VB.2020.00242
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00242
26. August 2020Deutsch25 min
(URT.2020.22060)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00242
Urteil
der 3. Kammer
vom 26. August 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde C,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Fremdplatzierungskosten,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geboren 2001) und D (geboren 2002, vgl. VB.2020.00241)
leben bei einer Pflegefamilie der Institution E. Mit Beschluss vom 25. September
2019 erteilte die Sozialbehörde C gestützt auf die Pflegegeldrichtlinien des
Kantons Zürich Kostengutsprache für den Aufenthalt bei der Pflegefamilie in der
Höhe von Fr. 2'060.- pro Kind. Die Kostengutsprache für A wurde bis zum
12. August 2019 geleistet; diejenige für D bis zum 11. Juli 2020.
Erwägungen
II.
Dagegen liess A mit Eingabe vom 31. Oktober 2019
durch ihren anwaltlichen Prozessbeistand Rekurs an den Bezirksrat F erheben und
beantragte die Aufhebung des Beschlusses vom 25. September 2019. Die
Kosten der Betreuung durch die Institution E seien in der Höhe von Fr. 7'800.-
pro Monat rückwirkend ab dem 1. April 2019 und bis drei Monate nach
Abschluss der Erstausbildung zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Sozialbehörde C.
Mit Beschluss vom 11. März 2020 hob der Bezirksrat F
in teilweiser Gutheissung des Rekurses Dispositivziffer 1 des Beschlusses
vom 25. September 2019 auf und verpflichtete die Sozialbehörde C, die
Kosten der Unterbringung von D bei der Pflegefamilie der Institution E für die
Zeit vom 1. April 2019 bis 11. Juli 2020 im Umfang von Fr. 7'800.-
pro Monat zu übernehmen. Im Übrigen wies er den Rekurs ab. Verfahrenskosten
wurden keine erhoben und Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen.
Schliesslich wurde der anwaltliche Prozessbeistand von A
für seinen Aufwand im Rekursverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit
Fr. 3'577.75 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der
Staatskasse entschädigt (Dispositivziffer IV) und A auf die Nachzahlungspflicht
bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hingewiesen (Dispositivziffer V).
III.
Dagegen liess A durch ihren Prozessbeistand am 17. April
2020.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben mit den Anträgen,
Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats F (fortan: Vorinstanz)
vom 11. März 2020 sei insofern aufzuheben, als der Rekurs von A abgewiesen
worden sei; und, es seien die beantragten Kosten für die Betreuung durch die Institution
E und die ausserfamiliäre Unterbringung in Höhe von Fr. 7'800.- pro Monat
rückwirkend ab dem 13. August 2019 bis drei Monate nach Abschluss der
Erstausbildung zu gewähren.
Zudem sei Dispositivziffer III des Beschlusses der
Vorinstanz aufzuheben, und es sei A für das vorinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'577.75 inkl. Barauslagen und
Mehrwertsteuer zulasten der Sozialbehörde C zuzusprechen. Weiter sei
Dispositivziffer V des Beschlusses der Vorinstanz aufzuheben; eventualiter sei
der Beschluss der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im
Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Sozialbehörde C.
In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
Der Bezirksrat F verwies am 27. April 2020 auf die
Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine
Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Gemeinde C beantragte am 14. Mai
2020.
die Abweisung der Beschwerde mangels ihrer sozialhilferechtlichen
Zuständigkeit. Eventualiter sei sie zu verpflichten, für den Aufenthalt und
Lebensunterhalt von A in der Institution E ab 13. August 2019 bis zum
Abschluss der derzeitigen Lehre Fr. 2'060.- pro Monat zu bezahlen; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A.
A liess am 8. Juni 2020 an ihren Anträgen festhalten.
Die Gemeinde C hielt am 18. Juni 2020 ebenfalls an ihren Anträgen fest und
verzichtete im Übrigen auf eine eingehende Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich
der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen
während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt
vieler VGr, 18. September 2019, VB.2019.00273,
E. 1.1; Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 65a N. 17). Aufgrund der
monatlichen Kosten von Fr. 7'800.- ist vorliegend die Kammer zum Entscheid
berufen (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c
e contrario VRG).
1.3
Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin lebt bei ihrer
Pflegefamilie in G (Kanton H). Ursprünglich lebte sie
zusammen mit ihren Eltern bzw. mit ihrer sorgeberechtigten Mutter in C (Kanton
Zürich). Vorab ist deshalb festzuhalten, dass
das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung
Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) zur Anwendung kommt, da der rechtserhebliche
Sachverhalt eine interkantonale Dimension aufweist (Art. 1 ZUG).
2.2
Das dauernd nicht mit seinen Eltern bzw. einem
Elternteil zusammenlebende Kind
begründet einen eigenen Unterstützungswohnsitz dort, wo es zuletzt
mit den Eltern bzw. einem Elternteil zusammengelebt hat (Art. 7 Abs. 3
lit. c ZUG). Ein Aufenthalt in einer Einrichtung oder die behördliche
Unterbringung einer Person in Familienpflege begründet grundsätzlich keinen
Unterstützungswohnsitz (Art. 5 ZUG) respektive lässt einen bisherigen
Unterstützungswohnsitz nicht untergehen.
2.3
§ 37
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) regelt den
Unterstützungswohnsitz minderjähriger Kinder. Das minderjährige Kind teilt
grundsätzlich den Wohnsitz der Eltern oder jenes Elternteils, unter dessen
Gewalt es steht (Abs. 1) bzw. bei dem es wohnt (Abs. 2). Wohnt das
Kind dauernd nicht bei den Eltern bzw. einem Elternteil, hat es an seinem
letzten Wohnsitz nach den Abs. 1 und 2 einen eigenen Wohnsitz (Abs. 3
lit. c). In den übrigen Fällen befindet sich sein Wohnsitz an seinem
Aufenthaltsort (Abs. 3 lit. d).
Die für die Bestimmung der innerkantonalen Zuständigkeit
der hilfepflichtigen Gemeinde (vgl. § 41 SHG) massgebliche Regelung ist
inhaltlich identisch mit Art. 7 ZUG, welcher die Zuständigkeit im
interkantonalen Verhältnis regelt (Art. 7 Abs. 3 lit. c in
Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 ZUG bzw. Art. 7 Abs. 3
lit. d ZUG).
2.4
In der Praxis wird § 37 Abs. 3 lit. c SHG gleich ausgelegt wie Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG
(vgl. VGr, 10. Mai 2020, VB.2012.00054; VGr, 11. April 2002,
VB.2002.00046, E. 3a; VGr, 19. November 2009, VB.2009.00420,
E. 2.1). § 37 Abs. 3 lit. c SHG – und somit auch
Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG – gilt für wirtschaftlich
unselbständige, nicht bevormundete, aber dauernd bei keinem der Eltern lebende
Kinder (Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz
über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, 2. A., Zürich
1994, N. 125 ff.). Zuständig ist die Gemeinde, in der das Kind
im Zeitpunkt der Fremdplatzierung seinen – von den Eltern abgeleiteten –
Unterstützungswohnsitz nach § 37 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SHG hatte.
Diese Gemeinde bleibt so lange Unterstützungswohnsitz des Kindes, als es
fremdplatziert ist bzw. von den Eltern getrennt lebt (VGr, 11. April 2002,
VB.2002.00046, E. 3a; VGr, 19. November 2009, VB.2009.00420,
E. 2.2).
2.5
Die behördliche Unterbringung einer
volljährigen Person in Familienpflege begründet gemäss Art. 5 ZUG keinen
Unterstützungswohnsitz. Die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person
in Familienpflege beendigt zudem einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht
(Art. 9 Abs. 3 ZUG).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2012 von der
Vormundschaftsbehörde C in der Pflegefamilie von der Institution E platziert
worden. Der sozialhilferechtliche Wohnsitz habe sich weiterhin in C befunden.
In der Folge seien die Eltern nach I bzw. J gezogen. Auch danach sei der
sozialhilferechtliche Wohnsitz in C verblieben. Es werde nicht geltend gemacht
und es ergebe sich auch nicht aus den Akten, dass vorgesehen gewesen wäre, die
Beschwerdeführerin nach Eintritt der Volljährigkeit behördlich in der
Pflegefamilie unterzubringen. Damit sei der ursprünglich von ihren Eltern
abgeleitete sozialhilferechtliche Wohnsitz bei Eintritt der Volljährigkeit
weggefallen. Der Aufenthalt eines Erwachsenen in einer Pflegefamilie könne den
Wohnsitz am Pflegeort gemäss Art. 4 ZUG begründen. Es sei davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei der Pflegefamilie ihren
Lebensmittelpunkt habe, zumal sie auch dort eine Lehre absolviere. Sollte dies
nicht so sein, so habe sie zumindest Aufenthalt in G. So oder so sei seit
Eintritt der Volljährigkeit der Kanton H zur Unterstützung zuständig. Die
Beschwerdegegnerin sei höchstens bis zum Eintritt der Volljährigkeit am 12. August
2019.
zuständig gewesen. Die Beiständin und die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) hätten bis dahin genügend Zeit gehabt, um mit
der neu zuständigen Gemeinde eine Anschlusslösung in die Wege zu leiten.
Zu prüfen sei daher nur die
Kostengutsprache für die Zeit vom 1. April 2019 bis zum 12. August
2019.
Die Beschwerdegegnerin zweifle die Notwendigkeit der Platzierung der
Beschwerdeführerin zumindest bis zum Eintritt ihrer Volljährigkeit nicht an,
wolle jedoch den Tarif der Institution E kürzen. Dieser erscheine für eine
Platzierung in einer Pflegefamilie tatsächlich hoch. Dennoch sei eine Kürzung
nicht zulässig, würde doch dadurch die Platzierung der Beschwerdeführerin
gefährdet. Es sei Aufgabe der KESB, auch über die Angemessenheit der
Kostenfolgen zu entscheiden. Insofern sei auch bereits darüber entschieden,
dass eine Abweichung von den Pflegegeld-Richtlinien des Kantons gerechtfertigt
und begründet sei. Die Beschwerdegegnerin habe die Kosten wie von der
Institution E verrechnet zu übernehmen. Die Zahlung dürfe auch nicht mit der
Begründung verweigert werden, die Beiständin habe es unterlassen,
Ersatzeinkommen geltend zu machen, da damit ebenfalls die Platzierung der
Beschwerdeführerin gefährdet würde. Die Beschwerdegegnerin sei daher zur
vorläufigen Kostenübernahme gehalten, und in einem zweiten Schritt könne sie
dann überprüfen, ob die Kosten allenfalls durch Dritte gedeckt bzw.
zurückerstattet würden.
3.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei Lehrtochter im Kantonsspital H. Ihr
Einkommen sei der Institution E abgetreten worden, und es werde ihr von dieser
der Grundbedarf ausbezahlt. Es sei unbestritten, dass sie als Minderjährige
dauernd von ihren Eltern getrennt gelebt habe. Seit dem 13. August 2019
dauere der Aufenthalt bei der Pflegefamilie zudem auch nach Eintritt der
Volljährigkeit weiter an. Der Unterstützungswohnsitz, welchen sie als
Minderjährige gehabt habe, dauere nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG
respektive § 37 Abs. 3 lit. c SHG bis zum Austritt aus dem Heim
an, was auch für behördlich bei Pflegefamilien untergebrachte Kinder gelte
(vgl. Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizei-Departements [EJPD],
15.
September 2003, Rek. C2-0260536). Das EJPD habe entschieden, dass die
Perpetuierungstheorie bezüglich des Wohnsitzes auch für in Pflegefamilien Untergebrachte
nach Erreichen der Volljährigkeit Anwendung finde und diese somit ab dem 18. Lebensjahr
bei der Pflegefamilie keinen Unterstützungswohnsitz nach Art. 4 ZUG
begründeten – und dies auch bei freiwilligem Aufenthalt bei der Pflegefamilie.
Für die Beschwerdeführerin bedeute dies, dass ihr Unterstützungswohnsitz auch
für die Dauer des Verbleibs bei der Pflegefamilie über den Eintritt der
Volljährigkeit hinaus bei der Beschwerdegegnerin liegen werde, und dies
mindestens bis zum Abschluss der Erstausbildung und für die Dauer des danach
einsetzenden "Abkoppelungsprozesses" von in der Regel drei Monaten.
Die Beschwerdeführerin brauche die Unterstützung an ihrer bisherigen
Unterbringung mindestens bis zum Abschluss der Ausbildung. Nicht zu
unterschätzen sei dabei auch die Bindung zur Pflegefamilie. Die Begründung der
Vorinstanz sei deshalb nicht nachvollziehbar, denn eine behördliche
Unterbringung nach Eintritt der Volljährigkeit werde gerade nicht
vorausgesetzt. Die Vorinstanz habe es unterlassen, ihren Entscheid mittels
Dispositiv
einer ausführlichen Begründung in diesem Punkt darzulegen. Es bestehe demnach
Anspruch auf weitere Übernahme der Kosten durch die Beschwerdegegnerin auch
über die Volljährigkeit hinaus.
3.3 Die
Beschwerdegegnerin bringt vor, seit Eintritt der Volljährigkeit der
Beschwerdeführerin am 12. August 2019 bestimme sich der
Unterstützungswohnsitz der in G lebenden Beschwerdeführerin nicht mehr nach
Art. 7 ZUG, sondern nach Art. 4, 5 und 9 ZUG. Da die
Beschwerdeführerin weder in einem Heim lebe noch als volljährige Person
behördlich in Familienpflege untergebracht sei oder behördlich in
Familienpflege belassen werde, befinde sich ihr Wohnsitz dort, wo sie sich mit
der Absicht dauernden Verbleibens aufhalte. Ab Eintritt der Volljährigkeit habe
die Beschwerdeführerin freiwillig bei der Pflegefamilie gelebt und müsse auch
von dieser nicht mehr besonders betreut werden. Zudem absolviere sie von dort
aus ihre Ausbildung und habe damit dort ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt.
Mit Eintritt der Volljährigkeit habe sie dort einen Unterstützungswohnsitz
begründet. Dort habe sie sich per 1. November 2019 angemeldet, weshalb
auch die in Art. 4 Abs. 2 ZUG vorgesehene Vermutung der
Wohnsitzbegründung durch die polizeiliche Anmeldung zusätzlich für den neuen
Unterstützungswohnsitz spreche. Art. 4 ZUG komme hier sehr wohl zur
Anwendung, da es vorliegend weder um ein Heim noch um eine behördliche
Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege gehe, weshalb es auch
zu keiner Perpetuierung des Minderjährigenwohnsitzes über die Volljährigkeit
hinaus komme. Die im Sozialhilfe-Behördenhandbuch formulierten Voraussetzungen
zur Begründung eines Unterstützungswohnsitzes am Ort der Pflegefamilie seien
viel zu streng formuliert. Die Perpetuierungstheorie, von welcher der zitierte
Entscheid des EJPD ausgehe und wonach gestützt auf Art. 5 und 9 Abs. 3
ZUG eine volljährige Person keinen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz der
Pflegeeltern begründen könne, gelte nur für Aufenthalte in Heimen und nicht für
solche in Pflegefamilien. Die Beschwerdeführerin könne aus diesem unrichtigen
Einzelentscheid nichts zu ihren Gunsten herleiten. Es wäre weder zulässig noch
angemessen, der Beschwerdegegnerin weiterhin und noch über die Erstausbildung
hinaus und zudem unter dem fraglichen Titel "Abkoppelungsprozess"
solche Kosten aufzuerlegen.
4.
4.1 Bei dieser
Ausgangslage und aufgrund der Beschwerdeanträge ist zu prüfen, wo sich der
sozialhilferechtliche Unterstützungswohnsitz der Beschwerdeführerin seit
Eintritt ihrer Volljährigkeit am 12. August 2019 befand und welche
Sozialbehörde damit zur Errichtung der Kosten für die Platzierung über die
Volljährigkeit hinaus zuständig ist. Dass die Beschwerdeführerin auch nach
Eintritt der Volljährigkeit weiterhin bei der Pflegefamilie verbleibt, steht
für die Beschwerdeführerin, die Pflegefamilie und die KESB nicht infrage.
4.2 Danach lag der Unterstützungswohnsitz der Beschwerdeführerin
unbestrittenermassen – zumindest bis zum Eintritt ihrer Volljährigkeit – in C
(Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG). Bis zum Eintritt der
Volljährigkeit der Beschwerdeführerin war somit die Beschwerdegegnerin – wie
auch nach dem vorinstanzlichen Entscheid – gehalten, weiterhin für die Kosten
der Platzierung der Beschwerdeführerin aufzukommen.
4.3 Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG erfasst sowohl freiwillige als auch
behördliche Unterbringungen (BGr,
29. Juni 2006, 2A.134/2006 E. 4.3.1; Thomet, Kommentar ZUG, Art. 7, N. 125;
Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 3.2.03, 9. Januar
2019). Die Fremdplatzierung erfordert keinen behördlichen Akt. Wesentlich ist
allein, dass ein Kind vom Inhaber bzw. von der Inhaberin der elterlichen Sorge
getrennt lebt (Peter Stadler, Entscheide zum Zuständigkeitsgesetz, in: ZeSo
2/2000, S. 27 ff., 28).
Nach
Eintritt der Volljährigkeit bestimmt sich der Unterstützungswohnsitz
des Kindes grundsätzlich nicht mehr nach Art. 7 ZUG. Dies bedeutet
aber nicht, dass der während der Minderjährigkeit nach Art. 7
ZUG bestimmte Unterstützungswohnsitz mit dem Eintritt der
Volljährigkeit automatisch und in jedem Fall dahin fällt. Zu prüfen
ist, ob ein perpetuierter Wohnsitz gegeben ist.
4.4 Lebte eine bis anhin minderjährige Person dauernd von den Eltern
getrennt und dauert der (freiwillige oder unfreiwillige) Aufenthalt in einem
Heim auch bei Eintritt der Volljährigkeit weiter an, kann Art. 4
Abs. 1 ZUG keine Anwendung finden. In diesem Fall ist nämlich
gemäss Art. 5 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 ZUG sowohl
eine Wohnsitzbegründung am Ort des Heimes wie auch eine Beendigung des
bisherigen Unterstützungswohnsitzes grundsätzlich ausgeschlossen.
4.5 Art. 9
Abs. 3 ZUG hält explizit fest, dass eine behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege
einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht beendigt. Vielmehr
dauert der als Kind gestützt auf Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG
begründete Wohnsitz bis zum Austritt aus dem Heim als perpetuierter
Wohnsitz weiter an. Das gilt auch in Fällen, in denen ein Kind auf
Veranlassung der KESB oder einer anderen Behörde in einer Pflegefamilie
untergebracht wurde. Dabei ist es gemäss der SKOS unerheblich, ob die
Unterbringung förmlich beschlossen oder bloss faktisch veranlasst wurde (Merkblatt
des SKOS, Welcher Kanton ist für die Ausrichtung von Sozialhilfe
zuständig? Örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe, Bern
2019, https://skos.ch/fileadmin/user_upload/skos_main/public/pdf/Recht_und_Beratung/Merkblaetter/SKOS-Merkblatt-OErtliche-Zustaendigkeit_01.pdf besucht am 5. August 2020, Kap. 8.3).
Somit
ist insofern nicht relevant, dass die Platzierung der Beschwerdeführerin nicht erneut
bzw. behördlich angeordnet wurde. Die Kindesschutzmassnahme sowie die
darauffolgende Platzierung erfolgten im Jahr 2012 gestützt auf Art. 310
des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, nachdem den Eltern die Obhut
entzogen worden war. Auch wenn Kindesschutzmassnahmen mit Eintritt der
Volljährigkeit dahinfallen, spielt dies für die Bestimmung des
Unterstützungswohnsitzes nur eine untergeordnete Rolle. Vielmehr sind nach dem
Gesagten die tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen.
4.6 Bleibt das volljährig gewordene Kind freiwillig in
Familienpflege, besteht keine Notwendigkeit für eine weitere Betreuung;
beruht der weitere Verbleib bei den Pflegeeltern nicht auf einem Sonderzweck
(wie beispielsweise die Beendigung einer Lehre) und ist die Absicht des
dauernden Verbleibens vorhanden, kann an diesem Ort ein Unterstützungswohnsitz
nach Art. 4 Abs. 1 ZUG begründet werden. Das gilt auch
für Kinder, die nicht dauernd fremdplatziert sind und sich (zu einem
Sonderzweck) ausserhalb ihres Wohnortes aufhalten. Werden sie volljährig,
muss geprüft werden, ob dieser Sonderzweck nach wie vor gegeben ist
(Merkblatt des SKOS, Welcher Kanton ist für die Ausrichtung von
Sozialhilfe zuständig? Örtliche Zuständigkeit in der
Sozialhilfe, Bern 2019,https://skos.ch/fileadmin/user_upload/skos_main/public/pdf/Recht_und_Beratung/Merkblaetter/SKOS-Merkblatt-OErtliche-Zustaendigkeit_01.pdf besucht am 5. August 2020, Kap. 8.3).
4.7 Für
einen perpetuierten Wohnsitz sprechen Schnyder/Mösch Payot in Bezug auf
Situationen, wenn ein Volljähriger zwar keiner Pflege mehr bedarf, jedoch
zu einem Sonderzweck, zum Beispiel dem Absolvieren der Fachmatur, bei einer
Pflegefamilie bleiben würde (Ruth Schnyder/Peter
Mösch Payot, Der Unterstützungswohnsitz nach ZUG von der Geburt bis
Volljährigkeit, N. 73, in: jusletter, 14. November 2016). Nichts anderes kann bei einem Verbleib über
die Volljährigkeit hinaus gelten, wenn die Familienpflege von der Behörde als
indiziert betrachtet wird und die Pflegeeltern nach wie vor einen
entsprechenden Auftrag zu Pflege und Betreuung haben (N. 75).
Verbleibt nun der
Volljährige in der Pflegefamilie oder Einrichtung, weil weiterhin die
entsprechende Betreuung benötigt wird, so ändert sich der Charakter des
Aufenthaltes nicht. Ist aber der Verbleib des Volljährigen an keine
Notwendigkeit mehr gebunden (z. B.
weil die Ausbildung bereits abgeschlossen ist etc.) und bleibt der Volljährige
dennoch in der Pflegefamilie, so kann, falls der Lebensmittelpunkt gegeben ist,
auch der Unterstützungswohnsitz an den Ort der Pflegeeltern wechseln (Vogel
Urs, Der Wohnsitz des minderjährigen Kindes im Zivil- und Sozialhilferecht, in:
Roland Fankhauser/Ruth E. Reusser/Ivo Schwander (Hrsg.), Brennpunkt
Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag,
Zürich/St. Gallen 2017, S. 577 ff., 587). Bigger
vertritt ebenfalls die These des ausnahmsweise über die Volljährigkeit
fortdauernden Unterstützungswohnsitzes gestützt auf Art. 7 Abs. 3
lit. c ZUG (Edwin Bigger, Zum Unterstützungswohnsitz von Mündigen,
insbesondere bei Eintritt der Mündigkeit und bei Wochenaufenthalt, in: ZeSo,
10/1998, S. 157 ff., insbesondere S. 160).
4.8 Das EJPD
kam in einem Entscheid vom 15. September 2003, in welchem die
Volljährigwerdende sich freiwillig bei der Pflegefamilie befand, zum Schluss,
die Situation sei faktisch wie eine (behördliche) Unterbringung zu betrachten.
Da sie sich noch in der Lehre befand, begründe sie, auch nachdem sie volljährig
geworden sei, keinen Wohnsitz am Ort der Pflegefamilie (Entscheid des EJPD, 15. September
2003, Rek. C2-0260536). Ebenso stellte das Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden in einem Fall, in welchem sich das volljährig werdende platzierte
Kind noch in gymnasialer Ausbildung befand, fest, dass weder mit Eintritt der
Volljährigkeit noch mit Wegfall der Kindesschutzmassnahmen ein Grund für die
Beendigung des bisherigen Unterstützungswohnsitzes eingetreten sei (Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 22. Januar 2020, U1968,
E. 3.3.2).
4.9 Ein Sonderzweck, der das Fortbestehen eines Unterstützungswohnsitzes
begründen kann, ist das von der SKOS und in der Literatur explizit genannte
Beispiel einer Lehre bzw. Ausbildung. Die Beschwerdeführerin befindet sich in
ihrer Erstausbildung, welche sie von ihrem Wohnort bei der Pflegefamilie aus
absolviert und aufgrund deren der weitere Verbleib bei der Pflegefamilie vonnöten
ist. Die Beschwerdeführerin absolviert seit August 2019 eine Lehre als ... im Kantonsspital
H und kann bis zu deren Abschluss bei der Pflegefamilie verbleiben. Es liegt
damit ein Sonderzweck des weiteren Verbleibs in der Pflegefamilie vor, selbst
wenn dieser insofern als "freiwillig" bezeichnet werden kann, zumal
er nicht behördlich neu angeordnet wurde. Nach der SKOS (vgl. oben E. 4.6)
ist dies auch unerheblich und eine behördliche Unterbringung ist unter diesen
Umständen zur Perpetuierung des Unterstützungswohnsitzes auch nicht verlangt. Es kann unter diesen Umständen vorliegend auch offenbleiben, welche
Art von Unterbringung verfügt worden wäre, wäre ein weiterer Aufenthalt in der
Pflegefamilie nach Eintritt der Volljährigkeit nicht möglich gewesen.
4.10 Die Grundausbildung zur ... dauert für gewöhnlich drei Jahre,
wovon die Beschwerdeführerin im August 2020 bereits zwei Lehrjahre abgeschlossen
haben wird. Für eine über den Abschluss hinausgehende Phase des
Abkopplungsprozesses, wie ihn die Beschwerdeführerin geltend macht, besteht
jedoch keine Grundlage. Der Unterstützungswohnsitz bleibt damit vorliegend nur
bis zum effektiven Abschluss der Erstausbildung bestehen, soweit dessen
Perpetuierung nicht aus anderen Gründen entfällt (z. B. Wegzug
der Beschwerdeführerin aus eigenem Antrieb etc.).
5.
5.1 Der Betrag
für die Unterbringung kann, soweit die Beschwerdegegnerin dessen Höhe
beanstandet, im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden. In diesem
Zusammenhang ist allerdings von Bedeutung, ob der weitere Aufenthalt der
Beschwerdeführerin über die Mündigkeit hinaus behördlich angeordnet worden ist
oder freiwillig erfolgt. Bei KESB-angeordneten Unterbringungen ist den
Sozialhilfebehörden eine Überprüfung der Höhe der daraus erwachsenden Kosten
grundsätzlich untersagt, weil die KESB entsprechende Abklärungen selber tätigt
und bei kostspieligen Massnahmen die betroffene Gemeinde anzuhören hat (§ 49
Abs. 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
[EG KESR] vom 25. Juni 2012). Liegt demgegenüber eine freiwillige
Unterbringung vor, ist eine solche Überprüfung hingegen erlaubt.
5.2 Nun ist
mindestens den Akten kein neuerlicher KESB-Entscheid zu entnehmen, der den
Aufenthalt der Beschwerdeführerin bei ihrer Pflegefamilie auch nach Erreichen
der Volljährigkeit behördlich angeordnet hätte, weshalb ihr Aufenthalt –
vorbehältlich einer anderen Anordnung – als freiwillig erachtet werden darf.
Allerdings ist diesbezüglich einerseits der Sachverhalt mangels entsprechender
Unterlagen nicht erstellt, andererseits ist nicht ersichtlich, dass bereits von
einer Instanz über die Kostenhöhe für die Unterbringung nach Erreichen der
Volljährigkeit entschieden worden wäre. Insofern ist die Sache deshalb mittels
Sprungrückweisung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Vornahme
entsprechender Abklärungen bezüglich Rechtfertigung des Settings, der Höhe der
Beträge und der weiteren von der KESB geltend gemachten Notwendigkeit der
Unterbringung in der Pflegefamilie in diesem Umfang.
5.3 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer I des
Beschlusses der Vorinstanz vom 11. März 2020 sowie Dispositivziffern 1 und
2 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 25. September 2019 sind
aufzuheben und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Grundsatz nach
die Kosten der Unterbringung der Beschwerdeführerin bei der Pflegefamilie vom
1. April 2019 bis zum Abschluss der Erstausbildung der Beschwerdeführerin
zu übernehmen, solange der im Sinn der Erwägungen perpetuierte
Unterstützungswohnsitz bei der Beschwerdegegnerin fortbesteht, längstens bis
zum Abschluss der Erstausbildung der Beschwerdeführerin. Bezüglich der drei
Monate über den Lehrabschluss hinaus ist die Beschwerde abzuweisen. Bezüglich
der Höhe der Beträge ist die Sache im Sinn der Erwägungen an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.4 Da das Unterliegen der Beschwerdeführerin in
Bezug auf den "Abkoppelungsprozess" von drei Monaten im Vergleich zur
Gesamtdauer sehr gering ist, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten
vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Zudem
ist die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen
als Obsiegen zu
behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch
entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit
Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Dem Vertreter der
Beschwerdeführerin ist entsprechend eine Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen ist schliesslich das Gesuch der
Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.
5.5 Aufgrund
des vorliegenden Verfahrensausgangs steht der Beschwerdeführerin nicht nur für
das Beschwerde-, sondern auch für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung
zu. Sie stellte in beiden Verfahren den Antrag um Entschädigungsfolgen zzgl.
MWST zulasten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von je Verfahren Fr. 1'000.- (insgesamt Fr. 2'000.-;
zzgl. MWST) zu bezahlen. Entsprechend ist Dispositivziffer III des
vorinstanzlichen Entscheids, wonach keine Parteientschädigungen zugesprochen
werden, aufzuheben. Entgegen der Beschwerdeführerin kann jedoch nicht die Rede
davon sein, dass sich die Beschwerdegegnerin über Bundesrecht hinweggesetzt
hätte. Vielmehr handelte es sich um eine Frage der Auslegung bzw. Praxis.
Die
Parteientschädigung ist im Rekursverfahren an die von der Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid in Dispositivziffer IV zugesprochene Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands anzurechnen bzw. wie beantragt direkt an die
Staatskasse zur Entlastung der Beschwerdeführerin zu bezahlen. Dies wiederum
bedingt die Anpassung der Nachzahlungspflicht, auf welche die Vorinstanz die
Beschwerdeführerin in Dispositivziffer V des angefochtenen Entscheids hinwies.
Diese ist insofern in teilweiser Gutheissung des Antrags der
Beschwerdeführerin – anzupassen, als sich die Nachzahlungspflicht um den
Betrag der Parteientschädigung reduziert.
5.6 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG
haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die
erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel
heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie
benötigt (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind
Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig,
wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind
und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten
bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16
N. 80 f.).
Weil der
Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine
Gerichtskosten aufzuerlegen sind, wird ihr Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gegenstandslos und ist entsprechend abzuschreiben. Ebenso wäre
ihr im Rekursverfahren gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung mangels der Erhebung von Verfahrenskosten im Rekursverfahren als
gegenstandslos abzuschreiben gewesen.
Die Beschwerdeführerin ist als mittellos zu bezeichnen und
angesichts der Schwierigkeit des Verfahrens sowie des Eingriffs in ihre
persönlichen Rechte auf einen Rechtsbeistand angewiesen. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsvertretung ist deshalb gutzuheissen, und es ist der
Beschwerdeführerin in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.
5.7 Gemäss § 9 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 erhält der
unentgeltliche Rechtsbeistand den notwendigen Zeitaufwand gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren
vom 8. September 2010 (AnwGebV) entschädigt, wobei die Bedeutung der
Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen
separat entschädigt werden. Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der Stundenansatz
für unentgeltliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.-.
Der von Rechtsanwalt B für das
Beschwerdeverfahren in seiner Honorarnote vom 19. August 2020 geltend
gemachte Aufwand von 9,39 Stunden erscheint angemessen. Die geltend
gemachten Barauslagen (Fr. 61.97) sind nicht zu beanstanden. Das ergibt
ein Total von Fr. 2'291.60 (Fr. 2'127.76 zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer = Fr. 163.84). Rechtsanwalt B ist demzufolge mit Fr. 2'291.60
(inkl. Mehrwertsteuer von 7,7 %) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
5.8 Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche
Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer I des Beschlusses
des Bezirksrats F vom 11. März 2020 sowie Dispositivziffern 1 und 2
des Beschlusses der Sozialbehörde C vom 25. September 2019 werden
aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Grundsatz nach die
Kosten der Unterbringung der Beschwerdeführerin bei der Pflegefamilie
rückwirkend ab 13. August 2019 zu übernehmen, solange der im Sinn der
Erwägungen perpetuierte Unterstützungswohnsitz bei der Beschwerdegegnerin
fortbesteht, längstens bis zum Abschluss der Erstausbildung der
Beschwerdeführerin. Bezüglich der drei Monate über den Lehrabschluss hinaus wird
die Beschwerde abgewiesen.
Soweit
die Beschwerdegegnerin die Höhe der in Rechnung gestellten Kosten sowie die
fortdauernde Unterbringung der Beschwerdeführerin bei der Pflegefamilie infrage
stellt, ist die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts im Sinn der Erwägungen an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Dispositivziffer III des Beschlusses des Bezirksrats F
vom 11. März 2020 wird aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer), total Fr. 1'077.-, zu bezahlen, zahlbar innerhalb von
30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die Staatskasse zur
Entlastung der Beschwerdeführerin. Die Parteientschädigung ist an die im
Rekursverfahren gewährte Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands
anzurechnen. Dispositivziffer V des Beschlusses des Bezirksrats F vom 11. März
2020 wird insofern abgeändert, als sich die Nachzahlungspflicht nur auf den um
die Parteientschädigung reduzierten Betrags der unentgeltlichen Rechtspflege
beläuft. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 4'145.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5. Der
Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.
6. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 1'000.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer), total Fr. 1'077.-,
zu bezahlen, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des
vorliegenden Urteils. Die Parteientschädigung ist an die im Beschwerdeverfahren
gewährte Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands anzurechnen.
7. Rechtsanwalt B
wird für seinen Aufwand (inkl. Barauslagen) im Beschwerdeverfahren mit
Fr. 1'214.60 (inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer [Fr. 93.55]; unter
erfolgter Anrechnung der Parteientschädigung gemäss Dispositivziffer 6
vorstehend) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
9. Mitteilung
an …