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Entscheid

VB.2020.00242

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00242

26. August 2020Deutsch25 min

(URT.2020.22060)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00242

Urteil

der 3. Kammer

vom 26. August 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde C,

vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Fremdplatzierungskosten,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A (geboren 2001) und D (geboren 2002, vgl. VB.2020.00241)

leben bei einer Pflegefamilie der Institution E. Mit Beschluss vom 25. September

2019 erteilte die Sozialbehörde C gestützt auf die Pflegegeldrichtlinien des

Kantons Zürich Kostengutsprache für den Aufenthalt bei der Pflegefamilie in der

Höhe von Fr. 2'060.- pro Kind. Die Kostengutsprache für A wurde bis zum

12. August 2019 geleistet; diejenige für D bis zum 11. Juli 2020.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A mit Eingabe vom 31. Oktober 2019

durch ihren anwaltlichen Prozessbeistand Rekurs an den Bezirksrat F erheben und

beantragte die Aufhebung des Beschlusses vom 25. September 2019. Die

Kosten der Betreuung durch die Institution E seien in der Höhe von Fr. 7'800.-

pro Monat rückwirkend ab dem 1. April 2019 und bis drei Monate nach

Abschluss der Erstausbildung zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Sozialbehörde C.

Mit Beschluss vom 11. März 2020 hob der Bezirksrat F

in teilweiser Gutheissung des Rekurses Dispositivziffer 1 des Beschlusses

vom 25. September 2019 auf und verpflichtete die Sozialbehörde C, die

Kosten der Unterbringung von D bei der Pflegefamilie der Institution E für die

Zeit vom 1. April 2019 bis 11. Juli 2020 im Umfang von Fr. 7'800.-

pro Monat zu übernehmen. Im Übrigen wies er den Rekurs ab. Verfahrenskosten

wurden keine erhoben und Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen.

Schliesslich wurde der anwaltliche Prozessbeistand von A

für seinen Aufwand im Rekursverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit

Fr. 3'577.75 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der

Staatskasse entschädigt (Dispositivziffer IV) und A auf die Nachzahlungspflicht

bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hingewiesen (Dispositivziffer V).

III.

Dagegen liess A durch ihren Prozessbeistand am 17. April

2020.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben mit den Anträgen,

Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats F (fortan: Vorinstanz)

vom 11. März 2020 sei insofern aufzuheben, als der Rekurs von A abgewiesen

worden sei; und, es seien die beantragten Kosten für die Betreuung durch die Institution

E und die ausserfamiliäre Unterbringung in Höhe von Fr. 7'800.- pro Monat

rückwirkend ab dem 13. August 2019 bis drei Monate nach Abschluss der

Erstausbildung zu gewähren.

Zudem sei Dispositivziffer III des Beschlusses der

Vorinstanz aufzuheben, und es sei A für das vorinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'577.75 inkl. Barauslagen und

Mehrwertsteuer zulasten der Sozialbehörde C zuzusprechen. Weiter sei

Dispositivziffer V des Beschlusses der Vorinstanz aufzuheben; eventualiter sei

der Beschluss der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im

Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Sozialbehörde C.

In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege.

Der Bezirksrat F verwies am 27. April 2020 auf die

Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine

Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Gemeinde C beantragte am 14. Mai

2020.

die Abweisung der Beschwerde mangels ihrer sozialhilferechtlichen

Zuständigkeit. Eventualiter sei sie zu verpflichten, für den Aufenthalt und

Lebensunterhalt von A in der Institution E ab 13. August 2019 bis zum

Abschluss der derzeitigen Lehre Fr. 2'060.- pro Monat zu bezahlen; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A.

A liess am 8. Juni 2020 an ihren Anträgen festhalten.

Die Gemeinde C hielt am 18. Juni 2020 ebenfalls an ihren Anträgen fest und

verzichtete im Übrigen auf eine eingehende Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich

der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen

während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt

vieler VGr, 18. September 2019, VB.2019.00273,

E. 1.1; Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 65a N. 17). Aufgrund der

monatlichen Kosten von Fr. 7'800.- ist vorliegend die Kammer zum Entscheid

berufen (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c

e contrario VRG).

1.3

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin lebt bei ihrer

Pflegefamilie in G (Kanton H). Ursprünglich lebte sie

zusammen mit ihren Eltern bzw. mit ihrer sorgeberechtigten Mutter in C (Kanton

Zürich). Vorab ist deshalb festzuhalten, dass

das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung

Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) zur Anwendung kommt, da der rechtserhebliche

Sachverhalt eine interkantonale Dimension aufweist (Art. 1 ZUG).

2.2

Das dauernd nicht mit seinen Eltern bzw. einem

Elternteil zusammenlebende Kind

begründet einen eigenen Unterstützungswohnsitz dort, wo es zuletzt

mit den Eltern bzw. einem Elternteil zusammengelebt hat (Art. 7 Abs. 3

lit. c ZUG). Ein Aufenthalt in einer Einrichtung oder die behördliche

Unterbringung einer Person in Familienpflege begründet grundsätzlich keinen

Unterstützungswohnsitz (Art. 5 ZUG) respektive lässt einen bisherigen

Unterstützungswohnsitz nicht untergehen.

2.3

§ 37

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) regelt den

Unterstützungswohnsitz minderjähriger Kinder. Das minderjährige Kind teilt

grundsätzlich den Wohnsitz der Eltern oder jenes Elternteils, unter dessen

Gewalt es steht (Abs. 1) bzw. bei dem es wohnt (Abs. 2). Wohnt das

Kind dauernd nicht bei den Eltern bzw. einem Elternteil, hat es an seinem

letzten Wohnsitz nach den Abs. 1 und 2 einen eigenen Wohnsitz (Abs. 3

lit. c). In den übrigen Fällen befindet sich sein Wohnsitz an seinem

Aufenthaltsort (Abs. 3 lit. d).

Die für die Bestimmung der innerkantonalen Zuständigkeit

der hilfepflichtigen Gemeinde (vgl. § 41 SHG) massgebliche Regelung ist

inhaltlich identisch mit Art. 7 ZUG, welcher die Zuständigkeit im

interkantonalen Verhältnis regelt (Art. 7 Abs. 3 lit. c in

Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 ZUG bzw. Art. 7 Abs. 3

lit. d ZUG).

2.4

In der Praxis wird § 37 Abs. 3 lit. c SHG gleich ausgelegt wie Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG

(vgl. VGr, 10. Mai 2020, VB.2012.00054; VGr, 11. April 2002,

VB.2002.00046, E. 3a; VGr, 19. November 2009, VB.2009.00420,

E. 2.1). § 37 Abs. 3 lit. c SHG – und somit auch

Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG – gilt für wirtschaftlich

unselbständige, nicht bevormundete, aber dauernd bei keinem der Eltern lebende

Kinder (Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz

über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, 2. A., Zürich

1994, N. 125 ff.). Zuständig ist die Gemeinde, in der das Kind

im Zeitpunkt der Fremdplatzierung seinen – von den Eltern abgeleiteten –

Unterstützungswohnsitz nach § 37 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SHG hatte.

Diese Gemeinde bleibt so lange Unterstützungswohnsitz des Kindes, als es

fremdplatziert ist bzw. von den Eltern getrennt lebt (VGr, 11. April 2002,

VB.2002.00046, E. 3a; VGr, 19. November 2009, VB.2009.00420,

E. 2.2).

2.5

Die behördliche Unterbringung einer

volljährigen Person in Familienpflege begründet gemäss Art. 5 ZUG keinen

Unterstützungswohnsitz. Die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person

in Familienpflege beendigt zudem einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht

(Art. 9 Abs. 3 ZUG).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2012 von der

Vormundschaftsbehörde C in der Pflegefamilie von der Institution E platziert

worden. Der sozialhilferechtliche Wohnsitz habe sich weiterhin in C befunden.

In der Folge seien die Eltern nach I bzw. J gezogen. Auch danach sei der

sozialhilferechtliche Wohnsitz in C verblieben. Es werde nicht geltend gemacht

und es ergebe sich auch nicht aus den Akten, dass vorgesehen gewesen wäre, die

Beschwerdeführerin nach Eintritt der Volljährigkeit behördlich in der

Pflegefamilie unterzubringen. Damit sei der ursprünglich von ihren Eltern

abgeleitete sozialhilferechtliche Wohnsitz bei Eintritt der Volljährigkeit

weggefallen. Der Aufenthalt eines Erwachsenen in einer Pflegefamilie könne den

Wohnsitz am Pflegeort gemäss Art. 4 ZUG begründen. Es sei davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei der Pflegefamilie ihren

Lebensmittelpunkt habe, zumal sie auch dort eine Lehre absolviere. Sollte dies

nicht so sein, so habe sie zumindest Aufenthalt in G. So oder so sei seit

Eintritt der Volljährigkeit der Kanton H zur Unterstützung zuständig. Die

Beschwerdegegnerin sei höchstens bis zum Eintritt der Volljährigkeit am 12. August

2019.

zuständig gewesen. Die Beiständin und die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) hätten bis dahin genügend Zeit gehabt, um mit

der neu zuständigen Gemeinde eine Anschlusslösung in die Wege zu leiten.

Zu prüfen sei daher nur die

Kostengutsprache für die Zeit vom 1. April 2019 bis zum 12. August

2019.

Die Beschwerdegegnerin zweifle die Notwendigkeit der Platzierung der

Beschwerdeführerin zumindest bis zum Eintritt ihrer Volljährigkeit nicht an,

wolle jedoch den Tarif der Institution E kürzen. Dieser erscheine für eine

Platzierung in einer Pflegefamilie tatsächlich hoch. Dennoch sei eine Kürzung

nicht zulässig, würde doch dadurch die Platzierung der Beschwerdeführerin

gefährdet. Es sei Aufgabe der KESB, auch über die Angemessenheit der

Kostenfolgen zu entscheiden. Insofern sei auch bereits darüber entschieden,

dass eine Abweichung von den Pflegegeld-Richtlinien des Kantons gerechtfertigt

und begründet sei. Die Beschwerdegegnerin habe die Kosten wie von der

Institution E verrechnet zu übernehmen. Die Zahlung dürfe auch nicht mit der

Begründung verweigert werden, die Beiständin habe es unterlassen,

Ersatzeinkommen geltend zu machen, da damit ebenfalls die Platzierung der

Beschwerdeführerin gefährdet würde. Die Beschwerdegegnerin sei daher zur

vorläufigen Kostenübernahme gehalten, und in einem zweiten Schritt könne sie

dann überprüfen, ob die Kosten allenfalls durch Dritte gedeckt bzw.

zurückerstattet würden.

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei Lehrtochter im Kantonsspital H. Ihr

Einkommen sei der Institution E abgetreten worden, und es werde ihr von dieser

der Grundbedarf ausbezahlt. Es sei unbestritten, dass sie als Minderjährige

dauernd von ihren Eltern getrennt gelebt habe. Seit dem 13. August 2019

dauere der Aufenthalt bei der Pflegefamilie zudem auch nach Eintritt der

Volljährigkeit weiter an. Der Unterstützungswohnsitz, welchen sie als

Minderjährige gehabt habe, dauere nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG

respektive § 37 Abs. 3 lit. c SHG bis zum Austritt aus dem Heim

an, was auch für behördlich bei Pflegefamilien untergebrachte Kinder gelte

(vgl. Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizei-Departements [EJPD],

15.

September 2003, Rek. C2-0260536). Das EJPD habe entschieden, dass die

Perpetuierungstheorie bezüglich des Wohnsitzes auch für in Pflegefamilien Untergebrachte

nach Erreichen der Volljährigkeit Anwendung finde und diese somit ab dem 18. Lebensjahr

bei der Pflegefamilie keinen Unterstützungswohnsitz nach Art. 4 ZUG

begründeten – und dies auch bei freiwilligem Aufenthalt bei der Pflegefamilie.

Für die Beschwerdeführerin bedeute dies, dass ihr Unterstützungswohnsitz auch

für die Dauer des Verbleibs bei der Pflegefamilie über den Eintritt der

Volljährigkeit hinaus bei der Beschwerdegegnerin liegen werde, und dies

mindestens bis zum Abschluss der Erstausbildung und für die Dauer des danach

einsetzenden "Abkoppelungsprozesses" von in der Regel drei Monaten.

Die Beschwerdeführerin brauche die Unterstützung an ihrer bisherigen

Unterbringung mindestens bis zum Abschluss der Ausbildung. Nicht zu

unterschätzen sei dabei auch die Bindung zur Pflegefamilie. Die Begründung der

Vorinstanz sei deshalb nicht nachvollziehbar, denn eine behördliche

Unterbringung nach Eintritt der Volljährigkeit werde gerade nicht

vorausgesetzt. Die Vorinstanz habe es unterlassen, ihren Entscheid mittels

Dispositiv

einer ausführlichen Begründung in diesem Punkt darzulegen. Es bestehe demnach

Anspruch auf weitere Übernahme der Kosten durch die Beschwerdegegnerin auch

über die Volljährigkeit hinaus.

3.3 Die

Beschwerdegegnerin bringt vor, seit Eintritt der Volljährigkeit der

Beschwerdeführerin am 12. August 2019 bestimme sich der

Unterstützungswohnsitz der in G lebenden Beschwerdeführerin nicht mehr nach

Art. 7 ZUG, sondern nach Art. 4, 5 und 9 ZUG. Da die

Beschwerdeführerin weder in einem Heim lebe noch als volljährige Person

behördlich in Familienpflege untergebracht sei oder behördlich in

Familienpflege belassen werde, befinde sich ihr Wohnsitz dort, wo sie sich mit

der Absicht dauernden Verbleibens aufhalte. Ab Eintritt der Volljährigkeit habe

die Beschwerdeführerin freiwillig bei der Pflegefamilie gelebt und müsse auch

von dieser nicht mehr besonders betreut werden. Zudem absolviere sie von dort

aus ihre Ausbildung und habe damit dort ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt.

Mit Eintritt der Volljährigkeit habe sie dort einen Unterstützungswohnsitz

begründet. Dort habe sie sich per 1. November 2019 angemeldet, weshalb

auch die in Art. 4 Abs. 2 ZUG vorgesehene Vermutung der

Wohnsitzbegründung durch die polizeiliche Anmeldung zusätzlich für den neuen

Unterstützungswohnsitz spreche. Art. 4 ZUG komme hier sehr wohl zur

Anwendung, da es vorliegend weder um ein Heim noch um eine behördliche

Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege gehe, weshalb es auch

zu keiner Perpetuierung des Minderjährigenwohnsitzes über die Volljährigkeit

hinaus komme. Die im Sozialhilfe-Behördenhandbuch formulierten Voraussetzungen

zur Begründung eines Unterstützungswohnsitzes am Ort der Pflegefamilie seien

viel zu streng formuliert. Die Perpetuierungstheorie, von welcher der zitierte

Entscheid des EJPD ausgehe und wonach gestützt auf Art. 5 und 9 Abs. 3

ZUG eine volljährige Person keinen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz der

Pflegeeltern begründen könne, gelte nur für Aufenthalte in Heimen und nicht für

solche in Pflegefamilien. Die Beschwerdeführerin könne aus diesem unrichtigen

Einzelentscheid nichts zu ihren Gunsten herleiten. Es wäre weder zulässig noch

angemessen, der Beschwerdegegnerin weiterhin und noch über die Erstausbildung

hinaus und zudem unter dem fraglichen Titel "Abkoppelungsprozess"

solche Kosten aufzuerlegen.

4.

4.1 Bei dieser

Ausgangslage und aufgrund der Beschwerdeanträge ist zu prüfen, wo sich der

sozialhilferechtliche Unterstützungswohnsitz der Beschwerdeführerin seit

Eintritt ihrer Volljährigkeit am 12. August 2019 befand und welche

Sozialbehörde damit zur Errichtung der Kosten für die Platzierung über die

Volljährigkeit hinaus zuständig ist. Dass die Beschwerdeführerin auch nach

Eintritt der Volljährigkeit weiterhin bei der Pflegefamilie verbleibt, steht

für die Beschwerdeführerin, die Pflegefamilie und die KESB nicht infrage.

4.2 Danach lag der Unterstützungswohnsitz der Beschwerdeführerin

unbestrittenermassen – zumindest bis zum Eintritt ihrer Volljährigkeit – in C

(Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG). Bis zum Eintritt der

Volljährigkeit der Beschwerdeführerin war somit die Beschwerdegegnerin – wie

auch nach dem vorinstanzlichen Entscheid – gehalten, weiterhin für die Kosten

der Platzierung der Beschwerdeführerin aufzukommen.

4.3 Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG erfasst sowohl freiwillige als auch

behördliche Unterbringungen (BGr,

29. Juni 2006, 2A.134/2006 E. 4.3.1; Thomet, Kommentar ZUG, Art. 7, N. 125;

Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 3.2.03, 9. Januar

2019). Die Fremdplatzierung erfordert keinen behördlichen Akt. Wesentlich ist

allein, dass ein Kind vom Inhaber bzw. von der Inhaberin der elterlichen Sorge

getrennt lebt (Peter Stadler, Entscheide zum Zuständigkeitsgesetz, in: ZeSo

2/2000, S. 27 ff., 28).

Nach

Eintritt der Volljährigkeit bestimmt sich der Unterstützungswohnsitz

des Kindes grundsätzlich nicht mehr nach Art. 7 ZUG. Dies bedeutet

aber nicht, dass der während der Minderjährigkeit nach Art. 7

ZUG bestimmte Unterstützungswohnsitz mit dem Eintritt der

Volljährigkeit automatisch und in jedem Fall dahin fällt. Zu prüfen

ist, ob ein perpetuierter Wohnsitz gegeben ist.

4.4 Lebte eine bis anhin minderjährige Person dauernd von den Eltern

getrennt und dauert der (freiwillige oder unfreiwillige) Aufenthalt in einem

Heim auch bei Eintritt der Volljährigkeit weiter an, kann Art. 4

Abs. 1 ZUG keine Anwendung finden. In diesem Fall ist nämlich

gemäss Art. 5 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 ZUG sowohl

eine Wohnsitzbegründung am Ort des Heimes wie auch eine Beendigung des

bisherigen Unterstützungswohnsitzes grundsätzlich ausgeschlossen.

4.5 Art. 9

Abs. 3 ZUG hält explizit fest, dass eine behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege

einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht beendigt. Vielmehr

dauert der als Kind gestützt auf Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG

begründete Wohnsitz bis zum Austritt aus dem Heim als perpetuierter

Wohnsitz weiter an. Das gilt auch in Fällen, in denen ein Kind auf

Veranlassung der KESB oder einer anderen Behörde in einer Pflegefamilie

untergebracht wurde. Dabei ist es gemäss der SKOS unerheblich, ob die

Unterbringung förmlich beschlossen oder bloss faktisch veranlasst wurde (Merkblatt

des SKOS, Welcher Kanton ist für die Ausrichtung von Sozialhilfe

zuständig? Örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe, Bern

2019, https://skos.ch/fileadmin/user_upload/skos_main/public/pdf/Recht_und_Beratung/Merkblaetter/SKOS-Merkblatt-OErtliche-Zustaendigkeit_01.pdf besucht am 5. August 2020, Kap. 8.3).

Somit

ist insofern nicht relevant, dass die Platzierung der Beschwerdeführerin nicht erneut

bzw. behördlich angeordnet wurde. Die Kindesschutzmassnahme sowie die

darauffolgende Platzierung erfolgten im Jahr 2012 gestützt auf Art. 310

des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, nachdem den Eltern die Obhut

entzogen worden war. Auch wenn Kindesschutzmassnahmen mit Eintritt der

Volljährigkeit dahinfallen, spielt dies für die Bestimmung des

Unterstützungswohnsitzes nur eine untergeordnete Rolle. Vielmehr sind nach dem

Gesagten die tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen.

4.6 Bleibt das volljährig gewordene Kind freiwillig in

Familienpflege, besteht keine Notwendigkeit für eine weitere Betreuung;

beruht der weitere Verbleib bei den Pflegeeltern nicht auf einem Sonderzweck

(wie beispielsweise die Beendigung einer Lehre) und ist die Absicht des

dauernden Verbleibens vorhanden, kann an diesem Ort ein Unterstützungswohnsitz

nach Art. 4 Abs. 1 ZUG begründet werden. Das gilt auch

für Kinder, die nicht dauernd fremdplatziert sind und sich (zu einem

Sonderzweck) ausserhalb ihres Wohnortes aufhalten. Werden sie volljährig,

muss geprüft werden, ob dieser Sonderzweck nach wie vor gegeben ist

(Merkblatt des SKOS, Welcher Kanton ist für die Ausrichtung von

Sozialhilfe zuständig? Örtliche Zuständigkeit in der

Sozialhilfe, Bern 2019,https://skos.ch/fileadmin/user_upload/skos_main/public/pdf/Recht_und_Beratung/Merkblaetter/SKOS-Merkblatt-OErtliche-Zustaendigkeit_01.pdf besucht am 5. August 2020, Kap. 8.3).

4.7 Für

einen perpetuierten Wohnsitz sprechen Schnyder/Mösch Payot in Bezug auf

Situationen, wenn ein Volljähriger zwar keiner Pflege mehr bedarf, jedoch

zu einem Sonderzweck, zum Beispiel dem Absolvieren der Fachmatur, bei einer

Pflegefamilie bleiben würde (Ruth Schnyder/Peter

Mösch Payot, Der Unterstützungswohnsitz nach ZUG von der Geburt bis

Volljährigkeit, N. 73, in: jusletter, 14. November 2016). Nichts anderes kann bei einem Verbleib über

die Volljährigkeit hinaus gelten, wenn die Familienpflege von der Behörde als

indiziert betrachtet wird und die Pflegeeltern nach wie vor einen

entsprechenden Auftrag zu Pflege und Betreuung haben (N. 75).

Verbleibt nun der

Volljährige in der Pflegefamilie oder Einrichtung, weil weiterhin die

entsprechende Betreuung benötigt wird, so ändert sich der Charakter des

Aufenthaltes nicht. Ist aber der Verbleib des Volljährigen an keine

Notwendigkeit mehr gebunden (z. B.

weil die Ausbildung bereits abgeschlossen ist etc.) und bleibt der Volljährige

dennoch in der Pflegefamilie, so kann, falls der Lebensmittelpunkt gegeben ist,

auch der Unterstützungswohnsitz an den Ort der Pflegeeltern wechseln (Vogel

Urs, Der Wohnsitz des minderjährigen Kindes im Zivil- und Sozialhilferecht, in:

Roland Fankhauser/Ruth E. Reusser/Ivo Schwander (Hrsg.), Brennpunkt

Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag,

Zürich/St. Gallen 2017, S. 577 ff., 587). Bigger

vertritt ebenfalls die These des ausnahmsweise über die Volljährigkeit

fortdauernden Unterstützungswohnsitzes gestützt auf Art. 7 Abs. 3

lit. c ZUG (Edwin Bigger, Zum Unterstützungswohnsitz von Mündigen,

insbesondere bei Eintritt der Mündigkeit und bei Wochenaufenthalt, in: ZeSo,

10/1998, S. 157 ff., insbesondere S. 160).

4.8 Das EJPD

kam in einem Entscheid vom 15. September 2003, in welchem die

Volljährigwerdende sich freiwillig bei der Pflegefamilie befand, zum Schluss,

die Situation sei faktisch wie eine (behördliche) Unterbringung zu betrachten.

Da sie sich noch in der Lehre befand, begründe sie, auch nachdem sie volljährig

geworden sei, keinen Wohnsitz am Ort der Pflegefamilie (Entscheid des EJPD, 15. September

2003, Rek. C2-0260536). Ebenso stellte das Verwaltungsgericht des Kantons

Graubünden in einem Fall, in welchem sich das volljährig werdende platzierte

Kind noch in gymnasialer Ausbildung befand, fest, dass weder mit Eintritt der

Volljährigkeit noch mit Wegfall der Kindesschutzmassnahmen ein Grund für die

Beendigung des bisherigen Unterstützungswohnsitzes eingetreten sei (Urteil des

Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 22. Januar 2020, U1968,

E. 3.3.2).

4.9 Ein Sonderzweck, der das Fortbestehen eines Unterstützungswohnsitzes

begründen kann, ist das von der SKOS und in der Literatur explizit genannte

Beispiel einer Lehre bzw. Ausbildung. Die Beschwerdeführerin befindet sich in

ihrer Erstausbildung, welche sie von ihrem Wohnort bei der Pflegefamilie aus

absolviert und aufgrund deren der weitere Verbleib bei der Pflegefamilie vonnöten

ist. Die Beschwerdeführerin absolviert seit August 2019 eine Lehre als ... im Kantonsspital

H und kann bis zu deren Abschluss bei der Pflegefamilie verbleiben. Es liegt

damit ein Sonderzweck des weiteren Verbleibs in der Pflegefamilie vor, selbst

wenn dieser insofern als "freiwillig" bezeichnet werden kann, zumal

er nicht behördlich neu angeordnet wurde. Nach der SKOS (vgl. oben E. 4.6)

ist dies auch unerheblich und eine behördliche Unterbringung ist unter diesen

Umständen zur Perpetuierung des Unterstützungswohnsitzes auch nicht verlangt. Es kann unter diesen Umständen vorliegend auch offenbleiben, welche

Art von Unterbringung verfügt worden wäre, wäre ein weiterer Aufenthalt in der

Pflegefamilie nach Eintritt der Volljährigkeit nicht möglich gewesen.

4.10 Die Grundausbildung zur ... dauert für gewöhnlich drei Jahre,

wovon die Beschwerdeführerin im August 2020 bereits zwei Lehrjahre abgeschlossen

haben wird. Für eine über den Abschluss hinausgehende Phase des

Abkopplungsprozesses, wie ihn die Beschwerdeführerin geltend macht, besteht

jedoch keine Grundlage. Der Unterstützungswohnsitz bleibt damit vorliegend nur

bis zum effektiven Abschluss der Erstausbildung bestehen, soweit dessen

Perpetuierung nicht aus anderen Gründen entfällt (z. B. Wegzug

der Beschwerdeführerin aus eigenem Antrieb etc.).

5.

5.1 Der Betrag

für die Unterbringung kann, soweit die Beschwerdegegnerin dessen Höhe

beanstandet, im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden. In diesem

Zusammenhang ist allerdings von Bedeutung, ob der weitere Aufenthalt der

Beschwerdeführerin über die Mündigkeit hinaus behördlich angeordnet worden ist

oder freiwillig erfolgt. Bei KESB-angeordneten Unterbringungen ist den

Sozialhilfebehörden eine Überprüfung der Höhe der daraus erwachsenden Kosten

grundsätzlich untersagt, weil die KESB entsprechende Abklärungen selber tätigt

und bei kostspieligen Massnahmen die betroffene Gemeinde anzuhören hat (§ 49

Abs. 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

[EG KESR] vom 25. Juni 2012). Liegt demgegenüber eine freiwillige

Unterbringung vor, ist eine solche Überprüfung hingegen erlaubt.

5.2 Nun ist

mindestens den Akten kein neuerlicher KESB-Entscheid zu entnehmen, der den

Aufenthalt der Beschwerdeführerin bei ihrer Pflegefamilie auch nach Erreichen

der Volljährigkeit behördlich angeordnet hätte, weshalb ihr Aufenthalt –

vorbehältlich einer anderen Anordnung – als freiwillig erachtet werden darf.

Allerdings ist diesbezüglich einerseits der Sachverhalt mangels entsprechender

Unterlagen nicht erstellt, andererseits ist nicht ersichtlich, dass bereits von

einer Instanz über die Kostenhöhe für die Unterbringung nach Erreichen der

Volljährigkeit entschieden worden wäre. Insofern ist die Sache deshalb mittels

Sprungrückweisung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Vornahme

entsprechender Abklärungen bezüglich Rechtfertigung des Settings, der Höhe der

Beträge und der weiteren von der KESB geltend gemachten Notwendigkeit der

Unterbringung in der Pflegefamilie in diesem Umfang.

5.3 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer I des

Beschlusses der Vorinstanz vom 11. März 2020 sowie Dispositivziffern 1 und

2 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 25. September 2019 sind

aufzuheben und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Grundsatz nach

die Kosten der Unterbringung der Beschwerdeführerin bei der Pflegefamilie vom

1. April 2019 bis zum Abschluss der Erstausbildung der Beschwerdeführerin

zu übernehmen, solange der im Sinn der Erwägungen perpetuierte

Unterstützungswohnsitz bei der Beschwerdegegnerin fortbesteht, längstens bis

zum Abschluss der Erstausbildung der Beschwerdeführerin. Bezüglich der drei

Monate über den Lehrabschluss hinaus ist die Beschwerde abzuweisen. Bezüglich

der Höhe der Beträge ist die Sache im Sinn der Erwägungen an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.4 Da das Unterliegen der Beschwerdeführerin in

Bezug auf den "Abkoppelungsprozess" von drei Monaten im Vergleich zur

Gesamtdauer sehr gering ist, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten

vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Zudem

ist die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen

als Obsiegen zu

behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch

entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit

Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Dem Vertreter der

Beschwerdeführerin ist entsprechend eine Parteientschädigung zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen ist schliesslich das Gesuch der

Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.

5.5 Aufgrund

des vorliegenden Verfahrensausgangs steht der Beschwerdeführerin nicht nur für

das Beschwerde-, sondern auch für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung

zu. Sie stellte in beiden Verfahren den Antrag um Entschädigungsfolgen zzgl.

MWST zulasten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von je Verfahren Fr. 1'000.- (insgesamt Fr. 2'000.-;

zzgl. MWST) zu bezahlen. Entsprechend ist Dispositivziffer III des

vorinstanzlichen Entscheids, wonach keine Parteientschädigungen zugesprochen

werden, aufzuheben. Entgegen der Beschwerdeführerin kann jedoch nicht die Rede

davon sein, dass sich die Beschwerdegegnerin über Bundesrecht hinweggesetzt

hätte. Vielmehr handelte es sich um eine Frage der Auslegung bzw. Praxis.

Die

Parteientschädigung ist im Rekursverfahren an die von der Vorinstanz im

angefochtenen Entscheid in Dispositivziffer IV zugesprochene Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands anzurechnen bzw. wie beantragt direkt an die

Staatskasse zur Entlastung der Beschwerdeführerin zu bezahlen. Dies wiederum

bedingt die Anpassung der Nachzahlungspflicht, auf welche die Vorinstanz die

Beschwerdeführerin in Dispositivziffer V des angefochtenen Entscheids hinwies.

Diese ist insofern ­ in teilweiser Gutheissung des Antrags der

Beschwerdeführerin – anzupassen, als sich die Nachzahlungspflicht um den

Betrag der Parteientschädigung reduziert.

5.6 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG

haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die

erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel

heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie

benötigt (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind

Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel

kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig,

wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind

und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten

bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16

N. 80 f.).

Weil der

Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine

Gerichtskosten aufzuerlegen sind, wird ihr Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung gegenstandslos und ist entsprechend abzuschreiben. Ebenso wäre

ihr im Rekursverfahren gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung mangels der Erhebung von Verfahrenskosten im Rekursverfahren als

gegenstandslos abzuschreiben gewesen.

Die Beschwerdeführerin ist als mittellos zu bezeichnen und

angesichts der Schwierigkeit des Verfahrens sowie des Eingriffs in ihre

persönlichen Rechte auf einen Rechtsbeistand angewiesen. Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtsvertretung ist deshalb gutzuheissen, und es ist der

Beschwerdeführerin in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.

5.7 Gemäss § 9 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 erhält der

unentgeltliche Rechtsbeistand den notwendigen Zeitaufwand gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren

vom 8. September 2010 (AnwGebV) entschädigt, wobei die Bedeutung der

Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen

separat entschädigt werden. Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der Stundenansatz

für unentgeltliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.-.

Der von Rechtsanwalt B für das

Beschwerdeverfahren in seiner Honorarnote vom 19. August 2020 geltend

gemachte Aufwand von 9,39 Stunden erscheint angemessen. Die geltend

gemachten Barauslagen (Fr. 61.97) sind nicht zu beanstanden. Das ergibt

ein Total von Fr. 2'291.60 (Fr. 2'127.76 zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer = Fr. 163.84). Rechtsanwalt B ist demzufolge mit Fr. 2'291.60

(inkl. Mehrwertsteuer von 7,7 %) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

5.8 Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche

Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer I des Beschlusses

des Bezirksrats F vom 11. März 2020 sowie Dispositivziffern 1 und 2

des Beschlusses der Sozialbehörde C vom 25. September 2019 werden

aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Grundsatz nach die

Kosten der Unterbringung der Beschwerdeführerin bei der Pflegefamilie

rückwirkend ab 13. August 2019 zu übernehmen, solange der im Sinn der

Erwägungen perpetuierte Unterstützungswohnsitz bei der Beschwerdegegnerin

fortbesteht, längstens bis zum Abschluss der Erstausbildung der

Beschwerdeführerin. Bezüglich der drei Monate über den Lehrabschluss hinaus wird

die Beschwerde abgewiesen.

Soweit

die Beschwerdegegnerin die Höhe der in Rechnung gestellten Kosten sowie die

fortdauernde Unterbringung der Beschwerdeführerin bei der Pflegefamilie infrage

stellt, ist die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts im Sinn der Erwägungen an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Dispositivziffer III des Beschlusses des Bezirksrats F

vom 11. März 2020 wird aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer), total Fr. 1'077.-, zu bezahlen, zahlbar innerhalb von

30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die Staatskasse zur

Entlastung der Beschwerdeführerin. Die Parteientschädigung ist an die im

Rekursverfahren gewährte Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands

anzurechnen. Dispositivziffer V des Beschlusses des Bezirksrats F vom 11. März

2020 wird insofern abgeändert, als sich die Nachzahlungspflicht nur auf den um

die Parteientschädigung reduzierten Betrags der unentgeltlichen Rechtspflege

beläuft. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

2. Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 4'145.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5. Der

Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.

6. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 1'000.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer), total Fr. 1'077.-,

zu bezahlen, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des

vorliegenden Urteils. Die Parteientschädigung ist an die im Beschwerdeverfahren

gewährte Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands anzurechnen.

7. Rechtsanwalt B

wird für seinen Aufwand (inkl. Barauslagen) im Beschwerdeverfahren mit

Fr. 1'214.60 (inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer [Fr. 93.55]; unter

erfolgter Anrechnung der Parteientschädigung gemäss Dispositivziffer 6

vorstehend) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

9. Mitteilung

an …