VB.2020.00213
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00213
13. Mai 2020Deutsch24 min
(URT.2020.21713)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00213
Urteil
des Einzelrichters
vom 13. Mai 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C,
vertreten durch RA D,
Beschwerdegegner,
und
Fachgruppe Gewaltdelikte der Stadtpolizei Zürich,
Fachstelle
Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und C
sind verheiratet und Eltern der Tochter E (geboren 2018). Die Parteien leben
getrennt. Die gemeinsame Tochter lebt bei A.
B. Mit
Verfügung vom 20. Februar 2020 ordnete die Stadtpolizei Zürich in
Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber C für
die Dauer von jeweils 14 Tagen sowie unter Androhung der Ungehorsamsstrafe
gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember
1937 ein Kontaktverbot zu A und E sowie ein Rayonverbot für deren Wohnort an.
Erwägungen
II.
A. Am
25.
Februar 2020 ersuchte A den Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich,
die Schutzmassnahmen seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Gesuchgegners um drei Monate zu verlängern. Ihr sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und in der Person ihres derzeitigen Vertreters ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Verfahren Geschäftsnummer 01).
Der Haftrichter hörte A am 2. März 2020 an; C sei
der Anhörung unentschuldigt ferngeblieben. Gleichentags verlängerte der
Haftrichter die Schutzmassnahmen bis am 5. Juni 2020. Die Kosten von
Fr. 500.- wurden C auferlegt und er wurde verpflichtet, A eine
Entschädigung von Fr. 200.- zu bezahlen. Das Gesuch von A um Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wurde abgewiesen. Ihr Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege wurde als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
B. Gegen
den (vorläufigen) Entscheid des Haftrichters vom 2. März 2020 erhob C am
10.
März 2020 Einsprache und beantragte, die Gewaltschutzmassnahmen
gegenüber der Tochter E seien unverzüglich aufzuheben. Eventualiter seien im
Sinn einer milderen Massnahme begleitete Besuche anzuordnen, die von der KESB
zu organisieren seien. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich
Mehrwertsteuer) zulasten der Staatskasse bzw. der Gesuchstellerin (Verfahren
Geschäftsnummer 02).
Am 16. März 2020 hörte der Haftrichter des
Bezirksgerichts Zürich A und C getrennt voneinander an. Mit Urteil vom
17.
März 2020 hob der Haftrichter das Urteil vom 2. März 2020 auf.
Die mit Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 20. Februar 2020 in Bezug
auf die gemeinsame Tochter angeordnete Schutzmassnahme (Kontaktverbot zu E)
wurde nicht verlängert (Dispositivziffer 2). Die mit Verfügung der
Stadtpolizei Zürich vom 20. Februar 2020 in Bezug auf A angeordneten
Schutzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot) wurden aufrechterhalten und bis zum
5.
Juni 2020 verlängert. C dürfe A jedoch via Behörden und/oder
Rechtsvertretung zwecks Ausübung des Kontakt- bzw. Besuchsrechts zur
gemeinsamen Tochter kontaktieren (Dispositivziffer 3). Kosten wurden nicht
erhoben und den Parteien wurde keine Entschädigung zugesprochen (Dispositivziffern 4
und 5).
III.
Mit Beschwerde vom 31. März 2020 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, in Abänderung der Dispositivziffern 2, 3 2. Satz und
5.
seien die angeordneten Schutzmassnahmen in Bezug auf die gemeinsame Tochter
(Kontaktverbot zu E) bis zum 5. Juni 2020 zu verlängern und ihr sei eine
Prozessentschädigung von Fr. 1'077.- (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme sei dem Beschwerdegegner zu verbieten,
das Kontakt- und/oder Besuchsrecht zur gemeinsamen Tochter auszuüben. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des
Beschwerdegegners. Sodann sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
und es sei ihr in der Person ihres derzeitigen Vertreters ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen.
Die Stadtpolizei Zürich verzichtete am 3. April 2020
auf eine Vernehmlassung. Gleichentags verzichtete auch das Bezirksgericht
Zürich auf eine Vernehmlassung und reichte die Akten des Verfahrens
Geschäftsnummer 02 ein. C beantragte am 8. April 2020 unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdeführerin
die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit
Präsidialverfügung vom 14. April 2020 setzte das Verwaltungsgericht dem
Bezirksgericht Zürich Frist zur Einreichung der Akten mit der Geschäftsnummer
01.
an. Die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft H wurden separat
beigezogen. Die entsprechenden Akten des Bezirksgerichts Zürich und der
Staatsanwaltschaft H gingen am 20. April 2020 beim Verwaltungsgericht ein.
Gleichentags wies das Verwaltungsgericht den Antrag von A auf Anordnung
vorsorglicher Massnahmen ab. A liess am 5. Mai 2020 duplizieren. Am
12.
Mai 2020 reichte der Rechtsvertreter von A auf entsprechende
telefonische Aufforderung des Verwaltungsgerichts seine Honorarnote zu den
Akten.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht
für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des
Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden
im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem
Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und
Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dies ist vorliegend nicht der Fall, sodass
der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.
2.
2.1
Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während
14.
Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3
Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der
Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das
Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG).
2.2
Nicht
selten steht in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage gegen
Aussage", sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten
Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in
der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer
Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah,
nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch
erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche,
Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen
und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw.
Antwortverweigerung (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im
Kanton Zürich, Sicherheit & Recht 3/2011, S. 135).
2.3
Das Gewaltschutzgesetz
schreibt vor, dass das Gericht die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach
Möglichkeit anhört (§ 9 Abs. 3 Satz 1 GSG). Dies dient
insbesondere der Wahrung des rechtlichen Gehörs der beteiligten Parteien im
Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV) und stellt für den Gesuchsgegner ein Verteidigungsrecht dar. Über den
Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG hinaus hat die mündliche
Anhörung der gesuchsgegnerischen Partei nach der Rechtsprechung nicht nur nach
Möglichkeit, sondern grundsätzlich zu erfolgen. Grund dafür ist, dass
die Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands in der Regel aufgrund eines
persönlichen Kontakts mit der Gesuchsgegnerin bzw. dem Gesuchsgegner weitaus
besser beurteilt werden kann als lediglich anhand der Akten, zumal die
Glaubwürdigkeit der involvierten Personen von grosser Bedeutung ist. Die
Anhörung dient somit auch der Ermittlung des Sachverhalts. Ohne Anhörung des
Gesuchsgegners bzw. der Gesuchsgegnerin kommt eine endgültige
Massnahmenverlängerung nur im Fall eines unentschuldigten Fernbleibens trotz
rechtzeitiger Vorladung oder eines bewussten Verzichts auf Anhörung infrage
(zum Ganzen VGr, 30. August 2017, VB.2017.00472, E. 2.2, mit
zahlreichen Hinweisen).
2.4
Im
Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen
steht der Haftrichterin bzw. dem Haftrichter ein relativ grosser
Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich diese oder dieser im Rahmen der
persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation
machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat.
Zum anderen greift Letzteres nur bei Rechtsverletzungen ein, nicht aber bei
blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Ferner genügt bereits die Glaubhaftmachung
des Fortbestands einer Gefährdung (vorn E. 2.1 f.). Es
rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der
vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 3. November 2017,
VB.2017.00632, E. 2.4).
3.
3.1
Die Mitbeteiligte
begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der Beschwerdegegner
der Beschwerdeführerin je zwei Mal mit der Faust gegen den Gesichtsbereich und
den rechten Oberarm geschlagen habe. Dabei sei die Beschwerdeführerin verletzt
worden. Sodann habe der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin verbal gedroht,
dass er sie zerstören werde.
3.2
Der
Haftrichter erwog zusammengefasst, die Beschwerdeführerin vermöge nicht
aufzuzeigen, weshalb die gemeinsame Tochter gefährdet sei. Auch aus den Akten
ergäben sich keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdegegner gegenüber der
gemeinsamen Tochter Gewalt angewendet hätte. Laut Aussage der
Beschwerdeführerin schreie der Beschwerdegegner die Tochter zwar manchmal laut
an, sodass sie weinen müsse. Dies bestreite der Beschwerdegegner jedoch. Es
könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass E selbst von direkter
häuslicher Gewalt betroffen sei. Der Beschwerdegegner habe zwar bestätigt, dass
E vereinzelt Zeugin von Konflikten zwischen den Parteien geworden sei. Beide
Parteien bestätigten jedoch, dass sich E davon nicht beeindrucken liesse bzw.
nicht traumatisiert sei und in solchen Situationen nicht weine. Auch unter
diesem Aspekt liege keine (psychische) Gewalt vor. Der Antrag auf Verlängerung
des Kontaktverbots zur gemeinsamen Tochter sei deshalb abzuweisen und das
Kontaktverbot zur Beschwerdeführerin dahingehend zu modifizieren, dass ein
indirekter Kontakt des Beschwerdegegners zur Beschwerdeführerin via Behörden
und/oder Rechtsvertretungen zulässig sei.
3.3
Dagegen
wendet die Beschwerdeführerin ein, Tatsache sei, dass sich die Tochter verletzt
habe und nicht mit ausreichender Gewähr ausgeschlossen werden könne, dass nicht
der Beschwerdegegner die Tochter verletzt habe. Sodann bestätige auch der
Beschwerdegegner, dass die Tochter vereinzelt Zeugin von Konflikten geworden
sei und insbesondere auch den Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfall vom
16.
Februar 2020 mitbekommen habe. Dieser Vorfall sei derart massiv
gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin in Spitalpflege habe begeben müssen
und der Verdacht auf eine bleibende Schädigung des rechten Auges vorliege.
Damit habe sich die Tochter einmal mehr nicht nur verbale, sondern massive
körperliche Übergriffe des Beschwerdegegners mitanschauen müssen. Die Tochter
sei durch die Attacken des Beschwerdegegners bereits dermassen traumatisiert,
dass sie denke, die Gewalt gehöre zum normalen Sozialverhalten unter Eltern.
Das intensive Miterleben von Faustschlägen gegenüber der Mutter sei auch ohne
äussere Erscheinungen wie Weinen oder Schreien ein traumatisches Erlebnis.
Damit sei die Tochter eine gefährdete Person im Sinn von § 2 Abs. 3
in Verbindung mit § 3 Abs. 2 lit. c GSG.
3.4
Der
Beschwerdegegner macht demgegenüber geltend, die Beschwerdeführerin habe
mehrfach Gelegenheit gehabt, sich zu einer angeblichen Kindsgefährdung zu
äussern. Jedoch habe sie nicht einen Vorfall schildern können, bei welchem der
Beschwerdegegner gegenüber dem Kind gewalttätig gewesen sein soll. Sie habe
lediglich erzieherische Bedenken geäussert. Bezeichnend sei, dass sich die
schriftlichen Anschuldigungen der Beschwerdeführerin von ihren mündlichen
unterschieden. Während sie mündlich nur erzieherische Bedenken geäussert habe,
werde in den schriftlichen Eingaben der Verdacht geweckt, der Beschwerdegegner
schlage die Tochter. Sodann stimme es nicht, dass er seine Tochter anschreie.
Doch selbst wenn dies zuträfe, würde dies keine Gewaltschutzmassnahmen
rechtfertigen. Die Tochter sei auch nicht indirekt von häuslicher Gewalt
betroffen, weil sie viel zu jung sei, um realisiert zu haben, was beim Vorfall
vor sich gegangen sei. Es werde auch bestritten, dass die Tochter bereits
traumatisiert sei. Dies sei angesichts des jungen Alters des Kindes nicht
glaubhaft. Es sei auch nicht wahr, dass gewalttätige Auseinandersetzungen
zwischen den Parteien die Regel seien. Der Beschwerdegegner habe sich lediglich
einmal mit einer Ohrfeige geschützt. Die Beschwerdeführerin wolle das Kind vom
Vater entfremden: Über Drittpersonen habe der Beschwerdegegner erfahren, dass
sich die Beschwerdeführerin (mit der Tochter) im Land I befinde und frühestens
im Oktober zurückkehren wolle. Sodann spräche sich auch der Abklärungsbericht
vom 11. Februar 2020 zugunsten des Beschwerdegegners aus ).
3.5
In der
Duplik liess die Beschwerdeführerin zusammengefasst ausführen, es sei Tatsache,
dass das Kind nach Besuchen beim Beschwerdegegner Verletzungen aufgewiesen
habe, wobei es nicht an ihr sei, Mutmassungen über die Ursachen anzustellen.
Die Gefährdung sei mittels Arztzeugnis ausgewiesen. Die Behauptung des
Beschwerdegegners, wonach die Tochter nicht realisiert habe, was passiert sei,
und dass ein junges Kind nicht traumatisiert sein könne, sei bedenklich und
falsch. Sodann befinde sich die Beschwerdeführerin derzeit in der Schweiz und
habe keinen Anlass und schon gar keinen Plan, die Schweiz zu verlassen. Zum
Abklärungsbericht der KESB macht die Beschwerdeführerin geltend, die Besuche
der KESB seien vorangekündigt gewesen, weshalb das vorbildliche Verhalten des
Beschwerdeführers während des Besuchs keine Meisterleistung darstelle. Der
Bericht sei tendenziös und wolle die Beschwerdeführerin in eine Ecke stellen,
ohne dass die Beistandschaft die Behauptungen des Beschwerdegegners kritisch
hinterfrage. Der Bericht sei aus dem Recht zu weisen. Schliesslich wolle die
Beschwerdeführerin den Kontakt des Beschwerdegegners zum Kind nicht völlig
unterbinden, sondern fordere wegen der Gefährdung durch den Besuch beim
Beschwerdegegner berechtigterweise ein begleitetes Besuchsrecht. In der
Zwischenzeit habe sie einen Besuch organisiert, bei welchem sowohl die
Schwiegermutter als auch der Beschwerdegegner die Tochter mit auf Besuch
genommen hätten.
4.
4.1
Anlässlich
der polizeilichen Einvernahme am 20. Februar 2020 führte die
Beschwerdeführerin aus, der Beschwerdegegner habe sie am 16. Februar 2020
verbal provoziert. Als sie ihm gesagt habe, er solle die Wohnung verlassen,
habe er ihr das Handy und den Rucksack weggenommen und den Rucksack E
angeworfen. Die Beschwerdeführerin habe Angst bekommen und ihn mit beiden
Händen weggestossen. Sie habe den Beschwerdegegner angeschrien, er solle die
Wohnung verlassen. Dann habe er begonnen, mit der Faust auf ihre rechte Schläfe
zu schlagen. Er habe ihr je zwei Faustschläge gegen die Schläfe und den rechten
Oberarm gegeben. Sodann habe er ihr gedroht, dass er sie zerstören werde. Dies
habe sie so aufgefasst, dass der Beschwerdegegner sie umbringen wolle. Der
Vorfall habe sie sehr verängstigt. Der Beschwerdegegner habe auch schon die
Tochter sehr laut angeschrien, so dass diese habe weinen müssen. Bei der
Anhörung durch den Haftrichter vom 2. März 2020 führte die
Beschwerdeführerin zudem aus, sie wolle nicht, dass ihrer Tochter wegen dem
Beschwerdegegner etwas passiere, was man nicht mehr wiedergutmachen könne. E
sei beim Vorfall anwesend gewesen, habe aber nicht geweint; es sei für sie zur
Gewohnheit geworden. Nach "diesen Ereignissen" habe E immer wieder
geweint. Erst seitdem die Beschwerdeführerin ihr erklärt habe, dass die Polizei
den Beschwerdegegner nicht zu ihnen lasse, könne E wieder ruhiger schlafen.
Dies bestätigte die Beschwerdeführerin anlässlich der zweiten Anhörung am
16.
März 2020. Sodann machte sie geltend, sie habe Angst, dass der
Beschwerdegegner der Tochter etwas antue. Er benutze die Tochter, um sich der
Beschwerdeführerin zu nähern. Im Verlängerungsgesuch sowie in der Beschwerde
machte sie zudem geltend, es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdegegner
die Tochter bei Besuchen verletzt habe.
4.2
Der
Beschwerdegegner führte in der polizeilichen Einvernahme aus, er habe am
16.
Februar 2020 seine Tochter abholen wollen. Die Beschwerdeführerin habe
angefangen, ihn zu beleidigen. Sie habe ihn als Erste geschlagen und ihn am
Hals getroffen. Er schlage keine Frauen und habe sich nur geschützt. Damit sie
ihn nicht weiter schlage, habe er ihre Arme festgehalten und sie aufgefordert,
ruhig zu bleiben. Als er mit der Tochter die Wohnung habe verlassen wollen,
habe ihm die Beschwerdeführerin dies verweigert. Daraufhin sei er ohne seine
Tochter gegangen. Auf entsprechende Nachfrage der Mitbeteiligten zeigte sich
der Beschwerdegegner überrascht über die Verletzungen der Beschwerdeführerin.
Er habe ihr höchstens eine Ohrfeige gegeben. Dass sie am Arm Verletzungen habe,
könne er verstehen, da er sie festgehalten habe und viel Kraft habe aufwenden
müssen, weil sie sich gewehrt habe. Er habe die Beschwerdeführerin nicht
bedroht. Die Tochter sei bei der Auseinandersetzung in der Wohnung gewesen und
habe alles miterlebt. Sie habe aber – soweit er sich erinnern könne – nicht
geweint. Er habe seine Tochter nicht angeschrien. Während der Anhörung durch
den Haftrichter machte der Beschwerdegegner geltend, die Tochter sehe
grundsätzlich selten Konflikte zwischen den Parteien. Er bemühe sich, nicht vor
der Tochter zu streiten. Es habe allerdings Vorfälle gegeben, die sie
mitbekommen habe. Auch am 16. Februar 2020 sei die Tochter anwesend
gewesen. Sie habe aber nicht angefangen zu weinen.
4.3
Aus den
Akten ergibt sich, dass es bereits im April 2019 aufgrund von häuslicher Gewalt
zu einem Polizeieinsatz gekommen sei, wobei ein Rayonverbot angeordnet worden
sei. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrer Tochter zusammen in ein Frauenhaus
gezogen. Auf ein entsprechendes Gesuch der Beschwerdeführerin hin sei das
Rayonverbot um drei Monate verlängert worden.
4.4
Hinsichtlich
der Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin ist zunächst festzuhalten, dass ihre
Aussagen zum Vorfall vom 16. Februar 2020 durch verschiedene Arztzeugnisse
gestützt werden. So hielt Dr. med. F am 16. Februar 2020 fest,
es bestehe eine Körperverletzung mit Prellungen an der rechten Kopfpartie und
eine mögliche Verletzung des rechten Auges. In der Augenpoliklinik des
Universitätsspitals Zürich wurde gleichentags eine Fraktur des Nasenbeins und
"Proc. Frontalis maxillae beidseits" festgestellt. Diesbezüglich
erweisen sich die Aussagen der Beschwerdeführerin als glaubhaft. Allerdings hat
die Beschwerdeführerin – wie der Beschwerdegegner zu Recht festhält – während
den mündlichen Befragungen jeweils keine (physischen) Gewalthandlungen seitens
des Beschwerdegegners gegenüber der gemeinsamen Tochter erwähnt. Vielmehr
machte sie lediglich geltend, der Beschwerdegegner schreie E laut an und sie
habe Angst, dass er ihr etwas antun könnte. Demgegenüber äusserte die
Beschwerdeführerin in den schriftlichen Eingaben jeweils einen entsprechenden
Verdacht, der Beschwerdegegner könnte die Tochter verletzt haben. Insofern
erscheinen ihre Aussagen nicht ganz konsistent.
Die Schilderungen des Beschwerdegegners erweisen sich als
widerspruchslos und detailliert. Positiv zu würdigen ist sodann, dass er auch
eigenes Fehlverhalten (Ohrfeige gegenüber der Beschwerdeführerin, Festhalten an
den Armen) zugibt. Damit sind die Aussagen des Beschwerdegegners als glaubhaft
zu qualifizieren.
4.5
Insgesamt
ist angesichts der übereinstimmenden Aussagen der Parteien, wonach es am
16.
Februar 2020 in Anwesenheit der gemeinsamen Tochter zu einer
(tätlichen) Auseinandersetzung gekommen sei, sowie unter Berücksichtigung der
Arztzeugnisse und des Vorfalls im April 2019 nicht zu beanstanden, dass der
Haftrichter von einem Fall häuslicher Gewalt mit dem Beschwerdegegner als
gefährdende Person ausgegangen ist.
5.
5.1
Fraglich
ist, ob die gemeinsame Tochter E selber von häuslicher Gewalt betroffen, d. h. in ihrer körperlichen,
sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet ist (§ 2 Abs. 1 GSG). Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies
regelmässig oder gewissermassen automatisch der Fall ist, wenn vom Vater
gegenüber der Mutter oder umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. Nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht bereits dann als
gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das
Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die
Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen
Problemen des Kindes führen; solche Schwierigkeiten bestehen häufig auch bei
gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche
Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die
gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer
Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer)
Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 6.1
mit weiteren Hinweisen; vgl. Andrea Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht und
häusliche Gewalt, in: FamPra 2011 S. 525 ff., S. 540). Zudem sind
Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt in ihrem Wohl gefährdet, da das
Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf ihre psychische
Gesundheit zeitigt (vgl. Büchler/Michel, S. 551; VGr, 8. März 2018,
VB.2018.00054, E. 6.2). Ist ein Kind nicht
selber von häuslicher Gewalt betroffen, so stellt sich in einem zweiten Schritt
die Frage, ob ein Grund für eine Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf eine
nahestehende Person im Sinn von § 3 Abs. 2 lit. c GSG vorliegt.
5.2
5.2.1
Es liegt ein ärztliches Zeugnis vom 19. Februar 2020 bei den Akten,
gemäss welchem bei E Rötungen im Augenbrauenbereich, an den Knien und am Rücken
sowie ältere kleine Hämatome festgestellt wurden. Zwar diagnostizierte der
behandelnde Arzt anamnestisch Verletzungen durch Drittpersonen. Diese Diagnose
beruht aber einzig auf den Schilderungen der Beschwerdeführerin, wonach E in
der Vergangenheit nach Besuchen beim Vater mit Verletzungen zurückgekehrt sei.
Die Beschwerdeführerin äussert zwar den Verdacht, dass der Beschwerdegegner die
gemeinsame Tochter E (bei früheren Besuchen) verletzt haben könnte. Der
Beschwerdegegner bestreitet dies jedoch und erklärt die (leichten) Verletzungen
des Kindes mit einem Trottinettunfall. Angesichts des Alters von E erscheinen
die Aussagen des Beschwerdegegners, wonach die Rötungen an den Knien von einem
Sturz mit dem Trottinett herrühren, mindestens nachvollziehbar. Demgegenüber
bestehen – abgesehen von dem durch die Beschwerdeführerin geäusserten Verdacht
– keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner die Tochter verletzt
haben könnte. Vielmehr ergibt sich aus dem Abklärungsbericht des Sozialzentrums
G vom 11. Februar 2020 eine liebevolle Beziehung zwischen dem
Beschwerdegegner und seiner Tochter. So suche E die Nähe zu ihrem Vater und fühle
sich sichtlich wohl bei ihm. Dies stellt zwar lediglich eine Momentaufnahme
dar. Der Abklärungsbericht stellt dem Beschwerdegegner aber insgesamt ein gutes
Zeugnis aus. Dabei wurden sowohl die Sichtweise der Beschwerdeführerin als auch
jene des Beschwerdegegners berücksichtigt, es wurden Hausbesuche bei beiden
Parteien durchgeführt und Rückmeldungen von Fachkräften eingeholt. Insgesamt
erscheint der Bericht fundiert, ausgewogen und objektiv, weshalb darauf
abgestellt werden kann. Im Übrigen erscheint der Vorwurf der
Beschwerdeführerin, wonach nicht auszuschliessen sei, dass der Beschwerdegegner
die Tochter verletze, als unsubstanziiert. Soweit die Beschwerdeführerin im
Rahmen der polizeilichen Einvernahme auf die Frage, ob der Beschwerdegegner
gegenüber der Tochter schon gewalttätig geworden sei, antwortete, der Beschwerdegegner
habe sie sehr laut angeschrien, so dass sie habe weinen müssen, ist unklar, ob
dies den Vorfall vom 16. Februar 2020 betrifft. Der Beschwerdegegner
bestreitet, seine Tochter angeschrien zu haben. Ohnehin ist aber das blosse
Anschreien nicht als häusliche Gewalt zu qualifizieren. Sodann gibt es –
abgesehen von der Behauptung der Beschwerdeführerin – keine Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdegegner seiner Tochter (in Zukunft) etwas antun würde.
Unter Würdigung dieser Umstände ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon
auszugehen, dass die gemeinsame Tochter der Parteien direkt von häuslicher
Gewalt seitens des Beschwerdegegners betroffen ist.
5.2.2
Zu prüfen bleibt, ob E indirekt durch häusliche Gewalt betroffen ist.
Unbestrittenermassen war sie beim Vorfall vom 16. Februar 2020 anwesend
und hat die (handgreifliche) Auseinandersetzung zwischen den Parteien
miterlebt. Die Parteien sagten übereinstimmend aus, dass E beim Vorfall nicht
geweint habe, wobei die Beschwerdeführerin dies dem Umstand zuschreibt, dass
das Kind sich solche Auseinandersetzung gewohnt und davon bereits traumatisiert
sei. E scheint vereinzelt Auseinandersetzung zwischen den Parteien mitbekommen
zu haben, wobei – abgesehen vom Vorfall vom 16. Februar 2020 – unklar ist,
ob es sich dabei um tätliche oder verbale Konflikte handelte. Es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass die bereits seit geraumer Zeit andauernden
Streitigkeiten zwischen den Parteien sowie der Vorfall vom 16. Februar
2020.
E belasten. Indes ist gestützt auf den Abklärungsbericht des
Sozialzentrums G vom 11. Februar 2020 nicht auf eine (bereits
vorbestehende) Traumatisierung von E zu schliessen, zumal sie zu beiden
Elternteilen eine liebevolle und angstfreie Beziehung zu haben scheint (vorn
E. 5.2.1). Auch aus dem Arztzeugnis vom 19. Februar 2020 ergeben sich
keine entsprechenden Anhaltspunkte. Vor diesem Hintergrund kann dem
Haftrichter, dem im Zusammenhang der Verlängerung der Schutzmassnahmen ein
relativ grosser Beurteilungsspielraum zukommt (vorn E. 2.4), keine
Ermessensverletzung vorgeworfen werden, wenn er zum Schluss kam, es liege keine
derartige Traumatisierung von E vor, dass sie als gefährdete Person im Sinn des
Gewaltschutzgesetzes zu qualifizieren wäre.
5.2.3
Sodann bestehen keine Hinweise, dass der Beschwerdegegner die gemeinsame
Tochter gegen die Beschwerdeführerin instrumentalisieren würde, weshalb sich
auch eine Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf E als der Beschwerdeführerin
nahestehende Person im Sinn von § 3 Abs. 2 lit. c GSG nicht
rechtfertigt.
5.3
In einer
Gesamtbetrachtung und vor dem Hintergrund der beschränkten Kognition des
Verwaltungsgerichts (vorn E. 2.4) und des hochzuhaltenden
verfassungsmässigen Rechts auf Familienleben (BGr, 19. Oktober 2007,
1C_219/2007, E. 2.3 ff.; VGr, 8. März 2018, VB.2018.00054,
E. 6.4; VGr, 2. September 2016, VB.2016.00416, E. 4.3 mit
weiteren Hinweisen) erscheint der Entscheid des Haftrichters, die
Schutzmassnahmen in Bezug auf E nicht zu verlängern, somit nicht als
rechtsverletzend. Insofern ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, ihr sei für
das vorinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'077.-
(inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Gemäss § 12 Abs. 2 GSG hat jede
Partei die Gegenpartei nach Massgabe ihres Unterliegens für Kosten und Umtriebe
zu entschädigen. Entgegen ihrer Behauptung hat die Beschwerdeführerin im
Verfahren betreffend Verlängerung der Schutzmassnahmen, welches auch das
Einspracheverfahren umfasst, nicht vollumfänglich, sondern lediglich teilweise
obsiegt: Die Schutzmassnahmen wurden nur in Bezug auf die Beschwerdeführerin,
nicht aber in Bezug auf die Tochter E verlängert. Es ist dem Haftrichter
deshalb zuzustimmen, dass beide Parteien in gleichem Umfang obsiegten und
unterlagen, weshalb es sich nicht rechtfertigte, eine Parteientschädigung
zuzusprechen. Soweit die Beschwerdeführerin sich zur Frage der Notwendigkeit
des Rechtsbeistands im haftrichterlichen Verfahren äussert, ist darauf nicht
weiter einzugehen, zumal sie die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
durch den Haftrichter nicht angefochten hat, dies mithin nicht Streitgegenstand
ist. Die Beschwerde ist auch in Bezug auf die haftrichterliche
Nebenfolgenregelung abzuweisen.
7.
7.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
7.2
Zu prüfen
bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsvertretung.
7.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im
Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich
bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des
Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos
sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein
Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des
Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines
Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
7.2.2
Die Beschwerdeführerin verfügt nicht über ein eigenes Einkommen, wird
jedoch vom Beschwerdeführer mit monatlichen Unterhaltszahlungen von ca.
Fr. 3'700.- (für sich und ihre Tochter) unterstützt. Sie gab bei der
Anhörung durch den Haftrichter jedoch an, die Unterhaltszahlungen jeweils nicht
rechtzeitig zu erhalten und in Zukunft finanzielle Unterstützung vom Sozialamt
zu erhalten. Im Zusammenhang mit den eingereichten Kontoauszügen ist von der
Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Sodann kann die Beschwerde
trotz ihres Unterliegens nicht als offensichtlich aussichtslos im beschriebenen
Sinn bezeichnet werden. Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters
ist im Hinblick auf ihre persönliche Betroffenheit und ihre beschränkten
Dispositiv
Deutschkenntnisse ebenfalls zu bejahen. Demnach ist der Beschwerdeführerin für
das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren; die ihr aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die
Gerichtskasse zu nehmen. Weiter ist ihr in der Person von Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
7.2.3
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 3. Juli 2018 erhält der unentgeltliche Rechtsbeistand den notwendigen
Zeitaufwand gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom
8. September 2010 (AnwGebV) entschädigt, wobei die Bedeutung der
Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen
separat entschädigt werden. Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der Stundenansatz
für unentgeltliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.-. Der von
Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren geltend gemachte Aufwand von
10,2 Stunden erscheint noch angemessen. Jedoch ist sein Stundenansatz von
Fr. 250.- auf Fr. 220.- zu reduzieren. Damit ergibt sich ein
Zwischentotal von Fr. 2'244.-. Zuzüglich der geltend gemachten
Kleinspesenpauschale von 3 % (Fr. 67.30) sowie 7,7 % Mehrwertsteuer
auf den Gesamtbetrag (Fr. 178.-) ist Rechtsanwalt B für das
Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'489.30 zu entschädigen.
7.2.4
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen,
wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder
Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie
dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
7.3 Angesichts
ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (soeben E. 7.2) entbindet sie jedoch nicht von der Bezahlung
einer allfälligen Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei, soweit
Letztere nicht unentgeltlich verbeiständet ist (Plüss, § 16 N. 57). Der
Beschwerdegegner ist nicht unentgeltlich verbeiständet, weshalb die
Beschwerdeführerin zu verpflichten ist, ihm eine angemessene
Parteientschädigung von Fr. 700.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 1'680.-- Total der Kosten.
3. Der
Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren
gewährt.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der
Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, dem
Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 700.- zuzüglich
7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 53.90), insgesamt Fr. 753.90 zu
bezahlen, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden
Urteils.
6. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche
Rechsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von
Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.
7. Rechtsanwalt B wird für seinen
Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'489.30 (inkl. 7,7 %
Mehrwertsteuer [Fr. 178.-]) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9. Mitteilung an …