VB.2020.00215
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00215
6. November 2020Deutsch15 min
(URT.2020.22237)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00215
Urteil
des Einzelrichters
vom 6. November 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt B,
vertreten durch das Departement Soziales,
Soziale Dienste/Rechtsdienst,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wird
seit dem 1. Januar 2019 von den Sozialen Diensten der Stadt B mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Zusammen mit ihrer Tochter C (geboren 2008)
und ihrem Sohn F (geboren 2007) wohnt sie zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 2'433.-
in einer 4,5-Zimmer-Wohnung in B.
B. Mit
Verfügung vom 5. Februar 2019 forderten die Sozialen Dienste der Stadt B A
auf, bis zum 31. August 2019 eine günstigere Wohnlösung zu einem
monatlichen Mietzins von maximal Fr. 1'600.- brutto zu suchen. Sie wurde
darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgemässer Auflagenerfüllung der im
Unterstützungsbudget berücksichtigte monatliche Mietzins per 1. September
2019 auf monatlich Fr. 1'600.- brutto gekürzt würde.
C. Dagegen
erhob A am 28. Februar 2019 Einsprache an die Hauptabteilung der
Sozialberatung B mit dem Antrag, die Auflage sei aufzuheben. Mit Beschluss vom
16. April 2019 wies diese die Einsprache ab.
D. Hierauf
verlangte A am 13. Mai 2019 eine Neubeurteilung bei der Sozialhilfebehörde
B. Die Sozialhilfebehörde wie das Begehren um Neubeurteilung mit Beschluss vom
2. Juli 2019 ab und setzte A eine neue Frist zur Suche einer Wohnung bis
zum 31. Dezember 2019.
Erwägungen
II.
Hierauf erhob A am 29. Juli 2019 Rekurs beim
Bezirksrat B und beantragte die Aufhebung der Auflage. Dieser wies den Rekurs
mit Beschluss vom 28. Februar 2020 ab und verlängerte die Frist zur Suche
einer Wohnung auf den 31. Juli 2020. Das Gesuch der Rekurrentin um
Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wurde ebenfalls abgewiesen.
III.
Gegen diesen Beschluss erhob A am 29. März 2020
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Auflage sowie alle
nachher erfolgten Beschlüsse, sowie den Beschluss des Bezirksrats B eine
günstigere Wohnung zu suchen aufzuheben. Eventualiter sei die Sache an den
Bezirksrat B zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung.
Der
Bezirksrat B beantragte am 7. April 2020 die Abweisung der Beschwerde. Die
Sozialbehörde der Stadt B beantragte am 21. April 2020 auf die Beschwerde
nicht einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und
sachlich zuständig.
1.2
Die
Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auflage, eine günstigere Wohnung zu
suchen. Bei dieser Anordnung handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der
gemäss § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
nur unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden kann (BGr, 13. Juni
2012, 8C_871/2011, E. 4.3.4 und 4.4; VGr, 16. August 2018,
VB.2018.00005, E. 1.3). Die Weisung der Beschwerdegegnerin beeinflusst
vorliegend die rechtliche Situation der Beschwerdeführerin und kann in ihre
Grundrechte wie beispielsweise die persönliche Freiheit eingreifen. Somit ist
von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG auszugehen, wenn die Beschwerdeführerin mit der Anfechtung der Weisung bis
zu einem allfälligen Kürzungsentscheid warten würde. Demgemäss bilden die
umstrittenen Weisungen ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Der auf den 1. April
2020.
in Kraft gesetzte § 21 Abs. 2 SHG, wonach Auflagen und Weisungen
nicht mehr selbständig anfechtbar sind (vgl. zu dessen Verfassungsmässigkeit
BGr, 14. Januar 2020, 8C_152/2019), kommt vorliegend noch nicht zur
Anwendung, nachdem die Beschwerdegegnerin die vorliegend angefochtene Auflage
noch unter dem alten Recht erlassen hat und auch die Beschwerde noch vor dem 1. April
2020.
erhoben wurde. Übergangsbestimmungen wurden keine erlassen. Da
der neue § 21 Abs. 2 SHG mit einem Systemwechsel in Bezug auf die
selbständige Anfechtbarkeit der Auflagen und Weisungen verbunden ist, besteht
diesbezüglich keine Kontinuität des verfahrensrechtlichen Systems und die
Anfechtungsmöglichkeiten erscheinen nicht als gleichwertig. Deshalb bleiben
Auflagen und Weisungen, die vor dem 1. April 2020 von der Gemeinde verfügt
wurden, integral noch nach altem Verfahrensrecht und der dazu ergangenen Praxis
mit Rekurs und Beschwerde nach kantonalem Recht anfechtbar (VGr, 9. Juli
2020, VB.2020.00229, E. 1.3).
1.3
Nicht im
Streit liegt die Androhung, bei Nichterfüllen der Auflage den im Unterstützungsbudget
angerechneten Mietzins zu reduzieren, zumal eine solche Androhung mangels
rechtlicher Folgewirkungen gar nicht als Verfügung zu qualifizieren ist. Weil
bei einer Gutheissung der Beschwerde aber auf die angedrohte Kürzung verzichtet
werden müsste, ist die angefochtene Anordnung nicht als reine
Verhaltensanweisung, sondern als streitwertbehaftete Streitigkeit zu
betrachten, wobei sich der Streitwert nach der angedrohten Kürzung bemisst (zum
Ganzen VGr, 7. Februar 2018, VB.2017.00407, E. 1.2 f.). Die
Beschwerdegegnerin drohte der Beschwerdeführerin die Reduktion des im Unterstützungsbudget
angerechneten Mietzinses um monatlich Fr. 833.- an. Bei Streitigkeiten
über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der
Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen
während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 18. September
2019, VB.2019.00273, E. 1.1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Der Streitwert
beträgt demzufolge weniger als Fr. 20'000.-. Daher und weil dem Fall keine
grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist die Sache vom Einzelrichter zu beurteilen
(§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
1.4
Auch die
weiteren Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde
einzutreten ist.
2.
2.1
Der Umfang der wirtschaftlichen Sozialhilfe beschränkt sich auf die
Gewährleistung des sozialen Existenzminimums (§ 15 des Sozialhilfegesetzes
vom 14. Juni 1981 [SHG]). Nach den SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur
materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen
Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen. Es wird erwartet, dass
Personen, die Sozialhilfe beziehen, in günstigem Wohnraum leben. Was als
günstiger Wohnraum gilt, richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen, wobei
der Sozialbehörde bei der Festsetzung dieses Betrags ein Ermessensspielraum
zusteht, der vom Verwaltungsgericht nur im Rahmen der Rechtmässigkeitsprüfung
und in Bezug auf die Feststellung des zugrunde liegenden Sachverhalts überprüft
werden kann (VGr, 7. November 2019, VB.2018.00357, E. 5.2; vgl. § 50 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG
sowie § 50 Abs. 2 VRG; SKOS-Richtlinien, Kap. B.3).
2.2
Die kommunalen
Mietzinsmaxima definieren, bis zu welchem Betrag
Wohnkosten in der Regel noch als angemessen bezeichnet werden können. Ihre Einhaltung dient im Rahmen des Grundsatzes, dass
sich die wirtschaftliche Sozialhilfe auf die Gewährleistung des sozialen
Existenzminimums beschränkt, dazu, den finanziellen Aufwand
für die wirtschaftliche Sozialhilfe mit Rücksicht auf das beschränkte
staatliche Leistungsvermögen in Grenzen zu halten, indem lediglich die
Wohnkosten für eine angemessene (und nicht für eine beliebige) Unterkunft
übernommen werden; bei ihrer Festsetzung ist das ortsübliche Mietzinsniveau
mitzuberücksichtigen (VGr, 7. November 2019, VB.2018.357
E. 5.3.2). Die kommunalen Mietzinsmaxima dienen sodann auch der Gleichbehandlung aller
Personen, die Sozialhilfe empfangen. Ferner sollen die Hilfesuchenden – aufgrund
relativ tief angesetzter Maximalmietzinsen – motiviert werden, finanzielle
Unabhängigkeit zu erlangen, und unterstützte Personen sollen materiell nicht bessergestellt
sein als Menschen in ihrer Umgebung, die ohne Sozialhilfeleistungen in wirtschaftlich
bescheidenen Verhältnissen leben (SKOS-Richtlinien, Kap. A.4).
Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer
Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation
allerdings im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine
günstigere Wohnung verlangt wird. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu
berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine
allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit
der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (VGr, 17. September
2020, VB.2020.00266, E. 2.2; 12. Mai 2020, VB.2019.00785, E. 5.1.2;
11.
Juni 2015, VB.2015.00204, E. 2.2; SKOS-Richtlinien,
Kap. B.3).
2.3
Die
wirtschaftliche Hilfe darf nach § 21 SHG mit Auflagen und Weisungen
verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen
oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu
verbessern. Ist die zuständige Fürsorgebehörde der Ansicht, dass die Mietkosten
in der individuellen Situation überhöht sind und keiner der oben genannten
Punkte für den Erhalt der Wohngelegenheit spricht, hat sie die betroffene
Person mittels einer Auflage nach § 21 SHG dazu aufzufordern, sich eine
günstigere Wohnung zu suchen. Weigert sich diese, trotz Vorliegens zumutbarer
Umstände eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und
zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dürfen die anrechenbaren Wohnkosten –
unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1
und lit. b SHG sowie § 24 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober
1981.
(SHV) – auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung
aufzuwenden wäre (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–3).
Die Weisung, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, ist
nach der Rechtsprechung zulässig, sofern sie sich als verhältnismässig erweist.
Unverhältnismässig ist eine solche Anordnung etwa dann, wenn ein
Wohnungswechsel für das Ziel der Ablösung von der Sozialhilfe nachteilige Folgen
hätte (VGr, 7. Februar 2018, VB.2017.00407, E. 2.4). Auch bei voraussichtlich nur kurzfristiger Unterstützung durch
die öffentliche Hand ist bei der Anordnung eines Wohnungswechsels Zurückhaltung
angebracht (VGr, 13. August 2018, VB.2017.00684,
E. 3.1). Sind gesundheitliche Aspekte bei einem Wohnungswechsel zu
berücksichtigen, ist zudem immer zu prüfen, ob die Suche nach einer neuen
Wohnung und ein allfälliger Umzug – nötigenfalls mit Unterstützung von nahen
Verwandten oder Freunden und der Sozialhilfeorgane – unzumutbar erscheint (vgl.
VGr, 6. September 2017, VB.2017.00291, E. 3.4; 31. Januar 2017,
VB.2016.00621, E. 4.3). So kann Unzumutbarkeit vorliegen, wenn ein
Wohnungswechsel für den Heilungsprozess und damit auch für das Ziel der
Ablösung von der Sozialhilfe nachteilige Folgen hätte (VGr, 25. Mai 2007,
VB.2007.00204, E. 4). Unter besonderen Umständen kann sodann auch eine
Änderung des Betreuungsverhältnisses für minderjährige Kinder dazu führen, dass
ein Wohnungswechsel unverhältnismässig würde (VGr, 25. Februar 2013,
VB.2013.00044, E. 3). Allerdings müssen unterstützte Personen unter
Umständen gewisse Härten – z. B.
ein Herausreissen aus der gewohnten Umgebung – sowie gewisse Einschränkungen in
der Lebensqualität in Kauf nehmen (VGr, 7. Februar 2018, VB.2017.00407,
E. 2.4; BGr, 7. September 2004, 2P.207/2004, E. 3.2, auch zum
Ganzen).
2.4
Die mit
einer Kürzungsandrohung verbundene Anweisung, eine günstigere Wohnung zu
suchen, ist mit einer dem Einzelfall angemessenen Frist zu verbinden, während
welcher die Wohnkosten in bisheriger Höhe weiterhin übernommen werden. Weigern
sich unterstützte Personen, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine
effektiv verfügbare günstigere Wohnung umzuziehen, obwohl ihnen dies zumutbar
wäre, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert
werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre. Dies bedeutet unter
Umständen, dass die unterstützte Person den teureren Mietzins nicht mehr
bezahlen kann und die Kündigung erhält. In diesem Fall unterbreitet das
Gemeinwesen ein Angebot zur Notunterbringung (VGr, 7. Februar 2019,
VB.2018.00257, E. 2.3; SKOS-Richtlinien Kap. B.3).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin führt an, es sei durch Arztzeugnisse belegt, dass sie der
Auflage aus gesundheitlichen Gründen nicht nachkommen könne. Ein Umzug sei auch
in Bezug auf die gemeinsame elterliche Sorge mit dem Vater nicht möglich, leide
dieser an einer Agoraphobie und würde so der Kontakt zu den Kindern
verunmöglicht oder stark erschwert. Zuletzt sei ein Umzug auch ihrem Sohn nicht
zumutbar, sei dieser doch psychisch stark belastet und in einer Tagesklinik.
Auch angesichts der aktuellen Situation (Covid-19) sei eine
Wohnungsbesichtigung unzumutbar.
3.2
Der
Beschwerdeführerin werden von Dr. med. D,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, monatliche Atteste
ausgestellt, wonach es ihr aus gesundheitlichen Gründen (andauernde Müdigkeit,
Schmerzen, depressive Zustände und Angstzustände) nicht zumutbar sei, eine neue
Wohnung zu suchen oder in eine neue Wohnung umzuziehen. Den von der
Beschwerdeführerin eingereichten Arztberichten kommt der Wert einer
Parteibehauptung zu, welche der freien Beweiswürdigung unterliegt; das Gericht
ist nicht an die darin enthaltenen Aussagen gebunden (vgl. zu Parteigutachten
BGE 141 IV 369 E. 6.2; § 7 Abs. 4 Satz 1 VRG). Bei den von
der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde ins Recht gelegten Attesten und
Berichten handelt es sich sodann um neue Beweismittel, welche erstmals im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht vorgebracht wurden.
Entscheidet das Verwaltungsgericht wie vorliegend als erste gerichtliche
Instanz, können neue Beweismittel – im Rahmen des Streitgegenstands – gemäss § 52 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG uneingeschränkt bezeichnet
und eingereicht werden. Die Ärztin führte aus, dass ein Umzug für die
Beschwerdeführerin unzumutbar sei. Bei der Frage der Zumutbarkeit handelt es
sich aber um eine Rechtsfrage, welche durch das Gericht zu beurteilen ist. Die Atteste
lassen sich nicht darüber aus, welche Folgen die Wohnungssuche resp. ein Umzug
für die Beschwerdeführerin mit sich bringen würden. Es kann aus den erwähnten
ärztlichen Attesten wohl geschlossen werden, dass die Suche einer neuen Wohnung
oder Umzug in eine solche für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
gesundheitlichen Situation eine gewisse Belastung darstellt. Wie schwer diese
Belastung ist, ist daraus jedoch nicht ersichtlich. Ob sich die Auflage als
verhältnismässig erweist (vgl. E. 2.3), ist daher genauer abzuklären.
3.3
Die
Beschwerdeführerin führt jedoch an, dass der Umzug nicht nur für sie unzumutbar
sei, sondern auch für den Sohn. Für diesen zeichnet sich zurzeit eine
schwierige Situation ab. So wurde für ihn eine Tagesklinik organisiert, da er
an seiner alten Schule Probleme hatte. Sodann wurde Ende Dezember 2019
festgestellt, dass er an einer mittelgradigen depressiven Episode (v. a. posttraumatische
Belastungsstörung) sowie ernsthafter sozialer Beeinträchtigung in mindestens
ein oder zwei Bereichen leide. Es wurde empfohlen, vorübergehend eine
teilstationäre Behandlung mit dem Ziel der Krisenintervention, Stabilisierung
und schulischen Perspektivenabklärung unter Einbeziehung der Eltern vorzunehmen.
Ende März bestätigte sodann die Psychiatrische Klinik E, dass sich der Sohn der
Beschwerdeführerin bis auf Weiteres in teilstationärer Behandlung befindet.
Aufgrund der Ende Dezember 2019 vorgenommenen Krisenintervention beim Sohn der
Beschwerdeführerin, welche unter anderem auch eine Stabilisation seiner
Situation vorsah, erscheint die Zumutbarkeit der Auflage gegenüber dem Sohn
äusserst fraglich. Allerdings ist seit dieser Intervention bereits wieder
einige Zeit verstrichen und es ist unklar, ob sich der Sohn noch immer in
teilstationärer Behandlung befindet oder ob sich seine Situation in der
Zwischenzeit verbessert hat. Da vorliegend auf den Sachverhalt abzustellen ist,
wie er im Entscheidzeitpunkt vorliegt, sind auch die jetzigen Verhältnisse des
Sohnes erneut abzuklären und zu berücksichtigen (Marco Donatsch, Kommentar VRG,
§ 52 N. 7 ff.). Gleiches gilt auch für die Möglichkeit der
Wahrnehmung des Besuchsrechts der Kinder gegenüber ihrem Vater, aufgrund dessen
psychischer Situation.
3.4
Demgemäss
erscheint die Verhältnismässigkeit der verfügten Auflage ungenügend abgeklärt.
Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen, Dispositivziffer I des
Beschlusses des Bezirksrats B vom 28. Februar 2020 ist aufzuheben und die
Sache zu neuem Entscheid nach ergänzender Abklärung an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. Anzumerken ist, dass Art. 12 des Übereinkommens über die
Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (SR 0.107), auf den sich die
Beschwerdeführerin beruft, zwar direkt anwendbar ist (BGE 124 III 90 E. 3a
S. 92), dass von einer persönlichen Anhörung des Kindes trotz seiner
direkten persönlichen Betroffenheit jedoch abgesehen werden darf; wenn die
Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und deren Interessen gleichläufig
sind mit jenen des Kindes. In diesem Fall kann die Ansicht der Kinder auch ohne
persönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der
rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich
festgestellt werden kann (BGE 144 II 1 E. 6.5).
4.
4.1
Die
Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die
Verlegung der Gerichts- und Parteikosten als Obsiegen zu behandeln, wenn die
Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April
2014, 2C_846/2013, E. 3.2 mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64
N. 5), weshalb die Kosten des vorliegenden Verfahrens nach § 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen sind.
4.2
Die
Beschwerdeführerin stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit der Verpflichtung der
Beschwerdegegnerin zur Bezahlung der Verfahrenskosten wird das Gesuch der Beschwerdeführerin
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren
gegenstandslos. Zu prüfen bleibt indessen das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
4.3
Parteien,
denen die nötigen Mittel fehlen, deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint und die nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren, haben Anspruch auf die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsvertretung sowie auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Ein
Rechtsbeistand ist notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in
schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines
Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
4.4
Von der
Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin kann aufgrund der Unterstützung durch
die Beschwerdegegnerin ausgegangen werden. Sodann erwies sich ihre Beschwerde
nicht als aussichtslos. Indes war die Beschwerdeführerin (wenn auch allenfalls
mithilfe ihres Ex-Mannes) durchaus in der Lage, ihre Interessen vor
Verwaltungsgericht selber zu wahren, stellte sie doch klare Anträge und brachte
sie eine strukturierte Begründung sowie neue Beweismittel vor. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist daher mangels
Notwendigkeit abzuweisen.
5.
Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um
einen Zwischenentscheid, der sich lediglich unter den Voraussetzungen von Art. 93
Abs. 1 BGG an das Bundesgericht weiterziehen lässt (BGE 138 I 143 E. 1.2).
Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer I des Beschlusses
des Bezirksrats B vom 28. Februar 2020 wird aufgehoben und die Sache zu
neuem Entscheid nach ergänzender Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'195.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
8.
Mitteilung an …