VB.2020.00202
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00202
11. Juni 2020Deutsch19 min
(URT.2020.21798)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00202
Urteil
des Einzelrichters
vom 11. Juni 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch den Gemeinderat,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geboren 1978) wird seit ihrem Zuzug im August 2015 von
der Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid vom 2. September
2019, welcher zur Hauptsache die Revision des Anspruchs von A auf
Sozialhilfeleistungen zum Inhalt hatte, beschloss der Gemeinderat B unter
anderem in den Dispositivziffern 1, 12, 13, 16, 18 und 22 das Folgende:
"1. A wird
aufgefordert, die Ausführungen und Angaben im Sachverhalt zu prüfen und
Änderungen oder Ergänzungen bis spätestens 23. September 2019 dem
Sozialamt zu melden und zu belegen. Ohne eine Rückmeldung wird davon
ausgegangen, dass die Angaben im Sachverhalt zur persönlichen und finanziellen
Situation korrekt und vollständig sind.
...
12. Der Mietzins
von Fr. 1'555.- wird noch längstens bis 31. März 2020 übernommen. Ab 1. April
2020 kann die Reduktion der Wohnungskosten auf Fr. 1'350.- verfügt werden.
13. A wird
aufgefordert bis 31. März 2020 eine Wohnung mit einem Nettomietzins von
maximal Fr. 1'350.- zu suchen und die Suche gegenüber dem Sozialamt mit
monatlich mindestens 5 Nachweisen zu belegen.
Wird der Nachweis der Wohnungssuche
nicht erbracht, wird der Anteil für die Mietkosten bereits im Folgemonat,
frühstens aber per 1. November 2019, auf Fr. 1'350.- reduziert.
Das Sozialamt wird beauftragt, die
Nachweise zu kontrollieren und dem Gemeinderat gegebenenfalls Antrag zu
stellen.
...
16. Ferien sowie
das Verweilen ausserhalb der Wohnsitzgemeinde müssen dem Sozialamt mindestens
zwei Monate vor beabsichtigtem Reiseantritt gemeldet und die Finanzierung
offengelegt werden. Der Gemeinderat wird die Ferienabsichten beurteilen und,
unter Berücksichtigung aller Aspekte, darüber beschliessen.
Auch andere Abwesenheiten ab 1 Woche
müssen dem Sozialamt gemeldet werden. Unentschuldigte und unbegründete
Abwesenheiten bei laufenden Integrationsmassnahmen haben Kürzungen aufgrund
nicht eingehaltener Auflagen zur Folge.
Während nicht bewilligter Ferienabwesenheit
oder anderer Abwesenheit wird mindestens der Grundbedarf für den
Lebensunterhalt für die Dauer der Abwesenheit nicht ausgerichtet.
Es werden keine Kosten
für Ferienaufenthalte übernommen.
...
18. Aus den für
die Revision eingereichten Unterlagen kann entnommen werden, dass seit dem
letzten Beschluss Leistungen zu Unrecht ausbezahlt wurden und zu einer
unrechtmässigen Bereicherung von A geführt haben
Leistungen des italienischen Konsulats
2016, 2017, 2018 Fr. 3'000.-
Leistungen von Herrn C, April 2017 Fr.
3'000.-
Nicht oder falsch deklarierte
Einnahmen, Familienzulagen seit 2018 Fr. 9'735.95
Mietzinsanpassung von Fr. 1'580.- auf
Fr. 1'555.- ab 1.2.2019 Fr. 175.-
Total Fr.
15'910.95
Der zu Unrecht bezogene
Betrag von total Fr. 15'910.95 ist zurückzuerstatten.
Die Kürzungen der Sozialhilfe Januar
bis Juni 2019 im Gesamtbetrag von Fr. 1'650.60 werden bei der
Rückerstattung angerechnet. Damit beläuft sich der Restbetrag der noch
zurückzuerstatten ist auf Fr. 14'260.35.
Aufgrund der noch offenen Klärung
über die Finanzierung der fünf Autos während des Sozialhilfebezugs behält sich
der Gemeinderat weitere Rückforderungen vor.
Während des laufenden
Sozialhilfebezugs wird die Rückforderung mit Sozialhilfeleistungen verrechnet.
Dazu werden alle Zulagen, auf die Anspruch besteht und zusätzlich ein Anteil
des Grundbedarfs von Fr. 300.- (rund 16 %) für die Rückerstattung
verwendet. Nach Abschluss des Sozialhilfebezugs wird die gesamte Restforderung
zur Zahlung fällig. A hat anlässlich des Abschlusses von sich aus einen
Abzahlungsvorschlag zu unterbreiten. Wird kein Abzahlungsvorschlag eingereicht,
wird die gesamte Restforderung zur Zahlung fällig und inkassiert.
22. Die
Berechnung und Überweisung der monatlichen Sozialhilfe erfolgt jeweils, nachdem
alle Einkommensnachweise und alle anderen monatlich geforderten Unterlagen
vorliegen. Die monatlichen Überweisungen werden so terminiert, dass die Zahlung
bis zum letzten Tag eines Monats auf dem Bankkonto der anspruchsberechtigten
Person ist. Bei Erwerbseinkommen, z.B. Arbeit im Stundenlohn, das später
abgerechnet wird, erfolgen Berechnungen und Überweisung entsprechend später.
Sämtliche belegten und bewilligten situationsbedingten Leistungen werden nur
mit der monatlichen Zahlung überwiesen."
Erwägungen
II.
A rekurrierte am 2. Oktober 2019 an den Bezirksrat D
und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 22 sowie die
Anpassung oder Aufhebung der Dispositivziffern 12, 13, 16 und 18.
Mit Beschluss vom 19. Februar 2020 hiess der
Bezirksrat D den Rekurs teilweise gut und erhöhte den Betrag für Miete in
Dispositivziffer 12 infolge einer Anpassung der kommunalen
Mietzinsrichtlinien per 1. Januar 2020, womit er neu Fr. 1'500.-
statt Fr. 1'350.-beträgt. Dispositivziffer 18 änderte er dahingehend,
dass die Rückforderung von monatlich Fr. 300.- auf 12 Monate
befristet werde. Nach Ablauf dieser Zeitdauer sei eine Neubeurteilung über die
Ratenhöhe für wiederum maximal 12 Monate vorzunehmen. Den Rekurs gegen die
Dispositivziffer 13 schrieb er als gegenstandslos geworden ab. Im Übrigen
wies er den Rekurs ab, soweit er auf ihn eintrat.
III.
Dagegen erhob A am 21. März 2020 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte die teilweise Aufhebung oder Anpassung der
Dispositivziffern 1 und 18, sowie, dass der effektive Gesamtschuldbetrag
neu zu berechnen und anzupassen sei. Die Rückzahlungsrate sei auf max. Fr. 100.-
pro Monat anzupassen. Die ihr bis 31. März 2020 gesetzte Frist zur
Einreichung von Bemühungen zur Wohnungssuche gemäss Dispositivziffer 13
sei aus gesundheitlichen Gründen sowie infolge der Covid-19-Pandemie zumindest
bis 30. Juni 2020 anzupassen.
Der Bezirksrat D verzichtete am 3. April 2020 unter
Verweis auf die Begründung seines Beschlusses vom 19. Februar 2020 auf
eine Vernehmlassung.
Die Gemeinde B beantragte am 20. April 2020 die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Sie hielt zudem fest, dass die
Wohnungssuche bis zur Aufhebung der Pandemie-Massnahmen sisitiert werde.
A liess sich nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.-
liegenden Streitwerts fällt der Entscheid in die Zuständigkeit des
Einzelrichters, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt
(§ 38 Abs. 1 und § 38 b Abs. 1 lit. c und Abs. 2
VRG).
2.
2.1
Nach § 26 lit. a SHG ist zur
Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter
unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser
Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des
Leistungsbezuges infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne
aufseiten der hilfeempfangenden Person ein schuldhaftes Verhalten
vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende
Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst
oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt (VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00595,
E. 3.2). Da kein schuldhaftes Verhalten vorausgesetzt wird, kommt im
verwaltungsrechtlichen Rückerstattungsverfahren auch nicht die im Strafrecht
herrschende Unschuldsvermutung zum Zuge.
2.2
Der Rückerstattungstatbestand von § 26 lit. a SHG knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des
Leistungsbezugs infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne dass er
aufseiten des Hilfeempfängers ein schuldhaftes Verhalten voraussetzte. Ein
unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn der Hilfesuchende in zivilrechtlich
vorwerfbarer Weise klar gegen seine Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder seine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt
(VGr, 27. Oktober 2016, VB.2015.00732, E. 2.2). Eine Rückerstattung
kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn die Verletzung von
Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug
der Fürsorgeleistungen geführt hat (VGr, 23. Juni 2016, VB.2016.00026,
E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Die Rückforderung von Hilfeleistungen ist
gemäss § 26 SHG aber nur in dem Umfange zulässig, als die unterstützte
Person ihren Lebensbedarf aus nicht gemeldeten Erwerbseinkünften hätte decken
können und sollen und der Hilfebezug daher unrechtmässig war (VGr,
18.
Dezember 2008, VB.2008.00505, E. 5.2). Sind die gesetzlichen
Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen
sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach Ablösung von der
Sozialhilfe statthaft (VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00595, E. 3.2; VGr,
23.
März 2016, VB.2015.00251, E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).
2.3
Gemäss § 18 Abs. 1 lit. a–d SHG gibt die Hilfe suchende
Person zusammengefasst vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über ihre
finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, namentlich auch über ihre
Ansprüche gegenüber Dritten, die finanziellen Verhältnisse von Angehörigen und
anderen Personen, die mit ihr zusammenleben, und über ihre persönlichen
Verhältnisse. Sie gewährt dazu Einsicht in ihre Unterlagen, soweit dies für die
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich
ist, und meldet unaufgefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten
Sachverhalte (ebenso § 28 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981
[SHV]). Nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziffer 2 und 3 SHG sind die
Sozialhilfeleistungen angemessen zu kürzen, wenn die Hilfe suchende Person
keine oder falsche Auskunft über ihre Verhältnisse gibt oder die Einsicht in
ihre Unterlagen verweigert.
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, soweit vorliegend von Bedeutung,
·
zu Dispositivziffer 1: diese stelle eine Beweisauflage dar,
welche nicht selbständig anfechtbar sei, weshalb, auf den Rekurs in diesem
Punkt nicht einzutreten sei.
·
zu Dispositivziffer 12 und 13: Aufgrund der Wiedererwägung
von Dispositivziffer 13 durch die Beschwerdegegnerin sei der Rekurs in
diesem Punkt als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Dispositivziffer 12
sei nicht zu beanstanden und entspreche dem korrekten Vorgehen bei überhöhten
Wohnkosten. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach es nicht zulässig sei,
eine Reduktion zu verfügen, wenn die Auflage zur Wohnungssuche erfüllt werde,
sei zwar korrekt, doch impliziere dies Dispositivziffer 12 gar nicht,
zumal der angefochtene Beschluss denn auch erwähne, eine Reduktion werde erst
dann verfügt, wenn der Nachweis der Wohnungssuche nicht erbracht werde. Somit
sei der Rekurs diesbezüglich abzuweisen, der Betrag in Dispositivziffer 12
jedoch aufgrund der Wiedererwägung auf Fr. 1'500.- zu korrigieren.
·
zu Dispositivziffer 18: Eine Rückerstattung wegen
ungerechtfertigter Bereicherung könne mit dem laufenden Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe ratenweise verrechnet werden, wobei die
Verhältnismässigkeit zu beachten sei. Die verfügte Kürzung von Fr. 300.-
betrage dabei 16.35 % des Grundbedarfs, was im Hinblick auf die maximal
zulässige Kürzung von 30 % gerade noch angemessen. Die Beschwerdeführerin
habe zutreffend erkannt, dass dies eine sehr lange Rückzahlungszeit von fast
vier Jahren nach sich ziehe. Ein noch geringerer monatlicher Betrag würde daher
eine übermässig lange und daher unangemessene Rückzahlungsdauer bedeuten,
weshalb die Rückzahlung in betragsmässiger Hinsicht nicht zu beanstanden sei.
In zeitlicher Hinsicht sei sie jedoch vorerst auf 12 Monate zu befristen.
Nach deren Ablauf sei eine Neubeurteilung vorzunehmen.
3.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe alle Zahlungseingänge der
Beschwerdegegnerin aufgelistet, wobei sie auf eine Differenz von ca. Fr. 100.-
zu ihren Gunsten komme. Die Familienzulagen seien vollumfänglich mit der
Beschwerdegegnerin abgerechnet worden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die
Beschwerdegegnerin auf eine Forderung von Fr. 15'910.95 komme. Die
Leistungen des italienischen Konsulats in Höhe von Fr. 3'000.- stimmten
überein. Die Leistungen von C in Höhe von Fr. 3'000.- seien Schulden
gewesen, welcher dieser zurückbezahlt habe. Das Geld, welches er von ihr
erhalten hatte, habe sie von der Beschwerdegegnerin erhalten und habe es ihm in
kleineren Abhebungen von Fr. 100.- bis Fr. 150.- über längere Etappen
ausgeliehen. Wenn sie Fr. 300.- monatlich zurückzahlen müsse, werde sie
wieder in Schwierigkeiten kommen, weshalb sie eine Reduktion auf maximal Fr. 100.-
pro Monat beantrage.
3.3
Die
Beschwerdegegnerin führt an, dass die Berechnung des Rückforderungsbetrags
detailliert ausgeführt worden sei. Die Zahlungen des italienischen Konsulats
seien unbestritten. Damit der Zahlungseingang von C nicht angerechnet werden
müsse, müssten die Zahlungsausgänge an ihn belegt werden. Betreffend die nicht
oder falsch deklarierten Einnahmen Familienzulagen seit 2018 werde auf den
Beschluss von 2. September 2019 verwiesen.
4.
4.1
Nachdem
die Frist zum Nachweis der Bemühungen zur Wohnungssuche von der
Beschwerdegegnerin aufgrund der derzeitigen Covid-19-Pandemie-Massnahmen
sistiert worden war, zumal die Umstände sich wegen der ausserordentlichen Lage
so geändert haben, dass derzeit die Wohnungssuche bzw. Wohnungsbesichtigungen
nicht im üblichen Rahmen und Mass möglich sind, wurde dieses Begehren der
Beschwerdeführerin gegenstandslos. Die Beschwerdeführerin verlangte zwar eine
Verlängerung bis mindestens 30. Juni 2020. Dem ist jedoch zu entgegnen,
dass ihre Interessen mit der Sistierung bis zur Aufhebung der entsprechenden
Pandemie-Massnahmen genügend Rechnung getragen wurde. Danach wird sie wieder
angehalten sein, Suchbemühungen nachzuweisen.
Im Übrigen ist zu erwähnen, dass die Weisung zur
Wohnungssuche mit Nachweis von monatlich mindestens fünf Suchbemühungen nicht
zu beanstanden ist. Findet die unterstützte Person während der gesetzten Frist
keine günstigere Wohnung, kann sie aber mittels Belegen nachweisen, dass sie
sich erfolglos darum bemüht hat, so ist die Reduktion der Wohnkosten nicht
zulässig. Es ist ihr in diesem Fall eine neue Frist anzusetzen, und sie muss
weiterhin bei ihrer Wohnungssuche
unterstützt werden. Kann die Person jedoch keine entsprechenden Suchbemühungen
vorweisen, so können die übernommenen Wohnkosten nach Ablauf der Frist
angemessen gekürzt werden (siehe VGr, 7. November 2019, VB.2018.00357, E. 5.2.2. mit weiteren
Hinweisen). Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt als gegenstandslos
geworden abzuschreiben.
4.2
Zu prüfen
bleibt die von der Beschwerdeführerin beantragte teilweise Aufhebung bzw.
Anpassung der Dispositivziffern 1 und 18 sowie die damit gerügte
Rückzahlung der unrechtmässig bezogenen Leistungen. Überdies beanstandet die
Beschwerdeführerin den Rückerstattungsbetrag als nicht nachvollziehbar.
4.2.1
Wie dargetan, ist die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin
zur wahrheitsgemässen und vollständigen Auskunft über ihre Verhältnisse und
allfällige Veränderungen verpflichtet, andernfalls ihr eine Kürzung der
Leistungen drohen könnte (vorn E. 2.3). Soweit die Vorinstanz in
Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Beschwerdegegnerin vom 2. September 2019
eine Beweisauflage erkennt, die nicht selbständig anfechtbar sei, ist ihr nicht
zu folgen. Vielmehr geht es um eine Bestätigung des diesem Entscheid
zugrundeliegenden Sachverhalts, der in erster Linie von der Behörde, allerdings
unter Mitwirkung der am Verfahren Beteiligten, abzuklären ist (§ 7 Abs. 1 und 2 VRG), wobei die Mitwirkungspflicht während der ganzen Verfahrensdauer
gerade in Bereichen von Bedeutung ist, wo die Betroffenen über einen besseren
Zugang zu den tatsächlichen Begebenheiten verfügen als die Entscheidbehörde
(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 7 N. 90 f.).
4.2.2
Die verlangte Bestätigung des Sachverhalts für den erwähnten Entscheid der
Beschwerdegegnerin in dessen Dispositiv-Ziffer 1 dient somit dazu, dass
die Beschwerdeführerin die Korrektheit und Vollständigkeit ihrer Angaben
bestätige, um nicht nur ihrer gesetzlichen Auskunftspflicht nachzukommen,
sondern auch zu vermeiden, wegen unvollständiger oder falscher Angaben belangt
zu werden (vorn E. 2.3). Auflagen zur Abklärung der tatsächlichen
Verhältnisse zur Feststellung der (anhaltenden) Bedürftigkeit einer
hilfebedürftigen Person, worauf die erwähnte Dispositiv-Ziffer 1 gerichtet
ist, sind aber nicht anfechtbar (VGr, 4. Dezember 2008, VB.2008.00478 E. 2);
insofern ist der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz korrekt und nicht zu
ändern.
4.3
Die
Leistungen in Höhe von Fr. 3'000.-, welche das italienische Konsulat der
Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2016, 24. November 2017 und 19. Februar
2018.
ausgerichtet hat, sind unbestritten. Die Beschwerdeführerin erhielt diese
Leistungen vom Konsulat zusätzlich zur ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe,
ohne darüber Auskunft zu erteilen, weshalb sie nicht berücksichtigt werden
konnten und in dem Umfang zurückzuzahlen sind.
4.4
Die
Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Rückzahlung von Schulden im Umfang von
Fr. 3'000.- am 25. und 26. April 2017 durch C sind zwar
nachvollziehbar, doch ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass die
Zahlungsausgänge an C belegt sein müssten, damit auf eine Anrechnung verzichtet
werden könne. Ohne belegte Ausgänge ist der Zahlungseingang als Bereicherung
der Beschwerdeführerin zu verbuchen. Die Beschwerdeführerin belegte diese oder
mindestens eine Schuldanerkennung von C im erwähnten Umfang weder im Rekurs-
noch im Beschwerdeverfahren, weshalb die geforderte Rückzahlung mangels Belegen
ebenfalls nicht zu beanstanden ist.
4.5
Weiter
fordert die Beschwerdegegnerin nicht oder falsch deklarierte Familienzulagen
seit 2018 in Gesamthöhe von Fr. 9'735.95 zurück. Die Beschwerdeführerin
hatte Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige für ihre beiden
minderjährigen Kinder. Auf den Lohnabrechnungen der Beschwerdeführerin ist
ersichtlich, dass sie Familienzulagen im Umfang von Fr. 450.- (ab Mai
2018) resp. Fr. 400.- (Februar, März, April 2018) bezog, welche ihr als
Einnahmen anzurechnen sind.
4.5.1
Ab Januar 2018 bis zum Entscheid der Beschwerdegegnerin im September 2019
wären dies rein rechnerisch 21 Monate, in welchen die Kinderzulagen als
Einkommen hätten angerechnet werden müssen. Wenn die Beschwerdeführerin diese
nicht bezog oder einforderte, wäre ihr dieses Versäumnis anzulasten (z. B. keine Auszahlung
gemäss Lohnabrechnungen Februar und März 2018 – diese Auszahlungen erfolgten
aber nachträglich mit der April-Lohnabrechnung 2018 – und Januar 2019), zumal
sie auch mehrmals aufgefordert worden sein soll, beim Sozialamt vorbeizukommen
und das Antragsformular für Familienzulagen zu unterschreiben bzw. dann die
Unterschrift verweigerte.
4.5.2
Aus den Akten ergibt sich, dass mindestens in den Lohnabrechnungen der
Beschwerdeführerin für August, September und Oktober 2018 die Auszahlung der
Familienzulagen abgedeckt wurde; ob das für weitere Lohnabrechnungen der Fall
war, ist den Akten nicht zu entnehmen. In der Lohnabrechnung für Mai 2018
werden keine Familienzulagen ausgewiesen. In den einzelnen
Unterstützungsabrechnungen der Beschwerdegegnerin von Januar bis und mit
September 2018 werden keine Familienzulagen ausgewiesen, obwohl solche von
Februar bis April 2018 sowie von Juli bis Juli 2018 in den Lohnabrechnungen der
Beschwerdeführerin enthalten und mindestens nach den vorliegenden Belegen nicht
abgedeckt waren. Im Oktober und November 2018 wurden je Fr. 400.- an
Kinderzulagen berücksichtigt, hingegen wiederum nicht im Dezember 2018. Dagegen
weisen die Unterstützungsabrechnungen für Januar bis März 2019 Kinderzulagen
von je Fr. 450.- aus, nicht aber die Abrechnung für April 2019, hingegen
wieder diejenigen von Mai bis und mit Dezember 2019. Nachdem der Beschluss über
die Rückerstattung von Fr. 15'910.95 am 2. September 2019 erging, ist
nicht ersichtlich, wie genau sich der Betrag aus nicht oder falsch deklarierten
Einnahmen und Familienzulagen über Fr. 9'735.95 zusammensetzt und auf
welchen Betrag sich letztlich die gesamte Forderung im Umfang von aktuell Fr. 15'910.95
beläuft.
4.5.3
Selbst bei Berücksichtigung der Kinderzulagen in dem genannten Zeitraum von
Januar 2018 bis September 2019 mit einem Maximalbetrag von Fr. 450.-
bliebe aber immer noch eine Differenz von Fr. 285.95 zum zurückgeforderten
Betrag von Fr. 9'735.95. Nach der erfolgten Revision bezüglich des
Sozialhilfeanspruchs der Beschwerdeführerin reichte diese Kontoauszüge ein,
jedoch ist aus diesen nicht ersichtlich, welche Einnahmen nicht deklariert
wurden. So wie sich die Aktenlage heute präsentiert, ist die Berechnung der Fr. 9'735.95,
insbesondere bezüglich der die Familienzulagen übersteigenden Differenz, nicht
nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin rügte, dass die Berechnung dieses
Betrags nie offengelegt worden sei. Im Entscheid von 2. September 2019
listet die Beschwerdegegnerin den Betrag nur zusammengefasst auf; eine genaue
Berechnung findet sich nicht. Auch in der Rekursvernehmlassung weist sie
lediglich darauf hin, dass nicht alle Einnahmen deklariert worden seien. In
diesem Punkt ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache ist an die
Beschwerdeführerin zur detaillierten Offenlegung der Berechnung des durch die
Beschwerdeführerin zurückzuerstattenden Betrags in Höhe von Fr. 9'735.95
aufgrund nicht oder falsch deklarierter Einnahmen und Familienzulagen seit 2018
zurückzuweisen.
4.6
Der
Restbetrag von Fr. 175.- stammt aus der Mietzinanpassung von Fr. 1'580.-
auf Fr. 1'555.- ab 1. Februar 2019 und ist somit ebenfalls nicht zu
beanstanden.
4.7
Die
ratenweise Verrechnung mit der weiterhin ausbezahlten wirtschaftlichen Hilfe an
sich ist unbestritten. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, ist bei der Festsetzung der monatlichen Raten darauf zu achten, dass die Höhe
der Rückerstattung inkl. einer allfälligen Sanktion nicht weiter geht als die
maximale Kürzungslimite von 30 %. Die Bedürfnisse mitunterstützter
Personen (Kinder, Ehepartner/in) sind zu berücksichtigen (SKOS-Richtlinien,
Kap. E. 3; Sozialhilfe-Behördenhandbuch Kap. 15.1.03, 3.4.2020).
Kürzungen von 20 bis 30 % dürfen nur bei schwerwiegendem oder wiederholtem
Fehlverhalten angeordnet werden, wobei letzteres eine zeitliche Nähe der zu
sanktionierenden Sachverhalte voraussetzt (Sozialhilfe-Behördenhandbuch Kap. 14.2.01,
1.4.2020).
Der Grundbedarf der Beschwerdeführerin für
drei Personen in einem Drei-Personen-Haushalt wurde auf Fr. 1'834.-
festgesetzt. Die Kürzung im Rahmen von Fr. 300.- beträgt 16.35 %,
was etwas mehr als der Hälfte des maximal zulässigen Kürzungsumfangs von 30 %
entspricht. Da die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Kindern zusammenlebt,
ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass dies gerade noch angemessen ist,
noch vertretbar. Zudem kann auch das Verhalten der Beschwerdeführerin, welche
manipulierte Lohnabrechnungen einreichte und die Familienzulagen mindestens
teilweise nicht deklarierte, als nicht mehr leicht wiegendes Fehlverhalten
beurteilt werden und muss somit, auch wenn es vorliegend nicht um eine
Sanktion, sondern um eine Rückerstattung geht, in die Bemessung des
Verrechnungsumfangs miteinfliessen, für welchen dieselben Grenzen gelten. Die
Beschwerdeführerin macht zwar geltend, die Lohnabrechnungen nach Anweisung
eines Gemeindemitarbeiters, der ein Freund ihres gewalttätigen Ex-Mannes
gewesen sei, abgeändert zu haben. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache,
dass dieser Betrag zurückzuerstatten ist.
Dass die monatliche Reduktion der wirtschaftlichen Hilfe
um Fr. 300.- in der konkreten Situation der Beschwerdeführerin als relativ
einschränkend bezeichnet werden muss, wird zumindest dadurch relativiert, dass
die Dauer der Rückzahlung von der Vorinstanz auf 12 Monate limitiert wurde
und dann eine Neubeurteilung anzusetzen ist. Eine längere Verrechnungsdauer als
12.
Monate wäre ohnehin nicht zulässig (SKOS-Richtlinien, Kapl A.8.2;
Sozialhilfe-Behördenhandbuch Kap. 15.1.03 Ziff. 3, 3.4.2020). Eine Reduktion auf Fr. 100.- pro Monat wie sie die
Beschwerdeführerin verlangt, würde zu einer übermässig langen Rückzahlungsdauer
führen. Die gesamte Rückzahlungsdauer sollte vier Jahre nicht überschreiten
(SKOS-Richtlinien, H.9 zu Kap. E.3) und bereits mit einer Rate von Fr. 300.-
würde die gesamte Rückzahlungsdauer fast vier Jahre dauern.
4.8
Die
Ausführungen, welche die Beschwerdeführerin zu den Autos macht, welche sie
während der Unterstützungsdauer erworben und wieder verkauft hatte, sind
vorliegend nicht weiter zu kommentieren, sind sie doch auch nicht Gegenstand
des angefochtenen Entscheids. Der angefochtene Beschluss vom 2. September
2019.
sah lediglich vor, dass eine Rückforderung vorbehalten werde, zumal die
Klärung über die Finanzierung der fünf Autos noch offen sei. Durch diesen
Hinweis ist die Beschwerdeführerin weder in tatsächlicher noch in rechtlicher
Hinsicht belastet.
4.9
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin
zur Offenlegung der detaillierten Berechnung des zurückzuerstattenden Betrags
von Fr. 9'735.95 zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zumal ihr Obsiegen auch
unter Berücksichtigung der Rückweisung nur einen sehr kleinen Teil der
Beschwerde betrifft (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund ihrer angespannten finanziellen Situation sind die
Gerichtsgebühren aber massvoll zu bemessen (Plüss, § 13 N. 39).
Parteientschädigungen wurden keine beantragt und es wäre der Beschwerdeführerin
mangels überwiegendem Obsiegens auch keine zuzusprechen.
6.
Letztinstanzliche
kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von
Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu qualifizieren
(BGE 138 I 143 E. 1.2, BGE 133 V 477 E. 4.2). Soweit die
Sache an die erste Instanz zurückgewiesen wird, ist der vorliegende Entscheid
daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn die Rückweisung einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird mit Bezug auf Dispositiv-Ziffer 18 des Entscheids der
Beschwerdegegnerin vom 2. September 2019 teilweise gutgeheissen und die
Sache zur Offenlegung der detaillierten Berechnung des zurückzuerstattenden
Betrags von Fr. 9'735.95 und zu neuer Entscheidung an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen,
soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.- Zustellkosten,
Fr. 645.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …