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Entscheid

VB.2020.00219

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00219

29. April 2020Deutsch9 min

(URT.2020.21666)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2020.00219

Urteil

des Einzelrichters

vom 29. April 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,

Gerichtsschreiber

José Krause.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B, diese substituiert durch C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Bestätigung

Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI200077-L),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am

13. März 2020 an, dass A in Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76

Abs. 1 AIG genommen werde.

Erwägungen

II.

Gleichentags beantragte das Migrationsamt beim

Zwangsmassnahmengericht das Bezirksgerichts Zürich, seine Haftanordnung zu

bestätigen und die Haft bis 13. Juni 2020 zu bewilligen. Mit Entscheid vom

13.

März 2020 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die Ausschaffungshaft

und bewilligte sie antragsgemäss bis 13. Juni 2020.

III.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 3. April 2020

Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter

Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des angefochtenen Entscheids

sowie die unverzügliche Haftentlassung. Am 6. April 2020 ging hier zudem

ein vom Migrationsamt zuständigkeitshalber weitergeleitetes Schreiben von A vom

31.

März 2020 ein. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am

8.

April 2020 (hier eingegangen am 14. April 2020) auf eine

Vernehmlassung. Am 14. April 2020 beantragte das Migrationsamt die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. A hielt in der Eingabe vom

20.

April 2020 an seinen Anträgen fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG

werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht

wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden

(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht

kein Anlass für eine Überweisung.

2.

Der Beschwerdeführer aus Eritrea reiste am 5. August

2015.

in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Dieses lehnte

das Staatssekretariat für Migration SEM am 17. Mai 2017 mangels Erfüllens

der Flüchtlingseigenschaften ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Mit Urteil

vom 11. September 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen

erhobene Beschwerde ab. Nachdem der Beschwerdeführer ab dem 10. Oktober

2018.

unbekannten Aufenthalts war, wurde er gestützt auf das Dublin-Verfahren am

28.

August 2019 von Brüssel in die Schweiz überstellt. Weitere

Überstellungen von Brüssel in die Schweiz erfolgten am 14. November 2019

und dann am 12. März 2020, worauf der Beschwerdeführer sogleich in

Ausschaffungshaft versetzt wurde. Auf sein Haftentlassungsgesuch vom

27.

März 2020 trat das Zwangsmassnahmengericht am 31. März 2020 nicht

ein. Darauf erhob der Beschwerdeführer am 3. April 2020 Beschwerde gegen

die angeordnete Ausschaffungshaft an das Verwaltungsgericht.

3.

3.1

Gemäss

Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen

werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt,

dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in

Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht, die

Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und

tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und die für

die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden

(Art. 76 Abs. 4 AIG).

3.2

Gegen den

Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor (Entscheid

des SEM vom 17. Mai 2017).

3.3

Die

Vorinstanz stützte die Bestätigung der Ausschaffungshaft auf Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG.

Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG kann die

betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs des Wegweisungsentscheids in

Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich

der Ausschaffung entziehen will oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen

lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Dies ist regelmässig

dann anzunehmen, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, durch

erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu

erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist,

in seine Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1; 128 II 241 E. 2.1).

In der Vergangenheit galt der Beschwerdeführer (zumindest)

einmal als verschwunden, weshalb die Vorinstanz das Vorliegen des Haftgrunds

nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG zu Recht bejaht hat.

4.

Der Beschwerdeführer macht geltend, der Wegweisungsvollzug

sei nicht durchführbar, da Eritrea keine Zwangsrückschaffungen akzeptiere.

4.1

Die

Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und

muss deshalb ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht

(mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen

Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen

werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig

zu gelten und ist gestützt auf Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG

(rechtliche oder tatsächliche Undurchführbarkeit des Vollzugs der Weg- oder

Ausweisung) zu beenden, wenn triftige Gründe für eine solche Verzögerung

sprechen (BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1; 11. Mai 2018,

2C_312/2018, E. 3.3.2). Unter Vorbehalt einer Beeinträchtigung der

öffentlichen Ordnung durch die betroffene Person ist die Frage nach der

Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 80 Abs. 6

lit. a AIG nicht notwendigerweise im Hinblick auf die maximale Haftdauer,

sondern vielmehr auf einen den gesamten Umständen des konkreten Falles

angemessenen Zeitraum zu beurteilen (BGr, 11. April 2018, 2C_268/2018,

E. 2.3.1).

4.2

Die

Ausschaffungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des

Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es muss jeweils aufgrund sämtlicher

Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und

nicht gegen das Übermassverbot, d. h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und

Zweck, verstösst (BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1;

11.

Mai 2018, 2C_312/2018, E. 3.3.2, je mit Hinweisen).

In anderen Worten ist es Sinn und Zweck der

Ausschaffungshaft, die zwangsweise Ausschaffung auch gegen den Willen des

Betroffenen sicherzustellen (BGr, 1. Mai 2012, 2C_304/2012, E. 2.3.2;

BGE 130 II 56 E. 4.2.3). Insofern muss die Ausschaffungshaft beendet

werden, sobald der zwangsweise Wegweisungsvollzug nicht (mehr) durchführbar

ist. Dies kann der Fall sein, wenn der Zielstaat nur die freiwillige Rückkehr seiner Staatsangehörigen akzeptiert (vgl. dazu

VGr, 11. Dezember 2018, VB.2018.00738, E. 3.4) oder wenn begleitete

Sonderflüge zurzeit nicht durchgeführt werden können (BGr, 25. Juni 2010,

2C_473/2010, E. 4.2; vgl. Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft,

Zürich etc. 2015, S. 61).

4.3

Der

Beschwerdeführer hat sich bisher kategorisch geweigert, nach Eritrea

zurückzukehren (Haftanhörung vom 13. März 2020; Einvernahme vom

12.

März 2020; Einvernahme vom 11. November 2019). Daher hat der

beschwerdegegnerisch beabsichtigte Wegweisungsvollzug zwangsweise zu erfolgen.

In dieser Hinsicht hielt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom

11.

September 2018 indes fest, dass die zwangsweise Rückführung nach Eritrea

generell nicht möglich sei. Dass sich diese Einschätzung zwischenzeitlich

geändert hat – und somit eine (zwangsweise) Ausschaffung nach Eritrea tatsächlich

möglich wäre – ist den Akten nicht zu entnehmen: Im Antrag des Migrationsamts

auf Bestätigung der Ausschaffungshaft an das Zwangsmassnahmengericht ist der

Durchführungsvollzug mit keinem Wort erwähnt. Darauf bejahte der Haftrichter

die Durchführbarkeit der Wegweisung in pauschaler Weise, ohne den

(eingeschränkten) Rückführungsmodalitäten nach Eritrea Rechnung zu tragen. Auch

die Eingabe des Migrationsamts vom 14. April 2020 äusserte sich im

Hinblick auf die Ausschaffung allein zur (bis anhin noch nicht eingeleiteten)

Beschaffung von Ausweispapieren für den Beschwerdeführer. Somit ist die

zwangsweise Rückführung des Beschwerdeführers nach Eritrea auch zum jetzigen

Zeitpunkt und nach wie vor als unmöglich zu qualifizieren (so generell auch das

Bundesverwaltungsgericht in einem aktuellen Entscheid, BVGr, 2. April 2020,

F-7295/2018, E. 3.6).

Vor diesem Hintergrund und angesichts der fehlenden

Bereitschaft des Beschwerdeführers zum freiwilligen Verlassen der Schweiz in

Richtung Eritrea ist die angeordnete ausländerrechtliche Haft, welche gerade

(und einzig) die Ausschaffung auch gegen den Willen des Beschwerdeführers

sicherstellt, unzulässig. Eine erfolgreiche Rückführung bedingt eine

Verhaltensänderung des Beschwerdeführers, was aber den Zweck der Ausschaffungshaft

sprengt. Der Beschwerdeführer ist somit umgehend aus der Ausschaffungshaft zu

entlassen.

5.

5.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2

Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), womit das Gesuch des

Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Sodann

hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung

zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint ein Betrag von

Fr. 1'000.-. Da dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 16 Abs. 1 und 2 VRG die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die

Parteientschädigung seiner Rechtsvertreterin zuzusprechen. Sie wird angerechnet

auf die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.

5.2

Die

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Beschwerdeerhebung ihre Honorarnote

ein und ergänzte diese mit der Replik. Der geltend gemachte Stundenaufwand

erscheint angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Allerdings

ist der Stundeansatz für nicht juristische Vertretung praxisgemäss auf

Fr. 100.- festzusetzen. Damit resultiert eine Entschädigung von total

Fr. 2'316.30 (6,25 h zu Fr. 220.-, 9,25 h zu Fr. 100.-

und Fr. 16.30 Barauslagen). Daran anzurechnen ist der zugesprochene Betrag

von Fr. 1'000.-, sodass die Rechtsvertreterin mit Fr. 1'316.30 zu

entschädigen ist.

Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen.

Dispositiv-Ziffer 1

des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 13. März

2020.

wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist umgehend aus der Ausschaffungshaft

zu entlassen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'595.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B eine

unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.

6.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Vertreterin des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- auszurichten, zahlbar innert

30.

Tagen ab Zustellung dieses Entscheids. Diese Parteientschädigung wird

angerechnet an die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.

7.

Rechtsanwältin B

wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'316.30 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9.

Mitteilung an …

Abkürzungsverzeichnis:

AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)

BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18.

April 1999 (SR 101)

EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz

vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)