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Entscheid

VB.2020.00230

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00230

9. Juli 2020Deutsch9 min

(URT.2020.21900)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00230

Urteil

des Einzelrichters

vom 9. Juli 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,

Gerichtsschreiberin

Nicole Bürgin.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde B,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A wird seit 2009 von der Sozialbehörde der Gemeinde B

mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 5. Juni 2019

übernahm die Sozialbehörde Fr. 61.- der Transportkosten zur

nächstgelegenen Behandlungsstelle für den Zeitraum vom 6. Februar 2018 bis

6. Mai 2019, anstelle der von A beantragten Fr. 177.20.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 19. Juli 2019 Rekurs beim

Bezirksrat D und beantragte im Hauptpunkt die Übernahme der vollen

Transportkosten von Fr. 177.20. Der Bezirksrat D wies den Rekurs am 27. Februar

2020.

ab, soweit er darauf eintrat.

III.

Hierauf erhob A am 11. April 2020 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte:

"1. Die Sozialbehörde sei zu

verpflichten, die ausstehenden Billettkosten von Fr. 116.20 […] zu

begleichen.

2.

Die Sozialbehörde sei zu

verpflichten, Stellung zu beziehen, warum über viele Jahre stets genau diese

Kosten bezahlt wurden, obwohl die Richtlinien der SKOS keine entsprechende

Grundlage bildete und so im aktuellen Protokollauszug festgehalten, jedoch nie

durchgesetzt wurden.

3.

C sei zu verpflichten, Stellung zu

beziehen, warum er seine Sozialberater nicht über die nicht vorhandenen

Grundlagen dieser Zahlungen/Kostenübernahmen informierte/schulte und diese

danach auch durchsetzte und überwachte […]."

Die Sozialbehörde B verzichtete am 24. April 2020 auf

die Einreichung einer Beschwerdeantwort. Der Bezirksrat D verwies am 11. Mai

2020.

auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen

auf eine Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich zuständig.

Da der Streitwert Fr. 116.20 beträgt und dem Fall keine grundsätzliche

Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1

lit. c und Abs. 2 VRG).

1.2

1.2.1

Mit seinem Antrag 2 verlangt der Beschwerdeführer eine Stellungnahme,

weshalb jahrelang Transportkosten bezahlt wurden, obwohl dies den SKOS-Richtlinien

widersprochen habe.

1.2.2

Der Streitgegenstand wird im Rechtsmittelverfahren durch zwei Elemente

bestimmt: einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen Anordnung,

andererseits durch die Parteibegehren. Zum einen kann nur Gegenstand des

Rekursverfahrens sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war

bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über

welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den

Kompetenzbereich der Rekursbehörden. Zum anderen bestimmt sich der

Streitgegenstand nach der im Rekursantrag verlangten Rechtsfolge (BGE 136 II 457 E. 4.2; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 f.).

1.2.3

Die vorangegangenen Übernahmen der vollen Kosten des öffentlichen Verkehrs

sind nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses vom 5. Juni 2019 und

demgemäss auch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf

Antrag 2 ist daher nicht einzutreten.

1.3

1.3.1

Antrag 3 des Beschwerdeführers beabsichtigt eine aufsichtsrechtliche

Überprüfung der Arbeit von C.

1.3.2

Dem Verwaltungsgericht kommen keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Gemeinden

und Bezirksbehörden zu. Es ist daher für die Beurteilung der

aufsichtsrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers nicht zuständig. Das

allgemeine Aufsichtsorgan über die Gemeinden sind die Bezirksräte. Gegen ihren

ablehnenden Entscheid ist lediglich eine erneute Aufsichtsbeschwerde an die

übergeordnete Aufsichtsinstanz, hier der Regierungsrat möglich (Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 5 N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG,

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72–74, 76 und 85). Auf den

Antrag 3 des Beschwerdeführers bzw. seine entsprechenden Ausführungen in

der Beschwerdeschrift wie auch seine weiteren Rügen aufsichtsrechtlicher Natur

ist folglich nicht weiter einzugehen und auf die Beschwerde insofern nicht

einzutreten.

1.4

Betreffend

die Rechtzeitigkeit der Replik des Beschwerdeführers ist Folgendes

festzuhalten. Dem Beschwerdeführer wurde mit Stempelverfügung vom 15. Mai

2020.

eine Frist bis zum 26. Mai zur Einreichung der Replik angesetzt. Die

Replik wurde am 30. Mai 2020 und damit verspätet der Post übergeben.

Als Folge der Untersuchungspflicht steht es im Ermessen des

Gerichts, auch verspätete Parteivorbringen zu berücksichtigen (vgl. Alain

Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 23). Soweit nicht die behördliche

Pflicht zur Sachverhaltsermittlung gemäss § 7 Abs. 1 VRG deren

Berücksichtigung gebietet, sind verspätete Eingaben in der Regel gar aus dem

Recht zu weisen (VGr, 1. November 2017, VB.2017.00557, E. 1.2; Plüss,

§ 11 N. 5). Neue entscheidwesentliche Tatsachen oder Beweismittel

Dispositiv

wurden mit der Replik nicht eingebracht. Diese ist demnach vorliegend nicht zu

berücksichtigen.

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz müsse die gesamten Kosten für die Tickets

des öffentlichen Verkehrs übernehmen, da sie dies bereits seit 2009 getan habe

und er Vertrauensschutz geniessen würde.

2.2 Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche

Hilfe. Gemäss § 15 Abs. 1 SHG soll die wirtschaftliche Hilfe das

soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für

den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt.

Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete

Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich aus der

materiellen Grundsicherung, also dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt, den

Wohnkosten und der medizinischen Grundversorgung sowie allenfalls aus den notwendigen

situationsbedingten Leistungen, aus Integrationszulagen und/oder aus

Einkommens-Freibeträgen zusammen (SKOS-Richtlinien Kap. A.6). Im

Grundbedarf für den Lebensunterhalt sind unter anderem auch Kosten für

Verkehrsauslagen inkl. Halbtaxabo (öffentlicher Nahverkehr, Unterhalt Velo/Mofa;

SKOS-Richtlinien Kap. B.2-1) enthalten. Bei den Aufwendungen für

situationsbedingte Leistungen ist zu beachten, dass im Grundbedarf bereits

gewisse Leistungen enthalten sind, die nicht zusätzlich vergütet werden (z. B. Auslagen für den

öffentlichen Nahverkehr, Halbtaxabo; SKOS-Richtlinien Kap. C.1-2).

2.3 Der in

Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)

verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf

Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliches Verhalten, sofern

(kumulativ) eine genügende Vertrauensgrundlage vorliegt, auf welche sie sich in

guten Treuen verlassen durfte, sie im Vertrauen in die Richtigkeit des

behördlichen Verhaltens Dispositionen getroffen hat, die ohne Nachteile nicht

rückgängig gemacht werden können, und zudem das private Interesse am

Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der objektiv richtigen Rechtsanwendung

überwiegt (VGr, 28. März 2019, VB.2019.00003, E. 3.3.2 mit weiteren

Hinweisen). Das Gleichheitsprinzip und der Grundsatz der Rechtssicherheit

verlangen, dass an einer bestehenden Praxis in der Regel festgehalten wird. Den

Behörden ist es aber nicht verwehrt, eine bisher geübte Praxis zu ändern, wenn

sie zur Einsicht gelangen, dass eine andere Rechtsanwendung oder

Ermessensbetätigung dem Sinn des Gesetzes oder veränderten Verhältnissen besser

entspricht. Eine solche Praxisänderung muss sich jedoch auf ernsthafte

sachliche Gründe stützen können, muss grundsätzlich erfolgen und darf keinen

Verstoss gegen Treu und Glauben darstellen (VGr, 23. Juni 2016,

VB.2015.00797, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).

2.4 Aus den

Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die Fahrtkosten des öffentlichen

Verkehrs dem Beschwerdeführer entgegen den SKOS-Richtlinien bis ins Jahr 2016

voll entschädigt hat. Damit hat sie eine Praxis begründet. Allerdings hat sie

bereits mit Entscheid vom 6. Dezember 2017 unter Hinweis auf die

SKOS-Richtlinien festgehalten, dass sie die Fahrtkosten für den öffentlichen

Verkehr nicht mehr wie bisher übernehmen würde und dass insbesondere die Kosten

für das Halbtax-Abo bereits im Grundbedarf inbegriffen sei. Dabei ist

unbeachtlich, dass der Beschwerdeführer dagegen ein Rechtsmittel ergriffen hat,

durfte er doch ab diesem Entscheid nicht mehr gutgläubig davon ausgehen, dass

die Beschwerdegegnerin weiterhin sämtliche ÖV-Kosten voll übernehmen würde,

umso weniger, als die Übernahme der Kosten für ein Halbtax-Abo damals auf einer

besonderen, Vertrauensschutz begründenden Grundlage beruhte (VGr, 28. März

2019, VB.2019.00003, I., E. 3.3.3). Dies unterscheidet den vorliegenden

Fall auch von dem vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid VB.2014.00186.

Sodann gab es für die neue Praxis auch ernsthafte Gründe (nämlich die

gesetzeskonforme Umsetzung der SKOS-Richtlinien) und erfolgte sie in

grundsätzlicher Weise. Im Weiteren ist auch nicht ersichtlich, weshalb der

Beschwerdeführer keine reduzierten Billetts löste, war er doch vom

26. November 2017 bis zum 25. November 2018 in der Tat im Besitz

eines Halbtax-Abonnements (vgl. VGr, 28. März 2019, VB.2019.00003). Die

Beschwerdegegnerin musste somit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

nicht die vollständigen Fahrkosten übernehmen.

3.

Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, weshalb die

Einreichung des Rekurses vom 16. Mai 2019 beim Bezirksrat D (vgl. SO.2019.17/4.02.01

bzw. VB.2020.00229) dem Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2019

entgegenstehen würde. Zwar beantragte der Beschwerdeführer mit

Rekursantrag 5 seines Rekurses vom 16. Mai 2019, dass die ÖV-Billette

von 2018 bis dato endlich zur Auszahlung zu bringen seien. Die Kosten der

ÖV-Billette waren jedoch nicht Streitgegenstand im Verfahren

(SO.2019.17/4.02.01 resp. VB.2020.00229) und damit auch die Entscheidgewalt der

Beschwerdegegnerin nicht betroffen. Insofern Antrag 5 des Rekurses des

Beschwerdeführers als Rechtsverzögerungs- resp. Rechtsverweigerungsbeschwerde

aufzufassen gewesen war, verblieb es ebenfalls der Beschwerdegegnerin, den

verweigerten resp. verzögerten Entscheid über die Übernahme der Kosten der

ÖV-Billette zu treffen (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19

N. 44). Demgemäss ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist.

4.

4.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

4.2 Der

Beschwerdeführer stellte sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf

Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos

sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene

auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können

(Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die

Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –

innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

Aufgrund der vorgängigen Ausführungen erweist sich die

Beschwerde als offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist folglich abzuweisen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 595.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an: …