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Entscheid

VB.2020.00214

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00214

4. Mai 2020Deutsch18 min

(URT.2020.21700)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00214

Urteil

des Einzelrichters

vom 4. Mai 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A, vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Kantonspolizei

Zürich,

Fachstelle Häusliche Gewalt,

2. C, vertreten

durch RA D

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A und C

sind seit dem Jahr 2011 verheiratet. Sie wohnen mit ihrem Sohn E (geb. … 2009)

in einem Einfamilienhaus in F. Schon seit längerer Zeit leben sie jedoch im

selben Haus getrennt bzw. in eigenen Zimmern.

B. Mit

Verfügung vom 6. März 2020 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung

des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer

von jeweils 14 Tagen Schutzmassnahmen an, nämlich die Wegweisung aus dem

Einfamilienhaus in F, Rayonverbote betreffend dieses und das Schulhaus von E in

G sowie Kontaktverbote zu C und E. Wie von A beantragt, hob der Haftrichter am

Bezirksgericht H die Schutzmassnahmen mit Verfügung vom 13. März 2020

(Geschäftsnummer 01) jedoch per sofort auf (Dispositivziffer 1). Auf das

Gesuch von A um Anordnung von Schutzmassnahmen zu ihren Gunsten und zulasten

von C trat er demgegenüber nicht ein (Dispositivziffer 2). Eine

Parteientschädigung sprach er A nicht zu (Dispositivziffer 4).

C. Mit

Verfügung vom 14. März 2020 ordnete die Kantonspolizei gegenüber A

abermals Massnahmen gemäss Gewaltschutzgesetz an. Für die Dauer von jeweils

14 Tagen wies sie A aus dem Einfamilienhaus in F weg und auferlegte ihr

ein dieses betreffendes Rayonverbot sowie ein Kontaktverbot zu C.

Erwägungen

II.

A. Mit Eingabe

vom 16. März 2020 ersuchte A den Haftrichter am Bezirksgericht H um

gerichtliche Beurteilung bzw. Aufhebung der mit Verfügung vom 14. März

2020.

angeordneten Schutzmassnahmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten von C. Dieser beantragte dem Haftrichter seinerseits mit Eingabe vom

18.

März 2020 die Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate.

B. Ebenfalls

am 18. März 2020 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die

Verfügung des Haftrichters vom 13. März 2020 und beantragte damit die

Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 4. Daraufhin eröffnete das

Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit der Geschäftsnummer

VB.2020.00182.

C. Mit

Verfügung vom 19. März 2020 vereinigte der Haftrichter die beiden

Verfahren betreffend gerichtliche Beurteilung der Verfügung vom 14. März

2020.

und Verlängerung der Schutzmassnahmen. Am 23. März 2020 hörte er die

Parteien persönlich an. Mit Verfügung vom 23. März 2020 (Geschäftsnummer 02)

wies der Haftrichter das von A anlässlich der Anhörung gestellte Gesuch um

Wiedererwägung der Verfügung vom 13. März 2020 ab, soweit er darauf

eintrat (Dispositivziffer 1). Das Gesuch von A um Aufhebung der

Schutzmassnahmen wies der Haftrichter ebenfalls ab (Dispositivziffer 2),

während er das Gesuch von C guthiess und die Schutzmassnahmen um drei Monate

bis 28. Juni 2020 verlängerte (Dispositivziffer 3). Die

Verfahrenskosten auferlegte er A (Dispositivziffer 5).

Parteientschädigungen sprach er keine zu (Dispositivziffer 6).

III.

A. Mit

Beschwerde vom 30. März 2020 gelangte A an das Verwaltungsgericht und

beantragte die Aufhebung der Verfügung des Haftrichters vom 23. März 2020.

Das Verfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren VB.2020.00182 zu vereinigen.

Sodann sei C aus dem gemeinsamen Haus wegzuweisen und ihm für die Dauer von drei

Monaten ein Verbot des persönlichen Kontakts zu ihr – A – sowie ein Rayonverbot

entsprechend der Planbeilage der Verfügung der Kantonspolizei vom 14. März

2020.

aufzuerlegen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C. Das

Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin das vorliegende Beschwerdeverfahren mit

der Geschäftsnummer VB.2020.00214.

B. Mit

Eingabe vom 6. April 2020 verzichtete der Haftrichter auf Vernehmlassung

zur Beschwerde vom 30. März 2020. C beantragte mit Beschwerdeantwort vom

9.

April 2020, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A sei

die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

C. Mit

Urteil vom 20. April 2020 wies das Verwaltungsgericht die von A am

18.

März 2020 erhobene Beschwerde ab (Geschäftsnummer VB.2020.00182).

D. A

verzichtete am 23. April 2020 telefonisch auf eine weitere Stellungnahme

im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Am 30. April 2020 nahm sie persönlich

am Verwaltungsgericht Einsicht in die Akten. Die Kantonspolizei liess sich

jeweils nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss

§ 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von

Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des

Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden

von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht

wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit

§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Dies ist vorliegend nicht der Fall, sodass der

Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

1.2

Von einer

Vereinigung mit dem mit Urteil vom 20. April 2020 mittlerweile erledigten

Beschwerdeverfahren VB.2020.00182 war abzusehen, da es aufgrund der unterschiedlichen

Sachverhalts- und Rechtsfragen prozessökonomisch nicht sinnvoll erschien, mit

einem Entscheid im Verfahren VB.2020.00182 zuzuwarten (vgl. Martin

Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 60). Gleichwohl

finden die Umstände, die zur Anordnung der Schutzmassnahmen gemäss der

Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom 6. März 2020 führten (vorn

I.B.), im vorliegenden Verfahren ebenfalls Beachtung, zumal der Haftrichter die

entsprechenden Akten der Beschwerdegegnerin 1 beizog und sie in den

Erwägungen seiner Verfügung vom 23. März 2020 berücksichtigte (unten

E. 3.2 f.).

1.3

Die

anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin beantragte die (vollumfängliche

Aufhebung) des Urteils vom 23. März 2020 und damit auch von dessen

Dispositivziffer 1, womit der Haftrichter das von ihr gestellte Gesuch um

Wiedererwägung der Verfügung vom 13. März 2020 abgewiesen hatte, soweit er

darauf eingetreten war. In der Beschwerdebegründung setzt sich die

Beschwerdeführerin mit den diesbezüglichen Erwägungen der angefochtenen

Verfügung indes in keiner Weise auseinander, weshalb auf die Beschwerde

insofern nicht einzutreten ist (vgl. § 54 Abs. 1 VRG; Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 8,

17.

ff.).

1.4

Soweit die

Beschwerdeführerin das Verwaltungsgericht um Anordnung einer Wegweisung, eines

Kontakt- und eines Rayonverbots zulasten des Beschwerdegegners 2 ersucht,

ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. Als Rechtsmittelinstanz ist

das Verwaltungsgericht nicht zuständig, anstelle der Polizei bzw.

erstinstanzlich Gewaltschutzmassnahmen anzuordnen (VGr, 23. Januar 2019,

VB.2018.00822, E. 1.2; 12. Dezember 2017, VB.2017.00752, E. 4;

3.

August 2016, VB.2016.00403, E. 5.5).

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen

Gewaltsituation angeordnet (statt vieler VGr, 12. Dezember 2019,

VB.2019.00755, E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche

Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten

familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen

oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch

Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern

oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).

Liegt häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet

umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an

(§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der

Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng

umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und

diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3

Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während

14.

Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3

Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche

Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person

Dispositiv

ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche

Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen

fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein

Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an (§ 9 Abs. 2

Satz 1 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner

nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des

Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das

Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung

glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich

verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen

(§ 6 Abs. 3 GSG).

2.2 Im

Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen

steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen

kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen

umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht

aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall

von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b

VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie

erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach

rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der

vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 12. Dezember 2019, VB.2019.00755,

E. 2.4).

3.

3.1 Die

Beschwerdegegnerin 1 begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit,

dass die Beschwerdeführerin am 13. März 2020, um ca. 21.50 Uhr,

das Schlafzimmer des auf einer Matratze auf dem Boden liegenden

Beschwerdegegners 2 betreten und diesen mindestens einmal mit dem Fuss ins

Gesicht getreten habe. Der Beschwerdegegner 2 sei dabei nicht verletzt

worden.

Gemäss dem Rapport der Beschwerdegegnerin 1 vom

14. März 2020 habe sich die Beschwerdeführerin, nachdem ihr eröffnet

worden sei, dass ihr gegenüber Schutzmassnahmen ausgesprochen würden,

vollständig ausgezogen, geschrien und heftig getobt. Erst nach mehreren Minuten

sei sie bereit gewesen, den Pyjama wieder anzuziehen. Nach längeren

Diskussionen habe sich die Beschwerdeführerin dann vom ersten Stock in die

Küche begeben, von wo sie, da sie in Griffweite eines Messerblocks gelangt sei,

mit sanftem Druck habe "weggeschoben" werden müssen. Daraufhin habe

sich die Beschwerdeführerin zu Boden fallen lassen, geschrien und getobt.

Nachdem die mehrminütigen Beruhigungsversuche erfolglos geblieben seien und das

Verhalten der Beschwerdeführerin immer unkontrollierter geworden sei, habe man

sich entschlossen, ihr Handschellen anzulegen. Da die Beschwerdeführerin dabei

bewusstlos geworden sei, habe man die Handschellen indes wieder umgehend entfernt.

Nach ca. zehn Minuten sei sie wieder zu sich gekommen. Die ausgerückte Sanität habe

sie anschliessend in das Spital I gebracht. Gemäss demselben Rapport sei E

anlässlich der kurzen Befragung sehr aufgewühlt und nervös gewesen. Die Frage,

was passiert sei, habe er zunächst nicht beantworten wollen. Auf Nachfrage habe

er angegeben, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner 2 zwei- bis

dreimal getreten habe, als dieser am Boden gelegen sei. Danach habe ihn die

Beschwerdeführerin aus dem Bett gezogen. Es komme oft zu Streit zwischen seinen

Eltern. E – so die Beschwerdegegnerin 1 – sei offensichtlich unter grossem

Druck gestanden, da er weder seinen Vater noch seine Mutter habe belasten

wollen. Es sei davon auszugehen, dass er von beiden Elternteilen in Bezug auf

sein Aussageverhalten beeinflusst, allenfalls sogar instruiert worden sei.

3.2 Der Haftrichter erwog in der Verfügung

vom 23. März 2020, zwischen den Parteien bestehe seit längerer Zeit eine

sehr belastende Konfliktsituation, welche sie zu überfordern scheine und sich

in einem beidseitigen Trennungswunsch offenbare. Bei der Würdigung der Aussagen

der Parteien sei zu berücksichtigen, dass es bereits am 5. März 2020 zu

einem Vorfall zwischen ihnen gekommen sei, der Schutzmassnahmen zulasten der

Beschwerdeführerin nach sich gezogen habe. Mit Verfügung vom 13. März 2020

seien die Schutzmassnahmen wieder aufgehoben worden, da damals nicht habe geklärt werden können, ob die Schilderungen der

Beschwerdeführerin oder diejenigen des Beschwerdegegners 2 glaubhafter

gewesen seien und sich der Beschwerdegegner 2 dahingehend geäussert habe,

dass er sich nicht gefährdet gefühlt habe (vgl. vorn I.B.). Bei der

Aussagebeurteilung in Bezug auf den aktuellsten Vorfall ergebe sich nun ein

anderes Bild. Die Parteien hätten den äusseren Ablauf der Ereignisse vom

13. März 2020 bis auf die Vorgänge im Schlafzimmer des

Beschwerdegegners 2 weitgehend übereinstimmend geschildert, und im

Gegensatz zu den älteren Vorfällen habe die Beschwerdeführerin diesmal nicht

geltend gemacht, vom Beschwerdegegner 2 körperlich angegriffen worden zu

sein.

Die Aussagen der Beschwerdeführerin

seien insofern widersprüchlich, als sie gegenüber der Polizei noch die

Vermutung geäussert habe, dass der Beschwerdegegner 2 dem Sohn gesagt

habe, dass sie ihn – den Beschwerdegegner 2 – schlage. Anlässlich der

gerichtlichen Anhörung habe sie nun ausgeführt, dass sie dies gehört habe, und

dies damit erklärt, letzte Woche den Vorfall nochmals in Erinnerung gerufen zu

haben, weswegen sie heute wisse, es gehört zu haben. Im umstrittenen

Kerngeschehen mache die Beschwerdeführerin ein Missgeschick ihrerseits geltend

und betone, mit ihrem Fuss lediglich die am Boden vor dem Bett liegende

Matratze berührt zu haben. Folge man ihrer Darstellung, verwundere ihr

nachfolgendes Verhalten beim zeitnahen Eintreffen der Polizei (vgl. vorn

E. 3.1.2). Dieses erscheine bei gleichzeitiger Behauptung einer zwar nicht

in diesem Moment, aber grundsätzlichen Gefährdung durch den Beschwerdegegner 2

nicht nachvollziehbar und lasse sich auch nicht allein mit der am 7. März

2020 ärztlich attestierten "schwerwiegenden psychisch akuten

Belastungssituation mit Schlafstörungen" sowie entsprechender

Medikamenteneinnahme begründen. Vielmehr spreche das Verhalten für die

Darstellung des Beschwerdegegners 2, wonach er von der Beschwerdeführerin

absichtlich mit dem Fuss getreten worden sei. Auch bei seinen Aussagen seien

jedoch gewisse Vorbehalte zu machen. So sei trotz des geringen Körpergewichts der

Beschwerdeführerin wenig nachvollziehbar, dass bei der vom

Beschwerdegegner 2 beschriebenen Heftigkeit des Tritts für die zeitnah

erschienenen Polizisten keinerlei Spuren von Verletzungen ersichtlich gewesen

seien. Sodann habe der Beschwerdegegner 2 in der polizeilichen Einvernahme

angegeben, sich nicht sicher zu sein, ob er nur einmal oder mehrere Male

getreten worden sei. Diesen Umstand habe er an der Anhörung vom 23. März

2020 damit erklärt, dass er nur einen Tritt wahrgenommen, aufgrund der Erzählungen

des Sohnes bei der Polizei jedoch ausgesagt habe, es seien mehrere Tritte

gewesen. Die Darstellung des Beschwerdegegners 2 werde – so der

Haftrichter weiter – indes von den Aussagen von E gegenüber den Polizisten

gestützt. Insgesamt bestünden somit objektive Anhaltspunkte, welche die

Schilderungen des Beschwerdegegners 2 als glaubhafter erscheinen liessen

als diejenigen der Beschwerdeführerin.

Sodann habe der

Beschwerdegegner 2 verständlich begründet, weshalb er sich im Gegensatz zu

den früheren Vorfällen nunmehr unsicher fühle und von einer neuen

Gewaltbereitschaft der Beschwerdeführerin ausgehe, habe doch bei dem Vorfall

vom 13. März 2020 gemäss seinen Aussagen keinerlei verbale

Auseinandersetzung stattgefunden. Die im Verlängerungsgesuch geltend gemachte

Gefährdung sei somit genügend glaubhaft dargetan. Dass der

Beschwerdegegner 2 der Beschwerdeführerin körperlich überlegen sei, sei

insofern irrelevant, als mit den Schutzmassnahmen gerade vermieden werden

solle, dass sich die gefährdete Person wehren müsse. Ein Fortbestand der

Gefährdung des Beschwerdegegners 2 sei folglich auch über den

28. März 2020 hinaus glaubhaft, und die Schutzmassnahmen gegenüber der

Beschwerdeführerin seien deshalb um drei Monate zu verlängern.

3.3 Was die Beschwerdeführerin vorbringt,

vermag die Erwägungen des Haftrichters nicht infrage zu stellen. Für das

vorliegende Verfahren massgeblich sind vornehmlich die Geschehnisse vom Abend

des 13. März 2020, die zur Anordnung der Schutzmassnahmen gemäss der

Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom 14. März 2020 führten. Der

Haftrichter ging daher bei der Beurteilung, ob ein Fall von häuslicher Gewalt

vorliegt und von einer Fortdauer der Gefährdung des Beschwerdegegners 2

auszugehen ist, zu Recht von diesem Vorfall aus. Dass er die diesbezüglichen

Aussagen der Parteien auf ihre Glaubhaftigkeit prüfte, ist ebenso wenig zu

beanstanden. Den früheren Vorfällen, namentlich auch denjenigen, die der

Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom 6. März 2020 zugrunde lagen,

und den entsprechenden Angaben der Parteien dazu mass er dagegen richtigerweise

weniger Gewicht zu. Wie soeben dargelegt, liess er jedoch auch diese nicht

unberücksichtigt. Von einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung kann

jedenfalls nicht gesprochen werden, ebenso wenig von einer Verletzung des

rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin. Im Übrigen ist festzuhalten bzw. zu

wiederholen, dass es vorliegend zu beurteilen galt bzw. gilt, ob der

Beschwerdegegner 2 – und nicht die Beschwerdeführerin – Opfer häuslicher

Gewalt wurde und die zu seinen Gunsten angeordneten Schutzmassnahmen aufgrund

eines glaubhaft gemachten Gefährdungsfortbestands zu verlängern waren (vgl.

vorn E. 1.3).

Nach einer umfassenden Würdigung der Darstellungen der

Parteien vor Polizei und Gericht begründete der Haftrichter nachvollziehbar,

weshalb er diejenigen des Beschwerdegegners 2 und damit dessen Gefährdung

für glaubhaft erachtete und infolgedessen ungeachtet der markanten körperlichen

Unterschiede den Beschwerdegegner 2 als gefährdete und die Beschwerdeführerin

als gefährdende Person einstufte. Angesichts des Umstands, dass sich der

Haftrichter anlässlich der Anhörung einen persönlichen Eindruck von den

Parteien verschaffen konnte, und im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht

auszuübende Zurückhaltung bei der Beurteilung seiner Würdigung (vorn

E. 2.2), ist diese Schlussfolgerung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Auch

wenn die Angaben des Beschwerdegegners 2 in Bezug auf die Anzahl und die

Heftigkeit des Trittes (bzw. der Tritte) – Letzteres aufgrund der fehlenden

Verletzungsspuren – Zweifel aufwerfen, so

erscheinen sie doch insgesamt konsistenter als die Aussagen der

Beschwerdeführerin. Zwar lassen sich die persönlichen Angaben von E nur bedingt

zur Stützung des Beschwerdegegners 2 heranziehen, nachdem die Beschwerdegegnerin 1

rapportierte, er sei wohl – von beiden Elternteilen – bezüglich seines

Aussageverhaltens beeinflusst worden (vorn E. 3.1). Hingegen erscheint die

erstmals anlässlich der haftrichterlichen Anhörung so geäusserte Behauptung der

Beschwerdeführerin, sie habe gehört, wie der Beschwerdegegner 2, noch

bevor er nach dem angeblichen Tritt das Haus verlassen habe, E gesagt habe, sie

habe ihn getreten, damit er dies der Polizei erzähle, tatsächlich wenig

glaubhaft. Dem Verhalten der Beschwerdeführerin nach dem Eintreffen der Polizei

kann hinsichtlich der Frage der Glaubwürdigkeit der Parteien wiederum nur eine

untergeordnete Bedeutung zukommen, ist doch nicht ersichtlich, inwiefern dieses

für oder gegen eine Partei sprechen könnte. Zwar wird hierfür eine momentane

akute Überlastung der Beschwerdeführerin verantwortlich gewesen sein. Deren

Ursache dürfte aber wiederum im Erscheinen der Polizei bzw. den drohenden

erneuten Schutzmassnahmen liegen und muss nicht zwingend mit dem geltend

gemachten Tritt an und für sich im Zusammenhang stehen. Für die Beurteilung der

Glaubwürdigkeit von entscheidender Bedeutung sind jedenfalls die

widersprüchlichen Schilderungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf das

Geschehen im Schlafzimmer des Beschwerdegegners 2. Gegenüber der Polizei

sagte sie noch aus, sie habe die Türe des Schlafzimmers geöffnet und E (im Bett

liegen) gesehen. Vor dem Bett auf dem Boden habe eine Matratze gelegen. Weil es

im Zimmer dunkel gewesen sei, sei ihr nicht aufgefallen, dass darauf jemand

liege. Weil sie zu ihrem Kind habe gehen wollen, sei sie vorsichtig über die

Matratze gestiegen und habe deren Rand mit dem Fuss berührt, woraufhin auch

schon der Beschwerdegegner 2 von der Matratze aufgesprungen sei. In ihrem

Gesuch um gerichtliche Beurteilung führte sie aus, sie habe gesehen, wie E im

Bett des Beschwerdegegners 2 geschlafen habe. Sie sei zum Bett gegangen

und über die davorliegende Matratze "gestolpert", wo der

Beschwerdegegner 2 gelegen habe, den sie zuvor aber nicht gesehen habe.

Sie habe nicht die Absicht gehabt, den Beschwerdegegner 2 zu treten. In

der haftrichterlichen Anhörung gab die Beschwerdeführerin an, über die

Matratze, wo der Beschwerdegegner 2 geschlafen habe und welche sie nicht

gesehen habe, gestolpert zu sein, desgleichen in der Beschwerde. Der

Beschwerdegegner 2 wendet zu Recht ein, dass es nicht glaubhaft ist, wenn

die Beschwerdeführerin behauptet, in der Dunkelheit zwar den im Bett liegenden

Sohn bzw. dessen Haare gesehen zu haben, nicht jedoch, wie er auf der Matratze

vor dem Bett gelegen habe, ebenso wenig, wenn sie bei der Polizei noch vorgab, ihn

nicht berührt zu haben, um danach von einem Missgeschick zu sprechen, bei dem

er sich keinerlei Verletzungen zugezogen habe. Die Angaben des

Beschwerdegegners 2 sind demgegenüber – mit der bereits erwähnten Ausnahme

was die Anzahl der Tritte betrifft – in diesem Zusammenhang konstant, indem er

stets geltend machte, er habe sich vor dem Tritt gegenüber der

Beschwerdeführerin zu erkennen gegeben.

Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass der

Haftrichter aufgrund der seit längeren Zeit äusserst angespannten und von

zahlreichen verbalen und physischen Auseinandersetzungen geprägten Situation

zwischen den Parteien, der mit Verfügung vom 13. März 2020 eben gerade

aufgehobenen Schutzmassnahmen zugunsten des Beschwerdegegners 2 und der

neuerdings unvermittelt angewandten Gewalt der Beschwerdeführerin von einem

Fortbestand der Gefährdung des Beschwerdegegners 2 ausging, der eine

Verlängerung der Schutzmassnahmen um die Höchstdauer von drei Monaten rechtfertigte.

Eine rechtsverletzende Ausübung seines Ermessens kann dem Haftrichter insofern

jedenfalls nicht vorgeworfen werden.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Diese ist sodann zu verpflichten, dem Beschwerdegegner 2

eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich Fr. 1'200.- (zuzüglich

7,7 % Mehrwertsteuer) als angemessen erweisen. Aufgrund ihres Unterliegens

steht ihr selbst keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die

Beschwerdegegnerin 1 hat keine solche beantragt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 1'580.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 2 eine

Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer,

total Fr. 1292.40, zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab

Rechtskraft dieses Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …