VB.2020.00216
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00216
28. Mai 2020Deutsch10 min
(URT.2020.21770)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00216
Urteil
der 4. Kammer
vom 28. Mai 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat Dübendorf, vertreten durch RA B,
Beschwerdegegner,
betreffend
Stimmrechtsbeschwerde,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss Nr. 19–386 vom 24. Oktober 2019 stimmte
der Stadtrat Dübendorf dem Projekt "Tempo-30-Zone Stägenbuck" zu und
bewilligte den Kredit für die einmaligen Ausgaben von Fr. 32'000.-. Mit
Beschluss Nr. 19–387 ebenfalls vom 24. Oktober 2019 stimmte der
Stadtrat Dübendorf dem Projekt "Tempo 30 Stadtzentrum" zu und
bewilligte einen Kredit von insgesamt Fr. 165'000.-, bestehend aus
einmaligen Ausgaben von Fr. 63'000.- und Fr. 102'000.- für zusätzliche
bauliche Massnahmen.
Erwägungen
II.
Gegen die beiden Beschlüsse vom 24. Oktober 2019
erhob A am 4. November 2019 Rekurs an den Bezirksrat Uster. Dieser wies
den Rekurs mit Beschluss vom 27. März 2020 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 2. April 2020 an das
Verwaltungsgericht beantragte A, der Beschluss des Bezirksrats Uster vom
27.
März 2020 sei unter Entschädigungsfolgen aufzuheben und er verlangte
zudem:
"1. Ich
beantrage mittels dieser Beschwerde, für beide Projekte die aufschiebende
Wirkung zu genehmigen, da die Bautätigkeiten nicht ohne grosse Kostenfolgen
reversibel wären.
2.
Ich beantrage, die beiden
Projekte zu stoppen, da mich der Stadtrat als Stimmberechtigten aussen
vorlässt.
3.
Ich beantrage, dass dem Stadtrat von Dübendorf, ab
Entscheid des Verwaltungsgerichts, jegliche Einrichtung/Einführung von 30-er
Zonen untersagt wird, bis die Rechtslage geklärt ist, respektive die
zuständigen Organe die notwendigen Beschlüsse gefasst haben."
Der Bezirksrat Uster verzichtete am 8. April 2020
ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 14. April
2020.
beantragte der Stadtrat Dübendorf, die Beschwerde sei unter Entschädigungsfolgen
abzuweisen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide der Bezirksräte in Stimmrechtssachen
zuständig (§ 161 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom
1.
September 2003 [LS 161] in Verbindung mit §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [LS 175.2, VRG]).
1.2
Mit den
beiden Beschlüssen des Beschwerdegegners vom 24. Oktober 2019 wurden nur
die Projekte "Tempo-30-Zone Stägenbuck" und "Tempo 30
Stadtzentrum" sowie die entsprechenden Kredite bewilligt, weshalb im
Rekurs- und Beschwerdeverfahren nicht über zukünftige Festsetzungen von
Tempo-30-Zonen geurteilt werden kann. Soweit der Beschwerdeführer beantragt,
dem Beschwerdegegner sei ab Entscheid des Verwaltungsgerichts bis zur Klärung
der Rechtslage "jegliche Einrichtung/Einführung von 30-er Zonen" zu
untersagen, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
Vorbemerkungen zu § 19–28a N. 45; VGr, 6. September 2018,
VB.2017.00193, E. 1.3.1).
1.3
Mit
Stimmrechtsbeschwerde können nur unmittelbare Verletzungen des Stimm- und
Wahlrechts gerügt werden (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG,
§ 19 N. 64 [mit Hinweis], auch zum Folgenden). Nicht dazu gehören
Vorschriften betreffend die Organisation und das Verfahren anderer staatlicher
Organe als des Volks, wie zum Beispiel eines Gemeindeparlaments.
Die Rüge des Beschwerdeführers, die Beschlüsse des
Beschwerdegegners vom 24. Oktober 2019 würden dem Verhältnismässigkeitsprinzip
widersprechen, ist damit unzulässig. Dasselbe gilt für die Rüge des
Beschwerdeführers, die beiden Beschlüsse vom 24. Oktober 2019 würden der
Motion Theo Johner "Tempo 30 auf Quartiererschliessungsstrassen"
widersprechen, da mit dieser unter anderem eine Volksabstimmung über die
Errichtung von zukünftigen Tempo-30-Zonen verlangt worden sei, was auch der
Beschwerdegegner anerkannt habe. Mit dieser Rüge wird die Verletzung einer
Vorschrift betreffend das parlamentarische Verfahren des Dübendorfer
Gemeinderats gerügt. Ob und wie die entsprechende Motion für den Beschwerdegegner
Bindungswirkungen entfaltete, kann deshalb im vorliegenden Verfahren nicht
geprüft werden (vgl. § 34 f. des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015
[LS 131.1]; Art. 31 der Gemeindeordnung der Stadt Dübendorf vom
5.
Juni 2005 [GO, GS 100.1]; Art. 46 f. der
Geschäftsordnung des Gemeinderats [der Stadt Dübendorf] vom 5. März 2018
[GS 101.1]).
1.4
Da die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist im Übrigen auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zu, es sei denn, es wurde aus besonderen Gründen eine gegenteilige
Anordnung getroffen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG). Weil vorliegend keine solche erfolgte, war das diesbezüglich gestellte
Gesuch des Beschwerdeführers von vornherein gegenstandslos.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer bringt vor, die beiden Beschlüsse würden den Willen der
Dübendorfer Stimmberechtigten missachten, da diese bereits in den Jahren 2004
und 2014 die Einführung von Tempo-30-Zonen abgelehnt hätten.
3.2
Eine
Behörde kann nach Ablehnung einer Finanzvorlage in einer Volksabstimmung ein
neues, in finanzieller Hinsicht reduziertes Projekt ausarbeiten und der nach
dem neuen Kreditbetrag zuständigen Instanz unterbreiten (BGE 112 Ia 47 E. 4.a,
auch zum Folgenden). Ein solches Vorgehen stellt grundsätzlich keinen Verstoss
gegen den Volkswillen (und damit die Garantie der politischen Rechte) oder eine
Umgehung des Finanzreferendums dar (vgl. Yvo Hangartner/Andreas Kley, Die
demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
Zürich 2000, N. 355). Eine durch das Volk abgelehnte Vorlage entfaltet
keine rechtliche Wirkung für die Zukunft, insbesondere da es nicht möglich ist,
die Gründe zu kennen, die die Mehrheit der Wählerinnen und Wähler veranlasst haben,
die Vorlage abzulehnen (BGE 101 Ia 583 E. 4.a).
3.3
Die
Stimmberechtigten von Dübendorf haben 2004 in einer Volksabstimmung einen
Kredit von 1,2 Millionen Franken für die flächendeckende Einführung von Tempo
30.
auf allen Quartierstrassen und 2013 die Volksinitiative "Tempo 50/30
für Dübendorf", welche auf verkehrsorientierten Strassen Tempo 50 und auf
siedlungsorientierten Strassen in Wohnquartieren sowie in Aussenwachten und in
der Nähe von Schulhäusern und Kindergärten Tempo 30 festschreiben wollte,
abgelehnt (NZZ vom 27. Januar 2004, S. 50 [abrufbar unter https://www.nzz.ch/article9D9IY-1.206479]).
Deshalb entschied sich der Beschwerdegegner dafür, in Zukunft die selektive
Einführung von Tempo 30 bzw. den Bau verkehrsberuhigender Massnahmen in
Gebieten mit erhöhtem Schutzbedürfnis oder zur Reduktion der Lärmbelastung zu
prüfen, was zur Einführung von je einer Tempo-30-Zone im Birchlenquartier und
in Hermikon führte. In Fortsetzung dieser Politik hat der Beschwerdegegner am
24.
Oktober 2019 die Errichtung je einer Tempo-30-Zone im Stadtzentrum von
Dübendorf und im Quartier Stägenbuck beschlossen.
3.4
Die
ablehnenden Volksentscheide aus den Jahren 2004 und 2013 verbieten es dem
Beschwerdegegner nicht, punktuell Tempo-30-Zonen zu errichten. Damit verstiess
der Beschwerdegegner mit seinen Beschlüssen vom 24. Oktober 2019 nicht
gegen den Willen der Dübendorfer Stimmberechtigten.
4.
4.1
Dauernde
Verkehrsanordnungen auf Gemeindestrassen verfügt nach § 4 Abs. 2
Satz 1 der Kantonalen Signalisationsverordnung vom 21. November 2001
(LS 741.2) die Kantonspolizei auf Antrag der zuständigen Gemeindebehörde;
zuständig für diesen Antrag ist hier der Stadtrat (Art. 34 Abs. 1 Ziff. 1
GO). Davon zu unterscheiden ist die Frage, wer für die Kreditbewilligung
zuständig ist, soweit – wie hier – mit einer entsprechenden Verkehrsanordnung
auch noch bauliche Massnahmen verbunden sind.
Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner in diesem
Zusammenhang vor, durch die etappierte Einführung von Tempo-30-Zonen
("Salamitaktik") würde die Zuständigkeit zur Krediterteilung vom Volk
auf die Exekutive verschoben. Damit rügt er sinngemäss eine Umgehung des
Finanzreferendums und eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Materie.
4.2
Aus dem
Anspruch auf freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe nach
Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) wird
der Grundsatz der Einheit der Materie abgeleitet. Im Bereich des
Finanzreferendums folgt daraus, dass sich eine Finanzvorlage nicht auf mehrere
Gegenstände beziehen darf, es sei denn, dass mehrere Ausgaben sich gegenseitig
bedingen oder aber einem gemeinsamen Zweck dienen, der zwischen ihnen eine enge
sachliche Verbindung schafft (BGE 118 Ia 184 E. 3.b, auch zum Folgenden).
Auf der anderen Seite darf ein Gegenstand, der ein Ganzes bildet, nicht
künstlich in Teilstücke aufgeteilt werden, welche je einzeln dem Referendum
nicht unterstehen, mit dem Ziel, den Gegenstand dem Referendum zu entziehen
(zum Ganzen Andreas Auer, Staatsrecht der Kantone, Bern 2016, N 1156). Im
Strassenbau wird eine ungeteilte Vorlage verlangt, wenn die einzelnen
Strassenstücke weitgehend nutzlos wären, sofern die Gesamtanlage nicht
fertiggestellt würde. Dagegen sind getrennte Vorlagen zuzulassen, wenn die
einzelnen Etappen in sich geschlossene, selbständig sinnvolle und nutzbare
Anlagen darstellen (BGE 112 Ia 221 E. 2.b.bb; BGE 105 Ia 80 E. 7.c).
Im Rahmen dieser Kriterien entscheidet sich die Frage, ob eine einheitliche
Vorlage bejaht werden kann, aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls
(BGE 118 Ia 184 E. 3.b).
4.3
Mit der
Einführung der beiden Tempo-30-Zonen "Stägebuck" und
"Zentrum" wollte der Beschwerdegegner zur Verwirklichung der Ziele
des Gesamtverkehrskonzepts beitragen. Mit dem Gesamtverkehrskonzept hatte sich
der Beschwerdegegner das Ziel gesetzt, in Dübendorf die Nutzung des
öffentlichen Verkehrs, des Velo- sowie des Fussgängerverkehrs zu fördern und
die Bevölkerung nach Möglichkeit vor der weiteren Zunahme der negativen Einflüsse
des Verkehrs zu schützen. Dafür sei unter anderem eine Reduktion respektive
Fernhaltung des motorisierten Durchgangverkehrs auf den Gemeindestrassen und
eine siedlungsverträgliche Abwicklung des Verkehrs anzustreben. Die Einführung
von Tempo-30-Zonen als Mittel, um diese Ziele zu erreichen, wurde dabei nur am
Rand und vor allem als Wunsch aus der Bevölkerung thematisiert. Aus den
Beschlüssen des Beschwerdegegners ergibt sich denn auch, dass es sich
(jedenfalls vorläufig) nur um eine punktuelle Einführung von Tempo-30-Zonen
handelt.
Damit sind die streitgegenständlichen Beschlüsse des
Beschwerdegegners vom 24. Oktober 2019 nicht Teil eines Gesamtprojekts zur
(flächendeckenden) Einführung von Tempo-30-Zonen, welches aufgrund der höheren
Kreditsumme gegebenenfalls die Zustimmung des Gemeinderats bzw. der
Stimmberechtigten verlangt hätte. Vielmehr beschloss der Beschwerdegegner am
24.
Oktober 2019 zwei einzelne, voneinander unabhängige Massnahmen, mit
welchen – neben vielen anderen – die Ziele des Gesamtverkehrsprojekts erreicht
werden sollen.
Der Beschwerdegegner ist aufgrund der Ausgabenhöhe zur
Bewilligung der Kredite für die baulichen Massnahmen im Zusammenhang mit der
Einführung der beiden Tempo-30-Zonen berechtigt (vgl. Art. 5, 30 und 38 GO).
Dieses Vorgehen verletzt nach dem Gesagten nicht den Anspruch des
Beschwerdeführers auf freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe.
An diesem Schluss ändert schliesslich auch der Umstand
nichts, dass der Beschwerdegegner als Folge der Motion Theo Johner einen Kredit
für die Erarbeitung eines flächendeckenden Tempo-30-Konzepts für die Stadt
Dübendorf bewilligte und auf der Grundlage des daraus resultierenden Berichts
vom 30. Oktober 2019 die Einführung weitere Tempo-30-Zonen verteilt über
die nächsten sechs Jahre vorschlug. Dabei handelt es sich um neue politische
Geschäfte, welche im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen sind.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf eingetreten wird.
6.
6.1
Gestützt
auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG sind die
Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2
Ausgangsgemäss
ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.
6.3
Der
Beschwerdegegner ersucht um Ausrichtung einer Parteientschädigung. Dem
Gemeinwesen steht indes gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG in der Regel keine
Parteientschädigung zu, da die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu
den angestammten Aufgaben des Gemeinwesens bzw. zur üblichen Amtstätigkeit
gehört. Zudem beschlagen die Streitsachen meist Rechtsgebiete, in denen das
Gemeinwesen über Fachkenntnisse verfügt und somit gegenüber den beteiligten
Privaten einen Wissensvorsprung aufweist (VGr, 26. Juni 2012, VB.2012.00201, E.
7.3; Plüss, § 17 N. 51 mit Hinweisen).
Folglich ist dem Beschwerdegegner keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben werden.
Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …