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Entscheid

VB.2020.00232

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00232

13. August 2020Deutsch13 min

(URT.2020.21991)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2020.00232

Urteil

der Einzelrichterin

vom 13. August 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,

Gerichtsschreiberin

Laura Diener.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 10. Dezember

2019 aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis für die Dauer von vier Monaten

ab dem 7. Juni 2020 bis und mit 6. Oktober 2020. Es untersagte ihm

während dieser Zeit das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, aller

Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F.

Erwägungen

II.

Gegen diese

Verfügung erhob A am 6. Januar 2020 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des

Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihn

lediglich zu verwarnen. Mit Entscheid vom 23. März 2020 wies die

Sicherheitsdirektion das Rechtsmittel ab.

III.

Am 15. April

2020.

erhob A gegen den Rekursentscheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihn höchstens zu

verwarnen. Eventuell sei ihm das Führen von forstwirtschaftlichen Fahrzeugen zu

erlauben.

Das

Strassenverkehrsamt beantragte in der Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2020,

die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Am 11. Mai 2020 verzichtete die

Vorinstanz auf eine Stellungnahme. Dazu liess sich A nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen

administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).

Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch die Einzelrichterin

(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden

(§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine

Überweisung an die Kammer besteht, ist der Entscheid durch die Einzelrichterin

zu fällen.

2.

2.1

Am

Montag, 19. November 2018 um 07.30 Uhr lenkte der Beschwerdeführer

seinen Personenwagen Kfz-Nr. 01 auf der B-Strasse in C Richtung D. Bei der

Einmündung E-Strasse hielt er auf der Linksabbiegespur an und beabsichtigte, in

die E-Strasse einzubiegen. Nachdem er ein entgegenkommendes Fahrzeug abgewartet

hatte, fuhr er im Schritttempo los und kollidierte in der Folge mit einer

entgegenkommenden, vortrittsberechtigten Fahrradlenkerin, welche er übersehen

hatte. Dabei entstand an beiden Fahrzeugen Sachschaden; die Fahrradfahrerin

wurde leicht verletzt.

Gestützt auf

diesen Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Strafbefehl

vom 21. Oktober 2019 gemäss Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 34 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes

vom 19. Dezember 1959 (SVG)

sowie Art. 14 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom

13.

November 1962 (VRV) mit einer Busse von Fr. 500.- bestraft.

2.2

Auf

dieser Grundlage entzog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am

10.

Dezember 2019 wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a

und Abs. 2 lit. b SVG den Führerschein für die Dauer von vier

Monaten. Zur Begründung führte sie in ihrem Entscheid zusammengefasst aus, der

Sachverhalt ergebe sich klar aus dem Polizeirapport. Die

administrativmassnahmerechtliche Qualifikation des Sachverhalts sowie die

anzuordnende Massnahme ergäben sich aus dem Gesetz. Ihr stehe diesbezüglich

kein relevantes Ermessen zu.

2.3

Dagegen bringt der Beschwerdeführer im

Wesentlichen vor, die Fahrradfahrerin treffe eine grosse Mitschuld an der

Kollision, da sie aufgrund der ungenügenden Fahrradbeleuchtung in der

Morgendämmerung nicht wie erforderlich aus 100 m Entfernung erkennbar gewesen

und zudem sehr schnell "herangebraust" sei. Der Polizeirapport sei in

dieser Hinsicht fehlerhaft. Sodann liege kein schwerwiegender Personenschaden

und daher lediglich ein leichter Verkehrsunfall vor.

Schliesslich dürfe das Ereignis von 2012 bei der

Strafzumessung nicht berücksichtigt werden. Er sei damals erstens zu Unrecht

bestraft worden und liege dieses zweitens bereits sechs volle Jahre zurück. Aus

diesen Gründen sei höchstens eine Verwarnung gerechtfertigt. Eventuell sei ihm

die Fahrerlaubnis für die Spezialkategorie F

zu belassen. Als Miteigentümer eines Bauernhofs und Forstbetriebs sei er auf

das Führen von forstwirtschaftlichen Fahrzeugen angewiesen.

3.

Als Erstes stellt

der Beschwerdeführer den Sachverhalt des Strafbefehls, auf welchen sich die

Vorinstanzen stützten, infrage und rügt diesen als fehlerhaft.

3.1

Die

für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde darf nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht von den

Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine

Abweichung ist nur dann zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen

zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche

Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn der

Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen

abgeklärt hat (BGr, 20. März 2018, 1C_523/2017, E. 2.1 mit Verweis

auf BGE 136 II 447 E. 3.1).

Die

Verwaltungsbehörde ist dabei grundsätzlich auch an einen Strafentscheid

gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren

ergangen ist, selbst wenn dieser ausschliesslich auf einem Polizeirapport

beruht. Dies gilt namentlich, wenn die beschuldigte Person wusste oder davon

ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren

eröffnet wird, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen

des (summarischen) Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte

geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren

abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen,

sondern ist entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, dies

im Rahmen des Strafverfahrens zu tun und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel

auszuschöpfen (zum Ganzen BGE 123 II 97 E. 3c/aa,

121.

II 214 E. 3a; BGr, 23. Januar 2014, 1C_392/2013,

E. 2.3.1 f. und 22. Dezember 2006, 6A.81/2006, E. 2.3).

3.2

Vorliegend

hat der Beschwerdeführer den massgeblichen zugrundeliegenden Polizeirapport am

7.

Februar 2019 bei der Beschwerdegegnerin einsehen können. Mit der

Aufhebung der ersten Führerausweisentzugsverfügung vom 15. Januar 2019 und

Sistierungsverfügung vom 12. Februar 2019 wurde er von letzterer sodann

ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Strafverfahren umfassende

Verteidigungsrechte zur Verfügung ständen und für den Entscheid im

Administrativmassnahmeverfahren dereinst massgeblich auf den Entscheid im

Strafverfahren abzustellen sein werde.

3.2.1

Im

Strafverfahren wurde zur Sachverhaltserstellung zwar im Wesentlichen auf den

Polizeirapport abgestellt, doch beruht dieser auf Wahrnehmungen der

Polizeibeamten an Ort und Stelle und enthält zudem unmittelbar nach dem Vorfall

eingeholte Aussagen des Beschwerdeführers, der Geschädigten und eines Zeugen

sowie Fotografien des Unfallorts und der Unfallfahrzeuge. Sodann wurden sowohl

der Beschwerdeführer als auch die Geschädigte zu einem späteren Zeitpunkt

erneut befragt. Es verhält sich damit nicht so, dass dem Statthalteramt

relevante Tatsachen unbekannt gewesen wären. Der rechtlich relevante

Sachverhalt war demzufolge genügend erstellt, sodass

die Beschwerdegegnerin auf die Erhebung zusätzlicher Beweise verzichten konnte.

3.2.2

Wie

die Vorinstanz in ihrem Entscheid zutreffend festhielt, bestehen keine

Hinweise, dass die Fahrradbeleuchtung der Geschädigten mangels Batterie

nur noch geflimmert hätte und nicht sichtbar gewesen wäre. Im Gegenteil

funktionierte diese gemäss Polizeirapport einwandfrei und bestand kein Grund

zur Annahme, dass deren Überprüfung unzutreffend rapportiert worden wäre, zumal

der Rapportierende dies glaubhaft bestätigte. Ebenso wenig bestanden

Anhaltspunkte für ein ungewöhnlich hohes Tempo der Geschädigten. So fuhr sie

gemäss eigenen Angaben mit einer Geschwindigkeit von höchstens 15–20 km/h,

was mit der Zeugenaussage, sie sei "nicht sehr schnell" gefahren,

übereinstimmt. Sodann sprechen ihre leichten Verletzungen ebenfalls gegen das

behauptete zu schnelle "Heranbrausen".

3.2.3

Der

Beschwerdegegnerin lagen im Zeitpunkt des Erlasses der Entzugsverfügung die

gesamten Strafakten, insbesondere auch der Polizeirapport vor. Nachdem sie

ausdrücklich auf das Strafverfahren hingewiesen hatte, war die

Beschwerdegegnerin bezüglich der Sachverhaltsfeststellung an das Strafurteil

gebunden, auch wenn dieses lediglich im Strafbefehlsverfahren ergangen war. Dies gilt insbesondere, weil der Beschwerdeführer von

seinen Verteidigungsrechten Gebrauch gemacht und gegen den Strafbefehl

Einsprache erhoben hatte. Dass er diese wieder zurückgezogen hatte, ändert

daran nichts. Die vom Beschwerdeführer

vorgebrachten Rügen zur Sachverhaltsfeststellung wurden daher im

Administrativverfahren zu Recht nicht mehr berücksichtigt. Der vorinstanzliche

Entscheid ist insofern nicht zu beanstanden.

3.3

Zusammenfassend

erweisen sich die den Sachverhalt betreffenden Rügen als unbegründet. Es

bleiben die Rügen hinsichtlich dessen rechtlicher Würdigung zu prüfen.

4.

4.1

Nach

Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren

nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) ausgeschlossen ist,

wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen

(Art. 16 Abs. 2 SVG). Dies ist immer dann der Fall, wenn der Täter

durch seine Handlung Personen gefährdet oder verletzt oder Sachschaden

verursacht hat (Art. 2 lit. a OBG).

Das

Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichter, mittelschwerer und

schwerer Widerhandlung (Art. 16a–c SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung

begeht, wer durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die

Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1

lit. a SVG). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht

alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a

Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer

schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben

sind. Ist die Gefährdung der Sicherheit anderer gering, aber das Verschulden

hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine

mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 12. Dezember 2013, 1C_746/2013,

E. 2.3; 21. Juni 2013, 1C_183/2013, E. 3.2). Alle

Widerhandlungen nach Art. 16a–c SVG – seien sie leicht, mittelschwer oder

schwer – setzen überdies gleichermassen eine konkrete oder jedenfalls erhöhte

abstrakte Gefährdung anderer Personen voraus (vgl. BGr, 21. Juni 2013,

1C_183/2013, E. 3.4; Philippe Weissenberger, Kommentar

Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz [Kommentar SVG], 2. A.,

Zürich/St. Gallen 2015, Vorbem. zu Art. 16a–c SVG, N. 6).

4.2

Im

Strafverfahren wurde der Beschwerdeführer wegen Nichtgewähren des Vortritts

beim Linksabbiegen gemäss Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 34 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 3 SVG sowie Art. 14 Abs. 1 VRV

schuldig gesprochen. Demgemäss war er nicht ausreichend vorsichtig und hatte

nicht bedacht, dass er als Fahrzeuglenker der Strasse und dem Verkehr stets den

erforderlichen Grad an Aufmerksamkeit zu widmen hat, vor dem Linksabbiegen

entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen ist und

vortrittsberechtigte Personen in ihrer Fahrt nicht behindert werden dürfen.

4.3

Von Art. 90 Abs. 1 SVG

werden die mittelschweren

zusammen mit den leichten Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz als

einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138

E. 2.4). Wie vorstehend (E. 3.4) ausgeführt, besteht für das

Administrativverfahren in tatsächlicher Hinsicht eine Bindung an den

Sachverhalt, der dem Strafbefehl zugrunde liegt. Die rechtliche Würdigung hat

aufgrund dieser tatsächlichen Feststellungen zu erfolgen. Zwar sind die Vorinstanzen grundsätzlich nicht an die

rechtliche Würdigung der Strafbehörde gebunden (Weissenberger, Kommentar

SVG, Vorbem. zu Art. 16a–c, N. 9

S. 56 mit Hinweisen zur Rechtsprechung des Bundesgerichts), jedoch vorliegend

zu Recht der rechtlichen Qualifikation der Strafbehörde gefolgt.

4.3.1

Im

Einspracheentscheid führte die Beschwerdegegnerin aus, da die Fahrradfahrerin

bei der Kollision leicht verletzt worden sei, habe sich die Gefährdung für

Dritte konkretisiert, weshalb die Qualifikation als leichte Widerhandlung

ausser Betracht falle. Auch wenn sie unverletzt geblieben wäre, hätte dennoch

eine erhöhte abstrakte Gefährdung vorgelegen und die Widerhandlung hätte

ebenfalls als mittelschwer qualifiziert werden müssen, da das Risiko

erheblicher Verletzungen aufgrund von Vergleichsfällen klar gegeben gewesen

sei.

4.3.2

Die

Vorinstanz erwog zusammengefasst, ob durch die Verkehrsregelverletzung eine

konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen

werde, hänge von der Situation ab, in welcher diese begangen werde. Da sich die

abstrakte Gefahr mit der Kollision vorliegend verwirklicht habe, könne keine

geringe Gefahr angenommen werden. Auch die situativen Umstände würden dagegensprechen,

weshalb die Annahme einer leichten Widerhandlung ungeachtet eines allfälligen

Mitverschuldens der Fahrradfahrerin ausgeschlossen sei.

Aus seinen Aussagen bei der Einvernahme schloss sie, es müsse

davon ausgegangen werden, dass der Unfall auf einen kurzen Moment der Unachtsamkeit

des Beschwerdeführers zurückzuführen sei, welcher nach eigener Aussage von der

Kollision überrascht wurde. Auch wenn zu seinen Gunsten davon auszugehen sei,

dass die Unaufmerksamkeit verhältnismässig kurz gedauert habe, liege kein

leichtes Verschulden im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG vor.

Beim Linksabbiegen im Morgenverkehr bei Dämmerlicht müsse von einem

Fahrzeuglenker ungeteilte Aufmerksamkeit erwartet werden.

4.3.3

Auf

diese zutreffenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (§ 28

Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Aufgrund der

geschaffenen erhöhten abstrakten Gefährdung, welche sich in der Kollision

realisiert hat, und dem nicht mehr leichten Verschulden sind die Vorinstanzen

zu Recht von einer mittelschweren Widerhandlung

gegen das

Strassenverkehrsgesetz ausgegangen. Für das Aussprechen einer Verwarnung bleibt

daher kein Raum. Dass bei der Kollision kein schwerwiegender

Personenschaden entstand und eine einfache

Verkehrsregelverletzung dazu geführt hatte, ändert nichts daran. Denn wie

ausgeführt, werden auch die mittelschweren Widerhandlungen gegen das

Strassenverkehrsgesetz als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst

(E. 4.3). Im Übrigen erfordert der Strassenverkehr zwar von allen

Verkehrsteilnehmern ein hohes Mass an Konzentration, Aufmerksamkeit und

Übersicht. Doch hätten die Vorinstanzen auch ein allfälliges Mitverschulden der

Fahrradfahrerin nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht

verschuldenskompensierend berücksichtigen dürfen (vgl. BGr, 6. Februar 2008,

6B_377/2007, E. 2.3).

5.

5.1

Nach

einer mittelschweren Widerhandlung

gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der Führerausweis

entzogen (Art. 16b Abs. 2 SVG). Bezüglich der festgesetzten Dauer kann vorab auf die

zutreffenden Erwägungen der Rekursinstanz verwiesen werden (§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Nach einer

mittelschweren Widerhandlung muss der Führerschein für mindestens vier Monate

entzogen werden, wenn dieser – wie vorliegend – in den vorangegangenen zwei

Jahren bereits einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung

Dispositiv

entzogen worden ist. Demnach beträgt die Mindestentzugsdauer im vorliegenden

Fall gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG vier Monate und darf nach

Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG nicht unterschritten werden.

5.2 Diese

Voraussetzungen sind beim Beschwerdeführer erfüllt, dessen Führerausweis wegen

eines schweren Verstosses gegen die Verkehrsregeln

(Geschwindigkeitsüberschreitung) für drei Monate bis zum 2. Dezember 2016

entzogen worden war. Massgeblich für den Beginn der Zweijahresfrist ist nach

der Rechtsprechung der letzte Tag des Entzugs (BGer, 21. August 2012,

1C_452/2011, E. 3.8 mit Hinweis auf BGE 136 II 447

E. 5.3). Der Zeitpunkt des ersten Verkehrsregelverstosses ist demgegenüber

irrelevant und kann dessen rechtskräftig erfolgte rechtliche Qualifikation

nicht mehr infrage gestellt werden. Nachdem die hier fragliche Widerhandlung am 19. November 2018 stattgefunden

hat, war zu diesem Zeitpunkt die Bewährungsfrist von zwei Jahren noch nicht

abgelaufen. Da die angefochtene Entzugsdauer von vier Monaten der gesetzlichen

Mindestentzugsdauer entspricht, könnte auch eine allfällige berufliche

Massnahmeempfindlichkeit nicht dagegen ins Feld geführt werden.

6.

6.1 Zusammenfassend

erweisen sich sämtliche Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Soweit er

beantragte, eventuell ihm sei das Führen von forstwirtschaftlichen Fahrzeugen

zu erlauben, ist Folgendes festzuhalten. Vor

Verwaltungsgericht ist nur Prozessgegenstand, was im Rekursverfahren

Streitgegenstand war; neue Sachbegehren sind vor Verwaltungsgericht

grundsätzlich unzulässig (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 11). Da der genannte

Eventualantrag im vorinstanzlichen Verfahren nicht gestellt wurde, erfolgt

dieser verspätet und ist darauf nicht näher einzugehen. Damit ist die

Beschwerde abzuweisen.

6.2 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis von vornherein nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5. Mitteilung

an: …