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Entscheid

VB.2020.00224

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00224

7. Mai 2020Deutsch13 min

(URT.2020.21706)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2020.00224

Urteil

des Einzelrichters

vom 7. Mai 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,

Gerichtsschreiber

Jonas Alig.

In Sachen

A, zzt. Flughafengefängnis Zürich, vertreten durch

RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Haftentlassungsgesuch

Ausschaffungshaft (GI200087-L),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 26. April

2019 an, dass A in Anwendung von Art. 76 Abs. 1 AIG in

Ausschaffungshaft genommen werde.

Erwägungen

II.

Am 19. März 2020 stellte A ein Haftentlassungsgesuch,

welches das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich am 1. April

2020.

abwies.

III.

Hiergegen erhob A mit Eingabe vom 8. April 2020

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte – "unter o/e Kostenfolge

und Entschädigungsfolge" – die Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts

vom 1. April 2020 sowie seine sofortige

Entlassung aus der Ausschaffungshaft. Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer

Hinsicht forderte er, es sei ihm zufolge Mittellosigkeit unentgeltliche

Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren und Rechtsanwältin B,

substituiert durch C, als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu mandatieren.

Mit Eingabe vom 17. April 2020 beantragte das

Migrationsamt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Das

Zwangsmassnahmengericht verzichtete gleichentags auf eine Vernehmlassung. Am

28.

April 2020 replizierte A, wobei er an seinen Anträgen festhielt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Beschwerden betreffend Massnahmen

nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht

wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden

(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend

besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.

Der Beschwerdeführer reiste am 10. Oktober 2018 in die

Schweiz ein und stellte am 25. Oktober 2018 ein Asylgesuch. Mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 1. Februar 2019

wurde er wegen mehrfachen Diebstahls im Sinn von Art. 139 Ziff. 1

StGB zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je

Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 200.- verurteilt. Am 14. März

2019.

grenzte ihn die Beschwerdegegnerin für zwei Jahre aus dem Gebiet der Stadt

Zürich und dem Gebiet der Gemeinde Oetwil am See aus. Gegen diese Ausgrenzung

verstiess er. Das Asylgesuch lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM)

mit Entscheid vom 4. April 2019 ab und wies den Beschwerdeführer – mit

einer Ausreisefrist bis 23. April 2019 – aus der Schweiz weg. Gemäss den

Akten galt er ab dem 15. April 2019 als verschwunden.

Die

Beschwerdegegnerin ordnete am 26. April 2019 – in Anwendung von

Art. 76 Abs. 1 AIG – an, dass der Beschwerdeführer in

Ausschaffungshaft genommen werde und stützte diese im Antrag auf Bestätigung

der Ausschaffungshaft vom 26. April 2019 auf den Haftgrund von Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1

lit. h, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 sowie Art. 76

Abs. 1 Ziff. 4 AIG. Das Zwangsmassnahmengericht bestätigte die

Anordnung der Ausschaffungshaft am 27. April 2019 und bewilligte sie bis

25.

Juli 2019. Auf die jeweiligen Anträge der Beschwerdegegnerin vom

16.

Juli 2019, 11. Oktober 2019 sowie 17. Januar 2020 hin

bewilligte es am 17. Juli 2019 die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis

25.

Oktober 2019, am 14. Oktober 2019 die Verlängerung der

Ausschaffungshaft bis 25. Januar 2020 sowie am 20. Januar 2020 die

Verlängerung der Ausschaffungshaft bis 25. April 2020. Die gegen das

Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Januar 2020 gerichtete

Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil VB.2020.00095 vom

19.

März 2020 ab.

Auf das

Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2019 war das

Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 5. August 2019 nicht

eingetreten. Am 21. Dezember 2019 hatte der Beschwerdeführer ein erneutes

Haftentlassungsgesuch eingereicht, das vom Zwangsmassnahmengericht mit Urteil

vom 7. Januar 2020 abgewiesen wurde. Am 19. März 2020 stellte der

Beschwerdeführer ein Haftentlassungsgesuch, welches das Zwangsmassnahmengericht

am 1. April 2020 abwies. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Ebenfalls mit Verfügung vom 1. April 2020 war das SEM

auf ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers nicht

eingetreten. Es führte dabei aus, dass es sich bei "der Begründung des

Staatenlosengesuchs weitgehend um eine Wiederholung der bereits im Asylverfahren

gemachten vagen und unsubstanziierten Aussagen" handle.

3.

3.1

Gemäss

Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen

werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt,

dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76

Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft

verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich

ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und die für die Weg- oder

Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4

AIG). Nach Art. 79 Abs. 1 AIG darf die Haft höchstens sechs Monate

dauern. Wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert

oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch

einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert, kann die Haft um höchstens

zwölf Monate verlängert werden (Art. 79 Abs. 2 AIG).

3.2

Gegen den

Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor (Asylentscheid

des SEM vom 4. April 2019).

3.3

Gemäss

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit

Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG kann die betroffene Person zur

Sicherstellung des Vollzugs des Wegweisungsentscheides in Haft genommen werden,

wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Verbrechen sind Taten,

die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10

Abs. 2 StGB). Gemäss Strafregisterauszug vom 12. August 2019 wurde

der Beschwerdeführer unter anderem wegen mehrfachen Diebstahls im Sinn von Art. 139

Ziff. 1 StGB verurteilt. Der Diebstahl im Sinn von Art. 139 Ziff. 1

StGB sieht als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Es handelt

sich mithin bei dem Straftatbestand um ein Verbrechen im Sinn von Art. 10

Abs. 2 StGB bzw. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG. Die Vorinstanz

hat das Vorliegen des Haftgrunds nach Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 AIG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG

folglich zu Recht bejaht.

Es besteht Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer seine

Identität verschleiert. Es ist davon auszugehen, dass er nicht mit den

zuständigen Behörden kooperiert, weshalb die Voraussetzung von Art. 79

Abs. 2 lit. a AIG für die Verlängerung der Ausschaffungshaft gegeben

ist (vgl. VGr, 19. März 2020, VB.2020.00095, E. 3.5 mit

Hinweisen).

3.4

3.4.1

Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme

sicherstellen und muss deshalb ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu

erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz

der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen

Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig,

dann als unzulässig zu gelten und ist gestützt auf Art. 80 Abs. 6

lit. a AIG (rechtliche oder tatsächliche Undurchführbarkeit des Vollzugs

der Weg- oder Ausweisung) zu beenden, wenn triftige Gründe für eine solche

Verzögerung sprechen (BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1;

11.

Mai 2018, 2C_312/2018, E. 3.3.2). Unter Vorbehalt einer

Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch die betroffene Person ist die

Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 80

Abs. 6 lit. a AIG nicht notwendigerweise im Hinblick auf die maximale

Haftdauer, sondern vielmehr auf einen den gesamten Umständen des konkreten

Falles angemessenen Zeitraum zu beurteilen (BGr, 11. April 2018,

2C_268/2018, E. 2.3.1).

Nur falls

keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit

besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen

bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf

(BGE 130 II 56 E. 4.1.3).

3.4.2

Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 26. April 2019

in Ausschaffungshaft. Er wurde noch nicht identifiziert (vgl. E. 2).

Insofern fällt es nicht

unmittelbar ins Gewicht, ob Rückführungen aufgrund des Coronavirus COVID-19

kurzfristig möglich sind. Prognosen über die weltweite Entwicklung der

Situation betreffend den Coronavirus COVID-19 sind sehr schwierig. Ob sich die Lage

in absehbarer Zeit wieder normalisieren wird und einzelne Flüge stattfinden

können, ist ungewiss. Es kann heute indes nicht gesagt werden, dass es sich

dabei nur um eine rein theoretische Möglichkeit handelt. Entgegen dem

Beschwerdeführer, der sich primär auf Rechtsprechung und Literatur zur

Durchsetzungshaft bezieht, handelt es sich durchaus noch immer um ein

"schwebendes Ausweisungsverfahren". Die erhöhte Ungewissheit aufgrund

der Coronavirus COVID-19-Pandemie betreffend die Rückführungsmöglichkeit ist

grundsätzlich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsbeurteilung zu berücksichtigen

(vgl. VGr, 16. April 2020, VB.2020.00199, E. 5.2).

3.5

Es ist

nach dem Gesagten nicht von der Undurchführbarkeit des Vollzugs auszugehen.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer zieht generell die Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft in

Zweifel.

4.2

Zur

Erforderlichkeit ist zu bemerken, dass mildere Massnahmen anstelle der

Ausschaffungshaft vorliegend nicht als zweckmässig erscheinen, zumal der

Beschwerdeführer bereits mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. März

2019.

aus dem Gebiet der Stadt Zürich und der Gemeinde Oetwil am See ausgegrenzt

wurde und er diese Ausgrenzung in

der Folge missachtete.

4.3

Mit Blick

auf die Zumutbarkeit ist festzuhalten, dass aufgrund der Straffälligkeit des

Beschwerdeführers ein erhöhtes öffentliches Interesse am Vollzug der

Ausschaffung besteht (vgl. E. 2).

Zwar gilt es grundsätzlich zu berücksichtigen, dass aufgrund

der "ausserordentlichen Lage" im Zusammenhang mit dem Coronavirus

COVID-19 Prognosen betreffend die Rückführungsmöglichkeit mit erhöhter

Unsicherheit behaftet sind (vgl. VGr, 16. April 2020, VB.2020.00199,

E. 6.4). Im vorliegenden Fall ist dies jedoch insofern zu relativieren,

als die Identität des Beschwerdeführers noch nicht feststeht.

Auch dass es im Rahmen der Verhältnismässigkeitsbeurteilung

der Haft zu beachten gilt, dass das Haftregime aufgrund des Coronavirus

COVID-19 verschärft wurde (vgl.

VGr, 16. April 2020, VB.2020.00199, E. 6.4), führt im Licht

der genannten Umstände noch nicht zur Unverhältnismässigkeit der Haft.

4.4

Insgesamt

erscheint die Ausschaffungshaft im jetzigen Zeitpunkt als verhältnismässig.

5.

Sodann rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des

Beschleunigungsgebots. Aus den Akten seien seit dem 21. Februar 2020 keine

Handlungen der Behörden mehr ersichtlich.

5.1

Nach

Art. 76 Abs. 4 AIG sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung

notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen. Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung gilt das Beschleunigungsgebot als verletzt, wenn während

mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung

getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die Verzögerung in

erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen

selber zurückgeht (BGE 139 I 210 E. 2.1). Die kantonalen Behörden dürfen

praxisgemäss auch dann nicht untätig bleiben, wenn der Ausländer sich unkooperativ

zeigt (BGr, 9. Februar 2017, 2C_73/2017, E. 4.3). Welche

schweizerische Behörde (Kanton oder Bund) die Verzögerung zu verantworten hat,

ist dabei unerheblich (BGE 139 I 206 E. 2.3).

5.2

Vorliegend

sind den Akten – trotz der mutmasslich mangelhaften Kooperation des

Beschwerdeführers bezüglich Angaben zu seiner Identität und Vorgeschichte –

einige behördliche Vorkehren im Hinblick auf die Ausschaffung des

Beschwerdeführers zu entnehmen. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang auch die

Ausreisegespräche vom 27. August 2019 sowie vom 4. Februar 2020.

Zumal die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer seine

wahre Identität verschleiert, erscheint das von ihr gewählte Vorgehen nachvollziehbar.

Antworten der palästinensischen und der algerischen Behörden sind noch

ausstehend. Insofern erscheinen die Bemühungen der schweizerischen Behörden als

noch genügend und ist eine Verletzung des Beschleunigungsverbots im jetzigen

Zeitpunkt zu verneinen.

6.

Soweit der Beschwerdeführer mit Blick

darauf, dass die kantonalen Behörden in den letzten Wochen "zahlreiche

Personen" aus der Administrativhaft entlassen hätten, rügt, dass die

Behörden dies offenbar in "verschiedenen Fällen unterschiedlich

handhaben" würden und darin eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9

BV) und des Gebots der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) erblickt, dringt er

nicht durch. Im Licht der genannten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung

(vgl. E. 3 und 4) ist nicht von einer tatsächlichen Undurchführbarkeit

auszugehen, sondern ist die Zulässigkeit der (weiteren) Ausschaffungshaft

jeweils einzelfallweise unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten zu

beurteilen: so ist es denn auch selbstverständlich, dass verschiedene Fälle

jeweils unterschiedlich zu handhaben sind.

7.

Nach dem Gesagten wies das

Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch zu Recht ab.

8.

8.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich

uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit seine Gesuche um

unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos werden. Entsprechend seinem

Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.

8.2

8.2.1

Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben

Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch

auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

8.2.2

Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann

waren die Beschwerden nicht aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen

Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf

eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16

N. 80 f.).

8.2.3

Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen

und dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwältin B

als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

Die Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers reichte mit Beschwerdeerhebung ihre Honorarnote ein und

ergänzte diese mit der Replik. Der geltend gemachte Stundenaufwand erscheint

angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Allerdings ist der Stundeansatz

für nicht juristische Vertretung praxisgemäss auf Fr. 100.- festzusetzen.

Damit resultiert eine Entschädigung von total Fr. 2'241.30 (8,5 h zu

Fr. 220.-, 6,25 h zu Fr. 100.- und Fr. 16.30 Barauslagen).

Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'095.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen

offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.

Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung werden als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Dem

Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B, substituiert durch C, eine

unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.

7.

Rechtsanwältin

B, substituiert durch C, wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'241.30

aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9.

Mitteilung an …

Abkürzungsverzeichnis:

AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)

BV Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)

GebV

VGr Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 03. Juli 2018 (LS 175.252)

StGB Schweizerisches

Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959

(LS 175.2)