VB.2020.00230
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00230
9. Juli 2020Deutsch9 min
(URT.2020.21900)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00230
Urteil
des Einzelrichters
vom 9. Juli 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wird seit 2009 von der Sozialbehörde der Gemeinde B
mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 5. Juni 2019
übernahm die Sozialbehörde Fr. 61.- der Transportkosten zur
nächstgelegenen Behandlungsstelle für den Zeitraum vom 6. Februar 2018 bis
6. Mai 2019, anstelle der von A beantragten Fr. 177.20.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 19. Juli 2019 Rekurs beim
Bezirksrat D und beantragte im Hauptpunkt die Übernahme der vollen
Transportkosten von Fr. 177.20. Der Bezirksrat D wies den Rekurs am 27. Februar
2020.
ab, soweit er darauf eintrat.
III.
Hierauf erhob A am 11. April 2020 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte:
"1. Die Sozialbehörde sei zu
verpflichten, die ausstehenden Billettkosten von Fr. 116.20 […] zu
begleichen.
2.
Die Sozialbehörde sei zu
verpflichten, Stellung zu beziehen, warum über viele Jahre stets genau diese
Kosten bezahlt wurden, obwohl die Richtlinien der SKOS keine entsprechende
Grundlage bildete und so im aktuellen Protokollauszug festgehalten, jedoch nie
durchgesetzt wurden.
3.
C sei zu verpflichten, Stellung zu
beziehen, warum er seine Sozialberater nicht über die nicht vorhandenen
Grundlagen dieser Zahlungen/Kostenübernahmen informierte/schulte und diese
danach auch durchsetzte und überwachte […]."
Die Sozialbehörde B verzichtete am 24. April 2020 auf
die Einreichung einer Beschwerdeantwort. Der Bezirksrat D verwies am 11. Mai
2020.
auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen
auf eine Vernehmlassung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich zuständig.
Da der Streitwert Fr. 116.20 beträgt und dem Fall keine grundsätzliche
Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1
lit. c und Abs. 2 VRG).
1.2
1.2.1
Mit seinem Antrag 2 verlangt der Beschwerdeführer eine Stellungnahme,
weshalb jahrelang Transportkosten bezahlt wurden, obwohl dies den SKOS-Richtlinien
widersprochen habe.
1.2.2
Der Streitgegenstand wird im Rechtsmittelverfahren durch zwei Elemente
bestimmt: einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen Anordnung,
andererseits durch die Parteibegehren. Zum einen kann nur Gegenstand des
Rekursverfahrens sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war
bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über
welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den
Kompetenzbereich der Rekursbehörden. Zum anderen bestimmt sich der
Streitgegenstand nach der im Rekursantrag verlangten Rechtsfolge (BGE 136 II 457 E. 4.2; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 f.).
1.2.3
Die vorangegangenen Übernahmen der vollen Kosten des öffentlichen Verkehrs
sind nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses vom 5. Juni 2019 und
demgemäss auch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf
Antrag 2 ist daher nicht einzutreten.
1.3
1.3.1
Antrag 3 des Beschwerdeführers beabsichtigt eine aufsichtsrechtliche
Überprüfung der Arbeit von C.
1.3.2
Dem Verwaltungsgericht kommen keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Gemeinden
und Bezirksbehörden zu. Es ist daher für die Beurteilung der
aufsichtsrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers nicht zuständig. Das
allgemeine Aufsichtsorgan über die Gemeinden sind die Bezirksräte. Gegen ihren
ablehnenden Entscheid ist lediglich eine erneute Aufsichtsbeschwerde an die
übergeordnete Aufsichtsinstanz, hier der Regierungsrat möglich (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 5 N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72–74, 76 und 85). Auf den
Antrag 3 des Beschwerdeführers bzw. seine entsprechenden Ausführungen in
der Beschwerdeschrift wie auch seine weiteren Rügen aufsichtsrechtlicher Natur
ist folglich nicht weiter einzugehen und auf die Beschwerde insofern nicht
einzutreten.
1.4
Betreffend
die Rechtzeitigkeit der Replik des Beschwerdeführers ist Folgendes
festzuhalten. Dem Beschwerdeführer wurde mit Stempelverfügung vom 15. Mai
2020.
eine Frist bis zum 26. Mai zur Einreichung der Replik angesetzt. Die
Replik wurde am 30. Mai 2020 und damit verspätet der Post übergeben.
Als Folge der Untersuchungspflicht steht es im Ermessen des
Gerichts, auch verspätete Parteivorbringen zu berücksichtigen (vgl. Alain
Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 23). Soweit nicht die behördliche
Pflicht zur Sachverhaltsermittlung gemäss § 7 Abs. 1 VRG deren
Berücksichtigung gebietet, sind verspätete Eingaben in der Regel gar aus dem
Recht zu weisen (VGr, 1. November 2017, VB.2017.00557, E. 1.2; Plüss,
§ 11 N. 5). Neue entscheidwesentliche Tatsachen oder Beweismittel
Dispositiv
wurden mit der Replik nicht eingebracht. Diese ist demnach vorliegend nicht zu
berücksichtigen.
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz müsse die gesamten Kosten für die Tickets
des öffentlichen Verkehrs übernehmen, da sie dies bereits seit 2009 getan habe
und er Vertrauensschutz geniessen würde.
2.2 Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe. Gemäss § 15 Abs. 1 SHG soll die wirtschaftliche Hilfe das
soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für
den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt.
Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete
Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich aus der
materiellen Grundsicherung, also dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt, den
Wohnkosten und der medizinischen Grundversorgung sowie allenfalls aus den notwendigen
situationsbedingten Leistungen, aus Integrationszulagen und/oder aus
Einkommens-Freibeträgen zusammen (SKOS-Richtlinien Kap. A.6). Im
Grundbedarf für den Lebensunterhalt sind unter anderem auch Kosten für
Verkehrsauslagen inkl. Halbtaxabo (öffentlicher Nahverkehr, Unterhalt Velo/Mofa;
SKOS-Richtlinien Kap. B.2-1) enthalten. Bei den Aufwendungen für
situationsbedingte Leistungen ist zu beachten, dass im Grundbedarf bereits
gewisse Leistungen enthalten sind, die nicht zusätzlich vergütet werden (z. B. Auslagen für den
öffentlichen Nahverkehr, Halbtaxabo; SKOS-Richtlinien Kap. C.1-2).
2.3 Der in
Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)
verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf
Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliches Verhalten, sofern
(kumulativ) eine genügende Vertrauensgrundlage vorliegt, auf welche sie sich in
guten Treuen verlassen durfte, sie im Vertrauen in die Richtigkeit des
behördlichen Verhaltens Dispositionen getroffen hat, die ohne Nachteile nicht
rückgängig gemacht werden können, und zudem das private Interesse am
Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der objektiv richtigen Rechtsanwendung
überwiegt (VGr, 28. März 2019, VB.2019.00003, E. 3.3.2 mit weiteren
Hinweisen). Das Gleichheitsprinzip und der Grundsatz der Rechtssicherheit
verlangen, dass an einer bestehenden Praxis in der Regel festgehalten wird. Den
Behörden ist es aber nicht verwehrt, eine bisher geübte Praxis zu ändern, wenn
sie zur Einsicht gelangen, dass eine andere Rechtsanwendung oder
Ermessensbetätigung dem Sinn des Gesetzes oder veränderten Verhältnissen besser
entspricht. Eine solche Praxisänderung muss sich jedoch auf ernsthafte
sachliche Gründe stützen können, muss grundsätzlich erfolgen und darf keinen
Verstoss gegen Treu und Glauben darstellen (VGr, 23. Juni 2016,
VB.2015.00797, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
2.4 Aus den
Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die Fahrtkosten des öffentlichen
Verkehrs dem Beschwerdeführer entgegen den SKOS-Richtlinien bis ins Jahr 2016
voll entschädigt hat. Damit hat sie eine Praxis begründet. Allerdings hat sie
bereits mit Entscheid vom 6. Dezember 2017 unter Hinweis auf die
SKOS-Richtlinien festgehalten, dass sie die Fahrtkosten für den öffentlichen
Verkehr nicht mehr wie bisher übernehmen würde und dass insbesondere die Kosten
für das Halbtax-Abo bereits im Grundbedarf inbegriffen sei. Dabei ist
unbeachtlich, dass der Beschwerdeführer dagegen ein Rechtsmittel ergriffen hat,
durfte er doch ab diesem Entscheid nicht mehr gutgläubig davon ausgehen, dass
die Beschwerdegegnerin weiterhin sämtliche ÖV-Kosten voll übernehmen würde,
umso weniger, als die Übernahme der Kosten für ein Halbtax-Abo damals auf einer
besonderen, Vertrauensschutz begründenden Grundlage beruhte (VGr, 28. März
2019, VB.2019.00003, I., E. 3.3.3). Dies unterscheidet den vorliegenden
Fall auch von dem vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid VB.2014.00186.
Sodann gab es für die neue Praxis auch ernsthafte Gründe (nämlich die
gesetzeskonforme Umsetzung der SKOS-Richtlinien) und erfolgte sie in
grundsätzlicher Weise. Im Weiteren ist auch nicht ersichtlich, weshalb der
Beschwerdeführer keine reduzierten Billetts löste, war er doch vom
26. November 2017 bis zum 25. November 2018 in der Tat im Besitz
eines Halbtax-Abonnements (vgl. VGr, 28. März 2019, VB.2019.00003). Die
Beschwerdegegnerin musste somit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
nicht die vollständigen Fahrkosten übernehmen.
3.
Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, weshalb die
Einreichung des Rekurses vom 16. Mai 2019 beim Bezirksrat D (vgl. SO.2019.17/4.02.01
bzw. VB.2020.00229) dem Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2019
entgegenstehen würde. Zwar beantragte der Beschwerdeführer mit
Rekursantrag 5 seines Rekurses vom 16. Mai 2019, dass die ÖV-Billette
von 2018 bis dato endlich zur Auszahlung zu bringen seien. Die Kosten der
ÖV-Billette waren jedoch nicht Streitgegenstand im Verfahren
(SO.2019.17/4.02.01 resp. VB.2020.00229) und damit auch die Entscheidgewalt der
Beschwerdegegnerin nicht betroffen. Insofern Antrag 5 des Rekurses des
Beschwerdeführers als Rechtsverzögerungs- resp. Rechtsverweigerungsbeschwerde
aufzufassen gewesen war, verblieb es ebenfalls der Beschwerdegegnerin, den
verweigerten resp. verzögerten Entscheid über die Übernahme der Kosten der
ÖV-Billette zu treffen (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19
N. 44). Demgemäss ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
4.
4.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
4.2 Der
Beschwerdeführer stellte sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf
Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos
sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene
auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die
Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –
innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
Aufgrund der vorgängigen Ausführungen erweist sich die
Beschwerde als offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist folglich abzuweisen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 595.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an: …