VB.2020.00236
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00236
26. August 2020Deutsch24 min
(URT.2020.22013)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00236
Urteil
der 2. Kammer
vom 26. August 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Corinna Bigler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren … 1984 und Staatsangehöriger von Nordmazedonien, reiste am 2. September
2001 im Alter von 16 Jahren unter dem Namen C in die Schweiz ein und
erhielt in der Folge eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton D zum
Verbleib bei seinen Eltern. Am … 2004 heiratete er die kosovarische
Staatsangehörige E, welche am 17. September 2004 in die Schweiz einreiste.
Am 6. Juli 2007 zog A in den Kanton Zürich, woraufhin ihm der
Kantonswechsel bewilligt und am 29. Oktober 2008 die
Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt wurde, zuletzt
befristet bis am 19. Oktober 2020. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Zürich-Sihl vom 9. Oktober 2008 wurde er der groben Verletzung von
Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen
zu Fr. 70.- bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und
einer Busse von Fr. 800.- verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung wurde
er mit Verfügung vom 14. November 2008 erstmals ausländerrechtlich
verwarnt.
B. Mit
Beschluss des Innenministeriums der Republik Mazedonien vom 14. Oktober
2009 wurde die Änderung des Familiennamens von C auf den Namen A genehmigt. Mit
Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 2. März 2010 wurde die kinderlos
gebliebene Ehe zwischen A und E geschieden.
C. Am
26. Mai 2010 heiratete A die mazedonische Staatsangehörige F, welche im
Rahmen der Familiennachzugsbestimmungen eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei ihrem Ehegatten erhielt. Die Ehe wurde mit Urteil des
Bezirksgerichts Dielsdorf vom 31. Oktober 2014 gerichtlich getrennt.
D. A
arbeitet in der Schweiz vorwiegend im ..., zuerst als Angestellter,
anschliessend versuchte er es mit einer eigenen Unternehmung. So gründete er im
April 2009 die G GmbH und im Januar 2011 die H AG, über welche beide
innerhalb von zwei Jahren der Konkurs eröffnet wurde. Zwischen 2008 und 2013
erlitt er drei Arbeitsunfälle, aufgrund deren er jeweils über längere Zeit
arbeitsunfähig war.
E. Per
Oktober/November 2018 hatte A offene Schulden im Umfang von rund Fr. 230'000.-.
Mit Verfügung des Migrationsamts vom
25. Juli 2017 wurde A aufgrund der Nichterfüllung seiner öffentlich- oder
privatrechtlichen Verpflichtungen ausländerrechtlich verwarnt und es wurde ihm
der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Niederlassungsbewilligung in
Aussicht gestellt, sollte er seinen finanziellen Verpflichtungen weiterhin
nicht nachkommen. A holte die eingeschriebene Verfügung innerhalb der
Abholfrist nicht ab. Diese wurde ihm am 17. und am 29. August 2017 erneut
zugestellt.
F. A
erwirkte zwischen 2006 und März 2019 sechs Strafbefehle wegen Verstössen gegen
das Strassenverkehrsgesetz mit denen er insgesamt mit Geldstrafen von
175 Tagessätzen und Bussen von Fr. 1'260.- bestraft wurde. Zudem
wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 18. Dezember
2013 der mehrfachen Täuschung der Behörden, der mehrfachen Förderung der
rechtswidrigen Ein-/Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der
mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung zu
einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 100.- sowie einer
Busse von Fr. 3'000.- verurteilt. Die Probezeit wurde am 20. Januar
2015 von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland um ein Jahr verlängert und
am 30. November 2016 wurde der bedingt gewährte Strafvollzug widerrufen.
Zusätzlich ergingen gegen ihn zwischen Juli 2013 und Februar 2018 vorwiegend
wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz 24 Straf- bzw.
Bussenentscheide.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 widerrief das
Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg
und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 29. Januar 2020.
Erwägungen
II.
Den gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2019
erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit
Entscheid vom 21. Februar 2020 ab und setzte A eine neue Frist zum
Verlassen der Schweiz bis am 25. Mai 2020.
III.
Mit Beschwerde vom 17. April 2020 liess A
(nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien
der Rekursentscheid Nr. 09 vom 21. Februar 2020 sowie die Verfügung
des Migrationsamts vom 29. Oktober 2019 vollumfänglich aufzuheben. Es sei
vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie von der Wegweisung des
Beschwerdeführers abzusehen und die Niederlassungsbewilligung zu verlängern.
Eventualiter sei die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu prüfen und die
Wegweisung aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST)
zulasten des Staats. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer,
es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von
Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2020 wies der
Abteilungspräsident das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte
den Beschwerdeführer auf, die Kosten des Verfahrens durch einen Vorschuss von Fr. 2'070.-
innerhalb von 20 Tagen sicherzustellen. Der Beschwerdeführer leistete den
Vorschuss innert erstreckter Frist.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Mit Präsidialverfügung vom 23. Juni 2020 ersuchte das
Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer um Zustellung eines aktuellen
Betreibungsregisterauszugs. Der Beschwerdeführer reichte eine solchen zusammen
mit seinem neuen Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen innert Frist ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei auf diverse relevante Vorbringen in
der Rekursschrift nicht eingegangen. Dadurch sei die Vorinstanz ihrer
Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt. Werde die Sache nicht an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen,
habe sich die Beschwerdeinstanz mit den vorgebrachten Argumenten
auseinanderzusetzen. Als Beweisofferte wird auf die Rekursschrift vom
2.
Dezember 2019 verwiesen.
2.2
Gemäss
§ 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen
Begründung enthalten. Vorliegend kann der Beschwerde nicht entnommen werden,
auf welche Vorbringen des Beschwerdeführers die Vorinstanz nicht eingegangen
sein soll; die "diversen relevanten Vorbringen" werden nicht näher
konkretisiert. Das Verwaltungsgericht ist nicht gehalten, die als Beweisofferte
pauschal angegebene gesamte Rekursschrift mit dem vorinstanzlichen Entscheid zu
vergleichen, um damit zu eruieren, welche Vorbringen aus Sicht des
Beschwerdeführers von der Vorinstanz nicht behandelt worden sein sollen.
Mangels Begründung der Gehörsverletzung ist diese nicht weiter zu prüfen.
3.
3.1
Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung richtet
sich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005
(AIG), soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz
abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2
Abs. 1 AIG). In Bezug auf das anwendbare Recht ist in
Widerrufsfällen auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem die betroffene Person von
der Einleitung eines diesbezüglichen Verfahrens Kenntnis erhalten hat (BGr,
11.
November 2010, 2C_445/2010, E. 2; VGr, 19. Dezember 2018,
VB.2018.00653, E. 2.1). Da das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung
des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 entzogen hat, ist
vorliegend die ab 1. Januar 2019 geltende Gesetzesfassung des AIG massgebend.
3.2
Nach Art. 63
Abs. 1 lit. b AIG, auf den sich die Vorinstanz in Bezug auf den
Beschwerdeführer gestützt hat, kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen
werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen
oder diese gefährdet hat. Gemäss Art. 77a
Abs. 1 lit. b VZAE (vormals Art. 80 Abs. 1 lit. b
VZAE) ist dies unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung
öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer
mutwilligen bzw. vorwerfbaren Schuldenwirtschaft anzunehmen. Mutwillig
ist die Verschuldung, wenn sie selbst verschuldet wurde und qualifiziert
vorwerfbar ist (BGr, 16. Januar 2019, 2C_138/2018, E. 2.2 auch zum
Folgenden). Davon ist nicht leichthin auszugehen. Der
Beweis der Mutwilligkeit obliegt der Migrationsbehörde (BGr, 26. Februar
2020, 2C_928/2019, E. 3.1). Wurde bereits eine ausländerrechtliche
Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob
die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass wer einem betreibungsrechtlichen
Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, zum Vornherein
keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen.
Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere
Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein
kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender
Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind.
Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind.
Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden
angehäuft worden sind (vgl. BGr, 25. Juni 2018, 2C_658/2017, E. 3.1).
3.3
Die Vorinstanz begründet den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers damit, dass dieser mit seiner
Verschuldung den Widerrufsgrund der mutwilligen Nichterfüllung von
öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen gemäss
Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG gesetzt habe. Die Verschuldung habe
seit der ausländerrechtlichen Verwarnung erheblich zugenommen. Bemühungen um
Schuldensanierung seien nicht bzw. kaum ersichtlich.
3.4
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des Widerrufsgrunds,
da die Äufnung der Schulden nicht mutwillig erfolgt sei. Ein namhafter Betrag
der Betreibungen stamme aus der Zeit, als er die beiden Unternehmen geführt
habe und aufgrund des Arbeitsunfalles sowie der psychischen Leiden
arbeitsunfähig gewesen sei.
3.5
Aus den Akten ergibt sich folgendes Bild:
3.5.1
Der Beschwerdeführer lebt seit September 2001 in der Schweiz und seit Juli
2007.
im Kanton Zürich. Zwischen 2004 und 2008 war er bei verschiedenen
Arbeitgebern, vorwiegend in der Baubranche, angestellt. Die Arbeitsverhältnisse
waren meist von sehr kurzer Dauer. Mit der ... AG befand er sich zwischen
dem 8. Mai 2008 und 16. Mai 2008 in einem temporären
Arbeitsverhältnis, welches, wie aus dem Arbeitszeugnis hervorgeht, aufgrund
eines Berufsunfalls beendet wurde. Zufolge Angaben des Beschwerdeführers war er
nach dieser Entlassung acht Monate arbeitslos.
3.5.2
Daraufhin gründete der Beschwerdeführer am 30. April 2009 die G GmbH,
bei welcher er als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift
tätig war. Am 6. April 2010 erlitt er einen Arbeitsunfall und war danach
während längerer Zeit zu 100 % krankgeschrieben. Gemäss dem vom
Beschwerdeführer eingereichten Gutachten des K-Spitals war er vom 5. Juli
bis 21. Juli 2010 im Epilepsie-Zentrum hospitalisiert. Es wurde ihm eine dissoziativ-somatoforme
Entwicklung mit anfallsweise auftretenden Schwächegefühlen, Muskelzittern und
chronischen Kopfschmerzen diagnostiziert. Die festgestellte psychiatrische
Erkrankung sei behandelbar und begründe keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Zwischen dem 30. September und dem 5. Oktober 2010 war er zudem in
der psychiatrischen Klinik L hospitalisiert. Kurze Zeit nach seinen
Spitalaufenthalten, am 5. Januar 2011, wurde über die G GmbH der
Konkurs eröffnet und sodann mangels Aktiven eingestellt.
3.5.3
Am 27. Januar 2011 gründete der Beschwerdeführer zusammen mit seiner
damaligen Ehefrau die H AG (später: M AG). Wie bereits die G GmbH
bezweckt die H AG die Herstellung, Installation, Vermietung und Vertrieb
von sowie Handel mit …; das Erbringen von Dienstleistungen im Baugewerbe. Am
20.
März 2013 wurde auch über die H AG der Konkurs eröffnet und
daraufhin mangels Aktiven eingestellt. Zwischen Juni 2013 und Mai 2014
arbeitete der Beschwerdeführer als … bei der … GmbH. Am 2. Oktober
2013.
hatte der Beschwerdeführer erneut einen Unfall, wovon er sich eine
Verstauchung und ein Bänderriss am Fuss zuzog und erneut während längerer Zeit
krankgeschrieben war.
3.5.4
Von Mitte November bis Ende Dezember 2014 war der Beschwerdeführer bei der … AG
beschäftigt, welche das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen
auflösen musste. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer zwischen
Juli 2015 und Januar 2016 Arbeitslosentaggelder bezog, welche teilweise
gepfändet wurden. Ab dem 1. Juli 2016 war der Beschwerdeführer bei der … AG
als … angestellt. Von Januar bis März 2017 war er für die … AG und danach
bis Ende Dezember 2017 für die … AG tätig. Im März 2018 arbeitete er für
die … GmbH. Zwischen April 2018 und November 2019 war er erneut arbeitslos
und bezog Arbeitslosentaggelder. Im November 2019 trat er eine neue Stelle bei
der … GmbH in … an. Seit März 2020 ist er für die … GmbH tätig;
zuerst in einem Teilzeitpensum und seit Mai 2020 in einem Vollzeitpensum mit
einem Monatslohn von Fr. 4'600.-.
3.5.5
Seine Verschuldung entwickelte sich wie folgt: Gemäss dem ältesten bei den
Akten liegenden Betreibungsregisterauszug der Gemeinde N vom 17. Mai 2010,
wo er vom 6. Juli 2007 bis am 12. Juni 2012 wohnte, wurden gegen den
Beschwerdeführer im Jahr 2008 Betreibungen in Höhe von Fr. 455.-, im Jahr
2009.
solche von Fr. 25'622.85 und im Jahr 2010 solche von Fr. 5'068.40
eingeleitet. Die Beschwerdegegnerin sowie die Vorinstanz gingen per März bzw.
Mai 2017 - d. h. kurz vor der zweiten Verwarnung - von einer Verschuldung von Fr. 165'173.21
aus und berücksichtigten dazu die Betreibungsregisterauszüge der
Betreibungsämter O, P, Q (alle vom 28. März 2017) sowie R (vom
16.
Mai 2017). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts weisen diese
Betreibungsregisterauszüge jedoch eine Gesamtverschuldung von Fr. 231'886.-
aus (11 Betreibungen über Fr. 15'191.25 und 41 Verlustscheine
über Fr. 216'694.61). Welche Auffassung zutrifft, kann offenbleiben, da
beide Beträge eine hohe Verschuldung ausweisen und die Höhe der nach der
Verwarnung eingegangenen Neuverschuldung entscheidender ist als die absolute
Höhe der Verschuldung.
Im Oktober 2018, d. h. ein gutes Jahr nach
der Verwarnung, erhöhte sich die Gesamtverschuldung auf Fr. 264'080.56.
Diese setzt sich wie folgt zusammen:
- Betreibungsamts R1: 3 Betreibungen im Umfang
von Fr. 2'862.05 und 18 Verlustscheine in Höhe von Fr. 58'848.56
(gemäss Betreibungsregisterauszug vom 18. Oktober 2018)
- Betreibungsamt O:
eine Betreibung im Umfang von Fr. 2'660.25 und 15 Verlustscheine in
Höhe von Fr. 136'849.60 (gemäss Betreibungsregisterauszug vom
29.
Oktober 2018)
- Betreibungsamt P:
1.
Betreibung im Umfang von Fr. 260.- und 7 Verlustscheine in
Höhe von Fr. 15'981.30 (gemäss Betreibungsregisterauszug vom
9.
November 2018)
- Betreibungsamt Q:
4.
Betreibungen im Umfang von Fr. 19'546.25 und 1 Verlustschein
im Höhe von Fr. 5'015.15 (gemäss Betreibungsregisterauszug vom
9.
November 2018)
- Betreibungsamt R2:
7.
Betreibungen im Umfang von Fr. 12'738.70 (gemäss Betreibungsregisterauszug
vom 9. November 2018)
- Betreibungsamt W:
6.
Betreibungen im Umfang von Fr. 9'318.70 (gemäss Betreibungsregisterauszug
vom 9. November 2018)
Die Summe der in den sechs Betreibungsregistern
ausgewiesenen Schulden ergibt Fr. 264'080.56. Die Vorinstanz ist aufgrund
der doppelten Berücksichtigung eines Verlustscheins der Versicherung S
über rund Fr. 28'000.- von einer Verschuldung von Fr. 236'000.-
ausgegangen. Da die Verlustscheine der Versicherung S vor der Verwarnung
eingetragen wurden, reduziert sich auch die Gesamtverschuldung vor der
Verwarnung entsprechend um rund Fr. 28'000.-. Der Beschwerdeführer
vertritt die Ansicht, die Verschuldung habe per Oktober 2018 Fr. 233'000.-
betragen. Entscheidender als die genaue Höhe der Gesamtverschuldung ist wie
bereits ausgeführt die Zunahme der Verschuldung nach der Verwarnung vom
25.
Juli 2017. Gemäss Betreibungsregisterauszug R vom 8. November
2018.
wurden nach dem 25. Juli 2017 Betreibungen in Höhe von Fr. 3'511.30
eingeleitet, in W solche im Betrag von Fr. 9'315.70 sowie in Q solche von Fr. 16'451.45.
Dies ergibt eine gesamthafte Neuverschuldung von Fr. 29'350.45. Sollte die
V SA die in W betriebene Forderung über Fr. 7'733.50 acht Monate
später beim Betreibungsamt Q nochmals geltend gemacht haben, würde sich
die Neuverschuldung auf Fr. 21'616.95 reduzieren. Gemäss dem aktuellsten
Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Q vom 8. Juli 2020, wo
der Beschwerdeführer seit dem 6. September 2018 wohnt, wurden seither neue
Schulden in Höhe von Fr. 68'891.70 eingetragen. Auch wenn es sich beim
Verlustschein der T AG über Fr. 24'299.05 um die bereits beim Betreibungsamt O
von der Rechtsvorgängerin U AG eingegebene Forderung handelt, resultiert
dennoch eine Neuverschuldung von rund Fr. 45'000.-
3.6
3.6.1
Die Akten bestätigen, dass der Beschwerdeführer erstmals im Jahr 2009, als
er seine erste Unternehmung gegründet hatte, seinen finanziellen
Verpflichtungen nicht mehr nachgekommen war. Dass die Verschuldung in den
Folgejahren weiter anstieg, ist wohl auch auf den Arbeitsunfall vom
6.
April 2010 und die daraus folgende Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers zurückzuführen. Dass sich die Neuverschuldung zwischen
Frühling 2017 und Herbst 2018 – nach der zweiten Verwarnung vom 25. Juli
2017.
– um mehr als Fr. 20'000.- erhöhte und seit September 2018 an seinem
neuen Wohnort in Q weiter Schulden von rund Fr. 70'000.- hinzugekommen
sind, kann jedoch weder mit den Konkursen der Unternehmen noch mit den
Arbeitsunfällen erklärt werden. Auch die Tatsache, dass der jüngste
Betreibungsregisterauszug in den Jahren 2019 und 2020 neue Betreibungen
aufweist, spricht dafür, dass der Beschwerdeführer seine finanzielle Situation
noch immer nicht im Griff hat und sich eine positive Entwicklung nicht abzeichnet.
Bis auf die wenigen Tilgungen durch Pfändung seines Lohns und seiner
Arbeitslosentaggelder sind sodann keine Bemühungen ersichtlich, die bestehenden
Schulden abbauen zu wollen. Auch Raten- oder Teilzahlungen mit Gläubigern
werden keine geltend gemacht. Dass der Beschwerdeführer selbst nach der zweiten
Verwarnung vom Juli 2017 weiterhin hohe Schulden anhäufte und sich nicht um
eine Sanierung seiner finanziellen Situation kümmerte, belegt die Mutwilligkeit
der Verschuldung. Damit hat er den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1
lit. b AIG gesetzt.
3.6.2
Neben der Verschuldung fällt auch seine Straffälligkeit negativ ins
Gewicht. So ergingen gegen ihn zwischen 2006 und März 2019 sieben Strafbefehle,
mit denen er insgesamt mit Geldstrafen von 295 Tagessätzen und Bussen von Fr. 4'260.-
bestraft wurde. Hinzu kommen zwischen Juli 2013 und Februar 2018 24 Straf-
bzw. Bussenentscheide vorwiegend wegen Verstössen gegen das
Strassenverkehrsgesetz. Aufgrund seiner Straffälligkeit wurde er bereits mit
Verfügung des Migrationsamts vom 14. November 2008 verwarnt und am
7.
März 2014 sowie am 29. April 2015 erneut darauf hingewiesen, dass
der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung geprüft werde, sollte er erneut
strafrechtlich verurteilt werden, die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz und im Ausland gefährden oder zu anderen Klagen Anlass geben. Selbst
wenn alleine wegen der Verschuldung der Tatbestand von Art. 63 Abs. 1
lit. b AIG (noch) nicht als erfüllt betrachtet würde, wäre der
Widerrufstatbestand von Art. 63 Abs. 1
lit. b AIG aufgrund der Kombination der
Verschuldung und der andauernden Straffälligkeit gegeben (vgl. BGr, 31. Januar
2020, 2C_58/2019, E. 5.1.2).
4.
Zu prüfen ist, ob der angeordnete Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers verhältnismässig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit
des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung sind die persönlichen Verhältnisse
des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private
Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die
familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die
Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr
in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.
4.1
Das
öffentliche Interesse am Widerruf der Bewilligung des Beschwerdeführers ist
durch das Vorliegen eines gesetzlichen Widerrufsgrundes ausgewiesen. Dass keine
schwerwiegenden strafrechtlichen Verurteilungen betreffend den Beschwerdeführer
vorliegen, vermag das öffentliche Interesse an seiner Entfernung und
Fernhaltung nicht entscheidend zu relativieren.
4.2
4.2.1
Der heute 35-jährige Beschwerdeführer ist
mit 16 Jahren, d. h. vor 19 Jahren,
in die Schweiz eingereist. Seine Mutter und seine Halbschwester mit zwei
Kindern leben in der Schweiz. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht,
kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einer rechtmässigen
Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden,
"dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass
es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann
es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig
lassen" (BGE 144 I 266 E. 3.9). Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, kann trotz seiner langen
Anwesenheit nicht von einer guten Integration und Verwurzelung in der Schweiz
die Rede sein. Seit 2009 kommt er seinen finanziellen Verpflichtungen unzureichend
nach, was zu einer erheblichen Verschuldung geführt hat. Dass er Mühe
hat, sich wirtschaftlich zu integrieren, zeigt auch der ständige Stellenwechsel
bzw. die hohe Anzahl an verschiedenen Arbeitsstellen, die der Beschwerdeführer in
den letzten zehn Jahren innehatte, die meisten nur für wenige Monate ausüben konnte
und zwischendurch immer wieder arbeitslos war. Soweit
aus den Akten ersichtlich, verfügt der Beschwerdeführer auch nicht über eine
Ausbildung wie beispielsweise einen Lehrabschluss. Negativ fällt zudem
ins Gewicht, dass zwei ausländerrechtliche Verwarnungen den Beschwerdeführer
nicht zu einer Verhaltensänderung bewegen konnten.
Zugutezuhalten ist ihm jedoch, dass er nie Sozialhilfe bezog. Eine erfolgreiche wirtschaftliche Integration kann ihm
jedoch nicht attestiert werden.
4.2.2
In sozialer Hinsicht kann bereits aufgrund
seiner Straffälligkeit nicht von einer guten Integration die Rede sein.
Abgesehen von seiner Mutter und seiner Halbschwester und deren beiden Kinder werden
keine Beziehungen in der Schweiz geltend gemacht. Zu prüfen ist, ob die geltend
gemachte Beziehung zu den zwei Kindern seiner Halbschwester dazu führt, dass
eine Aufenthaltsbeendigung vor dem Hintergrund des Familienlebens im Sinn von
Art. 8 Abs. 1 ERMK unverhältnismässig wäre. Unter dem Aspekt des Familienlebens
ist Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt, wenn eine staatliche Entfernungs-
oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre
Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person
beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre,
ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 mit
weiteren Hinweisen). In den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK
fällt in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der
Ehegatten mit ihren gemeinsamen minderjährigen Kindern
(BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Andere familiäre Beziehungen,
namentlich diejenigen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, stehen nur
ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK nämlich dann,
wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGr, 19. November
2018, 2C_417/2018, E. 6.1). Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich
geltend, seine Halbschwester sei alleinerziehend und auf seine Unterstützung
angewiesen. Sie und ihre beiden Kinder hätten sehr unter der häuslichen Gewalt
des Vaters und Ehemannes gelitten. Die beiden Kinder hätten das Vertrauen zu
Männern verloren, in der Anwesenheit des Onkels würden sie jedoch richtig
aufblühen. Für die Entwicklung der beiden sei es entscheidend, dass sie den Beschwerdeführer
weiterhin als Bezugsperson behalten könnten. Diese Ausführungen legen zwar
nahe, dass der Beschwerdeführer ein gutes Verhältnis zu den Kindern seiner
Halbschwester pflegt, sie reichen indes nicht aus, ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis, welches zu einer Person ausserhalb der Kernfamilie
verlangt wird, zu begründen. So kann ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis
bereits aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers
ausgeschlossen werden. Zwar macht seine Halbschwester in ihrem Schreiben
geltend, der Beschwerdeführer sei immer für sie und ihre Kinder da. Es wird
jedoch in keinerlei Hinsicht dargelegt, geschweige denn belegt, inwiefern der
Beschwerdeführer seine Schwester mit den beiden Kindern unterstützt. Dies
vermag keine besonders enge Beziehung zu begründen. Die Beziehung des
Beschwerdeführers steht damit nicht unter dem Schutz von Art. 8 Abs. 1
EMRK.
4.3
Für eine Wiedereingliederung in Nordmazedonien sind
weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare Hindernisse
ersichtlich. Der Beschwerdeführer lebte dort bis zu seinem 16. Lebensjahr
und besuchte dort noch während zwei Jahren das Gymnasium. Seinen Angaben
zufolge ist Albanisch seine Muttersprache. Des Weiteren ergeht aus den Akten,
dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren mehrfach in Nordmazedonien war.
Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass er nach wie vor mit den
Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut ist. Zudem kann den Akten
entnommen werden, dass er in Nordmazedonien Freunde hat, die ihn in der Schweiz
besucht haben. Es ist ihm daher zuzumuten, in Nordmazedonien seinen
Freundeskreis weiter auszubauen, was ihm die Wiedereingliederung in seiner
Heimat erleichtern wird. Auch in beruflicher Hinsicht sollte ihm eine
Wiedereingliederung möglich sein, kann er doch die in der Baubranche erlernten
Fähigkeiten auch in Nordmazedonien einsetzen. Der Kontakt zwischen ihm,
seiner Mutter, Halbschwester und den beiden Kindern kann telefonisch und
elektronisch sowie durch Ferienbesuche weiterhin gepflegt werden. Dass ihm die
Rückkehr vor dem Hintergrund seiner psychischen Instabilität nicht zumutbar
sei, vermag nicht zu überzeugen, da die psychische Erkrankung schon mehrere
Jahre zurückliegt. Die Arztberichte, welche beim Beschwerdeführer ein
psychisches Leiden diagnostizierten, datieren aus dem Jahr 2011. Dass er später
erneut psychische Beschwerden hatte, ergibt sich nicht aus den Akten und wurde
auch nicht geltend gemacht.
4.4
Die dem
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland erwachsenden Nachteile und
seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz erscheinen mit Blick auf
das Ausgeführte nicht derart, dass sie das gewichtige öffentliche Interesse zu
überwiegen vermögen. In Anbetracht aller Umstände erweist sich der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers als verhältnismässig. Da der
Beschwerdeführer bereits zweimal verwarnt wurde und er dennoch weiterhin
straffällig wurde und Schulden anhäufte, wäre eine (weitere) Verwarnung nicht
sachgerecht.
5.
5.1
Auch die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 2
AIG in der Fassung vom 16. Dezember 2016 (in Kraft seit dem 1. Januar
2019) als Ersatz für die zu widerrufende Niederlassungsbewilligung fällt nicht
in Betracht: Nach dieser Bestimmung kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen
und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG in der Fassung vom 16. Dezember
2016.
(in Kraft seit dem 1. Januar 2019) nicht erfüllt sind. Die Vorschrift
findet keine Anwendung, wenn der Widerruf der Niederlassungsbewilligung (wie
vorliegend) nicht (allein) mangels Erfüllung der Integrationskriterien, sondern
wegen schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
oder einer entsprechenden Gefährdung erfolgt (BGr, 31. Januar 2020,
2C_58/2019, E. 6.2; BGr, 5. September 2019, 2C_450/2019, E. 5.3).
6.
6.1
Weiter ist
zu prüfen, ob die Wegweisung für den Beschwerdeführer eine schwerwiegende
persönliche Härte im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
darstellt.
6.2
Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung
wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE) namentlich die Integration der gesuchstellenden Person,
die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der
Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für
eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Für die Bejahung
eines Härtefalls müssen die Kriterien nach Art. 31 VZAE nicht kumulativ
erfüllt sein, vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Bei
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine
Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen
Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am
durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem
Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung
einen schweren Nachteil zur Folge haben. Die Anerkennung eines persönlichen
Härtefalls setzt jedoch nicht voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz der
einzige mögliche Ausweg aus der Notlage darstellt. Umgekehrt begründet allein
die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit längerer Zeit in der
Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten
zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, für sich allein keinen schwerwiegenden
persönlichen Härtefall. Die Beziehung der Gesuchstellenden zur Schweiz muss
darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihnen nicht verlangen kann,
in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu leben (vgl.
BGE 130 II 39 E. 3 = Pra 93 [2004] Nr. 140)
6.3
Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG wird weder substanziiert geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich: Der
Beschwerdeführer befindet sich weder in einer persönlichen Notlage noch hätte
die Wegweisung einen schweren Nachteil für ihn zur Folge wie beispielsweise,
dass er von seiner Kernfamilie getrennt würde oder seinen Beruf nicht mehr
ausüben könnte. Damit erscheint die Verweigerung des weiteren Aufenthalts
zumutbar und verhältnismässig (Art. 96 Abs. 1 AIG).
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG wurden keine geltend gemacht
und ergeben sich auch nicht aus den Akten.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu
(§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an
…