VB.2020.00195
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00195
19. Juni 2020Deutsch12 min
(URT.2020.21816)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00195
Verfügung
des Einzelrichters
vom 19. Juni 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Klägerin,
gegen
Kantonsrat
des Kantons Zürich,
Beklagter,
betreffend Schadenersatzklage
(Rechtsverweigerung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit
Schreiben vom 27. Februar 2020 leitete das Verwaltungsgericht die Eingabe
von A vom 22. Februar 2020 (Datum des Stempels der Deutschen Post vom
24. Februar 2020), womit sie – soweit verständlich – eine
Rechtsverweigerung einerseits der "Staatsanwaltschaft Zürich" im
Zusammenhang mit einer von ihr gegen mehrere Rechtsanwälte erstattete
Strafanzeige und andererseits des Bezirksgerichts Zürich bei der Bearbeitung
einer von ihr gegen die B-Bank und die C-Bank erhobenen Schadenersatzklage
geltend machte, ihrem Wunsch entsprechend zur gutscheinenden Bearbeitung an das
Obergericht des Kantons Zürich weiter. Das Verwaltungsgericht sei, soweit
ersichtlich, für die Beurteilung der Anliegen von A nicht zuständig.
Erwägungen
II.
A. Mit Schreiben vom 16. März
2020.
(Datum des Stempels der Deutschen Post vom 18. März 2020) gelangte A
abermals an das Verwaltungsgericht und machte sinngemäss geltend, das
Verwaltungsgericht habe ihre Schadenersatzklage (vom 22. Februar 2020)
gegen den Kanton Zürich bzw. das Obergericht und das Bezirksgericht Zürich
wegen "Amtshaftpflichtverletzungen" zu Unrecht nicht anhand genommen.
Mindestens hätte es einen formellen Entscheid über seine fehlende Zuständigkeit
fällen sollen. Diesem Schreiben legte A ein weiteres zur Weiterleitung an das
Bezirksgericht Zürich bei.
B. Das Verwaltungsgericht legte
daraufhin das vorliegende Klageverfahren mit der Geschäftsnummer VB.2020.00195
an, wobei es das Obergericht und das Bezirksgericht Zürich als Beklagte
aufnahm. Mit Schreiben vom 25. März 2020 wies das Verwaltungsgericht A auf
§ 6b Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) hin, wonach Verfahrensbeteiligte mit Sitz oder Wohnsitz
im Ausland ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter in der Schweiz anzugeben
hätten. Kämen die Beteiligten dieser Aufforderung innert angemessener Frist
nicht nach, so könne die Verwaltungsbehörde entweder Zustellungen durch
amtliche Veröffentlichungen ersetzen oder auf die Eingabe nicht eintreten.
Diese Bestimmung gelte gemäss § 70 VRG auch für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren. Sollte das Verwaltungsgericht innert
15.
Tagen ab Aushändigung des Schreibens keine entsprechenden Angaben
erhalten, träten die gesetzlichen Folgen der Nichtbezeichnung ein. Die genannte
Frist stehe während der Gerichtsferien vom 21. März 2020 bis und mit
19.
April 2020 still.
C. Mit Schreiben vom 10. April
2020.
(Datum des Stempels der Deutschen Post vom 17. April 2020) rügte A,
es liege noch immer kein Entscheid des Verwaltungsgerichts in Bezug auf seine –
aus ihrer Sicht gegebene – Zuständigkeit für die Schadenersatzklage vor. Sie
erhebe "Beschwerde" gegen das Schreiben des Verwaltungsgerichts vom
25.
März 2020. Die Aufforderung, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz
anzugeben, sei nichtig, die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung seitens der
kantonalen Zivilgerichte sei zu behandeln und das Bezirksgericht Zürich sei
unter Fristansetzung zu verpflichten, einstweilen auf die Schadenersatzklage
einzutreten. Sie habe in der Schweiz keine Bekannten oder Vertreter, die ein
Schriftstück entgegennehmen könnten. Hierfür einen Anwalt zu beauftragen, könne
sie sich nicht leisten. Entsprechend habe sie denn auch schon im Rahmen ihrer
Klage um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Ohnehin sei den
kantonalen Gerichten ihre Wohnadresse in Berlin bekannt und habe sich (auch)
das Verwaltungsgericht an das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965
[über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im
Ausland in Zivil- oder Handelssachen] zu halten. Wenn das Verwaltungsgericht
auf die Klage nicht einträte, wäre dies eine "willkürliche und verbotene
Rechtsverweigerung". Diesem Schreiben legte A ein weiteres zur
Weiterleitung an den Kantonsrat Zürich bei.
D. Mit Präsidialverfügung vom
12.
Mai 2020 verzichtete das Verwaltungsgericht einstweilen darauf, A zur
Bezeichnung eines Zustellungsdomizils oder eines Vertreters in der Schweiz
aufzufordern, und setzte ihr eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist von
zehn Tagen an, um dem Verwaltungsgericht eine mit einem rechtsgenügenden Antrag
und einer rechtsgenügenden Begründung versehene Klageschrift einzureichen,
ansonsten auf die Klage nicht eingetreten würde. Gleichzeitig wies das
Verwaltungsgericht A darauf hin, dass es nicht seine Aufgabe sei, ihre Eingaben
auf ihren Wunsch hin an das Bezirksgericht, den Kantonsrat oder andere Stellen
weiterzuleiten. Die zu diesem Zweck eingereichten Schreiben wurden ihr daher
(im Original) retourniert.
E. A reichte daraufhin beim
Verwaltungsgerichte eine "Beschwerde", datierend vom 24. Mai
2020.
(ebenso Datum des Stempels der Deutschen Post, Eingang am 26. Mai
2020), ein und beantragte, Dispositivziffer 2 der Präsidialverfügung vom
12.
Mai 2020 sei für nichtig zu erklären bzw. aufzuheben. Zugleich bestand
sie darauf, dass das Verwaltungsgericht einen formellen Entscheid über seine
Zuständigkeit fälle und die Klage unter Umständen "zur Behandlung an ein
zuständiges Gericht" weiterleite. Die "Amtshaftungsklage" richte
sich nicht gegen das Obergericht und/oder das Bezirksgericht, sondern gegen den
Kantonsrat des Kantons Zürich, der in "Dritthaftung" für den von
seinen Amtsträgern verursachten Schaden einzustehen habe. Das vom
Verwaltungsgericht verwendete Rubrum sei daher falsch.
F. Mit Schreiben vom 2. Juni 2020
leitete das Verwaltungsgericht die Eingabe von A vom 24. Mai 2020
zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter. Mit Urteil vom 8. Juni
2020.
(2C_472/2000) trat dieses darauf nicht ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt (unten
E. 3), ist die Klage gestützt auf § 86 in Verbindung mit § 38b
Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRG wegen offenkundiger Unzulässigkeit
durch den Einzelrichter zu erledigen, zumal sie keine Frage von grundsätzlicher
Bedeutung aufwirft (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7, in Verbindung mit Alain
Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8).
2.
Die Klägerin macht mit Eingabe vom 24. Mai 2020 geltend,
ihre Klage habe sich nicht gegen das Obergericht und/oder das Bezirksgericht,
sondern stets gegen den Kantonsrat gerichtet (vorn II.E.). Solches konnte ihren
vorangehenden Eingaben mindestens in dieser Klarheit nicht entnommen werden.
Nichtsdestotrotz ist das Rubrum im Sinn der Klägerin zu korrigieren und der
Kantonsrat als Beklagter in das Verfahren aufzunehmen, während das Obergericht
und das Bezirksgericht daraus zu entlassen und aus dem Rubrum zu streichen
sind.
3.
3.1
Nach
Art. 46 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar
2005.
haftet der Kanton kausal für den Schaden, den Behörden oder Personen in
seinem Dienst durch rechtswidrige amtliche Tätigkeit oder Unterlassung
verursacht haben. Gemäss § 2 Abs. 1 VRG entscheiden über
Schadenersatzansprüche von Privaten gegen den Staat und die Gemeinde sowie
gegen deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte (vgl. auch § 18
Abs. 1 lit. a des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969
[HaftungsG]). Nach dessen § 1 Abs. 2 findet das Haftungsgesetz auf
die Mitglieder des Kantonsrats jedoch keine Anwendung. Eine Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts ergibt sich gestützt auf § 19 Abs. 1 lit. c HaftungsG dann, wenn ein solcher Anspruch gegen den Kanton mit widerrechtlichem
Verhalten von Angestellten des Obergerichts begründet wird.
3.2
Aus den
Eingaben der Klägerin geht nicht eindeutig hervor, ob sie ihren
Schadenersatzanspruch auf ein widerrechtliches Verhalten des Kantons bzw. des
Kantonsrats, dem sie ebenfalls wiederholt Untätigkeit vorwirft, als solchen
oder auf ein widerrechtliches Verhalten von Angestellten des Obergerichts
(und/oder des Bezirksgerichts Zürich bzw. der Staatsanwaltschaft) stützt.
Sollte Ersteres der Fall sein, wären hierfür nach dem Gesagten die
Zivilgerichte und nicht das Verwaltungsgericht zuständig.
3.3
Naheliegender
erscheint allerdings Letzteres, spricht die Klägerin doch mehrmals davon, der
Kanton bzw. der Kantonsrat habe im Sinn einer "Dritthaftung" für das
widerrechtliche Verhalten seiner Gerichte und Behörden einzustehen. Insofern –
und nur insofern – die Klägerin dies wiederum auf das Verhalten von
Angestellten des Obergerichts zurückführt, ist das Verwaltungsgericht für die
Beurteilung der Klage zuständig. Auch unter dieser Annahme ist auf die Klage
indes nicht einzutreten.
Das Verwaltungsgericht erwog in der
Präsidialverfügung vom 12. Mai 2020 (vorn II.D.) nach § 19 Abs. 1 lit. c HaftungsG entscheide das Verwaltungsgericht über
Ansprüche Dritter gegen den Kanton, wenn der Anspruch mit widerrechtlichem
Verhalten von Angestellten des Obergerichts begründet werde. (Auch) in diesem
Fall sei jedoch das Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung
beim Regierungsrat einzureichen (§ 22 Abs. 1 lit. a HaftungsG). Erst
wenn dieser innert dreier Monate keine Stellung nehme oder das Begehren ganz
oder teilweise ablehne, könne die Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht
werden (§ 23 HaftungsG). Gemäss § 83 Abs. 1 VRG sei die
Klageschrift dem Verwaltungsgericht in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
Sie müsse einen Antrag und eine Begründung enthalten. Genüge die Klageschrift
diesen Erfordernissen nicht, so sei der Klägerin oder dem Kläger eine kurze
Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen unter der Androhung, dass sonst auf
die Klage nicht eingetreten würde (§ 83 Abs. 2 VRG). Antrag und
Begründung bildeten Gültigkeitserfordernisse der Klage. Der Beklagte müsse
wissen, wogegen er sich zu verteidigen, und das Gericht, worüber es zu
entscheiden habe. Mit dem Antrag bringe der Kläger zum Ausdruck, wie das Urteil
des Gerichts aus seiner Sicht lauten müsse. Heisse das Gericht die Klage gut,
sollte es den Antrag sozusagen wörtlich in das Dispositiv seines Urteils
übernehmen können. In der Begründung seien die massgebenden Sachumstände darzulegen
und die gestellten Anträge zu erläutern. Wie bei der Beschwerde würden auch bei
der Klage in zweierlei Hinsicht Anforderungen an die Begründung gestellt:
Einerseits handle es sich um Minimalanforderungen als Eintretensvoraussetzung;
diese seien in § 83 VRG gemeint. Andererseits diene die Begründung dem
Gericht als Grundlage für seine Beurteilung und Entscheidung; dies sei Ausfluss
der beschränkt – immerhin stärker als im Beschwerdeverfahren – geltenden
Verhandlungsmaxime. Weil im Klageverfahren kein vorinstanzlicher Entscheid
vorhanden sei, müsse der rechtserhebliche Sachverhalt umfassend in den
Parteivorbringen dargestellt werden. Das Gericht beschränke sich im Allgemeinen
darauf, die Vorbringen der Parteien zu prüfen und die angebotenen, rechtlich erheblichen
und tauglichen Beweise abzunehmen. Eine weitergehende Untersuchung werde nur
dann geführt, wenn aufgrund der Parteivorbringen und nach Abnahme der
angebotenen Beweise Unklarheit oder Ungewissheit bestehe, die wahrscheinlich
durch amtliche Untersuchung behoben werden könne. Es seien daher im Einzelnen
Behauptungen aufzustellen und dazu die entsprechenden Beweisanträge zu stellen.
Den Eingaben der Klägerin vom 22. Februar 2020, 16. März 2020 und
10.
April 2020 könne nicht entnommen werden, dass sie ihr
Schadenersatzbegehren bereits beim Regierungsrat eingereicht hätte. Unabhängig
davon erfüllten ihre Eingaben die dargelegten gesetzlichen Anforderungen
klarerweise nicht. Zunächst scheine die Klägerin ihr Schadenersatzbegehren zwar
mit widerrechtlichem Verhalten von Angestellten des Obergerichts und von
Angestellten des Bezirksgerichts zu begründen, wobei das Verwaltungsgericht
ohnehin nur Letzteres zu beurteilen hätte. Unklar sei indes, ob ihr Begehren
daneben noch weitere Behörden, namentlich die von ihr wiederholt erwähnte
Staatsanwaltschaft, betreffe. Sodann beziffere die Klägerin ihr
Schadenersatzbegehren zwar auf € 25'000'000.-, jedoch sei daraus nicht
ersichtlich, welcher Anteil von welchem Beklagten zu übernehmen wäre. Der
Klageantrag erweise sich damit als ungenügend. Dasselbe gelte hinsichtlich der
Klagebegründung. Der rechtserhebliche Sachverhalt bzw. der Hintergrund der
Klage könne den Eingaben nur in Ansätzen entnommen werden, und die Klägerin
lasse ihre – teilweise schwer verständlichen – Ausführungen dabei auch gänzlich
unbelegt. In Anwendung von § 83 Abs. 2 VRG forderte das
Verwaltungsgericht die Klägerin daher auf, innert einer einmaligen, nicht
erstreckbaren Nachfrist von zehn Tagen eine im Sinn der Erwägungen verbesserte
Klageschrift einzureichen. Die Klägerin habe dabei nachzuweisen, dass sie das
Schadenersatzbegehren bereits beim Regierungsrat eingereicht und dieser keine
Stellung genommen oder das Begehren ganz oder teilweise abgelehnt habe.
Ansonsten würde auf die Klage nicht eingetreten.
Die Präsidialverfügung vom 12. Mai 2020 wurde der
Klägerin am 22. Mai 2020 zugestellt (act. 9). Diese reagierte darauf
mit der Eingabe vom 24. Mai 2020 (vorn II.E.), welche die in der
Präsidialverfügung dargelegten formellen Voraussetzungen an die Klageschrift
jedoch ebenfalls nicht erfüllt. Namentlich geht daraus nicht hervor, dass die
Klägerin ihr Schadenersatzbegehren bereits beim Regierungsrat eingereicht
hätte. Auf die Klage ist daher androhungsgemäss nicht einzutreten.
4.
Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2
Satz 1 VRG muss das Verwaltungsgericht Eingaben bei eigener
Unzuständigkeit der zuständigen Verwaltungs(rechtspflege)behörde von Amtes
wegen zukommen lassen. Vorliegend kann jedoch bereits mangels Fristgebundenheit
der Klage davon abgesehen werden (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5
N. 48).
5.
Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts wird, wenn es
versehentlich als offensichtlich unzuständige Instanz angerufen wird, in der
Regel kein Verfahren eröffnet, sondern die Eingabe gestützt auf § 5
Abs. 2 Satz 1 VRG informell und unter Benachrichtigung des Absenders
an die zuständige Verwaltungsbehörde weitergeleitet (vgl. Plüss, § 5
N. 35). Vorliegend war es jedoch angezeigt, ein Verfahren zu eröffnen und
mittels formellem (und kostenpflichtigem, vgl. sogleich E. 6)
Nichteintretensentscheid zu erledigen, da die Klägerin ganz bewusst an das
Verwaltungsgericht gelangte und auf einem formellen Entscheid betreffend dessen
Zuständigkeit beharrte.
6.
Nach dem Gesagten ist auf die Klage nicht einzutreten.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Klägerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihr Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, erweist sich die
Klage nach dem Gesagten doch als offensichtlich aussichtslos (§ 16 Abs. 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht der Klägerin mangels Obsiegens
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Am 1. Oktober 2019 trat für die Schweiz das
Europäische Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in
Verwaltungssachen im Ausland in Kraft (abgeschlossen am 24. November 1977;
Dispositiv
für Deutschland in Kraft getreten am 1. November 1982). Demnach können
verwaltungsrechtliche Schriftstücke an Personen, die sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Vertragsstaates befinden, über eine vom entsprechenden
Vertragsstaat bestimmte zentrale Behörde bzw. unmittelbar durch die Post
zugestellt werden. Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund des Umstands, dass die
Klägerin an ihrer Wohnadresse in Deutschland bis dahin postalisch erreichbar
war, verzichtete das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 12. Mai
2020 einstweilen auf die Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils
oder eines Vertreters in der Schweiz und versandte diese Präsidialverfügung per
Einschreiben (vorn II.B.+D.). Da Deutschland jedoch einen
generellen Vorbehalt gegen die Möglichkeit der direkten postalischen Zustellung
angebracht hat (https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list/-/conventions/treaty/094/declarations?p_auth=gNvRpSd4,
besucht am 19. Juni 2020; René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des
öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 3507, 3529), wird die
vorliegende Verfügung nun über die von Deutschland bezeichnete zentrale
Behörde versandt.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Der
Kantonsrat Zürich wird als Beklagter in das Klageverfahren aufgenommen.
2. Das Obergericht
des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Zürich werden aus dem Klageverfahren
entlassen und aus dem Rubrum gestrichen.
3.. Auf die
Klage wird nicht eingetreten.
4. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
5. Das
Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das
Klageverfahren wird abgewiesen.
6. Die
Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt.
7. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
8. Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9. Mitteilung
an …