VB.2020.00186
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00186
1. September 2020Deutsch14 min
(URT.2020.22017)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00186
Urteil
der 4. Kammer
vom 1. September 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und B
(geboren 1967 bzw. 1964), beide Staatsangehörige der Türkei, reisten im Jahr
1977 bzw. 1988 in die Schweiz ein. A ist seit November 1999, B seit November
2001 im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Am 28. November 1999 wurde
in Zürich ihre Tochter D geboren, die seit Januar 2000 ebenfalls über die
Niederlassungsbewilligung verfügte. D lebte bei ihren Eltern und besuchte bis
zur 5. Primarklasse die Schule, bis sie im Sommer 2011 die Schweiz
verliess, um bei ihrer Grossmutter väterlicherseits, E, in der Türkei zu leben
und dort die Schule zu besuchen. Mit Verfügung vom 30. Mai 2012 stellte
das Migrationsamt fest, dass die Niederlassungsbewilligung von D erloschen sei,
was unangefochten blieb. E verstarb am 27. März 2015. D lebte seither bzw.
seit kurz vor dem Tod der Grossmutter bei ihrer Tante F, der Schwester von B,
und deren Familie in Istanbul.
B. Am 9. November 2015 sowie am 10. März 2016 stellten A und B beim
Migrationsamt ein Gesuch um Einreisebewilligung für D. Dieses wurde vom
Migrationsamt mit Verfügung vom 18. Mai 2016 abgewiesen. Die dagegen
erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos. Das Bundesgericht hiess in
der Folge die Beschwerde von A und B mit Urteil vom 15. Juni 2018
(2C_340/2017) gut, hob das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 20. Februar
2017 (VB.2016.00766) auf und wies die Angelegenheit zu neuem Entscheid an das
Verwaltungsgericht zurück. Dieses wies die Angelegenheit mit
Urteil vom 23. Oktober 2018 (VB.2018.00398) zur
ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Sicherheitsdirektion zurück, welche
die Sache ihrerseits an das Migrationsamt zurückwies.
C.
Das Migrationsamt forderte A und B mit
Schreiben vom 11. Februar 2019 auf, verschiedene Fragen zu beantworten und
weitere Dokumente einzureichen. D wurde am 16. Juli 2019 im
Auftrag des Migrationsamts von der Schweizer Botschaft in Istanbul befragt. Mit
Verfügung vom 18. November 2019 wies das Migrationsamt das Gesuch (erneut)
ab.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 19. Februar 2020 ab, soweit er
nicht gegenstandslos war (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A und B die
Rekurskosten von Fr. 1'350.- zu gleichen Teilen unter solidarischer
Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag (Dispositiv-Ziff. II) und
richtete in Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigung aus.
III.
Am 19. März 2020 liessen A und B dagegen beim
Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge
sei der Entscheid vom 19. Februar 2020 aufzuheben, das Gesuch vom
16.
März 2016 gutzuheissen und D die Einreisebewilligung zum Verbleib bei
den Eltern zu erteilen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 14. April
2020.
auf eine Vernehmlassung, und das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des
Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei
verletzt worden, indem die Vorinstanz die Aussagen von D anlässlich der
Befragung in der Schweizer Botschaft in Istanbul "mit keinem Word
gewürdigt" habe. Ausserdem habe die Vorinstanz nicht begründet, weshalb
sie im hier angefochtenen Entscheid vom 19. Februar 2020 zu einer anderen
Einschätzung des Sachverhalts bezüglich des Willens von F zur Betreuung von D
gelangte als im Rekursentscheid vom 4. November 2019. Dadurch habe sie das
rechtliche Gehör verletzt und sei in Willkür verfallen (vgl. Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
[BV, SR 101]).
2.2
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist formeller
Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten
der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Darauf ist
deshalb vorweg einzugehen.
2.3
Der Grundsatz
des rechtlichen Gehörs garantiert den betroffenen Personen ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor
Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, an der
Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern
können. Die Behörde ist grundsätzlich verpflichtet, die ihr angebotenen
Beweismittel abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich
erscheinen. Sie hat die Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören, zu prüfen
und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 142 II 218
E. 2.3; 137 II 266 E. 3.2).
Aus Gründen der Verfahrensökonomie können nicht besonders
schwerwiegende Gehörsverletzungen praxisgemäss durch die Rechtsmittelinstanz
Dispositiv
geheilt werden, wenn diese über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz verfügt
und das rechtliche Gehör im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird (BGr,
18. Juni 2001, 2P.61/2001, E. 3b/cc; VGr, 12. Juli 2017,
VB.2017.00218, E. 2.3, mit Hinweisen). Von einer Rückweisung ist sodann
selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen,
wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu
unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung
gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195
E. 2.3.2; Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 37 f.).
2.4 Entgegen
den Ausführungen der Beschwerdeführenden ist der Umstand, dass die Vorinstanz
von der Begründung ihres Entscheids vom 4. November 2019 abwich, unter dem
Aspekt des rechtlichen Gehörs nicht zu beanstanden. Der Beschwerdegegner hat
weitere Sachverhaltsabklärungen diesbezüglich getroffen; es kann deshalb nicht
gesagt werden, dass "genau derselbe Sachverhalt vorliegt". Mit Blick
auf die Aussagen von D ist festzuhalten, dass die Vorinstanz diese in ihren
Erwägungen nicht erwähnt. Da eine Anhörung von Kindern über 14 Jahren zum
Familiennachzug stattfindet, sofern dies erforderlich ist (vgl. Art. 47
Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]), ist schwer
nachvollziehbar, wie die Vorinstanz darauf verzichten konnte, sich mit den
Aussagen von D auseinanderzusetzen. Ob darin eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs zu sehen ist, kann vorliegend jedoch offenbleiben, denn eine Rückweisung
der Sache würde sich – wie sich im Folgenden zeigen wird – als formalistischer
Leerlauf erweisen.
3.
3.1
Die ordentliche Nachzugsfrist gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG ist abgelaufen, was vorliegend unbestritten ist (vgl. BGr,
15. Juni 2018, 2C_340/2017, E. 2.2 und E. 3.1).
3.2 Ausserhalb
der ordentlichen Nachzugsfristen kommt ein Familiennachzug nach Art. 47
Abs. 4 Satz 1 AIG nur in Betracht, wenn wichtige familiäre Gründe
geltend gemacht werden. Solche liegen gemäss Art. 75 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE,
SR 142.201) vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz
gewahrt werden kann. Namentlich dort, wo die Familie selber die Trennung
freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohle der
Familie eine andere Lösung erforderlich machen (BGr, 29. Mai 2017, 2C_1093/2016,
E. 3.2 – 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 3.1 – 25. Januar
2013, 2C_900/2012, E. 3.4.1). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der
Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Ein
wichtiger familiärer Grund liegt gemäss der Rechtsprechung vor, wenn die
weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland beispielsweise wegen
des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet
ist und keine sinnvolle Alternative besteht. Praxisgemäss liegt in der Regel
kein wichtiger familiärer Grund vor, wenn im Heimatland alternative
Betreuungsmöglichkeiten gefunden werden können, die dem Kindeswohl besser
entsprechen, weil dadurch vermieden wird, dass das Kind aus seiner bisherigen Umgebung
und dem ihm vertrauten Beziehungsnetz gerissen wird. An den Nachweis der
fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso
höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die
Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen. Eine alternative
Betreuung muss insbesondere dann ernsthaft in Betracht gezogen und sorgfältig
geprüft werden, wenn das Kind bereits älter ist, sich seine Integration
schwieriger gestalten dürfte und die zum in der Schweiz lebenden Elternteil
aufgenommene Beziehung (noch) nicht allzu eng erscheint (BGr, 25. August
2016, 2C_363/2016, E. 2.4). Es bedarf einer Gesamtsicht unter
Berücksichtigung aller relevanten Elemente. Dabei ist auch dem Sinn und Zweck
der Fristenregelung Rechnung zu tragen, wonach die Integration der Kinder bzw.
Jugendlichen möglichst frühzeitig erfolgen soll (BGr, 15. Juni 2018,
2C_340/2017, E. 2.3 mit Hinweisen).
3.3 Trotz
seinem Ausnahmecharakter ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG so zu
handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nicht verletzt
wird (BGr, 22. Januar 2020, 2C_943/2018, E. 3.2 – 24. Mai
2019, 2C_889/2018, E. 3.1 – 26. August 2013, 2C_97/2013,
E. 2.3; VGr, 23. Januar 2019,
VB.2018.00606, E. 2.2). Dabei ist dem Leitgedanken von Art. 3 des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention,
KRK; SR 0.107) bzw. Art. 11 Abs. 1 BV, wonach das Kindsinteresse
bei allen Entscheiden vorrangig berücksichtigt werden soll, Rechnung zu tragen.
Ausländerrechtlich hat dies im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Abs. 2
EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3
BV zu geschehen, da die Kinderrechtskonvention und der Anspruch auf Schutz der
Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV) praxisgemäss keine über die Garantien
von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden
eigenständigen Bewilligungsansprüche verschaffen (BGE 143 I 21
E. 5.5.2 mit Hinweisen; VGr, 25. März 2020, VB.2019.00709,
E. 2.4).
3.4 Vorliegend
ist einzig zu klären, ob im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, das heisst am 10. März 2016, wichtige familiäre Gründe für einen
nachträglichen Familiennachzug vorlagen.
3.4.1 D verliess die Schweiz im August 2011
nach Abschluss der 5. Klasse. Sie lebte fortan bei ihrer Grossmutter, E,
in Istanbul, wo sie auch die Schule besuchte. Da E aufgrund ihres Gesundheitszustands
nicht mehr allein wohnen konnte, zog sie spätestens am 19. Januar
2015 mit D zu ihrer Tochter, F. Diese wohnte zusammen mit ihrem Ehemann, G, und
den zwei gemeinsamen Töchtern ebenfalls in Istanbul. Die
Grossmutter verstarb am 27. März 2015. D wohnte weiterhin bei ihrer Tante
und deren Familie, bis sie im Jahr 2018 allein in eine Mietwohnung umzog.
Als Grund für den Wegzug von D in die Türkei
gaben die Beschwerdeführenden an, dass Letztere aufgrund ihres
Notendurchschnitts in der Schweiz nicht das Gymnasium hätte besuchen können.
Die Beschwerdeführenden haben somit die Trennung der Familie freiwillig
herbeigeführt. Dabei ist jedoch von der Aufrechterhaltung intakter
Familienverhältnisse auszugehen. Die getrennten Wohnsitze
beruhten somit nicht auf Desinteresse an einem gemeinsamen Familienleben,
sondern auf objektiv nachvollziehbaren Gründen, namentlich der Schulbildung von
D (vgl. BGr, 22. Mai 2017, 2C_386/2016, E. 2.3.1 f.). Dass die
Beschwerdeführenden nach dem Tod der Grossmutter von D und damit der
Betreuungsperson in der Türkei ihre Tochter wieder selbst betreuen wollten, ist
ebenfalls nachvollziehbar.
3.4.2
Bezüglich der alternativen Betreuungsmöglichkeiten kam die
Vorinstanz zum Schluss, dass keine Gründe ersichtlich seien, weshalb sich F
nicht bis zur Volljährigkeit ihrer Nichte um diese kümmern konnte. Dabei
wertete sie die "Verwarnung" durch den Rechtsanwalt von F vom
8. Juni 2016 als "Gefälligkeitsschreiben". Diesen Erwägungen kann
nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht ging ebenso wie das Verwaltungsgericht
davon aus, dass F gegenüber den Beschwerdeführerenden deutlich angezeigt
hatte, die Betreuung für D nicht mehr übernehmen zu wollen (BGr, 15. Juni
2018, 2C_340/2017, E. 3.3.1; VGr, 20. Februar
2017, VB.2016.00766, E. 5.2). Darauf deutet auch der
Umstand hin, dass D nie offiziell an der Adresse ihrer Tante gemeldet wurde.
Hinzu kommt, dass sowohl D wie auch F und deren Rechtsvertreter übereinstimmend
Konfliktsituationen schilderten, welche durch den Aufenthalt von D bei ihrer
Tante ausgelöst worden waren. Ausserdem ist nachvollziehbar, dass die Eheleute F
und G, welche selbst zwei Kinder haben, nicht gewillt waren, über längere Zeit
die Verantwortung für D zu übernehmen. Somit war eine Betreuung von D durch
ihre Tante keine sinnvolle Alternative. Dass D dennoch für rund drei Jahre bei
ihrer Tante und deren Familie wohnen konnte, ändert daran – entgegen der
Ansicht des Beschwerdegegners – nichts.
Ob eine Betreuung durch ihre ältere Schwester, H, möglich
gewesen wäre, liess die Vorinstanz offen. Aus den Akten geht hervor, dass sie
und ihr damaliger Ehemann die Betreuung nicht hätten übernehmen wollen, da sie
eine "problemhafte Ehe hatten". Ebenfalls zu berücksichtigen ist,
dass H im Zeitpunkt, in welchem sie die Betreuung ihrer Schwester hätte
übernehmen sollen, selbst erst 24-jährig war. Demnach fiel auch eine Betreuung
durch H als sinnvolle Alternative nicht in Betracht.
3.4.3 Mit Blick auf das Kindswohl ist zu
berücksichtigen, dass die psychische Belastung von D aufgrund der Trennung von
ihren Eltern ärztlich nachgewiesen ist. Auch die Schweizer Botschaft in
Istanbul hielt gegenüber dem Beschwerdegegner fest, dass "[D] sehr
angeschlagen durch die unstetige Lebenssituation hier in der Türkei"
wirke. Aus dem erfolgreichen Abschluss des Gymnasiums und dem Beginn des
Studiums kann sodann nicht abgeleitet werden, dass diese psychischen Probleme
mit Blick auf das Kindswohl unbeachtlich wären (so aber offenbar der
Beschwerdegegner). Ihr gesamtes familiäres Netz befindet sich in der Schweiz;
ihre drei Schwestern, I, H und J, leben alle in Zürich, wobei Letztere die
Schweizer Staatsbürgerschaft besitzt. Das Kindswohl stand demnach einem Nachzug
im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht entgegen.
3.4.4 Sinn und Zweck der Fristenregelung ist eine verstärkte
Förderung der Integration der Kinder bzw. Jugendlichen durch einen möglichst
frühen Nachzug (vgl. BGr, 22. Mai 2017, 2C_386/2016, E. 2.3.1 mit
Hinweisen). Vorliegend wird diesem Anliegen auch mit einem ausnahmsweisen
Nachzug nach Ablauf der ordentlichen Nachzugsfrist entsprochen, wurde D doch in
Zürich geboren und besuchte sie hier die (Primar-)Schule, bis sie rund zwölf Jahre
alt war. Die Schweizer Botschaft in Istanbul berichtete dem Beschwerdegegner
diesbezüglich, dass D "sehr gut Schweizer- und
Schriftdeutsch" spreche. Aufgrund des langjährigen Aufenthalts ihrer
Eltern in der Schweiz und der Anwesenheit ihrer drei Schwestern hier ist
vorliegend nur von äusserst beschränkten Integrationsschwierigkeiten auszugehen
(vgl. BGr, 15. Juni 2018, 2C_340/2017, E. 3.4 in fine).
3.5 In
einer Gesamtsicht unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls vermag
das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende
Interesse an der Einwanderungsbeschränkung dasjenige der Beschwerdeführenden an
einer Familienzusammenführung nicht zu überwiegen (vgl. BGr, 22. Mai 2017,
2C_386/2016, E. 2.3.2).
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der
Beschwerdegegner ist einzuladen, D eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen
hat dieser antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von
Fr. 2'000.- für das Rekurs- sowie Fr. 1'500.- für das
Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der
Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben
(vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 18. November
2019 sowie die Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 19. Februar
2020 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird eingeladen, D eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
In Abänderung der Dispositiv-Ziff. II und III des
Rekursentscheids vom 19. Februar 2020 werden die Rekurskosten dem
Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, den
Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu
bezahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn von Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung
an …