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Entscheid

VB.2020.00208

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00208

8. September 2020Deutsch22 min

(URT.2020.22043)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00208

Urteil

der 4. Kammer

vom 8. September 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

Beschwerdeführerin

2 vertreten

durch Beschwerdeführerin 1 (Mutter),

diese vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A ist eine 1984 geborene Staatsangehörige Kubas. Aus ihrer Beziehung

mit dem italienischen Staatsangehörigen D (geboren 1976) ging 2009 die Tochter B

hervor. Sie besitzt wie ihr Vater die italienische Staatsbürgerschaft . Am

4. August 2012 schlossen A und D in Italien die Ehe. Am 5. August

2012 reiste Letzterer in die Schweiz ein und erhielt eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur unselbständigen Erwerbstätigkeit. A zog am

3. November 2012 zusammen mit B ebenfalls in die Schweiz. In der Folge

erhielten sie am 13. Januar 2013 ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA mit Gültigkeit bis am 4. August 2017 zum Verbleib

beim Ehemann bzw. Vater.

B.

Nachdem A im Gesuch um Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung vom 15. August 2017 angegeben hatte, dass sie und D

in getrennten Haushalten lebten, stellte das Migrationsamt ihr mit Schreiben

vom 28. August und vom 21. September 2017 Fragen zur ehelichen Situation

. A teilte dem Migrationsamt am 14. September 2017 mit, dass ihr

Ehemann sie verlassen habe und im Frühsommer 2016 weggezogen sei.

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 teilte die Sozialbehörde der Stadt

Zürich dem Migrationsamt mit, dass die Familie D-A seit 1. Oktober 2013

Sozialhilfe beziehe, die Leistungen zugunsten von D jedoch per

30. September 2016 eingestellt worden seien. Bis anhin hätten A und ihre

Tochter Sozialhilfe im Umfang von Fr. 241'098.90 bezogen.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies

das Migrationsamt mit Verfügung vom 30. Mai 2019 die Gesuche von A und B

um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und wies sie aus der

Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 3. März 2020 wies die

Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I),

setzte A und B eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 31. Mai

2020.

an (Dispositiv-Ziff. II), wies ihr Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziff. III), auferlegte ihnen die Kosten des

Rekursverfahrens von Fr. 1'395.- je zur Hälfte, schrieb diese aber wegen

Uneinbringlichkeit umgehend ab (Dispositiv-Ziff. IV) und richtete in

Dispositiv-Ziff. V keine Parteientschädigung aus.

III.

Am 26. März 2020 liessen A und B Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und im Wesentlichen beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion aufzuheben und

ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern; eventualiter sei "eine

provisorische Aufenthaltsbewilligung bis zum rechtskräftigen Urteil betreffend

Ehescheidung und Sorgerecht" zu erteilen. In prozessualer Hinsicht

beantragen sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und -verbeiständung;

ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung "zu gewähren".

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 6. April 2020

auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort,

reichte dem Verwaltungsgericht am 20. April 2020 aber einen B betreffenden

Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich ein.

Am 12. August 2020 reichte die Rechtsvertreterin von A und B eine

Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des

Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende

Wirkung zu, es sei denn, es wurde aus besonderen Gründen eine gegenteilige

Anordnung getroffen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG). Weil vorliegend keine solche erfolgte, war das diesbezüglich gestellte

Gesuch der Beschwerdeführerinnen von vornherein gegenstandslos.

3.

Wie bereits vor Vorinstanz beantragen die

Beschwerdeführerinnen die Erteilung einer "provisorischen

Aufenthaltsbewilligung" bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Scheidungsurteils.

Was genau die Beschwerdeführerinnen darunter verstehen, braucht vorliegend

nicht vertieft zu werden. Soweit sie damit sinngemäss die Sistierung des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens

beantragen, ist dem Begehren nicht stattzugeben. Denn gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung hat die zuständige Behörde im ausländerrechtlichen

Verwaltungsverfahren Art und Umfang der faktischen Ausübung der Kontakte zwischen

den Eltern und dem Kind – im Rahmen entsprechender Beweisanträge und unter

Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Beteiligten (vgl. Art. 90 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

[AIG, SR 142.20]) – mit geeigneten Mitteln sorgfältig abzuklären, soweit

die Frage zivilrechtlich nicht bereits entschieden ist. Dabei sind die (zivilrechtlich)

tatsächlich gelebten Vorgaben zur Zeit des letzten kantonalen richterlichen

Entscheids über die Bewilligungsfrage massgebend. In der Regel besteht kein

Grund, das ausländerrechtliche Verfahren bis zur definitiven Klärung der

Nebenfolgen im Scheidungsverfahren zu sistieren, da für das ausländerrechtliche

Verfahren der Umfang des persönlichen Kontakts, das heisst die tatsächlich

gelebte Beziehung in affektiver wie wirtschaftlicher Hinsicht, und nicht allein

die formelle Tragweite der Zuteilung bzw. der Abmachungen der Eltern in Bezug

auf das Sorge- bzw. das Betreuungsrecht massgebend ist (zum Ganzen BGE 143 I 21 E. 5.5.4; vgl. BGr, 30. September 2015, 2C_123/2015, E. 2.3

und 2.8 – 12. März 2015, 2C_414/2014, E. 3.4 – 20. November

2013, 2C_326/2013, E. 5.1). Die Beschwerdeführerin 2 hat seit der Ausreise

ihres Vaters im Sommer 2016 und mithin seit rund vier Jahren nur "[h]in

und wieder" telefonischen Kontakt zu diesem. Die

Dispositiv

Beschwerdeführerin 1 hat demnach nicht nur die Obhut über ihre Tochter inne,

sondern ist auch in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht deren primäre

Bezugsperson.

Soweit das Begehren um Gewährung eines

provisorischen Aufenthaltsrechts auf die Befürchtung zurückgeht, dass für die

Ausreise der Beschwerdeführerin 2 die Einwilligung des Vaters notwendig

wäre, ist Folgendes festzuhalten: Eine ausländerrechtliche Wegweisung der

Beschwerdeführerin 2 setzt nicht die Einwilligung von D voraus (vgl. BGE 143 I 21 E. 6.3.1). Darüber hinaus darf diese auch das Scheidungsurteil nicht zuungunsten

der Beschwerdeführerin 1 beeinflussen.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses

Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen

vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz

günstigere Bestimmungen vorsieht. Gestützt auf Art. 7 lit. d

und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a

Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht

in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen

Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete

Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf

grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden,

sofern nicht rechtsmissbräuchlich zur blossen Aufenthaltssicherung an einer nur

noch formell bestehenden Ehe festgehalten wird (vgl. BGE 130 II 113

[= Pra. 93/2004 Nr. 171] E. 8 f.; BGE 139 II 393

E. 2.1). Die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen aber

sowohl bei der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine inhaltsleere

(Schein-)Ehe als auch bei fehlendem hiesigem Aufenthaltsrecht des Ehegatten,

von welchem das eigene Aufenthaltsrecht abgeleitet wird. Diesfalls entfällt der

Zweck, zu welchem das (abgeleitete) Aufenthaltsrecht erteilt wurde, weshalb

gestützt auf Art. 23 der Verordnung über die Einführung des freien

Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP, SR 142.203) und Art. 62

Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr)

verlängert werden kann, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine

eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113

[= Pra. 93/2004 Nr. 171] E. 9; BGE 139 II 393

E. 2.1)

4.2 Die

Beschwerdeführerin 1 ist nach wie vor mit einem EU-Bürger verheiratet; ein

Scheidungsverfahren wurde von ihr am 13. März 2020 eingeleitet. Die

eheliche Gemeinschaft wurde jedoch bereits im Sommer 2016 aufgegeben, und ihr

Ehemann lebt seither in Deutschland, weshalb seine Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA bereits seit mehreren Jahren erloschen ist (vgl. Art. 6

Abs. 5 Anhang I FZA; diese war ohnehin lediglich bis am

15. August 2016 gültig). Das von ihrem Ehemann abgeleitete

Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin 1 ist demnach untergegangen, und

ihre Bewilligung kann gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VEP und Art. 62 Abs. 1

lit. d AIG nicht mehr verlängert werden.

4.3 Die

Beschwerdeführerin 2 teilt als minderjähriges Kind aus familienrechtlichen

Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 des

Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) das

ausländerrechtliche Schicksal des sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteils

und hat gegebenenfalls dem Inhaber der elterlichen Sorge und der faktischen

Obhut (im Sinne einer überwiegenden Betreuung) zu folgen, wenn jener

seinerseits sein vom freizügigkeitsberechtigten Arbeitnehmer abgeleitetes (derivatives)

Anwesenheitsrecht verloren und kein eigenständiges Aufenthalts- oder Verbleiberecht

erworben hat (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4; BGE 139 II 393

E. 4.2.3; BGr, 10. Januar 2013, 2C_930/2012, E. 4.4.4). Letzteres

ist bei der Beschwerdeführerin 2 trotz ihrer EU-Bürgerschaft nicht der

Fall, da sie über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügt, welche es

ihr erlauben würden, sich als Freizügigkeitsberechtigte ohne Erwerbstätigkeit in

der Schweiz aufzuhalten (vgl. Art. 24 FZA); sie kann auch kein Verbleiberecht

im Sinn von Art. 4 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 f.

der Verordnung Nr. 1251/70/EWG (ABl. 1970 L 142 vom

30. Juni 1970, S. 24 ff.) geltend machen. Damit ist zu prüfen,

ob der Beschwerdeführerin 1 ein eigenständiges Anwesenheitsrecht zukommt.

5.

5.1 Da das

Freizügigkeitsabkommen den nachehelichen Aufenthalt nicht regelt, ist ein solcher

gemäss Ausländer- und Integrationsgesetz zu prüfen. Art. 50 AIG knüpft

gemäss klarem Wortlaut des Gesetzes an die Aufenthaltsansprüche von

Art. 42 und 43 AIG an, welche voraussetzen, dass der Ehegatte, von dem die

Bewilligung abgeleitet wurde, das Schweizer Bürgerrecht oder eine

Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besass. Da D lediglich im Besitz einer

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA war, kann die Beschwerdeführerin grundsätzlich

keinen Anspruch nach Art. 50 AIG geltend machen (BGE 144 II 1

E. 4.3). Indessen hielt das Bundesgericht gestützt auf das

Diskriminierungsverbot von Art. 2 FZA fest, dass EU-Angehörige in Bezug

auf den Nachzug ihres Ehegatten nicht schlechter gestellt werden dürften als

Schweizer Bürger. Art. 50 AIG wird demzufolge auch dann angewandt, wenn

der Ehegatte bzw. Ex-Ehegatte nur eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und nicht

eine Niederlassungsbewilligung besass. Da Drittstaatsangehörige nach FZA

(abgesehen vom Verbleiberecht) nicht selbständige, sondern nur abgeleitete

Rechte haben, können sie sich nur im Zusammenhang mit dem entsprechenden

Anspruch eines hier aufenthaltsberechtigten Familienmitglieds auf Art. 2

FZA berufen. Hat der EU-angehörige Ehegatte kein Anwesenheitsrecht mehr in der

Schweiz, entfällt damit auch das Diskriminierungsverbot für die Regelung seiner

familiären Beziehungen (BGE 144 II 1 E. 4.5 ff.). Vorliegend

erlosch das Anwesenheitsrecht von D in der Schweiz aufgrund des über sechs

Monate dauernden Auslandaufenthalts ex lege. Somit kann sich die Beschwerdeführerin

nicht auf das Diskriminierungsverbot nach Art. 2 FZA und damit auch nicht

erfolgreich auf Art. 50 AIG berufen (vgl. zum Ganzen VGr, 1. Juli 2020,

VB.2020.00315, E. 3.3 [noch nicht rechtskräftig] – 17. April

2019, VB.2019.00139, E. 4.1.1; kritisch zu dieser

bundesgerichtlichen Rechtsprechung VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00425,

E. 3 mit Hinweisen).

5.2 Demnach wäre

nach der bundesgerichtlichen Praxis vorliegend grundsätzlich Art. 77 der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007 (VZAE, SR 142.201) anwendbar. Gemäss dieser Bestimmung (in der hier

massgebenden, bis Ende 2018 gültigen Fassung) kann nach Auflösung der Ehe oder

der Familiengemeinschaft die im Rahmen des Familiennachzugs von Personen mit

Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 AIG erteilte Aufenthaltsbewilligung

des Ehegatten und der Kinder verlängert werden, wenn die Ehegemeinschaft

mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht

oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen,

wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe

nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung

im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 77 Abs. 1 und 2

VZAE). Eine erfolgreiche Integration nach Art. 77 Abs. 1 lit. a

VZAE (und Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) liegt vor, wenn die

Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die

Werte der Bundesverfassung respektiert und den Willen zur Teilnahme am

Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache

bekundet (Art. 77 Abs. 4 lit. a und b VZAE).

5.3 Wie sich

im Folgenden zeigen wird, kann vorliegend offenbleiben, ob der

Beschwerdeführerin 1 ein Aufenthaltsanspruch (Art. 50 AIG) zukommt

oder ob über ihren weiteren Verbleib nach pflichtgemässem Ermessen zu befinden

ist (Art. 77 VZAE). Denn sie lebte zwar mehr als drei Jahre mit ihrem Ehegatten

in ehelicher Gemeinschaft, womit sie die zeitliche Voraussetzung beider

Bestimmungen erfüllt. Die in beiden Fällen kumulativ vorausgesetzte

erfolgreiche Integration kann der Beschwerdeführerin 1 jedoch nicht

attestiert werden; ebenso wenig ist ein wichtiger persönlicher Grund

ersichtlich, der einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen

würde.

5.3.1 Die Beschwerdeführerin 1 und ihre Familie

mussten seit Oktober 2013 fortlaufend von der Sozialhilfe unterstützt werden;

am 12. Dezember 2018 belief sich der bezogene Betrag auf

Fr. 241'098.90, wobei Fr. 186'566.60 auf die

Beschwerdeführerin 1 und Fr. 54'532.30 auf die

Beschwerdeführerin 2 entfielen. Seit der Ausreise des Ehemanns und der

Einstellung der Sozialhilfeleistung an diesen bezogen die Beschwerdeführerinnen

im Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis am 27. Januar 2020 Sozialhilfe im

Umfang von Fr. 155'580.70. Obwohl es der Beschwerdeführerin 1

spätestens ab dem 3. Altersjahr ihrer Tochter, das heisst seit Juli 2012,

zumutbar gewesen wäre, sich um eine (Teilzeit-)Arbeitsstelle zu bemühen (vgl.

BGr, 28. März 2018, 2C_775/2017, E. 4.2.2 mit Hinweis), war sie

gemäss eigenen Angaben nur Ende 2014 während dreier Monate im ersten

Arbeitsmarkt erwerbstätig. Seither arbeitete sie einzig im zweiten Arbeitsmarkt

im Rahmen von Arbeitsintegrationsprogrammen. Suchbemühungen für Arbeitsstellen

im ersten Arbeitsmarkt sind nur vereinzelt, namentlich für die Monate April,

Juni und August 2017 nachgewiesen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, kann

sodann die Erwerbslosigkeit nicht damit entschuldigt werden, dass die

Beschwerdeführerin 1 nunmehr über keine gültige Aufenthaltsbewilligung

mehr verfügt; denn in der Vergangenheit ging sie trotz gültiger

Aufenthaltsbewilligung keiner existenzsichernden Erwerbstätigkeit nach.

5.3.2

Zuungunsten der Beschwerdeführerin 1 fällt sodann ins Gewicht, dass

gegen sie fünf Verlustscheine im Betrag von insgesamt Fr. 8'202.88

verzeichnet sind bzw. am 15. August 2017 verzeichnet waren. Die von ihr

behaupteten Tilgungsbemühungen sind nicht belegt. Dass ihre Schulden im

Nachgang zur Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann und dessen Wegzug entstanden

sind, vermögen diese nur teilweise zu entschuldigen. Sodann blieben die von ihr

angeblich besuchten Deutschkurse auch vor Verwaltungsgericht unbelegt. Ihre sprachliche

Integration kann nicht als gelungen betrachtet werden; die polizeiliche

Befragung am 12. März 2018 fand denn auch auf Italienisch statt, und der

rapportierende Beamte hielt fest, dass sich die Beschwerdeführerin 1

"schlecht in deutscher Sprache verständigen" könne. Dass die

Beschwerdeführerin 1 in sozialer Hinsicht besonders verwurzelt wäre, wird

nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

Insgesamt kann der Beschwerdeführerin 1 somit weder

in wirtschaftlicher noch in sprachlicher noch in sozialer Hinsicht eine

erfolgreiche Integration attestiert werden.

5.3.3

5.3.3.1

Unter dem Gesichtspunkt des wichtigen persönlichen Grunds ist festzuhalten,

dass die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin 1 in Kuba kaum

erschwert erscheint. Neben ihrer Mutter, ihrem Vater und ihrem Sohn leben auch

eine Schwester und ein Bruder in Kuba. Dort hat sie auch die Primar- und

Sekundarschule sowie eine Fachmittelschule besucht und eine Ausbildung abgeschlossen.

Mit der Sprache und der Kultur ihrer Heimat ist sie demnach noch immer vertraut.

Wann sie das letzte Mal dort war, geht zwar nicht aus den Akten hervor;

gegenüber der Polizei gab die Beschwerdeführerin 1 jedoch an, dass sie im

Sommer 2018 gerne mit ihrer Tochter nach Kuba reisen würde.

Ein nachehelicher Härtefall kann vorliegend auch nicht

daraus resultieren, dass der Vollzug der Wegweisung nicht möglich wäre (vgl.

dazu 14. Mai 2014, VB.2014.00109, E. 4.3, auch zum Folgenden). Denn die geänderte Rechtslage in Kuba (mit Wirkung ab

14. Januar 2013) erlaubt allen kubanischen Staatsangehörigen im Ausland

eine definitive Rückkehr nach Kuba, und zwar unabhängig von der Dauer des

bisherigen Auslandaufenthalts, vom Rechtsstatus im Aufenthaltsstaat und vom

bisherigen "Auslandstatus" nach kubanischem Recht. Auch Personen mit Status

als Emigranten ist es daher grundsätzlich möglich, jederzeit definitiv nach

Kuba zurückzukehren (BGr, 4. Dezember 2014, 2C_248/2014, E. 3.4.1).

Um dennoch eine allfällige rechtliche Unmöglichkeit der Rückkehr nachzuweisen,

wird nach wie vor der Nachweis verlangt, dass bei der kubanischen Vertretung

ein formelles Gesuch um Rückkehr nach Kuba gestellt wurde, das abgewiesen wurde

(vgl. BGr, 4. Dezember 2014, 2C_248/2014, E. 3.4.2 f. − 16. September 2016,

2C_781/2016, E. 2.2; VGr,

10. Februar 2015, VB.2014.00689, E. 2.4 Abs. 2 – 16. April 2014,

VB.2014.00069, E. 3.2 ff.). Ob und in welcher Form die

kubanische Botschaft in Bern auf das von der Beschwerdeführerin 1 am

6. März 2018 gestellte Rückreisegesuch reagiert hat, geht nicht aus den

Akten hervor. Wenn die Beschwerdeführerin 1 in diesem Zusammenhang

vorbringt, sie verfüge über keinen Bürgen in Kuba, so ist sie damit nicht zu

hören, zumal – wie erwähnt – neben ihren Eltern auch ihr Sohn und zwei ihrer

Geschwister dort leben. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass eine

Wegweisung nach Kuba rechtlich und tatsächlich unmöglich wäre.

5.3.3.2

Im Weiteren gilt es zu prüfen, ob auch der Beschwerdeführerin 2 eine

Ausreise mit ihrer Mutter zumutbar wäre. Ihr Wohl ist dabei gemäss Art. 3 der

Kinderrechtskonvention (KRK, SR 0.107) und Art. 11 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) vorrangig zu

berücksichtigen. Mit elf Jahren ist die Beschwerdeführerin 2 noch in einem

anpassungsfähigen Alter (BGr, 24. August 2018, 2C_17/2018, E. 2.2.3 –

21. März 2013, 2C_813/2012, E. 6.2). Aus den Akten geht nicht hervor,

in welcher Sprache sich die Beschwerdeführerinnen unterhalten. Allfällige

sprachliche Lücken können mithilfe ihrer Mutter, ihres Stiefbruders sowie ihrer

Grosseltern und der weiteren Verwandten in Kuba jedoch geschlossen werden. Ein

Wechsel von einem Land in das andere durch Ausländer im Alter der

Beschwerdeführerin 2 wird regelmässig selbst ohne vertiefte

Sprachkenntnisse als möglich und zumutbar erachtet, wenn es um den Umzug aus

dem Heimatland in die Schweiz geht. Auch die umgekehrte Übersiedlung erscheint

daher als zumutbar, falls nicht besondere, erschwerende Umstände dem

entgegenstehen (BGr, 24. Juni 2019, 2C_724/2018, E. 5.3.1 – 28. März

2018, 2C_775/2017, E. 4.3.3 – 16. Dezember 2010, 2C_426/2010

E. 4.2). Dass in der Schweiz eine adäquatere Lösung für die schulischen

Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin 2 gefunden werden könnte, begründet

keinen solchen Umstand. Mit Blick auf die Beziehung zu ihrem Vater ist sodann

festzuhalten, dass sich diese seit dessen Ausreise nach Deutschland im

Sommer 2016 auf telefonische Kontakte beschränkte; dieser Kontakt kann

somit auch in Zukunft durch elektronische Kommunikationsmittel aufrechterhalten

werden.

6.

6.1 Die

Beschwerdeführerin 2 besucht hier die Schule, weshalb auch ein

Aufenthaltsanspruch aus Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA zu prüfen

ist. Gemäss dieser Bestimmung dürfen die Kinder eines Staatsangehörigen einer

Vertragspartei unabhängig davon, ob dieser im Hoheitsgebiet der anderen

Vertragspartei eine Erwerbstätigkeit ausübt, eine solche ausgeübt hat oder

erwerbslos ist, unter den gleichen Bedingungen am allgemeinen Unterricht sowie

an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen wie die Staatsangehörigen des

Aufnahmestaates. Die Regelung ist Art. 12 der von der Schweiz als

"Acquis communautaire" übernommenen Verordnung Nr. 1612/68/EWG

des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb

der Gemeinschaft (ABl. L 257 vom 19. Oktober 1968 S. 2 ff.)

nachgebildet und stimmt mit dieser fast wörtlich überein (BGE 142 II 35

E. 4.1; vgl. BGE 144 II 1 E. 3.3.1). Gemäss Rechtsprechung des Gerichtshofs

der Europäischen Union (EuGH) kann der die Sorge tatsächlich wahrnehmende

Elternteil daraus grundsätzlich bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Kindes ein

Anwesenheitsrecht ableiten, selbst wenn er oder sie Sozialhilfeleistungen

bezieht (EuGH, 23. Februar 2010, C-310/08, Ibrahim, Rz. 25 ff. –

23. Februar 2010, C-480/08, Teixeira, Rz. 34 ff.; zum Ganzen

BGE 142 II 35 E. 4.2; vgl. auch BGr, 25. Mai 2005, 2A.475/2004,

E. 4). Sinn und Zweck des in Art. 3 Abs. 6 des Anhangs I

zum FZA übernommenen selbständigen Anwesenheitsrechts für Kinder von Bürgern

aus EU- oder EFTA-Staaten bzw. deren Partnern ist es, über die Teilnahme am

allgemeinen Unterricht die Integration in der Aufnahmegesellschaft zu fördern

(vgl. EuGH, 17. September 2002, C-413/99, Baumbast, Rn. 50, 59 und 68).

Dies setzt voraus, dass die Kinder tatsächlich über diesen Unterricht (bzw.

anschliessend während der Lehrlings- und Berufsausbildung) bei (noch) intakter

Familiengemeinschaft bereits in nennenswerter Weise begonnen haben, sich zu

integrieren bzw. massgebliche Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie

auszubilden (BGE 139 II 393 E. 4.2.2; BGr, 13. Mai 2019, 2C_870/2018,

E. 3.2.2).

6.2 Vorliegend

kommt ein Abstellen auf Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA

nicht in Betracht. Die Familiengemeinschaft wurde spätestens im

Sommer 2016 aufgegeben; aufgrund des damaligen Alters der

Beschwerdeführerin 2 – sie war rund sieben Jahre alt – lag zu diesem

Zeitpunkt noch keine nennenswerte Integration vor bzw. verfügte sie damals noch

nicht über massgebliche Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie (vgl. zum Ganzen

BGE 142 II 35 E. 4.4; 139 II 393 E. 4.2.2; BGr,

30. Juni 2016, 2C_997/2015, E. 2.2). Eine Anpassung an

ein anderes Schulsystem sollte ihr sodann ebenfalls noch ohne grössere

Schwierigkeiten möglich sein (vgl. BGE 144 I 1 E. 3.3; BGr,

30. Juni 2016, 2C_997/2015, E. 2.2 – 25. Mai 2005, 2A.475/2004,

E. 4.7 in fine; VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00787,

E. 8.2 Abs. 2). Die Beschwerdeführerin 1 kann somit aus

Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA kein Aufenthaltsrecht ableiten.

7.

7.1 Die

Beschwerdeführerinnen berufen sich im Weiteren auf Art. 8 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Diese Bestimmung

verschafft zwar keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf

einen besonderen Aufenthaltstitel (vgl. BGE 139 I 330 E. 2). Das in Art. 8

EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens kann jedoch

verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige sich

hier aufhalten, die Anwesenheit untersagt und damit ihr Zusammenleben vereitelt

wird (BGE 135 I 143 E. 1.3.1). Das in Art. 8 EMRK geschützte

Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche

Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte

familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten

Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende

Familienleben andernorts zu pflegen (zum Ganzen BGE 142 II 35 E. 6.1

mit Hinweisen; Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV,

SR 101] entspricht materiell Art. 8 EMRK und gewährt im

Bereich des Ausländerrechts keine zusätzlichen Ansprüche [BGE 129 II 215

E. 4.2, 126 II 377 E. 7]). Über die Kernfamilie hinaus kann

Art. 8 EMRK für nahe Verwandte einer in der Schweiz fest

anwesenheitsberechtigten Person ein Aufenthaltsrecht entstehen lassen.

Grundsätzlich setzt dies allerdings unter anderem voraus, dass die verwandte

ausländische Person von der in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person

abhängig bzw. pflegebedürftig ist (BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018,

E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Zwischen Geschwistern kann sich eine solche

Abhängigkeit etwa dann ergeben, wenn ein Erwachsener anstelle der Eltern für

einen unselbständigen Geschwisterteil die Betreuung und Fürsorge und damit

eigentlich die Elternrolle übernimmt (BGE 120 Ib 257 E. 1d in fine;

vgl. BGr, 21. Mai 2012, 2C_430/2012, E. 3.2.1;

VGr, 25. März 2020, VB.2019.00646, E. 6.1

Abs. 2 [je mit Hinweisen]).

Auch unter dem Aspekt des Rechts auf

Privatleben kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme Art. 8

EMRK verletzen, wobei dafür eine lange Anwesenheitsdauer und die damit

verbundene normale Integration nicht genügen; erforderlich sind besonders

intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen

beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 I 266 E. 3.4 mit

Hinweisen).

7.2 Vorliegend kann sich die

Beschwerdeführerin 2 nicht auf die Beziehung zu ihrem Vater berufen. Denn

dieser hält sich – wie aufgezeigt – seit Sommer 2016 nicht mehr in der Schweiz

auf und ist hier nicht mehr aufenthaltsberechtigt; ausserdem hat er seine

Tochter seit der Trennung von der Beschwerdeführerin 1 im Sommer 2016

nicht mehr gesehen; sie würden lediglich "[h]in und wieder"

telefonieren. Dass zur Zwillingsschwester und dem Bruder der

Beschwerdeführerin 1, welche in der Schweiz leben, ein

Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der vorzitierten Rechtsprechung bestehen würde,

wird nicht behauptet und wäre auch nicht ersichtlich. Vielmehr geht aus dem

erwähnten Bericht der KESB vom 21. Januar 2020 hervor, dass die

Beschwerdeführerin 1 zu ihren Geschwistern "nur spärlichen

Kontakt" pflege. Eine besonders intensive

Integration der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz ist nach dem Gesagten

(vgl. vorn, E. 5.3.1 f.) ebenfalls nicht gegeben. Eine Berufung auf

das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 EMRK kommt somit nicht in

Betracht.

8.

Dass ein schwerwiegender persönlicher

Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen würde,

wird nicht geltend gemacht und wäre auch nicht ersichtlich.

Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen sodann ebenfalls nicht (vgl. auch vorn,

E. 5.3.3).

9.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

abzuweisen.

10.

10.1 Ausgangsgemäss

sind die Kosten der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen und ist den

Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung zu versagen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

und -vertretung.

10.2 Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung

einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in

der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf

Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage

ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten

– innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

10.3 Vorliegend

ist das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung bereits aufgrund offensichtlicher

Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abzuweisen. Es kann demnach darauf

verzichtet werden zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen mittellos im Sinn von

§ 16 Abs. 1 VRG sind.

11.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit es um den Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung geht bzw. ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben. Ansonsten steht bloss die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83

lit. c Ziff. 2 und 4 e contrario BGG). Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und -verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 11 Beschwerde erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an …