VB.2020.00227
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00227
18. August 2020Deutsch15 min
(URT.2020.21972)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00227
Urteil
der 4. Kammer
vom 18. August 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Einreise zum Verbleib beim Schweizer Ehemann,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, eine
1973 geborene Staatsangehörige Brasiliens, heiratete Anfang 2002 in Zürich
einen hier niedergelassenen Landsmann. In der Folge erhielt sie eine
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich, welche auch nach der im Juni 2005
erfolgten Scheidung regelmässig verlängert wurde. Aus einer früheren Beziehung
hat sie einen heute erwachsenen Sohn (geboren 1998), welcher über das
Schweizerbürgerrecht verfügt.
Am 14. Dezember 2015 verurteilte das Bezirksgericht
Zürich die bereits wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz vorbestrafte
und ausländerrechtlich verwarnte A wegen Raubs sowie Versuchs hierzu,
mehrfachen Diebstahls und mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 24 Monaten.
Mit Verfügung vom 26. September 2016 widerrief das Migrationsamt Zürich
daraufhin die bis am 18. Januar 2017 gültige Aufenthaltsbewilligung von A
und setzte ihr zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 3. Januar 2017.
Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wurden von der Sicherheitsdirektion mit
Rekursentscheid vom 6. Januar 2017 und vom Verwaltungsgericht mit Urteil
vom 8. März 2017 (VB.2017.00095 [nicht publiziert]) abgewiesen.
Ende April 2017 meldete sich A aus der
Schweiz ab, nachdem sie zuvor vergeblich um Erstreckung der ihr angesetzten Ausreisefrist
sowie (ausserdem) um Wiedererwägung der Verfügung des Migrationsamts vom 26. September
2016 ersucht hatte, um "noch bis Ende der ersten beruflichen Ausbildung
ihres Sohnes in der Schweiz wohnen" zu können. Am
12. Juni 2017 wurde ein siebenjähriges Einreiseverbot (bis 11. Juni
2024) gegen sie verhängt.
B. Am 20. Oktober 2017 heiratete A in der Heimat den 1955
geborenen Schweizer B und ersuchte kurz darauf um Bewilligung der Einreise in
die Schweiz und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei diesem. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit Verfügung vom
11. Oktober 2019 ab.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 25. März 2020 in der Hauptsache ab.
III.
Am 14. April 2020 liessen A und B Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der
Rekursentscheid und die Verfügung des Migrationsamts vom 11. Oktober 2019
aufzuheben und Ersterer sei die Einreise in die Schweiz sowie der Aufenthalt im
Kanton Zürich zu bewilligen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 29. April
2020.
auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort
ein. Die ihr wegen ihres ausländischen Wohnsitzes auferlegte Kaution von
Fr. 2'070.- leistete A fristgerecht.
Die
Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
Dieser Anspruch erlischt nach Art. 51 Abs. 1
AIG, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird (lit. a) oder wenn ein
Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG vorliegt (lit. b).
2.2
2.2.1
Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs im Sinn von Art. 51
Abs. 1 lit. a AIG fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder
Umgehungsehe, welche die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) nur zur Erlangung
des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen
(vgl. BGr, 6. Februar 2019, 2C_1016/2017, E. 3.1, und 4. April
2017, 2C_1020/2016, E. 4.1).
Ob eine Umgehungsehe vorliegt, entzieht sich in der Regel dem
direkten Beweis und lässt sich diesfalls nur durch Indizien nachweisen (BGr, 29. November
2018, 2C_381/2018, E. 6.2.1 mit Hinweisen; BGE 130 II 113 E. 10.2
und 10.3). Entsprechende Indizien lassen sich
nach der Rechtsprechung etwa darin erblicken, dass eine Bewilligung ohne Ehe
nicht oder kaum erhältlich gemacht werden könnte, die Eheleute sich vor der
Heirat erst kurze Zeit kannten oder ein grosser Altersunterschied zwischen
ihnen besteht, sowie allgemein in widersprüchlichen Angaben über die
Lebensgeschichte des Partners oder der Partnerin, über das Kennenlernen, die
Heirat oder das Eheleben (BGr, 21. Januar 2019, 2C_782/2018, E. 3.2.2 ff.,
auch zum Folgenden). Die im Einzelfall
vorliegenden Indizien sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen, wobei
eine Umgehungsabsicht nicht leichthin angenommen werden darf. Die Behörden
müssen den Sachverhalt vielmehr von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären.
Ihre Untersuchungspflicht wird allerdings durch die Mitwirkungspflicht der Parteien
relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Deuten gewichtige Hinweise auf eine Umgehungsehe
hin, darf und muss von den Eheleuten deshalb erwartet werden, dass sie auch von
sich aus Umstände vorbringen und belegen, um die in eine andere Richtung
weisenden Indizien zu entkräften. Hatten sie noch gar keine Gelegenheit, die
Absicht der Begründung einer Lebensgemeinschaft durch Zusammenleben unter
Beweis zu stellen, ist dies gebührend zu berücksichtigen; der Umstand schliesst
jedoch nicht aus, dass – bei entsprechender Indizienlage – bereits im Zeitpunkt
der erstmaligen Gesuchsbehandlung auf eine Umgehungsehe geschlossen werden kann
und die Erteilung einer ausländerrechtlichen Nachzugsbewilligung von Anfang an
verweigert werden darf.
2.2.2
Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, sprechen hier einige gewichtige Indizien
für die Annahme einer Umgehungsehe (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 2 VRG). So stellte die Heirat mit dem Beschwerdeführer
für die Beschwerdeführerin die einzige Möglichkeit dar, bei ihrem
(volljährigen) Sohn in der Schweiz zu verbleiben bzw. baldmöglichst nach
Verhängung des Einreiseverbots zu ihm zurückzukehren. Dass sie daran ein
erhebliches Interesse hat, zeigt nicht nur ihre Argumentation im
Widerrufsverfahren, sondern auch das darauffolgende Geschehen. Nachdem ihre
Aufenthaltsbewilligung widerrufen worden und sie aufgefordert war, die Schweiz
bis Ende April 2017 zu verlassen, ersuchte die Beschwerdeführerin am
30.
März 2017 zunächst erfolglos um Verlängerung der Ausreisefrist; nach
Ablehnung dieses Gesuchs reichte sie zudem am 20. April 2017 ein solches
um Wiedererwägung des inzwischen rechtskräftigen Wegweisungsentscheids ein.
Dabei fällt auf, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin den
Beschwerdeführer in den betreffenden Verfahren mit keinem Wort erwähnte,
obschon die beiden schon seit dem Jahr 2015 ein Paar sein und sich im Mai bzw.
"anfangs" 2017 zur Heirat entschieden haben wollen. Die
Beschwerdeführerin begründete ihre damaligen Gesuche vielmehr einzig damit, bei
ihrem Sohn in der Schweiz verbleiben zu wollen, weil sie seine einzige
Bezugsperson sei. Kurz nach ihrer Ausreise Ende April 2017 muss die
Beschwerdeführerin denn auch bereits wieder (mit einem Touristenvisum) in die
Schweiz zurückgekehrt sein. Am 20. Juni 2017 teilte ihre damalige
Rechtsvertreterin jedenfalls dem Staatssekretariat für Migration (SEM) mit,
dass sich die Beschwerdeführerin seit Anfang Mai 2017 in der Schweiz aufhalte,
um hier Zeit mit ihrem Sohn zu verbringen, und völlig unerwartet vom
Einreiseverbot getroffen worden sei; auch in diesem Schreiben findet der
Beschwerdeführer − immerhin ihr damaliger Verlobter, wenn man der
Beschwerde folgt − keine Erwähnung. Nur fünf Tage später meldete sich der
Sohn der Beschwerdeführerin dann jedoch an der Wohnadresse des
Beschwerdeführers in Zürich an. Ebenfalls noch im Juni 2017 sprach die
Beschwerdeführerin beim Zivilstandsamt Zürich vor, um ein Verfahren zur
Vorbereitung der Ehe mit Letzterem einzuleiten. Wegen der Ausreiseverpflichtung
der Beschwerdeführerin wurde das Verfahren indes bereits Ende August 2017
wieder eingestellt, und statt in der Schweiz kam es am 20. Oktober 2017 in
Brasilien zum beabsichtigten Eheschluss. Der Beschwerdeführer hatte sich hierfür
Ende August 2017 für gut zwei Wochen ins Heimatland der Beschwerdeführerin
begeben und dieser – wie er sagt – bei den Vorbereitungen der Heirat geholfen;
die Trauung selbst fand dann allerdings in seiner Abwesenheit statt. Er wurde
vom Schwager der Beschwerdeführerin vertreten.
Seit September 2017 hat sich das Paar nicht mehr gesehen;
gemeinsame Fotografien existieren nicht. Eine überzeugende Begründung dafür,
dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau bislang nicht in der Heimat besucht hat,
lässt sich der Beschwerde dabei nicht entnehmen (vgl. dazu unten 2.3.3). Als
einzigen Beleg für die Aufrichtigkeit ihrer Absichten verweisen die Beschwerdeführenden
auf einen Auszug aus Textnachrichten, die sie im Juli/August 2017 und
Februar/März 2019 untereinander ausgetauscht haben; dafür, dass sie angeblich
bereits seit Dezember 2015 ein Paar sind, gibt es dagegen – wie die Vorinstanz
zu Recht bemerkt – keinerlei Hinweise in den Akten. Die vom Beschwerdegegner
vorgesehene zeitgleiche Befragung der Eheleute wiederum konnte wegen des
wiederholten unentschuldigten Fernbleibens des Beschwerdeführers von den
angesetzten Gesprächsterminen nicht durchgeführt werden, sodass den schlussendlich
fast zwei Monate auseinanderliegenden Aussagen der beiden von vornherein nur
geringes Gewicht zukommt.
2.2.3
Damit drängt sich der von Beschwerdegegner und Vorinstanz aus den
vorhandenen Indizien gezogene Schluss auf eine zumindest von der Beschwerdeführerin
beabsichtigte Scheinehe mit dem knapp 18 Jahre älteren Beschwerdeführer geradezu
auf und ist der Beschwerdeführerin schon deshalb die nachgesuchte Bewilligung
zu verweigern.
Die Frage, ob daneben auch noch andere Erlöschensgründe nach Art. 51
Abs. 1 AIG vorliegen, sodass die Beschwerdeführerin aus ihrer Ehe selbst
dann keinen Bewilligungsanspruch ableiten könnte, wenn sie nicht als
Dispositiv
Umgehungsehe zu qualifizieren wäre, braucht hier demnach nicht (abschliessend) beantwortet
zu werden. Der Vollständigkeit halber gilt es diesbezüglich jedoch Folgendes
anzumerken:
2.3
2.3.1
Die Bewilligung der Einreise und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG setzt – wie aufgezeigt – weiter
voraus, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG vorliegt (Art. 51
Abs. 1 lit. b AIG). Einen derartigen Widerrufsgrund setzt eine
ausländische Person unter anderem dann, wenn sie zu einer längerfristigen, das
heisst überjährigen Freiheitsstrafe, verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1
lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG; BGE 135 II 377
E. 4.2). Der Widerruf bzw. die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung muss
ausserdem verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AIG), was sich – bei
eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige Einschränkung der
konventionsrechtlichen Garantie des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) auch aus dessen
Abs. 2 ergibt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3).
Eine strafrechtliche Verurteilung im Sinn von Art. 62
Abs. 1 lit. b AIG verunmöglicht die Erteilung einer (neuen)
Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht ein für alle Mal. Soweit die
betroffene Person, gegen die eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde,
weiterhin in den Kreis der nach Art. 42 ff. AIG nachzugsberechtigten
Personen fällt und es ihren hier anwesenden nahen Angehörigen unzumutbar ist,
ihr in die Heimat zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, ist eine
Neubeurteilung nach der bundesgerichtlichen Praxis angezeigt, falls die bzw.
der Betroffene sich bewährt und sich für eine angemessene Dauer in ihrer bzw.
seiner Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen
Verhältnisse nunmehr absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr
vernachlässigt werden kann. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr
verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen die fehlbare
Person ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene
Zeitdauer aufrechterhalten wurde (zum Ganzen BGr, 4. Dezember 2018, 2C_887/2018,
E. 2.2.3 mit Hinweisen, auch zum Folgenden, und 2. Mai 2018,
2C_633/2017, E. 3.3.1 mit Hinweisen).
Wann die Neubeurteilung zu erfolgen hat, ist aufgrund der
Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (BGr, 24. Mai 2013, 2C_1170/2012,
E. 3.5.3). Das Bundesgericht berücksichtigt dabei, dass die
Regelhöchstdauer des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 AIG fünf
Jahre beträgt und diese nur bei Vorliegen einer ausgeprägten Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung überschritten werden darf. Hat sich die
betroffene Person seit der Rechtskraft des Widerrufsentscheids und ihrer
Ausreise während fünf Jahren bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den
Anspruch auf Familiennachzug neu zu prüfen. Eine frühere Beurteilung ist
möglich, soweit das Einreiseverbot von Beginn an unter fünf Jahren angesetzt
wurde oder eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, die derart ins Gewicht
fällt, dass ein anderes Ergebnis im Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht
gezogen werden kann. Demnach besteht ein Anspruch auf eine Neuprüfung eines
Familiennachzugsgesuchs nach fünf Jahren; zuvor ist ein solcher zu bejahen,
falls die tatsächlichen Umstände sich seit dem ersten Entscheid grundlegend
verändert haben (zum Ganzen BGr, 28. Mai 2019, 2C_99/2019, E. 6.4.3,
und 2. Mai 2018, 2C_633/2017, E. 3.3.2 [jeweils mit Hinweisen]).
2.3.2
Der Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2017 die Aufenthaltsbewilligung
entzogen und sie rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen, weil sie vom
Bezirksgericht Zürich am 14. Dezember 2015 wegen Raubs und weiterer Delikte
gegen das Vermögen mit einer zweijährigen Freiheitsstrafe belegt worden war,
womit sie den Widerrufsgrund von (Art. 63 Abs. 1 lit. a und)
Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gesetzt hatte (siehe dazu den die
Beschwerdeführerin betreffenden Entscheid VGr, 8. März 2017, VB.2017.00095
[nicht publiziert], insbesondere E. 5, auch zum Folgenden). Das
Verwaltungsgericht hielt damals im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung
dafür, dass schon allein aufgrund des Strafmasses sowie des Umstands, dass die
Beschwerdeführerin vorgängig ausländerrechtlich verwarnt worden sei, von einem
erheblichen öffentlichen Interesse an ihrer Wegweisung auszugehen sei. Dieses
Interesse werde – so der Entscheid vom 8. März 2017 weiter – durch die
privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz
nicht aufgewogen, zumal sie erst im Alter von 28 Jahren hier eingereist
sei und sich nur eingeschränkt integriert habe. So waren etwa im
Betreibungsregister der Beschwerdeführerin im August 2016 insgesamt
17 offene Verlustscheine über einen Gesamtbetrag von rund Fr. 70'000.-
verzeichnet und verfügte sie im Urteilszeitpunkt trotz ihrer langen Anwesenheit
nur über geringe Deutschkenntnisse.
Seit der Wegweisung der Beschwerdeführerin sowie ihrer
(tatsächlichen) Ausreise in die Heimat Ende Juni 2017 sind erst knapp drei
Jahre vergangen; das ihr gegenüber verfügte siebenjährige Einreiseverbot läuft
noch bis Juni 2024. Aus dem Zeitablauf könnte die Beschwerdeführerin deshalb
keinen Anspruch auf Neubeurteilung ableiten. Zu prüfen bliebe einzig, ob mit
dem Eheschluss der Beschwerdeführenden eine derart gewichtige Änderung der
Sachlage eingetreten sei, dass ein anderes Ergebnis im Bewilligungsverfahren
ernstlich in Betracht gezogen werden könnte.
2.3.3
Die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einer Rückkehr in die
Schweiz hätten zweifelsohne an Gewicht gewonnen, wenn ihre Heirat mit dem
Beschwerdeführer nicht aufgrund der Indizienlage als rechtsmissbräuchlich
einzustufen wäre. Die Beschwerdeführenden wollen jedoch erst nach der Anlass
für den Bewilligungswiderruf bildenden Delinquenz der Beschwerdeführerin ein
Paar geworden sein, und ihre Hochzeit fand sogar erst nach der rechtskräftigen
Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz statt, weshalb den Eheleuten
im Zeitpunkt der Eheschliessung bewusst gewesen sein muss, dass ihre Ehe
zumindest in naher Zukunft nicht in der Schweiz würde gelebt werden können. Die
privaten Interessen der Beschwerdeführenden an einem Zusammenleben in der
Schweiz wären daher aus diesem Grund etwas zu relativieren (vgl. BGr, 4. Dezember
2018, 2C_887/2018, E. 3.1, und 28. September 2012, 2C_50/2012, E. 7.4).
Wie das Verwaltungsgericht darüber hinaus mit Urteil vom 8. März
2017 festgehalten hat, ist der Beschwerdeführerin eine Rückkehr bzw. ein
Verbleib im Heimatland, wo sie den Grossteil ihres Lebens verbracht hat und wo
ihre Mutter und ihre Geschwister leben, grundsätzlich zumutbar. Daran vermögen
auch die unmittelbar nach ihrer Rückkehr in die Heimat erfolgte Heirat mit dem
Beschwerdeführer und die zwangsweise Trennung von diesem nichts zu ändern,
zumal der Beschwerdeführer die Beschwerdeführerin seither finanziell
unterstützt, sodass es ihr etwa möglich war, sich trotz Schulden und fehlendem
Erwerbseinkommen in der Heimat im Kosmetikbereich weiterzubilden. Ihr Eheleben
könnten die beiden sodann bis auf Weiteres auch über die Distanz hinweg in zumutbarer
Weise leben, wollen sie sich doch vor ihrer Heirat über Jahre hinweg nur einmal
in der Woche gesehen und nie zusammengewohnt haben. Auch erscheint nicht
nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte,
seine Ehefrau regelmässig in der Heimat zu besuchen. Seine Tochter aus einer
früheren Beziehung, die sich seit dem Jahr 2018 in seiner Obhut befindet, ist
jedenfalls heute bald 14-jährig, und ihr psychischer Zustand, welcher
mitursächlich für die Platzierung beim Vater war, dürfte sich inzwischen soweit
stabilisiert haben, dass sie für ein oder zwei Wochen allein bei der älteren
Schwester, dem Halbbruder und/oder der Grossmutter in der Schweiz verbleiben
oder aber mit dem Vater nach Brasilien reisen könnte. Etwas anderes wird denn
auch nicht substanziiert vorgebracht. Seit Juni 2020 kann die
Beschwerdeführerin schliesslich um Suspendierung des ihr gegenüber verhängten
Einreiseverbots ersuchen, sodass selbst gegenseitige Besuche denkbar wären.
2.3.4
Damit erscheint fraglich, ob die auf dem Spiel stehenden privaten
Interessen der Beschwerdeführerin an ihrer dauerhaften Anwesenheit in der
Schweiz das öffentliche Interesse an ihrer Fernhaltung bereits aufzuwiegen
vermöchten, wenn von einer intakten und tatsächlich gelebten Ehe zwischen ihr und
dem Beschwerdeführer auszugehen wäre, zumal sie erst vor viereinhalb Jahren
nach einschlägiger Verwarnung zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe in einem
für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sensiblen Bereich (vgl.
Art. 66a Abs. 1 lit. c des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember
1937 [SR 311.0]) verurteilt worden ist.
Hiervon scheint im Übrigen auch das SEM auszugehen, belegte
es die Beschwerdeführerin doch mit einer siebenjährigen Einreisesperre (vgl.
Art. 67 Abs. 3 AIG) und verweigerte es ihr noch im Dezember 2019
deren Suspendierung, weil ihre privaten Interessen an einer Einreise hinter dem
öffentlichen Interesse an einer Fernhaltung zurückzutreten hätten.
3.
3.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
3.2 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Eine
Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin
geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2
BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1). Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander
je zur Hälfte auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …