VB.2020.00223
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00223
15. Mai 2020Deutsch12 min
(URT.2020.21727)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00223
Urteil
der Einzelrichterin
vom 15. Mai 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch,
Gerichtsschreiberin
Regina Meier.
In Sachen
A (alias X),
zzt. Flughafengefängnis Zürich,
vertreten durch RA B,
substituiert durch C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Haftentlassungsgesuch/Verlängerung
Ausschaffungshaft,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Das
Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 24. September 2019 an, dass A nach
Entlassung aus dem Strafvollzug in Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG
genommen werde.
B. Am 19.
März 2020 stellte A (alias X) ein Haftentlassungsgesuch. Am 25. März 2020
beantragte das Migrationsamt, das Haftentlassungsgesuch sei abzuweisen und die
mit Urteil vom 23. Dezember 2019 bewilligte Fortsetzung der Ausschaffungshaft
sei um weitere drei Monate bis am 4. Juli 2020 zu verlängern. Mit Urteil und
Verfügung vom 30. März 2020 wies das Zwangsmassnahmengericht des
Bezirksgerichts Zürich das Haftentlassungsgesuch ab und bewilligte die
Verlängerung der Ausschaffungshaft bis am 4. Juli 2020.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A (alias X) am 8. April 2020 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und
Entschädigungsfolge die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die
unverzügliche Haftentlassung; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung zurückzuweisen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
und -verbeiständung zu gewähren. Am 17. April 2020 beantragte das Migrationsamt
die Abweisung der Beschwerde. Am 20. April 2020 verzichtete das
Zwangsmassnahmengericht auf eine Vernehmlassung. A (alias X) hielt mit Eingabe
vom 4. Mai 2020 an seinen Anträgen fest.
Die
Einzelrichterin erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG
werden vom Einzelrichter bzw. von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen
werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit
§ 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG).
Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.
2.
Der Beschwerdeführer reichte am 21. November 2018 in der
Schweiz ein Asylgesuch ein, welches das Staatssekretariat für Migration (SEM)
mit rechtskräftigem Entscheid vom 4. Februar 2019 abwies und die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete.
Am 6. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer verhaftet.
Gegen den Beschwerdeführer liegt ein Strafbefehl vom 1. Februar 2019 wegen
mehrfachem betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und
unrechtmässiger Aneignung vor. Am 29. April 2019 trat der Beschwerdeführer den
vorzeitigen Strafantritt an. Mit (rechtskräftigem) Urteil des Bezirksgerichts
Zürich vom 15. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführer des banden- und
gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen
Hausfriedensbruchs sowie der Hehlerei schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe
von 34 Monaten bestraft. Zudem wurde eine Landesverweisung von 9 Jahren
ausgesprochen.
Mit Verfügung vom 24. September 2019 ordnete das Migrationsamt
gestützt auf Art. 76 Abs. 1 AIG an, den Beschwerdeführer nach Entlassung
aus dem Strafvollzug in Aus-
schaffungshaft zu nehmen und beauftragte die Kantonspolizei mit dem Haft- und
Ausschaffungsvollzug. Am 7. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer von der
Justizvollzugsanstalt D dem Migrationsamt zugeführt. Auf Antrag des
Migrationsamts vom 7. Oktober 2019 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht des
Bezirksgerichts Zürich am 8. Oktober 2019 die Anordnung der Ausschaffungshaft
nach Art. 76 AIG und stützte sie auf Art 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ab. Die Haft wurde bis am
6.
Januar 2020 bewilligt. Auf Antrag des Migrationsamts vom 23. Dezember
2019.
bewilligte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich
gleichentags die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis am 5. April 2020.
3.
3.1
Gemäss
Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn
ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug
noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b AIG
genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint,
die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a
AIG) und die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend
getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG).
3.2
Gegen den
Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor (Verfügung
des SEM vom 4. Februar 2019). Die Vorinstanz stützte die Bestätigung der
Ausschaffungshaft auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit
Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ab. Nach diesen Bestimmungen kann eine Person in Haft
genommen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Der
Beschwerdeführer wurde unter anderem wegen banden- und gewerbsmässigen
Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB in Verbindung mit Art. 139
Ziff. 1 StGB verurteilt. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG zu
bejahen. Es bedarf im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines
Verbrechens keiner Prognose darüber, ob sich die betroffene Person dem Vollzug
der Wegweisung entziehen würde, nicht zuletzt, weil die Untertauchensgefahr bei
einer solchen Ausgangslage augenfällig ist (vgl. BGr, 5. August 2009,
2C_455/2009, E. 2.1; ferner Andreas Zünd in: Marc Spescha et al. [Hrsg.],
Migra-
tionsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 75 N. 12).
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer erachtet zunächst den Wegweisungsvollzug aufgrund der
Corona-Pandemie als undurchführbar.
Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der
Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss deshalb ernsthaft geeignet sein,
diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder
Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall
angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Haft verstösst gegen Art. 80
Abs. 6 lit. a AIG und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige
Gründe dafürsprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht
vollzogen werden kann (BGr, 11. April 2018, 2C_268/2018, E. 2.3.1, mit
weiteren Hinweisen). Unter Vorbehalt einer Beeinträchtigung der öffentlichen
Ordnung durch die betroffene Person ist die Frage nach der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG nicht
notwendigerweise im Hinblick auf die maximale Haftdauer, sondern vielmehr auf
einen den gesamten Umständen des konkreten Falls angemessenen Zeitraum zu
beurteilen (BGr, 11. April 2018, 2C_268/2018, E. 2.3.1).
Nur falls keine oder bloss
eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die
Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer
ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1.3).
4.2
Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 7. Oktober 2019
in Ausschaffungshaft (vgl. E. 2). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs am 24. September 2019 gab der Beschwerdeführer an, in Spanien gelebt zu
haben und dorthin zurückkehren zu wollen. Da Spanien am 9. Januar 2019 im
Rahmen des Dublin-Verfahrens eine Rückübernahme des Beschwerdeführers abgelehnt
hatte, da der Beschwerdeführer unbekannt in Spanien sei, verzichtete das SEM am
25.
September 2019 auf eine erneute Anfrage. Von den algerischen Behörden wurde
er noch nicht identifiziert.
Am 6. März 2020 fand ein Ausreisegespräch mit dem Beschwerdeführer
statt. Dabei erklärte der Beschwerdeführer, er stamme nicht aus Algerien,
sondern aus Marokko, habe einen falschen Namen verwendet und wolle möglichst
schnell nach Marokko zurückkehren. Das Migrationsamt forderte ihn auf,
Reisepapiere oder Kopien davon zu beschaffen bzw. sich an die Botschaft
Marokkos zu wenden. Am 17. März 2020 hat das SEM eine Identifikationsanfrage an
die marokkanische Botschaft übermittelt.
Insofern fällt es nicht unmittelbar ins Gewicht, ob
Rückführungen nach Algerien bzw. Marokko aufgrund des Coronavirus/Covid-19
kurzfristig möglich sind. Prognosen über die weltweite Entwicklung der
Situation betreffend den Coronavirus/Covid-19 sind sehr schwierig. Ob sich die
Lage in Algerien bzw. Marokko und in der Schweiz tatsächlich in absehbarer Zeit
wieder normalisieren wird und Rückführungen nach Algerien bzw. Marokko
stattfinden können, ist zurzeit noch ungewiss. Es kann heute indes nicht gesagt
werden, dass es sich dabei nur um eine rein theoretische Möglichkeit handelt.
Es ist damit nicht von der Undurchführbarkeit des Vollzugs auszugehen. Die
erhöhte Ungewissheit aufgrund der Corona-
virus/Covid-19-Pandemie ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsbeurteilung zu
berücksichtigen (vgl. VGr, 16. April 2020, VB.2020.00199, E. 5.2
[zur Publikation vorgesehen]).
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer zieht die Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft in
Zweifel.
Die Ausschaffungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen
auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es muss jeweils
aufgrund sämtlicher Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw.
erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, d. h. das sachgerechte und
zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (BGr, 27. Juni 2019,
2C_263/2019, E. 4.1; 11. Mai 2018, 2C_312/2018, E. 3.3.2).
5.2
Zur
Erforderlichkeit ist zu bemerken, dass mildere Mittel nicht infrage kommen,
zumal das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers auf eine hohe
Untertauchensgefahr hindeutet (vgl. E. 2; vgl. auch E. 4.2).
5.3
Mit Blick auf die Zumutbarkeit ist
Folgendes festzuhalten: Aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers
besteht ein erhöhtes öffentliches Interesse am Vollzug der Ausschaffung.
Zwar gilt es grundsätzlich zu berücksichtigen, dass aufgrund
der "ausserordentlichen Lage" im Zusammenhang mit dem Coronavirus/Covid-19
Prognosen mit erhöhter Unsicherheit behaftet sind (vgl. VGr,
16.
April 2020, VB.2020.00199, E. 6.4 [zur Publikation vorgesehen]).
Im vorliegenden Fall ist dies jedoch insofern zu relativieren, als der Beschwerdeführer
durch die algerischen bzw. marokkanischen Behörden noch nicht anerkannt ist:
Die Möglichkeit der Anerkennung durch die algerischen bzw. marokkanischen
Behörden dürfte von der
Covid-19-Pandemie kaum wesentlich beeinträchtigt werden.
Auch dass es im Rahmen der Verhältnismässigkeitsbeurteilung
der Haft zu beachten gilt, dass das Haftregime aufgrund des Coronavirus/Covid-19
verschärft wurde (vgl. VGr,
16.
April 2020, VB.2020.00199, E. 6.4 [zur Publikation vorgesehen]),
führt im Licht der genannten Umstände noch nicht zur Unverhältnismässigkeit der
Haft.
Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (Ein- und
Durchschlafstörungen, Vitamin-D-Mangel sowie Folsäure-Mangel) führen ebenso
wenig zur Unverhältnismässigkeit der Haft. Dazu, dass sich die Identitätsabklärungen
weiter hinziehen, hat auch der Beschwerdeführer beigetragen, indem er im März
2020.
eine neue Identität und Staatsangehörigkeit angegeben hat.
5.4
Insgesamt
erscheint die Ausschaffungshaft im jetzigen Zeitpunkt als verhältnismässig.
5.5
Im Übrigen
sind den Akten – trotz der mangelhaften Kooperation des Beschwerdeführers
bezüglich Angaben zu seiner Identität und Vorgeschichte – genügend behördliche
Vorkehren im Hinblick auf die Ausschaffung des Beschwerdeführers zu entnehmen.
Auch wenn die Identifizierungsanfrage des SEM bei den marokkanischen Behörden
unter dem Namen A und nicht mit "X" erfolgte, bewirkt dies nicht die
Haftentlassung wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die Behörden haben
dies selbstverständlich umgehend zu korrigieren.
5.6
Schliesslich
rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots sowie des
Rechtsgleichheitsgebots, da die kantonalen Behörden in den letzten Tagen
zahlreiche Personen aus der Administrativhaft entlassen hätten.
Nach dem Grundsatz der Rechtsgleichheit sind die Behörden
im Zuge der Rechtsanwendung verpflichtet, gleiche Sachverhalte mit gleichen
relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund
rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung (BGE 131 I 105 E. 3.1). Mit
seinen unsubstanziierten Vorbringen kann der Beschwerdeführer in keiner Weise
darlegen, dass er ohne sachlichen Grund anders behandelt worden wäre als ein in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gleicher Fall. Folglich ist die Rüge der
Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots nicht zielführend; ebenso wenig
ersichtlich ist die gerügte willkürliche Rechtsanwendung.
6.
Nach dem Gesagten wies das Zwangsmassnahmengericht das
Haftentlassungsgesuch zu Recht ab. Die Verlängerung der Ausschaffungshaft erweist
sich als rechtmässig.
7.
7.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich
wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
gegenstandslos wird.
Entsprechend seinem Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung
zuzusprechen.
7.2
Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf
Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf
unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
7.3
Der
Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die
Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der
nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung
seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. (vgl. Kaspar Plüss
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem
Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwältin B, substituiert durch C, als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
7.4
Die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Beschwerdeerhebung ihre
Honorarnote ein und liess sie durch ihre Substitutin im Rahmen der Replik
ergänzen. Der insgesamt von ihr selbst geltend gemachte Zeitaufwand von 6,25
Stunden und der für ihre Praktikantin geltend gemachte Zeitaufwand von 8,5
Stunden sowie die Auslagen von Fr. 16.30, erscheinen mit Blick auf die
Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen als
angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr).
Allerdings ist der Stundenansatz für nicht juristische
Vertretung praxisgemäss auf Fr. 100.- festzusetzen. Damit resultiert eine
Entschädigung von total Fr. 2'241.30 (6,25 h zu
Fr. 220.-; 8,5 h zu Fr. 100.- und Fr. 16.30 Barauslagen).
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen,
wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde,
zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch
des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen
offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B,
substituiert durch C, eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt.
7.
Rechtsanwältin B, substituiert durch C, wird für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'241.30 aus der Gerichtskasse
entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9.
Mitteilung an …
Abkürzungsverzeichnis:
AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer und die Integration (SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz
vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
GebV VGr Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018
(LS 175.252)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
(LS 175.2)