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Entscheid

VB.2020.00244

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00244

13. Januar 2021Deutsch22 min

(URT.2021.22415)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00244

Urteil

der 2. Kammer

vom 13. Januar 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

dieser substituiert durch MLaw C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren im Jahr 1989, Staatsangehöriger Äthiopiens, heiratete am 25. September

2014 in seiner Heimat die Landsfrau D, geboren im Jahr 1981. Letztere lebt seit

dem 11. Mai 2003 in der Schweiz, wo sie sich zunächst als Asylbewerberin

aufhielt. Nachdem das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (heute:

Staatssekretariat für Migration [SEM]) ihr Asylgesuch am 23. Februar 2004

abgewiesen hatte, trat die Schweizerische Asylrekurskommission auf ihre

Beschwerde am 16. April 2004 nicht ein. Der Aufforderung, die Schweiz bis

16. Juni 2004 zu verlassen, kam sie in der Folge nicht nach. Am 29. Juni

2007 stellte sie beim Bundesamt für Migration (heute: SEM) ein

Wiedererwägungsgesuch, welches am 5. Mai 2009 abgewiesen wurde. Dagegen

erhob D Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; zudem stellte sie am 23. November

2009 ein Härtefallgesuch gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes

vom 26. Juni 1998 (AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wies die

Beschwerde mit Urteil vom 6. August 2012 (E-3620/2009) ab. Das

Härtefallgesuch wurde durch das Migrationsamt bzw. die Härtefallkommission des

Kantons Zürich am 22. März 2013/12. April 2013 abgewiesen. Das am 24. Juni

2013 gestellte Härtefallgesuch wurde schliesslich gutgeheissen. Darauf wurde D

am 21. Mai 2014 eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt.

B. Im Jahr

2015 wurde der gemeinsame Sohn von A und D, E, in I (Kanton Zürich) geboren.

Dieser ist wie seine Mutter im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung.

C. D und

ihr Sohn mussten vom 1. Juni 2014 bis Ende September 2015 und vom 1. April

2016 bis 31. März 2019 – teilweise ergänzend zum Einkommen von D – mit Fr. 125'343.85

von der Sozialhilfe unterstützt werden. Vom 1. April 2019 bis 25. Februar

2020 bezogen sie weitere Leistungen der öffentlichen Fürsorge in der Höhe von Fr. 21'971.45.

D. Am 19. November

2018 reiste A in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, ohne

Verfolgungsgründe geltend zu machen. Ferner ersuchte er am 5. Februar 2019

um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehegattin und

Sohn. Mit Verfügung vom 7. Februar 2019 trat das SEM auf das Asylgesuch

nicht ein, da keine Gefährdung im Heimatland geltend gemacht worden sei. Das

Migrationsamt wies mit Verfügung vom 3. Juli 2019 das

Familiennachzugsgesuch für A ab, da D, welche Sozialhilfe beziehe, nicht über

ausreichende Mittel im Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. c des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) verfüge.

Ferner ordnete es an, A habe die Schweiz bis am 28. August 2019 zu

verlassen.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 5. März 2020 ab und setzte A

eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 30. April 2020.

III.

Mit Beschwerde vom 21. April 2020 beantragte A

(nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht, der vorinstanzliche

Entscheid sei aufzuheben und der Beschwerdegegner anzuweisen, ihm eine

Aufenthaltsbewilligung auszustellen. Eventualiter sei die Sache zur

rechtsgenüglichen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In

prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm der Aufenthalt in der Schweiz

während der Dauer des Verfahrens zu gestatten und der Beschwerdegegner

anzuweisen, während der Verfahrensdauer von jeglichen Vollzugshandlungen

abzusehen. Zudem seien die Akten von D und E beizuziehen. Ferner sei ihm die

unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von

Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 22. April 2020 ordnete der

Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts an, dass während des Verfahrens

alle Vollziehungsvorkehrungen gegenüber dem Beschwerdeführer zu unterbleiben

hätten. Zudem zog er die D und E betreffenden Migrationsakten bei.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts

ein.

Am 7. Juli 2020, 24. Juli 2020 und 26. August

2020.

reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten, so ein seine

Ehefrau betreffendes Kündigungsschreiben der F AG vom 21. April 2020,

ein E-Mail betreffend den neuen Arbeitseinsatz seiner Ehefrau als Reinigungskraft

beim Spital G ab 1. Juli 2020 sowie Lohnabrechnungen des Spitals G

vom Juli und August 2020. Mit Eingabe vom 23. September 2020 reichte der

Beschwerdeführer weitere Beweismittel, so die Anstellungs- und

Änderungsverfügung betreffend das Anstellungsverhältnis (neu 100%-Pensum;

befristet bis Ende Februar 2021) seiner Ehefrau ein. Am 8. Dezember 2020

ging die Mitteilung ein, die Familie habe sich von der Sozialhilfe lösen

können. Am 5. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer die bis 30. Juni

2021.

verfügte Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses seiner Ehefrau

beim Spital G ein.

Die

Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Nach § 52

in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen

und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig.

Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt

des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr,

20.

April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2).

2.

2.1

Soweit

der Beschwerdeführer erstmals vor Verwaltungsgericht geltend macht, es sei ihm

gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG aufgrund eines

schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen,

ist Folgendes auszuführen:

2.2

Streitgegenstand

ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des

Umfangs der angefochtenen Verfügung. Prozessthema kann grundsätzlich nur sein,

was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach

richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die

Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist

grundsätzlich nicht einzutreten (vgl. VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349,

E. 1.2; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 20a N. 9 ff. und § 52 N. 11). Wohl erwähnten

die Vorinstanzen lediglich der Vollständigkeit halber und ohne entsprechende

Vorbringen des Beschwerdeführers, dass auch kein schwerwiegender persönlicher

Härtefall vorliege. Dies reicht allein nicht aus, dass im Beschwerdeverfahren

der Streitgegenstand um die Thematik Härtefallbewilligung ausgeweitet werden

dürfte. Somit ist auf die Beschwerde – soweit die Erteilung einer

Härtefallbewilligung beantragt wird – nicht einzutreten.

3.

3.1

Nach Art. 44

Abs. 1 AIG kann ausländischen Ehegatten von Personen mit

Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit

diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist

(lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie

sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d)

und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG

bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Zudem

muss der Nachzug fristgerecht geltend gemacht werden (vgl. Art. 73 der

Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

[VZAE]). Darüber hinaus darf der Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen

und kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG vorliegen (BGE 137 I 284 E. 2.7).

Art. 44 AIG legt die Bewilligung des Familiennachzugs

ins behördliche Ermessen. Ein Anspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung kann sich aber aus dem in Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierten Schutz des

Privatlebens ergeben. Auf das in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1

BV geschützte Recht auf Privatleben kann sich berufen, wer besonders intensive,

über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher

oder gesellschaftlicher Natur aufweist (BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Nach

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts genügen jedoch eine lange

Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration hierzu nicht (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Indessen ist nach einem

rechtmässigen Aufenthalt von zehn Jahren regelmässig von so engen sozialen

Beziehungen in der Schweiz auszugehen, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung

besonderer Gründe bedarf, beispielsweise wenn die Integration trotz der langen

Aufenthaltsdauer zu wünschen übriglässt (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGr, 27. September

2019, 2C_990/2018, E. 2.2).

3.2

Die

Ehefrau des Beschwerdeführers ist seit dem 21. Mai 2014 im Besitz einer

Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung nach Art. 33 Abs. 3

AIG grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht. Der Beschwerdeführer macht

indessen geltend, seine Ehefrau verfüge gestützt auf das Recht auf Privatleben

nach Art. 8 EMRK über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, da sie sich seit

17.

Jahren in der Schweiz aufhalte und hier überdurchschnittlich integriert sei.

3.2.1

Die Ehefrau des Beschwerdeführers kam ursprünglich als Asylbewerberin in

die Schweiz und lebt hier seit 17 Jahren. Bevor ihr am 21. Mai 2014 die

Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, durchlief sie erfolglos ein Asylverfahren

und hatte sich auch ihr anschliessendes Wiedererwägungsgesuch als erfolglos

erwiesen. Mit Blick auf einen allfälligen Aufenthaltsanspruch gestützt auf das

Recht auf Privatleben rechnete die Vorinstanz als ordnungsgemässen Aufenthalt

lediglich die Zeitdauer an, in welcher die Ehefrau des Beschwerdeführers über

eine Aufenthaltsbewilligung verfügte. Da der ordnungsgemässe Aufenthalt erst

seit fünf Jahren und neun Monaten bestehe, liege keine zehnjährige

Aufenthaltsdauer vor, die auf so enge soziale Beziehungen zur Schweiz hindeute,

dass ein Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 EMRK bestehe. Der

Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die lange Verfahrensdauer – das

Wiedererwägungsverfahren dauerte über fünf Jahre – könne nicht von seiner

Ehefrau verantwortet werden. Einer überlangen Dauer von Asylverfahren müsse –

auch wenn sie einen negativen Ausgang nehmen – Rechnung getragen werden.

3.2.2

Als ordnungsgemässer bzw.

rechtmässiger Aufenthalt gilt bei einem Flüchtling die Zeit zwischen dem

Asylgesuch und Gutheissung desselben. Der Aufenthalt gilt diesfalls auch dann

als rechtmässig, wenn sich das Verfahren unter Umständen einige Zeit dahinzieht.

Anders verhält es sich demgegenüber für einen Aufenthalt, der aufgrund der

aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels lediglich toleriert wird, wenn der

Ausgang des Rechtsmittels nicht dazu führt, dass dem Gesuch entsprochen wird.

Analoges gilt bei Asylgesuchen: Wird das Asylgesuch schliesslich abgewiesen,

ist der bisherige Aufenthalt zwar nicht illegal, denn ein Asylbewerber darf

sich bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten (Art. 42

AsylG), jedoch ist es nicht ein ordnungsgemässer oder rechtmässiger Aufenthalt

(BGE 137 II 10 E. 4.4 ff.;

BGr, 5. September 2016, 2C_21/2016, E. 2.2). Die lange

Aufenthaltsdauer während des Wiedererwägungsverfahrens wäre im Licht dieser

Rechtsprechung des Bundesgerichts nur als ordnungsgemässer Aufenthalt

anzurechnen, wenn dieses erfolgreich gewesen wäre. Dies war hier jedoch nicht

der Fall (siehe das die Ehefrau des Beschwerdeführers betreffende Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2012 [E-3620/2009]). Dabei ist

unerheblich, dass die lange Verfahrensdauer nicht von der Ehefrau des

Beschwerdeführers zu verantworten war und diese das Bundesverwaltungsgericht

mehrmals um Beschleunigung des Verfahrens ersuchte, wie dem

bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil zu entnehmen ist. Es liegt daher noch

keine zehnjährige Aufenthaltsdauer vor. Wohl kann schon zu einem früheren

Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen sein. So kann die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung den Anspruch auf Achtung des

Privatlebens verletzen, wenn nach einer längeren bewilligten Aufenthaltsdauer,

die zwar zehn Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders

ausgeprägte Integration (nebst engen sozialen Beziehungen namentlich auch in

sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht) vorliegt (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGr, 27. September 2019, 2C_990/2018, E. 2.2). Allein

die gelungene soziale und sprachliche Integration

der Ehefrau des

Beschwerdeführers reicht für die vorausgesetzte überdurchschnittliche

Integration nicht aus, konnte sie sich doch in beruflicher Hinsicht erst

seit Kurzem und in wirtschaftlicher Hinsicht kaum integrieren. Aus dem Umstand,

dass ihr der Kanton Zürich eine Härtefallbewilligung erteilte, ist zwar

prinzipiell von einer fortgeschrittenen Integration auszugehen (vgl. auch den

Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 lit. c AsylG). Indessen wies auch

das Migrationsamt in seinem Antrag auf Erteilung einer Härtefallbewilligung vom

16.

April 2014 darauf hin, dass im Hinblick auf die berufliche Integration

keine erfolgreiche Integration vorliege. Eine vorzügliche Integration der

Ehefrau des Beschwerdeführers ist damit nicht ersichtlich und muss ein

gefestigtes Anwesenheitsrecht ihrerseits verneint werden. Dass das gemeinsame

Kind im Juni 2015 in der Schweiz geboren wurde, seither hier lebt und

aufwächst, lässt keinen anderen Schluss zu: Als ein hier geborenes ausländisches unmündiges Kind teilt er das

ausländerrechtliche Schicksal des sorge- und obhutsberechtigten Elternteils

(BGE 143 I 21 E. 5.4).

Folglich kann der Beschwerdeführer keinen Nachzugsanspruch

gestützt auf Art. 44 AIG ableiten und ist zu prüfen, ob der Entscheid der

Vorinstanz, dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 44

AIG zu erteilen, im pflichtgemässen Ermessen war.

4.

4.1

Unbestritten

ist, dass das Nachzugsgesuch für den Beschwerdeführer rechtzeitig gestellt

wurde (Art. 73 Abs. 1 VZAE), die Familie zusammenlebt (Art. 44 Abs. 1

lit. a AIG) und über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügt (Art. 44 Abs. 1

lit. b AIG). Indessen gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die Familie

würde nicht über genügende finanzielle Mittel im Sinn von Art. 44 Abs. 1

lit. c AIG verfügen.

4.2

Mit der

Bewilligungsvoraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit im Sinn von Art. 44

Abs. 1 lit. c AIG soll über das betreibungsrechtliche Existenzminimum

hinaus auch das soziale Existenzminimum sichergestellt werden: Die Eigenmittel

müssen das Niveau erreichen, ab dem gemäss den Richtlinien für die

Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) kein

Sozialhilfeanspruch resultiert. Anzurechnen sind dabei sämtliche Eigenmittel

wie Erwerbseinkommen, Sozialversicherungsleistungen, Vermögenserträge etc. Der

Abweisungsgrund der Fürsorgeabhängigkeit setzt die konkrete Gefahr der

Fürsorgeabhängigkeit voraus, während blosse finanzielle Bedenken nicht genügen

(BGr, 30. Mai 2011, 2C_685/2010, E. 2.3.1). Es ist die

wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Das

Einkommen des Angehörigen, der an die Lebenskosten der Familie beitragen soll,

ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist.

In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene

Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als

nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (BGr, 8. April

2019, 2C_835/2018, E. 4.3; VGr, 20. März 2019, VB.2018.00773, E. 2.2.3;

VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00254, E. 2.3).

4.3

Die

Vorinstanz erwog, die finanziellen Mittel würden bei Weitem nicht ausreichen,

um den Lebensbedarf der Familie zu decken. Dabei ging sie von folgenden

Prämissen aus:

Grundbedarf:

Fr. 1'834.-

Mietkosten:

Fr. 1'069.-

Erwerbsunkosten:

Fr. 100.-

Haftpflicht- und Hausratversicherung

(pauschal):

Fr. 60.-

Grundversicherung KVG plus 1/12 der

Jahresfranchisen:

Fr. 1'168.80 plus Fr. 50.-

Integrationszulage für den

Beschwerdeführer

Fr. 100.-

Total Lebensbedarf pro Monat

Fr. 4'381.80

Diesem monatlichen

Lebensbedarf von Fr. 4'381.80 stünde das Erwerbseinkommen der Ehefrau des

Beschwerdeführers als Unterhaltsreinigerin bei der F AG von

durchschnittlich rund Fr. 625.- (Quellensteuer aufgerechnet) gegenüber.

Sie und ihr Sohn müssten weiterhin ergänzend zum Erwerbseinkommen von der

Sozialhilfe unterstützt werden. Die Familie verfüge daher nicht über genügende

finanzielle Mittel zur Deckung des Lebensbedarfs im Sinn von Art. 44 Abs. 1

Dispositiv

lit. c AIG. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer demnächst eine

Erwerbstätigkeit aufnehmen werde und so zu den Lebenshaltungskosten beitragen

könne, seien nicht ersichtlich. Zwar habe dieser Bestätigungen zweier

potenzieller Arbeitgeber eingereicht. Indessen seien die vom Migrationsamt an

jene Arbeitgeber gerichteten Anfragen zur Anstellungsart usw. unbeantwortet

geblieben. Einer der potenziellen

Arbeitgeber habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die betreffende Stelle

an eine andere Person vergeben worden sei.

4.4 Die

Ehefrau des Beschwerdeführers und ihr gemeinsamer Sohn bezogen vom 1. Juni

2014 bis 25. Februar 2020 insgesamt Fr. 147'315.30 Sozialhilfe. Die

Unterstützung dauerte bis zum 1. November 2020 an; auf diesen Zeitpunkt

konnte sich die Familie von der Sozialhilfe lösen. Insofern hat sich der

Sachverhalt gegenüber der Sachlage vor Vorinstanz wesentlich verändert. Zu

prüfen bleibt, ob weiterhin die konkrete Gefahr einer Fürsorgeabhängigkeit

besteht.

4.5 Aufgrund

neu eingereichter Unterlagen ist die Bedarfsberechnung der Vorinstanz wie folgt

abzuändern: Für die Wohnung an der H-Strasse 01 in I sind bei den Mietkosten

neu Fr. 1'470.- zu berücksichtigen. Die Krankenkassenprämien für die ganze

Familie belaufen sich aktuell auf Fr. 1'088.35, zusammengesetzt aus den

Beträgen Fr. 529.55 (D), Fr. 127.55 (E) und Fr. 431.25 (A).

Hinzu kommt ein Zwölftel der Jahresfranchisen von je Fr. 25.- für den

Beschwerdeführer und seine Ehefrau. Dies ergibt neu einen monatlichen

Lebensbedarf der Familie von Fr. 4'702.35.

4.6 Im

Vergleich zur Sachlage vor Vorinstanz ist zudem die veränderte Erwerbssituation

der Ehefrau des Beschwerdeführers zu berücksichtigen: Der Ehefrau des

Beschwerdeführers wurde seitens der F AG per 21. April 2020

gekündigt, weil die Gültigkeitsdauer ihrer Aufenthaltsbewilligung an diesem

Datum ablief. Am 1. Juli 2020 trat sie eine neue Anstellung beim

Spital G als Reinigungskraft in einem 60%-Pensum an, welche vorerst bis 31. Dezember

2020 befristet wurde. Mit Änderungsverfügungen vom 16. September 2020

wurde der Beschäftigungsgrad auf 100% heraufgesetzt und die befristete

Anstellung bis 28. Februar 2021 verlängert. Am 5. Januar 2021 wurde

die Anstellung erneut verlängert, diesmal bis 30. Juni 2021. An der neuen

Stelle erzielt die Ehefrau des Beschwerdeführers einen Monatslohn von Fr. 4'204.55

(netto, inkl. Kinderzulage von Fr. 200.-). Hinzu kommt der monatliche

Anteil am 13. Monatslohn (Fr. 350.-) sowie die individuelle

Prämienverbilligung (Fr. 401.- pro Monat für beide Ehepartner und das

gemeinsame Kind). Dies ergibt insgesamt ein Monatseinkommen von Fr. 4'955.-.

Mit diesem

monatlichen Einkommen erscheint der Bedarf der Familie knapp gedeckt.

Problematisch ist hingegen, dass die Anstellung der Ehefrau befristet ist.

Indessen wurde das Anstellungsverhältnis bereits zweimal verlängert, zuletzt

bis 30. Juni 2021. Damit kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass

die Anstellung auch in Zukunft wieder erneuert oder gegebenenfalls in ein

unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt wird, wie es offenbar der Usanz des

Arbeitgebers der Ehefrau des Beschwerdeführers entspricht. Jedenfalls kann aufgrund

der Tatsache, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers eine 100%-Anstellung im

ersten Arbeitsmarkt hat, wenn auch befristet, aber mit einer grossen

Wahrscheinlichkeit, dass das Anstellungsverhältnis wieder verlängert wird,

angenommen werden, dass die Familie in Zukunft nicht mehr Leistungen der

öffentlichen Fürsorge beanspruchen muss und die Voraussetzung von Art. 44 Abs. 1

lit. c AIG erfüllt ist.

4.7 Was die

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer selbst anbelangt, so

reichte dieser im Rekursverfahren zwei Schreiben ein, in welchem ihm zwei

Arbeitgeber – unter Vorbehalt der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung – eine

Anstellung zusicherten. So erklärte der Inhaber der Firma J, K, mit Schreiben

vom 5. Juli 2019, den Beschwerdeführer als Allrounder einstellen zu

wollen, sollte ihm die Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Der Inhaber des Restaurants L,

M, gab in seinem Schreiben vom 8. Juli 2019 ebenfalls an, den

Beschwerdeführer einstellen zu wollen. Der Beschwerdeführer könne ab Oktober

2019 ein 80%-Pensum im Stundenlohn (Fr. 22.80 pro Stunde) übernehmen. Mit

umfangreichem Fragekatalog vom 7. August 2019 wandte sich das Migrationsamt

daraufhin an die potenziellen Arbeitgeber des Beschwerdeführers. Darin wurde

u.a. eine Kopie der letzten Steuererklärung des Inhabers des Restaurants L

verlangt bzw. zusätzlich noch Kopien der Geschäftsabrechnungen der Jahre 2017

und 2018 von der Firma J sowie danach gefragt, ob offene Schulden

bestünden. Der Inhaber des Restaurants L liess sich mit Schreiben vom 19. August

2019 dahingehend vernehmen, dass das Restaurant als junges Unternehmen vier

Mitarbeiter beschäftige. Für telefonische Auskünfte stünde er weiter zur

Verfügung. Daraufhin kontaktierte das Migrationsamt den Inhaber des Restaurants

erneut mit Schreiben vom 5. September 2019 und forderte den Inhaber u.a.

zusätzlich auf, Kopien der Geschäftsabrechnungen der Jahre 2017 und 2018

einzureichen. Nachdem dieser das Schreiben nicht abholte, erfolgte ein

Mahnschreiben per 20. September 2019. In der Folge teilte der

Beschwerdeführer dem Migrationsamt mit Schreiben vom 11. November 2019

mit, die Stelle im Restaurant sei an eine andere Person vergeben worden, da sie

ab 1. Oktober 2019 habe besetzt werden müssen; dies belegte er anhand

eines undatierten Schreibens des Inhabers des Restaurants. In der Beschwerde

wird das Vorgehen des Migrationsamts gegenüber den damals potenziellen

Arbeitgebern zu Recht als unverhältnismässig kritisiert: Selbst wenn der

Verdacht von Gefälligkeitsarbeitsverhältnissen bzw. Gefälligkeitsschreiben im

Raum stand, wie das Migrationsamt gegenüber der Vorinstanz im Schreiben vom 18. Oktober

2019 zu bedenken gab, geht es nicht an, von den potenziellen Arbeitgebern

derart detaillierte Auskünfte und gar Steuererklärungen und

Geschäftsabrechnungen der Vorjahre zu verlangen. Dies ändert aber nichts daran,

dass seit den potenziellen Arbeitsangeboten vom Juli 2019 mehr als eineinhalb

Jahre vergangen sind, ohne dass der Beschwerdeführer neue

Anstellungsmöglichkeiten in Aussicht gehabt hätte bzw. solche belegt hätte.

Allfällige Erwerbsmöglichkeiten des Beschwerdeführers, welche zum Unterhalt der

Familie beitragen könnten, sind im jetzigen Zeitpunkt nicht ersichtlich. Der

Unterhalt der Familie erscheint jedoch vorerst auch ohne Erwerbseinkommen des

Beschwerdeführers gedeckt. Seine Anwesenheit trägt zudem entscheidend dazu bei,

dass seine Ehefrau einem Vollzeitpensum als Reinigungsmitarbeiterin nachgehen

kann, indem er während ihrer Arbeitstätigkeit den gemeinsamen Sohn betreut.

4.8 Damit wäre

die Voraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit grundsätzlich zu bejahen. Da

sich die Familie erst aufgrund der Aufstockung des Arbeitspensums der Ehefrau

des Beschwerdeführers per 1. November 2020 von der Sozialhilfe lösen

konnte, waren die Vorinstanzen noch nicht gehalten, die weiteren

Voraussetzungen für den Familiennachzug, namentlich die Voraussetzungen von Art. 44

Abs. 1 lit. d AIG (Verständigung in der am Wohnort gesprochenen

Landessprache) und Art. 44 Abs. 1 lit. e AIG (kein Bezug von

Ergänzungsleistungen), zu prüfen. Zwecks Vermeidung eines Instanzenverlusts und

aufgrund der eingeschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts ist die Sache

daher an das Migrationsamt zurückzuweisen.

Bei dieser Sachlage ist auf die weiteren Rügen des

Beschwerdeführers, welche sich primär auf die Frage der Vorwerfbarkeit der

Sozialhilfeabhängigkeit beziehen, nicht weiter einzugehen.

Demzufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen,

soweit darauf einzutreten ist.

5.

5.1 Eine

Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die

Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April

2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5).

Damit sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem

unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dieser wird zudem verpflichtet, dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch des

Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als

gegenstandslos geworden abzuschreiben.

5.2 Für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragt der Beschwerdeführer zudem die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von

Rechtsanwalt B, substituiert durch MLaw C.

5.2.1

Nach § 16 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 VRG haben Private,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheint, Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte selbst zu

wahren. Anhand der Akten ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers

auszugehen. Auch war sein Begehren nicht aussichtslos, weshalb die

unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen ist.

5.2.2 Das

Verfahren wurde durchgehend von MLaw C mit Substitutionsvollmacht geführt;

Rechtsanwalt B wurde in der Sache – soweit ersichtlich – nicht tätig. Gemäss

der eingereichten Honorarnote vom 9. Dezember 2020 stellt MLaw C für

seine Bemühungen vor Verwaltungsgericht insgesamt Fr. 5'521.45 in Rechnung.

Der geltend gemachte Aufwand setzt sich wie folgt zusammen: 22.89 Stunden à Fr. 220.-

(ergibt Fr. 5'035.80), zuzüglich Auslagen von Fr. 90.90 und

Mehrwertsteuer von Fr. 394.75.

5.2.3

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) richtet sich die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren

vom 8. September 2010 (AnwGebV). Gemäss § 3 AnwGebV beträgt die

Gebühr für die unentgeltliche Rechtsvertretung Fr. 220.- pro Stunde. Dieser Stundenansatz gilt für Personen,

die im Sinn von Art. 5 des (eidgenössischen) Anwaltsgesetzes vom 23. Juni

2000 (BGFA) in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind und damit den

Berufsregeln gemäss Art. 12 BGFA sowie der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 14

BGFA) unterstellt sind. Personen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen –

namentlich Praktikanten bzw. Substituten und Volontäre –, werden demgegenüber

zu einem geringeren Stundenansatz von in der Regel Fr. 110.- entschädigt

(VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00582, E. 5.2.1 [nicht auf www.vgr.zh.ch

veröffentlicht]; VGr, 9. Januar 2020, VB.2020.00709, E. 6.2.2 [nicht

auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]; VGr, 19. Juli 2017, VB.2017.00279, E. 6.3).

Diese Kürzung des Ansatzes trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass Praktikanten

und Substituten regelmässig mehr Zeit für die Verfassung von

Rechtsmitteleingaben benötigen als patentierte Anwälte und Anwältinnen (vgl.

VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00582, E. 5.2.3 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht];

BGr, 6. Februar 2009, 5D_175/2008, E. 5.5). Gestützt auf diese

Überlegungen ist der Stundenansatz vorliegend auf Fr. 110.- festzusetzen

und ist der insgesamt zu hohe Stundenaufwand von 22.89 Stunden gerade noch

nicht zu kürzen. Dies führt zu einer Entschädigung von MLaw C von

insgesamt Fr. 2'810.- (inkl. MWST). Daran ist die Parteientschädigung

anzurechnen.

5.3 Da die

Ehefrau des Beschwerdeführers erst mit der Aufstockung ihres Arbeitspensums per

1. Oktober 2020 ein existenzsicherndes Erwerbseinkommen erzielt, erscheint

der vorinstanzliche Entscheid rechtsfehlerfrei und sind die Kosten des

Rekursverfahrens durch den Beschwerdeführer verursacht. Es rechtfertigt sich

deshalb nicht, die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen

Rekursentscheids zu korrigieren (vgl. VGr, 17. April 2019, VB.2019.00145, E. 3.3).

6.

Der vorliegende

Rückweisungsentscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann

lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG

wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Die

Beschwerde ist zudem nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der

Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden

Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

(Art. 93 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos

abgeschrieben.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsvertretung wird gutgeheissen und Rechtsanwalt B, substituiert durch MLaw C,

als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die

Verfügung des Migrationsamts vom 3. Juli 2019 und Dispositiv-Ziff. I

und II des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 5. März 2020

werden aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum

Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Migrationsamt zurückgewiesen.

4. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

5. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

(Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen.

7. Rechtsanwalt B,

subsituiert durch MLaw C, wird für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag

von Fr. 1'310.- (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse

entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9. Mitteilung an …