Lexipedia

Entscheid

VB.2020.00201

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00201

4. Juli 2020Deutsch20 min

(URT.2020.21872)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00201

Urteil

der Einzelrichterin

vom 4. Juli 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug

und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend

Disziplinarstrafe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

befindet sich zurzeit im Gefängnis B in Untersuchungshaft. Während seiner vorangehenden

Unterbringung im Gefängnis C bestrafte ihn das Amt für Justizvollzug des

Kantons Zürich (heute und fortan: Justizvollzug und Wiedereingliederung, JuWe)

mit Disziplinarverfügung vom 18. Februar 2019 wegen Störung oder

Gefährdung der Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung gemäss

§ 23b Abs. 2 lit. c des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom

19. Juni 2006 (StJVG) in Verbindung mit § 23c Abs. 1 lit. c StJVG mit fünf Tagen Ausschluss vom Gemeinschaftsbetrieb (Gruppenvollzug,

tägliches Duschen, Sport) vom 18. Februar bis zum 22. Februar 2019

nachmittags. Aufgrund der Versetzung von A in das Gefängnis B wurde die

Disziplinarstrafe indes nicht vollständig vollzogen, das heisst lediglich vom

18. Februar bis zum 21. Februar 2019.

B. Am

19. Februar 2019 rekurrierte A bei der Direktion der Justiz und des Innern

des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) und beantragte sinngemäss die

Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 18. Februar 2019. Mit Verfügung vom

12. April 2019 wies die Justizdirektion den Rekurs ab und auferlegte A die

Verfahrenskosten (Dispositivziffern I und II).

C. Mit

Eingabe vom 10. Mai 2019 und Ergänzung vom 21. Mai 2019 (jeweils

Datum des Poststempels) erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom

12. April 2019. Mit Urteil vom 9. Juli 2019 (Geschäftsnummer

VB.2019.00306) hob das Verwaltungsgericht in teilweiser Gutheissung der

Beschwerde die Dispositivziffern I und II der Verfügung vom 12. April

2019 auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen zur neuen Entscheidung an

die Justizdirektion zurück. Diese habe den Sachverhalt einseitig gewürdigt bzw.

unzureichend abgeklärt. Namentlich habe sie zu Unrecht darauf verzichtet, sich

die Videoaufnahmen anzusehen, welche die der Disziplinierung von A

zugrundeliegenden Vorkommnisse vom 17. Februar 2019 dokumentieren würden,

und es damit unterlassen, die Schilderungen des JuWe zu verifizieren. Die

Verfahrenskosten auferlegte das Verwaltungsgericht dem JuWe.

Erwägungen

II.

A. Mit

Schreiben vom 1. August 2019 ersuchte A die Justizdirektion um Zusprechung

einer Parteientschädigung.

B. Mit

Verfügung vom 27. August 2019 hob die Justizdirektion die

Disziplinarverfügung vom 18. Februar 2019 in teilweiser Gutheissung des

Rekurses auf und wies die Sache zur eingehenden Abklärung des Sachverhalts und

gestützt darauf zur neuen Entscheidung an das JuWe zurück, verbunden mit der

Anweisung, A gegebenenfalls die Videoaufnahmen des Geschehens vom

17.

Februar 2019 zu zeigen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Verfahrenskosten erhob die Justizdirektion keine, und sie sprach A weder für

das vorhergehende Rekursverfahren noch für das wiederaufgenommene Verfahren

eine Parteientschädigung zu.

C. Mit

Verfügung vom 15. Oktober 2019 hielt das JuWe an der Disziplinierung von A

wegen Störung oder Gefährdung der Ordnung oder Sicherheit der

Vollzugseinrichtung gemäss § 23b Abs. 2 lit. c StJVG in

Verbindung mit § 23c Abs. 1 lit. c StJVG mit fünf Tagen

Ausschluss vom Gemeinschaftsbetrieb (Gruppenvollzug, tägliches Duschen, Sport)

fest.

D. Dagegen

erhob A am 22. Oktober 2019 abermals Rekurs bei der Justizdirektion. Da er

damit auch geltend gemacht hatte, er habe die fraglichen Videoaufnahmen bis

anhin nicht ansehen können, weil das vom JuWe zur Verfügung gestellte technische

Material beschädigt gewesen sei, forderte die Justizdirektion das JuWe auf, A

die Aufnahmen "erneut" zu zeigen. Im Anschluss daran ermöglichte es

die Justizdirektion A, eine weitere Stellungnahme einzureichen. Mit Verfügung

vom 24. Februar 2020 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, ohne

Verfahrenskosten zu erheben. Eine Parteientschädigung sprach sie A nicht zu.

Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 berichtigte die Justizdirektion

Dispositivziffer I der Verfügung vom 24. Februar 2020 insofern, als

die angefochtene Verfügung vom 15. Oktober 2019 nicht von der Justizvollzugsanstalt D,

sondern vom Gefängnis C erlassen worden sei.

III.

A. A erhob

mit Eingabe vom 20. März 2020 (Poststempel vom 24. März 2020)

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung

der Verfügung der Justizdirektion vom 24. Februar 2020, unter Zusprechung

einer Parteientschädigung sowohl für das Rekurs- als auch das

Beschwerdeverfahren. Daneben erhob er Aufsichtsbeschwerde im Sinn von § 30 StJVG gegen das Gefängnis C.

B. Mit

Eingabe vom 3. April 2020 beantragte die Justizdirektion unter Einreichung

der Akten die Abweisung der Beschwerde.

C. Mit

Präsidialverfügung vom 20. April 2020 liess das Verwaltungsgericht dem

JuWe den in den Akten befindlichen Memory-Stick zukommen, um A gemäss seinem

mit Schreiben vom 15. April 2020 gestellten Antrag Einsicht in die darauf

enthaltenen Videoaufnahmen zu gewähren.

D. A

reichte in der Folge zwei weitere Schreiben, datierend vom 24. April 2020

und 5. Mai 2020 ein, wobei er mit letzterem ausdrücklich um

"Aushändigung" der Videoaufnahmen vom Vorfall vom 17. Februar

2019.

auf einer DVD (und nicht auf einem verschlüsselten USB-Stick) ersuchte.

E. Mit

Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2020 beantragte das JuWe die Abweisung der

Beschwerde. Mit Eingabe vom 8. Mai 2020 bestätigte das JuWe, dass A am

6.

Mai 2020 Einblick in die auf dem Memory-Stick enthaltenen

Videoaufnahmen gewährt worden sei.

F. Am 8.

und 25. Mai 2020 reichte A weitere Stellungnahmen ein.

G. Mit

Schreiben vom 9. Juni 2020 stellte das JuWe dem Verwaltungsgericht einen

Memory-Stick mit für dieses lesbaren Daten zu.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des Straf- und Justizvollzugsgesetzes

betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall

von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche

Bedeutung zukommt, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen.

1.2

Die

Verfügung der Vorinstanz vom 27. Februar 2020, womit diese einen blossen

Kanzleifehler in Dispositivziffer I der Verfügung vom 24. Februar

2020.

von Amtes wegen berichtigt hatte, blieb unangefochten und erwuchs damit in

Rechtskraft. Dass der Beschwerdeführer (auch) dagegen Beschwerde erheben

wollte, ergibt sich zumindest nicht eindeutig – aus der Beschwerdeschrift oder

seinen übrigen Eingaben. Für die Parteien – namentlich den Beschwerdeführer –

bestand denn auch kein Anlass gegen die Verfügung vom 27. Februar 2020

vorzugehen, hatte sie doch keine materielle Änderung oder Aufhebung der

ursprünglichen Verfügung vom 24. Februar 2020 zur Folge bzw. wurde damit

der Rechtsweg gegen diese nicht nochmals geöffnet (vgl. Martin Bertschi in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu

§§ 86a–86d N. 27).

1.3

Zur

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren

Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist gemäss der Praxis dann

auszugehen, wenn – wie hier – sofort vollzogene Disziplinarmassnahmen

angefochten werden (statt vieler VGr, 23. August 2019, VB.2019.00014,

E. 1.2).

1.4

Soweit der

Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 30 StJVG Aufsichtsbeschwerde erhebt,

ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gemäss dieser Bestimmung ist die

Aufsichtsbeschwerde bei der "Leitung der betreffenden

Verwaltungseinheit", mithin der Amtsleitung des JuWe, und nicht beim

Verwaltungsgericht zu führen. Auch sofern der Beschwerdeführer die

Aufsichtsbeschwerde nicht (ausschliesslich) auf § 30 StJVG stützen wollte,

wäre das Verwaltungsgericht für deren Behandlung nicht zuständig, kommt diesem doch keine Aufsichtsfunktion gegenüber

Verwaltungsbehörden zu (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74;

Art. 94 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005). Von

einer Weiterleitung der Aufsichtsbeschwerde im Sinn von § 5 Abs. 2 VRG kann mangels Fristgebundenheit abgesehen werden (Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 5 N. 48).

2.

2.1

Gemäss

Art. 91 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom

21.

Dezember 1937 (StGB) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise

gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen,

Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das

Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gemäss Art. 91

Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. StJVG geregelt, wobei diese

Bestimmungen auch auf Personen Anwendung finden, die sich – wie der

Beschwerdeführer – in Untersuchungshaft befinden (§ 163 Satz 2 des

Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess

vom 10. Mai 2010). Gemäss § 23b Abs. 2 lit. c StJVG verübt

ein Disziplinarvergehen, wer die Ordnung oder Sicherheit der

Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet. Davon erfasst sind namentlich

Handlungen, die geeignet sind, eine Gefahr für Personal oder Mitinsassen

hervorzurufen oder das geordnete Zusammenleben innerhalb der Vollzugsanstalt zu

beeinträchtigen (VGr, 4. April 2019, VB.2019.00064, E. 4.1).

2.2

In

Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die

zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Als Disziplinarmassnahme infrage

kommt neben anderem der Ausschluss vom Gemeinschaftsbetrieb, Sport und

Schulunterricht (ausgenommen der Berufsschule) und von Veranstaltungen und

Freizeitkursen bis zu drei Monaten, im Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten

(§ 23c Abs. 1 lit. c StJVG). Bei der Bemessung der

Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum

zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss

auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen

bilden und auf nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung

gelangt ist. Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den

verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot,

dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip, zu orientieren

(VGr, 4. April 2019, VB.2019.00064, E. 5.2; Plüss, § 7

N. 138). Der Disziplinarentscheid hat aufgrund einer umfassenden Würdigung

insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen

Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe zu erfolgen. Die Massnahme soll zum

begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige

Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 JVV). Bei der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des

Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).

2.3

Die Kognition des Verwaltungsgerichts als

Beschwerdeinstanz ist nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen,

einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und

Ermessensunterschreitung beschränkt, während es die Unangemessenheit der

angefochtenen Anordnung gemäss § 50 Abs. 2 VRG grundsätzlich nicht

überprüfen kann.

3.

3.1

3.1.1

Der Beschwerdegegner legte den Sachverhalt, der Anlass für die Disziplinierung

des Beschwerdeführers bildete, in der Disziplinarverfügung vom 15. Oktober

2019.

wie folgt dar: Auf den Aufnahmen der Überwachungskameras des Gefängnisses

C vom 17. Februar 2019 sei zu sehen, wie der Beschwerdeführer den auf dem

Boden liegenden Tischfussball aufhebe und ihn dann wieder zu Boden fallen

lasse. Ein anderer Gefangener lege den Ball in der Folge wieder zurück in den

Tischfussballkasten. Daraufhin hole der Beschwerdeführer den Ball erneut daraus

hervor und werfe ihn wiederholt mit grosser Wucht gegen seinen Kontrahenten

(und umgekehrt). In der Folge stelle ein unbeteiligter Insasse den

Beschwerdeführer ein erstes Mal zur Rede und führe mit ihm ein längeres

Gespräch. Dabei sei die Mimik des Beschwerdeführers so zu deuten, dass er sich

zu rechtfertigen bzw. die Schuld seinem Kontrahenten zuzuschieben versuche. Der

Beschwerdeführer werfe anschliessend den Schaumstoffball gegen seinen

Mitgefangenen. Daraufhin beschwere sich der Gefangene, welcher den

Beschwerdeführer zuvor schon angesprochen habe, ein weiteres Mal lautstark quer

über den Spazierhof. Der Beschwerdeführer wende sich diesem zu, gehe auf diesen

zu und nähere sich diesem mit dem Gesicht in provokanter Weise auf wenige

Zentimeter. In der Folge verpasse der Mitgefangene dem Beschwerdeführer eine

Kopfnuss und danach einen Faustschlag ins Gesicht. Auch ein weiterer Gefangener

gehe auf den Beschwerdeführer los, während andere ihn zu schützen versuchten.

3.1.2

Sodann erwog der Beschwerdegegner, der kleine, harte Ball aus dem

Fussballkasten könne bei einem Treffer durchaus empfindliche Prellungen

verursachen. Mit dem mehrfachen Werfen dieses Balls gegen seinen Kontrahenten

habe der Beschwerdeführer in Kauf genommen, unbeteiligte Dritte zu treffen. Es

sei daher nachvollziehbar, dass sich die unbeteiligten Mitgefangenen durch das

Verhalten des Beschwerdeführers gestört gefühlt und ihn (mehrfach) aufgefordert

hätten aufzuhören. Als der Beschwerdeführer dem nicht nachgekommen sei, sei

zuerst eine verbale und dann eine tätliche Auseinandersetzung entstanden.

Letztere habe der Beschwerdeführer geradezu provoziert, indem er sich dem

Insassen, der ihm in der Folge eine Kopfnuss verpasst habe, mit seinem Gesicht

auf wenige Zentimeter genähert habe. Damit habe der Beschwerdeführer den

Disziplinartatbestand der Störung und Gefährdung der Ordnung oder Sicherheit

der Vollzugseinrichtung gemäss § 23b Abs. 2 lit. c StJVG

erfüllt. Der Umstand, dass er selbst tätlich angegriffen und verletzt worden

sei, sei bei der Bemessung der Sanktion zu berücksichtigen.

3.2

3.2.1

Die Vorinstanz erwog, auch nach dem Beizug der Videoaufnahmen sei

unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 17. Februar 2019 im Rahmen des

Gruppenspaziergangs mit dem Ball aus dem Tischfussballkasten gespielt habe und

es im Anschluss daran zu einer zunächst verbalen und anschliessend tätlichen

Auseinandersetzung gekommen sei, bei welcher der Beschwerdeführer verletzt

worden sei. Auf den Videoaufnahmen sei zuerst zu sehen, wie sich der

Beschwerdeführer und ein Mitgefangener mit einem Schaumstoffball gegenseitig

beworfen hätten. Ob der Beschwerdeführer oder einer seiner Mitgefangenen mit

dem Spiel begonnen habe, sei unklar, da die Aufnahme erst nach Beginn des

Spiels einsetze. Danach hätten der Beschwerdeführer und ein Mitgefangener

angefangen, sich gegenseitig mit Bällen aus dem Tischfussballkasten zu

bewerfen. Der Mitgefangene werfe zuerst seinen Ball gegen den Beschwerdeführer.

In der Folge werfe der Beschwerdeführer sofort mit seinem Ball gegen den

Mitgefangenen. Dieses Spiel werde fortgesetzt, bis sich der spätere Angreifer

ein erstes Mal beschwere. Der Beschwerdeführer lege daraufhin seinen Ball

sofort zurück in den Tischfussballkasten. Der spätere Angreifer rede trotzdem

weiter auf ihn ein. Danach werfe der Beschwerdeführer wieder gegen seinen

Mitgefangenen, diesmal mit dem Schaumstoffball. Der spätere Angreifer beschwere

sich in der Folge erneut nachdrücklich und gehe auf den Beschwerdeführer zu,

der sich ebenfalls auf ihn zubewege. Daraufhin versetze der Angreifer dem

Beschwerdeführer eine Kopfnuss, der weitere Schläge und Tritte des Angreifers

und eines anderen Gefangenen gefolgt seien.

3.2.2

Weiter erwog die Vorinstanz, aufgrund der tiefen Auflösung der

Videoaufnahmen seien Rückschlüsse über Mimik und Körpersprache der in den

Konflikt involvierten Personen nur beschränkt möglich. Der vom Beschwerdegegner

vorgenommenen Würdigung des Geschehens, die sich massgeblich auf Aussagen zur

Mimik der beteiligten Gefangenen stütze, könne daher nicht gefolgt werden.

Insbesondere lasse sich aufgrund der Videoaufnahmen nicht erstellen, dass sich

neben den späteren Angreifern auch andere Mitgefangene durch das Verhalten des

Beschwerdeführers gestört gefühlt hätten. Es sei im Gegenteil augenfällig, dass

sich nur der spätere Angreifer beim Beschwerdeführer über sein Verhalten

beschwert habe. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die nachfolgende

Eskalation sei nicht auf das Ballspiel, sondern auf einen schon bestehenden

Konflikt mit diesem Mitgefangenen zurückzuführen, könne daher nicht ohne

Weiteres von der Hand gewiesen werden. Dem Beschwerdegegner könne auch nicht

gefolgt werden, wenn er ausführe, der Beschwerdeführer habe die Kopfnuss

geradezu provoziert. Auf dem Video sei klar erkennbar, dass beide Parteien sich

einander angenähert hätten, wobei seitens des Beschwerdeführers – im Gegensatz

zu seinem Angreifer – kein ausserordentlich provokantes oder aggressives

Gebaren erkennbar sei. Die vom Beschwerdegegner vorgenommene

Sachverhaltswürdigung, die massgeblich darauf basiere, dass der

Beschwerdeführer provozierend aufgetreten sei und sich mehrere Gefangene von

seinem Verhalten gestört gefühlt hätten, finde in der eingereichten

Videoaufnahme keine Stütze. Dem Beschwerdegegner sei hingegen insofern zu

folgen, als der harte Ball aus dem Fussballkasten bei einem Treffer durchaus

Verletzungen wie beispielsweise Prellungen hervorrufen könne. Insbesondere bei

einem Treffer gegen den Kopf sei mit entsprechenden Verletzungen zu rechnen.

Das Eskalationspotenzial eines solchen Spiels sei damit erheblich. Das Bewerfen

von anderen Personen mit Bällen aus einem Fussballkasten sei daher durchaus

geeignet, die Sicherheit oder Ordnung in der Vollzugseinrichtung zu stören oder

zu gefährden und könne nicht geduldet werden. Dies gelte in diesem Fall

unabhängig davon, ob sich andere Gefangene tatsächlich durch das Verhalten des

Beschwerdeführers gestört gefühlt hätten oder nicht. Damit habe dieser den

Disziplinartatbestand der Störung oder Gefährdung der Ordnung oder Sicherheit

der Vollzugseinrichtung erfüllt. Der vorgelegte Videoausschnitt dokumentiere

den relevanten Tathergang ausführlich; die vom Beschwerdeführer beantragte

Sichtung weiteren Videomaterials verspreche keinen weiteren Erkenntnisgewinn.

3.2.3

In Bezug auf die Disziplinarmassnahe erwog die Vorinstanz, diese sei von

eher milder Natur, und die Dauer von fünf Tagen liege weit unter dem gesetzlich

zulässigen Maximum von drei Monaten (bzw. sechs Monaten im Wiederholungsfall).

Unter diesen Umständen erweise sich die ausgefällte Disziplinarstrafe als

angemessen.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer stellt zusammengefasst in Abrede, mit dem Ballspiel die

Ordnung und/oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung gestört oder gefährdet zu

haben. Sein Verhalten rechtfertige jedenfalls auch nicht den – vom

Beschwerdegegner heruntergespielten – Angriff durch die Mitinsassen und die

daraus entstandenen Verletzungen bzw. schweren Schmerzen. Weiter beanstandet

der Beschwerdeführer, es sei ihm nur ein kleiner Teil der Videoaufnahme gezeigt

worden. Ferner rügt er (erneut) eine unvollständige bzw. ungenaue Abklärung des

Sachverhalts, indem der Beschwerdegegner nicht das gesamte Videomaterial

ausgewertet habe. Andernfalls hätte er gesehen, dass nicht er – der

Beschwerdeführer – das Ballspiel initiiert habe. Die Situation sei nicht wegen

des Ballspiels eskaliert, sondern dieses sei als Vorwand für den – aufgrund

eines bereits bestehenden Konflikts geplanten – Angriff gebraucht worden.

Bereits am Vortag habe er diesbezüglich beim Gefängnis Meldung erstattet.

Dieses habe darauf indes nicht reagiert und deshalb seine Aufsichtspflichten

verletzt. Der Angriff habe schliesslich zu einer strafrechtlichen Verurteilung

eines der Mitinsassen geführt. Er – der Beschwerdeführer – sei selbst nicht

gewaltbereit gewesen und habe sich nie provokativ verhalten oder zu einer

Eskalation des Geschehens beigetragen. Wenn dem so gewesen wäre, hätte das

Gefängnispersonal unmittelbar eingreifen müssen.

4.2

Damit

vermag der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen indes nicht infrage

zu stellen.

4.2.1

Vorab ist festzuhalten, dass vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom

24.

Februar 2020 zu beurteilen ist, nicht jedoch die Disziplinarverfügung

des Beschwerdegegners vom 15. Oktober 2019 oder gar die – aufgehobenen –

Verfügungen der Vorinstanz vom 12. April 2019 bzw. des Beschwerdegegners

vom 18. Februar 2020 (vorn I.C. und II.B.). Soweit also der

Beschwerdeführer wiederholt die drei letztgenannten Verfügungen, namentlich

deren Darstellung der Ereignisse vom 17. Februar 2019 und deren Deutung

seines Verhaltens, insbesondere gegenüber dem ihn später angreifenden

Mitinsassen, beanstandet, ist darauf nicht weiter einzugehen, zumal schon die

Vorinstanz in der Verfügung vom 24. Februar 2020 zum Schluss kam, der vom

Beschwerdegegner vorgenommenen Darstellung bzw. Würdigung des Geschehens könne

nicht gefolgt werden. Insbesondere beanstandete die Vorinstanz, dass der

Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer attestiert hatte, damals provokant und

für andere Gefangene störend aufgetreten zu sein (vorn E. 3.2.2). Dass sie

in der Verfügung vom 24. Februar 2020 das damalige Verhalten des Beschwerdeführers

"dennoch" als disziplinarrechtlich relevant im Sinn von § 23b Abs. 2 lit. c StJVG einstufte, stellt – entgegen dessen vereinzelt

geäusserter Ansicht – keine willkürliche Anpassung der Begründung dar, zumal

die Vorinstanz weder an die Sachverhaltsfeststellung noch an die

Sachverhaltswürdigung des Beschwerdegegners gebunden war (vgl. Marco Donatsch,

Kommentar VRG, § 20 N. 47). Sodann geht es vorliegend auch nicht

darum, neben dem Verhalten des Beschwerdeführers auch dasjenige anderer

Personen zu beurteilen, sei es der Angreifer oder der am Ballspiel beteiligten

Mitinsassen. Dass der Beschwerdeführer beim Angriff schwere Verletzungen

erlitt, ist nicht von der Hand zu weisen. Gemäss dem Beschwerdeführer hatte der

Angriff denn auch eine strafrechtliche Verurteilung zur Folge. Massgeblich ist

demgegenüber vielmehr, ob das dem Angriff vorangehende Auftreten des

Beschwerdeführers den Tatbestand von § 23b Abs. 2 lit. c StJVG

erfüllte (vgl. sogleich E. 4.2.2).

4.2.2

Auch wenn der Beginn des Spiels mit dem Schaumstoffball bzw. der Initiant

desselben nicht zu sehen ist, zeigt das in den Akten vorhandene Videomaterial

doch die relevanten Vorkommnisse vom 17. Februar 2019. Diese wurden von

der Vorinstanz korrekt und ausreichend detailliert wiedergegeben; in Anwendung

von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann auf die

entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (vorn E. 3.2.1). Zu Recht

versprach sich die Vorinstanz vor diesem Hintergrund von der Sichtung weiteren

Videomaterials keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn, weshalb sie im Sinn einer

antizipierten Beweiswürdigung darauf verzichten durfte (Plüss, § 7

N. 19). Dass der Beschwerdeführer den harten Ball des Fussballkastens in

Richtung seines Gegenspielers über den Spazierhof warf, ist unbestritten. Wenn

die Vorinstanz (bereits) dies angesichts des erheblichen Verletzungs- und

Eskalationspotenzials und – ungeachtet einer für die Erfüllung des Tatbestands

auch nicht notwendigen effektiven Störung oder Gefährdung – als geeignet

erachtete, die Sicherheit oder Ordnung in der Vollzugseinrichtung zu stören

oder zu gefährden, ist dies nicht zu beanstanden (vorn E. 2.1 und

E. 3.2.2). Die genauen Gründe, die letztlich zur tätlichen Auseinandersetzung

geführt haben, mithin ob der Angriff schon vorgängig geplant gewesen war, sind

deshalb nicht relevant. An der Schlussfolgerung der Vorinstanz vermögen weder

die Teilnahme am Spiel bzw. das (Fehl-)Verhalten der anderen Insassen (vgl. vorn

E. 4.2.1) noch der Umstand etwas zu ändern, dass das Anstaltspersonal

nicht eingriff. Der Beschwerdeführer warf den harten Ball aus freien Stücken,

wobei er sich bewusst sein musste, dass dieser Ball nur für das Spiel mit

Tischfussballkasten bestimmt war, weshalb er sich nicht mit der Begründung

rechtfertigen kann, die Strafanstalt habe den Ball zur Verfügung gestellt. Für

eine aufsichtsrechtliche Beurteilung des Verhaltens des Anstaltspersonals ist

das Verwaltungsgericht wie gesagt nicht zuständig (vorn E. 1.4).

4.2.3

Hinsichtlich der Sanktion – fünf Tage Ausschluss vom Gemeinschaftsbetrieb

(Gruppenvollzug, tägliches Duschen, Sport) – sind die Erwägungen der Vorinstanz

ebenso wenig zu beanstanden (vorn E. 3.2.3). Eine rechtsverletzende

Ermessensausübung ihrerseits bzw. seitens des Beschwerdegegners ist

diesbezüglich nicht auszumachen (vgl. vorn E. 2.3). Die Strafe steht bzw.

stand insofern im Zusammenhang mit dem Disziplinarvergehen des

Beschwerdeführers, als sich dieses im Rahmen des Gemeinschaftsbetriebs bzw. des

Spaziergangs im Gefängnishof ereignete.

4.3

Dem

Beschwerdeführer wurde (auch) im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nochmals

ermöglicht, die Videoaufnahmen des Vorfalls vom 17. Februar 2019 zu

sichten (vorn II.D. und III.E.), und er nahm dazu wiederholt Stellung.

Infolgedessen kann nunmehr davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer

das gesamte Videomaterial sichten konnte. Jedenfalls beanstandete er dies in

seinen neueren Eingaben nicht mehr. Somit kann dahingestellt bleiben, ob seine

frühere Behauptung zutrifft und darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu

erblicken wäre. Soweit dem Beschwerdeführer an der "Aushändigung" der

Aufnahmen auf einer unverschlüsselten DVD gelegen ist, ist er darauf

hinzuweisen, dass er sich diesbezüglich nicht an das Verwaltungsgericht,

sondern an den Beschwerdegegner bzw. das Gefängnis B zu wenden hat. Das

Akteneinsichtsrecht umfasst zwar auch das Recht, Kopien der Aktenstücke

anzufertigen oder gegen eine Gebühr anfertigen zu lassen (Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 8 N. 19). Vorliegend sind indes § 44

Abs. 1 und 2 der Hausordnung der Untersuchungsgefängnisse Zürich (Ausgabe

2020) zu beachten, wonach nur die vom Gefängnis direkt abgegebenen bzw.

vermieteten oder durch dieses kontrollierten Ton-, Bild- und Datenträger

erlaubt sind, die Gefängnisleitung die Anzahl, Art, Nutzung und

Verantwortlichkeit betreffend die zugelassenen Ton-, Bild- und Datenträger

regelt und der Besitz und Erwerb sämtlicher Massenspeichergeräte (wie

beispielsweise USB-Sticks, MP3-Player oder Festplatten) verboten ist.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht diesem mangels

Obsiegens weder für das Rekursverfahren noch für das Beschwerdeverfahren zu

(§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat eine solche nicht

beantragt.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 1'145.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen

nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …