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Entscheid

VB.2020.00215

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00215

6. November 2020Deutsch15 min

(URT.2020.22237)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00215

Urteil

des Einzelrichters

vom 6. November 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiberin

Nicole Bürgin.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt B,

vertreten durch das Departement Soziales,

Soziale Dienste/Rechtsdienst,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wird

seit dem 1. Januar 2019 von den Sozialen Diensten der Stadt B mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Zusammen mit ihrer Tochter C (geboren 2008)

und ihrem Sohn F (geboren 2007) wohnt sie zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 2'433.-

in einer 4,5-Zimmer-Wohnung in B.

B. Mit

Verfügung vom 5. Februar 2019 forderten die Sozialen Dienste der Stadt B A

auf, bis zum 31. August 2019 eine günstigere Wohnlösung zu einem

monatlichen Mietzins von maximal Fr. 1'600.- brutto zu suchen. Sie wurde

darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgemässer Auflagenerfüllung der im

Unterstützungsbudget berücksichtigte monatliche Mietzins per 1. September

2019 auf monatlich Fr. 1'600.- brutto gekürzt würde.

C. Dagegen

erhob A am 28. Februar 2019 Einsprache an die Hauptabteilung der

Sozialberatung B mit dem Antrag, die Auflage sei aufzuheben. Mit Beschluss vom

16. April 2019 wies diese die Einsprache ab.

D. Hierauf

verlangte A am 13. Mai 2019 eine Neubeurteilung bei der Sozialhilfebehörde

B. Die Sozialhilfebehörde wie das Begehren um Neubeurteilung mit Beschluss vom

2. Juli 2019 ab und setzte A eine neue Frist zur Suche einer Wohnung bis

zum 31. Dezember 2019.

Erwägungen

II.

Hierauf erhob A am 29. Juli 2019 Rekurs beim

Bezirksrat B und beantragte die Aufhebung der Auflage. Dieser wies den Rekurs

mit Beschluss vom 28. Februar 2020 ab und verlängerte die Frist zur Suche

einer Wohnung auf den 31. Juli 2020. Das Gesuch der Rekurrentin um

Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wurde ebenfalls abgewiesen.

III.

Gegen diesen Beschluss erhob A am 29. März 2020

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Auflage sowie alle

nachher erfolgten Beschlüsse, sowie den Beschluss des Bezirksrats B eine

günstigere Wohnung zu suchen aufzuheben. Eventualiter sei die Sache an den

Bezirksrat B zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht

beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung.

Der

Bezirksrat B beantragte am 7. April 2020 die Abweisung der Beschwerde. Die

Sozialbehörde der Stadt B beantragte am 21. April 2020 auf die Beschwerde

nicht einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und

sachlich zuständig.

1.2

Die

Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auflage, eine günstigere Wohnung zu

suchen. Bei dieser Anordnung handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der

gemäss § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

nur unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden kann (BGr, 13. Juni

2012, 8C_871/2011, E. 4.3.4 und 4.4; VGr, 16. August 2018,

VB.2018.00005, E. 1.3). Die Weisung der Beschwerdegegnerin beeinflusst

vorliegend die rechtliche Situation der Beschwerdeführerin und kann in ihre

Grundrechte wie beispielsweise die persönliche Freiheit eingreifen. Somit ist

von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG auszugehen, wenn die Beschwerdeführerin mit der Anfechtung der Weisung bis

zu einem allfälligen Kürzungsentscheid warten würde. Demgemäss bilden die

umstrittenen Weisungen ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Der auf den 1. April

2020.

in Kraft gesetzte § 21 Abs. 2 SHG, wonach Auflagen und Weisungen

nicht mehr selbständig anfechtbar sind (vgl. zu dessen Verfassungsmässigkeit

BGr, 14. Januar 2020, 8C_152/2019), kommt vorliegend noch nicht zur

Anwendung, nachdem die Beschwerdegegnerin die vorliegend angefochtene Auflage

noch unter dem alten Recht erlassen hat und auch die Beschwerde noch vor dem 1. April

2020.

erhoben wurde. Übergangsbestimmungen wurden keine erlassen. Da

der neue § 21 Abs. 2 SHG mit einem Systemwechsel in Bezug auf die

selbständige Anfechtbarkeit der Auflagen und Weisungen verbunden ist, besteht

diesbezüglich keine Kontinuität des verfahrensrechtlichen Systems und die

Anfechtungsmöglichkeiten erscheinen nicht als gleichwertig. Deshalb bleiben

Auflagen und Weisungen, die vor dem 1. April 2020 von der Gemeinde verfügt

wurden, integral noch nach altem Verfahrensrecht und der dazu ergangenen Praxis

mit Rekurs und Beschwerde nach kantonalem Recht anfechtbar (VGr, 9. Juli

2020, VB.2020.00229, E. 1.3).

1.3

Nicht im

Streit liegt die Androhung, bei Nichterfüllen der Auflage den im Unterstützungsbudget

angerechneten Mietzins zu reduzieren, zumal eine solche Androhung mangels

rechtlicher Folgewirkungen gar nicht als Verfügung zu qualifizieren ist. Weil

bei einer Gutheissung der Beschwerde aber auf die angedrohte Kürzung verzichtet

werden müsste, ist die angefochtene Anordnung nicht als reine

Verhaltensanweisung, sondern als streitwertbehaftete Streitigkeit zu

betrachten, wobei sich der Streitwert nach der angedrohten Kürzung bemisst (zum

Ganzen VGr, 7. Februar 2018, VB.2017.00407, E. 1.2 f.). Die

Beschwerdegegnerin drohte der Beschwerdeführerin die Reduktion des im Unterstützungsbudget

angerechneten Mietzinses um monatlich Fr. 833.- an. Bei Streitigkeiten

über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der

Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen

während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 18. September

2019, VB.2019.00273, E. 1.1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Der Streitwert

beträgt demzufolge weniger als Fr. 20'000.-. Daher und weil dem Fall keine

grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist die Sache vom Einzelrichter zu beurteilen

(§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.4

Auch die

weiteren Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde

einzutreten ist.

2.

2.1

Der Umfang der wirtschaftlichen Sozialhilfe beschränkt sich auf die

Gewährleistung des sozialen Existenzminimums (§ 15 des Sozialhilfegesetzes

vom 14. Juni 1981 [SHG]). Nach den SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur

materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen

Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen. Es wird erwartet, dass

Personen, die Sozialhilfe beziehen, in günstigem Wohnraum leben. Was als

günstiger Wohnraum gilt, richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen, wobei

der Sozialbehörde bei der Festsetzung dieses Betrags ein Ermessensspielraum

zusteht, der vom Verwaltungsgericht nur im Rahmen der Rechtmässigkeitsprüfung

und in Bezug auf die Feststellung des zugrunde liegenden Sachverhalts überprüft

werden kann (VGr, 7. November 2019, VB.2018.00357, E. 5.2; vgl. § 50 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG

sowie § 50 Abs. 2 VRG; SKOS-Richtlinien, Kap. B.3).

2.2

Die kommunalen

Mietzinsmaxima definieren, bis zu welchem Betrag

Wohnkosten in der Regel noch als angemessen bezeichnet werden können. Ihre Einhaltung dient im Rahmen des Grundsatzes, dass

sich die wirtschaftliche Sozialhilfe auf die Gewährleistung des sozialen

Existenzminimums beschränkt, dazu, den finanziellen Aufwand

für die wirtschaftliche Sozialhilfe mit Rücksicht auf das beschränkte

staatliche Leistungsvermögen in Grenzen zu halten, indem lediglich die

Wohnkosten für eine angemessene (und nicht für eine beliebige) Unterkunft

übernommen werden; bei ihrer Festsetzung ist das ortsübliche Mietzinsniveau

mitzuberücksichtigen (VGr, 7. November 2019, VB.2018.357

E. 5.3.2). Die kommunalen Mietzinsmaxima dienen sodann auch der Gleichbehandlung aller

Personen, die Sozialhilfe empfangen. Ferner sollen die Hilfesuchenden – aufgrund

relativ tief angesetzter Maximalmietzinsen – motiviert werden, finanzielle

Unabhängigkeit zu erlangen, und unterstützte Personen sollen materiell nicht bessergestellt

sein als Menschen in ihrer Umgebung, die ohne Sozialhilfeleistungen in wirtschaftlich

bescheidenen Verhältnissen leben (SKOS-Richtlinien, Kap. A.4).

Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer

Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation

allerdings im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine

günstigere Wohnung verlangt wird. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu

berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine

allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit

der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (VGr, 17. September

2020, VB.2020.00266, E. 2.2; 12. Mai 2020, VB.2019.00785, E. 5.1.2;

11.

Juni 2015, VB.2015.00204, E. 2.2; SKOS-Richtlinien,

Kap. B.3).

2.3

Die

wirtschaftliche Hilfe darf nach § 21 SHG mit Auflagen und Weisungen

verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen

oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu

verbessern. Ist die zuständige Fürsorgebehörde der Ansicht, dass die Mietkosten

in der individuellen Situation überhöht sind und keiner der oben genannten

Punkte für den Erhalt der Wohngelegenheit spricht, hat sie die betroffene

Person mittels einer Auflage nach § 21 SHG dazu aufzufordern, sich eine

günstigere Wohnung zu suchen. Weigert sich diese, trotz Vorliegens zumutbarer

Umstände eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und

zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dürfen die anrechenbaren Wohnkosten –

unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1

und lit. b SHG sowie § 24 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober

1981.

(SHV) – auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung

aufzuwenden wäre (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–3).

Die Weisung, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, ist

nach der Rechtsprechung zulässig, sofern sie sich als verhältnismässig erweist.

Unverhältnismässig ist eine solche Anordnung etwa dann, wenn ein

Wohnungswechsel für das Ziel der Ablösung von der Sozialhilfe nachteilige Folgen

hätte (VGr, 7. Februar 2018, VB.2017.00407, E. 2.4). Auch bei voraussichtlich nur kurzfristiger Unterstützung durch

die öffentliche Hand ist bei der Anordnung eines Wohnungswechsels Zurückhaltung

angebracht (VGr, 13. August 2018, VB.2017.00684,

E. 3.1). Sind gesundheitliche Aspekte bei einem Wohnungswechsel zu

berücksichtigen, ist zudem immer zu prüfen, ob die Suche nach einer neuen

Wohnung und ein allfälliger Umzug – nötigenfalls mit Unterstützung von nahen

Verwandten oder Freunden und der Sozialhilfeorgane – unzumutbar erscheint (vgl.

VGr, 6. September 2017, VB.2017.00291, E. 3.4; 31. Januar 2017,

VB.2016.00621, E. 4.3). So kann Unzumutbarkeit vorliegen, wenn ein

Wohnungswechsel für den Heilungsprozess und damit auch für das Ziel der

Ablösung von der Sozialhilfe nachteilige Folgen hätte (VGr, 25. Mai 2007,

VB.2007.00204, E. 4). Unter besonderen Umständen kann sodann auch eine

Änderung des Betreuungsverhältnisses für minderjährige Kinder dazu führen, dass

ein Wohnungswechsel unverhältnismässig würde (VGr, 25. Februar 2013,

VB.2013.00044, E. 3). Allerdings müssen unterstützte Personen unter

Umständen gewisse Härten – z. B.

ein Herausreissen aus der gewohnten Umgebung – sowie gewisse Einschränkungen in

der Lebensqualität in Kauf nehmen (VGr, 7. Februar 2018, VB.2017.00407,

E. 2.4; BGr, 7. September 2004, 2P.207/2004, E. 3.2, auch zum

Ganzen).

2.4

Die mit

einer Kürzungsandrohung verbundene Anweisung, eine günstigere Wohnung zu

suchen, ist mit einer dem Einzelfall angemessenen Frist zu verbinden, während

welcher die Wohnkosten in bisheriger Höhe weiterhin übernommen werden. Weigern

sich unterstützte Personen, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine

effektiv verfügbare günstigere Wohnung umzuziehen, obwohl ihnen dies zumutbar

wäre, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert

werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre. Dies bedeutet unter

Umständen, dass die unterstützte Person den teureren Mietzins nicht mehr

bezahlen kann und die Kündigung erhält. In diesem Fall unterbreitet das

Gemeinwesen ein Angebot zur Notunterbringung (VGr, 7. Februar 2019,

VB.2018.00257, E. 2.3; SKOS-Richtlinien Kap. B.3).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin führt an, es sei durch Arztzeugnisse belegt, dass sie der

Auflage aus gesundheitlichen Gründen nicht nachkommen könne. Ein Umzug sei auch

in Bezug auf die gemeinsame elterliche Sorge mit dem Vater nicht möglich, leide

dieser an einer Agoraphobie und würde so der Kontakt zu den Kindern

verunmöglicht oder stark erschwert. Zuletzt sei ein Umzug auch ihrem Sohn nicht

zumutbar, sei dieser doch psychisch stark belastet und in einer Tagesklinik.

Auch angesichts der aktuellen Situation (Covid-19) sei eine

Wohnungsbesichtigung unzumutbar.

3.2

Der

Beschwerdeführerin werden von Dr. med. D,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, monatliche Atteste

ausgestellt, wonach es ihr aus gesundheitlichen Gründen (andauernde Müdigkeit,

Schmerzen, depressive Zustände und Angstzustände) nicht zumutbar sei, eine neue

Wohnung zu suchen oder in eine neue Wohnung umzuziehen. Den von der

Beschwerdeführerin eingereichten Arztberichten kommt der Wert einer

Parteibehauptung zu, welche der freien Beweiswürdigung unterliegt; das Gericht

ist nicht an die darin enthaltenen Aussagen gebunden (vgl. zu Parteigutachten

BGE 141 IV 369 E. 6.2; § 7 Abs. 4 Satz 1 VRG). Bei den von

der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde ins Recht gelegten Attesten und

Berichten handelt es sich sodann um neue Beweismittel, welche erstmals im

Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht vorgebracht wurden.

Entscheidet das Verwaltungsgericht wie vorliegend als erste gerichtliche

Instanz, können neue Beweismittel – im Rahmen des Streitgegenstands – gemäss § 52 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG uneingeschränkt bezeichnet

und eingereicht werden. Die Ärztin führte aus, dass ein Umzug für die

Beschwerdeführerin unzumutbar sei. Bei der Frage der Zumutbarkeit handelt es

sich aber um eine Rechtsfrage, welche durch das Gericht zu beurteilen ist. Die Atteste

lassen sich nicht darüber aus, welche Folgen die Wohnungssuche resp. ein Umzug

für die Beschwerdeführerin mit sich bringen würden. Es kann aus den erwähnten

ärztlichen Attesten wohl geschlossen werden, dass die Suche einer neuen Wohnung

oder Umzug in eine solche für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer

gesundheitlichen Situation eine gewisse Belastung darstellt. Wie schwer diese

Belastung ist, ist daraus jedoch nicht ersichtlich. Ob sich die Auflage als

verhältnismässig erweist (vgl. E. 2.3), ist daher genauer abzuklären.

3.3

Die

Beschwerdeführerin führt jedoch an, dass der Umzug nicht nur für sie unzumutbar

sei, sondern auch für den Sohn. Für diesen zeichnet sich zurzeit eine

schwierige Situation ab. So wurde für ihn eine Tagesklinik organisiert, da er

an seiner alten Schule Probleme hatte. Sodann wurde Ende Dezember 2019

festgestellt, dass er an einer mittelgradigen depressiven Episode (v. a. posttraumatische

Belastungsstörung) sowie ernsthafter sozialer Beeinträchtigung in mindestens

ein oder zwei Bereichen leide. Es wurde empfohlen, vorübergehend eine

teilstationäre Behandlung mit dem Ziel der Krisenintervention, Stabilisierung

und schulischen Perspektivenabklärung unter Einbeziehung der Eltern vorzunehmen.

Ende März bestätigte sodann die Psychiatrische Klinik E, dass sich der Sohn der

Beschwerdeführerin bis auf Weiteres in teilstationärer Behandlung befindet.

Aufgrund der Ende Dezember 2019 vorgenommenen Krisenintervention beim Sohn der

Beschwerdeführerin, welche unter anderem auch eine Stabilisation seiner

Situation vorsah, erscheint die Zumutbarkeit der Auflage gegenüber dem Sohn

äusserst fraglich. Allerdings ist seit dieser Intervention bereits wieder

einige Zeit verstrichen und es ist unklar, ob sich der Sohn noch immer in

teilstationärer Behandlung befindet oder ob sich seine Situation in der

Zwischenzeit verbessert hat. Da vorliegend auf den Sachverhalt abzustellen ist,

wie er im Entscheidzeitpunkt vorliegt, sind auch die jetzigen Verhältnisse des

Sohnes erneut abzuklären und zu berücksichtigen (Marco Donatsch, Kommentar VRG,

§ 52 N. 7 ff.). Gleiches gilt auch für die Möglichkeit der

Wahrnehmung des Besuchsrechts der Kinder gegenüber ihrem Vater, aufgrund dessen

psychischer Situation.

3.4

Demgemäss

erscheint die Verhältnismässigkeit der verfügten Auflage ungenügend abgeklärt.

Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen, Dispositivziffer I des

Beschlusses des Bezirksrats B vom 28. Februar 2020 ist aufzuheben und die

Sache zu neuem Entscheid nach ergänzender Abklärung an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen. Anzumerken ist, dass Art. 12 des Übereinkommens über die

Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (SR 0.107), auf den sich die

Beschwerdeführerin beruft, zwar direkt anwendbar ist (BGE 124 III 90 E. 3a

S. 92), dass von einer persönlichen Anhörung des Kindes trotz seiner

direkten persönlichen Betroffenheit jedoch abgesehen werden darf; wenn die

Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und deren Interessen gleichläufig

sind mit jenen des Kindes. In diesem Fall kann die Ansicht der Kinder auch ohne

persönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der

rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich

festgestellt werden kann (BGE 144 II 1 E. 6.5).

4.

4.1

Die

Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die

Verlegung der Gerichts- und Parteikosten als Obsiegen zu behandeln, wenn die

Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April

2014, 2C_846/2013, E. 3.2 mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64

N. 5), weshalb die Kosten des vorliegenden Verfahrens nach § 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen sind.

4.2

Die

Beschwerdeführerin stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit der Verpflichtung der

Beschwerdegegnerin zur Bezahlung der Verfahrenskosten wird das Gesuch der Beschwerdeführerin

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren

gegenstandslos. Zu prüfen bleibt indessen das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

4.3

Parteien,

denen die nötigen Mittel fehlen, deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheint und die nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren, haben Anspruch auf die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsvertretung sowie auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Ein

Rechtsbeistand ist notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in

schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines

Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

4.4

Von der

Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin kann aufgrund der Unterstützung durch

die Beschwerdegegnerin ausgegangen werden. Sodann erwies sich ihre Beschwerde

nicht als aussichtslos. Indes war die Beschwerdeführerin (wenn auch allenfalls

mithilfe ihres Ex-Mannes) durchaus in der Lage, ihre Interessen vor

Verwaltungsgericht selber zu wahren, stellte sie doch klare Anträge und brachte

sie eine strukturierte Begründung sowie neue Beweismittel vor. Das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist daher mangels

Notwendigkeit abzuweisen.

5.

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um

einen Zwischenentscheid, der sich lediglich unter den Voraussetzungen von Art. 93

Abs. 1 BGG an das Bundesgericht weiterziehen lässt (BGE 138 I 143 E. 1.2).

Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer I des Beschlusses

des Bezirksrats B vom 28. Februar 2020 wird aufgehoben und die Sache zu

neuem Entscheid nach ergänzender Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'195.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8.

Mitteilung an …