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Entscheid

VB.2020.00190

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00190

18. April 2020Deutsch16 min

(URT.2020.21640)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00190

Urteil

der Einzelrichterin

vom 18. April 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiberin

Rahel Zehnder.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1. C, vertreten durch RA D,

2. Kantonspolizei Zürich,

Fachstelle Häusliche Gewalt,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. C und A

sind verheiratet und haben zwei gemeinsame Söhne, E und F (beide geboren 2011).

Die Parteien leben seit Mai 2019 getrennt.

B. Am

10. März 2020 verfügte die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des

Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von

jeweils 14 Tagen und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach

Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937

(StGB) die Wegweisung aus der Wohnung an der G-Strasse 01 in H, ein

Rayonverbot sowie ein Kontaktverbot zu C.

Erwägungen

II.

Am 12. März 2020 beantragte A dem Haftrichter des

Bezirksgerichts I, die Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom

10.

März 2020 sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Gesuchsgegnerin. Mit Urteil vom 18. März 2020 wies der

Haftrichter das Gesuch von A um gerichtliche Aufhebung der Verfügung der Kantonspolizei

Zürich vom 10. März 2020 ab (Dispositivziffer 1). Die Gerichtsgebühr

wurde auf Fr. 250.- festgesetzt (Dispositivziffer 2) und A auferlegt

(Dispositivziffer 3). Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen

(Dispositivziffer 4).

III.

Dagegen erhob A am 20. März 2020 Beschwerde am

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, in Aufhebung von

Dispositivziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts I seien

die von der Kantonspolizei Zürich am 10. März 2020 angeordneten

Gewaltschutzmassnahmen vollumfänglich aufzuheben. Die Kosten des

vorinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter C

aufzuerlegen, und ihm sei eine Entschädigung von Fr. 4'000.- (zuzüglich

Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Vorinstanz.

Am 25. März 2020

reichte A das Urteil des Haftrichters des Bezirksgerichts I vom

24.

März 2020 zu den Akten, mit welchem das Gesuch von C um Verlängerung

der Schutzmassnahmen abgewiesen wurde. Die Kantonspolizei Zürich verzichtete am

26.

März 2020 auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. Das

Bezirksgericht I liess sich am 27. März 2020 vernehmen. C beantragte

mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2020, die Beschwerde sei unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit

darauf einzutreten sei. In der Folge liessen sich die Parteien nicht mehr

vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht

für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des

Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig.

Beschwerden betreffend Massnahmen nach §§ 3–14 GSG werden von der

Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und

Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da kein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, fällt die Sache in die Zuständigkeit der

Einzelrichterin.

2.

2.1

Zur

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren

Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene

Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht noch besteht

und durch die Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts beseitigt würde (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24).

Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise

verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer

Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der

behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass

die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (vgl. Bertschi,

§ 21 N. 25).

2.2

Gegenstand

des angefochtenen Urteils vom 18. März 2020 ist die gerichtliche

Beurteilung der von der Beschwerdegegnerin 2 für den Zeitraum vom

10.

März 2020 bis und mit 24. März 2020 angeordneten

Gewaltschutzmassnahmen. Mittlerweile sind die Schutzmassnahmen abgelaufen,

weshalb der Beschwerdeführer durch die Verfügung der Beschwerdegegnerin 2

nicht mehr beschwert ist. Dabei kann im vorliegenden Fall auf das Erfordernis

des aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht verzichtet werden, stellen sich doch

keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die aufgrund der Natur der

Anordnung regelmässig einer gerichtlichen Überprüfung entzogen blieben. Die

Beurteilung der Zulässigkeit von Gewaltschutzmassnahmen ist dem

Verwaltungsgericht nämlich dann möglich, wenn auch die Verlängerung bzw.

Nichtverlängerung dieser Massnahmen angefochten wird (VGr, 16. August

2017, VB.2017.00399, E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen). Nachdem das

Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Beurteilung der Schutzmassnahmen des

Beschwerdeführers während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahinfiel,

ist das Verfahren diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl.

Bertschi, § 21 N. 26; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63

N. 6).

2.3

Zu prüfen

bleibt die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids vom

18.

März 2020, ist doch das Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers in

dieser Hinsicht nicht weggefallen (VGr, 12. Juli 2019, VB.2019.00379,

E. 2.3; VGr, 31. Oktober 2017, VB.2017.00665, E. 3.3; sogleich

E. 3). Auch auf die Rüge der Gehörsverletzung ist einzugehen (hinten

E. 4).

3.

3.1

Die

Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird, wenn in der

Hauptsache das aktuelle Rechtsschutzinteresse dahingefallen ist und deshalb auf

die Beschwerde in der Hauptsache nicht eingetreten wird, vor Verwaltungsgericht

nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit überprüft. Dabei ist zu

berücksichtigen, welche Partei vermutlich obsiegt hätte und – falls sich dies

nicht ohne Weiteres bestimmen lässt – wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das

gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat. Die Kosten- und

Entschädigungsfolgen können aber auch, insbesondere bei Versagen der erwähnten

Kriterien, nach Billigkeit verlegt werden. Neu festzusetzen sind die

Nebenfolgen nur dann, wenn sich ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend

herausstellt. Dabei fordert die Prozessökonomie grundsätzlich, auf die

eingehende Behandlung hypothetisch gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz

die Kosten und Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt hat

(§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), so ist ihre Regelung der Nebenfolgen

dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist.

Dementsprechend nimmt das Verwaltungsgericht in solchen Fällen lediglich eine

summarische Prüfung des angefochtenen Entscheids in der Hauptsache vor (VGr,

21.

Dezember 2017, VB.2017.00463/529, E. 3.5; VGr, 9. Januar

2017, VB.2016.00715, E. 6.1; Donatsch, § 63 N. 8; Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 13 N. 66 und N. 77).

3.2

3.2.1

Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den

Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen

notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Schutzmassnahmen

gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3

Abs. 3 Satz 1 GSG). Innert fünf Tagen nach Geltungsbeginn der

Schutzmassnahmen kann die gefährdende Person ein Gesuch um gerichtliche

Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Das zuständige Gericht

entscheidet innert vier Arbeitstagen über dieses Gesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Gemäss der Rechtsprechung dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht

häusliche Gewalt bereits dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht

wird. Von häuslicher Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein

gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf,

dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (VGr, 18. Dezember 2017,

VB.2017.00804, E. 2.4; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 29).

3.2.2

Nicht selten steht in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall Aussage

gegen Aussage, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten

Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in

der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer

Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah,

nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch

erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche,

Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen

und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw.

Antwortverweigerung (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im

Kanton Zürich, Sicherheit & Recht 3/2011, S. 135).

3.2.3

Das Gewaltschutzgesetz schreibt vor, dass das Gericht die Gesuchsgegnerin

oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit anhört (§ 9 Abs. 3

Satz 1 GSG). Dies dient insbesondere der Wahrung des rechtlichen Gehörs

der beteiligten Parteien im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und stellt für die

Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner ein Verteidigungsrecht dar. Über den

Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG hinaus hat die mündliche Anhörung

der gesuchsgegnerischen Partei nach der Rechtsprechung nicht nur nach

Möglichkeit, sondern grundsätzlich zu erfolgen. Grund dafür ist, dass

die Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands in der Regel aufgrund eines

persönlichen Kontakts mit der Gesuchsgegnerin bzw. dem Gesuchsgegner weitaus

besser beurteilt werden kann als lediglich anhand der Akten, zumal die

Glaubwürdigkeit der involvierten Personen von grosser Bedeutung ist. Die

Anhörung dient somit auch der Ermittlung des Sachverhalts. Ohne Anhörung der

Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners kommt eine endgültige

Massnahmenverlängerung nur im Fall eines unentschuldigten Fernbleibens trotz

rechtzeitiger Vorladung oder eines bewussten Verzichts auf Anhörung infrage

(VGr, 17. Juni 2010, VB.2010.00265, E. 4.4; vgl. BGE 134 I 140

E. 5.5), wobei aus Dringlichkeitsgründen auch eine kurzfristige Vorladung

zur Anhörung zulässig sein kann (vgl. VGr, 1. Oktober 2009, VB.2009.00460,

E. 3.3). Ansonsten darf das Zwangsmassnahmengericht lediglich eine

vorläufige, mit Einsprache beim Haftgericht anfechtbare Verlängerung anordnen,

wobei die Anhörung im Rahmen des Einspracheverfahrens nachzuholen ist (VGr,

5.

August 2019, VB.2019.00415, E. 2.1, mit weiteren Hinweisen). Für

die Durchführung einer Anhörung spricht sodann, dass dem Protokoll über die

haftrichterliche Anhörung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, welches

anhand der Akten zu entscheiden hat, regelmässig eine wesentliche Bedeutung für

die Entscheidfindung zukommt. Nach der Rechtsprechung ist daher im Regelfall

nicht nur die Gesuchsgegnerin bzw. der Gesuchsgegner anzuhören, sondern auch

die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller. Letztere haben darauf grundsätzlich

zwar keinen Anspruch. Eine unterbliebene bzw. ungenügende haftrichterliche

Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ist aber jedenfalls dann

als unzulässig zu erachten, wenn sie zu einer unvollständigen Feststellung des

entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten

Beweiswürdigung führt (VGr, 5. Februar 2018, VB.2018.00032, E. 4.2;

VGr, 30. August 2017, VB.2017.00472, E. 3.3, mit weiteren Hinweisen;

Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, Sicherheit

& Recht 3/2011, S. 137).

3.3

3.3.1

Der Haftrichter erwog zusammengefasst, die Parteien hätte seit ihrer

Trennung im Jahr 2019 eheliche Konflikte, welche mehrfach zu polizeilichen

Interventionen geführt hätten. Die Beschwerdegegnerin 2 habe sich bei

Erlass der Gewaltschutzverfügung einerseits auf die Aussagen der

Beschwerdegegnerin 1 und andererseits auf die bisher dokumentierten

Vorfälle sowie auf eine Risikobeurteilung der Gewaltschutzabteilung der

Kantonspolizei Zürich gestützt. Dass die Beschwerdegegnerin 2 bereits vor

der eigentlichen polizeilichen Einvernahme der Beteiligten Schutzmassnahmen

erlassen habe, liege in ihrem Ermessen, zumal sie nach § 3 Abs. 1 GSG

"umgehend" Massnahmen zu erlassen habe. Es liege in der Natur der

Sache, dass sich der Sachverhalt nach entsprechender Einvernahme der

Beteiligten anders darstellen könne als bei Anordnung der Massnahme, was diese

aber noch nicht unrechtmässig mache. Schliesslich bestreite auch der

Beschwerdeführer nicht, dass es am besagten Tag in Anwesenheit der Kinder zu

einer (tätlichen) Auseinandersetzung mit der Beschwerdegegnerin 1 gekommen

sei, in deren Verlauf er – gegen den Willen der Beschwerdegegnerin 1 – die

Wohnung betreten habe, um seinen Schlüssel zu suchen und an sich zu nehmen.

Auch auf den Videoaufnahmen sei ersichtlich, dass es zu einem lautstarken und

sehr aggressiven (teils handgreiflichen) Zusammentreffen mit der

Beschwerdegegnerin 1 gekommen sei. Da bei dieser Auseinandersetzung auch

die Kinder anwesend gewesen seien, sei nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin 2 damals von einem Fall von häuslicher Gewalt im Sinn

des Gewaltschutzgesetzes ausgegangen sei. Da es sich um eine Ex-ante-Beurteilung

handle, erübrigten sich weitere Ausführungen betreffend die (behauptete)

superprovisorische Verfügung. Die angeordnete Massnahme erscheine

verhältnismässig. Ausgangsgemäss auferlegte der Haftrichter die Verfahrenskosten

dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei und sprach keine Entschädigungen

zu.

3.3.2

Zwar ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass die

Beschwerdegegnerin 2 umgehend und damit grundsätzlich auch bereits vor der

Einvernahme sämtlicher Beteiligten Gewaltschutzmassnahmen anordnen darf. Indes

erscheint die Notwendigkeit dafür vorliegend mindestens zweifelhaft; die blosse

Anwesenheit der Kinder während der Auseinandersetzung der Parteien rechtfertigt

dies jedenfalls nicht. Im vorliegenden Fall wäre es angezeigt gewesen, vor

Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen den Beschwerdeführer einzuvernehmen.

Allerdings ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin 2 vom 10. März

2020.

auch unter Berücksichtigung der Einvernahme des Beschwerdeführers sowie

der von ihm zu den Akten gereichten Videoaufnahmen nicht zu beanstanden: Die

Parteien schilderten übereinstimmend, dass es am 9. März 2020 zu einer

(tätlichen) Auseinandersetzung gekommen sei, wobei sie sich gegenseitig als

gefährdende Person beschuldigten. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1

erscheinen zwar nicht a priori unglaubhaft. Nach der Einvernahme des

Beschwerdeführers wurde jedoch klar, dass entgegen der Behauptung der

Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin 1 keine superprovisorische Verfügung

vorlag, welche den Beschwerdeführer verpflichtete, den Schlüssel zur Wohnung an

der G-Strasse 01 in H abzugeben. Sodann ergibt sich aus den vom

Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Videoaufnahmen, dass die

Beschwerdegegnerin 1 (vornehmlich gegenüber der mit dem Mobiltelefon

filmenden Partnerin des Beschwerdeführers) handgreiflich wurde. Daraus kann

jedoch nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass es nicht auch seitens des

Beschwerdeführers zu Handgreiflichkeiten gekommen ist, zumal die Videoaufnahmen

lediglich einen kurzen Zeitabschnitt der Auseinandersetzung zeigen. Zu

berücksichtigen ist sodann, dass es zwischen den Parteien bereits in der

Vergangenheit zu Auseinandersetzungen gekommen ist. So riefen sowohl der

Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin 1 am 24. und

26.

Dezember 2019 aufgrund eines Streits die Polizei; dabei wurden jedoch

keine Gewaltschutzmassnahmen angeordnet. Die Beschwerdegegnerin 2 hielt im

entsprechenden Rapport jedoch fest, dass der Beschwerdeführer während den

Gesprächen mit den ausgerückten Polizeifunktionären psychisch labil gewirkt

habe und sich emotional nur schwer habe unter Kontrolle halten können. Er habe

mehrfach energisch aufgefordert werden müssen, sich zu beruhigen. Demgegenüber

habe die Beschwerdegegnerin 1 ruhig gewirkt. Vor diesem Hintergrund ist

nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin 2 von einem Fall

häuslicher Gewalt ausging und gegenüber dem Beschwerdeführer Schutzmassnahmen

anordnete. Daran ändert nichts, dass der Haftrichter das Gesuch der Beschwerdegegnerin 2

um Verlängerung der Schutzmassnahmen am 24. März 2020 abwies, zumal es

dabei hauptsächlich um den Fortbestand der Gefährdung ging. Nach dieser

summarischen Prüfung erscheint der haftrichterliche Entscheid vom 18. März

2020.

nicht geradezu unhaltbar, weshalb die Nebenfolgenregelung zu bestätigen

ist.

4.

4.1

Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine betroffene Person trotz fehlender

Legitimation in der Sache selbst zur Rüge berechtigt, ihr zustehende

Verfahrensgarantien seien verletzt worden. Nicht zu hören sind dabei aber

Vorbringen, die im Ergebnis wiederum auf die Überprüfung des Sachentscheids

abzielen, wie die Behauptung, die Begründung sei unvollständig oder zu wenig

differenziert bzw. die Vorinstanz habe sich nicht oder in willkürlicher Weise

mit den Argumenten der Partei auseinandergesetzt und Beweisanträge in

offensichtlich unhaltbarer antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt (sogenannte

"Star-Praxis"; BGE 137 II 305 E. 2; BGr, 12. September

2019, 2C_751/2019, E. 2.3.2; VGr, 7. Februar 2020, VB.2020.00018,

E. 4.1 [nicht publiziert]). Letzteres trifft auf die vom Beschwerdeführer

mit Beschwerde geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu. Er

beanstandet, die Vorinstanz habe ihn nicht angehört und ihm keine Gelegenheit

gegeben, den Polizeirapport vom 12. März 2020 einzusehen.

4.2

Als

Gesuchsteller hatte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zwar

keinen Anspruch auf eine Anhörung, indes ist gestützt auf die Rechtsprechung im

Regelfall auch der Gesuchsteller anzuhören (vorn E. 3.2.3). Vorliegend

hat der Haftrichter weder den Beschwerdeführer noch die

Beschwerdegegnerin 1 – die im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht nicht

als Partei aufgenommen wurde – angehört. Weshalb auf eine Anhörung verzichtet

wurde, ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht. Nachdem der

Haftrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Aufhebung der polizeilich

angeordneten Schutzmassnahmen vollumfänglich abgewiesen hat, wäre dessen

Anhörung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zur Beurteilung seiner

Glaubhaftigkeit umso mehr angezeigt gewesen (vgl. Conne/Plüss,

S. 137 f.). Vorliegend ist indes nicht ersichtlich, dass die

unterbliebene haftrichterliche Anhörung des Beschwerdeführers zu einer

unvollständigen Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer

unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung geführt hätte: Der Beschwerdeführer war

von der Beschwerdegegnerin 2 angehört worden, und die Vorinstanz hatte die

entsprechenden Akten der Beschwerdegegnerin 2 sowie den vom

Beschwerdeführer offerierten Videobeweis beigezogen. Der Beschwerdeführer macht

denn auch lediglich geltend, er hätte gerne weitere Ausführungen dazu gemacht,

dass der Polizist explizit bestätigt habe, dass falsche Angaben betreffend die

superprovisorische Verfügung vorlägen. Nachdem die (behauptete) superprovisorische

Verfügung aber nicht ausschlaggebend war für die Anordnung der

Gewaltschutzmassnahmen durch die Beschwerdegegnerin 2 (vorn

E. 3.3.2), ist die unterbliebene Anhörung des Beschwerdeführers als

leichte Gehörsverletzung zu qualifizieren.

4.3

Sodann

rügt der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung, weil es ihm nicht möglich

gewesen sei, den Polizeirapport vom 12. März 2020 einzusehen. Zwar ist aus

den Akten tatsächlich nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer der Beizug

der polizeilichen Akten angezeigt worden wäre oder er zum Polizeirapport vom

12.

März 2020 hätte Stellung nehmen können. Indes wurde der

Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 11. März 2020 von der

Beschwerdegegnerin 2 darüber aufgeklärt, welche Vorwürfe die Beschwerdegegnerin 1

gegen ihn erhoben hat. Auch insofern ist entsprechend von einer bloss leichten

Gehörsverletzung auszugehen.

4.4

Analog zu den Fällen, wo das Verwaltungsgericht

vorinstanzliche Gehörsverletzungen heilt, ist der Gehörsverletzung im Rahmen

der Kostenverteilung des Beschwerdeverfahrens Rechnung zu tragen (VGr,

7.

Februar 2020, VB.2020.00018, E. 4.2 [nicht publiziert]; vgl. BGr, 20. Januar 2017, 1C_233/2016,

E. 6.2; BGr, 24. Juli 2014, 1C_41/2014, E. 7.3; hinten E. 5.2).

5.

5.1

Damit ist

die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden

abzuschreiben ist.

5.2

5.2.1

Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG tragen die am Verfahren Beteiligten die Kosten in der Regel

entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit

des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das

Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen und gestützt auf eine

summarische Beurteilung der Akten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des zur

Gegenstandslosigkeit führenden Grundes über die Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Dabei zieht es in Betracht, wer die Gegenstandslosigkeit

bzw. das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren verursacht hat oder

welche Partei vermutlich obsiegt hätte (VGr, 12. Juli 2019, VB.2019.00379,

E. 6.2 mit weiteren Hinweisen; Plüss, § 13 N. 74 ff.).

5.2.2

Aufgrund der Gehörsverletzung ist es angezeigt, der Vorinstanz die Kosten

des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen. Die andere Hälfte ist dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen; zwar ist das Rechtsschutzinteresse des

Beschwerdeführers aus zeitlichen Gründen weggefallen, weshalb die

Gegenstandslosigkeit keiner Partei angelastet werden kann. Allerdings wäre die

Beschwerde abzuweisen gewesen, wäre das Verfahren nicht gegenstandslos geworden

(vgl. Plüss, § 13 N. 75). Mangels überwiegenden Obsiegens hat der

Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung für das

Beschwerdeverfahren (§ 17 Abs. 2 VRG). Er ist zu verpflichten, der

rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin 1 eine angemessene

Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen

(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; vgl. Plüss, § 17 N. 31).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden

abgeschrieben wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 980.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht I und dem Beschwerdeführer je zur

Hälfte auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine

Parteientschädigung in Höhe von Fr. 500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu

bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …