VB.2020.00203
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00203
20. August 2020Deutsch8 min
(URT.2020.21982)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00203
Urteil
der 1. Kammer
vom 20. August 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Planungs- und Baukommission Thalwil,
vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
nachträgliche Baubewilligung/Rückbaubefehl,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Beschluss vom 9. Mai 2019 verweigerte die Planungs- und Baukommission
Thalwil A die baurechtliche Bewilligung für die bereits erstellten drei
Senkrecht- und zwei Schrägparkfelder auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der
D-Strasse 02 in Thalwil und verfügte deren Rückbau.
Erwägungen
II.
A. Dagegen
gelangte A mit Rekurs vom 19. Juni 2019 an das Baurekursgericht (Verfahren
R2.2019.00094) und beantragte die Erteilung der Baubewilligung.
B. Mit
Wiedererwägungsbeschluss vom 22. August 2019 hob die Planungs- und
Baukommission Thalwil den Beschluss vom 9. Mai 2019 teilweise auf und
ordnete (anstelle des Rückbaus) die Ausgestaltung der Längsparkplätze gemäss
VSS-Norm SN 640 291a "Parkieren – Anordnung und Geometrie von
Parkierungsanlagen" an. Auch gegen diesen Beschluss gelangte A am
27.
September 2019 an das Baurekursgericht (Verfahren R2.2019.00141) und
beantragte dessen Aufhebung. Eventualiter sei Dispositivziffer 2
(Ausgestaltung der Parkplätze gemäss VSS-Norm) aufzuheben, subeventualiter sei
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C. Mit
Beschluss vom 25. Februar 2020 vereinigte das Baurekursgericht die beiden
Verfahren und wies den Rekurs im Verfahren R2.2019.00094 ab, soweit es ihn
nicht als durch Wiedererwägung gegenstandslos abschrieb. Den Rekurs im
Verfahren R2.2019.00141 hiess es teilweise gut und hob Dispositivziffer 2
des Beschlusses der Planungs- und Baukommission Thalwil vom 22. August
2020.
auf.
III.
Hierauf erhob A am 26. März 2020 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
sowie die Erteilung der nachträglichen Bewilligung für drei Senkrechtparkplätze
und zwei Schrägparkplätze auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse
in Thalwil. Eventualiter sei die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanzen
zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer
Hinsicht beantragte er die Durchführung eines Augenscheins.
Das Baurekursgericht beantragte am 7. April 2020 ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom
18.
Mai 2020 beantragte die Planungs- und Baukommission Thalwil die
Abweisung der Beschwerde. A hielt mit Replik vom 8. Juni 2020 an seinen
Anträgen fest. Die Duplik der Planungs- und Baukommission Thalwil erfolgte am
22.
Juni 2020.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
sind erfüllt.
2.
2.1
In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung
eines Augenscheins.
2.2
Ein
Augenschein ist insbesondere dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse
unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten aufgrund ihrer
Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur Erhellung der sachlichen
Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Es ist zulässig, dass eine
Rechtsmittelinstanz auf einen eigenen Augenschein verzichtet, wenn sich der massgebliche
Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen Augenschein bzw. aus den übrigen
Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit ergibt (VGr, 23. Mai 2019,
VB.2018.00407, E. 2.2).
2.3
Die
Vorinstanz hat am 24. Oktober 2019 einen Referentenaugenschein durchgeführt
und dokumentiert. Der massgebliche Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender
Deutlichkeit aus den Akten, weshalb auf die Durchführung des beantragten
Augenscheins verzichtet werden kann.
3.
Die streitgegenständliche Parkierungsanlage liegt an der
E-Strasse in Thalwil, einer verkehrsberuhigten Sackgasse mit Tempo 30 und
zahlreichen Parkfeldern entlang der Strasse. Mit Baubewilligung vom
13.
Juli 2000 wurden dem Beschwerdeführer auf seinem Grundstück
Kat.-Nr. 01 drei Längsparkfelder mit den Massen 2,5 m x 16 m
bewilligt und erstellt. Nachdem der Beschwerdeführer die an die Parkplätze
angrenzenden Buchsbäume entfernte, vertiefte er die Parkierungsanlage mittels
Aufschüttung um bis zu 3,4 m. Diese misst nun eine Tiefe zwischen 4,8 und
5,9 m sowie eine Länge von ca. 17 m. Die neue Parkierungsanlage
ermöglicht damit das senkrechte Parkieren von fünf Personenwagen.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden,
da die Vorinstanz neue Gründe für die Abweisung des Rekurses vorbrachte.
4.2
Gilt der
Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, kann die Rechtsmittelbehörde –
im Rahmen des Streitgegenstands – eine Motivsubstitution vornehmen, d. h. sie kann die
angefochtene Verfügung aus anderen als den von der Vorinstanz angeführten rechtlichen
Gründen bestätigen. Die Rechtsmittelbehörde darf allerdings ihren Entscheid
nicht auf einen anderen Rechtsgrund stützen, der weder von der Vorinstanz
erwogen noch von der rekurrierenden Person geltend gemacht wurde (Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich 2014, Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a, N. 29). Entsprechend ist das rechtliche Gehör zumindest
der dadurch beschwerten Partei dann zu gewähren, wenn eine Behörde ihren
Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen
beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die
sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erhebung im
konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (vgl. BGr, 5. März 2018,
2C_497/2017, E. 3.4, mit weiteren Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar
VRG, § 20a N. 21, § 52 N. 37; Alain Griffel, Kommentar VRG,
§ 26b N. 29).
4.3
Die
Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids an, dass jegliche
Vermassungen und Sichtweiten fehlen würden. Es bliebe bereits auf den ersten
Blick fraglich, wie ein schräg parkiertes Fahrzeug bei daneben senkrecht
parkiertem Fahrzeug ein- bzw. ausparkieren solle. Auch sei die direkt an die
Parkierungsanlage angrenzende E-Strasse im Grundriss nicht in voller Breite
eingezeichnet, wodurch ersichtlich wäre, wie die Fahrzeuge in die Strasse ein-
bzw. ausfahren könnten. Wie sich am Augenschein gezeigt habe, sei die E-Strasse
im südlichen Teil der strittigen Parkierungsanlage auf einer Länge von
mindestens 5 m mit Längsparkfeldern verstellt, was das Ein- und
Ausparkieren zumindest auf einem Teil der Parkfelder verunmöglichen dürfte,
wenn die übrigen Parkfelder besetzt seien. Die vom Beschwerdeführer wohl aus
diesem Grund im Katasterplan skizzierte Lösung, wonach die Fahrzeuge im
südlichen Teil der Parkierungsanlage schräg und im nördlichen Teil senkrecht
parkierten, sei offensichtlich ebenfalls untauglich, da sich die Fahrzeuge
gegenseitig behindern würden. Weiter führte die Vorinstanz unter E. 4.6
aus, dass genügende Sichtweiten und Einlenkradien bei voller Besetzung der
Anlage nicht gegeben und jedenfalls nicht nachgewiesen seien.
4.4
Die
Argumentation der Vorinstanz, dass die Ein- bzw. Ausfahrt auf die Parkfelder
erschwert, wenn nicht sogar unmöglich sei, befasst sich ebenfalls mit dem Ein-
und Ausfahren auf die Parkfelder, gleich wie die Argumentation der
Beschwerdegegnerin, dass dies nicht sicher sei. Demgemäss liegt kein neuer
Rechtsgrund vor, mit dem der Beschwerdeführer nicht rechnen musste. Es liegt
keine Gehörsverletzung vor.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer fügt an, am Augenschein sei ersichtlich gewesen, dass die
Sichtweiten von 20 m eingehalten würden und dass die gegebenen Sichtweiten
ausreichend für die Verkehrssicherheit seien.
5.2
Durch
Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Grundstücknutzungen dürfen weder
der Verkehr behindert oder gefährdet noch der Bestand und die Sicherheit des
Strassenkörpers beeinträchtigt werden (§ 240 Abs. 1 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975). Wie vom Beschwerdeführer dargelegt und
von der Vorinstanz bemerkungsweise in Erwägung 5 korrekt ausgeführt, sind
in der vorliegenden Situation grundsätzlich Sichtweiten von 20 m
einzuhalten. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen
werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).
5.3
Unmittelbar
angrenzend an die erstellte Parkierungsanlage befinden sich südöstlich weitere
Seitenparkfelder. Befindet sich auf dem der strittigen Parkierungsanlage
nächstgelegenen Parkplatz ein grosses Fahrzeug, ist nicht ersichtlich, wie
(selbst wenn rückwärts parkiert wurde) ein auf dem südöstlichsten Parkplatz
befindliches Fahrzeug die Strasse erkennen kann, ohne selbst weit auf die
Strasse fahren zu müssen. Bei einem vorwärtsparkierten Fahrzeug würden sodann
erst Sichtverhältnisse bestehen, wenn das Fahrzeug beinahe vollständig auf der
Fahrbahn ist. Weiter versperren sich die Fahrzeuge bei einer vollen
Parkierungsanlage gegenseitig die Sicht, insbesondere, wenn vorwärts
einparkiert wurde. Folglich sind die Sichtweiten von 20 m nicht
eingehalten. Aufgrund dessen, dass sich die Fahrzeuge bereits teilweise auf der
Fahrbahn befinden, bevor sie eine genügende Sicht haben, ist die
Verkehrssicherheit nicht gegeben. Dass die Sichtweiten nicht eingehalten
werden, ergibt sich deutlich aus den Fotos des Augenscheins sowie dem
Katasterplan, ohne dass dafür eine detaillierte Berechnung notwendig erscheint.
Der Beschwerdeführer vermochte auch in der Beschwerde nicht aufzuzeigen, dass
die Sichtweiten eingehalten seien. Die Beschwerdegegnerin hat die nachträgliche
Baubewilligung für die Parkfelder daher zu Recht verweigert.
Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 2'145.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …