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Entscheid

VB.2020.00218

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00218

20. Mai 2020Deutsch16 min

(URT.2020.21738)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00218

Urteil

der 2. Kammer

vom 20. Mai 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch B und diese vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Einreise zum Verbleib bei der Adoptivmutter bzw. Halbschwester

(Familiennachzug),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 1981 geborene jamaikanische Staatsangehörige B

heiratete am 5. Juli 2014 in ihrem Heimatland den 1971 geborenen Schweizer

D und reiste am 19. Dezember 2014 in die Schweiz ein, wo ihr am 9. Januar

2015 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Schweizer Ehemann und

später die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Nachdem sie am 15. November

2015 ihre beiden leiblichen Kinder (geboren 2001 und 2000) aus einer früheren

Beziehung in die Schweiz nachgezogen hatte, kam am 10. Februar 2017 ein

aus ihrer Ehe mit D stammendes Kind zur Welt. Am 17. August 2018 adoptierte

sie in Jamaika ihre 2002 geborene jamaikanische Halbschwester A und ersuchte am

11. Oktober 2018 um deren Nachzug. Das Migrationsamt wies am 31. Oktober

2019 das Familiennachzugsgesuch ab, da es von einer sogenannten

Umgehungsadoption ausging, mit welcher allein die ausländerrechtlichen

Zulassungs- und Aufenthaltsvorschriften umgangen werden sollten.

Erwägungen

II.

Den hiergegen von A erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 26. Februar 2020 ab. Zugleich wies sie auch deren

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher

Aussichtslosigkeit ab.

III.

Mit Beschwerde vom 3. April 2020 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben

und es sei ihr die Einreise zum Verbleib bei ihrer Adoptivmutter und

Halbschwester zu bewilligen und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Weiter wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekurs-

und Beschwerdeverfahren und die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht

und der Beizug der Adoptionsakten beantragt.

Mit Präsidialverfügung vom 6. April 2020 stellte das

Verwaltungsgericht einen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege und den

allfälligen Beizug der Adoptionsakten nach Eingang der vorinstanzlichen Akten

oder mit dem Endentscheid in Aussicht.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

Am 1. Januar 2019 sind zahlreiche Änderungen des

Ausländergesetzes vom 16. De­zember 2005 (AuG), das nunmehr Ausländer- und

Integrationsgesetz (AIG) heisst, in Kraft getreten. In sinngemässer Anwendung

von Art. 126 Abs. 1 AIG bleibt auf Gesuche, die vor Inkrafttreten der

Gesetzesänderung eingereicht wurden, grundsätzlich das bisherige Recht

anwendbar (VGr, 6. Februar 2019, VB.2018.00790, E. 2), sofern die

altrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen allesamt bereits vor Inkrafttreten

der neurechtlichen Änderungen erfüllt waren (VGr, 17. April 2019,

VB.2019.00145, E. 1.4). Demgemäss kommen im vorliegenden Fall grundsätzlich

noch die altrechtlichen Nachzugsvoraussetzungen des AuG zur Anwendung (vgl.

auch BGr, 13. November 2019, 2C_496/2019, E. 4; BGr, 17. Mai 2019,

2C_118/2018, E. 1.1). Nachfolgend werden deshalb grundsätzlich die

altrechtlichen Bestimmungen des AuG genannt, sofern nicht ausdrücklich die

neurechtlichen Regelungen des AIG gemeint sind, obwohl dies zumindest bei

denjenigen Bestimmungen entbehrlich wäre, welche materiell unverändert in das

AIG übernommen wurden (vgl. VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00720, E. 2.2.

[nicht rechtskräftig, zur Publikation auf www.vgrzh.ch vorgesehen]).

3.

3.1

Gemäss

Art. 43 Abs. 1 AuG kann ausländischen Ehegatten und Kindern unter

18.

Jahren von Personen mit Aufenthalts­bewilligung eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusam­menwohnen bzw.

zusammenwohnen wollen. Zudem wurde bereits vor Inkrafttreten der Änderungen des

AIG praxisgemäss vorausgesetzt, dass eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden war

(vgl. BGr, 25. Oktober 2010, 6B_497/2010, E. 1.2, vgl. hierzu neu auch Art. 43

Abs. 1 lit. b AIG). Die seit dem 1. Januar 2019 gemäss Art. 43

Abs. 1 lit. d und e AIG zusätzlich verlangten Nachzugsvoraussetzungen

finden – wie bereits dargelegt wurde – auf das vorliegende Verfahren noch keine

Anwendung. Sofern keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen

Familiennachzug vorliegen, hat der Familiennachzug innert den Nachzugsfristen

von Art. 47 AuG und unter allfälliger Berücksichtigung der

übergangsrechtlichen Bestimmungen von Art. 126 Abs. 3 AIG zu

Dispositiv

erfolgen. Die Fristen beginnen demnach grundsätzlich mit der Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen

(Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG).

3.2 Vorliegend

ist unstrittig, dass das Familienverhältnis, auf welches sich das

Nachzugsgesuch stützt, mit der am 17. August 2018 erfolgten Adoption der

Beschwerdeführerin entstand und das am 11. September 2018 von der Adoptivmutter

und Halbschwester gestellte Nachzugsgesuchs somit fristgerecht erfolgte. Ebenso

unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin nach einem Nachzug bei ihrer

Adoptivmutter wohnen und hierfür eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden sein

würde. Strittig ist hingegen, ob die Adoption vorliegend im Sinn einer

sogenannten Umgehungsadoption allein der Umgehung ausländerrechtlichen

Zulassungsvorschriften diente.

4.

4.1 Gemäss

Art. 43 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 AuG ist ein Familiennachzug zu

verweigern, wenn Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 AuG vorliegen oder der

Nachzug rechtsmissbräuchlich erscheint, namentlich der Umgehung von

ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften dient. Eine Umgehungsadoption, mit

welcher die ausländerrechtlichen Zulassungs- und Aufenthaltsvorschriften

umgangen werden sollen, widerspricht Sinn und Zweck des Familiennachzugs und

führt gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG zum Erlöschen des Anspruchs nach

Art. 43 Abs. 1 AuG (vgl. BGr, 19. Juni 2014, 2C_404/2014, E. 2.2 [in Bezug

auf Art. 42 AuG], BGr, 11. Februar 2014, 2C_1115/2013, E. 2.6). Ein

missbräuchlicher Familiennachzug von Kindern aus nichtfamiliären Gründen liegt

dann vor, wenn aufgrund der gesamten Umstände davon ausgegangen werden muss,

dass Kinder in erster Linie aus wirtschaftlichen Gründen (d. h. zur Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit in der Schweiz) nachgezogen werden sollen und dabei nicht das

Zusammenleben der Familienmitglieder im Vordergrund steht (BBl 2002, 3709 ff.,

insb. 3794 f.; ausführlich zur Umgehungsadoption auch Kantonsgericht BS, 22.

November 2018, 810 18 191). Selbst wenn ein Zusammenleben tatsächlich

beabsichtigt ist, kann ein Familiennachzugsgesuch immer noch

rechtsmissbräuchlich erscheinen, wenn mit der Anerkennung oder Adoption eines

Kindes ungebührlich lange zugewartet wurde, um dadurch die Begründung des

Familienverhältnisses hinauszuzögern und die vom Gesetzgeber vorgesehenen

Nachzugsfristen zu umgehen (vgl. zum Ganzen auch BGr, 3. April 2006,

2A.744/2005, E. 3.2).

4.2 Aufgrund der Adoptionsumstände und

Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen sprechen mehrere Indizien für eine

Umgehungsadoption:

- Die Beschwerdeführerin hätte ohne

Adoption keinerlei Aussichten auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz gehabt.

- Die Adoptionsvorbereitungen und

die Adoption erfolgten wenige Jahre vor Erreichen der Volljährigkeit und nach

jahrelanger räumlicher Trennung von der Halbschwester und späteren

Adoptivmutter, wobei diese im Nachzugs- und Adoptionsverfahren wiederholt auf

die besseren Berufschancen und Zukunftsaussichten in der Schweiz verwies, was

wirtschaftliche Motive für den Nachzug nahelegt.

- Das Nachzugsgesuch wurde in einer

am 10. Dezember 2018 beim Migrationsamt eingegangenen Stellungnahme

insbesondere damit begründet, dass die Finanzierung der Schulkosten in Jamaika

schwieriger geworden sei, woraus sich wiederum schliessen lässt, dass der

Nachzug mitunter dazu diente, von der kostenlosen Grundschulbildung in der

Schweiz zu profitieren.

- Obwohl

die Adoptivmutter ihre leiblichen Kinder bereits kurz nach ihrer Einreise in

die Schweiz nachzog, wurde das spätere Nachzugsgesuch für die

Beschwerdeführerin damit begründet, dass die Adoptivmutter durch andere

Betreuungsaufgaben absorbiert gewesen sei und zuerst in der Schweiz habe Fuss

fassen müssen.

4.3 All dies

deutet im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen stark daraufhin, dass nicht

primär die Begründung einer echten Familiengemeinschaft angestrebt, sondern der

Beschwerdeführerin vielmehr ein Aufenthaltstitel und damit bessere Ausbildungs-

und Erwerbsmöglichkeiten in der Schweiz verschafft werden sollten.

Insbesondere erscheint es sehr ungewöhnlich, dass die

Adoptionsvorbereitungen und die Adoption erst nach jahrelanger (räumlicher)

Trennung der beiden Halbschwestern erfolgten, obwohl die heutige Adoptivmutter

bereits in Jamaika faktisch die Mutterrolle für die Beschwerdeführerin

übernommen haben will. Während sich die Adoptivmutter bereits kurz nach ihrer

Einreise um den Nachzug ihrer leiblichen Kinder gekümmert hatte, wartete sie

mehrere Jahre mit einer Adoption der Beschwerdeführerin zu. Inwieweit die

spätere Adoptivmutter nach dem im Dezember 2004 erfolgten Unfalltod der

leiblichen Eltern der Beschwerdeführerin deren Rolle übernommen hatte, lässt

sich aus den vorhandenen Akten nicht eindeutig nachvollziehen. Jedenfalls

konnte die spätere Adoptivmutter ihre behauptete Mutterrolle seit ihrer

Einreise in die Schweiz nur noch in sehr eingeschränktem Umfang wahrnehmen.

Ihre Rolle beschränkte sich – abgesehen von einem mehrwöchigen Ferienaufenthalt

in Jamaika Mitte 2018 – auf elektronische bzw. telefonische Kontakte und

Geldüberweisungen. Die nach Jamaika überwiesenen und dokumentierten Geldbeträge

belegen zwar eine gewisse finanzielle Unterstützung der in Jamaika verbliebenen

Familienangehörigen. Jedoch fallen die von der heutigen Adoptivmutter

überwiesenen und dokumentierten Geldbeträge von durchschnittlich unter Fr.

300.- pro Monat auch nicht sonderlich ins Gewicht. Ungeachtet der über die

Distanz weitergepflegten Beziehung bestand – abgesehen von der hierdurch

eröffneten Nachzugsmöglichkeit – wenig Notwendigkeit für eine Adoption. Dies

zumal die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters bereits zum

Adoptionszeitpunkt nur noch in geringem Mass auf Beistand angewiesen war und

dieser wie bis anhin durch den Stiefgrossvater hätte geleistet werden können.

Der 1959 geborene Stiefgrossvater hatte nach dem Unfalltod der leiblichen

Eltern der Beschwerdeführerin deren Betreuung übernommen und leidet gemäss

einem in der Schweiz erstellten Arztbericht vom 13. November 2019 inzwischen an

"schwerwiegenden Geschwüren an beiden Unterschenkeln", wobei eine

Verbesserung der Beschwerden festgestellt wurde. Gesundheitliche

Beeinträchtigungen gehen sodann auch aus einem am 24. November 2019 erstellten

Attest eines jamaikanischen Arztes hervor. Zudem soll der Stiefgrossvater an

Diabetes leiden, wenngleich medizinische Unterlagen hierzu fehlen. Jedenfalls

deutet der Umstand, dass sich der Stiefgrossvater zur Behandlung in die Schweiz

begeben konnte, auf eine fortbestehende, wenngleich allenfalls eingeschränkte

Mobilität hin. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, weshalb der Stiefgrossvater

trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin nicht

mehr in altersadäquater Weise mit Rat und Tat zur Seite stehen könnte bzw.

hierzu plötzlich nicht mehr bereit sein sollte. Kinder im Alter der

Beschwerdeführerin benötigen nur noch eine beschränkte Betreuung, welche

grundsätzlich auch durch körperlich beeinträchtigte Personen geleistet werden

kann (VGr, 16. Dezember 2015, VB.2015.00710 E. 4.4.1; VGr, 24. Juni 2015,

VB.2015.00295, E. 4.3.3; VGr, 8. Oktober 2014, VB.2014.00495,

E. 4.4.8). Sodann kann die Adoptivmutter die Beschwerdeführerin wie bis

anhin auch von der Schweiz aus finanziell unterstützen.

4.4 Wenig

glaubhaft erscheint sodann, dass die Adoptivmutter nach dem Nachzug ihrer

leiblichen Kinder und einer Schwangerschaft (sowie einer vorangegangenen

Fehlgeburt) zu ausgelastet gewesen sein soll, um sich um eine Adoption und

einen Nachzug der Beschwerdeführerin zu kümmern: Die leiblichen Kinder der

Adoptivmutter waren zum Nachzugszeitpunkt bereits rund 14 und 15 Jahre alt,

womit sie keine permanente Beaufsichtigung mehr benötigten. Hingegen indiziert

es gerade rechtsmissbräuchliche Motive, wenn die Halbschwester der

Beschwerdeführerin trotz ihrer angeblichen "faktischen" Mutterrolle

gleichwohl noch mehrere Jahre mit einer Adoption zuwartete: Wären tatsächlich

die Betreuungspflichten der späteren Adoptivmutter gegenüber den leiblichen

Kindern ausschlaggebend für den späten Adoptionszeitpunkt gewesen, hätte diese

das Adoptionsverfahren kaum zu einem Zeitpunkt eingeleitet, in welchen sie

aufgrund der soeben erst erfolgten Geburt ihres dritten Kindes wieder verstärkt

durch Kinderbetreuungsaufgaben absorbiert war.

4.5 Soweit die

Beschwerdeführerin auf die Adoptionseignung der Adoptivmutter gemäss den

Feststellungen der Zentralbehörde Adoption und einen Sozialbericht des Amts für

Jugend und Berufsberatung vom 10. November 2017 verweist, ist dem Folgendes

entgegenzuhalten:

Die Adoption ist ein Rechtsinstitut des Zivilrechts.

Entsprechend entfaltet sie in erster Linie zivilrechtliche Wirkungen. Sie muss

ausländerrechtlich nicht zwingend zur Folge haben, dass das adoptierte Kind

nachgezogen werden kann. Kein Nachzugsanspruch besteht namentlich dann, wenn

ein Kind erst kurz vor dessen 18. Lebensjahr adoptiert wurde, nachdem diesem

zuvor nie selber Pflege und Erziehung gewährt wurde, oder wenn von der

persönlichen Ausgangslage her sowohl die Adoption als auch die Obhut bereits

früher möglich gewesen wären, die Betreuungsverhältnisse aber erst im Hinblick

auf das Erreichen des erwerbsfähigen Alters geändert wurden (BGr, 15. Juni 2006,

2A.171/2006, E. 2.2). Die fachbehördlichen Berichte von Kindesschutz- und

Adoptionsbehörden sind zu beachten, soweit sie Ausschluss darüber geben, ob ein

Familiennachzug dem Kindswohl zuträglich ist und die Begründung einer echten

Familiengemeinschaft beabsichtigt ist. Jedoch ist die Überprüfung der

Einhaltung von Nachzugsfristen und die Einhaltung ausländerrechtlicher

Zulassungsvorschriften nicht Aufgabe von Kindesschutz- und Adoptionsbehörden.

Diese haben namentlich nicht zu prüfen, ob zu diesem Zwecke mit der Begründung

eines Familienverhältnisses ungebührlich lange zugewartet wurde (vgl. BGr, 3.

April 2006, 2A.744/2005, E. 3.2). Ebenso wenig haben sie das Vorhandensein

allfälliger Betreuungsalternativen im Heimatland vertieft zu prüfen. Vielmehr

liegt der Fokus der Adoptionsabklärungen auf der Eignung der Adoptionseltern,

während einwanderungs- und integrationsspezifische Gründe im Adoptionsverfahren

zweitrangig und lediglich mit Blick auf das Kindswohl zu prüfen sind (vgl. die

Vorgaben der Adoptionsverordnung vom 29. Juni 2011 [AdoV], insbesondere Art. 5

AdoV). Dies wird auch aus den eingereichten Berichten deutlich, welche sich

höchstens in untergeordneter Weise mit den zu erwartenden

Integrationsschwierigkeiten befassen, mit welchen die Beschwerdeführerin bei

einem Nachzug konfrontiert wäre. Ein Familiennachzug ist aber nicht schon

deshalb zu bewilligen, weil das Kindswohl einem Nachzug nicht entgegensteht

(vgl. auch Art. 75 VZAE): Gerade bei älteren Kindern ist auch dem öffentlichen

Interesse an einer raschen und reibungslosen Integration Rechnung zu tragen,

weshalb der Gesetzgeber für Kinder über 12 Jahren eine Nachzugsfrist von

lediglich einem Jahr vorsieht. Auch aus diesem Grund behält Art. 8 Abs. 2 der

AdoV den ausländerrechtlichen Entscheid ausdrücklich den kantonalen

Migrationsbehörden vor.

Die Vorinstanz hat deshalb den Abklärungen zur

Adoptionseignung der Adoptivmutter zu Recht keine entscheidwesentliche

Bedeutung zugemessen. Auf den beantragten Beizug weiterer Adoptionsunterlagen

kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal diese

zumindest auszugsweise vorliegen und die Migrationsbehörden und nicht die

Adoptionsbehörden für die Prüfung der ausländerrechtlichen

Nachzugsvoraussetzungen zuständig sind. Sodann kann davon ausgegangen werden,

dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin die zu ihren Gunsten

sprechenden Adoptionsakten bereits in das ausländerrechtliche Verfahren

eingebracht hat.

4.6 Es liegt

somit eine Umgehungsadoption vor, mit welcher die ausländerrechtlichen

Zulassungs- und Aufenthaltsvorschriften umgangen werden sollen. Sie

widerspricht Sinn und Zweck des Familiennachzugs und führt gemäss Art. 51 Abs.

2 lit. a AuG zum Erlöschen des Anspruchs nach Art. 43 Abs. 1 AuG. Eine weitere

Interessenabwägung ist hier nicht vorzunehmen, zumal die Umgehungsadoption als

solche verfassungs- und konventionsrechtlich keinen besonderen Schutz verdient

und schon aufgrund der jahrelangen Trennungssituation, der weiterhin

hinreichend gesicherten Betreuung in Jamaika und dem altersbedingt nicht mehr

allzu grossen Betreuungsbedürfnis der Beschwerdeführerin nicht von einer

besonders engen Beziehung und Abhängigkeit zur Adoptivmutter auszugehen ist

(vgl. BGE 137 I 247 E. 5.1.2; BGr, 19. Juni 2014, 2C_404/2014, E. 2.2; BGr,

11. Februar 2014, 2C_1115/2013, E. 2.6; Kantonsgericht BS, 22. November 2018,

810 18 191).

5.

Sodann ist ungeachtet des Rechtsmissbrauchs im Sinn der

vorinstanzlichen Erwägungen festzuhalten, dass die bald volljährige

Beschwerdeführerin ihr gesamtes bisheriges Leben in Jamaika verbracht und dort

sozialisiert worden ist. Aufgrund ihres Alters kann unabhängig von ihren

rudimentären Deutschkenntnissen und ihren schulischen Fähigkeiten bei einer

Übersiedelung in die Schweiz nicht mehr mit einer reibungslosen Integration

gerechnet werden, weshalb diese auch ihren eigenen wohlverstandenen Interessen

zuwiderliefe.

Aus den angeführten Gründen besteht auch kein Raum, den

Familiennachzug im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens im Sinn von

Art. 96 Abs. 1 AuG oder einer Härtefallbewilligung nach Art. 30

Abs. 1 lit. b AuG zuzulassen.

6.

Auch aus formeller Sicht bestehen keine Mängel, die eine

Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids gebieten würden:

Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich, dass die

Vorinstanz ihr Gesuch neu mit einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten begründet

und dadurch eine Motivsubstitution vorgenommen habe, ohne ihr hierzu vorgängig

das rechtliche Gehör gewährt zu haben. Weiter sollen die massgeblichen

Amtsberichte der Zentralbehörde Adoption und medizinische Berichte zum

Gesundheitszustand des Stiefgrossvaters ignoriert und der diesbezügliche

Sachverhalt in Verletzung der Untersuchungsmaxime unrichtig erstellt worden

sein. Sodann sei der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verletzt

worden, da trotz schweren Eingriffs in das Familienleben keine umfassende

Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen worden sei.

Von einer Motivsubstitution kann jedoch keine Rede sein,

nachdem der Beschwerdeführerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren die

Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften zur Ermöglichung eines besseren

Lebens in der Schweiz vorgeworfen wurde. Ebenso wenig ist den Vorinstanzen eine

unvollständige oder fehlerhafte Sachverhaltserstellung vorzuwerfen, nachdem im

Sinn nachfolgender Erwägungen der entscheidwesentliche Sachverhalt

hinreichend und zutreffend abgeklärt worden ist und die dokumentierten

gesundheitlichen Einschränkungen des Stiefgrossvaters dessen behauptete

Betreuungsunfähigkeit und -unwilligkeit nicht zu belegen vermögen. Sodann

erübrigt sich nach dargelegter Rechtslage (vgl. E. 4.6 vorstehend) eine

weitere Interessensabwägung.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

7.

Die Gerichtskosten sind grundsätzlich der unterliegenden

Partei aufzuerlegen, welcher diesfalls auch keine Parteientschädigung zusteht

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und

§ 17 Abs. 2 VRG). Praxisgemäss kann das Verwaltungsgericht

jedoch auf eine Kostenauflage gegenüber minderjährigen Parteien verzichten und

die Gerichtskosten stattdessen allein den (auch) im Namen ihrer Kinder

prozessierenden Eltern überbinden (vgl. z. B. VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00254, E. 6; VGr,

22. August 2018, VB.2018.00405, E. 6.1). Dies muss grundsätzlich auch dann

möglich sein, wenn sich die Eltern nicht selbst als Partei am Prozess

beteiligen und lediglich als gesetzliche Vertreter des Kindes auftreten, da

diesfalls der Prozess gleichwohl durch die Eltern und nicht das Kind initiierte

wurde und diese gemäss Art. 276 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) im Rahmen ihrer Fürsorge-

und Unterstützungspflicht zivilrechtlich ohnehin für die Prozesskosten ihres

Kindes aufzukommen hätten (vgl. BGE 127 I 202 E. 3c). Damit gebieten auch das

in § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG statuierte Verursacherprinzip und

Billigkeitserwägungen eine Kostenauflage zu Lasten des im Namen des Kindes

prozessierenden Elternteils, insbesondere wenn dieser nicht im wohlverstandenen

Interesse des Kindes das Nachzugsverfahren initiiert hatte.

Aus diesen Gründen sind die Verfahrenskosten vorliegend

der Adoptivmutter und nicht der minderjährigen Beschwerdeführerin aufzuerlegen

und sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Aufgrund der vorgenommenen

Kostenauflage ist die Adoptivmutter gesondert in den Mitteilungssatz

aufzunehmen.

8.

Bei dargelegter Sachlage erscheinen die Rechtsbegehren der

Beschwerdeführerin im Sinn von § 16 Abs. 1 und 2 VRG offensichtlich

aussichtslos. Darüber hinaus erscheint auch ihre Prozessbedürftigkeit

zweifelhaft, zumal sich diese aufgrund der Unterstützungspflicht ihrer

Adoptivmutter nicht nur anhand von ihren eigenen finanziellen Verhältnissen,

sondern auch nach denjenigen der Adoptivmutter und des Ehegatten derselben

(vgl. Art. 278 ZGB) bestimmt. Damit ist ihr Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege abzuweisen.

9.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu

erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden der Adoptivmutter der Beschwerdeführerin, B, auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an …