VB.2020.00208
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00208
8. September 2020Deutsch22 min
(URT.2020.22043)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00208
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. September 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
Beschwerdeführerin
2 vertreten
durch Beschwerdeführerin 1 (Mutter),
diese vertreten durch RA C,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A ist eine 1984 geborene Staatsangehörige Kubas. Aus ihrer Beziehung
mit dem italienischen Staatsangehörigen D (geboren 1976) ging 2009 die Tochter B
hervor. Sie besitzt wie ihr Vater die italienische Staatsbürgerschaft . Am
4. August 2012 schlossen A und D in Italien die Ehe. Am 5. August
2012 reiste Letzterer in die Schweiz ein und erhielt eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur unselbständigen Erwerbstätigkeit. A zog am
3. November 2012 zusammen mit B ebenfalls in die Schweiz. In der Folge
erhielten sie am 13. Januar 2013 ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA mit Gültigkeit bis am 4. August 2017 zum Verbleib
beim Ehemann bzw. Vater.
B.
Nachdem A im Gesuch um Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung vom 15. August 2017 angegeben hatte, dass sie und D
in getrennten Haushalten lebten, stellte das Migrationsamt ihr mit Schreiben
vom 28. August und vom 21. September 2017 Fragen zur ehelichen Situation
. A teilte dem Migrationsamt am 14. September 2017 mit, dass ihr
Ehemann sie verlassen habe und im Frühsommer 2016 weggezogen sei.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 teilte die Sozialbehörde der Stadt
Zürich dem Migrationsamt mit, dass die Familie D-A seit 1. Oktober 2013
Sozialhilfe beziehe, die Leistungen zugunsten von D jedoch per
30. September 2016 eingestellt worden seien. Bis anhin hätten A und ihre
Tochter Sozialhilfe im Umfang von Fr. 241'098.90 bezogen.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies
das Migrationsamt mit Verfügung vom 30. Mai 2019 die Gesuche von A und B
um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und wies sie aus der
Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 3. März 2020 wies die
Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I),
setzte A und B eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 31. Mai
2020.
an (Dispositiv-Ziff. II), wies ihr Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziff. III), auferlegte ihnen die Kosten des
Rekursverfahrens von Fr. 1'395.- je zur Hälfte, schrieb diese aber wegen
Uneinbringlichkeit umgehend ab (Dispositiv-Ziff. IV) und richtete in
Dispositiv-Ziff. V keine Parteientschädigung aus.
III.
Am 26. März 2020 liessen A und B Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und im Wesentlichen beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion aufzuheben und
ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern; eventualiter sei "eine
provisorische Aufenthaltsbewilligung bis zum rechtskräftigen Urteil betreffend
Ehescheidung und Sorgerecht" zu erteilen. In prozessualer Hinsicht
beantragen sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und -verbeiständung;
ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung "zu gewähren".
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 6. April 2020
auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort,
reichte dem Verwaltungsgericht am 20. April 2020 aber einen B betreffenden
Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich ein.
Am 12. August 2020 reichte die Rechtsvertreterin von A und B eine
Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des
Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zu, es sei denn, es wurde aus besonderen Gründen eine gegenteilige
Anordnung getroffen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG). Weil vorliegend keine solche erfolgte, war das diesbezüglich gestellte
Gesuch der Beschwerdeführerinnen von vornherein gegenstandslos.
3.
Wie bereits vor Vorinstanz beantragen die
Beschwerdeführerinnen die Erteilung einer "provisorischen
Aufenthaltsbewilligung" bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Scheidungsurteils.
Was genau die Beschwerdeführerinnen darunter verstehen, braucht vorliegend
nicht vertieft zu werden. Soweit sie damit sinngemäss die Sistierung des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens
beantragen, ist dem Begehren nicht stattzugeben. Denn gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung hat die zuständige Behörde im ausländerrechtlichen
Verwaltungsverfahren Art und Umfang der faktischen Ausübung der Kontakte zwischen
den Eltern und dem Kind – im Rahmen entsprechender Beweisanträge und unter
Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Beteiligten (vgl. Art. 90 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
[AIG, SR 142.20]) – mit geeigneten Mitteln sorgfältig abzuklären, soweit
die Frage zivilrechtlich nicht bereits entschieden ist. Dabei sind die (zivilrechtlich)
tatsächlich gelebten Vorgaben zur Zeit des letzten kantonalen richterlichen
Entscheids über die Bewilligungsfrage massgebend. In der Regel besteht kein
Grund, das ausländerrechtliche Verfahren bis zur definitiven Klärung der
Nebenfolgen im Scheidungsverfahren zu sistieren, da für das ausländerrechtliche
Verfahren der Umfang des persönlichen Kontakts, das heisst die tatsächlich
gelebte Beziehung in affektiver wie wirtschaftlicher Hinsicht, und nicht allein
die formelle Tragweite der Zuteilung bzw. der Abmachungen der Eltern in Bezug
auf das Sorge- bzw. das Betreuungsrecht massgebend ist (zum Ganzen BGE 143 I 21 E. 5.5.4; vgl. BGr, 30. September 2015, 2C_123/2015, E. 2.3
und 2.8 – 12. März 2015, 2C_414/2014, E. 3.4 – 20. November
2013, 2C_326/2013, E. 5.1). Die Beschwerdeführerin 2 hat seit der Ausreise
ihres Vaters im Sommer 2016 und mithin seit rund vier Jahren nur "[h]in
und wieder" telefonischen Kontakt zu diesem. Die
Dispositiv
Beschwerdeführerin 1 hat demnach nicht nur die Obhut über ihre Tochter inne,
sondern ist auch in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht deren primäre
Bezugsperson.
Soweit das Begehren um Gewährung eines
provisorischen Aufenthaltsrechts auf die Befürchtung zurückgeht, dass für die
Ausreise der Beschwerdeführerin 2 die Einwilligung des Vaters notwendig
wäre, ist Folgendes festzuhalten: Eine ausländerrechtliche Wegweisung der
Beschwerdeführerin 2 setzt nicht die Einwilligung von D voraus (vgl. BGE 143 I 21 E. 6.3.1). Darüber hinaus darf diese auch das Scheidungsurteil nicht zuungunsten
der Beschwerdeführerin 1 beeinflussen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses
Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen
vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz
günstigere Bestimmungen vorsieht. Gestützt auf Art. 7 lit. d
und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a
Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht
in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen
Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete
Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf
grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden,
sofern nicht rechtsmissbräuchlich zur blossen Aufenthaltssicherung an einer nur
noch formell bestehenden Ehe festgehalten wird (vgl. BGE 130 II 113
[= Pra. 93/2004 Nr. 171] E. 8 f.; BGE 139 II 393
E. 2.1). Die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen aber
sowohl bei der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine inhaltsleere
(Schein-)Ehe als auch bei fehlendem hiesigem Aufenthaltsrecht des Ehegatten,
von welchem das eigene Aufenthaltsrecht abgeleitet wird. Diesfalls entfällt der
Zweck, zu welchem das (abgeleitete) Aufenthaltsrecht erteilt wurde, weshalb
gestützt auf Art. 23 der Verordnung über die Einführung des freien
Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP, SR 142.203) und Art. 62
Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr)
verlängert werden kann, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine
eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113
[= Pra. 93/2004 Nr. 171] E. 9; BGE 139 II 393
E. 2.1)
4.2 Die
Beschwerdeführerin 1 ist nach wie vor mit einem EU-Bürger verheiratet; ein
Scheidungsverfahren wurde von ihr am 13. März 2020 eingeleitet. Die
eheliche Gemeinschaft wurde jedoch bereits im Sommer 2016 aufgegeben, und ihr
Ehemann lebt seither in Deutschland, weshalb seine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA bereits seit mehreren Jahren erloschen ist (vgl. Art. 6
Abs. 5 Anhang I FZA; diese war ohnehin lediglich bis am
15. August 2016 gültig). Das von ihrem Ehemann abgeleitete
Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin 1 ist demnach untergegangen, und
ihre Bewilligung kann gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VEP und Art. 62 Abs. 1
lit. d AIG nicht mehr verlängert werden.
4.3 Die
Beschwerdeführerin 2 teilt als minderjähriges Kind aus familienrechtlichen
Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 des
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) das
ausländerrechtliche Schicksal des sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteils
und hat gegebenenfalls dem Inhaber der elterlichen Sorge und der faktischen
Obhut (im Sinne einer überwiegenden Betreuung) zu folgen, wenn jener
seinerseits sein vom freizügigkeitsberechtigten Arbeitnehmer abgeleitetes (derivatives)
Anwesenheitsrecht verloren und kein eigenständiges Aufenthalts- oder Verbleiberecht
erworben hat (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4; BGE 139 II 393
E. 4.2.3; BGr, 10. Januar 2013, 2C_930/2012, E. 4.4.4). Letzteres
ist bei der Beschwerdeführerin 2 trotz ihrer EU-Bürgerschaft nicht der
Fall, da sie über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügt, welche es
ihr erlauben würden, sich als Freizügigkeitsberechtigte ohne Erwerbstätigkeit in
der Schweiz aufzuhalten (vgl. Art. 24 FZA); sie kann auch kein Verbleiberecht
im Sinn von Art. 4 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 f.
der Verordnung Nr. 1251/70/EWG (ABl. 1970 L 142 vom
30. Juni 1970, S. 24 ff.) geltend machen. Damit ist zu prüfen,
ob der Beschwerdeführerin 1 ein eigenständiges Anwesenheitsrecht zukommt.
5.
5.1 Da das
Freizügigkeitsabkommen den nachehelichen Aufenthalt nicht regelt, ist ein solcher
gemäss Ausländer- und Integrationsgesetz zu prüfen. Art. 50 AIG knüpft
gemäss klarem Wortlaut des Gesetzes an die Aufenthaltsansprüche von
Art. 42 und 43 AIG an, welche voraussetzen, dass der Ehegatte, von dem die
Bewilligung abgeleitet wurde, das Schweizer Bürgerrecht oder eine
Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besass. Da D lediglich im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA war, kann die Beschwerdeführerin grundsätzlich
keinen Anspruch nach Art. 50 AIG geltend machen (BGE 144 II 1
E. 4.3). Indessen hielt das Bundesgericht gestützt auf das
Diskriminierungsverbot von Art. 2 FZA fest, dass EU-Angehörige in Bezug
auf den Nachzug ihres Ehegatten nicht schlechter gestellt werden dürften als
Schweizer Bürger. Art. 50 AIG wird demzufolge auch dann angewandt, wenn
der Ehegatte bzw. Ex-Ehegatte nur eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und nicht
eine Niederlassungsbewilligung besass. Da Drittstaatsangehörige nach FZA
(abgesehen vom Verbleiberecht) nicht selbständige, sondern nur abgeleitete
Rechte haben, können sie sich nur im Zusammenhang mit dem entsprechenden
Anspruch eines hier aufenthaltsberechtigten Familienmitglieds auf Art. 2
FZA berufen. Hat der EU-angehörige Ehegatte kein Anwesenheitsrecht mehr in der
Schweiz, entfällt damit auch das Diskriminierungsverbot für die Regelung seiner
familiären Beziehungen (BGE 144 II 1 E. 4.5 ff.). Vorliegend
erlosch das Anwesenheitsrecht von D in der Schweiz aufgrund des über sechs
Monate dauernden Auslandaufenthalts ex lege. Somit kann sich die Beschwerdeführerin
nicht auf das Diskriminierungsverbot nach Art. 2 FZA und damit auch nicht
erfolgreich auf Art. 50 AIG berufen (vgl. zum Ganzen VGr, 1. Juli 2020,
VB.2020.00315, E. 3.3 [noch nicht rechtskräftig] – 17. April
2019, VB.2019.00139, E. 4.1.1; kritisch zu dieser
bundesgerichtlichen Rechtsprechung VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00425,
E. 3 mit Hinweisen).
5.2 Demnach wäre
nach der bundesgerichtlichen Praxis vorliegend grundsätzlich Art. 77 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007 (VZAE, SR 142.201) anwendbar. Gemäss dieser Bestimmung (in der hier
massgebenden, bis Ende 2018 gültigen Fassung) kann nach Auflösung der Ehe oder
der Familiengemeinschaft die im Rahmen des Familiennachzugs von Personen mit
Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 AIG erteilte Aufenthaltsbewilligung
des Ehegatten und der Kinder verlängert werden, wenn die Ehegemeinschaft
mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht
oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen,
wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe
nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung
im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 77 Abs. 1 und 2
VZAE). Eine erfolgreiche Integration nach Art. 77 Abs. 1 lit. a
VZAE (und Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) liegt vor, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die
Werte der Bundesverfassung respektiert und den Willen zur Teilnahme am
Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache
bekundet (Art. 77 Abs. 4 lit. a und b VZAE).
5.3 Wie sich
im Folgenden zeigen wird, kann vorliegend offenbleiben, ob der
Beschwerdeführerin 1 ein Aufenthaltsanspruch (Art. 50 AIG) zukommt
oder ob über ihren weiteren Verbleib nach pflichtgemässem Ermessen zu befinden
ist (Art. 77 VZAE). Denn sie lebte zwar mehr als drei Jahre mit ihrem Ehegatten
in ehelicher Gemeinschaft, womit sie die zeitliche Voraussetzung beider
Bestimmungen erfüllt. Die in beiden Fällen kumulativ vorausgesetzte
erfolgreiche Integration kann der Beschwerdeführerin 1 jedoch nicht
attestiert werden; ebenso wenig ist ein wichtiger persönlicher Grund
ersichtlich, der einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen
würde.
5.3.1 Die Beschwerdeführerin 1 und ihre Familie
mussten seit Oktober 2013 fortlaufend von der Sozialhilfe unterstützt werden;
am 12. Dezember 2018 belief sich der bezogene Betrag auf
Fr. 241'098.90, wobei Fr. 186'566.60 auf die
Beschwerdeführerin 1 und Fr. 54'532.30 auf die
Beschwerdeführerin 2 entfielen. Seit der Ausreise des Ehemanns und der
Einstellung der Sozialhilfeleistung an diesen bezogen die Beschwerdeführerinnen
im Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis am 27. Januar 2020 Sozialhilfe im
Umfang von Fr. 155'580.70. Obwohl es der Beschwerdeführerin 1
spätestens ab dem 3. Altersjahr ihrer Tochter, das heisst seit Juli 2012,
zumutbar gewesen wäre, sich um eine (Teilzeit-)Arbeitsstelle zu bemühen (vgl.
BGr, 28. März 2018, 2C_775/2017, E. 4.2.2 mit Hinweis), war sie
gemäss eigenen Angaben nur Ende 2014 während dreier Monate im ersten
Arbeitsmarkt erwerbstätig. Seither arbeitete sie einzig im zweiten Arbeitsmarkt
im Rahmen von Arbeitsintegrationsprogrammen. Suchbemühungen für Arbeitsstellen
im ersten Arbeitsmarkt sind nur vereinzelt, namentlich für die Monate April,
Juni und August 2017 nachgewiesen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, kann
sodann die Erwerbslosigkeit nicht damit entschuldigt werden, dass die
Beschwerdeführerin 1 nunmehr über keine gültige Aufenthaltsbewilligung
mehr verfügt; denn in der Vergangenheit ging sie trotz gültiger
Aufenthaltsbewilligung keiner existenzsichernden Erwerbstätigkeit nach.
5.3.2
Zuungunsten der Beschwerdeführerin 1 fällt sodann ins Gewicht, dass
gegen sie fünf Verlustscheine im Betrag von insgesamt Fr. 8'202.88
verzeichnet sind bzw. am 15. August 2017 verzeichnet waren. Die von ihr
behaupteten Tilgungsbemühungen sind nicht belegt. Dass ihre Schulden im
Nachgang zur Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann und dessen Wegzug entstanden
sind, vermögen diese nur teilweise zu entschuldigen. Sodann blieben die von ihr
angeblich besuchten Deutschkurse auch vor Verwaltungsgericht unbelegt. Ihre sprachliche
Integration kann nicht als gelungen betrachtet werden; die polizeiliche
Befragung am 12. März 2018 fand denn auch auf Italienisch statt, und der
rapportierende Beamte hielt fest, dass sich die Beschwerdeführerin 1
"schlecht in deutscher Sprache verständigen" könne. Dass die
Beschwerdeführerin 1 in sozialer Hinsicht besonders verwurzelt wäre, wird
nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
Insgesamt kann der Beschwerdeführerin 1 somit weder
in wirtschaftlicher noch in sprachlicher noch in sozialer Hinsicht eine
erfolgreiche Integration attestiert werden.
5.3.3
5.3.3.1
Unter dem Gesichtspunkt des wichtigen persönlichen Grunds ist festzuhalten,
dass die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin 1 in Kuba kaum
erschwert erscheint. Neben ihrer Mutter, ihrem Vater und ihrem Sohn leben auch
eine Schwester und ein Bruder in Kuba. Dort hat sie auch die Primar- und
Sekundarschule sowie eine Fachmittelschule besucht und eine Ausbildung abgeschlossen.
Mit der Sprache und der Kultur ihrer Heimat ist sie demnach noch immer vertraut.
Wann sie das letzte Mal dort war, geht zwar nicht aus den Akten hervor;
gegenüber der Polizei gab die Beschwerdeführerin 1 jedoch an, dass sie im
Sommer 2018 gerne mit ihrer Tochter nach Kuba reisen würde.
Ein nachehelicher Härtefall kann vorliegend auch nicht
daraus resultieren, dass der Vollzug der Wegweisung nicht möglich wäre (vgl.
dazu 14. Mai 2014, VB.2014.00109, E. 4.3, auch zum Folgenden). Denn die geänderte Rechtslage in Kuba (mit Wirkung ab
14. Januar 2013) erlaubt allen kubanischen Staatsangehörigen im Ausland
eine definitive Rückkehr nach Kuba, und zwar unabhängig von der Dauer des
bisherigen Auslandaufenthalts, vom Rechtsstatus im Aufenthaltsstaat und vom
bisherigen "Auslandstatus" nach kubanischem Recht. Auch Personen mit Status
als Emigranten ist es daher grundsätzlich möglich, jederzeit definitiv nach
Kuba zurückzukehren (BGr, 4. Dezember 2014, 2C_248/2014, E. 3.4.1).
Um dennoch eine allfällige rechtliche Unmöglichkeit der Rückkehr nachzuweisen,
wird nach wie vor der Nachweis verlangt, dass bei der kubanischen Vertretung
ein formelles Gesuch um Rückkehr nach Kuba gestellt wurde, das abgewiesen wurde
(vgl. BGr, 4. Dezember 2014, 2C_248/2014, E. 3.4.2 f. − 16. September 2016,
2C_781/2016, E. 2.2; VGr,
10. Februar 2015, VB.2014.00689, E. 2.4 Abs. 2 – 16. April 2014,
VB.2014.00069, E. 3.2 ff.). Ob und in welcher Form die
kubanische Botschaft in Bern auf das von der Beschwerdeführerin 1 am
6. März 2018 gestellte Rückreisegesuch reagiert hat, geht nicht aus den
Akten hervor. Wenn die Beschwerdeführerin 1 in diesem Zusammenhang
vorbringt, sie verfüge über keinen Bürgen in Kuba, so ist sie damit nicht zu
hören, zumal – wie erwähnt – neben ihren Eltern auch ihr Sohn und zwei ihrer
Geschwister dort leben. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass eine
Wegweisung nach Kuba rechtlich und tatsächlich unmöglich wäre.
5.3.3.2
Im Weiteren gilt es zu prüfen, ob auch der Beschwerdeführerin 2 eine
Ausreise mit ihrer Mutter zumutbar wäre. Ihr Wohl ist dabei gemäss Art. 3 der
Kinderrechtskonvention (KRK, SR 0.107) und Art. 11 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) vorrangig zu
berücksichtigen. Mit elf Jahren ist die Beschwerdeführerin 2 noch in einem
anpassungsfähigen Alter (BGr, 24. August 2018, 2C_17/2018, E. 2.2.3 –
21. März 2013, 2C_813/2012, E. 6.2). Aus den Akten geht nicht hervor,
in welcher Sprache sich die Beschwerdeführerinnen unterhalten. Allfällige
sprachliche Lücken können mithilfe ihrer Mutter, ihres Stiefbruders sowie ihrer
Grosseltern und der weiteren Verwandten in Kuba jedoch geschlossen werden. Ein
Wechsel von einem Land in das andere durch Ausländer im Alter der
Beschwerdeführerin 2 wird regelmässig selbst ohne vertiefte
Sprachkenntnisse als möglich und zumutbar erachtet, wenn es um den Umzug aus
dem Heimatland in die Schweiz geht. Auch die umgekehrte Übersiedlung erscheint
daher als zumutbar, falls nicht besondere, erschwerende Umstände dem
entgegenstehen (BGr, 24. Juni 2019, 2C_724/2018, E. 5.3.1 – 28. März
2018, 2C_775/2017, E. 4.3.3 – 16. Dezember 2010, 2C_426/2010
E. 4.2). Dass in der Schweiz eine adäquatere Lösung für die schulischen
Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin 2 gefunden werden könnte, begründet
keinen solchen Umstand. Mit Blick auf die Beziehung zu ihrem Vater ist sodann
festzuhalten, dass sich diese seit dessen Ausreise nach Deutschland im
Sommer 2016 auf telefonische Kontakte beschränkte; dieser Kontakt kann
somit auch in Zukunft durch elektronische Kommunikationsmittel aufrechterhalten
werden.
6.
6.1 Die
Beschwerdeführerin 2 besucht hier die Schule, weshalb auch ein
Aufenthaltsanspruch aus Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA zu prüfen
ist. Gemäss dieser Bestimmung dürfen die Kinder eines Staatsangehörigen einer
Vertragspartei unabhängig davon, ob dieser im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei eine Erwerbstätigkeit ausübt, eine solche ausgeübt hat oder
erwerbslos ist, unter den gleichen Bedingungen am allgemeinen Unterricht sowie
an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen wie die Staatsangehörigen des
Aufnahmestaates. Die Regelung ist Art. 12 der von der Schweiz als
"Acquis communautaire" übernommenen Verordnung Nr. 1612/68/EWG
des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb
der Gemeinschaft (ABl. L 257 vom 19. Oktober 1968 S. 2 ff.)
nachgebildet und stimmt mit dieser fast wörtlich überein (BGE 142 II 35
E. 4.1; vgl. BGE 144 II 1 E. 3.3.1). Gemäss Rechtsprechung des Gerichtshofs
der Europäischen Union (EuGH) kann der die Sorge tatsächlich wahrnehmende
Elternteil daraus grundsätzlich bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Kindes ein
Anwesenheitsrecht ableiten, selbst wenn er oder sie Sozialhilfeleistungen
bezieht (EuGH, 23. Februar 2010, C-310/08, Ibrahim, Rz. 25 ff. –
23. Februar 2010, C-480/08, Teixeira, Rz. 34 ff.; zum Ganzen
BGE 142 II 35 E. 4.2; vgl. auch BGr, 25. Mai 2005, 2A.475/2004,
E. 4). Sinn und Zweck des in Art. 3 Abs. 6 des Anhangs I
zum FZA übernommenen selbständigen Anwesenheitsrechts für Kinder von Bürgern
aus EU- oder EFTA-Staaten bzw. deren Partnern ist es, über die Teilnahme am
allgemeinen Unterricht die Integration in der Aufnahmegesellschaft zu fördern
(vgl. EuGH, 17. September 2002, C-413/99, Baumbast, Rn. 50, 59 und 68).
Dies setzt voraus, dass die Kinder tatsächlich über diesen Unterricht (bzw.
anschliessend während der Lehrlings- und Berufsausbildung) bei (noch) intakter
Familiengemeinschaft bereits in nennenswerter Weise begonnen haben, sich zu
integrieren bzw. massgebliche Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie
auszubilden (BGE 139 II 393 E. 4.2.2; BGr, 13. Mai 2019, 2C_870/2018,
E. 3.2.2).
6.2 Vorliegend
kommt ein Abstellen auf Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA
nicht in Betracht. Die Familiengemeinschaft wurde spätestens im
Sommer 2016 aufgegeben; aufgrund des damaligen Alters der
Beschwerdeführerin 2 – sie war rund sieben Jahre alt – lag zu diesem
Zeitpunkt noch keine nennenswerte Integration vor bzw. verfügte sie damals noch
nicht über massgebliche Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie (vgl. zum Ganzen
BGE 142 II 35 E. 4.4; 139 II 393 E. 4.2.2; BGr,
30. Juni 2016, 2C_997/2015, E. 2.2). Eine Anpassung an
ein anderes Schulsystem sollte ihr sodann ebenfalls noch ohne grössere
Schwierigkeiten möglich sein (vgl. BGE 144 I 1 E. 3.3; BGr,
30. Juni 2016, 2C_997/2015, E. 2.2 – 25. Mai 2005, 2A.475/2004,
E. 4.7 in fine; VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00787,
E. 8.2 Abs. 2). Die Beschwerdeführerin 1 kann somit aus
Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA kein Aufenthaltsrecht ableiten.
7.
7.1 Die
Beschwerdeführerinnen berufen sich im Weiteren auf Art. 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Diese Bestimmung
verschafft zwar keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf
einen besonderen Aufenthaltstitel (vgl. BGE 139 I 330 E. 2). Das in Art. 8
EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens kann jedoch
verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige sich
hier aufhalten, die Anwesenheit untersagt und damit ihr Zusammenleben vereitelt
wird (BGE 135 I 143 E. 1.3.1). Das in Art. 8 EMRK geschützte
Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche
Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte
familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten
Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende
Familienleben andernorts zu pflegen (zum Ganzen BGE 142 II 35 E. 6.1
mit Hinweisen; Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV,
SR 101] entspricht materiell Art. 8 EMRK und gewährt im
Bereich des Ausländerrechts keine zusätzlichen Ansprüche [BGE 129 II 215
E. 4.2, 126 II 377 E. 7]). Über die Kernfamilie hinaus kann
Art. 8 EMRK für nahe Verwandte einer in der Schweiz fest
anwesenheitsberechtigten Person ein Aufenthaltsrecht entstehen lassen.
Grundsätzlich setzt dies allerdings unter anderem voraus, dass die verwandte
ausländische Person von der in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person
abhängig bzw. pflegebedürftig ist (BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018,
E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Zwischen Geschwistern kann sich eine solche
Abhängigkeit etwa dann ergeben, wenn ein Erwachsener anstelle der Eltern für
einen unselbständigen Geschwisterteil die Betreuung und Fürsorge und damit
eigentlich die Elternrolle übernimmt (BGE 120 Ib 257 E. 1d in fine;
vgl. BGr, 21. Mai 2012, 2C_430/2012, E. 3.2.1;
VGr, 25. März 2020, VB.2019.00646, E. 6.1
Abs. 2 [je mit Hinweisen]).
Auch unter dem Aspekt des Rechts auf
Privatleben kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme Art. 8
EMRK verletzen, wobei dafür eine lange Anwesenheitsdauer und die damit
verbundene normale Integration nicht genügen; erforderlich sind besonders
intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen
beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 I 266 E. 3.4 mit
Hinweisen).
7.2 Vorliegend kann sich die
Beschwerdeführerin 2 nicht auf die Beziehung zu ihrem Vater berufen. Denn
dieser hält sich – wie aufgezeigt – seit Sommer 2016 nicht mehr in der Schweiz
auf und ist hier nicht mehr aufenthaltsberechtigt; ausserdem hat er seine
Tochter seit der Trennung von der Beschwerdeführerin 1 im Sommer 2016
nicht mehr gesehen; sie würden lediglich "[h]in und wieder"
telefonieren. Dass zur Zwillingsschwester und dem Bruder der
Beschwerdeführerin 1, welche in der Schweiz leben, ein
Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der vorzitierten Rechtsprechung bestehen würde,
wird nicht behauptet und wäre auch nicht ersichtlich. Vielmehr geht aus dem
erwähnten Bericht der KESB vom 21. Januar 2020 hervor, dass die
Beschwerdeführerin 1 zu ihren Geschwistern "nur spärlichen
Kontakt" pflege. Eine besonders intensive
Integration der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz ist nach dem Gesagten
(vgl. vorn, E. 5.3.1 f.) ebenfalls nicht gegeben. Eine Berufung auf
das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 EMRK kommt somit nicht in
Betracht.
8.
Dass ein schwerwiegender persönlicher
Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen würde,
wird nicht geltend gemacht und wäre auch nicht ersichtlich.
Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen sodann ebenfalls nicht (vgl. auch vorn,
E. 5.3.3).
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen.
10.
10.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen und ist den
Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung zu versagen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
und -vertretung.
10.2 Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung
einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in
der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf
Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage
ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten
– innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
10.3 Vorliegend
ist das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung bereits aufgrund offensichtlicher
Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abzuweisen. Es kann demnach darauf
verzichtet werden zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen mittellos im Sinn von
§ 16 Abs. 1 VRG sind.
11.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit es um den Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung geht bzw. ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben. Ansonsten steht bloss die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83
lit. c Ziff. 2 und 4 e contrario BGG). Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und -verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 11 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an …