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Entscheid

VB.2020.00222

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00222

22. Juli 2020Deutsch10 min

(URT.2020.21916)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00222

Urteil

der 2. Kammer

vom

22. Juli 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

Staatsangehöriger der Türkei, geboren 1987, reiste am 5. Mai 2010 illegal

in die Schweiz ein und stellte am 11. Mai 2010 ein Asylgesuch. Am

14. Dezember 2010 heiratete er die 1979 geborene und (damals) im Kanton

Zürich niedergelassene Landsfrau C und zog in der Folge sein Asylgesuch zurück,

worauf ihm am 7. April 2011 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung erteilt

wurde, zuletzt befristet bis 13. Dezember 2014. Mit Verfügung vom

10. Juli 2015 verweigerte das Migrationsamt A eine weitere Verlängerung

seiner Aufenthaltsbewilligung, weil es sich bei der Ehe mit C um eine Scheinehe

gehandelt habe, und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 9. September

2015 an. Die hiergegen von A erhobenen Rechtsmittel wiesen die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht ab. Am 24. November

2016 wurde die Ehe geschieden.

B. Am

14. Juni 2017 heiratete A die Schweizer Staatsangehörige D und reiste am

1. Juli 2017 erneut in die Schweiz ein. Am 15. August 2017 erhielt er

eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehegattin,

zuletzt verlängert bis zum 25. August 2019. Die Ehegatten trennten sich

gemäss Angaben von D bzw. von A am 6. bzw. 8. Juni 2019. Mit Gesuch vom

25. Juli 2019 leitete D das Eheschutzverfahren ein. Mit Verfügung vom

14. November 2019 wies das Migrationsamt das Gesuch von A vom

14. Juni 2019 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, wies ihn aus

der Schweiz weg und setzte ihm Frist zur Ausreise bis zum 21. Februar

2020.

Erwägungen

II.

A erhob gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 14. November

2019.

Rekurs bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion. Diese wies das

Rechtsmittel mit Entscheid vom 3. März 2020 ab und setzte ihm eine neue

Ausreisefrist bis 3. Juni 2020.

III.

Mit Beschwerde vom 8. April 2020 (Poststempel)

beantragte A (Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht, der Entscheid der

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 3. März 2020 sei abzuweisen

und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Eventuell sei von der

Wegweisung abzusehen und subeventuell sei die Sache zurückzuweisen – alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.

Das Verwaltungsgericht zog die Akten der Vorinstanzen bei

und verzichtete im Übrigen darauf, von diesen eine Vernehmlassung einzuholen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung

mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Die

Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der

angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass

sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des

angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht als eines der

obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen

Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu

überprüfen (vgl. VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1,

bestätigt mit BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2).

2.

Der Beschwerdeführer zielt mit seinen Vorbringen zunächst

darauf ab, die Verfügung vom 10. Juli 2015 des Migrationsamts bzw. die

Entscheide der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 20. November

2015.

sowie des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2016 infrage zu stellen.

Er verlangt zumindest sinngemäss eine Neubeurteilung seines dannzumaligen,

längst rechtskräftig beurteilten Verlängerungsgesuchs unter Berücksichtigung

des Umstands, dass er mit seiner ersten Ehefrau mehr als drei Jahre verheiratet

gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer behauptet letzteres unter Hinweis auf

die vorinstanzliche Erwägung, wonach sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner

Ehe mit C von 2011 bis 2016 für circa fünf Jahre ausländerrechtlich

geregelt in der Schweiz gelebt habe. Entgegen seiner Auffassung geht daraus

indes mitnichten hervor, dass die erste Ehe des Beschwerdeführers länger als

drei Jahre dauerte. Wie die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion zutreffend

erwog, besteht daher keine Veranlassung, dieselben tatsächlichen Verhältnisse,

welche dem rechtskräftigen Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 16. März

2016.

zugrunde lagen, einer erneuten materiellen Prüfung zu unterziehen. Eine

Verletzung von Art. 43 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1

lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; bis

31.

Dezember 2018: Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG]) liegt nicht vor.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht weiter geltend, über einen Bewilligungsanspruch zu

verfügen. Er beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen von

Art. 30 Abs. 1 lit. b, Art. 30 Abs. 1 lit. k

sowie Art. 62 AIG.

3.2

Verfügungen

im Zusammenhang mit den in Art. 30 AIG vorgesehenen möglichen Abweichungen

von den Zulassungsvoraussetzungen (allgemeiner ausländerrechtlicher Härtefall

[Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG] und Wiederzulassung [Art. 30

Abs. 1 lit. k AIG]) erfolgen im Rahmen des behördlichen Ermessens

(Art. 96 AIG) und beruhen nicht auf einem Rechtsanspruch (vgl. BGr,

25.

Juni 2014, 2C_566/2014, E. 2.2.1, mit Hinweis). Ein solcher steht

dem Beschwerdeführer offensichtlich auch nicht gestützt auf eine andere

Bestimmung – etwa Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG oder Art. 8 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) – zu.

Eine Wiederzulassung im Sinn von Art. 30 Abs. 1

lit. k AIG fällt von vornherein ausser Betracht, da vorliegend nicht die

Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach freiwilliger Ausreise (vgl.

Art. 49 Abs. 1 lit. b VZAE), sondern die Verlängerung einer

Aufenthaltsbewilligung nach Wegfall des ursprünglichen Aufenthaltszwecks im

Streit steht. Damit kann offenbleiben, ob die zeitlichen Voraussetzungen von

Art. 49 Abs. 1 lit. a VZAE überhaupt erfüllt wären.

3.3

Die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion gelangte zum Schluss, dass die Dauer des ehelichen

Zusammenlebens von ca. 23 Monaten als sehr kurz zu bezeichnen sei. Der

heute 32-jährige Beschwerdeführer halte sich seit dem 1. Juli 2017 in der

Schweiz auf und habe bereits von 2011 bis 2016 hier gelebt. Auch bei einer

Addition dieser Aufenthalte könne nicht von einer besonders tiefen Verwurzelung

in die hiesigen Verhältnisse ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer sei zwar

im ersten Arbeitsmarkt (als Schadstoffsanierer) angestellt und soll über

Deutschkenntnisse verfügen. Er sei jedoch im Strafregister mit einer groben

Verkehrsregelverletzung vermerkt. Ferner weise sein Betreibungsregisterauszug

zwei offene Verlustscheine im Betrag von gesamthaft Fr. 15'023.10 auf,

wobei es sich bei jenem im Betrag von Fr. 13'307.90 um Kreditschulden

handle. Der Beschwerdeführer lege nicht subtanziiert dar, welche sozialen

Beziehungen er zur hiesigen Bevölkerung pflege. Er sei kinderlos und habe in

der Schweiz keine Familienangehörige. Der Rekurrent sei in der Türkei

aufgewachsen und in die Schule gegangen. Aufgrund seines Alters und der in der

Schweiz gesammelten Erfahrungen sei zu erwarten, dass dem gesunden

Beschwerdeführer eine Wiedereingliederung in der Türkei gelingen sollte.

3.4

Was der

Beschwerdeführer vorträgt, ist nicht geeignet, eine Verletzung von Art. 96

AIG zu begründen. Die geltend gemachten Umstände, dass der Beschwerdeführer

arbeitstätig sowie auf keine Sozialhilfe angewiesen sei und sich weiterhin um

Sprachzertifikate bemühe, genügen für sich allein nicht, damit die

materiellrechtlichen Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG als erfüllt betrachtet werden könnten. Der Beschwerdeführer weist keine

konkreten sozialen Kontakte in der Schweiz nach und bringt auch nicht vor, solche

im vorinstanzlichen Verfahren belegt zu haben. Eine soziale Integration, wie

Dispositiv

sie der Beschwerdeführer lediglich pauschal behauptet, ist demnach nicht

erstellt, weshalb die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion eine solche auch

nicht zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigen musste. Auch in

wirtschaftlicher Hinsicht ist die Integration des Beschwerdeführers nicht

vollends gelungen. Wohl geht er einer Arbeitstätigkeit nach, doch bestehen zwei

offene Verlustscheine über einen nicht mehr geringfügigen Betrag von insgesamt

rund Fr. 15'000.-. Zusätzlich ergibt sich aus den Akten, dass der

Beschwerdeführer die Verfahrenskosten des ersten Rekursverfahrens nicht

bezahlte, weshalb sie im Betrag von Fr. 1'703.- abgeschrieben werden

mussten. Der Beschwerdeführer gibt nicht zu erkennen, dass er je die Absicht

gehabt hätte, diese Schulden noch zu begleichen. Zumindest Ratenzahlungen wären

ihm angesichts der bei den Akten liegenden Lohnabrechnungen zweifelsohne

möglich gewesen. Soweit er behauptet, es sei ihm nicht möglich gewesen, in der

Türkei einer Erwerbstätigkeit nachzugehen bzw. seine (wirtschaftliche) Existenz

sei im Heimatland gefährdet, bleiben seine Vorbringen oberflächlich und

unsubstanziiert, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. vorne,

E. 1.2). Der Beschwerdeführer wurde sodann wegen grober

Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (in der Fassung vom

20. März 1975) zu einer bedingten Geldstrafe (Probezeit zwei Jahre) von

15 Tagessätzen à Fr. 110.- verurteilt. Wohl handelt es sich hierbei

nicht um ein Verbrechen, doch überschritt er gemäss dem Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Mai 2012 innerorts die

Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h vorsätzlich um mindestens 28 km/h

und stellte damit eine erhebliche, abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer

dar. Auch wenn das Delikt bereits rund acht Jahre zurückliegt, ist zu

berücksichtigen, dass gegen den Beschwerdeführer erneut ein Strafverfahren

eingeleitet wurde. Dieses basiert wohl auf einem Vorfall, der sich während

seines ersten Aufenthalts in der Schweiz ereignet haben soll. Aus den Akten

ergibt sich jedoch nicht, dass das Strafverfahren zwischenzeitlich eingestellt

oder der Beschwerdeführer vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind

freigesprochen worden wäre. Der Ausgang dieses zweiten Strafverfahrens ist

demnach noch offen.

Auch wenn das erwähnte zweite Strafverfahren nicht zum

Nachteil des Beschwerdeführers berücksichtigt wird, ist insgesamt weder dargetan,

dass ein persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom

24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE])

gegeben ist, noch ist ersichtlich, inwieweit die Vor­instanzen das ihnen

zustehende Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt haben sollen. Ob ein

Widerrufsgrund gemäss Art. 62 AIG vorliegt, ist bei diesem Ergebnis

unerheblich.

4.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass ihm

aufgrund der Covid-19-Pandemie eine längere Ausreisefrist (vgl. Art. 64d

Abs. 1 AIG) anzusetzen sei, ist anzumerken, dass das Migrationsamt der

Corona-Pandemie und den damit einhergehenden Einschränkungen bei der Ansetzung

der Ausreisefrist ohnehin von Amtes wegen Rechnung tragen wird (vgl. Weisung

Nr. 323.7-5040/3 vom 15. Juni 2020 des Staatssekretariats für

Migration [SEM], Umsetzung der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung

des Coronavirus [COVID-19-Verordnung 2] sowie zum Vorgehen bezüglich

Ein-/Ausreise in/aus der Schweiz, Ziff. 3.3; vgl. auch BGr, 8. Juni

2020, 2C_301/2020, E. 4.2.3; 14. April 2020, 2C_270/2020,

E. 4.2.4). Es besteht keine Veranlassung, anstelle des Migrationsamts eine

Ausreisefrist zu bestimmen und damit dessen Ermessensentscheid vorwegzunehmen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 65a VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise

2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,

hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …