VB.2020.00219
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00219
29. April 2020Deutsch9 min
(URT.2020.21666)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00219
Urteil
des Einzelrichters
vom 29. April 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiber
José Krause.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B, diese substituiert durch C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Bestätigung
Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI200077-L),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am
13. März 2020 an, dass A in Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76
Abs. 1 AIG genommen werde.
Erwägungen
II.
Gleichentags beantragte das Migrationsamt beim
Zwangsmassnahmengericht das Bezirksgerichts Zürich, seine Haftanordnung zu
bestätigen und die Haft bis 13. Juni 2020 zu bewilligen. Mit Entscheid vom
13.
März 2020 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die Ausschaffungshaft
und bewilligte sie antragsgemäss bis 13. Juni 2020.
III.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 3. April 2020
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter
Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
sowie die unverzügliche Haftentlassung. Am 6. April 2020 ging hier zudem
ein vom Migrationsamt zuständigkeitshalber weitergeleitetes Schreiben von A vom
31.
März 2020 ein. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am
8.
April 2020 (hier eingegangen am 14. April 2020) auf eine
Vernehmlassung. Am 14. April 2020 beantragte das Migrationsamt die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. A hielt in der Eingabe vom
20.
April 2020 an seinen Anträgen fest.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG
werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht
kein Anlass für eine Überweisung.
2.
Der Beschwerdeführer aus Eritrea reiste am 5. August
2015.
in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Dieses lehnte
das Staatssekretariat für Migration SEM am 17. Mai 2017 mangels Erfüllens
der Flüchtlingseigenschaften ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Mit Urteil
vom 11. September 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen
erhobene Beschwerde ab. Nachdem der Beschwerdeführer ab dem 10. Oktober
2018.
unbekannten Aufenthalts war, wurde er gestützt auf das Dublin-Verfahren am
28.
August 2019 von Brüssel in die Schweiz überstellt. Weitere
Überstellungen von Brüssel in die Schweiz erfolgten am 14. November 2019
und dann am 12. März 2020, worauf der Beschwerdeführer sogleich in
Ausschaffungshaft versetzt wurde. Auf sein Haftentlassungsgesuch vom
27.
März 2020 trat das Zwangsmassnahmengericht am 31. März 2020 nicht
ein. Darauf erhob der Beschwerdeführer am 3. April 2020 Beschwerde gegen
die angeordnete Ausschaffungshaft an das Verwaltungsgericht.
3.
3.1
Gemäss
Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen
werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt,
dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in
Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht, die
Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und
tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und die für
die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden
(Art. 76 Abs. 4 AIG).
3.2
Gegen den
Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor (Entscheid
des SEM vom 17. Mai 2017).
3.3
Die
Vorinstanz stützte die Bestätigung der Ausschaffungshaft auf Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG.
Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG kann die
betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs des Wegweisungsentscheids in
Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich
der Ausschaffung entziehen will oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen
lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Dies ist regelmässig
dann anzunehmen, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, durch
erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu
erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist,
in seine Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1; 128 II 241 E. 2.1).
In der Vergangenheit galt der Beschwerdeführer (zumindest)
einmal als verschwunden, weshalb die Vorinstanz das Vorliegen des Haftgrunds
nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG zu Recht bejaht hat.
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Wegweisungsvollzug
sei nicht durchführbar, da Eritrea keine Zwangsrückschaffungen akzeptiere.
4.1
Die
Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und
muss deshalb ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht
(mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen
Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen
werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig
zu gelten und ist gestützt auf Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG
(rechtliche oder tatsächliche Undurchführbarkeit des Vollzugs der Weg- oder
Ausweisung) zu beenden, wenn triftige Gründe für eine solche Verzögerung
sprechen (BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1; 11. Mai 2018,
2C_312/2018, E. 3.3.2). Unter Vorbehalt einer Beeinträchtigung der
öffentlichen Ordnung durch die betroffene Person ist die Frage nach der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG nicht notwendigerweise im Hinblick auf die maximale Haftdauer,
sondern vielmehr auf einen den gesamten Umständen des konkreten Falles
angemessenen Zeitraum zu beurteilen (BGr, 11. April 2018, 2C_268/2018,
E. 2.3.1).
4.2
Die
Ausschaffungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des
Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es muss jeweils aufgrund sämtlicher
Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und
nicht gegen das Übermassverbot, d. h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und
Zweck, verstösst (BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1;
11.
Mai 2018, 2C_312/2018, E. 3.3.2, je mit Hinweisen).
In anderen Worten ist es Sinn und Zweck der
Ausschaffungshaft, die zwangsweise Ausschaffung auch gegen den Willen des
Betroffenen sicherzustellen (BGr, 1. Mai 2012, 2C_304/2012, E. 2.3.2;
BGE 130 II 56 E. 4.2.3). Insofern muss die Ausschaffungshaft beendet
werden, sobald der zwangsweise Wegweisungsvollzug nicht (mehr) durchführbar
ist. Dies kann der Fall sein, wenn der Zielstaat nur die freiwillige Rückkehr seiner Staatsangehörigen akzeptiert (vgl. dazu
VGr, 11. Dezember 2018, VB.2018.00738, E. 3.4) oder wenn begleitete
Sonderflüge zurzeit nicht durchgeführt werden können (BGr, 25. Juni 2010,
2C_473/2010, E. 4.2; vgl. Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft,
Zürich etc. 2015, S. 61).
4.3
Der
Beschwerdeführer hat sich bisher kategorisch geweigert, nach Eritrea
zurückzukehren (Haftanhörung vom 13. März 2020; Einvernahme vom
12.
März 2020; Einvernahme vom 11. November 2019). Daher hat der
beschwerdegegnerisch beabsichtigte Wegweisungsvollzug zwangsweise zu erfolgen.
In dieser Hinsicht hielt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
11.
September 2018 indes fest, dass die zwangsweise Rückführung nach Eritrea
generell nicht möglich sei. Dass sich diese Einschätzung zwischenzeitlich
geändert hat – und somit eine (zwangsweise) Ausschaffung nach Eritrea tatsächlich
möglich wäre – ist den Akten nicht zu entnehmen: Im Antrag des Migrationsamts
auf Bestätigung der Ausschaffungshaft an das Zwangsmassnahmengericht ist der
Durchführungsvollzug mit keinem Wort erwähnt. Darauf bejahte der Haftrichter
die Durchführbarkeit der Wegweisung in pauschaler Weise, ohne den
(eingeschränkten) Rückführungsmodalitäten nach Eritrea Rechnung zu tragen. Auch
die Eingabe des Migrationsamts vom 14. April 2020 äusserte sich im
Hinblick auf die Ausschaffung allein zur (bis anhin noch nicht eingeleiteten)
Beschaffung von Ausweispapieren für den Beschwerdeführer. Somit ist die
zwangsweise Rückführung des Beschwerdeführers nach Eritrea auch zum jetzigen
Zeitpunkt und nach wie vor als unmöglich zu qualifizieren (so generell auch das
Bundesverwaltungsgericht in einem aktuellen Entscheid, BVGr, 2. April 2020,
F-7295/2018, E. 3.6).
Vor diesem Hintergrund und angesichts der fehlenden
Bereitschaft des Beschwerdeführers zum freiwilligen Verlassen der Schweiz in
Richtung Eritrea ist die angeordnete ausländerrechtliche Haft, welche gerade
(und einzig) die Ausschaffung auch gegen den Willen des Beschwerdeführers
sicherstellt, unzulässig. Eine erfolgreiche Rückführung bedingt eine
Verhaltensänderung des Beschwerdeführers, was aber den Zweck der Ausschaffungshaft
sprengt. Der Beschwerdeführer ist somit umgehend aus der Ausschaffungshaft zu
entlassen.
5.
5.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), womit das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Sodann
hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung
zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint ein Betrag von
Fr. 1'000.-. Da dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 16 Abs. 1 und 2 VRG die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die
Parteientschädigung seiner Rechtsvertreterin zuzusprechen. Sie wird angerechnet
auf die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.
5.2
Die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Beschwerdeerhebung ihre Honorarnote
ein und ergänzte diese mit der Replik. Der geltend gemachte Stundenaufwand
erscheint angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Allerdings
ist der Stundeansatz für nicht juristische Vertretung praxisgemäss auf
Fr. 100.- festzusetzen. Damit resultiert eine Entschädigung von total
Fr. 2'316.30 (6,25 h zu Fr. 220.-, 9,25 h zu Fr. 100.-
und Fr. 16.30 Barauslagen). Daran anzurechnen ist der zugesprochene Betrag
von Fr. 1'000.-, sodass die Rechtsvertreterin mit Fr. 1'316.30 zu
entschädigen ist.
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen.
Dispositiv-Ziffer 1
des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 13. März
2020.
wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist umgehend aus der Ausschaffungshaft
zu entlassen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B eine
unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
6.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Vertreterin des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- auszurichten, zahlbar innert
30.
Tagen ab Zustellung dieses Entscheids. Diese Parteientschädigung wird
angerechnet an die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.
7.
Rechtsanwältin B
wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'316.30 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9.
Mitteilung an …
Abkürzungsverzeichnis:
AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)
BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18.
April 1999 (SR 101)
EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz
vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)