VB.2020.00224
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00224
7. Mai 2020Deutsch13 min
(URT.2020.21706)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00224
Urteil
des Einzelrichters
vom 7. Mai 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiber
Jonas Alig.
In Sachen
A, zzt. Flughafengefängnis Zürich, vertreten durch
RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Haftentlassungsgesuch
Ausschaffungshaft (GI200087-L),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 26. April
2019 an, dass A in Anwendung von Art. 76 Abs. 1 AIG in
Ausschaffungshaft genommen werde.
Erwägungen
II.
Am 19. März 2020 stellte A ein Haftentlassungsgesuch,
welches das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich am 1. April
2020.
abwies.
III.
Hiergegen erhob A mit Eingabe vom 8. April 2020
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte – "unter o/e Kostenfolge
und Entschädigungsfolge" – die Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts
vom 1. April 2020 sowie seine sofortige
Entlassung aus der Ausschaffungshaft. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht forderte er, es sei ihm zufolge Mittellosigkeit unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren und Rechtsanwältin B,
substituiert durch C, als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu mandatieren.
Mit Eingabe vom 17. April 2020 beantragte das
Migrationsamt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Das
Zwangsmassnahmengericht verzichtete gleichentags auf eine Vernehmlassung. Am
28.
April 2020 replizierte A, wobei er an seinen Anträgen festhielt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen
nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend
besteht kein Anlass für eine Überweisung.
2.
Der Beschwerdeführer reiste am 10. Oktober 2018 in die
Schweiz ein und stellte am 25. Oktober 2018 ein Asylgesuch. Mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 1. Februar 2019
wurde er wegen mehrfachen Diebstahls im Sinn von Art. 139 Ziff. 1
StGB zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je
Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 200.- verurteilt. Am 14. März
2019.
grenzte ihn die Beschwerdegegnerin für zwei Jahre aus dem Gebiet der Stadt
Zürich und dem Gebiet der Gemeinde Oetwil am See aus. Gegen diese Ausgrenzung
verstiess er. Das Asylgesuch lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM)
mit Entscheid vom 4. April 2019 ab und wies den Beschwerdeführer – mit
einer Ausreisefrist bis 23. April 2019 – aus der Schweiz weg. Gemäss den
Akten galt er ab dem 15. April 2019 als verschwunden.
Die
Beschwerdegegnerin ordnete am 26. April 2019 – in Anwendung von
Art. 76 Abs. 1 AIG – an, dass der Beschwerdeführer in
Ausschaffungshaft genommen werde und stützte diese im Antrag auf Bestätigung
der Ausschaffungshaft vom 26. April 2019 auf den Haftgrund von Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1
lit. h, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 sowie Art. 76
Abs. 1 Ziff. 4 AIG. Das Zwangsmassnahmengericht bestätigte die
Anordnung der Ausschaffungshaft am 27. April 2019 und bewilligte sie bis
25.
Juli 2019. Auf die jeweiligen Anträge der Beschwerdegegnerin vom
16.
Juli 2019, 11. Oktober 2019 sowie 17. Januar 2020 hin
bewilligte es am 17. Juli 2019 die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis
25.
Oktober 2019, am 14. Oktober 2019 die Verlängerung der
Ausschaffungshaft bis 25. Januar 2020 sowie am 20. Januar 2020 die
Verlängerung der Ausschaffungshaft bis 25. April 2020. Die gegen das
Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Januar 2020 gerichtete
Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil VB.2020.00095 vom
19.
März 2020 ab.
Auf das
Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2019 war das
Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 5. August 2019 nicht
eingetreten. Am 21. Dezember 2019 hatte der Beschwerdeführer ein erneutes
Haftentlassungsgesuch eingereicht, das vom Zwangsmassnahmengericht mit Urteil
vom 7. Januar 2020 abgewiesen wurde. Am 19. März 2020 stellte der
Beschwerdeführer ein Haftentlassungsgesuch, welches das Zwangsmassnahmengericht
am 1. April 2020 abwies. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Ebenfalls mit Verfügung vom 1. April 2020 war das SEM
auf ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers nicht
eingetreten. Es führte dabei aus, dass es sich bei "der Begründung des
Staatenlosengesuchs weitgehend um eine Wiederholung der bereits im Asylverfahren
gemachten vagen und unsubstanziierten Aussagen" handle.
3.
3.1
Gemäss
Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen
werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt,
dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76
Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft
verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich
ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und die für die Weg- oder
Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4
AIG). Nach Art. 79 Abs. 1 AIG darf die Haft höchstens sechs Monate
dauern. Wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert
oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch
einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert, kann die Haft um höchstens
zwölf Monate verlängert werden (Art. 79 Abs. 2 AIG).
3.2
Gegen den
Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor (Asylentscheid
des SEM vom 4. April 2019).
3.3
Gemäss
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit
Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG kann die betroffene Person zur
Sicherstellung des Vollzugs des Wegweisungsentscheides in Haft genommen werden,
wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Verbrechen sind Taten,
die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10
Abs. 2 StGB). Gemäss Strafregisterauszug vom 12. August 2019 wurde
der Beschwerdeführer unter anderem wegen mehrfachen Diebstahls im Sinn von Art. 139
Ziff. 1 StGB verurteilt. Der Diebstahl im Sinn von Art. 139 Ziff. 1
StGB sieht als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Es handelt
sich mithin bei dem Straftatbestand um ein Verbrechen im Sinn von Art. 10
Abs. 2 StGB bzw. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG. Die Vorinstanz
hat das Vorliegen des Haftgrunds nach Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 AIG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG
folglich zu Recht bejaht.
Es besteht Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer seine
Identität verschleiert. Es ist davon auszugehen, dass er nicht mit den
zuständigen Behörden kooperiert, weshalb die Voraussetzung von Art. 79
Abs. 2 lit. a AIG für die Verlängerung der Ausschaffungshaft gegeben
ist (vgl. VGr, 19. März 2020, VB.2020.00095, E. 3.5 mit
Hinweisen).
3.4
3.4.1
Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme
sicherstellen und muss deshalb ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu
erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz
der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen
Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig,
dann als unzulässig zu gelten und ist gestützt auf Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG (rechtliche oder tatsächliche Undurchführbarkeit des Vollzugs
der Weg- oder Ausweisung) zu beenden, wenn triftige Gründe für eine solche
Verzögerung sprechen (BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1;
11.
Mai 2018, 2C_312/2018, E. 3.3.2). Unter Vorbehalt einer
Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch die betroffene Person ist die
Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 80
Abs. 6 lit. a AIG nicht notwendigerweise im Hinblick auf die maximale
Haftdauer, sondern vielmehr auf einen den gesamten Umständen des konkreten
Falles angemessenen Zeitraum zu beurteilen (BGr, 11. April 2018,
2C_268/2018, E. 2.3.1).
Nur falls
keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit
besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen
bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf
(BGE 130 II 56 E. 4.1.3).
3.4.2
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 26. April 2019
in Ausschaffungshaft. Er wurde noch nicht identifiziert (vgl. E. 2).
Insofern fällt es nicht
unmittelbar ins Gewicht, ob Rückführungen aufgrund des Coronavirus COVID-19
kurzfristig möglich sind. Prognosen über die weltweite Entwicklung der
Situation betreffend den Coronavirus COVID-19 sind sehr schwierig. Ob sich die Lage
in absehbarer Zeit wieder normalisieren wird und einzelne Flüge stattfinden
können, ist ungewiss. Es kann heute indes nicht gesagt werden, dass es sich
dabei nur um eine rein theoretische Möglichkeit handelt. Entgegen dem
Beschwerdeführer, der sich primär auf Rechtsprechung und Literatur zur
Durchsetzungshaft bezieht, handelt es sich durchaus noch immer um ein
"schwebendes Ausweisungsverfahren". Die erhöhte Ungewissheit aufgrund
der Coronavirus COVID-19-Pandemie betreffend die Rückführungsmöglichkeit ist
grundsätzlich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsbeurteilung zu berücksichtigen
(vgl. VGr, 16. April 2020, VB.2020.00199, E. 5.2).
3.5
Es ist
nach dem Gesagten nicht von der Undurchführbarkeit des Vollzugs auszugehen.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer zieht generell die Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft in
Zweifel.
4.2
Zur
Erforderlichkeit ist zu bemerken, dass mildere Massnahmen anstelle der
Ausschaffungshaft vorliegend nicht als zweckmässig erscheinen, zumal der
Beschwerdeführer bereits mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. März
2019.
aus dem Gebiet der Stadt Zürich und der Gemeinde Oetwil am See ausgegrenzt
wurde und er diese Ausgrenzung in
der Folge missachtete.
4.3
Mit Blick
auf die Zumutbarkeit ist festzuhalten, dass aufgrund der Straffälligkeit des
Beschwerdeführers ein erhöhtes öffentliches Interesse am Vollzug der
Ausschaffung besteht (vgl. E. 2).
Zwar gilt es grundsätzlich zu berücksichtigen, dass aufgrund
der "ausserordentlichen Lage" im Zusammenhang mit dem Coronavirus
COVID-19 Prognosen betreffend die Rückführungsmöglichkeit mit erhöhter
Unsicherheit behaftet sind (vgl. VGr, 16. April 2020, VB.2020.00199,
E. 6.4). Im vorliegenden Fall ist dies jedoch insofern zu relativieren,
als die Identität des Beschwerdeführers noch nicht feststeht.
Auch dass es im Rahmen der Verhältnismässigkeitsbeurteilung
der Haft zu beachten gilt, dass das Haftregime aufgrund des Coronavirus
COVID-19 verschärft wurde (vgl.
VGr, 16. April 2020, VB.2020.00199, E. 6.4), führt im Licht
der genannten Umstände noch nicht zur Unverhältnismässigkeit der Haft.
4.4
Insgesamt
erscheint die Ausschaffungshaft im jetzigen Zeitpunkt als verhältnismässig.
5.
Sodann rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des
Beschleunigungsgebots. Aus den Akten seien seit dem 21. Februar 2020 keine
Handlungen der Behörden mehr ersichtlich.
5.1
Nach
Art. 76 Abs. 4 AIG sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung
notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen. Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung gilt das Beschleunigungsgebot als verletzt, wenn während
mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung
getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die Verzögerung in
erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen
selber zurückgeht (BGE 139 I 210 E. 2.1). Die kantonalen Behörden dürfen
praxisgemäss auch dann nicht untätig bleiben, wenn der Ausländer sich unkooperativ
zeigt (BGr, 9. Februar 2017, 2C_73/2017, E. 4.3). Welche
schweizerische Behörde (Kanton oder Bund) die Verzögerung zu verantworten hat,
ist dabei unerheblich (BGE 139 I 206 E. 2.3).
5.2
Vorliegend
sind den Akten – trotz der mutmasslich mangelhaften Kooperation des
Beschwerdeführers bezüglich Angaben zu seiner Identität und Vorgeschichte –
einige behördliche Vorkehren im Hinblick auf die Ausschaffung des
Beschwerdeführers zu entnehmen. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang auch die
Ausreisegespräche vom 27. August 2019 sowie vom 4. Februar 2020.
Zumal die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer seine
wahre Identität verschleiert, erscheint das von ihr gewählte Vorgehen nachvollziehbar.
Antworten der palästinensischen und der algerischen Behörden sind noch
ausstehend. Insofern erscheinen die Bemühungen der schweizerischen Behörden als
noch genügend und ist eine Verletzung des Beschleunigungsverbots im jetzigen
Zeitpunkt zu verneinen.
6.
Soweit der Beschwerdeführer mit Blick
darauf, dass die kantonalen Behörden in den letzten Wochen "zahlreiche
Personen" aus der Administrativhaft entlassen hätten, rügt, dass die
Behörden dies offenbar in "verschiedenen Fällen unterschiedlich
handhaben" würden und darin eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
BV) und des Gebots der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) erblickt, dringt er
nicht durch. Im Licht der genannten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung
(vgl. E. 3 und 4) ist nicht von einer tatsächlichen Undurchführbarkeit
auszugehen, sondern ist die Zulässigkeit der (weiteren) Ausschaffungshaft
jeweils einzelfallweise unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten zu
beurteilen: so ist es denn auch selbstverständlich, dass verschiedene Fälle
jeweils unterschiedlich zu handhaben sind.
7.
Nach dem Gesagten wies das
Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch zu Recht ab.
8.
8.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich
uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit seine Gesuche um
unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos werden. Entsprechend seinem
Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.
8.2
8.2.1
Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben
Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch
auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
8.2.2
Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann
waren die Beschwerden nicht aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen
Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf
eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16
N. 80 f.).
8.2.3
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen
und dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwältin B
als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
Die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers reichte mit Beschwerdeerhebung ihre Honorarnote ein und
ergänzte diese mit der Replik. Der geltend gemachte Stundenaufwand erscheint
angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Allerdings ist der Stundeansatz
für nicht juristische Vertretung praxisgemäss auf Fr. 100.- festzusetzen.
Damit resultiert eine Entschädigung von total Fr. 2'241.30 (8,5 h zu
Fr. 220.-, 6,25 h zu Fr. 100.- und Fr. 16.30 Barauslagen).
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen
offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung werden als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dem
Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B, substituiert durch C, eine
unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
7.
Rechtsanwältin
B, substituiert durch C, wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'241.30
aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9.
Mitteilung an …
Abkürzungsverzeichnis:
AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)
BV Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)
GebV
VGr Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 03. Juli 2018 (LS 175.252)
StGB Schweizerisches
Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
(LS 175.2)