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Entscheid

VB.2020.00229

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00229

9. Juli 2020Deutsch17 min

(URT.2020.21889)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00229

Urteil

der 3. Kammer

vom 9. Juli 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin

Nicole Bürgin.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde B,

vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A wird seit Oktober 2009 von der Sozialbehörde der

Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss der

Sozialbehörde vom 3. April 2019 wurde A die Auflage erteilt, seine

Arbeitsunfähigkeit unaufgefordert zweimonatlich statt wie bisher monatlich

durch ein Arztzeugnis zu belegen.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhob A am 16. Mai 2019 Rekurs

beim Bezirksrat B und beantragte unter anderem, die Arztzeugnisse nur alle drei

Monate einreichen zu müssen. Der Bezirksrat B wies den Rekurs mit Beschluss vom

27.

Februar 2020 ab, soweit er darauf eintrat. Im Weiteren wies er die

Rekursgegnerin aufsichtsrechtlich zur besseren Aktenführung an, gab im Übrigen

der Aufsichtsbeschwerde von A aber keine Folge.

III.

Hierauf erhob A am 7. April 2020 Beschwerde am Verwaltungsgericht

und beantragte:

"1.

Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Intervall von drei Monaten für

die jeweilige Einreichung der Arbeitsunfähigkeit durch ein Arztzeugnis

einzuhalten, welche ich [A] mit meinem Sozialberater C an der Sitzung vom 19. Februar

2019.

vereinbart habe (mündlicher Vertrag) und dieser so in den Protokollauszug

einbringen wollte.

2.

Die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, persönliche auf die jeweilige Person

bezogenen Protokollauszüge zu verfassen und nicht pauschale Beschlüsse ins

Leben zu rufen.

3.

Die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Klienten Dossiers nach den

geltenden Richtlinien des Zürcher Datenschutzbeauftragten abzulegen, diese

verstossen aktuell gegen die Aktenaufbewahrungs- & Aktenführungsgrundsätze.

4.

Die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die ÖV-Billette von 2018 bis dato

endlich zur Auszahlung zu bringen.

5.

Die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, sämtliche Themen, Vereinbarungen und

wichtige Punkte bei einem Termin vor Ort in einem kurzen schriftlichen

Protokoll zusammenzuführen, wie dies bei den Banken längst Pflicht ist. Somit

haben diese Sitzungen/Termine einen verbindlichen Charakter, werden sie zum

Schluss von beiden Parteien unterzeichnet und dem Klienten wird unaufgefordert

und verpflichtend eine Kopie ausgehändigt. Diese müssen rechtliche Akzeptanz

bei Rekursen haben.

6.

Für

die Sozialbehördenmitglieder, namentlich Herr D und E stelle ich [A] ein

Ausstands-Gesuch. Diese Personen sind befangen und können nicht objektiv urteilen,

hebeln Gesetze aus und halten sich nicht an die verbindlichen Richtlinien der

SKOS.

7.

Die

Vorinstanz muss endlich seine Pflichten als Aufsichtsorgan wahren und Herr D,

Leiter Abteilung Soziales von seinem Amt entheben und Ihn auffordern,

zurückzutreten."

Die Sozialbehörde B verzichtete am 24. April 2020 auf

die Einreichung einer Beschwerdeantwort. Der Bezirksrat B verwies am 11. Mai

2020.

auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen

auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) grundsätzlich zuständig.

1.2

Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich

der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen

Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17;

VGr, 15. September 2017, VB.2017.00282, E. 1.2). Sind im Bereich der

Sozialhilfe Weisungen oder Auflagen angefochten, bemisst sich der Streitwert in

der Regel nach dem Umfang der bei Nichtbefolgen der Weisungen und Auflagen

angedrohten Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe (VGr, 16. August 2018,

VB.2018.00005, E. 1.2). Dem Beschwerdeführer wurde angedroht, bei

Nichtbefolgen der Weisung werde der Grundbedarf für den Lebensunterhalt

(monatlich Fr. 986.-) für vorerst sechs Monate um maximal 30 %

gekürzt. Zusätzlich könne die Integrationszulage für Nichterwerbstätige (Fr. 100.-)

für vorerst sechs Monate gestrichen werden. Da eine solche Kürzung resp.

Einstellung der Leistung auf zwölf Monate berechnet den Streitwert von

Fr. 20'000.- nicht übersteigt, fiele die Streitigkeit in die Zuständigkeit

des Einzelrichters (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Allerdings gilt es

aufgrund des auf den 1. April 2020 in Kraft gesetzten § 21 Abs. 2 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG), wonach Auflagen und Weisungen

nicht mehr selbständig anfechtbar sind (vgl. zu dessen Verfassungsmässigkeit

BGr, 14. Januar 2020, 8C_152/2019), eine intertemporalrechtliche Frage von

grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Aus diesem Grund ist der Fall an die

Kammer zu übertragen (§ 38b Abs. 2 VRG).

1.3

1.3.1

Am 1. April 2020 trat § 21 Abs. 2 SHG in Kraft, wonach

Auflagen und Weisungen nicht mehr selbständig anfechtbar sind. Die Beschwerde

des Beschwerdeführers wurde am 7. April 2020 (Poststempel 8. April

2020) und damit erst nach Inkrafttreten von § 21 Abs. 2 SHG erhoben.

Bislang waren Auflagen und Weisungen nach verwaltungsgerichtlicher Praxis (als

Zwischenentscheide) unter bestimmten Voraussetzungen regelmässig anfechtbar

(vgl. statt vieler VGr, 31. Oktober 2019, VB.2019.00531, E. 1.3).

1.3.2

Damit stellt sich vorliegend die intertemporalrechtliche Frage nach dem

anwendbaren Verfahrensrecht. Nach einer allgemeinen Regel ist neues

Prozessrecht sofort anzuwenden, sofern die Übergangsbestimmungen nicht etwas

anderes vorsehen und die Kontinuität des bisherigen materiellen Rechts dadurch

nicht infrage gestellt wird. Dieser Grundsatz beruht auf der relativen

Wertneutralität des Prozessrechts und erscheint jedenfalls dann zweckmässig

sowie geboten, wenn mit dem neuen Recht keine grundlegend neue

Verfahrensordnung geschaffen wird, mithin zwischen neuem und altem Recht eine

Kontinuität des verfahrensrechtlichen Systems besteht (BGE 136 II 187 E. 3.1;

126.

III 431 E. 2b). Wo die Anfechtungsmöglichkeiten nach altem und neuem

Recht nicht als gleichwertig erscheinen, ist nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung mit der sofortigen Anwendung des neuen Verfahrensrechts

Zurückhaltung geboten (BGr, 22. April 2005, 2A.312/2004, E. 2.3).

Vorliegend sieht der neue § 21 Abs. 2 SHG einen Systemwechsel von der

grundsätzlichen Anfechtbarkeit der Auflagen und Weisungen dazu vor, dass diese

als solche nicht mehr anfechtbar sind, sondern erst – vorfrageweise – im Rahmen

einer vorgenommenen Kürzung des Grundbetrags für den Lebensunterhalt wegen

Missachtung einer angeordneten Weisung. Übergangsbestimmungen wurden keine

erlassen. Da keine Kontinuität des verfahrensrechtlichen Systems in Bezug auf

die Anfechtbarkeit von Auflagen und Weisungen besteht und die

Anfechtungsmöglichkeiten auch nicht gleichwertig erscheinen, ist vorliegend das

neue Verfahrensrecht noch nicht anwendbar.

1.3.3

Im Hinblick auch auf künftige übergangsrechtliche Fallkonstellationen im

Kontext von § 21 Abs. 2 SHG ist für das kantonale Rekurs- und

Beschwerdeverfahren von der intertemporalen Regel auszugehen, dass Auflagen und

Weisungen, die vor dem 1. April 2020 von der Gemeinde verfügt wurden,

integral noch nach altem Verfahrensrecht und der dazu ergangenen Praxis

anfechtbar bleiben.

1.3.4

Eine Besonderheit besteht bei Verfügungen, die Auflagen und Weisungen zum

Gegenstand haben und bei denen eine Neubeurteilung nach § 170 des

Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG) verlangt werden kann. Nach dem

Gemeindegesetz kann eine Behörde einem Mitglied, Ausschüssen,

Gemeindeangestellten oder ihm unterstellten Kommissionen Aufgaben zur

selbständigen Erledigung übertragen (§§ 44 f., 50 GG). Bei der

Neubeurteilung handelt es sich um kein herkömmliches Rechtsmittel, sondern sie

dient dazu, Verfügungen von untergeordneten Stellen, an welche die Aufgabe zur

selbständigen Erledigung übertragen wurden, gemeindeintern durch die an sich

zuständige Behörde umfassend zu überprüfen und zu legitimieren. Das

Gemeindegesetz lässt eine Delegation von Aufgaben und Entscheidbefugnissen

innerhalb der Gemeinde relativ einfach zu, verlangt jedoch – gewissermassen als

Korrektiv und im Gegensatz zum früheren Gemeindegesetz zwingend – die

Rücküberprüfbarkeit durch das hauptverantwortliche (Gesamt-)Organ

(Gemeindevorstand, Schulpflege, eigenständige Kommission). Mit Blick auf die

besagte besondere Rechtsnatur der Neubeurteilung nach § 170 GG ist davon

auszugehen, dass der Rechtsmittelausschluss von § 21 Abs. 2 SHG für

diese gemeindeinterne Weiterzugsmöglichkeit nicht gilt und diese auch weiterhin

offensteht. Mit Blick darauf, dass im Rahmen einer Neubeurteilung die Anordnung

uneingeschränkt überprüft und in der Sache neu entschieden wird (§ 171 Abs. 3 GG), ist intertemporalrechtlich in Bezug auf die Frage, ob eine

Auflage oder Weisung mit kantonalen Rechtsmitteln anfechtbar ist, auf das Datum

des Neubeurteilungsentscheids (nicht dagegen auf dasjenige der der Neubeurteilung

unterliegenden Anordnung) abzustellen.

1.3.5

Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegend am 3. April 2019

angeordnete, nun angefochtene Weisung zur Einreichung eines Arztzeugnisses mit

einem Intervall von zwei Monaten als anfechtbar.

1.4

1.4.1

Der Beschwerdeführer macht in seinen Anträgen 2, 3, 5 und 7 Belange

geltend, welche sich nicht auf den Beschluss vom 3. April 2019 beziehen,

allgemeiner und mithin aufsichtsrechtlicher Natur sind.

1.4.2

Dem Verwaltungsgericht kommen keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Gemeinden

und Bezirksbehörden zu. Es ist daher für die Beurteilung der

aufsichtsrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers nicht zuständig. Das

allgemeine Aufsichtsorgan über die Gemeinden sind die Bezirksräte. Vorliegend

wurde denn auch die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde tätig. Gegen ihren

ablehnenden Entscheid ist lediglich eine erneute Aufsichtsbeschwerde an die

übergeordnete Aufsichtsinstanz – hier der Regierungsrat – möglich (Plüss, § 5

N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61,

72–74, 76 und 85). Auf die Anträge 2, 3, 5 und 7 des Beschwerdeführers

bzw. seine entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift wie auch seine

weiteren Rügen aufsichtsrechtlicher Natur ist folglich nicht weiter einzugehen

und auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten.

1.5

1.5.1

Der Beschwerdeführer beantragte mit Antrag 4 die Auszahlung von Geldern

für Fahrtkosten des öffentlichen Verkehrs.

1.5.2

Der Streitgegenstand wird im Rechtsmittelverfahren durch zwei Elemente

bestimmt: einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen Anordnung,

andererseits durch die Parteibegehren. Zum einen kann nur Gegenstand des

Rekursverfahrens sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war

bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über

welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den

Kompetenzbereich der Rekursbehörden. Zum anderen bestimmt sich der Streitgegenstand

nach der im Rekursantrag verlangten Rechtsfolge (BGE 136 II 457 E. 4.2; Bertschi,

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 f.).

1.5.3

Die Vergütung der Billetts des öffentlichen Verkehrs war nicht Gegenstand

des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 3. April 2019, sondern vom 5. Juni

2019; dieser wurde vom Beschwerdeführer in der Folge gesondert angefochten

(Verfahren VB.2020.00230). Demgemäss ist auf Antrag 4 der Beschwerde nicht

einzutreten.

1.6

Betreffend

die Rechtzeitigkeit der Replik des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten:

Dem Beschwerdeführer wurde mit Stempelverfügung vom 15. Mai 2020 eine

Frist bis zum 26. Mai zur Einreichung der Replik angesetzt. Die Replik

wurde am 1. Juni 2020 und damit verspätet der Post übergeben.

Als Folge der Untersuchungspflicht steht es im Ermessen

des Gerichts, auch verspätete Parteivorbringen zu berücksichtigen (vgl. Alain

Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 23). Soweit nicht die behördliche

Pflicht zur Sachverhaltsermittlung gemäss § 7 Abs. 1 VRG deren Berücksichtigung

gebietet, sind verspätete Eingaben in der Regel gar aus dem Recht zu weisen

(VGr, 1. November 2017, VB.2017.00557, E. 1.2; Plüss, § 11 N. 5).

Neue entscheidwesentliche Tatsachen oder Beweismittel wurden mit der Replik

nicht eingebracht. Entsprechend kann sie keine Beachtung finden.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer stellte mit Antrag 6 ein Ausstandsgesuch gegen diejenigen

Behördenmitglieder, welche den Beschluss vom 3. April 2019 unterzeichnet

haben.

2.2

Zwar ist

das Vorliegen von Ausstandsgründen im Sinn von § 5a Abs. 1 VRG ihrer

zwingenden Natur entsprechend stets von Amtes wegen und damit auch dann zu

prüfen, wenn von den Parteien keine entsprechenden Einwände erhoben wurden.

Umgekehrt hat aber eine Partei, die Ausstandsgründe geltend macht, ein

Ausstandsbegehren zu stellen, wenn eine mit einer Anordnung befasste Person

nicht von Amtes wegen in den Ausstand tritt. In zeitlicher Hinsicht sind die

Parteien nach Massgabe von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV)

gehalten, Ausstandsgründe unverzüglich vorzubringen, d.h. sobald bekannt oder

absehbar ist, dass eine möglicherweise befangene Person an der Behandlung der

Angelegenheit mitwirkt. Erhält eine Partei trotz aller Sorgfalt erst anlässlich

der Eröffnung einer Anordnung Kenntnis von Umständen, die ein Ausstandsbegehren

als begründet erscheinen lassen, darf sie die Verletzung von § 5a VRG

gleich wie alle anderen Verfahrensrügen – ohne Rechtsnachteil auch noch im

anschliessenden Rechtsmittelverfahren geltend machen. Die Behörde hat den

betroffenen Parteien mitzuteilen, welche Personen an einem Entscheid mitwirken

bzw. mitgewirkt haben, damit der Ausstand auch rechtzeitig und effektiv

vorgebracht werden kann. Dabei genügt es der Praxis zufolge, wenn die Namen

aller an der Anordnung mitwirkenden Personen ohne Weiteres aus einer allgemein

zugänglichen Publikation wie beispielsweise dem Internet, dem Staatskalender

oder dem Rechenschaftsbericht der Behörde ersichtlich sind (Regina Kiener,

Kommentar VRG, § 5a N. 40, 45; Benjamin Schindler, Die Befangenheit

der Verwaltung, Zürich/Basel/Genf 2002, S. 199 ff.). In Bezug auf den

Beschluss vom 3. April 2019 ist diese Voraussetzung ohne Weiteres erfüllt,

zumal der Beschwerdeführer zuvor schon seit längerer Zeit von den daran

mitwirkenden Personen bzw. von der Beschwerdegegnerin sozialhilferechtlich

betreut worden war. Das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers im

Rekursverfahren (wiederholt im vorliegenden Beschwerdeverfahren) erweist sich

daher als verspätet. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass diese Personen

von Amtes wegen in den Ausstand hätte treten müssen. Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung haben nichtrichterliche Amtspersonen im Wesentlichen nur dann in

den Ausstand zu treten, wenn sie an der zu behandelnden Sache ein persönliches

Interesse haben, zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber der Partei ihre

persönliche Geringschätzung oder Abneigung zum Ausdruck gebracht haben oder

wenn ihnen Verfahrens- oder Ermessensfehler unterlaufen sind, die nach ihrer

Natur oder wegen ihrer aussergewöhnlichen Häufung besonders schwer wiegen und

auf eine gravierende Verletzung ihrer Amtspflichten gegenüber dem Betroffenen

hinauslaufen (VGr, 21. März 2018, SB.2017.00087, E. 3.2; BGr, 7. April

2011, 2C_1/2011, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Zwar wurde

aufsichtsrechtlich und auch vom Verwaltungsgericht festgestellt (vgl. u. a. VGr, 28. März 2019,

VB.2019.00003), dass den Personen, gegen welche ein Ausstandsgesuch gestellt

wurde, Rechtsfehler unterlaufen sind, diese nehmen jedoch noch kein solches

Ausmass an, als dass sie einen Ausstand begründen würden.

2.3

Sodann ist

nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz das rechtliche Gehör des

Beschwerdeführers in Zusammenhang mit seinem Ausstandsgesuch verletzt haben

soll. So hatte der Beschwerdeführer in seiner Rekursschrift die Möglichkeit,

seinen Antrag zu begründen und Tatsachen, welche einen Ausstandsgrund nahelegen,

glaubhaft zu machen (Kiener, § 5a N. 42).

3.

3.1

Schliesslich

beantragt der Beschwerdeführer, dass das Intervall von zwei Monaten zur

Einreichung eines Arztzeugnisses, welches seine Arbeitsunfähigkeit bestätigt,

auf drei Monate ausgedehnt wird.

3.2

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,

hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 SHG; § 16

Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981

[SHV]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle

anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche

Hilfeleistungen erbracht werden.

3.3

Nach § 21 SHG kann die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden,

die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind,

die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Mit Auflagen

und Weisungen soll auf das Verhalten der unterstützten Person eingewirkt

und/oder die Erfüllung von Pflichten verbindlich eingefordert werden. Auflagen

und Weisungen müssen sich auf eine rechtliche Grundlage stützen. Der damit

verfolgte Zweck muss sich zwingend mit dem Zweck der Sozialhilfe decken. Dem

Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie der Rechtsgleichheit ist zu

entsprechen (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

[SKOS-Richtlinien], Kap. A.8.1; vgl. auch Art. 36 BV).

Die Sozialhilfe bezweckt, neben der Sicherung der Existenz

bedürftiger Personen deren wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit zu

sichern und die soziale und berufliche Integration zu gewährleisten. Um diese

Ziele zu erreichen, ist die Sozialbehörde darauf angewiesen, dass Hilfesuchende

über ihre Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft geben und Einsicht in ihre

Unterlagen gewähren (vgl. § 18 Abs. 1 SHG). Dazu gehört auch, dass

Hilfesuchende über ihren Gesundheitszustand informieren, soweit sie geltend

machen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen keine Arbeitstätigkeit aufnehmen

können. Dies ist für die Sozialbehörde wesentlich, da sie je nach dem Grad und

der Dauer der Arbeitsunfähigkeit einer Person ihre Massnahmen anpassen muss.

Dabei kann nicht allein auf Aussagen der Hilfesuchenden abgestellt werden,

sondern muss der ärztliche Nachweis des Gesundheitszustandes verlangt werden

(VGr, 21. März 2014, VB.2013.00807, E. 3.2).

3.4

Der

Beschwerdeführer reichte bislang monatlich ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ein.

Dabei reichen die sich in den Akten befindlichen Zeugnisse von Januar 2018 bis

einen Monat vor Rekurseinreichung (März 2019). Die Arztzeugnisse sind jeweils

mit dem Hinweis versehen, dass sie ab 9. Januar 2008 und bis auf Weiteres

gültig seien. Da die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers gemäss den

Arztzeugnissen seit geraumer Zeit besteht und aufgrund seines Krankheitsbilds

nicht zu erwarten ist, dass dieses sich rasch verändert, sowie aufgrund des

Umstands, dass auch die Beschwerdegegnerin festhielt, reiche der

Beschwerdeführer ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis über einen Zeitraum von drei

Monaten ein, gelte die Auflage grundsätzlich als erfüllt, erweist sich ein

Intervall von zwei Monaten als nicht erforderlich (vgl. obiter dictum in VGr,

23.

Mai 2019, VB.2018.00765, E. 5.2 am Ende). Da mit der Einreichung

eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses alle drei Monate ein milderes Mittel zum

Nachweis der Arbeitsunfähigkeit besteht, soweit es sich auch über diesen

Zeitraum äussert, ist ein Intervall von zwei Monaten nicht mehr

verhältnismässig. Antrag 1 der Beschwerde ist daher gutzuheissen.

4.

Zu regeln bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4.1

Es stellt

sich die Frage, weshalb die Beschwerdegegnerin bezüglich der Vorlage eines

Arztzeugnisses nur zu einem 2-Monate-Intervall wechselte. Der Beschwerdeführer

macht geltend, es sei mit dem Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin ein

3-Monats-Intervall vereinbart worden. Das geht wiederum aus der Aktennotiz des

Mitarbeiters der Beschwerdegegnerin vom 19. Februar 2020 so nicht hervor,

wonach der Beschwerdeführer (nur) ein längeres als ein monatliches Intervall

gewünscht habe. Dessen ungeachtet gestand die Beschwerdegegnerin bereits in der

Rekursantwort vom 1. Juli 2019 zu, dass sie ein 3-Monate-Intervall für die

Einreichung eines Arztzeugnisses als genügend ansehe, soweit sich dieses über

einen solchen Zeitraum (drei Monate) ausweise. Dem steht die Beschwerdeantwort

nicht entgegen, worin sich die Beschwerdegegnerin materiell nicht mehr

äusserte. Insofern hat die Beschwerdegegnerin somit das vorliegende Verfahren

mitverursacht, hätte es ihr doch obgelegen, sogleich Klarheit mit Bezug auf ein

3-Monats-Intervall zu schaffen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten daher zu

einem Viertel der Beschwerdegegnerin und zu drei Viertel dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen.

4.2

Der

Beschwerdeführer stellte sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig

aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel

kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die

Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –

innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Die

unentgeltliche Prozessführung kann auch bloss teilweise gewährt werden, nämlich

wenn mehrere selbständige Rechtsbegehren mit unterschiedlichen Erfolgsaussichten

gestellt werden, die sich klar auseinanderhalten lassen bzw. die unabhängig

voneinander beurteilt werden können (Plüss, § 16 N. 55).

Aufgrund der Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin ist

von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Im Hinblick auf die

vorstehenden Erwägungen sind seine Begehren bezüglich der aufsichtsrechtlichen

sowie der ausserhalb des Streitgegenstands liegenden Anträgen offenkundig

aussichtslos. Diese Begehren liessen sich separat beurteilen. Soweit die

Begehren des Beschwerdeführers beurteilt werden konnten, erwiesen sie sich

nicht als offensichtlich aussichtslos. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung ist folglich bloss teilweise gutzuheissen. Im Umfang von einem

Viertel der gesamten Gerichtskosten hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten

selbst zu tragen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG

hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt

wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des

Beschlusses des Bezirksrats B vom 27. Februar 2020 sowie

Dispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses der Sozialbehörde B vom 3. April

2019.

soweit aufgehoben, als das Intervall zur Einreichung eines Arztzeugnisses

auf zwei Monate festgelegt wurde. Dieses Intervall wird im Sinn der Erwägungen

auf drei Monate festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'095.-- Total der Kosten.

3.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung teilweise gewährt.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel und dem

Beschwerdeführer zu drei Vierteln auferlegt. Der auf den Beschwerdeführer

entfallende Anteil von Fr. 821.25 wird im Umfang von Fr. 547.50

einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …