VB.2020.00207
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00207
29. April 2020Deutsch5 min
(URT.2020.21697)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00207
Verfügung
des Einzelrichters
vom 29. April 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2.
B,
beide vertreten
durch lic. iur. C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Parteientschädigung/Honorar für die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A reiste im Juli 2018 in
die Schweiz ein und ersuchte um eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei
ihrem hier aufenthaltsberechtigten Ehemann B. Das Migrationsamt wies dieses
Gesuch ebenso ab wie die Sicherheitsdirektion einen gegen die Verfügung des
Migrationsamts erhobenen Rekurs.
Mit Urteil vom 11. Dezember 2019 hiess das
Verwaltungsgericht eine hiergegen erhobene Beschwerde von A und B gut, sprach
ihnen für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu
und bestellte ihnen für das Rekursverfahren lic. iur. C als
unentgeltliche Rechtsbeiständin; für die Festsetzung von deren Entschädigung
unter Anrechnung der Parteientschädigung wies das Verwaltungsgericht die
Angelegenheit an die Sicherheitsdirektion zurück (VB.2019.00259 [nicht auf
www.vgrzh.ch]).
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 20. Februar 2020 setzte die
Sicherheitsdirektion die Entschädigung von C auf Fr. 1'001.60 fest und
befand, dass zufolge der höheren Parteientschädigung kein zusätzlicher Betrag
ausbezahlt werde (Dispositiv-Ziff. II). Die Kosten für das Verfahren
betreffend Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin
nahm sie auf die Staatskasse und sprach keine Parteientschädigung zu
(Dispositiv-Ziff. III).
III.
A und B liessen am 29. März 2020 durch lic. iur. C
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge
seien Dispositiv-Ziff. II und III des Rekursentscheids aufzuheben und sei
ihnen für das erste Verfahren vor der Sicherheitsdirektion eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zuzusprechen sowie die Entschädigung
der unentgeltlichen Rechtsbeiständin auf Fr. 2'312.50 festzusetzen; zudem
liessen sie um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege ersuchen. Mit
Präsidialverfügung vom 31. März 2020 wurde den Beschwerdeführenden unter
dem Hinweis, dass ihnen für das erste Rekursverfahren bereits mit Urteil vom
11.
Dezember 2019 eine Parteientschädigung zugesprochen worden war,
Gelegenheit zur Präzisierung bzw. zum Rückzug des Antrags betreffend
Parteientschädigung gegeben und ihrer Rechtsvertretung Gelegenheit zur
Erklärung, ob sie die Beschwerde hinsichtlich ihrer Entschädigung als
unentgeltliche Rechtsbeiständin auch in eigenem Namen erheben wolle.
Mit Eingabe vom 21. April 2020 wurde die Beschwerde
zurückgezogen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Beschwerde ist als durch Rückzug erledigt
abzuschreiben, was nach § 38b Abs. 1 lit. b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in
die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.
2.
2.1
Das
Verwaltungsgericht befindet nach Ermessen unter anderem über die Kostenfolge,
wobei die Verfahrenskosten bei einem Rückzug in der Regel der
beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen sind; aus Billigkeitserwägungen kann
sich aber ausnahmsweise auch rechtfertigen, die Kosten anderweitig zu verlegen
(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014, § 13 N. 79 f.). In diesem Sinn können die Kosten
nach dem Verursacherprinzip auch der Rechtsvertretung auferlegt werden, wenn
diese unnötige Kosten verursacht, namentlich wenn sie schon bei Beachtung
elementarster Sorgfalt hätte feststellen können, dass ein Rechtsmittel unzulässig
ist (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2
VRG; Plüss, § 13 N. 60). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die
Vertreterin der Beschwerdeführenden, die den Titel "lic. iur."
trägt, hätte schon bei Anwendung elementarster Sorgfalt erkennen müssen, dass
die Verweigerung einer Parteientschädigung in Dispositiv-Ziff. III des
angefochtenen Entscheids nur das Verfahren betreffend Festsetzung ihrer
Entschädigung als unentgeltliche Rechtsvertretung betraf und die
Parteientschädigung für das erste Verfahren bereits mit (rechtskräftigem)
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2019 auf Fr. 2'000.-
festgesetzt wurde. Soweit mit der Beschwerde auch noch eine höhere
Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung gefordert wurde, hätte
die Vertreterin erkennen müssen, dass sie dies nach ständiger Praxis nicht im
Namen ihrer Klientschaft, sondern in eigenem Namen tun müsste (Plüss, § 16
N. 111; RB 2004 Nr. 2 E. 1.2.1; BGr, 28. Februar 2013, 2C_189/2013,
E. 2.2, und 5. April 2012, 5A_166/2012, E. 5.2). Insgesamt
rechtfertigt sich deshalb, die Kosten nach dem Verursacherprinzip der
Rechtsvertreterin aufzuerlegen.
2.2
Eine
Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden ausgangsgemäss nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17 N. 32).
3.
Die Begehren der Beschwerdeführenden waren angesichts der
ihnen bereits zu einem früheren Zeitpunkt zugesprochenen Parteientschädigung
und aufgrund der fehlenden Legitimation zur Anfechtung der Entschädigung ihrer
Rechtsvertretung schon bei Eingang der Beschwerde offenkundig aussichtslos,
weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist, soweit es
nicht – durch Kostenauflage an die Rechtsvertreterin – als gegenstandslos
geworden abzuschreiben ist (vgl. § 16 Abs. 1 f. VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit in der Hauptsache ein Anwesenheitsanspruch der
Beschwerdeführerin geltend gemacht werden kann, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu
erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht als
gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
3.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 270.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden lic. iur. C auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen diese
Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an …