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Entscheid

VB.2020.00239

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00239

3. September 2020Deutsch9 min

(URT.2020.22038)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2020.00239

Urteil

der 1. Kammer

vom 3. September 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin

Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin

Daniela Kühne.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Abteilungsvorsteher Bau der Stadt Uster,

Beschwerdegegner,

betreffend Baubewilligung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 20. September 2019 verweigerte der

Abteilungsvorsteher Bau der Stadt Uster A die nachträgliche baurechtliche

Bewilligung für insgesamt vier auf der Parzelle Kat.-Nr. 01 im Ortsteil B

bereits erstellte Abstellplätze. Zwei davon befinden sich hinter dem Wohnhaus C-Strasse 02

und die zwei weiteren im Vorgartenbereich. Die strassenrechtliche Bewilligung

der Baudirektion Kanton Zürich vom 31. Juli 2019 wurde koordiniert

eröffnet.

Zugleich verfügte die kommunale Vorinstanz den Rückbau der

Abstellplätze im Vorgarten und die dauerhafte Absperrung der Zufahrt zu den

rückwärtigen Abstellplätzen. Des Weiteren wurde der Grundeigentümer

aufgefordert, einen detaillierten Umgebungsplan für die Begrünung und

Bepflanzung des Vorgartens sowie für die baulichen Massnahmen zur dauerhaften

Absperrung der Abstellplätze im Hinterhof einzureichen.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A mit Eingabe vom 28. Oktober 2019

Rekurs an das Baurekursgericht und beantragte, die Verfügung vom 20. September

2019, mit Ausnahme der Begrenzung der Abstellplatzwahl mit dem Verzicht auf die

Erhebung auf die Ersatzabgabe, abzuweisen, die aufgelaufenen Kosten seien vom

Bauamt zu tragen, die Erschliessung der drei Parzellen wie vor fünfzig Jahren

zu ermöglichen, den Landabtausch zwischen Parzelle 03 und 04 offenzulegen

und die Parkplätze 1 bis 5 zu bewilligen. Mit Entscheid vom 11. März

2020.

wurde der Rekurs abgewiesen, soweit darauf eingetreten worden war.

III.

Hiergegen erhob A mit Eingabe vom 20. April 2020

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, den Entscheid vom 11. März

2020.

vollumfänglich abzuweisen, den Rekurs vom 28. Oktober 2019

gutzuheissen, die Verfügung vom 20. September 2019 inkl. Kostenfolge

abzuweisen, die Gesamtverfügung der Baudirektion Kanton Zürich vom 31. Juli

2019.

gutzuheissen, das Protokoll vom Statthalteramt Uster zu berücksichtigen

und die auferlegte Geldbusse aufzuheben.

Mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2020 beantragte die

Stadt Uster, Abteilungsvorsteher Bau, die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten

von A vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei. A liess sich in

der Folge nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich

zuständig.

Für die Behandlung der Einsprache gegen die per Strafbefehl

vom 18. Februar 2019 erhobene Geldstrafe in Höhe von Fr. 500.- ist das

Verwaltungsgericht allerdings nicht zuständig. Auf die entsprechende Rüge, die

Busse aufzuheben, ist deshalb nicht einzutreten. Von einer diesbezüglichen

Überweisung an die zuständige Behörde kann von vornherein abgesehen werden, da

der Beschwerdeführer, wie die von ihm eingelegten Akten zeigen, gegen den

Strafbefehl Einsprache erhoben hat.

2.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Kat.-Nrn. 01,

09.

und 10 (C-Strasse 02, 05 und 06), welche je mit einem Wohnhaus

überstellt sind. Die Grundstücke grenzen im Süden an die C-Strasse

(Staatsstrasse) an und sind im Übrigen von der Parzelle Kat.-Nr. 07

umgeben. Westlich der Parzelle Kat.-Nr. 01 stösst die Wegparzelle Kat.-Nr. 11

an, welche im Miteigentum des Beschwerdeführers und des Eigentümers der soeben

genannten Nachbarparzelle steht. Die Wegparzelle reicht fast bis zur nördlichen

Grundstücksgrenze der Parzelle des Beschwerdeführers. Mit Beschluss vom 26. November

2013.

wurden die Gebäude des Beschwerdeführers sowie deren südlichen Vorgärten

unter Schutz gestellt.

Das Bauamt stellte im Jahr 2016 fest, dass im Vorgartenbereich

der Gebäude C-Strasse 02 (Kat.-Nr. 01) und 06 (Kat.-Nr. 10)

sowie im rückwärtigen Bereich des Grundstücks Kat.-Nr. 01 insgesamt fünf

Fahrzeugabstellplätze eingerichtet worden waren. Nachdem der Beschwerdeführer

der Aufforderung zur Einreichung entsprechender Baugesuche nicht nachgekommen

war, erstellte die Behörde ersatzvornahmeweise die Baugesuche selbst. Im nun

angefochtenen Beschluss entschied die kommunale Vorinstanz, dass der

Abstellplatz auf der Parzelle Kat.-Nr. 10 ersessen sei. Die beiden

Abstellplätze im Vorgartenbereich der Parzelle Kat.-Nr. 01 würden hingegen

der Schutzverfügung widersprechen und die beiden im Hofbereich angeordneten

Abstellplätze seien verkehrsgefährdend. Letzteres deshalb, weil den von den

rückwärtigen Abstellplätzen ausfahrenden Automobilisten auf der Bauparzelle

selbst keine Wendemöglichkeit zur Verfügung stehe und dem Beschwerdeführer kein

Fuss- und Fahrwegrecht über die Parzelle Kat.-Nr. 07 eingeräumt worden

sei. Der Rückbau bzw. die Absperrung der vier Abstellplätze wurde als

verhältnismässig erachtet.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer bringt sinngemäss ähnlich wie bereits im Rekursverfahren vor,

dass der Beschwerdegegner seinem Erschliessungsauftrag nicht nachkommen wolle.

Der Architekt der neuen Überbauung habe wohlweislich das Erschliessungskonzept

so gestaltet, dass dem Erschliessungsvorschlag des Beschwerdeführers ohne

bauliche Veränderung entsprochen werden könne. Die jetzigen Absperrpfosten

liessen sich im Boden versenken und das Überfahrrecht müsse vom Bauamt über den

Quartierplan geregelt werden.

Seinem Begehren, ein Teilquartierplanverfahren zu

eröffnen, sei allerdings nicht entsprochen worden. Treffen und Besprechungen

seien verhindert worden; weder konnten das Bauamt noch der Strassenplaner

erreicht werden.

3.2

Werden

bewilligungspflichtige Bauten oder Nutzungen in Verletzung von einschlägigen

Vorschriften des öffentlichen Rechts (namentlich des Bau- und

Umweltschutzrechtes) realisiert, hat die Baubehörde unbesehen der Durchführung

bzw. des Ausgangs eines Strafverfahrens grundsätzlich den rechtmässigen Zustand

wiederherzustellen, d. h.

die vollständige oder teilweise Beseitigung der Baute oder Einstellung der

Nutzung zu veranlassen (§§ 340 f. PBG).

Hierfür hat die Behörde zunächst ein nachträgliches

Bewilligungsverfahren durchzuführen, mit dem über die materielle

Rechtmässigkeit der eigenmächtig erstellten Baute oder aufgenommenen Nutzung

entschieden wird. Die Behörde hat zu prüfen, ob die Baute oder Nutzung gemäss

dem zum Zeitpunkt der Realisierung oder aber gemäss dem zum Zeitpunkt der

nachträglichen behördlichen Prüfung geltenden Recht bewilligt werden kann.

Ebenso hat sie von Amtes wegen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zu

prüfen (§ 220 PBG). Wenn diese Prüfung zum Schluss führt, dass weder eine

ordentliche Bewilligung noch ein Dispens erteilt werden kann, darf die Behörde

dem Pflichtigen die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands befehlen.

3.3

Gemäss § 240 Abs. 1 PBG dürfen durch Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und sonstige

Grundstücksnutzungen weder der Verkehr behindert oder gefährdet noch der

Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers beeinträchtigt werden. Nach § 240 Abs. 3 PBG haben Verkehrserschliessungen im Bereich wichtiger öffentlicher

Strassen nach Möglichkeit rückwärtig oder durch Zusammenfassung mehrerer

Ausfahrten zu erfolgen.

Laut § 244 Abs. 2 PBG müssen Abstellplätze

verkehrssicher angelegt sein. Dies wird in der noch geltenden Vekehrssicherheitsverordnung

vom 15. Juni 1983 (VSiV) konkretisiert.

3.4

Der

Beschwerdegegner hält die Abstellplätze auf der Parzelle Kat.-Nr. 01 für

nicht bewilligungsfähig. Die Parkplätze im Vorgartenbereich des Reihenhauses Nr. 19

beträfen ein Schutzobjekt von kommunaler Bedeutung, widersprächen dem

Schutzziel gemäss Disp.-Ziff. A.2.3 des Stadtratsbeschlusses Nr. 456

vom 26. November 2013 und seien darum nicht bewilligungsfähig. Die beiden

Abstellplätze im Hinterhofbereich widersprächen mangels genügender

Wendemöglichkeit auf dem eigenen Grundstück der Verkehrssicherheit. Eine

Dienstbarkeit zur Beanspruchung des Nachbargrundstücks sei nicht ausgewiesen,

weshalb auch diese Parkplätze nicht bewilligungsfähig seien.

3.5

Der

Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Begründung nicht auf die im

Vorgartenbereich ausgeschiedenen Abstellplätze und setzt sich nicht mit den

heimatschutzrechtlichen Bauhinderungsgründen auseinander, weshalb darauf von

vornherein nicht näher einzugehen ist. Der Vollständigkeit halber ist aber

festzuhalten, dass die vorinstanzlichen Feststellungen bezüglich der

Unzulässigkeit des Erstellens von Abstellplätzen im Vorgartenbereich nicht als

rechtsverletzend erscheinen.

3.6

Analoges

gilt sodann auch für die beiden Abstellplätze im Hinterhofbereich. Das

Baurekursgericht hat dargelegt, weshalb es die Benützung diese Parkplätze für

nicht verkehrssicher hält; es kann darauf verwiesen werden.

3.6.1

Weder auf der Strassenparzelle Kat.-Nr. 11 noch auf der Bauparzelle steht

genügend Platz zur Verfügung, um die auf den rückwärtigen Abstellplätzen

abgestellten Fahrzeuge zu wenden. Hiergegen bringt der Beschwerdeführer auch

nichts Gegenteiliges vor. Seine Einwände beschränken sich im Wesentlichen auf

den Standpunkt, die Abstellplätze würden rechtmässig sein, wenn er die Nachbarparzelle

befahren dürfte. Dies könnte zwar zutreffen; jedoch besteht ein solches Recht

des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich nicht. Allenfalls

könnte der ein solches auf dem privatrechtlichen Weg über eine Dienstbarkeit zu

erlangen (vgl. Art. 730 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember

1907.

[ZGB].

3.6.2

Die weiter vom Beschwerdeführer vorgebrachte Möglichkeit eines

Teilquartierplanverfahrens ist zwar ebenfalls denkbar, aber wie der

Beschwerdegegner richtig ausführt, nicht Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens. Ein Quartierplanverfahren ist in einem festgelegten Verfahren nach

§§ 147 ff. PBG durchzuführen. Der Beschwerdeführer macht zwar

geltend, ein solch öffentliches Quartierplanverfahren beantragt zu haben,

welches torpediert würde; dies wird durch den Beschwerdeführer jedoch nicht

weiter substanziiert. Der Beschwerdegegner legte bereits in einem Brief vom 5. April

2019.

an den Beschwerdeführer ausführlich dar, dass kein Anlass für ein

Quartierplanverfahren bestünde, weil die zur Diskussion stehenden Grundstücke

bereits genügend erschlossen seien (vgl. auch § 147 PBG).

3.6.3

Was die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Offenlegung des Landabtauschs

der abgebrochenen städtischen Liegenschaft auf einer Nachbarparzelle betrifft,

so ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Landabtausch auf der

Nachbarzelle nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betreffend

Bewilligungsfähigkeit der beschwerdeführerischen Parkplätze ist.

4.

Die Vorinstanz prüfte des Weiteren die Anordnung der

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durch den Beschwerdegegner und die

Beanspruchung des Beschwerdeführers für die Störungsbeseitigung. Der

Beschwerdeführer bringt hierzu in seiner Beschwerde keine Beanstandungen mehr

vor. Eine weitere Prüfung erübrigt sich deshalb.

Der Vollständigkeit halber ist unter Verweisung auf das

vorinstanzliche Urteil jedoch festzuhalten, dass eine Unverhältnismässigkeit

des Abbruchbefehls nicht ersichtlich ist. Ebenso wurde der Beschwerdeführer zu

Recht ins Recht gefasst, um die Störung zu beseitigen. Er gilt als

Zustandsstörer und steht, wie die Vorinstanz zu Recht darlegt, dem Gefahrenherd

am nächsten und ist sachlich und persönlich zur Beseitigung fähig. Deshalb

spielt es keine entscheidwesentliche Rolle, ob ursprünglich Mieter der

Liegenschaft die Abstellplätze errichtet haben, wie der Beschwerdeführer im Rekursverfahren

geltend machte, aber den Akten nicht schlüssig entnommen werden konnte.

5.

Damit erweist sich die Beschwerde zusammengefasst als

Dispositiv

unbegründet. Sie ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.--; Zustellkosten,

Fr. 2'080.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5. Mitteilung an …