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Entscheid

VB.2020.00187

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00187

1. Juli 2020Deutsch26 min

(URT.2020.21854)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00187

Urteil

der 2. Kammer

vom 1. Juli 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

vertreten durch Nr. 1,

dieser

vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

(Geburtsname: D), serbischer Staatsangehöriger, wurde im Jahr 1988 in E

(Schweiz) geboren, wo ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. In E (Schweiz)

absolvierte er die obligatorische Schulzeit. Mit Entscheid vom

15. Dezember 2003 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons

Luzern die Verlängerungsgesuche für die Aufenthaltsbewilligung von A, seiner

Mutter und seines Bruders rechtskräftig ab und setzte ihnen eine Ausreisefrist

bis 10. Januar 2004 an. Mit Verfügung vom 24. Februar 2004 verhängte

das damalige Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES,

heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) ein zehnjähriges Einreiseverbot

gegen A. Daraufhin kehrte A am 20. Januar 2004 nach Serbien zurück. Am

1. November 2010 heiratete A die ursprünglich ebenfalls aus Serbien

stammende Schweizerin F, geboren 1991, und reiste am 7. Dezember 2011 in

die Schweiz ein. Nach Aufhebung der Einreisesperre erteilte der Kanton Zürich A

am 13. Dezember 2011 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner

Ehefrau. Am 23. Mai 2013 reiste auch B, der am 26. März 2006 aus

einer vorehelichen Beziehung stammende Sohn von A, in die Schweiz ein. Am

16. Januar 2015 wurde B eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei

seinem Vater erteilt.

B. Mit Urteil des Tribunal d'arrondissement de la Broye et du Nord

Vaudois wurde A am 30. Mai 2016 wegen Raubs zu einer

Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Im Betreibungsregister des

Betreibungsamts I waren am 7. Mai 2018 29 Verlustscheine im

Gesamtbetrag von Fr. 52'697.25 gegen A registriert sowie zahlreiche

Betreibungen hängig. Vom 1. Oktober 2012 bis Juni 2017 musste die Familie …

von der Sozialhilfe mit einem Betrag von rund Fr. 32'000.- unterstützt

werden.

C. Am 11. August

2017 teilte das Migrationsamt Zürich der Stadtpolizei I mit, es beabsichtige,

die Aufenthaltsbewilligung von A wegen Straffälligkeit, Schulden sowie früherem

Sozialhilfebezug nicht mehr zu verlängern bzw. zu widerrufen. Zu diesem Zweck

erteilte es der Stadtpolizei den Auftrag, A sowie F zur Gewährung des

rechtlichen Gehörs einzuvernehmen. Die Einvernahmen erfolgten am 15. und

16. Februar 2018. A und sein Sohn B hatten bereits am 20. November

2017 um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen ersucht. Am

15. Oktober 2018 teilte das Migrationsamt A mit, es halte nach

Durchführung der Einvernahmen an der in Aussicht gestellten Massnahmen fest und

bot A erneut Gelegenheit zur Stellungnahme, welche ausblieb. Mit Verfügung vom

9. August 2019 verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligungen

von A und B nicht mehr, wies sie aus der Schweiz weg und setzte ihnen eine

Frist bis zum 8. November 2019, um das schweizerische Staatsgebiet zu

verlassen.

Erwägungen

II.

Den hiergegen von A und B erhobenen Rekurs wies die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 17. Februar

2020.

ab. Dabei wurde ihnen eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 17. Mai

2020.

angesetzt.

III.

Mit

Beschwerde vom 20. März 2020 beantragten A und B (nachfolgend: die

Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht, die vorinstanzlichen Entscheide seien

vollumfänglich aufzuheben und es sei ihnen die Aufenthaltsbewilligung zu

verlängern und auf eine Wegweisung zu verzichten. Eventualiter sei das

Verfahren zur Neubeurteilung und weiteren Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen.

Subeventualiter sei ihnen eine Ausreisefrist von sechs Monaten ab Rechtskraft

des Beschwerdeentscheids anzusetzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Während

die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete,

ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts ein.

Mit

Präsidialverfügung vom 23. März 2020 wurde der Beschwerdeführer Nr. 1

aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'070.- zu

leisten. Der Betrag ging fristgerecht auf dem Konto des Verwaltungsgerichts

ein. Das Verwaltungsgericht forderte ferner vom Beschwerdeführer Nr. 1

einen aktuellen Betreibungsregisterauszug, welcher am 20. Mai 2020

einging. Aus dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsregisteramts I vom

18.

Mai 2020 ergeben sich 57 Verlustscheine im Gesamtbetrag von

Fr. 149'731.84 sowie eine Konkurseröffnung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Am 1. Januar

2019.

sind zahlreiche Änderungen des Ausländergesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AuG), das nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) heisst, in

Kraft getreten. In sinngemässer Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AIG

bleibt auf Gesuche, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingereicht

wurden, grundsätzlich das bisherige Recht anwendbar (vgl. BGr,

19.

Dezember 2019, 2C_549/2019, E. 4.1; Marc Spescha in: derselbe et

al., Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 126

N. 1).

2.

Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben nach einem

ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf

Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AIG [in der

bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung]). Der seit mehr als fünf Jahren

mit einer Schweizerin verheiratete und sich ordnungsgemäss in der Schweiz

aufhaltende Beschwerdeführer hätte somit grundsätzlich einen Anspruch auf

Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Vorliegend steht zwar keine

Niederlassungsbewilligung infrage, da einzig die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

beantragt wurde und die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht

Prozessgegenstand war. Falls ein Anspruch des Beschwerdeführers Nr. 1 auf

Niederlassungsbewilligung bestünde, was als Rechtsfrage von Amtes wegen zu

berücksichtigen ist, könnte ihm die Aufenthaltsbewilligung als weniger

gefestigtes Anwesenheitsrecht erst recht nicht verweigert werden (§ 7 Abs. 4 VRG; BGE 128 II 145 E. 1.1.4; VGr, 17. April 2019,

VB.2018.00680, E. 2.1).

Der Anspruch erlischt, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63

AIG vorliegen (Art. 42 AIG i. V. m.

Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG).

3.

Gemäss Art. 63

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG

kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn ein

Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine

solche ist immer dann gegeben, wenn die

ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt

wurde (BGE 137 II 297 E. 2; BGE 135 II 377 E. 4.2). Nach

Art. 66a des Strafgesetzbuchs (StGB) und Art. 63 Abs. 3 AIG hat

seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung

straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung

durch die Migrationsbehörden nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen

werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den

Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz,

Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil

vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist oder die zum Widerruf Anlass gebende

Straftat vor diesem Datum begangen wurde (BGr, 15. Januar 2020,

2C_945/2019, E. 2.2.1).

Vorliegend wurde der Beschwerdeführer Nr. 1 für den am

17.

Mai 2015 begangenen Raub mit Strafurteil vom 30. Mai 2016 des

Tribunal d'arrondissement de La Broye et du Nord Vaudois zu einer

Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Damit sind die

Migrationsbehörden für eine allfällige Wegweisung zuständig. Da eine

Freiheitsstrafe von über einem Jahr vorliegt, ist der Widerrufsgrund

offenkundig erfüllt.

4.

4.1

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der

Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen

(Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV];

Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK];

Art. 96 Abs. 1 AIG). Die Vorbringen des Beschwerdeführers Nr. 1

gegen das Vorliegen eines Widerrufsgrunds sind daher unter dem Aspekt der

Verhältnismässigkeit zu prüfen.

4.2

Vorzunehmen

ist eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände

des Einzelfalls. Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des

Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers

während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen

Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu

berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135 II 377). Die Niederlassungsbewilligung

einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit im Land befindet,

soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen

werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst

dann nicht ausgeschlossen, wenn die Betroffenen hier geboren wurden und ihr

ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht haben (BGr, 5. Dezember

2019, 2C_773/2019, E. 3.3; BGr, 16. Dezember 2014, 2C_846/2014,

E. 2.2; vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Bei schweren Straftaten,

wie dem Raub, wiegt das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung der

ausländischen Person regelmässig schwer und muss selbst ein geringes Restrisiko

von Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf

genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGr, 15. November 2017,

2C_520/2017, E. 3.2.6; BGr, 16. Dezember 2014, 2C_846/2014, E. 2.2).

Für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht kommt sodann mit Blick auf

das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit

ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen als im strafrechtlichen

Sanktionenrecht (BGr, 21. März 2019, 2C_168/2018, E. 2.1.3; BGr,

21.

März 2017, 2C_804/2016, E. 5.3). Bei ausländischen Personen, die

sich – wie der Beschwerdeführer Nr. 1 – nicht auf das Abkommen vom

21.

Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits

und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über

die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) berufen können, muss sodann

nicht allein auf die Rückfallgefahr bzw. -wahrscheinlichkeit abgestellt,

sondern kann auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden

(BGr, 5. April 2019, 2C_188/2019, E. 2.2.2; BGr, 28. Februar

2018, 2C_290/2017, E. 4.2).

4.3

Ausgangspunkt

und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist in erster Linie

die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom Strafgericht

verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr,

23.

April 2019, 2C_483/2018, E. 4.4 mit Hinweisen).

Der

Verurteilung des Beschwerdeführers Nr. 1 wegen Raubs lag folgender

Sachverhalt zugrunde: Am 16. Mai 2015 traf sich der Beschwerdeführer Nr. 1

mit F und H in der Stadt I. Dabei überlegten sie, wie sie leicht an Geld kommen

könnten. Der Beschwerdeführer Nr. 1 erzählte vom Wirt des Gasthofs "J",

seinem früheren Arbeitgeber. Dieser trage oft grössere Geldsummen bei sich. So

beschlossen die drei, eine Essensbestellung unter falschem Namen aufzugeben und

den Kurier – in der Hoffnung, es sei der genannte Wirt – zu überfallen. Tags

darauf verwirklichten sie den Plan folgendermassen: Der Beschwerdeführer Nr. 1

bestellte unter falscher Identität eine Pizza und zwei Portionen Teigwaren, mit

der Bitte, es möge ihm an einem bestimmten Ort ausgeliefert werden. Da der

Beschwerdeführer Nr. 1 nicht erkannt werden wollte, verblieb er im Auto.

Die anderen beiden überfielen den Kurier K. Dabei trat H von hinten auf den

Kurier heran und hielt ihn fest, wobei er eine Hand auf seinen Mund hielt,

damit dieser nicht schreien konnte. F nahm dem Kurier sein Portemonnaie ab,

welches eine Summe Bargeld von Fr. 710.- enthielt. Ebenso wurde dessen

Mobiltelefon im Wert von Fr. 660.- entwendet. Anschliessend wurde der

Kurier gewaltsam auf den Boden gestossen und F und H versetzten ihm Fusstritte

sowie Faustschläge auf den Rücken und den Kopf. Nachdem sie auch die bestellten

Mahlzeiten an sich gerissen hatten, kehrten die beiden ins Auto zum

Beschwerdeführer zurück. Bei einer Autoraststätte verteilten sie das Geld untereinander.

K erlitt durch den Angriff Hautschürfungen sowie mehrere Hämatome am Kopf,

Rücken und Gesäss. Das Strafgericht erachtete die Schuld des Beschwerdeführers

Nr. 1 verglichen mit derer seiner Mittäter als weniger schwer. Die Schuld

dürfe aber nicht bagatellisiert werden. Zwar habe er sich im Hintergrund

gehalten, aber mit den von ihm gelieferten Informationen und der durch ihn

sichergestellten Logistik habe er zum Erfolg des Vorhabens beigetragen. Das

Verhalten, einem einfachen Pizzakurier eine Falle zu stellen, um ihn zu

verletzen und zu überfallen, sei besonders verachtenswert.

4.4

Der Beschwerdeführer Nr. 1 wurde wegen

Raubs verurteilt. Der Raub zählt zu den schweren Straftaten, die nach

Art. 121 Abs. 3 lit. a BV in Verbindung mit Art. 66a

Abs. 1 lit. c des Strafgesetzbuchs (StGB) nach heutiger Rechtslage

grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen (vgl.

BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Vorliegend ist die Bestimmung zwar nicht

anwendbar, weil die Straftat vor Inkrafttreten der Änderung des

Strafgesetzbuchs begangen wurde, indessen darf die darin zum Ausdruck kommende

verfassungsrechtliche Wertung berücksichtigt werden (vgl. VGr, 31. Oktober

2019, VB.2019.00183, E. 4.2.1). Als Gewaltdelikt ist der Raub daher grundsätzlich

geeignet, ein grosses öffentliches Interesse an der Entfernung auch eines

Täters zu begründen, der sich seit geraumer Zeit in der Schweiz aufhält, weshalb

grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse

an der Wegweisung des Beschwerdeführers Nr. 1 besteht (vgl. VGr, 19. April

2017, VB.2017.00024, E. 2.5 in fine). Zugunsten des Beschwerdeführers Nr. 1

ist aber zu berücksichtigen, dass er im Gegensatz zu seinen beiden Mittätern

gegenüber dem Opfer nicht gewalttätig wurde und sich sein Tatbeitrag darin

erschöpfte, den Plan auszuhecken und seine Dienste als Fahrer zur Verfügung zu

stellen. Gleichwohl billigte er die von den beiden Mittätern angewandte Gewalt.

Dass der Beschwerdeführer Nr. 1 eine hohe kriminelle Energie offenbart

habe, gepaart mit einem hohen Mass an Gewaltbereitschaft und

Rücksichtslosigkeit, wie die Vorinstanzen schliessen, ist daher insofern zu

relativieren. Insgesamt kann das Verschulden des Beschwerdeführers Nr. 1

ausländerrechtlich als mittelschwer gewertet werden.

4.5

Der

Beschwerdeführer Nr. 1 vertritt die Ansicht, einer – wie hier – weit

zurückliegenden Straftat könne keine grosse Bedeutung mehr zukommen.

Tatsächlich sind seit der Tatbegehung mittlerweile fünf Jahre verstrichen,

während derer sich der Beschwerdeführer Nr. 1 strafrechtlich wohlverhalten

hat. Zwar hat sich der Beschwerdeführer Nr. 1 noch bis 30. Mai 2018

in der Probezeit befunden, doch ist sein Wohlverhalten insgesamt positiv zu

werten (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.5).

4.6

4.6.1

Der Beschwerdeführer Nr. 1 beanstandet weiter, dass ihm die

strafrechtlichen Verfehlungen als Jugendlicher, welche im Entscheid des Justiz-

und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern vom 15. Dezember 2003

aufgeführt werden, von der Vorinstanz entgegengehalten wurden. Das Migrationsamt

habe ihm in voller Kenntnis aller seiner strafrechtlichen Verfehlungen in der

Jugendzeit am 13. Dezember 2011 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und

sei offensichtlich zum Schluss gekommen, es liege kein Widerrufsgrund vor.

4.6.2

Der Beschwerdeführer Nr. 1 wurde in seiner Jugend von der

Jugendanwaltschaft des Kantons Luzern wie folgt bestraft:

-

Strafverfügung vom 9. Februar 2000 wegen Diebstahls im

Verkaufsladen; Absehen von einer Strafe;

-

Strafverfügung vom 25. Januar 2001 wegen geringfügigem Diebstahl;

Verwarnung

-

Strafverfügung vom 30. August 2001 wegen Führens eines

Personenwagens ohne Führerausweis; Verwarnung

Ferner

liefen gegen ihn noch Strafverfahren wegen strafbarer Handlungen gegen das

Vermögen, bewaffneten und mehrfach unbewaffneten Raubs, Diebstahls sowie wegen

strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben und häusliche Gewalt. Deren Ausgang

ist dem Gericht nicht bekannt.

4.6.3

Nach Art. 369 Abs. 7 Satz 2

StGB dürfen aus dem Strafregister entfernte Verurteilungen dem Betroffenen

nicht mehr entgegengehalten werden. An diese

Urteile dürfen somit generell keine Rechtsfolgen mehr geknüpft werden (vgl. BGE 135 I 71 E. 2.10 mit Hinweisen). Nicht eintragungspflichtige

altrechtliche Jugendstrafen dürfen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

in sinngemässer Anwendung von Art. 369 StGB nach einer Maximalfrist von

10.

Jahren (Frist für Löschung aus dem Strafregister) bei der

Strafzumessung ebenfalls nicht mehr berücksichtigt werden. Solange diese Frist

läuft, dürfen die Vorstrafen dem Betroffenen angelastet werden. Nach

Fristablauf werden die Verurteilungen unverwertbar (BGE 135 IV 87 E. 5).

Da die Strafverfügungen der Jugendanwaltschaft des Kantons Luzern aus den

Jahren 2000–2001 sowie allfällige weitere Verurteilungen (siehe die Hinweise zu

den laufenden Verfahren im Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

des Kantons Luzern vom 15. Dezember 2003, E. 4.4.2) vor über zehn

Jahren ergingen, durften sie bei der Strafzumessung im Strafurteil vom 30. Mai 2016 des Tribunal d'arrondissement de La Broye et du Nord

Vaudois nicht mehr berücksichtigt werden. Folglich erachtete das

Strafgericht den Beschwerdeführer auch nicht als vorbestraft ("Le casier

judiciaire de A est vierge."A n'a jamais été

condamné." Dies gilt indessen mit Blick auf das Strafrecht. Im Bereich der ausländerrechtlichen

Interessenabwägung ist aber das Verwertungsverbot gemäss Art. 369

Abs. 7 StGB insofern zu relativieren, als es den Migrationsbehörden nicht

verwehrt ist, strafrechtlich relevante Daten, die sich in ihren Akten befinden

oder ihnen anderweitig bekannt sind bzw. werden, namentlich solche, die Anlass

zu einer ausländerrechtlichen Verwarnung gaben, nach deren Entfernung aus dem

Strafregister in die Beurteilung des Verhaltens der ausländischen Person

während ihrer gesamten Anwesenheit in der Schweiz einzubeziehen (vgl.

beispielsweise BGr, 30. Oktober 2013, 2C_136/2013, E. 4.2; BGr, 27. März

2012, 2C_711/2011, E. 5.2 mit Hinweisen; BGr, 24. Februar 2009, 2C_477/2008,

E. 3.2.1 f.; BVGr, 20. Dezember 2018, F-6284/2017,

E. 5.1.2; VGr, 19. März 2014, VB.2013.00790, E. 3.2). Der Vorwurf der Beschwerdeführer Nr. 1, die

Vorinstanz habe sich treuwidrig auf den früheren Wegweisungsentscheid bezogen,

verfängt damit nicht. Demzufolge durfte die Vorinstanz das Verhalten des

Beschwerdeführers Nr. 1, welches im Jahr 2003 letztlich zu seiner

Wegweisung führte, grundsätzlich negativ gewichten, indem es ihm

anlastete, aus dem Verhalten und seiner Taten in der Jugend nichts gelernt zu

haben. Der Schluss der Vorinstanz, mit der Verurteilung vom 30. Mai 2016

wegen Raubs könne nicht mehr von einer biographischen Kehrtwende gesprochen

werden und habe sich der Beschwerdeführer Nr. 1 weder von seiner

Wegweisung aus der Schweiz beeindrucken lassen, noch habe ihn die Beziehung zu

seiner Ehefrau und seinem Sohn davon abgehalten, zu delinquieren, ist insofern

zu relativieren, als es sich bei den Jugendtaten um Bagatelldelikte handelte,

die lediglich Verwarnungen nach sich zogen. Gestützt auf das als Erwachsener

begangene Raubdelikt besteht hingegen ein grosses öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers Nr. 1.

4.7

Das

öffentliche Interesse an der Wegweisung wird zusätzlich dadurch erhöht, dass

der Beschwerdeführer Nr. 1 einen weiteren Widerrufsgrund erfüllt:

4.7.1

Die Niederlassungsbewilligung kann nach

Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG unter anderem widerrufen werden,

wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit

und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat. Ein Verstoss gegen

die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist nach (dem inzwischen aufgehobenen

[AS 2018 3173]) Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom

24.

Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

(SR 142.201; AS 2007 5497) namentlich bei mutwilliger Nichterfüllung

öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtungen anzunehmen. Schuldenwirtschaft vermag für sich

allein den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht zu rechtfertigen,

sondern es bedarf erschwerender Merkmale. Blosse Liederlichkeit rechtfertigt

einen solchen Widerruf nicht. Die Verschuldung muss selbstverschuldet und

qualifiziert vorwerfbar sein (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3). Davon ist

nicht leichthin auszugehen (BGr, 9. September 2019, 2C_408/2019,

E. 2.3). Ob die ausländische Person willens und in der Lage ist, sich in

die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung

ihres Verhaltens beurteilt werden (BGE 137 II 297 E. 3.3). Wurde

bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen (Art. 96

Abs. 2 AIG), ist entscheidend, ob die ausländische Person weiterhin in

vorwerfbarer Weise mutwillig Schulden angehäuft hat. Von entscheidender Bedeutung ist, welche

Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu

würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind (vgl. BGr,

10.

September 2018, 2C_27/2018, E. 2.1; BGr, 25. Juni 2018,

2C_658/2017, E. 3.2, je mit Hinweisen).

4.7.2

Die Schuldensituation des Beschwerdeführers

Nr. 1 präsentiert sich wie folgt: Seit Mai 2013 sind zahlreiche

Betreibungen gegen ihn angehoben und zahlreiche Verlustscheine ausgestellt

worden. Dabei wuchsen die Schulden laufend an: Gemäss Betreibungsregisterauszug

vom 21. November 2016 des Betreibungsamts I waren es neben zahlreichen

Betreibungen noch 17 Verlustscheine im Betrag von Fr. 32'494.25;

gemäss Betreibungsregisterauszug vom 7. Mai 2018 des Betreibungsamts I

waren es schliesslich schon 29 Verlustscheine im Betrag von

Fr. 52'697.25. Gemäss aktuellstem Betreibungsregisterauszug des nämlichen

Betreibungsamts vom 18. Mai 2020 sind es 57 Verlustscheine in der

Höhe von Fr. 149'731.84. Zudem musste am 7. Mai 2018 über den

Beschwerdeführer der Konkurs eröffnet werden. Der Beschwerdeführer Nr. 1

macht geltend, er habe seine Verschuldung nicht mutwillig herbeigeführt: Nach

der Einreise in die Schweiz sei er zunächst zwei Jahre arbeitslos gewesen. Dann

habe er eine Festanstellung (zu 60 %) als Fahrer bei der L AG in X

erhalten. Nach 13 Monaten habe er unverschuldet einen Arbeitsunfall

erlitten und sei ein Jahr lang krankgeschrieben gewesen. Sein Arbeitgeber habe

ihm nach Ablauf der Kündigungssperrfrist gekündigt. Nach Gelegenheitsarbeiten

habe er sich am 1. Oktober 2015 selbständig gemacht. Er finanziere seinen

Unterhalt, jenen seiner Ehefrau sowie jenen seines Sohns; nur kurze Zeit sei er

sozialhilfeabhängig gewesen. Dies zeige, dass sich die finanzielle Situation

verbessere und er weiter Schulden abzahle. Er habe keineswegs mutwillig

gehandelt. Vielmehr sei aufgrund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit sein

Einkommen unregelmässig gewesen, was nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden

dürfe. Es könne ihm für die Zukunft eine gute Prognose gestellt werden.

4.7.3

Bei detaillierter Betrachtung der in

den Akten liegenden Betreibungsregisterauszüge vom 9. Januar 2015,

2.

Dezember 2015, 21. Dezember 2015, 21. November 2016,

7.

Mai 2018 und 18. Mai 2020 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer

Nr. 1 schon vor der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit massiv verschuldet war und die bis

2.

Dezember 2015 gegen ihn angehobenen Betreibungen und die 17 Verlustscheine

private Forderungen betrafen (so u. a. Forderungen der M AG – Firma N in I oder Firma O).

Nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit im Rahmen des im

Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens "..." nahm die

Verschuldung weiter erheblich zu: Die in Betreibung gesetzten Forderungen waren

sowohl privater Natur (Steuerforderungen, Forderungen der Krankenkasse,

Gerichtskosten, Forderung der P AG usw.) als auch geschäftlicher Natur

(Forderungen der Anstalt Q, Bank R [gemäss Beschwerde vom 20. März

2020, Rz. 26], Sammelstiftung S, Versicherung T usw.). Schliesslich

wurde über den Beschwerdeführer im Mai 2018 der Konkurs eröffnet. Nachdem das

Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wurde, führte er sein Geschäft

weiter. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers Nr. 1 hat die

Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit somit nicht zur Besserung der

finanziellen Situation beigetragen, sondern die Verschuldung noch einmal in die

Höhe getrieben. Zwar birgt jedes wirtschaftliche Handeln Risiken und berufliche

Rückschläge können einem Selbständigerwerbenden nicht ohne Weiteres vorgeworfen

werden (BGr, 25. Juni 2018, 2C_658/2017, E. 4.1). Indessen läge es am

Beschwerdeführer, die offensichtlich verlustreiche Tätigkeit, die zu weiteren

hohen Schulden führte, aufzugeben, wie dies bereits das Migrationsamt richtig

erkannte (siehe VGr, 19. März 2014, VB.2013.00790, E. 4.2.3). Auch

privat häufte der Beschwerdeführer Nr. 1 vor allem öffentlich-rechtliche

Forderungen in einem Ausmass an, welches einen Schuldenabbau in absehbarer Zeit

nicht mehr zulässt. Um einen solchen bemüht er sich denn auch kaum: In den

letzten sieben Jahren wurden lediglich Fr. 1'718.85 abbezahlt; Fr. 390.50

konnten nach Verwertung befriedigt werden. Die geleisteten Abzahlungen und die noch

bestehenden Schulden von rund Fr. 150'000.- in Form von

57.

Verlustscheinen stehen in keinem Verhältnis. Dass weitere Forderungen

beglichen worden wären, wurde zwar behauptet, aber nicht belegt. Insbesondere

wurde die in der Rekurseingabe behauptete Abzahlungsvereinbarung mit der Versicherung U

auch im Beschwerdeverfahren nicht eingereicht. Auch das in der Rekurseingabe

erwähnte Bestreben, eine professionelle Schuldenberatung zu finden, wurde

offenbar nicht mehr weiterverfolgt. Einzig aus dem Strafurteil vom 30. Mai

2016.

geht hervor, dass der Beschwerdeführer Nr. 1 damals offenbar monatlich

Fr. 300.- abbezahlte und bei der Bank V (heute: Bank R AG), bei

welcher er eine Schuld von ursprünglich Fr. 28'000.- hatte, Fr. 650.-

pro Monat. Diese Daten sind allerdings veraltet. Angesichts des sprunghaften

Anstiegs der Schulden (+ Fr. 100'000.- Verlustscheine) während nur zwei

Jahren muss die Verschuldung des Beschwerdeführers Nr. 1 ohne Weiteres als

mutwillig erscheinen. Damit erfüllt der Beschwerdeführer Nr. 1 auch den

Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG.

4.8

Dem

öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers

Nr. 1 gegenüberzustellen. Als entgegenstehende private Interessen können

etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw.

die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die

finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das

Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.

Der

Beschwerdeführer Nr. 1 wurde in E (Schweiz) geboren worden und verlebte

die gesamte Kindheit und einen Teil seiner Jugend in der Schweiz bis der Kanton

Luzern ihn und seine Familie 2003 rechtskräftig wegwies. In der Folge verliess

der Beschwerdeführer Nr. 1 im Januar 2004 die Schweiz und kehrte in sein

Heimatland zurück, wo er sich acht Jahre lang aufhielt. Im Alter von

23.

Jahren kehrte er als Ehemann einer ebenfalls aus Serbien stammenden

Schweizerin in die Schweiz zurück. Aufgrund seiner insgesamt langen

Anwesenheitsdauer in der Schweiz erweist sich das private Interesse am weiteren

Verbleib in der Schweiz als bedeutend. In beruflicher Hinsicht ist Folgendes

festzuhalten: Nach zunächst zweijähriger Arbeitslosigkeit nach der

Wiedereinreise gelang dem Beschwerdeführer den Berufseinstieg als Chauffeur bei

der L AG. Nach 13 Monaten in der Festanstellung erlitt der

Beschwerdeführer Nr. 1 einen Arbeitsunfall. In der Folge war er für ein

halbes Jahr zu 100 % krankgeschrieben, ab 1. September 2014 war er

wieder voll arbeitsfähig und ab Dezember 2014 für unbekannte Zeitdauer als

Kurier in einem 50-%-Pensum für das Restaurant "J" tätig. Im Oktober

2015.

machte er sich schliesslich selbständig. Dass der Beschwerdeführer Nr. 1

beim Aufbau seiner Unternehmung hart arbeitet, wie er schildert, um neue

Aufträge zu aquirieren, steht ausser Frage. Offenbar ist ihm auch gelungen, mit

seiner Arbeitstätigkeit für das Auskommen der Familie aufzukommen. Trotz seiner

Bemühungen kann in Anbetracht seines Konkurses und der – gerade auch im

Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit – grossen Zahlungsausstände nicht

von einer erfolgreichen beruflichen Integration gesprochen werden. Angesichts

der zahlreichen Verlustscheine und des früheren Sozialhilfebezugs kann von

einer wirtschaftlichen Integration nicht die Rede sein. Geglückt ist die

sprachliche Integration, spricht der Beschwerdeführer Nr. 1 doch fliessend

Schweizerdeutsch. Die sozialen Kontakte in der Schweiz beschränken sich auf die

eigene Familie, d. h. seine Ehefrau und seinen Sohn B. Zeit für Freunde habe er keine. Mit

seiner in I lebenden Schwester habe er keinen Kontakt. Obwohl sich der Beschwerdeführer Nr. 1 insgesamt 24 Jahre

Dispositiv

in der Schweiz aufgehalten hat, sind demnach keine vertieften sozialen Kontakte

geknüpft worden. Zudem respektierte der Beschwerdeführer Nr. 1 mit

der Begehung des Raubdelikts die rechtsstaatliche

Ordnung nicht, was ebenfalls als ein Element der sozialen Integration zu

beachten ist (vgl. Art. 4 Abs. 1 AIG und Art. 4 lit. a der

hier noch anwendbaren Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration

von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA], BGr, 2. August 2016, 2C_64/2016, E. 2.4.3; BGr,

16. Juni 2014, 2C_865/2013, E. 2.4; BGr, 15. April 2014,

2C_764/2013, E. 3.5). Eine

besonders enge Beziehung zur Schweiz ist abgesehen von der Anwesenheitsdauer

und der sprachlichen Integration nicht zu erblicken. In seinem Heimatland leben

seine Mutter und viele Verwandte, zu welchen er jedoch keinen Kontakt habe. Der

Vater ist mittlerweile verstorben. Der Beschwerdeführer Nr. 1 beherrscht

auch die serbische Sprache und lebte während acht Jahren als junger Erwachsener

dort. Erst kürzlich weilte er für einen Monat in seinem Heimatland (Februar

2020–März 2020), um mit der ganzen Familie den Jahrestag des Tods seines Vaters

zu begehen. Er würde somit nicht in ein ihm unbekanntes Land zurückkehren.

Gleiches gilt für seine in der Schweiz geborene Ehefrau, welche ebenfalls aus

Serbien stammt und mit den dort lebenden Verwandten weiterhin Kontakt pflegt.

Besonders hart treffen würde die Ausreise den heute 14-jährigen Sohn des

Beschwerdeführers Nr. 1, der seinem sorgeberechtigten Vater in die Heimat

zu folgen hätte. B lebt seit mittlerweile sieben Jahren in der Schweiz. Aber

auch er hat die Kindheit in Serbien verbracht, wo seine Mutter lebt. Zudem

befindet er sich noch in einem anpassungsfähigen Alter (vgl. BGr, 12. September

2017, 2C_164/2017, E. 3.4.3). Vor dem Hintergrund, dass sämtliche

Familienmitglieder einen serbischen Hintergrund haben und mit der serbischen

Kultur vertraut sind, erscheint eine Ausreise nach Serbien nicht als

unzumutbar, wobei es der Schweizer Ehefrau freisteht, ihren Ehemann dorthin zu

begleiten. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an der Wegweisung die

privaten Interessen des Beschwerdeführers Nr. 1, der hier kaum integriert

ist und gleich zwei Widerrufsgründe erfüllt.

Damit

erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als

gerechtfertigt. Mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Vaters

fällt auch der Aufenthaltszweck von B, dem

minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers Nr. 1, dahin.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt und

im Eventualbegehren.

5.

5.1 Für den

Fall ihrer Wegweisung ersuchen die Beschwerdeführer um eine Ausreisefrist von

sechs Monaten ab Rechtskraft des Beschwerdeentscheids. Da die vorinstanzlich

angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist eine angemessene neue

festzusetzen. Eine solche beträgt in der Regel zwischen sieben und dreissig

Tagen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird

verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation,

gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern

(Art. 64d Abs. 1 AIG). Eine Wegweisung ist sofort vollstreckbar oder

es kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn

die betroffene Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung

oder die innere oder die äussere Sicherheit darstellt (Art. 64d Abs. 2

lit. a AIG).

5.2 Vorliegend

rechtfertigt sich, den Beschwerdeführern eine längere Ausreisefrist anzusetzen:

Zum einen führt der Beschwerdeführer Nr. 1 ein Einzelunternehmen, dessen

Zukunft er zu regeln hat. Zudem soll B das angebrochene Schuljahr hier zu Ende

führen können. Zwar wird in der Beschwerde ausgeführt, B befinde sich in der

Lehre. Dies scheint beim erst 14-jährigen B, der im Zeitpunkt der

Gesuchstellung am 20. November 2017 noch die 4. Klasse der

Primarschule im Schulhaus W, I, besuchte, kaum denkbar. Hinzu kommt die

Regelung der Rückkehr mit oder ohne Ehefrau (vgl. VGr, 16. März 2016,

VB.2016.00068, E. 8). Es rechtfertigt sich daher die Ansetzung einer

Ausreisefrist bis 31. Dezember 2020. Sollte allerdings ein Weiterzug

dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel

aufschiebende Wirkung verleihen, haben sich die Beschwerdeführer binnen eines

Monats ab Zustellung eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden

bundesgerichtlichen Endentscheids aus dem Land zu entfernen (vgl. VGr,

18. Dezember 2019, VB.2019.00610, E. 5.2; VGr, 20. Dezember

2017, VB.2017.00519, E. 4.2, mit Hinweisen).

6.

Da

die Beschwerdeführer lediglich hinsichtlich ihres Subeventualantrags auf

Ansetzung einer sechsmonatigen Ausreisefrist durchdringen, sind dem

Beschwerdeführer Nr. 1 die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG), da auf die Kostenauflage an

Minderjährige grundsätzlich verzichtet wird. Eine Parteientschädigung ist den

Beschwerdeführern nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Der

vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Den Beschwerdeführern wird zum Verlassen der Schweiz eine neue

Frist bis zum 31. Dezember 2020 bzw. im Sinn von E. 5.2 angesetzt.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer Nr. 1 auferlegt.

5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung

an …