VB.2020.00188
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00188
2. April 2020Deutsch8 min
(URT.2020.21596)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00188
Urteil
des Einzelrichters
vom 2. April 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiberin
Daniela Kühne.
In Sachen
A, zzt. Flughafengefängnis Kloten, vertreten durch RA MLaw
B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verlängerung
Durchsetzungshaft (GI200071-L),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt das Kantons Zürich ordnete am 23. September
2019 an, dass A in Durchsetzungshaft im Sinn von Art. 78 Abs. 1 AIG
genommen werde. Das Zwangsmassnahmengericht bestätigte die Durchsetzungshaft
mit Urteil vom 25. Oktober 2019 bis zum 22. November 2019. In der
Folge wurde die Haft verlängert, letztmals mit Urteil des
Zwangsmassnahmengerichts vom 14. März 2020 bis 19. Mai 2020.
Erwägungen
II.
Gegen das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. März
2020.
erhob A mit Eingabe vom 20. März 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
und beantragte die Aufhebung von Dispositivziffer 1 des angefochtenen
Entscheids sowie die unverzügliche Entlassung aus der Durchsetzungshaft, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen. Weiter beantragte er die Haftentlassung auch
im Sinn einer vorsorglichen Massnahme sowie die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und die Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen
Rechtsbeistand. Mit Präsidialverfügung vom 23. März 2020 wurde das
Massnahmebegehren abgewiesen.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 26. März
2020.
auf eine Vernehmlassung. Am 30. März 2020 beantragte das
Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG
werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend kann
von einer Überweisung abgesehen werden.
2.
Der Beschwerdeführer hatte am 13. November 2015 ein
Asylgesuch eingereicht, welches das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 22. März
2016.
ablehnte und zugleich die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
anordnete. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die dagegen erhobene
Beschwerde mit Urteil vom 21. April 2016 nicht ein. Der wiederholten
Aufforderung, die Schweiz zu verlassen, leistete der Beschwerdeführer keine
Folge. Wegen Nichteinhaltens der Ausreisefristen grenzte das Migrationsamt den
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 für die Dauer von zwei
Jahren auf das Gebiet des Bezirks Uster ein. Mit Strafbefehl vom 28. Oktober
2016.
wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthalts mit einer
Geldstrafe belegt. Weitere Geldstrafen wurden mit Strafbefehlen vom 19. März
2017.
und vom 24. März 2017 wegen Missachtung der Eingrenzung verhängt. Der
Beschwerdeführer wurde im November 2016 als iranischer Staatsangehöriger
anerkannt. Ein weiteres Asylgesuch wies das SEM am 23. November 2017 ab.
Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde mit
Urteil vom 31. Januar 2018 nicht ein. Seit dem 23. Oktober 2019
befindet sich der Beschwerdeführer in Durchsetzungshaft.
3.
3.1
Hat eine
Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten
Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung aufgrund
ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der
Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die
Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere, mildere
Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Die
Durchsetzungshaft kann für einen Monat angeordnet werden. Ist die betroffene
Person weiterhin nicht bereit, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen, kann
die Haft mit Zustimmung der zuständigen kantonalen richterlichen Behörde
jeweils um zwei Monate verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 AIG).
3.2
Das
Instrument der Durchsetzungshaft hat den Charakter einer Beugehaft. Sie soll
die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung
bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig
gegen sie angeordneten Weg- oder Ausweisung – trotz entsprechender behördlicher
Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht (mehr) möglich erscheint. Die
Durchsetzungshaft bildet das letzte Mittel, wenn und soweit keine andere
Massnahme (mehr) zum Ziel führt, den illegal anwesenden Ausländer auch gegen
seinen Willen in seine Heimat verbringen zu können (BGE 140 II 409 E. 2.1;
133.
II 97 E. 2.2).
Die Voraussetzungen für eine Durchsetzungshaft sind
typischerweise dann gegeben, wenn ein Ausländer trotz vorhandener Reisepapiere
nicht ausgeschafft werden kann, weil sich Rückf.rungen in das betreffende Land
ohne Einverständnis des Betroffenen nicht durchführen lassen. Bei diesen
Umständen soll sie den Ausländer zur freiwilligen Ausreise bewegen. Die
Durchsetzungshaft kann aber auch dazu dienen, einen ausreisepflichtigen
Ausländer zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Papieren oder zur Bestimmung
seiner Identität zu zwingen (BGr, 6. November 2007, 2C_411/2007,
E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei muss der Grund für die Undurchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs im persönlichen Verhalten der ausländischen Person liegen
(Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015, S. 199).
3.3
Es ist
liegt auf der Hand, dass aufgrund der aktuellen internationalen Lage derzeit
auch eine freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat Iran zumindest
stark erschwert ist. Wohl bestehe laut telefonischer Auskunft eine Möglichkeit,
über London nach Teheran zu fliegen. Dies ist indessen nicht näher erläutert;
insbesondere ergeben sich keine Abklärungen zur Frage, ob ein Flug über London
für iranische Angehörige überhaupt zulässig ist. Jedenfalls ist davon
auszugehen, dass eine freiwillige Rückkehr derzeit nur schwer möglich ist.
3.4
Das
Instrument der Durchsetzungshaft erscheint daher im aktuellen Zeitpunkt kaum
als geeignet, um den Beschwerdeführer zu einer derzeit allenfalls gar nicht
möglichen freiwilligen Ausreise in den Iran zu bewegen. Hinzu kommt, dass die
Durchsetzungshaft des Beschwerdeführers bereits über fünf Monate andauert.
Sodann sind keine Umstände ersichtlich, welche das öffentliche Interesse an der
Ausschaffung des Beschwerdeführers und damit an der Aufrechterhaltung der Haft
im Interesse der öffentlichen Sicherheit als überdurchschnittlich erscheinen
lassen. Es liegen einzig Verurteilungen des Beschwerdeführers vor betreffend
Widerhandlungen wegen unrechtmässigen Aufenthalts und Missachtung der
Eingrenzung. Hinweise auf andere Strafverfahren bestehen nicht.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände erweist sich eine
weitere Verlängerung der Durchsetzungshaft im aktuellen Zeitpunkt als unverhältnismässig.
4.
Erweist sich die Durchsetzungshaft im jetzigen Zeitpunkt
als unverhältnismässig, ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 1
des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 14. März
Dispositiv
2020 ist antragsgemäss aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist demnach umgehend
aus der Haft zu entlassen.
Unpräjudiziell bleibt anzumerken, dass die erneute
Anordnung von Durchsetzungshaft bei einer Normalisierung des internationalen
Flugverkehrs als zulässig erscheint.
5.
5.1 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 13
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), womit
das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung
gegenstandslos wird. Sodann war der Beizug eines Vertreters gerechtfertigt,
weshalb die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine angemessene
Entschädigung zu entrichten hat (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Als
angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'000.-. Da dem Beschwerdeführer
in Anwendung von § 16 Abs. 1 und 2 VRG die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die Parteientschädigung seinem
Rechtsvertreter zuzusprechen. Sie wird angerechnet auf die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands.
5.2 Der
Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die
Beschwerde nicht aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen
Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung der Ansprüche auf
eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer
antragsgemäss Rechtsanwalt MLaw B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen. Dem Rechtsvertreter ist Frist zur Einreichung der Honorarnote
anzusetzen.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG
hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts
Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 14. März 2020 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist
umgehend aus der Durchsetzungshaft zu entlassen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
5. Dem Beschwerdeführer wird
für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung
gewährt und in der Person von
Rechtsanwalt MLaw B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird
aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen nach
Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den
Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach
Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr). Die Nachzahlungspflicht
gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
6. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem
Vertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl.
Mehrwertsteuer) auszurichten,
zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids. Diese
Parteientschädigung wird angerechnet an die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung
an …