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Entscheid

VB.2020.00199

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00199

16. April 2020Deutsch16 min

(URT.2020.21636)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2020.00199

Urteil

der 1. Kammer

vom 16. April 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Jonas Alig.

In Sachen

A,

vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Bestätigung Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI200078-L),

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich

ordnete am 9. März 2020 an, dass A in Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76

Abs. 1 AIG genommen werde.

Erwägungen

II.

Auf Antrag des Migrationsamts des Kantons

Zürich vom 13. März 2020 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht des

Bezirksgerichts Zürich am 16. März

2020.

die Anordnung der Ausschaffungshaft von A und bewilligte sie

antragsgemäss bis zum 12. Juni 2020.

III.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 25. März

2020.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte –

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer zulasten

der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse – die Aufhebung der

Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids, die unverzügliche

Haftentlassung sowie die Feststellung, dass Art. 5 EMRK verletzt wurde und

die Anordnung der Ausschaffungshaft widerrechtlich war. In prozessualer

Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in Person der

Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Das

Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 31. März 2020

(eingegangen am 3. April 2020) auf eine Vernehmlassung. Am 2. April

2020.

beantragte das Migrationsamt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 8. April 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen

fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Beschwerden

betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden von dem Einzelrichter

bzw. von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher

Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Da sich vorliegend Fragen von

grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist die Sache durch die Kammer zu

beurteilen.

1.2

Der

Beschwerdeführer beantragt die Feststellung einer Verletzung von Art. 5

EMRK. Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse

voraus. Ein solches ist gegeben, wenn der Bestand, Nichtbestand oder Umfang

öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten unklar ist. Kein schutzwürdiges

Feststellungsinteresse besteht jedoch, wenn der Gesuchsteller das mit dem

Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs- oder

Gestaltungsbegehren erreichen könnte; insofern sind Feststellungsbegehren subsidiär

(vgl. zum Ganzen VGr, 18. Dezember 2013, VB.2013.00731, E. 1.2 mit

Hinweisen; vgl. auch VGr, 19. Juli 2018, VB.2017.00812, E. 1.3). Ein

Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung, das über die ebenfalls

beantragte Entlassung aus der Ausschaffungshaft hinausginge, ist nicht

erkennbar, zumal mit Letzterem die geforderte Aussage über die Rechtmässigkeit

der Haftanordnung verbunden ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der

vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzung von Art. 5 EMRK, zumal der

Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift nicht weiter substanziiert, worin

diese liegen soll.

2.

2.1

2.1.1

Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, sein Anspruch auf rechtliches

Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 81 Abs. 1 AIG sei

dadurch verletzt, dass es die Vorinstanz seinem damaligen Rechtsvertreter

verunmöglicht habe, an der Anhörung des Beschwerdeführers teilzunehmen.

2.1.2

Nach Art. 81 Abs. 1 AIG hat

der inhaftierte Ausländer Anspruch darauf, mit dem von ihm bezeichneten

Rechtsvertreter mündlich und schriftlich zu verkehren. Dazu gehört auch das

Recht, sich im Verfahren vor dem Haftrichter vertreten zu lassen. Ist er im

Verfahren vor dem Haftrichter nicht vertreten, weil die Behörden nichts

Zureichendes unternommen haben, um ihm den Kontakt zu ermöglichen, so verletzt

dies zudem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2

BV (VGr, 29. Mai 2019, VB.2019.00302, E. 2.2 mit Hinweisen).

2.1.3

Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Bestätigung der Haftanordnung ging

beim Zwangsmassnahmengericht am 14. März 2020, 8.00 Uhr ein. In ihrem

Antrag wies die Beschwerdegegnerin die damalige Vertretung des

Beschwerdeführers durch D klar aus.

2.1.4

Gemäss Protokollnotiz vom Samstag, 14. März 2020, 8.35 Uhr,

versuchte die Vorinstanz erfolglos D telefonisch zu erreichen; stattdessen sei

ihm auf die Combox gesprochen worden, dass er zurückrufen solle, ob er noch

Vertreter des Antragsgegners sei und mitgeteilt worden, dass die Anhörung um

10.00

Uhr angesetzt worden sei.

Anlässlich der genannten

Anhörung vom 14. März 2020 erklärte sich der jetzige Beschwerdeführer auf die

entsprechende Frage damit einverstanden, dass die Anhörung durchgeführt werde,

unabhängig davon, ob diese am Montag allenfalls im Beisein seines Vertreters

wiederholt oder ob am Montag aufgrund der Akten und der Anhörung vom 14. März

2020.

entschieden würde.

Gemäss Protokollnotiz vom 16. März 2020, 15.00 Uhr, versuchte

die Vorinstanz am Morgen des 16. März 2020 um 9.15 Uhr erneut, D zu

erreichen. Der Aktennotiz ist entnehmen, dass der Rechtsvertreter telefonisch

nicht habe erreicht werden können, weshalb eine Nachricht auf dem

Anrufbeantworter hinterlassen und um Rückruf gebeten worden sei.

2.1.5

Einem Vertreter kann nicht massgeblich zur Last gelegt werden, wenn er

nicht in der Lage ist, unverzüglich zu einer Haftanhörung zu erscheinen (vgl.

VGr, 17. Dezember 2014, VB.2014.00704, E. 3.1). Es ist im Verfahren

der Haftprüfung Aufgabe des Haftrichters, sicherzustellen, dass die Rechte des

Inhaftierten gewahrt bleiben (BGE 139 I 206 E. 3.2). Dementsprechend sind

angemessene Bemühungen zu machen, damit die Haftanhörung in Anwesenheit der

Rechtsvertretung erfolgen kann.

Vorliegend wurden von der Vorinstanz indes

genügende Bemühungen unternommen, indem innerhalb von ca. 48 Stunden zwei

Telefonanrufe an den Vertreter getätigt und ihm zwei Nachrichten hinterlassen

wurden (vgl. VGr, 29. Mai 2019, VB.2019.00302, E. 2.4.1). Zumal die

Wiederholung der Anhörung des Beschwerdeführers innerhalb der Maximalfrist von

96.

Stunden (Art. 80 Abs. 2 Satz 1 AIG) vorbehalten wurde,

kann ausnahmsweise darüber hinweggesehen werden, dass sich die Vorinstanz am

14.

März 2020 nur gerade ca. 1,5 Stunden vor der geplanten Anhörung

beim Vertreter meldete.

Es war zudem – entgegen der Behauptung des

Beschwerdeführers – nicht treuwidrig, dass der Rechtsvertreter nur per Telefon

bzw. Anrufbeantworter kontaktiert wurde, da es aktenkundig ist, dass der

Vertreter im Begleitschreiben zur Vollmacht ausdrücklich aufforderte, ihn für eine

Terminabsprache telefonisch zu kontaktieren. Eine E-Mail-Adresse gab er dabei

nicht an.

2.1.6

Dem Zwangsmassnahmengericht kann mithin nicht vorgeworfen werden,

angemessene Bemühungen, dem Vertreter die Teilnahme zu ermöglichen, unterlassen

zu haben. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2

BV vor.

2.2

Nicht

gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer auch, soweit er geltend macht, dass er

anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom 13. März

2020.

nicht über sein Recht, eine Vertrauensperson zu orientieren und eine

Rechtsvertretung zu mandatieren aufgeklärt worden sei und bereits dadurch sein

Gehörsanspruch verletzt worden sei, wurde ihm doch das Informationsblatt für aus ausländischen Gründen festgenommene

Personen in Persisch (Dari) ausgehändigt.

3.

Der Beschwerdeführer aus Afghanistan

reiste am 19. Oktober 2016 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein

Asylgesuch, das mit Entscheid des SEM vom 29. Mai 2017 abgewiesen wurde,

wobei er gleichzeitig aufgefordert wurde, die Schweiz bis am 24. Juli 2017

zu verlassen.

Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer

offenbar nach. Am 13. September 2018 wurde er indes von den deutschen

Behörden gestützt auf das Dublin-Verfahren in die Schweiz zurückgeführt,

nachdem er vom 25. Juli 2017 bis 3. August 2017 sowie vom 26. August

2017.

bis zu seiner Rückführung in die Schweiz als verschwunden gegolten hatte.

Mit Wegweisungsverfügung vom 18. September 2018 wurde der

Beschwerdeführer daraufhin erneut aufgefordert, die Schweiz unverzüglich zu

verlassen. Daraufhin galt er bis 13.März 2019 als verschwunden, wobei er am

19.

Dezember 2018 in Polizeigewahrsam genommen und der Beschwerdegegnerin

zugeführt worden war. In der Folge tauchte er nicht mehr unter und stand –

soweit er sich nicht im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Delikten im

Strafvollzug befand – den Behörden zur Verfügung. Dementsprechend wurde

anlässlich seiner Verhaftung für die Ausschaffungshaft am 13. März 2020

auch in seinem Zimmer im RKZ Rohr angetroffen.

4.

4.1

Gemäss Art. 76

Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein

erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch

nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten

Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die

Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6

lit. a AIG) und die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren

umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG).

4.2

Gegen den

Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor

(Wegweisungsverfügung vom 18. September 2018).

4.3

Die

Vorinstanz stützte die Bestätigung der Ausschaffungshaft auf Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 3 und 4 AIG.

Der Beschwerdeführer bestreitet das

Vorliegen eines Haftgrunds.

4.4

Nach Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG kann die betroffene Person zur

Sicherstellung des Vollzugs des Wegweisungsentscheids in Haft genommen werden,

wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung

entziehen will oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie

sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Dies ist regelmässig dann anzunehmen,

wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar

unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu

erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit

ist, in ihren Heimatstaat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1; BGr,

11.

April 2018, 2C_268/2018, E. 2.1). Der blosse Umstand, dass die

betroffene Person innert der ihr gesetzten Frist das Land nicht verlassen hat

oder eine bloss abstrakte Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen

könnte, genügen für sich alleine nicht; vielmehr muss die zuständige Behörde in

jedem konkreten Fall aufgrund der verschiedenen Indizien eine individuelle

Prognose stellen (BGE 143 II 113, nicht publizierte E. 2.1; BGE 140 II 1 E. 5.3).

Nach seiner Rückführung in die Schweiz am

13.

September 2018 galt der Beschwerdeführer bis am 13. März 2019 als

verschwunden (vgl. E. 3). Zudem weigerte er sich wiederholt und

konsequent, nach Afghanistan zurückzukehren. Die Vorinstanz hat somit das

Vorliegen des Haftgrunds nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und

4.

AIG zu Recht bejaht.

5.

5.1

Die

Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und

muss deshalb ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht

(mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen

Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen

werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig

zu gelten und ist gestützt auf Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG

(rechtliche oder tatsächliche Undurchführbarkeit des Vollzugs der Weg- oder

Ausweisung) zu beenden, wenn triftige Gründe für eine solche Verzögerung

sprechen (BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1; 11. Mai 2018,

2C_312/2018, E. 3.3.2). Unter Vorbehalt einer Beeinträchtigung der

öffentlichen Ordnung durch die betroffene Person ist die Frage nach der

Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 80 Abs. 6

lit. a AIG nicht notwendigerweise im Hinblick auf die maximale Haftdauer,

sondern vielmehr auf einen den gesamten Umständen des konkreten Falls angemessenen

Zeitraum zu beurteilen (BGr, 11. April 2018, 2C_268/2018, E. 2.3.1).

Nur falls keine oder

bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die

Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften,

wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1.3).

5.2

In

vorliegender Angelegenheit ist die Identität des Beschwerdeführers geklärt.

Gemäss Angaben des SEM hat die afghanische Vertretung in Genf am 10. Dezember

2019.

die Ausstellung eines Laissez-passer in Aussicht gestellt.

Rückführungsflüge von Zürich via Istanbul nach Kabul wurden am 25. März 2020

für den 26.–27. Mai 2020 gebucht.

Prognosen über die weltweite Entwicklung der Situation betreffend Coronavirus/COVID-19

sind sehr schwierig. Ob sich die Lage in der Schweiz, in der Türkei und in

Afghanistan bis Ende des Monats Mai tatsächlich wieder normalisiert haben wird

und ob die genannten Flüge stattfinden können, ist ungewiss. Es kann heute

indes nicht gesagt werden, dass es sich dabei nur um eine rein theoretische

Möglichkeit handelt. Es ist damit nicht von der Undurchführbarkeit des Vollzugs

auszugehen. Die erhöhte Ungewissheit aufgrund der Coronavirus/COVID-19-Pandemie

ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsbeurteilung zu berücksichtigen (vgl. E. 6.4).

6.

Der Beschwerdeführer zieht die

Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft in Zweifel, da diese keine

angemessene Massnahme darstelle. Auch seien mildere Mittel ungeprüft geblieben.

Er sei nie eingegrenzt gewesen.

6.1

Die Ausschaffungshaft

muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des

Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es muss jeweils aufgrund sämtlicher

Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und

nicht gegen das Übermassverbot, d. h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und

Zweck, verstösst (BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1; 11. Mai

2018, 2C_312/2018, E. 3.3.2). Im Rahmen der Kontrolle der

Verhältnismässigkeit der Haft muss der Haftrichter die Möglichkeit milderer

Massnahmen tatsächlich prüfen und sich jeweils bezogen auf den Einzelfall dazu

äussern, weshalb diese seiner Ansicht nach nicht als hinreichend wirksam zur

Sicherung des Wegweisungsvollzugs gelten können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör

ist berührt, wenn der Haftrichter schematisch und ohne weitere Begründung davon

ausgeht, es bestehe zum Vornherein keine mildere Massnahme als die

Inhaftierung. Aus dem Haftentscheid muss ersichtlich werden, ob und welche

anderen Massnahmen geprüft und aus welchem Grund sie verworfen wurden. Der

entsprechende Aspekt gehört zum haftrichterlichen Prüfungsprogramm. Fehlt es an

einer entsprechenden Begründung, wird dem Betroffenen die Möglichkeit genommen,

den Haftentscheid sachgerecht bei der nächsthöheren Instanz anzufechten und

sich mit den diesbezüglich Überlegungen des Haftrichters auseinanderzusetzen

(BGr, 21. Juni 2018, 2C_466/2018, E. 5.2.1 f.; vgl. BGr,

27.

Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.3.2).

6.2

Die

Vorinstanz hat vorliegend – ohne weitere Begründung – erwogen, dass "sich die Ausschaffungshaft

als verhältnismässig erweist, zumal keine milderen Mittel ersichtlich"

seien. Indes hatte sie bereits in Zusammenhang mit der Prüfung des Haftgrunds

ausgeführt, dass die vorstehenden Erwägungen ohne Weiteres darauf schliessen

liessen, dass sich der jetzige Beschwerdeführer aufgrund seines bisherigen

Verhaltens auch weiterhin behördlichen Anordnungen widersetzen und versuchen

werde, sich der beabsichtigten Ausschaffung durch erneutes Untertauchen zu

entziehen. Die Beschwerdegegnerin hatte in ihrem Antrag auf das mehrfache

Untertauchen des Beschwerdeführers hingewiesen sowie darauf, dass dieser sich

weigere, die Schweiz freiwillig zu verlassen. In ihrer Beschwerdeantwort vom

6.

April 2020 bringt die Beschwerdegegnerin vor, aufgrund der beharrlichen

Weigerung des Beschwerdeführers, die Schweiz zu verlassen und durch sein

mehrmaliges Untertauchen stelle «sich nicht die Frage, ob eine Eingrenzung»

verhältnismässig wäre oder nicht. Es sei schlicht kein geeignetes Mittel, um

den Wegweisungsvollzug sicherzustellen, da sich der jetzige Beschwerdeführer

den Behörden in der Vergangenheit nicht zur Verfügung gehalten habe und sich

somit mit einer Eingrenzung der – zeitlich sehr absehbare – Vollzug nicht

sicherstellen lasse.

Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz liegt nach

dem Gesagten nicht vor.

6.3

Indes hat

die Weigerung, freiwillig auszureisen und die gesetzte Ausreisefrist

einzuhalten, unter dem Blickwinkel von Art. 76 und Art. 80 AIG für

sich noch nicht zwingend zur Folge, dass die Ausschaffungshaft in jedem Fall

verhältnismässig ist (BGr, 16. November 2018, 2C_576/2018, E. 3.2.4).

Auch dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit unbekannten Aufenthalts

war, schliesst nicht generell aus, dass mildere Massnahmen infrage kommen (vgl.

VGr, 24. Januar 2020, VB.2019.00853, E. 5.2; VGr, 6. November

2019, VB.2019.00678, E. 4.5).

6.4

Es muss

berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer seit seiner Rückführung in die

Schweiz am 13. September 2018 nur ein einziges Mal als verschwunden galt

und den Behörden seither zur Verfügung stand. Er hielt sich trotz mehrmaligem

behördlichem Zugriff während längerer Zeit an einem festen Ort auf (vgl. E. 3),

was als gewichtiges Indiz gegen die Untertauchensgefahr gilt (vgl. Andreas

Zünd, in: Marc Spescha/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny

de Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 76

AIG N. 7 mit Hinweisen). Eine Eingrenzung war gegenüber dem jetzigen

Beschwerdeführer zwar mehrmals – letztmals anscheinend im Rahmen des

Ausreisegesprächs vom 3. März 2020 – angetönt bzw. angedroht worden; sie

war ihm gegenüber jedoch nie ausgesprochen worden.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bis

anhin einzig wegen Verstössen

gegen ausländerrechtliche Bestimmungen verurteilt wurde (rechtswidrige Einreise

respektive rechtswidriger Aufenthalt); gegen den Beschwerdeführer liegen

damit keine strafrechtlichen Verurteilungen vor, aus welchen auf eine relevante

Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu schliessen wäre. Weiter

gilt es zu beachten, dass die im

Zusammenhang mit dem Coronavirus/COVID-19

getroffenen Massnahmen im Flughafengefängnis (Besuchsverbot; keine

Arbeitsmöglichkeiten), zwar nicht bewirken, dass die Haft generell unzumutbar

würde; jedoch ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsbeurteilung der Haft

durchaus zu beachten, dass das Haftregime verschärft wurde. Entgegen den

Ausführungen der Beschwerdegegnerin liegt es auf der Hand, dass sich solche

Einschränkungen – verglichen mit den Einschränkungen, mit welchen sich die

gesamte Bevölkerung der Schweiz aufgrund der "ausserordentlichen

Lage" und aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen konfrontiert sieht – für

Inhaftierte besonders einschneidend auswirken. Schliesslich gilt es – entgegen

der Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass der Vollzug sehr absehbar sei (vgl.

E. 6.2) – zu berücksichtigen, dass aufgrund der "ausserordentlichen

Lage" im Zusammenhang mit dem Coronavirus/COVID-19 Prognosen mit erhöhter

Unsicherheit behaftet sind.

6.5

Nach dem

Gesagten ist die ausländerrechtliche Inhaftierung insgesamt als

unverhältnismässig zu qualifizieren. Dies hat die Haftentlassung des

Beschwerdeführers zur Folge.

7.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2

Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), womit das Gesuch des

Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Sodann

hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung

zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Da dem Beschwerdeführer in Anwendung

von § 16 Abs. 1 und 2 VRG die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu

gewähren ist, ist die Parteientschädigung seiner Rechtsvertreterin

zuzusprechen. Sie wird angerechnet auf die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin.

Der Beschwerdeführer wird darauf

hingewiesen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der

Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG)

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen.

Dispositiv-Ziffer 1

des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 16. März

2020.

wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist umgehend aus der

Ausschaffungshaft zu entlassen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Dem Beschwerdeführer wird in der Person von lic. iur C eine unentgeltliche

Rechtsvertreterin bestellt.

6.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der

Vertreterin des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen

ab Zustellung dieses Entscheids. Diese Parteientschädigung wird angerechnet an

die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands.

7.

Lic. iur C wird verpflichtet,

binnen einer Frist von 30 Tagen nach Urteilszustellung eine detaillierte

Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen,

ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9.

Mitteilung an …

Abkürzungsverzeichnis:

AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)

BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18.

April 1999 (SR 101)

EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz

vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)