VB.2020.00244
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00244
13. Januar 2021Deutsch22 min
(URT.2021.22415)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00244
Urteil
der 2. Kammer
vom 13. Januar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
dieser substituiert durch MLaw C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren im Jahr 1989, Staatsangehöriger Äthiopiens, heiratete am 25. September
2014 in seiner Heimat die Landsfrau D, geboren im Jahr 1981. Letztere lebt seit
dem 11. Mai 2003 in der Schweiz, wo sie sich zunächst als Asylbewerberin
aufhielt. Nachdem das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (heute:
Staatssekretariat für Migration [SEM]) ihr Asylgesuch am 23. Februar 2004
abgewiesen hatte, trat die Schweizerische Asylrekurskommission auf ihre
Beschwerde am 16. April 2004 nicht ein. Der Aufforderung, die Schweiz bis
16. Juni 2004 zu verlassen, kam sie in der Folge nicht nach. Am 29. Juni
2007 stellte sie beim Bundesamt für Migration (heute: SEM) ein
Wiedererwägungsgesuch, welches am 5. Mai 2009 abgewiesen wurde. Dagegen
erhob D Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; zudem stellte sie am 23. November
2009 ein Härtefallgesuch gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wies die
Beschwerde mit Urteil vom 6. August 2012 (E-3620/2009) ab. Das
Härtefallgesuch wurde durch das Migrationsamt bzw. die Härtefallkommission des
Kantons Zürich am 22. März 2013/12. April 2013 abgewiesen. Das am 24. Juni
2013 gestellte Härtefallgesuch wurde schliesslich gutgeheissen. Darauf wurde D
am 21. Mai 2014 eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt.
B. Im Jahr
2015 wurde der gemeinsame Sohn von A und D, E, in I (Kanton Zürich) geboren.
Dieser ist wie seine Mutter im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung.
C. D und
ihr Sohn mussten vom 1. Juni 2014 bis Ende September 2015 und vom 1. April
2016 bis 31. März 2019 – teilweise ergänzend zum Einkommen von D – mit Fr. 125'343.85
von der Sozialhilfe unterstützt werden. Vom 1. April 2019 bis 25. Februar
2020 bezogen sie weitere Leistungen der öffentlichen Fürsorge in der Höhe von Fr. 21'971.45.
D. Am 19. November
2018 reiste A in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, ohne
Verfolgungsgründe geltend zu machen. Ferner ersuchte er am 5. Februar 2019
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehegattin und
Sohn. Mit Verfügung vom 7. Februar 2019 trat das SEM auf das Asylgesuch
nicht ein, da keine Gefährdung im Heimatland geltend gemacht worden sei. Das
Migrationsamt wies mit Verfügung vom 3. Juli 2019 das
Familiennachzugsgesuch für A ab, da D, welche Sozialhilfe beziehe, nicht über
ausreichende Mittel im Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. c des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) verfüge.
Ferner ordnete es an, A habe die Schweiz bis am 28. August 2019 zu
verlassen.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 5. März 2020 ab und setzte A
eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 30. April 2020.
III.
Mit Beschwerde vom 21. April 2020 beantragte A
(nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht, der vorinstanzliche
Entscheid sei aufzuheben und der Beschwerdegegner anzuweisen, ihm eine
Aufenthaltsbewilligung auszustellen. Eventualiter sei die Sache zur
rechtsgenüglichen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm der Aufenthalt in der Schweiz
während der Dauer des Verfahrens zu gestatten und der Beschwerdegegner
anzuweisen, während der Verfahrensdauer von jeglichen Vollzugshandlungen
abzusehen. Zudem seien die Akten von D und E beizuziehen. Ferner sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von
Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 22. April 2020 ordnete der
Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts an, dass während des Verfahrens
alle Vollziehungsvorkehrungen gegenüber dem Beschwerdeführer zu unterbleiben
hätten. Zudem zog er die D und E betreffenden Migrationsakten bei.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts
ein.
Am 7. Juli 2020, 24. Juli 2020 und 26. August
2020.
reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten, so ein seine
Ehefrau betreffendes Kündigungsschreiben der F AG vom 21. April 2020,
ein E-Mail betreffend den neuen Arbeitseinsatz seiner Ehefrau als Reinigungskraft
beim Spital G ab 1. Juli 2020 sowie Lohnabrechnungen des Spitals G
vom Juli und August 2020. Mit Eingabe vom 23. September 2020 reichte der
Beschwerdeführer weitere Beweismittel, so die Anstellungs- und
Änderungsverfügung betreffend das Anstellungsverhältnis (neu 100%-Pensum;
befristet bis Ende Februar 2021) seiner Ehefrau ein. Am 8. Dezember 2020
ging die Mitteilung ein, die Familie habe sich von der Sozialhilfe lösen
können. Am 5. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer die bis 30. Juni
2021.
verfügte Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses seiner Ehefrau
beim Spital G ein.
Die
Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.2
Nach § 52
in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen
und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig.
Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt
des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr,
20.
April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2).
2.
2.1
Soweit
der Beschwerdeführer erstmals vor Verwaltungsgericht geltend macht, es sei ihm
gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG aufgrund eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen,
ist Folgendes auszuführen:
2.2
Streitgegenstand
ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des
Umfangs der angefochtenen Verfügung. Prozessthema kann grundsätzlich nur sein,
was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach
richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die
Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist
grundsätzlich nicht einzutreten (vgl. VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349,
E. 1.2; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 20a N. 9 ff. und § 52 N. 11). Wohl erwähnten
die Vorinstanzen lediglich der Vollständigkeit halber und ohne entsprechende
Vorbringen des Beschwerdeführers, dass auch kein schwerwiegender persönlicher
Härtefall vorliege. Dies reicht allein nicht aus, dass im Beschwerdeverfahren
der Streitgegenstand um die Thematik Härtefallbewilligung ausgeweitet werden
dürfte. Somit ist auf die Beschwerde – soweit die Erteilung einer
Härtefallbewilligung beantragt wird – nicht einzutreten.
3.
3.1
Nach Art. 44
Abs. 1 AIG kann ausländischen Ehegatten von Personen mit
Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit
diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist
(lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie
sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d)
und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG
bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Zudem
muss der Nachzug fristgerecht geltend gemacht werden (vgl. Art. 73 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
[VZAE]). Darüber hinaus darf der Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen
und kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG vorliegen (BGE 137 I 284 E. 2.7).
Art. 44 AIG legt die Bewilligung des Familiennachzugs
ins behördliche Ermessen. Ein Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung kann sich aber aus dem in Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierten Schutz des
Privatlebens ergeben. Auf das in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1
BV geschützte Recht auf Privatleben kann sich berufen, wer besonders intensive,
über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher
oder gesellschaftlicher Natur aufweist (BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts genügen jedoch eine lange
Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration hierzu nicht (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Indessen ist nach einem
rechtmässigen Aufenthalt von zehn Jahren regelmässig von so engen sozialen
Beziehungen in der Schweiz auszugehen, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung
besonderer Gründe bedarf, beispielsweise wenn die Integration trotz der langen
Aufenthaltsdauer zu wünschen übriglässt (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGr, 27. September
2019, 2C_990/2018, E. 2.2).
3.2
Die
Ehefrau des Beschwerdeführers ist seit dem 21. Mai 2014 im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung nach Art. 33 Abs. 3
AIG grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht. Der Beschwerdeführer macht
indessen geltend, seine Ehefrau verfüge gestützt auf das Recht auf Privatleben
nach Art. 8 EMRK über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, da sie sich seit
17.
Jahren in der Schweiz aufhalte und hier überdurchschnittlich integriert sei.
3.2.1
Die Ehefrau des Beschwerdeführers kam ursprünglich als Asylbewerberin in
die Schweiz und lebt hier seit 17 Jahren. Bevor ihr am 21. Mai 2014 die
Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, durchlief sie erfolglos ein Asylverfahren
und hatte sich auch ihr anschliessendes Wiedererwägungsgesuch als erfolglos
erwiesen. Mit Blick auf einen allfälligen Aufenthaltsanspruch gestützt auf das
Recht auf Privatleben rechnete die Vorinstanz als ordnungsgemässen Aufenthalt
lediglich die Zeitdauer an, in welcher die Ehefrau des Beschwerdeführers über
eine Aufenthaltsbewilligung verfügte. Da der ordnungsgemässe Aufenthalt erst
seit fünf Jahren und neun Monaten bestehe, liege keine zehnjährige
Aufenthaltsdauer vor, die auf so enge soziale Beziehungen zur Schweiz hindeute,
dass ein Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 EMRK bestehe. Der
Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die lange Verfahrensdauer – das
Wiedererwägungsverfahren dauerte über fünf Jahre – könne nicht von seiner
Ehefrau verantwortet werden. Einer überlangen Dauer von Asylverfahren müsse –
auch wenn sie einen negativen Ausgang nehmen – Rechnung getragen werden.
3.2.2
Als ordnungsgemässer bzw.
rechtmässiger Aufenthalt gilt bei einem Flüchtling die Zeit zwischen dem
Asylgesuch und Gutheissung desselben. Der Aufenthalt gilt diesfalls auch dann
als rechtmässig, wenn sich das Verfahren unter Umständen einige Zeit dahinzieht.
Anders verhält es sich demgegenüber für einen Aufenthalt, der aufgrund der
aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels lediglich toleriert wird, wenn der
Ausgang des Rechtsmittels nicht dazu führt, dass dem Gesuch entsprochen wird.
Analoges gilt bei Asylgesuchen: Wird das Asylgesuch schliesslich abgewiesen,
ist der bisherige Aufenthalt zwar nicht illegal, denn ein Asylbewerber darf
sich bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten (Art. 42
AsylG), jedoch ist es nicht ein ordnungsgemässer oder rechtmässiger Aufenthalt
(BGE 137 II 10 E. 4.4 ff.;
BGr, 5. September 2016, 2C_21/2016, E. 2.2). Die lange
Aufenthaltsdauer während des Wiedererwägungsverfahrens wäre im Licht dieser
Rechtsprechung des Bundesgerichts nur als ordnungsgemässer Aufenthalt
anzurechnen, wenn dieses erfolgreich gewesen wäre. Dies war hier jedoch nicht
der Fall (siehe das die Ehefrau des Beschwerdeführers betreffende Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2012 [E-3620/2009]). Dabei ist
unerheblich, dass die lange Verfahrensdauer nicht von der Ehefrau des
Beschwerdeführers zu verantworten war und diese das Bundesverwaltungsgericht
mehrmals um Beschleunigung des Verfahrens ersuchte, wie dem
bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil zu entnehmen ist. Es liegt daher noch
keine zehnjährige Aufenthaltsdauer vor. Wohl kann schon zu einem früheren
Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen sein. So kann die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung den Anspruch auf Achtung des
Privatlebens verletzen, wenn nach einer längeren bewilligten Aufenthaltsdauer,
die zwar zehn Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders
ausgeprägte Integration (nebst engen sozialen Beziehungen namentlich auch in
sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht) vorliegt (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGr, 27. September 2019, 2C_990/2018, E. 2.2). Allein
die gelungene soziale und sprachliche Integration
der Ehefrau des
Beschwerdeführers reicht für die vorausgesetzte überdurchschnittliche
Integration nicht aus, konnte sie sich doch in beruflicher Hinsicht erst
seit Kurzem und in wirtschaftlicher Hinsicht kaum integrieren. Aus dem Umstand,
dass ihr der Kanton Zürich eine Härtefallbewilligung erteilte, ist zwar
prinzipiell von einer fortgeschrittenen Integration auszugehen (vgl. auch den
Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 lit. c AsylG). Indessen wies auch
das Migrationsamt in seinem Antrag auf Erteilung einer Härtefallbewilligung vom
16.
April 2014 darauf hin, dass im Hinblick auf die berufliche Integration
keine erfolgreiche Integration vorliege. Eine vorzügliche Integration der
Ehefrau des Beschwerdeführers ist damit nicht ersichtlich und muss ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht ihrerseits verneint werden. Dass das gemeinsame
Kind im Juni 2015 in der Schweiz geboren wurde, seither hier lebt und
aufwächst, lässt keinen anderen Schluss zu: Als ein hier geborenes ausländisches unmündiges Kind teilt er das
ausländerrechtliche Schicksal des sorge- und obhutsberechtigten Elternteils
(BGE 143 I 21 E. 5.4).
Folglich kann der Beschwerdeführer keinen Nachzugsanspruch
gestützt auf Art. 44 AIG ableiten und ist zu prüfen, ob der Entscheid der
Vorinstanz, dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 44
AIG zu erteilen, im pflichtgemässen Ermessen war.
4.
4.1
Unbestritten
ist, dass das Nachzugsgesuch für den Beschwerdeführer rechtzeitig gestellt
wurde (Art. 73 Abs. 1 VZAE), die Familie zusammenlebt (Art. 44 Abs. 1
lit. a AIG) und über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügt (Art. 44 Abs. 1
lit. b AIG). Indessen gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die Familie
würde nicht über genügende finanzielle Mittel im Sinn von Art. 44 Abs. 1
lit. c AIG verfügen.
4.2
Mit der
Bewilligungsvoraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit im Sinn von Art. 44
Abs. 1 lit. c AIG soll über das betreibungsrechtliche Existenzminimum
hinaus auch das soziale Existenzminimum sichergestellt werden: Die Eigenmittel
müssen das Niveau erreichen, ab dem gemäss den Richtlinien für die
Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) kein
Sozialhilfeanspruch resultiert. Anzurechnen sind dabei sämtliche Eigenmittel
wie Erwerbseinkommen, Sozialversicherungsleistungen, Vermögenserträge etc. Der
Abweisungsgrund der Fürsorgeabhängigkeit setzt die konkrete Gefahr der
Fürsorgeabhängigkeit voraus, während blosse finanzielle Bedenken nicht genügen
(BGr, 30. Mai 2011, 2C_685/2010, E. 2.3.1). Es ist die
wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Das
Einkommen des Angehörigen, der an die Lebenskosten der Familie beitragen soll,
ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist.
In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene
Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als
nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (BGr, 8. April
2019, 2C_835/2018, E. 4.3; VGr, 20. März 2019, VB.2018.00773, E. 2.2.3;
VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00254, E. 2.3).
4.3
Die
Vorinstanz erwog, die finanziellen Mittel würden bei Weitem nicht ausreichen,
um den Lebensbedarf der Familie zu decken. Dabei ging sie von folgenden
Prämissen aus:
Grundbedarf:
Fr. 1'834.-
Mietkosten:
Fr. 1'069.-
Erwerbsunkosten:
Fr. 100.-
Haftpflicht- und Hausratversicherung
(pauschal):
Fr. 60.-
Grundversicherung KVG plus 1/12 der
Jahresfranchisen:
Fr. 1'168.80 plus Fr. 50.-
Integrationszulage für den
Beschwerdeführer
Fr. 100.-
Total Lebensbedarf pro Monat
Fr. 4'381.80
Diesem monatlichen
Lebensbedarf von Fr. 4'381.80 stünde das Erwerbseinkommen der Ehefrau des
Beschwerdeführers als Unterhaltsreinigerin bei der F AG von
durchschnittlich rund Fr. 625.- (Quellensteuer aufgerechnet) gegenüber.
Sie und ihr Sohn müssten weiterhin ergänzend zum Erwerbseinkommen von der
Sozialhilfe unterstützt werden. Die Familie verfüge daher nicht über genügende
finanzielle Mittel zur Deckung des Lebensbedarfs im Sinn von Art. 44 Abs. 1
Dispositiv
lit. c AIG. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer demnächst eine
Erwerbstätigkeit aufnehmen werde und so zu den Lebenshaltungskosten beitragen
könne, seien nicht ersichtlich. Zwar habe dieser Bestätigungen zweier
potenzieller Arbeitgeber eingereicht. Indessen seien die vom Migrationsamt an
jene Arbeitgeber gerichteten Anfragen zur Anstellungsart usw. unbeantwortet
geblieben. Einer der potenziellen
Arbeitgeber habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die betreffende Stelle
an eine andere Person vergeben worden sei.
4.4 Die
Ehefrau des Beschwerdeführers und ihr gemeinsamer Sohn bezogen vom 1. Juni
2014 bis 25. Februar 2020 insgesamt Fr. 147'315.30 Sozialhilfe. Die
Unterstützung dauerte bis zum 1. November 2020 an; auf diesen Zeitpunkt
konnte sich die Familie von der Sozialhilfe lösen. Insofern hat sich der
Sachverhalt gegenüber der Sachlage vor Vorinstanz wesentlich verändert. Zu
prüfen bleibt, ob weiterhin die konkrete Gefahr einer Fürsorgeabhängigkeit
besteht.
4.5 Aufgrund
neu eingereichter Unterlagen ist die Bedarfsberechnung der Vorinstanz wie folgt
abzuändern: Für die Wohnung an der H-Strasse 01 in I sind bei den Mietkosten
neu Fr. 1'470.- zu berücksichtigen. Die Krankenkassenprämien für die ganze
Familie belaufen sich aktuell auf Fr. 1'088.35, zusammengesetzt aus den
Beträgen Fr. 529.55 (D), Fr. 127.55 (E) und Fr. 431.25 (A).
Hinzu kommt ein Zwölftel der Jahresfranchisen von je Fr. 25.- für den
Beschwerdeführer und seine Ehefrau. Dies ergibt neu einen monatlichen
Lebensbedarf der Familie von Fr. 4'702.35.
4.6 Im
Vergleich zur Sachlage vor Vorinstanz ist zudem die veränderte Erwerbssituation
der Ehefrau des Beschwerdeführers zu berücksichtigen: Der Ehefrau des
Beschwerdeführers wurde seitens der F AG per 21. April 2020
gekündigt, weil die Gültigkeitsdauer ihrer Aufenthaltsbewilligung an diesem
Datum ablief. Am 1. Juli 2020 trat sie eine neue Anstellung beim
Spital G als Reinigungskraft in einem 60%-Pensum an, welche vorerst bis 31. Dezember
2020 befristet wurde. Mit Änderungsverfügungen vom 16. September 2020
wurde der Beschäftigungsgrad auf 100% heraufgesetzt und die befristete
Anstellung bis 28. Februar 2021 verlängert. Am 5. Januar 2021 wurde
die Anstellung erneut verlängert, diesmal bis 30. Juni 2021. An der neuen
Stelle erzielt die Ehefrau des Beschwerdeführers einen Monatslohn von Fr. 4'204.55
(netto, inkl. Kinderzulage von Fr. 200.-). Hinzu kommt der monatliche
Anteil am 13. Monatslohn (Fr. 350.-) sowie die individuelle
Prämienverbilligung (Fr. 401.- pro Monat für beide Ehepartner und das
gemeinsame Kind). Dies ergibt insgesamt ein Monatseinkommen von Fr. 4'955.-.
Mit diesem
monatlichen Einkommen erscheint der Bedarf der Familie knapp gedeckt.
Problematisch ist hingegen, dass die Anstellung der Ehefrau befristet ist.
Indessen wurde das Anstellungsverhältnis bereits zweimal verlängert, zuletzt
bis 30. Juni 2021. Damit kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass
die Anstellung auch in Zukunft wieder erneuert oder gegebenenfalls in ein
unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt wird, wie es offenbar der Usanz des
Arbeitgebers der Ehefrau des Beschwerdeführers entspricht. Jedenfalls kann aufgrund
der Tatsache, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers eine 100%-Anstellung im
ersten Arbeitsmarkt hat, wenn auch befristet, aber mit einer grossen
Wahrscheinlichkeit, dass das Anstellungsverhältnis wieder verlängert wird,
angenommen werden, dass die Familie in Zukunft nicht mehr Leistungen der
öffentlichen Fürsorge beanspruchen muss und die Voraussetzung von Art. 44 Abs. 1
lit. c AIG erfüllt ist.
4.7 Was die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer selbst anbelangt, so
reichte dieser im Rekursverfahren zwei Schreiben ein, in welchem ihm zwei
Arbeitgeber – unter Vorbehalt der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung – eine
Anstellung zusicherten. So erklärte der Inhaber der Firma J, K, mit Schreiben
vom 5. Juli 2019, den Beschwerdeführer als Allrounder einstellen zu
wollen, sollte ihm die Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Der Inhaber des Restaurants L,
M, gab in seinem Schreiben vom 8. Juli 2019 ebenfalls an, den
Beschwerdeführer einstellen zu wollen. Der Beschwerdeführer könne ab Oktober
2019 ein 80%-Pensum im Stundenlohn (Fr. 22.80 pro Stunde) übernehmen. Mit
umfangreichem Fragekatalog vom 7. August 2019 wandte sich das Migrationsamt
daraufhin an die potenziellen Arbeitgeber des Beschwerdeführers. Darin wurde
u.a. eine Kopie der letzten Steuererklärung des Inhabers des Restaurants L
verlangt bzw. zusätzlich noch Kopien der Geschäftsabrechnungen der Jahre 2017
und 2018 von der Firma J sowie danach gefragt, ob offene Schulden
bestünden. Der Inhaber des Restaurants L liess sich mit Schreiben vom 19. August
2019 dahingehend vernehmen, dass das Restaurant als junges Unternehmen vier
Mitarbeiter beschäftige. Für telefonische Auskünfte stünde er weiter zur
Verfügung. Daraufhin kontaktierte das Migrationsamt den Inhaber des Restaurants
erneut mit Schreiben vom 5. September 2019 und forderte den Inhaber u.a.
zusätzlich auf, Kopien der Geschäftsabrechnungen der Jahre 2017 und 2018
einzureichen. Nachdem dieser das Schreiben nicht abholte, erfolgte ein
Mahnschreiben per 20. September 2019. In der Folge teilte der
Beschwerdeführer dem Migrationsamt mit Schreiben vom 11. November 2019
mit, die Stelle im Restaurant sei an eine andere Person vergeben worden, da sie
ab 1. Oktober 2019 habe besetzt werden müssen; dies belegte er anhand
eines undatierten Schreibens des Inhabers des Restaurants. In der Beschwerde
wird das Vorgehen des Migrationsamts gegenüber den damals potenziellen
Arbeitgebern zu Recht als unverhältnismässig kritisiert: Selbst wenn der
Verdacht von Gefälligkeitsarbeitsverhältnissen bzw. Gefälligkeitsschreiben im
Raum stand, wie das Migrationsamt gegenüber der Vorinstanz im Schreiben vom 18. Oktober
2019 zu bedenken gab, geht es nicht an, von den potenziellen Arbeitgebern
derart detaillierte Auskünfte und gar Steuererklärungen und
Geschäftsabrechnungen der Vorjahre zu verlangen. Dies ändert aber nichts daran,
dass seit den potenziellen Arbeitsangeboten vom Juli 2019 mehr als eineinhalb
Jahre vergangen sind, ohne dass der Beschwerdeführer neue
Anstellungsmöglichkeiten in Aussicht gehabt hätte bzw. solche belegt hätte.
Allfällige Erwerbsmöglichkeiten des Beschwerdeführers, welche zum Unterhalt der
Familie beitragen könnten, sind im jetzigen Zeitpunkt nicht ersichtlich. Der
Unterhalt der Familie erscheint jedoch vorerst auch ohne Erwerbseinkommen des
Beschwerdeführers gedeckt. Seine Anwesenheit trägt zudem entscheidend dazu bei,
dass seine Ehefrau einem Vollzeitpensum als Reinigungsmitarbeiterin nachgehen
kann, indem er während ihrer Arbeitstätigkeit den gemeinsamen Sohn betreut.
4.8 Damit wäre
die Voraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit grundsätzlich zu bejahen. Da
sich die Familie erst aufgrund der Aufstockung des Arbeitspensums der Ehefrau
des Beschwerdeführers per 1. November 2020 von der Sozialhilfe lösen
konnte, waren die Vorinstanzen noch nicht gehalten, die weiteren
Voraussetzungen für den Familiennachzug, namentlich die Voraussetzungen von Art. 44
Abs. 1 lit. d AIG (Verständigung in der am Wohnort gesprochenen
Landessprache) und Art. 44 Abs. 1 lit. e AIG (kein Bezug von
Ergänzungsleistungen), zu prüfen. Zwecks Vermeidung eines Instanzenverlusts und
aufgrund der eingeschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts ist die Sache
daher an das Migrationsamt zurückzuweisen.
Bei dieser Sachlage ist auf die weiteren Rügen des
Beschwerdeführers, welche sich primär auf die Frage der Vorwerfbarkeit der
Sozialhilfeabhängigkeit beziehen, nicht weiter einzugehen.
Demzufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen,
soweit darauf einzutreten ist.
5.
5.1 Eine
Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die
Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April
2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5).
Damit sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem
unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dieser wird zudem verpflichtet, dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als
gegenstandslos geworden abzuschreiben.
5.2 Für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragt der Beschwerdeführer zudem die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von
Rechtsanwalt B, substituiert durch MLaw C.
5.2.1
Nach § 16 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 VRG haben Private,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte selbst zu
wahren. Anhand der Akten ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen. Auch war sein Begehren nicht aussichtslos, weshalb die
unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen ist.
5.2.2 Das
Verfahren wurde durchgehend von MLaw C mit Substitutionsvollmacht geführt;
Rechtsanwalt B wurde in der Sache – soweit ersichtlich – nicht tätig. Gemäss
der eingereichten Honorarnote vom 9. Dezember 2020 stellt MLaw C für
seine Bemühungen vor Verwaltungsgericht insgesamt Fr. 5'521.45 in Rechnung.
Der geltend gemachte Aufwand setzt sich wie folgt zusammen: 22.89 Stunden à Fr. 220.-
(ergibt Fr. 5'035.80), zuzüglich Auslagen von Fr. 90.90 und
Mehrwertsteuer von Fr. 394.75.
5.2.3
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) richtet sich die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren
vom 8. September 2010 (AnwGebV). Gemäss § 3 AnwGebV beträgt die
Gebühr für die unentgeltliche Rechtsvertretung Fr. 220.- pro Stunde. Dieser Stundenansatz gilt für Personen,
die im Sinn von Art. 5 des (eidgenössischen) Anwaltsgesetzes vom 23. Juni
2000 (BGFA) in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind und damit den
Berufsregeln gemäss Art. 12 BGFA sowie der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 14
BGFA) unterstellt sind. Personen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen –
namentlich Praktikanten bzw. Substituten und Volontäre –, werden demgegenüber
zu einem geringeren Stundenansatz von in der Regel Fr. 110.- entschädigt
(VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00582, E. 5.2.1 [nicht auf www.vgr.zh.ch
veröffentlicht]; VGr, 9. Januar 2020, VB.2020.00709, E. 6.2.2 [nicht
auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]; VGr, 19. Juli 2017, VB.2017.00279, E. 6.3).
Diese Kürzung des Ansatzes trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass Praktikanten
und Substituten regelmässig mehr Zeit für die Verfassung von
Rechtsmitteleingaben benötigen als patentierte Anwälte und Anwältinnen (vgl.
VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00582, E. 5.2.3 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht];
BGr, 6. Februar 2009, 5D_175/2008, E. 5.5). Gestützt auf diese
Überlegungen ist der Stundenansatz vorliegend auf Fr. 110.- festzusetzen
und ist der insgesamt zu hohe Stundenaufwand von 22.89 Stunden gerade noch
nicht zu kürzen. Dies führt zu einer Entschädigung von MLaw C von
insgesamt Fr. 2'810.- (inkl. MWST). Daran ist die Parteientschädigung
anzurechnen.
5.3 Da die
Ehefrau des Beschwerdeführers erst mit der Aufstockung ihres Arbeitspensums per
1. Oktober 2020 ein existenzsicherndes Erwerbseinkommen erzielt, erscheint
der vorinstanzliche Entscheid rechtsfehlerfrei und sind die Kosten des
Rekursverfahrens durch den Beschwerdeführer verursacht. Es rechtfertigt sich
deshalb nicht, die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen
Rekursentscheids zu korrigieren (vgl. VGr, 17. April 2019, VB.2019.00145, E. 3.3).
6.
Der vorliegende
Rückweisungsentscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann
lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Die
Beschwerde ist zudem nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(Art. 93 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos
abgeschrieben.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsvertretung wird gutgeheissen und Rechtsanwalt B, substituiert durch MLaw C,
als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die
Verfügung des Migrationsamts vom 3. Juli 2019 und Dispositiv-Ziff. I
und II des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 5. März 2020
werden aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum
Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Migrationsamt zurückgewiesen.
4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
6. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen.
7. Rechtsanwalt B,
subsituiert durch MLaw C, wird für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag
von Fr. 1'310.- (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse
entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
9. Mitteilung an …