Lexipedia

Entscheid

VB.2020.00193

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00193

27. August 2020Deutsch14 min

(URT.2020.22007)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00193

Urteil

des Einzelrichters

vom 27. August 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

A,

zzt. JVA B, vertreten

durch RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Zentrum F, vertreten durch die ärztliche Leitung,

Beschwerdegegner,

und

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Mitbeteiligter,

betreffend Freiheitsbeschränkung

während Klinikaufenthalt,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Am 28. Juni

2017 wurde A, der sich im Strafvollzug in der

Justizvollzugsanstalt (JVA) B befand, nach gleichentags erfolgten

gewalttätigen Vorfällen für eine Krisenintervention ins Zentrum F der Psychiatrischen

Klinik H verbracht. Dort verblieb er bis zu seiner Verlegung in die JVA D

am 18. Juli 2017.

B. A war

im Zentrum F in einem Isolationszimmer untergebracht, das er nur für

Toilettengänge, zum Duschen und zu Hofgängen verlassen durfte, die jeweils

unter Beizug eines Sondereinsatzkommandos der Kantonspolizei erfolgten. Mit als

Entscheid bezeichnetem Schreiben vom 14. Juli 2017 informierte der Leiter des

Zentrums F, Dr. med. E,

A darüber, dass ihm nur an jedem zweiten Tag ein überwachter Aufenthalt im

Freien ermöglicht werde. Diese Beschränkung des Aufenthalts im Freien war A am

7. Juli 2017 bereits mündlich mitgeteilt worden.

C.

An insgesamt sieben Tagen während seines Aufenthalts im Zentrum F,

namentlich am 6., 7., 9., 11., 13., 15. und 17. Juli 2017, wurde A kein

Aussenaufenthalt ermöglicht.

Erwägungen

II.

A.

Mit Eingabe vom

15.

August 2017 erhob A

bei der Gesundheitsdirektion Rekurs gegen den Entscheid des Zentrums F vom

14.

Juli 2017 und beantragte dessen Aufhebung betreffend den Hofgang, die

Feststellung, dass die Verweigerung eines täglichen Aussenaufenthaltes

unrechtmässig sei, sowie die Ausrichtung einer Genugtuung. Die

Gesundheitsdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 28. September 2018

ab, soweit sie darauf eintrat.

B. Mit

Urteil vom 11. Juli 2019 (VB.2018.00705)

hiess das Verwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde im Sinn

der Erwägungen teilweise gut, hob die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom

28.

September 2018 auf und überwies die Sache zuständigkeitshalber an die

Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion).

C. Die

Justizdirektion trat auf das Begehren um Ausrichtung einer Genugtuung nicht ein

und wies den Rekurs im Übrigen mit Verfügung vom 24. Februar 2020 ab.

III.

A. Mit

Beschwerde vom 20. März 2020 gelangte A, vertreten durch Rechtsanwalt C,

an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Justizdirektion vom

24.

Februar 2020 sowie die Verfügung des Zentrums F vom 14. Juli 2017 seien aufzuheben und es sei

festzustellen, dass die Verweigerung des täglichen Hofganges in der Zeit vom 6.

bis 18. Juli 2017 Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK; SR 0.101) und Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV; SR 101) verletzt habe. Zudem beantragte er die Ausrichtung einer

Parteientschädigung und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und

unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt C.

B. Die

Justizdirektion sowie das Amt Justizvollzug und Wiedereingliederung beantragten

je am 31. März bzw. 1. April 2020 unter Hinweis auf den angefochtenen

Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Das Zentrum F reichte am 14. April

2020.

eine Stellungnahme ein und stellte den Antrag auf Abweisung der

Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht mehr vernehmen.

C. Nach

telefonischer Aufforderung durch das Verwaltungsgericht reichte Rechtsanwalt C

am 9. August 2020 eine Honorarnote zu den Akten.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht

ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS

175.2) für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Da dem Fall keine

grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist er vom Einzelrichter zu beurteilen

(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

1.2

Zur

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch die

angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren

Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Das Rechtsschutzinteresse muss dabei aktuell sein, d. h. sowohl im Zeitpunkt

der Rechtsmittelerhebung als auch des Entscheids vorliegen (Martin Bertschi in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24).

Der Beschwerdeführer befindet sich seit mehr als zwei Jahren nicht mehr im Zentrum F,

womit es ihm an einem aktuellen Interesse an der Aufhebung des angefochtenen

Entscheids mangelt. Vom Eintretenserfordernis des aktuellen Interesses kann

indes abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder

ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige

Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren

grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt sowie in Fällen, in

denen durch die EMRK geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen (BGE 142 I 135

E. 1.3.1). In Anwendung dieser Grundsätze ist auf die Beschwerde

einzutreten, da der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise eine Verletzung der

EMRK rügt.

1.3

Während seines Aufenthalts im Zentrum F

wurde der Beschwerdeführer am 11. Juli 2017 durch Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts I in Untersuchungshaft versetzt,

weil er am 28. Juni 2017 einen Mitarbeiter der JVA B mit

Faustschlägen angegriffen habe. Mit Beschluss vom 2. August 2017 hob das

Obergericht diese Verfügung auf, weil der Beschwerdeführer bis zum

28.

September 2017 eine Freiheitsstrafe verbüsse und eine präventive

Anordnung von Untersuchungshaft während des laufenden Vollzugs nicht zulässig

sei. Der Beschwerdeführer befand sich folglich während der gesamten Dauer

seiner Unterbringung im Zentrum F im Strafvollzug. Anders als zur Beurteilung

von Haftbedingungen in strafprozessualer Haft, welche der mit der Kontrolle der

Haft betrauten Behörde – und nicht der Vollzugsbehörde – obliegt (VGr, 6. Februar

2020, VB.2019.00300, E. 4.2), erfolgt die Kontrolle der Haftbedingungen

beim Sanktionsvollzug im verwaltungsrechtlichen Instanzenzug. Streitgegenstand

bildet allerdings nicht eine Feststellungsverfügung im Sinn von § 10c VRG

über die Rechtmässigkeit von Haftbedingungen, sondern die Anordnung des

Zentrums F über die während der Dauer der dortigen Unterbringung geltenden

Haftbedingungen des Beschwerdeführers (VGr, 11. Juli 2019, VB.2018.00705,

E. 5). Dabei handelt es sich nicht um die Anordnung einer Zwangsmassnahme

nach der Patientengesetzgebung – welche nicht im verwaltungsrechtlichen

Instanzenzug anzufechten wäre –, weil das Patientinnen- und Patientengesetz vom

5.

April 2004 (LS 813.13) gemäss seinem § 1 nur bei der medizinischen

Versorgung von Patientinnen und Patienten gilt, der Beschwerdeführer sich zum

fraglichen Zeitpunkt aber nicht mehr zu Behandlungszwecken im Zentrum F

befand (VGr, 11. Juli 2019, VB.2018.00705, E. 4.3). Vielmehr erliess das

Zentrum F damit eine Verfügung über die Durchführung der ihm übertragenen

Vollzugsaufgabe und zur Aufrechterhaltung der betrieblichen Sicherheit und

Ordnung (vgl. § 92 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006

[JVV; LS 331.1] sowie § 17 Abs. 4 per analogiam und § 23a des

Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 [StJVG; LS 331]),

welche es durch die tägliche Gewährung eines Spaziergangs als gefährdet

erachtete.

2.

2.1

Die

Bundesverfassung schützt die Würde des Menschen (Art. 7 BV) und das Recht

auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige

Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV). Folter

und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung

oder Bestrafung sind verboten (Art. 10 Abs. 3 BV). Für den Bereich

des Strafvollzugs statuiert Art. 74 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs

vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0), dass die Menschenwürde von

Gefangenen zu achten ist und deren Rechte nur so weit beschränkt werden dürfen,

als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung dies

erfordern. Die Beschränkung der Freiheitsrechte von Gefangenen darf nicht über

das hinausgehen, was zur Gewährleistung des Haftzweckes und zur

Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Anstaltsbetriebes erforderlich ist

(BGE 123 I 221 E. I.4c).

2.2

Das Verbot

der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ergibt

sich auch aus Art. 3 EMRK, wobei die EMRK gemäss der Rechtsprechung des

Bundesgerichts keine umfassenderen Garantien bezüglich Haftbedingungen

vermittelt als die Bundesverfassung (BGE 140 I 125 E. 3.3 = Pra 2014 Nr. 82).

2.3

Das

Bundesgericht berücksichtigt bei der Konkretisierung von Grundrechten im

Strafvollzug in ständiger Rechtsprechung die Europäischen

Strafvollzugsgrundsätze (Empfehlung Rec[2006]2 des Ministerkomitees des

Europarates zu den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen vom 11. Januar

2006; EES), welche die Haftbedingungen eines menschenwürdigen Strafvollzugs

umschreiben (BGE 140 I 125 E. 3.2 = Pra 2014 Nr. 82). Nach Ziff. 27.1

dieser Grundsätze ist allen Gefangenen täglich zu ermöglichen, sich mindestens

eine Stunde im Freien zu bewegen, wenn es die Witterung zulässt. Diese Regel

ist in Nachachtung der genannten Rechtsprechung zur Bedeutung der Europäischen

Strafvollzugsgrundsätze als verbindlich zu betrachten.

2.4

Das

Bundesgericht erachtete bereits im Jahre 1992 einen täglichen Spaziergang von

mindestens einer halben Stunde als verfassungsmässigen Mindestanspruch, der zur

Erhaltung der physischen und psychischen Gesundheit der Gefangenen notwendig

sei (BGE 118 Ia 64 E. 3c/aa). Nach einem Monat Haftdauer sei in jedem Fall

ein zumindest einstündiger täglicher Spaziergang zu gewährleisten (BGE 118 Ia

64.

E. 3k). Vor dem Hintergrund der wiederholten bundesgerichtlichen

Erwägung, wonach dringend notwendig sei, die baulichen, organisatorischen und

personellen Voraussetzungen für einen täglichen Spaziergang von mindestens

einer Stunde Dauer zu schaffen (BGE 122 I 222 E. 4a),

betrachtet die Lehre einen solchen heute als verfassungsrechtlich geboten

(Matthias Härri in: Marcel Alexander

Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische

Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. A., Basel 2014, Art. 235

N. 28). Bei ausserordentlich gewaltbereiten Insassen kann sich eine Kürzung

des Spaziergangs auf eine halbe Stunde rechtfertigen, insofern eine solche

zeitlich befristet ist und von der Anstaltsleitung verfügt wird (Benjamin F. Brägger

in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht, 4. A.,

Basel 2018, Art. 78 N. 8). Der vollständige Entzug des Spaziergangs

aus Sicherheitsgründen ist indessen auch bei gefährlichen oder

fluchtgefährdeten Insassen unzulässig (Benjamin F. Brägger in: Derselbe

[Hrsg.], Das Schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, Stichwort "Spaziergang").

2.5

Im

kantonalen Recht ist der Anspruch auf einen stündigen Aufenthalt im Freien in § 107 JVV ausdrücklich verankert. Ausnahmen für besonders gefährliche Gefangene oder

in besonders restriktiven Vollzugsregimes sind darin nicht umschrieben.

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdegegner angesichts des bisherigen

Vollzugsverlaufs zu Recht davon ausgegangen sei, dass vom Beschwerdeführer eine

Gefährdung ausgehe und dieser jederzeit und auch ohne äusseren Anlass andere

Personen angreifen könnte. Diese Gefährdung rechtfertige, den Spaziergang nur

unter Beizug eines Sondereinsatzkommandos der Kantonspolizei und unter

Ausschluss aller anderen Patientinnen und Patienten durchzuführen. Der

Beschwerdegegner habe sich bemüht, dem Beschwerdeführer einen täglichen

Aussenaufenthalt zu ermöglichen, die Kantonspolizei habe dies aufgrund des

notwendigen grossen Personalaufgebotes jedoch nicht mehr gewährleisten können.

Zudem hätten die Patientinnen und Patienten des Zentrums F, die sich

tagsüber in den Stationen und im Gartenhof frei bewegen könnten, während der

Spaziergänge des Beschwerdeführers aufgrund der dabei entstehenden

Gefahrensituation in ihren Zimmern eingeschlossen werden müssen, was deren

Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt habe. Solche täglichen

Einschliessungen seien jedoch kaum vertretbar. Insgesamt sei die Beschränkung

der Aussenaufenthalte für den Beschwerdeführer zwar einschneidend gewesen,

angesichts seines ausserordentlichen Gefahrenpotenzials, des unerlässlichen

Beizugs eines Sondereinsatzkommandos, der zwingend zu gewährleistenden

Sicherheit von Personal und Patienten des Zentrums F sowie seiner

absehbaren Verlegung in die JVA D aber nicht zu beanstanden.

3.2

Die von

der Vorinstanz angeführten organisatorischen Schwierigkeiten und besonderen

Umstände des Einzelfalls lassen die Beschränkung der Aussenaufenthalte des

Beschwerdeführers zwar als nachvollziehbar erscheinen, vermögen diese jedoch

nicht zu rechtfertigen. Der notwendige Beizug eines Sondereinsatzkommandos der

Kantonspolizei zur Begleitung der Spaziergänge stellt einen besonderen Aufwand

dar, welcher jedoch zur Sicherstellung menschenwürdiger Haftbedingungen hätte

betrieben werden müssen. Dass nicht der Beschwerdegegner, sondern die

Kantonspolizei durch die Weigerung, täglich das notwendige Personal zur

Begleitung des Spaziergangs zur Verfügung zu stellen, die Verweigerung eines

täglichen Spaziergangs verantwortete und sich der Beschwerdegegner darum bemüht

hatte, personelle Unterstützung durch die Kantonspolizei zur Ermöglichung eines

täglichen Spaziergangs zu erhalten, ändert an der Unzulässigkeit der

Haftbedingungen nichts. Auch das Interesse der Patientinnen und Patienten des

Zentrums F, nicht jeden Tag während einer Stunde in ihren Zimmern

eingeschlossen zu werden, vermag den Anspruch des Beschwerdeführers auf

täglichen Hofgang nicht zu überwiegen, da dem Hofgang für die Erhaltung der

physischen und psychischen Gesundheit eines Häftlings zentrale Funktion

zukommt. Sollte sich der Hofgang mittels organisatorischer Vorkehren nicht

anderweitig sicher bewerkstelligen lassen und es tatsächlich vorübergehend zur

beschriebenen Situation einer Grundrechtskollision kommen, wäre das Interesse

des Beschwerdeführers am täglichen Hofgang im Grundsatz höher zu gewichten als

jenes der übrigen Patienten, jederzeit uneingeschränkt ihr Zimmer verlassen zu

können. Schliesslich spielt auch die eher kurze Dauer und temporäre Natur der

Unterbringung des Beschwerdeführers im Zentrum F für die Zulässigkeit

einer Verweigerung täglicher Aussenaufenthalte keine Rolle. Es ist Sache der

Vollzugsbehörden, eine jederzeitige Unterbringung aller Gefangenen im

Strafvollzug in Einrichtungen sicherzustellen, welche den Europäischen

Strafvollzugsgrundsätzen genügen.

3.3

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Einschränkung des täglichen

Aussenaufenthalts während weniger Tage aus disziplinarischen Gründen

grundsätzlich zulässig (BGE 118 Ia 64 E. 3t). Dem Beschwerdeführer wurden

tägliche Spaziergänge indessen nicht als Disziplinarmassnahme verweigert, weshalb

dieser Rechtsprechung entgegen der vorinstanzlichen Auffassung vorliegend keine

Bedeutung zukommen kann. Damit erübrigen sich auch Weiterungen zur Frage,

inwieweit und unter welchen Voraussetzungen ein Entzug des Spaziergangs als

Disziplinarmassnahme nach kantonalem Recht zulässig wäre.

3.4

Nach den

vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde begründet und gutzuheissen. Entsprechend

sind die Verfügung des Zentrums F vom 14. Juli 2017 sowie der

Rekursentscheid der Direktion der Justiz und des Innern vom 24. Februar

2020.

aufzuheben, Letzterer mit Ausnahme des nicht zu beanstandenden

Nichteintretens auf das gestellte Genugtuungsbegehren. Antragsgemäss ist

festzustellen, dass die Verweigerung eines täglichen Aussenaufenthalts in der

Zeit vom 6. bis 18. Juli 2017 nicht mit Art. 3 EMRK und Art. 10

Abs. 2 und 3 BV vereinbar war.

4.

4.1

Ausgangsgemäss

sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird damit

gegenstandslos. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für das Rekurs-

und Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung in Höhe von

insgesamt Fr. 1'500.- zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG), wobei

dieser Betrag an seinen unentgeltlichen Rechtsbeistand (sogleich E. 4.2)

auszuzahlen ist (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

3.

A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 45).

4.2

Zu prüfen bleibt das Gesuch um

unentgeltlichen Rechtsbeistand im Beschwerdeverfahren. Dessen Gutheissung setzt

neben der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und der fehlenden

Aussichtslosigkeit seiner Begehren voraus, dass dieser nicht in der Lage ist,

seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Diese

Voraussetzungen erweisen sich als erfüllt, weshalb dem Beschwerdeführer ein

unentgelt­licher Rechtsbeistand in der Person seines derzeitigen Vertreters,

Rechtsanwalt C, zu bestellen ist.

4.3

Gemäss § 9 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr; LS

175.252) ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand für

das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach der Verordnung über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) zu entschädigen.

Rechtsanwalt C weist für das Beschwerdeverfahren einen zeitlichen Aufwand

von 8 Stunden und 40 Minuten aus, worin ein geschätzter Aufwand von 2 Stunden

und 20 Minuten für die Besprechung des Beschwerdeentscheids mit dem

Klienten enthalten ist. Der geltend gemachte Aufwand erscheint für das

vorliegende Verfahren noch als angemessen. Multipliziert mit dem in § 3 AnwGebV als Regelsatz vorgesehenen Stundensatz von Fr. 220.- ergibt sich

ein Entschädigungsanspruch von Fr. 1'906.65. Hinzu kommen Barauslagen von

Fr. 104.- sowie Mehrwertsteuern von Fr. 154.85. Nach Abzug der gemäss

E. 4.1 hiervor zu leistenden Parteientschädigung ist Rechtsanwalt C

folglich mit Fr. 665.50 zu entschädigen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügungen des Zentrums F vom 14. Juli

2017.

sowie der Direktion der Justiz und des Innern vom 24. Februar 2020

werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer während

seiner Unterbringung im Zentrum F am 6., 7., 9., 11., 13., 15. und 17. Juli

2017.

ein Aussenaufenthalt von einer Stunde Dauer hätte ermöglicht werden

müssen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 1'180.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar an Rechtsanwalt C

innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

6.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und dem

Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt C als unentgeltlicher Rechtsbeistand

für das Beschwerdeverfahren bestellt. Rechtsanwalt C wird nach Abzug der

gemäss Dispositiv-Ziffer 5 hiervor zu leistenden Parteientschädigung mit

Fr. 665.50 (inklusive

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an …