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Entscheid

VB.2020.00203

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00203

20. August 2020Deutsch8 min

(URT.2020.21982)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2020.00203

Urteil

der 1. Kammer

vom 20. August 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger,

Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Planungs- und Baukommission Thalwil,

vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

nachträgliche Baubewilligung/Rückbaubefehl,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Beschluss vom 9. Mai 2019 verweigerte die Planungs- und Baukommission

Thalwil A die baurechtliche Bewilligung für die bereits erstellten drei

Senkrecht- und zwei Schrägparkfelder auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der

D-Strasse 02 in Thalwil und verfügte deren Rückbau.

Erwägungen

II.

A. Dagegen

gelangte A mit Rekurs vom 19. Juni 2019 an das Baurekursgericht (Verfahren

R2.2019.00094) und beantragte die Erteilung der Baubewilligung.

B. Mit

Wiedererwägungsbeschluss vom 22. August 2019 hob die Planungs- und

Baukommission Thalwil den Beschluss vom 9. Mai 2019 teilweise auf und

ordnete (anstelle des Rückbaus) die Ausgestaltung der Längsparkplätze gemäss

VSS-Norm SN 640 291a "Parkieren – Anordnung und Geometrie von

Parkierungsanlagen" an. Auch gegen diesen Beschluss gelangte A am

27.

September 2019 an das Baurekursgericht (Verfahren R2.2019.00141) und

beantragte dessen Aufhebung. Eventualiter sei Dispositivziffer 2

(Ausgestaltung der Parkplätze gemäss VSS-Norm) aufzuheben, subeventualiter sei

die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C. Mit

Beschluss vom 25. Februar 2020 vereinigte das Baurekursgericht die beiden

Verfahren und wies den Rekurs im Verfahren R2.2019.00094 ab, soweit es ihn

nicht als durch Wiedererwägung gegenstandslos abschrieb. Den Rekurs im

Verfahren R2.2019.00141 hiess es teilweise gut und hob Dispositivziffer 2

des Beschlusses der Planungs- und Baukommission Thalwil vom 22. August

2020.

auf.

III.

Hierauf erhob A am 26. März 2020 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids

sowie die Erteilung der nachträglichen Bewilligung für drei Senkrechtparkplätze

und zwei Schrägparkplätze auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse

in Thalwil. Eventualiter sei die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanzen

zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer

Hinsicht beantragte er die Durchführung eines Augenscheins.

Das Baurekursgericht beantragte am 7. April 2020 ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom

18.

Mai 2020 beantragte die Planungs- und Baukommission Thalwil die

Abweisung der Beschwerde. A hielt mit Replik vom 8. Juni 2020 an seinen

Anträgen fest. Die Duplik der Planungs- und Baukommission Thalwil erfolgte am

22.

Juni 2020.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

sind erfüllt.

2.

2.1

In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung

eines Augenscheins.

2.2

Ein

Augenschein ist insbesondere dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse

unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten aufgrund ihrer

Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur Erhellung der sachlichen

Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Es ist zulässig, dass eine

Rechtsmittelinstanz auf einen eigenen Augenschein verzichtet, wenn sich der massgebliche

Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen Augenschein bzw. aus den übrigen

Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit ergibt (VGr, 23. Mai 2019,

VB.2018.00407, E. 2.2).

2.3

Die

Vorinstanz hat am 24. Oktober 2019 einen Referentenaugenschein durchgeführt

und dokumentiert. Der massgebliche Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender

Deutlichkeit aus den Akten, weshalb auf die Durchführung des beantragten

Augenscheins verzichtet werden kann.

3.

Die streitgegenständliche Parkierungsanlage liegt an der

E-Strasse in Thalwil, einer verkehrsberuhigten Sackgasse mit Tempo 30 und

zahlreichen Parkfeldern entlang der Strasse. Mit Baubewilligung vom

13.

Juli 2000 wurden dem Beschwerdeführer auf seinem Grundstück

Kat.-Nr. 01 drei Längsparkfelder mit den Massen 2,5 m x 16 m

bewilligt und erstellt. Nachdem der Beschwerdeführer die an die Parkplätze

angrenzenden Buchsbäume entfernte, vertiefte er die Parkierungsanlage mittels

Aufschüttung um bis zu 3,4 m. Diese misst nun eine Tiefe zwischen 4,8 und

5,9 m sowie eine Länge von ca. 17 m. Die neue Parkierungsanlage

ermöglicht damit das senkrechte Parkieren von fünf Personenwagen.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden,

da die Vorinstanz neue Gründe für die Abweisung des Rekurses vorbrachte.

4.2

Gilt der

Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, kann die Rechtsmittelbehörde –

im Rahmen des Streitgegenstands – eine Motivsubstitution vornehmen, d. h. sie kann die

angefochtene Verfügung aus anderen als den von der Vorinstanz angeführten rechtlichen

Gründen bestätigen. Die Rechtsmittelbehörde darf allerdings ihren Entscheid

nicht auf einen anderen Rechtsgrund stützen, der weder von der Vorinstanz

erwogen noch von der rekurrierenden Person geltend gemacht wurde (Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich 2014, Vorbemerkungen zu

§§ 19–28a, N. 29). Entsprechend ist das rechtliche Gehör zumindest

der dadurch beschwerten Partei dann zu gewähren, wenn eine Behörde ihren

Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen

beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die

sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erhebung im

konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (vgl. BGr, 5. März 2018,

2C_497/2017, E. 3.4, mit weiteren Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar

VRG, § 20a N. 21, § 52 N. 37; Alain Griffel, Kommentar VRG,

§ 26b N. 29).

4.3

Die

Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids an, dass jegliche

Vermassungen und Sichtweiten fehlen würden. Es bliebe bereits auf den ersten

Blick fraglich, wie ein schräg parkiertes Fahrzeug bei daneben senkrecht

parkiertem Fahrzeug ein- bzw. ausparkieren solle. Auch sei die direkt an die

Parkierungsanlage angrenzende E-Strasse im Grundriss nicht in voller Breite

eingezeichnet, wodurch ersichtlich wäre, wie die Fahrzeuge in die Strasse ein-

bzw. ausfahren könnten. Wie sich am Augenschein gezeigt habe, sei die E-Strasse

im südlichen Teil der strittigen Parkierungsanlage auf einer Länge von

mindestens 5 m mit Längsparkfeldern verstellt, was das Ein- und

Ausparkieren zumindest auf einem Teil der Parkfelder verunmöglichen dürfte,

wenn die übrigen Parkfelder besetzt seien. Die vom Beschwerdeführer wohl aus

diesem Grund im Katasterplan skizzierte Lösung, wonach die Fahrzeuge im

südlichen Teil der Parkierungsanlage schräg und im nördlichen Teil senkrecht

parkierten, sei offensichtlich ebenfalls untauglich, da sich die Fahrzeuge

gegenseitig behindern würden. Weiter führte die Vorinstanz unter E. 4.6

aus, dass genügende Sichtweiten und Einlenkradien bei voller Besetzung der

Anlage nicht gegeben und jedenfalls nicht nachgewiesen seien.

4.4

Die

Argumentation der Vorinstanz, dass die Ein- bzw. Ausfahrt auf die Parkfelder

erschwert, wenn nicht sogar unmöglich sei, befasst sich ebenfalls mit dem Ein-

und Ausfahren auf die Parkfelder, gleich wie die Argumentation der

Beschwerdegegnerin, dass dies nicht sicher sei. Demgemäss liegt kein neuer

Rechtsgrund vor, mit dem der Beschwerdeführer nicht rechnen musste. Es liegt

keine Gehörsverletzung vor.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer fügt an, am Augenschein sei ersichtlich gewesen, dass die

Sichtweiten von 20 m eingehalten würden und dass die gegebenen Sichtweiten

ausreichend für die Verkehrssicherheit seien.

5.2

Durch

Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Grundstücknutzungen dürfen weder

der Verkehr behindert oder gefährdet noch der Bestand und die Sicherheit des

Strassenkörpers beeinträchtigt werden (§ 240 Abs. 1 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975). Wie vom Beschwerdeführer dargelegt und

von der Vorinstanz bemerkungsweise in Erwägung 5 korrekt ausgeführt, sind

in der vorliegenden Situation grundsätzlich Sichtweiten von 20 m

einzuhalten. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen

werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

5.3

Unmittelbar

angrenzend an die erstellte Parkierungsanlage befinden sich südöstlich weitere

Seitenparkfelder. Befindet sich auf dem der strittigen Parkierungsanlage

nächstgelegenen Parkplatz ein grosses Fahrzeug, ist nicht ersichtlich, wie

(selbst wenn rückwärts parkiert wurde) ein auf dem südöstlichsten Parkplatz

befindliches Fahrzeug die Strasse erkennen kann, ohne selbst weit auf die

Strasse fahren zu müssen. Bei einem vorwärtsparkierten Fahrzeug würden sodann

erst Sichtverhältnisse bestehen, wenn das Fahrzeug beinahe vollständig auf der

Fahrbahn ist. Weiter versperren sich die Fahrzeuge bei einer vollen

Parkierungsanlage gegenseitig die Sicht, insbesondere, wenn vorwärts

einparkiert wurde. Folglich sind die Sichtweiten von 20 m nicht

eingehalten. Aufgrund dessen, dass sich die Fahrzeuge bereits teilweise auf der

Fahrbahn befinden, bevor sie eine genügende Sicht haben, ist die

Verkehrssicherheit nicht gegeben. Dass die Sichtweiten nicht eingehalten

werden, ergibt sich deutlich aus den Fotos des Augenscheins sowie dem

Katasterplan, ohne dass dafür eine detaillierte Berechnung notwendig erscheint.

Der Beschwerdeführer vermochte auch in der Beschwerde nicht aufzuzeigen, dass

die Sichtweiten eingehalten seien. Die Beschwerdegegnerin hat die nachträgliche

Baubewilligung für die Parkfelder daher zu Recht verweigert.

Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 2'145.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …