VB.2020.00218
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00218
20. Mai 2020Deutsch16 min
(URT.2020.21738)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00218
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. Mai 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch B und diese vertreten durch RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Einreise zum Verbleib bei der Adoptivmutter bzw. Halbschwester
(Familiennachzug),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1981 geborene jamaikanische Staatsangehörige B
heiratete am 5. Juli 2014 in ihrem Heimatland den 1971 geborenen Schweizer
D und reiste am 19. Dezember 2014 in die Schweiz ein, wo ihr am 9. Januar
2015 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Schweizer Ehemann und
später die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Nachdem sie am 15. November
2015 ihre beiden leiblichen Kinder (geboren 2001 und 2000) aus einer früheren
Beziehung in die Schweiz nachgezogen hatte, kam am 10. Februar 2017 ein
aus ihrer Ehe mit D stammendes Kind zur Welt. Am 17. August 2018 adoptierte
sie in Jamaika ihre 2002 geborene jamaikanische Halbschwester A und ersuchte am
11. Oktober 2018 um deren Nachzug. Das Migrationsamt wies am 31. Oktober
2019 das Familiennachzugsgesuch ab, da es von einer sogenannten
Umgehungsadoption ausging, mit welcher allein die ausländerrechtlichen
Zulassungs- und Aufenthaltsvorschriften umgangen werden sollten.
Erwägungen
II.
Den hiergegen von A erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 26. Februar 2020 ab. Zugleich wies sie auch deren
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher
Aussichtslosigkeit ab.
III.
Mit Beschwerde vom 3. April 2020 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben
und es sei ihr die Einreise zum Verbleib bei ihrer Adoptivmutter und
Halbschwester zu bewilligen und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Weiter wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekurs-
und Beschwerdeverfahren und die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht
und der Beizug der Adoptionsakten beantragt.
Mit Präsidialverfügung vom 6. April 2020 stellte das
Verwaltungsgericht einen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege und den
allfälligen Beizug der Adoptionsakten nach Eingang der vorinstanzlichen Akten
oder mit dem Endentscheid in Aussicht.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Am 1. Januar 2019 sind zahlreiche Änderungen des
Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG), das nunmehr Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) heisst, in Kraft getreten. In sinngemässer Anwendung
von Art. 126 Abs. 1 AIG bleibt auf Gesuche, die vor Inkrafttreten der
Gesetzesänderung eingereicht wurden, grundsätzlich das bisherige Recht
anwendbar (VGr, 6. Februar 2019, VB.2018.00790, E. 2), sofern die
altrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen allesamt bereits vor Inkrafttreten
der neurechtlichen Änderungen erfüllt waren (VGr, 17. April 2019,
VB.2019.00145, E. 1.4). Demgemäss kommen im vorliegenden Fall grundsätzlich
noch die altrechtlichen Nachzugsvoraussetzungen des AuG zur Anwendung (vgl.
auch BGr, 13. November 2019, 2C_496/2019, E. 4; BGr, 17. Mai 2019,
2C_118/2018, E. 1.1). Nachfolgend werden deshalb grundsätzlich die
altrechtlichen Bestimmungen des AuG genannt, sofern nicht ausdrücklich die
neurechtlichen Regelungen des AIG gemeint sind, obwohl dies zumindest bei
denjenigen Bestimmungen entbehrlich wäre, welche materiell unverändert in das
AIG übernommen wurden (vgl. VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00720, E. 2.2.
[nicht rechtskräftig, zur Publikation auf www.vgrzh.ch vorgesehen]).
3.
3.1
Gemäss
Art. 43 Abs. 1 AuG kann ausländischen Ehegatten und Kindern unter
18.
Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen bzw.
zusammenwohnen wollen. Zudem wurde bereits vor Inkrafttreten der Änderungen des
AIG praxisgemäss vorausgesetzt, dass eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden war
(vgl. BGr, 25. Oktober 2010, 6B_497/2010, E. 1.2, vgl. hierzu neu auch Art. 43
Abs. 1 lit. b AIG). Die seit dem 1. Januar 2019 gemäss Art. 43
Abs. 1 lit. d und e AIG zusätzlich verlangten Nachzugsvoraussetzungen
finden – wie bereits dargelegt wurde – auf das vorliegende Verfahren noch keine
Anwendung. Sofern keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen
Familiennachzug vorliegen, hat der Familiennachzug innert den Nachzugsfristen
von Art. 47 AuG und unter allfälliger Berücksichtigung der
übergangsrechtlichen Bestimmungen von Art. 126 Abs. 3 AIG zu
Dispositiv
erfolgen. Die Fristen beginnen demnach grundsätzlich mit der Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen
(Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG).
3.2 Vorliegend
ist unstrittig, dass das Familienverhältnis, auf welches sich das
Nachzugsgesuch stützt, mit der am 17. August 2018 erfolgten Adoption der
Beschwerdeführerin entstand und das am 11. September 2018 von der Adoptivmutter
und Halbschwester gestellte Nachzugsgesuchs somit fristgerecht erfolgte. Ebenso
unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin nach einem Nachzug bei ihrer
Adoptivmutter wohnen und hierfür eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden sein
würde. Strittig ist hingegen, ob die Adoption vorliegend im Sinn einer
sogenannten Umgehungsadoption allein der Umgehung ausländerrechtlichen
Zulassungsvorschriften diente.
4.
4.1 Gemäss
Art. 43 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 AuG ist ein Familiennachzug zu
verweigern, wenn Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 AuG vorliegen oder der
Nachzug rechtsmissbräuchlich erscheint, namentlich der Umgehung von
ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften dient. Eine Umgehungsadoption, mit
welcher die ausländerrechtlichen Zulassungs- und Aufenthaltsvorschriften
umgangen werden sollen, widerspricht Sinn und Zweck des Familiennachzugs und
führt gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG zum Erlöschen des Anspruchs nach
Art. 43 Abs. 1 AuG (vgl. BGr, 19. Juni 2014, 2C_404/2014, E. 2.2 [in Bezug
auf Art. 42 AuG], BGr, 11. Februar 2014, 2C_1115/2013, E. 2.6). Ein
missbräuchlicher Familiennachzug von Kindern aus nichtfamiliären Gründen liegt
dann vor, wenn aufgrund der gesamten Umstände davon ausgegangen werden muss,
dass Kinder in erster Linie aus wirtschaftlichen Gründen (d. h. zur Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit in der Schweiz) nachgezogen werden sollen und dabei nicht das
Zusammenleben der Familienmitglieder im Vordergrund steht (BBl 2002, 3709 ff.,
insb. 3794 f.; ausführlich zur Umgehungsadoption auch Kantonsgericht BS, 22.
November 2018, 810 18 191). Selbst wenn ein Zusammenleben tatsächlich
beabsichtigt ist, kann ein Familiennachzugsgesuch immer noch
rechtsmissbräuchlich erscheinen, wenn mit der Anerkennung oder Adoption eines
Kindes ungebührlich lange zugewartet wurde, um dadurch die Begründung des
Familienverhältnisses hinauszuzögern und die vom Gesetzgeber vorgesehenen
Nachzugsfristen zu umgehen (vgl. zum Ganzen auch BGr, 3. April 2006,
2A.744/2005, E. 3.2).
4.2 Aufgrund der Adoptionsumstände und
Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen sprechen mehrere Indizien für eine
Umgehungsadoption:
- Die Beschwerdeführerin hätte ohne
Adoption keinerlei Aussichten auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz gehabt.
- Die Adoptionsvorbereitungen und
die Adoption erfolgten wenige Jahre vor Erreichen der Volljährigkeit und nach
jahrelanger räumlicher Trennung von der Halbschwester und späteren
Adoptivmutter, wobei diese im Nachzugs- und Adoptionsverfahren wiederholt auf
die besseren Berufschancen und Zukunftsaussichten in der Schweiz verwies, was
wirtschaftliche Motive für den Nachzug nahelegt.
- Das Nachzugsgesuch wurde in einer
am 10. Dezember 2018 beim Migrationsamt eingegangenen Stellungnahme
insbesondere damit begründet, dass die Finanzierung der Schulkosten in Jamaika
schwieriger geworden sei, woraus sich wiederum schliessen lässt, dass der
Nachzug mitunter dazu diente, von der kostenlosen Grundschulbildung in der
Schweiz zu profitieren.
- Obwohl
die Adoptivmutter ihre leiblichen Kinder bereits kurz nach ihrer Einreise in
die Schweiz nachzog, wurde das spätere Nachzugsgesuch für die
Beschwerdeführerin damit begründet, dass die Adoptivmutter durch andere
Betreuungsaufgaben absorbiert gewesen sei und zuerst in der Schweiz habe Fuss
fassen müssen.
4.3 All dies
deutet im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen stark daraufhin, dass nicht
primär die Begründung einer echten Familiengemeinschaft angestrebt, sondern der
Beschwerdeführerin vielmehr ein Aufenthaltstitel und damit bessere Ausbildungs-
und Erwerbsmöglichkeiten in der Schweiz verschafft werden sollten.
Insbesondere erscheint es sehr ungewöhnlich, dass die
Adoptionsvorbereitungen und die Adoption erst nach jahrelanger (räumlicher)
Trennung der beiden Halbschwestern erfolgten, obwohl die heutige Adoptivmutter
bereits in Jamaika faktisch die Mutterrolle für die Beschwerdeführerin
übernommen haben will. Während sich die Adoptivmutter bereits kurz nach ihrer
Einreise um den Nachzug ihrer leiblichen Kinder gekümmert hatte, wartete sie
mehrere Jahre mit einer Adoption der Beschwerdeführerin zu. Inwieweit die
spätere Adoptivmutter nach dem im Dezember 2004 erfolgten Unfalltod der
leiblichen Eltern der Beschwerdeführerin deren Rolle übernommen hatte, lässt
sich aus den vorhandenen Akten nicht eindeutig nachvollziehen. Jedenfalls
konnte die spätere Adoptivmutter ihre behauptete Mutterrolle seit ihrer
Einreise in die Schweiz nur noch in sehr eingeschränktem Umfang wahrnehmen.
Ihre Rolle beschränkte sich – abgesehen von einem mehrwöchigen Ferienaufenthalt
in Jamaika Mitte 2018 – auf elektronische bzw. telefonische Kontakte und
Geldüberweisungen. Die nach Jamaika überwiesenen und dokumentierten Geldbeträge
belegen zwar eine gewisse finanzielle Unterstützung der in Jamaika verbliebenen
Familienangehörigen. Jedoch fallen die von der heutigen Adoptivmutter
überwiesenen und dokumentierten Geldbeträge von durchschnittlich unter Fr.
300.- pro Monat auch nicht sonderlich ins Gewicht. Ungeachtet der über die
Distanz weitergepflegten Beziehung bestand – abgesehen von der hierdurch
eröffneten Nachzugsmöglichkeit – wenig Notwendigkeit für eine Adoption. Dies
zumal die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters bereits zum
Adoptionszeitpunkt nur noch in geringem Mass auf Beistand angewiesen war und
dieser wie bis anhin durch den Stiefgrossvater hätte geleistet werden können.
Der 1959 geborene Stiefgrossvater hatte nach dem Unfalltod der leiblichen
Eltern der Beschwerdeführerin deren Betreuung übernommen und leidet gemäss
einem in der Schweiz erstellten Arztbericht vom 13. November 2019 inzwischen an
"schwerwiegenden Geschwüren an beiden Unterschenkeln", wobei eine
Verbesserung der Beschwerden festgestellt wurde. Gesundheitliche
Beeinträchtigungen gehen sodann auch aus einem am 24. November 2019 erstellten
Attest eines jamaikanischen Arztes hervor. Zudem soll der Stiefgrossvater an
Diabetes leiden, wenngleich medizinische Unterlagen hierzu fehlen. Jedenfalls
deutet der Umstand, dass sich der Stiefgrossvater zur Behandlung in die Schweiz
begeben konnte, auf eine fortbestehende, wenngleich allenfalls eingeschränkte
Mobilität hin. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, weshalb der Stiefgrossvater
trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin nicht
mehr in altersadäquater Weise mit Rat und Tat zur Seite stehen könnte bzw.
hierzu plötzlich nicht mehr bereit sein sollte. Kinder im Alter der
Beschwerdeführerin benötigen nur noch eine beschränkte Betreuung, welche
grundsätzlich auch durch körperlich beeinträchtigte Personen geleistet werden
kann (VGr, 16. Dezember 2015, VB.2015.00710 E. 4.4.1; VGr, 24. Juni 2015,
VB.2015.00295, E. 4.3.3; VGr, 8. Oktober 2014, VB.2014.00495,
E. 4.4.8). Sodann kann die Adoptivmutter die Beschwerdeführerin wie bis
anhin auch von der Schweiz aus finanziell unterstützen.
4.4 Wenig
glaubhaft erscheint sodann, dass die Adoptivmutter nach dem Nachzug ihrer
leiblichen Kinder und einer Schwangerschaft (sowie einer vorangegangenen
Fehlgeburt) zu ausgelastet gewesen sein soll, um sich um eine Adoption und
einen Nachzug der Beschwerdeführerin zu kümmern: Die leiblichen Kinder der
Adoptivmutter waren zum Nachzugszeitpunkt bereits rund 14 und 15 Jahre alt,
womit sie keine permanente Beaufsichtigung mehr benötigten. Hingegen indiziert
es gerade rechtsmissbräuchliche Motive, wenn die Halbschwester der
Beschwerdeführerin trotz ihrer angeblichen "faktischen" Mutterrolle
gleichwohl noch mehrere Jahre mit einer Adoption zuwartete: Wären tatsächlich
die Betreuungspflichten der späteren Adoptivmutter gegenüber den leiblichen
Kindern ausschlaggebend für den späten Adoptionszeitpunkt gewesen, hätte diese
das Adoptionsverfahren kaum zu einem Zeitpunkt eingeleitet, in welchen sie
aufgrund der soeben erst erfolgten Geburt ihres dritten Kindes wieder verstärkt
durch Kinderbetreuungsaufgaben absorbiert war.
4.5 Soweit die
Beschwerdeführerin auf die Adoptionseignung der Adoptivmutter gemäss den
Feststellungen der Zentralbehörde Adoption und einen Sozialbericht des Amts für
Jugend und Berufsberatung vom 10. November 2017 verweist, ist dem Folgendes
entgegenzuhalten:
Die Adoption ist ein Rechtsinstitut des Zivilrechts.
Entsprechend entfaltet sie in erster Linie zivilrechtliche Wirkungen. Sie muss
ausländerrechtlich nicht zwingend zur Folge haben, dass das adoptierte Kind
nachgezogen werden kann. Kein Nachzugsanspruch besteht namentlich dann, wenn
ein Kind erst kurz vor dessen 18. Lebensjahr adoptiert wurde, nachdem diesem
zuvor nie selber Pflege und Erziehung gewährt wurde, oder wenn von der
persönlichen Ausgangslage her sowohl die Adoption als auch die Obhut bereits
früher möglich gewesen wären, die Betreuungsverhältnisse aber erst im Hinblick
auf das Erreichen des erwerbsfähigen Alters geändert wurden (BGr, 15. Juni 2006,
2A.171/2006, E. 2.2). Die fachbehördlichen Berichte von Kindesschutz- und
Adoptionsbehörden sind zu beachten, soweit sie Ausschluss darüber geben, ob ein
Familiennachzug dem Kindswohl zuträglich ist und die Begründung einer echten
Familiengemeinschaft beabsichtigt ist. Jedoch ist die Überprüfung der
Einhaltung von Nachzugsfristen und die Einhaltung ausländerrechtlicher
Zulassungsvorschriften nicht Aufgabe von Kindesschutz- und Adoptionsbehörden.
Diese haben namentlich nicht zu prüfen, ob zu diesem Zwecke mit der Begründung
eines Familienverhältnisses ungebührlich lange zugewartet wurde (vgl. BGr, 3.
April 2006, 2A.744/2005, E. 3.2). Ebenso wenig haben sie das Vorhandensein
allfälliger Betreuungsalternativen im Heimatland vertieft zu prüfen. Vielmehr
liegt der Fokus der Adoptionsabklärungen auf der Eignung der Adoptionseltern,
während einwanderungs- und integrationsspezifische Gründe im Adoptionsverfahren
zweitrangig und lediglich mit Blick auf das Kindswohl zu prüfen sind (vgl. die
Vorgaben der Adoptionsverordnung vom 29. Juni 2011 [AdoV], insbesondere Art. 5
AdoV). Dies wird auch aus den eingereichten Berichten deutlich, welche sich
höchstens in untergeordneter Weise mit den zu erwartenden
Integrationsschwierigkeiten befassen, mit welchen die Beschwerdeführerin bei
einem Nachzug konfrontiert wäre. Ein Familiennachzug ist aber nicht schon
deshalb zu bewilligen, weil das Kindswohl einem Nachzug nicht entgegensteht
(vgl. auch Art. 75 VZAE): Gerade bei älteren Kindern ist auch dem öffentlichen
Interesse an einer raschen und reibungslosen Integration Rechnung zu tragen,
weshalb der Gesetzgeber für Kinder über 12 Jahren eine Nachzugsfrist von
lediglich einem Jahr vorsieht. Auch aus diesem Grund behält Art. 8 Abs. 2 der
AdoV den ausländerrechtlichen Entscheid ausdrücklich den kantonalen
Migrationsbehörden vor.
Die Vorinstanz hat deshalb den Abklärungen zur
Adoptionseignung der Adoptivmutter zu Recht keine entscheidwesentliche
Bedeutung zugemessen. Auf den beantragten Beizug weiterer Adoptionsunterlagen
kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal diese
zumindest auszugsweise vorliegen und die Migrationsbehörden und nicht die
Adoptionsbehörden für die Prüfung der ausländerrechtlichen
Nachzugsvoraussetzungen zuständig sind. Sodann kann davon ausgegangen werden,
dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin die zu ihren Gunsten
sprechenden Adoptionsakten bereits in das ausländerrechtliche Verfahren
eingebracht hat.
4.6 Es liegt
somit eine Umgehungsadoption vor, mit welcher die ausländerrechtlichen
Zulassungs- und Aufenthaltsvorschriften umgangen werden sollen. Sie
widerspricht Sinn und Zweck des Familiennachzugs und führt gemäss Art. 51 Abs.
2 lit. a AuG zum Erlöschen des Anspruchs nach Art. 43 Abs. 1 AuG. Eine weitere
Interessenabwägung ist hier nicht vorzunehmen, zumal die Umgehungsadoption als
solche verfassungs- und konventionsrechtlich keinen besonderen Schutz verdient
und schon aufgrund der jahrelangen Trennungssituation, der weiterhin
hinreichend gesicherten Betreuung in Jamaika und dem altersbedingt nicht mehr
allzu grossen Betreuungsbedürfnis der Beschwerdeführerin nicht von einer
besonders engen Beziehung und Abhängigkeit zur Adoptivmutter auszugehen ist
(vgl. BGE 137 I 247 E. 5.1.2; BGr, 19. Juni 2014, 2C_404/2014, E. 2.2; BGr,
11. Februar 2014, 2C_1115/2013, E. 2.6; Kantonsgericht BS, 22. November 2018,
810 18 191).
5.
Sodann ist ungeachtet des Rechtsmissbrauchs im Sinn der
vorinstanzlichen Erwägungen festzuhalten, dass die bald volljährige
Beschwerdeführerin ihr gesamtes bisheriges Leben in Jamaika verbracht und dort
sozialisiert worden ist. Aufgrund ihres Alters kann unabhängig von ihren
rudimentären Deutschkenntnissen und ihren schulischen Fähigkeiten bei einer
Übersiedelung in die Schweiz nicht mehr mit einer reibungslosen Integration
gerechnet werden, weshalb diese auch ihren eigenen wohlverstandenen Interessen
zuwiderliefe.
Aus den angeführten Gründen besteht auch kein Raum, den
Familiennachzug im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens im Sinn von
Art. 96 Abs. 1 AuG oder einer Härtefallbewilligung nach Art. 30
Abs. 1 lit. b AuG zuzulassen.
6.
Auch aus formeller Sicht bestehen keine Mängel, die eine
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids gebieten würden:
Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich, dass die
Vorinstanz ihr Gesuch neu mit einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten begründet
und dadurch eine Motivsubstitution vorgenommen habe, ohne ihr hierzu vorgängig
das rechtliche Gehör gewährt zu haben. Weiter sollen die massgeblichen
Amtsberichte der Zentralbehörde Adoption und medizinische Berichte zum
Gesundheitszustand des Stiefgrossvaters ignoriert und der diesbezügliche
Sachverhalt in Verletzung der Untersuchungsmaxime unrichtig erstellt worden
sein. Sodann sei der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verletzt
worden, da trotz schweren Eingriffs in das Familienleben keine umfassende
Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen worden sei.
Von einer Motivsubstitution kann jedoch keine Rede sein,
nachdem der Beschwerdeführerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren die
Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften zur Ermöglichung eines besseren
Lebens in der Schweiz vorgeworfen wurde. Ebenso wenig ist den Vorinstanzen eine
unvollständige oder fehlerhafte Sachverhaltserstellung vorzuwerfen, nachdem im
Sinn nachfolgender Erwägungen der entscheidwesentliche Sachverhalt
hinreichend und zutreffend abgeklärt worden ist und die dokumentierten
gesundheitlichen Einschränkungen des Stiefgrossvaters dessen behauptete
Betreuungsunfähigkeit und -unwilligkeit nicht zu belegen vermögen. Sodann
erübrigt sich nach dargelegter Rechtslage (vgl. E. 4.6 vorstehend) eine
weitere Interessensabwägung.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7.
Die Gerichtskosten sind grundsätzlich der unterliegenden
Partei aufzuerlegen, welcher diesfalls auch keine Parteientschädigung zusteht
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und
§ 17 Abs. 2 VRG). Praxisgemäss kann das Verwaltungsgericht
jedoch auf eine Kostenauflage gegenüber minderjährigen Parteien verzichten und
die Gerichtskosten stattdessen allein den (auch) im Namen ihrer Kinder
prozessierenden Eltern überbinden (vgl. z. B. VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00254, E. 6; VGr,
22. August 2018, VB.2018.00405, E. 6.1). Dies muss grundsätzlich auch dann
möglich sein, wenn sich die Eltern nicht selbst als Partei am Prozess
beteiligen und lediglich als gesetzliche Vertreter des Kindes auftreten, da
diesfalls der Prozess gleichwohl durch die Eltern und nicht das Kind initiierte
wurde und diese gemäss Art. 276 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) im Rahmen ihrer Fürsorge-
und Unterstützungspflicht zivilrechtlich ohnehin für die Prozesskosten ihres
Kindes aufzukommen hätten (vgl. BGE 127 I 202 E. 3c). Damit gebieten auch das
in § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG statuierte Verursacherprinzip und
Billigkeitserwägungen eine Kostenauflage zu Lasten des im Namen des Kindes
prozessierenden Elternteils, insbesondere wenn dieser nicht im wohlverstandenen
Interesse des Kindes das Nachzugsverfahren initiiert hatte.
Aus diesen Gründen sind die Verfahrenskosten vorliegend
der Adoptivmutter und nicht der minderjährigen Beschwerdeführerin aufzuerlegen
und sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Aufgrund der vorgenommenen
Kostenauflage ist die Adoptivmutter gesondert in den Mitteilungssatz
aufzunehmen.
8.
Bei dargelegter Sachlage erscheinen die Rechtsbegehren der
Beschwerdeführerin im Sinn von § 16 Abs. 1 und 2 VRG offensichtlich
aussichtslos. Darüber hinaus erscheint auch ihre Prozessbedürftigkeit
zweifelhaft, zumal sich diese aufgrund der Unterstützungspflicht ihrer
Adoptivmutter nicht nur anhand von ihren eigenen finanziellen Verhältnissen,
sondern auch nach denjenigen der Adoptivmutter und des Ehegatten derselben
(vgl. Art. 278 ZGB) bestimmt. Damit ist ihr Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege abzuweisen.
9.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu
erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Adoptivmutter der Beschwerdeführerin, B, auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an …