VB.2020.00191
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00191
19. Juni 2020Deutsch24 min
(URT.2020.21838)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00191
Urteil
des Einzelrichters
vom 19. Juni 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonspolizei Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Meldeauflage
und Rayonverbot
GW190012,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wird von der Kantonspolizei Zürich beschuldigt,
anlässlich des Fussballspiels zwischen dem FC C und dem FC D vom 12. Mai
2019 unter Androhung ernstlicher Nachteile für Mannschaft und Clubführung die
Herausgabe sämtlicher FC D-Spieler-Trikots verlangt zu haben. Gegen ihn
wurde ein Strafverfahren u. a.
wegen Nötigung eröffnet. Mit Verfügung vom 26. November 2019 ordnete die
Kantonspolizei Zürich eine bis am 5. Oktober 2021 dauernde Meldeauflage
für alle Spiele der ersten Mannschaft des FC D, unbesehen der Spielklasse,
des Spielorts oder des durchgeführten Wettbewerbs an. Sodann verfügte sie bei
Fussballspielen der ersten Mannschaft des FC D und des FC E ein
Rayonverbot für die Konkordats-Rayons gemäss Rayonplänen (www.rayonverbot.ch)
während eines Zeitraums von 4 Stunden vor bis 4 Stunden nach dem
Fussballspiel.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 23. Dezember 2019
Beschwerde beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgericht Zürich und
beantragte im Hauptpunkt die Aufhebung der Meldeauflage und des Rayonverbots.
Mit Urteil vom 17. Februar 2020 wies das Zwangsmassnahmengericht die
Beschwerde ab.
III.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 19. März 2020
an das Verwaltungsgericht und beantragte:
1.
Das
Urteil des Bezirksgerichts Zürich Zwangsmassnahmengericht vom 17. Februar
2020.
(Geschäfts-Nr.: GW190012-L) betreffend die Verfügung der Kantonspolizei
Zürich vom 26. November 2019 sei aufzuheben.
2.
Die
über A verhängte Meldeauflage sei aufzuheben.
3.
Das
über A verhängte Rayonverbot sei aufzuheben.
4.
Es
seien die Akten der Vorinstanz sowie der Kantonspolizei Zürich beizuziehen.
5.
Es
seien zur Sachverhaltsabklärung die vollständigen Akten aus dem laufenden
Strafverfahren (Verfahrens-Nr. 01) vor der Staatsanwaltschaft F, sowie der
Verfahren allfälliger beteiligter Personen beizuziehen.
6.
Es
sei von der Staatsanwaltschaf F, ein schriftlicher Bericht einzufordern,
der Auskunft über die weiteren Verfahrenshandlungen sowie den Zeitpunkt eines
allfällig geplanten Abschlusses des Strafverfahrens 01 und damit
zusammenhängende Verfahren geben kann.
7.
Die
in den Anträgen Ziff. 4 bis 6 genannten Akten seien dem Beschwerdeführer
mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zuzustellen.
8.
A
sei mit Wirkung ab dem 17. Februar 2020 die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren.
9.
A
sei lic.
iur. B, Rechtsanwalt, …, als
unentgeltlicher Rechtsbeistand mit Wirkung ab dem 17. Februar 2020 zur
Seite zu Stellen.
10.
Eventualiter sei im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse von A auf die
Erhebung einer Verfahrensgebühr zu verzichten.
Mit Gesuch vom 24. März 2020 wurden von der
Staatsanwaltschaft F die Akten aus dem laufenden Strafverfahren bezüglich A
eingeholt. Die Kantonspolizei Zürich reichte am 15. April 2020 ihre
Beschwerdeantwort ein. Das Bezirksgericht Zürich verzichtete am 30. März
2020.
auf eine Vernehmlassung. Die beantragten Akten wurden dem Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers am 5. Mai 2020 zur Einsicht zugesandt. Nach Einsicht
in die Akten äusserte sich der Beschwerdeführer am 30. Mai 2020 erneut.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die vorliegend angefochtene
Verfügung betrifft ein Rayonverbot im Sinn von Art. 4 sowie eine
Meldeauflage im Sinn von Art. 6 des Konkordats über Massnahmen gegen
Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 (fortan:
Konkordat). Der Text des Konkordats, dem auch der Kanton Zürich beigetreten
ist, findet sich im Anhang des Gesetzes vom 18. Mai 2009 über den Beitritt
zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen.
Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden erstinstanzlicher
Zivilgerichte betreffend Massnahmen nach Art. 4–9 des Konkordats zuständig
(§ 43 Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]). Der vorliegende Fall ist einzelrichterlich zu beurteilen, da er
nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 und § 38b Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer rügt, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, da er keine
Gelegenheit gehabt habe, in die der Vorinstanzen als Beweismittel dienenden
Akten Einsicht zu erhalten.
2.2
Sowohl die
Kantonspolizei als auch die Vorinstanz stützten sich zur Beurteilung des Falles
auf die Akten der Staatsanwaltschaft F. In diese Akten hatte der
Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen bei der Polizei F im November 2019
Einsicht. Da die für die vorinstanzlichen Entscheide relevanten Akten der
Staatsanwaltschaft F in diesem Zeitpunkt bereits bestanden (insbesondere die
Einvernahmen der Polizei fanden im Mai statt), ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer in alle entscheidrelevanten Akten durch die Polizei F Einsicht
erhielt und sein rechtliches Gehör daher nicht verletzt ist. So verwies die
Kantonspolizei auf das Akteneinsichtsrecht bei der Polizei F und stellte der
Beschwerdeführer vor der Vorinstanz kein Akteneinsichtsgesuch. Selbst wenn sein
rechtliches Gehör jedoch verletzt worden wäre, wäre es durch die Akteneinsicht
beim Verwaltungsgericht geheilt worden.
3.
3.1
Das
Konkordat stellt spezifisches Polizeirecht dar. Es ist auf die besondere
Erscheinung der Gewalt an Sportveranstaltungen ausgerichtet und bezweckt, mit
speziellen kaskadenartig aufeinander abgestimmten Massnahmen wie Rayonverboten,
Meldeauflagen und Polizeigewahrsam solche Gewalttaten zu verhindern und auf
diese Weise eine friedliche Durchführung von grossen Sportanlässen zu
ermöglichen. Dabei steht die Prävention im Vordergrund. Die im Konkordat
vorgesehenen Massnahmen sollen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch
Gewalttaten unterschiedlichster Art entgegenwirken (BGE 140 I 2 E. 5.1 und
E. 6.1; BGE 137 I 31 E. 3 und E. 4.3). Art. 2 des
Konkordats enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von Verhaltensweisen,
welche als gewalttätig einzustufen sind. Bei allen darin genannten
Strafbestimmungen ist die Anwendung oder die Androhung von Gewalt das zentrale
Tatbestandsmerkmal, wobei Gewalt als Einsatz der physischen Kraft gegen
Personen oder Sachen zu verstehen ist (vgl. dazu die Empfehlungen der Konferenz
der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren [KKJPD] über
die Umsetzung von Massnahmen des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt
anlässlich von Sportveranstaltungen vom 31. Januar 2014 [Empfehlungen der
KKJPD], S. 3 f.). Dazu gehören nicht nur schwere Formen von Gewalt,
sondern auch weniger schwerwiegende Übertretungen wie zum Beispiel
Tätlichkeiten. Die Konkordatsmassnahmen können unabhängig von einem
Strafverfahren angeordnet werden. Auch Personen, die zwar als Gewalttäter
erkannt, deswegen jedoch (noch) nicht strafrechtlich verurteilt worden sind,
sollen von Sportanlässen ferngehalten werden können.
3.2
Nach Art. 4
Abs. 1 des Konkordats kann gegenüber einer Person, die sich anlässlich von
Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder
Sachen beteiligt hat, ein Rayonverbot ausgesprochen werden. Grundsätzlich ist
es somit nicht ausgeschlossen, ein Rayonverbot zur Verhinderung von
Übertretungen zu verfügen, welche als gewalttätiges Verhalten im Sinn von Art. 2
des Konkordats zu qualifizieren sind (BGE 140 I 2 E. 11.2.2). Mit einer
Meldeauflage soll sichergestellt werden, dass die betroffene Person sich vor,
während und nach bestimmten Sportveranstaltungen nicht am Austragungsort
aufhält (BGE 140 I 2 E. 12.1). Nach Art. 6 Abs. 1 lit. a
des Konkordats kann eine Meldeauflage für eine Dauer von bis zu drei Jahren
angeordnet werden, wenn sich eine Person anlässlich von Sportveranstaltungen
nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen im Sinn von Art. 2 Abs. 1
lit. a und lit. c – j des Konkordats beteiligt hat. Ausgenommen
werden Tätlichkeiten als mildeste Form der Gewalt gegen Personen (BGE 140 I 2
E. 12.2; Empfehlungen KKJPD, S. 14).
3.3
3.3.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, es habe keine konkrete
Gefährdungssituation vorgelegen, und die Vorinstanz habe entlastende Aussagen
nicht berücksichtigt. Ein gewalttätiges Verhalten sei nicht glaubhaft.
3.3.2
Gewalttätiges Verhalten und Gewalttätigkeiten liegen namentlich vor, wenn
eine Person im Vorfeld einer Sportveranstaltung, während der Veranstaltung oder
im Nachgang dazu u. a.
eine Nötigung (lit. c) begangen oder dazu angestiftet hat (Art. 2
Abs. 1 des Konkordats). Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach
Artikel 2 gelten entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen (Art. 3
Abs. 1 lit. a des Konkordats); glaubwürdige Aussagen oder
Bildaufnahmen der Polizei, der Zollverwaltung, des Sicherheitspersonals oder
der Sportverbände oder -vereine (lit. b); Stadionverbote der Sportverbände
oder -vereine (lit. c); Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörde
(lit. d).
3.3.3
Mit Schreiben vom 14. Mai 2019 wurde gegen den Beschwerdeführer von
der swiss Football league ein dreijähriges Stadionverbot vom 15. Mai 2019
bis 14. Mai 2022 erlassen. Dass das Verbot bereits 6 Monate vor der angefochtenen
Verfügung erlassen wurde, vermag an seiner Beweiskraft nach Art. 3 Abs. 1
lit. c des Konkordats nichts zu ändern, bezog es sich doch ebenfalls auf
die Ereignisse vom 12. Mai 2019. Im Weiteren wurde von der G AG ein
Strafantrag gegen den Beschwerdeführer gestellt. Der Vorfall wurde von der
Polizei F verzeigt und gegen den Beschwerdeführer wurde sodann von der
Staatsanwaltschaft F ein Strafverfahren u. a. wegen Nötigung eröffnet. Demgemäss ist auch
eine polizeiliche Anzeige nach Art. 3 Abs. 1 lit. a des
Konkordats erfolgt.
Schliesslich wurde auch vom Funktionär
H ausgesagt, dass der Beschwerdeführer während der Diskussion mit den
Funktionären des FC D ausgeführt habe, wenn die Polizei Hand anlege, sie
[er und weitere Anhänger] die Katakomben mit Eisenstangen stürmen würden und es
dann schlimm für euch [FC D] werden würde. Oder dass sie zu ihnen nach
Hause kommen oder den Campus verwüsten und zerstören würden, dann kämen auch
weitere Personen wie Angehörige zu Schaden. Wenn sie die Leibchen nicht erhielten,
würden sie sie auf dem Campus oder bei ihnen zu Hause holen, dann setze es auch
noch für die Angehörigen etwas ab. Sie wüssten wo sie alle wohnten. Sodann
führte er aus, dass diverse Personen im Umfeld Angst vor Repressalien hätten.
Zwar wurde vom Funktionär H auch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer immer
höflich beim Sie geblieben, relativ ruhig und respektvoll aufgetreten war und
auch auf andere Anhänger beschwichtigend gewirkt hatte, trotzdem sei die
Hauptdrohung am deutlichsten von ihm ausgegangen. Vom Funktionär I wurde
ausgesagt, dass viel von verschiedenen Personen geschrien wurde und er nicht
alles wiedergeben könne. Konkrete Drohungen seien ihm keine bewusst. Er führte
aus, sie (die Anhänger welche auf das Spielfeld strömten) wollten die Leibchen
und wenn sie diese heute nicht bekämen, würden sie diese irgendwo holen kommen,
irgendwie so seien die Äusserungen gewesen. Die konkreten Drohungen, wie sie
der Funktionär H verstand, konnte er nicht hören. Dem Funktionär I gegenüber
trat der Beschwerdeführer bis auf das Fehlverhalten, dass er sich über die
Tribüne an den Spielfeldrand begeben hatte, korrekt und gesprächsbereit auf.
Vom Funktionär J wurde ausgesagt, dass er die Aussage mit den Katakomben nicht
gehört habe. Er könne sich daran erinnern, dass das Wort Campus sicherlich
gefallen sei, von Verwüsten und Zerstören habe er aber nichts mitbekommen. Der
Beschwerdeführer habe sicherlich gesagt, dass sie auf den Campus kommen würden
und sie die Angelegenheit auf ihre Art und Weise lösen würden. Er glaube sich
daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, sie wüssten wo der
Campus sei und wo die Spieler wohnen würden. Allerdings habe er nicht wörtlich
gehört, dass es für die Angehörigen auch etwas absetzen werde, dies sei eine Interpretationssache.
Auch dem Funktionär J gegenüber trat der Beschwerdeführer relativ ruhig und
bestimmt auf. Er sei relativ sachlich gewesen. Der Funktionär K sagte aus, er
habe die Aussage, dass die Anhänger zu den Spielern nach Hause gehen würden,
denn sie wüssten, wo diese wohnten, und falls die Spieler nicht kommen würden,
sie selber in die Katakomben gingen, lediglich von einem anderen Anhänger (L),
jedoch nicht vom Beschwerdeführer vernommen. Ein Spieler des FC D, M,
führte aus, er habe sich hauptsächlich mit einem anderen Anhänger unterhalten
und habe die Aussage, wie vom Funktionär H angeführt, nicht hören können. Er
habe lediglich gehört, dass sie die Trikots abgeben sollten, um Schlimmeres zu
vermeiden, was immer dies hätte heissen sollen. Auch wenn die konkrete Drohung
lediglich vom Funktionär H wiedergegeben wurde, stützen doch die weiteren
Aussagen der Beteiligten seine Darstellung. Diese haben einzelne Bruchstücke
der Drohung oder diese mit bloss anderem Wortlaut so vernommen. Dass nicht alle
Beteiligten die Drohung so verstanden haben wie der Funktionär H, ist
verständlich, herrschte doch allgemein eine aufgebrachte Stimmung, waren die
Beteiligten mit verschiedenen Personen im Gespräch und wurde viel geschrien,
wenn auch der Beschwerdeführer selber grundsätzlich ruhig blieb. Es bestehen
somit glaubwürdige Aussagen, welche dem Beschwerdeführer entgegen seiner
Ansicht eine Nötigung zur Last legen. Demgemäss ist auch Art. 3 Abs. 1
lit. b des Konkordats erfüllt. Nach dem Gesagten gelten somit
Gewalttätigkeiten im Sinn des Konkordates als nachgewiesen.
3.4
Gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei "nur geringfügigen
Tätlichkeiten oder anderen geringfügigen Widerhandlungen […] auf eine Massnahme
zu verzichten, weil sie nicht verhältnismässig wäre". Die Behörden dürfen
nur Massnahmen verfügen, die sich bezogen auf das jeweilige Verhalten und das
Ziel der Gewaltprävention als verhältnismässig erweisen. Der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im
öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich
ist und sich für die betroffene Person in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung
als zumutbar erweist (BGE 140 I 2 E. 8 und E. 9.2.2).
3.4.1
Es ist zu prüfen, ob sich die Meldeauflage als recht- und verhältnismässig
erweist.
3.4.2
Eine Meldeauflage verpflichtet die betroffene Person, sich bei der
zuständigen Amtsstelle zu der Zeit persönlich zu melden, in der ein Spiel der
Sportmannschaft stattfindet, der sie sich verbunden fühlt. Damit wird – wie der
Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt – die Bewegungsfreiheit beeinträchtigt.
Die Bewegungsfreiheit ist als Teil der persönlichen Freiheit im Sinn von Art. 10
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999.
(BV) garantiert. Sie kann wie andere Grundrechte nach den Kriterien von
Art. 36 BV eingeschränkt werden. Einschränkungen bedürfen einer
gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den
Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein und haben sich schliesslich
als verhältnismässig zu erweisen. Die Kerngehaltsgarantie ist im vorliegenden
Zusammenhang ohne Belang (vgl. BGE 140 I 2 E. 9.1; 137 I 31 E. 6.2;
VGr, 24. September 2014, VB.2014.00407, E. 3.1).
3.4.3
Das Konkordat bildet als autonomes kantonales Recht, das dem fakultativen
Referendum unterstand, eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die
Einschränkung von Grundrechten. Ebenso ist unbestritten, dass ein gewichtiges
öffentliches Interesse daran besteht, Gewalttätigkeiten anlässlich von
Sportveranstaltungen – und damit Störungen und Gefährdungen der öffentlichen
Ordnung – zu verhindern. Ausserdem sind unbeteiligte Besucher und Veranstalter
von Sportanlässen durch Gewalttätigkeiten in ihren privaten Interessen
beeinträchtigt und in ihren Grundrechten betroffen (BGE 137 I 31 E. 6.4;
VGr, 24. September 2014, VB.2014.00407, E. 3.2).
3.4.4
In Bezug auf die Verhältnismässigkeit bildet das Rayonverbot nach Art. 4
des Konkordats die mildeste Massnahme zur Verhinderung von Gewalt anlässlich
von Sportveranstaltungen. Die Meldeauflage nach Art. 6 des Konkordats stellt
grundsätzlich einen stärkeren Eingriff in die Grundrechte, namentlich die
Bewegungsfreiheit, dar als das Rayonverbot (BGE 140 I 2 E. 12; 137 I 31 E. 7.5.2;
Empfehlungen KKJPD, S. 5). Das im Konkordat angelegte Kaskadensystem wird
dadurch beibehalten, dass für weniger schwerwiegende Gewaltakte gegen eine
Person, die zum ersten Mal durch gewalttätiges Verhalten auffällt, nach wie vor
ein Rayonverbot als mildeste Massnahme ausgesprochen wird. Bei schwerwiegenden
Gewalttaten darf dagegen im Interesse einer wirksamen Gewaltprävention wegen
der erkennbaren Gewaltbereitschaft der betroffenen Person unmittelbar eine
Meldeauflage angeordnet werden (BGE 140 I 2 E. 12.2.1). Nach den
Empfehlungen der KKJPD soll die Grenze zwischen weniger schwerwiegenden
Gewaltakten und Delikten, welche präventionshalber eine Meldeauflage erfordern,
dort gezogen werden, wo eine schwere Sachbeschädigung im Sinn von Art. 144
Abs. 2 und 3 StGB oder Gewalt gegen Personen – mit der Ausnahme von
Tätlichkeiten – begangen wird (Empfehlungen KKJPD, S. 14). Diese wird
damit begründet, dass sich gewalttätige Personen durch eine Meldeauflage
deutlich wirksamer vom Umfeld der Sportveranstaltungen fernhalten lassen
(Bericht der KKJPD zur Änderung des Konkordats vom 2. Februar 2012, S. 26).
3.4.5
Vor diesem Hintergrund erscheint die gegen den Beschwerdeführer verfügte
Meldeauflage für eine Dauer von 2 Jahren jedenfalls nicht als
unverhältnismässig. Bei den dem Beschwerdeführer nachgewiesenen
Gewalttätigkeiten handelt es sich nicht mehr um ein leichtes Delikt, für welches
bloss ein Rayonverbot auszusprechen wäre. Vielmehr werden dem Beschwerdeführer
Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit vorgeworfen, welche die Intensität
von blossen Tätlichkeiten überschreiten und daher eine Meldeauflage erfordern.
Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer bereits zwei Mal ein Stadionverbot sowie
einmal eine Meldeauflage auferlegt wurde und es trotzdem zum vorliegenden
Vorfall gekommen ist. Dass vorliegend mit dem Abstiegsspiel eine besondere
Situation vorlag, vermag daran nichts zu ändern, ist doch auch in Zukunft nicht
auszuschliessen, dass der FC D bei wichtigen Spielen nicht immer zur
Zufriedenheit des Beschwerdeführers spielt und er auch in Zukunft die Spieler
nicht als würdig erachtet, das FC D-Emblem zu tragen. Sodann richteten
sich die angedrohten Nachteile auch auf Vorkommnisse ausserhalb des Stadions,
weshalb das ausgesprochene Stadionverbot nicht als ausreichend erscheint.
Die Meldeauflage erweist sich sodann auch als geeignete
Massnahme, um Personen, von denen Gewalttätigkeiten ausgehen könnten, zu
kritischen Zeiten – das heisst zu Beginn und nach Schluss von
Sportveranstaltungen – vom Austragungsort fernzuhalten. Die Meldeauflage wird
sogar als wirksameres Mittel zur Verhinderung von Gewalttätigkeiten betrachtet
als das Rayonverbot. Da Rayonverbote häufig relativ grosse und unüberschaubare
Gebiete umfassen, sind sie durch die Polizeibehörden nur schwierig zu
überprüfen und durchzusetzen (vgl. BGE 140 I 2 E. 12.2 sowie den Bericht
der KKJPD zur Änderung des Konkordats vom 2. Februar 2012, S. 26).
Schliesslich gelingt es dem Beschwerdeführer nicht,
aufzuzeigen, inwiefern seine Interessen an der Aufhebung der Meldeauflage höher
zu gewichten wären, als das öffentliche Interesse an der Verhinderung von
Gewalt an Sportveranstaltungen. Es ist für den Beschwerdeführer zweifellos mit
einer gewissen Härte verbunden, wenn er an den Spieltagen des FC D
aufgrund der Meldepflicht in seiner Bewegungsfreiheit und damit in der Planung
seiner Freizeit und Ferienaktivitäten eingeschränkt ist. Angesichts der
erkennbaren und wiederholten Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers (der
Beschwerdeführer ist unter anderem auch wegen wiederholtem Landfriedensbruch
vorbestraft und hat mit dem vorliegenden Fall sein bereits drittes
Stadionverbot erhalten) überwiegen diese privaten Interessen das
entgegenstehende Interesse an der Gewaltprävention jedoch nicht, zumal gemäss
Verfügung auch darauf Rücksicht genommen werden kann, wenn eine Meldung bei der
zuständigen Polizeistelle aus wichtigen und belegbaren Gründen nicht möglich
ist. Ausserdem ist es auch nicht ersichtlich, weshalb es der Freundin des
Beschwerdeführers nicht möglich sein sollte, ihn an seinem Wohnort zu besuchen.
Die Anordnung der Meldeauflage vom 26. Januar 2016
erweist sich damit als gerechtfertigt. Sie bewegt sich auch in zeitlicher
Hinsicht im Rahmen des Ermessens der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz. Die
gesetzlich vorgesehene Höchstdauer von drei Jahren (vgl. Art. 6 Abs. 1
des Konkordats) wird nicht ausgeschöpft.
3.5
3.5.1
Weiter ist die Verhältnismässigkeit des Rayonverbots zu prüfen. Zuerst in
Bezug auf die Heimspiele des FC D.
3.5.2
Das Ziel des Rayonverbots ist ebenfalls die Vorbeugung gegen gewalttätiges
Verhalten im Sinn von Art. 2 des Konkordats. Dazu gehören im Anwendungsbereich
des Konkordats nicht nur schwere Formen von Gewalt, sondern auch weniger
schwerwiegende Übertretungen wie zum Beispiel Tätlichkeiten (BGE 140 I 2 E. 11.2.2).
Dazu ist es auch grundsätzlich geeignet und aufgrund der obgenannten
Vorkommnisse auch erforderlich. Der Beschwerdeführer ist aufgrund des
Rayonverbots zwar in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt; diese
Einschränkung erweist sich jedoch als gering, ist er doch nicht in Zürich
wohnhaft und macht er auch sonst keine Gründe geltend, weshalb der Aufenthalt
in Zürich für ihn wichtig sei. So ist es ihm insbesondere möglich, zu seiner
Freundin in den Aargau zu gelangen, betrifft das Rayonverbot doch kein
Umsteigen im Zürcher Hauptbahnhof. Sodann ist das Rayonverbot betreffend Spiele
des FC E, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, einzuschränken, sodass es dem
Beschwerdeführer immer noch möglich ist, an den Wochenenden nach Zürich zu
kommen, wenn auch nicht an jedem. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers
vermögen mithin nicht das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Gewalt
während Sportveranstaltungen zu überwiegen. Auch die Dauer erweist sich
angesichts dessen, dass gegen den Beschwerdeführer schon mehrfach ein
Stadionverbot sowie auch eine Meldeauflage verfügt werden musste, als angemessen.
Zumal vorliegend aufgrund der besonderen Situation auch unklar ist, wann
überhaupt wieder Spiele des FC D stattfinden. Daher erweist sich das
Rayonverbot betreffend Spiele des FC D als verhältnismässig.
3.6
3.6.1
Zu prüfen bleibt schliesslich die Verhältnismässigkeit der Ausdehnung des
Rayonverbots auch auf FC E-Spiele.
3.6.2
Das Rayonverbot bei FC E-Spielen ist geeignet, Personen, von denen
Gewalttätigkeiten ausgehen könnten, sowohl vom Umkreis der Stadien als auch von
den Bahnhöfen und Örtlichkeiten, welche zur Hin- bzw. Rückfahrt benutzt werden,
fernzuhalten.
3.6.3
Aufgrund des speziellen Umstands, dass in der Stadt Zürich zwei Clubs auf
hohem Niveau spielen, ist das Risiko erhöht, dass es zu Auseinandersetzungen
zwischen den Anhängern der beiden Rivalen kommt. Mit dem ausgesprochenen
Rayonverbot für Spiele beider Clubs wird verhindert, dass der Beschwerdeführer
in jene Gebiete gelangt, wo es erfahrungsgemäss besonders häufig zu
Gewalttätigkeiten zwischen FC E- und FC D-Fans kommen kann. Es ist
daher notwendig zu verhindern, dass gewaltbereite FC D-Fans in die
Umgebung des Stadions N (Rayon D) kommen, wenn der FC E spielt. Es
erscheint jedoch nicht erforderlich, dass dem Beschwerdeführer auch das
Betreten der weiteren Rayons z. B.
um den Hauptbahnhof Zürich verboten wird. Im Gegensatz zum Rayon D kann ein
Aufenthalt in diesen Gebieten durchaus gewünscht sein, ohne dass er im
Zusammenhang mit einem Fussballspiel steht. Bei den risikoreichen Spielen
zwischen dem FC E und dem FC D (sollten denn solche während der Dauer
der Massnahme noch stattfinden) gilt das Rayonverbot für den Beschwerdeführer
ohnehin. Zwar steht vorliegend eine Nötigung im Raum, jedoch wurde diese gegen
die "eigenen" FC D-Spieler begangen. Sodann ist der Beschwerdeführer
auch mehrfach wegen Landfriedensbruchs vorbestraft. Allerdings lässt sich
allein daraus nicht darauf schliessen, dass er generell an Schlägereien oder
anderen Auseinandersetzungen mit den Anhängern des Rivalen teilnimmt. Daher
erscheint es als mildere Massnahme zu genügen, das Rayonverbot bei Heimspielen
des FC E auf den Rayon D zu beschränken. Es ist gerechtfertigt, ihn als FC D-Fan
an diesen Tagen vom Stadion fernzuhalten.
3.7
Zu prüfen
bleibt, ob das Rayonverbot für den Bereich D bei Heimspielen des FC E
bezogen auf das Verhalten des Beschwerdeführers verhältnismässig ist. Aufgrund
seines Verhaltens anlässlich des Spiels in F kann nicht ausgeschlossen werden,
dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft gewaltbereit auftritt. Es ist aber
festzuhalten, dass das Verbot, während Heimspielen des FC E den Rayon D in
Zürich zu betreten, für den Beschwerdeführer nicht besonders schwer wiegt.
Schliesslich ist nicht davon auszugehen – und macht er auch nicht geltend –,
dass er als FC D-Fan Spiele des FC E besuchen möchte. Im Verhältnis
zum Rayonverbot bei FC D-Spielen ist die Ausdehnung des Verbots auf die
Heimspiele des FC E in diesem Rayon nunmehr auch kein schwerwiegender
Eingriff. Der Beschwerdeführer macht denn auch keine spezifischen Nachteile für
diesen Rayon geltend. Zudem ist aufgrund der besonderen Situation noch unklar,
an wie vielen Tagen es dem Beschwerdeführer letztlich untersagt ist, den
vorgenannten Rayon zu betreten. Insgesamt ist dem Beschwerdeführer damit
zuzumuten, den Rayon D um das Stadion N an Heimspielen des FC E nicht zu
betreten. Der betroffene Rayon darf zudem auf dem direkten Arbeitsweg bzw.
auf dem direkten Weg zu und vom Wohn- und Ausbildungsort betreten werden, wenn
sich diese Orte innerhalb des Rayons befinden. Damit ist dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit genügend Rechnung getragen.
3.8
Schliesslich
erweist sich auch die Auflage eines Rayonverbots sowie einer Meldeauflage
zusammen als verhältnismässig, wurden bereits zwei Stadionverbote und bereits
einmal eine Meldeauflage gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen und kam es
dennoch zum vorliegenden Vorfall. Auch im Zusammenspiel überwiegen die beiden
Massnahmen noch die privaten Interessen des Beschwerdeführers an seiner
Bewegungsfreiheit deutlich.
3.9
Zusammenfassend
erweist sich damit das Rayonverbot bei Spielen des FC E als
unverhältnismässig, soweit es über den Rayon D hinausgeht. Im Übrigen
erweisen sich die angeordneten Massnahmen jedoch insgesamt als geeignet,
erforderlich und zumutbar, und es kann, dazu mithin auch auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 i. V. m. § 28 Abs. 1 VRG). In teilweiser Aufhebung des
Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Februar 2020 ist Ziff. 5
der angefochtenen Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 26. November
2019.
daher folgendermassen abzuändern:
A wird bei allen Heimspielen der ersten Mannschaft des FC D
sowie des FC E, unbesehen der Spielklasse, des Spielortes oder des
durchgeführten Wettbewerbs (bzw. unbesehen ob Meisterschaft-, Cup-, Trainings-,
Test-, Freundschaftsspiel, etc.), für Spiele des FC D das Betreten der Konkordats-Rayons und für Spiele des FC E das
Betreten des Rayons D gemäss Rayonplänen (www.rayonverbot.ch) sowie das Verweilen darin während eines Zeitraums
von 4 Stunden vor bis 4 Stunden nach dem Fussballspiel untersagt.
3.10
In
antizipierter Beweiswürdigung kann auf die Einholung eines Berichts von der
Staatsanwaltschaft F der Auskunft über die weiteren Verfahrenshandlungen sowie
den Zeitpunkt eines allfällig geplanten Abschlusses des Strafverfahrens 01 und
damit zusammenhängende Verfahren gibt, verzichtet werden.
4.
4.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Ausgangsgemäss sind die
Kosten zu 5/6 dem Beschwerdeführer und zu 1/6 der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Aufgrund seines mehrheitlichen Unterliegens steht dem
Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die
Kostenverteilung für das Rekursverfahren ist dem nunmehrigen Ergebnis
anzupassen. Die Kosten des Rekursverfahrens sind daher ebenfalls zu 5/6 dem
Beschwerdeführer und zu 1/6 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2
Der
Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
-vertretung für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben
Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig
aussichtslos erscheint, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen,
seine Begehren können angesichts des teilweisen Obsiegens nicht als
aussichtslos bezeichnet werden, und der Beizug eines Rechtsvertreters war
vorliegend gerechtfertigt. Folglich sind die dem Beschwerdeführer
aufzuerlegenden Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen und
ist ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. B für das Beschwerdeverfahren ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie
dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
4.3
Gemäss § 9
Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018.
(GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige
Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche
Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit
des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die
Entschädigung beträgt nach (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebV VGr in
Verbindung mit) § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September
2010.
(AnwGebV) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 30. Mai
2020.
seine Kostennote eingereicht, in der er für seine Aufwendungen seit Erhalt
des Rekursentscheids einen Aufwand von total 23,45 Stunden sowie
Barauslagen von Fr. 355.50 (+ Fr. 27.37 Mehrwertsteuer) ausweist. Die
geltend gemachten Aufwendungen erscheinen recht hoch, aber noch nicht überhöht.
Die aufgeführten Barauslagen namentlich die Kopierkosten von Fr. 382.87
erweisen sich aber als deutlich zu hoch. Es ist nicht einzusehen, weshalb 711 Kopien
erstellt werden mussten. Gesamthaft sind Kopierkosten von höchstens Fr. 130.-
(inkl. Mehrwertsteuer) gerechtfertigt. Es ist entsprechend von einem
Entschädigungsanspruch in der Höhe von Fr. 5'708.45 auszugehen. Der
unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ist somit aus der
Gerichtskasse mit Fr. 5'708.45 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) zu
entschädigen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In teilweiser Aufhebung der Verfügung
des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Februar 2020 wird Ziff. 5 der
Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 26. November 2019 im Sinn der
Erwägungen abgeändert.
Die
Kosten des Rekursverfahrens werden in Abänderung von Dispositivziffer 3 des
Entscheids des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Februar 2020 zu fünf
Sechsteln dem Beschwerdeführer und zu einem Sechstel der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'620.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.
4.
Die
Gerichtskosten werden zu fünf Sechsteln dem Beschwerdeführer und zu einem
Sechstel der Beschwerdegegnerin auferlegt. Infolge Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird der Anteil des
Beschwerdeführers einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihm in
der Person von Rechtsanwalt lic. iur. B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren
mit Fr. 5'708.45 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
6.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an …