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Entscheid

VB.2020.00213

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00213

13. Mai 2020Deutsch24 min

(URT.2020.21713)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00213

Urteil

des Einzelrichters

vom 13. Mai 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiberin

Rahel Zehnder.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

C,

vertreten durch RA D,

Beschwerdegegner,

und

Fachgruppe Gewaltdelikte der Stadtpolizei Zürich,

Fachstelle

Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A und C

sind verheiratet und Eltern der Tochter E (geboren 2018). Die Parteien leben

getrennt. Die gemeinsame Tochter lebt bei A.

B. Mit

Verfügung vom 20. Februar 2020 ordnete die Stadtpolizei Zürich in

Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber C für

die Dauer von jeweils 14 Tagen sowie unter Androhung der Ungehorsamsstrafe

gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember

1937 ein Kontaktverbot zu A und E sowie ein Rayonverbot für deren Wohnort an.

Erwägungen

II.

A. Am

25.

Februar 2020 ersuchte A den Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich,

die Schutzmassnahmen seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

Gesuchgegners um drei Monate zu verlängern. Ihr sei die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren und in der Person ihres derzeitigen Vertreters ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Verfahren Geschäftsnummer 01).

Der Haftrichter hörte A am 2. März 2020 an; C sei

der Anhörung unentschuldigt ferngeblieben. Gleichentags verlängerte der

Haftrichter die Schutzmassnahmen bis am 5. Juni 2020. Die Kosten von

Fr. 500.- wurden C auferlegt und er wurde verpflichtet, A eine

Entschädigung von Fr. 200.- zu bezahlen. Das Gesuch von A um Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wurde abgewiesen. Ihr Gesuch um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege wurde als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

B. Gegen

den (vorläufigen) Entscheid des Haftrichters vom 2. März 2020 erhob C am

10.

März 2020 Einsprache und beantragte, die Gewaltschutzmassnahmen

gegenüber der Tochter E seien unverzüglich aufzuheben. Eventualiter seien im

Sinn einer milderen Massnahme begleitete Besuche anzuordnen, die von der KESB

zu organisieren seien. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich

Mehrwertsteuer) zulasten der Staatskasse bzw. der Gesuchstellerin (Verfahren

Geschäftsnummer 02).

Am 16. März 2020 hörte der Haftrichter des

Bezirksgerichts Zürich A und C getrennt voneinander an. Mit Urteil vom

17.

März 2020 hob der Haftrichter das Urteil vom 2. März 2020 auf.

Die mit Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 20. Februar 2020 in Bezug

auf die gemeinsame Tochter angeordnete Schutzmassnahme (Kontaktverbot zu E)

wurde nicht verlängert (Dispositivziffer 2). Die mit Verfügung der

Stadtpolizei Zürich vom 20. Februar 2020 in Bezug auf A angeordneten

Schutzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot) wurden aufrechterhalten und bis zum

5.

Juni 2020 verlängert. C dürfe A jedoch via Behörden und/oder

Rechtsvertretung zwecks Ausübung des Kontakt- bzw. Besuchsrechts zur

gemeinsamen Tochter kontaktieren (Dispositivziffer 3). Kosten wurden nicht

erhoben und den Parteien wurde keine Entschädigung zugesprochen (Dispositivziffern 4

und 5).

III.

Mit Beschwerde vom 31. März 2020 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, in Abänderung der Dispositivziffern 2, 3 2. Satz und

5.

seien die angeordneten Schutzmassnahmen in Bezug auf die gemeinsame Tochter

(Kontaktverbot zu E) bis zum 5. Juni 2020 zu verlängern und ihr sei eine

Prozessentschädigung von Fr. 1'077.- (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme sei dem Beschwerdegegner zu verbieten,

das Kontakt- und/oder Besuchsrecht zur gemeinsamen Tochter auszuüben. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des

Beschwerdegegners. Sodann sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren

und es sei ihr in der Person ihres derzeitigen Vertreters ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen.

Die Stadtpolizei Zürich verzichtete am 3. April 2020

auf eine Vernehmlassung. Gleichentags verzichtete auch das Bezirksgericht

Zürich auf eine Vernehmlassung und reichte die Akten des Verfahrens

Geschäftsnummer 02 ein. C beantragte am 8. April 2020 unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdeführerin

die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit

Präsidialverfügung vom 14. April 2020 setzte das Verwaltungsgericht dem

Bezirksgericht Zürich Frist zur Einreichung der Akten mit der Geschäftsnummer

01.

an. Die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft H wurden separat

beigezogen. Die entsprechenden Akten des Bezirksgerichts Zürich und der

Staatsanwaltschaft H gingen am 20. April 2020 beim Verwaltungsgericht ein.

Gleichentags wies das Verwaltungsgericht den Antrag von A auf Anordnung

vorsorglicher Massnahmen ab. A liess am 5. Mai 2020 duplizieren. Am

12.

Mai 2020 reichte der Rechtsvertreter von A auf entsprechende

telefonische Aufforderung des Verwaltungsgerichts seine Honorarnote zu den

Akten.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht

für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des

Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden

im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem

Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und

Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dies ist vorliegend nicht der Fall, sodass

der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

2.

2.1

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während

14.

Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3

Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der

Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das

Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist

(§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG).

2.2

Nicht

selten steht in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage gegen

Aussage", sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten

Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in

der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer

Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah,

nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch

erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche,

Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen

und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw.

Antwortverweigerung (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im

Kanton Zürich, Sicherheit & Recht 3/2011, S. 135).

2.3

Das Gewaltschutzgesetz

schreibt vor, dass das Gericht die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach

Möglichkeit anhört (§ 9 Abs. 3 Satz 1 GSG). Dies dient

insbesondere der Wahrung des rechtlichen Gehörs der beteiligten Parteien im

Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(BV) und stellt für den Gesuchsgegner ein Verteidigungsrecht dar. Über den

Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG hinaus hat die mündliche

Anhörung der gesuchsgegnerischen Partei nach der Rechtsprechung nicht nur nach

Möglichkeit, sondern grundsätzlich zu erfolgen. Grund dafür ist, dass

die Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands in der Regel aufgrund eines

persönlichen Kontakts mit der Gesuchsgegnerin bzw. dem Gesuchsgegner weitaus

besser beurteilt werden kann als lediglich anhand der Akten, zumal die

Glaubwürdigkeit der involvierten Personen von grosser Bedeutung ist. Die

Anhörung dient somit auch der Ermittlung des Sachverhalts. Ohne Anhörung des

Gesuchsgegners bzw. der Gesuchsgegnerin kommt eine endgültige

Massnahmenverlängerung nur im Fall eines unentschuldigten Fernbleibens trotz

rechtzeitiger Vorladung oder eines bewussten Verzichts auf Anhörung infrage

(zum Ganzen VGr, 30. August 2017, VB.2017.00472, E. 2.2, mit

zahlreichen Hinweisen).

2.4

Im

Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen

steht der Haftrichterin bzw. dem Haftrichter ein relativ grosser

Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich diese oder dieser im Rahmen der

persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation

machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat.

Zum anderen greift Letzteres nur bei Rechtsverletzungen ein, nicht aber bei

blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Ferner genügt bereits die Glaubhaftmachung

des Fortbestands einer Gefährdung (vorn E. 2.1 f.). Es

rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der

vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 3. November 2017,

VB.2017.00632, E. 2.4).

3.

3.1

Die Mitbeteiligte

begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der Beschwerdegegner

der Beschwerdeführerin je zwei Mal mit der Faust gegen den Gesichtsbereich und

den rechten Oberarm geschlagen habe. Dabei sei die Beschwerdeführerin verletzt

worden. Sodann habe der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin verbal gedroht,

dass er sie zerstören werde.

3.2

Der

Haftrichter erwog zusammengefasst, die Beschwerdeführerin vermöge nicht

aufzuzeigen, weshalb die gemeinsame Tochter gefährdet sei. Auch aus den Akten

ergäben sich keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdegegner gegenüber der

gemeinsamen Tochter Gewalt angewendet hätte. Laut Aussage der

Beschwerdeführerin schreie der Beschwerdegegner die Tochter zwar manchmal laut

an, sodass sie weinen müsse. Dies bestreite der Beschwerdegegner jedoch. Es

könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass E selbst von direkter

häuslicher Gewalt betroffen sei. Der Beschwerdegegner habe zwar bestätigt, dass

E vereinzelt Zeugin von Konflikten zwischen den Parteien geworden sei. Beide

Parteien bestätigten jedoch, dass sich E davon nicht beeindrucken liesse bzw.

nicht traumatisiert sei und in solchen Situationen nicht weine. Auch unter

diesem Aspekt liege keine (psychische) Gewalt vor. Der Antrag auf Verlängerung

des Kontaktverbots zur gemeinsamen Tochter sei deshalb abzuweisen und das

Kontaktverbot zur Beschwerdeführerin dahingehend zu modifizieren, dass ein

indirekter Kontakt des Beschwerdegegners zur Beschwerdeführerin via Behörden

und/oder Rechtsvertretungen zulässig sei.

3.3

Dagegen

wendet die Beschwerdeführerin ein, Tatsache sei, dass sich die Tochter verletzt

habe und nicht mit ausreichender Gewähr ausgeschlossen werden könne, dass nicht

der Beschwerdegegner die Tochter verletzt habe. Sodann bestätige auch der

Beschwerdegegner, dass die Tochter vereinzelt Zeugin von Konflikten geworden

sei und insbesondere auch den Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfall vom

16.

Februar 2020 mitbekommen habe. Dieser Vorfall sei derart massiv

gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin in Spitalpflege habe begeben müssen

und der Verdacht auf eine bleibende Schädigung des rechten Auges vorliege.

Damit habe sich die Tochter einmal mehr nicht nur verbale, sondern massive

körperliche Übergriffe des Beschwerdegegners mitanschauen müssen. Die Tochter

sei durch die Attacken des Beschwerdegegners bereits dermassen traumatisiert,

dass sie denke, die Gewalt gehöre zum normalen Sozialverhalten unter Eltern.

Das intensive Miterleben von Faustschlägen gegenüber der Mutter sei auch ohne

äussere Erscheinungen wie Weinen oder Schreien ein traumatisches Erlebnis.

Damit sei die Tochter eine gefährdete Person im Sinn von § 2 Abs. 3

in Verbindung mit § 3 Abs. 2 lit. c GSG.

3.4

Der

Beschwerdegegner macht demgegenüber geltend, die Beschwerdeführerin habe

mehrfach Gelegenheit gehabt, sich zu einer angeblichen Kindsgefährdung zu

äussern. Jedoch habe sie nicht einen Vorfall schildern können, bei welchem der

Beschwerdegegner gegenüber dem Kind gewalttätig gewesen sein soll. Sie habe

lediglich erzieherische Bedenken geäussert. Bezeichnend sei, dass sich die

schriftlichen Anschuldigungen der Beschwerdeführerin von ihren mündlichen

unterschieden. Während sie mündlich nur erzieherische Bedenken geäussert habe,

werde in den schriftlichen Eingaben der Verdacht geweckt, der Beschwerdegegner

schlage die Tochter. Sodann stimme es nicht, dass er seine Tochter anschreie.

Doch selbst wenn dies zuträfe, würde dies keine Gewaltschutzmassnahmen

rechtfertigen. Die Tochter sei auch nicht indirekt von häuslicher Gewalt

betroffen, weil sie viel zu jung sei, um realisiert zu haben, was beim Vorfall

vor sich gegangen sei. Es werde auch bestritten, dass die Tochter bereits

traumatisiert sei. Dies sei angesichts des jungen Alters des Kindes nicht

glaubhaft. Es sei auch nicht wahr, dass gewalttätige Auseinandersetzungen

zwischen den Parteien die Regel seien. Der Beschwerdegegner habe sich lediglich

einmal mit einer Ohrfeige geschützt. Die Beschwerdeführerin wolle das Kind vom

Vater entfremden: Über Drittpersonen habe der Beschwerdegegner erfahren, dass

sich die Beschwerdeführerin (mit der Tochter) im Land I befinde und frühestens

im Oktober zurückkehren wolle. Sodann spräche sich auch der Abklärungsbericht

vom 11. Februar 2020 zugunsten des Beschwerdegegners aus ).

3.5

In der

Duplik liess die Beschwerdeführerin zusammengefasst ausführen, es sei Tatsache,

dass das Kind nach Besuchen beim Beschwerdegegner Verletzungen aufgewiesen

habe, wobei es nicht an ihr sei, Mutmassungen über die Ursachen anzustellen.

Die Gefährdung sei mittels Arztzeugnis ausgewiesen. Die Behauptung des

Beschwerdegegners, wonach die Tochter nicht realisiert habe, was passiert sei,

und dass ein junges Kind nicht traumatisiert sein könne, sei bedenklich und

falsch. Sodann befinde sich die Beschwerdeführerin derzeit in der Schweiz und

habe keinen Anlass und schon gar keinen Plan, die Schweiz zu verlassen. Zum

Abklärungsbericht der KESB macht die Beschwerdeführerin geltend, die Besuche

der KESB seien vorangekündigt gewesen, weshalb das vorbildliche Verhalten des

Beschwerdeführers während des Besuchs keine Meisterleistung darstelle. Der

Bericht sei tendenziös und wolle die Beschwerdeführerin in eine Ecke stellen,

ohne dass die Beistandschaft die Behauptungen des Beschwerdegegners kritisch

hinterfrage. Der Bericht sei aus dem Recht zu weisen. Schliesslich wolle die

Beschwerdeführerin den Kontakt des Beschwerdegegners zum Kind nicht völlig

unterbinden, sondern fordere wegen der Gefährdung durch den Besuch beim

Beschwerdegegner berechtigterweise ein begleitetes Besuchsrecht. In der

Zwischenzeit habe sie einen Besuch organisiert, bei welchem sowohl die

Schwiegermutter als auch der Beschwerdegegner die Tochter mit auf Besuch

genommen hätten.

4.

4.1

Anlässlich

der polizeilichen Einvernahme am 20. Februar 2020 führte die

Beschwerdeführerin aus, der Beschwerdegegner habe sie am 16. Februar 2020

verbal provoziert. Als sie ihm gesagt habe, er solle die Wohnung verlassen,

habe er ihr das Handy und den Rucksack weggenommen und den Rucksack E

angeworfen. Die Beschwerdeführerin habe Angst bekommen und ihn mit beiden

Händen weggestossen. Sie habe den Beschwerdegegner angeschrien, er solle die

Wohnung verlassen. Dann habe er begonnen, mit der Faust auf ihre rechte Schläfe

zu schlagen. Er habe ihr je zwei Faustschläge gegen die Schläfe und den rechten

Oberarm gegeben. Sodann habe er ihr gedroht, dass er sie zerstören werde. Dies

habe sie so aufgefasst, dass der Beschwerdegegner sie umbringen wolle. Der

Vorfall habe sie sehr verängstigt. Der Beschwerdegegner habe auch schon die

Tochter sehr laut angeschrien, so dass diese habe weinen müssen. Bei der

Anhörung durch den Haftrichter vom 2. März 2020 führte die

Beschwerdeführerin zudem aus, sie wolle nicht, dass ihrer Tochter wegen dem

Beschwerdegegner etwas passiere, was man nicht mehr wiedergutmachen könne. E

sei beim Vorfall anwesend gewesen, habe aber nicht geweint; es sei für sie zur

Gewohnheit geworden. Nach "diesen Ereignissen" habe E immer wieder

geweint. Erst seitdem die Beschwerdeführerin ihr erklärt habe, dass die Polizei

den Beschwerdegegner nicht zu ihnen lasse, könne E wieder ruhiger schlafen.

Dies bestätigte die Beschwerdeführerin anlässlich der zweiten Anhörung am

16.

März 2020. Sodann machte sie geltend, sie habe Angst, dass der

Beschwerdegegner der Tochter etwas antue. Er benutze die Tochter, um sich der

Beschwerdeführerin zu nähern. Im Verlängerungsgesuch sowie in der Beschwerde

machte sie zudem geltend, es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdegegner

die Tochter bei Besuchen verletzt habe.

4.2

Der

Beschwerdegegner führte in der polizeilichen Einvernahme aus, er habe am

16.

Februar 2020 seine Tochter abholen wollen. Die Beschwerdeführerin habe

angefangen, ihn zu beleidigen. Sie habe ihn als Erste geschlagen und ihn am

Hals getroffen. Er schlage keine Frauen und habe sich nur geschützt. Damit sie

ihn nicht weiter schlage, habe er ihre Arme festgehalten und sie aufgefordert,

ruhig zu bleiben. Als er mit der Tochter die Wohnung habe verlassen wollen,

habe ihm die Beschwerdeführerin dies verweigert. Daraufhin sei er ohne seine

Tochter gegangen. Auf entsprechende Nachfrage der Mitbeteiligten zeigte sich

der Beschwerdegegner überrascht über die Verletzungen der Beschwerdeführerin.

Er habe ihr höchstens eine Ohrfeige gegeben. Dass sie am Arm Verletzungen habe,

könne er verstehen, da er sie festgehalten habe und viel Kraft habe aufwenden

müssen, weil sie sich gewehrt habe. Er habe die Beschwerdeführerin nicht

bedroht. Die Tochter sei bei der Auseinandersetzung in der Wohnung gewesen und

habe alles miterlebt. Sie habe aber – soweit er sich erinnern könne – nicht

geweint. Er habe seine Tochter nicht angeschrien. Während der Anhörung durch

den Haftrichter machte der Beschwerdegegner geltend, die Tochter sehe

grundsätzlich selten Konflikte zwischen den Parteien. Er bemühe sich, nicht vor

der Tochter zu streiten. Es habe allerdings Vorfälle gegeben, die sie

mitbekommen habe. Auch am 16. Februar 2020 sei die Tochter anwesend

gewesen. Sie habe aber nicht angefangen zu weinen.

4.3

Aus den

Akten ergibt sich, dass es bereits im April 2019 aufgrund von häuslicher Gewalt

zu einem Polizeieinsatz gekommen sei, wobei ein Rayonverbot angeordnet worden

sei. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrer Tochter zusammen in ein Frauenhaus

gezogen. Auf ein entsprechendes Gesuch der Beschwerdeführerin hin sei das

Rayonverbot um drei Monate verlängert worden.

4.4

Hinsichtlich

der Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin ist zunächst festzuhalten, dass ihre

Aussagen zum Vorfall vom 16. Februar 2020 durch verschiedene Arztzeugnisse

gestützt werden. So hielt Dr. med. F am 16. Februar 2020 fest,

es bestehe eine Körperverletzung mit Prellungen an der rechten Kopfpartie und

eine mögliche Verletzung des rechten Auges. In der Augenpoliklinik des

Universitätsspitals Zürich wurde gleichentags eine Fraktur des Nasenbeins und

"Proc. Frontalis maxillae beidseits" festgestellt. Diesbezüglich

erweisen sich die Aussagen der Beschwerdeführerin als glaubhaft. Allerdings hat

die Beschwerdeführerin – wie der Beschwerdegegner zu Recht festhält – während

den mündlichen Befragungen jeweils keine (physischen) Gewalthandlungen seitens

des Beschwerdegegners gegenüber der gemeinsamen Tochter erwähnt. Vielmehr

machte sie lediglich geltend, der Beschwerdegegner schreie E laut an und sie

habe Angst, dass er ihr etwas antun könnte. Demgegenüber äusserte die

Beschwerdeführerin in den schriftlichen Eingaben jeweils einen entsprechenden

Verdacht, der Beschwerdegegner könnte die Tochter verletzt haben. Insofern

erscheinen ihre Aussagen nicht ganz konsistent.

Die Schilderungen des Beschwerdegegners erweisen sich als

widerspruchslos und detailliert. Positiv zu würdigen ist sodann, dass er auch

eigenes Fehlverhalten (Ohrfeige gegenüber der Beschwerdeführerin, Festhalten an

den Armen) zugibt. Damit sind die Aussagen des Beschwerdegegners als glaubhaft

zu qualifizieren.

4.5

Insgesamt

ist angesichts der übereinstimmenden Aussagen der Parteien, wonach es am

16.

Februar 2020 in Anwesenheit der gemeinsamen Tochter zu einer

(tätlichen) Auseinandersetzung gekommen sei, sowie unter Berücksichtigung der

Arztzeugnisse und des Vorfalls im April 2019 nicht zu beanstanden, dass der

Haftrichter von einem Fall häuslicher Gewalt mit dem Beschwerdegegner als

gefährdende Person ausgegangen ist.

5.

5.1

Fraglich

ist, ob die gemeinsame Tochter E selber von häuslicher Gewalt betroffen, d. h. in ihrer körperlichen,

sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet ist (§ 2 Abs. 1 GSG). Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies

regelmässig oder gewissermassen automatisch der Fall ist, wenn vom Vater

gegenüber der Mutter oder umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. Nach der Rechtsprechung

des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht bereits dann als

gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das

Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die

Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen

Problemen des Kindes führen; solche Schwierigkeiten bestehen häufig auch bei

gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche

Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die

gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer

Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer)

Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 6.1

mit weiteren Hinweisen; vgl. Andrea Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht und

häusliche Gewalt, in: FamPra 2011 S. 525 ff., S. 540). Zudem sind

Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt in ihrem Wohl gefährdet, da das

Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf ihre psychische

Gesundheit zeitigt (vgl. Büchler/Michel, S. 551; VGr, 8. März 2018,

VB.2018.00054, E. 6.2). Ist ein Kind nicht

selber von häuslicher Gewalt betroffen, so stellt sich in einem zweiten Schritt

die Frage, ob ein Grund für eine Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf eine

nahestehende Person im Sinn von § 3 Abs. 2 lit. c GSG vorliegt.

5.2

5.2.1

Es liegt ein ärztliches Zeugnis vom 19. Februar 2020 bei den Akten,

gemäss welchem bei E Rötungen im Augenbrauenbereich, an den Knien und am Rücken

sowie ältere kleine Hämatome festgestellt wurden. Zwar diagnostizierte der

behandelnde Arzt anamnestisch Verletzungen durch Drittpersonen. Diese Diagnose

beruht aber einzig auf den Schilderungen der Beschwerdeführerin, wonach E in

der Vergangenheit nach Besuchen beim Vater mit Verletzungen zurückgekehrt sei.

Die Beschwerdeführerin äussert zwar den Verdacht, dass der Beschwerdegegner die

gemeinsame Tochter E (bei früheren Besuchen) verletzt haben könnte. Der

Beschwerdegegner bestreitet dies jedoch und erklärt die (leichten) Verletzungen

des Kindes mit einem Trottinettunfall. Angesichts des Alters von E erscheinen

die Aussagen des Beschwerdegegners, wonach die Rötungen an den Knien von einem

Sturz mit dem Trottinett herrühren, mindestens nachvollziehbar. Demgegenüber

bestehen – abgesehen von dem durch die Beschwerdeführerin geäusserten Verdacht

– keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner die Tochter verletzt

haben könnte. Vielmehr ergibt sich aus dem Abklärungsbericht des Sozialzentrums

G vom 11. Februar 2020 eine liebevolle Beziehung zwischen dem

Beschwerdegegner und seiner Tochter. So suche E die Nähe zu ihrem Vater und fühle

sich sichtlich wohl bei ihm. Dies stellt zwar lediglich eine Momentaufnahme

dar. Der Abklärungsbericht stellt dem Beschwerdegegner aber insgesamt ein gutes

Zeugnis aus. Dabei wurden sowohl die Sichtweise der Beschwerdeführerin als auch

jene des Beschwerdegegners berücksichtigt, es wurden Hausbesuche bei beiden

Parteien durchgeführt und Rückmeldungen von Fachkräften eingeholt. Insgesamt

erscheint der Bericht fundiert, ausgewogen und objektiv, weshalb darauf

abgestellt werden kann. Im Übrigen erscheint der Vorwurf der

Beschwerdeführerin, wonach nicht auszuschliessen sei, dass der Beschwerdegegner

die Tochter verletze, als unsubstanziiert. Soweit die Beschwerdeführerin im

Rahmen der polizeilichen Einvernahme auf die Frage, ob der Beschwerdegegner

gegenüber der Tochter schon gewalttätig geworden sei, antwortete, der Beschwerdegegner

habe sie sehr laut angeschrien, so dass sie habe weinen müssen, ist unklar, ob

dies den Vorfall vom 16. Februar 2020 betrifft. Der Beschwerdegegner

bestreitet, seine Tochter angeschrien zu haben. Ohnehin ist aber das blosse

Anschreien nicht als häusliche Gewalt zu qualifizieren. Sodann gibt es –

abgesehen von der Behauptung der Beschwerdeführerin – keine Anhaltspunkte

dafür, dass der Beschwerdegegner seiner Tochter (in Zukunft) etwas antun würde.

Unter Würdigung dieser Umstände ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon

auszugehen, dass die gemeinsame Tochter der Parteien direkt von häuslicher

Gewalt seitens des Beschwerdegegners betroffen ist.

5.2.2

Zu prüfen bleibt, ob E indirekt durch häusliche Gewalt betroffen ist.

Unbestrittenermassen war sie beim Vorfall vom 16. Februar 2020 anwesend

und hat die (handgreifliche) Auseinandersetzung zwischen den Parteien

miterlebt. Die Parteien sagten übereinstimmend aus, dass E beim Vorfall nicht

geweint habe, wobei die Beschwerdeführerin dies dem Umstand zuschreibt, dass

das Kind sich solche Auseinandersetzung gewohnt und davon bereits traumatisiert

sei. E scheint vereinzelt Auseinandersetzung zwischen den Parteien mitbekommen

zu haben, wobei – abgesehen vom Vorfall vom 16. Februar 2020 – unklar ist,

ob es sich dabei um tätliche oder verbale Konflikte handelte. Es kann nicht

ausgeschlossen werden, dass die bereits seit geraumer Zeit andauernden

Streitigkeiten zwischen den Parteien sowie der Vorfall vom 16. Februar

2020.

E belasten. Indes ist gestützt auf den Abklärungsbericht des

Sozialzentrums G vom 11. Februar 2020 nicht auf eine (bereits

vorbestehende) Traumatisierung von E zu schliessen, zumal sie zu beiden

Elternteilen eine liebevolle und angstfreie Beziehung zu haben scheint (vorn

E. 5.2.1). Auch aus dem Arztzeugnis vom 19. Februar 2020 ergeben sich

keine entsprechenden Anhaltspunkte. Vor diesem Hintergrund kann dem

Haftrichter, dem im Zusammenhang der Verlängerung der Schutzmassnahmen ein

relativ grosser Beurteilungsspielraum zukommt (vorn E. 2.4), keine

Ermessensverletzung vorgeworfen werden, wenn er zum Schluss kam, es liege keine

derartige Traumatisierung von E vor, dass sie als gefährdete Person im Sinn des

Gewaltschutzgesetzes zu qualifizieren wäre.

5.2.3

Sodann bestehen keine Hinweise, dass der Beschwerdegegner die gemeinsame

Tochter gegen die Beschwerdeführerin instrumentalisieren würde, weshalb sich

auch eine Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf E als der Beschwerdeführerin

nahestehende Person im Sinn von § 3 Abs. 2 lit. c GSG nicht

rechtfertigt.

5.3

In einer

Gesamtbetrachtung und vor dem Hintergrund der beschränkten Kognition des

Verwaltungsgerichts (vorn E. 2.4) und des hochzuhaltenden

verfassungsmässigen Rechts auf Familienleben (BGr, 19. Oktober 2007,

1C_219/2007, E. 2.3 ff.; VGr, 8. März 2018, VB.2018.00054,

E. 6.4; VGr, 2. September 2016, VB.2016.00416, E. 4.3 mit

weiteren Hinweisen) erscheint der Entscheid des Haftrichters, die

Schutzmassnahmen in Bezug auf E nicht zu verlängern, somit nicht als

rechtsverletzend. Insofern ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, ihr sei für

das vorinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'077.-

(inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Gemäss § 12 Abs. 2 GSG hat jede

Partei die Gegenpartei nach Massgabe ihres Unterliegens für Kosten und Umtriebe

zu entschädigen. Entgegen ihrer Behauptung hat die Beschwerdeführerin im

Verfahren betreffend Verlängerung der Schutzmassnahmen, welches auch das

Einspracheverfahren umfasst, nicht vollumfänglich, sondern lediglich teilweise

obsiegt: Die Schutzmassnahmen wurden nur in Bezug auf die Beschwerdeführerin,

nicht aber in Bezug auf die Tochter E verlängert. Es ist dem Haftrichter

deshalb zuzustimmen, dass beide Parteien in gleichem Umfang obsiegten und

unterlagen, weshalb es sich nicht rechtfertigte, eine Parteientschädigung

zuzusprechen. Soweit die Beschwerdeführerin sich zur Frage der Notwendigkeit

des Rechtsbeistands im haftrichterlichen Verfahren äussert, ist darauf nicht

weiter einzugehen, zumal sie die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

durch den Haftrichter nicht angefochten hat, dies mithin nicht Streitgegenstand

ist. Die Beschwerde ist auch in Bezug auf die haftrichterliche

Nebenfolgenregelung abzuweisen.

7.

7.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

7.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsvertretung.

7.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im

Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich

bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des

Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos

sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein

Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des

Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines

Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

7.2.2

Die Beschwerdeführerin verfügt nicht über ein eigenes Einkommen, wird

jedoch vom Beschwerdeführer mit monatlichen Unterhaltszahlungen von ca.

Fr. 3'700.- (für sich und ihre Tochter) unterstützt. Sie gab bei der

Anhörung durch den Haftrichter jedoch an, die Unterhaltszahlungen jeweils nicht

rechtzeitig zu erhalten und in Zukunft finanzielle Unterstützung vom Sozialamt

zu erhalten. Im Zusammenhang mit den eingereichten Kontoauszügen ist von der

Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Sodann kann die Beschwerde

trotz ihres Unterliegens nicht als offensichtlich aussichtslos im beschriebenen

Sinn bezeichnet werden. Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters

ist im Hinblick auf ihre persönliche Betroffenheit und ihre beschränkten

Dispositiv

Deutschkenntnisse ebenfalls zu bejahen. Demnach ist der Beschwerdeführerin für

das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu

gewähren; die ihr aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die

Gerichtskasse zu nehmen. Weiter ist ihr in der Person von Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

7.2.3

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 3. Juli 2018 erhält der unentgeltliche Rechtsbeistand den notwendigen

Zeitaufwand gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom

8. September 2010 (AnwGebV) entschädigt, wobei die Bedeutung der

Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen

separat entschädigt werden. Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der Stundenansatz

für unentgeltliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.-. Der von

Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren geltend gemachte Aufwand von

10,2 Stunden erscheint noch angemessen. Jedoch ist sein Stundenansatz von

Fr. 250.- auf Fr. 220.- zu reduzieren. Damit ergibt sich ein

Zwischentotal von Fr. 2'244.-. Zuzüglich der geltend gemachten

Kleinspesenpauschale von 3 % (Fr. 67.30) sowie 7,7 % Mehrwertsteuer

auf den Gesamtbetrag (Fr. 178.-) ist Rechtsanwalt B für das

Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'489.30 zu entschädigen.

7.2.4

Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen,

wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder

Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie

dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Abschluss des Verfahrens.

7.3 Angesichts

ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege (soeben E. 7.2) entbindet sie jedoch nicht von der Bezahlung

einer allfälligen Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei, soweit

Letztere nicht unentgeltlich verbeiständet ist (Plüss, § 16 N. 57). Der

Beschwerdegegner ist nicht unentgeltlich verbeiständet, weshalb die

Beschwerdeführerin zu verpflichten ist, ihm eine angemessene

Parteientschädigung von Fr. 700.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 1'680.-- Total der Kosten.

3. Der

Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren

gewährt.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der

Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, dem

Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 700.- zuzüglich

7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 53.90), insgesamt Fr. 753.90 zu

bezahlen, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden

Urteils.

6. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche

Rechsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von

Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.

7. Rechtsanwalt B wird für seinen

Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'489.30 (inkl. 7,7 %

Mehrwertsteuer [Fr. 178.-]) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9. Mitteilung an …