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Entscheid

VB.2020.00188

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00188

2. April 2020Deutsch8 min

(URT.2020.21596)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2020.00188

Urteil

des Einzelrichters

vom 2. April 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,

Gerichtsschreiberin

Daniela Kühne.

In Sachen

A, zzt. Flughafengefängnis Kloten, vertreten durch RA MLaw

B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Verlängerung

Durchsetzungshaft (GI200071-L),

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt das Kantons Zürich ordnete am 23. September

2019 an, dass A in Durchsetzungshaft im Sinn von Art. 78 Abs. 1 AIG

genommen werde. Das Zwangsmassnahmengericht bestätigte die Durchsetzungshaft

mit Urteil vom 25. Oktober 2019 bis zum 22. November 2019. In der

Folge wurde die Haft verlängert, letztmals mit Urteil des

Zwangsmassnahmengerichts vom 14. März 2020 bis 19. Mai 2020.

Erwägungen

II.

Gegen das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. März

2020.

erhob A mit Eingabe vom 20. März 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht

und beantragte die Aufhebung von Dispositivziffer 1 des angefochtenen

Entscheids sowie die unverzügliche Entlassung aus der Durchsetzungshaft, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen. Weiter beantragte er die Haftentlassung auch

im Sinn einer vorsorglichen Massnahme sowie die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege und die Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen

Rechtsbeistand. Mit Präsidialverfügung vom 23. März 2020 wurde das

Massnahmebegehren abgewiesen.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 26. März

2020.

auf eine Vernehmlassung. Am 30. März 2020 beantragte das

Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG

werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht

wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden

(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend kann

von einer Überweisung abgesehen werden.

2.

Der Beschwerdeführer hatte am 13. November 2015 ein

Asylgesuch eingereicht, welches das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 22. März

2016.

ablehnte und zugleich die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz

anordnete. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die dagegen erhobene

Beschwerde mit Urteil vom 21. April 2016 nicht ein. Der wiederholten

Aufforderung, die Schweiz zu verlassen, leistete der Beschwerdeführer keine

Folge. Wegen Nichteinhaltens der Ausreisefristen grenzte das Migrationsamt den

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 für die Dauer von zwei

Jahren auf das Gebiet des Bezirks Uster ein. Mit Strafbefehl vom 28. Oktober

2016.

wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthalts mit einer

Geldstrafe belegt. Weitere Geldstrafen wurden mit Strafbefehlen vom 19. März

2017.

und vom 24. März 2017 wegen Missachtung der Eingrenzung verhängt. Der

Beschwerdeführer wurde im November 2016 als iranischer Staatsangehöriger

anerkannt. Ein weiteres Asylgesuch wies das SEM am 23. November 2017 ab.

Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde mit

Urteil vom 31. Januar 2018 nicht ein. Seit dem 23. Oktober 2019

befindet sich der Beschwerdeführer in Durchsetzungshaft.

3.

3.1

Hat eine

Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten

Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung aufgrund

ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der

Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die

Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere, mildere

Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Die

Durchsetzungshaft kann für einen Monat angeordnet werden. Ist die betroffene

Person weiterhin nicht bereit, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen, kann

die Haft mit Zustimmung der zuständigen kantonalen richterlichen Behörde

jeweils um zwei Monate verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 AIG).

3.2

Das

Instrument der Durchsetzungshaft hat den Charakter einer Beugehaft. Sie soll

die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung

bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig

gegen sie angeordneten Weg- oder Ausweisung – trotz entsprechender behördlicher

Bemühungen – ohne ihre Koopera­tion nicht (mehr) möglich erscheint. Die

Durchsetzungshaft bildet das letzte Mittel, wenn und soweit keine andere

Massnahme (mehr) zum Ziel führt, den illegal anwesenden Ausländer auch gegen

seinen Willen in seine Heimat verbringen zu können (BGE 140 II 409 E. 2.1;

133.

II 97 E. 2.2).

Die Voraussetzungen für eine Durchsetzungshaft sind

typischerweise dann gegeben, wenn ein Ausländer trotz vorhandener Reisepapiere

nicht ausgeschafft werden kann, weil sich Rückf.rungen in das betreffende Land

ohne Einverständnis des Betroffenen nicht durchführen lassen. Bei diesen

Umständen soll sie den Ausländer zur freiwilligen Ausreise bewegen. Die

Durchsetzungshaft kann aber auch dazu dienen, einen ausreisepflichtigen

Ausländer zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Papieren oder zur Bestimmung

seiner Identität zu zwingen (BGr, 6. November 2007, 2C_411/2007,

E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei muss der Grund für die Undurchführbarkeit des

Wegweisungsvollzugs im persönlichen Verhalten der ausländischen Person liegen

(Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015, S. 199).

3.3

Es ist

liegt auf der Hand, dass aufgrund der aktuellen internationalen Lage derzeit

auch eine freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat Iran zumindest

stark erschwert ist. Wohl bestehe laut telefonischer Auskunft eine Möglichkeit,

über London nach Teheran zu fliegen. Dies ist indessen nicht näher erläutert;

insbesondere ergeben sich keine Abklärungen zur Frage, ob ein Flug über London

für iranische Angehörige überhaupt zulässig ist. Jedenfalls ist davon

auszugehen, dass eine freiwillige Rückkehr derzeit nur schwer möglich ist.

3.4

Das

Instrument der Durchsetzungshaft erscheint daher im aktuellen Zeitpunkt kaum

als geeignet, um den Beschwerdeführer zu einer derzeit allenfalls gar nicht

möglichen freiwilligen Ausreise in den Iran zu bewegen. Hinzu kommt, dass die

Durchsetzungshaft des Beschwerdeführers bereits über fünf Monate andauert.

Sodann sind keine Umstände ersichtlich, welche das öffentliche Interesse an der

Ausschaffung des Beschwerdeführers und damit an der Aufrechterhaltung der Haft

im Interesse der öffentlichen Sicherheit als überdurchschnittlich erscheinen

lassen. Es liegen einzig Verurteilungen des Beschwerdeführers vor betreffend

Widerhandlungen wegen unrechtmässigen Aufenthalts und Missachtung der

Eingrenzung. Hinweise auf andere Strafverfahren bestehen nicht.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände erweist sich eine

weitere Verlängerung der Durchsetzungshaft im aktuellen Zeitpunkt als unverhältnismässig.

4.

Erweist sich die Durchsetzungshaft im jetzigen Zeitpunkt

als unverhältnismässig, ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 1

des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 14. März

Dispositiv

2020 ist antragsgemäss aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist demnach umgehend

aus der Haft zu entlassen.

Unpräjudiziell bleibt anzumerken, dass die erneute

Anordnung von Durchsetzungshaft bei einer Normalisierung des internationalen

Flugverkehrs als zulässig erscheint.

5.

5.1 Bei diesem

Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 13

Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), womit

das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung

gegenstandslos wird. Sodann war der Beizug eines Vertreters gerechtfertigt,

weshalb die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine angemessene

Entschädigung zu entrichten hat (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Als

angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'000.-. Da dem Beschwerdeführer

in Anwendung von § 16 Abs. 1 und 2 VRG die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die Parteientschädigung seinem

Rechtsvertreter zuzusprechen. Sie wird angerechnet auf die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands.

5.2 Der

Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die

Beschwerde nicht aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen

Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung der Ansprüche auf

eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer

antragsgemäss Rechtsanwalt MLaw B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen. Dem Rechtsvertreter ist Frist zur Einreichung der Honorarnote

anzusetzen.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG

hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts

Zürich, Zwangsmassnahmen­gericht, vom 14. März 2020 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist

umgehend aus der Durchsetzungshaft zu entlassen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

5. Dem Beschwerdeführer wird

für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung

gewährt und in der Person von

Rechtsanwalt MLaw B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird

aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen nach

Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den

Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach

Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr). Die Nachzahlungspflicht

gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem

Vertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl.

Mehrwertsteuer) auszurichten,

zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids. Diese

Parteientschädigung wird angerechnet an die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung

an …