VB.2020.00209
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00209
9. Juli 2020Deutsch12 min
(URT.2020.21877)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00209
Urteil
der 4. Kammer
vom 9. Juli 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Jugend und Berufsberatung,
Beschwerdegegner,
betreffend Abrechenbarkeit
der Kosten für die Stelle "Hauswirtschaftliche/r
Angestellte/r" im Stellenplan vom 1. Juli 2019
bis 31. Dezember 2021,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der Regierungsrat erneuerte mit Beschluss vom 29. August
2018 die Beitragsberechtigung von A für den Betrieb der Wohngruppen C und D
rückwirkend ab dem 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2021 im Umfang
von 15 Plätzen sowie für 4 Plätze in der Nachtbetreuung im E.
B. Mit
Verfügung vom 5. April 2019 erliess das Amt für Jugend und Berufsberatung
(AJB) für A für die Zeiträume vom 1. Januar 2018 bis zum 30. Juni
2019 (Dispositiv-Ziff. I) und vom 1. Juli 2019 bis zum
31. Dezember 2021 (Dispositiv-Ziff. II) je einen Stellenplan.
Erwägungen
II.
Am 7. Mai 2019 rekurrierte A gegen diese Verfügung,
wobei aufgrund Zugeständnissen des AJB und Rückzugs mehrerer Rekursbegehren
einzig dasjenige betreffend Anrechenbarkeit der Kosten für die Stelle
"Hauswirtschaftliche/r Angestellte/r" im Stellenplan vom 1. Juli
2019.
bis zum 31. Dezember 2021 strittig blieb. Die Bildungsdirektion wies
den Rekurs mit Verfügung vom 24. Februar 2020 ab, soweit er nicht
gegenstandslos geworden war (Dispositiv-Ziff. I), und auferlegte A in
Dispositiv-Ziff. II die Verfahrenskosten von Fr. 983.-.
III.
A liess am 27. März 2020 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge
"zuzüglich MWST" sei die Verfügung vom 24. Februar 2020
aufzuheben und seien "im Stellenplan für den Zeitraum vom 1. Juli 2019
bis 31. Dezember 2021 die Kosten für Hauswirtschaftliche/r Angestellte/r
(F. Nr. 7.05) im Umfang von 0.45 Stellen zu Lasten Konto
Nr. 7.05 abrechenbar zu erklären".
Die Bildungsdirektion verzichtete
am 20. April 2020 auf Vernehmlassung; das AJB reichte am 4. Mai 2020 eine Beschwerdeantwort
ein und verwies auf seine Verfügung sowie auf seine Eingaben vor der
Bildungsdirektion. A liess hierzu am
29.
Mai 2020 Stellung nehmen; am 16. Juni
2020.
liess sie zudem eine Honorarnote einreichen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts
im Zusammenhang mit Staatsbeiträgen für Jugendheime nach §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe ihr rechtliches
Gehör verletzt, indem verschiedene Vorbringen in der Rekursschrift
unberücksichtigt blieben.
2.2
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ist formeller Natur. Seine
Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde
in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Darauf ist
deshalb vorweg einzugehen.
2.3
Der Grundsatz
des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der Parteien
tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen
(BGE 145 IV 99 E. 3.1; 142 II 218 [=Pra. 106/2017 Nr. 2]
E. 2.3). Die Begründung muss deshalb zumindest kurz die wesentlichen
Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie
ihren Entscheid stützt. Dagegen wird nicht verlangt, dass sich die Begründung
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 137 II 266 E. 3.2 mit
Hinweisen).
Aus Gründen der Verfahrensökonomie können nicht besonders
schwerwiegende Gehörsverletzungen praxisgemäss durch die Rechtsmittelinstanz
Dispositiv
geheilt werden, wenn diese über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz verfügt
und das rechtliche Gehör im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird (BGr,
18. Juni 2001, 2P.61/2001, E. 3b/cc; VGr, 12. Juli 2017,
VB.2017.00218, E. 2.3 mit Hinweisen). Von einer Rückweisung ist sodann
selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen,
wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu
unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung
gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195
E. 2.3.2; Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 37 f.).
2.4 Es trifft
zwar zu, dass sich die Vorinstanz nicht mit allen Vorbringen der
Beschwerdeführerin in ihrer Replik einzeln auseinandergesetzt hat. Die
Gesprächsnotiz vom 26. März 2018 wurde jedoch explizit in der Verfügung
erwähnt; wenn die Vorinstanz daraus im Rahmen der Beweiswürdigung nicht die
gleichen Schlüsse zieht wie die Beschwerdeführerin, ist darin keine
Gehörsverletzung zu erblicken. Dass sich die Vorinstanz mit einigen Vorbringen
der Rekursreplik nicht einlässlich auseinandersetzt und nicht jedes einzelne
ausdrücklich widerlegt hat, ist sodann grundsätzlich zulässig. Ob der Umstand,
dass die Vorinstanz nicht auf die – nach Ansicht der Beschwerdeführerin –
verspätete Gewährung der vollständigen Akteneinsicht durch den Beschwerdegegner
eingegangen ist, als Gehörsverletzung zu qualifizieren ist, kann angesichts des
Verfahrensausgangs offenbleiben.
3.
Wie sich im Folgenden zeigen wird, ist der relevante
Sachverhalt hinlänglich erstellt. Auf die Befragung des Geschäftsleiters der
Beschwerdeführerin sowie bei derselben angestellter Sozialpädagoginnen und
Sozialpädagogen kann demnach verzichtet werden; gleich verhält es sich mit der
beantragten Befragung einer Mitarbeiterin des AJB. Ebenso kann von der Edition
der Stellenpläne aller Zürcher Jugendheime für die Jahre 2019 bis 2021 und
derjenigen der Zürcher Schulheime und Jugendstrafanstalten für die gleiche
Periode abgesehen werden.
4.
4.1
Gemäss § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Jugendheime und
die Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962 (Jugendheimegesetz
[JugendheimeG, LS 852.2]) leistet der Staat anerkannten
privaten Trägern für ihre Jugendheime Kostenanteile bis zur vollen Höhe der
beitragsberechtigten Ausgaben. Entgegen dem Wortlaut dieser Bestimmung handelt
es sich dabei jedoch nicht um Kostenanteile im Sinn von § 2 des
Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (StaatsbeitragsG, LS 132.2),
sondern um Kostenbeiträge gemäss § 2a StaatsbeitragsG. Darauf räumt das Gesetz einen
Anspruch ein, und deren Höhe wird im Globalbudget festgelegt (zum Ganzen VGr, 7. November 2007, VB.2007.00173, E. 2.2.3).
4.2 Beitragsberechtigt
sind nach § 8 Abs. 1 JugendheimeG Ausgaben für die Errichtung,
Erweiterung oder Erneuerung von Gebäuden und die Anschaffung beweglicher
Einrichtungen (lit. a), für die Besoldung der Leitenden der Jugendheime
und ihrer Mitarbeitenden in Erziehung und Berufsbildung sowie die Arbeitgeberleistungen
an Einrichtungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterlassenenfürsorge
(lit. b) und für die Aus- und Weiterbildung von Leitenden und Erziehenden
(lit. c). Über die allgemeine Beitragsberechtigung der einzelnen
Jugendheime entscheidet nach § 10 Abs. 1 der Verordnung über die
Jugendheime vom 4. Oktober 1962 (Jugendheimeverordnung [JugendheimeV,
LS 852.21]) der Regierungsrat. Im Sinn dieser Bestimmung hat der
Regierungsrat mit Beschluss vom 29. August 2018 die
Beitragsberechtigung des Beschwerdeführers für den Betrieb der Wohngruppen C
und D rückwirkend ab dem 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2021 im
Umfang von 15 Plätzen sowie für 4 Plätze in der Nachtbetreuung im E
erneuert.
4.3 Nach
§ 10a Abs. 1 der Verordnung über die Bewilligungen im Bereich der ausserfamiliären
Betreuung vom 25. Januar 2012 (V BAB, LS 852.23) bewilligt das AJB
den Betrieb von Kinder- und Jugendheimen, wenn diese die Voraussetzungen gemäss
Art. 15 der (eidgenössischen) Pflegekinderverordnung vom 19. Oktober
1977 (PAVO, SR 211.222.338) erfüllen; mit dem Bewilligungsgesuch ist ein
Konzept einzureichen, welches folgende Angaben enthält: Zweck, rechtliche Form
und finanzielle Grundlagen des Heims; Anzahl, Alter und Art der aufzunehmenden
Minderjährigen, gegebenenfalls Unterrichtsprogramm oder therapeutisches
Angebot; Personalien und Ausbildung der Leitenden, Anzahl und Ausbildung der
Mitarbeitenden; Anordnung und Einrichtung der Wohn-, Unterrichts- und
Freizeiträume; die sozialpädagogischen Grundsätze und das Qualitätsmanagement
(§ 10a Abs. 2 V BAB in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1
PAVO). Mit Verfügung vom 28. Mai 2018 bewilligte das AJB das Konzept der
Beschwerdeführerin vom Dezember 2016 zur Führung der Wohngruppen C und D sowie
des E, rückwirkend gültig ab 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2021.
Gestützt auf das bewilligte Konzept legt das AJB die Zahl
der beitragsberechtigten und weiteren Stellen und deren anrechenbare
Lohnklassen gemäss kantonalem Personalrecht fest (§ 15 Abs. 1 JugendheimeV). Die Stellenplanverfügung enthält nicht nur die gemäss § 8 Abs. 1 lit. b JugendheimeG beitragsberechtigten Stellen, sondern
weist auch alle anderen Stellen und deren Einreihung aus, die für die
Betriebsführung notwendig erscheinen. Deren Finanzierung erfolgt primär über
die Versorgertaxen, das heisst über Beiträge der Eltern beziehungsweise –
sollten diese dazu wirtschaftlich nicht in der Lage sein – der gemäss
Sozialhilfegesetzgebung zuständigen Gemeinde (vgl. § 3b JugendheimeG und
die Verordnung über die Versorgertaxen in beitragsberechtigten Sonderschulen,
Schulheimen, Kinder- und Jugendheimen sowie Spitalschulen vom 12. April
2018 [LS 412.106.2]). Der Kanton verpflichtet sich zur
Übernahme des nach Abzug aller Erträge und Aufwandsminderungen verbleibenden Defizits
(vgl. § 3b Abs. 3 lit. a JugendheimeG). Da
somit auch die nicht beitragsberechtigten Mitarbeitenden einen
Einfluss auf die Höhe des Staatsbeitrags haben beziehungsweise um die Ausgaben
für Staatsbeiträge steuern zu können, ist im Rahmen der Stellenplanverfügung auch
die Genehmigung der nicht beitragsberechtigten
Mitarbeitendenstellen notwendig (zum Ganzen ABl vom 5. Oktober 2012,
Nr. 40, Begründung zur Änderung der JugendheimeV vom 26. September
2012, S. 35).
4.4
4.4.1
In der Verfügung vom 5. April 2019 führt das AJB aus, dass die
Funktion Hauswirtschaftliche/r Angestellte/r (7.05) im Umfang von
0,45 Stellen zu streichen sei, "da sie nicht benötigt wird und die
Jugendlichen in die Haushaltsführung einbezogen werden". In der
Rekursantwort ergänzte das AJB, "die Stellen Betrieb und Verwaltung
[waren] mit 0,45 Stellen hauswirtschaftliche/r Angestellte/r und 0,25
Stellen Hausmeister/in im Vergleich zu ähnlich grossen Einrichtungen
überdotiert, weshalb eine Kürzung angezeigt war". Die Vorinstanz erwog
diesbezüglich, dass für die Stelle kein Bedarf bestehe, da die Reinigung der
beiden Wohngruppen den Jugendlichen und den Sozialpädagoginnen und
Sozialpädagogen zumutbar sei. Abgesehen von der Küchenreinigung – wo die Hygieneanforderungen
des Lebensmittelinspektorats einzuhalten seien – "unterscheide sich die
Reinigung des Gebäudes nicht von der Reinigung einer Familienwohnung".
4.4.2
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass die
Jugendlichen im Alter zwischen 13 und 18 Jahren in die
Haushaltsführung einbezogen werden sollen und dies von der Beschwerdeführerin
auch ausdrücklich so gehandhabt wird. Die Jugendlichen erledigen
"Ämtli", helfen bei der Menüplanung, dem Einkauf und dem Kochen; ausserdem
putzen die Jugendlichen "ihre" Toiletten ein- bis zweimal pro Woche;
dabei werden sie von den Betreuungspersonen überwacht und kontrolliert. Es gilt
jedoch zu berücksichtigen, dass die in den Wohngruppen der Beschwerdeführerin
untergebrachten Jugendlichen "psychische und soziale Probleme [haben] und
Verhaltensauffälligkeiten wie beispielsweise Dissozialität, Delinquenz,
Suchtgefährdung oder Verwahrlosung [zeigen]" (Beschluss des Regierungsrats)
und "in ihrer Entwicklung gefährdet und auf Unterstützung in einem
stationären Umfeld angewiesen sind" (Betriebsbewilligung AJB). Das Konzept
der Beschwerdeführerin hält denn auch fest, dass die Jugendlichen "in
einigen Lebensbereichen noch nicht die ihrem Alter angemessenen Kompetenzen
entwickeln konnten". Weshalb auf der Grundlage des am 28. Mai 2018
genehmigten Konzepts von den Jugendlichen und den Mitarbeitenden der
Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2019 ein zusätzlicher Reinigungsaufwand
verlangt wird, geht weder aus der Genehmigungsverfügung noch aus der hier
strittigen Stellenplanverfügung des AJB klar hervor. Denn bis zur Streichung
der 0,45 Stellen Hauswirtschaftliche/r Angestellte/r war diese während Jahren
bewilligt worden und wurde sie auch rückwirkend vom 1. Januar 2018 bis
zum 30. Juni 2019 bewilligt.
4.4.3
Hinzu kommt, dass die hier strittige Stelle (zumindest indirekt) der
anforderungskonformen Leistungserbringungen durch die Beschwerdeführerin dient.
Die von ihr in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu erbringenden
Leistungen basieren auf dem vom AJB bewilligten Konzept. Diese zielen darauf
ab, die Jugendlichen bei der Entfaltung ihrer Fähigkeiten zur nachhaltigen
Lebensbewältigung zu stärken; "ihre Ressourcen werden im Alltag erprobt,
stabilisiert und gefestigt". Die vom Kanton geforderte und finanziell
unterstützte Leistungserbringung würde durch die Streichung der hier strittigen
Stelle beeinträchtigt, da die Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen ihren
Aufgaben gemäss Konzept nicht mehr im gleichen Umfang nachkommen könnten. Es
trifft zwar grundsätzlich zu, dass "Gespräche zwischen den Jugendlichen
und ihren Bezugspersonen (…) auch während der gemeinsamen Reinigungsarbeiten
möglich [sind]". Diese ersetzten aber die gemäss Konzept vorgesehenen
Einzel- und Gruppengespräche zu pädagogischen und therapeutischen Zwecken nicht.
Somit ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz und des Beschwerdegegners davon
auszugehen, dass die 0,45 Stellen "Hauswirtschaftliche/r Angestellte/r"
für die gemäss genehmigtem Konzept vorgesehene Betriebsführung der
Beschwerdeführerin (auch weiterhin) notwendig ist. Daran ändert auch der
Umstand nichts, dass der Beschwerdegegner (wie bisher) 0,25 Stellen
"Hausmeister/in" bewilligte. Denn wie die Beschwerdeführerin
überzeugend darlegt, ist die dafür eingestellte Person mit anderen Arbeiten
ausgelastet und kann daneben nicht zusätzlich die anfallenden
Reinigungsarbeiten übernehmen.
Demnach ist die Stelle "Hauswirtschaftliche/r
Angestellte/r" weiterhin im Stellenplan als nicht beitragsberechtigte
Stelle beziehungsweise "weitere Stelle" im Sinn von § 15 Abs. 1 lit. a JugendheimeV aufzunehmen.
4.5 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1) und ist dieser zu verpflichten, der
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin hat eine Honorarnote eingereicht,
worin ein Aufwand für das Beschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 10'809.65
geltend gemacht wird. Praxisgemäss steht der obsiegenden Partei jedoch keine
volle Entschädigung zu. Vorliegend erscheint eine Parteientschädigung von
Fr. 3'000.- angemessen.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Art. 83 lit. k des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erklärt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gegen Entscheide über Subventionen, auf die kein Anspruch
besteht, für unzulässig. Soweit ein Anspruch auf die Subvention, um die es hier
im Hintergrund geht, geltend gemacht wird, kann demnach die ordentliche
Beschwerde erhoben werden. Andernfalls steht nur die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der
Bildungsdirektion vom 24. Februar 2020 wird aufgehoben. In Abänderung von
Dispositiv-Ziff. II der Verfügung der Bildungsdirektion vom
24. Februar 2020 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II der Verfügung des Beschwerdegegners vom
5. April 2019 werden im Stellenplan für den Zeitraum vom 1. Juli 2019
bis 31. Dezember 2021 die Kosten für die Stelle "Hauswirtschaftliche/r
Angestellte/r" (F. Nr. 7.05) im Umfang von 0,45 Stellen zulasten
des Kontos Nr. 7.05 für abrechenbar erklärt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 3'145.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …