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Entscheid

VB.2020.00240

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00240

31. Juli 2020Deutsch12 min

(URT.2020.21954)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00240

Urteil

des Einzelrichters

vom 31. Juli 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,

Gerichtsschreiberin

Nicole Bürgin.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A wird seit dem 1. August 2016 mit

Unterbruch von der Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss

der Sozialbehörde vom 22. Januar 2020 wurde A u. a. die Auflage

erteilt, mindestens acht Suchbemühungen pro Monat für eine günstigere Wohnung

vorzulegen.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 21. Februar 2020

Rekurs beim Bezirksrat C und beantragte sinngemäss die Auflage eine neue

Wohnung zu suchen aufzuheben. Der Bezirksrat C wies mit Beschluss vom 31. März

2020.

den Rekurs ab.

III.

Hierauf gelangte A mit Beschwerde vom 16. April

2020.

an das Verwaltungsgericht und beantragte die Verlängerung der Zahlung der

vollen Wohnungsmiete von Fr. 1'500.- für mindestens weitere 12 Monate.

Der Bezirksrat C verwies am 23. April

2020.

auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen

auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde B liess sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Sind im

Bereich der Sozialhilfe Weisungen oder Auflagen angefochten, bemisst sich der

Streitwert in der Regel nach dem Umfang der bei Nichtbefolgen der Weisungen und

Auflagen angedrohten Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe (VGr, 23. Mai

2019, VB.2018.00765, E. 1.2). Sodann wird bei Streitigkeiten über

periodisch wiederkehrende Leistungen der Streitwert der Summe dieser periodischen

Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichgesetzt (VGr, 5. Januar

2016, VB.2015.00417, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Da die angedrohte

Kürzung des Grundbedarfs von bis zu 30 % während der Dauer von zwölf

Monaten den Streitwert von Fr. 20'000.- nicht übersteigt und weil zudem

kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid

berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.3

Der

Streitgegenstand wird im Rechtsmittelverfahren durch zwei Elemente bestimmt:

einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen Anordnung, andererseits durch

die Parteibegehren. Zum einen kann nur Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens

sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach

richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die

erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich

der Rechtsmittelbehörden. Zum anderen bestimmt sich der Streitgegenstand nach

der im Rekurs- bzw. Beschwerdeantrag verlangten Rechtsfolge (BGE 136 II 457 E. 4.2;

Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 f.).

Die Beschwerdeführerin beantragte die Verlängerung der

Zahlung der vollen Wohnungsmiete von Fr. 1'500.- für mindestens weitere 12 Monate.

Insofern sich dieser Antrag auf den Beschluss vom 18. September 2019 bezieht,

womit beschlossen wurde, dass die aktuell über der Mietzinslinie liegende Miete

(Fr. 1'410.- pro Monat) per 31. März 2020 auf die Limite eines

1-Personenhaushalts (Fr. 1'000.- pro Monat) gekürzt werde, ist auf die

Beschwerde nicht einzutreten, da dieser Beschluss nicht Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens bildet. Der angefochtene Beschluss der

Beschwerdegegnerin vom 22. Januar 2020 sah keine Frist vor, sondern drohte

lediglich an, den Grundbedarf um bis zu 30 % zu kürzen, sollte die

Beschwerdeführerin nicht genügend Suchbemühungen einreichen.

1.4

Insofern sich

der Antrag der Beschwerde auf die Auflage in der Verfügung vom 22. Januar

2020.

bezieht, ist diese auch unter dem Aspekt, dass § 21 Abs. 1 SHG,

wonach Weisungen und Auflagen nicht mehr anfechtbar sind, am 21. April

2020.

in Kraft trat, intertemporalrechtlich noch anfechtbar (vgl. VGr, 9. Juli

2020, VB.2020.00229, E. 1.3 [noch nicht publiziert]).

2.

2.1

Gemäss § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll

das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen

für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen

berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),

wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.1.1

Nach den SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur materiellen

Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget

entsprechend zu berücksichtigen. Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus

empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die

Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–1).

Die Mietzinsrichtlinien als solche sind lediglich als Dienstanleitung zu qualifizieren

und vermögen gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten.

Dispositiv

Darauf gestützte Behördenentscheide müssen demnach primär dem kantonalen

Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen

(Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 7.2.03 Ziff. 2, Version vom 7. Juli

2017; vgl. auch VGr, 11. Juni 2015, VB.2015.00204, E. 2.2).

2.1.2

Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient primär der

Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen; ferner sollen die

Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter Maximalmietzinsen –

motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen (VGr, 19. November

2014, VB.2014.00554, E. 2.3; VGr, 25. Mai 2007, VB.2007.00204, E. 4).

Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer Wohnung, die das kommunale

Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation gemäss den

SKOS-Richtlinien im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine

günstigere Wohnung verlangt wird. Bei einem Entscheid sind insbesondere

folgende Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der

Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und

die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen

Integration (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–2; VGr, 19. November 2014,

VB.2014.00554, E. 2.4 m. w. H.).

2.1.3

Die wirtschaftliche Hilfe darf nach § 21 SHG mit Auflagen und

Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge

beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers oder der -empfängerin

und der Angehörigen zu verbessern. Bei einer Reduktion der Mietkosten

reduzieren sich auch die Unterhaltskosten für die hilfebedürftige Person. Die

Weisung, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, ist denn auch zulässig,

sofern sie sich als verhältnismässig erweist. Unverhältnismässig ist eine

solche Anordnung etwa dann, wenn die sozialhilferechtliche Unterstützung bloss

von relativ kurzer Dauer ist oder wenn ein Wohnungswechsel für den

Heilungsprozess der hilfesuchenden Person und damit auch für das Ziel der

Ablösung von der Sozialhilfe nachteilige Folgen hätte (VGr, 11. November

2019, VB.2019.00503, E. 2.1.3; 19. November 2014, VB.2014.00554, E.

2.5 m. w. H.; 25. Mai 2007,

VB.2007.00204, E. 4). Der Umstand, dass eine Person im betreffenden

Quartier seit vielen Jahren verwurzelt ist, verleiht hingegen für sich allein

genommen keinen Anspruch auf den Verbleib in einer Wohnung, die das

Mietzinsmaximum überschreitet (VGr, 12. April 2012, VB.2012.00158,

E. 3.3). Sozialhilfesuchende Personen, die in solchen Wohnungen leben,

müssen unter Umständen gewisse Härten – z. B. ein Herausreissen aus der gewohnten Umgebung –

sowie gewisse Einschränkungen in der Lebensqualität in Kauf nehmen (BGr, 7. September

2004, 2P.207/2004, E. 3.2).

2.1.4

Die Auflage, sich eine neue Wohnung zu suchen, ist der betroffenen Person

klar zu kommunizieren und in Verfügungsform zu erlassen. Die betroffene Person

muss unmissverständlich wissen, was von ihr verlangt wird und welche

Konsequenzen die Nichterfüllung einer Auflage nach sich zieht (SKOS-Richtlinien,

Kap. 8–2; VGr, 11. November 2019, VB.2019.00503, E. 2.1.3). So

muss insbesondere ein zeitlicher Rahmen für die Wohnungssuche abgesteckt

werden. Neben der Frist zur Suche einer Wohnung muss auch die Grösse der zu

suchenden Wohnung sowie die Höhe des maximal zulässigen Mietzinses (inklusive

oder exklusive Nebenkosten) bekannt sein. Andernfalls wäre die Auflage zu wenig

konkret formuliert und könnte im Fall einer Kürzung nicht überprüft werden, ob

die Auflage eingehalten wurde oder nicht (VGr, 11. November 2019,

VB.2019.00503, E. 2.4 f.).

2.2 Die Beschwerdeführerin

macht geltend, sie habe Anfang Jahr eine Stelle gefunden, mit Hilfe des daraus

erzielten Einkommens und einer Untervermietung ihrer Wohnung sie sich diese

hätte leisten können, weshalb kein Grund bestanden habe, die Wohnung zu

wechseln. Allerdings habe sie die Stelle aufgrund der Coronakrise wieder

verloren.

Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Rekursfrist, des

Rekurses sowie auch der Beschwerdefrist und der Beschwerde (§ 25 in

Verbindung mit § 55 VRG), galt die Auflage des Beschlusses vom 22. Januar

2020 Suchbemühungen für eine Wohnung einzureichen noch nicht. Die Ausführungen

der Beschwerdeführerin beziehen sich alle auf diese Zeitspanne. Da sie die

gefundene Stelle bereits wieder verloren hat, ist eine zeitnahe Ablösung von

der Sozialhilfe aktuell kaum absehbar, weshalb sich die Anordnung grundsätzlich

als verhältnismässig erweist. Dass die Beschwerdeführerin in Zukunft nicht in

der Lage wäre, sich eine günstigere Wohnung zu suchen und umzuziehen oder sich

die Auflage aus einem anderen Grund als unverhältnismässig erweist, macht sie

nicht geltend.

3.

3.1 Mit

Entscheid der Sozialabteilung der Beschwerdegegnerin vom 18. September

2019 war die Beschwerdeführerin verpflichtet worden, monatlich unaufgefordert

mindestens acht Wohnungssuchbemühungen abzugeben. Sie wurde aufgefordert, sich

um eine günstigere Wohnung zu bemühen und ihre Bemühungen gegenüber dem

Sozialdienst regelmässig monatlich zu dokumentieren. Sollte die

Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht nachkommen, werde der Mietzins zum

nächsten ordentlichen Kündigungstermin (31. März 2020) auf die maximal

zulässige Mietzinslimite von Fr. 1'000.- reduziert. Bis längstens 31. März

2020 wurde die (überhöhte) Miete von Fr. 1'410.- (exklusive Nebenkosten)

übernommen. Während die Kürzung der überhöhten Miete auf den Maximalmietzins

von Fr. 1'000.- im Entscheid vom 18. September 2019 noch davon

abhängig gemacht worden war, dass die Beschwerdeführerin die ihr erteilte

Auflage (Suche einer günstigeren Wohnung) einhalte, scheint die Beschwerdegegnerin

im Entscheid vom 22. Januar 2020 davon auszugehen, dass in jedem Fall die

Miete ab April 2020 auf den Maximalmietzins von Fr. 1'000.- gekürzt werde.

Nachdem diese Auflage aufgrund der Rechtsmittelverfahren noch gar nicht in

Kraft treten konnte, könnte die Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht wie

beschrieben vorgehen.

3.2 Gemäss

Dispositiv-Ziffer 7 im Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 22. Januar

2020 wird die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich ernsthaft um eine neue

Wohngelegenheit zu bemühen. Die Wohnungssuchbemühungen, mindestens acht

Suchbemühungen pro Monat, müssten ihrem Sozialdienst per Ende jeden Monats,

unaufgefordert und in schriftlicher Form, vorgelegt werden. Angedroht wurde für

den Fall der Missachtung der Anordnungen eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen

um bis zu 30 %.

3.3 Auch wenn

aus dem Entscheid vom 22. Januar 2020 in Verbindung mit dem Entscheid der

Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin vom 18. September 2019 hervorgeht,

dass das Mietzinsmaximum, das der Beschwerdeführerin zugestanden wird, Fr. 1'000.-

beträgt, geht daraus nicht hervor, ob die Nebenkosten darin bereits

eingeschlossen sind. Nachdem die bisherige Miete exklusiv Nebenkosten

aufgeführt wird, ist zwar anzunehmen, dass die Nebenkosten zu den Fr. 1'000.-

hinzukommen, doch besteht darüber letztlich keine definitive Klarheit, auch

nicht über eine allfällige Höchstgrenze der Nebenkosten. Ausserdem fehlt jeder

Zeitrahmen für die Beschwerdeführerin, um sich um eine günstigere Wohnung zu

bemühen. Zwar wird ihr im Entscheid vom 22. Januar 2020 im Fall der

Nichtbeachtung der Auflage nicht mehr eine Kürzung des Mietzinses auf den

vorgesehenen Maximalmietzins von Fr. 1'000.- angedroht (wie noch im

Entscheid vom 18. September 2019; vorn E. 3.1), sondern eine Kürzung

des Grundbedarfs. Sollte die Beschwerdeführerin aber trotz Vorlage von

ernsthaften und genügenden Suchbemühungen nach einer günstigeren Wohnung

erfolglos bleiben, dürfte keine Kürzung erfolgen (VGr, 11. November 2019,

VB.2019.00503, E. 2.3). Es liegt daher im Interesse beider Parteien, einen

Zeitrahmen zu bestimmen, innerhalb dessen der Erfolg der Wohnungssuche durch

die Beschwerdeführerin beurteilt werden kann und die Auflage allenfalls

anzupassen ist.

3.4 Zwar

bestünde dem Grundsatz nach die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin mittels

Untervermietung eines Zimmers ihre bestehenden Mietkosten auf den vorgesehenen

Maximalmietzins von Fr. 1'000.- reduzieren könnte. Allerdings scheint sie

Angst davor zu haben, mit einer anderen Person zusammenzuwohnen, weshalb die

Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen, insofern nicht zu beanstanden ist.

Da somit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin allein wohnen wird,

ist die Frage nach der Wohnungsgrösse vorliegend von untergeordneter Bedeutung,

wenn nur der Maximalmietzins eingehalten wird.

3.5 Nach dem

Ausgeführten erweist sich die erteilte Auflage an die Beschwerdeführerin, sich

um eine günstigere Wohnung zu bemühen, als zu wenig konkret, weshalb der

angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur

Konkretisierung der Auflage zur Wohnungssuche im erwähnten Sinn und zu

allenfalls weiterer Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen ist (Marco Donatsch,

Kommentar VRG, § 64 N. 4).

4.

4.1 Demnach

ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid des Bezirksrats C

vom 31. März 2020 sowie der Beschluss der Sozialbehörde der

Beschwerdegegnerin vom 22. Januar 2020 in Dispositiv-Ziffer 7

aufzuheben, soweit die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, sich eine

günstigere Wohnung zu suchen. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit sie die erwähnte Auflage im Sinn der Erwägungen

konkretisiere und neu anordne. Hinzuweisen bleibt darauf, dass aufgrund einer

Gesetzesänderung von § 21 Abs. 1 SHG Auflagen und Weisungen, die nach

dem 21. April 2020 erlassen wurden, nicht mehr selbständig anfechtbar sind

(vorn E. 1.4).

4.2 Ausgangsgemäss

sind Kosten des Verfahrens bei diesem Ausgang der Beschwerdegegnerin zu

auferlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Parteientschädigungen

wurden keine beantragt (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Bezirksrats C vom

31. März 2020 sowie Dispositiv-Ziffer 7 des Entscheids der

Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin vom 22. Januar 2020 insofern aufgehoben,

als dieser darin die Auflage zur Suche einer günstigeren Wohnung erteilt wird.

Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zu neuer Anordnung

einer konkretisierten Auflage zur Suche nach einer günstigeren Wohnung im Sinn

der Erwägungen und zu entsprechender neuer Entscheidung.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

5. Mitteilung an: …