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Entscheid

VB.2020.00207

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00207

29. April 2020Deutsch5 min

(URT.2020.21697)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00207

Verfügung

des Einzelrichters

vom 29. April 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

1. A,

2.

B,

beide vertreten

durch lic. iur. C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Parteientschädigung/Honorar für die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A reiste im Juli 2018 in

die Schweiz ein und ersuchte um eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei

ihrem hier aufenthaltsberechtigten Ehemann B. Das Migrationsamt wies dieses

Gesuch ebenso ab wie die Sicherheitsdirektion einen gegen die Verfügung des

Migrationsamts erhobenen Rekurs.

Mit Urteil vom 11. Dezember 2019 hiess das

Verwaltungsgericht eine hiergegen erhobene Beschwerde von A und B gut, sprach

ihnen für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu

und bestellte ihnen für das Rekursverfahren lic. iur. C als

unentgeltliche Rechtsbeiständin; für die Festsetzung von deren Entschädigung

unter Anrechnung der Parteientschädigung wies das Verwaltungsgericht die

Angelegenheit an die Sicherheitsdirektion zurück (VB.2019.00259 [nicht auf

www.vgrzh.ch]).

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 20. Februar 2020 setzte die

Sicherheitsdirektion die Entschädigung von C auf Fr. 1'001.60 fest und

befand, dass zufolge der höheren Parteientschädigung kein zusätzlicher Betrag

ausbezahlt werde (Dispositiv-Ziff. II). Die Kosten für das Verfahren

betreffend Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin

nahm sie auf die Staatskasse und sprach keine Parteientschädigung zu

(Dispositiv-Ziff. III).

III.

A und B liessen am 29. März 2020 durch lic. iur. C

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge

seien Dispositiv-Ziff. II und III des Rekursentscheids aufzuheben und sei

ihnen für das erste Verfahren vor der Sicherheitsdirektion eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zuzusprechen sowie die Entschädigung

der unentgeltlichen Rechtsbeiständin auf Fr. 2'312.50 festzusetzen; zudem

liessen sie um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege ersuchen. Mit

Präsidialverfügung vom 31. März 2020 wurde den Beschwerdeführenden unter

dem Hinweis, dass ihnen für das erste Rekursverfahren bereits mit Urteil vom

11.

Dezember 2019 eine Parteientschädigung zugesprochen worden war,

Gelegenheit zur Präzisierung bzw. zum Rückzug des Antrags betreffend

Parteientschädigung gegeben und ihrer Rechtsvertretung Gelegenheit zur

Erklärung, ob sie die Beschwerde hinsichtlich ihrer Entschädigung als

unentgeltliche Rechtsbeiständin auch in eigenem Namen erheben wolle.

Mit Eingabe vom 21. April 2020 wurde die Beschwerde

zurückgezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Beschwerde ist als durch Rückzug erledigt

abzuschreiben, was nach § 38b Abs. 1 lit. b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in

die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

2.

2.1

Das

Verwaltungsgericht befindet nach Ermessen unter anderem über die Kostenfolge,

wobei die Verfahrenskosten bei einem Rückzug in der Regel der

beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen sind; aus Billigkeitserwägungen kann

sich aber ausnahmsweise auch rechtfertigen, die Kosten anderweitig zu verlegen

(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014, § 13 N. 79 f.). In diesem Sinn können die Kosten

nach dem Verursacherprinzip auch der Rechtsvertretung auferlegt werden, wenn

diese unnötige Kosten verursacht, namentlich wenn sie schon bei Beachtung

elementarster Sorgfalt hätte feststellen können, dass ein Rechtsmittel unzulässig

ist (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2

VRG; Plüss, § 13 N. 60). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die

Vertreterin der Beschwerdeführenden, die den Titel "lic. iur."

trägt, hätte schon bei Anwendung elementarster Sorgfalt erkennen müssen, dass

die Verweigerung einer Parteientschädigung in Dispositiv-Ziff. III des

angefochtenen Entscheids nur das Verfahren betreffend Festsetzung ihrer

Entschädigung als unentgeltliche Rechtsvertretung betraf und die

Parteientschädigung für das erste Verfahren bereits mit (rechtskräftigem)

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2019 auf Fr. 2'000.-

festgesetzt wurde. Soweit mit der Beschwerde auch noch eine höhere

Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung gefordert wurde, hätte

die Vertreterin erkennen müssen, dass sie dies nach ständiger Praxis nicht im

Namen ihrer Klientschaft, sondern in eigenem Namen tun müsste (Plüss, § 16

N. 111; RB 2004 Nr. 2 E. 1.2.1; BGr, 28. Februar 2013, 2C_189/2013,

E. 2.2, und 5. April 2012, 5A_166/2012, E. 5.2). Insgesamt

rechtfertigt sich deshalb, die Kosten nach dem Verursacherprinzip der

Rechtsvertreterin aufzuerlegen.

2.2

Eine

Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden ausgangsgemäss nicht

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17 N. 32).

3.

Die Begehren der Beschwerdeführenden waren angesichts der

ihnen bereits zu einem früheren Zeitpunkt zugesprochenen Parteientschädigung

und aufgrund der fehlenden Legitimation zur Anfechtung der Entschädigung ihrer

Rechtsvertretung schon bei Eingang der Beschwerde offenkundig aussichtslos,

weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist, soweit es

nicht – durch Kostenauflage an die Rechtsvertreterin – als gegenstandslos

geworden abzuschreiben ist (vgl. § 16 Abs. 1 f. VRG).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit in der Hauptsache ein Anwesenheitsanspruch der

Beschwerdeführerin geltend gemacht werden kann, ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu

erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht als

gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

3.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 270.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden lic. iur. C auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen diese

Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …