreiben vom 14. September 2017 teilte

das Migrationsamt A mit, dass es aufgrund der Scheidung beabsichtige, seine

Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern und ihn aus der Schweiz wegzuweisen.

Am 25. September 2017 heiratete dieser in G die hier niedergelassene

türkische Staatsangehörige H, geboren 1998, worauf ihm erneut eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde, zuletzt mit

Gültigkeit bis am 24. September 2019. Mit Urteil des Bezirksgerichts G vom

21. Mai 2019 wurde die Ehe geschieden.

C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das Migrationsamt

mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist

zum Verlassen der Schweiz bis am 16. Januar 2020.

Erwägungen

II.

Einen dagegen gerichteten Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 13. Februar 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I),

setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 15. Mai 2020

(Dispositiv-Ziff. II), auferlegte diesem die Kosten des Rekursverfahrens

von Fr. 1'335.- (Dispositiv-Ziff. III) und richtete in

Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung aus.

III.

Hiergegen liess A am 18. März 2020 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und "dem Beschwerdeführer die

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen"; eventualiter "sei das Verfahren

zur Sachverhaltsergänzung und neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz (Migrationsamt)

zurückzuweisen". In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei der

Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 1. April 2020

auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des

Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende

Wirkung zu, es sei denn, es wurde aus besonderen Gründen eine gegenteilige

Anordnung getroffen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG). Weil vorliegend keine solche erfolgte, war das diesbezüglich gestellte

Gesuch des Beschwerdeführers von vornherein gegenstandslos.

3.

3.1

Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte einer

Person mit Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG, SR 142.20) weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche

Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

3.1.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er während seiner Anwesenheit

"sieben Jahre und ein Monat in der Schweiz mit niedergelassenen oder

heimatberechtigten drei Frauen verheiratet war". Damit verfängt er jedoch

nicht, da mehrere aufeinanderfolgende Ehegemeinschaften von kürzerer Dauer

nicht zusammenzurechnen sind (BGE 140 II 289 E. 3.3). Dem

Beschwerdeführer kommt deshalb mangels Erfüllens der Dreijahresfrist gestützt auf

Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kein Aufenthaltsanspruch in der

Schweiz zu. Ob er die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt, ist

deshalb nicht zu prüfen.

3.1.2

Wichtige persönliche Gründe im Sinn vom Art. 50 Abs. 1

lit. b AIG können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der

Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen

geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark

gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Als wichtige persönliche

Gründe fallen nur Umstände in Betracht, welche bei einem Wegfall der

Anwesenheitsberechtigung für die ausländische Person Konsequenzen von

erheblicher Intensität erwarten lassen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Die

Rückkehr in Lebensverhältnisse, welche im Herkunftsland allgemein üblich sind,

stellt für sich allein noch keinen wichtigen Grund dar. Das gilt auch dann,

wenn die ausländische Person in der Heimat auf eine im Vergleich zur Schweiz

weniger vorteilhafte Lebenssituation trifft (BGr, 14. März 2016,

2C_672/2015, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Weiter muss sich der

Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auf die Ehe und den

damit verbundenen Aufenthalt beziehen.

Der Beschwerdeführer macht keinen nachehelichen Härtefall

geltend; ein solcher ist denn auch nicht ersichtlich. Der Vollständigkeit

halber ist festzuhalten, dass sich ein Härtefall weder aus der Krebserkrankung

des Beschwerdeführers noch aus seinen nunmehr geltend gemachten politischen

Aktivitäten ergeben kann (vgl. dazu auch hinten, E. 3.3.3 f.), da

Dispositiv

diesen Sachverhalten der notwendige Bezug zur aufgelösten Ehe fehlt. Demnach

ist auch ein Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu

verneinen.

3.2

3.2.1

Der Beschwerdeführer macht sinngemäss einen Anwesenheitsanspruch aus Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geltend.

Diese Bestimmung bzw. der inhaltlich gleichwertige Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantieren den

Schutz des Privat- und Familienlebens.

Über die Kernfamilie hinaus kann Art. 8

EMRK für nahe Verwandte einer in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten

Person ein Aufenthaltsrecht entstehen lassen. Grundsätzlich setzt dies

allerdings unter anderem voraus, dass die verwandte ausländische Person von der

in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person abhängig bzw. pflegebedürftig

ist (BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018, E. 4.3 mit weiteren

Hinweisen). Zwischen Geschwistern kann sich eine solche Abhängigkeit etwa dann

ergeben, wenn ein Erwachsener anstelle der Eltern für einen unselbständigen

Geschwisterteil die Betreuung und Fürsorge und damit eigentlich die Elternrolle

übernimmt (BGE 120 Ib 257 E. 1d in fine; vgl. BGr, 21. Mai

2012, 2C_430/2012, E. 3.2.1; VGr, 21. November

2001, VB.2001.00246, VB.2001.00247, E. 4, je mit zahlreichen Hinweisen).

Auch unter dem Aspekt des Rechts auf Privatleben kann eine

ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme Art. 8 EMRK verletzen. Dabei genügt

eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration jedoch

nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration

hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1).

3.2.2

Der Beschwerdeführer ist nicht (mehr) verheiratet und hat keine Kinder. Zu

seinem Bruder, I, hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben ein enges

Verhältnis. Dass er zu diesem in einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der

vorzitierten Rechtsprechung steht, macht er indes nicht geltend und ist auch

nicht ersichtlich.

Der Beschwerdeführer hält sich zwar seit rund zehn Jahren

rechtmässig in der Schweiz auf. Eine besonders ausgeprägte Integration kann ihm

allerdings nicht attestiert werden, zumal er während seiner Anwesenheit dreimal

strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und zahlreiche Betreibungen gegen

ihn verzeichnet sind. Eine besonders ausgeprägte Integration ergibt sich sodann

auch nicht daraus, dass der Beschwerdeführer ein eigenes Geschäft führt und

dort mehrere Angestellte hat. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, könnten sowohl

der Bruder als auch zwei Cousins des Beschwerdeführers im Fall einer Wegweisung

seinen Betrieb weiterführen und so einen Stellenverlust der Angestellten

abwenden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG).

Seine berufliche Integration als Selbständigerwerbender ist sodann ohnehin

nicht als so ausgeprägt zu betrachten, dass von einer ausserordentlichen

Integration gesprochen werden könnte. Weitere Elemente, die eine besonders

ausgeprägte Integration in die hiesigen Verhältnisse belegen würden, bringt der

Beschwerdeführer nicht vor und sind auch nicht ersichtlich.

Nach dem Gesagten fällt ein aus Art. 8 EMRK

abgeleiteter Anwesenheitsanspruch ausser Betracht.

3.3

3.3.1

Da der Beschwerdeführer weder aus dem Völkerrecht noch aus dem Landesrecht

einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten kann, hatte die

Vorinstanz die Frage der (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach

Massgabe der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18–29 AIG und

damit nach pflichtgemässem Ermessen nach Art. 96 AIG zu prüfen (VGr,

22. November 2017, VB.2017.00492, E. 4.1). In solche Ermessensentscheide

kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter

Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden

Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch, in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 50 N. 25 f.).

3.3.2

Der heute 34-jährige Beschwerdeführer reiste im Alter von rund

24 Jahren in die Schweiz ein und hält sich seither hier auf. Er hat die

prägenden Kinder- und Jugendjahre in der Türkei verbracht und ist mit der

Sprache und der Kultur seiner Heimat noch immer vertraut. Dort hat er auch

während fünf Jahren die Schule besucht und vor seiner Einreise in die Schweiz

gearbeitet. Seine Eltern sowie zwei Schwestern (mit deren Familien) leben in

der Türkei. Bei einer Rückkehr in die Heimat verfügt der Beschwerdeführer somit

über ein familiäres Netz, das ihn unterstützen kann. In der Schweiz lebt der

Beschwerdeführer zwar seit rund zehn Jahren; hier war er auch regelmässig

erwerbstätig und musste nie Sozialhilfe beziehen. Die von ihm begangenen

Straftaten wiegen sodann nicht allzu schwer, und ausserdem ist zu seinen

Gunsten zu gewichten, dass er bestehende Schulden teilweise getilgt hat.

Insgesamt kann jedoch nicht von einer so erfolgreichen Integration in die

hiesigen Verhältnisse ausgegangen werden, dass eine Rückkehr in die Heimat

geradezu unzumutbar erscheint.

3.3.3 Der Beschwerdeführer macht vor

Verwaltungsgericht erstmals geltend, dass er aktives Mitglied einer

Kurdenpartei sei und dass die Konsequenzen einer Ausschaffung in die Türkei

deshalb nicht absehbar seien. Im eingereichten Schreiben eines kurdischen

Vereins wird ausgeführt, der Beschwerdeführer werde in der Türkei

"mutmasslich von der Regierung sowie von staatlichen und staatsnahen Sicherheitsbehörden

und Organisationen gesucht und verfolgt". Aus den Akten geht zwar hervor,

dass der Beschwerdeführer Kurde ist; dies hat ihn jedoch in der Vergangenheit

nicht von Aufenthalten in der Türkei abgehalten. So gab der Beschwerdeführer

anlässlich der Einvernahme vom 27. November 2017 an, dass er zweimal

gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau, H, in der Türkei war und dort auch ein

Hochzeitsfest mit 600 Gästen stattgefunden habe. Sodann war der

Beschwerdeführer auch davor regelmässig besuchshalber in der Türkei. Eine Gefährdung

des Beschwerdeführers bei einer Ausreise in die Türkei erscheint demnach höchst

zweifelhaft, zumal den Akten keine weiteren Hinweise auf die geltend gemachten

politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zu entnehmen sind.

3.3.4

Mit Blick auf das aktenkundige Krebsleiden des Beschwerdeführers ist

festzuhalten, dass dieses offenbar überwunden ist. Denn der Beschwerdeführer

gab im November 2017 an, dass er im Jahr 2013 Krebs hatte; "[a]ber

momentan ist gut". Von einer akuten gesundheitlichen Gefährdung des

Beschwerdeführers ist somit nicht auszugehen. Diesbezüglich ist ausserdem

darauf hinzuweisen, dass der blosse Umstand, dass das

Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat nicht mit

jenem in der Schweiz vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung

einem höheren Standard entspricht, nicht bereits die Unzumutbarkeit einer

Rückkehr in die früheren Verhältnisse zur Folge hat (vgl. BGE 139 II 393

E. 6 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht

geltend, dass sein Gesundheitszustand einen Verbleib in der Schweiz notwendig

machen würde.

3.3.5

Insgesamt ist der Schluss von Beschwerdegegner und

Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers im Rahmen des

pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, daher nicht rechtsfehlerhaft.

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 4

AIG liegen nach dem Gesagten ebenfalls nicht vor.

3.4 Demnach

ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2

und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …