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Entscheid

VB.2020.00236

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00236

26. August 2020Deutsch24 min

(URT.2020.22013)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00236

Urteil

der 2. Kammer

vom 26. August 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Corinna Bigler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren … 1984 und Staatsangehöriger von Nordmazedonien, reiste am 2. September

2001 im Alter von 16 Jahren unter dem Namen C in die Schweiz ein und

erhielt in der Folge eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton D zum

Verbleib bei seinen Eltern. Am … 2004 heiratete er die kosovarische

Staatsangehörige E, welche am 17. September 2004 in die Schweiz einreiste.

Am 6. Juli 2007 zog A in den Kanton Zürich, woraufhin ihm der

Kantonswechsel bewilligt und am 29. Oktober 2008 die

Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt wurde, zuletzt

befristet bis am 19. Oktober 2020. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Zürich-Sihl vom 9. Oktober 2008 wurde er der groben Verletzung von

Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen

zu Fr. 70.- bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und

einer Busse von Fr. 800.- verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung wurde

er mit Verfügung vom 14. November 2008 erstmals ausländerrechtlich

verwarnt.

B. Mit

Beschluss des Innenministeriums der Republik Mazedonien vom 14. Oktober

2009 wurde die Änderung des Familiennamens von C auf den Namen A genehmigt. Mit

Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 2. März 2010 wurde die kinderlos

gebliebene Ehe zwischen A und E geschieden.

C. Am

26. Mai 2010 heiratete A die mazedonische Staatsangehörige F, welche im

Rahmen der Familiennachzugsbestimmungen eine Aufenthaltsbewilligung zum

Verbleib bei ihrem Ehegatten erhielt. Die Ehe wurde mit Urteil des

Bezirksgerichts Dielsdorf vom 31. Oktober 2014 gerichtlich getrennt.

D. A

arbeitet in der Schweiz vorwiegend im ..., zuerst als Angestellter,

anschliessend versuchte er es mit einer eigenen Unternehmung. So gründete er im

April 2009 die G GmbH und im Januar 2011 die H AG, über welche beide

innerhalb von zwei Jahren der Konkurs eröffnet wurde. Zwischen 2008 und 2013

erlitt er drei Arbeitsunfälle, aufgrund deren er jeweils über längere Zeit

arbeitsunfähig war.

E. Per

Oktober/November 2018 hatte A offene Schulden im Umfang von rund Fr. 230'000.-.

Mit Verfügung des Migrationsamts vom

25. Juli 2017 wurde A aufgrund der Nichterfüllung seiner öffentlich- oder

privatrechtlichen Verpflichtungen ausländerrechtlich verwarnt und es wurde ihm

der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Niederlassungsbewilligung in

Aussicht gestellt, sollte er seinen finanziellen Verpflichtungen weiterhin

nicht nachkommen. A holte die eingeschriebene Verfügung innerhalb der

Abholfrist nicht ab. Diese wurde ihm am 17. und am 29. August 2017 erneut

zugestellt.

F. A

erwirkte zwischen 2006 und März 2019 sechs Strafbefehle wegen Verstössen gegen

das Strassenverkehrsgesetz mit denen er insgesamt mit Geldstrafen von

175 Tagessätzen und Bussen von Fr. 1'260.- bestraft wurde. Zudem

wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 18. Dezember

2013 der mehrfachen Täuschung der Behörden, der mehrfachen Förderung der

rechtswidrigen Ein-/Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der

mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung zu

einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 100.- sowie einer

Busse von Fr. 3'000.- verurteilt. Die Probezeit wurde am 20. Januar

2015 von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland um ein Jahr verlängert und

am 30. November 2016 wurde der bedingt gewährte Strafvollzug widerrufen.

Zusätzlich ergingen gegen ihn zwischen Juli 2013 und Februar 2018 vorwiegend

wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz 24 Straf- bzw.

Bussenentscheide.

Mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 widerrief das

Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg

und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 29. Januar 2020.

Erwägungen

II.

Den gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2019

erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit

Entscheid vom 21. Februar 2020 ab und setzte A eine neue Frist zum

Verlassen der Schweiz bis am 25. Mai 2020.

III.

Mit Beschwerde vom 17. April 2020 liess A

(nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien

der Rekursentscheid Nr. 09 vom 21. Februar 2020 sowie die Verfügung

des Migrationsamts vom 29. Oktober 2019 vollumfänglich aufzuheben. Es sei

vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie von der Wegweisung des

Beschwerdeführers abzusehen und die Niederlassungsbewilligung zu verlängern.

Eventualiter sei die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu prüfen und die

Wegweisung aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST)

zulasten des Staats. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer,

es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von

Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

Mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2020 wies der

Abteilungspräsident das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte

den Beschwerdeführer auf, die Kosten des Verfahrens durch einen Vorschuss von Fr. 2'070.-

innerhalb von 20 Tagen sicherzustellen. Der Beschwerdeführer leistete den

Vorschuss innert erstreckter Frist.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Mit Präsidialverfügung vom 23. Juni 2020 ersuchte das

Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer um Zustellung eines aktuellen

Betreibungsregisterauszugs. Der Beschwerdeführer reichte eine solchen zusammen

mit seinem neuen Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen innert Frist ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei auf diverse relevante Vorbringen in

der Rekursschrift nicht eingegangen. Dadurch sei die Vorinstanz ihrer

Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe seinen Anspruch auf rechtliches

Gehör verletzt. Werde die Sache nicht an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen,

habe sich die Beschwerdeinstanz mit den vorgebrachten Argumenten

auseinanderzusetzen. Als Beweisofferte wird auf die Rekursschrift vom

2.

Dezember 2019 verwiesen.

2.2

Gemäss

§ 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen

Begründung enthalten. Vorliegend kann der Beschwerde nicht entnommen werden,

auf welche Vorbringen des Beschwerdeführers die Vorinstanz nicht eingegangen

sein soll; die "diversen relevanten Vorbringen" werden nicht näher

konkretisiert. Das Verwaltungsgericht ist nicht gehalten, die als Beweisofferte

pauschal angegebene gesamte Rekursschrift mit dem vorinstanzlichen Entscheid zu

vergleichen, um damit zu eruieren, welche Vorbringen aus Sicht des

Beschwerdeführers von der Vorinstanz nicht behandelt worden sein sollen.

Mangels Begründung der Gehörsverletzung ist diese nicht weiter zu prüfen.

3.

3.1

Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung richtet

sich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005

(AIG), soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz

abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2

Abs. 1 AIG). In Bezug auf das anwendbare Recht ist in

Widerrufsfällen auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem die betroffene Person von

der Einleitung eines diesbezüglichen Verfahrens Kenntnis erhalten hat (BGr,

11.

November 2010, 2C_445/2010, E. 2; VGr, 19. Dezember 2018,

VB.2018.00653, E. 2.1). Da das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung

des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 entzogen hat, ist

vorliegend die ab 1. Januar 2019 geltende Gesetzesfassung des AIG massgebend.

3.2

Nach Art. 63

Abs. 1 lit. b AIG, auf den sich die Vorinstanz in Bezug auf den

Beschwerdeführer gestützt hat, kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen

werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die

öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen

oder diese gefährdet hat. Gemäss Art. 77a

Abs. 1 lit. b VZAE (vormals Art. 80 Abs. 1 lit. b

VZAE) ist dies unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung

öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer

mutwilligen bzw. vorwerfbaren Schuldenwirtschaft anzunehmen. Mutwillig

ist die Verschuldung, wenn sie selbst verschuldet wurde und qualifiziert

vorwerfbar ist (BGr, 16. Januar 2019, 2C_138/2018, E. 2.2 auch zum

Folgenden). Davon ist nicht leichthin auszugehen. Der

Beweis der Mutwilligkeit obliegt der Migrationsbehörde (BGr, 26. Februar

2020, 2C_928/2019, E. 3.1). Wurde bereits eine ausländerrechtliche

Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob

die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat. Dabei

ist zu berücksichtigen, dass wer einem betreibungsrechtlichen

Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, zum Vornherein

keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen.

Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere

Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein

kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender

Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind.

Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind.

Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden

angehäuft worden sind (vgl. BGr, 25. Juni 2018, 2C_658/2017, E. 3.1).

3.3

Die Vorinstanz begründet den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers damit, dass dieser mit seiner

Verschuldung den Widerrufsgrund der mutwilligen Nichterfüllung von

öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen gemäss

Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG gesetzt habe. Die Verschuldung habe

seit der ausländerrechtlichen Verwarnung erheblich zugenommen. Bemühungen um

Schuldensanierung seien nicht bzw. kaum ersichtlich.

3.4

Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des Widerrufsgrunds,

da die Äufnung der Schulden nicht mutwillig erfolgt sei. Ein namhafter Betrag

der Betreibungen stamme aus der Zeit, als er die beiden Unternehmen geführt

habe und aufgrund des Arbeitsunfalles sowie der psychischen Leiden

arbeitsunfähig gewesen sei.

3.5

Aus den Akten ergibt sich folgendes Bild:

3.5.1

Der Beschwerdeführer lebt seit September 2001 in der Schweiz und seit Juli

2007.

im Kanton Zürich. Zwischen 2004 und 2008 war er bei verschiedenen

Arbeitgebern, vorwiegend in der Baubranche, angestellt. Die Arbeitsverhältnisse

waren meist von sehr kurzer Dauer. Mit der ... AG befand er sich zwischen

dem 8. Mai 2008 und 16. Mai 2008 in einem temporären

Arbeitsverhältnis, welches, wie aus dem Arbeitszeugnis hervorgeht, aufgrund

eines Berufsunfalls beendet wurde. Zufolge Angaben des Beschwerdeführers war er

nach dieser Entlassung acht Monate arbeitslos.

3.5.2

Daraufhin gründete der Beschwerdeführer am 30. April 2009 die G GmbH,

bei welcher er als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift

tätig war. Am 6. April 2010 erlitt er einen Arbeitsunfall und war danach

während längerer Zeit zu 100 % krankgeschrieben. Gemäss dem vom

Beschwerdeführer eingereichten Gutachten des K-Spitals war er vom 5. Juli

bis 21. Juli 2010 im Epilepsie-Zentrum hospitalisiert. Es wurde ihm eine dissoziativ-somatoforme

Entwicklung mit anfallsweise auftretenden Schwächegefühlen, Muskelzittern und

chronischen Kopfschmerzen diagnostiziert. Die festgestellte psychiatrische

Erkrankung sei behandelbar und begründe keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Zwischen dem 30. September und dem 5. Oktober 2010 war er zudem in

der psychiatrischen Klinik L hospitalisiert. Kurze Zeit nach seinen

Spitalaufenthalten, am 5. Januar 2011, wurde über die G GmbH der

Konkurs eröffnet und sodann mangels Aktiven eingestellt.

3.5.3

Am 27. Januar 2011 gründete der Beschwerdeführer zusammen mit seiner

damaligen Ehefrau die H AG (später: M AG). Wie bereits die G GmbH

bezweckt die H AG die Herstellung, Installation, Vermietung und Vertrieb

von sowie Handel mit …; das Erbringen von Dienstleistungen im Baugewerbe. Am

20.

März 2013 wurde auch über die H AG der Konkurs eröffnet und

daraufhin mangels Aktiven eingestellt. Zwischen Juni 2013 und Mai 2014

arbeitete der Beschwerdeführer als … bei der … GmbH. Am 2. Oktober

2013.

hatte der Beschwerdeführer erneut einen Unfall, wovon er sich eine

Verstauchung und ein Bänderriss am Fuss zuzog und erneut während längerer Zeit

krankgeschrieben war.

3.5.4

Von Mitte November bis Ende Dezember 2014 war der Beschwerdeführer bei der … AG

beschäftigt, welche das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen

auflösen musste. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer zwischen

Juli 2015 und Januar 2016 Arbeitslosentaggelder bezog, welche teilweise

gepfändet wurden. Ab dem 1. Juli 2016 war der Beschwerdeführer bei der … AG

als … angestellt. Von Januar bis März 2017 war er für die … AG und danach

bis Ende Dezember 2017 für die … AG tätig. Im März 2018 arbeitete er für

die … GmbH. Zwischen April 2018 und November 2019 war er erneut arbeitslos

und bezog Arbeitslosentaggelder. Im November 2019 trat er eine neue Stelle bei

der … GmbH in … an. Seit März 2020 ist er für die … GmbH tätig;

zuerst in einem Teilzeitpensum und seit Mai 2020 in einem Vollzeitpensum mit

einem Monatslohn von Fr. 4'600.-.

3.5.5

Seine Verschuldung entwickelte sich wie folgt: Gemäss dem ältesten bei den

Akten liegenden Betreibungsregisterauszug der Gemeinde N vom 17. Mai 2010,

wo er vom 6. Juli 2007 bis am 12. Juni 2012 wohnte, wurden gegen den

Beschwerdeführer im Jahr 2008 Betreibungen in Höhe von Fr. 455.-, im Jahr

2009.

solche von Fr. 25'622.85 und im Jahr 2010 solche von Fr. 5'068.40

eingeleitet. Die Beschwerdegegnerin sowie die Vorinstanz gingen per März bzw.

Mai 2017 - d. h. kurz vor der zweiten Verwarnung - von einer Verschuldung von Fr. 165'173.21

aus und berücksichtigten dazu die Betreibungsregisterauszüge der

Betreibungsämter O, P, Q (alle vom 28. März 2017) sowie R (vom

16.

Mai 2017). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts weisen diese

Betreibungsregisterauszüge jedoch eine Gesamtverschuldung von Fr. 231'886.-

aus (11 Betreibungen über Fr. 15'191.25 und 41 Verlustscheine

über Fr. 216'694.61). Welche Auffassung zutrifft, kann offenbleiben, da

beide Beträge eine hohe Verschuldung ausweisen und die Höhe der nach der

Verwarnung eingegangenen Neuverschuldung entscheidender ist als die absolute

Höhe der Verschuldung.

Im Oktober 2018, d. h. ein gutes Jahr nach

der Verwarnung, erhöhte sich die Gesamtverschuldung auf Fr. 264'080.56.

Diese setzt sich wie folgt zusammen:

- Betreibungsamts R1: 3 Betreibungen im Umfang

von Fr. 2'862.05 und 18 Verlustscheine in Höhe von Fr. 58'848.56

(gemäss Betreibungsregisterauszug vom 18. Oktober 2018)

- Betreibungsamt O:

eine Betreibung im Umfang von Fr. 2'660.25 und 15 Verlustscheine in

Höhe von Fr. 136'849.60 (gemäss Betreibungsregisterauszug vom

29.

Oktober 2018)

- Betreibungsamt P:

1.

Betreibung im Umfang von Fr. 260.- und 7 Verlustscheine in

Höhe von Fr. 15'981.30 (gemäss Betreibungsregisterauszug vom

9.

November 2018)

- Betreibungsamt Q:

4.

Betreibungen im Umfang von Fr. 19'546.25 und 1 Verlustschein

im Höhe von Fr. 5'015.15 (gemäss Betreibungsregisterauszug vom

9.

November 2018)

- Betreibungsamt R2:

7.

Betreibungen im Umfang von Fr. 12'738.70 (gemäss Betreibungsregisterauszug

vom 9. November 2018)

- Betreibungsamt W:

6.

Betreibungen im Umfang von Fr. 9'318.70 (gemäss Betreibungsregisterauszug

vom 9. November 2018)

Die Summe der in den sechs Betreibungsregistern

ausgewiesenen Schulden ergibt Fr. 264'080.56. Die Vorinstanz ist aufgrund

der doppelten Berücksichtigung eines Verlustscheins der Versicherung S

über rund Fr. 28'000.- von einer Verschuldung von Fr. 236'000.-

ausgegangen. Da die Verlustscheine der Versicherung S vor der Verwarnung

eingetragen wurden, reduziert sich auch die Gesamtverschuldung vor der

Verwarnung entsprechend um rund Fr. 28'000.-. Der Beschwerdeführer

vertritt die Ansicht, die Verschuldung habe per Oktober 2018 Fr. 233'000.-

betragen. Entscheidender als die genaue Höhe der Gesamtverschuldung ist wie

bereits ausgeführt die Zunahme der Verschuldung nach der Verwarnung vom

25.

Juli 2017. Gemäss Betreibungsregisterauszug R vom 8. November

2018.

wurden nach dem 25. Juli 2017 Betreibungen in Höhe von Fr. 3'511.30

eingeleitet, in W solche im Betrag von Fr. 9'315.70 sowie in Q solche von Fr. 16'451.45.

Dies ergibt eine gesamthafte Neuverschuldung von Fr. 29'350.45. Sollte die

V SA die in W betriebene Forderung über Fr. 7'733.50 acht Monate

später beim Betreibungsamt Q nochmals geltend gemacht haben, würde sich

die Neuverschuldung auf Fr. 21'616.95 reduzieren. Gemäss dem aktuellsten

Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Q vom 8. Juli 2020, wo

der Beschwerdeführer seit dem 6. September 2018 wohnt, wurden seither neue

Schulden in Höhe von Fr. 68'891.70 eingetragen. Auch wenn es sich beim

Verlustschein der T AG über Fr. 24'299.05 um die bereits beim Betreibungsamt O

von der Rechtsvorgängerin U AG eingegebene Forderung handelt, resultiert

dennoch eine Neuverschuldung von rund Fr. 45'000.-

3.6

3.6.1

Die Akten bestätigen, dass der Beschwerdeführer erstmals im Jahr 2009, als

er seine erste Unternehmung gegründet hatte, seinen finanziellen

Verpflichtungen nicht mehr nachgekommen war. Dass die Verschuldung in den

Folgejahren weiter anstieg, ist wohl auch auf den Arbeitsunfall vom

6.

April 2010 und die daraus folgende Arbeitsunfähigkeit des

Beschwerdeführers zurückzuführen. Dass sich die Neuverschuldung zwischen

Frühling 2017 und Herbst 2018 – nach der zweiten Verwarnung vom 25. Juli

2017.

– um mehr als Fr. 20'000.- erhöhte und seit September 2018 an seinem

neuen Wohnort in Q weiter Schulden von rund Fr. 70'000.- hinzugekommen

sind, kann jedoch weder mit den Konkursen der Unternehmen noch mit den

Arbeitsunfällen erklärt werden. Auch die Tatsache, dass der jüngste

Betreibungsregisterauszug in den Jahren 2019 und 2020 neue Betreibungen

aufweist, spricht dafür, dass der Beschwerdeführer seine finanzielle Situation

noch immer nicht im Griff hat und sich eine positive Entwicklung nicht abzeichnet.

Bis auf die wenigen Tilgungen durch Pfändung seines Lohns und seiner

Arbeitslosentaggelder sind sodann keine Bemühungen ersichtlich, die bestehenden

Schulden abbauen zu wollen. Auch Raten- oder Teilzahlungen mit Gläubigern

werden keine geltend gemacht. Dass der Beschwerdeführer selbst nach der zweiten

Verwarnung vom Juli 2017 weiterhin hohe Schulden anhäufte und sich nicht um

eine Sanierung seiner finanziellen Situation kümmerte, belegt die Mutwilligkeit

der Verschuldung. Damit hat er den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1

lit. b AIG gesetzt.

3.6.2

Neben der Verschuldung fällt auch seine Straffälligkeit negativ ins

Gewicht. So ergingen gegen ihn zwischen 2006 und März 2019 sieben Strafbefehle,

mit denen er insgesamt mit Geldstrafen von 295 Tagessätzen und Bussen von Fr. 4'260.-

bestraft wurde. Hinzu kommen zwischen Juli 2013 und Februar 2018 24 Straf-

bzw. Bussenentscheide vorwiegend wegen Verstössen gegen das

Strassenverkehrsgesetz. Aufgrund seiner Straffälligkeit wurde er bereits mit

Verfügung des Migrationsamts vom 14. November 2008 verwarnt und am

7.

März 2014 sowie am 29. April 2015 erneut darauf hingewiesen, dass

der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung geprüft werde, sollte er erneut

strafrechtlich verurteilt werden, die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der

Schweiz und im Ausland gefährden oder zu anderen Klagen Anlass geben. Selbst

wenn alleine wegen der Verschuldung der Tatbestand von Art. 63 Abs. 1

lit. b AIG (noch) nicht als erfüllt betrachtet würde, wäre der

Widerrufstatbestand von Art. 63 Abs. 1

lit. b AIG aufgrund der Kombination der

Verschuldung und der andauernden Straffälligkeit gegeben (vgl. BGr, 31. Januar

2020, 2C_58/2019, E. 5.1.2).

4.

Zu prüfen ist, ob der angeordnete Widerruf der

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers verhältnismässig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit

des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung sind die persönlichen Verhältnisse

des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private

Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die

familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die

Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr

in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.

4.1

Das

öffentliche Interesse am Widerruf der Bewilligung des Beschwerdeführers ist

durch das Vorliegen eines gesetzlichen Widerrufsgrundes ausgewiesen. Dass keine

schwerwiegenden strafrechtlichen Verurteilungen betreffend den Beschwerdeführer

vorliegen, vermag das öffentliche Interesse an seiner Entfernung und

Fernhaltung nicht entscheidend zu relativieren.

4.2

4.2.1

Der heute 35-jährige Beschwerdeführer ist

mit 16 Jahren, d. h. vor 19 Jahren,

in die Schweiz eingereist. Seine Mutter und seine Halbschwester mit zwei

Kindern leben in der Schweiz. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht,

kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einer rechtmässigen

Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden,

"dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass

es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann

es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig

lassen" (BGE 144 I 266 E. 3.9). Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, kann trotz seiner langen

Anwesenheit nicht von einer guten Integration und Verwurzelung in der Schweiz

die Rede sein. Seit 2009 kommt er seinen finanziellen Verpflichtungen unzureichend

nach, was zu einer erheblichen Verschuldung geführt hat. Dass er Mühe

hat, sich wirtschaftlich zu integrieren, zeigt auch der ständige Stellenwechsel

bzw. die hohe Anzahl an verschiedenen Arbeitsstellen, die der Beschwerdeführer in

den letzten zehn Jahren innehatte, die meisten nur für wenige Monate ausüben konnte

und zwischendurch immer wieder arbeitslos war. Soweit

aus den Akten ersichtlich, verfügt der Beschwerdeführer auch nicht über eine

Ausbildung wie beispielsweise einen Lehrabschluss. Negativ fällt zudem

ins Gewicht, dass zwei ausländerrechtliche Verwarnungen den Beschwerdeführer

nicht zu einer Verhaltensänderung bewegen konnten.

Zugutezuhalten ist ihm jedoch, dass er nie Sozialhilfe bezog. Eine erfolgreiche wirtschaftliche Integration kann ihm

jedoch nicht attestiert werden.

4.2.2

In sozialer Hinsicht kann bereits aufgrund

seiner Straffälligkeit nicht von einer guten Integration die Rede sein.

Abgesehen von seiner Mutter und seiner Halbschwester und deren beiden Kinder werden

keine Beziehungen in der Schweiz geltend gemacht. Zu prüfen ist, ob die geltend

gemachte Beziehung zu den zwei Kindern seiner Halbschwester dazu führt, dass

eine Aufenthaltsbeendigung vor dem Hintergrund des Familienlebens im Sinn von

Art. 8 Abs. 1 ERMK unverhältnismässig wäre. Unter dem Aspekt des Familienlebens

ist Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt, wenn eine staatliche Entfernungs-

oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre

Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person

beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre,

ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 mit

weiteren Hinweisen). In den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK

fällt in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der

Ehegatten mit ihren gemeinsamen minderjährigen Kindern

(BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Andere familiäre Beziehungen,

namentlich diejenigen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, stehen nur

ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK nämlich dann,

wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGr, 19. November

2018, 2C_417/2018, E. 6.1). Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich

geltend, seine Halbschwester sei alleinerziehend und auf seine Unterstützung

angewiesen. Sie und ihre beiden Kinder hätten sehr unter der häuslichen Gewalt

des Vaters und Ehemannes gelitten. Die beiden Kinder hätten das Vertrauen zu

Männern verloren, in der Anwesenheit des Onkels würden sie jedoch richtig

aufblühen. Für die Entwicklung der beiden sei es entscheidend, dass sie den Beschwerdeführer

weiterhin als Bezugsperson behalten könnten. Diese Ausführungen legen zwar

nahe, dass der Beschwerdeführer ein gutes Verhältnis zu den Kindern seiner

Halbschwester pflegt, sie reichen indes nicht aus, ein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis, welches zu einer Person ausserhalb der Kernfamilie

verlangt wird, zu begründen. So kann ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis

bereits aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers

ausgeschlossen werden. Zwar macht seine Halbschwester in ihrem Schreiben

geltend, der Beschwerdeführer sei immer für sie und ihre Kinder da. Es wird

jedoch in keinerlei Hinsicht dargelegt, geschweige denn belegt, inwiefern der

Beschwerdeführer seine Schwester mit den beiden Kindern unterstützt. Dies

vermag keine besonders enge Beziehung zu begründen. Die Beziehung des

Beschwerdeführers steht damit nicht unter dem Schutz von Art. 8 Abs. 1

EMRK.

4.3

Für eine Wiedereingliederung in Nordmazedonien sind

weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare Hindernisse

ersichtlich. Der Beschwerdeführer lebte dort bis zu seinem 16. Lebensjahr

und besuchte dort noch während zwei Jahren das Gymnasium. Seinen Angaben

zufolge ist Albanisch seine Muttersprache. Des Weiteren ergeht aus den Akten,

dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren mehrfach in Nordmazedonien war.

Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass er nach wie vor mit den

Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut ist. Zudem kann den Akten

entnommen werden, dass er in Nordmazedonien Freunde hat, die ihn in der Schweiz

besucht haben. Es ist ihm daher zuzumuten, in Nordmazedonien seinen

Freundeskreis weiter auszubauen, was ihm die Wiedereingliederung in seiner

Heimat erleichtern wird. Auch in beruflicher Hinsicht sollte ihm eine

Wiedereingliederung möglich sein, kann er doch die in der Baubranche erlernten

Fähigkeiten auch in Nordmazedonien einsetzen. Der Kontakt zwischen ihm,

seiner Mutter, Halbschwester und den beiden Kindern kann telefonisch und

elektronisch sowie durch Ferienbesuche weiterhin gepflegt werden. Dass ihm die

Rückkehr vor dem Hintergrund seiner psychischen Instabilität nicht zumutbar

sei, vermag nicht zu überzeugen, da die psychische Erkrankung schon mehrere

Jahre zurückliegt. Die Arztberichte, welche beim Beschwerdeführer ein

psychisches Leiden diagnostizierten, datieren aus dem Jahr 2011. Dass er später

erneut psychische Beschwerden hatte, ergibt sich nicht aus den Akten und wurde

auch nicht geltend gemacht.

4.4

Die dem

Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland erwachsenden Nachteile und

seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz erscheinen mit Blick auf

das Ausgeführte nicht derart, dass sie das gewichtige öffentliche Interesse zu

überwiegen vermögen. In Anbetracht aller Umstände erweist sich der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers als verhältnismässig. Da der

Beschwerdeführer bereits zweimal verwarnt wurde und er dennoch weiterhin

straffällig wurde und Schulden anhäufte, wäre eine (weitere) Verwarnung nicht

sachgerecht.

5.

5.1

Auch die

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 2

AIG in der Fassung vom 16. Dezember 2016 (in Kraft seit dem 1. Januar

2019) als Ersatz für die zu widerrufende Niederlassungsbewilligung fällt nicht

in Betracht: Nach dieser Bestimmung kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen

und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG in der Fassung vom 16. Dezember

2016.

(in Kraft seit dem 1. Januar 2019) nicht erfüllt sind. Die Vorschrift

findet keine Anwendung, wenn der Widerruf der Niederlassungsbewilligung (wie

vorliegend) nicht (allein) mangels Erfüllung der Integrationskriterien, sondern

wegen schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung

oder einer entsprechenden Gefährdung erfolgt (BGr, 31. Januar 2020,

2C_58/2019, E. 6.2; BGr, 5. September 2019, 2C_450/2019, E. 5.3).

6.

6.1

Weiter ist

zu prüfen, ob die Wegweisung für den Beschwerdeführer eine schwerwiegende

persönliche Härte im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

darstellt.

6.2

Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung

wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1

der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE) namentlich die Integration der gesuchstellenden Person,

die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der

Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für

eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Für die Bejahung

eines Härtefalls müssen die Kriterien nach Art. 31 VZAE nicht kumulativ

erfüllt sein, vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Bei

Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine

Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen

Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am

durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem

Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung

einen schweren Nachteil zur Folge haben. Die Anerkennung eines persönlichen

Härtefalls setzt jedoch nicht voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz der

einzige mögliche Ausweg aus der Notlage darstellt. Umgekehrt begründet allein

die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit längerer Zeit in der

Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten

zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, für sich allein keinen schwerwiegenden

persönlichen Härtefall. Die Beziehung der Gesuchstellenden zur Schweiz muss

darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihnen nicht verlangen kann,

in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu leben (vgl.

BGE 130 II 39 E. 3 = Pra 93 [2004] Nr. 140)

6.3

Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG wird weder substanziiert geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich: Der

Beschwerdeführer befindet sich weder in einer persönlichen Notlage noch hätte

die Wegweisung einen schweren Nachteil für ihn zur Folge wie beispielsweise,

dass er von seiner Kernfamilie getrennt würde oder seinen Beruf nicht mehr

ausüben könnte. Damit erscheint die Verweigerung des weiteren Aufenthalts

zumutbar und verhältnismässig (Art. 96 Abs. 1 AIG).

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG wurden keine geltend gemacht

und ergeben sich auch nicht aus den Akten.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu

(§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung

des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an