VB.2020.00199
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00199
16. April 2020Deutsch16 min
(URT.2020.21636)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00199
Urteil
der 1. Kammer
vom 16. April 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
A,
vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Bestätigung Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI200078-L),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich
ordnete am 9. März 2020 an, dass A in Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76
Abs. 1 AIG genommen werde.
Erwägungen
II.
Auf Antrag des Migrationsamts des Kantons
Zürich vom 13. März 2020 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht des
Bezirksgerichts Zürich am 16. März
2020.
die Anordnung der Ausschaffungshaft von A und bewilligte sie
antragsgemäss bis zum 12. Juni 2020.
III.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 25. März
2020.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte –
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer zulasten
der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse – die Aufhebung der
Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids, die unverzügliche
Haftentlassung sowie die Feststellung, dass Art. 5 EMRK verletzt wurde und
die Anordnung der Ausschaffungshaft widerrechtlich war. In prozessualer
Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in Person der
Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Das
Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 31. März 2020
(eingegangen am 3. April 2020) auf eine Vernehmlassung. Am 2. April
2020.
beantragte das Migrationsamt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 8. April 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen
fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Beschwerden
betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden von dem Einzelrichter
bzw. von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Da sich vorliegend Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist die Sache durch die Kammer zu
beurteilen.
1.2
Der
Beschwerdeführer beantragt die Feststellung einer Verletzung von Art. 5
EMRK. Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse
voraus. Ein solches ist gegeben, wenn der Bestand, Nichtbestand oder Umfang
öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten unklar ist. Kein schutzwürdiges
Feststellungsinteresse besteht jedoch, wenn der Gesuchsteller das mit dem
Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs- oder
Gestaltungsbegehren erreichen könnte; insofern sind Feststellungsbegehren subsidiär
(vgl. zum Ganzen VGr, 18. Dezember 2013, VB.2013.00731, E. 1.2 mit
Hinweisen; vgl. auch VGr, 19. Juli 2018, VB.2017.00812, E. 1.3). Ein
Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung, das über die ebenfalls
beantragte Entlassung aus der Ausschaffungshaft hinausginge, ist nicht
erkennbar, zumal mit Letzterem die geforderte Aussage über die Rechtmässigkeit
der Haftanordnung verbunden ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der
vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzung von Art. 5 EMRK, zumal der
Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift nicht weiter substanziiert, worin
diese liegen soll.
2.
2.1
2.1.1
Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, sein Anspruch auf rechtliches
Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 81 Abs. 1 AIG sei
dadurch verletzt, dass es die Vorinstanz seinem damaligen Rechtsvertreter
verunmöglicht habe, an der Anhörung des Beschwerdeführers teilzunehmen.
2.1.2
Nach Art. 81 Abs. 1 AIG hat
der inhaftierte Ausländer Anspruch darauf, mit dem von ihm bezeichneten
Rechtsvertreter mündlich und schriftlich zu verkehren. Dazu gehört auch das
Recht, sich im Verfahren vor dem Haftrichter vertreten zu lassen. Ist er im
Verfahren vor dem Haftrichter nicht vertreten, weil die Behörden nichts
Zureichendes unternommen haben, um ihm den Kontakt zu ermöglichen, so verletzt
dies zudem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
BV (VGr, 29. Mai 2019, VB.2019.00302, E. 2.2 mit Hinweisen).
2.1.3
Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Bestätigung der Haftanordnung ging
beim Zwangsmassnahmengericht am 14. März 2020, 8.00 Uhr ein. In ihrem
Antrag wies die Beschwerdegegnerin die damalige Vertretung des
Beschwerdeführers durch D klar aus.
2.1.4
Gemäss Protokollnotiz vom Samstag, 14. März 2020, 8.35 Uhr,
versuchte die Vorinstanz erfolglos D telefonisch zu erreichen; stattdessen sei
ihm auf die Combox gesprochen worden, dass er zurückrufen solle, ob er noch
Vertreter des Antragsgegners sei und mitgeteilt worden, dass die Anhörung um
10.00
Uhr angesetzt worden sei.
Anlässlich der genannten
Anhörung vom 14. März 2020 erklärte sich der jetzige Beschwerdeführer auf die
entsprechende Frage damit einverstanden, dass die Anhörung durchgeführt werde,
unabhängig davon, ob diese am Montag allenfalls im Beisein seines Vertreters
wiederholt oder ob am Montag aufgrund der Akten und der Anhörung vom 14. März
2020.
entschieden würde.
Gemäss Protokollnotiz vom 16. März 2020, 15.00 Uhr, versuchte
die Vorinstanz am Morgen des 16. März 2020 um 9.15 Uhr erneut, D zu
erreichen. Der Aktennotiz ist entnehmen, dass der Rechtsvertreter telefonisch
nicht habe erreicht werden können, weshalb eine Nachricht auf dem
Anrufbeantworter hinterlassen und um Rückruf gebeten worden sei.
2.1.5
Einem Vertreter kann nicht massgeblich zur Last gelegt werden, wenn er
nicht in der Lage ist, unverzüglich zu einer Haftanhörung zu erscheinen (vgl.
VGr, 17. Dezember 2014, VB.2014.00704, E. 3.1). Es ist im Verfahren
der Haftprüfung Aufgabe des Haftrichters, sicherzustellen, dass die Rechte des
Inhaftierten gewahrt bleiben (BGE 139 I 206 E. 3.2). Dementsprechend sind
angemessene Bemühungen zu machen, damit die Haftanhörung in Anwesenheit der
Rechtsvertretung erfolgen kann.
Vorliegend wurden von der Vorinstanz indes
genügende Bemühungen unternommen, indem innerhalb von ca. 48 Stunden zwei
Telefonanrufe an den Vertreter getätigt und ihm zwei Nachrichten hinterlassen
wurden (vgl. VGr, 29. Mai 2019, VB.2019.00302, E. 2.4.1). Zumal die
Wiederholung der Anhörung des Beschwerdeführers innerhalb der Maximalfrist von
96.
Stunden (Art. 80 Abs. 2 Satz 1 AIG) vorbehalten wurde,
kann ausnahmsweise darüber hinweggesehen werden, dass sich die Vorinstanz am
14.
März 2020 nur gerade ca. 1,5 Stunden vor der geplanten Anhörung
beim Vertreter meldete.
Es war zudem – entgegen der Behauptung des
Beschwerdeführers – nicht treuwidrig, dass der Rechtsvertreter nur per Telefon
bzw. Anrufbeantworter kontaktiert wurde, da es aktenkundig ist, dass der
Vertreter im Begleitschreiben zur Vollmacht ausdrücklich aufforderte, ihn für eine
Terminabsprache telefonisch zu kontaktieren. Eine E-Mail-Adresse gab er dabei
nicht an.
2.1.6
Dem Zwangsmassnahmengericht kann mithin nicht vorgeworfen werden,
angemessene Bemühungen, dem Vertreter die Teilnahme zu ermöglichen, unterlassen
zu haben. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2
BV vor.
2.2
Nicht
gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer auch, soweit er geltend macht, dass er
anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom 13. März
2020.
nicht über sein Recht, eine Vertrauensperson zu orientieren und eine
Rechtsvertretung zu mandatieren aufgeklärt worden sei und bereits dadurch sein
Gehörsanspruch verletzt worden sei, wurde ihm doch das Informationsblatt für aus ausländischen Gründen festgenommene
Personen in Persisch (Dari) ausgehändigt.
3.
Der Beschwerdeführer aus Afghanistan
reiste am 19. Oktober 2016 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein
Asylgesuch, das mit Entscheid des SEM vom 29. Mai 2017 abgewiesen wurde,
wobei er gleichzeitig aufgefordert wurde, die Schweiz bis am 24. Juli 2017
zu verlassen.
Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer
offenbar nach. Am 13. September 2018 wurde er indes von den deutschen
Behörden gestützt auf das Dublin-Verfahren in die Schweiz zurückgeführt,
nachdem er vom 25. Juli 2017 bis 3. August 2017 sowie vom 26. August
2017.
bis zu seiner Rückführung in die Schweiz als verschwunden gegolten hatte.
Mit Wegweisungsverfügung vom 18. September 2018 wurde der
Beschwerdeführer daraufhin erneut aufgefordert, die Schweiz unverzüglich zu
verlassen. Daraufhin galt er bis 13.März 2019 als verschwunden, wobei er am
19.
Dezember 2018 in Polizeigewahrsam genommen und der Beschwerdegegnerin
zugeführt worden war. In der Folge tauchte er nicht mehr unter und stand –
soweit er sich nicht im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Delikten im
Strafvollzug befand – den Behörden zur Verfügung. Dementsprechend wurde
anlässlich seiner Verhaftung für die Ausschaffungshaft am 13. März 2020
auch in seinem Zimmer im RKZ Rohr angetroffen.
4.
4.1
Gemäss Art. 76
Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein
erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch
nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten
Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die
Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG) und die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren
umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG).
4.2
Gegen den
Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor
(Wegweisungsverfügung vom 18. September 2018).
4.3
Die
Vorinstanz stützte die Bestätigung der Ausschaffungshaft auf Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 und 4 AIG.
Der Beschwerdeführer bestreitet das
Vorliegen eines Haftgrunds.
4.4
Nach Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG kann die betroffene Person zur
Sicherstellung des Vollzugs des Wegweisungsentscheids in Haft genommen werden,
wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung
entziehen will oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie
sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Dies ist regelmässig dann anzunehmen,
wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu
erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit
ist, in ihren Heimatstaat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1; BGr,
11.
April 2018, 2C_268/2018, E. 2.1). Der blosse Umstand, dass die
betroffene Person innert der ihr gesetzten Frist das Land nicht verlassen hat
oder eine bloss abstrakte Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen
könnte, genügen für sich alleine nicht; vielmehr muss die zuständige Behörde in
jedem konkreten Fall aufgrund der verschiedenen Indizien eine individuelle
Prognose stellen (BGE 143 II 113, nicht publizierte E. 2.1; BGE 140 II 1 E. 5.3).
Nach seiner Rückführung in die Schweiz am
13.
September 2018 galt der Beschwerdeführer bis am 13. März 2019 als
verschwunden (vgl. E. 3). Zudem weigerte er sich wiederholt und
konsequent, nach Afghanistan zurückzukehren. Die Vorinstanz hat somit das
Vorliegen des Haftgrunds nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und
4.
AIG zu Recht bejaht.
5.
5.1
Die
Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und
muss deshalb ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht
(mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen
Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen
werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig
zu gelten und ist gestützt auf Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG
(rechtliche oder tatsächliche Undurchführbarkeit des Vollzugs der Weg- oder
Ausweisung) zu beenden, wenn triftige Gründe für eine solche Verzögerung
sprechen (BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1; 11. Mai 2018,
2C_312/2018, E. 3.3.2). Unter Vorbehalt einer Beeinträchtigung der
öffentlichen Ordnung durch die betroffene Person ist die Frage nach der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG nicht notwendigerweise im Hinblick auf die maximale Haftdauer,
sondern vielmehr auf einen den gesamten Umständen des konkreten Falls angemessenen
Zeitraum zu beurteilen (BGr, 11. April 2018, 2C_268/2018, E. 2.3.1).
Nur falls keine oder
bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die
Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften,
wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1.3).
5.2
In
vorliegender Angelegenheit ist die Identität des Beschwerdeführers geklärt.
Gemäss Angaben des SEM hat die afghanische Vertretung in Genf am 10. Dezember
2019.
die Ausstellung eines Laissez-passer in Aussicht gestellt.
Rückführungsflüge von Zürich via Istanbul nach Kabul wurden am 25. März 2020
für den 26.–27. Mai 2020 gebucht.
Prognosen über die weltweite Entwicklung der Situation betreffend Coronavirus/COVID-19
sind sehr schwierig. Ob sich die Lage in der Schweiz, in der Türkei und in
Afghanistan bis Ende des Monats Mai tatsächlich wieder normalisiert haben wird
und ob die genannten Flüge stattfinden können, ist ungewiss. Es kann heute
indes nicht gesagt werden, dass es sich dabei nur um eine rein theoretische
Möglichkeit handelt. Es ist damit nicht von der Undurchführbarkeit des Vollzugs
auszugehen. Die erhöhte Ungewissheit aufgrund der Coronavirus/COVID-19-Pandemie
ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsbeurteilung zu berücksichtigen (vgl. E. 6.4).
6.
Der Beschwerdeführer zieht die
Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft in Zweifel, da diese keine
angemessene Massnahme darstelle. Auch seien mildere Mittel ungeprüft geblieben.
Er sei nie eingegrenzt gewesen.
6.1
Die Ausschaffungshaft
muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des
Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es muss jeweils aufgrund sämtlicher
Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und
nicht gegen das Übermassverbot, d. h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und
Zweck, verstösst (BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1; 11. Mai
2018, 2C_312/2018, E. 3.3.2). Im Rahmen der Kontrolle der
Verhältnismässigkeit der Haft muss der Haftrichter die Möglichkeit milderer
Massnahmen tatsächlich prüfen und sich jeweils bezogen auf den Einzelfall dazu
äussern, weshalb diese seiner Ansicht nach nicht als hinreichend wirksam zur
Sicherung des Wegweisungsvollzugs gelten können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
ist berührt, wenn der Haftrichter schematisch und ohne weitere Begründung davon
ausgeht, es bestehe zum Vornherein keine mildere Massnahme als die
Inhaftierung. Aus dem Haftentscheid muss ersichtlich werden, ob und welche
anderen Massnahmen geprüft und aus welchem Grund sie verworfen wurden. Der
entsprechende Aspekt gehört zum haftrichterlichen Prüfungsprogramm. Fehlt es an
einer entsprechenden Begründung, wird dem Betroffenen die Möglichkeit genommen,
den Haftentscheid sachgerecht bei der nächsthöheren Instanz anzufechten und
sich mit den diesbezüglich Überlegungen des Haftrichters auseinanderzusetzen
(BGr, 21. Juni 2018, 2C_466/2018, E. 5.2.1 f.; vgl. BGr,
27.
Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.3.2).
6.2
Die
Vorinstanz hat vorliegend – ohne weitere Begründung – erwogen, dass "sich die Ausschaffungshaft
als verhältnismässig erweist, zumal keine milderen Mittel ersichtlich"
seien. Indes hatte sie bereits in Zusammenhang mit der Prüfung des Haftgrunds
ausgeführt, dass die vorstehenden Erwägungen ohne Weiteres darauf schliessen
liessen, dass sich der jetzige Beschwerdeführer aufgrund seines bisherigen
Verhaltens auch weiterhin behördlichen Anordnungen widersetzen und versuchen
werde, sich der beabsichtigten Ausschaffung durch erneutes Untertauchen zu
entziehen. Die Beschwerdegegnerin hatte in ihrem Antrag auf das mehrfache
Untertauchen des Beschwerdeführers hingewiesen sowie darauf, dass dieser sich
weigere, die Schweiz freiwillig zu verlassen. In ihrer Beschwerdeantwort vom
6.
April 2020 bringt die Beschwerdegegnerin vor, aufgrund der beharrlichen
Weigerung des Beschwerdeführers, die Schweiz zu verlassen und durch sein
mehrmaliges Untertauchen stelle «sich nicht die Frage, ob eine Eingrenzung»
verhältnismässig wäre oder nicht. Es sei schlicht kein geeignetes Mittel, um
den Wegweisungsvollzug sicherzustellen, da sich der jetzige Beschwerdeführer
den Behörden in der Vergangenheit nicht zur Verfügung gehalten habe und sich
somit mit einer Eingrenzung der – zeitlich sehr absehbare – Vollzug nicht
sicherstellen lasse.
Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz liegt nach
dem Gesagten nicht vor.
6.3
Indes hat
die Weigerung, freiwillig auszureisen und die gesetzte Ausreisefrist
einzuhalten, unter dem Blickwinkel von Art. 76 und Art. 80 AIG für
sich noch nicht zwingend zur Folge, dass die Ausschaffungshaft in jedem Fall
verhältnismässig ist (BGr, 16. November 2018, 2C_576/2018, E. 3.2.4).
Auch dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit unbekannten Aufenthalts
war, schliesst nicht generell aus, dass mildere Massnahmen infrage kommen (vgl.
VGr, 24. Januar 2020, VB.2019.00853, E. 5.2; VGr, 6. November
2019, VB.2019.00678, E. 4.5).
6.4
Es muss
berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer seit seiner Rückführung in die
Schweiz am 13. September 2018 nur ein einziges Mal als verschwunden galt
und den Behörden seither zur Verfügung stand. Er hielt sich trotz mehrmaligem
behördlichem Zugriff während längerer Zeit an einem festen Ort auf (vgl. E. 3),
was als gewichtiges Indiz gegen die Untertauchensgefahr gilt (vgl. Andreas
Zünd, in: Marc Spescha/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny
de Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 76
AIG N. 7 mit Hinweisen). Eine Eingrenzung war gegenüber dem jetzigen
Beschwerdeführer zwar mehrmals – letztmals anscheinend im Rahmen des
Ausreisegesprächs vom 3. März 2020 – angetönt bzw. angedroht worden; sie
war ihm gegenüber jedoch nie ausgesprochen worden.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bis
anhin einzig wegen Verstössen
gegen ausländerrechtliche Bestimmungen verurteilt wurde (rechtswidrige Einreise
respektive rechtswidriger Aufenthalt); gegen den Beschwerdeführer liegen
damit keine strafrechtlichen Verurteilungen vor, aus welchen auf eine relevante
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu schliessen wäre. Weiter
gilt es zu beachten, dass die im
Zusammenhang mit dem Coronavirus/COVID-19
getroffenen Massnahmen im Flughafengefängnis (Besuchsverbot; keine
Arbeitsmöglichkeiten), zwar nicht bewirken, dass die Haft generell unzumutbar
würde; jedoch ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsbeurteilung der Haft
durchaus zu beachten, dass das Haftregime verschärft wurde. Entgegen den
Ausführungen der Beschwerdegegnerin liegt es auf der Hand, dass sich solche
Einschränkungen – verglichen mit den Einschränkungen, mit welchen sich die
gesamte Bevölkerung der Schweiz aufgrund der "ausserordentlichen
Lage" und aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen konfrontiert sieht – für
Inhaftierte besonders einschneidend auswirken. Schliesslich gilt es – entgegen
der Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass der Vollzug sehr absehbar sei (vgl.
E. 6.2) – zu berücksichtigen, dass aufgrund der "ausserordentlichen
Lage" im Zusammenhang mit dem Coronavirus/COVID-19 Prognosen mit erhöhter
Unsicherheit behaftet sind.
6.5
Nach dem
Gesagten ist die ausländerrechtliche Inhaftierung insgesamt als
unverhältnismässig zu qualifizieren. Dies hat die Haftentlassung des
Beschwerdeführers zur Folge.
7.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), womit das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Sodann
hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung
zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Da dem Beschwerdeführer in Anwendung
von § 16 Abs. 1 und 2 VRG die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu
gewähren ist, ist die Parteientschädigung seiner Rechtsvertreterin
zuzusprechen. Sie wird angerechnet auf die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin.
Der Beschwerdeführer wird darauf
hingewiesen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der
Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG)
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen.
Dispositiv-Ziffer 1
des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 16. März
2020.
wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist umgehend aus der
Ausschaffungshaft zu entlassen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Dem Beschwerdeführer wird in der Person von lic. iur C eine unentgeltliche
Rechtsvertreterin bestellt.
6.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der
Vertreterin des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen
ab Zustellung dieses Entscheids. Diese Parteientschädigung wird angerechnet an
die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands.
7.
Lic. iur C wird verpflichtet,
binnen einer Frist von 30 Tagen nach Urteilszustellung eine detaillierte
Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen,
ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9.
Mitteilung an …
Abkürzungsverzeichnis:
AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)
BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18.
April 1999 (SR 101)
EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz
vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)