Lexipedia

Entscheid

VB.2020.00221

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00221

22. Oktober 2020Deutsch19 min

(URT.2020.22177)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2020.00221

Urteil

der 1. Kammer

vom 22. Oktober 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André

Moser, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Jonas Alig.

In Sachen

A-Shop,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1.

C,

2.

D,

3.

E,

alle vertreten durch RA F,

Beschwerdegegnerschaft,

und

Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich,

Mitbeteiligter,

betreffend Verzicht

auf nachträgliches Baubewilligungsverfahren,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 7. Juni 2018 gelangten D, C und E an das Amt für

Baubewilligungen der Stadt Zürich und verlangten Einsicht in die Bauarchivakten

des A-Shops an der G-Strasse 01 in Zürich. Für den Fall, dass keine

baupolizeiliche Beurteilung der Ladenöffnungszeiten stattgefunden habe, sei die

Betreiberschaft des A-Shops behördlich aufzufordern, ein entsprechendes

Baugesuch einzureichen.

Mit Schreiben vom 18. Juni

2018 teilte das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich D, C und E mit, dass

keine Veranlassung bestehe, die Ladenöffnungszeiten baurechtlich zu beurteilen

und von der Betreiberschaft des A-Shops daher kein Baugesuch eingefordert

werde.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben D, C und E am 13. Juli 2018

gemeinsam Rekurs beim Baurekursgericht mit dem Antrag, das Amt für

Baubewilligungen der Stadt Zürich sei anzuweisen, der Betreiberschaft des A-Shops

unter Androhung der Ersatzvornahme eine Frist anzusetzen zur Einreichung eines

baurechtlichen Gesuchs betreffend Öffnungszeiten, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerschaft.

Auf den Rekurs trat das Baurekursgericht mit Entscheid

vom 14. Dezember 2018 nicht ein.

III.

Am 31. Januar 2019

erhoben D, C und E Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter

Kosten- und Ent­schädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei, das angefochtene

Urteil aufzuheben, und – entsprechend dem Rekursantrag – die Baubehörde anzuweisen,

der Betreiberschaft des 24h-Shops A-Shop an der G-Strasse 01, Zürich,

unter Androhung der Ersatzvornahme eine Frist anzusetzen zur Einreichung eines

baurechtlichen Gesuchs betreffend Öffnungszeiten. Eventuell sei die Sache zur

materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Mit Urteil vom 13. Juni 2019 hiess das

Verwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob den Entscheid des Baurekursgerichts

vom 14. Dezember 2019 auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen an das

Baurekursgericht zurück (VB.2019.00069).

IV.

Daraufhin hiess das Baurekursgericht den Rekurs mit

Entscheid vom 28. Februar 2020 gut, hob die Anordnung vom 18. Juni

2018.

auf und wies die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines

Baubewilligungsverfahrens im Sinn der Erwägungen zurück.

V.

Gegen diesen Entscheid erhob

der A-Shop mit Eingabe vom 2. April 2020 Beschwerde und beantragte unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der

Beschwerdegegnerschaft, der Entscheid vom 28. Februar 2020 sei aufzuheben

und die Anordnung der Stadt Zürich vom 18. Juni 2018 zu bestätigen.

Mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2020 verlangten D,

C und E unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers

die Abweisung der Beschwerde im vereinfachten Verfahren. Am 7. Mai 2020

beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der

Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2020 beantragte die Stadt

Zürich, die Beschwerde sei gutzuheissen. Am 16. Juni 2020 nahmen D, C und E

zur Beschwerdeantwort der Stadt Zürich Stellung. Der A-Shop liess sich nicht

mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

2.

Es handelt sich nicht um eine offensichtlich unzulässige

Beschwerde, sodass – entgegen der Beschwerdegegnerschaft – eine

Geschäftserledigung nach § 38 Abs. 2 VRG und eine summarische

Begründung nach § 65 Abs. 1 VRG nicht infrage kommen.

3.

Streitbetroffen ist der seit 1994 als

Geschäftsladen betriebene A-Shop an der G-Strasse 01 in Zürich. Das betreffende

Ladenlokal wurde letztmals am 22. April 1991 baurechtlich beurteilt. Seit

2005.

– und damit kurz nach Inkrafttreten des Ruhetags- und

Ladenöffnungsgesetzes vom 26. Juni 2000 (RLG) bzw. der Verordnung zum

Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz vom 26. November 2003 (VRLG) am 1. Mai

2004.

– hat es nach eigenen Angaben durchgehende Öffnungszeiten und wird heute

an sieben Tagen in der Woche betrieben.

Das Grundstück auf dem sich der A-Shop (Kat.-Nr. 03)

befindet, liegt gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO)

in der Quartiererhaltungszone QIII/5b und ist mit einer Wohnanteilsverpflichtung

von 60 % belegt. Ihm ist gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. d BZO

die Empfindlichkeitsstufe (ES) III zugeordnet, womit auch mässig störende

Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen zulässig sind (vgl. Art. 24c Abs. 2

BZO).

Streitgegenstand ist die Frage, ob das kommunale Amt für

Baubewilligungen mit Blick auf die durchgehenden Öffnungszeiten verpflichtet

ist, ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen.

4.

Der Beschwerdeführer ist

der Meinung, dass keine Anhaltspunkte für bewilligungspflichtige Sachverhalte

vorliegen und der vorinstanzliche Entscheid ein unzulässiger Eingriff ins

kommunale Ermessen darstellt, der die Gemeindeautonomie verletzt.

Das kommunale Amt für Baubewilligungen hatte das Bestehen einer Baubewilligungspflicht mit

seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerschaft vom 18. Juni 2018 verneint

und dabei ausgeführt, dass nach § 4 RLG Läden der Detailhandelsbetriebe

von Montag bis Samstag ohne zeitliche Beschränkung geöffnet sein könnten. An

öffentlichen Ruhetagen seien solche Einrichtungen geschlossen zu halten, sofern

nicht eine abweichende Regelung bestehe (§ 5 Abs. 1 und 2 RLG).

Gestützt auf § 5 Abs. 2 RLG halte § 3 lit. e VRLG fest,

dass Kleinläden mit einer Verkaufsfläche von höchstens 200 m2

vom Verbot der Ladenöffnung an öffentlichen Ruhetagen ausgenommen seien. Die

Verkaufsfläche des A-Shops sei deutlich geringer als 200 m2.

Daher bestehe keine Veranlassung, die Ladenöffnungszeiten baurechtlich zu

beurteilen.

5.

Die

Bewilligungspflicht einer baulichen Massnahme ist im baurechtlichen Verfahren

zu klären. Bei der Frage, ob ein solches Verfahren überhaupt einzuleiten ist,

steht der Baubehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bestehen

Anhaltspunkte, dass ein bewilligungspflichtiger Sachverhalt im Sinn von Art. 22

des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) bzw. § 309 Abs. 1 Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)

vorliegen könnte, hat die Baubehörde im Zweifelsfall ein nachträgliches

Bewilligungsverfahren einzuleiten (VGr, 22. Februar 2012, VB.2011.00606, E. 4.2;

10.

Juni 2004, VB.2004.00074, E. 3.3 = BEZ 2004 Nr. 47; vgl.

Christoph Fritzsche et al., Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A.,

Wädenswil 2019, S. 617).

Es wird von der Beschwerdegegnerschaft nicht behauptet,

dass seit der letzten baurechtlichen Beurteilung bewilligungspflichtige

bauliche Veränderungen stattgefunden hätten oder die Erschliessung zusätzlich

belastet worden wäre. Die Beschwerdegegnerschaft

begründet die angebliche Pflicht der Baubewilligungsbehörde, ein nachträgliches

Baubewilligungsverfahren einzuleiten ausschliesslich damit, dass durch die

durchgehenden Ladenöffnungszeiten die funktionale Zonenkonformität verletzt

würde und – sinngemäss –, dass dadurch übermässige Sekundärimmissionen

vorliegen würden.

6.

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Vorinstanz wende

das Recht falsch an, wenn sie von einer Baubewilligungspflicht bezüglich der

funktionalen Zonenkonformität des streitbetroffenen Ladengeschäfts ausgehe.

6.1

Art. 24c

Abs. 2 BZO sieht vor, dass in Quartiererhaltungszonen, in denen ein

Wohnanteil von weniger als 90 % vorgeschrieben ist, auch mässig störende

Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen zulässig sind. Das Grundstück, auf dem

sich der A-Shop befindet, liegt in der Quartiererhaltungszone QIII/5b und ist

mit einer Wohnanteilsverpflichtung von 60 % belegt (vgl. E. 3).

6.2

Gemäss Art. 22

Abs. 2 lit. a RPG müssen Bauten und Anlagen dem Zweck der

Nutzungszone entsprechen. Quartiererhaltungszonen erfassen nach § 50a PBG in

sich geschlossene Ortsteile mit hoher Siedlungsqualität, die in ihrer

Nutzungsstruktur oder baulichen Gliederung erhalten oder erweitert werden

sollen (Abs. 1). Die Bau- und Zonenordnung kann die nämlichen Regelungen

treffen wie für die Kernzonen (Abs. 2). Nach Art. 24c BZO sind in Gebieten

mit einem Wohnanteil von 90 % nebst Wohnnutzungen nur nicht störende

Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen zulässig (Abs. 1). Ist ein

Wohnanteil von weniger als 90 % vorgeschrieben, sind auch mässig störende

Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen zulässig (Abs. 2).

Enthält die Bau- und Zonenordnung keine nähere Umschreibung

der zulässigen Nutzungen, verlangt das Verwaltungsgericht in ständiger Praxis,

dass Bauvorhaben nicht nur hinsichtlich der mit ihnen verbundenen Immissionen,

sondern auch von der raumplanerischen Zweckbestimmung her in eine bestimmte

Zone passen (funktionale Betrachtungsweise; VGr, 30. August 2018,

VB.2018.00277, E. 3.2; 9. Juli 2015, VB.2015.00019, E. 4.3; 2. Dezember

2009, VB.2009.00417, E. 3.2 = BEZ 2010 Nr. 2). Selbst Betriebe, die

nicht gegen das Umweltschutzgesetz und seine Ausführungsbestimmungen

verstossen, können deshalb zonenwidrig sein, wenn sie ihrem Charakter nach

nicht in eine Zone passen (30. August 2018, VB.2018.00277, E. 3.2; 9. Juli

2015, VB.2015.00019, E. 4.3; 21. Dezember 2011, VB.2011.00503, E. 3.5).

6.3

Die Frage,

ob ein Betrieb funktional in eine Quartiererhaltungszone passt oder nicht und

welches Störungspotenzial von diesem ausgeht, ist mittels der im Planungs- und

Baugesetz verwendeten Begriffe "nicht störend" "mässig störend"

und "stark störend" (§§ 51 Abs. 1, 52 Abs. 3 und 57

PBG) zu beantworten (vgl. VGr, 30. August 2018, VB.2018.00277. E. 3.7;

9.

Juli 2015, VB.2015.00019, E. 6.2). Die Auslegung dieser Begriffe

muss kantonal einheitlich beantwortet werden (VGr, 30. August 2018,

VB.2018.00277, E. 3.7; vgl. BGr, 29. August 2019, 1C_555/2018, E. 5.1 f.).

Jedoch legen sich Rechtsmittelinstanzen in baurechtlichen Angelegenheiten eine gewisse

Zurückhaltung auf, soweit örtliche Verhältnisse zu berücksichtigen sind (vgl.

VGr, 30. August 2018, VB.2018.00277. E. 3.7; 9. Juli 2015,

VB.2015.00019, E. 6.2; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20 N. 80; vgl. auch BGE 136 I 395 E. 3.2.3;

BGr, 29. August 2019, 1C_555/2018, E. 5.2).

6.4

Art. 24c

Abs. 2 BZO ist eine raumplanerisch motivierte Nutzungsvorschrift, die

nicht lediglich der Festlegung der Lärmempfindlichkeitsstufe dient, sondern die

Zonenkonformität von Betrieben in der Quartiererhaltungszone definiert. Indem

sie mässig störende Betriebe zulässt, schliesst sie nur Betriebe aus, die

gegenüber der Wohnnutzung ein so erhebliches Konfliktpotenzial aufweisen, dass

sie nach allgemeiner Erfahrung ein erträgliches Wohnen weitgehend

verunmöglichen und deshalb in der Regel nur in reinen Gewerbe- oder

Industriezonen zugelassen sind. Es ist damit in entsprechend bezeichneten

Bereichen ein deutlich höheres Konfliktpotenzial hinzunehmen als in den übrigen

Teilen der Quartiererhaltungs- bzw. Wohnzonen, wo gemäss Art. 24c Abs. 1

bzw. Art. 16 Abs. 1 BZO (nur) nicht störende Gewerbe zulässig sind,

das heisst solche Betriebe, die höchstens ein geringes Konfliktpotenzial

aufweisen und ein gesundes und ruhiges Wohnen im Allgemeinen nicht

beeinträchtigen (vgl. VGr, 23. November 2011, VB.2011.00432, E. 3.5; vgl.

dazu auch VGr, 26. Januar 2011, VB.2010.00470, E. 2.2). Als mässig

störend gelten beispielsweise übliche Handwerks- und Gewerbebetriebe, aber auch

schon kleinere industrielle Betriebe, Schreinereien, Schlossereien, das ganze

Autogewerbe, Landwirtschaftsbetriebe usw. Diese Betriebskategorie weist in

aller Regel recht lebhaften Motorfahrzeugverkehr auf. Auch aus den Betrieben

selber sind sehr oft Immissionen hör- oder riechbar. Es handelt sich aber um

Betriebe, die sich in aller Regel an die üblichen Arbeitszeiten halten (Fritzsche

et al., S. 980 f.).

6.5

Anders als

bei den genannten Handwerks- und Gewerbebetrieben – oder etwa bei

Hundepensionen (VGr, 30. August 2018, VB.2018.00277, E. 3) –, von

denen erfahrungsgemäss unmittelbar Immissionen ausgehen, ist bei nichtlärmigen

Betrieben wie Lebensmittelgeschäften die Einhaltung der üblichen Arbeitszeiten

keine generelle Voraussetzung dafür, nicht als störend qualifiziert zu werden. Entsprechend

gelten Betriebe, die Schulungsräume mit längeren Öffnungszeiten enthalten, im

Grundsatz sogar als nicht störend (VGr,

24.

November 1999, VB.1999.00286, E. 2b/aa f. = BEZ 2000 Nr. 1;

vgl. Fritzsche et. al., S. 978).

Etwas anderes wäre der Fall, wenn solche Betriebe ein

übermässiges Verkehrsaufkommen mit sich bringen würden (vgl. VGr, 7. November

2019, VB.2019.00286, E. 3.4 mit Hinweisen; 29. Mai 2013, VB.2012.00860, E.

4.8.2).

6.6

Hinzu

kommt, dass für Läden der Detailhandelsbetriebe bis zu einer Grösse von

200.

m2 gemäss dem Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz sowie der

Verordnung zum Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz keine Ladenöffnungszeiten

gelten (vgl. E. 4). Damit nimmt der kantonale Gesetzgeber – gerade für ein

Geviert wie das G-Quartier mit einem aktiven Nachtleben – die damit verbundenen

üblichen Immissionen in Kauf (vgl. BGr, 18. November 2019, 1C_230/2019, E. 4.3).

Dass eine Nachfrage nach Ladengeschäften mit durchgehenden Öffnungszeiten

primär in (Wohn-)Zonen besteht, die tags- und nachts belebt sind, und nicht

etwa in reinen Gewerbe- oder Industriezonen, liegt auf der Hand.

6.7

Der von

der Beschwerdegegnerschaft im Rekursverfahren behauptete Zusammenhang zwischen

den durchgehenden Öffnungszeiten des streitbetroffenen Ladengeschäfts – das

gemäss der unbestrittenen Behauptung des Beschwerdeführers Esswaren,

Tierfutter, Hygieneartikel und alkoholhaltige Getränke verkauft – und den

behaupteten "ganznächtlichen Gelagen in der Umgebung" ist nicht

ausreichend eng. Alkohol kann mitgebracht oder aus unterschiedlichsten Quellen

im Quartier oder ausserhalb des Quartiers beschafft werden. Angesichts dessen, dass

ein genügend enger Zusammenhang bereits dann zu verneinen ist, wenn man mit der

Beschwerdegegnerschaft davon ausgeht, dass die von ihnen beanstandeten

Missstände (Lärm und Verschmutzung im Quartier) tatsächlich Nebenwirkungen von

übermässigem Alkoholkonsum sind, ist die vom Beschwerdeführer aufgeworfene

Frage, inwiefern sie stattdessen auf illegalen Drogenkonsum zurückzuführen sein

könnten, nicht weiter relevant.

Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass konkreten

Nachtruhestörungen und Beeinträchtigungen von öffentlichem und privatem

Eigentum polizeilich begegnet werden kann bzw. muss (vgl. Art. 5 der

Vorschriften über das gemeinderechtliche Ordnungsbussenverfahren der Stadt

Zürich vom 16. November 2011 in Verbindung mit Art. 20 bzw. Art. 10

der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich vom 6. April 2011).

6.8

Nach dem

Gesagten ist es offensichtlich, dass es sich beim streitbetroffenen

Ladengeschäft, das über keinen eigenen Parkplatz verfügt, selbst in Anbetracht

seiner Öffnungszeiten um einen – allerhöchstens – mässig störenden

Gewerbebetrieb handelt. Besondere Ruhebedürfnisse fallen nur schon aufgrund der

Lage und der Nutzung des von der Beschwerdegegnerschaft bewohnten Quartiers

nicht stark ins Gewicht (vgl. BGr, 18. November 2019, 1C_230/2019, E. 4.3).

6.9

Soweit das

kommunale Amt für Baubewilligungen im vorliegenden Fall unter Verweis auf die

Öffnungszeiten gemäss dem Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz sowie der

zugehörigen Verordnung eine Verletzung der funktionalen Zonenkonformität implizit

ausschliesst, nicht von einem Zweifelsfall ausgeht und deshalb diesbezüglich

kein nachträgliches Baubewilligungsverfahren einleitet, so liegt dies entgegen

der Vorinstanz in ihrem Ermessen und ist – gerade auch mit Blick auf die

örtlichen Verhältnisse – nicht zu beanstanden.

7.

Sodann wendet sich der Beschwerdeführer gegen die

vorinstanzliche Feststellung, dass Sekundärimmissionen angesichts der

Öffnungszeiten und des behaupteten Verkaufsangebots (alkoholische Getränke) des

streitbetroffenen Ladengeschäfts zumindest nicht von vornherein "nicht

denkbar" seien. Der Beschwerdeführer hält dafür, dass keine konkreten und

objektiven Anhaltspunkte gegeben seien, die für eine Verletzung des Umweltschutzgesetzes

vom 7. Oktober 1983 (USG) sprächen.

7.1

Beim streitbetroffenen

Ladengeschäft handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7

USG und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember

1986.

(LSV). Es stellt eine neue Anlage im Sinn des Umweltschutzgesetzes dar

(vgl. Art. 47 Abs. 1 LSV; vgl. auch E. 2). Daher müssen die

Lärmemissionen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt

werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar

ist und dass die Planungswerte – durch die von der Anlage allein erzeugten

Lärmimmissionen – eingehalten sind (Art. 11 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 1

USG sowie Art. 7 Abs. 1 lit. a und b LSV). Die Vollzugsbehörde

gewährt Erleichterungen, soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer

unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein

überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der

Anlage besteht. Die Immissionsgrenzwerte dürfen jedoch nicht überschritten

werden (Art. 25 Abs. 2 USG sowie Art. 7 Abs. 2 LSV).

7.2

Der

Beurteilung sind alle Lärmemissionen zugrunde zu legen, die dem Betrieb

zuzurechnen sind: unmittelbar mit dem Betrieb zusammenhängende Lärmemissionen

sowie sogenannte Sekundäremissionen (vgl. zu Gastronomiebetrieben: BGr, 27. Februar

2014, 1C_161/2013, E. 3.3; VGr, 31. August 2017, VB.2017.00246, E. 4.2.2;

20.

April 2005, VB.2005.00014, E. 3.3 mit Hinweisen).

Zu den Sekundärimmissionen zählt der Lärm, der von den

Benützern ausserhalb der Anlage verursacht wird. Das betrifft zunächst Fälle,

in denen die Lärmverursachung in unmittelbarer Nähe der Anlage und in direktem

Zusammenhang mit deren Benutzung erfolgt, wie beim Betreten und Verlassen eines

Restaurants oder beim Zu- und Wegfahren der parkierten Fahrzeuge.

Entsprechendes gilt sodann für den von einer Anlage verursachten Zusatzverkehr

auf Zufahrtsstrassen und den von einem Flugplatz ausgehenden Flugverkehr. Lärm,

welcher nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der beurteilten Anlage erzeugt

wird wie zum Beispiel die von den Besuchern eines Sportanlasses verursachte

Ruhestörung auf dem Weg nach Hause, lässt sich dagegen nicht so eindeutig

zuordnen (Robert Wolf, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2000, Art. 25 Rz. 26).

Entsprechend führt das Bundesamt für Umwelt (BAFU) in seiner einschlägigen

Vollzugshilfe aus, dass Sekundärlärm einer Anlage nur zuzurechnen ist, sofern

die Lärmverursachung in direktem Zusammenhang mit deren Benutzung erfolgt, was

beispielweise der Fall beim Betreten und Verlassen eines Gewerbebetriebes oder

beim Zu- und Wegfahren der parkierten Fahrzeuge der Fall sei (BAFU, Ermittlung

und Beurteilung von Industrie- und Gewerbelärm, Vollzugshilfe für Industrie-

und Gewerbeanlagen, Bern 2016, S. 10).

7.3

Bei den

von der Beschwerdegegnerschaft geltend gemachten Einwirkungen handelt es sich

nicht um Sekundärimmissionen des streitbetroffenen Ladengeschäfts im Sinn des

in Erwägung 7.2 Ausgeführten. Im ursprünglichen Schreiben an das Amt für

Baubewilligungen führte der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerschaft aus,

dass in der "unmittelbaren Umgebung" der Liegenschaften seiner Klienten

(und nicht etwa des streitbetroffenen Ladengeschäfts[!]) an sieben Tagen pro

Woche rund um die Uhr Botellón-artige Zustände herrschen würden mit

übermässigem Lärm zur Nachtzeit und oftmals verschmutzten Innenhöfen. Die

Liegenschaften der Beschwerdegegnerschaft befinden sich indes – wie das

Verwaltungsgericht bereits im letzten Rechtsgang feststellte – in einer

Entfernung von ca. 100 Metern (deutlich mehr als 30 Meter von

der G-Strasse zurückversetzt; Fusswegdistanz ca. 170 Meter; dazwischen

befinden sich mehrere Häuserreihen) bzw. in einer Entfernung von ca.

90.

Metern (beinahe 70 Meter von der G-Strasse zurückversetzt;

Fusswegdistanz ca. 135 Meter; durch mindestens zwei Häuserreihen von der

streitbetroffenen Liegenschaft getrennt) vom streitbetroffenen Ladenlokal

entfernt (VGr, 13. Juni 2019, VB.2019.00069, E. 3.4.2). In der

Rekurseingabe der Beschwerdegegnerschaft war generell die Rede von

"Partyleuten", die sich im streitbetroffenen Ladenlokal auch unter

der Woche bis in die frühen Morgenstunden mit alkoholischen Getränken versorgen

und diese laut "feiernd" in den umliegenden Strassen konsumieren

würden. Die Feiernden würden vor allem in der Nachtzeit die Wohnqualität der

Anwohnenden in der unmittelbaren und weiteren Umgebung durch Lärm und dadurch, dass

sie die privaten Innenhöfe betreten würden und dort häufig Abfall, Exkremente

und Erbrochenes zurücklassen würden, erheblich beeinträchtigen. Leute, die sich

auf den Strassen und Plätzen der G-Strasse treffen und dort Alkohol konsumieren,

können indes nicht den einzelnen Ladengeschäften zugeordnet werden; der für

Sekundärimmissionen geforderte unmittelbare Zusammenhang mit der Benutzung

einer konkreten Anlage ist nicht gegeben. Alkohol kann mitgebracht oder aus

unterschiedlichsten – durchaus auch quartierfremden – Quellen beschafft werden

(vgl. E. 6.7). Im Geviert selbst befinden sich etliche andere Lebensmittelgeschäfte

sowie auch Bars und Restaurants, die Alkohol über die Gasse verkaufen. Unklar

ist auch, inwieweit die behaupteten Immissionen überhaupt durch Alkohol bedingt

sind bzw. in welchem Mass sie durch andere Drogen ausgelöst werden. Es ist im

Übrigen plausibel, dass die beanstandeten Missstände zu einem gewissen Grad

auch auf Personen zurückgehen, die eine oder mehrere der vielen Club- und

Barlokale frequentiert haben (vgl. a. a. O.).

Die von der Beschwerdegegnerschaft geltend gemachten Einwirkungen

hatte das Verwaltungsgericht im ersten Rechtsgang mit Blick auf ihre

Rekurslegitimation berücksichtigt und war zum Schluss gekommen, dass Letztere

betreffend die materiell zu beurteilende Frage, ob die Voraussetzungen für eine

Pflicht zur nachträglichen Baubewilligungsbeurteilung gegeben sind, zu bejahen

ist (VGr, 13. Juni 2019, VB.2019.00069, E. 3). In diesem Zusammenhang

hatte das Verwaltungsgericht allerdings bereits festgehalten, dass der Aussage

der Vorinstanz grundsätzlich zuzustimmen sei, dass sich die von den

Beschwerdeführenden (der heutigen Beschwerdegegnerschaft) geltend gemachten

Lärmimmissionen und Missstände nicht "explizit" dem streitbetroffenen

Ladenlokal zuordnen liessen. Es sei nicht einsichtig, dass die behaupteten

Beeinträchtigungen "eindeutig und ausschliesslich" den Kunden des A-Shops

– der bloss eines von vielen derartigen Geschäften im Quartier sei –

zuzuschreiben wären. Die geltend gemachten Störungen könnten im Einzelfall von

irgendwelchen Personen stammen, die sich im G-Quartier aufhalten: Etwa von

solchen, die den Alkohol aus einer anderen Quelle mitgebracht oder in

Gaststätten konsumiert hätten (a. a. O., E. 3.5.2).

7.4

Es ist

zwar denkbar, dass es sich in Bezug auf Sekundärimmissionen anders verhielte,

würde sich die Kundschaft des Ladengeschäfts direkt vor dem Geschäftslokal ansammeln

und dabei übermässige Immissionen verursachen. In diesem Kontext führte die

Beschwerdegegnerschaft in ihrer Rekursschrift jedoch bloss allgemein aus, dass

der streitbetroffene Betrieb darauf ausgerichtet sei, dass die gekauften

alkoholischen Getränke ausserhalb des Ladens konsumiert würden. Die Leute kämen

zu Fuss, um die Getränke unmittelbar neben dem Shop, im öffentlichen Raum, im

Freien zu konsumieren. Dass direkt vor dem streitbetroffenen Ladengeschäft –

seiner Kundschaft klar zuordenbare – übermässige Immissionen anfallen würden,

wurde von der Beschwerdegegnerschaft indes nicht ausdrücklich behauptet,

geschweige denn genügend substanziiert. Zumal derartige Immissionen – aufgrund

der beträchtlichen Entfernung (vgl. E. 7.3) – von den Liegenschaften der

Beschwerdegegnerschaft aus nicht wahrnehmbar wären, mangelte es der

Beschwerdegegnerschaft für eine derartige Rüge ohnehin an einem praktischen

Nutzen. Im Rahmen einer Nachbarbeschwerde können von einem Nachbarn nur Rügen

vorgebracht werden, die ihm bei einer Gutheissung einen praktischen Nutzen

bringen; soweit der praktische Nutzen infrage steht, ist an einer

rügespezifischen Betrachtung nichts auszusetzen (Bertschi, Kommentar VRG, § 21

N. 59 f.; vgl. VGr, 18. Dezember 2019, VB.2019.00268, E. 9.2).

7.5

Das

kommunale Amt für Baubewilligungen musste auch mit Blick auf die von der

Beschwerdegegnerschaft beanstandeten Missstände kein nachträgliches

Baubewilligungsverfahren einleiten, zumal es sich bei diesen offenkundig nicht

um Sekundärimmissionen im Rechtssinn handelt.

8.

Zusammenfassend sind betreffend die durchgehenden

Öffnungszeiten des Ladengeschäfts keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass ein

bewilligungspflichtiger Sachverhalt vorliegen könnte. Dementsprechend ist die

Beschwerde gutzuheissen, der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die

Anordnung des Amts für Baubewilligungen vom 18. Juni 2018 zu bestätigen.

9.

Die

Angelegenheit ist zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für die

Rekursverfahren an das Baurekursgericht zurückzuweisen.

10.

10.1

Demgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerschaft

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).

10.2

Die

Beschwerdegegnerschaft ist überdies zur Ausrichtung einer Parteientschädigung

an den Beschwerdeführer zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Als

angemessen erscheint eine Parteientschädigung von total Fr. 2'500.-.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

In

Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Baurekursgerichts vom 28. Februar

2020.

aufgehoben und die Anordnung des Amts für Baubewilligungen der Stadt

Zürich vom 18. Juni 2018 bestätigt.

2.

Die

Angelegenheit wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des

Rekursverfahrens an das Baurekursgericht zurückgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 205.-- Zustellkosten,

Fr. 4'205.-- Total der Kosten.

4.

Die

Kosten werden der Beschwerdegegnerschaft zu je einem Drittel auferlegt, unter solidarischer Haftung für den

Gesamtbetrag.

5.

Die Beschwerdegegnerschaft wird im

gleichen Verhältnis und unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen,

zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …