VB.2020.00241
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00241
26. August 2020Deutsch21 min
(URT.2020.22061)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00241
Urteil
der 3. Kammer
vom 26. August 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, verbeiständet durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde C,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Fremdplatzierungskosten,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geboren 2002) und D (geboren 2001; vgl. VB.2020.00242)
leben bei einer Pflegefamilie der Institution E. Mit Beschluss vom 25. September
2019 erteilte die Sozialbehörde C gestützt auf die Pflegegeldrichtlinien des
Kantons Zürich Kostengutsprache für den Aufenthalt bei der Pflegefamilie in der
Höhe von Fr. 2'060.- pro Kind (Dispositivziffer 1). Die Kostengutsprache
für D wurde bis zum 12. August 2019 geleistet; diejenige für A bis zum 11. Juli
2020 (Dispositivziffer 2; jeweils Eintritt der Volljährigkeit).
Erwägungen
II.
Dagegen liess A mit Eingabe vom 31. Oktober 2019
durch ihren anwaltlichen Prozessbeistand Rekurs an den Bezirksrat F erheben und
die Aufhebung des Beschlusses der Sozialbehörde C vom 25. September 2019
beantragen. Die Kosten der Betreuung durch die Institution E seien in der Höhe
von Fr. 7'800.- pro Monat rückwirkend ab dem 1. April 2019 und bis
drei Monate nach Abschluss der Erstausbildung zu gewähren. Eventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Sozialbehörde C.
Mit Beschluss vom 11. März 2020 hob der Bezirksrat F
in teilweiser Gutheissung des Rekurses Dispositivziffer 1 des Beschlusses
vom 25. September 2019 auf und verpflichtete die Sozialbehörde C, die
Kosten der Unterbringung von A bei der Pflegefamilie der Institution E für die
Zeit vom 1. April 2019 bis 11. Juli 2020 im Umfang von Fr. 7'800.-
pro Monat zu übernehmen (Dispositivziffer I). Im Übrigen wies er den
Rekurs ab. Verfahrenskosten wurden keine erhoben und Parteientschädigungen
keine zugesprochen (Dispositivziffern II und III).
III.
Dagegen liess A durch ihren Prozessbeistand am 17. April
2020.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben; mit den Anträgen,
Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats F vom 11. März 2020 sei
insofern aufzuheben, als der Rekurs von A abgewiesen worden sei, und, es seien
die beantragten Kosten für die Betreuung durch die Institution E und die
ausserfamiliäre Unterbringung in Höhe von Fr. 7'800.- pro Monat ab dem 12. Juli
2020.
bis drei Monate nach Abschluss der Erstausbildung zu gewähren. Zudem sei
Dispositivziffer III des Beschlusses des Bezirksrats F vom 11. März 2020 aufzuheben
und es sei A für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zzgl.
MWST zulasten der Sozialbehörde C zuzusprechen; eventualiter sei der Beschluss
der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Sozialbehörde C.
Der Bezirksrat F verwies am 27. April 2020 auf die
Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine
Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Gemeinde C beantragte am 14. Mai
2020.
die Abweisung der Beschwerde mangels ihrer sozialhilferechtlichen
Zuständigkeit. Eventualiter sei sie zu verpflichten, für den Aufenthalt und
Lebensunterhalt von A in der Institution E ab 12. Juli 2020 bis zum
Abschluss der derzeitigen Lehre Fr. 2'060.- pro Monat zu bezahlen; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A.
A liess am 8. Juni 2020 an ihren Anträgen festhalten.
Die Gemeinde C hielt am 18. Juni 2020 ebenfalls an ihren Anträgen fest und
verzichtete im Übrigen auf eine eingehende Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich
der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen
während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt
vieler VGr, 18. September 2019, VB.2019.00273,
E. 1.1; Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 65a N. 17). Aufgrund der
monatlichen Kosten von Fr. 7'800.- ist vorliegend die Kammer zum Entscheid
berufen (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c
e contrario VRG).
1.3
Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin lebt in einer
Pflegefamilie in I (Kanton J). Zuvor lebte sie zusammen
mit ihren Eltern bzw. mit ihrer sorgeberechtigten Mutter in C (Kanton Zürich). Vorab ist deshalb festzuhalten, dass das Bundesgesetz
über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977
(Zuständigkeitsgesetz, ZUG) zur Anwendung kommt,
da der rechtserhebliche Sachverhalt eine interkantonale Dimension aufweist
(Art. 1 ZUG).
2.2
Das dauernd nicht mit seinen
Eltern bzw. einem Elternteil zusammenlebende Kind
begründet einen eigenen Unterstützungswohnsitz dort, wo es zuletzt
mit den Eltern bzw. einem Elternteil zusammengelebt hat (Art. 7 Abs. 3
lit. c ZUG). Ein Aufenthalt in einer Einrichtung oder die
behördliche Unterbringung einer Person in Familienpflege begründet
grundsätzlich keinen Unterstützungswohnsitz (Art. 5 ZUG) bzw. lässt einen
bisherigen Unterstützungswohnsitz nicht untergehen.
2.3
§ 37 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981.
(SHG) regelt den Unterstützungswohnsitz minderjähriger Kinder. Das
minderjährige Kind teilt grundsätzlich den Wohnsitz der Eltern oder jenes
Elternteils, unter dessen Gewalt es steht (Abs. 1) bzw. bei dem es wohnt
(Abs. 2). Wohnt das Kind dauernd nicht bei den Eltern bzw. einem
Elternteil, hat es an seinem letzten Wohnsitz nach den Abs. 1 und 2 einen
eigenen Wohnsitz (Abs. 3 lit. c). In den übrigen Fällen befindet sich
sein Wohnsitz an seinem Aufenthaltsort (Abs. 3 lit. d).
Die für die Bestimmung
der innerkantonalen Zuständigkeit der hilfepflichtigen Gemeinde (vgl. § 41 SHG) massgebliche Regelung ist inhaltlich identisch mit Art. 7 ZUG,
welcher die Zuständigkeit im interkantonalen Verhältnis regelt (Art. 7 Abs. 3
lit. c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 ZUG bzw. Art. 7
Abs. 3 lit. d ZUG).
2.4
In der Praxis wird § 37 Abs. 3 lit. c SHG gleich ausgelegt wie Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG
(vgl. VGr, 10. Mai 2020, VB.2012.00054; VGr, 11. April 2002,
VB.2002.00046, E. 3a; VGr, 19. November 2009, VB.2009.00420,
E. 2.1). § 37 Abs. 3 lit. c SHG – und somit auch
Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG – gilt für wirtschaftlich
unselbständige, nicht bevormundete, aber dauernd bei keinem der Eltern lebende
Kinder (Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz
über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, 2. A., Zürich
1994, N. 125 ff.). Zuständig ist die Gemeinde, in der das Kind
im Zeitpunkt der Fremdplatzierung seinen – von den Eltern abgeleiteten –
Unterstützungswohnsitz nach § 37 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SHG hatte.
Diese Gemeinde bleibt so lange Unterstützungswohnsitz des Kindes, als es
fremdplatziert ist bzw. von den Eltern getrennt lebt (VGr, 11. April 2002,
VB.2002.00046, E. 3a; VGr, 19. November 2009, VB.2009.00420,
E. 2.2).
2.5
Die behördliche Unterbringung einer
volljährigen Person in Familienpflege begründet gemäss Art. 5 ZUG keinen
Unterstützungswohnsitz. Die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person
in Familienpflege beendigt zudem einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht
(Art. 9 Abs. 3 ZUG).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, es stelle sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin nach
Eintritt der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin noch örtlich zuständig zur
Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen sei. Im Jahr 2012 sei die
Beschwerdeführerin von der Vormundschaftsbehörde C in der Pflegefamilie der
Institution E platziert worden. Der sozialhilferechtliche Wohnsitz habe sich
weiterhin in C befunden. In der Folge seien die Eltern nach G bzw. H gezogen.
Auch danach sei der sozialhilferechtliche Wohnsitz in C verblieben. Es werde
nicht geltend gemacht und es ergebe sich auch nicht aus den Akten, dass
vorgesehen wäre, die Beschwerdeführerin nach Eintritt der Volljährigkeit
behördlich in der Pflegefamilie unterzubringen. Damit falle der ursprünglich
von ihren Eltern abgeleitete sozialhilferechtliche Wohnsitz bei Eintritt der
Volljährigkeit weg.
Zurzeit lebe die Beschwerdeführerin bei ihren Pflegeeltern
in I und absolviere eine Lehre. Es sei daher unwahrscheinlich, dass sie nach
Eintritt der Volljährigkeit in C Wohnsitz nehmen werde. Die Kostengutsprache
sei daher zu Recht bis zum Eintritt der Volljährigkeit am 11. Juli 2020
befristet worden. Die Beiständin und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) hätten bis dahin genügend Zeit gehabt, um eine Anschlusslösung am
gleichen oder an einem anderen Ort in die Wege zu leiten. Ab Eintritt der
Volljährigkeit werde der dannzumalige Wohnsitz bzw. Aufenthaltskanton der Beschwerdeführerin
für die Unterstützung zuständig sein. Sollte dies wider Erwarten C sein, so hätte
die Sozialbehörde einen neuen Beschluss zu fassen. Aus einem einzelnen
Bezirksratsentscheid lasse sich auch kein Anspruch auf Unterstützung über die
Volljährigkeit hinaus ableiten, zumal in jenem Fall der Wohnsitz nicht
umstritten gewesen sei.
Zu prüfen sei daher die Kostengutsprache für die Zeit vom
1.
April 2019 bis zum 11. Juli 2020. Die Beschwerdegegnerin zweifle
die Notwendigkeit der Platzierung der Beschwerdeführerin zumindest bis zum
Eintritt ihrer Volljährigkeit nicht an, wolle jedoch den Tarif der Institution E
kürzen. Dieser erscheine für eine Platzierung in einer Pflegefamilie
tatsächlich hoch. Dennoch sei eine Kürzung nicht zulässig, würde doch dadurch
die Platzierung der Beschwerdeführerin gefährdet. Es sei Aufgabe der KESB auch
über die Angemessenheit der Kostenfolgen zu entscheiden. Insofern sei auch
bereits darüber entschieden, dass eine Abweichung von den
Pflegegeld-Richtlinien des Kantons gerechtfertigt und begründet sei. Die
Beschwerdegegnerin habe die Kosten wie von der Institution E verrechnet zu
übernehmen. Die Zahlung dürfe auch nicht mit der Begründung verweigert werden,
die Beiständin habe es unterlassen, Ersatzeinkommen geltend zu machen, da damit
ebenfalls die Platzierung der Beschwerdeführerin gefährdet würde. Die
Beschwerdegegnerin sei daher zur vorläufigen Kostenübernahme gehalten und in
einem zweiten Schritt könne sie dann überprüfen, ob die Kosten allenfalls durch
Dritte gedeckt bzw. zurückerstattet würden.
3.2
Die
Beschwerdeführerin bringt vor, der Wohnsitz dauere nach Art. 7 Abs. 3
lit. c ZUG respektive § 37 Abs. 3 lit. c SHG bis zum
Austritt aus dem Heim an, was auch für behördlich bei Pflegefamilien
untergebrachte Kinder gelte (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und
Polizei-Departements (EJPD), 15. September 2003, Rek. C2-0260536). Das
EJPD habe entschieden, dass die Perpetuierungstheorie bezüglich des Wohnsitzes
auch für in Pflegefamilien Untergebrachte nach Erreichen der Volljährigkeit
Anwendung finde und diese somit ab dem 18. Lebensjahr bei der
Pflegefamilie keinen Unterstützungswohnsitz nach Art. 4 ZUG begründeten –
und dies auch bei freiwilligem Aufenthalt bei der Pflegefamilie. Für die
Beschwerdeführerin bedeute dies, dass ihr Unterstützungswohnsitz auch für die
Dauer des Verbleibs bei der Pflegefamilie über den Eintritt der Volljährigkeit
hinaus bei der Beschwerdegegnerin liegen werde, und dies mindestens bis zum
Abschluss der Erstausbildung und für die Dauer des danach einsetzenden "Abkoppelungsprozesses"
von in der Regel drei Monaten. Die Beschwerdeführerin brauche die Unterstützung
ihrer bisherigen Unterbringung mindestens bis zum Abschluss der Ausbildung.
Nicht zu unterschätzen sei dabei auch die Bindung zur Pflegefamilie. Die
Begründung der Vorinstanz sei deshalb nicht nachvollziehbar, denn eine
behördliche Unterbringung nach Eintritt der Volljährigkeit werde gerade nicht
vorausgesetzt. Die Vorinstanz habe es unterlassen, ihren Entscheid
mittels einer ausführlichen Begründung in diesem Punkt darzulegen. Es
Dispositiv
bestehe demnach Anspruch auf weitere Übernahme der Kosten durch die
Beschwerdegegnerin auch über die Volljährigkeit hinaus.
3.3 Die
Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass sich der
Unterstützungswohnsitz nach Eintritt der Volljährigkeit nicht mehr nach Art. 7
ZUG, sondern nach Art. 4, 5 und 9 ZUG bestimme. Da die Beschwerdeführerin
weder in einem Heim lebe noch als volljährige Person behördlich in
Familienpflege untergebracht oder behördlich in Familienpflege belassen werde,
befinde sich ihr Wohnsitz dort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens
aufhalte. Ab Eintritt der Volljährigkeit lebe die Beschwerdeführerin freiwillig
bei der Pflegefamilie und müsse auch von dieser nicht mehr besonders betreut
werden. Zudem absolviere sie von dort aus ihre Ausbildung und habe damit dort
ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt. Mit Eintritt der Volljährigkeit werde
sie dort einen Unterstützungswohnsitz begründen, weshalb die
sozialhilferechtliche Zuständigkeit ab dem 12. Juli 2020 nicht mehr bei
der Beschwerdegegnerin liege. Art. 4 ZUG komme hier sehr wohl zur
Anwendung, da es vorliegend weder um ein Heim noch um eine behördliche
Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege gehe, weshalb es auch
zu keiner Perpetuierung des Minderjährigenwohnsitzes über die Volljährigkeit
hinaus komme. Dass ein Verbleib in der Pflegefamilie über die Volljährigkeit
hinaus gleich wie ein fortdauernder Heimaufenthalt zu behandeln sei, trage der
erwähnten Rechtslage keine Rechnung. Die im Sozialhilfe-Behördenhandbuch
formulierten Voraussetzungen zur Begründung eines Unterstützungswohnsitzes am
Ort der Pflegefamilie seien viel zu streng formuliert. Die
Perpetuierungstheorie, von welcher der zitierte Entscheid des EJPD ausgehe und
wonach gestützt auf Art. 5 und 9 Abs. 3 ZUG eine volljährige Person
keinen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz der Pflegeeltern begründen könne,
gelte nur für Aufenthalte in Heimen und nicht für solche in Pflegefamilien. Die
Beschwerdeführerin könne aus diesem unrichtigen Einzelentscheid nichts zu ihren
Gunsten herleiten. Es wäre weder zulässig noch angemessen, der
Beschwerdegegnerin weiterhin und noch über die Erstausbildung hinaus und zudem
unter dem fraglichen Titel
"Abkoppelungsprozess" solche Kosten aufzuerlegen.
4.
4.1 Bei dieser
Ausgangslage und aufgrund der Beschwerdeanträge ist zu prüfen, wo sich der
sozialhilferechtliche Unterstützungswohnsitz der Beschwerdeführerin nach
Eintritt ihrer Volljährigkeit am 11. Juli 2020 befindet und welche
Sozialbehörde damit zur Entrichtung der Kosten für die Platzierung über die
Volljährigkeit hinaus zuständig ist. Dass die Beschwerdeführerin auch nach
Eintritt der Volljährigkeit weiterhin bei der Pflegefamilie verbleibt, steht für
die Beschwerdeführerin, die Pflegefamilie und die KESB nicht infrage.
4.2 Danach lag der Unterstützungswohnsitz der Beschwerdeführerin
unbestrittenermassen – zumindest bis zum Eintritt ihrer Volljährigkeit – in C
(Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG). Bis zum Eintritt der
Volljährigkeit der Beschwerdeführerin, was während des hängigen Beschwerdeverfahrens
der Fall war, war somit die Beschwerdegegnerin – wie auch nach dem
vorinstanzlichen Entscheid – gehalten, weiterhin für die Kosten der Platzierung
der Beschwerdeführerin aufzukommen.
4.3 Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG erfasst sowohl freiwillige als auch
behördliche Unterbringungen (BGr,
29. Juni 2006, 2A.134/2006 E. 4.3.1; Thomet, Kommentar ZUG, Art. 7, N. 125;
Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 3.2.03, 9. Januar
2019). Die Fremdplatzierung erfordert keinen behördlichen Akt. Wesentlich ist
allein, dass ein Kind vom Inhaber bzw. von der Inhaberin der elterlichen Sorge
getrennt lebt (Peter Stadler, Entscheide zum Zuständigkeitsgesetz, in: ZeSo
2/2000, S. 27 ff., 28).
Nach Eintritt der Volljährigkeit bestimmt
sich der Unterstützungswohnsitz des Kindes grundsätzlich nicht mehr
nach Art. 7 ZUG. Dies bedeutet aber nicht, dass der während der
Minderjährigkeit nach Art. 7 ZUG bestimmte
Unterstützungswohnsitz mit dem Eintritt der Volljährigkeit automatisch
und in jedem Fall dahinfällt. Zu prüfen ist, ob ein perpetuierter
Wohnsitz gegeben ist.
4.4 Lebte eine bis anhin minderjährige Person dauernd von den Eltern
getrennt und dauert der (freiwillige oder unfreiwillige) Aufenthalt in einem
Heim auch bei Eintritt der Volljährigkeit weiter an, kann Art. 4
Abs. 1 ZUG keine Anwendung finden. In diesem Fall ist nämlich
gemäss Art. 5 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 ZUG sowohl
eine Wohnsitzbegründung am Ort des Heimes wie auch eine Beendigung des
bisherigen Unterstützungswohnsitzes grundsätzlich ausgeschlossen (Merkblatt
der SKOS, Welcher Kanton ist für die Ausrichtung von Sozialhilfe
zuständig? Örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe, Bern
2019, https://skos.ch/fileadmin/user_upload/skos_main/public/pdf/Recht_und_Beratung/Merkblaetter/SKOS-Merkblatt-OErtliche-Zustaendigkeit_01.pdf
besucht am 5. August
2020, Kap. 7.3).
4.5 Art. 9
Abs. 3 ZUG hält explizit fest, dass eine behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege
einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht beendigt. Vielmehr
dauert der als Kind gestützt auf Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG
begründete Wohnsitz bis zum Austritt aus dem Heim als perpetuierter
Wohnsitz weiter an. Das gilt auch in Fällen, in denen ein Kind auf
Veranlassung der KESB oder einer anderen Behörde in einer Pflegefamilie
untergebracht wurde. Dabei ist es gemäss der SKOS unerheblich, ob die
Unterbringung förmlich beschlossen oder bloss faktisch veranlasst wurde
(Merkblatt der SKOS, Welcher Kanton ist für die Ausrichtung von
Sozialhilfe zuständig? Örtliche Zuständigkeit in der
Sozialhilfe, vgl. E. 4.4., Kap. 8.3).
Somit ist insofern nicht relevant, dass die
Platzierung der Beschwerdeführerin nicht
erneut bzw. behördlich angeordnet wurde. Die Kindesschutzmassnahme sowie die
darauffolgende Platzierung im Jahr 2012 erfolgten gestützt auf Art. 310
des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, nachdem den Eltern die Obhut
entzogen worden war. Auch wenn Kindesschutzmassnahmen mit Eintritt der
Volljährigkeit dahinfallen, spielt dies für die Bestimmung des
Unterstützungswohnsitzes nur eine untergeordnete Rolle. Vielmehr sind nach dem
Gesagten die tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen.
4.6 Bleibt das volljährig gewordene Kind freiwillig in
Familienpflege, besteht keine Notwendigkeit für eine weitere Betreuung,
beruht der weitere Verbleib bei den Pflegeeltern nicht auf einem Sonderzweck
(wie beispielsweise die Beendigung einer Lehre) und ist die Absicht des
dauernden Verbleibens vorhanden, kann an diesem Ort ein
Unterstützungswohnsitz nach Art. 4 Abs. 1 ZUG begründet
werden. Das gilt auch für Kinder, die nicht dauernd fremdplatziert sind
und sich (zu einem Sonderzweck) ausserhalb ihres Wohnortes aufhalten. Werden
sie volljährig, muss geprüft werden, ob dieser Sonderzweck nach wie
vor gegeben ist (Merkblatt der SKOS, Welcher Kanton ist für die
Ausrichtung von Sozialhilfe zuständig? Örtliche Zuständigkeit
in der Sozialhilfe, vgl. E. 4.4, Kap. 8.3).
4.7 Für
einen perpetuierten Wohnsitz sprechen Schnyder/Mösch Payot in Bezug auf
Situationen, wenn ein Volljähriger zwar keiner Pflege mehr bedarf, jedoch
zu einem Sonderzweck, zum Beispiel dem Absolvieren der Fachmatur, bei einer
Pflegefamilie bleiben würde (Ruth Schnyder/Peter
Mösch Payot, Der Unterstützungswohnsitz nach ZUG von der Geburt bis
Volljährigkeit, N. 73, in: jusletter, 14. November 2016). Nichts anderes kann bei einem Verbleib über
die Volljährigkeit hinaus gelten, wenn die Familienpflege von der Behörde als
indiziert betrachtet wird und die Pflegeeltern nach wie vor einen
entsprechenden Auftrag zu Pflege und Betreuung haben (N. 75).
Verbleibt nun der Volljährige in der Pflegefamilie oder
Einrichtung, weil weiterhin die entsprechende Betreuung benötigt wird, so
ändert sich der Charakter des Aufenthaltes nicht. Ist aber der Verbleib des
Volljährigen an keine Notwendigkeit mehr gebunden (z. B. weil die Ausbildung bereits
abgeschlossen ist etc.) und bleibt der Volljährige dennoch in der
Pflegefamilie, so kann, falls der Lebensmittelpunkt gegeben ist, auch der
Unterstützungswohnsitz an den Ort der Pflegeeltern wechseln (Urs Vogel, Der
Wohnsitz des minderjährigen Kindes im Zivil- und Sozialhilferecht, in: Roland Fankhauser/Ruth
E. Reusser/Ivo Schwander [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas
Geiser zum 65. Geburtstag, Zürich/St. Gallen 2017, S. 577 ff.,
587). Bigger vertritt ebenfalls die These des ausnahmsweise über
die Volljährigkeit fortdauernden Unterstützungswohnsitzes gestützt auf Art. 7
Abs. 3 lit. c ZUG (Edwin Bigger, Zum Unterstützungswohnsitz von
Mündigen, insbesondere bei Eintritt der Mündigkeit und bei Wochenaufenthalt,
in: ZeSo, 10/1998, S. 157 ff., insbesondere S. 160).
4.8 Das EJPD
kam in einem Entscheid vom 15. September 2003, in welchem die
Volljährigwerdende sich freiwillig bei der Pflegefamilie befand, zum Schluss,
die Situation sei faktisch wie eine (behördliche) Unterbringung zu betrachten,
und da sie sich noch in der Lehre befand, begründe sie auch, nachdem sie
volljährig geworden sei, keinen Wohnsitz am Ort der Pflegefamilie (Entscheid
des EJPD, 15. September 2003, Rek. C2-0260536). Ebenso stellte das
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einem Fall, in welchem sich das
volljährig werdende platzierte Kind noch in gymnasialer Ausbildung befand,
fest, dass weder mit Eintritt der Volljährigkeit noch mit Wegfall der
Kindesschutzmassnahmen ein Grund für die Beendigung des bisherigen
Unterstützungswohnsitzes eingetreten sei (Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Graubünden vom 22. Januar 2020, U1968, E. 3.3.2).
4.9 Ein Sonderzweck, der das Fortbestehen eines Unterstützungswohnsitzes
begründen kann, ist das von der SKOS und in der Literatur explizit genannte
Beispiel einer Lehre bzw. Ausbildung. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit
August 2019 in ihrer Erstausbildung, einer Lehre zur …, welche sie von ihrem
Wohnort bei der Pflegefamilie aus absolviert und aufgrund derer der weitere
Verbleib bei der Pflegefamilie erforderlich ist. Sie kann auch bis zu deren
Abschluss bei der Pflegefamilie verbleiben. Es liegt damit ein Sonderzweck des
weiteren Verbleibs in der Pflegefamilie vor, selbst wenn dieser insofern als
"freiwillig" bezeichnet werden kann, als er nicht behördlich neu
angeordnet wurde. Nach der SKOS (vgl. oben E. 4.6) ist dies indes
unerheblich; eine behördliche Unterbringung ist unter diesen Umständen zur
Perpetuierung des Unterstützungswohnsitzes auch nicht verlangt. Es kann unter diesen Umständen vorliegend offenbleiben, welche
Art von Unterbringung verfügt worden wäre, wäre ein weiterer Aufenthalt in der
Pflegefamilie nach Eintritt der Volljährigkeit nicht möglich gewesen.
4.10
Die Grundausbildung zur … dauert gewöhnlich drei Jahre,
inklusive einem Vorlehrjahr, welches die Beschwerdeführerin bereits im August
2019 abgeschlossen hatte. Für eine über den Abschluss der Lehre
hinausgehende Phase des Abkopplungsprozesses, wie ihn die Beschwerdeführerin
geltend macht, besteht jedoch keine Grundlage. Der Unterstützungswohnsitz
bleibt damit vorliegend nur bis zum effektiven Abschluss der Erstausbildung
bestehen, soweit dessen Perpetuierung nicht aus anderen Gründen entfällt (z. B.
Wegzug der Beschwerdeführerin aus eigenem Antrieb etc.).
5.
5.1 Der Betrag
für die Unterbringung kann, soweit die Beschwerdegegnerin dessen Höhe
beanstandet, im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden. In diesem
Zusammenhang ist allerdings von Bedeutung, ob der weitere Aufenthalt der
Beschwerdeführerin über die Mündigkeit hinaus behördlich angeordnet worden ist
oder freiwillig erfolgt. Bei KESB-angeordneten Unterbringungen ist den
Sozialhilfebehörden eine Überprüfung der Höhe der daraus erwachsenden Kosten
grundsätzlich untersagt, weil die KESB entsprechende Abklärungen selber tätigt
und bei kostspieligen Massnahmen die betroffene Gemeinde anzuhören hat (§ 49
Abs. 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und
Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) vom 25. Juni 2012). Liegt demgegenüber
eine freiwillige Unterbringung vor, ist eine solche Überprüfung hingegen
erlaubt.
5.2 Nun ist
mindestens den Akten kein neuerlicher KESB-Entscheid zu entnehmen, der den
Aufenthalt der Beschwerdeführerin bei ihrer Pflegefamilie auch nach Erreichen
der Volljährigkeit behördlich angeordnet hätte, weshalb ihr Aufenthalt –
vorbehältlich einer anderen Anordnung – als freiwillig erachtet werden darf. Allerdings
ist diesbezüglich einerseits der Sachverhalt mangels entsprechender Unterlagen
nicht erstellt, andererseits ist nicht ersichtlich, dass bereits von einer
Instanz über die Kostenhöhe für die Unterbringung nach Erreichen der
Volljährigkeit entschieden worden wäre. Insofern ist die Sache deshalb mittels
Sprungrückweisung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Vornahme
entsprechender Abklärungen bezüglich Rechtfertigung des Settings, der Höhe der
Beträge und der weiteren von der KESB geltend gemachten Notwendigkeit der
Unterbringung in der Pflegefamilie in diesem Umfang.
5.3 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer I des
Beschlusses der Vorinstanz vom 11. März 2020 sowie Dispositivziffern 1
und 2 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 25. September 2019 sind
aufzuheben und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Grundsatz nach
die Kosten der Unterbringung der Beschwerdeführerin bei der Pflegefamilie vom
1. April 2019 zu übernehmen, solange der im Sinn der Erwägungen
perpetuierte Unterstützungswohnsitz bei der Beschwerdegegnerin fortbesteht,
längstens bis zum Abschluss der Erstausbildung der Beschwerdeführerin.
Bezüglich der drei Monate über den Lehrabschluss hinaus ist die Beschwerde
abzuweisen. Bezüglich der Höhe der Beträge ist die Sache im Sinn der Erwägungen
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.
6.1 Da das Unterliegen der Beschwerdeführerin in
Bezug auf den "Abkoppelungsprozess" von drei Monaten im Vergleich zur
Gesamtdauer sehr gering ist, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten
vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Zudem
ist die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen
als Obsiegen zu
behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch
entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit
Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Dem Vertreter der
Beschwerdeführerin ist entsprechend eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2 Aufgrund
des vorliegenden Verfahrensausgangs steht der Beschwerdeführerin nicht nur für
das Beschwerde-, sondern auch für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung
zu. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb zu verpflichten, der Beschwerdeführerin
für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren je eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-,
insgesamt Fr. 2'000.- (zzgl. MWST), zu bezahlen. Entsprechend ist
Dispositivziffer III des vorinstanzlichen Entscheids, wonach keine
Parteientschädigungen zugesprochen werden, aufzuheben. Entgegen der
Beschwerdeführerin kann jedoch nicht die Rede davon sein, dass sich die
Beschwerdegegnerin über Bundesrecht hinweggesetzt hätte. Vielmehr handelte es
sich um eine Frage der Auslegung bzw. Praxis.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer I des Beschlusses des
Bezirksrats F vom 11. März 2020 sowie Dispositivziffern 1 und 2 des
Beschlusses der Sozialbehörde C vom 25. September 2019 werden aufgehoben
und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Grundsatz nach die Kosten der
Unterbringung der Beschwerdeführerin bei der Pflegefamilie vom 1. April
2019 zu übernehmen, solange der im Sinn der Erwägungen perpetuierte Unterstützungswohnsitz
bei der Beschwerdegegnerin fortbesteht, längstens bis zum Abschluss der
Erstausbildung der Beschwerdeführerin. Bezüglich der drei Monate über den
Lehrabschluss hinaus wird die Beschwerde abgewiesen.
Soweit
die Beschwerdegegnerin die Höhe der in Rechnung gestellten Kosten sowie die
fortdauernde Unterbringung der Beschwerdeführerin bei der Pflegefamilie infrage
stellt, ist die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts im Sinn der Erwägungen an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Dispositivziffer
III des Beschlusses des Bezirksrats F vom 11. März 2020 wird aufgehoben
und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer), total Fr. 1'077.-, zu bezahlen, zahlbar innerhalb von 30 Tagen
ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 4'145.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer), insgesamt Fr. 1'077.-, zu bezahlen, zahlbar innerhalb von
30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …