VB.2020.00220
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00220
24. Juni 2020Deutsch9 min
(URT.2020.21821)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00220
Urteil
der 4. Kammer
vom 24. Juni 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1979 geborener Staatsangehöriger der Türkei,
reiste am 1. Juli 2017 von Deutschland her, wo er im Besitz einer
Niederlassungserlaubnis war, in die Schweiz ein. Am 7. September 2017
heiratete er die Schweizerin C, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung für den
Kanton Zürich erteilt wurde, zuletzt mit Gültigkeit bis 6. September 2019.
Mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 24. April 2019 betreffend
Eheschutzmassnahmen wurde davon Vormerk genommen, dass A die eheliche Wohnung
am 2. März 2019 verlassen hatte. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 das Gesuch des
Beschwerdeführers um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn
aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
am 28. Februar 2020 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 3. April 2020 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom
28.
Februar 2020 aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern; eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Zudem sei ihm unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 14. April 2020 ausdrücklich auf eine
Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf Beschwerdebeantwortung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen betreffend
das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach
Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2.2
Die
Ansprüche nach Art. 42 AIG erlöschen jedoch, wenn sie rechtsmissbräuchlich
geltend gemacht werden (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Als
Rechtsmissbrauch gilt die Berufung auf eine nur noch formell bestehende Ehe,
die mit dem einzigen Ziel aufrechterhalten wird, die Aufenthaltsbewilligung zu
erhalten oder nicht zu verlieren (Marc Spescha, in: derselbe et al.,
Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 51 AIG N. 5; VGr,
19.
Februar 2020, VB.2019.00720, E. 3.2).
Mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 24. April 2019
wurde davon Vormerk genommen, dass der Beschwerdeführer die eheliche Wohnung am
2.
März 2019 verlassen hatte. Dies bestätigten sowohl der Beschwerdeführer
als auch seine Ehefrau in der Folge auch gegenüber dem Beschwerdegegner. Die
Ehefrau führte darüber hinaus aus, ihr Ehewille sei im November/Dezember 2018
erloschen und es sei nicht mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft
zu rechnen. Später bekräftigte sie ihren Scheidungswunsch erneut. Der Umstand,
dass der Beschwerdeführer am 26. Juli 2019 angab, sein Ehewille sei nicht
erloschen und er rechne in einem Jahr mit der Wiederaufnahme der ehelichen
Gemeinschaft, hat die Vorinstanz zu Recht als Schutzbehauptung des
Beschwerdeführers qualifiziert. Damit ist die Ehe des Beschwerdeführers mit C
definitiv gescheitert. Mithin ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 AIG
erloschen.
3.
3.1
Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50
Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
nach Art. 42 AIG, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert
hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a erfüllt sind (lit. a)
oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen (lit. b). Wichtige persönliche Gründe können
namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher
Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die
soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint
(Art. 50 Abs. 2 AIG; vgl. VGr, 1. April 2015, VB.2014.00677,
E. 2.3.1; BGE 137 II 345 E. 3.2 f.).
3.2
Die Ehe
des Beschwerdeführers mit C wurde am 7. September 2017 geschlossen. Die
eheliche Wohngemeinschaft wurde – wie bereits ausgeführt – am 2. März 2019
Dispositiv
aufgehoben und seither nicht mehr aufgenommen. Demnach ist die Dauer von drei
Jahren nicht erreicht, und der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG. Dass die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind, spielt deshalb keine
Rolle.
3.3 Vorliegend
sind keine wichtigen persönlichen Gründe ersichtlich, die den Aufenthalt des
Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen. Insbesondere stellen der
Umstand, dass der Beschwerdeführer unter der Trennung von seiner Ehefrau leide,
sowie die Anwesenheit seiner Geschwister in der Schweiz keine wichtigen Gründe
im oben genannten Sinn dar. Der Beschwerdeführer reiste erst vor knapp 3 Jahren
im Alter von 38 Jahren in die Schweiz ein. Die Wiedereingliederung in
Deutschland, wo er bis 2017 niedergelassen war, sollte ihm gelingen.
Der Beschwerdeführer bringt aber vor, dass es nicht sicher
sei, ob er in Deutschland wieder einen Aufenthaltstitel erhalten werde. Falls
dies nicht der Fall wäre, würde ihm die Wegweisung in die Türkei drohen. Als
Kurde würde er in der Türkei schlecht behandelt werden, was sich in den letzten
Jahren und insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Armee in Syrien
verstärkt habe. Weiter habe er in den Jahren 1998 und 1999 in der Türkei eine
kurdische Zeitung verteilt, wobei er einmal erwischt worden sei und zwei Tage im
Gefängnis habe verbringen müssen. Während der Haft sei ihm gedroht worden, dass
er im Wiederholungsfall umgebracht werde. Zudem habe er sich geweigert, Dienst
in der türkischen Armee zu leisten, da er den Krieg gegen die Kurden nicht habe
unterstützen wollen, weshalb er auch den Wehrpflichtersatz von Fr. 6'000.-
nicht bezahlt habe. Im Übrigen werde er in der Türkei nur schon deshalb grosse
Schwierigkeiten haben, weil verschiedene mit ihm verwandte Männer wegen
politischer Gründe von der Polizei ausgeschrieben seien.
Die Wegweisung in die Türkei ist für Angehörige der
kurdischen Ethnie nicht generell unzumutbar (BVGr, 4. Januar 2016,
D-3305/2015, E. 8.4.1). Der Beschwerdeführer bringt zu wenig substanziiert
und glaubhaft vor, inwiefern er bei einer Rückkehr in die Türkei Repressionen
seitens der türkischen Regierung ausgesetzt und damit konkret gefährdet wäre.
Seine Vorbringen, insbesondere auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer
in der Türkei dem Militärdienst entzogen hat (vgl. BVGr, 9. Februar 2018,
E-7583/2016, E. 5.4.2), lassen seine soziale Wiedereingliederung in der
Türkei nicht als stark gefährdet erscheinen. Dem Beschwerdeführer kommt folglich
auch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG kein Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung zu.
4.
Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die
kantonalen Ausländerbehörden nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 96
AIG über die Erteilung beziehungsweise Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung (VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00475,
E. 3.1). Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen
Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der
Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen. In solche
Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein
qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich
von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.).
Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdegegner das ihm zustehende Ermessen in rechtsverletzender Weise
ausgeübt hat.
5.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt vor, der
Beschwerdeführer habe Angst davor, die Schweiz verlassen zu müssen und die
Unterstützung seiner Verwandten zu verlieren, weshalb er selbstmordgefährdet
sei.
Die wegweisungsbedingte Gefahr, dass die betroffene Person
bei einer Aufenthaltsbeendigung ihrem Leben ein Ende setzen könnte, genügt für
sich allein nicht, um die Wegweisung bzw. deren Vollzug als unzulässig
erscheinen zu lassen (VGr, 14. November 2019, VB.2019.00543,
E. 4.4.1). Gemäss der Bundesgerichtspraxis sind die schweizerischen
Behörden generell gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahme alles
ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig
sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen
Person möglichst nicht beeinträchtigt wird. Der Vollzug muss sorgfältig und dem
Gesundheitszustand entsprechend geplant werden (ärztliche Begleitung auf dem
Flug, Übergabe an den bzw. Kontaktaufnahme mit dem Arzt in der Heimat, Einbezug
der Familie in der Heimat oder in der Schweiz, Beizug einer psychologischen Fachperson
bei Eröffnung des negativen Entscheids, Abgabe von Medikamenten usw.). Nur wenn
der Vollzug der Wegweisung auch mit adäquater medizinischer Rückkehrhilfe und
entsprechenden Vorsichtsmassnahmen längerfristig (objektiv) nicht möglich sein
sollte, stellt sich die Frage nach den sich daraus ergebenden
aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen (BGr, 7. November 2018, 2C_98/2018,
E. 5.5.3; BGr, 13. August 2018, 2D_14/2018, E. 7.1; BGE 139 II 393 E. 5.2.2).
Derzeit liegen keine Hinweise vor, dass der gesundheitliche
Zustand des Beschwerdeführers einen Vollzug seiner Wegweisung verunmöglichte.
Wenn sich beim Wegweisungsvollzug ergäbe, dass ein Wegweisungshindernis im Sinn
der Rechtsprechung vorläge, wäre auf diese Einschätzung zurückzukommen (vgl.
VGr, 14. November 2019, VB.2019.00543, E. 4.4.5).
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs.1 Satz 2 VRG) und ist diesem
keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.2 Der
Beschwerdeführer ersucht um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen
die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.
Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache
des Gesuchstellers, den Nachweis seiner Mittellosigkeit zu erbringen. Ihm
obliegt es, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Lebenserhaltungskosten
umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (Plüss, § 16
N. 38).
Der Beschwerdeführer unterlässt es, in der Beschwerde
seine Mittellosigkeit nachzuweisen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung abzuweisen ist.
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2
e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an: …