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Entscheid

VB.2020.00202

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00202

11. Juni 2020Deutsch19 min

(URT.2020.21798)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00202

Urteil

des Einzelrichters

vom 11. Juni 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde B, vertreten durch den Gemeinderat,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A (geboren 1978) wird seit ihrem Zuzug im August 2015 von

der Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid vom 2. September

2019, welcher zur Hauptsache die Revision des Anspruchs von A auf

Sozialhilfeleistungen zum Inhalt hatte, beschloss der Gemeinderat B unter

anderem in den Dispositivziffern 1, 12, 13, 16, 18 und 22 das Folgende:

"1. A wird

aufgefordert, die Ausführungen und Angaben im Sachverhalt zu prüfen und

Änderungen oder Ergänzungen bis spätestens 23. September 2019 dem

Sozialamt zu melden und zu belegen. Ohne eine Rückmeldung wird davon

ausgegangen, dass die Angaben im Sachverhalt zur persönlichen und finanziellen

Situation korrekt und vollständig sind.

...

12. Der Mietzins

von Fr. 1'555.- wird noch längstens bis 31. März 2020 übernommen. Ab 1. April

2020 kann die Reduktion der Wohnungskosten auf Fr. 1'350.- verfügt werden.

13. A wird

aufgefordert bis 31. März 2020 eine Wohnung mit einem Nettomietzins von

maximal Fr. 1'350.- zu suchen und die Suche gegenüber dem Sozialamt mit

monatlich mindestens 5 Nachweisen zu belegen.

Wird der Nachweis der Wohnungssuche

nicht erbracht, wird der Anteil für die Mietkosten bereits im Folgemonat,

frühstens aber per 1. November 2019, auf Fr. 1'350.- reduziert.

Das Sozialamt wird beauftragt, die

Nachweise zu kontrollieren und dem Gemeinderat gegebenenfalls Antrag zu

stellen.

...

16. Ferien sowie

das Verweilen ausserhalb der Wohnsitzgemeinde müssen dem Sozialamt mindestens

zwei Monate vor beabsichtigtem Reiseantritt gemeldet und die Finanzierung

offengelegt werden. Der Gemeinderat wird die Ferienabsichten beurteilen und,

unter Berücksichtigung aller Aspekte, darüber beschliessen.

Auch andere Abwesenheiten ab 1 Woche

müssen dem Sozialamt gemeldet werden. Unentschuldigte und unbegründete

Abwesenheiten bei laufenden Integrationsmassnahmen haben Kürzungen aufgrund

nicht eingehaltener Auflagen zur Folge.

Während nicht bewilligter Ferienabwesenheit

oder anderer Abwesenheit wird mindestens der Grundbedarf für den

Lebensunterhalt für die Dauer der Abwesenheit nicht ausgerichtet.

Es werden keine Kosten

für Ferienaufenthalte übernommen.

...

18. Aus den für

die Revision eingereichten Unterlagen kann entnommen werden, dass seit dem

letzten Beschluss Leistungen zu Unrecht ausbezahlt wurden und zu einer

unrechtmässigen Bereicherung von A geführt haben

Leistungen des italienischen Konsulats

2016, 2017, 2018 Fr. 3'000.-

Leistungen von Herrn C, April 2017 Fr.

3'000.-

Nicht oder falsch deklarierte

Einnahmen, Familienzulagen seit 2018 Fr. 9'735.95

Mietzinsanpassung von Fr. 1'580.- auf

Fr. 1'555.- ab 1.2.2019 Fr. 175.-

Total Fr.

15'910.95

Der zu Unrecht bezogene

Betrag von total Fr. 15'910.95 ist zurückzuerstatten.

Die Kürzungen der Sozialhilfe Januar

bis Juni 2019 im Gesamtbetrag von Fr. 1'650.60 werden bei der

Rückerstattung angerechnet. Damit beläuft sich der Restbetrag der noch

zurückzuerstatten ist auf Fr. 14'260.35.

Aufgrund der noch offenen Klärung

über die Finanzierung der fünf Autos während des Sozialhilfebezugs behält sich

der Gemeinderat weitere Rückforderungen vor.

Während des laufenden

Sozialhilfebezugs wird die Rückforderung mit Sozialhilfeleistungen verrechnet.

Dazu werden alle Zulagen, auf die Anspruch besteht und zusätzlich ein Anteil

des Grundbedarfs von Fr. 300.- (rund 16 %) für die Rückerstattung

verwendet. Nach Abschluss des Sozialhilfebezugs wird die gesamte Restforderung

zur Zahlung fällig. A hat anlässlich des Abschlusses von sich aus einen

Abzahlungsvorschlag zu unterbreiten. Wird kein Abzahlungsvorschlag eingereicht,

wird die gesamte Restforderung zur Zahlung fällig und inkassiert.

22. Die

Berechnung und Überweisung der monatlichen Sozialhilfe erfolgt jeweils, nachdem

alle Einkommensnachweise und alle anderen monatlich geforderten Unterlagen

vorliegen. Die monatlichen Überweisungen werden so terminiert, dass die Zahlung

bis zum letzten Tag eines Monats auf dem Bankkonto der anspruchsberechtigten

Person ist. Bei Erwerbseinkommen, z.B. Arbeit im Stundenlohn, das später

abgerechnet wird, erfolgen Berechnungen und Überweisung entsprechend später.

Sämtliche belegten und bewilligten situationsbedingten Leistungen werden nur

mit der monatlichen Zahlung überwiesen."

Erwägungen

II.

A rekurrierte am 2. Oktober 2019 an den Bezirksrat D

und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 22 sowie die

Anpassung oder Aufhebung der Dispositivziffern 12, 13, 16 und 18.

Mit Beschluss vom 19. Februar 2020 hiess der

Bezirksrat D den Rekurs teilweise gut und erhöhte den Betrag für Miete in

Dispositivziffer 12 infolge einer Anpassung der kommunalen

Mietzinsrichtlinien per 1. Januar 2020, womit er neu Fr. 1'500.-

statt Fr. 1'350.-beträgt. Dispositivziffer 18 änderte er dahingehend,

dass die Rückforderung von monatlich Fr. 300.- auf 12 Monate

befristet werde. Nach Ablauf dieser Zeitdauer sei eine Neubeurteilung über die

Ratenhöhe für wiederum maximal 12 Monate vorzunehmen. Den Rekurs gegen die

Dispositivziffer 13 schrieb er als gegenstandslos geworden ab. Im Übrigen

wies er den Rekurs ab, soweit er auf ihn eintrat.

III.

Dagegen erhob A am 21. März 2020 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte die teilweise Aufhebung oder Anpassung der

Dispositivziffern 1 und 18, sowie, dass der effektive Gesamtschuldbetrag

neu zu berechnen und anzupassen sei. Die Rückzahlungsrate sei auf max. Fr. 100.-

pro Monat anzupassen. Die ihr bis 31. März 2020 gesetzte Frist zur

Einreichung von Bemühungen zur Wohnungssuche gemäss Dispositivziffer 13

sei aus gesundheitlichen Gründen sowie infolge der Covid-19-Pandemie zumindest

bis 30. Juni 2020 anzupassen.

Der Bezirksrat D verzichtete am 3. April 2020 unter

Verweis auf die Begründung seines Beschlusses vom 19. Februar 2020 auf

eine Vernehmlassung.

Die Gemeinde B beantragte am 20. April 2020 die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Sie hielt zudem fest, dass die

Wohnungssuche bis zur Aufhebung der Pandemie-Massnahmen sisitiert werde.

A liess sich nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.-

liegenden Streitwerts fällt der Entscheid in die Zuständigkeit des

Einzelrichters, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt

(§ 38 Abs. 1 und § 38 b Abs. 1 lit. c und Abs. 2

VRG).

2.

2.1

Nach § 26 lit. a SHG ist zur

Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter

unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser

Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des

Leistungsbezuges infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne

aufseiten der hilfeempfangenden Person ein schuldhaftes Verhalten

vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende

Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst

oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt (VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00595,

E. 3.2). Da kein schuldhaftes Verhalten vorausgesetzt wird, kommt im

verwaltungsrechtlichen Rückerstattungsverfahren auch nicht die im Strafrecht

herrschende Unschuldsvermutung zum Zuge.

2.2

Der Rückerstattungstatbestand von § 26 lit. a SHG knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des

Leistungsbezugs infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne dass er

aufseiten des Hilfeempfängers ein schuldhaftes Verhalten voraussetzte. Ein

unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn der Hilfesuchende in zivilrechtlich

vorwerfbarer Weise klar gegen seine Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder seine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt

(VGr, 27. Oktober 2016, VB.2015.00732, E. 2.2). Eine Rückerstattung

kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn die Verletzung von

Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug

der Fürsorgeleistungen geführt hat (VGr, 23. Juni 2016, VB.2016.00026,

E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Die Rückforderung von Hilfeleistungen ist

gemäss § 26 SHG aber nur in dem Umfange zulässig, als die unterstützte

Person ihren Lebensbedarf aus nicht gemeldeten Erwerbseinkünften hätte decken

können und sollen und der Hilfebezug daher unrechtmässig war (VGr,

18.

Dezember 2008, VB.2008.00505, E. 5.2). Sind die gesetzlichen

Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen

sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach Ablösung von der

Sozialhilfe statthaft (VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00595, E. 3.2; VGr,

23.

März 2016, VB.2015.00251, E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).

2.3

Gemäss § 18 Abs. 1 lit. a–d SHG gibt die Hilfe suchende

Person zusammengefasst vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über ihre

finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, namentlich auch über ihre

Ansprüche gegenüber Dritten, die finanziellen Verhältnisse von Angehörigen und

anderen Personen, die mit ihr zusammenleben, und über ihre persönlichen

Verhältnisse. Sie gewährt dazu Einsicht in ihre Unterlagen, soweit dies für die

Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich

ist, und meldet unaufgefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten

Sachverhalte (ebenso § 28 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981

[SHV]). Nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziffer 2 und 3 SHG sind die

Sozialhilfeleistungen angemessen zu kürzen, wenn die Hilfe suchende Person

keine oder falsche Auskunft über ihre Verhältnisse gibt oder die Einsicht in

ihre Unterlagen verweigert.

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, soweit vorliegend von Bedeutung,

·

zu Dispositivziffer 1: diese stelle eine Beweisauflage dar,

welche nicht selbständig anfechtbar sei, weshalb, auf den Rekurs in diesem

Punkt nicht einzutreten sei.

·

zu Dispositivziffer 12 und 13: Aufgrund der Wiedererwägung

von Dispositivziffer 13 durch die Beschwerdegegnerin sei der Rekurs in

diesem Punkt als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Dispositivziffer 12

sei nicht zu beanstanden und entspreche dem korrekten Vorgehen bei überhöhten

Wohnkosten. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach es nicht zulässig sei,

eine Reduktion zu verfügen, wenn die Auflage zur Wohnungssuche erfüllt werde,

sei zwar korrekt, doch impliziere dies Dispositivziffer 12 gar nicht,

zumal der angefochtene Beschluss denn auch erwähne, eine Reduktion werde erst

dann verfügt, wenn der Nachweis der Wohnungssuche nicht erbracht werde. Somit

sei der Rekurs diesbezüglich abzuweisen, der Betrag in Dispositivziffer 12

jedoch aufgrund der Wiedererwägung auf Fr. 1'500.- zu korrigieren.

·

zu Dispositivziffer 18: Eine Rückerstattung wegen

ungerechtfertigter Bereicherung könne mit dem laufenden Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe ratenweise verrechnet werden, wobei die

Verhältnismässigkeit zu beachten sei. Die verfügte Kürzung von Fr. 300.-

betrage dabei 16.35 % des Grundbedarfs, was im Hinblick auf die maximal

zulässige Kürzung von 30 % gerade noch angemessen. Die Beschwerdeführerin

habe zutreffend erkannt, dass dies eine sehr lange Rückzahlungszeit von fast

vier Jahren nach sich ziehe. Ein noch geringerer monatlicher Betrag würde daher

eine übermässig lange und daher unangemessene Rückzahlungsdauer bedeuten,

weshalb die Rückzahlung in betragsmässiger Hinsicht nicht zu beanstanden sei.

In zeitlicher Hinsicht sei sie jedoch vorerst auf 12 Monate zu befristen.

Nach deren Ablauf sei eine Neubeurteilung vorzunehmen.

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe alle Zahlungseingänge der

Beschwerdegegnerin aufgelistet, wobei sie auf eine Differenz von ca. Fr. 100.-

zu ihren Gunsten komme. Die Familienzulagen seien vollumfänglich mit der

Beschwerdegegnerin abgerechnet worden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die

Beschwerdegegnerin auf eine Forderung von Fr. 15'910.95 komme. Die

Leistungen des italienischen Konsulats in Höhe von Fr. 3'000.- stimmten

überein. Die Leistungen von C in Höhe von Fr. 3'000.- seien Schulden

gewesen, welcher dieser zurückbezahlt habe. Das Geld, welches er von ihr

erhalten hatte, habe sie von der Beschwerdegegnerin erhalten und habe es ihm in

kleineren Abhebungen von Fr. 100.- bis Fr. 150.- über längere Etappen

ausgeliehen. Wenn sie Fr. 300.- monatlich zurückzahlen müsse, werde sie

wieder in Schwierigkeiten kommen, weshalb sie eine Reduktion auf maximal Fr. 100.-

pro Monat beantrage.

3.3

Die

Beschwerdegegnerin führt an, dass die Berechnung des Rückforderungsbetrags

detailliert ausgeführt worden sei. Die Zahlungen des italienischen Konsulats

seien unbestritten. Damit der Zahlungseingang von C nicht angerechnet werden

müsse, müssten die Zahlungsausgänge an ihn belegt werden. Betreffend die nicht

oder falsch deklarierten Einnahmen Familienzulagen seit 2018 werde auf den

Beschluss von 2. September 2019 verwiesen.

4.

4.1

Nachdem

die Frist zum Nachweis der Bemühungen zur Wohnungssuche von der

Beschwerdegegnerin aufgrund der derzeitigen Covid-19-Pandemie-Massnahmen

sistiert worden war, zumal die Umstände sich wegen der ausserordentlichen Lage

so geändert haben, dass derzeit die Wohnungssuche bzw. Wohnungsbesichtigungen

nicht im üblichen Rahmen und Mass möglich sind, wurde dieses Begehren der

Beschwerdeführerin gegenstandslos. Die Beschwerdeführerin verlangte zwar eine

Verlängerung bis mindestens 30. Juni 2020. Dem ist jedoch zu entgegnen,

dass ihre Interessen mit der Sistierung bis zur Aufhebung der entsprechenden

Pandemie-Massnahmen genügend Rechnung getragen wurde. Danach wird sie wieder

angehalten sein, Suchbemühungen nachzuweisen.

Im Übrigen ist zu erwähnen, dass die Weisung zur

Wohnungssuche mit Nachweis von monatlich mindestens fünf Suchbemühungen nicht

zu beanstanden ist. Findet die unterstützte Person während der gesetzten Frist

keine günstigere Wohnung, kann sie aber mittels Belegen nachweisen, dass sie

sich erfolglos darum bemüht hat, so ist die Reduktion der Wohnkosten nicht

zulässig. Es ist ihr in diesem Fall eine neue Frist anzusetzen, und sie muss

weiterhin bei ihrer Wohnungssuche

unterstützt werden. Kann die Person jedoch keine entsprechenden Suchbemühungen

vorweisen, so können die übernommenen Wohnkosten nach Ablauf der Frist

angemessen gekürzt werden (siehe VGr, 7. November 2019, VB.2018.00357, E. 5.2.2. mit weiteren

Hinweisen). Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt als gegenstandslos

geworden abzuschreiben.

4.2

Zu prüfen

bleibt die von der Beschwerdeführerin beantragte teilweise Aufhebung bzw.

Anpassung der Dispositivziffern 1 und 18 sowie die damit gerügte

Rückzahlung der unrechtmässig bezogenen Leistungen. Überdies beanstandet die

Beschwerdeführerin den Rückerstattungsbetrag als nicht nachvollziehbar.

4.2.1

Wie dargetan, ist die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin

zur wahrheitsgemässen und vollständigen Auskunft über ihre Verhältnisse und

allfällige Veränderungen verpflichtet, andernfalls ihr eine Kürzung der

Leistungen drohen könnte (vorn E. 2.3). Soweit die Vorinstanz in

Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Beschwerdegegnerin vom 2. September 2019

eine Beweisauflage erkennt, die nicht selbständig anfechtbar sei, ist ihr nicht

zu folgen. Vielmehr geht es um eine Bestätigung des diesem Entscheid

zugrundeliegenden Sachverhalts, der in erster Linie von der Behörde, allerdings

unter Mitwirkung der am Verfahren Beteiligten, abzuklären ist (§ 7 Abs. 1 und 2 VRG), wobei die Mitwirkungspflicht während der ganzen Verfahrensdauer

gerade in Bereichen von Bedeutung ist, wo die Betroffenen über einen besseren

Zugang zu den tatsächlichen Begebenheiten verfügen als die Entscheidbehörde

(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 7 N. 90 f.).

4.2.2

Die verlangte Bestätigung des Sachverhalts für den erwähnten Entscheid der

Beschwerdegegnerin in dessen Dispositiv-Ziffer 1 dient somit dazu, dass

die Beschwerdeführerin die Korrektheit und Vollständigkeit ihrer Angaben

bestätige, um nicht nur ihrer gesetzlichen Auskunftspflicht nachzukommen,

sondern auch zu vermeiden, wegen unvollständiger oder falscher Angaben belangt

zu werden (vorn E. 2.3). Auflagen zur Abklärung der tatsächlichen

Verhältnisse zur Feststellung der (anhaltenden) Bedürftigkeit einer

hilfebedürftigen Person, worauf die erwähnte Dispositiv-Ziffer 1 gerichtet

ist, sind aber nicht anfechtbar (VGr, 4. Dezember 2008, VB.2008.00478 E. 2);

insofern ist der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz korrekt und nicht zu

ändern.

4.3

Die

Leistungen in Höhe von Fr. 3'000.-, welche das italienische Konsulat der

Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2016, 24. November 2017 und 19. Februar

2018.

ausgerichtet hat, sind unbestritten. Die Beschwerdeführerin erhielt diese

Leistungen vom Konsulat zusätzlich zur ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe,

ohne darüber Auskunft zu erteilen, weshalb sie nicht berücksichtigt werden

konnten und in dem Umfang zurückzuzahlen sind.

4.4

Die

Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Rückzahlung von Schulden im Umfang von

Fr. 3'000.- am 25. und 26. April 2017 durch C sind zwar

nachvollziehbar, doch ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass die

Zahlungsausgänge an C belegt sein müssten, damit auf eine Anrechnung verzichtet

werden könne. Ohne belegte Ausgänge ist der Zahlungseingang als Bereicherung

der Beschwerdeführerin zu verbuchen. Die Beschwerdeführerin belegte diese oder

mindestens eine Schuldanerkennung von C im erwähnten Umfang weder im Rekurs-

noch im Beschwerdeverfahren, weshalb die geforderte Rückzahlung mangels Belegen

ebenfalls nicht zu beanstanden ist.

4.5

Weiter

fordert die Beschwerdegegnerin nicht oder falsch deklarierte Familienzulagen

seit 2018 in Gesamthöhe von Fr. 9'735.95 zurück. Die Beschwerdeführerin

hatte Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige für ihre beiden

minderjährigen Kinder. Auf den Lohnabrechnungen der Beschwerdeführerin ist

ersichtlich, dass sie Familienzulagen im Umfang von Fr. 450.- (ab Mai

2018) resp. Fr. 400.- (Februar, März, April 2018) bezog, welche ihr als

Einnahmen anzurechnen sind.

4.5.1

Ab Januar 2018 bis zum Entscheid der Beschwerdegegnerin im September 2019

wären dies rein rechnerisch 21 Monate, in welchen die Kinderzulagen als

Einkommen hätten angerechnet werden müssen. Wenn die Beschwerdeführerin diese

nicht bezog oder einforderte, wäre ihr dieses Versäumnis anzulasten (z. B. keine Auszahlung

gemäss Lohnabrechnungen Februar und März 2018 – diese Auszahlungen erfolgten

aber nachträglich mit der April-Lohnabrechnung 2018 – und Januar 2019), zumal

sie auch mehrmals aufgefordert worden sein soll, beim Sozialamt vorbeizukommen

und das Antragsformular für Familienzulagen zu unterschreiben bzw. dann die

Unterschrift verweigerte.

4.5.2

Aus den Akten ergibt sich, dass mindestens in den Lohnabrechnungen der

Beschwerdeführerin für August, September und Oktober 2018 die Auszahlung der

Familienzulagen abgedeckt wurde; ob das für weitere Lohnabrechnungen der Fall

war, ist den Akten nicht zu entnehmen. In der Lohnabrechnung für Mai 2018

werden keine Familienzulagen ausgewiesen. In den einzelnen

Unterstützungsabrechnungen der Beschwerdegegnerin von Januar bis und mit

September 2018 werden keine Familienzulagen ausgewiesen, obwohl solche von

Februar bis April 2018 sowie von Juli bis Juli 2018 in den Lohnabrechnungen der

Beschwerdeführerin enthalten und mindestens nach den vorliegenden Belegen nicht

abgedeckt waren. Im Oktober und November 2018 wurden je Fr. 400.- an

Kinderzulagen berücksichtigt, hingegen wiederum nicht im Dezember 2018. Dagegen

weisen die Unterstützungsabrechnungen für Januar bis März 2019 Kinderzulagen

von je Fr. 450.- aus, nicht aber die Abrechnung für April 2019, hingegen

wieder diejenigen von Mai bis und mit Dezember 2019. Nachdem der Beschluss über

die Rückerstattung von Fr. 15'910.95 am 2. September 2019 erging, ist

nicht ersichtlich, wie genau sich der Betrag aus nicht oder falsch deklarierten

Einnahmen und Familienzulagen über Fr. 9'735.95 zusammensetzt und auf

welchen Betrag sich letztlich die gesamte Forderung im Umfang von aktuell Fr. 15'910.95

beläuft.

4.5.3

Selbst bei Berücksichtigung der Kinderzulagen in dem genannten Zeitraum von

Januar 2018 bis September 2019 mit einem Maximalbetrag von Fr. 450.-

bliebe aber immer noch eine Differenz von Fr. 285.95 zum zurückgeforderten

Betrag von Fr. 9'735.95. Nach der erfolgten Revision bezüglich des

Sozialhilfeanspruchs der Beschwerdeführerin reichte diese Kontoauszüge ein,

jedoch ist aus diesen nicht ersichtlich, welche Einnahmen nicht deklariert

wurden. So wie sich die Aktenlage heute präsentiert, ist die Berechnung der Fr. 9'735.95,

insbesondere bezüglich der die Familienzulagen übersteigenden Differenz, nicht

nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin rügte, dass die Berechnung dieses

Betrags nie offengelegt worden sei. Im Entscheid von 2. September 2019

listet die Beschwerdegegnerin den Betrag nur zusammengefasst auf; eine genaue

Berechnung findet sich nicht. Auch in der Rekursvernehmlassung weist sie

lediglich darauf hin, dass nicht alle Einnahmen deklariert worden seien. In

diesem Punkt ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache ist an die

Beschwerdeführerin zur detaillierten Offenlegung der Berechnung des durch die

Beschwerdeführerin zurückzuerstattenden Betrags in Höhe von Fr. 9'735.95

aufgrund nicht oder falsch deklarierter Einnahmen und Familienzulagen seit 2018

zurückzuweisen.

4.6

Der

Restbetrag von Fr. 175.- stammt aus der Mietzinanpassung von Fr. 1'580.-

auf Fr. 1'555.- ab 1. Februar 2019 und ist somit ebenfalls nicht zu

beanstanden.

4.7

Die

ratenweise Verrechnung mit der weiterhin ausbezahlten wirtschaftlichen Hilfe an

sich ist unbestritten. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, ist bei der Festsetzung der monatlichen Raten darauf zu achten, dass die Höhe

der Rückerstattung inkl. einer allfälligen Sanktion nicht weiter geht als die

maximale Kürzungslimite von 30 %. Die Bedürfnisse mitunterstützter

Personen (Kinder, Ehepartner/in) sind zu berücksichtigen (SKOS-Richtlinien,

Kap. E. 3; Sozialhilfe-Behördenhandbuch Kap. 15.1.03, 3.4.2020).

Kürzungen von 20 bis 30 % dürfen nur bei schwerwiegendem oder wiederholtem

Fehlverhalten angeordnet werden, wobei letzteres eine zeitliche Nähe der zu

sanktionierenden Sachverhalte voraussetzt (Sozialhilfe-Behördenhandbuch Kap. 14.2.01,

1.4.2020).

Der Grundbedarf der Beschwerdeführerin für

drei Personen in einem Drei-Personen-Haushalt wurde auf Fr. 1'834.-

festgesetzt. Die Kürzung im Rahmen von Fr. 300.- beträgt 16.35 %,

was etwas mehr als der Hälfte des maximal zulässigen Kürzungsumfangs von 30 %

entspricht. Da die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Kindern zusammenlebt,

ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass dies gerade noch angemessen ist,

noch vertretbar. Zudem kann auch das Verhalten der Beschwerdeführerin, welche

manipulierte Lohnabrechnungen einreichte und die Familienzulagen mindestens

teilweise nicht deklarierte, als nicht mehr leicht wiegendes Fehlverhalten

beurteilt werden und muss somit, auch wenn es vorliegend nicht um eine

Sanktion, sondern um eine Rückerstattung geht, in die Bemessung des

Verrechnungsumfangs miteinfliessen, für welchen dieselben Grenzen gelten. Die

Beschwerdeführerin macht zwar geltend, die Lohnabrechnungen nach Anweisung

eines Gemeindemitarbeiters, der ein Freund ihres gewalttätigen Ex-Mannes

gewesen sei, abgeändert zu haben. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache,

dass dieser Betrag zurückzuerstatten ist.

Dass die monatliche Reduktion der wirtschaftlichen Hilfe

um Fr. 300.- in der konkreten Situation der Beschwerdeführerin als relativ

einschränkend bezeichnet werden muss, wird zumindest dadurch relativiert, dass

die Dauer der Rückzahlung von der Vorinstanz auf 12 Monate limitiert wurde

und dann eine Neubeurteilung anzusetzen ist. Eine längere Verrechnungsdauer als

12.

Monate wäre ohnehin nicht zulässig (SKOS-Richtlinien, Kapl A.8.2;

Sozialhilfe-Behördenhandbuch Kap. 15.1.03 Ziff. 3, 3.4.2020). Eine Reduktion auf Fr. 100.- pro Monat wie sie die

Beschwerdeführerin verlangt, würde zu einer übermässig langen Rückzahlungsdauer

führen. Die gesamte Rückzahlungsdauer sollte vier Jahre nicht überschreiten

(SKOS-Richtlinien, H.9 zu Kap. E.3) und bereits mit einer Rate von Fr. 300.-

würde die gesamte Rückzahlungsdauer fast vier Jahre dauern.

4.8

Die

Ausführungen, welche die Beschwerdeführerin zu den Autos macht, welche sie

während der Unterstützungsdauer erworben und wieder verkauft hatte, sind

vorliegend nicht weiter zu kommentieren, sind sie doch auch nicht Gegenstand

des angefochtenen Entscheids. Der angefochtene Beschluss vom 2. September

2019.

sah lediglich vor, dass eine Rückforderung vorbehalten werde, zumal die

Klärung über die Finanzierung der fünf Autos noch offen sei. Durch diesen

Hinweis ist die Beschwerdeführerin weder in tatsächlicher noch in rechtlicher

Hinsicht belastet.

4.9

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin

zur Offenlegung der detaillierten Berechnung des zurückzuerstattenden Betrags

von Fr. 9'735.95 zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen,

soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zumal ihr Obsiegen auch

unter Berücksichtigung der Rückweisung nur einen sehr kleinen Teil der

Beschwerde betrifft (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund ihrer angespannten finanziellen Situation sind die

Gerichtsgebühren aber massvoll zu bemessen (Plüss, § 13 N. 39).

Parteientschädigungen wurden keine beantragt und es wäre der Beschwerdeführerin

mangels überwiegendem Obsiegens auch keine zuzusprechen.

6.

Letztinstanzliche

kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von

Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu qualifizieren

(BGE 138 I 143 E. 1.2, BGE 133 V 477 E. 4.2). Soweit die

Sache an die erste Instanz zurückgewiesen wird, ist der vorliegende Entscheid

daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn die Rückweisung einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen

bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird mit Bezug auf Dispositiv-Ziffer 18 des Entscheids der

Beschwerdegegnerin vom 2. September 2019 teilweise gutgeheissen und die

Sache zur Offenlegung der detaillierten Berechnung des zurückzuerstattenden

Betrags von Fr. 9'735.95 und zu neuer Entscheidung an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen,

soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.- Zustellkosten,

Fr. 645.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …