Lexipedia

Entscheid

VB.2020.00191

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00191

19. Juni 2020Deutsch24 min

(URT.2020.21838)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00191

Urteil

des Einzelrichters

vom 19. Juni 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,

Gerichtsschreiberin

Nicole Bürgin.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonspolizei Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Meldeauflage

und Rayonverbot

GW190012,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A wird von der Kantonspolizei Zürich beschuldigt,

anlässlich des Fussballspiels zwischen dem FC C und dem FC D vom 12. Mai

2019 unter Androhung ernstlicher Nachteile für Mannschaft und Clubführung die

Herausgabe sämtlicher FC D-Spieler-Trikots verlangt zu haben. Gegen ihn

wurde ein Strafverfahren u. a.

wegen Nötigung eröffnet. Mit Verfügung vom 26. November 2019 ordnete die

Kantonspolizei Zürich eine bis am 5. Oktober 2021 dauernde Meldeauflage

für alle Spiele der ersten Mannschaft des FC D, unbesehen der Spielklasse,

des Spielorts oder des durchgeführten Wettbewerbs an. Sodann verfügte sie bei

Fussballspielen der ersten Mannschaft des FC D und des FC E ein

Rayonverbot für die Konkordats-Rayons gemäss Rayonplänen (www.rayonverbot.ch)

während eines Zeitraums von 4 Stunden vor bis 4 Stunden nach dem

Fussballspiel.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am 23. Dezember 2019

Beschwerde beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgericht Zürich und

beantragte im Hauptpunkt die Aufhebung der Meldeauflage und des Rayonverbots.

Mit Urteil vom 17. Februar 2020 wies das Zwangsmassnahmengericht die

Beschwerde ab.

III.

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 19. März 2020

an das Verwaltungsgericht und beantragte:

1.

Das

Urteil des Bezirksgerichts Zürich Zwangsmassnahmengericht vom 17. Februar

2020.

(Geschäfts-Nr.: GW190012-L) betreffend die Verfügung der Kantonspolizei

Zürich vom 26. November 2019 sei aufzuheben.

2.

Die

über A verhängte Meldeauflage sei aufzuheben.

3.

Das

über A verhängte Rayonverbot sei aufzuheben.

4.

Es

seien die Akten der Vorinstanz sowie der Kantonspolizei Zürich beizuziehen.

5.

Es

seien zur Sachverhaltsabklärung die vollständigen Akten aus dem laufenden

Strafverfahren (Verfahrens-Nr. 01) vor der Staatsanwaltschaft F, sowie der

Verfahren allfälliger beteiligter Personen beizuziehen.

6.

Es

sei von der Staatsanwaltschaf F, ein schriftlicher Bericht einzufordern,

der Auskunft über die weiteren Verfahrenshandlungen sowie den Zeitpunkt eines

allfällig geplanten Abschlusses des Strafverfahrens 01 und damit

zusammenhängende Verfahren geben kann.

7.

Die

in den Anträgen Ziff. 4 bis 6 genannten Akten seien dem Beschwerdeführer

mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zuzustellen.

8.

A

sei mit Wirkung ab dem 17. Februar 2020 die unentgeltliche Rechtspflege zu

gewähren.

9.

A

sei lic.

iur. B, Rechtsanwalt, …, als

unentgeltlicher Rechtsbeistand mit Wirkung ab dem 17. Februar 2020 zur

Seite zu Stellen.

10.

Eventualiter sei im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse von A auf die

Erhebung einer Verfahrensgebühr zu verzichten.

Mit Gesuch vom 24. März 2020 wurden von der

Staatsanwaltschaft F die Akten aus dem laufenden Strafverfahren bezüglich A

eingeholt. Die Kantonspolizei Zürich reichte am 15. April 2020 ihre

Beschwerdeantwort ein. Das Bezirksgericht Zürich verzichtete am 30. März

2020.

auf eine Vernehmlassung. Die beantragten Akten wurden dem Rechtsvertreter

des Beschwerdeführers am 5. Mai 2020 zur Einsicht zugesandt. Nach Einsicht

in die Akten äusserte sich der Beschwerdeführer am 30. Mai 2020 erneut.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die vorliegend angefochtene

Verfügung betrifft ein Rayonverbot im Sinn von Art. 4 sowie eine

Meldeauflage im Sinn von Art. 6 des Konkordats über Massnahmen gegen

Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 (fortan:

Konkordat). Der Text des Konkordats, dem auch der Kanton Zürich beigetreten

ist, findet sich im Anhang des Gesetzes vom 18. Mai 2009 über den Beitritt

zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen.

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden erstinstanzlicher

Zivilgerichte betreffend Massnahmen nach Art. 4–9 des Konkordats zuständig

(§ 43 Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]). Der vorliegende Fall ist einzelrichterlich zu beurteilen, da er

nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 4 und § 38b Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer rügt, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, da er keine

Gelegenheit gehabt habe, in die der Vorinstanzen als Beweismittel dienenden

Akten Einsicht zu erhalten.

2.2

Sowohl die

Kantonspolizei als auch die Vorinstanz stützten sich zur Beurteilung des Falles

auf die Akten der Staatsanwaltschaft F. In diese Akten hatte der

Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen bei der Polizei F im November 2019

Einsicht. Da die für die vorinstanzlichen Entscheide relevanten Akten der

Staatsanwaltschaft F in diesem Zeitpunkt bereits bestanden (insbesondere die

Einvernahmen der Polizei fanden im Mai statt), ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer in alle entscheidrelevanten Akten durch die Polizei F Einsicht

erhielt und sein rechtliches Gehör daher nicht verletzt ist. So verwies die

Kantonspolizei auf das Akteneinsichtsrecht bei der Polizei F und stellte der

Beschwerdeführer vor der Vorinstanz kein Akteneinsichtsgesuch. Selbst wenn sein

rechtliches Gehör jedoch verletzt worden wäre, wäre es durch die Akteneinsicht

beim Verwaltungsgericht geheilt worden.

3.

3.1

Das

Konkordat stellt spezifisches Polizeirecht dar. Es ist auf die besondere

Erscheinung der Gewalt an Sportveranstaltungen ausgerichtet und bezweckt, mit

speziellen kaskadenartig aufeinander abgestimmten Massnahmen wie Rayonverboten,

Meldeauflagen und Polizeigewahrsam solche Gewalttaten zu verhindern und auf

diese Weise eine friedliche Durchführung von grossen Sportanlässen zu

ermöglichen. Dabei steht die Prävention im Vordergrund. Die im Konkordat

vorgesehenen Massnahmen sollen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch

Gewalttaten unterschiedlichster Art entgegenwirken (BGE 140 I 2 E. 5.1 und

E. 6.1; BGE 137 I 31 E. 3 und E. 4.3). Art. 2 des

Konkordats enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von Verhaltensweisen,

welche als gewalttätig einzustufen sind. Bei allen darin genannten

Strafbestimmungen ist die Anwendung oder die Androhung von Gewalt das zentrale

Tatbestandsmerkmal, wobei Gewalt als Einsatz der physischen Kraft gegen

Personen oder Sachen zu verstehen ist (vgl. dazu die Empfehlungen der Konferenz

der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren [KKJPD] über

die Umsetzung von Massnahmen des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt

anlässlich von Sportveranstaltungen vom 31. Januar 2014 [Empfehlungen der

KKJPD], S. 3 f.). Dazu gehören nicht nur schwere Formen von Gewalt,

sondern auch weniger schwerwiegende Übertretungen wie zum Beispiel

Tätlichkeiten. Die Konkordatsmassnahmen können unabhängig von einem

Strafverfahren angeordnet werden. Auch Personen, die zwar als Gewalttäter

erkannt, deswegen jedoch (noch) nicht strafrechtlich verurteilt worden sind,

sollen von Sportanlässen ferngehalten werden können.

3.2

Nach Art. 4

Abs. 1 des Konkordats kann gegenüber einer Person, die sich anlässlich von

Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder

Sachen beteiligt hat, ein Rayonverbot ausgesprochen werden. Grundsätzlich ist

es somit nicht ausgeschlossen, ein Rayonverbot zur Verhinderung von

Übertretungen zu verfügen, welche als gewalttätiges Verhalten im Sinn von Art. 2

des Konkordats zu qualifizieren sind (BGE 140 I 2 E. 11.2.2). Mit einer

Meldeauflage soll sichergestellt werden, dass die betroffene Person sich vor,

während und nach bestimmten Sportveranstaltungen nicht am Austragungsort

aufhält (BGE 140 I 2 E. 12.1). Nach Art. 6 Abs. 1 lit. a

des Konkordats kann eine Meldeauflage für eine Dauer von bis zu drei Jahren

angeordnet werden, wenn sich eine Person anlässlich von Sportveranstaltungen

nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen im Sinn von Art. 2 Abs. 1

lit. a und lit. c – j des Konkordats beteiligt hat. Ausgenommen

werden Tätlichkeiten als mildeste Form der Gewalt gegen Personen (BGE 140 I 2

E. 12.2; Empfehlungen KKJPD, S. 14).

3.3

3.3.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, es habe keine konkrete

Gefährdungssituation vorgelegen, und die Vorinstanz habe entlastende Aussagen

nicht berücksichtigt. Ein gewalttätiges Verhalten sei nicht glaubhaft.

3.3.2

Gewalttätiges Verhalten und Gewalttätigkeiten liegen namentlich vor, wenn

eine Person im Vorfeld einer Sportveranstaltung, während der Veranstaltung oder

im Nachgang dazu u. a.

eine Nötigung (lit. c) begangen oder dazu angestiftet hat (Art. 2

Abs. 1 des Konkordats). Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach

Artikel 2 gelten entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen (Art. 3

Abs. 1 lit. a des Konkordats); glaubwürdige Aussagen oder

Bildaufnahmen der Polizei, der Zollverwaltung, des Sicherheitspersonals oder

der Sportverbände oder -vereine (lit. b); Stadionverbote der Sportverbände

oder -vereine (lit. c); Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörde

(lit. d).

3.3.3

Mit Schreiben vom 14. Mai 2019 wurde gegen den Beschwerdeführer von

der swiss Football league ein dreijähriges Stadionverbot vom 15. Mai 2019

bis 14. Mai 2022 erlassen. Dass das Verbot bereits 6 Monate vor der angefochtenen

Verfügung erlassen wurde, vermag an seiner Beweiskraft nach Art. 3 Abs. 1

lit. c des Konkordats nichts zu ändern, bezog es sich doch ebenfalls auf

die Ereignisse vom 12. Mai 2019. Im Weiteren wurde von der G AG ein

Strafantrag gegen den Beschwerdeführer gestellt. Der Vorfall wurde von der

Polizei F verzeigt und gegen den Beschwerdeführer wurde sodann von der

Staatsanwaltschaft F ein Strafverfahren u. a. wegen Nötigung eröffnet. Demgemäss ist auch

eine polizeiliche Anzeige nach Art. 3 Abs. 1 lit. a des

Konkordats erfolgt.

Schliesslich wurde auch vom Funktionär

H ausgesagt, dass der Beschwerdeführer während der Diskussion mit den

Funktionären des FC D ausgeführt habe, wenn die Polizei Hand anlege, sie

[er und weitere Anhänger] die Katakomben mit Eisenstangen stürmen würden und es

dann schlimm für euch [FC D] werden würde. Oder dass sie zu ihnen nach

Hause kommen oder den Campus verwüsten und zerstören würden, dann kämen auch

weitere Personen wie Angehörige zu Schaden. Wenn sie die Leibchen nicht erhielten,

würden sie sie auf dem Campus oder bei ihnen zu Hause holen, dann setze es auch

noch für die Angehörigen etwas ab. Sie wüssten wo sie alle wohnten. Sodann

führte er aus, dass diverse Personen im Umfeld Angst vor Repressalien hätten.

Zwar wurde vom Funktionär H auch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer immer

höflich beim Sie geblieben, relativ ruhig und respektvoll aufgetreten war und

auch auf andere Anhänger beschwichtigend gewirkt hatte, trotzdem sei die

Hauptdrohung am deutlichsten von ihm ausgegangen. Vom Funktionär I wurde

ausgesagt, dass viel von verschiedenen Personen geschrien wurde und er nicht

alles wiedergeben könne. Konkrete Drohungen seien ihm keine bewusst. Er führte

aus, sie (die Anhänger welche auf das Spielfeld strömten) wollten die Leibchen

und wenn sie diese heute nicht bekämen, würden sie diese irgendwo holen kommen,

irgendwie so seien die Äusserungen gewesen. Die konkreten Drohungen, wie sie

der Funktionär H verstand, konnte er nicht hören. Dem Funktionär I gegenüber

trat der Beschwerdeführer bis auf das Fehlverhalten, dass er sich über die

Tribüne an den Spielfeldrand begeben hatte, korrekt und gesprächsbereit auf.

Vom Funktionär J wurde ausgesagt, dass er die Aussage mit den Katakomben nicht

gehört habe. Er könne sich daran erinnern, dass das Wort Campus sicherlich

gefallen sei, von Verwüsten und Zerstören habe er aber nichts mitbekommen. Der

Beschwerdeführer habe sicherlich gesagt, dass sie auf den Campus kommen würden

und sie die Angelegenheit auf ihre Art und Weise lösen würden. Er glaube sich

daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, sie wüssten wo der

Campus sei und wo die Spieler wohnen würden. Allerdings habe er nicht wörtlich

gehört, dass es für die Angehörigen auch etwas absetzen werde, dies sei eine Interpretationssache.

Auch dem Funktionär J gegenüber trat der Beschwerdeführer relativ ruhig und

bestimmt auf. Er sei relativ sachlich gewesen. Der Funktionär K sagte aus, er

habe die Aussage, dass die Anhänger zu den Spielern nach Hause gehen würden,

denn sie wüssten, wo diese wohnten, und falls die Spieler nicht kommen würden,

sie selber in die Katakomben gingen, lediglich von einem anderen Anhänger (L),

jedoch nicht vom Beschwerdeführer vernommen. Ein Spieler des FC D, M,

führte aus, er habe sich hauptsächlich mit einem anderen Anhänger unterhalten

und habe die Aussage, wie vom Funktionär H angeführt, nicht hören können. Er

habe lediglich gehört, dass sie die Trikots abgeben sollten, um Schlimmeres zu

vermeiden, was immer dies hätte heissen sollen. Auch wenn die konkrete Drohung

lediglich vom Funktionär H wiedergegeben wurde, stützen doch die weiteren

Aussagen der Beteiligten seine Darstellung. Diese haben einzelne Bruchstücke

der Drohung oder diese mit bloss anderem Wortlaut so vernommen. Dass nicht alle

Beteiligten die Drohung so verstanden haben wie der Funktionär H, ist

verständlich, herrschte doch allgemein eine aufgebrachte Stimmung, waren die

Beteiligten mit verschiedenen Personen im Gespräch und wurde viel geschrien,

wenn auch der Beschwerdeführer selber grundsätzlich ruhig blieb. Es bestehen

somit glaubwürdige Aussagen, welche dem Beschwerdeführer entgegen seiner

Ansicht eine Nötigung zur Last legen. Demgemäss ist auch Art. 3 Abs. 1

lit. b des Konkordats erfüllt. Nach dem Gesagten gelten somit

Gewalttätigkeiten im Sinn des Konkordates als nachgewiesen.

3.4

Gemäss

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei "nur geringfügigen

Tätlichkeiten oder anderen geringfügigen Widerhandlungen […] auf eine Massnahme

zu verzichten, weil sie nicht verhältnismässig wäre". Die Behörden dürfen

nur Massnahmen verfügen, die sich bezogen auf das jeweilige Verhalten und das

Ziel der Gewaltprävention als verhältnismässig erweisen. Der Grundsatz der

Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im

öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich

ist und sich für die betroffene Person in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung

als zumutbar erweist (BGE 140 I 2 E. 8 und E. 9.2.2).

3.4.1

Es ist zu prüfen, ob sich die Meldeauflage als recht- und verhältnismässig

erweist.

3.4.2

Eine Meldeauflage verpflichtet die betroffene Person, sich bei der

zuständigen Amtsstelle zu der Zeit persönlich zu melden, in der ein Spiel der

Sportmannschaft stattfindet, der sie sich verbunden fühlt. Damit wird – wie der

Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt – die Bewegungsfreiheit beeinträchtigt.

Die Bewegungsfreiheit ist als Teil der persönlichen Freiheit im Sinn von Art. 10

Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April

1999.

(BV) garantiert. Sie kann wie andere Grundrechte nach den Kriterien von

Art. 36 BV eingeschränkt werden. Einschränkungen bedürfen einer

gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den

Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein und haben sich schliesslich

als verhältnismässig zu erweisen. Die Kerngehaltsgarantie ist im vorliegenden

Zusammenhang ohne Belang (vgl. BGE 140 I 2 E. 9.1; 137 I 31 E. 6.2;

VGr, 24. September 2014, VB.2014.00407, E. 3.1).

3.4.3

Das Konkordat bildet als autonomes kantonales Recht, das dem fakultativen

Referendum unterstand, eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die

Einschränkung von Grundrechten. Ebenso ist unbestritten, dass ein gewichtiges

öffentliches Interesse daran besteht, Gewalttätigkeiten anlässlich von

Sportveranstaltungen – und damit Störungen und Gefährdungen der öffentlichen

Ordnung – zu verhindern. Ausserdem sind unbeteiligte Besucher und Veranstalter

von Sportanlässen durch Gewalttätigkeiten in ihren privaten Interessen

beeinträchtigt und in ihren Grundrechten betroffen (BGE 137 I 31 E. 6.4;

VGr, 24. September 2014, VB.2014.00407, E. 3.2).

3.4.4

In Bezug auf die Verhältnismässigkeit bildet das Rayonverbot nach Art. 4

des Konkordats die mildeste Massnahme zur Verhinderung von Gewalt anlässlich

von Sportveranstaltungen. Die Meldeauflage nach Art. 6 des Konkordats stellt

grundsätzlich einen stärkeren Eingriff in die Grundrechte, namentlich die

Bewegungsfreiheit, dar als das Rayonverbot (BGE 140 I 2 E. 12; 137 I 31 E. 7.5.2;

Empfehlungen KKJPD, S. 5). Das im Konkordat angelegte Kaskadensystem wird

dadurch beibehalten, dass für weniger schwerwiegende Gewaltakte gegen eine

Person, die zum ersten Mal durch gewalttätiges Verhalten auffällt, nach wie vor

ein Rayonverbot als mildeste Massnahme ausgesprochen wird. Bei schwerwiegenden

Gewalttaten darf dagegen im Interesse einer wirksamen Gewaltprävention wegen

der erkennbaren Gewaltbereitschaft der betroffenen Person unmittelbar eine

Meldeauflage angeordnet werden (BGE 140 I 2 E. 12.2.1). Nach den

Empfehlungen der KKJPD soll die Grenze zwischen weniger schwerwiegenden

Gewaltakten und Delikten, welche präventionshalber eine Meldeauflage erfordern,

dort gezogen werden, wo eine schwere Sachbeschädigung im Sinn von Art. 144

Abs. 2 und 3 StGB oder Gewalt gegen Personen – mit der Ausnahme von

Tätlichkeiten – begangen wird (Empfehlungen KKJPD, S. 14). Diese wird

damit begründet, dass sich gewalttätige Personen durch eine Meldeauflage

deutlich wirksamer vom Umfeld der Sportveranstaltungen fernhalten lassen

(Bericht der KKJPD zur Änderung des Konkordats vom 2. Februar 2012, S. 26).

3.4.5

Vor diesem Hintergrund erscheint die gegen den Beschwerdeführer verfügte

Meldeauflage für eine Dauer von 2 Jahren jedenfalls nicht als

unverhältnismässig. Bei den dem Beschwerdeführer nachgewiesenen

Gewalttätigkeiten handelt es sich nicht mehr um ein leichtes Delikt, für welches

bloss ein Rayonverbot auszusprechen wäre. Vielmehr werden dem Beschwerdeführer

Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit vorgeworfen, welche die Intensität

von blossen Tätlichkeiten überschreiten und daher eine Meldeauflage erfordern.

Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer bereits zwei Mal ein Stadionverbot sowie

einmal eine Meldeauflage auferlegt wurde und es trotzdem zum vorliegenden

Vorfall gekommen ist. Dass vorliegend mit dem Abstiegsspiel eine besondere

Situation vorlag, vermag daran nichts zu ändern, ist doch auch in Zukunft nicht

auszuschliessen, dass der FC D bei wichtigen Spielen nicht immer zur

Zufriedenheit des Beschwerdeführers spielt und er auch in Zukunft die Spieler

nicht als würdig erachtet, das FC D-Emblem zu tragen. Sodann richteten

sich die angedrohten Nachteile auch auf Vorkommnisse ausserhalb des Stadions,

weshalb das ausgesprochene Stadionverbot nicht als ausreichend erscheint.

Die Meldeauflage erweist sich sodann auch als geeignete

Massnahme, um Personen, von denen Gewalttätigkeiten ausgehen könnten, zu

kritischen Zeiten – das heisst zu Beginn und nach Schluss von

Sportveranstaltungen – vom Austragungsort fernzuhalten. Die Meldeauflage wird

sogar als wirksameres Mittel zur Verhinderung von Gewalttätigkeiten betrachtet

als das Rayonverbot. Da Rayonverbote häufig relativ grosse und unüberschaubare

Gebiete umfassen, sind sie durch die Polizeibehörden nur schwierig zu

überprüfen und durchzusetzen (vgl. BGE 140 I 2 E. 12.2 sowie den Bericht

der KKJPD zur Änderung des Konkordats vom 2. Februar 2012, S. 26).

Schliesslich gelingt es dem Beschwerdeführer nicht,

aufzuzeigen, inwiefern seine Interessen an der Aufhebung der Meldeauflage höher

zu gewichten wären, als das öffentliche Interesse an der Verhinderung von

Gewalt an Sportveranstaltungen. Es ist für den Beschwerdeführer zweifellos mit

einer gewissen Härte verbunden, wenn er an den Spieltagen des FC D

aufgrund der Meldepflicht in seiner Bewegungsfreiheit und damit in der Planung

seiner Freizeit und Ferienaktivitäten eingeschränkt ist. Angesichts der

erkennbaren und wiederholten Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers (der

Beschwerdeführer ist unter anderem auch wegen wiederholtem Landfriedensbruch

vorbestraft und hat mit dem vorliegenden Fall sein bereits drittes

Stadionverbot erhalten) überwiegen diese privaten Interessen das

entgegenstehende Interesse an der Gewaltprävention jedoch nicht, zumal gemäss

Verfügung auch darauf Rücksicht genommen werden kann, wenn eine Meldung bei der

zuständigen Polizeistelle aus wichtigen und belegbaren Gründen nicht möglich

ist. Ausserdem ist es auch nicht ersichtlich, weshalb es der Freundin des

Beschwerdeführers nicht möglich sein sollte, ihn an seinem Wohnort zu besuchen.

Die Anordnung der Meldeauflage vom 26. Januar 2016

erweist sich damit als gerechtfertigt. Sie bewegt sich auch in zeitlicher

Hinsicht im Rahmen des Ermessens der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz. Die

gesetzlich vorgesehene Höchstdauer von drei Jahren (vgl. Art. 6 Abs. 1

des Konkordats) wird nicht ausgeschöpft.

3.5

3.5.1

Weiter ist die Verhältnismässigkeit des Rayonverbots zu prüfen. Zuerst in

Bezug auf die Heimspiele des FC D.

3.5.2

Das Ziel des Rayonverbots ist ebenfalls die Vorbeugung gegen gewalttätiges

Verhalten im Sinn von Art. 2 des Konkordats. Dazu gehören im Anwendungsbereich

des Konkordats nicht nur schwere Formen von Gewalt, sondern auch weniger

schwerwiegende Übertretungen wie zum Beispiel Tätlichkeiten (BGE 140 I 2 E. 11.2.2).

Dazu ist es auch grundsätzlich geeignet und aufgrund der obgenannten

Vorkommnisse auch erforderlich. Der Beschwerdeführer ist aufgrund des

Rayonverbots zwar in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt; diese

Einschränkung erweist sich jedoch als gering, ist er doch nicht in Zürich

wohnhaft und macht er auch sonst keine Gründe geltend, weshalb der Aufenthalt

in Zürich für ihn wichtig sei. So ist es ihm insbesondere möglich, zu seiner

Freundin in den Aargau zu gelangen, betrifft das Rayonverbot doch kein

Umsteigen im Zürcher Hauptbahnhof. Sodann ist das Rayonverbot betreffend Spiele

des FC E, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, einzuschränken, sodass es dem

Beschwerdeführer immer noch möglich ist, an den Wochenenden nach Zürich zu

kommen, wenn auch nicht an jedem. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers

vermögen mithin nicht das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Gewalt

während Sportveranstaltungen zu überwiegen. Auch die Dauer erweist sich

angesichts dessen, dass gegen den Beschwerdeführer schon mehrfach ein

Stadionverbot sowie auch eine Meldeauflage verfügt werden musste, als angemessen.

Zumal vorliegend aufgrund der besonderen Situation auch unklar ist, wann

überhaupt wieder Spiele des FC D stattfinden. Daher erweist sich das

Rayonverbot betreffend Spiele des FC D als verhältnismässig.

3.6

3.6.1

Zu prüfen bleibt schliesslich die Verhältnismässigkeit der Ausdehnung des

Rayonverbots auch auf FC E-Spiele.

3.6.2

Das Rayonverbot bei FC E-Spielen ist geeignet, Personen, von denen

Gewalttätigkeiten ausgehen könnten, sowohl vom Umkreis der Stadien als auch von

den Bahnhöfen und Örtlichkeiten, welche zur Hin- bzw. Rückfahrt benutzt werden,

fernzuhalten.

3.6.3

Aufgrund des speziellen Umstands, dass in der Stadt Zürich zwei Clubs auf

hohem Niveau spielen, ist das Risiko erhöht, dass es zu Auseinandersetzungen

zwischen den Anhängern der beiden Rivalen kommt. Mit dem ausgesprochenen

Rayonverbot für Spiele beider Clubs wird verhindert, dass der Beschwerdeführer

in jene Gebiete gelangt, wo es erfahrungsgemäss besonders häufig zu

Gewalttätigkeiten zwischen FC E- und FC D-Fans kommen kann. Es ist

daher notwendig zu verhindern, dass gewaltbereite FC D-Fans in die

Umgebung des Stadions N (Rayon D) kommen, wenn der FC E spielt. Es

erscheint jedoch nicht erforderlich, dass dem Beschwerdeführer auch das

Betreten der weiteren Rayons z. B.

um den Hauptbahnhof Zürich verboten wird. Im Gegensatz zum Rayon D kann ein

Aufenthalt in diesen Gebieten durchaus gewünscht sein, ohne dass er im

Zusammenhang mit einem Fussballspiel steht. Bei den risikoreichen Spielen

zwischen dem FC E und dem FC D (sollten denn solche während der Dauer

der Massnahme noch stattfinden) gilt das Rayonverbot für den Beschwerdeführer

ohnehin. Zwar steht vorliegend eine Nötigung im Raum, jedoch wurde diese gegen

die "eigenen" FC D-Spieler begangen. Sodann ist der Beschwerdeführer

auch mehrfach wegen Landfriedensbruchs vorbestraft. Allerdings lässt sich

allein daraus nicht darauf schliessen, dass er generell an Schlägereien oder

anderen Auseinandersetzungen mit den Anhängern des Rivalen teilnimmt. Daher

erscheint es als mildere Massnahme zu genügen, das Rayonverbot bei Heimspielen

des FC E auf den Rayon D zu beschränken. Es ist gerechtfertigt, ihn als FC D-Fan

an diesen Tagen vom Stadion fernzuhalten.

3.7

Zu prüfen

bleibt, ob das Rayonverbot für den Bereich D bei Heimspielen des FC E

bezogen auf das Verhalten des Beschwerdeführers verhältnismässig ist. Aufgrund

seines Verhaltens anlässlich des Spiels in F kann nicht ausgeschlossen werden,

dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft gewaltbereit auftritt. Es ist aber

festzuhalten, dass das Verbot, während Heimspielen des FC E den Rayon D in

Zürich zu betreten, für den Beschwerdeführer nicht besonders schwer wiegt.

Schliesslich ist nicht davon auszugehen – und macht er auch nicht geltend –,

dass er als FC D-Fan Spiele des FC E besuchen möchte. Im Verhältnis

zum Rayonverbot bei FC D-Spielen ist die Ausdehnung des Verbots auf die

Heimspiele des FC E in diesem Rayon nunmehr auch kein schwerwiegender

Eingriff. Der Beschwerdeführer macht denn auch keine spezifischen Nachteile für

diesen Rayon geltend. Zudem ist aufgrund der besonderen Situation noch unklar,

an wie vielen Tagen es dem Beschwerdeführer letztlich untersagt ist, den

vorgenannten Rayon zu betreten. Insgesamt ist dem Beschwerdeführer damit

zuzumuten, den Rayon D um das Stadion N an Heimspielen des FC E nicht zu

betreten. Der betroffene Rayon darf zudem auf dem direkten Arbeitsweg bzw.

auf dem direkten Weg zu und vom Wohn- und Ausbildungsort betreten werden, wenn

sich diese Orte innerhalb des Rayons befinden. Damit ist dem Grundsatz der

Verhältnismässigkeit genügend Rechnung getragen.

3.8

Schliesslich

erweist sich auch die Auflage eines Rayonverbots sowie einer Meldeauflage

zusammen als verhältnismässig, wurden bereits zwei Stadionverbote und bereits

einmal eine Meldeauflage gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen und kam es

dennoch zum vorliegenden Vorfall. Auch im Zusammenspiel überwiegen die beiden

Massnahmen noch die privaten Interessen des Beschwerdeführers an seiner

Bewegungsfreiheit deutlich.

3.9

Zusammenfassend

erweist sich damit das Rayonverbot bei Spielen des FC E als

unverhältnismässig, soweit es über den Rayon D hinausgeht. Im Übrigen

erweisen sich die angeordneten Massnahmen jedoch insgesamt als geeignet,

erforderlich und zumutbar, und es kann, dazu mithin auch auf die zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 i. V. m. § 28 Abs. 1 VRG). In teilweiser Aufhebung des

Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Februar 2020 ist Ziff. 5

der angefochtenen Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 26. November

2019.

daher folgendermassen abzuändern:

A wird bei allen Heimspielen der ersten Mannschaft des FC D

sowie des FC E, unbesehen der Spielklasse, des Spielortes oder des

durchgeführten Wettbewerbs (bzw. unbesehen ob Meisterschaft-, Cup-, Trainings-,

Test-, Freundschaftsspiel, etc.), für Spiele des FC D das Betreten der Konkordats-Rayons und für Spiele des FC E das

Betreten des Rayons D gemäss Rayonplänen (www.rayonverbot.ch) sowie das Verweilen darin während eines Zeitraums

von 4 Stunden vor bis 4 Stunden nach dem Fussballspiel untersagt.

3.10

In

antizipierter Beweiswürdigung kann auf die Einholung eines Berichts von der

Staatsanwaltschaft F der Auskunft über die weiteren Verfahrenshandlungen sowie

den Zeitpunkt eines allfällig geplanten Abschlusses des Strafverfahrens 01 und

damit zusammenhängende Verfahren gibt, verzichtet werden.

4.

4.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Ausgangsgemäss sind die

Kosten zu 5/6 dem Beschwerdeführer und zu 1/6 der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Aufgrund seines mehrheitlichen Unterliegens steht dem

Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die

Kostenverteilung für das Rekursverfahren ist dem nunmehrigen Ergebnis

anzupassen. Die Kosten des Rekursverfahrens sind daher ebenfalls zu 5/6 dem

Beschwerdeführer und zu 1/6 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.2

Der

Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und

-vertretung für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben

Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig

aussichtslos erscheint, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen,

seine Begehren können angesichts des teilweisen Obsiegens nicht als

aussichtslos bezeichnet werden, und der Beizug eines Rechtsvertreters war

vorliegend gerechtfertigt. Folglich sind die dem Beschwerdeführer

aufzuerlegenden Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen und

ist ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. B für das Beschwerdeverfahren ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Der Beschwerdeführer ist auf § 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der

unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie

dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Abschluss des Verfahrens.

4.3

Gemäss § 9

Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018.

(GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige

Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche

Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit

des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die

Entschädigung beträgt nach (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebV VGr in

Verbindung mit) § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September

2010.

(AnwGebV) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 30. Mai

2020.

seine Kostennote eingereicht, in der er für seine Aufwendungen seit Erhalt

des Rekursentscheids einen Aufwand von total 23,45 Stunden sowie

Barauslagen von Fr. 355.50 (+ Fr. 27.37 Mehrwertsteuer) ausweist. Die

geltend gemachten Aufwendungen erscheinen recht hoch, aber noch nicht überhöht.

Die aufgeführten Barauslagen namentlich die Kopierkosten von Fr. 382.87

erweisen sich aber als deutlich zu hoch. Es ist nicht einzusehen, weshalb 711 Kopien

erstellt werden mussten. Gesamthaft sind Kopierkosten von höchstens Fr. 130.-

(inkl. Mehrwertsteuer) gerechtfertigt. Es ist entsprechend von einem

Entschädigungsanspruch in der Höhe von Fr. 5'708.45 auszugehen. Der

unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ist somit aus der

Gerichtskasse mit Fr. 5'708.45 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) zu

entschädigen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In teilweiser Aufhebung der Verfügung

des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Februar 2020 wird Ziff. 5 der

Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 26. November 2019 im Sinn der

Erwägungen abgeändert.

Die

Kosten des Rekursverfahrens werden in Abänderung von Dispositivziffer 3 des

Entscheids des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Februar 2020 zu fünf

Sechsteln dem Beschwerdeführer und zu einem Sechstel der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'620.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.

4.

Die

Gerichtskosten werden zu fünf Sechsteln dem Beschwerdeführer und zu einem

Sechstel der Beschwerdegegnerin auferlegt. Infolge Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird der Anteil des

Beschwerdeführers einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihm in

der Person von Rechtsanwalt lic. iur. B ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren

mit Fr. 5'708.45 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an …