VB.2020.00232
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00232
13. August 2020Deutsch13 min
(URT.2020.21991)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00232
Urteil
der Einzelrichterin
vom 13. August 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,
Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 10. Dezember
2019 aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis für die Dauer von vier Monaten
ab dem 7. Juni 2020 bis und mit 6. Oktober 2020. Es untersagte ihm
während dieser Zeit das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, aller
Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F.
Erwägungen
II.
Gegen diese
Verfügung erhob A am 6. Januar 2020 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihn
lediglich zu verwarnen. Mit Entscheid vom 23. März 2020 wies die
Sicherheitsdirektion das Rechtsmittel ab.
III.
Am 15. April
2020.
erhob A gegen den Rekursentscheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihn höchstens zu
verwarnen. Eventuell sei ihm das Führen von forstwirtschaftlichen Fahrzeugen zu
erlauben.
Das
Strassenverkehrsamt beantragte in der Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2020,
die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Am 11. Mai 2020 verzichtete die
Vorinstanz auf eine Stellungnahme. Dazu liess sich A nicht mehr vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen
administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).
Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch die Einzelrichterin
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden
(§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine
Überweisung an die Kammer besteht, ist der Entscheid durch die Einzelrichterin
zu fällen.
2.
2.1
Am
Montag, 19. November 2018 um 07.30 Uhr lenkte der Beschwerdeführer
seinen Personenwagen Kfz-Nr. 01 auf der B-Strasse in C Richtung D. Bei der
Einmündung E-Strasse hielt er auf der Linksabbiegespur an und beabsichtigte, in
die E-Strasse einzubiegen. Nachdem er ein entgegenkommendes Fahrzeug abgewartet
hatte, fuhr er im Schritttempo los und kollidierte in der Folge mit einer
entgegenkommenden, vortrittsberechtigten Fahrradlenkerin, welche er übersehen
hatte. Dabei entstand an beiden Fahrzeugen Sachschaden; die Fahrradfahrerin
wurde leicht verletzt.
Gestützt auf
diesen Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Strafbefehl
vom 21. Oktober 2019 gemäss Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 34 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes
vom 19. Dezember 1959 (SVG)
sowie Art. 14 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom
13.
November 1962 (VRV) mit einer Busse von Fr. 500.- bestraft.
2.2
Auf
dieser Grundlage entzog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am
10.
Dezember 2019 wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a
und Abs. 2 lit. b SVG den Führerschein für die Dauer von vier
Monaten. Zur Begründung führte sie in ihrem Entscheid zusammengefasst aus, der
Sachverhalt ergebe sich klar aus dem Polizeirapport. Die
administrativmassnahmerechtliche Qualifikation des Sachverhalts sowie die
anzuordnende Massnahme ergäben sich aus dem Gesetz. Ihr stehe diesbezüglich
kein relevantes Ermessen zu.
2.3
Dagegen bringt der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, die Fahrradfahrerin treffe eine grosse Mitschuld an der
Kollision, da sie aufgrund der ungenügenden Fahrradbeleuchtung in der
Morgendämmerung nicht wie erforderlich aus 100 m Entfernung erkennbar gewesen
und zudem sehr schnell "herangebraust" sei. Der Polizeirapport sei in
dieser Hinsicht fehlerhaft. Sodann liege kein schwerwiegender Personenschaden
und daher lediglich ein leichter Verkehrsunfall vor.
Schliesslich dürfe das Ereignis von 2012 bei der
Strafzumessung nicht berücksichtigt werden. Er sei damals erstens zu Unrecht
bestraft worden und liege dieses zweitens bereits sechs volle Jahre zurück. Aus
diesen Gründen sei höchstens eine Verwarnung gerechtfertigt. Eventuell sei ihm
die Fahrerlaubnis für die Spezialkategorie F
zu belassen. Als Miteigentümer eines Bauernhofs und Forstbetriebs sei er auf
das Führen von forstwirtschaftlichen Fahrzeugen angewiesen.
3.
Als Erstes stellt
der Beschwerdeführer den Sachverhalt des Strafbefehls, auf welchen sich die
Vorinstanzen stützten, infrage und rügt diesen als fehlerhaft.
3.1
Die
für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde darf nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht von den
Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine
Abweichung ist nur dann zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen
zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche
Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn der
Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen
abgeklärt hat (BGr, 20. März 2018, 1C_523/2017, E. 2.1 mit Verweis
auf BGE 136 II 447 E. 3.1).
Die
Verwaltungsbehörde ist dabei grundsätzlich auch an einen Strafentscheid
gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren
ergangen ist, selbst wenn dieser ausschliesslich auf einem Polizeirapport
beruht. Dies gilt namentlich, wenn die beschuldigte Person wusste oder davon
ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren
eröffnet wird, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen
des (summarischen) Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte
geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren
abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen,
sondern ist entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, dies
im Rahmen des Strafverfahrens zu tun und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel
auszuschöpfen (zum Ganzen BGE 123 II 97 E. 3c/aa,
121.
II 214 E. 3a; BGr, 23. Januar 2014, 1C_392/2013,
E. 2.3.1 f. und 22. Dezember 2006, 6A.81/2006, E. 2.3).
3.2
Vorliegend
hat der Beschwerdeführer den massgeblichen zugrundeliegenden Polizeirapport am
7.
Februar 2019 bei der Beschwerdegegnerin einsehen können. Mit der
Aufhebung der ersten Führerausweisentzugsverfügung vom 15. Januar 2019 und
Sistierungsverfügung vom 12. Februar 2019 wurde er von letzterer sodann
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Strafverfahren umfassende
Verteidigungsrechte zur Verfügung ständen und für den Entscheid im
Administrativmassnahmeverfahren dereinst massgeblich auf den Entscheid im
Strafverfahren abzustellen sein werde.
3.2.1
Im
Strafverfahren wurde zur Sachverhaltserstellung zwar im Wesentlichen auf den
Polizeirapport abgestellt, doch beruht dieser auf Wahrnehmungen der
Polizeibeamten an Ort und Stelle und enthält zudem unmittelbar nach dem Vorfall
eingeholte Aussagen des Beschwerdeführers, der Geschädigten und eines Zeugen
sowie Fotografien des Unfallorts und der Unfallfahrzeuge. Sodann wurden sowohl
der Beschwerdeführer als auch die Geschädigte zu einem späteren Zeitpunkt
erneut befragt. Es verhält sich damit nicht so, dass dem Statthalteramt
relevante Tatsachen unbekannt gewesen wären. Der rechtlich relevante
Sachverhalt war demzufolge genügend erstellt, sodass
die Beschwerdegegnerin auf die Erhebung zusätzlicher Beweise verzichten konnte.
3.2.2
Wie
die Vorinstanz in ihrem Entscheid zutreffend festhielt, bestehen keine
Hinweise, dass die Fahrradbeleuchtung der Geschädigten mangels Batterie
nur noch geflimmert hätte und nicht sichtbar gewesen wäre. Im Gegenteil
funktionierte diese gemäss Polizeirapport einwandfrei und bestand kein Grund
zur Annahme, dass deren Überprüfung unzutreffend rapportiert worden wäre, zumal
der Rapportierende dies glaubhaft bestätigte. Ebenso wenig bestanden
Anhaltspunkte für ein ungewöhnlich hohes Tempo der Geschädigten. So fuhr sie
gemäss eigenen Angaben mit einer Geschwindigkeit von höchstens 15–20 km/h,
was mit der Zeugenaussage, sie sei "nicht sehr schnell" gefahren,
übereinstimmt. Sodann sprechen ihre leichten Verletzungen ebenfalls gegen das
behauptete zu schnelle "Heranbrausen".
3.2.3
Der
Beschwerdegegnerin lagen im Zeitpunkt des Erlasses der Entzugsverfügung die
gesamten Strafakten, insbesondere auch der Polizeirapport vor. Nachdem sie
ausdrücklich auf das Strafverfahren hingewiesen hatte, war die
Beschwerdegegnerin bezüglich der Sachverhaltsfeststellung an das Strafurteil
gebunden, auch wenn dieses lediglich im Strafbefehlsverfahren ergangen war. Dies gilt insbesondere, weil der Beschwerdeführer von
seinen Verteidigungsrechten Gebrauch gemacht und gegen den Strafbefehl
Einsprache erhoben hatte. Dass er diese wieder zurückgezogen hatte, ändert
daran nichts. Die vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Rügen zur Sachverhaltsfeststellung wurden daher im
Administrativverfahren zu Recht nicht mehr berücksichtigt. Der vorinstanzliche
Entscheid ist insofern nicht zu beanstanden.
3.3
Zusammenfassend
erweisen sich die den Sachverhalt betreffenden Rügen als unbegründet. Es
bleiben die Rügen hinsichtlich dessen rechtlicher Würdigung zu prüfen.
4.
4.1
Nach
Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren
nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) ausgeschlossen ist,
wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen
(Art. 16 Abs. 2 SVG). Dies ist immer dann der Fall, wenn der Täter
durch seine Handlung Personen gefährdet oder verletzt oder Sachschaden
verursacht hat (Art. 2 lit. a OBG).
Das
Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichter, mittelschwerer und
schwerer Widerhandlung (Art. 16a–c SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung
begeht, wer durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die
Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1
lit. a SVG). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht
alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a
Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer
schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben
sind. Ist die Gefährdung der Sicherheit anderer gering, aber das Verschulden
hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine
mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 12. Dezember 2013, 1C_746/2013,
E. 2.3; 21. Juni 2013, 1C_183/2013, E. 3.2). Alle
Widerhandlungen nach Art. 16a–c SVG – seien sie leicht, mittelschwer oder
schwer – setzen überdies gleichermassen eine konkrete oder jedenfalls erhöhte
abstrakte Gefährdung anderer Personen voraus (vgl. BGr, 21. Juni 2013,
1C_183/2013, E. 3.4; Philippe Weissenberger, Kommentar
Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz [Kommentar SVG], 2. A.,
Zürich/St. Gallen 2015, Vorbem. zu Art. 16a–c SVG, N. 6).
4.2
Im
Strafverfahren wurde der Beschwerdeführer wegen Nichtgewähren des Vortritts
beim Linksabbiegen gemäss Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 34 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 3 SVG sowie Art. 14 Abs. 1 VRV
schuldig gesprochen. Demgemäss war er nicht ausreichend vorsichtig und hatte
nicht bedacht, dass er als Fahrzeuglenker der Strasse und dem Verkehr stets den
erforderlichen Grad an Aufmerksamkeit zu widmen hat, vor dem Linksabbiegen
entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen ist und
vortrittsberechtigte Personen in ihrer Fahrt nicht behindert werden dürfen.
4.3
Von Art. 90 Abs. 1 SVG
werden die mittelschweren
zusammen mit den leichten Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz als
einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138
E. 2.4). Wie vorstehend (E. 3.4) ausgeführt, besteht für das
Administrativverfahren in tatsächlicher Hinsicht eine Bindung an den
Sachverhalt, der dem Strafbefehl zugrunde liegt. Die rechtliche Würdigung hat
aufgrund dieser tatsächlichen Feststellungen zu erfolgen. Zwar sind die Vorinstanzen grundsätzlich nicht an die
rechtliche Würdigung der Strafbehörde gebunden (Weissenberger, Kommentar
SVG, Vorbem. zu Art. 16a–c, N. 9
S. 56 mit Hinweisen zur Rechtsprechung des Bundesgerichts), jedoch vorliegend
zu Recht der rechtlichen Qualifikation der Strafbehörde gefolgt.
4.3.1
Im
Einspracheentscheid führte die Beschwerdegegnerin aus, da die Fahrradfahrerin
bei der Kollision leicht verletzt worden sei, habe sich die Gefährdung für
Dritte konkretisiert, weshalb die Qualifikation als leichte Widerhandlung
ausser Betracht falle. Auch wenn sie unverletzt geblieben wäre, hätte dennoch
eine erhöhte abstrakte Gefährdung vorgelegen und die Widerhandlung hätte
ebenfalls als mittelschwer qualifiziert werden müssen, da das Risiko
erheblicher Verletzungen aufgrund von Vergleichsfällen klar gegeben gewesen
sei.
4.3.2
Die
Vorinstanz erwog zusammengefasst, ob durch die Verkehrsregelverletzung eine
konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen
werde, hänge von der Situation ab, in welcher diese begangen werde. Da sich die
abstrakte Gefahr mit der Kollision vorliegend verwirklicht habe, könne keine
geringe Gefahr angenommen werden. Auch die situativen Umstände würden dagegensprechen,
weshalb die Annahme einer leichten Widerhandlung ungeachtet eines allfälligen
Mitverschuldens der Fahrradfahrerin ausgeschlossen sei.
Aus seinen Aussagen bei der Einvernahme schloss sie, es müsse
davon ausgegangen werden, dass der Unfall auf einen kurzen Moment der Unachtsamkeit
des Beschwerdeführers zurückzuführen sei, welcher nach eigener Aussage von der
Kollision überrascht wurde. Auch wenn zu seinen Gunsten davon auszugehen sei,
dass die Unaufmerksamkeit verhältnismässig kurz gedauert habe, liege kein
leichtes Verschulden im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG vor.
Beim Linksabbiegen im Morgenverkehr bei Dämmerlicht müsse von einem
Fahrzeuglenker ungeteilte Aufmerksamkeit erwartet werden.
4.3.3
Auf
diese zutreffenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (§ 28
Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Aufgrund der
geschaffenen erhöhten abstrakten Gefährdung, welche sich in der Kollision
realisiert hat, und dem nicht mehr leichten Verschulden sind die Vorinstanzen
zu Recht von einer mittelschweren Widerhandlung
gegen das
Strassenverkehrsgesetz ausgegangen. Für das Aussprechen einer Verwarnung bleibt
daher kein Raum. Dass bei der Kollision kein schwerwiegender
Personenschaden entstand und eine einfache
Verkehrsregelverletzung dazu geführt hatte, ändert nichts daran. Denn wie
ausgeführt, werden auch die mittelschweren Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsgesetz als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst
(E. 4.3). Im Übrigen erfordert der Strassenverkehr zwar von allen
Verkehrsteilnehmern ein hohes Mass an Konzentration, Aufmerksamkeit und
Übersicht. Doch hätten die Vorinstanzen auch ein allfälliges Mitverschulden der
Fahrradfahrerin nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht
verschuldenskompensierend berücksichtigen dürfen (vgl. BGr, 6. Februar 2008,
6B_377/2007, E. 2.3).
5.
5.1
Nach
einer mittelschweren Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der Führerausweis
entzogen (Art. 16b Abs. 2 SVG). Bezüglich der festgesetzten Dauer kann vorab auf die
zutreffenden Erwägungen der Rekursinstanz verwiesen werden (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Nach einer
mittelschweren Widerhandlung muss der Führerschein für mindestens vier Monate
entzogen werden, wenn dieser – wie vorliegend – in den vorangegangenen zwei
Jahren bereits einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung
Dispositiv
entzogen worden ist. Demnach beträgt die Mindestentzugsdauer im vorliegenden
Fall gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG vier Monate und darf nach
Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG nicht unterschritten werden.
5.2 Diese
Voraussetzungen sind beim Beschwerdeführer erfüllt, dessen Führerausweis wegen
eines schweren Verstosses gegen die Verkehrsregeln
(Geschwindigkeitsüberschreitung) für drei Monate bis zum 2. Dezember 2016
entzogen worden war. Massgeblich für den Beginn der Zweijahresfrist ist nach
der Rechtsprechung der letzte Tag des Entzugs (BGer, 21. August 2012,
1C_452/2011, E. 3.8 mit Hinweis auf BGE 136 II 447
E. 5.3). Der Zeitpunkt des ersten Verkehrsregelverstosses ist demgegenüber
irrelevant und kann dessen rechtskräftig erfolgte rechtliche Qualifikation
nicht mehr infrage gestellt werden. Nachdem die hier fragliche Widerhandlung am 19. November 2018 stattgefunden
hat, war zu diesem Zeitpunkt die Bewährungsfrist von zwei Jahren noch nicht
abgelaufen. Da die angefochtene Entzugsdauer von vier Monaten der gesetzlichen
Mindestentzugsdauer entspricht, könnte auch eine allfällige berufliche
Massnahmeempfindlichkeit nicht dagegen ins Feld geführt werden.
6.
6.1 Zusammenfassend
erweisen sich sämtliche Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Soweit er
beantragte, eventuell ihm sei das Führen von forstwirtschaftlichen Fahrzeugen
zu erlauben, ist Folgendes festzuhalten. Vor
Verwaltungsgericht ist nur Prozessgegenstand, was im Rekursverfahren
Streitgegenstand war; neue Sachbegehren sind vor Verwaltungsgericht
grundsätzlich unzulässig (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 11). Da der genannte
Eventualantrag im vorinstanzlichen Verfahren nicht gestellt wurde, erfolgt
dieser verspätet und ist darauf nicht näher einzugehen. Damit ist die
Beschwerde abzuweisen.
6.2 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis von vornherein nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5. Mitteilung
an: …