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Entscheid

VB.2020.00227

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00227

18. August 2020Deutsch15 min

(URT.2020.21972)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00227

Urteil

der 4. Kammer

vom 18. August 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

beide vertreten

durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Einreise zum Verbleib beim Schweizer Ehemann,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, eine

1973 geborene Staatsangehörige Brasiliens, heiratete Anfang 2002 in Zürich

einen hier niedergelassenen Landsmann. In der Folge erhielt sie eine

Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich, welche auch nach der im Juni 2005

erfolgten Scheidung regelmässig verlängert wurde. Aus einer früheren Beziehung

hat sie einen heute erwachsenen Sohn (geboren 1998), welcher über das

Schweizerbürgerrecht verfügt.

Am 14. Dezember 2015 verurteilte das Bezirksgericht

Zürich die bereits wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz vorbestrafte

und ausländerrechtlich verwarnte A wegen Raubs sowie Versuchs hierzu,

mehrfachen Diebstahls und mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 24 Monaten.

Mit Verfügung vom 26. September 2016 widerrief das Migrationsamt Zürich

daraufhin die bis am 18. Januar 2017 gültige Aufenthaltsbewilligung von A

und setzte ihr zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 3. Januar 2017.

Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wurden von der Sicherheitsdirektion mit

Rekursentscheid vom 6. Januar 2017 und vom Verwaltungsgericht mit Urteil

vom 8. März 2017 (VB.2017.00095 [nicht publiziert]) abgewiesen.

Ende April 2017 meldete sich A aus der

Schweiz ab, nachdem sie zuvor vergeblich um Erstreckung der ihr angesetzten Ausreisefrist

sowie (ausserdem) um Wiedererwägung der Verfügung des Migrationsamts vom 26. September

2016 ersucht hatte, um "noch bis Ende der ersten beruflichen Ausbildung

ihres Sohnes in der Schweiz wohnen" zu können. Am

12. Juni 2017 wurde ein siebenjähriges Einreiseverbot (bis 11. Juni

2024) gegen sie verhängt.

B. Am 20. Oktober 2017 heiratete A in der Heimat den 1955

geborenen Schweizer B und ersuchte kurz darauf um Bewilligung der Einreise in

die Schweiz und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei diesem. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit Verfügung vom

11. Oktober 2019 ab.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 25. März 2020 in der Hauptsache ab.

III.

Am 14. April 2020 liessen A und B Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der

Rekursentscheid und die Verfügung des Migrationsamts vom 11. Oktober 2019

aufzuheben und Ersterer sei die Einreise in die Schweiz sowie der Aufenthalt im

Kanton Zürich zu bewilligen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 29. April

2020.

auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort

ein. Die ihr wegen ihres ausländischen Wohnsitzes auferlegte Kaution von

Fr. 2'070.- leistete A fristgerecht.

Die

Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von

Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

Dieser Anspruch erlischt nach Art. 51 Abs. 1

AIG, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird (lit. a) oder wenn ein

Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG vorliegt (lit. b).

2.2

2.2.1

Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs im Sinn von Art. 51

Abs. 1 lit. a AIG fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder

Umgehungsehe, welche die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) nur zur Erlangung

des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen

(vgl. BGr, 6. Februar 2019, 2C_1016/2017, E. 3.1, und 4. April

2017, 2C_1020/2016, E. 4.1).

Ob eine Umgehungsehe vorliegt, entzieht sich in der Regel dem

direkten Beweis und lässt sich diesfalls nur durch Indizien nachweisen (BGr, 29. November

2018, 2C_381/2018, E. 6.2.1 mit Hinweisen; BGE 130 II 113 E. 10.2

und 10.3). Entsprechende Indizien lassen sich

nach der Rechtsprechung etwa darin erblicken, dass eine Bewilligung ohne Ehe

nicht oder kaum erhältlich gemacht werden könnte, die Eheleute sich vor der

Heirat erst kurze Zeit kannten oder ein grosser Altersunterschied zwischen

ihnen besteht, sowie allgemein in widersprüchlichen Angaben über die

Lebensgeschichte des Partners oder der Partnerin, über das Kennenlernen, die

Heirat oder das Eheleben (BGr, 21. Januar 2019, 2C_782/2018, E. 3.2.2 ff.,

auch zum Folgenden). Die im Einzelfall

vorliegenden Indizien sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen, wobei

eine Umgehungsabsicht nicht leichthin angenommen werden darf. Die Behörden

müssen den Sachverhalt vielmehr von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären.

Ihre Untersuchungspflicht wird allerdings durch die Mitwirkungspflicht der Parteien

relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Deuten gewichtige Hinweise auf eine Umgehungsehe

hin, darf und muss von den Eheleuten deshalb erwartet werden, dass sie auch von

sich aus Umstände vorbringen und belegen, um die in eine andere Richtung

weisenden Indizien zu entkräften. Hatten sie noch gar keine Gelegenheit, die

Absicht der Begründung einer Lebensgemeinschaft durch Zusammenleben unter

Beweis zu stellen, ist dies gebührend zu berücksichtigen; der Umstand schliesst

jedoch nicht aus, dass – bei entsprechender Indizienlage – bereits im Zeitpunkt

der erstmaligen Gesuchsbehandlung auf eine Umgehungsehe geschlossen werden kann

und die Erteilung einer ausländerrechtlichen Nachzugsbewilligung von Anfang an

verweigert werden darf.

2.2.2

Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, sprechen hier einige gewichtige Indizien

für die Annahme einer Umgehungsehe (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 Satz 2 VRG). So stellte die Heirat mit dem Beschwerdeführer

für die Beschwerdeführerin die einzige Möglichkeit dar, bei ihrem

(volljährigen) Sohn in der Schweiz zu verbleiben bzw. baldmöglichst nach

Verhängung des Einreiseverbots zu ihm zurückzukehren. Dass sie daran ein

erhebliches Interesse hat, zeigt nicht nur ihre Argumentation im

Widerrufsverfahren, sondern auch das darauffolgende Geschehen. Nachdem ihre

Aufenthaltsbewilligung widerrufen worden und sie aufgefordert war, die Schweiz

bis Ende April 2017 zu verlassen, ersuchte die Beschwerdeführerin am

30.

März 2017 zunächst erfolglos um Verlängerung der Ausreisefrist; nach

Ablehnung dieses Gesuchs reichte sie zudem am 20. April 2017 ein solches

um Wiedererwägung des inzwischen rechtskräftigen Wegweisungsentscheids ein.

Dabei fällt auf, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin den

Beschwerdeführer in den betreffenden Verfahren mit keinem Wort erwähnte,

obschon die beiden schon seit dem Jahr 2015 ein Paar sein und sich im Mai bzw.

"anfangs" 2017 zur Heirat entschieden haben wollen. Die

Beschwerdeführerin begründete ihre damaligen Gesuche vielmehr einzig damit, bei

ihrem Sohn in der Schweiz verbleiben zu wollen, weil sie seine einzige

Bezugsperson sei. Kurz nach ihrer Ausreise Ende April 2017 muss die

Beschwerdeführerin denn auch bereits wieder (mit einem Touristenvisum) in die

Schweiz zurückgekehrt sein. Am 20. Juni 2017 teilte ihre damalige

Rechtsvertreterin jedenfalls dem Staatssekretariat für Migration (SEM) mit,

dass sich die Beschwerdeführerin seit Anfang Mai 2017 in der Schweiz aufhalte,

um hier Zeit mit ihrem Sohn zu verbringen, und völlig unerwartet vom

Einreiseverbot getroffen worden sei; auch in diesem Schreiben findet der

Beschwerdeführer − immerhin ihr damaliger Verlobter, wenn man der

Beschwerde folgt − keine Erwähnung. Nur fünf Tage später meldete sich der

Sohn der Beschwerdeführerin dann jedoch an der Wohnadresse des

Beschwerdeführers in Zürich an. Ebenfalls noch im Juni 2017 sprach die

Beschwerdeführerin beim Zivilstandsamt Zürich vor, um ein Verfahren zur

Vorbereitung der Ehe mit Letzterem einzuleiten. Wegen der Ausreiseverpflichtung

der Beschwerdeführerin wurde das Verfahren indes bereits Ende August 2017

wieder eingestellt, und statt in der Schweiz kam es am 20. Oktober 2017 in

Brasilien zum beabsichtigten Eheschluss. Der Beschwerdeführer hatte sich hierfür

Ende August 2017 für gut zwei Wochen ins Heimatland der Beschwerdeführerin

begeben und dieser – wie er sagt – bei den Vorbereitungen der Heirat geholfen;

die Trauung selbst fand dann allerdings in seiner Abwesenheit statt. Er wurde

vom Schwager der Beschwerdeführerin vertreten.

Seit September 2017 hat sich das Paar nicht mehr gesehen;

gemeinsame Fotografien existieren nicht. Eine überzeugende Begründung dafür,

dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau bislang nicht in der Heimat besucht hat,

lässt sich der Beschwerde dabei nicht entnehmen (vgl. dazu unten 2.3.3). Als

einzigen Beleg für die Aufrichtigkeit ihrer Absichten verweisen die Beschwerdeführenden

auf einen Auszug aus Textnachrichten, die sie im Juli/August 2017 und

Februar/März 2019 untereinander ausgetauscht haben; dafür, dass sie angeblich

bereits seit Dezember 2015 ein Paar sind, gibt es dagegen – wie die Vorinstanz

zu Recht bemerkt – keinerlei Hinweise in den Akten. Die vom Beschwerdegegner

vorgesehene zeitgleiche Befragung der Eheleute wiederum konnte wegen des

wiederholten unentschuldigten Fernbleibens des Beschwerdeführers von den

angesetzten Gesprächsterminen nicht durchgeführt werden, sodass den schlussendlich

fast zwei Monate auseinanderliegenden Aussagen der beiden von vornherein nur

geringes Gewicht zukommt.

2.2.3

Damit drängt sich der von Beschwerdegegner und Vorinstanz aus den

vorhandenen Indizien gezogene Schluss auf eine zumindest von der Beschwerdeführerin

beabsichtigte Scheinehe mit dem knapp 18 Jahre älteren Beschwerdeführer geradezu

auf und ist der Beschwerdeführerin schon deshalb die nachgesuchte Bewilligung

zu verweigern.

Die Frage, ob daneben auch noch andere Erlöschensgründe nach Art. 51

Abs. 1 AIG vorliegen, sodass die Beschwerdeführerin aus ihrer Ehe selbst

dann keinen Bewilligungsanspruch ableiten könnte, wenn sie nicht als

Dispositiv

Umgehungsehe zu qualifizieren wäre, braucht hier demnach nicht (abschliessend) beantwortet

zu werden. Der Vollständigkeit halber gilt es diesbezüglich jedoch Folgendes

anzumerken:

2.3

2.3.1

Die Bewilligung der Einreise und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG setzt – wie aufgezeigt – weiter

voraus, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG vorliegt (Art. 51

Abs. 1 lit. b AIG). Einen derartigen Widerrufsgrund setzt eine

ausländische Person unter anderem dann, wenn sie zu einer längerfristigen, das

heisst überjährigen Freiheitsstrafe, verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1

lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG; BGE 135 II 377

E. 4.2). Der Widerruf bzw. die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung muss

ausserdem verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AIG), was sich – bei

eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige Einschränkung der

konventionsrechtlichen Garantie des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) auch aus dessen

Abs. 2 ergibt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3).

Eine strafrechtliche Verurteilung im Sinn von Art. 62

Abs. 1 lit. b AIG verunmöglicht die Erteilung einer (neuen)

Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht ein für alle Mal. Soweit die

betroffene Person, gegen die eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde,

weiterhin in den Kreis der nach Art. 42 ff. AIG nachzugsberechtigten

Personen fällt und es ihren hier anwesenden nahen Angehörigen unzumutbar ist,

ihr in die Heimat zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, ist eine

Neubeurteilung nach der bundesgerichtlichen Praxis angezeigt, falls die bzw.

der Betroffene sich bewährt und sich für eine angemessene Dauer in ihrer bzw.

seiner Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen

Verhältnisse nunmehr absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr

vernachlässigt werden kann. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr

verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen die fehlbare

Person ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene

Zeitdauer aufrechterhalten wurde (zum Ganzen BGr, 4. Dezember 2018, 2C_887/2018,

E. 2.2.3 mit Hinweisen, auch zum Folgenden, und 2. Mai 2018,

2C_633/2017, E. 3.3.1 mit Hinweisen).

Wann die Neubeurteilung zu erfolgen hat, ist aufgrund der

Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (BGr, 24. Mai 2013, 2C_1170/2012,

E. 3.5.3). Das Bundesgericht berücksichtigt dabei, dass die

Regelhöchstdauer des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 AIG fünf

Jahre beträgt und diese nur bei Vorliegen einer ausgeprägten Gefahr für die

öffentliche Sicherheit und Ordnung überschritten werden darf. Hat sich die

betroffene Person seit der Rechtskraft des Widerrufsentscheids und ihrer

Ausreise während fünf Jahren bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den

Anspruch auf Familiennachzug neu zu prüfen. Eine frühere Beurteilung ist

möglich, soweit das Einreiseverbot von Beginn an unter fünf Jahren angesetzt

wurde oder eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, die derart ins Gewicht

fällt, dass ein anderes Ergebnis im Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht

gezogen werden kann. Demnach besteht ein Anspruch auf eine Neuprüfung eines

Familiennachzugsgesuchs nach fünf Jahren; zuvor ist ein solcher zu bejahen,

falls die tatsächlichen Umstände sich seit dem ersten Entscheid grundlegend

verändert haben (zum Ganzen BGr, 28. Mai 2019, 2C_99/2019, E. 6.4.3,

und 2. Mai 2018, 2C_633/2017, E. 3.3.2 [jeweils mit Hinweisen]).

2.3.2

Der Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2017 die Aufenthaltsbewilligung

entzogen und sie rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen, weil sie vom

Bezirksgericht Zürich am 14. Dezember 2015 wegen Raubs und weiterer Delikte

gegen das Vermögen mit einer zweijährigen Freiheitsstrafe belegt worden war,

womit sie den Widerrufsgrund von (Art. 63 Abs. 1 lit. a und)

Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gesetzt hatte (siehe dazu den die

Beschwerdeführerin betreffenden Entscheid VGr, 8. März 2017, VB.2017.00095

[nicht publiziert], insbesondere E. 5, auch zum Folgenden). Das

Verwaltungsgericht hielt damals im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung

dafür, dass schon allein aufgrund des Strafmasses sowie des Umstands, dass die

Beschwerdeführerin vorgängig ausländerrechtlich verwarnt worden sei, von einem

erheblichen öffentlichen Interesse an ihrer Wegweisung auszugehen sei. Dieses

Interesse werde – so der Entscheid vom 8. März 2017 weiter – durch die

privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz

nicht aufgewogen, zumal sie erst im Alter von 28 Jahren hier eingereist

sei und sich nur eingeschränkt integriert habe. So waren etwa im

Betreibungsregister der Beschwerdeführerin im August 2016 insgesamt

17 offene Verlustscheine über einen Gesamtbetrag von rund Fr. 70'000.-

verzeichnet und verfügte sie im Urteilszeitpunkt trotz ihrer langen Anwesenheit

nur über geringe Deutschkenntnisse.

Seit der Wegweisung der Beschwerdeführerin sowie ihrer

(tatsächlichen) Ausreise in die Heimat Ende Juni 2017 sind erst knapp drei

Jahre vergangen; das ihr gegenüber verfügte siebenjährige Einreiseverbot läuft

noch bis Juni 2024. Aus dem Zeitablauf könnte die Beschwerdeführerin deshalb

keinen Anspruch auf Neubeurteilung ableiten. Zu prüfen bliebe einzig, ob mit

dem Eheschluss der Beschwerdeführenden eine derart gewichtige Änderung der

Sachlage eingetreten sei, dass ein anderes Ergebnis im Bewilligungsverfahren

ernstlich in Betracht gezogen werden könnte.

2.3.3

Die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einer Rückkehr in die

Schweiz hätten zweifelsohne an Gewicht gewonnen, wenn ihre Heirat mit dem

Beschwerdeführer nicht aufgrund der Indizienlage als rechtsmissbräuchlich

einzustufen wäre. Die Beschwerdeführenden wollen jedoch erst nach der Anlass

für den Bewilligungswiderruf bildenden Delinquenz der Beschwerdeführerin ein

Paar geworden sein, und ihre Hochzeit fand sogar erst nach der rechtskräftigen

Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz statt, weshalb den Eheleuten

im Zeitpunkt der Eheschliessung bewusst gewesen sein muss, dass ihre Ehe

zumindest in naher Zukunft nicht in der Schweiz würde gelebt werden können. Die

privaten Interessen der Beschwerdeführenden an einem Zusammenleben in der

Schweiz wären daher aus diesem Grund etwas zu relativieren (vgl. BGr, 4. Dezember

2018, 2C_887/2018, E. 3.1, und 28. September 2012, 2C_50/2012, E. 7.4).

Wie das Verwaltungsgericht darüber hinaus mit Urteil vom 8. März

2017 festgehalten hat, ist der Beschwerdeführerin eine Rückkehr bzw. ein

Verbleib im Heimatland, wo sie den Grossteil ihres Lebens verbracht hat und wo

ihre Mutter und ihre Geschwister leben, grundsätzlich zumutbar. Daran vermögen

auch die unmittelbar nach ihrer Rückkehr in die Heimat erfolgte Heirat mit dem

Beschwerdeführer und die zwangsweise Trennung von diesem nichts zu ändern,

zumal der Beschwerdeführer die Beschwerdeführerin seither finanziell

unterstützt, sodass es ihr etwa möglich war, sich trotz Schulden und fehlendem

Erwerbseinkommen in der Heimat im Kosmetikbereich weiterzubilden. Ihr Eheleben

könnten die beiden sodann bis auf Weiteres auch über die Distanz hinweg in zumutbarer

Weise leben, wollen sie sich doch vor ihrer Heirat über Jahre hinweg nur einmal

in der Woche gesehen und nie zusammengewohnt haben. Auch erscheint nicht

nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte,

seine Ehefrau regelmässig in der Heimat zu besuchen. Seine Tochter aus einer

früheren Beziehung, die sich seit dem Jahr 2018 in seiner Obhut befindet, ist

jedenfalls heute bald 14-jährig, und ihr psychischer Zustand, welcher

mitursächlich für die Platzierung beim Vater war, dürfte sich inzwischen soweit

stabilisiert haben, dass sie für ein oder zwei Wochen allein bei der älteren

Schwester, dem Halbbruder und/oder der Grossmutter in der Schweiz verbleiben

oder aber mit dem Vater nach Brasilien reisen könnte. Etwas anderes wird denn

auch nicht substanziiert vorgebracht. Seit Juni 2020 kann die

Beschwerdeführerin schliesslich um Suspendierung des ihr gegenüber verhängten

Einreiseverbots ersuchen, sodass selbst gegenseitige Besuche denkbar wären.

2.3.4

Damit erscheint fraglich, ob die auf dem Spiel stehenden privaten

Interessen der Beschwerdeführerin an ihrer dauerhaften Anwesenheit in der

Schweiz das öffentliche Interesse an ihrer Fernhaltung bereits aufzuwiegen

vermöchten, wenn von einer intakten und tatsächlich gelebten Ehe zwischen ihr und

dem Beschwerdeführer auszugehen wäre, zumal sie erst vor viereinhalb Jahren

nach einschlägiger Verwarnung zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe in einem

für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sensiblen Bereich (vgl.

Art. 66a Abs. 1 lit. c des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember

1937 [SR 311.0]) verurteilt worden ist.

Hiervon scheint im Übrigen auch das SEM auszugehen, belegte

es die Beschwerdeführerin doch mit einer siebenjährigen Einreisesperre (vgl.

Art. 67 Abs. 3 AIG) und verweigerte es ihr noch im Dezember 2019

deren Suspendierung, weil ihre privaten Interessen an einer Einreise hinter dem

öffentlichen Interesse an einer Fernhaltung zurückzutreten hätten.

3.

3.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

3.2 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Eine

Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin

geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2

BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1). Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander

je zur Hälfte auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …