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Entscheid

VB.2020.00220

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00220

24. Juni 2020Deutsch9 min

(URT.2020.21821)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00220

Urteil

der 4. Kammer

vom 24. Juni 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1979 geborener Staatsangehöriger der Türkei,

reiste am 1. Juli 2017 von Deutschland her, wo er im Besitz einer

Niederlassungserlaubnis war, in die Schweiz ein. Am 7. September 2017

heiratete er die Schweizerin C, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung für den

Kanton Zürich erteilt wurde, zuletzt mit Gültigkeit bis 6. September 2019.

Mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 24. April 2019 betreffend

Eheschutzmassnahmen wurde davon Vormerk genommen, dass A die eheliche Wohnung

am 2. März 2019 verlassen hatte. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 das Gesuch des

Beschwerdeführers um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn

aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion

am 28. Februar 2020 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 3. April 2020 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom

28.

Februar 2020 aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu

verlängern; eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Zudem sei ihm unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 14. April 2020 ausdrücklich auf eine

Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf Beschwerdebeantwortung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen betreffend

das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach

Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von

Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

2.2

Die

Ansprüche nach Art. 42 AIG erlöschen jedoch, wenn sie rechtsmissbräuchlich

geltend gemacht werden (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Als

Rechtsmissbrauch gilt die Berufung auf eine nur noch formell bestehende Ehe,

die mit dem einzigen Ziel aufrechterhalten wird, die Aufenthaltsbewilligung zu

erhalten oder nicht zu verlieren (Marc Spescha, in: derselbe et al.,

Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 51 AIG N. 5; VGr,

19.

Februar 2020, VB.2019.00720, E. 3.2).

Mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 24. April 2019

wurde davon Vormerk genommen, dass der Beschwerdeführer die eheliche Wohnung am

2.

März 2019 verlassen hatte. Dies bestätigten sowohl der Beschwerdeführer

als auch seine Ehefrau in der Folge auch gegenüber dem Beschwerdegegner. Die

Ehefrau führte darüber hinaus aus, ihr Ehewille sei im November/Dezember 2018

erloschen und es sei nicht mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft

zu rechnen. Später bekräftigte sie ihren Scheidungswunsch erneut. Der Umstand,

dass der Beschwerdeführer am 26. Juli 2019 angab, sein Ehewille sei nicht

erloschen und er rechne in einem Jahr mit der Wiederaufnahme der ehelichen

Gemeinschaft, hat die Vorinstanz zu Recht als Schutzbehauptung des

Beschwerdeführers qualifiziert. Damit ist die Ehe des Beschwerdeführers mit C

definitiv gescheitert. Mithin ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 AIG

erloschen.

3.

3.1

Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50

Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

nach Art. 42 AIG, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert

hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a erfüllt sind (lit. a)

oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machen (lit. b). Wichtige persönliche Gründe können

namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher

Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die

soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint

(Art. 50 Abs. 2 AIG; vgl. VGr, 1. April 2015, VB.2014.00677,

E. 2.3.1; BGE 137 II 345 E. 3.2 f.).

3.2

Die Ehe

des Beschwerdeführers mit C wurde am 7. September 2017 geschlossen. Die

eheliche Wohngemeinschaft wurde – wie bereits ausgeführt – am 2. März 2019

Dispositiv

aufgehoben und seither nicht mehr aufgenommen. Demnach ist die Dauer von drei

Jahren nicht erreicht, und der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine

Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG. Dass die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind, spielt deshalb keine

Rolle.

3.3 Vorliegend

sind keine wichtigen persönlichen Gründe ersichtlich, die den Aufenthalt des

Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen. Insbesondere stellen der

Umstand, dass der Beschwerdeführer unter der Trennung von seiner Ehefrau leide,

sowie die Anwesenheit seiner Geschwister in der Schweiz keine wichtigen Gründe

im oben genannten Sinn dar. Der Beschwerdeführer reiste erst vor knapp 3 Jahren

im Alter von 38 Jahren in die Schweiz ein. Die Wiedereingliederung in

Deutschland, wo er bis 2017 niedergelassen war, sollte ihm gelingen.

Der Beschwerdeführer bringt aber vor, dass es nicht sicher

sei, ob er in Deutschland wieder einen Aufenthaltstitel erhalten werde. Falls

dies nicht der Fall wäre, würde ihm die Wegweisung in die Türkei drohen. Als

Kurde würde er in der Türkei schlecht behandelt werden, was sich in den letzten

Jahren und insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Armee in Syrien

verstärkt habe. Weiter habe er in den Jahren 1998 und 1999 in der Türkei eine

kurdische Zeitung verteilt, wobei er einmal erwischt worden sei und zwei Tage im

Gefängnis habe verbringen müssen. Während der Haft sei ihm gedroht worden, dass

er im Wiederholungsfall umgebracht werde. Zudem habe er sich geweigert, Dienst

in der türkischen Armee zu leisten, da er den Krieg gegen die Kurden nicht habe

unterstützen wollen, weshalb er auch den Wehrpflichtersatz von Fr. 6'000.-

nicht bezahlt habe. Im Übrigen werde er in der Türkei nur schon deshalb grosse

Schwierigkeiten haben, weil verschiedene mit ihm verwandte Männer wegen

politischer Gründe von der Polizei ausgeschrieben seien.

Die Wegweisung in die Türkei ist für Angehörige der

kurdischen Ethnie nicht generell unzumutbar (BVGr, 4. Januar 2016,

D-3305/2015, E. 8.4.1). Der Beschwerdeführer bringt zu wenig substanziiert

und glaubhaft vor, inwiefern er bei einer Rückkehr in die Türkei Repressionen

seitens der türkischen Regierung ausgesetzt und damit konkret gefährdet wäre.

Seine Vorbringen, insbesondere auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer

in der Türkei dem Militärdienst entzogen hat (vgl. BVGr, 9. Februar 2018,

E-7583/2016, E. 5.4.2), lassen seine soziale Wiedereingliederung in der

Türkei nicht als stark gefährdet erscheinen. Dem Beschwerdeführer kommt folglich

auch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG kein Anspruch auf eine

Aufenthaltsbewilligung zu.

4.

Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die

kantonalen Ausländerbehörden nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 96

AIG über die Erteilung beziehungsweise Verlängerung einer

Aufenthaltsbewilligung (VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00475,

E. 3.1). Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen

Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der

Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen. In solche

Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein

qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich

von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.).

Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der

Beschwerdegegner das ihm zustehende Ermessen in rechtsverletzender Weise

ausgeübt hat.

5.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt vor, der

Beschwerdeführer habe Angst davor, die Schweiz verlassen zu müssen und die

Unterstützung seiner Verwandten zu verlieren, weshalb er selbstmordgefährdet

sei.

Die wegweisungsbedingte Gefahr, dass die betroffene Person

bei einer Aufenthaltsbeendigung ihrem Leben ein Ende setzen könnte, genügt für

sich allein nicht, um die Wegweisung bzw. deren Vollzug als unzulässig

erscheinen zu lassen (VGr, 14. November 2019, VB.2019.00543,

E. 4.4.1). Gemäss der Bundesgerichtspraxis sind die schweizerischen

Behörden generell gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahme alles

ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig

sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen

Person möglichst nicht beeinträchtigt wird. Der Vollzug muss sorgfältig und dem

Gesundheitszustand entsprechend geplant werden (ärztliche Begleitung auf dem

Flug, Übergabe an den bzw. Kontaktaufnahme mit dem Arzt in der Heimat, Einbezug

der Familie in der Heimat oder in der Schweiz, Beizug einer psychologischen Fachperson

bei Eröffnung des negativen Entscheids, Abgabe von Medikamenten usw.). Nur wenn

der Vollzug der Wegweisung auch mit adäquater medizinischer Rückkehrhilfe und

entsprechenden Vorsichtsmassnahmen längerfristig (objektiv) nicht möglich sein

sollte, stellt sich die Frage nach den sich daraus ergebenden

aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen (BGr, 7. November 2018, 2C_98/2018,

E. 5.5.3; BGr, 13. August 2018, 2D_14/2018, E. 7.1; BGE 139 II 393 E. 5.2.2).

Derzeit liegen keine Hinweise vor, dass der gesundheitliche

Zustand des Beschwerdeführers einen Vollzug seiner Wegweisung verunmöglichte.

Wenn sich beim Wegweisungsvollzug ergäbe, dass ein Wegweisungshindernis im Sinn

der Rechtsprechung vorläge, wäre auf diese Einschätzung zurückzukommen (vgl.

VGr, 14. November 2019, VB.2019.00543, E. 4.4.5).

6.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.

7.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs.1 Satz 2 VRG) und ist diesem

keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.2 Der

Beschwerdeführer ersucht um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen

die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.

Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache

des Gesuchstellers, den Nachweis seiner Mittellosigkeit zu erbringen. Ihm

obliegt es, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Lebenserhaltungskosten

umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (Plüss, § 16

N. 38).

Der Beschwerdeführer unterlässt es, in der Beschwerde

seine Mittellosigkeit nachzuweisen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung abzuweisen ist.

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung

des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2

e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen,

hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an: …