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Entscheid

VB.2020.00226

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00226

8. September 2020Deutsch17 min

(URT.2020.22045)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00226

Urteil

der 4. Kammer

vom 8. September 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Niederlassungsbewilligung und Familiennachzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1978 geborener Staatsangehöriger Kosovos, reiste

am 15. Dezember 2006 in die Schweiz ein, wo ihm nach der im Februar 2007

erfolgten Heirat mit der hier niederlassungsberechtigten Ukrainerin C (geboren

1966) eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt wurde; seit

Anfang März 2012 ist er im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Am

1. Dezember 2014 wurde die kinderlos gebliebene Ehe geschieden.

Am 31. März 2016 heiratete A in der Heimat D, eine

1978 geborene Staatsangehörige Serbiens, mit der er eine bereits im Juli 2003

geborene Tochter und einen im April 2007 geborenen Sohn hat . Am 2. Juni

2016 und am 20. März 2018 ersuchten A bzw. D um Bewilligung der Einreise

Letzterer und ihrer beiden Kinder zum Ehemann bzw. Vater in die Schweiz. Während

das erste Gesuch Anfang 2017 noch wegen Fehlens erforderlicher Unterlagen

abgeschrieben worden war, wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das zweite

Gesuch mit Verfügung vom 25. Juli 2019 mit der Begründung ab, D und A

hätten während dessen erster Ehe in der Schweiz in der Heimat eine

Parallelbeziehung geführt; gleichzeitig widerrief es die

Niederlassungsbewilligung von A und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der

Schweiz bis 31. Oktober 2019.

Erwägungen

II.

Hiergegen liess A bei der Sicherheitsdirektion

rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 6. März 2020 abwies

und dem Genannten eine neue Ausreisefrist bis 10. Juni 2020 ansetzte.

III.

Am 9. April 2020 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid vom 6. März 2020 aufzuheben und seine

Niederlassungsbewilligung "zu erneuern" sowie seiner Familie der

Nachzug in die Schweiz zu gestatten, eventualiter die Angelegenheit zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; in prozessualer Hinsicht

ersuchte er zudem um Gewährung aufschiebender Wirkung. Die Sicherheitsdirektion

verzichtete am 7. Mai 2020 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt

erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen etwa

betreffend das Aufenthaltsrecht gemäss §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

Nach § 55 in Verbindung mit § 25 VRG hat die Beschwerde

aufschiebende Wirkung, soweit diese durch die Vorinstanz nicht entzogen wurde

und keiner der hier nicht einschlägigen Ausnahmegründe vorliegt. Da die

Vorinstanz der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, erweist

sich das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers als von Anfang an gegenstandslos.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in formeller Hinsicht vor, sie habe seine

Ausführungen im Rekurs vom 27. August 2019 kaum berücksichtigt und einfach

die Argumentation des Beschwerdegegners übernommen, wodurch sein Gehörsanspruch

verletzt worden sei.

3.2

Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst unter

anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen

Person, dass die Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in

der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 145 IV 99 E. 3.1, 142 II 218

E. 2.3 [jeweils mit weiteren Hinweisen]). Entsprechend ist die Behörde

verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit

allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen

ausdrücklich widerlegen, sondern darf sich auf die wesentlichen Punkte

beschränken (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229

E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1).

Entgegen dem Beschwerdeführer ging die Vorinstanz auf die von

ihm gegen eine Scheinehe vorgebrachten wesentlichen Punkte näher ein (Zeugung

seiner beiden Kinder vor der Ehe mit C, Deklaration der Vaterschaft gegenüber

dem Steueramt, Vaterschafts- und Unterhaltsklage zumindest seinen Sohn

betreffend). Die Gründe, warum sie die

diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung als

unerheblich erachtet, finden sich im vorinstanzlichen Entscheid mithin einlässlich

dargelegt. Ob dieser inhaltlich überzeugt und die Vorinstanz namentlich mit Fug

davon ausging, der Beschwerdeführer habe mit C keine wirkliche Ehe

geführt, sondern mit der Heirat bloss die ausländerrechtlichen Vorschriften

umgehen wollen, ist dagegen nicht eine Frage des

rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der materiellen Begründetheit. Der Vorinstanz

Dispositiv

lässt sich demnach keine Verletzung der Begründungspflicht vorwerfen.

4.

4.1 Als

eigenständiges Aufenthaltsrecht erlischt eine einmal – wie hier – gestützt auf

Art. 43 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20 [in der bis Ende 2018 geltenden Fassung])

zum Verbleib beim Ehegatten erteilte Niederlassungsbewilligung mit Auflösung

der Ehe nicht. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung

mit Art. 63 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG kann

die Niederlassungsbewilligung allerdings bei einem Aufenthalt von weniger als

15 Jahren widerrufen werden, wenn die Person ausländischer

Staatsangehörigkeit im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder

wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, um gestützt darauf den Aufenthalt bzw.

die Niederlassung bewilligt zu erhalten (BGE 142 II 265 E. 3.1; BGr,

19. Februar 2019, 2C_403/2018, E. 3 mit weiteren Hinweisen).

Der betreffende Widerrufsgrund

ist namentlich dann gegeben, wenn die Behörde über den fehlenden Willen zur

Aufnahme einer tatsächlichen ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinn von

Art. 43 Abs. 1 f. AIG getäuscht wird (sogenannte Schein-,

Ausländerrechts- oder Umgehungsehe, vgl. BGE 142 II 265 E. 3.1, 135

II 1 E. 4.2; BGr, 17. August 2018, 2C_169/2018, E. 2.1). Ob eine

Umgehungsehe vorliegt, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und lässt

sich diesfalls nur durch Indizien nachweisen (BGr, 29. November 2018,

2C_381/2018, E. 6.2.1 mit Hinweisen; BGE 130 II 113 E. 10.2 und

E. 10.3). Entsprechende Indizien lassen

sich nach der Rechtsprechung etwa darin erblicken, dass eine Bewilligung ohne

Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden könnte, die Eheleute sich vor der

Heirat erst kurze Zeit kannten oder ein grosser Altersunterschied zwischen

ihnen besteht, dem Verschweigen einer Parallelbeziehung im Ausland sowie

allgemein in widersprüchlichen Angaben über die Lebensgeschichte des Partners

oder der Partnerin, über das Kennenlernen, die Heirat oder das Eheleben (BGr,

21. Januar 2019, 2C_782/2018, E. 3.2.2 ff., auch zum Folgenden). Die im Einzelfall vorliegenden Indizien sind im

Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen, wobei eine Umgehungsabsicht nicht

leichthin angenommen werden darf. Die Behörden müssen den Sachverhalt vielmehr von

Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären. Ihre Untersuchungspflicht wird

indes durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. Art. 90

AIG). Deuten gewichtige Hinweise auf eine Umgehungsehe hin, darf und muss von

den Eheleuten deshalb erwartet werden, dass sie auch von sich aus Umstände

vorbringen und belegen, um die in eine andere Richtung weisenden Indizien zu

entkräften.

4.2 Hier

bilden bereits die zeitlichen Abläufe und äusseren Umstände gewichtige Indizien

dafür, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit C lediglich aus

ausländerrechtlichen Motiven eingegangen ist: Unstreitig eröffnete ihm erst die

Heirat mit seiner ersten Ehefrau die Möglichkeit eines längeren Lebens- und

Arbeitsaufenthalts in der Schweiz, wobei aufgrund der widersprüchlichen Angaben

der Parteien fraglich erscheint, wie lange sich das Ehepaar vor der Trauung

effektiv kannte. So gaben die Eheleute im Rahmen des kurz nach dem Eheschluss

gestellten Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwar (noch)

übereinstimmend an, sich bereits im Oktober 2003 in E (Albanien) kennengelernt

und im Mai 2006 entschieden zu haben, künftig gemeinsam in der Schweiz zu

leben; in die Schweiz eingereist war der Beschwerdeführer vor der Hochzeit

allerdings mit einem Visum für medizinische Behandlungen und nicht etwa mit

einer Einreisebewilligung zwecks des (längst) geplanten Eheschlusses. Im Rahmen

der Gehörsgewährung im September 2018 sagte er ausserdem aus, seine erste

Ehefrau bereits im August 2002, das heisst noch vor der Geburt seiner Tochter mit

D und zur gleichen Zeit, als er mit dieser in einer Beziehung gewesen sein

will, kennengelernt zu haben, während C zu Protokoll gab, sie habe den

Beschwerdeführer "im Herbst ca. 2004" zum ersten Mal getroffen.

Nachdem dem Beschwerdeführer am 8. März 2012, das heisst

knapp einen Monat nach Ablauf der Fünfjahresfrist gemäss Art. 43

Abs. 2 AIG, die Niederlassungsbewilligung erteilt worden war, liess sich

das Ehepaar am 1. Dezember 2014 (Einleitung der Scheidung Ende September

2014) einvernehmlich scheiden. Aus den Unterlagen des Scheidungsgerichts geht

in diesem Zusammenhang hervor, dass die Eheleute über kein zusammen

erwirtschaftetes Vermögen und keine gemeinsamen Schulden verfügten, der

Beschwerdeführer jedoch (allein) für den Erwerb bzw. Bau eines Hauses in seinem

Heimatdorf F sowie seine jährlichen Ferien dort einen (noch nicht

zurückbezahlten) Kleinkredit über Fr. 200'000.- aufgenommen hatte und C

umgekehrt über ein auf den Namen des Beschwerdeführers lautendes Konto mit

Fr. 220'000.- verfügte. Keine eineinhalb Jahre nach der Scheidung der

ersten Ehe des Beschwerdeführers heiratete dieser schliesslich die in der

Heimat lebende Mutter seiner vorehelichen Kinder, D; weitere zwei Monate später

wurden die streitgegenständlichen Gesuche um Bewilligung der Einreise für sie

und die beiden Kinder eingereicht.

Diese zeitliche Abfolge entspricht in weiten Teilen einem aus

zahlreichen Verfahren bekannten Verhaltensmuster, mit welchem die ausländische

Person beabsichtigt, sich in der Schweiz ein gesichertes Aufenthaltsrecht zu

verschaffen und der Familie später den Nachzug zu ermöglichen (vgl. BGE 137 II 10; BGr, 27. November 2016, 2C_672/2013, E. 3.1 – 26. Juli

2011, 2C_215/2011 – 19. April 2010, 2C_734/2009 – 11. Februar 2010,

2C_599/2009 – 5. Januar 2010, 2C_311/2009). Damit liegt ein stark zu

gewichtendes Indiz für eine Scheinehe vor. Hierfür spricht weiter der Umstand, dass

zwischen dem Beschwerdeführer und C ein Altersunterschied von zwölf Jahren

bestand, was – entgegen der Beschwerde – sowohl in der Schweiz als auch im

Herkunftsland des Beschwerdeführers in dieser Geschlechterkonstellation (immer

noch) unüblich ist.

4.3 Bis zum

Gesuch um Nachzug seiner zweiten Ehefrau setzte der Beschwerdeführer den

Beschwerdegegner sodann auch nicht über seine zweifache Vaterschaft in

Kenntnis, obschon ihm hätte klar sein müssen, dass der Beschwerdegegner im

Wissen darum Abklärungen bezüglich seiner Beziehung zur gleichaltrigen

Kindsmutter vorgenommen hätte (vgl. BGr, 17. Mai 2019, 2C_118/2018,

E. 4.4, wonach [auch] die Geburt eines vorehelichen Kinds während der ein

Anwesenheitsrecht vermittelnden Ehe ein entscheidendes Indiz für eine

Parallelbeziehung bilden könne). Im Rahmen des Familiennachzugsgesuchs vom

2. Juni 2016 führte der Beschwerdeführer hierzu denn auch noch aus, dass

seine erste Ehe "immer wieder von Spannungen geprägt" gewesen sei und

er "[w]ährend diese Jahren [...] aussereheliche intime Beziehung mit seine

bereits frühere Partnerin" gepflegt habe. Erst im Rahmen der späteren

Gehörsgewährung brachte das heutige Ehepaar hiervon abweichend vor, den Kontakt

vor der Geburt ihrer Tochter abgebrochen und sich erst wiedergesehen zu haben,

als diese "3-4 Jahre alt" gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe

– so die Eheleute weiter – damals seine Tochter kennenlernen wollen, und bei

dieser Gelegenheit hätten sie unter Alkoholeinfluss eine Nacht miteinander

verbracht. Im Anschluss hätten sie sich abermals für mehrere Jahre nicht

gesehen, abgesehen von zwei Gerichtsverhandlungen in den Jahren 2010 und 2013

betreffend die Anerkennung der Vaterschaft ihrer Kinder und die Zahlung von

Unterhalt für sie. Den Schilderungen von D zufolge brachte sie die beiden

Kinder dann allerdings noch im Jahr 2013 bei den Eltern des Beschwerdeführers

in F unter, weil sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich in finanzieller

Hinsicht um sie zu kümmern. Knapp zwei Jahre später, im April oder Mai 2015, habe

sie gehört, dass der Beschwerdeführer während einer Woche bei seinen Eltern zu

Besuch in der Heimat weile, und die Chance genutzt, ihn und die Kinder

wiederzusehen. Bei dieser Gelegenheit hätten sie wieder zueinandergefunden. Der

Beschwerdeführer äusserte sich demgegenüber nicht näher zur Wiederannäherung

zwischen ihm und seiner (zweiten) Ehefrau, sondern meinte hierzu lediglich

lapidar, D einzig wegen der Kinder geheiratet zu haben. Dass diese bereits seit

2013 bei seinen Eltern gewohnt hätten, lässt sich seinen Vorbringen dabei nicht

entnehmen; zu ihren Wohnverhältnissen gab er nur an, dass seine zweite Ehefrau

seit ihrer Heirat in seinem Haus bzw. bei seinen Eltern in F lebe und die

Kinder dort zur Schule gingen. C wiederum führte im Rahmen der Gehörsgewährung

aus, bis zur Anerkennung des 2007 geborenen Sohns des Beschwerdeführers durch

diesen im Jahr 2013 nicht gewusst zu haben, dass "dieses Verhältnis"

zwischen ihm und seiner heutigen Ehefrau noch bestanden habe. Sie habe gewusst,

dass er Kontakt zu dieser Frau gehabt habe, zumal sie ja die Mutter seiner

Tochter sei, habe aber nie geglaubt, dass er "diese Beziehung weiterführte

hinter [ihrem ...] Rücken". Sie sei allerdings auch nie dabei gewesen,

wenn er Ferien im Kosovo gemacht habe.

Vor diesem Hintergrund

erscheinen erhebliche Zweifel an den jüngsten Schilderungen des

Beschwerdeführers und von D zu ihrer Beziehung angebracht. Dies gilt umso mehr,

als sich in den Steuererklärungen des Beschwerdeführers der Jahre 2008, 2009

und 2011 und dem die Anerkennung seiner Tochter betreffenden heimatlichen

Gerichtsentscheid vom August 2010 als Wohnort der Kinder und/oder deren Mutter

jeweils F bzw. (der nächstgrössere Ort) G angegeben findet, was darauf

hindeutet, dass D schon Jahre vor der Heirat mit dem Beschwerdeführer mit den

gemeinsamen Kindern in dessen Haus in F gewohnt hat. Erst in dem die

Anerkennung des Sohns des Beschwerdeführers betreffenden Gerichtsentscheid vom

November 2013, den Steuererklärungen 2014 und 2018 und dem Familiennachzugsgesuch

vom März 2019, als die Kinder laut D längst im Heimatdorf des Beschwerdeführers

gewohnt haben sollen, wird H (Serbien), der Heimatort von D, als ihr gemeinsamer

Wohnort bzw. als Wohnort der Kinder genannt. Dem letztgenannten Gesuch liegt

überdies eine vom Juni 2017 datierende Bestätigung bei, dass D ihren

"festen Wohnsitz" seit 1997 unverändert in der Gemeinde H habe,

obschon sie jedenfalls seit der Heirat im März 2016 unstreitig in F leben soll.

Weitere Anzeichen dafür, dass es sich bei der Ehe des

Beschwerdeführers und von C lediglich um eine Umgehungsehe gehandelt hat, sind

daneben aber auch in den teils lückenhaften, teils widersprüchlichen Angaben

der beiden im Rahmen der polizeilichen Befragungen zu ihrer Hochzeit – das

heisst einem für ein Ehepaar grundsätzlich bedeutsamen Ereignis – zu sehen. So

gab der Beschwerdeführer im September 2018 gegenüber der Polizei zu Protokoll,

dass der Sohn eines langjährigen Geschäftspartners und guten Freunds von C ihr

Trauzeuge gewesen sei, während Letztere vorbrachte, ein Kollege ihres Mannes

unbekannten Namens habe als ihr Trauzeuge gewirkt. Sie vermochte sich ausserdem

nicht mehr an das Hochzeitsdatum erinnern. Betrachtet man die übrigen Aussagen

des Beschwerdeführers und seiner ersten Ehefrau, fällt ferner auf, dass der

Beschwerdeführer bei der Angabe des Geburtsdatums von C grob danebenlag (dd.mm.1962

statt dd.mm.1966), die Geburtsdaten seiner zweiten Frau und seiner Kinder indes

korrekt anzugeben vermochte. Zudem behauptete er, mit seiner ersten Ehefrau insgesamt

zehnmal gemeinsam Ferien in seinem Heimatland verbracht zu haben, während C aussagte,

nie in der Heimat ihres früheren Ehemanns gewesen zu sein, sondern jeweils ohne

diesen verreist zu sein, wenn er zu seinem alljährlichen mindestens

zweiwöchigen Heimaturlaub aufgebrochen sei. Ihre früheren Schwiegereltern

lernte sie eigenen Angaben zufolge denn auch nie kennen, obwohl sie während

ihrer Ehe mit dem Beschwerdeführer mehrmals Ferien im Nachbarland Albanien

verbracht haben will.

4.4 Insgesamt lassen

die zahlreichen und teils gewichtigen Indizien nur den Schluss zu, dass

zwischen dem Beschwerdeführer und C keine echte Lebens- und

Schicksalsgemeinschaft begründet oder gelebt wurde, sondern jedenfalls der

Beschwerdeführer die Ehe ausschliesslich aus ausländerrechtlichen Motiven

eingegangen ist.

Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer seine

Vaterschaft der zuständigen Steuerbehörde und der Familienausgleichskasse des

Kantons Zug gegenüber schon vor Jahren deklarierte, um Leistungen zu beziehen

bzw. Abzüge geltend zu machen, musste er doch – wie die Vorinstanz zu Recht

einwendet – nicht davon ausgehen, dass diese Behörden dem Beschwerdegegner über

seine familiären Verhältnisse Meldung erstatteten. Nichts zu seinen Gunsten

abzuleiten vermag der Beschwerdeführer ausserdem aus dem Umstand, dass ihn D

2010 und 2013 auf Unterhalt verklagte, da nicht ausgeschlossen werden kann,

dass er die betreffenden zivilrechtlichen Erkenntnisse für andere Zwecke

benötigte, so etwa um Abzüge geltend zu machen oder die – damals jeweils kurz

vor der Einschulung stehenden – Kinder allenfalls ohne die Mutter in die

Schweiz nachziehen zu können. Sollte es D damit nämlich tatsächlich darum

gegangen sein, anders nicht erhältliche finanzielle Leistungen des

Beschwerdeführers für ihre beiden Kinder einzufordern, fragt sich, weshalb sie

die Vaterschafts- bzw. Unterhaltsklage für ihren 2007 geborenen Sohn nicht auch

bereits im Jahr 2010 anhängig gemacht hat, sondern damit drei weitere Jahre

zuwartete, um die Kinder dann, als der Beschwerdeführer für beide Kinder zu

Unterhaltszahlungen verpflichtet worden war, aus finanziellen Gründen zu seinen

Eltern zu schicken.

Wie im Übrigen auch die vereinzelten übereinstimmenden

Aussagen des Beschwerdeführers und von C im Rahmen der Gehörsgewährung wirft

das diesbezügliche Verhalten des Beschwerdeführers und seiner heutigen Ehefrau demnach

mehr Fragen auf, als es beantwortet. Aufgrund der ansonsten für eine Scheinehe

sprechenden Indizienlage hätte es dabei am Beschwerdeführer gelegen, Klarheit

in das sich aus den Akten ergebende Bild seiner Beziehungen zu seiner früheren

und seiner heutigen Ehefrau zu bringen. Dies ist ihm nicht gelungen.

5.

5.1 Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung;

diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn der Widerruf unter Berücksichtigung

der persönlichen und familiären Verhältnisse der Betroffenen als verhältnismässig

erscheint (BGE 135 II 377 E. 4.2). Dabei ist unter Berücksichtigung

der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der

Integration einer ausländischen Person eine sorgfältige Interessenabwägung

vorzunehmen (Art. 96 AIG).

5.2 Der

Beschwerdeführer reiste im Alter von 28 Jahren in die Schweiz ein und hält

sich hier seit bald 14 Jahren auf. Seine hiesige Anwesenheit beruhte indes

einzig auf einer Täuschung der Behörden. Vor diesem Hintergrund spielt die

Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz nur eine untergeordnete Rolle. Er mag

sodann zwar in wirtschaftlicher und beruflicher Hinsicht gut integriert sein,

ausserfamiliäre soziale Kontakte sind indes nicht belegt, und auch die Deutschkenntnisse

des Beschwerdeführers bleiben weitestgehend im Dunkeln (zum geringen Gewicht

der wirtschaftlichen Integration in solchen Fällen BGr, 6. Februar 2018, 2C_483/2017,

E. 5.2).

Dagegen hat der Beschwerdeführer auch während seines hiesigen

Aufenthalts regelmässige Kontakte zu seinem Heimatland aufrechterhalten. So

verbrachte er dort nicht nur den Grossteil seines bisherigen Lebens, sondern

seine Kinder und deren Mutter bzw. seine zweite Ehefrau, seine Eltern sowie

vier seiner insgesamt neun Geschwister leben auch heute noch im Kosovo, weshalb

er in den vergangenen Jahren jährlich für mindestens zwei Wochen zu

Besuchszwecken dorthin zurückkehrte. Mit den in der Heimat herrschenden

Verhältnissen ist der Beschwerdeführer somit noch bestens vertraut. Mit der

Hilfe seiner Familie sollte es ihm daher ohne grössere Probleme möglich sein,

sich in der Heimat wieder zu integrieren, zumal er dort auch über Wohneigentum

verfügt. Dass ein Verbleib in der Schweiz, wo der Beschwerdeführer einer

geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht, für ihn vorteilhafter wäre, führt

praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit der Wegweisung.

5.3 Unter

diesen Umständen überwiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung des

Aufenthalts des Beschwerdeführers dessen private Interessen an einem Verbleib

in der Schweiz (vgl. auch BGr, 3. Januar 2018, 2C_523/2017, E. 2.3).

Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich als verhältnismässig.

6.

Mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung des

Beschwerdeführers fällt auch ein allfälliger Nachzugsanspruch seiner Ehefrau

und ihrer beiden Kinder dahin (Art. 43 Abs. 1 AIG). Ebenso wenig

ergibt sich ein Anspruch auf Aufenthalt aus verfassungs- oder konventionsrechtlichen

Bestimmungen (vgl. Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention [SR 0.101]).

7.

7.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG) und ist

ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteilsdispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit es um den Widerruf der Niederlassungsbewilligung

geht oder sonst ein Anwesen­heitsanspruch geltend gemacht wird, ist die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

zulässig (vgl. BGr, 12. September 2017, 2C_164/2017, E. 1, und

9. März 2017, 2C_1085/2016, E. 1.2 mit Hinweisen); ansonsten steht

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen

(Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde

erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …