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Entscheid

VB.2020.00194

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00194

11. November 2020Deutsch16 min

(URT.2020.22230)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00194

Urteil

der 2. Kammer

vom 11. November 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Niederlassungsbewilligung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1981, Staatsangehöriger der Türkei, ist im Besitz einer

Niederlassungsbewilligung. Er wurde in der Schweiz geboren, verbrachte die

ersten Lebensjahre jedoch bei seinen Grosseltern in der Türkei. Jedenfalls auf

die Einschulung in den Kindergarten kehrte er im Familiennachzug zu seinen

Eltern zurück, welche in der Schweiz verblieben waren, und besuchte hier nach

dem Kindergarten die obligatorischen Schulen. Der Versuch, eine Lehre

abzuschliessen, misslang. A arbeitete in der Folge an einer Vielzahl verschiedener

Stellen zum Teil temporär, zum Teil als Festangestellter. Dazwischen lagen

immer wieder Zeitabschnitte von Arbeitslosigkeit.

B. A ist

in der Schweiz straffällig geworden:

-

Am 14. Februar 2006 wurde er vom Bezirksgericht C wegen

einfacher Körperverletzung und grober Verkehrsregelverletzung zu einer

bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

-

Am 1. Juni 2010 verurteilte ihn das Obergericht Zürich,

Erwägungen

II. Strafkammer, wegen Raufhandel, Fahren in fahrunfähigem Zustand, Fahren

ohne Führerausweis oder trotz Entzug, Betrug, mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes (BetmG), Vergehen gegen das BetmG sowie Übertretung

des Heilmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer

Busse von Fr. 1'000.-. Gleichzeitig wurde der Vollzug der vom

Bezirksgericht C bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe angeordnet.

-

Am 14. April 2011 verurteilte ihn das Bezirksgericht C wegen

Vergehen gegen das Waffengesetz, mehrfacher Vergehen gegen das BetmG und

mehrfacher Übertretung des BetmG zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen

à Fr. 40.- und einer Busse von Fr. 2'000.-.

Das Migrationsamt verwarnte A am 8. Mai 2006 und

drohte ihm ausländerrechtliche Nachteile an, sollte er erneut gerichtlich

bestraft werden oder sein Verhalten zu weiteren Klagen Anlass geben. Am 20. Februar

2012.

verwarnte das Migrationsamt A erneut und drohte ihm – ausdrücklich im Sinn

einer letzten Chance – den Widerruf der Niederlassungsbewilligung an, sollte er

sich fortan nicht um eine in jeder Beziehung geordnete Lebensführung bemühen.

C. A

musste vom Dezember 2014 bis Februar 2017 mit insgesamt Fr. 71'918.- von

den Sozialhilfebehörden unterstützt werden. Gemäss Auszug des

Betreibungsamts C erwirkte A bis zum 25. Januar 2016 81 offene

Verlustscheine in der Höhe von Fr. 125'444.30 und fünf Betreibungen über Fr. 4'664.10.

Das Migrationsamt verwarnte A am 7. März 2016 und

drohte ihm den Widerruf der Niederlassungsbewilligung an, falls er seinen

finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen sollte.

Am 12. April 2018 wies der A betreffende Auszug des

Betreibungsamts C 90 Verlustscheine über Fr. 151'267.70 und eine

Betreibung über Fr. 310.- aus.

D. Am 24. Januar

2019.

widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A, wies ihn

aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 25. April

2019.

II.

Den von A hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 25. Februar 2020 ab und

ordnete an, dass A die Schweiz bis zum 25. Mai 2020 zu verlassen habe.

III.

Am 24. März 2020 erhob A (nachfolgend: der

Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss,

es sei ihm in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids die

Niederlassungsbewilligung zu belassen, eventualiter sei die Sache an das

Migrationsamt zurückzuweisen mit dem Auftrag, eine Rückstufung auf die

Aufenthaltsbewilligung zu prüfen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Staats, eventualiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu

bewilligen und sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand

einzusetzen.

Mit Präsidialverfügung vom 25. März 2020 gab der

Abteilungspräsident dem Beschwerdeführer Gelegenheit, seine Mittellosigkeit

nachzuweisen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 2'070.- zu leisten,

ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Mit Eingabe vom 8. Mai

2020.

reichte der Beschwerdeführer wohl Unterlagen zu seiner Mittellosigkeit

nach. Der Abteilungspräsident erachtete diese indessen als ungenügend und wies

daher das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung am 11. Mai 2020 ab,

unter letztmaliger Erstreckung der Zahlungsfrist für die Kaution bis zum 2. Juni

2020.

Die stellvertretende Abteilungspräsidentin wies am 29. Mai 2020 ein

am 28. Mai 2020 gestelltes Gesuch um Bewilligung von Ratenzahlungen ab,

worauf der Beschwerdeführer die Kaution fristgerecht leistete.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Nach Art. 63

Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AIG) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin

oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit

und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet

oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Im Rahmen von Art. 63

Abs. 1 lit. b AIG muss, anders als beim Widerrufsgrund von Art. 63

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b

AIG, nicht eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe

vorliegen.

2.2

Nach dem

inzwischen aufgehobenen Art. 80 Abs. 1 lit. b bzw. neuen Art. 77a

Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) liegt ein Verstoss gegen die

öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung

der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen vor.

Rechtsprechungsgemäss genügt Schuldenwirtschaft für sich allein nicht für den

Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Vorausgesetzt ist Mutwilligkeit der

Verschuldung, d. h.

diese muss selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGE 137 II 297 E. 3.3).

Davon ist nicht leichthin auszugehen (BGr, 25. Juni 2018, 2C_658/2017, E. 3.1

mit Hinweis). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2

AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach

weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass

wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der

Lohnpfändung unterliegt, zum Vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des

Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu,

dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der

betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen

Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen

zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn

vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig,

wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (vgl. zum

Ganzen: BGr, 16. Januar 2019, 2C_138/2018, E. 2.2).

2.3

2.3.1

Der Beschwerdeführer weist erhebliche Schulden aus. Die Vorinstanz führt hierzu

aus, dass er seit rund 15 Jahren seinen finanziellen Verpflichtungen nicht

nachkomme. Im Februar 2020 seien 73 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 168'087.30

auf seinen Namen zu verzeichnet gewesen. Seit September 2019 seien neue

Betreibungen über Fr. 3'192.50 hinzugekommen. Ernsthafte Bemühungen zur

Einschränkung des Lebensstandards oder zur Schuldensanierung seien nicht

ersichtlich. Ebenso wenig würde der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden

Akten sein Erwerbspotenzial vollständig ausschöpfen. Die Verschuldung sei

mutwillig und vorwerfbar, womit der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 63

Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE

erfüllt habe.

Der Beschwerdeführer sei zudem in

den vergangenen Jahren fortgesetzt straffällig geworden und habe 2010 wegen

Raufhandels, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Fahrens ohne Führerausweis oder

trotz Entzug, Betrugs, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

(BetmG), Vergehens gegen das BetmG sowie Übertretung des Heilmittelgesetzes

eine überjährige Freiheitsstrafe von 15 Monaten erwirkt. Auch hätten ihn

zwei ausländerrechtliche Verwarnungen nicht von seiner wiederholten

Straffälligkeit abhalten lassen. Hervorzuheben sei die Verurteilung zu einer

Freiheitsstrafe von 15 Monaten u. a. wegen Betrugs vor allerdings rund 10 Jahren, welche

nach heutigem Recht ungeachtet der Begleitumstände zu einer obligatorischen

Landesverweisung führen würde (Art. 66a Abs. 1 lit. f StGB).

Weiter sei es auch in jüngerer Zeit zu einer strafrechtlichen Verurteilung

gekommen (5. Mai 2018, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

[Kokainkonsum], Bestrafung mit einer Busse von Fr. 400.-). Ein Verfahren

wegen Drohung und Tätlichkeit sei zwar im Dezember 2018 wegen Rückzugs des

entsprechenden Strafantrags eingestellt worden, indessen sei das aktenkundig

gewalttätige Verhalten des Beschwerdeführers – mit der notwendigen Vorsicht

gewürdigt (BGr, 21. März 2017, 2C_810/2016, E. 4.2.1) – als

Integrationsdefizit zu deuten.

Weiter habe der

Beschwerdeführer vom Dezember 2014 bis Februar 2017 mit rund Fr. 72'000.-

von der Sozialbehörde C unterstützt werden müssen.

2.3.2

Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, das von der

Vorinstanz gezeichnete Bild sei einseitig und unvollständig. Er sei bei einer

rund 25 Jahre umfassenden Aufenthaltsdauer erst vor rund fünf Jahren

unverschuldet in eine wirtschaftliche Krise geraten und daran, sich "herauszuarbeiten".

Während dieser Zeit habe er immer wieder gearbeitet und in der zweiten Hälfte

2018.

rechtmässig Arbeitslosengelder bezogen. Der Sozialhilfebezug sei in einer

akuten Notlage erfolgt. Zudem habe er sehr wohl Bemühungen zur Schuldentilgung

unternommen. Ferner werde das Schuldenregister durch eine grosse offene

Patientenrechnung (Fr. 28'937.40) verfälscht, welchen Betrag der

Beschwerdeführer noch zurückfordern könne. Er sei zudem Opfer einer

willkürlichen Festnahme mit anschliessender 13-monatiger Untersuchungshaft

geworden, für welche er mit über Fr. 45'000.- entschädigt worden sei. Die

schwierige finanzielle Lage sei ihm daher nicht qualifiziert vorwerfbar oder

gar mutwillig verursacht. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei daher

nicht verhältnismässig, eventualiter sei eine Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung

zu prüfen.

3.

3.1

Die

Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass die Verschuldung des

Beschwerdeführers die Voraussetzungen eines Widerrufsgrunds nach dem interessierenden

Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt (vgl. E. 2.1): Die Höhe

der Verschuldung betrug im Januar 2016 rund Fr. 125'000.- bei 81 offenen

Verlustscheinen, worauf die ausländerrechtliche Verwarnung vom 7. März

2016.

ausgesprochen wurde. Trotz Verwarnung stieg die Verschuldung per April

2018.

auf rund Fr. 151'000.- an. Zu betonen ist, dass die Erhöhung der

Schulden mindestens teilweise trotz laufendem Sozialhilfebezug erfolgte. Noch

während des Verfahrens vor Vorinstanz sind die Schulden auf Fr. 168'087.-

weiter gestiegen. Tatsächlich ist damit der Vorinstanz beizupflichten, dass es

bei diesen Umständen an ernsthaften Bemühungen des Beschwerdeführers fehlt,

seinen Lebensstandard seinen Einkünften anzupassen. Ebenso fehlt es an

ernsthaften Bemühungen um die Schuldensanierung: Wohl reichte der

Beschwerdeführer bereits vor Vorinstanz Ratenzahlungsvereinbarungen ein. Ob und

inwieweit der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer diese Vereinbarungen aber

auch erfüllt hat, bleibt grösstenteils im Dunkeln. Die einzigen Belege über

tatsächlich erfolgte Rückzahlungen beziehen sich auf zwei Forderungen des

Stadtrichteramts Zürich über Fr. 277.- und Fr. 530.05. Damit allein

lassen sich wie ausgeführt ernsthafte Bemühungen um die Schuldentilgung nicht

belegen. Ebenso ohne weitere Belege oder Ausführungen ist die Behauptung des

anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers geblieben, der

Betreibungsregisterauszug werde durch eine grosse Patientenrechnung verfälscht.

Darauf ist damit nicht weiter einzugehen.

Der Beschwerdeführer ist in keiner Weise gesundheitlich

eingeschränkt, hier in der Schweiz sozialisiert und soweit möglich ausgebildet

worden. Es sind keine objektiven Gründe ersichtlich, weswegen der

Beschwerdeführer bei Ausschöpfung seines (Erwerbs-)Potenzials nicht in der Lage

sein sollte, einerseits seinen Lebensunterhalt vollständig zu decken und anderseits

angemessene Rückzahlungen an die bestehenden Schulden vorzunehmen. Dies gilt

umso mehr, als er als Untermieter seiner Mutter einen bescheidenen Mietzins von

Fr. 900.- pro Monat zu bezahlen hat. Sicherlich ist das Strafverfahren

wegen Schändung etc., welches mit Urteil vom 14. April 2011 mit einem

Teilfreispruch und einer Zahlung des Staats von Fr. 46'830.-

(Entschädigung Überhaft und Genugtuung) endete, für den Beschwerdeführer ein

einschneidendes und schwer zu verarbeitendes Geschehen gewesen. Indessen hat es

offensichtlich nicht zu einer nachhaltigen Arbeitsunfähigkeit geführt, was der

Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Damit bleibt die Verschuldung und das

Verhalten des Beschwerdeführers im Sinn der vorstehenden Ausführungen nicht

nachvollziehbar, ist selbstverschuldet und qualifiziert als vorwerfbar.

3.2

Hinzu

kommt, dass die Vorinstanz zu Recht auch auf die wiederholte Straffälligkeit

und insbesondere auf die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer

15-monatigen Freiheitsstrafe am 1. Juni 2010 verweist. Ebenso

gerechtfertigt ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers der Hinweis

darauf, dass diese Straftat nach heutiger Rechtslage eine obligatorische

Landesverweisung nach sich ziehen würde (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. f

StGB). Die Vorinstanz hat – was der Beschwerdeführer offensichtlich übersieht –

ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung zwar auf den

Beschwerdeführer nicht anwendbar sei, indessen die darin zum Ausdruck kommende

verfassungsrechtliche Wertung zu berücksichtigen sei, was der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Die

Vorinstanz war sich auch des Zeitablaufs seit dieser Tat durchaus bewusst und

hat insgesamt die strafrechtlichen Verurteilungen als "weiteres

Integrationsdefizit" gewürdigt. Dieser Auffassung tritt das

Verwaltungsgericht bei und erachtet das öffentliche Interesse an der Wegweisung

des Beschwerdeführers ebenfalls als erheblich.

4.

4.1

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.

Ein Widerruf rechtfertigt sich nur, wenn die im Einzelfall vorzunehmende

Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig

erscheinen lässt. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere

die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung, die Schwere des Verschuldens,

die Anwesenheitsdauer und die persönlichen Verhältnisse des Ausländers sowie

der Grad seiner Integration zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG;

BGE 139 I 31 E. 2.3.1). Hierbei ist insbesondere dem Recht auf Achtung des

Privat- und Familienlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) Rechnung zu tragen. Bei Vorliegen

von Widerrufsgründen sind jedoch auch Eingriffe in das Recht auf Privat- und

Familienleben statthaft, stützt sich die Beurteilung aufenthaltsbeendender

Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK doch auf dieselben

Aspekte ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs

zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr, 1. Mai 2014,

2C_872/2013, E. 2.2.3).

4.2

Der ledige und kinderlose, nicht in einer

Partnerschaft lebende Beschwerdeführer ist zwar in der Schweiz geboren,

verbrachte erste Lebensjahre in der Türkei und kam zu einem nicht mehr genau

bestimmbaren Zeitpunkt wieder in die Schweiz zurück. Hier besuchte er den

Kindergarten, die Primar- und Oberstufe mit Ausnahme des fünften oder sechsten

Schuljahrs, welches er in der Türkei absolvierte. Eine Berufsausbildung schloss

der Beschwerdeführer nicht ab und er konnte, wie die Vorinstanz zutreffend

festgehalten hat, beruflich nur beschränkt Fuss fassen. Der Beschwerdeführer

war denn auch nicht durchgehend erwerbstätig, wechselte oft die Stelle und hat

erhebliche Schulden. Darüber hinaus musste er zeitweise von der Sozialhilfe

unterstützt werden. Sprachlich ist er wohl integriert, indessen ist seinen

Kenntnissen der deutschen Sprache im Rahmen der Interessenabwägung keine

nennenswerte Bedeutung beizumessen. Vielmehr können diese erwartet werden,

nachdem der Beschwerdeführer seit vielen Jahren in der Schweiz lebt. Ebenso ist

davon auszugehen, dass er über gewisse soziale Bindungen in der Schweiz

verfügt. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der polizeilichen Befragung vom 31. Januar

2018.

hierzu zwar ausgeführt, er habe "viele Kollegen", bezeichnete

dann aber nur einen dieser Kollegen mit Namen (D). Insgesamt ist weder eine

tiefgreifende Integration in die hiesigen Verhältnisse – trotz der langen

Anwesenheitsdauer – noch eine besonders enge Beziehung zur Schweiz erkennbar.

Die Wegweisung ist für den Beschwerdeführer zweifellos mit

einer gewissen Härte verbunden. Indessen spricht er Türkisch, verfügt – zumindest

gemäss seinen Ausführungen anlässlich der angeführten polizeilichen Befragung

und entgegen der nicht weiter ausgeführten Bestreitung im Beschwerdeverfahren –

über familiäre Beziehungen nach E, wo seine Mutter ein Haus besitze. Zudem

lebten weitere Verwandte der Mutter in der Türkei und der Beschwerdeführer

besuchte die Türkei auch immer wieder, etwa anlässlich der Beerdigung seines

Grossvaters oder offenbar (ferienhalber) für eine Woche "im Sommer"

und absolvierte ein Primarschuljahr in der Türkei. Der Beschwerdeführer ist

damit mit den soziokulturellen Gegebenheiten seiner Heimat durchaus vertraut

und kehrt nicht in ein ihm vollständig fremdes Land zurück.

Angesichts seines relativ jungen Alters, der hier in der

beruflichen Tätigkeit erworbenen Fertigkeiten und der angeführten Beziehungen

in die Türkei ist mit der Vorinstanz, auf deren Ausführungen ergänzend zu

verweisen ist (E. 14.3. des angefochtenen Entscheids) davon auszugehen,

dass eine soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers

in seinem Heimatland durchaus zumutbar und möglich ist.

4.3

Eine

ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme kann Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht

auf Privatleben) verletzen, namentlich wenn eine Person "besonders

intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen

beruflicher oder gesellschaftlicher Natur aufweist" (BGE 144 I 266 E. 3.4).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann bei einer rechtmässigen

Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden,

"dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass

es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann

es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig

lassen" (BGE 144 I 266 E. 3.9). Angesichts der in E. 3

geschilderten Umstände drängt sich der Schluss auf, dass die Länge der

Aufenthaltsdauer nicht mit der wirtschaftlichen und sozialen Integration des

Beschwerdeführers korreliert. Somit liegen besondere Gründe vor, um den

Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9)

und hielte ein Eingriff auch vor Art. 8 Abs. 2 EMRK stand.

4.4

Zusammenfassend

erscheint angesichts des überwiegenden öffentlichen Fernhalteinteresses der

Widerruf der Niederlassungsbewilligung damit auch unter Berücksichtigung der

persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers verhältnismässig. Soweit

hierdurch in das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf

Privatleben eingegriffen werden muss, erscheint dies gemäss Art. 8 Abs. 2

EMRK bzw. Art. 36 BV gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer ist zudem

bereits mehrfach verwarnt worden, weshalb eine (erneute) blosse Verwarnung im

Sinn von Art. 96 Abs. 2 AIG dem öffentlichen Fernhalteinteresse nicht

genügen würde. Da die seit dem 1. Januar 2019 mögliche Rückstufung eines

Aufenthaltsrechts im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AIG als eigenständige

Massnahme ausgestaltet ist und bei gegebenem Widerrufsgrund und bei Wahrung der

Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung nicht als

mildere Massnahme zu betrachten ist, ist auch keine solche ins Auge zu fassen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

in Verbindung mit § 65a VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Der

Beschwerdeführer hat subsidiär die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Das

entsprechende Gesuch ist mangels Nachweis der Mittellosigkeit mit

Präsidialverfügung vom 11. Mai 2020 rechtskräftig abgewiesen worden,

weswegen dazu nichts weiter mehr auszuführen ist.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …