VB.2020.00222
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00222
22. Juli 2020Deutsch10 min
(URT.2020.21916)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00222
Urteil
der 2. Kammer
vom
22. Juli 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
Staatsangehöriger der Türkei, geboren 1987, reiste am 5. Mai 2010 illegal
in die Schweiz ein und stellte am 11. Mai 2010 ein Asylgesuch. Am
14. Dezember 2010 heiratete er die 1979 geborene und (damals) im Kanton
Zürich niedergelassene Landsfrau C und zog in der Folge sein Asylgesuch zurück,
worauf ihm am 7. April 2011 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung erteilt
wurde, zuletzt befristet bis 13. Dezember 2014. Mit Verfügung vom
10. Juli 2015 verweigerte das Migrationsamt A eine weitere Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung, weil es sich bei der Ehe mit C um eine Scheinehe
gehandelt habe, und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 9. September
2015 an. Die hiergegen von A erhobenen Rechtsmittel wiesen die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht ab. Am 24. November
2016 wurde die Ehe geschieden.
B. Am
14. Juni 2017 heiratete A die Schweizer Staatsangehörige D und reiste am
1. Juli 2017 erneut in die Schweiz ein. Am 15. August 2017 erhielt er
eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehegattin,
zuletzt verlängert bis zum 25. August 2019. Die Ehegatten trennten sich
gemäss Angaben von D bzw. von A am 6. bzw. 8. Juni 2019. Mit Gesuch vom
25. Juli 2019 leitete D das Eheschutzverfahren ein. Mit Verfügung vom
14. November 2019 wies das Migrationsamt das Gesuch von A vom
14. Juni 2019 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, wies ihn aus
der Schweiz weg und setzte ihm Frist zur Ausreise bis zum 21. Februar
2020.
Erwägungen
II.
A erhob gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 14. November
2019.
Rekurs bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion. Diese wies das
Rechtsmittel mit Entscheid vom 3. März 2020 ab und setzte ihm eine neue
Ausreisefrist bis 3. Juni 2020.
III.
Mit Beschwerde vom 8. April 2020 (Poststempel)
beantragte A (Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht, der Entscheid der
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 3. März 2020 sei abzuweisen
und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Eventuell sei von der
Wegweisung abzusehen und subeventuell sei die Sache zurückzuweisen – alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.
Das Verwaltungsgericht zog die Akten der Vorinstanzen bei
und verzichtete im Übrigen darauf, von diesen eine Vernehmlassung einzuholen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung
mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Die
Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der
angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass
sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht als eines der
obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen
Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu
überprüfen (vgl. VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1,
bestätigt mit BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2).
2.
Der Beschwerdeführer zielt mit seinen Vorbringen zunächst
darauf ab, die Verfügung vom 10. Juli 2015 des Migrationsamts bzw. die
Entscheide der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 20. November
2015.
sowie des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2016 infrage zu stellen.
Er verlangt zumindest sinngemäss eine Neubeurteilung seines dannzumaligen,
längst rechtskräftig beurteilten Verlängerungsgesuchs unter Berücksichtigung
des Umstands, dass er mit seiner ersten Ehefrau mehr als drei Jahre verheiratet
gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer behauptet letzteres unter Hinweis auf
die vorinstanzliche Erwägung, wonach sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Ehe mit C von 2011 bis 2016 für circa fünf Jahre ausländerrechtlich
geregelt in der Schweiz gelebt habe. Entgegen seiner Auffassung geht daraus
indes mitnichten hervor, dass die erste Ehe des Beschwerdeführers länger als
drei Jahre dauerte. Wie die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion zutreffend
erwog, besteht daher keine Veranlassung, dieselben tatsächlichen Verhältnisse,
welche dem rechtskräftigen Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 16. März
2016.
zugrunde lagen, einer erneuten materiellen Prüfung zu unterziehen. Eine
Verletzung von Art. 43 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; bis
31.
Dezember 2018: Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG]) liegt nicht vor.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht weiter geltend, über einen Bewilligungsanspruch zu
verfügen. Er beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen von
Art. 30 Abs. 1 lit. b, Art. 30 Abs. 1 lit. k
sowie Art. 62 AIG.
3.2
Verfügungen
im Zusammenhang mit den in Art. 30 AIG vorgesehenen möglichen Abweichungen
von den Zulassungsvoraussetzungen (allgemeiner ausländerrechtlicher Härtefall
[Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG] und Wiederzulassung [Art. 30
Abs. 1 lit. k AIG]) erfolgen im Rahmen des behördlichen Ermessens
(Art. 96 AIG) und beruhen nicht auf einem Rechtsanspruch (vgl. BGr,
25.
Juni 2014, 2C_566/2014, E. 2.2.1, mit Hinweis). Ein solcher steht
dem Beschwerdeführer offensichtlich auch nicht gestützt auf eine andere
Bestimmung – etwa Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG oder Art. 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) – zu.
Eine Wiederzulassung im Sinn von Art. 30 Abs. 1
lit. k AIG fällt von vornherein ausser Betracht, da vorliegend nicht die
Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach freiwilliger Ausreise (vgl.
Art. 49 Abs. 1 lit. b VZAE), sondern die Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung nach Wegfall des ursprünglichen Aufenthaltszwecks im
Streit steht. Damit kann offenbleiben, ob die zeitlichen Voraussetzungen von
Art. 49 Abs. 1 lit. a VZAE überhaupt erfüllt wären.
3.3
Die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion gelangte zum Schluss, dass die Dauer des ehelichen
Zusammenlebens von ca. 23 Monaten als sehr kurz zu bezeichnen sei. Der
heute 32-jährige Beschwerdeführer halte sich seit dem 1. Juli 2017 in der
Schweiz auf und habe bereits von 2011 bis 2016 hier gelebt. Auch bei einer
Addition dieser Aufenthalte könne nicht von einer besonders tiefen Verwurzelung
in die hiesigen Verhältnisse ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer sei zwar
im ersten Arbeitsmarkt (als Schadstoffsanierer) angestellt und soll über
Deutschkenntnisse verfügen. Er sei jedoch im Strafregister mit einer groben
Verkehrsregelverletzung vermerkt. Ferner weise sein Betreibungsregisterauszug
zwei offene Verlustscheine im Betrag von gesamthaft Fr. 15'023.10 auf,
wobei es sich bei jenem im Betrag von Fr. 13'307.90 um Kreditschulden
handle. Der Beschwerdeführer lege nicht subtanziiert dar, welche sozialen
Beziehungen er zur hiesigen Bevölkerung pflege. Er sei kinderlos und habe in
der Schweiz keine Familienangehörige. Der Rekurrent sei in der Türkei
aufgewachsen und in die Schule gegangen. Aufgrund seines Alters und der in der
Schweiz gesammelten Erfahrungen sei zu erwarten, dass dem gesunden
Beschwerdeführer eine Wiedereingliederung in der Türkei gelingen sollte.
3.4
Was der
Beschwerdeführer vorträgt, ist nicht geeignet, eine Verletzung von Art. 96
AIG zu begründen. Die geltend gemachten Umstände, dass der Beschwerdeführer
arbeitstätig sowie auf keine Sozialhilfe angewiesen sei und sich weiterhin um
Sprachzertifikate bemühe, genügen für sich allein nicht, damit die
materiellrechtlichen Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG als erfüllt betrachtet werden könnten. Der Beschwerdeführer weist keine
konkreten sozialen Kontakte in der Schweiz nach und bringt auch nicht vor, solche
im vorinstanzlichen Verfahren belegt zu haben. Eine soziale Integration, wie
Dispositiv
sie der Beschwerdeführer lediglich pauschal behauptet, ist demnach nicht
erstellt, weshalb die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion eine solche auch
nicht zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigen musste. Auch in
wirtschaftlicher Hinsicht ist die Integration des Beschwerdeführers nicht
vollends gelungen. Wohl geht er einer Arbeitstätigkeit nach, doch bestehen zwei
offene Verlustscheine über einen nicht mehr geringfügigen Betrag von insgesamt
rund Fr. 15'000.-. Zusätzlich ergibt sich aus den Akten, dass der
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten des ersten Rekursverfahrens nicht
bezahlte, weshalb sie im Betrag von Fr. 1'703.- abgeschrieben werden
mussten. Der Beschwerdeführer gibt nicht zu erkennen, dass er je die Absicht
gehabt hätte, diese Schulden noch zu begleichen. Zumindest Ratenzahlungen wären
ihm angesichts der bei den Akten liegenden Lohnabrechnungen zweifelsohne
möglich gewesen. Soweit er behauptet, es sei ihm nicht möglich gewesen, in der
Türkei einer Erwerbstätigkeit nachzugehen bzw. seine (wirtschaftliche) Existenz
sei im Heimatland gefährdet, bleiben seine Vorbringen oberflächlich und
unsubstanziiert, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. vorne,
E. 1.2). Der Beschwerdeführer wurde sodann wegen grober
Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (in der Fassung vom
20. März 1975) zu einer bedingten Geldstrafe (Probezeit zwei Jahre) von
15 Tagessätzen à Fr. 110.- verurteilt. Wohl handelt es sich hierbei
nicht um ein Verbrechen, doch überschritt er gemäss dem Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Mai 2012 innerorts die
Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h vorsätzlich um mindestens 28 km/h
und stellte damit eine erhebliche, abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer
dar. Auch wenn das Delikt bereits rund acht Jahre zurückliegt, ist zu
berücksichtigen, dass gegen den Beschwerdeführer erneut ein Strafverfahren
eingeleitet wurde. Dieses basiert wohl auf einem Vorfall, der sich während
seines ersten Aufenthalts in der Schweiz ereignet haben soll. Aus den Akten
ergibt sich jedoch nicht, dass das Strafverfahren zwischenzeitlich eingestellt
oder der Beschwerdeführer vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind
freigesprochen worden wäre. Der Ausgang dieses zweiten Strafverfahrens ist
demnach noch offen.
Auch wenn das erwähnte zweite Strafverfahren nicht zum
Nachteil des Beschwerdeführers berücksichtigt wird, ist insgesamt weder dargetan,
dass ein persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE])
gegeben ist, noch ist ersichtlich, inwieweit die Vorinstanzen das ihnen
zustehende Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt haben sollen. Ob ein
Widerrufsgrund gemäss Art. 62 AIG vorliegt, ist bei diesem Ergebnis
unerheblich.
4.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass ihm
aufgrund der Covid-19-Pandemie eine längere Ausreisefrist (vgl. Art. 64d
Abs. 1 AIG) anzusetzen sei, ist anzumerken, dass das Migrationsamt der
Corona-Pandemie und den damit einhergehenden Einschränkungen bei der Ansetzung
der Ausreisefrist ohnehin von Amtes wegen Rechnung tragen wird (vgl. Weisung
Nr. 323.7-5040/3 vom 15. Juni 2020 des Staatssekretariats für
Migration [SEM], Umsetzung der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung
des Coronavirus [COVID-19-Verordnung 2] sowie zum Vorgehen bezüglich
Ein-/Ausreise in/aus der Schweiz, Ziff. 3.3; vgl. auch BGr, 8. Juni
2020, 2C_301/2020, E. 4.2.3; 14. April 2020, 2C_270/2020,
E. 4.2.4). Es besteht keine Veranlassung, anstelle des Migrationsamts eine
Ausreisefrist zu bestimmen und damit dessen Ermessensentscheid vorwegzunehmen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 65a VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise
2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …