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Entscheid

VB.2020.00211

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00211

18. November 2020Deutsch22 min

(URT.2020.22256)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00211

Urteil

des Einzelrichters

vom 18. November 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A, zzt. JVA

Pöschwies,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug

und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Disziplinarstrafe,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A befindet sich zurzeit im Strafvollzug in der

Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies. Diese bestrafte ihn mit

Disziplinarverfügung vom 5. Februar 2020 wegen Verstosses gegen die

Arbeitspflicht gemäss § 23b Abs. 1 lit. a des Straf- und Justizvollzugsgesetzes

vom 19. Juni 2006 (StJVG) in Verbindung mit § 31 Abs. 1 der

Hausordnung der JVA Pöschwies vom 1. Juni 2017 (HO Pöschwies) sowie

§ 23c StJVG mit sieben Tagen Zelleneinschluss und leichtem

Gruppenausschluss sowie TV-, Mediennetz- und Spielkonsolenverbot. Die Strafe

wurde vom 5. Februar 2020, mittags, bis 12. Februar 2020, mittags

vollzogen. Die JVA Pöschwies begründete die Disziplinierung damit, dass A am

5. Februar 2020, um 9.10 Uhr, ohne Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom

Arztdienst zurückgekommen sei. Auf die Frage des diensthabenden Aufsehers, ob

er sich nun an seinen Arbeitsplatz begeben und seine Arbeit aufnehmen werde,

habe A geantwortet, dass er dies nicht tun werde. Er wolle einige Tage Ferien

machen. In der gleichentags durchgeführten Anhörung habe A den Sachverhalt

bestätigt und angeben, dass der Arzt ihn nicht untersucht habe und somit seiner

Pflicht nicht nachgekommen sei. Ohne entsprechende Untersuchung könne ein Arzt

nicht entscheiden, ob er – A – arbeitsfähig sei oder nicht.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 12. Februar 2020 rekurrierte A bei

der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan:

Justizdirektion) und beantragte die Aufhebung der Disziplinarverfügung vom

5.

Februar 2020 sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Daneben

ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das

Rekursverfahren. Mit (Zwischen-)Verfügung vom 24. Februar 2020 wies die

Justizdirektion dieses Gesuch mit der Begründung ab, dass A seine

Mittellosigkeit nicht rechtsgenügend dargelegt habe und seine Begehren

aussichtslos seien. Sodann setzte die Justizdirektion A gestützt auf § 15

Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) eine Frist von 20 Tagen von der Zustellung der Verfügung an

gerechnet an, um die ihn allenfalls treffenden Kosten des Verfahrens durch

einen Vorschuss von einstweilen Fr. 200.- sicherzustellen, ansonsten auf

den Rekurs nicht eingetreten würde.

III.

A. A erhob

daraufhin mit Eingabe vom 22. März 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht

und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion

vom 24. Februar 2020. Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren sowie um

Zusprechung einer Parteientschädigung. Daneben stellte er zahlreiche weitere,

grösstenteils prozessuale Anträge.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 31. März 2020 holte das Verwaltungsgericht die

Akten ein.

C. Am

9.

August 2020 reichte A eine weitere Eingabe ein.

D. Mit

Präsidialverfügung vom 30. September 2020 forderte das Verwaltungsgericht

Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: das JuWe)

auf, A Akteneinsicht zu gewähren. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2020

informierte das JuWe das Verwaltungsgericht, dass A am 14. Oktober 2020

Einsicht in die Akten genommen habe.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Beurteilung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen

selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinn von § 41 Abs. 3 VRG in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG), da die Vorinstanz für den

Fall der Nichtzahlung des Prozesskostenvorschusses das Nichteintreten auf den

Rekurs androhte (VGr, 7. Februar 2019, VB.2019.00025, E. 1.1, mit

Hinweis auf BGr, 10. Februar 2013, 2C_692/2012, E. 1.4.2; Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 19a N. 48). Zum Entscheid ist der Einzelrichter berufen: Der

Rechtsweg folgt bei Zwischenentscheiden demjenigen der Hauptsache (Bertschi,

§ 19a N. 63); dem Rekurs bzw. der Beschwerde liegt eine Anordnung

aufgrund des Straf- und Justizvollzugsgesetzes zugrunde (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 2 VRG), und zudem ist kein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung gegeben (§ 38b Abs. 2 VRG).

1.2

1.2.1

Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei "die Rechtsverweigerung festzustellen",

die Vorinstanz sei zu verpflichten, "die widerrechtlichen Handlungen zu

unterlassen" und "die Folgen der wiederrechtlichen Handlungen zu beseitigen",

geht aus der Beschwerdeschrift nicht hervor und ist auch sonst nicht

ersichtlich, inwiefern diesen Anträgen neben dem Antrag auf Aufhebung der

angefochtenen Verfügung eine eigenständige Bedeutung zukommen könnte, weshalb

nicht weiter darauf einzugehen ist. Dasselbe gilt für den Antrag des

Beschwerdeführers, es sei "die Tatsachenfeststellung bzw. Beweisaufnahme

von der Rechtsmittelinstanz vorzunehmen aufgrund der Verletzung des

Aufklärungsgrundsatzes, i. V. m. der unvollständigen,

unrichtigen, nicht justizförmigen, nicht parteiöffentlichen, nicht fairen und

rechtswidrigen Beweisaufnahme der Vorinstanzen", wobei diesbezüglich eine

Zwischenverfügung zu erlassen sei.

1.2.2

Der Beschwerdeführer beantragt sodann mit Hinweis auf Art. 312 des

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; Amtsmissbrauch), "das

Handeln der Vollzugsfunktionäre auch am Straf- und Datenschutzrecht zu prüfen

und die Anzeigepflicht als Behörde umzusetzen". Weiter verlangt er, es sei

festzustellen, dass "die Vorinstanzen bewusst und systematisch Akten bzw.

Urkunden nicht führen, nicht edieren sowie unterdrücken oder fälschen".

Soweit der Beschwerdeführer damit eine aufsichtsrechtliche Überprüfung des

Verhaltens des Beschwerdegegners oder der Vorinstanz seitens des

Verwaltungsgerichts erreichen will, ist festzuhalten, dass diesem keine

Aufsichtsfunktionen gegenüber Behörden zukommen und es deshalb hierfür nicht

zuständig wäre (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16;

Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85).

Soweit der Beschwerdeführer damit demgegenüber um Einleitung eines

Strafverfahrens gegen die "Vollzugsfunktionäre" durch das

Verwaltungsgericht ersuchen will, würde es ebenfalls an der entsprechenden

Zuständigkeit mangeln, zumal kein ausreichender Tatverdacht erkennbar ist (vgl.

Robert Hauser/Erhard Schweri/Viktor Lieber, GOG-Kommentar zum zürcherischen Gesetz

über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom

10.

Mai 2010, 2. A., Zürich 2017, § 167 N. 4). Insofern ist

daher nicht näher auf die Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen und auf

Beschwerde demzufolge nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer –

namentlich im Zusammenhang mit den angeblich menschenrechtswidrigen

Haftbedingungen in der JVA Pöschwies – die Einsetzung eines unabhängigen

ausserkantonalen Untersuchungsbeamten verlangt, ersucht er im Ergebnis um

Eröffnung einer Administrativuntersuchung, ebenso, wenn er geltend macht, der

Anstaltsarzt bzw. der Beschwerdegegner habe durch die verweigerte Behandlung

gegen das Folterverbot verstossen. Die entsprechende Kompetenz liegt hier indes

ebenfalls bei der zuständigen Aufsichtsbehörde und nicht beim

Verwaltungsgericht. Auch insofern ist daher auf die Beschwerde nicht

einzutreten.

1.2.3

Da der Sachverhalt den eingeholten Akten ohne Weiteres entnommen werden

kann und sich – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – als klar präsentiert,

bestand kein Bedarf seitens des Verwaltungsgerichts, ein formelles

Beweisverfahren durchzuführen (vgl. Plüss, § 7 N. 37).

1.2.4

Der Beschwerdeführer hatte nach Hängigmachung der Beschwerde die

Möglichkeit, Einsicht in die Akten zu nehmen. Auch sonst kam das

Verwaltungsgericht seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nach (vorn III.D.).

Insofern wurden die Anliegen des Beschwerdeführers erfüllt.

1.2.5

Anlass, dem Beschwerdeführer "Gelegenheit zur Korrektur" –

mutmasslich der Beschwerde – zu geben, bestand mangels formeller Mängel auch

unter dem Gesichtspunkt von § 56 VRG nicht.

1.2.6

In der Verwaltungsrechtspflege existiert kein eigentliches

"beschleunigtes Verfahren", weshalb dieses Anliegen des

Beschwerdeführers abzuweisen ist.

1.2.7

Das Institut der "Offizialverteidigung" ist in der Strafrechts-,

nicht jedoch in der Verwaltungsrechtspflege bekannt. Eine solche ist dem

Beschwerdeführer daher nicht zu stellen. Sein Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird noch zu behandeln sein (unten

E. 4.3.3).

2.

Gestützt auf § 15 Abs. 2 lit. b VRG kann eine

Privatperson unter der Androhung, dass auf ihr Begehren sonst nicht eingetreten

werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden, wenn sie aus

einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer

zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schuldet. Diese

Voraussetzung war bei Rekurserhebung unbestrittenermassen erfüllt. Der

Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass

sich daran etwas geändert hätte. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist indes

Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Zu Recht

prüfte die Vorinstanz daher vorab das mit Rekurs gestellte Gesuch des

Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl.

sogleich E. 3).

3.

3.1

3.1.1

Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen

Prozesskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er

für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss,

§ 16 N. 18 f.). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten

finanziellen Verhältnisse der gesuchstellenden Partei zu beurteilen. Dabei obliegt

es dieser, zum Nachweis ihrer Mittellosigkeit ihre Einkommens- und

Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen –

etwa mittels Steuer- und Lohnausweisen, Zahlungsbelegen oder Kontoauszügen

(Plüss, § 16 N. 38). Dies gilt auch für Personen, die sich im

Strafvollzug befinden (VGr, 28. August 2018, VB.2018.00225,

E. 6.2; VGr, 17. Juni 2019, VB.2019.00120, E. 6.2). Während

für eine rechtskundige oder rechtskundig vertretene gesuchstellende Partei in

der Regel keine behördliche Hinweispflicht besteht, muss die Entscheidinstanz

eine unbeholfene gesuchstellende Partei auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam

machen und ihr darlegen, dass und wie sie ihre Mittellosigkeit zu belegen hat

(Plüss, § 16 N. 39 f.). Die Mittellosigkeit einer Person kann

sich aber auch aufgrund der Akten oder Umstände ergeben (Plüss, § 16

N. 41). Keine Mittellosigkeit liegt vor, wenn ein Einnahme- oder

Vermögensüberschuss resultiert, der es der betroffenen Person ermöglicht, die

anfallenden Verfahrenskosten innert angemessener Frist zu tilgen – bei

aufwendigen Prozessen innert zwei Jahren, bei weniger aufwendigen Prozessen

innerhalb eines Jahres. Zudem muss die gesuchstellende Person mit dem ihr

verbleibenden Überschuss in der Lage sein, die im hängigen Verfahren

anfallenden Vorschüsse für Gerichts- und Anwaltskosten innert angemessener Zeit

zu leisten (Plüss § 16 N. 20). Über die Mittellosigkeit ist zum

Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu

befinden (Plüss, § 16 N. 21).

3.1.2

Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, sein Gesuch

um unentgeltliche Prozessführung eingehend zu begründen. Zu beachten sei in

diesem Zusammenhang zudem, dass sie – die Vorinstanz – bei Disziplinarrekursen,

die keinen übermässigen Aufwand erforderten, die Spruchgebühr bewusst sehr tief

ansetze, um den eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten der Insassen

Rechnung zu tragen. Dass der Beschwerdeführer, der für die von ihm im

Strafvollzug offensichtlich ausgeübte Arbeitstätigkeit regelmässig ein Pekulium

erhalte, Kosten von Fr. 200.- nicht begleichen könnte, ergebe sich nicht

ohne Weiteres. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er die tiefen Kosten des

Rekursverfahrens innert angemessener Frist zu tilgen vermöge. Eine

Mittellosigkeit sei in diesem Sinn nicht rechtsgenügend dargetan.

3.1.3

Den Erwägungen der Vorinstanz kann nicht entnommen werden, dass sie sich

hinsichtlich der finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers auf mehr als

blosse Annahmen stützte. Den Akten kann immerhin Folgendes entnommen werden: Im

Rahmen ihrer Verfügung vom 15. Februar 2016 betreffend Einzelhaft in der

Sicherheitsabteilung (in der Laufakte) war die Vorinstanz noch von der

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Laut der Eintrittserhebung

vom 6. Mai 2016 (zu finden in der Laufakte) waren der JVA Pöschwies

keine Vermögenswerte des Beschwerdeführers bekannt. Das Freikonto des

Beschwerdeführers belief sich per 4. Januar 2019 auf Fr. 302.15, per

19.

September 2019 auf Fr. 165.70, per 23. Oktober 2019 auf Fr. 441.05,

per 2. April 2020 auf Fr. 260.10 und per 17. Juni 2020 auf

Fr. 99.-. Die Kontostände des Sperrkontos des Beschwerdeführers betrugen

per 28. Dezember 2018 Fr. 3'261.60, per 19. September 2019

Fr. 4'568.55, per 16. Oktober 2019 Fr. 4'253.05, per 25. März

2020.

Fr. 4'589.10 und per 27. Mai 2020 Fr. 4'854.75

(Rekursvernehmlassungen des Beschwerdegegners vom 8. Januar 2019,

24.

September 2019, 23. Oktober 2019, 7. April 2020 und

18.

Juni 2020, zu finden in der Anstaltsakte der JVA Pöschwies). Gemäss dem

Entscheid des Kreisgerichts B vom 27. März 2019 und dem Urteil des

Kantonsgerichts B vom 7. Juli 2020 (jeweils zu finden in der Laufakte)

schliesslich war der Beschwerdeführer amtlich verteidigt und befand er sich in

ungünstigen finanziellen Verhältnissen.

Gemäss § 34 Abs. 1 HO Pöschwies wird die Höhe

des Arbeitsentgelts unter Berücksichtigung der Anforderungen für die

zugewiesene Arbeit sowie des Verhaltens, des Arbeitseinsatzes, der

Arbeitsdisziplin und der Arbeitsleistung im Verhältnis zur Leistungsfähigkeit

des Gefangenen mittels einer Leistungsbewertung festgelegt. Die Bemessung des

Arbeitsentgelts richtet sich nach den Richtlinien der Ostschweizerischen

Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten

(§ 34 Abs. 3 HO Pöschwies). Es beträgt nach Kapitel 2 derselben

für eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden bei normaler bis guter Leistung

im Durchschnitt Fr. 28.- pro Tag. Wird die Normalleistung nicht erbracht,

wird das Arbeitsentgelt entsprechend gekürzt. Werden besondere Anforderungen

gestellt oder eine ausserordentlich gute Leistung erbracht, kann das

Arbeitsentgelt auf höchstens Fr. 35.- pro Arbeitstag erhöht werden. Gemäss

§ 37 Abs. 1 HO Pöschwies werden 30 % des Arbeitsentgelts auf ein

Sperrkonto gutgeschrieben. Auf dem Sperrkonto wird eine Rücklage für die erste

Zeit nach der Entlassung gebildet. Allfällige Bezüge vom Sperrkonto während des

Vollzugs richten sich nach den erwähnten Richtlinien über das Arbeitsentgelt.

Nach § 38 Abs. 1 HO Pöschwies stehen drei Viertel des nicht auf dem

Sperrkonto gutgeschriebenen Teils des Arbeitsentgelts dem Gefangenen monatlich

bis zum Maximalbetrag von Fr. 250.- als Taschengeld zur Verfügung. Der

Gefangene kann das Taschengeld für die Auslagen seines täglichen Bedarfs

verwenden (§ 38 Abs. 2 HO Pöschwies). Der nach Abzug für das

Sperrkonto und des Taschengelds verbleibende Rest des Arbeitsentgelts wird dem

Gefangenen auf dem Freikonto gutgeschrieben (§ 38 Abs. 3 HO

Pöschwies). Das Guthaben auf dem Freikonto dient dem Gefangenen zur Bezahlung

der persönlichen Ausgaben während des Vollzugs gemäss den Richtlinien über das

Arbeitsentgelt (§ 38 Abs. 4 HO Pöschwies). Gemäss Kapitel 4.3

der Richtlinien über das Arbeitsentgelt dient das Freikonto zur Bezahlung der

persönlichen Auslagen während des Vollzugs. Geld auf dem Sperrkonto, welches

der Wiedereingliederung des Gefangenen dient, gehört nicht zum realisierbaren

Vermögen (vgl. Plüss, § 16 N. 31). Die Richtlinien über das

Arbeitsentgelt sehen in Kapitel 4.2 vor, dass ein Mindestbetrag von

Fr. 3'100.- auf dem Sperrkonto verbleiben muss, der Bezug darüber hinausgehender

Guthaben hingegen von der Anstaltsleitung für gewisse Zwecke bewilligt werden

kann, insbesondere etwa für die Abzahlung von Schulden.

Nicht bekannt ist, wie hoch der Kontostand des Freikontos

des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom

24.

Februar 2020 – dem Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung – war und wie viel der Beschwerdeführer als

Pekulium erhält. Immerhin denkbar erscheint, dass der

Beschwerdeführer im Vollzug ein Einkommen von bis zu Fr. 750.- pro Monat

erzielt, wenn er monatlich das maximal mögliche Taschengeld ausbezahlt erhält. Tatsächlich

ist die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers mindestens in Bezug auf die ihm

auferlegte Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 200.-, der

den mutmasslichen Verfahrenskosten zu entsprechen hat (Plüss, § 15

N. 46), aufgrund der vorhandenen Akten aber nicht ausreichend ausgewiesen,

wie die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht erkannte. Da der Beschwerdeführer

über keine juristische Ausbildung Verfügung verfügt und im Rekursverfahren

nicht rechtskundig vertreten ist, hätte sie ihm aber

die Möglichkeit einräumen müssen, seine Mittellosigkeit zu belegen. Nicht

zulässig war es demgegenüber, die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ohne

vorgängige weitere Abklärungen zu verneinen.

3.2

3.2.1

Als aussichtslos im Sinn von § 16 VRG sind Begehren anzusehen, bei

denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf

Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden

können. Nicht offensichtlich aussichtslos ist ein Begehren, wenn sich die

Aussichten auf Obsiegen bzw. Unterliegen ungefähr die Waage halten oder jene

nur wenig geringer sind als diese. Abzustellen ist auf das hypothetische

Verhalten einer vermögenden Partei: Die Aussichtslosigkeit ist zu bejahen, wenn

sich eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger

Überlegung gegen die Ergreifung eines Rechtsmittels entschliessen würde. Eine

Partei soll ein Verfahren, das sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen

würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es sie nichts kostet (Plüss,

§ 16 N. 46 f.).

3.2.2

Die Vorinstanz erwog, der Rekurs habe als aussichtslos zu gelten. Der

Beschwerdeführer habe damit im Wesentlichen die Einwände wiederholt, welche er

bereits im Rahmen der Anhörung vom 5. Februar 2020 gegen die

Disziplinarverfügung vom 5. Februar 2020 zu Protokoll gebracht habe.

Bezeichnenderweise begründe der Beschwerdeführer seine Arbeitsverweigerung auch

im Rekurs pauschal mit einer "körperlichen Beeinträchtigung", ohne

dabei näher auszuführen, um was für eine Beeinträchtigung es sich dabei

gehandelt bzw. inwiefern ihn diese Beeinträchtigung an der Arbeit gehindert

hätte. Auch sein Einwand, der Anstaltsarzt habe sich geweigert, ihn zu

untersuchen, erscheine wenig glaubhaft. Vielmehr müsse davon ausgegangen

werden, dass es sich bei der vorgebrachten "körperlichen

Beeinträchtigung" um eine reine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers

handle und ihm deshalb kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt worden sei.

Dafür spreche auch, dass der Beschwerdeführer dem diensthabenden Aufseher im

Gespräch nach seinem Besuch beim Anstaltsarzt unbestrittenermassen gesagt habe,

er wolle nicht arbeiten, sondern einige Tage Ferien machen. Insgesamt würden

die Vorbringen des Beschwerdeführers somit keine ernsthaften Zweifel an den

Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdegegners bzw. an der Rechtmässigkeit der

Disziplinarsanktion erwecken. Diese erweise sich darüber hinaus auch als verhältnismässig.

3.2.3

Diese Erwägungen der Vorinstanz sind insofern nicht zu beanstanden, als der

Beschwerdeführer tatsächlich sowohl anlässlich seiner Anhörung vom

5.

Februar 2020 als auch mit Rekurs vom 12. Februar 2020 geltend

machte, der Anstaltsarzt habe sich geweigert, ihn zu untersuchen, weshalb seine

Arbeitsfähigkeit nicht festgestanden habe. Dass die Vorinstanz dieses

Vorbringen ohne Weiteres als "wenig glaubhaft" abtat, ist indes nicht

gerechtfertigt, geht doch aus den vorhandenen Akten nicht hervor, dass der

Beschwerdegegner den Einwand des Beschwerdeführers vor Erlass der

Disziplinarverfügung berücksichtigt bzw. beim Anstaltsarzt verifiziert hätte,

was für ihn ein Leichtes und aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes gemäss

§ 7 VRG auch angezeigt gewesen wäre. Insofern präsentierte sich der

Sachverhalt der Vorinstanz nur ungenügend abgeklärt. Dabei ist selbstredend,

dass bei der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer gegen die Arbeitspflicht

verstiess, der Frage nach seiner Arbeitsfähigkeit am fraglichen Tag

massgebliche Bedeutung zukommt. An der Pflicht, den Sachverhalt rechtsgenügend

abzuklären, ändert auch das von der Vorinstanz zitierte Urteil des

Bundesgerichts 1P.4/2004 vom 4. August 2004 nichts, dem ebenfalls eine von

der JVA Pöschwies ausgesprochene Disziplinarstrafe zugrunde lag und das sich

mit der Zulässigkeit der sogenannten "antizipierten" Beweiswürdigung

auseinandersetzt. Dem vom Beschwerdeführer (erst) im Beschwerdeverfahren

eingereichten Auszug aus seiner Krankengeschichte kann schliesslich entnommen

werden, dass er am 5. Februar 2020 mit der "roten Karte" beim

Anstaltsarzt erschien und über Schmerzen in der Schulter klagte, der Anstaltsarzt

indes die Untersuchung des Beschwerdeführers auf seine Arbeits(un)fähigkeit hin

verweigerte, ebenso, ihm ein Zeugnis auszustellen. Die vom Beschwerdeführer

beanstandete Verweigerung seiner Untersuchung steht daher fest.

Allerdings sind die Gründe, weshalb der Arzt die

Untersuchung des Beschwerdeführers verweigerte, nicht dargetan. Der Umstand

allein, dass der Beschwerdeführer nicht untersucht wurde, muss entgegen seiner

Ansicht noch nicht zwingend einen Verstoss gegen die ärztlichen Pflichten des Anstaltsarztes

darstellen, der möglicherweise – bisher nicht bekannte – gute Gründe für sein

Vorgehen hatte. Diese müssten erst noch abgeklärt werden, wozu es allerdings

unabdingbar ist, dass der Beschwerdeführer den Arzt diesbezüglich vorab von

seiner ärztlichen Schweigepflicht befreit. Da es nicht darum geht, ob

der Arzt die Untersuchung des Beschwerdeführers verweigerte – das steht nach

dem Ausgeführten fest –, sondern weshalb, und von der Beantwortung

dieser Frage letztlich die Beurteilung abhängt, ob die ausgesprochene

Disziplinarmassnahme gerechtfertigt war oder nicht, würde es gerade nicht

genügen, nur festzustellen, ob eine (physische) Untersuchung stattgefunden hat

oder nicht, wie der Beschwerdeführer meint. Sollte der Beschwerdeführer

allerdings eine Befreiung des Arztes von der ärztlichen Schweigepflicht

diesbezüglich verweigern, wäre sein Ansinnen wohl tatsächlich als aussichtslos

zu beurteilen, da er damit jede Instanz der Möglichkeit beraubte, den

massgebenden Sachverhalt im nötigen Umfang abzuklären.

Nach dem Gesagten war es seitens der Vorinstanz aufgrund des vom Beschwerdegegner nur unzureichend abgeklärten

Sachverhalts nicht zulässig, ohne Weiteres bzw. ohne eigene

Sachverhaltsabklärungen von der Aussichtslosigkeit des Rekurses auszugehen.

3.3

Zusammenfassend

durfte die Vorinstanz somit weder auf die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers

noch auf die Aussichtslosigkeit des Rekurses schliessen und den

Beschwerdeführer damit auch nicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses

für das Rekursverfahren verpflichten. Dies führt zur Aufhebung der Verfügung

vom 24. Februar 2020. Es bleibt der Vorinstanz überlassen, ob sie das

Rekursverfahren nunmehr ohne Erhebung eines Kostenvorschusses fortsetzen, oder

ob sie weitere Abklärungen zur Mittellosigkeit des Beschwerdeführers im Sinn

des eben Ausgeführten tätigen und danach diesen allenfalls erneut zur Bezahlung

eines Kostenvorschusses auffordern will.

4.

4.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten

wird, und ist die Verfügung der Justizdirektion vom 24. Februar 2020

aufzuheben. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerde zwar im Hauptpunkt

gutzuheissen ist, auf zahlreiche Anträge des Beschwerdeführers jedoch nicht

eingetreten werden konnte, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten dem

Unterliegerprinzip entsprechend dem Beschwerdeführer zur Hälfte aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Im

Übrigen sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4.2

Der nicht

vertretene Beschwerdeführer beantragte die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Infrage kommt eine Entschädigung nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG nur

bei überwiegendem Obsiegen des Beschwerdeführers – woran es vorliegend fehlt –,

oder falls ihm die rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte oder

schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand verursachte. Es muss ein objektiv

notwendiger, nicht bloss geringfügiger Aufwand vorliegen. Ein solcher wird von

der Rechtsprechung etwa bejaht, wenn der erforderliche Aufwand das in einem

solchen Verfahren übliche Ausmass übersteigt, wenn wegen der Komplexität des

Streitfalls aufwendige Darlegungen notwendig sind, wenn ein erheblicher

Zeitaufwand notwendig war, der auf Kosten der Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit der

in eigener Sache prozessierenden Person ging, oder wenn der Beizug einer

externen Vertretung gerechtfertigt gewesen wäre (VGr, 7. Februar 2019,

VB.2019.00025, E. 3.2; Plüss, § 17 N. 49). Diese Voraussetzungen

sind vorliegend, wo es nur um die Frage der Verpflichtung zur Leistung eines

Kostenvorschusses für das Rekursverfahren geht, nicht erfüllt (vgl. auch

E. 4.3). Dem Beschwerdeführer ist deshalb keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

4.3

4.3.1

Der Beschwerdeführer ersuchte sodann um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen

(vorn E. 2). Gestützt auf § 16 Abs. 2 VRG haben Private überdies

einen Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Die

Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung setzt voraus, dass das

Verfahren die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise

betrifft und tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bietet, denen die

gesuchstellende Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre. Das

zweite Kriterium entfällt indes, wenn das infrage stehende Verfahren besonders

stark in die Rechtsposition derselben einzugreifen droht (Plüss, § 16

N. 80 ff., insbesondere N. 84).

4.3.2

Auch wenn die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht abschliessend

erstellt ist, kann für das vorliegende Verfahren – anders als für das

Rekursverfahren – von derselben ausgegangen werden, sind die Kosten des

Beschwerdeverfahrens doch erheblich höher als der von der Vorinstanz

einverlangte Kostenvorschuss (vgl. vorn E. 3.1.3). Da die Beschwerde im

Hauptpunkt gutzuheissen ist, kann sie nicht als offensichtlich aussichtslos

bezeichnet werden. Letzteres gilt indes nicht in Bezug auf die zahlreichen

weiteren Anträge des Beschwerdeführers. Da die unentgeltliche Prozessführung

auch bloss teilweise gewährt werden kann, wenn – wie hier – mehrere

selbständige Rechtsbegehren mit unterschiedlichen Erfolgsaussichten gestellt

werden, die sich klar auseinanderhalten lassen bzw. die unabhängig voneinander

beurteilt werden können (BGE 142 III 138 E. 5.4 f.; Plüss, § 16

N. 55), rechtfertigt es sich daher, das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren bloss zur Hälfte

gutzuheissen und zur anderen Hälfte abzuweisen, soweit es nicht als gegenstandslos

geworden abzuschreiben ist, und den Anteil des Beschwerdeführers an den

Gerichtskosten lediglich in entsprechend reduziertem Umfang einstweilen auf die

Gerichtskasse zu nehmen.

4.3.3

Die Beschwerdeanträge sind klar, und die mit zahlreichen Zitaten aus Rechtsprechung

und Lehre versehene Begründung setzt sich in ausreichender Weise mit der

angefochtenen Verfügung auseinander. Der Beschwerdeführer ist bzw. war somit

zweifellos in der Lage, seine Interessen vor Verwaltungsgericht selber zu

wahren. Sodann kann vorliegend nicht von einem derart schwerwiegenden Eingriff

in die Rechtsposition des Beschwerdeführers gesprochen werden, der die

Bestellung eines Rechtsvertreters grundsätzlich gebieten würde. Unter diesen

Umständen ist daher das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren mangels

Notwendigkeit abzuweisen.

4.3.4

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach

eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung

gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

5.

Das vorliegende Urteil stellt ebenfalls einen

Zwischenentscheid dar (Bertschi, § 19a N. 32), der gemäss

Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann beim Bundesgericht anfechtbar ist, wenn

er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a), oder

wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und

damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und die

Verfügung der Justizdirektion vom 24. Februar 2020 wird aufgehoben.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 895.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen,

soweit es nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

4.

Die

Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt und zur Hälfte

auf die Gerichtskasse genommen. Der Anteil des Beschwerdeführers wird infolge

teilweiser Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Umfang von

Fr. 223.75 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. Für die übrigen Kosten im Umfang von Fr. 223.75

wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.

5.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

7.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen

Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …