VB.2020.00210
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00210
8. Mai 2020Deutsch11 min
(URT.2020.21710)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00210
Urteil
der Einzelrichterin
vom 8. Mai 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,
Gerichtsschreiber
José Krause.
In Sachen
A, zzt.im Flughafengefängnis,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Haftentlassungsgesuch
Vorbereitungshaft,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Auf Antrag des Migrationsamts vom 2. März 2020
bestätigte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich am
6. März 2020 die Verlängerung der Vorbereitungshaft von A und bewilligte
sie bis am 10. Juni 2020.
Erwägungen
II.
Am 19. März 2020 stellte A ein Haftentlassungsgesuch,
auf welches das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 25. März 2020
nicht eintrat.
III.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 27. März 2020
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
sowie die unverzügliche Haftentlassung; eventualiter sei das
Zwangsmassnahmengericht anzuweisen, auf das Haftentlassungsgesuch einzutreten.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 6. April 2020 auf eine
Vernehmlassung. Am 9. April 2020 beantragte das Migrationsamt die
Abweisung der Beschwerde. A hielt mit Eingabe vom 22. April 2020 an seinen
Anträgen fest.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG
werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend
besteht kein Anlass für eine Überweisung.
2.
Der Beschwerdeführer aus Serbien reiste im August 1999 in
die Schweiz ein und stellte am 23. November 1999 ein Asylgesuch, auf
welches das damalige Bundesamt für Flüchtlinge am 22. Dezember 1999 nicht
eintrat und den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies. Am 8. Mai 2001
verurteilte das Bezirksgericht Zürich den Beschwerdeführer wegen der mehrfachen
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Gefährdung des Lebens im
Sinn von Art. 129 StGB und der Widerhandlungen gegen ausländerrechtliche
Bestimmungen und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten.
Nachdem der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2001 mit einer Einreisesperre auf
unbestimmte Dauer belegt wurde, reiste er am 3. November 2001 aus der
Schweiz aus.
Am 30. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer im Kanton
Zürich verhaftet, sogleich in Untersuchungshaft versetzt und schliesslich am
20.
Juni 2017 vom Bezirksgericht C wegen der mehrfachen Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Urkundenfälschung im Sinn von
Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, der Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte im Sinn von Art. 285 Ziff. 1 StGB und der
Widerhandlung gegen ausländerrechtliche Bestimmungen verurteilt und mit einer
Freiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten bestraft. Der
Beschwerdeführer trat die Strafe gleichentags an und wurde gestützt auf die
Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 27. September 2019 am
11.
Dezember 2019 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, worauf er
sogleich in Vorbereitungshaft versetzt wurde. Am 13. Dezember 2019
bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die Vorbereitungshaft und bewilligte sie
bis zum 10. März 2020. Mit Urteil vom 6. März 2020 verlängerte das
Zwangsmassnahmengericht die Vorbereitungshaft und bewilligte sie bis zum
10.
Juni 2020.
3.
3.1
Nach
Art. 75 Abs. 1 AIG kann eine Person, die keine Kurzaufenthalts-,
Aufenthalts-oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung
des Entscheids über ihre Aufenthaltsberechtigung zur Sicherstellung der Durchführung
eines Wegweisungsverfahrens für höchstens sechs Monate in Haft genommen werden,
wenn einer der in Art. 75 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht
(Tarkan Göksu in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 75 N. 4).
Gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG können
Haftentlassungsgesuche frühestens einen Monat nach der Haftüberprüfung
eingereicht werden. Auf Haftentlassungsgesuche, welche innerhalb der Sperrfrist
gestellt werden, ist grundsätzlich nicht einzutreten. Da eine Entlassung jedoch
jederzeit möglich ist, hat die Administrativbehörde die Rechtmässigkeit und
Verhältnismässigkeit fortlaufend zu prüfen (BGE 124 II 1 E. 2c). Erweist
sich die Haft aufgrund neuer Umstände als augenfällig rechtswidrig und erfolgt
keine Entlassung, kann sich die betroffene Person trotz Sperrfrist mit einem
Haftentlassungsgesuch an das Gericht wenden (BGE 124 II 1 E. 3a; VGr,
4.
Juli 2018, VB.2018.00347, E. 3.2). Erheblich veränderte Umstände
hat das Bundesgericht in einem Fall bejaht, als der Vollzug der Wegweisung in
die damalige Bundesrepublik Jugoslawien (infolge des Einsatzes der NATO und
deren Luftangriffe) nicht mehr durchführbar war (BGE 125 II 217 E. 3c/bb).
3.2
Ob die
Vorinstanz vor diesem Hintergrund auf das Haftentlassungsgesuch des
Beschwerdeführers hätte eintreten müssen, kann im vorliegenden Fall
offenbleiben, da die Beschwerde – wie noch zu zeigen sein wird – ohnehin
abzuweisen ist.
4.
4.1
Die
Vorinstanz stützte die Bestätigung der Verlängerung der Vorbereitungshaft in
ihrem Entscheid vom 6. März 2020 auf Art. 75 Abs. 1 lit. g
AIG. Nach dieser Bestimmung kann die betroffene
Person zur Sicherstellung des Vollzugs des Wegweisungsentscheids in Haft
genommen werden, wenn sie Personen ernsthaft
bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich
verfolgt wird oder verurteilt worden ist.
Ein Ziel des Haftgrunds ist die Vorbeugung weiterer
Straftaten während des ausländerrechtlichen Verfahrens (BGr, 1. Mai 2012,
2C_304/2012, E. 2.2.1). Unter die Bestimmung fallen in erster Linie
Delikte gegen Leib und Leben gemäss Art. 111 ff. StGB, gegen die
Freiheit nach Art. 180 ff. StGB und gegen die sexuelle Integrität
gemäss Art. 187 ff. StGB, während Delikte gegen das Vermögen und
Delikte gegen die Allgemeinheit als Haftgrund regelmässig ausscheiden (Tarkan
Göksu in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 75
N. 22). Die formelle Einordnung der Straftat ist jedoch alleine nicht
entscheidend. Auch Tatbestände des Nebenstrafrechts können den Haftgrund
erfüllen (Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft – Die Haft nach
Art. 75 ff. AuG, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 180). Als
haftbegründend im Sinn von Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG gelten
somit auch Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, insbesondere der
Handel mit harten Drogen (BGr, 18. April 2012, 2C_293/2012, E. 4.3).
4.2
Der
Beschwerdeführer wurde mit Urteilen vom 8. Mai 2001 sowie vom
20.
Juni 2017 der Bezirksgerichte Zürich respektive C jeweils wegen
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu mehrjährigen Haftstraften
verurteilt. Damit ist der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG
erfüllt.
5.
Der Beschwerdeführer erachtet zunächst den Wegweisungsvollzug
aufgrund der Corona-Pandemie als undurchführbar.
5.1
Ist der
Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
undurchführbar (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG), lässt sich die Vorbereitungshaft
nicht mehr mit einem hängigen Wegweisungsverfahren rechtfertigen.
Wie es sich mit der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach
pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob die Wegweisung
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich erscheint
oder nicht. Die Haft verstösst gegen Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG
und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafürsprechen, dass
die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann (BGr,
11.
April 2018, 2C_268/2018 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen; VGr,
15.
Februar 2013, VB.2013.00073, E. 4.1.1). Nur falls keine oder
bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die
Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer
ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1.3).
5.2
Prognosen
über die weltweite Entwicklung der Situation betreffend Coronavirus/COVID-19 sind
sehr schwierig. Ob und wann sich die Lage in Serbien und in der Schweiz
tatsächlich wieder normalisiert haben wird und wann Flüge nach Serbien stattfinden
können, ist ungewiss. Es kann heute indes nicht gesagt werden, dass es sich
dabei nur um eine rein theoretische Möglichkeit handelt. Es ist damit nicht von
der Undurchführbarkeit des Vollzugs auszugehen. Die erhöhte Ungewissheit
aufgrund der Coronavirus/COVID-19-Pandemie ist im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsbeurteilung zu berücksichtigen (vgl. VGr,
16.
April 2020, VB.2020.00199, E. 5.2).
Folglich ist nicht von der Undurchführbarkeit der
Wegweisung des Beschwerdeführers auszugehen.
5.3
Der
Beschwerdeführer erachtet die angeordnete Vorbereitungshaft mangels
Absehbarkeit der Ausschaffung sodann als unverhältnismässig.
5.3.1
Die Vorbereitungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die
Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es muss jeweils aufgrund
sämtlicher Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich
erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, d. h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von
Mittel und Zweck, verstösst (BGr, 18. Februar 2020, 2C_65/2020,
E. 3.1 mit Hinweisen).
5.3.2
Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung fällt ins Gewicht, dass
angesichts der schwerwiegenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers das
öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung als hoch zu qualifizieren ist. Dies
wirkt sich insofern auf die maximal mögliche Haftdauer aus, welche sich
grundsätzlich an Art. 79 AIG orientiert (Gregor T. Chatton/Laurent
Merz in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen (Hrsg.), Code annoté de droit
des migrations - Volume II: Loi fédérale sur les étrangers (LEtr), Bern 2017,
Art. 75 N. 7), als diese gegebenenfalls bis zu einem nicht
unerheblichen Grad ausgeschöpft werden dürfte. Hinsichtlich der Absehbarkeit
der Ausschaffung fällt sodann ins Gewicht, dass eine erfolgreiche Rückführung
im vorliegenden Fall keinen interkontinentalen Flug bedingt, wobei anzufügen
ist, dass aufgrund der "ausserordentlichen Lage" im Zusammenhang mit
dem Coronavirus/COVID-19 Prognosen mit erhöhter Unsicherheit behaftet sind
(vgl. VGr, 16. April 2020, VB.2020.00199, E. 6.4). Weitere zu
berücksichtigende private Interessen bringt der Beschwerdeführer nicht vor und
sind auch nicht ersichtlich. Somit ist die angeordnete Vorbereitungshaft auch
unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Haftregime aufgrund des
Coronavirus/COVID-19 verschärft wurde – was indes nicht dessen Unzulässigkeit
bewirkt –, insgesamt nicht als unverhältnismässig zu qualifizieren.
5.4
Schliesslich
rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots sowie des
Rechtsgleichheitsgebots, da die kantonalen Behörden in den letzten Tagen
zahlreiche Personen aus der Administrativhaft entlassen hätten.
Nach dem Grundsatz der Rechtsgleichheit sind die Behörden
im Zuge der Rechtsanwendung verpflichtet, gleiche Sachverhalte mit gleichen
relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund
rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung (BGE 131 I 105 E. 3.1). Mit
seinen unsubstanziierten Vorbringen kann der Beschwerdeführer in keiner Weise
darlegen, dass er ohne sachlichen Grund anders behandelt worden wäre als ein in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gleicher Fall. Folglich ist die Rüge der
Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots nicht zielführend; ebenso wenig
ersichtlich ist die gerügte willkürliche Rechtsanwendung.
6.
Zusammenfassend erweist sich die angeordnete
Vorbereitungshaft als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7.
7.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit
offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem
Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.
7.2
Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsbeiständin. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch
auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des
Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos.
In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen in Zusammenhang mit dem
Coronavirus war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf
eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer
antragsgemäss Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu
bestellen.
7.3
Die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Beschwerdeerhebung und
Replik zwei Honorarnoten ein. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand sowie die
Auslagen von Fr. 16.30 erscheinen mit Blick auf die Bedeutung des
Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen als angemessen
(§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Allerdings ist der Stundeansatz
für nicht juristische Vertretung praxisgemäss auf Fr. 100.- festzusetzen.
Somit beläuft sich der Entschädigungsanspruch auf insgesamt Fr. 2'166.30.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG
hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt,
jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dem Beschwerdeführer wird für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt
und in der Person von
Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
7.
Rechtsanwältin B wird für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'166.30 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse
entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9.
Mitteilung an …
Abkürzungsverzeichnis:
AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005.
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni
2005.
(SR 173.110)
GebV VGr Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 3. Juli 2018 (LS.175.252)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz
vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)