VB.2020.00229
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00229
9. Juli 2020Deutsch17 min
(URT.2020.21889)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00229
Urteil
der 3. Kammer
vom 9. Juli 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wird seit Oktober 2009 von der Sozialbehörde der
Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss der
Sozialbehörde vom 3. April 2019 wurde A die Auflage erteilt, seine
Arbeitsunfähigkeit unaufgefordert zweimonatlich statt wie bisher monatlich
durch ein Arztzeugnis zu belegen.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss erhob A am 16. Mai 2019 Rekurs
beim Bezirksrat B und beantragte unter anderem, die Arztzeugnisse nur alle drei
Monate einreichen zu müssen. Der Bezirksrat B wies den Rekurs mit Beschluss vom
27.
Februar 2020 ab, soweit er darauf eintrat. Im Weiteren wies er die
Rekursgegnerin aufsichtsrechtlich zur besseren Aktenführung an, gab im Übrigen
der Aufsichtsbeschwerde von A aber keine Folge.
III.
Hierauf erhob A am 7. April 2020 Beschwerde am Verwaltungsgericht
und beantragte:
"1.
Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Intervall von drei Monaten für
die jeweilige Einreichung der Arbeitsunfähigkeit durch ein Arztzeugnis
einzuhalten, welche ich [A] mit meinem Sozialberater C an der Sitzung vom 19. Februar
2019.
vereinbart habe (mündlicher Vertrag) und dieser so in den Protokollauszug
einbringen wollte.
2.
Die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, persönliche auf die jeweilige Person
bezogenen Protokollauszüge zu verfassen und nicht pauschale Beschlüsse ins
Leben zu rufen.
3.
Die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Klienten Dossiers nach den
geltenden Richtlinien des Zürcher Datenschutzbeauftragten abzulegen, diese
verstossen aktuell gegen die Aktenaufbewahrungs- & Aktenführungsgrundsätze.
4.
Die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die ÖV-Billette von 2018 bis dato
endlich zur Auszahlung zu bringen.
5.
Die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, sämtliche Themen, Vereinbarungen und
wichtige Punkte bei einem Termin vor Ort in einem kurzen schriftlichen
Protokoll zusammenzuführen, wie dies bei den Banken längst Pflicht ist. Somit
haben diese Sitzungen/Termine einen verbindlichen Charakter, werden sie zum
Schluss von beiden Parteien unterzeichnet und dem Klienten wird unaufgefordert
und verpflichtend eine Kopie ausgehändigt. Diese müssen rechtliche Akzeptanz
bei Rekursen haben.
6.
Für
die Sozialbehördenmitglieder, namentlich Herr D und E stelle ich [A] ein
Ausstands-Gesuch. Diese Personen sind befangen und können nicht objektiv urteilen,
hebeln Gesetze aus und halten sich nicht an die verbindlichen Richtlinien der
SKOS.
7.
Die
Vorinstanz muss endlich seine Pflichten als Aufsichtsorgan wahren und Herr D,
Leiter Abteilung Soziales von seinem Amt entheben und Ihn auffordern,
zurückzutreten."
Die Sozialbehörde B verzichtete am 24. April 2020 auf
die Einreichung einer Beschwerdeantwort. Der Bezirksrat B verwies am 11. Mai
2020.
auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen
auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) grundsätzlich zuständig.
1.2
Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich
der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen
Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17;
VGr, 15. September 2017, VB.2017.00282, E. 1.2). Sind im Bereich der
Sozialhilfe Weisungen oder Auflagen angefochten, bemisst sich der Streitwert in
der Regel nach dem Umfang der bei Nichtbefolgen der Weisungen und Auflagen
angedrohten Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe (VGr, 16. August 2018,
VB.2018.00005, E. 1.2). Dem Beschwerdeführer wurde angedroht, bei
Nichtbefolgen der Weisung werde der Grundbedarf für den Lebensunterhalt
(monatlich Fr. 986.-) für vorerst sechs Monate um maximal 30 %
gekürzt. Zusätzlich könne die Integrationszulage für Nichterwerbstätige (Fr. 100.-)
für vorerst sechs Monate gestrichen werden. Da eine solche Kürzung resp.
Einstellung der Leistung auf zwölf Monate berechnet den Streitwert von
Fr. 20'000.- nicht übersteigt, fiele die Streitigkeit in die Zuständigkeit
des Einzelrichters (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Allerdings gilt es
aufgrund des auf den 1. April 2020 in Kraft gesetzten § 21 Abs. 2 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG), wonach Auflagen und Weisungen
nicht mehr selbständig anfechtbar sind (vgl. zu dessen Verfassungsmässigkeit
BGr, 14. Januar 2020, 8C_152/2019), eine intertemporalrechtliche Frage von
grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Aus diesem Grund ist der Fall an die
Kammer zu übertragen (§ 38b Abs. 2 VRG).
1.3
1.3.1
Am 1. April 2020 trat § 21 Abs. 2 SHG in Kraft, wonach
Auflagen und Weisungen nicht mehr selbständig anfechtbar sind. Die Beschwerde
des Beschwerdeführers wurde am 7. April 2020 (Poststempel 8. April
2020) und damit erst nach Inkrafttreten von § 21 Abs. 2 SHG erhoben.
Bislang waren Auflagen und Weisungen nach verwaltungsgerichtlicher Praxis (als
Zwischenentscheide) unter bestimmten Voraussetzungen regelmässig anfechtbar
(vgl. statt vieler VGr, 31. Oktober 2019, VB.2019.00531, E. 1.3).
1.3.2
Damit stellt sich vorliegend die intertemporalrechtliche Frage nach dem
anwendbaren Verfahrensrecht. Nach einer allgemeinen Regel ist neues
Prozessrecht sofort anzuwenden, sofern die Übergangsbestimmungen nicht etwas
anderes vorsehen und die Kontinuität des bisherigen materiellen Rechts dadurch
nicht infrage gestellt wird. Dieser Grundsatz beruht auf der relativen
Wertneutralität des Prozessrechts und erscheint jedenfalls dann zweckmässig
sowie geboten, wenn mit dem neuen Recht keine grundlegend neue
Verfahrensordnung geschaffen wird, mithin zwischen neuem und altem Recht eine
Kontinuität des verfahrensrechtlichen Systems besteht (BGE 136 II 187 E. 3.1;
126.
III 431 E. 2b). Wo die Anfechtungsmöglichkeiten nach altem und neuem
Recht nicht als gleichwertig erscheinen, ist nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung mit der sofortigen Anwendung des neuen Verfahrensrechts
Zurückhaltung geboten (BGr, 22. April 2005, 2A.312/2004, E. 2.3).
Vorliegend sieht der neue § 21 Abs. 2 SHG einen Systemwechsel von der
grundsätzlichen Anfechtbarkeit der Auflagen und Weisungen dazu vor, dass diese
als solche nicht mehr anfechtbar sind, sondern erst – vorfrageweise – im Rahmen
einer vorgenommenen Kürzung des Grundbetrags für den Lebensunterhalt wegen
Missachtung einer angeordneten Weisung. Übergangsbestimmungen wurden keine
erlassen. Da keine Kontinuität des verfahrensrechtlichen Systems in Bezug auf
die Anfechtbarkeit von Auflagen und Weisungen besteht und die
Anfechtungsmöglichkeiten auch nicht gleichwertig erscheinen, ist vorliegend das
neue Verfahrensrecht noch nicht anwendbar.
1.3.3
Im Hinblick auch auf künftige übergangsrechtliche Fallkonstellationen im
Kontext von § 21 Abs. 2 SHG ist für das kantonale Rekurs- und
Beschwerdeverfahren von der intertemporalen Regel auszugehen, dass Auflagen und
Weisungen, die vor dem 1. April 2020 von der Gemeinde verfügt wurden,
integral noch nach altem Verfahrensrecht und der dazu ergangenen Praxis
anfechtbar bleiben.
1.3.4
Eine Besonderheit besteht bei Verfügungen, die Auflagen und Weisungen zum
Gegenstand haben und bei denen eine Neubeurteilung nach § 170 des
Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG) verlangt werden kann. Nach dem
Gemeindegesetz kann eine Behörde einem Mitglied, Ausschüssen,
Gemeindeangestellten oder ihm unterstellten Kommissionen Aufgaben zur
selbständigen Erledigung übertragen (§§ 44 f., 50 GG). Bei der
Neubeurteilung handelt es sich um kein herkömmliches Rechtsmittel, sondern sie
dient dazu, Verfügungen von untergeordneten Stellen, an welche die Aufgabe zur
selbständigen Erledigung übertragen wurden, gemeindeintern durch die an sich
zuständige Behörde umfassend zu überprüfen und zu legitimieren. Das
Gemeindegesetz lässt eine Delegation von Aufgaben und Entscheidbefugnissen
innerhalb der Gemeinde relativ einfach zu, verlangt jedoch – gewissermassen als
Korrektiv und im Gegensatz zum früheren Gemeindegesetz zwingend – die
Rücküberprüfbarkeit durch das hauptverantwortliche (Gesamt-)Organ
(Gemeindevorstand, Schulpflege, eigenständige Kommission). Mit Blick auf die
besagte besondere Rechtsnatur der Neubeurteilung nach § 170 GG ist davon
auszugehen, dass der Rechtsmittelausschluss von § 21 Abs. 2 SHG für
diese gemeindeinterne Weiterzugsmöglichkeit nicht gilt und diese auch weiterhin
offensteht. Mit Blick darauf, dass im Rahmen einer Neubeurteilung die Anordnung
uneingeschränkt überprüft und in der Sache neu entschieden wird (§ 171 Abs. 3 GG), ist intertemporalrechtlich in Bezug auf die Frage, ob eine
Auflage oder Weisung mit kantonalen Rechtsmitteln anfechtbar ist, auf das Datum
des Neubeurteilungsentscheids (nicht dagegen auf dasjenige der der Neubeurteilung
unterliegenden Anordnung) abzustellen.
1.3.5
Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegend am 3. April 2019
angeordnete, nun angefochtene Weisung zur Einreichung eines Arztzeugnisses mit
einem Intervall von zwei Monaten als anfechtbar.
1.4
1.4.1
Der Beschwerdeführer macht in seinen Anträgen 2, 3, 5 und 7 Belange
geltend, welche sich nicht auf den Beschluss vom 3. April 2019 beziehen,
allgemeiner und mithin aufsichtsrechtlicher Natur sind.
1.4.2
Dem Verwaltungsgericht kommen keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Gemeinden
und Bezirksbehörden zu. Es ist daher für die Beurteilung der
aufsichtsrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers nicht zuständig. Das
allgemeine Aufsichtsorgan über die Gemeinden sind die Bezirksräte. Vorliegend
wurde denn auch die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde tätig. Gegen ihren
ablehnenden Entscheid ist lediglich eine erneute Aufsichtsbeschwerde an die
übergeordnete Aufsichtsinstanz – hier der Regierungsrat – möglich (Plüss, § 5
N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61,
72–74, 76 und 85). Auf die Anträge 2, 3, 5 und 7 des Beschwerdeführers
bzw. seine entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift wie auch seine
weiteren Rügen aufsichtsrechtlicher Natur ist folglich nicht weiter einzugehen
und auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten.
1.5
1.5.1
Der Beschwerdeführer beantragte mit Antrag 4 die Auszahlung von Geldern
für Fahrtkosten des öffentlichen Verkehrs.
1.5.2
Der Streitgegenstand wird im Rechtsmittelverfahren durch zwei Elemente
bestimmt: einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen Anordnung,
andererseits durch die Parteibegehren. Zum einen kann nur Gegenstand des
Rekursverfahrens sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war
bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über
welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den
Kompetenzbereich der Rekursbehörden. Zum anderen bestimmt sich der Streitgegenstand
nach der im Rekursantrag verlangten Rechtsfolge (BGE 136 II 457 E. 4.2; Bertschi,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 f.).
1.5.3
Die Vergütung der Billetts des öffentlichen Verkehrs war nicht Gegenstand
des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 3. April 2019, sondern vom 5. Juni
2019; dieser wurde vom Beschwerdeführer in der Folge gesondert angefochten
(Verfahren VB.2020.00230). Demgemäss ist auf Antrag 4 der Beschwerde nicht
einzutreten.
1.6
Betreffend
die Rechtzeitigkeit der Replik des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten:
Dem Beschwerdeführer wurde mit Stempelverfügung vom 15. Mai 2020 eine
Frist bis zum 26. Mai zur Einreichung der Replik angesetzt. Die Replik
wurde am 1. Juni 2020 und damit verspätet der Post übergeben.
Als Folge der Untersuchungspflicht steht es im Ermessen
des Gerichts, auch verspätete Parteivorbringen zu berücksichtigen (vgl. Alain
Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 23). Soweit nicht die behördliche
Pflicht zur Sachverhaltsermittlung gemäss § 7 Abs. 1 VRG deren Berücksichtigung
gebietet, sind verspätete Eingaben in der Regel gar aus dem Recht zu weisen
(VGr, 1. November 2017, VB.2017.00557, E. 1.2; Plüss, § 11 N. 5).
Neue entscheidwesentliche Tatsachen oder Beweismittel wurden mit der Replik
nicht eingebracht. Entsprechend kann sie keine Beachtung finden.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer stellte mit Antrag 6 ein Ausstandsgesuch gegen diejenigen
Behördenmitglieder, welche den Beschluss vom 3. April 2019 unterzeichnet
haben.
2.2
Zwar ist
das Vorliegen von Ausstandsgründen im Sinn von § 5a Abs. 1 VRG ihrer
zwingenden Natur entsprechend stets von Amtes wegen und damit auch dann zu
prüfen, wenn von den Parteien keine entsprechenden Einwände erhoben wurden.
Umgekehrt hat aber eine Partei, die Ausstandsgründe geltend macht, ein
Ausstandsbegehren zu stellen, wenn eine mit einer Anordnung befasste Person
nicht von Amtes wegen in den Ausstand tritt. In zeitlicher Hinsicht sind die
Parteien nach Massgabe von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV)
gehalten, Ausstandsgründe unverzüglich vorzubringen, d.h. sobald bekannt oder
absehbar ist, dass eine möglicherweise befangene Person an der Behandlung der
Angelegenheit mitwirkt. Erhält eine Partei trotz aller Sorgfalt erst anlässlich
der Eröffnung einer Anordnung Kenntnis von Umständen, die ein Ausstandsbegehren
als begründet erscheinen lassen, darf sie die Verletzung von § 5a VRG –
gleich wie alle anderen Verfahrensrügen – ohne Rechtsnachteil auch noch im
anschliessenden Rechtsmittelverfahren geltend machen. Die Behörde hat den
betroffenen Parteien mitzuteilen, welche Personen an einem Entscheid mitwirken
bzw. mitgewirkt haben, damit der Ausstand auch rechtzeitig und effektiv
vorgebracht werden kann. Dabei genügt es der Praxis zufolge, wenn die Namen
aller an der Anordnung mitwirkenden Personen ohne Weiteres aus einer allgemein
zugänglichen Publikation wie beispielsweise dem Internet, dem Staatskalender
oder dem Rechenschaftsbericht der Behörde ersichtlich sind (Regina Kiener,
Kommentar VRG, § 5a N. 40, 45; Benjamin Schindler, Die Befangenheit
der Verwaltung, Zürich/Basel/Genf 2002, S. 199 ff.). In Bezug auf den
Beschluss vom 3. April 2019 ist diese Voraussetzung ohne Weiteres erfüllt,
zumal der Beschwerdeführer zuvor schon seit längerer Zeit von den daran
mitwirkenden Personen bzw. von der Beschwerdegegnerin sozialhilferechtlich
betreut worden war. Das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers im
Rekursverfahren (wiederholt im vorliegenden Beschwerdeverfahren) erweist sich
daher als verspätet. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass diese Personen
von Amtes wegen in den Ausstand hätte treten müssen. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung haben nichtrichterliche Amtspersonen im Wesentlichen nur dann in
den Ausstand zu treten, wenn sie an der zu behandelnden Sache ein persönliches
Interesse haben, zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber der Partei ihre
persönliche Geringschätzung oder Abneigung zum Ausdruck gebracht haben oder
wenn ihnen Verfahrens- oder Ermessensfehler unterlaufen sind, die nach ihrer
Natur oder wegen ihrer aussergewöhnlichen Häufung besonders schwer wiegen und
auf eine gravierende Verletzung ihrer Amtspflichten gegenüber dem Betroffenen
hinauslaufen (VGr, 21. März 2018, SB.2017.00087, E. 3.2; BGr, 7. April
2011, 2C_1/2011, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Zwar wurde
aufsichtsrechtlich und auch vom Verwaltungsgericht festgestellt (vgl. u. a. VGr, 28. März 2019,
VB.2019.00003), dass den Personen, gegen welche ein Ausstandsgesuch gestellt
wurde, Rechtsfehler unterlaufen sind, diese nehmen jedoch noch kein solches
Ausmass an, als dass sie einen Ausstand begründen würden.
2.3
Sodann ist
nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers in Zusammenhang mit seinem Ausstandsgesuch verletzt haben
soll. So hatte der Beschwerdeführer in seiner Rekursschrift die Möglichkeit,
seinen Antrag zu begründen und Tatsachen, welche einen Ausstandsgrund nahelegen,
glaubhaft zu machen (Kiener, § 5a N. 42).
3.
3.1
Schliesslich
beantragt der Beschwerdeführer, dass das Intervall von zwei Monaten zur
Einreichung eines Arztzeugnisses, welches seine Arbeitsunfähigkeit bestätigt,
auf drei Monate ausgedehnt wird.
3.2
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,
hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 SHG; § 16
Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981
[SHV]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle
anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche
Hilfeleistungen erbracht werden.
3.3
Nach § 21 SHG kann die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden,
die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind,
die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Mit Auflagen
und Weisungen soll auf das Verhalten der unterstützten Person eingewirkt
und/oder die Erfüllung von Pflichten verbindlich eingefordert werden. Auflagen
und Weisungen müssen sich auf eine rechtliche Grundlage stützen. Der damit
verfolgte Zweck muss sich zwingend mit dem Zweck der Sozialhilfe decken. Dem
Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie der Rechtsgleichheit ist zu
entsprechen (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
[SKOS-Richtlinien], Kap. A.8.1; vgl. auch Art. 36 BV).
Die Sozialhilfe bezweckt, neben der Sicherung der Existenz
bedürftiger Personen deren wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit zu
sichern und die soziale und berufliche Integration zu gewährleisten. Um diese
Ziele zu erreichen, ist die Sozialbehörde darauf angewiesen, dass Hilfesuchende
über ihre Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft geben und Einsicht in ihre
Unterlagen gewähren (vgl. § 18 Abs. 1 SHG). Dazu gehört auch, dass
Hilfesuchende über ihren Gesundheitszustand informieren, soweit sie geltend
machen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen keine Arbeitstätigkeit aufnehmen
können. Dies ist für die Sozialbehörde wesentlich, da sie je nach dem Grad und
der Dauer der Arbeitsunfähigkeit einer Person ihre Massnahmen anpassen muss.
Dabei kann nicht allein auf Aussagen der Hilfesuchenden abgestellt werden,
sondern muss der ärztliche Nachweis des Gesundheitszustandes verlangt werden
(VGr, 21. März 2014, VB.2013.00807, E. 3.2).
3.4
Der
Beschwerdeführer reichte bislang monatlich ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ein.
Dabei reichen die sich in den Akten befindlichen Zeugnisse von Januar 2018 bis
einen Monat vor Rekurseinreichung (März 2019). Die Arztzeugnisse sind jeweils
mit dem Hinweis versehen, dass sie ab 9. Januar 2008 und bis auf Weiteres
gültig seien. Da die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers gemäss den
Arztzeugnissen seit geraumer Zeit besteht und aufgrund seines Krankheitsbilds
nicht zu erwarten ist, dass dieses sich rasch verändert, sowie aufgrund des
Umstands, dass auch die Beschwerdegegnerin festhielt, reiche der
Beschwerdeführer ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis über einen Zeitraum von drei
Monaten ein, gelte die Auflage grundsätzlich als erfüllt, erweist sich ein
Intervall von zwei Monaten als nicht erforderlich (vgl. obiter dictum in VGr,
23.
Mai 2019, VB.2018.00765, E. 5.2 am Ende). Da mit der Einreichung
eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses alle drei Monate ein milderes Mittel zum
Nachweis der Arbeitsunfähigkeit besteht, soweit es sich auch über diesen
Zeitraum äussert, ist ein Intervall von zwei Monaten nicht mehr
verhältnismässig. Antrag 1 der Beschwerde ist daher gutzuheissen.
4.
Zu regeln bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4.1
Es stellt
sich die Frage, weshalb die Beschwerdegegnerin bezüglich der Vorlage eines
Arztzeugnisses nur zu einem 2-Monate-Intervall wechselte. Der Beschwerdeführer
macht geltend, es sei mit dem Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin ein
3-Monats-Intervall vereinbart worden. Das geht wiederum aus der Aktennotiz des
Mitarbeiters der Beschwerdegegnerin vom 19. Februar 2020 so nicht hervor,
wonach der Beschwerdeführer (nur) ein längeres als ein monatliches Intervall
gewünscht habe. Dessen ungeachtet gestand die Beschwerdegegnerin bereits in der
Rekursantwort vom 1. Juli 2019 zu, dass sie ein 3-Monate-Intervall für die
Einreichung eines Arztzeugnisses als genügend ansehe, soweit sich dieses über
einen solchen Zeitraum (drei Monate) ausweise. Dem steht die Beschwerdeantwort
nicht entgegen, worin sich die Beschwerdegegnerin materiell nicht mehr
äusserte. Insofern hat die Beschwerdegegnerin somit das vorliegende Verfahren
mitverursacht, hätte es ihr doch obgelegen, sogleich Klarheit mit Bezug auf ein
3-Monats-Intervall zu schaffen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten daher zu
einem Viertel der Beschwerdegegnerin und zu drei Viertel dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen.
4.2
Der
Beschwerdeführer stellte sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig
aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die
Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –
innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Die
unentgeltliche Prozessführung kann auch bloss teilweise gewährt werden, nämlich
wenn mehrere selbständige Rechtsbegehren mit unterschiedlichen Erfolgsaussichten
gestellt werden, die sich klar auseinanderhalten lassen bzw. die unabhängig
voneinander beurteilt werden können (Plüss, § 16 N. 55).
Aufgrund der Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin ist
von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Im Hinblick auf die
vorstehenden Erwägungen sind seine Begehren bezüglich der aufsichtsrechtlichen
sowie der ausserhalb des Streitgegenstands liegenden Anträgen offenkundig
aussichtslos. Diese Begehren liessen sich separat beurteilen. Soweit die
Begehren des Beschwerdeführers beurteilt werden konnten, erwiesen sie sich
nicht als offensichtlich aussichtslos. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ist folglich bloss teilweise gutzuheissen. Im Umfang von einem
Viertel der gesamten Gerichtskosten hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
selbst zu tragen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG
hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt
wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des
Beschlusses des Bezirksrats B vom 27. Februar 2020 sowie
Dispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses der Sozialbehörde B vom 3. April
2019.
soweit aufgehoben, als das Intervall zur Einreichung eines Arztzeugnisses
auf zwei Monate festgelegt wurde. Dieses Intervall wird im Sinn der Erwägungen
auf drei Monate festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung teilweise gewährt.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel und dem
Beschwerdeführer zu drei Vierteln auferlegt. Der auf den Beschwerdeführer
entfallende Anteil von Fr. 821.25 wird im Umfang von Fr. 547.50
einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …