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Entscheid

VB.2020.00195

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00195

19. Juni 2020Deutsch12 min

(URT.2020.21816)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00195

Verfügung

des Einzelrichters

vom 19. Juni 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Klägerin,

gegen

Kantonsrat

des Kantons Zürich,

Beklagter,

betreffend Schadenersatzklage

(Rechtsverweigerung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit

Schreiben vom 27. Februar 2020 leitete das Verwaltungsgericht die Eingabe

von A vom 22. Februar 2020 (Datum des Stempels der Deutschen Post vom

24. Februar 2020), womit sie – soweit verständlich – eine

Rechtsverweigerung einerseits der "Staatsanwaltschaft Zürich" im

Zusammenhang mit einer von ihr gegen mehrere Rechtsanwälte erstattete

Strafanzeige und andererseits des Bezirksgerichts Zürich bei der Bearbeitung

einer von ihr gegen die B-Bank und die C-Bank erhobenen Schadenersatzklage

geltend machte, ihrem Wunsch entsprechend zur gutscheinenden Bearbeitung an das

Obergericht des Kantons Zürich weiter. Das Verwaltungsgericht sei, soweit

ersichtlich, für die Beurteilung der Anliegen von A nicht zuständig.

Erwägungen

II.

A. Mit Schreiben vom 16. März

2020.

(Datum des Stempels der Deutschen Post vom 18. März 2020) gelangte A

abermals an das Verwaltungsgericht und machte sinngemäss geltend, das

Verwaltungsgericht habe ihre Schadenersatzklage (vom 22. Februar 2020)

gegen den Kanton Zürich bzw. das Obergericht und das Bezirksgericht Zürich

wegen "Amtshaftpflichtverletzungen" zu Unrecht nicht anhand genommen.

Mindestens hätte es einen formellen Entscheid über seine fehlende Zuständigkeit

fällen sollen. Diesem Schreiben legte A ein weiteres zur Weiterleitung an das

Bezirksgericht Zürich bei.

B. Das Verwaltungsgericht legte

daraufhin das vorliegende Klageverfahren mit der Geschäftsnummer VB.2020.00195

an, wobei es das Obergericht und das Bezirksgericht Zürich als Beklagte

aufnahm. Mit Schreiben vom 25. März 2020 wies das Verwaltungsgericht A auf

§ 6b Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) hin, wonach Verfahrensbeteiligte mit Sitz oder Wohnsitz

im Ausland ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter in der Schweiz anzugeben

hätten. Kämen die Beteiligten dieser Aufforderung innert angemessener Frist

nicht nach, so könne die Verwaltungsbehörde entweder Zustellungen durch

amtliche Veröffentlichungen ersetzen oder auf die Eingabe nicht eintreten.

Diese Bestimmung gelte gemäss § 70 VRG auch für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren. Sollte das Verwaltungsgericht innert

15.

Tagen ab Aushändigung des Schreibens keine entsprechenden Angaben

erhalten, träten die gesetzlichen Folgen der Nichtbezeichnung ein. Die genannte

Frist stehe während der Gerichtsferien vom 21. März 2020 bis und mit

19.

April 2020 still.

C. Mit Schreiben vom 10. April

2020.

(Datum des Stempels der Deutschen Post vom 17. April 2020) rügte A,

es liege noch immer kein Entscheid des Verwaltungsgerichts in Bezug auf seine –

aus ihrer Sicht gegebene – Zuständigkeit für die Schadenersatzklage vor. Sie

erhebe "Beschwerde" gegen das Schreiben des Verwaltungsgerichts vom

25.

März 2020. Die Aufforderung, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz

anzugeben, sei nichtig, die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung seitens der

kantonalen Zivilgerichte sei zu behandeln und das Bezirksgericht Zürich sei

unter Fristansetzung zu verpflichten, einstweilen auf die Schadenersatzklage

einzutreten. Sie habe in der Schweiz keine Bekannten oder Vertreter, die ein

Schriftstück entgegennehmen könnten. Hierfür einen Anwalt zu beauftragen, könne

sie sich nicht leisten. Entsprechend habe sie denn auch schon im Rahmen ihrer

Klage um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Ohnehin sei den

kantonalen Gerichten ihre Wohnadresse in Berlin bekannt und habe sich (auch)

das Verwaltungsgericht an das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965

[über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im

Ausland in Zivil- oder Handelssachen] zu halten. Wenn das Verwaltungsgericht

auf die Klage nicht einträte, wäre dies eine "willkürliche und verbotene

Rechtsverweigerung". Diesem Schreiben legte A ein weiteres zur

Weiterleitung an den Kantonsrat Zürich bei.

D. Mit Präsidialverfügung vom

12.

Mai 2020 verzichtete das Verwaltungsgericht einstweilen darauf, A zur

Bezeichnung eines Zustellungsdomizils oder eines Vertreters in der Schweiz

aufzufordern, und setzte ihr eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist von

zehn Tagen an, um dem Verwaltungsgericht eine mit einem rechtsgenügenden Antrag

und einer rechtsgenügenden Begründung versehene Klageschrift einzureichen,

ansonsten auf die Klage nicht eingetreten würde. Gleichzeitig wies das

Verwaltungsgericht A darauf hin, dass es nicht seine Aufgabe sei, ihre Eingaben

auf ihren Wunsch hin an das Bezirksgericht, den Kantonsrat oder andere Stellen

weiterzuleiten. Die zu diesem Zweck eingereichten Schreiben wurden ihr daher

(im Original) retourniert.

E. A reichte daraufhin beim

Verwaltungsgerichte eine "Beschwerde", datierend vom 24. Mai

2020.

(ebenso Datum des Stempels der Deutschen Post, Eingang am 26. Mai

2020), ein und beantragte, Dispositivziffer 2 der Präsidialverfügung vom

12.

Mai 2020 sei für nichtig zu erklären bzw. aufzuheben. Zugleich bestand

sie darauf, dass das Verwaltungsgericht einen formellen Entscheid über seine

Zuständigkeit fälle und die Klage unter Umständen "zur Behandlung an ein

zuständiges Gericht" weiterleite. Die "Amtshaftungsklage" richte

sich nicht gegen das Obergericht und/oder das Bezirksgericht, sondern gegen den

Kantonsrat des Kantons Zürich, der in "Dritthaftung" für den von

seinen Amtsträgern verursachten Schaden einzustehen habe. Das vom

Verwaltungsgericht verwendete Rubrum sei daher falsch.

F. Mit Schreiben vom 2. Juni 2020

leitete das Verwaltungsgericht die Eingabe von A vom 24. Mai 2020

zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter. Mit Urteil vom 8. Juni

2020.

(2C_472/2000) trat dieses darauf nicht ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt (unten

E. 3), ist die Klage gestützt auf § 86 in Verbindung mit § 38b

Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRG wegen offenkundiger Unzulässigkeit

durch den Einzelrichter zu erledigen, zumal sie keine Frage von grundsätzlicher

Bedeutung aufwirft (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7, in Verbindung mit Alain

Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8).

2.

Die Klägerin macht mit Eingabe vom 24. Mai 2020 geltend,

ihre Klage habe sich nicht gegen das Obergericht und/oder das Bezirksgericht,

sondern stets gegen den Kantonsrat gerichtet (vorn II.E.). Solches konnte ihren

vorangehenden Eingaben mindestens in dieser Klarheit nicht entnommen werden.

Nichtsdestotrotz ist das Rubrum im Sinn der Klägerin zu korrigieren und der

Kantonsrat als Beklagter in das Verfahren aufzunehmen, während das Obergericht

und das Bezirksgericht daraus zu entlassen und aus dem Rubrum zu streichen

sind.

3.

3.1

Nach

Art. 46 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar

2005.

haftet der Kanton kausal für den Schaden, den Behörden oder Personen in

seinem Dienst durch rechtswidrige amtliche Tätigkeit oder Unterlassung

verursacht haben. Gemäss § 2 Abs. 1 VRG entscheiden über

Schadenersatzansprüche von Privaten gegen den Staat und die Gemeinde sowie

gegen deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte (vgl. auch § 18

Abs. 1 lit. a des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969

[HaftungsG]). Nach dessen § 1 Abs. 2 findet das Haftungsgesetz auf

die Mitglieder des Kantonsrats jedoch keine Anwendung. Eine Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts ergibt sich gestützt auf § 19 Abs. 1 lit. c HaftungsG dann, wenn ein solcher Anspruch gegen den Kanton mit widerrechtlichem

Verhalten von Angestellten des Obergerichts begründet wird.

3.2

Aus den

Eingaben der Klägerin geht nicht eindeutig hervor, ob sie ihren

Schadenersatzanspruch auf ein widerrechtliches Verhalten des Kantons bzw. des

Kantonsrats, dem sie ebenfalls wiederholt Untätigkeit vorwirft, als solchen

oder auf ein widerrechtliches Verhalten von Angestellten des Obergerichts

(und/oder des Bezirksgerichts Zürich bzw. der Staatsanwaltschaft) stützt.

Sollte Ersteres der Fall sein, wären hierfür nach dem Gesagten die

Zivilgerichte und nicht das Verwaltungsgericht zuständig.

3.3

Naheliegender

erscheint allerdings Letzteres, spricht die Klägerin doch mehrmals davon, der

Kanton bzw. der Kantonsrat habe im Sinn einer "Dritthaftung" für das

widerrechtliche Verhalten seiner Gerichte und Behörden einzustehen. Insofern –

und nur insofern – die Klägerin dies wiederum auf das Verhalten von

Angestellten des Obergerichts zurückführt, ist das Verwaltungsgericht für die

Beurteilung der Klage zuständig. Auch unter dieser Annahme ist auf die Klage

indes nicht einzutreten.

Das Verwaltungsgericht erwog in der

Präsidialverfügung vom 12. Mai 2020 (vorn II.D.) nach § 19 Abs. 1 lit. c HaftungsG entscheide das Verwaltungsgericht über

Ansprüche Dritter gegen den Kanton, wenn der Anspruch mit widerrechtlichem

Verhalten von Angestellten des Obergerichts begründet werde. (Auch) in diesem

Fall sei jedoch das Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung

beim Regierungsrat einzureichen (§ 22 Abs. 1 lit. a HaftungsG). Erst

wenn dieser innert dreier Monate keine Stellung nehme oder das Begehren ganz

oder teilweise ablehne, könne die Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht

werden (§ 23 HaftungsG). Gemäss § 83 Abs. 1 VRG sei die

Klageschrift dem Verwaltungsgericht in zweifacher Ausfertigung einzureichen.

Sie müsse einen Antrag und eine Begründung enthalten. Genüge die Klageschrift

diesen Erfordernissen nicht, so sei der Klägerin oder dem Kläger eine kurze

Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen unter der Androhung, dass sonst auf

die Klage nicht eingetreten würde (§ 83 Abs. 2 VRG). Antrag und

Begründung bildeten Gültigkeitserfordernisse der Klage. Der Beklagte müsse

wissen, wogegen er sich zu verteidigen, und das Gericht, worüber es zu

entscheiden habe. Mit dem Antrag bringe der Kläger zum Ausdruck, wie das Urteil

des Gerichts aus seiner Sicht lauten müsse. Heisse das Gericht die Klage gut,

sollte es den Antrag sozusagen wörtlich in das Dispositiv seines Urteils

übernehmen können. In der Begründung seien die massgebenden Sachumstände darzulegen

und die gestellten Anträge zu erläutern. Wie bei der Beschwerde würden auch bei

der Klage in zweierlei Hinsicht Anforderungen an die Begründung gestellt:

Einerseits handle es sich um Minimalanforderungen als Eintretensvoraussetzung;

diese seien in § 83 VRG gemeint. Andererseits diene die Begründung dem

Gericht als Grundlage für seine Beurteilung und Entscheidung; dies sei Ausfluss

der beschränkt – immerhin stärker als im Beschwerdeverfahren – geltenden

Verhandlungsmaxime. Weil im Klageverfahren kein vorinstanzlicher Entscheid

vorhanden sei, müsse der rechtserhebliche Sachverhalt umfassend in den

Parteivorbringen dargestellt werden. Das Gericht beschränke sich im Allgemeinen

darauf, die Vorbringen der Parteien zu prüfen und die angebotenen, rechtlich erheblichen

und tauglichen Beweise abzunehmen. Eine weitergehende Untersuchung werde nur

dann geführt, wenn aufgrund der Parteivorbringen und nach Abnahme der

angebotenen Beweise Unklarheit oder Ungewissheit bestehe, die wahrscheinlich

durch amtliche Untersuchung behoben werden könne. Es seien daher im Einzelnen

Behauptungen aufzustellen und dazu die entsprechenden Beweisanträge zu stellen.

Den Eingaben der Klägerin vom 22. Februar 2020, 16. März 2020 und

10.

April 2020 könne nicht entnommen werden, dass sie ihr

Schadenersatzbegehren bereits beim Regierungsrat eingereicht hätte. Unabhängig

davon erfüllten ihre Eingaben die dargelegten gesetzlichen Anforderungen

klarerweise nicht. Zunächst scheine die Klägerin ihr Schadenersatzbegehren zwar

mit widerrechtlichem Verhalten von Angestellten des Obergerichts und von

Angestellten des Bezirksgerichts zu begründen, wobei das Verwaltungsgericht

ohnehin nur Letzteres zu beurteilen hätte. Unklar sei indes, ob ihr Begehren

daneben noch weitere Behörden, namentlich die von ihr wiederholt erwähnte

Staatsanwaltschaft, betreffe. Sodann beziffere die Klägerin ihr

Schadenersatzbegehren zwar auf € 25'000'000.-, jedoch sei daraus nicht

ersichtlich, welcher Anteil von welchem Beklagten zu übernehmen wäre. Der

Klageantrag erweise sich damit als ungenügend. Dasselbe gelte hinsichtlich der

Klagebegründung. Der rechtserhebliche Sachverhalt bzw. der Hintergrund der

Klage könne den Eingaben nur in Ansätzen entnommen werden, und die Klägerin

lasse ihre – teilweise schwer verständlichen – Ausführungen dabei auch gänzlich

unbelegt. In Anwendung von § 83 Abs. 2 VRG forderte das

Verwaltungsgericht die Klägerin daher auf, innert einer einmaligen, nicht

erstreckbaren Nachfrist von zehn Tagen eine im Sinn der Erwägungen verbesserte

Klageschrift einzureichen. Die Klägerin habe dabei nachzuweisen, dass sie das

Schadenersatzbegehren bereits beim Regierungsrat eingereicht und dieser keine

Stellung genommen oder das Begehren ganz oder teilweise abgelehnt habe.

Ansonsten würde auf die Klage nicht eingetreten.

Die Präsidialverfügung vom 12. Mai 2020 wurde der

Klägerin am 22. Mai 2020 zugestellt (act. 9). Diese reagierte darauf

mit der Eingabe vom 24. Mai 2020 (vorn II.E.), welche die in der

Präsidialverfügung dargelegten formellen Voraussetzungen an die Klageschrift

jedoch ebenfalls nicht erfüllt. Namentlich geht daraus nicht hervor, dass die

Klägerin ihr Schadenersatzbegehren bereits beim Regierungsrat eingereicht

hätte. Auf die Klage ist daher androhungsgemäss nicht einzutreten.

4.

Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2

Satz 1 VRG muss das Verwaltungsgericht Eingaben bei eigener

Unzuständigkeit der zuständigen Verwaltungs(rechtspflege)behörde von Amtes

wegen zukommen lassen. Vorliegend kann jedoch bereits mangels Fristgebundenheit

der Klage davon abgesehen werden (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5

N. 48).

5.

Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts wird, wenn es

versehentlich als offensichtlich unzuständige Instanz angerufen wird, in der

Regel kein Verfahren eröffnet, sondern die Eingabe gestützt auf § 5

Abs. 2 Satz 1 VRG informell und unter Benachrichtigung des Absenders

an die zuständige Verwaltungsbehörde weitergeleitet (vgl. Plüss, § 5

N. 35). Vorliegend war es jedoch angezeigt, ein Verfahren zu eröffnen und

mittels formellem (und kostenpflichtigem, vgl. sogleich E. 6)

Nichteintretensentscheid zu erledigen, da die Klägerin ganz bewusst an das

Verwaltungsgericht gelangte und auf einem formellen Entscheid betreffend dessen

Zuständigkeit beharrte.

6.

Nach dem Gesagten ist auf die Klage nicht einzutreten.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Klägerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihr Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, erweist sich die

Klage nach dem Gesagten doch als offensichtlich aussichtslos (§ 16 Abs. 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht der Klägerin mangels Obsiegens

nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Am 1. Oktober 2019 trat für die Schweiz das

Europäische Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in

Verwaltungssachen im Ausland in Kraft (abgeschlossen am 24. November 1977;

Dispositiv

für Deutschland in Kraft getreten am 1. November 1982). Demnach können

verwaltungsrechtliche Schriftstücke an Personen, die sich im Hoheitsgebiet

eines anderen Vertragsstaates befinden, über eine vom entsprechenden

Vertragsstaat bestimmte zentrale Behörde bzw. unmittelbar durch die Post

zugestellt werden. Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund des Umstands, dass die

Klägerin an ihrer Wohnadresse in Deutschland bis dahin postalisch erreichbar

war, verzichtete das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 12. Mai

2020 einstweilen auf die Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils

oder eines Vertreters in der Schweiz und versandte diese Präsidialverfügung per

Einschreiben (vorn II.B.+D.). Da Deutschland jedoch einen

generellen Vorbehalt gegen die Möglichkeit der direkten postalischen Zustellung

angebracht hat (https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list/-/conventions/treaty/094/declarations?p_auth=gNvRpSd4,

besucht am 19. Juni 2020; René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des

öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 3507, 3529), wird die

vorliegende Verfügung nun über die von Deutschland bezeichnete zentrale

Behörde versandt.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1. Der

Kantonsrat Zürich wird als Beklagter in das Klageverfahren aufgenommen.

2. Das Obergericht

des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Zürich werden aus dem Klageverfahren

entlassen und aus dem Rubrum gestrichen.

3.. Auf die

Klage wird nicht eingetreten.

4. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

5. Das

Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das

Klageverfahren wird abgewiesen.

6. Die

Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt.

7. Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

8. Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausan­ne 14,

einzureichen.

9. Mitteilung

an …