VB.2020.00190
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00190
18. April 2020Deutsch16 min
(URT.2020.21640)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00190
Urteil
der Einzelrichterin
vom 18. April 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. C, vertreten durch RA D,
2. Kantonspolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. C und A
sind verheiratet und haben zwei gemeinsame Söhne, E und F (beide geboren 2011).
Die Parteien leben seit Mai 2019 getrennt.
B. Am
10. März 2020 verfügte die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des
Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von
jeweils 14 Tagen und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach
Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
(StGB) die Wegweisung aus der Wohnung an der G-Strasse 01 in H, ein
Rayonverbot sowie ein Kontaktverbot zu C.
Erwägungen
II.
Am 12. März 2020 beantragte A dem Haftrichter des
Bezirksgerichts I, die Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom
10.
März 2020 sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Gesuchsgegnerin. Mit Urteil vom 18. März 2020 wies der
Haftrichter das Gesuch von A um gerichtliche Aufhebung der Verfügung der Kantonspolizei
Zürich vom 10. März 2020 ab (Dispositivziffer 1). Die Gerichtsgebühr
wurde auf Fr. 250.- festgesetzt (Dispositivziffer 2) und A auferlegt
(Dispositivziffer 3). Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen
(Dispositivziffer 4).
III.
Dagegen erhob A am 20. März 2020 Beschwerde am
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, in Aufhebung von
Dispositivziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts I seien
die von der Kantonspolizei Zürich am 10. März 2020 angeordneten
Gewaltschutzmassnahmen vollumfänglich aufzuheben. Die Kosten des
vorinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter C
aufzuerlegen, und ihm sei eine Entschädigung von Fr. 4'000.- (zuzüglich
Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Vorinstanz.
Am 25. März 2020
reichte A das Urteil des Haftrichters des Bezirksgerichts I vom
24.
März 2020 zu den Akten, mit welchem das Gesuch von C um Verlängerung
der Schutzmassnahmen abgewiesen wurde. Die Kantonspolizei Zürich verzichtete am
26.
März 2020 auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. Das
Bezirksgericht I liess sich am 27. März 2020 vernehmen. C beantragte
mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2020, die Beschwerde sei unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei. In der Folge liessen sich die Parteien nicht mehr
vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht
für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des
Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach §§ 3–14 GSG werden von der
Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und
Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, fällt die Sache in die Zuständigkeit der
Einzelrichterin.
2.
2.1
Zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren
Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene
Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht noch besteht
und durch die Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts beseitigt würde (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24).
Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise
verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer
Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der
behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass
die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (vgl. Bertschi,
§ 21 N. 25).
2.2
Gegenstand
des angefochtenen Urteils vom 18. März 2020 ist die gerichtliche
Beurteilung der von der Beschwerdegegnerin 2 für den Zeitraum vom
10.
März 2020 bis und mit 24. März 2020 angeordneten
Gewaltschutzmassnahmen. Mittlerweile sind die Schutzmassnahmen abgelaufen,
weshalb der Beschwerdeführer durch die Verfügung der Beschwerdegegnerin 2
nicht mehr beschwert ist. Dabei kann im vorliegenden Fall auf das Erfordernis
des aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht verzichtet werden, stellen sich doch
keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die aufgrund der Natur der
Anordnung regelmässig einer gerichtlichen Überprüfung entzogen blieben. Die
Beurteilung der Zulässigkeit von Gewaltschutzmassnahmen ist dem
Verwaltungsgericht nämlich dann möglich, wenn auch die Verlängerung bzw.
Nichtverlängerung dieser Massnahmen angefochten wird (VGr, 16. August
2017, VB.2017.00399, E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen). Nachdem das
Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Beurteilung der Schutzmassnahmen des
Beschwerdeführers während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahinfiel,
ist das Verfahren diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl.
Bertschi, § 21 N. 26; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63
N. 6).
2.3
Zu prüfen
bleibt die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids vom
18.
März 2020, ist doch das Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers in
dieser Hinsicht nicht weggefallen (VGr, 12. Juli 2019, VB.2019.00379,
E. 2.3; VGr, 31. Oktober 2017, VB.2017.00665, E. 3.3; sogleich
E. 3). Auch auf die Rüge der Gehörsverletzung ist einzugehen (hinten
E. 4).
3.
3.1
Die
Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird, wenn in der
Hauptsache das aktuelle Rechtsschutzinteresse dahingefallen ist und deshalb auf
die Beschwerde in der Hauptsache nicht eingetreten wird, vor Verwaltungsgericht
nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit überprüft. Dabei ist zu
berücksichtigen, welche Partei vermutlich obsiegt hätte und – falls sich dies
nicht ohne Weiteres bestimmen lässt – wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das
gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat. Die Kosten- und
Entschädigungsfolgen können aber auch, insbesondere bei Versagen der erwähnten
Kriterien, nach Billigkeit verlegt werden. Neu festzusetzen sind die
Nebenfolgen nur dann, wenn sich ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend
herausstellt. Dabei fordert die Prozessökonomie grundsätzlich, auf die
eingehende Behandlung hypothetisch gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz
die Kosten und Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt hat
(§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), so ist ihre Regelung der Nebenfolgen
dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist.
Dementsprechend nimmt das Verwaltungsgericht in solchen Fällen lediglich eine
summarische Prüfung des angefochtenen Entscheids in der Hauptsache vor (VGr,
21.
Dezember 2017, VB.2017.00463/529, E. 3.5; VGr, 9. Januar
2017, VB.2016.00715, E. 6.1; Donatsch, § 63 N. 8; Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 13 N. 66 und N. 77).
3.2
3.2.1
Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den
Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen
notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Schutzmassnahmen
gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3
Abs. 3 Satz 1 GSG). Innert fünf Tagen nach Geltungsbeginn der
Schutzmassnahmen kann die gefährdende Person ein Gesuch um gerichtliche
Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Das zuständige Gericht
entscheidet innert vier Arbeitstagen über dieses Gesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Gemäss der Rechtsprechung dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht
häusliche Gewalt bereits dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht
wird. Von häuslicher Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein
gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf,
dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (VGr, 18. Dezember 2017,
VB.2017.00804, E. 2.4; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 29).
3.2.2
Nicht selten steht in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall Aussage
gegen Aussage, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten
Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in
der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer
Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah,
nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch
erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche,
Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen
und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw.
Antwortverweigerung (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im
Kanton Zürich, Sicherheit & Recht 3/2011, S. 135).
3.2.3
Das Gewaltschutzgesetz schreibt vor, dass das Gericht die Gesuchsgegnerin
oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit anhört (§ 9 Abs. 3
Satz 1 GSG). Dies dient insbesondere der Wahrung des rechtlichen Gehörs
der beteiligten Parteien im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und stellt für die
Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner ein Verteidigungsrecht dar. Über den
Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG hinaus hat die mündliche Anhörung
der gesuchsgegnerischen Partei nach der Rechtsprechung nicht nur nach
Möglichkeit, sondern grundsätzlich zu erfolgen. Grund dafür ist, dass
die Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands in der Regel aufgrund eines
persönlichen Kontakts mit der Gesuchsgegnerin bzw. dem Gesuchsgegner weitaus
besser beurteilt werden kann als lediglich anhand der Akten, zumal die
Glaubwürdigkeit der involvierten Personen von grosser Bedeutung ist. Die
Anhörung dient somit auch der Ermittlung des Sachverhalts. Ohne Anhörung der
Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners kommt eine endgültige
Massnahmenverlängerung nur im Fall eines unentschuldigten Fernbleibens trotz
rechtzeitiger Vorladung oder eines bewussten Verzichts auf Anhörung infrage
(VGr, 17. Juni 2010, VB.2010.00265, E. 4.4; vgl. BGE 134 I 140
E. 5.5), wobei aus Dringlichkeitsgründen auch eine kurzfristige Vorladung
zur Anhörung zulässig sein kann (vgl. VGr, 1. Oktober 2009, VB.2009.00460,
E. 3.3). Ansonsten darf das Zwangsmassnahmengericht lediglich eine
vorläufige, mit Einsprache beim Haftgericht anfechtbare Verlängerung anordnen,
wobei die Anhörung im Rahmen des Einspracheverfahrens nachzuholen ist (VGr,
5.
August 2019, VB.2019.00415, E. 2.1, mit weiteren Hinweisen). Für
die Durchführung einer Anhörung spricht sodann, dass dem Protokoll über die
haftrichterliche Anhörung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, welches
anhand der Akten zu entscheiden hat, regelmässig eine wesentliche Bedeutung für
die Entscheidfindung zukommt. Nach der Rechtsprechung ist daher im Regelfall
nicht nur die Gesuchsgegnerin bzw. der Gesuchsgegner anzuhören, sondern auch
die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller. Letztere haben darauf grundsätzlich
zwar keinen Anspruch. Eine unterbliebene bzw. ungenügende haftrichterliche
Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ist aber jedenfalls dann
als unzulässig zu erachten, wenn sie zu einer unvollständigen Feststellung des
entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten
Beweiswürdigung führt (VGr, 5. Februar 2018, VB.2018.00032, E. 4.2;
VGr, 30. August 2017, VB.2017.00472, E. 3.3, mit weiteren Hinweisen;
Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, Sicherheit
& Recht 3/2011, S. 137).
3.3
3.3.1
Der Haftrichter erwog zusammengefasst, die Parteien hätte seit ihrer
Trennung im Jahr 2019 eheliche Konflikte, welche mehrfach zu polizeilichen
Interventionen geführt hätten. Die Beschwerdegegnerin 2 habe sich bei
Erlass der Gewaltschutzverfügung einerseits auf die Aussagen der
Beschwerdegegnerin 1 und andererseits auf die bisher dokumentierten
Vorfälle sowie auf eine Risikobeurteilung der Gewaltschutzabteilung der
Kantonspolizei Zürich gestützt. Dass die Beschwerdegegnerin 2 bereits vor
der eigentlichen polizeilichen Einvernahme der Beteiligten Schutzmassnahmen
erlassen habe, liege in ihrem Ermessen, zumal sie nach § 3 Abs. 1 GSG
"umgehend" Massnahmen zu erlassen habe. Es liege in der Natur der
Sache, dass sich der Sachverhalt nach entsprechender Einvernahme der
Beteiligten anders darstellen könne als bei Anordnung der Massnahme, was diese
aber noch nicht unrechtmässig mache. Schliesslich bestreite auch der
Beschwerdeführer nicht, dass es am besagten Tag in Anwesenheit der Kinder zu
einer (tätlichen) Auseinandersetzung mit der Beschwerdegegnerin 1 gekommen
sei, in deren Verlauf er – gegen den Willen der Beschwerdegegnerin 1 – die
Wohnung betreten habe, um seinen Schlüssel zu suchen und an sich zu nehmen.
Auch auf den Videoaufnahmen sei ersichtlich, dass es zu einem lautstarken und
sehr aggressiven (teils handgreiflichen) Zusammentreffen mit der
Beschwerdegegnerin 1 gekommen sei. Da bei dieser Auseinandersetzung auch
die Kinder anwesend gewesen seien, sei nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin 2 damals von einem Fall von häuslicher Gewalt im Sinn
des Gewaltschutzgesetzes ausgegangen sei. Da es sich um eine Ex-ante-Beurteilung
handle, erübrigten sich weitere Ausführungen betreffend die (behauptete)
superprovisorische Verfügung. Die angeordnete Massnahme erscheine
verhältnismässig. Ausgangsgemäss auferlegte der Haftrichter die Verfahrenskosten
dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei und sprach keine Entschädigungen
zu.
3.3.2
Zwar ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass die
Beschwerdegegnerin 2 umgehend und damit grundsätzlich auch bereits vor der
Einvernahme sämtlicher Beteiligten Gewaltschutzmassnahmen anordnen darf. Indes
erscheint die Notwendigkeit dafür vorliegend mindestens zweifelhaft; die blosse
Anwesenheit der Kinder während der Auseinandersetzung der Parteien rechtfertigt
dies jedenfalls nicht. Im vorliegenden Fall wäre es angezeigt gewesen, vor
Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen den Beschwerdeführer einzuvernehmen.
Allerdings ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin 2 vom 10. März
2020.
auch unter Berücksichtigung der Einvernahme des Beschwerdeführers sowie
der von ihm zu den Akten gereichten Videoaufnahmen nicht zu beanstanden: Die
Parteien schilderten übereinstimmend, dass es am 9. März 2020 zu einer
(tätlichen) Auseinandersetzung gekommen sei, wobei sie sich gegenseitig als
gefährdende Person beschuldigten. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1
erscheinen zwar nicht a priori unglaubhaft. Nach der Einvernahme des
Beschwerdeführers wurde jedoch klar, dass entgegen der Behauptung der
Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin 1 keine superprovisorische Verfügung
vorlag, welche den Beschwerdeführer verpflichtete, den Schlüssel zur Wohnung an
der G-Strasse 01 in H abzugeben. Sodann ergibt sich aus den vom
Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Videoaufnahmen, dass die
Beschwerdegegnerin 1 (vornehmlich gegenüber der mit dem Mobiltelefon
filmenden Partnerin des Beschwerdeführers) handgreiflich wurde. Daraus kann
jedoch nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass es nicht auch seitens des
Beschwerdeführers zu Handgreiflichkeiten gekommen ist, zumal die Videoaufnahmen
lediglich einen kurzen Zeitabschnitt der Auseinandersetzung zeigen. Zu
berücksichtigen ist sodann, dass es zwischen den Parteien bereits in der
Vergangenheit zu Auseinandersetzungen gekommen ist. So riefen sowohl der
Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin 1 am 24. und
26.
Dezember 2019 aufgrund eines Streits die Polizei; dabei wurden jedoch
keine Gewaltschutzmassnahmen angeordnet. Die Beschwerdegegnerin 2 hielt im
entsprechenden Rapport jedoch fest, dass der Beschwerdeführer während den
Gesprächen mit den ausgerückten Polizeifunktionären psychisch labil gewirkt
habe und sich emotional nur schwer habe unter Kontrolle halten können. Er habe
mehrfach energisch aufgefordert werden müssen, sich zu beruhigen. Demgegenüber
habe die Beschwerdegegnerin 1 ruhig gewirkt. Vor diesem Hintergrund ist
nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin 2 von einem Fall
häuslicher Gewalt ausging und gegenüber dem Beschwerdeführer Schutzmassnahmen
anordnete. Daran ändert nichts, dass der Haftrichter das Gesuch der Beschwerdegegnerin 2
um Verlängerung der Schutzmassnahmen am 24. März 2020 abwies, zumal es
dabei hauptsächlich um den Fortbestand der Gefährdung ging. Nach dieser
summarischen Prüfung erscheint der haftrichterliche Entscheid vom 18. März
2020.
nicht geradezu unhaltbar, weshalb die Nebenfolgenregelung zu bestätigen
ist.
4.
4.1
Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine betroffene Person trotz fehlender
Legitimation in der Sache selbst zur Rüge berechtigt, ihr zustehende
Verfahrensgarantien seien verletzt worden. Nicht zu hören sind dabei aber
Vorbringen, die im Ergebnis wiederum auf die Überprüfung des Sachentscheids
abzielen, wie die Behauptung, die Begründung sei unvollständig oder zu wenig
differenziert bzw. die Vorinstanz habe sich nicht oder in willkürlicher Weise
mit den Argumenten der Partei auseinandergesetzt und Beweisanträge in
offensichtlich unhaltbarer antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt (sogenannte
"Star-Praxis"; BGE 137 II 305 E. 2; BGr, 12. September
2019, 2C_751/2019, E. 2.3.2; VGr, 7. Februar 2020, VB.2020.00018,
E. 4.1 [nicht publiziert]). Letzteres trifft auf die vom Beschwerdeführer
mit Beschwerde geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu. Er
beanstandet, die Vorinstanz habe ihn nicht angehört und ihm keine Gelegenheit
gegeben, den Polizeirapport vom 12. März 2020 einzusehen.
4.2
Als
Gesuchsteller hatte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zwar
keinen Anspruch auf eine Anhörung, indes ist gestützt auf die Rechtsprechung im
Regelfall auch der Gesuchsteller anzuhören (vorn E. 3.2.3). Vorliegend
hat der Haftrichter weder den Beschwerdeführer noch die
Beschwerdegegnerin 1 – die im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht nicht
als Partei aufgenommen wurde – angehört. Weshalb auf eine Anhörung verzichtet
wurde, ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht. Nachdem der
Haftrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Aufhebung der polizeilich
angeordneten Schutzmassnahmen vollumfänglich abgewiesen hat, wäre dessen
Anhörung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zur Beurteilung seiner
Glaubhaftigkeit umso mehr angezeigt gewesen (vgl. Conne/Plüss,
S. 137 f.). Vorliegend ist indes nicht ersichtlich, dass die
unterbliebene haftrichterliche Anhörung des Beschwerdeführers zu einer
unvollständigen Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer
unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung geführt hätte: Der Beschwerdeführer war
von der Beschwerdegegnerin 2 angehört worden, und die Vorinstanz hatte die
entsprechenden Akten der Beschwerdegegnerin 2 sowie den vom
Beschwerdeführer offerierten Videobeweis beigezogen. Der Beschwerdeführer macht
denn auch lediglich geltend, er hätte gerne weitere Ausführungen dazu gemacht,
dass der Polizist explizit bestätigt habe, dass falsche Angaben betreffend die
superprovisorische Verfügung vorlägen. Nachdem die (behauptete) superprovisorische
Verfügung aber nicht ausschlaggebend war für die Anordnung der
Gewaltschutzmassnahmen durch die Beschwerdegegnerin 2 (vorn
E. 3.3.2), ist die unterbliebene Anhörung des Beschwerdeführers als
leichte Gehörsverletzung zu qualifizieren.
4.3
Sodann
rügt der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung, weil es ihm nicht möglich
gewesen sei, den Polizeirapport vom 12. März 2020 einzusehen. Zwar ist aus
den Akten tatsächlich nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer der Beizug
der polizeilichen Akten angezeigt worden wäre oder er zum Polizeirapport vom
12.
März 2020 hätte Stellung nehmen können. Indes wurde der
Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 11. März 2020 von der
Beschwerdegegnerin 2 darüber aufgeklärt, welche Vorwürfe die Beschwerdegegnerin 1
gegen ihn erhoben hat. Auch insofern ist entsprechend von einer bloss leichten
Gehörsverletzung auszugehen.
4.4
Analog zu den Fällen, wo das Verwaltungsgericht
vorinstanzliche Gehörsverletzungen heilt, ist der Gehörsverletzung im Rahmen
der Kostenverteilung des Beschwerdeverfahrens Rechnung zu tragen (VGr,
7.
Februar 2020, VB.2020.00018, E. 4.2 [nicht publiziert]; vgl. BGr, 20. Januar 2017, 1C_233/2016,
E. 6.2; BGr, 24. Juli 2014, 1C_41/2014, E. 7.3; hinten E. 5.2).
5.
5.1
Damit ist
die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden
abzuschreiben ist.
5.2
5.2.1
Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG tragen die am Verfahren Beteiligten die Kosten in der Regel
entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit
des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das
Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen und gestützt auf eine
summarische Beurteilung der Akten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des zur
Gegenstandslosigkeit führenden Grundes über die Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Dabei zieht es in Betracht, wer die Gegenstandslosigkeit
bzw. das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren verursacht hat oder
welche Partei vermutlich obsiegt hätte (VGr, 12. Juli 2019, VB.2019.00379,
E. 6.2 mit weiteren Hinweisen; Plüss, § 13 N. 74 ff.).
5.2.2
Aufgrund der Gehörsverletzung ist es angezeigt, der Vorinstanz die Kosten
des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen. Die andere Hälfte ist dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen; zwar ist das Rechtsschutzinteresse des
Beschwerdeführers aus zeitlichen Gründen weggefallen, weshalb die
Gegenstandslosigkeit keiner Partei angelastet werden kann. Allerdings wäre die
Beschwerde abzuweisen gewesen, wäre das Verfahren nicht gegenstandslos geworden
(vgl. Plüss, § 13 N. 75). Mangels überwiegenden Obsiegens hat der
Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung für das
Beschwerdeverfahren (§ 17 Abs. 2 VRG). Er ist zu verpflichten, der
rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin 1 eine angemessene
Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen
(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; vgl. Plüss, § 17 N. 31).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden
abgeschrieben wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 980.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht I und dem Beschwerdeführer je zur
Hälfte auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu
bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …