VB.2020.00187
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00187
1. Juli 2020Deutsch26 min
(URT.2020.21854)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00187
Urteil
der 2. Kammer
vom 1. Juli 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
vertreten durch Nr. 1,
dieser
vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
(Geburtsname: D), serbischer Staatsangehöriger, wurde im Jahr 1988 in E
(Schweiz) geboren, wo ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. In E (Schweiz)
absolvierte er die obligatorische Schulzeit. Mit Entscheid vom
15. Dezember 2003 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons
Luzern die Verlängerungsgesuche für die Aufenthaltsbewilligung von A, seiner
Mutter und seines Bruders rechtskräftig ab und setzte ihnen eine Ausreisefrist
bis 10. Januar 2004 an. Mit Verfügung vom 24. Februar 2004 verhängte
das damalige Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES,
heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) ein zehnjähriges Einreiseverbot
gegen A. Daraufhin kehrte A am 20. Januar 2004 nach Serbien zurück. Am
1. November 2010 heiratete A die ursprünglich ebenfalls aus Serbien
stammende Schweizerin F, geboren 1991, und reiste am 7. Dezember 2011 in
die Schweiz ein. Nach Aufhebung der Einreisesperre erteilte der Kanton Zürich A
am 13. Dezember 2011 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner
Ehefrau. Am 23. Mai 2013 reiste auch B, der am 26. März 2006 aus
einer vorehelichen Beziehung stammende Sohn von A, in die Schweiz ein. Am
16. Januar 2015 wurde B eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei
seinem Vater erteilt.
B. Mit Urteil des Tribunal d'arrondissement de la Broye et du Nord
Vaudois wurde A am 30. Mai 2016 wegen Raubs zu einer
Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Im Betreibungsregister des
Betreibungsamts I waren am 7. Mai 2018 29 Verlustscheine im
Gesamtbetrag von Fr. 52'697.25 gegen A registriert sowie zahlreiche
Betreibungen hängig. Vom 1. Oktober 2012 bis Juni 2017 musste die Familie …
von der Sozialhilfe mit einem Betrag von rund Fr. 32'000.- unterstützt
werden.
C. Am 11. August
2017 teilte das Migrationsamt Zürich der Stadtpolizei I mit, es beabsichtige,
die Aufenthaltsbewilligung von A wegen Straffälligkeit, Schulden sowie früherem
Sozialhilfebezug nicht mehr zu verlängern bzw. zu widerrufen. Zu diesem Zweck
erteilte es der Stadtpolizei den Auftrag, A sowie F zur Gewährung des
rechtlichen Gehörs einzuvernehmen. Die Einvernahmen erfolgten am 15. und
16. Februar 2018. A und sein Sohn B hatten bereits am 20. November
2017 um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen ersucht. Am
15. Oktober 2018 teilte das Migrationsamt A mit, es halte nach
Durchführung der Einvernahmen an der in Aussicht gestellten Massnahmen fest und
bot A erneut Gelegenheit zur Stellungnahme, welche ausblieb. Mit Verfügung vom
9. August 2019 verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligungen
von A und B nicht mehr, wies sie aus der Schweiz weg und setzte ihnen eine
Frist bis zum 8. November 2019, um das schweizerische Staatsgebiet zu
verlassen.
Erwägungen
II.
Den hiergegen von A und B erhobenen Rekurs wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 17. Februar
2020.
ab. Dabei wurde ihnen eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 17. Mai
2020.
angesetzt.
III.
Mit
Beschwerde vom 20. März 2020 beantragten A und B (nachfolgend: die
Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht, die vorinstanzlichen Entscheide seien
vollumfänglich aufzuheben und es sei ihnen die Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern und auf eine Wegweisung zu verzichten. Eventualiter sei das
Verfahren zur Neubeurteilung und weiteren Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen.
Subeventualiter sei ihnen eine Ausreisefrist von sechs Monaten ab Rechtskraft
des Beschwerdeentscheids anzusetzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Während
die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete,
ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts ein.
Mit
Präsidialverfügung vom 23. März 2020 wurde der Beschwerdeführer Nr. 1
aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'070.- zu
leisten. Der Betrag ging fristgerecht auf dem Konto des Verwaltungsgerichts
ein. Das Verwaltungsgericht forderte ferner vom Beschwerdeführer Nr. 1
einen aktuellen Betreibungsregisterauszug, welcher am 20. Mai 2020
einging. Aus dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsregisteramts I vom
18.
Mai 2020 ergeben sich 57 Verlustscheine im Gesamtbetrag von
Fr. 149'731.84 sowie eine Konkurseröffnung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.2
Am 1. Januar
2019.
sind zahlreiche Änderungen des Ausländergesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AuG), das nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) heisst, in
Kraft getreten. In sinngemässer Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AIG
bleibt auf Gesuche, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingereicht
wurden, grundsätzlich das bisherige Recht anwendbar (vgl. BGr,
19.
Dezember 2019, 2C_549/2019, E. 4.1; Marc Spescha in: derselbe et
al., Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 126
N. 1).
2.
Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben nach einem
ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AIG [in der
bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung]). Der seit mehr als fünf Jahren
mit einer Schweizerin verheiratete und sich ordnungsgemäss in der Schweiz
aufhaltende Beschwerdeführer hätte somit grundsätzlich einen Anspruch auf
Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Vorliegend steht zwar keine
Niederlassungsbewilligung infrage, da einzig die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
beantragt wurde und die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht
Prozessgegenstand war. Falls ein Anspruch des Beschwerdeführers Nr. 1 auf
Niederlassungsbewilligung bestünde, was als Rechtsfrage von Amtes wegen zu
berücksichtigen ist, könnte ihm die Aufenthaltsbewilligung als weniger
gefestigtes Anwesenheitsrecht erst recht nicht verweigert werden (§ 7 Abs. 4 VRG; BGE 128 II 145 E. 1.1.4; VGr, 17. April 2019,
VB.2018.00680, E. 2.1).
Der Anspruch erlischt, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63
AIG vorliegen (Art. 42 AIG i. V. m.
Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG).
3.
Gemäss Art. 63
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG
kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn ein
Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine
solche ist immer dann gegeben, wenn die
ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt
wurde (BGE 137 II 297 E. 2; BGE 135 II 377 E. 4.2). Nach
Art. 66a des Strafgesetzbuchs (StGB) und Art. 63 Abs. 3 AIG hat
seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung
straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung
durch die Migrationsbehörden nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen
werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den
Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz,
Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil
vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist oder die zum Widerruf Anlass gebende
Straftat vor diesem Datum begangen wurde (BGr, 15. Januar 2020,
2C_945/2019, E. 2.2.1).
Vorliegend wurde der Beschwerdeführer Nr. 1 für den am
17.
Mai 2015 begangenen Raub mit Strafurteil vom 30. Mai 2016 des
Tribunal d'arrondissement de La Broye et du Nord Vaudois zu einer
Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Damit sind die
Migrationsbehörden für eine allfällige Wegweisung zuständig. Da eine
Freiheitsstrafe von über einem Jahr vorliegt, ist der Widerrufsgrund
offenkundig erfüllt.
4.
4.1
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der
Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen
(Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV];
Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK];
Art. 96 Abs. 1 AIG). Die Vorbringen des Beschwerdeführers Nr. 1
gegen das Vorliegen eines Widerrufsgrunds sind daher unter dem Aspekt der
Verhältnismässigkeit zu prüfen.
4.2
Vorzunehmen
ist eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände
des Einzelfalls. Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des
Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers
während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen
Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu
berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135 II 377). Die Niederlassungsbewilligung
einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit im Land befindet,
soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen
werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst
dann nicht ausgeschlossen, wenn die Betroffenen hier geboren wurden und ihr
ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht haben (BGr, 5. Dezember
2019, 2C_773/2019, E. 3.3; BGr, 16. Dezember 2014, 2C_846/2014,
E. 2.2; vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Bei schweren Straftaten,
wie dem Raub, wiegt das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung der
ausländischen Person regelmässig schwer und muss selbst ein geringes Restrisiko
von Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf
genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGr, 15. November 2017,
2C_520/2017, E. 3.2.6; BGr, 16. Dezember 2014, 2C_846/2014, E. 2.2).
Für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht kommt sodann mit Blick auf
das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen als im strafrechtlichen
Sanktionenrecht (BGr, 21. März 2019, 2C_168/2018, E. 2.1.3; BGr,
21.
März 2017, 2C_804/2016, E. 5.3). Bei ausländischen Personen, die
sich – wie der Beschwerdeführer Nr. 1 – nicht auf das Abkommen vom
21.
Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) berufen können, muss sodann
nicht allein auf die Rückfallgefahr bzw. -wahrscheinlichkeit abgestellt,
sondern kann auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden
(BGr, 5. April 2019, 2C_188/2019, E. 2.2.2; BGr, 28. Februar
2018, 2C_290/2017, E. 4.2).
4.3
Ausgangspunkt
und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist in erster Linie
die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom Strafgericht
verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr,
23.
April 2019, 2C_483/2018, E. 4.4 mit Hinweisen).
Der
Verurteilung des Beschwerdeführers Nr. 1 wegen Raubs lag folgender
Sachverhalt zugrunde: Am 16. Mai 2015 traf sich der Beschwerdeführer Nr. 1
mit F und H in der Stadt I. Dabei überlegten sie, wie sie leicht an Geld kommen
könnten. Der Beschwerdeführer Nr. 1 erzählte vom Wirt des Gasthofs "J",
seinem früheren Arbeitgeber. Dieser trage oft grössere Geldsummen bei sich. So
beschlossen die drei, eine Essensbestellung unter falschem Namen aufzugeben und
den Kurier – in der Hoffnung, es sei der genannte Wirt – zu überfallen. Tags
darauf verwirklichten sie den Plan folgendermassen: Der Beschwerdeführer Nr. 1
bestellte unter falscher Identität eine Pizza und zwei Portionen Teigwaren, mit
der Bitte, es möge ihm an einem bestimmten Ort ausgeliefert werden. Da der
Beschwerdeführer Nr. 1 nicht erkannt werden wollte, verblieb er im Auto.
Die anderen beiden überfielen den Kurier K. Dabei trat H von hinten auf den
Kurier heran und hielt ihn fest, wobei er eine Hand auf seinen Mund hielt,
damit dieser nicht schreien konnte. F nahm dem Kurier sein Portemonnaie ab,
welches eine Summe Bargeld von Fr. 710.- enthielt. Ebenso wurde dessen
Mobiltelefon im Wert von Fr. 660.- entwendet. Anschliessend wurde der
Kurier gewaltsam auf den Boden gestossen und F und H versetzten ihm Fusstritte
sowie Faustschläge auf den Rücken und den Kopf. Nachdem sie auch die bestellten
Mahlzeiten an sich gerissen hatten, kehrten die beiden ins Auto zum
Beschwerdeführer zurück. Bei einer Autoraststätte verteilten sie das Geld untereinander.
K erlitt durch den Angriff Hautschürfungen sowie mehrere Hämatome am Kopf,
Rücken und Gesäss. Das Strafgericht erachtete die Schuld des Beschwerdeführers
Nr. 1 verglichen mit derer seiner Mittäter als weniger schwer. Die Schuld
dürfe aber nicht bagatellisiert werden. Zwar habe er sich im Hintergrund
gehalten, aber mit den von ihm gelieferten Informationen und der durch ihn
sichergestellten Logistik habe er zum Erfolg des Vorhabens beigetragen. Das
Verhalten, einem einfachen Pizzakurier eine Falle zu stellen, um ihn zu
verletzen und zu überfallen, sei besonders verachtenswert.
4.4
Der Beschwerdeführer Nr. 1 wurde wegen
Raubs verurteilt. Der Raub zählt zu den schweren Straftaten, die nach
Art. 121 Abs. 3 lit. a BV in Verbindung mit Art. 66a
Abs. 1 lit. c des Strafgesetzbuchs (StGB) nach heutiger Rechtslage
grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen (vgl.
BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Vorliegend ist die Bestimmung zwar nicht
anwendbar, weil die Straftat vor Inkrafttreten der Änderung des
Strafgesetzbuchs begangen wurde, indessen darf die darin zum Ausdruck kommende
verfassungsrechtliche Wertung berücksichtigt werden (vgl. VGr, 31. Oktober
2019, VB.2019.00183, E. 4.2.1). Als Gewaltdelikt ist der Raub daher grundsätzlich
geeignet, ein grosses öffentliches Interesse an der Entfernung auch eines
Täters zu begründen, der sich seit geraumer Zeit in der Schweiz aufhält, weshalb
grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse
an der Wegweisung des Beschwerdeführers Nr. 1 besteht (vgl. VGr, 19. April
2017, VB.2017.00024, E. 2.5 in fine). Zugunsten des Beschwerdeführers Nr. 1
ist aber zu berücksichtigen, dass er im Gegensatz zu seinen beiden Mittätern
gegenüber dem Opfer nicht gewalttätig wurde und sich sein Tatbeitrag darin
erschöpfte, den Plan auszuhecken und seine Dienste als Fahrer zur Verfügung zu
stellen. Gleichwohl billigte er die von den beiden Mittätern angewandte Gewalt.
Dass der Beschwerdeführer Nr. 1 eine hohe kriminelle Energie offenbart
habe, gepaart mit einem hohen Mass an Gewaltbereitschaft und
Rücksichtslosigkeit, wie die Vorinstanzen schliessen, ist daher insofern zu
relativieren. Insgesamt kann das Verschulden des Beschwerdeführers Nr. 1
ausländerrechtlich als mittelschwer gewertet werden.
4.5
Der
Beschwerdeführer Nr. 1 vertritt die Ansicht, einer – wie hier – weit
zurückliegenden Straftat könne keine grosse Bedeutung mehr zukommen.
Tatsächlich sind seit der Tatbegehung mittlerweile fünf Jahre verstrichen,
während derer sich der Beschwerdeführer Nr. 1 strafrechtlich wohlverhalten
hat. Zwar hat sich der Beschwerdeführer Nr. 1 noch bis 30. Mai 2018
in der Probezeit befunden, doch ist sein Wohlverhalten insgesamt positiv zu
werten (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.5).
4.6
4.6.1
Der Beschwerdeführer Nr. 1 beanstandet weiter, dass ihm die
strafrechtlichen Verfehlungen als Jugendlicher, welche im Entscheid des Justiz-
und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern vom 15. Dezember 2003
aufgeführt werden, von der Vorinstanz entgegengehalten wurden. Das Migrationsamt
habe ihm in voller Kenntnis aller seiner strafrechtlichen Verfehlungen in der
Jugendzeit am 13. Dezember 2011 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und
sei offensichtlich zum Schluss gekommen, es liege kein Widerrufsgrund vor.
4.6.2
Der Beschwerdeführer Nr. 1 wurde in seiner Jugend von der
Jugendanwaltschaft des Kantons Luzern wie folgt bestraft:
-
Strafverfügung vom 9. Februar 2000 wegen Diebstahls im
Verkaufsladen; Absehen von einer Strafe;
-
Strafverfügung vom 25. Januar 2001 wegen geringfügigem Diebstahl;
Verwarnung
-
Strafverfügung vom 30. August 2001 wegen Führens eines
Personenwagens ohne Führerausweis; Verwarnung
Ferner
liefen gegen ihn noch Strafverfahren wegen strafbarer Handlungen gegen das
Vermögen, bewaffneten und mehrfach unbewaffneten Raubs, Diebstahls sowie wegen
strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben und häusliche Gewalt. Deren Ausgang
ist dem Gericht nicht bekannt.
4.6.3
Nach Art. 369 Abs. 7 Satz 2
StGB dürfen aus dem Strafregister entfernte Verurteilungen dem Betroffenen
nicht mehr entgegengehalten werden. An diese
Urteile dürfen somit generell keine Rechtsfolgen mehr geknüpft werden (vgl. BGE 135 I 71 E. 2.10 mit Hinweisen). Nicht eintragungspflichtige
altrechtliche Jugendstrafen dürfen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
in sinngemässer Anwendung von Art. 369 StGB nach einer Maximalfrist von
10.
Jahren (Frist für Löschung aus dem Strafregister) bei der
Strafzumessung ebenfalls nicht mehr berücksichtigt werden. Solange diese Frist
läuft, dürfen die Vorstrafen dem Betroffenen angelastet werden. Nach
Fristablauf werden die Verurteilungen unverwertbar (BGE 135 IV 87 E. 5).
Da die Strafverfügungen der Jugendanwaltschaft des Kantons Luzern aus den
Jahren 2000–2001 sowie allfällige weitere Verurteilungen (siehe die Hinweise zu
den laufenden Verfahren im Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
des Kantons Luzern vom 15. Dezember 2003, E. 4.4.2) vor über zehn
Jahren ergingen, durften sie bei der Strafzumessung im Strafurteil vom 30. Mai 2016 des Tribunal d'arrondissement de La Broye et du Nord
Vaudois nicht mehr berücksichtigt werden. Folglich erachtete das
Strafgericht den Beschwerdeführer auch nicht als vorbestraft ("Le casier
judiciaire de A est vierge."A n'a jamais été
condamné." Dies gilt indessen mit Blick auf das Strafrecht. Im Bereich der ausländerrechtlichen
Interessenabwägung ist aber das Verwertungsverbot gemäss Art. 369
Abs. 7 StGB insofern zu relativieren, als es den Migrationsbehörden nicht
verwehrt ist, strafrechtlich relevante Daten, die sich in ihren Akten befinden
oder ihnen anderweitig bekannt sind bzw. werden, namentlich solche, die Anlass
zu einer ausländerrechtlichen Verwarnung gaben, nach deren Entfernung aus dem
Strafregister in die Beurteilung des Verhaltens der ausländischen Person
während ihrer gesamten Anwesenheit in der Schweiz einzubeziehen (vgl.
beispielsweise BGr, 30. Oktober 2013, 2C_136/2013, E. 4.2; BGr, 27. März
2012, 2C_711/2011, E. 5.2 mit Hinweisen; BGr, 24. Februar 2009, 2C_477/2008,
E. 3.2.1 f.; BVGr, 20. Dezember 2018, F-6284/2017,
E. 5.1.2; VGr, 19. März 2014, VB.2013.00790, E. 3.2). Der Vorwurf der Beschwerdeführer Nr. 1, die
Vorinstanz habe sich treuwidrig auf den früheren Wegweisungsentscheid bezogen,
verfängt damit nicht. Demzufolge durfte die Vorinstanz das Verhalten des
Beschwerdeführers Nr. 1, welches im Jahr 2003 letztlich zu seiner
Wegweisung führte, grundsätzlich negativ gewichten, indem es ihm
anlastete, aus dem Verhalten und seiner Taten in der Jugend nichts gelernt zu
haben. Der Schluss der Vorinstanz, mit der Verurteilung vom 30. Mai 2016
wegen Raubs könne nicht mehr von einer biographischen Kehrtwende gesprochen
werden und habe sich der Beschwerdeführer Nr. 1 weder von seiner
Wegweisung aus der Schweiz beeindrucken lassen, noch habe ihn die Beziehung zu
seiner Ehefrau und seinem Sohn davon abgehalten, zu delinquieren, ist insofern
zu relativieren, als es sich bei den Jugendtaten um Bagatelldelikte handelte,
die lediglich Verwarnungen nach sich zogen. Gestützt auf das als Erwachsener
begangene Raubdelikt besteht hingegen ein grosses öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers Nr. 1.
4.7
Das
öffentliche Interesse an der Wegweisung wird zusätzlich dadurch erhöht, dass
der Beschwerdeführer Nr. 1 einen weiteren Widerrufsgrund erfüllt:
4.7.1
Die Niederlassungsbewilligung kann nach
Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG unter anderem widerrufen werden,
wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat. Ein Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist nach (dem inzwischen aufgehobenen
[AS 2018 3173]) Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom
24.
Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(SR 142.201; AS 2007 5497) namentlich bei mutwilliger Nichterfüllung
öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtungen anzunehmen. Schuldenwirtschaft vermag für sich
allein den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht zu rechtfertigen,
sondern es bedarf erschwerender Merkmale. Blosse Liederlichkeit rechtfertigt
einen solchen Widerruf nicht. Die Verschuldung muss selbstverschuldet und
qualifiziert vorwerfbar sein (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3). Davon ist
nicht leichthin auszugehen (BGr, 9. September 2019, 2C_408/2019,
E. 2.3). Ob die ausländische Person willens und in der Lage ist, sich in
die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung
ihres Verhaltens beurteilt werden (BGE 137 II 297 E. 3.3). Wurde
bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen (Art. 96
Abs. 2 AIG), ist entscheidend, ob die ausländische Person weiterhin in
vorwerfbarer Weise mutwillig Schulden angehäuft hat. Von entscheidender Bedeutung ist, welche
Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu
würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind (vgl. BGr,
10.
September 2018, 2C_27/2018, E. 2.1; BGr, 25. Juni 2018,
2C_658/2017, E. 3.2, je mit Hinweisen).
4.7.2
Die Schuldensituation des Beschwerdeführers
Nr. 1 präsentiert sich wie folgt: Seit Mai 2013 sind zahlreiche
Betreibungen gegen ihn angehoben und zahlreiche Verlustscheine ausgestellt
worden. Dabei wuchsen die Schulden laufend an: Gemäss Betreibungsregisterauszug
vom 21. November 2016 des Betreibungsamts I waren es neben zahlreichen
Betreibungen noch 17 Verlustscheine im Betrag von Fr. 32'494.25;
gemäss Betreibungsregisterauszug vom 7. Mai 2018 des Betreibungsamts I
waren es schliesslich schon 29 Verlustscheine im Betrag von
Fr. 52'697.25. Gemäss aktuellstem Betreibungsregisterauszug des nämlichen
Betreibungsamts vom 18. Mai 2020 sind es 57 Verlustscheine in der
Höhe von Fr. 149'731.84. Zudem musste am 7. Mai 2018 über den
Beschwerdeführer der Konkurs eröffnet werden. Der Beschwerdeführer Nr. 1
macht geltend, er habe seine Verschuldung nicht mutwillig herbeigeführt: Nach
der Einreise in die Schweiz sei er zunächst zwei Jahre arbeitslos gewesen. Dann
habe er eine Festanstellung (zu 60 %) als Fahrer bei der L AG in X
erhalten. Nach 13 Monaten habe er unverschuldet einen Arbeitsunfall
erlitten und sei ein Jahr lang krankgeschrieben gewesen. Sein Arbeitgeber habe
ihm nach Ablauf der Kündigungssperrfrist gekündigt. Nach Gelegenheitsarbeiten
habe er sich am 1. Oktober 2015 selbständig gemacht. Er finanziere seinen
Unterhalt, jenen seiner Ehefrau sowie jenen seines Sohns; nur kurze Zeit sei er
sozialhilfeabhängig gewesen. Dies zeige, dass sich die finanzielle Situation
verbessere und er weiter Schulden abzahle. Er habe keineswegs mutwillig
gehandelt. Vielmehr sei aufgrund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit sein
Einkommen unregelmässig gewesen, was nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden
dürfe. Es könne ihm für die Zukunft eine gute Prognose gestellt werden.
4.7.3
Bei detaillierter Betrachtung der in
den Akten liegenden Betreibungsregisterauszüge vom 9. Januar 2015,
2.
Dezember 2015, 21. Dezember 2015, 21. November 2016,
7.
Mai 2018 und 18. Mai 2020 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
Nr. 1 schon vor der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit massiv verschuldet war und die bis
2.
Dezember 2015 gegen ihn angehobenen Betreibungen und die 17 Verlustscheine
private Forderungen betrafen (so u. a. Forderungen der M AG – Firma N in I oder Firma O).
Nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit im Rahmen des im
Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens "..." nahm die
Verschuldung weiter erheblich zu: Die in Betreibung gesetzten Forderungen waren
sowohl privater Natur (Steuerforderungen, Forderungen der Krankenkasse,
Gerichtskosten, Forderung der P AG usw.) als auch geschäftlicher Natur
(Forderungen der Anstalt Q, Bank R [gemäss Beschwerde vom 20. März
2020, Rz. 26], Sammelstiftung S, Versicherung T usw.). Schliesslich
wurde über den Beschwerdeführer im Mai 2018 der Konkurs eröffnet. Nachdem das
Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wurde, führte er sein Geschäft
weiter. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers Nr. 1 hat die
Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit somit nicht zur Besserung der
finanziellen Situation beigetragen, sondern die Verschuldung noch einmal in die
Höhe getrieben. Zwar birgt jedes wirtschaftliche Handeln Risiken und berufliche
Rückschläge können einem Selbständigerwerbenden nicht ohne Weiteres vorgeworfen
werden (BGr, 25. Juni 2018, 2C_658/2017, E. 4.1). Indessen läge es am
Beschwerdeführer, die offensichtlich verlustreiche Tätigkeit, die zu weiteren
hohen Schulden führte, aufzugeben, wie dies bereits das Migrationsamt richtig
erkannte (siehe VGr, 19. März 2014, VB.2013.00790, E. 4.2.3). Auch
privat häufte der Beschwerdeführer Nr. 1 vor allem öffentlich-rechtliche
Forderungen in einem Ausmass an, welches einen Schuldenabbau in absehbarer Zeit
nicht mehr zulässt. Um einen solchen bemüht er sich denn auch kaum: In den
letzten sieben Jahren wurden lediglich Fr. 1'718.85 abbezahlt; Fr. 390.50
konnten nach Verwertung befriedigt werden. Die geleisteten Abzahlungen und die noch
bestehenden Schulden von rund Fr. 150'000.- in Form von
57.
Verlustscheinen stehen in keinem Verhältnis. Dass weitere Forderungen
beglichen worden wären, wurde zwar behauptet, aber nicht belegt. Insbesondere
wurde die in der Rekurseingabe behauptete Abzahlungsvereinbarung mit der Versicherung U
auch im Beschwerdeverfahren nicht eingereicht. Auch das in der Rekurseingabe
erwähnte Bestreben, eine professionelle Schuldenberatung zu finden, wurde
offenbar nicht mehr weiterverfolgt. Einzig aus dem Strafurteil vom 30. Mai
2016.
geht hervor, dass der Beschwerdeführer Nr. 1 damals offenbar monatlich
Fr. 300.- abbezahlte und bei der Bank V (heute: Bank R AG), bei
welcher er eine Schuld von ursprünglich Fr. 28'000.- hatte, Fr. 650.-
pro Monat. Diese Daten sind allerdings veraltet. Angesichts des sprunghaften
Anstiegs der Schulden (+ Fr. 100'000.- Verlustscheine) während nur zwei
Jahren muss die Verschuldung des Beschwerdeführers Nr. 1 ohne Weiteres als
mutwillig erscheinen. Damit erfüllt der Beschwerdeführer Nr. 1 auch den
Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG.
4.8
Dem
öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers
Nr. 1 gegenüberzustellen. Als entgegenstehende private Interessen können
etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw.
die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die
finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das
Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.
Der
Beschwerdeführer Nr. 1 wurde in E (Schweiz) geboren worden und verlebte
die gesamte Kindheit und einen Teil seiner Jugend in der Schweiz bis der Kanton
Luzern ihn und seine Familie 2003 rechtskräftig wegwies. In der Folge verliess
der Beschwerdeführer Nr. 1 im Januar 2004 die Schweiz und kehrte in sein
Heimatland zurück, wo er sich acht Jahre lang aufhielt. Im Alter von
23.
Jahren kehrte er als Ehemann einer ebenfalls aus Serbien stammenden
Schweizerin in die Schweiz zurück. Aufgrund seiner insgesamt langen
Anwesenheitsdauer in der Schweiz erweist sich das private Interesse am weiteren
Verbleib in der Schweiz als bedeutend. In beruflicher Hinsicht ist Folgendes
festzuhalten: Nach zunächst zweijähriger Arbeitslosigkeit nach der
Wiedereinreise gelang dem Beschwerdeführer den Berufseinstieg als Chauffeur bei
der L AG. Nach 13 Monaten in der Festanstellung erlitt der
Beschwerdeführer Nr. 1 einen Arbeitsunfall. In der Folge war er für ein
halbes Jahr zu 100 % krankgeschrieben, ab 1. September 2014 war er
wieder voll arbeitsfähig und ab Dezember 2014 für unbekannte Zeitdauer als
Kurier in einem 50-%-Pensum für das Restaurant "J" tätig. Im Oktober
2015.
machte er sich schliesslich selbständig. Dass der Beschwerdeführer Nr. 1
beim Aufbau seiner Unternehmung hart arbeitet, wie er schildert, um neue
Aufträge zu aquirieren, steht ausser Frage. Offenbar ist ihm auch gelungen, mit
seiner Arbeitstätigkeit für das Auskommen der Familie aufzukommen. Trotz seiner
Bemühungen kann in Anbetracht seines Konkurses und der – gerade auch im
Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit – grossen Zahlungsausstände nicht
von einer erfolgreichen beruflichen Integration gesprochen werden. Angesichts
der zahlreichen Verlustscheine und des früheren Sozialhilfebezugs kann von
einer wirtschaftlichen Integration nicht die Rede sein. Geglückt ist die
sprachliche Integration, spricht der Beschwerdeführer Nr. 1 doch fliessend
Schweizerdeutsch. Die sozialen Kontakte in der Schweiz beschränken sich auf die
eigene Familie, d. h. seine Ehefrau und seinen Sohn B. Zeit für Freunde habe er keine. Mit
seiner in I lebenden Schwester habe er keinen Kontakt. Obwohl sich der Beschwerdeführer Nr. 1 insgesamt 24 Jahre
Dispositiv
in der Schweiz aufgehalten hat, sind demnach keine vertieften sozialen Kontakte
geknüpft worden. Zudem respektierte der Beschwerdeführer Nr. 1 mit
der Begehung des Raubdelikts die rechtsstaatliche
Ordnung nicht, was ebenfalls als ein Element der sozialen Integration zu
beachten ist (vgl. Art. 4 Abs. 1 AIG und Art. 4 lit. a der
hier noch anwendbaren Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration
von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA], BGr, 2. August 2016, 2C_64/2016, E. 2.4.3; BGr,
16. Juni 2014, 2C_865/2013, E. 2.4; BGr, 15. April 2014,
2C_764/2013, E. 3.5). Eine
besonders enge Beziehung zur Schweiz ist abgesehen von der Anwesenheitsdauer
und der sprachlichen Integration nicht zu erblicken. In seinem Heimatland leben
seine Mutter und viele Verwandte, zu welchen er jedoch keinen Kontakt habe. Der
Vater ist mittlerweile verstorben. Der Beschwerdeführer Nr. 1 beherrscht
auch die serbische Sprache und lebte während acht Jahren als junger Erwachsener
dort. Erst kürzlich weilte er für einen Monat in seinem Heimatland (Februar
2020–März 2020), um mit der ganzen Familie den Jahrestag des Tods seines Vaters
zu begehen. Er würde somit nicht in ein ihm unbekanntes Land zurückkehren.
Gleiches gilt für seine in der Schweiz geborene Ehefrau, welche ebenfalls aus
Serbien stammt und mit den dort lebenden Verwandten weiterhin Kontakt pflegt.
Besonders hart treffen würde die Ausreise den heute 14-jährigen Sohn des
Beschwerdeführers Nr. 1, der seinem sorgeberechtigten Vater in die Heimat
zu folgen hätte. B lebt seit mittlerweile sieben Jahren in der Schweiz. Aber
auch er hat die Kindheit in Serbien verbracht, wo seine Mutter lebt. Zudem
befindet er sich noch in einem anpassungsfähigen Alter (vgl. BGr, 12. September
2017, 2C_164/2017, E. 3.4.3). Vor dem Hintergrund, dass sämtliche
Familienmitglieder einen serbischen Hintergrund haben und mit der serbischen
Kultur vertraut sind, erscheint eine Ausreise nach Serbien nicht als
unzumutbar, wobei es der Schweizer Ehefrau freisteht, ihren Ehemann dorthin zu
begleiten. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an der Wegweisung die
privaten Interessen des Beschwerdeführers Nr. 1, der hier kaum integriert
ist und gleich zwei Widerrufsgründe erfüllt.
Damit
erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als
gerechtfertigt. Mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Vaters
fällt auch der Aufenthaltszweck von B, dem
minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers Nr. 1, dahin.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt und
im Eventualbegehren.
5.
5.1 Für den
Fall ihrer Wegweisung ersuchen die Beschwerdeführer um eine Ausreisefrist von
sechs Monaten ab Rechtskraft des Beschwerdeentscheids. Da die vorinstanzlich
angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist eine angemessene neue
festzusetzen. Eine solche beträgt in der Regel zwischen sieben und dreissig
Tagen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird
verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation,
gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern
(Art. 64d Abs. 1 AIG). Eine Wegweisung ist sofort vollstreckbar oder
es kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn
die betroffene Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
oder die innere oder die äussere Sicherheit darstellt (Art. 64d Abs. 2
lit. a AIG).
5.2 Vorliegend
rechtfertigt sich, den Beschwerdeführern eine längere Ausreisefrist anzusetzen:
Zum einen führt der Beschwerdeführer Nr. 1 ein Einzelunternehmen, dessen
Zukunft er zu regeln hat. Zudem soll B das angebrochene Schuljahr hier zu Ende
führen können. Zwar wird in der Beschwerde ausgeführt, B befinde sich in der
Lehre. Dies scheint beim erst 14-jährigen B, der im Zeitpunkt der
Gesuchstellung am 20. November 2017 noch die 4. Klasse der
Primarschule im Schulhaus W, I, besuchte, kaum denkbar. Hinzu kommt die
Regelung der Rückkehr mit oder ohne Ehefrau (vgl. VGr, 16. März 2016,
VB.2016.00068, E. 8). Es rechtfertigt sich daher die Ansetzung einer
Ausreisefrist bis 31. Dezember 2020. Sollte allerdings ein Weiterzug
dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel
aufschiebende Wirkung verleihen, haben sich die Beschwerdeführer binnen eines
Monats ab Zustellung eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden
bundesgerichtlichen Endentscheids aus dem Land zu entfernen (vgl. VGr,
18. Dezember 2019, VB.2019.00610, E. 5.2; VGr, 20. Dezember
2017, VB.2017.00519, E. 4.2, mit Hinweisen).
6.
Da
die Beschwerdeführer lediglich hinsichtlich ihres Subeventualantrags auf
Ansetzung einer sechsmonatigen Ausreisefrist durchdringen, sind dem
Beschwerdeführer Nr. 1 die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG), da auf die Kostenauflage an
Minderjährige grundsätzlich verzichtet wird. Eine Parteientschädigung ist den
Beschwerdeführern nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Der
vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Den Beschwerdeführern wird zum Verlassen der Schweiz eine neue
Frist bis zum 31. Dezember 2020 bzw. im Sinn von E. 5.2 angesetzt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer Nr. 1 auferlegt.
5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung
an …