VB.2020.00193
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00193
27. August 2020Deutsch14 min
(URT.2020.22007)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00193
Urteil
des Einzelrichters
vom 27. August 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A,
zzt. JVA B, vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Zentrum F, vertreten durch die ärztliche Leitung,
Beschwerdegegner,
und
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Mitbeteiligter,
betreffend Freiheitsbeschränkung
während Klinikaufenthalt,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Am 28. Juni
2017 wurde A, der sich im Strafvollzug in der
Justizvollzugsanstalt (JVA) B befand, nach gleichentags erfolgten
gewalttätigen Vorfällen für eine Krisenintervention ins Zentrum F der Psychiatrischen
Klinik H verbracht. Dort verblieb er bis zu seiner Verlegung in die JVA D
am 18. Juli 2017.
B. A war
im Zentrum F in einem Isolationszimmer untergebracht, das er nur für
Toilettengänge, zum Duschen und zu Hofgängen verlassen durfte, die jeweils
unter Beizug eines Sondereinsatzkommandos der Kantonspolizei erfolgten. Mit als
Entscheid bezeichnetem Schreiben vom 14. Juli 2017 informierte der Leiter des
Zentrums F, Dr. med. E,
A darüber, dass ihm nur an jedem zweiten Tag ein überwachter Aufenthalt im
Freien ermöglicht werde. Diese Beschränkung des Aufenthalts im Freien war A am
7. Juli 2017 bereits mündlich mitgeteilt worden.
C.
An insgesamt sieben Tagen während seines Aufenthalts im Zentrum F,
namentlich am 6., 7., 9., 11., 13., 15. und 17. Juli 2017, wurde A kein
Aussenaufenthalt ermöglicht.
Erwägungen
II.
A.
Mit Eingabe vom
15.
August 2017 erhob A
bei der Gesundheitsdirektion Rekurs gegen den Entscheid des Zentrums F vom
14.
Juli 2017 und beantragte dessen Aufhebung betreffend den Hofgang, die
Feststellung, dass die Verweigerung eines täglichen Aussenaufenthaltes
unrechtmässig sei, sowie die Ausrichtung einer Genugtuung. Die
Gesundheitsdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 28. September 2018
ab, soweit sie darauf eintrat.
B. Mit
Urteil vom 11. Juli 2019 (VB.2018.00705)
hiess das Verwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde im Sinn
der Erwägungen teilweise gut, hob die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom
28.
September 2018 auf und überwies die Sache zuständigkeitshalber an die
Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion).
C. Die
Justizdirektion trat auf das Begehren um Ausrichtung einer Genugtuung nicht ein
und wies den Rekurs im Übrigen mit Verfügung vom 24. Februar 2020 ab.
III.
A. Mit
Beschwerde vom 20. März 2020 gelangte A, vertreten durch Rechtsanwalt C,
an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Justizdirektion vom
24.
Februar 2020 sowie die Verfügung des Zentrums F vom 14. Juli 2017 seien aufzuheben und es sei
festzustellen, dass die Verweigerung des täglichen Hofganges in der Zeit vom 6.
bis 18. Juli 2017 Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK; SR 0.101) und Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV; SR 101) verletzt habe. Zudem beantragte er die Ausrichtung einer
Parteientschädigung und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und
unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt C.
B. Die
Justizdirektion sowie das Amt Justizvollzug und Wiedereingliederung beantragten
je am 31. März bzw. 1. April 2020 unter Hinweis auf den angefochtenen
Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Das Zentrum F reichte am 14. April
2020.
eine Stellungnahme ein und stellte den Antrag auf Abweisung der
Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht mehr vernehmen.
C. Nach
telefonischer Aufforderung durch das Verwaltungsgericht reichte Rechtsanwalt C
am 9. August 2020 eine Honorarnote zu den Akten.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht
ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS
175.2) für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Da dem Fall keine
grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist er vom Einzelrichter zu beurteilen
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
1.2
Zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch die
angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Das Rechtsschutzinteresse muss dabei aktuell sein, d. h. sowohl im Zeitpunkt
der Rechtsmittelerhebung als auch des Entscheids vorliegen (Martin Bertschi in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24).
Der Beschwerdeführer befindet sich seit mehr als zwei Jahren nicht mehr im Zentrum F,
womit es ihm an einem aktuellen Interesse an der Aufhebung des angefochtenen
Entscheids mangelt. Vom Eintretenserfordernis des aktuellen Interesses kann
indes abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder
ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige
Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren
grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt sowie in Fällen, in
denen durch die EMRK geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen (BGE 142 I 135
E. 1.3.1). In Anwendung dieser Grundsätze ist auf die Beschwerde
einzutreten, da der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise eine Verletzung der
EMRK rügt.
1.3
Während seines Aufenthalts im Zentrum F
wurde der Beschwerdeführer am 11. Juli 2017 durch Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts I in Untersuchungshaft versetzt,
weil er am 28. Juni 2017 einen Mitarbeiter der JVA B mit
Faustschlägen angegriffen habe. Mit Beschluss vom 2. August 2017 hob das
Obergericht diese Verfügung auf, weil der Beschwerdeführer bis zum
28.
September 2017 eine Freiheitsstrafe verbüsse und eine präventive
Anordnung von Untersuchungshaft während des laufenden Vollzugs nicht zulässig
sei. Der Beschwerdeführer befand sich folglich während der gesamten Dauer
seiner Unterbringung im Zentrum F im Strafvollzug. Anders als zur Beurteilung
von Haftbedingungen in strafprozessualer Haft, welche der mit der Kontrolle der
Haft betrauten Behörde – und nicht der Vollzugsbehörde – obliegt (VGr, 6. Februar
2020, VB.2019.00300, E. 4.2), erfolgt die Kontrolle der Haftbedingungen
beim Sanktionsvollzug im verwaltungsrechtlichen Instanzenzug. Streitgegenstand
bildet allerdings nicht eine Feststellungsverfügung im Sinn von § 10c VRG
über die Rechtmässigkeit von Haftbedingungen, sondern die Anordnung des
Zentrums F über die während der Dauer der dortigen Unterbringung geltenden
Haftbedingungen des Beschwerdeführers (VGr, 11. Juli 2019, VB.2018.00705,
E. 5). Dabei handelt es sich nicht um die Anordnung einer Zwangsmassnahme
nach der Patientengesetzgebung – welche nicht im verwaltungsrechtlichen
Instanzenzug anzufechten wäre –, weil das Patientinnen- und Patientengesetz vom
5.
April 2004 (LS 813.13) gemäss seinem § 1 nur bei der medizinischen
Versorgung von Patientinnen und Patienten gilt, der Beschwerdeführer sich zum
fraglichen Zeitpunkt aber nicht mehr zu Behandlungszwecken im Zentrum F
befand (VGr, 11. Juli 2019, VB.2018.00705, E. 4.3). Vielmehr erliess das
Zentrum F damit eine Verfügung über die Durchführung der ihm übertragenen
Vollzugsaufgabe und zur Aufrechterhaltung der betrieblichen Sicherheit und
Ordnung (vgl. § 92 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006
[JVV; LS 331.1] sowie § 17 Abs. 4 per analogiam und § 23a des
Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 [StJVG; LS 331]),
welche es durch die tägliche Gewährung eines Spaziergangs als gefährdet
erachtete.
2.
2.1
Die
Bundesverfassung schützt die Würde des Menschen (Art. 7 BV) und das Recht
auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige
Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV). Folter
und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
oder Bestrafung sind verboten (Art. 10 Abs. 3 BV). Für den Bereich
des Strafvollzugs statuiert Art. 74 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs
vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0), dass die Menschenwürde von
Gefangenen zu achten ist und deren Rechte nur so weit beschränkt werden dürfen,
als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung dies
erfordern. Die Beschränkung der Freiheitsrechte von Gefangenen darf nicht über
das hinausgehen, was zur Gewährleistung des Haftzweckes und zur
Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Anstaltsbetriebes erforderlich ist
(BGE 123 I 221 E. I.4c).
2.2
Das Verbot
der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ergibt
sich auch aus Art. 3 EMRK, wobei die EMRK gemäss der Rechtsprechung des
Bundesgerichts keine umfassenderen Garantien bezüglich Haftbedingungen
vermittelt als die Bundesverfassung (BGE 140 I 125 E. 3.3 = Pra 2014 Nr. 82).
2.3
Das
Bundesgericht berücksichtigt bei der Konkretisierung von Grundrechten im
Strafvollzug in ständiger Rechtsprechung die Europäischen
Strafvollzugsgrundsätze (Empfehlung Rec[2006]2 des Ministerkomitees des
Europarates zu den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen vom 11. Januar
2006; EES), welche die Haftbedingungen eines menschenwürdigen Strafvollzugs
umschreiben (BGE 140 I 125 E. 3.2 = Pra 2014 Nr. 82). Nach Ziff. 27.1
dieser Grundsätze ist allen Gefangenen täglich zu ermöglichen, sich mindestens
eine Stunde im Freien zu bewegen, wenn es die Witterung zulässt. Diese Regel
ist in Nachachtung der genannten Rechtsprechung zur Bedeutung der Europäischen
Strafvollzugsgrundsätze als verbindlich zu betrachten.
2.4
Das
Bundesgericht erachtete bereits im Jahre 1992 einen täglichen Spaziergang von
mindestens einer halben Stunde als verfassungsmässigen Mindestanspruch, der zur
Erhaltung der physischen und psychischen Gesundheit der Gefangenen notwendig
sei (BGE 118 Ia 64 E. 3c/aa). Nach einem Monat Haftdauer sei in jedem Fall
ein zumindest einstündiger täglicher Spaziergang zu gewährleisten (BGE 118 Ia
64.
E. 3k). Vor dem Hintergrund der wiederholten bundesgerichtlichen
Erwägung, wonach dringend notwendig sei, die baulichen, organisatorischen und
personellen Voraussetzungen für einen täglichen Spaziergang von mindestens
einer Stunde Dauer zu schaffen (BGE 122 I 222 E. 4a),
betrachtet die Lehre einen solchen heute als verfassungsrechtlich geboten
(Matthias Härri in: Marcel Alexander
Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische
Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. A., Basel 2014, Art. 235
N. 28). Bei ausserordentlich gewaltbereiten Insassen kann sich eine Kürzung
des Spaziergangs auf eine halbe Stunde rechtfertigen, insofern eine solche
zeitlich befristet ist und von der Anstaltsleitung verfügt wird (Benjamin F. Brägger
in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht, 4. A.,
Basel 2018, Art. 78 N. 8). Der vollständige Entzug des Spaziergangs
aus Sicherheitsgründen ist indessen auch bei gefährlichen oder
fluchtgefährdeten Insassen unzulässig (Benjamin F. Brägger in: Derselbe
[Hrsg.], Das Schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, Stichwort "Spaziergang").
2.5
Im
kantonalen Recht ist der Anspruch auf einen stündigen Aufenthalt im Freien in § 107 JVV ausdrücklich verankert. Ausnahmen für besonders gefährliche Gefangene oder
in besonders restriktiven Vollzugsregimes sind darin nicht umschrieben.
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdegegner angesichts des bisherigen
Vollzugsverlaufs zu Recht davon ausgegangen sei, dass vom Beschwerdeführer eine
Gefährdung ausgehe und dieser jederzeit und auch ohne äusseren Anlass andere
Personen angreifen könnte. Diese Gefährdung rechtfertige, den Spaziergang nur
unter Beizug eines Sondereinsatzkommandos der Kantonspolizei und unter
Ausschluss aller anderen Patientinnen und Patienten durchzuführen. Der
Beschwerdegegner habe sich bemüht, dem Beschwerdeführer einen täglichen
Aussenaufenthalt zu ermöglichen, die Kantonspolizei habe dies aufgrund des
notwendigen grossen Personalaufgebotes jedoch nicht mehr gewährleisten können.
Zudem hätten die Patientinnen und Patienten des Zentrums F, die sich
tagsüber in den Stationen und im Gartenhof frei bewegen könnten, während der
Spaziergänge des Beschwerdeführers aufgrund der dabei entstehenden
Gefahrensituation in ihren Zimmern eingeschlossen werden müssen, was deren
Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt habe. Solche täglichen
Einschliessungen seien jedoch kaum vertretbar. Insgesamt sei die Beschränkung
der Aussenaufenthalte für den Beschwerdeführer zwar einschneidend gewesen,
angesichts seines ausserordentlichen Gefahrenpotenzials, des unerlässlichen
Beizugs eines Sondereinsatzkommandos, der zwingend zu gewährleistenden
Sicherheit von Personal und Patienten des Zentrums F sowie seiner
absehbaren Verlegung in die JVA D aber nicht zu beanstanden.
3.2
Die von
der Vorinstanz angeführten organisatorischen Schwierigkeiten und besonderen
Umstände des Einzelfalls lassen die Beschränkung der Aussenaufenthalte des
Beschwerdeführers zwar als nachvollziehbar erscheinen, vermögen diese jedoch
nicht zu rechtfertigen. Der notwendige Beizug eines Sondereinsatzkommandos der
Kantonspolizei zur Begleitung der Spaziergänge stellt einen besonderen Aufwand
dar, welcher jedoch zur Sicherstellung menschenwürdiger Haftbedingungen hätte
betrieben werden müssen. Dass nicht der Beschwerdegegner, sondern die
Kantonspolizei durch die Weigerung, täglich das notwendige Personal zur
Begleitung des Spaziergangs zur Verfügung zu stellen, die Verweigerung eines
täglichen Spaziergangs verantwortete und sich der Beschwerdegegner darum bemüht
hatte, personelle Unterstützung durch die Kantonspolizei zur Ermöglichung eines
täglichen Spaziergangs zu erhalten, ändert an der Unzulässigkeit der
Haftbedingungen nichts. Auch das Interesse der Patientinnen und Patienten des
Zentrums F, nicht jeden Tag während einer Stunde in ihren Zimmern
eingeschlossen zu werden, vermag den Anspruch des Beschwerdeführers auf
täglichen Hofgang nicht zu überwiegen, da dem Hofgang für die Erhaltung der
physischen und psychischen Gesundheit eines Häftlings zentrale Funktion
zukommt. Sollte sich der Hofgang mittels organisatorischer Vorkehren nicht
anderweitig sicher bewerkstelligen lassen und es tatsächlich vorübergehend zur
beschriebenen Situation einer Grundrechtskollision kommen, wäre das Interesse
des Beschwerdeführers am täglichen Hofgang im Grundsatz höher zu gewichten als
jenes der übrigen Patienten, jederzeit uneingeschränkt ihr Zimmer verlassen zu
können. Schliesslich spielt auch die eher kurze Dauer und temporäre Natur der
Unterbringung des Beschwerdeführers im Zentrum F für die Zulässigkeit
einer Verweigerung täglicher Aussenaufenthalte keine Rolle. Es ist Sache der
Vollzugsbehörden, eine jederzeitige Unterbringung aller Gefangenen im
Strafvollzug in Einrichtungen sicherzustellen, welche den Europäischen
Strafvollzugsgrundsätzen genügen.
3.3
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Einschränkung des täglichen
Aussenaufenthalts während weniger Tage aus disziplinarischen Gründen
grundsätzlich zulässig (BGE 118 Ia 64 E. 3t). Dem Beschwerdeführer wurden
tägliche Spaziergänge indessen nicht als Disziplinarmassnahme verweigert, weshalb
dieser Rechtsprechung entgegen der vorinstanzlichen Auffassung vorliegend keine
Bedeutung zukommen kann. Damit erübrigen sich auch Weiterungen zur Frage,
inwieweit und unter welchen Voraussetzungen ein Entzug des Spaziergangs als
Disziplinarmassnahme nach kantonalem Recht zulässig wäre.
3.4
Nach den
vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde begründet und gutzuheissen. Entsprechend
sind die Verfügung des Zentrums F vom 14. Juli 2017 sowie der
Rekursentscheid der Direktion der Justiz und des Innern vom 24. Februar
2020.
aufzuheben, Letzterer mit Ausnahme des nicht zu beanstandenden
Nichteintretens auf das gestellte Genugtuungsbegehren. Antragsgemäss ist
festzustellen, dass die Verweigerung eines täglichen Aussenaufenthalts in der
Zeit vom 6. bis 18. Juli 2017 nicht mit Art. 3 EMRK und Art. 10
Abs. 2 und 3 BV vereinbar war.
4.
4.1
Ausgangsgemäss
sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird damit
gegenstandslos. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für das Rekurs-
und Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung in Höhe von
insgesamt Fr. 1'500.- zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG), wobei
dieser Betrag an seinen unentgeltlichen Rechtsbeistand (sogleich E. 4.2)
auszuzahlen ist (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
3.
A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 45).
4.2
Zu prüfen bleibt das Gesuch um
unentgeltlichen Rechtsbeistand im Beschwerdeverfahren. Dessen Gutheissung setzt
neben der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und der fehlenden
Aussichtslosigkeit seiner Begehren voraus, dass dieser nicht in der Lage ist,
seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Diese
Voraussetzungen erweisen sich als erfüllt, weshalb dem Beschwerdeführer ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person seines derzeitigen Vertreters,
Rechtsanwalt C, zu bestellen ist.
4.3
Gemäss § 9 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr; LS
175.252) ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand für
das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach der Verordnung über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) zu entschädigen.
Rechtsanwalt C weist für das Beschwerdeverfahren einen zeitlichen Aufwand
von 8 Stunden und 40 Minuten aus, worin ein geschätzter Aufwand von 2 Stunden
und 20 Minuten für die Besprechung des Beschwerdeentscheids mit dem
Klienten enthalten ist. Der geltend gemachte Aufwand erscheint für das
vorliegende Verfahren noch als angemessen. Multipliziert mit dem in § 3 AnwGebV als Regelsatz vorgesehenen Stundensatz von Fr. 220.- ergibt sich
ein Entschädigungsanspruch von Fr. 1'906.65. Hinzu kommen Barauslagen von
Fr. 104.- sowie Mehrwertsteuern von Fr. 154.85. Nach Abzug der gemäss
E. 4.1 hiervor zu leistenden Parteientschädigung ist Rechtsanwalt C
folglich mit Fr. 665.50 zu entschädigen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügungen des Zentrums F vom 14. Juli
2017.
sowie der Direktion der Justiz und des Innern vom 24. Februar 2020
werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer während
seiner Unterbringung im Zentrum F am 6., 7., 9., 11., 13., 15. und 17. Juli
2017.
ein Aussenaufenthalt von einer Stunde Dauer hätte ermöglicht werden
müssen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 1'180.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
5.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar an Rechtsanwalt C
innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
6.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und dem
Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt C als unentgeltlicher Rechtsbeistand
für das Beschwerdeverfahren bestellt. Rechtsanwalt C wird nach Abzug der
gemäss Dispositiv-Ziffer 5 hiervor zu leistenden Parteientschädigung mit
Fr. 665.50 (inklusive
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an …