VB.2020.00214
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00214
4. Mai 2020Deutsch18 min
(URT.2020.21700)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00214
Urteil
des Einzelrichters
vom 4. Mai 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Kantonspolizei
Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
2. C, vertreten
durch RA D
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und C
sind seit dem Jahr 2011 verheiratet. Sie wohnen mit ihrem Sohn E (geb. … 2009)
in einem Einfamilienhaus in F. Schon seit längerer Zeit leben sie jedoch im
selben Haus getrennt bzw. in eigenen Zimmern.
B. Mit
Verfügung vom 6. März 2020 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung
des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer
von jeweils 14 Tagen Schutzmassnahmen an, nämlich die Wegweisung aus dem
Einfamilienhaus in F, Rayonverbote betreffend dieses und das Schulhaus von E in
G sowie Kontaktverbote zu C und E. Wie von A beantragt, hob der Haftrichter am
Bezirksgericht H die Schutzmassnahmen mit Verfügung vom 13. März 2020
(Geschäftsnummer 01) jedoch per sofort auf (Dispositivziffer 1). Auf das
Gesuch von A um Anordnung von Schutzmassnahmen zu ihren Gunsten und zulasten
von C trat er demgegenüber nicht ein (Dispositivziffer 2). Eine
Parteientschädigung sprach er A nicht zu (Dispositivziffer 4).
C. Mit
Verfügung vom 14. März 2020 ordnete die Kantonspolizei gegenüber A
abermals Massnahmen gemäss Gewaltschutzgesetz an. Für die Dauer von jeweils
14 Tagen wies sie A aus dem Einfamilienhaus in F weg und auferlegte ihr
ein dieses betreffendes Rayonverbot sowie ein Kontaktverbot zu C.
Erwägungen
II.
A. Mit Eingabe
vom 16. März 2020 ersuchte A den Haftrichter am Bezirksgericht H um
gerichtliche Beurteilung bzw. Aufhebung der mit Verfügung vom 14. März
2020.
angeordneten Schutzmassnahmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten von C. Dieser beantragte dem Haftrichter seinerseits mit Eingabe vom
18.
März 2020 die Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate.
B. Ebenfalls
am 18. März 2020 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die
Verfügung des Haftrichters vom 13. März 2020 und beantragte damit die
Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 4. Daraufhin eröffnete das
Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit der Geschäftsnummer
VB.2020.00182.
C. Mit
Verfügung vom 19. März 2020 vereinigte der Haftrichter die beiden
Verfahren betreffend gerichtliche Beurteilung der Verfügung vom 14. März
2020.
und Verlängerung der Schutzmassnahmen. Am 23. März 2020 hörte er die
Parteien persönlich an. Mit Verfügung vom 23. März 2020 (Geschäftsnummer 02)
wies der Haftrichter das von A anlässlich der Anhörung gestellte Gesuch um
Wiedererwägung der Verfügung vom 13. März 2020 ab, soweit er darauf
eintrat (Dispositivziffer 1). Das Gesuch von A um Aufhebung der
Schutzmassnahmen wies der Haftrichter ebenfalls ab (Dispositivziffer 2),
während er das Gesuch von C guthiess und die Schutzmassnahmen um drei Monate
bis 28. Juni 2020 verlängerte (Dispositivziffer 3). Die
Verfahrenskosten auferlegte er A (Dispositivziffer 5).
Parteientschädigungen sprach er keine zu (Dispositivziffer 6).
III.
A. Mit
Beschwerde vom 30. März 2020 gelangte A an das Verwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung der Verfügung des Haftrichters vom 23. März 2020.
Das Verfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren VB.2020.00182 zu vereinigen.
Sodann sei C aus dem gemeinsamen Haus wegzuweisen und ihm für die Dauer von drei
Monaten ein Verbot des persönlichen Kontakts zu ihr – A – sowie ein Rayonverbot
entsprechend der Planbeilage der Verfügung der Kantonspolizei vom 14. März
2020.
aufzuerlegen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C. Das
Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin das vorliegende Beschwerdeverfahren mit
der Geschäftsnummer VB.2020.00214.
B. Mit
Eingabe vom 6. April 2020 verzichtete der Haftrichter auf Vernehmlassung
zur Beschwerde vom 30. März 2020. C beantragte mit Beschwerdeantwort vom
9.
April 2020, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A sei
die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
C. Mit
Urteil vom 20. April 2020 wies das Verwaltungsgericht die von A am
18.
März 2020 erhobene Beschwerde ab (Geschäftsnummer VB.2020.00182).
D. A
verzichtete am 23. April 2020 telefonisch auf eine weitere Stellungnahme
im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Am 30. April 2020 nahm sie persönlich
am Verwaltungsgericht Einsicht in die Akten. Die Kantonspolizei liess sich
jeweils nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gemäss
§ 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des
Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden
von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit
§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). Dies ist vorliegend nicht der Fall, sodass der
Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.
1.2
Von einer
Vereinigung mit dem mit Urteil vom 20. April 2020 mittlerweile erledigten
Beschwerdeverfahren VB.2020.00182 war abzusehen, da es aufgrund der unterschiedlichen
Sachverhalts- und Rechtsfragen prozessökonomisch nicht sinnvoll erschien, mit
einem Entscheid im Verfahren VB.2020.00182 zuzuwarten (vgl. Martin
Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 60). Gleichwohl
finden die Umstände, die zur Anordnung der Schutzmassnahmen gemäss der
Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom 6. März 2020 führten (vorn
I.B.), im vorliegenden Verfahren ebenfalls Beachtung, zumal der Haftrichter die
entsprechenden Akten der Beschwerdegegnerin 1 beizog und sie in den
Erwägungen seiner Verfügung vom 23. März 2020 berücksichtigte (unten
E. 3.2 f.).
1.3
Die
anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin beantragte die (vollumfängliche
Aufhebung) des Urteils vom 23. März 2020 und damit auch von dessen
Dispositivziffer 1, womit der Haftrichter das von ihr gestellte Gesuch um
Wiedererwägung der Verfügung vom 13. März 2020 abgewiesen hatte, soweit er
darauf eingetreten war. In der Beschwerdebegründung setzt sich die
Beschwerdeführerin mit den diesbezüglichen Erwägungen der angefochtenen
Verfügung indes in keiner Weise auseinander, weshalb auf die Beschwerde
insofern nicht einzutreten ist (vgl. § 54 Abs. 1 VRG; Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 8,
17.
ff.).
1.4
Soweit die
Beschwerdeführerin das Verwaltungsgericht um Anordnung einer Wegweisung, eines
Kontakt- und eines Rayonverbots zulasten des Beschwerdegegners 2 ersucht,
ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. Als Rechtsmittelinstanz ist
das Verwaltungsgericht nicht zuständig, anstelle der Polizei bzw.
erstinstanzlich Gewaltschutzmassnahmen anzuordnen (VGr, 23. Januar 2019,
VB.2018.00822, E. 1.2; 12. Dezember 2017, VB.2017.00752, E. 4;
3.
August 2016, VB.2016.00403, E. 5.5).
2.
2.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen
Gewaltsituation angeordnet (statt vieler VGr, 12. Dezember 2019,
VB.2019.00755, E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche
Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten
familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen
oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch
Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern
oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).
Liegt häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet
umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an
(§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der
Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng
umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und
diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3
Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während
14.
Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3
Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche
Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person
Dispositiv
ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche
Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen
fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein
Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an (§ 9 Abs. 2
Satz 1 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner
nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des
Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das
Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung
glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich
verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen
(§ 6 Abs. 3 GSG).
2.2 Im
Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen
steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen
kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen
umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht
aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall
von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b
VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie
erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach
rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der
vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 12. Dezember 2019, VB.2019.00755,
E. 2.4).
3.
3.1 Die
Beschwerdegegnerin 1 begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit,
dass die Beschwerdeführerin am 13. März 2020, um ca. 21.50 Uhr,
das Schlafzimmer des auf einer Matratze auf dem Boden liegenden
Beschwerdegegners 2 betreten und diesen mindestens einmal mit dem Fuss ins
Gesicht getreten habe. Der Beschwerdegegner 2 sei dabei nicht verletzt
worden.
Gemäss dem Rapport der Beschwerdegegnerin 1 vom
14. März 2020 habe sich die Beschwerdeführerin, nachdem ihr eröffnet
worden sei, dass ihr gegenüber Schutzmassnahmen ausgesprochen würden,
vollständig ausgezogen, geschrien und heftig getobt. Erst nach mehreren Minuten
sei sie bereit gewesen, den Pyjama wieder anzuziehen. Nach längeren
Diskussionen habe sich die Beschwerdeführerin dann vom ersten Stock in die
Küche begeben, von wo sie, da sie in Griffweite eines Messerblocks gelangt sei,
mit sanftem Druck habe "weggeschoben" werden müssen. Daraufhin habe
sich die Beschwerdeführerin zu Boden fallen lassen, geschrien und getobt.
Nachdem die mehrminütigen Beruhigungsversuche erfolglos geblieben seien und das
Verhalten der Beschwerdeführerin immer unkontrollierter geworden sei, habe man
sich entschlossen, ihr Handschellen anzulegen. Da die Beschwerdeführerin dabei
bewusstlos geworden sei, habe man die Handschellen indes wieder umgehend entfernt.
Nach ca. zehn Minuten sei sie wieder zu sich gekommen. Die ausgerückte Sanität habe
sie anschliessend in das Spital I gebracht. Gemäss demselben Rapport sei E
anlässlich der kurzen Befragung sehr aufgewühlt und nervös gewesen. Die Frage,
was passiert sei, habe er zunächst nicht beantworten wollen. Auf Nachfrage habe
er angegeben, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner 2 zwei- bis
dreimal getreten habe, als dieser am Boden gelegen sei. Danach habe ihn die
Beschwerdeführerin aus dem Bett gezogen. Es komme oft zu Streit zwischen seinen
Eltern. E – so die Beschwerdegegnerin 1 – sei offensichtlich unter grossem
Druck gestanden, da er weder seinen Vater noch seine Mutter habe belasten
wollen. Es sei davon auszugehen, dass er von beiden Elternteilen in Bezug auf
sein Aussageverhalten beeinflusst, allenfalls sogar instruiert worden sei.
3.2 Der Haftrichter erwog in der Verfügung
vom 23. März 2020, zwischen den Parteien bestehe seit längerer Zeit eine
sehr belastende Konfliktsituation, welche sie zu überfordern scheine und sich
in einem beidseitigen Trennungswunsch offenbare. Bei der Würdigung der Aussagen
der Parteien sei zu berücksichtigen, dass es bereits am 5. März 2020 zu
einem Vorfall zwischen ihnen gekommen sei, der Schutzmassnahmen zulasten der
Beschwerdeführerin nach sich gezogen habe. Mit Verfügung vom 13. März 2020
seien die Schutzmassnahmen wieder aufgehoben worden, da damals nicht habe geklärt werden können, ob die Schilderungen der
Beschwerdeführerin oder diejenigen des Beschwerdegegners 2 glaubhafter
gewesen seien und sich der Beschwerdegegner 2 dahingehend geäussert habe,
dass er sich nicht gefährdet gefühlt habe (vgl. vorn I.B.). Bei der
Aussagebeurteilung in Bezug auf den aktuellsten Vorfall ergebe sich nun ein
anderes Bild. Die Parteien hätten den äusseren Ablauf der Ereignisse vom
13. März 2020 bis auf die Vorgänge im Schlafzimmer des
Beschwerdegegners 2 weitgehend übereinstimmend geschildert, und im
Gegensatz zu den älteren Vorfällen habe die Beschwerdeführerin diesmal nicht
geltend gemacht, vom Beschwerdegegner 2 körperlich angegriffen worden zu
sein.
Die Aussagen der Beschwerdeführerin
seien insofern widersprüchlich, als sie gegenüber der Polizei noch die
Vermutung geäussert habe, dass der Beschwerdegegner 2 dem Sohn gesagt
habe, dass sie ihn – den Beschwerdegegner 2 – schlage. Anlässlich der
gerichtlichen Anhörung habe sie nun ausgeführt, dass sie dies gehört habe, und
dies damit erklärt, letzte Woche den Vorfall nochmals in Erinnerung gerufen zu
haben, weswegen sie heute wisse, es gehört zu haben. Im umstrittenen
Kerngeschehen mache die Beschwerdeführerin ein Missgeschick ihrerseits geltend
und betone, mit ihrem Fuss lediglich die am Boden vor dem Bett liegende
Matratze berührt zu haben. Folge man ihrer Darstellung, verwundere ihr
nachfolgendes Verhalten beim zeitnahen Eintreffen der Polizei (vgl. vorn
E. 3.1.2). Dieses erscheine bei gleichzeitiger Behauptung einer zwar nicht
in diesem Moment, aber grundsätzlichen Gefährdung durch den Beschwerdegegner 2
nicht nachvollziehbar und lasse sich auch nicht allein mit der am 7. März
2020 ärztlich attestierten "schwerwiegenden psychisch akuten
Belastungssituation mit Schlafstörungen" sowie entsprechender
Medikamenteneinnahme begründen. Vielmehr spreche das Verhalten für die
Darstellung des Beschwerdegegners 2, wonach er von der Beschwerdeführerin
absichtlich mit dem Fuss getreten worden sei. Auch bei seinen Aussagen seien
jedoch gewisse Vorbehalte zu machen. So sei trotz des geringen Körpergewichts der
Beschwerdeführerin wenig nachvollziehbar, dass bei der vom
Beschwerdegegner 2 beschriebenen Heftigkeit des Tritts für die zeitnah
erschienenen Polizisten keinerlei Spuren von Verletzungen ersichtlich gewesen
seien. Sodann habe der Beschwerdegegner 2 in der polizeilichen Einvernahme
angegeben, sich nicht sicher zu sein, ob er nur einmal oder mehrere Male
getreten worden sei. Diesen Umstand habe er an der Anhörung vom 23. März
2020 damit erklärt, dass er nur einen Tritt wahrgenommen, aufgrund der Erzählungen
des Sohnes bei der Polizei jedoch ausgesagt habe, es seien mehrere Tritte
gewesen. Die Darstellung des Beschwerdegegners 2 werde – so der
Haftrichter weiter – indes von den Aussagen von E gegenüber den Polizisten
gestützt. Insgesamt bestünden somit objektive Anhaltspunkte, welche die
Schilderungen des Beschwerdegegners 2 als glaubhafter erscheinen liessen
als diejenigen der Beschwerdeführerin.
Sodann habe der
Beschwerdegegner 2 verständlich begründet, weshalb er sich im Gegensatz zu
den früheren Vorfällen nunmehr unsicher fühle und von einer neuen
Gewaltbereitschaft der Beschwerdeführerin ausgehe, habe doch bei dem Vorfall
vom 13. März 2020 gemäss seinen Aussagen keinerlei verbale
Auseinandersetzung stattgefunden. Die im Verlängerungsgesuch geltend gemachte
Gefährdung sei somit genügend glaubhaft dargetan. Dass der
Beschwerdegegner 2 der Beschwerdeführerin körperlich überlegen sei, sei
insofern irrelevant, als mit den Schutzmassnahmen gerade vermieden werden
solle, dass sich die gefährdete Person wehren müsse. Ein Fortbestand der
Gefährdung des Beschwerdegegners 2 sei folglich auch über den
28. März 2020 hinaus glaubhaft, und die Schutzmassnahmen gegenüber der
Beschwerdeführerin seien deshalb um drei Monate zu verlängern.
3.3 Was die Beschwerdeführerin vorbringt,
vermag die Erwägungen des Haftrichters nicht infrage zu stellen. Für das
vorliegende Verfahren massgeblich sind vornehmlich die Geschehnisse vom Abend
des 13. März 2020, die zur Anordnung der Schutzmassnahmen gemäss der
Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom 14. März 2020 führten. Der
Haftrichter ging daher bei der Beurteilung, ob ein Fall von häuslicher Gewalt
vorliegt und von einer Fortdauer der Gefährdung des Beschwerdegegners 2
auszugehen ist, zu Recht von diesem Vorfall aus. Dass er die diesbezüglichen
Aussagen der Parteien auf ihre Glaubhaftigkeit prüfte, ist ebenso wenig zu
beanstanden. Den früheren Vorfällen, namentlich auch denjenigen, die der
Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom 6. März 2020 zugrunde lagen,
und den entsprechenden Angaben der Parteien dazu mass er dagegen richtigerweise
weniger Gewicht zu. Wie soeben dargelegt, liess er jedoch auch diese nicht
unberücksichtigt. Von einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung kann
jedenfalls nicht gesprochen werden, ebenso wenig von einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin. Im Übrigen ist festzuhalten bzw. zu
wiederholen, dass es vorliegend zu beurteilen galt bzw. gilt, ob der
Beschwerdegegner 2 – und nicht die Beschwerdeführerin – Opfer häuslicher
Gewalt wurde und die zu seinen Gunsten angeordneten Schutzmassnahmen aufgrund
eines glaubhaft gemachten Gefährdungsfortbestands zu verlängern waren (vgl.
vorn E. 1.3).
Nach einer umfassenden Würdigung der Darstellungen der
Parteien vor Polizei und Gericht begründete der Haftrichter nachvollziehbar,
weshalb er diejenigen des Beschwerdegegners 2 und damit dessen Gefährdung
für glaubhaft erachtete und infolgedessen ungeachtet der markanten körperlichen
Unterschiede den Beschwerdegegner 2 als gefährdete und die Beschwerdeführerin
als gefährdende Person einstufte. Angesichts des Umstands, dass sich der
Haftrichter anlässlich der Anhörung einen persönlichen Eindruck von den
Parteien verschaffen konnte, und im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht
auszuübende Zurückhaltung bei der Beurteilung seiner Würdigung (vorn
E. 2.2), ist diese Schlussfolgerung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Auch
wenn die Angaben des Beschwerdegegners 2 in Bezug auf die Anzahl und die
Heftigkeit des Trittes (bzw. der Tritte) – Letzteres aufgrund der fehlenden
Verletzungsspuren – Zweifel aufwerfen, so
erscheinen sie doch insgesamt konsistenter als die Aussagen der
Beschwerdeführerin. Zwar lassen sich die persönlichen Angaben von E nur bedingt
zur Stützung des Beschwerdegegners 2 heranziehen, nachdem die Beschwerdegegnerin 1
rapportierte, er sei wohl – von beiden Elternteilen – bezüglich seines
Aussageverhaltens beeinflusst worden (vorn E. 3.1). Hingegen erscheint die
erstmals anlässlich der haftrichterlichen Anhörung so geäusserte Behauptung der
Beschwerdeführerin, sie habe gehört, wie der Beschwerdegegner 2, noch
bevor er nach dem angeblichen Tritt das Haus verlassen habe, E gesagt habe, sie
habe ihn getreten, damit er dies der Polizei erzähle, tatsächlich wenig
glaubhaft. Dem Verhalten der Beschwerdeführerin nach dem Eintreffen der Polizei
kann hinsichtlich der Frage der Glaubwürdigkeit der Parteien wiederum nur eine
untergeordnete Bedeutung zukommen, ist doch nicht ersichtlich, inwiefern dieses
für oder gegen eine Partei sprechen könnte. Zwar wird hierfür eine momentane
akute Überlastung der Beschwerdeführerin verantwortlich gewesen sein. Deren
Ursache dürfte aber wiederum im Erscheinen der Polizei bzw. den drohenden
erneuten Schutzmassnahmen liegen und muss nicht zwingend mit dem geltend
gemachten Tritt an und für sich im Zusammenhang stehen. Für die Beurteilung der
Glaubwürdigkeit von entscheidender Bedeutung sind jedenfalls die
widersprüchlichen Schilderungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf das
Geschehen im Schlafzimmer des Beschwerdegegners 2. Gegenüber der Polizei
sagte sie noch aus, sie habe die Türe des Schlafzimmers geöffnet und E (im Bett
liegen) gesehen. Vor dem Bett auf dem Boden habe eine Matratze gelegen. Weil es
im Zimmer dunkel gewesen sei, sei ihr nicht aufgefallen, dass darauf jemand
liege. Weil sie zu ihrem Kind habe gehen wollen, sei sie vorsichtig über die
Matratze gestiegen und habe deren Rand mit dem Fuss berührt, woraufhin auch
schon der Beschwerdegegner 2 von der Matratze aufgesprungen sei. In ihrem
Gesuch um gerichtliche Beurteilung führte sie aus, sie habe gesehen, wie E im
Bett des Beschwerdegegners 2 geschlafen habe. Sie sei zum Bett gegangen
und über die davorliegende Matratze "gestolpert", wo der
Beschwerdegegner 2 gelegen habe, den sie zuvor aber nicht gesehen habe.
Sie habe nicht die Absicht gehabt, den Beschwerdegegner 2 zu treten. In
der haftrichterlichen Anhörung gab die Beschwerdeführerin an, über die
Matratze, wo der Beschwerdegegner 2 geschlafen habe und welche sie nicht
gesehen habe, gestolpert zu sein, desgleichen in der Beschwerde. Der
Beschwerdegegner 2 wendet zu Recht ein, dass es nicht glaubhaft ist, wenn
die Beschwerdeführerin behauptet, in der Dunkelheit zwar den im Bett liegenden
Sohn bzw. dessen Haare gesehen zu haben, nicht jedoch, wie er auf der Matratze
vor dem Bett gelegen habe, ebenso wenig, wenn sie bei der Polizei noch vorgab, ihn
nicht berührt zu haben, um danach von einem Missgeschick zu sprechen, bei dem
er sich keinerlei Verletzungen zugezogen habe. Die Angaben des
Beschwerdegegners 2 sind demgegenüber – mit der bereits erwähnten Ausnahme
was die Anzahl der Tritte betrifft – in diesem Zusammenhang konstant, indem er
stets geltend machte, er habe sich vor dem Tritt gegenüber der
Beschwerdeführerin zu erkennen gegeben.
Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass der
Haftrichter aufgrund der seit längeren Zeit äusserst angespannten und von
zahlreichen verbalen und physischen Auseinandersetzungen geprägten Situation
zwischen den Parteien, der mit Verfügung vom 13. März 2020 eben gerade
aufgehobenen Schutzmassnahmen zugunsten des Beschwerdegegners 2 und der
neuerdings unvermittelt angewandten Gewalt der Beschwerdeführerin von einem
Fortbestand der Gefährdung des Beschwerdegegners 2 ausging, der eine
Verlängerung der Schutzmassnahmen um die Höchstdauer von drei Monaten rechtfertigte.
Eine rechtsverletzende Ausübung seines Ermessens kann dem Haftrichter insofern
jedenfalls nicht vorgeworfen werden.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Diese ist sodann zu verpflichten, dem Beschwerdegegner 2
eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich Fr. 1'200.- (zuzüglich
7,7 % Mehrwertsteuer) als angemessen erweisen. Aufgrund ihres Unterliegens
steht ihr selbst keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die
Beschwerdegegnerin 1 hat keine solche beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 1'580.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 2 eine
Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer,
total Fr. 1292.40, zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab
Rechtskraft dieses Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …