VB.2020.00240
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00240
31. Juli 2020Deutsch12 min
(URT.2020.21954)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00240
Urteil
des Einzelrichters
vom 31. Juli 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wird seit dem 1. August 2016 mit
Unterbruch von der Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss
der Sozialbehörde vom 22. Januar 2020 wurde A u. a. die Auflage
erteilt, mindestens acht Suchbemühungen pro Monat für eine günstigere Wohnung
vorzulegen.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 21. Februar 2020
Rekurs beim Bezirksrat C und beantragte sinngemäss die Auflage eine neue
Wohnung zu suchen aufzuheben. Der Bezirksrat C wies mit Beschluss vom 31. März
2020.
den Rekurs ab.
III.
Hierauf gelangte A mit Beschwerde vom 16. April
2020.
an das Verwaltungsgericht und beantragte die Verlängerung der Zahlung der
vollen Wohnungsmiete von Fr. 1'500.- für mindestens weitere 12 Monate.
Der Bezirksrat C verwies am 23. April
2020.
auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen
auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde B liess sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Sind im
Bereich der Sozialhilfe Weisungen oder Auflagen angefochten, bemisst sich der
Streitwert in der Regel nach dem Umfang der bei Nichtbefolgen der Weisungen und
Auflagen angedrohten Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe (VGr, 23. Mai
2019, VB.2018.00765, E. 1.2). Sodann wird bei Streitigkeiten über
periodisch wiederkehrende Leistungen der Streitwert der Summe dieser periodischen
Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichgesetzt (VGr, 5. Januar
2016, VB.2015.00417, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Da die angedrohte
Kürzung des Grundbedarfs von bis zu 30 % während der Dauer von zwölf
Monaten den Streitwert von Fr. 20'000.- nicht übersteigt und weil zudem
kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid
berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
1.3
Der
Streitgegenstand wird im Rechtsmittelverfahren durch zwei Elemente bestimmt:
einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen Anordnung, andererseits durch
die Parteibegehren. Zum einen kann nur Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens
sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach
richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die
erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich
der Rechtsmittelbehörden. Zum anderen bestimmt sich der Streitgegenstand nach
der im Rekurs- bzw. Beschwerdeantrag verlangten Rechtsfolge (BGE 136 II 457 E. 4.2;
Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 f.).
Die Beschwerdeführerin beantragte die Verlängerung der
Zahlung der vollen Wohnungsmiete von Fr. 1'500.- für mindestens weitere 12 Monate.
Insofern sich dieser Antrag auf den Beschluss vom 18. September 2019 bezieht,
womit beschlossen wurde, dass die aktuell über der Mietzinslinie liegende Miete
(Fr. 1'410.- pro Monat) per 31. März 2020 auf die Limite eines
1-Personenhaushalts (Fr. 1'000.- pro Monat) gekürzt werde, ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten, da dieser Beschluss nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildet. Der angefochtene Beschluss der
Beschwerdegegnerin vom 22. Januar 2020 sah keine Frist vor, sondern drohte
lediglich an, den Grundbedarf um bis zu 30 % zu kürzen, sollte die
Beschwerdeführerin nicht genügend Suchbemühungen einreichen.
1.4
Insofern sich
der Antrag der Beschwerde auf die Auflage in der Verfügung vom 22. Januar
2020.
bezieht, ist diese auch unter dem Aspekt, dass § 21 Abs. 1 SHG,
wonach Weisungen und Auflagen nicht mehr anfechtbar sind, am 21. April
2020.
in Kraft trat, intertemporalrechtlich noch anfechtbar (vgl. VGr, 9. Juli
2020, VB.2020.00229, E. 1.3 [noch nicht publiziert]).
2.
2.1
Gemäss § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll
das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen
für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen
berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),
wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
2.1.1
Nach den SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur materiellen
Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget
entsprechend zu berücksichtigen. Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus
empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die
Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–1).
Die Mietzinsrichtlinien als solche sind lediglich als Dienstanleitung zu qualifizieren
und vermögen gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten.
Dispositiv
Darauf gestützte Behördenentscheide müssen demnach primär dem kantonalen
Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen
(Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 7.2.03 Ziff. 2, Version vom 7. Juli
2017; vgl. auch VGr, 11. Juni 2015, VB.2015.00204, E. 2.2).
2.1.2
Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient primär der
Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen; ferner sollen die
Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter Maximalmietzinsen –
motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen (VGr, 19. November
2014, VB.2014.00554, E. 2.3; VGr, 25. Mai 2007, VB.2007.00204, E. 4).
Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer Wohnung, die das kommunale
Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation gemäss den
SKOS-Richtlinien im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine
günstigere Wohnung verlangt wird. Bei einem Entscheid sind insbesondere
folgende Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der
Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und
die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen
Integration (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–2; VGr, 19. November 2014,
VB.2014.00554, E. 2.4 m. w. H.).
2.1.3
Die wirtschaftliche Hilfe darf nach § 21 SHG mit Auflagen und
Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge
beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers oder der -empfängerin
und der Angehörigen zu verbessern. Bei einer Reduktion der Mietkosten
reduzieren sich auch die Unterhaltskosten für die hilfebedürftige Person. Die
Weisung, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, ist denn auch zulässig,
sofern sie sich als verhältnismässig erweist. Unverhältnismässig ist eine
solche Anordnung etwa dann, wenn die sozialhilferechtliche Unterstützung bloss
von relativ kurzer Dauer ist oder wenn ein Wohnungswechsel für den
Heilungsprozess der hilfesuchenden Person und damit auch für das Ziel der
Ablösung von der Sozialhilfe nachteilige Folgen hätte (VGr, 11. November
2019, VB.2019.00503, E. 2.1.3; 19. November 2014, VB.2014.00554, E.
2.5 m. w. H.; 25. Mai 2007,
VB.2007.00204, E. 4). Der Umstand, dass eine Person im betreffenden
Quartier seit vielen Jahren verwurzelt ist, verleiht hingegen für sich allein
genommen keinen Anspruch auf den Verbleib in einer Wohnung, die das
Mietzinsmaximum überschreitet (VGr, 12. April 2012, VB.2012.00158,
E. 3.3). Sozialhilfesuchende Personen, die in solchen Wohnungen leben,
müssen unter Umständen gewisse Härten – z. B. ein Herausreissen aus der gewohnten Umgebung –
sowie gewisse Einschränkungen in der Lebensqualität in Kauf nehmen (BGr, 7. September
2004, 2P.207/2004, E. 3.2).
2.1.4
Die Auflage, sich eine neue Wohnung zu suchen, ist der betroffenen Person
klar zu kommunizieren und in Verfügungsform zu erlassen. Die betroffene Person
muss unmissverständlich wissen, was von ihr verlangt wird und welche
Konsequenzen die Nichterfüllung einer Auflage nach sich zieht (SKOS-Richtlinien,
Kap. 8–2; VGr, 11. November 2019, VB.2019.00503, E. 2.1.3). So
muss insbesondere ein zeitlicher Rahmen für die Wohnungssuche abgesteckt
werden. Neben der Frist zur Suche einer Wohnung muss auch die Grösse der zu
suchenden Wohnung sowie die Höhe des maximal zulässigen Mietzinses (inklusive
oder exklusive Nebenkosten) bekannt sein. Andernfalls wäre die Auflage zu wenig
konkret formuliert und könnte im Fall einer Kürzung nicht überprüft werden, ob
die Auflage eingehalten wurde oder nicht (VGr, 11. November 2019,
VB.2019.00503, E. 2.4 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin
macht geltend, sie habe Anfang Jahr eine Stelle gefunden, mit Hilfe des daraus
erzielten Einkommens und einer Untervermietung ihrer Wohnung sie sich diese
hätte leisten können, weshalb kein Grund bestanden habe, die Wohnung zu
wechseln. Allerdings habe sie die Stelle aufgrund der Coronakrise wieder
verloren.
Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Rekursfrist, des
Rekurses sowie auch der Beschwerdefrist und der Beschwerde (§ 25 in
Verbindung mit § 55 VRG), galt die Auflage des Beschlusses vom 22. Januar
2020 Suchbemühungen für eine Wohnung einzureichen noch nicht. Die Ausführungen
der Beschwerdeführerin beziehen sich alle auf diese Zeitspanne. Da sie die
gefundene Stelle bereits wieder verloren hat, ist eine zeitnahe Ablösung von
der Sozialhilfe aktuell kaum absehbar, weshalb sich die Anordnung grundsätzlich
als verhältnismässig erweist. Dass die Beschwerdeführerin in Zukunft nicht in
der Lage wäre, sich eine günstigere Wohnung zu suchen und umzuziehen oder sich
die Auflage aus einem anderen Grund als unverhältnismässig erweist, macht sie
nicht geltend.
3.
3.1 Mit
Entscheid der Sozialabteilung der Beschwerdegegnerin vom 18. September
2019 war die Beschwerdeführerin verpflichtet worden, monatlich unaufgefordert
mindestens acht Wohnungssuchbemühungen abzugeben. Sie wurde aufgefordert, sich
um eine günstigere Wohnung zu bemühen und ihre Bemühungen gegenüber dem
Sozialdienst regelmässig monatlich zu dokumentieren. Sollte die
Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht nachkommen, werde der Mietzins zum
nächsten ordentlichen Kündigungstermin (31. März 2020) auf die maximal
zulässige Mietzinslimite von Fr. 1'000.- reduziert. Bis längstens 31. März
2020 wurde die (überhöhte) Miete von Fr. 1'410.- (exklusive Nebenkosten)
übernommen. Während die Kürzung der überhöhten Miete auf den Maximalmietzins
von Fr. 1'000.- im Entscheid vom 18. September 2019 noch davon
abhängig gemacht worden war, dass die Beschwerdeführerin die ihr erteilte
Auflage (Suche einer günstigeren Wohnung) einhalte, scheint die Beschwerdegegnerin
im Entscheid vom 22. Januar 2020 davon auszugehen, dass in jedem Fall die
Miete ab April 2020 auf den Maximalmietzins von Fr. 1'000.- gekürzt werde.
Nachdem diese Auflage aufgrund der Rechtsmittelverfahren noch gar nicht in
Kraft treten konnte, könnte die Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht wie
beschrieben vorgehen.
3.2 Gemäss
Dispositiv-Ziffer 7 im Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 22. Januar
2020 wird die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich ernsthaft um eine neue
Wohngelegenheit zu bemühen. Die Wohnungssuchbemühungen, mindestens acht
Suchbemühungen pro Monat, müssten ihrem Sozialdienst per Ende jeden Monats,
unaufgefordert und in schriftlicher Form, vorgelegt werden. Angedroht wurde für
den Fall der Missachtung der Anordnungen eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen
um bis zu 30 %.
3.3 Auch wenn
aus dem Entscheid vom 22. Januar 2020 in Verbindung mit dem Entscheid der
Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin vom 18. September 2019 hervorgeht,
dass das Mietzinsmaximum, das der Beschwerdeführerin zugestanden wird, Fr. 1'000.-
beträgt, geht daraus nicht hervor, ob die Nebenkosten darin bereits
eingeschlossen sind. Nachdem die bisherige Miete exklusiv Nebenkosten
aufgeführt wird, ist zwar anzunehmen, dass die Nebenkosten zu den Fr. 1'000.-
hinzukommen, doch besteht darüber letztlich keine definitive Klarheit, auch
nicht über eine allfällige Höchstgrenze der Nebenkosten. Ausserdem fehlt jeder
Zeitrahmen für die Beschwerdeführerin, um sich um eine günstigere Wohnung zu
bemühen. Zwar wird ihr im Entscheid vom 22. Januar 2020 im Fall der
Nichtbeachtung der Auflage nicht mehr eine Kürzung des Mietzinses auf den
vorgesehenen Maximalmietzins von Fr. 1'000.- angedroht (wie noch im
Entscheid vom 18. September 2019; vorn E. 3.1), sondern eine Kürzung
des Grundbedarfs. Sollte die Beschwerdeführerin aber trotz Vorlage von
ernsthaften und genügenden Suchbemühungen nach einer günstigeren Wohnung
erfolglos bleiben, dürfte keine Kürzung erfolgen (VGr, 11. November 2019,
VB.2019.00503, E. 2.3). Es liegt daher im Interesse beider Parteien, einen
Zeitrahmen zu bestimmen, innerhalb dessen der Erfolg der Wohnungssuche durch
die Beschwerdeführerin beurteilt werden kann und die Auflage allenfalls
anzupassen ist.
3.4 Zwar
bestünde dem Grundsatz nach die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin mittels
Untervermietung eines Zimmers ihre bestehenden Mietkosten auf den vorgesehenen
Maximalmietzins von Fr. 1'000.- reduzieren könnte. Allerdings scheint sie
Angst davor zu haben, mit einer anderen Person zusammenzuwohnen, weshalb die
Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen, insofern nicht zu beanstanden ist.
Da somit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin allein wohnen wird,
ist die Frage nach der Wohnungsgrösse vorliegend von untergeordneter Bedeutung,
wenn nur der Maximalmietzins eingehalten wird.
3.5 Nach dem
Ausgeführten erweist sich die erteilte Auflage an die Beschwerdeführerin, sich
um eine günstigere Wohnung zu bemühen, als zu wenig konkret, weshalb der
angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur
Konkretisierung der Auflage zur Wohnungssuche im erwähnten Sinn und zu
allenfalls weiterer Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen ist (Marco Donatsch,
Kommentar VRG, § 64 N. 4).
4.
4.1 Demnach
ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid des Bezirksrats C
vom 31. März 2020 sowie der Beschluss der Sozialbehörde der
Beschwerdegegnerin vom 22. Januar 2020 in Dispositiv-Ziffer 7
aufzuheben, soweit die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, sich eine
günstigere Wohnung zu suchen. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit sie die erwähnte Auflage im Sinn der Erwägungen
konkretisiere und neu anordne. Hinzuweisen bleibt darauf, dass aufgrund einer
Gesetzesänderung von § 21 Abs. 1 SHG Auflagen und Weisungen, die nach
dem 21. April 2020 erlassen wurden, nicht mehr selbständig anfechtbar sind
(vorn E. 1.4).
4.2 Ausgangsgemäss
sind Kosten des Verfahrens bei diesem Ausgang der Beschwerdegegnerin zu
auferlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Parteientschädigungen
wurden keine beantragt (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Bezirksrats C vom
31. März 2020 sowie Dispositiv-Ziffer 7 des Entscheids der
Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin vom 22. Januar 2020 insofern aufgehoben,
als dieser darin die Auflage zur Suche einer günstigeren Wohnung erteilt wird.
Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zu neuer Anordnung
einer konkretisierten Auflage zur Suche nach einer günstigeren Wohnung im Sinn
der Erwägungen und zu entsprechender neuer Entscheidung.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an: …