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Entscheid

VB.2020.00241

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00241

26. August 2020Deutsch21 min

(URT.2020.22061)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00241

Urteil

der 3. Kammer

vom 26. August 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A, verbeiständet durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde C,

vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Fremdplatzierungskosten,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A (geboren 2002) und D (geboren 2001; vgl. VB.2020.00242)

leben bei einer Pflegefamilie der Institution E. Mit Beschluss vom 25. September

2019 erteilte die Sozialbehörde C gestützt auf die Pflegegeldrichtlinien des

Kantons Zürich Kostengutsprache für den Aufenthalt bei der Pflegefamilie in der

Höhe von Fr. 2'060.- pro Kind (Dispositivziffer 1). Die Kostengutsprache

für D wurde bis zum 12. August 2019 geleistet; diejenige für A bis zum 11. Juli

2020 (Dispositivziffer 2; jeweils Eintritt der Volljährigkeit).

Erwägungen

II.

Dagegen liess A mit Eingabe vom 31. Oktober 2019

durch ihren anwaltlichen Prozessbeistand Rekurs an den Bezirksrat F erheben und

die Aufhebung des Beschlusses der Sozialbehörde C vom 25. September 2019

beantragen. Die Kosten der Betreuung durch die Institution E seien in der Höhe

von Fr. 7'800.- pro Monat rückwirkend ab dem 1. April 2019 und bis

drei Monate nach Abschluss der Erstausbildung zu gewähren. Eventualiter sei die

Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Sozialbehörde C.

Mit Beschluss vom 11. März 2020 hob der Bezirksrat F

in teilweiser Gutheissung des Rekurses Dispositivziffer 1 des Beschlusses

vom 25. September 2019 auf und verpflichtete die Sozialbehörde C, die

Kosten der Unterbringung von A bei der Pflegefamilie der Institution E für die

Zeit vom 1. April 2019 bis 11. Juli 2020 im Umfang von Fr. 7'800.-

pro Monat zu übernehmen (Dispositivziffer I). Im Übrigen wies er den

Rekurs ab. Verfahrenskosten wurden keine erhoben und Parteientschädigungen

keine zugesprochen (Dispositivziffern II und III).

III.

Dagegen liess A durch ihren Prozessbeistand am 17. April

2020.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben; mit den Anträgen,

Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats F vom 11. März 2020 sei

insofern aufzuheben, als der Rekurs von A abgewiesen worden sei, und, es seien

die beantragten Kosten für die Betreuung durch die Institution E und die

ausserfamiliäre Unterbringung in Höhe von Fr. 7'800.- pro Monat ab dem 12. Juli

2020.

bis drei Monate nach Abschluss der Erstausbildung zu gewähren. Zudem sei

Dispositivziffer III des Beschlusses des Bezirksrats F vom 11. März 2020 aufzuheben

und es sei A für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zzgl.

MWST zulasten der Sozialbehörde C zuzusprechen; eventualiter sei der Beschluss

der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der

Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Sozialbehörde C.

Der Bezirksrat F verwies am 27. April 2020 auf die

Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine

Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Gemeinde C beantragte am 14. Mai

2020.

die Abweisung der Beschwerde mangels ihrer sozialhilferechtlichen

Zuständigkeit. Eventualiter sei sie zu verpflichten, für den Aufenthalt und

Lebensunterhalt von A in der Institution E ab 12. Juli 2020 bis zum

Abschluss der derzeitigen Lehre Fr. 2'060.- pro Monat zu bezahlen; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A.

A liess am 8. Juni 2020 an ihren Anträgen festhalten.

Die Gemeinde C hielt am 18. Juni 2020 ebenfalls an ihren Anträgen fest und

verzichtete im Übrigen auf eine eingehende Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich

der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen

während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt

vieler VGr, 18. September 2019, VB.2019.00273,

E. 1.1; Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 65a N. 17). Aufgrund der

monatlichen Kosten von Fr. 7'800.- ist vorliegend die Kammer zum Entscheid

berufen (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c

e contrario VRG).

1.3

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin lebt in einer

Pflegefamilie in I (Kanton J). Zuvor lebte sie zusammen

mit ihren Eltern bzw. mit ihrer sorgeberechtigten Mutter in C (Kanton Zürich). Vorab ist deshalb festzuhalten, dass das Bundesgesetz

über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977

(Zuständigkeitsgesetz, ZUG) zur Anwendung kommt,

da der rechtserhebliche Sachverhalt eine interkantonale Dimension aufweist

(Art. 1 ZUG).

2.2

Das dauernd nicht mit seinen

Eltern bzw. einem Elternteil zusammenlebende Kind

begründet einen eigenen Unterstützungswohnsitz dort, wo es zuletzt

mit den Eltern bzw. einem Elternteil zusammengelebt hat (Art. 7 Abs. 3

lit. c ZUG). Ein Aufenthalt in einer Einrichtung oder die

behördliche Unterbringung einer Person in Familienpflege begründet

grundsätzlich keinen Unterstützungswohnsitz (Art. 5 ZUG) bzw. lässt einen

bisherigen Unterstützungswohnsitz nicht untergehen.

2.3

§ 37 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG) regelt den Unterstützungswohnsitz minderjähriger Kinder. Das

minderjährige Kind teilt grundsätzlich den Wohnsitz der Eltern oder jenes

Elternteils, unter dessen Gewalt es steht (Abs. 1) bzw. bei dem es wohnt

(Abs. 2). Wohnt das Kind dauernd nicht bei den Eltern bzw. einem

Elternteil, hat es an seinem letzten Wohnsitz nach den Abs. 1 und 2 einen

eigenen Wohnsitz (Abs. 3 lit. c). In den übrigen Fällen befindet sich

sein Wohnsitz an seinem Aufenthaltsort (Abs. 3 lit. d).

Die für die Bestimmung

der innerkantonalen Zuständigkeit der hilfepflichtigen Gemeinde (vgl. § 41 SHG) massgebliche Regelung ist inhaltlich identisch mit Art. 7 ZUG,

welcher die Zuständigkeit im interkantonalen Verhältnis regelt (Art. 7 Abs. 3

lit. c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 ZUG bzw. Art. 7

Abs. 3 lit. d ZUG).

2.4

In der Praxis wird § 37 Abs. 3 lit. c SHG gleich ausgelegt wie Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG

(vgl. VGr, 10. Mai 2020, VB.2012.00054; VGr, 11. April 2002,

VB.2002.00046, E. 3a; VGr, 19. November 2009, VB.2009.00420,

E. 2.1). § 37 Abs. 3 lit. c SHG – und somit auch

Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG – gilt für wirtschaftlich

unselbständige, nicht bevormundete, aber dauernd bei keinem der Eltern lebende

Kinder (Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz

über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, 2. A., Zürich

1994, N. 125 ff.). Zuständig ist die Gemeinde, in der das Kind

im Zeitpunkt der Fremdplatzierung seinen – von den Eltern abgeleiteten –

Unterstützungswohnsitz nach § 37 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SHG hatte.

Diese Gemeinde bleibt so lange Unterstützungswohnsitz des Kindes, als es

fremdplatziert ist bzw. von den Eltern getrennt lebt (VGr, 11. April 2002,

VB.2002.00046, E. 3a; VGr, 19. November 2009, VB.2009.00420,

E. 2.2).

2.5

Die behördliche Unterbringung einer

volljährigen Person in Familienpflege begründet gemäss Art. 5 ZUG keinen

Unterstützungswohnsitz. Die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person

in Familienpflege beendigt zudem einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht

(Art. 9 Abs. 3 ZUG).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, es stelle sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin nach

Eintritt der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin noch örtlich zuständig zur

Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen sei. Im Jahr 2012 sei die

Beschwerdeführerin von der Vormundschaftsbehörde C in der Pflegefamilie der

Institution E platziert worden. Der sozialhilferechtliche Wohnsitz habe sich

weiterhin in C befunden. In der Folge seien die Eltern nach G bzw. H gezogen.

Auch danach sei der sozialhilferechtliche Wohnsitz in C verblieben. Es werde

nicht geltend gemacht und es ergebe sich auch nicht aus den Akten, dass

vorgesehen wäre, die Beschwerdeführerin nach Eintritt der Volljährigkeit

behördlich in der Pflegefamilie unterzubringen. Damit falle der ursprünglich

von ihren Eltern abgeleitete sozialhilferechtliche Wohnsitz bei Eintritt der

Volljährigkeit weg.

Zurzeit lebe die Beschwerdeführerin bei ihren Pflegeeltern

in I und absolviere eine Lehre. Es sei daher unwahrscheinlich, dass sie nach

Eintritt der Volljährigkeit in C Wohnsitz nehmen werde. Die Kostengutsprache

sei daher zu Recht bis zum Eintritt der Volljährigkeit am 11. Juli 2020

befristet worden. Die Beiständin und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

(KESB) hätten bis dahin genügend Zeit gehabt, um eine Anschlusslösung am

gleichen oder an einem anderen Ort in die Wege zu leiten. Ab Eintritt der

Volljährigkeit werde der dannzumalige Wohnsitz bzw. Aufenthaltskanton der Beschwerdeführerin

für die Unterstützung zuständig sein. Sollte dies wider Erwarten C sein, so hätte

die Sozialbehörde einen neuen Beschluss zu fassen. Aus einem einzelnen

Bezirksratsentscheid lasse sich auch kein Anspruch auf Unterstützung über die

Volljährigkeit hinaus ableiten, zumal in jenem Fall der Wohnsitz nicht

umstritten gewesen sei.

Zu prüfen sei daher die Kostengutsprache für die Zeit vom

1.

April 2019 bis zum 11. Juli 2020. Die Beschwerdegegnerin zweifle

die Notwendigkeit der Platzierung der Beschwerdeführerin zumindest bis zum

Eintritt ihrer Volljährigkeit nicht an, wolle jedoch den Tarif der Institution E

kürzen. Dieser erscheine für eine Platzierung in einer Pflegefamilie

tatsächlich hoch. Dennoch sei eine Kürzung nicht zulässig, würde doch dadurch

die Platzierung der Beschwerdeführerin gefährdet. Es sei Aufgabe der KESB auch

über die Angemessenheit der Kostenfolgen zu entscheiden. Insofern sei auch

bereits darüber entschieden, dass eine Abweichung von den

Pflegegeld-Richtlinien des Kantons gerechtfertigt und begründet sei. Die

Beschwerdegegnerin habe die Kosten wie von der Institution E verrechnet zu

übernehmen. Die Zahlung dürfe auch nicht mit der Begründung verweigert werden,

die Beiständin habe es unterlassen, Ersatzeinkommen geltend zu machen, da damit

ebenfalls die Platzierung der Beschwerdeführerin gefährdet würde. Die

Beschwerdegegnerin sei daher zur vorläufigen Kostenübernahme gehalten und in

einem zweiten Schritt könne sie dann überprüfen, ob die Kosten allenfalls durch

Dritte gedeckt bzw. zurückerstattet würden.

3.2

Die

Beschwerdeführerin bringt vor, der Wohnsitz dauere nach Art. 7 Abs. 3

lit. c ZUG respektive § 37 Abs. 3 lit. c SHG bis zum

Austritt aus dem Heim an, was auch für behördlich bei Pflegefamilien

untergebrachte Kinder gelte (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und

Polizei-Departements (EJPD), 15. September 2003, Rek. C2-0260536). Das

EJPD habe entschieden, dass die Perpetuierungstheorie bezüglich des Wohnsitzes

auch für in Pflegefamilien Untergebrachte nach Erreichen der Volljährigkeit

Anwendung finde und diese somit ab dem 18. Lebensjahr bei der

Pflegefamilie keinen Unterstützungswohnsitz nach Art. 4 ZUG begründeten –

und dies auch bei freiwilligem Aufenthalt bei der Pflegefamilie. Für die

Beschwerdeführerin bedeute dies, dass ihr Unterstützungswohnsitz auch für die

Dauer des Verbleibs bei der Pflegefamilie über den Eintritt der Volljährigkeit

hinaus bei der Beschwerdegegnerin liegen werde, und dies mindestens bis zum

Abschluss der Erstausbildung und für die Dauer des danach einsetzenden "Abkoppelungsprozesses"

von in der Regel drei Monaten. Die Beschwerdeführerin brauche die Unterstützung

ihrer bisherigen Unterbringung mindestens bis zum Abschluss der Ausbildung.

Nicht zu unterschätzen sei dabei auch die Bindung zur Pflegefamilie. Die

Begründung der Vorinstanz sei deshalb nicht nachvollziehbar, denn eine

behördliche Unterbringung nach Eintritt der Volljährigkeit werde gerade nicht

vorausgesetzt. Die Vorinstanz habe es unterlassen, ihren Entscheid

mittels einer ausführlichen Begründung in diesem Punkt darzulegen. Es

Dispositiv

bestehe demnach Anspruch auf weitere Übernahme der Kosten durch die

Beschwerdegegnerin auch über die Volljährigkeit hinaus.

3.3 Die

Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass sich der

Unterstützungswohnsitz nach Eintritt der Volljährigkeit nicht mehr nach Art. 7

ZUG, sondern nach Art. 4, 5 und 9 ZUG bestimme. Da die Beschwerdeführerin

weder in einem Heim lebe noch als volljährige Person behördlich in

Familienpflege untergebracht oder behördlich in Familienpflege belassen werde,

befinde sich ihr Wohnsitz dort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens

aufhalte. Ab Eintritt der Volljährigkeit lebe die Beschwerdeführerin freiwillig

bei der Pflegefamilie und müsse auch von dieser nicht mehr besonders betreut

werden. Zudem absolviere sie von dort aus ihre Ausbildung und habe damit dort

ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt. Mit Eintritt der Volljährigkeit werde

sie dort einen Unterstützungswohnsitz begründen, weshalb die

sozialhilferechtliche Zuständigkeit ab dem 12. Juli 2020 nicht mehr bei

der Beschwerdegegnerin liege. Art. 4 ZUG komme hier sehr wohl zur

Anwendung, da es vorliegend weder um ein Heim noch um eine behördliche

Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege gehe, weshalb es auch

zu keiner Perpetuierung des Minderjährigenwohnsitzes über die Volljährigkeit

hinaus komme. Dass ein Verbleib in der Pflegefamilie über die Volljährigkeit

hinaus gleich wie ein fortdauernder Heimaufenthalt zu behandeln sei, trage der

erwähnten Rechtslage keine Rechnung. Die im Sozialhilfe-Behördenhandbuch

formulierten Voraussetzungen zur Begründung eines Unterstützungswohnsitzes am

Ort der Pflegefamilie seien viel zu streng formuliert. Die

Perpetuierungstheorie, von welcher der zitierte Entscheid des EJPD ausgehe und

wonach gestützt auf Art. 5 und 9 Abs. 3 ZUG eine volljährige Person

keinen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz der Pflegeeltern begründen könne,

gelte nur für Aufenthalte in Heimen und nicht für solche in Pflegefamilien. Die

Beschwerdeführerin könne aus diesem unrichtigen Einzelentscheid nichts zu ihren

Gunsten herleiten. Es wäre weder zulässig noch angemessen, der

Beschwerdegegnerin weiterhin und noch über die Erstausbildung hinaus und zudem

unter dem fraglichen Titel

"Abkoppelungsprozess" solche Kosten aufzuerlegen.

4.

4.1 Bei dieser

Ausgangslage und aufgrund der Beschwerdeanträge ist zu prüfen, wo sich der

sozialhilferechtliche Unterstützungswohnsitz der Beschwerdeführerin nach

Eintritt ihrer Volljährigkeit am 11. Juli 2020 befindet und welche

Sozialbehörde damit zur Entrichtung der Kosten für die Platzierung über die

Volljährigkeit hinaus zuständig ist. Dass die Beschwerdeführerin auch nach

Eintritt der Volljährigkeit weiterhin bei der Pflegefamilie verbleibt, steht für

die Beschwerdeführerin, die Pflegefamilie und die KESB nicht infrage.

4.2 Danach lag der Unterstützungswohnsitz der Beschwerdeführerin

unbestrittenermassen – zumindest bis zum Eintritt ihrer Volljährigkeit – in C

(Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG). Bis zum Eintritt der

Volljährigkeit der Beschwerdeführerin, was während des hängigen Beschwerdeverfahrens

der Fall war, war somit die Beschwerdegegnerin – wie auch nach dem

vorinstanzlichen Entscheid – gehalten, weiterhin für die Kosten der Platzierung

der Beschwerdeführerin aufzukommen.

4.3 Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG erfasst sowohl freiwillige als auch

behördliche Unterbringungen (BGr,

29. Juni 2006, 2A.134/2006 E. 4.3.1; Thomet, Kommentar ZUG, Art. 7, N. 125;

Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 3.2.03, 9. Januar

2019). Die Fremdplatzierung erfordert keinen behördlichen Akt. Wesentlich ist

allein, dass ein Kind vom Inhaber bzw. von der Inhaberin der elterlichen Sorge

getrennt lebt (Peter Stadler, Entscheide zum Zuständigkeitsgesetz, in: ZeSo

2/2000, S. 27 ff., 28).

Nach Eintritt der Volljährigkeit bestimmt

sich der Unterstützungswohnsitz des Kindes grundsätzlich nicht mehr

nach Art. 7 ZUG. Dies bedeutet aber nicht, dass der während der

Minderjährigkeit nach Art. 7 ZUG bestimmte

Unterstützungswohnsitz mit dem Eintritt der Volljährigkeit automatisch

und in jedem Fall dahinfällt. Zu prüfen ist, ob ein perpetuierter

Wohnsitz gegeben ist.

4.4 Lebte eine bis anhin minderjährige Person dauernd von den Eltern

getrennt und dauert der (freiwillige oder unfreiwillige) Aufenthalt in einem

Heim auch bei Eintritt der Volljährigkeit weiter an, kann Art. 4

Abs. 1 ZUG keine Anwendung finden. In diesem Fall ist nämlich

gemäss Art. 5 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 ZUG sowohl

eine Wohnsitzbegründung am Ort des Heimes wie auch eine Beendigung des

bisherigen Unterstützungswohnsitzes grundsätzlich ausgeschlossen (Merkblatt

der SKOS, Welcher Kanton ist für die Ausrichtung von Sozialhilfe

zuständig? Örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe, Bern

2019, https://skos.ch/fileadmin/user_upload/skos_main/public/pdf/Recht_und_Beratung/Merkblaetter/SKOS-Merkblatt-OErtliche-Zustaendigkeit_01.pdf

besucht am 5. August

2020, Kap. 7.3).

4.5 Art. 9

Abs. 3 ZUG hält explizit fest, dass eine behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege

einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht beendigt. Vielmehr

dauert der als Kind gestützt auf Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG

begründete Wohnsitz bis zum Austritt aus dem Heim als perpetuierter

Wohnsitz weiter an. Das gilt auch in Fällen, in denen ein Kind auf

Veranlassung der KESB oder einer anderen Behörde in einer Pflegefamilie

untergebracht wurde. Dabei ist es gemäss der SKOS unerheblich, ob die

Unterbringung förmlich beschlossen oder bloss faktisch veranlasst wurde

(Merkblatt der SKOS, Welcher Kanton ist für die Ausrichtung von

Sozialhilfe zuständig? Örtliche Zuständigkeit in der

Sozialhilfe, vgl. E. 4.4., Kap. 8.3).

Somit ist insofern nicht relevant, dass die

Platzierung der Beschwerdeführerin nicht

erneut bzw. behördlich angeordnet wurde. Die Kindesschutzmassnahme sowie die

darauffolgende Platzierung im Jahr 2012 erfolgten gestützt auf Art. 310

des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, nachdem den Eltern die Obhut

entzogen worden war. Auch wenn Kindesschutzmassnahmen mit Eintritt der

Volljährigkeit dahinfallen, spielt dies für die Bestimmung des

Unterstützungswohnsitzes nur eine untergeordnete Rolle. Vielmehr sind nach dem

Gesagten die tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen.

4.6 Bleibt das volljährig gewordene Kind freiwillig in

Familienpflege, besteht keine Notwendigkeit für eine weitere Betreuung,

beruht der weitere Verbleib bei den Pflegeeltern nicht auf einem Sonderzweck

(wie beispielsweise die Beendigung einer Lehre) und ist die Absicht des

dauernden Verbleibens vorhanden, kann an diesem Ort ein

Unterstützungswohnsitz nach Art. 4 Abs. 1 ZUG begründet

werden. Das gilt auch für Kinder, die nicht dauernd fremdplatziert sind

und sich (zu einem Sonderzweck) ausserhalb ihres Wohnortes aufhalten. Werden

sie volljährig, muss geprüft werden, ob dieser Sonderzweck nach wie

vor gegeben ist (Merkblatt der SKOS, Welcher Kanton ist für die

Ausrichtung von Sozialhilfe zuständig? Örtliche Zuständigkeit

in der Sozialhilfe, vgl. E. 4.4, Kap. 8.3).

4.7 Für

einen perpetuierten Wohnsitz sprechen Schnyder/Mösch Payot in Bezug auf

Situationen, wenn ein Volljähriger zwar keiner Pflege mehr bedarf, jedoch

zu einem Sonderzweck, zum Beispiel dem Absolvieren der Fachmatur, bei einer

Pflegefamilie bleiben würde (Ruth Schnyder/Peter

Mösch Payot, Der Unterstützungswohnsitz nach ZUG von der Geburt bis

Volljährigkeit, N. 73, in: jusletter, 14. November 2016). Nichts anderes kann bei einem Verbleib über

die Volljährigkeit hinaus gelten, wenn die Familienpflege von der Behörde als

indiziert betrachtet wird und die Pflegeeltern nach wie vor einen

entsprechenden Auftrag zu Pflege und Betreuung haben (N. 75).

Verbleibt nun der Volljährige in der Pflegefamilie oder

Einrichtung, weil weiterhin die entsprechende Betreuung benötigt wird, so

ändert sich der Charakter des Aufenthaltes nicht. Ist aber der Verbleib des

Volljährigen an keine Notwendigkeit mehr gebunden (z. B. weil die Ausbildung bereits

abgeschlossen ist etc.) und bleibt der Volljährige dennoch in der

Pflegefamilie, so kann, falls der Lebensmittelpunkt gegeben ist, auch der

Unterstützungswohnsitz an den Ort der Pflegeeltern wechseln (Urs Vogel, Der

Wohnsitz des minderjährigen Kindes im Zivil- und Sozialhilferecht, in: Roland Fankhauser/Ruth

E. Reusser/Ivo Schwander [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas

Geiser zum 65. Geburtstag, Zürich/St. Gallen 2017, S. 577 ff.,

587). Bigger vertritt ebenfalls die These des ausnahmsweise über

die Volljährigkeit fortdauernden Unterstützungswohnsitzes gestützt auf Art. 7

Abs. 3 lit. c ZUG (Edwin Bigger, Zum Unterstützungswohnsitz von

Mündigen, insbesondere bei Eintritt der Mündigkeit und bei Wochenaufenthalt,

in: ZeSo, 10/1998, S. 157 ff., insbesondere S. 160).

4.8 Das EJPD

kam in einem Entscheid vom 15. September 2003, in welchem die

Volljährigwerdende sich freiwillig bei der Pflegefamilie befand, zum Schluss,

die Situation sei faktisch wie eine (behördliche) Unterbringung zu betrachten,

und da sie sich noch in der Lehre befand, begründe sie auch, nachdem sie

volljährig geworden sei, keinen Wohnsitz am Ort der Pflegefamilie (Entscheid

des EJPD, 15. September 2003, Rek. C2-0260536). Ebenso stellte das

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einem Fall, in welchem sich das

volljährig werdende platzierte Kind noch in gymnasialer Ausbildung befand,

fest, dass weder mit Eintritt der Volljährigkeit noch mit Wegfall der

Kindesschutzmassnahmen ein Grund für die Beendigung des bisherigen

Unterstützungswohnsitzes eingetreten sei (Urteil des Verwaltungsgerichts des

Kantons Graubünden vom 22. Januar 2020, U1968, E. 3.3.2).

4.9 Ein Sonderzweck, der das Fortbestehen eines Unterstützungswohnsitzes

begründen kann, ist das von der SKOS und in der Literatur explizit genannte

Beispiel einer Lehre bzw. Ausbildung. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit

August 2019 in ihrer Erstausbildung, einer Lehre zur …, welche sie von ihrem

Wohnort bei der Pflegefamilie aus absolviert und aufgrund derer der weitere

Verbleib bei der Pflegefamilie erforderlich ist. Sie kann auch bis zu deren

Abschluss bei der Pflegefamilie verbleiben. Es liegt damit ein Sonderzweck des

weiteren Verbleibs in der Pflegefamilie vor, selbst wenn dieser insofern als

"freiwillig" bezeichnet werden kann, als er nicht behördlich neu

angeordnet wurde. Nach der SKOS (vgl. oben E. 4.6) ist dies indes

unerheblich; eine behördliche Unterbringung ist unter diesen Umständen zur

Perpetuierung des Unterstützungswohnsitzes auch nicht verlangt. Es kann unter diesen Umständen vorliegend offenbleiben, welche

Art von Unterbringung verfügt worden wäre, wäre ein weiterer Aufenthalt in der

Pflegefamilie nach Eintritt der Volljährigkeit nicht möglich gewesen.

4.10

Die Grundausbildung zur … dauert gewöhnlich drei Jahre,

inklusive einem Vorlehrjahr, welches die Beschwerdeführerin bereits im August

2019 abgeschlossen hatte. Für eine über den Abschluss der Lehre

hinausgehende Phase des Abkopplungsprozesses, wie ihn die Beschwerdeführerin

geltend macht, besteht jedoch keine Grundlage. Der Unterstützungswohnsitz

bleibt damit vorliegend nur bis zum effektiven Abschluss der Erstausbildung

bestehen, soweit dessen Perpetuierung nicht aus anderen Gründen entfällt (z. B.

Wegzug der Beschwerdeführerin aus eigenem Antrieb etc.).

5.

5.1 Der Betrag

für die Unterbringung kann, soweit die Beschwerdegegnerin dessen Höhe

beanstandet, im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden. In diesem

Zusammenhang ist allerdings von Bedeutung, ob der weitere Aufenthalt der

Beschwerdeführerin über die Mündigkeit hinaus behördlich angeordnet worden ist

oder freiwillig erfolgt. Bei KESB-angeordneten Unterbringungen ist den

Sozialhilfebehörden eine Überprüfung der Höhe der daraus erwachsenden Kosten

grundsätzlich untersagt, weil die KESB entsprechende Abklärungen selber tätigt

und bei kostspieligen Massnahmen die betroffene Gemeinde anzuhören hat (§ 49

Abs. 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und

Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) vom 25. Juni 2012). Liegt demgegenüber

eine freiwillige Unterbringung vor, ist eine solche Überprüfung hingegen

erlaubt.

5.2 Nun ist

mindestens den Akten kein neuerlicher KESB-Entscheid zu entnehmen, der den

Aufenthalt der Beschwerdeführerin bei ihrer Pflegefamilie auch nach Erreichen

der Volljährigkeit behördlich angeordnet hätte, weshalb ihr Aufenthalt –

vorbehältlich einer anderen Anordnung – als freiwillig erachtet werden darf. Allerdings

ist diesbezüglich einerseits der Sachverhalt mangels entsprechender Unterlagen

nicht erstellt, andererseits ist nicht ersichtlich, dass bereits von einer

Instanz über die Kostenhöhe für die Unterbringung nach Erreichen der

Volljährigkeit entschieden worden wäre. Insofern ist die Sache deshalb mittels

Sprungrückweisung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Vornahme

entsprechender Abklärungen bezüglich Rechtfertigung des Settings, der Höhe der

Beträge und der weiteren von der KESB geltend gemachten Notwendigkeit der

Unterbringung in der Pflegefamilie in diesem Umfang.

5.3 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer I des

Beschlusses der Vorinstanz vom 11. März 2020 sowie Dispositivziffern 1

und 2 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 25. September 2019 sind

aufzuheben und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Grundsatz nach

die Kosten der Unterbringung der Beschwerdeführerin bei der Pflegefamilie vom

1. April 2019 zu übernehmen, solange der im Sinn der Erwägungen

perpetuierte Unterstützungswohnsitz bei der Beschwerdegegnerin fortbesteht,

längstens bis zum Abschluss der Erstausbildung der Beschwerdeführerin.

Bezüglich der drei Monate über den Lehrabschluss hinaus ist die Beschwerde

abzuweisen. Bezüglich der Höhe der Beträge ist die Sache im Sinn der Erwägungen

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.

6.1 Da das Unterliegen der Beschwerdeführerin in

Bezug auf den "Abkoppelungsprozess" von drei Monaten im Vergleich zur

Gesamtdauer sehr gering ist, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten

vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Zudem

ist die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen

als Obsiegen zu

behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch

entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit

Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Dem Vertreter der

Beschwerdeführerin ist entsprechend eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Aufgrund

des vorliegenden Verfahrensausgangs steht der Beschwerdeführerin nicht nur für

das Beschwerde-, sondern auch für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung

zu. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb zu verpflichten, der Beschwerdeführerin

für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren je eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-,

insgesamt Fr. 2'000.- (zzgl. MWST), zu bezahlen. Entsprechend ist

Dispositivziffer III des vorinstanzlichen Entscheids, wonach keine

Parteientschädigungen zugesprochen werden, aufzuheben. Entgegen der

Beschwerdeführerin kann jedoch nicht die Rede davon sein, dass sich die

Beschwerdegegnerin über Bundesrecht hinweggesetzt hätte. Vielmehr handelte es

sich um eine Frage der Auslegung bzw. Praxis.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer I des Beschlusses des

Bezirksrats F vom 11. März 2020 sowie Dispositivziffern 1 und 2 des

Beschlusses der Sozialbehörde C vom 25. September 2019 werden aufgehoben

und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Grundsatz nach die Kosten der

Unterbringung der Beschwerdeführerin bei der Pflegefamilie vom 1. April

2019 zu übernehmen, solange der im Sinn der Erwägungen perpetuierte Unterstützungswohnsitz

bei der Beschwerdegegnerin fortbesteht, längstens bis zum Abschluss der

Erstausbildung der Beschwerdeführerin. Bezüglich der drei Monate über den

Lehrabschluss hinaus wird die Beschwerde abgewiesen.

Soweit

die Beschwerdegegnerin die Höhe der in Rechnung gestellten Kosten sowie die

fortdauernde Unterbringung der Beschwerdeführerin bei der Pflegefamilie infrage

stellt, ist die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts im Sinn der Erwägungen an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Dispositivziffer

III des Beschlusses des Bezirksrats F vom 11. März 2020 wird aufgehoben

und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer), total Fr. 1'077.-, zu bezahlen, zahlbar innerhalb von 30 Tagen

ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 4'145.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer), insgesamt Fr. 1'077.-, zu bezahlen, zahlbar innerhalb von

30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an …