VB.2020.00201
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00201
4. Juli 2020Deutsch20 min
(URT.2020.21872)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00201
Urteil
der Einzelrichterin
vom 4. Juli 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend
Disziplinarstrafe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
befindet sich zurzeit im Gefängnis B in Untersuchungshaft. Während seiner vorangehenden
Unterbringung im Gefängnis C bestrafte ihn das Amt für Justizvollzug des
Kantons Zürich (heute und fortan: Justizvollzug und Wiedereingliederung, JuWe)
mit Disziplinarverfügung vom 18. Februar 2019 wegen Störung oder
Gefährdung der Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung gemäss
§ 23b Abs. 2 lit. c des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom
19. Juni 2006 (StJVG) in Verbindung mit § 23c Abs. 1 lit. c StJVG mit fünf Tagen Ausschluss vom Gemeinschaftsbetrieb (Gruppenvollzug,
tägliches Duschen, Sport) vom 18. Februar bis zum 22. Februar 2019
nachmittags. Aufgrund der Versetzung von A in das Gefängnis B wurde die
Disziplinarstrafe indes nicht vollständig vollzogen, das heisst lediglich vom
18. Februar bis zum 21. Februar 2019.
B. Am
19. Februar 2019 rekurrierte A bei der Direktion der Justiz und des Innern
des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) und beantragte sinngemäss die
Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 18. Februar 2019. Mit Verfügung vom
12. April 2019 wies die Justizdirektion den Rekurs ab und auferlegte A die
Verfahrenskosten (Dispositivziffern I und II).
C. Mit
Eingabe vom 10. Mai 2019 und Ergänzung vom 21. Mai 2019 (jeweils
Datum des Poststempels) erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom
12. April 2019. Mit Urteil vom 9. Juli 2019 (Geschäftsnummer
VB.2019.00306) hob das Verwaltungsgericht in teilweiser Gutheissung der
Beschwerde die Dispositivziffern I und II der Verfügung vom 12. April
2019 auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen zur neuen Entscheidung an
die Justizdirektion zurück. Diese habe den Sachverhalt einseitig gewürdigt bzw.
unzureichend abgeklärt. Namentlich habe sie zu Unrecht darauf verzichtet, sich
die Videoaufnahmen anzusehen, welche die der Disziplinierung von A
zugrundeliegenden Vorkommnisse vom 17. Februar 2019 dokumentieren würden,
und es damit unterlassen, die Schilderungen des JuWe zu verifizieren. Die
Verfahrenskosten auferlegte das Verwaltungsgericht dem JuWe.
Erwägungen
II.
A. Mit
Schreiben vom 1. August 2019 ersuchte A die Justizdirektion um Zusprechung
einer Parteientschädigung.
B. Mit
Verfügung vom 27. August 2019 hob die Justizdirektion die
Disziplinarverfügung vom 18. Februar 2019 in teilweiser Gutheissung des
Rekurses auf und wies die Sache zur eingehenden Abklärung des Sachverhalts und
gestützt darauf zur neuen Entscheidung an das JuWe zurück, verbunden mit der
Anweisung, A gegebenenfalls die Videoaufnahmen des Geschehens vom
17.
Februar 2019 zu zeigen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Verfahrenskosten erhob die Justizdirektion keine, und sie sprach A weder für
das vorhergehende Rekursverfahren noch für das wiederaufgenommene Verfahren
eine Parteientschädigung zu.
C. Mit
Verfügung vom 15. Oktober 2019 hielt das JuWe an der Disziplinierung von A
wegen Störung oder Gefährdung der Ordnung oder Sicherheit der
Vollzugseinrichtung gemäss § 23b Abs. 2 lit. c StJVG in
Verbindung mit § 23c Abs. 1 lit. c StJVG mit fünf Tagen
Ausschluss vom Gemeinschaftsbetrieb (Gruppenvollzug, tägliches Duschen, Sport)
fest.
D. Dagegen
erhob A am 22. Oktober 2019 abermals Rekurs bei der Justizdirektion. Da er
damit auch geltend gemacht hatte, er habe die fraglichen Videoaufnahmen bis
anhin nicht ansehen können, weil das vom JuWe zur Verfügung gestellte technische
Material beschädigt gewesen sei, forderte die Justizdirektion das JuWe auf, A
die Aufnahmen "erneut" zu zeigen. Im Anschluss daran ermöglichte es
die Justizdirektion A, eine weitere Stellungnahme einzureichen. Mit Verfügung
vom 24. Februar 2020 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, ohne
Verfahrenskosten zu erheben. Eine Parteientschädigung sprach sie A nicht zu.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 berichtigte die Justizdirektion
Dispositivziffer I der Verfügung vom 24. Februar 2020 insofern, als
die angefochtene Verfügung vom 15. Oktober 2019 nicht von der Justizvollzugsanstalt D,
sondern vom Gefängnis C erlassen worden sei.
III.
A. A erhob
mit Eingabe vom 20. März 2020 (Poststempel vom 24. März 2020)
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung
der Verfügung der Justizdirektion vom 24. Februar 2020, unter Zusprechung
einer Parteientschädigung sowohl für das Rekurs- als auch das
Beschwerdeverfahren. Daneben erhob er Aufsichtsbeschwerde im Sinn von § 30 StJVG gegen das Gefängnis C.
B. Mit
Eingabe vom 3. April 2020 beantragte die Justizdirektion unter Einreichung
der Akten die Abweisung der Beschwerde.
C. Mit
Präsidialverfügung vom 20. April 2020 liess das Verwaltungsgericht dem
JuWe den in den Akten befindlichen Memory-Stick zukommen, um A gemäss seinem
mit Schreiben vom 15. April 2020 gestellten Antrag Einsicht in die darauf
enthaltenen Videoaufnahmen zu gewähren.
D. A
reichte in der Folge zwei weitere Schreiben, datierend vom 24. April 2020
und 5. Mai 2020 ein, wobei er mit letzterem ausdrücklich um
"Aushändigung" der Videoaufnahmen vom Vorfall vom 17. Februar
2019.
auf einer DVD (und nicht auf einem verschlüsselten USB-Stick) ersuchte.
E. Mit
Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2020 beantragte das JuWe die Abweisung der
Beschwerde. Mit Eingabe vom 8. Mai 2020 bestätigte das JuWe, dass A am
6.
Mai 2020 Einblick in die auf dem Memory-Stick enthaltenen
Videoaufnahmen gewährt worden sei.
F. Am 8.
und 25. Mai 2020 reichte A weitere Stellungnahmen ein.
G. Mit
Schreiben vom 9. Juni 2020 stellte das JuWe dem Verwaltungsgericht einen
Memory-Stick mit für dieses lesbaren Daten zu.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des Straf- und Justizvollzugsgesetzes
betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall
von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche
Bedeutung zukommt, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen.
1.2
Die
Verfügung der Vorinstanz vom 27. Februar 2020, womit diese einen blossen
Kanzleifehler in Dispositivziffer I der Verfügung vom 24. Februar
2020.
von Amtes wegen berichtigt hatte, blieb unangefochten und erwuchs damit in
Rechtskraft. Dass der Beschwerdeführer (auch) dagegen Beschwerde erheben
wollte, ergibt sich zumindest nicht eindeutig – aus der Beschwerdeschrift oder
seinen übrigen Eingaben. Für die Parteien – namentlich den Beschwerdeführer –
bestand denn auch kein Anlass gegen die Verfügung vom 27. Februar 2020
vorzugehen, hatte sie doch keine materielle Änderung oder Aufhebung der
ursprünglichen Verfügung vom 24. Februar 2020 zur Folge bzw. wurde damit
der Rechtsweg gegen diese nicht nochmals geöffnet (vgl. Martin Bertschi in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu
§§ 86a–86d N. 27).
1.3
Zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren
Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist gemäss der Praxis dann
auszugehen, wenn – wie hier – sofort vollzogene Disziplinarmassnahmen
angefochten werden (statt vieler VGr, 23. August 2019, VB.2019.00014,
E. 1.2).
1.4
Soweit der
Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 30 StJVG Aufsichtsbeschwerde erhebt,
ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gemäss dieser Bestimmung ist die
Aufsichtsbeschwerde bei der "Leitung der betreffenden
Verwaltungseinheit", mithin der Amtsleitung des JuWe, und nicht beim
Verwaltungsgericht zu führen. Auch sofern der Beschwerdeführer die
Aufsichtsbeschwerde nicht (ausschliesslich) auf § 30 StJVG stützen wollte,
wäre das Verwaltungsgericht für deren Behandlung nicht zuständig, kommt diesem doch keine Aufsichtsfunktion gegenüber
Verwaltungsbehörden zu (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74;
Art. 94 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005). Von
einer Weiterleitung der Aufsichtsbeschwerde im Sinn von § 5 Abs. 2 VRG kann mangels Fristgebundenheit abgesehen werden (Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 5 N. 48).
2.
2.1
Gemäss
Art. 91 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21.
Dezember 1937 (StGB) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise
gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen,
Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das
Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gemäss Art. 91
Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. StJVG geregelt, wobei diese
Bestimmungen auch auf Personen Anwendung finden, die sich – wie der
Beschwerdeführer – in Untersuchungshaft befinden (§ 163 Satz 2 des
Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess
vom 10. Mai 2010). Gemäss § 23b Abs. 2 lit. c StJVG verübt
ein Disziplinarvergehen, wer die Ordnung oder Sicherheit der
Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet. Davon erfasst sind namentlich
Handlungen, die geeignet sind, eine Gefahr für Personal oder Mitinsassen
hervorzurufen oder das geordnete Zusammenleben innerhalb der Vollzugsanstalt zu
beeinträchtigen (VGr, 4. April 2019, VB.2019.00064, E. 4.1).
2.2
In
Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die
zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Als Disziplinarmassnahme infrage
kommt neben anderem der Ausschluss vom Gemeinschaftsbetrieb, Sport und
Schulunterricht (ausgenommen der Berufsschule) und von Veranstaltungen und
Freizeitkursen bis zu drei Monaten, im Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten
(§ 23c Abs. 1 lit. c StJVG). Bei der Bemessung der
Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum
zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss
auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen
bilden und auf nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung
gelangt ist. Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den
verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot,
dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip, zu orientieren
(VGr, 4. April 2019, VB.2019.00064, E. 5.2; Plüss, § 7
N. 138). Der Disziplinarentscheid hat aufgrund einer umfassenden Würdigung
insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen
Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe zu erfolgen. Die Massnahme soll zum
begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige
Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 JVV). Bei der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des
Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).
2.3
Die Kognition des Verwaltungsgerichts als
Beschwerdeinstanz ist nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen,
einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und
Ermessensunterschreitung beschränkt, während es die Unangemessenheit der
angefochtenen Anordnung gemäss § 50 Abs. 2 VRG grundsätzlich nicht
überprüfen kann.
3.
3.1
3.1.1
Der Beschwerdegegner legte den Sachverhalt, der Anlass für die Disziplinierung
des Beschwerdeführers bildete, in der Disziplinarverfügung vom 15. Oktober
2019.
wie folgt dar: Auf den Aufnahmen der Überwachungskameras des Gefängnisses
C vom 17. Februar 2019 sei zu sehen, wie der Beschwerdeführer den auf dem
Boden liegenden Tischfussball aufhebe und ihn dann wieder zu Boden fallen
lasse. Ein anderer Gefangener lege den Ball in der Folge wieder zurück in den
Tischfussballkasten. Daraufhin hole der Beschwerdeführer den Ball erneut daraus
hervor und werfe ihn wiederholt mit grosser Wucht gegen seinen Kontrahenten
(und umgekehrt). In der Folge stelle ein unbeteiligter Insasse den
Beschwerdeführer ein erstes Mal zur Rede und führe mit ihm ein längeres
Gespräch. Dabei sei die Mimik des Beschwerdeführers so zu deuten, dass er sich
zu rechtfertigen bzw. die Schuld seinem Kontrahenten zuzuschieben versuche. Der
Beschwerdeführer werfe anschliessend den Schaumstoffball gegen seinen
Mitgefangenen. Daraufhin beschwere sich der Gefangene, welcher den
Beschwerdeführer zuvor schon angesprochen habe, ein weiteres Mal lautstark quer
über den Spazierhof. Der Beschwerdeführer wende sich diesem zu, gehe auf diesen
zu und nähere sich diesem mit dem Gesicht in provokanter Weise auf wenige
Zentimeter. In der Folge verpasse der Mitgefangene dem Beschwerdeführer eine
Kopfnuss und danach einen Faustschlag ins Gesicht. Auch ein weiterer Gefangener
gehe auf den Beschwerdeführer los, während andere ihn zu schützen versuchten.
3.1.2
Sodann erwog der Beschwerdegegner, der kleine, harte Ball aus dem
Fussballkasten könne bei einem Treffer durchaus empfindliche Prellungen
verursachen. Mit dem mehrfachen Werfen dieses Balls gegen seinen Kontrahenten
habe der Beschwerdeführer in Kauf genommen, unbeteiligte Dritte zu treffen. Es
sei daher nachvollziehbar, dass sich die unbeteiligten Mitgefangenen durch das
Verhalten des Beschwerdeführers gestört gefühlt und ihn (mehrfach) aufgefordert
hätten aufzuhören. Als der Beschwerdeführer dem nicht nachgekommen sei, sei
zuerst eine verbale und dann eine tätliche Auseinandersetzung entstanden.
Letztere habe der Beschwerdeführer geradezu provoziert, indem er sich dem
Insassen, der ihm in der Folge eine Kopfnuss verpasst habe, mit seinem Gesicht
auf wenige Zentimeter genähert habe. Damit habe der Beschwerdeführer den
Disziplinartatbestand der Störung und Gefährdung der Ordnung oder Sicherheit
der Vollzugseinrichtung gemäss § 23b Abs. 2 lit. c StJVG
erfüllt. Der Umstand, dass er selbst tätlich angegriffen und verletzt worden
sei, sei bei der Bemessung der Sanktion zu berücksichtigen.
3.2
3.2.1
Die Vorinstanz erwog, auch nach dem Beizug der Videoaufnahmen sei
unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 17. Februar 2019 im Rahmen des
Gruppenspaziergangs mit dem Ball aus dem Tischfussballkasten gespielt habe und
es im Anschluss daran zu einer zunächst verbalen und anschliessend tätlichen
Auseinandersetzung gekommen sei, bei welcher der Beschwerdeführer verletzt
worden sei. Auf den Videoaufnahmen sei zuerst zu sehen, wie sich der
Beschwerdeführer und ein Mitgefangener mit einem Schaumstoffball gegenseitig
beworfen hätten. Ob der Beschwerdeführer oder einer seiner Mitgefangenen mit
dem Spiel begonnen habe, sei unklar, da die Aufnahme erst nach Beginn des
Spiels einsetze. Danach hätten der Beschwerdeführer und ein Mitgefangener
angefangen, sich gegenseitig mit Bällen aus dem Tischfussballkasten zu
bewerfen. Der Mitgefangene werfe zuerst seinen Ball gegen den Beschwerdeführer.
In der Folge werfe der Beschwerdeführer sofort mit seinem Ball gegen den
Mitgefangenen. Dieses Spiel werde fortgesetzt, bis sich der spätere Angreifer
ein erstes Mal beschwere. Der Beschwerdeführer lege daraufhin seinen Ball
sofort zurück in den Tischfussballkasten. Der spätere Angreifer rede trotzdem
weiter auf ihn ein. Danach werfe der Beschwerdeführer wieder gegen seinen
Mitgefangenen, diesmal mit dem Schaumstoffball. Der spätere Angreifer beschwere
sich in der Folge erneut nachdrücklich und gehe auf den Beschwerdeführer zu,
der sich ebenfalls auf ihn zubewege. Daraufhin versetze der Angreifer dem
Beschwerdeführer eine Kopfnuss, der weitere Schläge und Tritte des Angreifers
und eines anderen Gefangenen gefolgt seien.
3.2.2
Weiter erwog die Vorinstanz, aufgrund der tiefen Auflösung der
Videoaufnahmen seien Rückschlüsse über Mimik und Körpersprache der in den
Konflikt involvierten Personen nur beschränkt möglich. Der vom Beschwerdegegner
vorgenommenen Würdigung des Geschehens, die sich massgeblich auf Aussagen zur
Mimik der beteiligten Gefangenen stütze, könne daher nicht gefolgt werden.
Insbesondere lasse sich aufgrund der Videoaufnahmen nicht erstellen, dass sich
neben den späteren Angreifern auch andere Mitgefangene durch das Verhalten des
Beschwerdeführers gestört gefühlt hätten. Es sei im Gegenteil augenfällig, dass
sich nur der spätere Angreifer beim Beschwerdeführer über sein Verhalten
beschwert habe. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die nachfolgende
Eskalation sei nicht auf das Ballspiel, sondern auf einen schon bestehenden
Konflikt mit diesem Mitgefangenen zurückzuführen, könne daher nicht ohne
Weiteres von der Hand gewiesen werden. Dem Beschwerdegegner könne auch nicht
gefolgt werden, wenn er ausführe, der Beschwerdeführer habe die Kopfnuss
geradezu provoziert. Auf dem Video sei klar erkennbar, dass beide Parteien sich
einander angenähert hätten, wobei seitens des Beschwerdeführers – im Gegensatz
zu seinem Angreifer – kein ausserordentlich provokantes oder aggressives
Gebaren erkennbar sei. Die vom Beschwerdegegner vorgenommene
Sachverhaltswürdigung, die massgeblich darauf basiere, dass der
Beschwerdeführer provozierend aufgetreten sei und sich mehrere Gefangene von
seinem Verhalten gestört gefühlt hätten, finde in der eingereichten
Videoaufnahme keine Stütze. Dem Beschwerdegegner sei hingegen insofern zu
folgen, als der harte Ball aus dem Fussballkasten bei einem Treffer durchaus
Verletzungen wie beispielsweise Prellungen hervorrufen könne. Insbesondere bei
einem Treffer gegen den Kopf sei mit entsprechenden Verletzungen zu rechnen.
Das Eskalationspotenzial eines solchen Spiels sei damit erheblich. Das Bewerfen
von anderen Personen mit Bällen aus einem Fussballkasten sei daher durchaus
geeignet, die Sicherheit oder Ordnung in der Vollzugseinrichtung zu stören oder
zu gefährden und könne nicht geduldet werden. Dies gelte in diesem Fall
unabhängig davon, ob sich andere Gefangene tatsächlich durch das Verhalten des
Beschwerdeführers gestört gefühlt hätten oder nicht. Damit habe dieser den
Disziplinartatbestand der Störung oder Gefährdung der Ordnung oder Sicherheit
der Vollzugseinrichtung erfüllt. Der vorgelegte Videoausschnitt dokumentiere
den relevanten Tathergang ausführlich; die vom Beschwerdeführer beantragte
Sichtung weiteren Videomaterials verspreche keinen weiteren Erkenntnisgewinn.
3.2.3
In Bezug auf die Disziplinarmassnahe erwog die Vorinstanz, diese sei von
eher milder Natur, und die Dauer von fünf Tagen liege weit unter dem gesetzlich
zulässigen Maximum von drei Monaten (bzw. sechs Monaten im Wiederholungsfall).
Unter diesen Umständen erweise sich die ausgefällte Disziplinarstrafe als
angemessen.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer stellt zusammengefasst in Abrede, mit dem Ballspiel die
Ordnung und/oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung gestört oder gefährdet zu
haben. Sein Verhalten rechtfertige jedenfalls auch nicht den – vom
Beschwerdegegner heruntergespielten – Angriff durch die Mitinsassen und die
daraus entstandenen Verletzungen bzw. schweren Schmerzen. Weiter beanstandet
der Beschwerdeführer, es sei ihm nur ein kleiner Teil der Videoaufnahme gezeigt
worden. Ferner rügt er (erneut) eine unvollständige bzw. ungenaue Abklärung des
Sachverhalts, indem der Beschwerdegegner nicht das gesamte Videomaterial
ausgewertet habe. Andernfalls hätte er gesehen, dass nicht er – der
Beschwerdeführer – das Ballspiel initiiert habe. Die Situation sei nicht wegen
des Ballspiels eskaliert, sondern dieses sei als Vorwand für den – aufgrund
eines bereits bestehenden Konflikts geplanten – Angriff gebraucht worden.
Bereits am Vortag habe er diesbezüglich beim Gefängnis Meldung erstattet.
Dieses habe darauf indes nicht reagiert und deshalb seine Aufsichtspflichten
verletzt. Der Angriff habe schliesslich zu einer strafrechtlichen Verurteilung
eines der Mitinsassen geführt. Er – der Beschwerdeführer – sei selbst nicht
gewaltbereit gewesen und habe sich nie provokativ verhalten oder zu einer
Eskalation des Geschehens beigetragen. Wenn dem so gewesen wäre, hätte das
Gefängnispersonal unmittelbar eingreifen müssen.
4.2
Damit
vermag der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen indes nicht infrage
zu stellen.
4.2.1
Vorab ist festzuhalten, dass vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom
24.
Februar 2020 zu beurteilen ist, nicht jedoch die Disziplinarverfügung
des Beschwerdegegners vom 15. Oktober 2019 oder gar die – aufgehobenen –
Verfügungen der Vorinstanz vom 12. April 2019 bzw. des Beschwerdegegners
vom 18. Februar 2020 (vorn I.C. und II.B.). Soweit also der
Beschwerdeführer wiederholt die drei letztgenannten Verfügungen, namentlich
deren Darstellung der Ereignisse vom 17. Februar 2019 und deren Deutung
seines Verhaltens, insbesondere gegenüber dem ihn später angreifenden
Mitinsassen, beanstandet, ist darauf nicht weiter einzugehen, zumal schon die
Vorinstanz in der Verfügung vom 24. Februar 2020 zum Schluss kam, der vom
Beschwerdegegner vorgenommenen Darstellung bzw. Würdigung des Geschehens könne
nicht gefolgt werden. Insbesondere beanstandete die Vorinstanz, dass der
Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer attestiert hatte, damals provokant und
für andere Gefangene störend aufgetreten zu sein (vorn E. 3.2.2). Dass sie
in der Verfügung vom 24. Februar 2020 das damalige Verhalten des Beschwerdeführers
"dennoch" als disziplinarrechtlich relevant im Sinn von § 23b Abs. 2 lit. c StJVG einstufte, stellt – entgegen dessen vereinzelt
geäusserter Ansicht – keine willkürliche Anpassung der Begründung dar, zumal
die Vorinstanz weder an die Sachverhaltsfeststellung noch an die
Sachverhaltswürdigung des Beschwerdegegners gebunden war (vgl. Marco Donatsch,
Kommentar VRG, § 20 N. 47). Sodann geht es vorliegend auch nicht
darum, neben dem Verhalten des Beschwerdeführers auch dasjenige anderer
Personen zu beurteilen, sei es der Angreifer oder der am Ballspiel beteiligten
Mitinsassen. Dass der Beschwerdeführer beim Angriff schwere Verletzungen
erlitt, ist nicht von der Hand zu weisen. Gemäss dem Beschwerdeführer hatte der
Angriff denn auch eine strafrechtliche Verurteilung zur Folge. Massgeblich ist
demgegenüber vielmehr, ob das dem Angriff vorangehende Auftreten des
Beschwerdeführers den Tatbestand von § 23b Abs. 2 lit. c StJVG
erfüllte (vgl. sogleich E. 4.2.2).
4.2.2
Auch wenn der Beginn des Spiels mit dem Schaumstoffball bzw. der Initiant
desselben nicht zu sehen ist, zeigt das in den Akten vorhandene Videomaterial
doch die relevanten Vorkommnisse vom 17. Februar 2019. Diese wurden von
der Vorinstanz korrekt und ausreichend detailliert wiedergegeben; in Anwendung
von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann auf die
entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (vorn E. 3.2.1). Zu Recht
versprach sich die Vorinstanz vor diesem Hintergrund von der Sichtung weiteren
Videomaterials keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn, weshalb sie im Sinn einer
antizipierten Beweiswürdigung darauf verzichten durfte (Plüss, § 7
N. 19). Dass der Beschwerdeführer den harten Ball des Fussballkastens in
Richtung seines Gegenspielers über den Spazierhof warf, ist unbestritten. Wenn
die Vorinstanz (bereits) dies angesichts des erheblichen Verletzungs- und
Eskalationspotenzials und – ungeachtet einer für die Erfüllung des Tatbestands
auch nicht notwendigen effektiven Störung oder Gefährdung – als geeignet
erachtete, die Sicherheit oder Ordnung in der Vollzugseinrichtung zu stören
oder zu gefährden, ist dies nicht zu beanstanden (vorn E. 2.1 und
E. 3.2.2). Die genauen Gründe, die letztlich zur tätlichen Auseinandersetzung
geführt haben, mithin ob der Angriff schon vorgängig geplant gewesen war, sind
deshalb nicht relevant. An der Schlussfolgerung der Vorinstanz vermögen weder
die Teilnahme am Spiel bzw. das (Fehl-)Verhalten der anderen Insassen (vgl. vorn
E. 4.2.1) noch der Umstand etwas zu ändern, dass das Anstaltspersonal
nicht eingriff. Der Beschwerdeführer warf den harten Ball aus freien Stücken,
wobei er sich bewusst sein musste, dass dieser Ball nur für das Spiel mit
Tischfussballkasten bestimmt war, weshalb er sich nicht mit der Begründung
rechtfertigen kann, die Strafanstalt habe den Ball zur Verfügung gestellt. Für
eine aufsichtsrechtliche Beurteilung des Verhaltens des Anstaltspersonals ist
das Verwaltungsgericht wie gesagt nicht zuständig (vorn E. 1.4).
4.2.3
Hinsichtlich der Sanktion – fünf Tage Ausschluss vom Gemeinschaftsbetrieb
(Gruppenvollzug, tägliches Duschen, Sport) – sind die Erwägungen der Vorinstanz
ebenso wenig zu beanstanden (vorn E. 3.2.3). Eine rechtsverletzende
Ermessensausübung ihrerseits bzw. seitens des Beschwerdegegners ist
diesbezüglich nicht auszumachen (vgl. vorn E. 2.3). Die Strafe steht bzw.
stand insofern im Zusammenhang mit dem Disziplinarvergehen des
Beschwerdeführers, als sich dieses im Rahmen des Gemeinschaftsbetriebs bzw. des
Spaziergangs im Gefängnishof ereignete.
4.3
Dem
Beschwerdeführer wurde (auch) im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nochmals
ermöglicht, die Videoaufnahmen des Vorfalls vom 17. Februar 2019 zu
sichten (vorn II.D. und III.E.), und er nahm dazu wiederholt Stellung.
Infolgedessen kann nunmehr davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer
das gesamte Videomaterial sichten konnte. Jedenfalls beanstandete er dies in
seinen neueren Eingaben nicht mehr. Somit kann dahingestellt bleiben, ob seine
frühere Behauptung zutrifft und darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu
erblicken wäre. Soweit dem Beschwerdeführer an der "Aushändigung" der
Aufnahmen auf einer unverschlüsselten DVD gelegen ist, ist er darauf
hinzuweisen, dass er sich diesbezüglich nicht an das Verwaltungsgericht,
sondern an den Beschwerdegegner bzw. das Gefängnis B zu wenden hat. Das
Akteneinsichtsrecht umfasst zwar auch das Recht, Kopien der Aktenstücke
anzufertigen oder gegen eine Gebühr anfertigen zu lassen (Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 8 N. 19). Vorliegend sind indes § 44
Abs. 1 und 2 der Hausordnung der Untersuchungsgefängnisse Zürich (Ausgabe
2020) zu beachten, wonach nur die vom Gefängnis direkt abgegebenen bzw.
vermieteten oder durch dieses kontrollierten Ton-, Bild- und Datenträger
erlaubt sind, die Gefängnisleitung die Anzahl, Art, Nutzung und
Verantwortlichkeit betreffend die zugelassenen Ton-, Bild- und Datenträger
regelt und der Besitz und Erwerb sämtlicher Massenspeichergeräte (wie
beispielsweise USB-Sticks, MP3-Player oder Festplatten) verboten ist.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht diesem mangels
Obsiegens weder für das Rekursverfahren noch für das Beschwerdeverfahren zu
(§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat eine solche nicht
beantragt.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 1'145.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen
nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …