Lexipedia

Entscheid

VB.2020.00245

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00245

17. Oktober 2020Deutsch18 min

(URT.2020.22140)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00245

Urteil

der 4. Kammer

vom 17. Oktober 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

alle vertreten

durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Niederlassungsbewilligung

bzw. der Aufenthaltsbewilligungen,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, ein

1977 geborener Staatsangehöriger Kosovos, kam 2004 im Rahmen des

Ehegattennachzugs in die Schweiz und erhielt in der Folge eine Aufenthalts- und

später die Niederlassungsbewilligung. Die Ehe wurde 2012 geschieden. Im Mai

2013 heiratete A in seiner Heimat B, eine 1978 geborene Landsfrau, mit welcher

er die gemeinsamen Kinder E (geboren 2001), C (geboren 2002) und F (geboren

2013) hat. Auf Gesuch von A vom 25. Juni 2013 hin wurde der

Familiennachzug für B, C, E und F bewilligt (VGr, 19. November 2014,

VB.2014.00509). Diese reisten 2014 in die Schweiz ein. B, C und E erhielten in

der Folge eine Aufenthaltsbewilligung, welche den beiden Erstgenannten zuletzt

bis 24. Mai 2020 verlängert wurde; F verfügt über die Niederlassungsbewilligung.

B. A trat

in der Schweiz wiederholt strafrechtlich in Erscheinung:

-

Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2017

wurde er wegen Misswirtschaft mit 70 Tagessätzen Geldstrafe sowie einer

Busse von Fr. 1'000.- bestraft;

-

mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G vom 26. April 2018 wurde

er wegen Fahrens ohne Berechtigung mit 15 Tagessätzen Geldstrafe bestraft;

-

mit Urteil des Obergerichts des Kantons H vom 5. Februar 2018 wurde

er wegen Geldwäscherei sowie Verbrechens im Sinn des Betäubungsmittelgesetzes

mit 30 Monaten Freiheitsstrafe bestraft (bestätigt durch Urteil

6B_376/2018 des Bundesgerichts vom 25. September 2018).

C. Das

Migrationsamt des Kantons Zürich zeigte A am 17. Mai 2019 an, dass es

seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz überprüfe. Mit Verfügung vom

31. Oktober 2019 widerrief es die Niederlassungsbewilligung von A sowie

die Aufenthaltsbewilligungen von B und C und setzte ihnen eine Frist zum

Verlassen der Schweiz bis zum 31. Januar 2020.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen am

2.

Dezember 2019 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 12. März 2020 ab

(Dispositiv-Ziff. I), setzte A sowie B zum Verlassen der Schweiz eine neue

Frist bis 11. Juni 2020 und C eine solche bis 1. August 2020

(Dispositiv-Ziff. II), auferlegte A sowie B und C die Kosten des

Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'365.- unter solidarischer Haftung

füreinander zu gleichen Teilen (Dispositiv-Ziff. III) und verweigerte

ihnen eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. IV).

III.

A, B und C liessen am 21. April 2020 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und im Wesentlichen verlangen, unter

Entschädigungsfolge sei von einem Widerruf ihrer Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung

abzusehen. A leistete am 29. April 2020 fristgerecht eine ihm mit

Präsidialverfügung vom 22. April 2020 auferlegte Kaution. Das

Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort, jedoch am 11. Mai 2020

weitere Akten ein, wozu sich A, B und C am 15. Mai 2020 äusserten. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 19. Mai 2020 auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Erteilung bzw. der Widerruf von Aufenthaltstiteln richtet sich nach dem

Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG,

SR 142.20), soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von

der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen

(Art. 2 Abs. 1 AIG).

2.2

Gemäss

Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1

lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen

werden, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe

verurteilt wurde. Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62

Abs. 1 lit. b AIG liegt nach der Praxis vor, wenn diese die Dauer

eines Jahrs überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377

E. 4.2; BGr, 19. Februar 2016, 2C_679/2015, E. 5.1). Dabei ist

unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen

ist (BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/2015, E. 2 – 13. Februar 2015,

2C_685/2014, E. 4.4 f. – 27. Januar 2010, 2C_515/2009,

E. 2.1). Nach Art. 66a des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember

1937.

(StGB, SR 311.0) und Art. 63 Abs. 3 AIG hat seit dem

1.

Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger

Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung durch die

Migrationsbehörden nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der

Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden

verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu

widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober

2016.

ergangen ist oder die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem

Datum begangen wurde (VGr, 13. Februar

2020, VB.2019.00811, E. 3.2 – 20. Juni 2018, VB.2018.00224,

E. 2.2.4).

2.3

Der

Beschwerdeführer 1 wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom

25.

September 2018 in Bestätigung eines Schuldspruchs wegen Geldwäscherei

und Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz durch das Obergericht des

Kantons H vom 5. Februar 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten

verurteilt; der Widerrufsgrund des Art. 63 Abs. 1 lit. a in

Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ist erfüllt. Da die zum

Widerruf Anlass gebenden Straftaten vor dem 1. Oktober 2016 begangen

wurden, ist über den Widerruf im vorliegenden Verfahren zu entscheiden.

3.

3.1

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.

Ein solcher kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen

und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig

erscheint, was sich – bei eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige

Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Privat- und

Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) auch aus dessen Abs. 2 ergibt. Landes- wie

konventionsrechtlich sind hier namentlich die Art und Schwere der von der

betroffenen Person begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad ihrer

Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die

ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3; Silvia Hunziker, in: Martina

Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63 N. 10; vgl.

zur Gleichwertigkeit der Prüfungskriterien auch BGr, 4. Juli 2011,

2C_818/2010, E. 5). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen

Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit

Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit

ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn diese Person hier

geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. zum

Ganzen BGr, 16. Dezember 2014, 2C_846/2014, E. 2.2; ferner

zusammenfassend BGE 139 I 16 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte). So besteht

bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz

regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit der

straffälligen ausländischen Person zu beenden (BGr, 13. Oktober 2016,

2C_288/2016, E. 2.2.2 – 27. August 2015, 2C_644/2015, E. 3.2.3 –

22.

Oktober 2015, 2C_361/2014, E. 4.2 [je mit Hinweisen]).

3.2

Ausgangspunkt

und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung bildet in erster Linie

die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der vom Strafgericht verhängten

Strafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr, 21. Dezember

2015, 2C_418/2015, E. 4.1). Bei schweren Straftaten – zu denen nach

Intention des Verfassungs- bzw. Gesetzgebers insbesondere auch gewisse

Betäubungsmitteldelikte zu zählen sind (vgl. Art. 121 Abs. 3 in

Verbindung mit Abs. 4 BV und nunmehr [dem auf den 1. Oktober 2016 in

Kraft getretenen] Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB) – wie bei wiederholter

Delinquenz wiegt das öffentliche Interesse an einer Wegweisung der

ausländischen Person regelmässig schwer und muss selbst ein geringes Restrisiko

weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf

genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.2, 139 I

145.

E. 2.4 f.). Für Legalprognosen in ausländerrechtlicher Hinsicht

kommt sodann mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der

öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum

Tragen als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011,

E. 4.2). Bei ausländischen Personen, die sich – wie der

Beschwerdeführer 1 – nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

(SR 0.142.112.681) berufen können, muss nicht allein auf die

Rückfallgefahr bzw. -wahrscheinlichkeit abgestellt, sondern kann auch

generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 25. März

2011, 2C_28/2010, E. 2.3).

3.3

Anlass für

den hier umstrittenen Widerruf der Niederlassungsbewilligung des

Beschwerdeführers 1 gab das Strafurteil des Bundesgerichts vom

25.

September 2018 bzw. diejenigen Strafurteile des Obergerichts des

Kantons H vom 5. Februar 2018 bzw. des Bezirksgerichts I vom 9. März

2017.

Der Verurteilung zu 30 Monaten Freiheitsstrafe wegen Geldwäscherei

und Betäubungsmitteldelikten lag im Wesentlichen zugrunde, dass der

Beschwerdeführer 1 im Frühjahr 2015 ein international operierendes

Netzwerk von Drogenhändlern unterstützte, indem er Geschäftsräumlichkeiten

seiner Firma für die Lagerung von Kokain zur Verfügung stellte, einen aus dem

Betäubungsmittelhandel stammenden Betrag von rund Fr. 50'000.- über ein

Geschäftskonto wusch und an einem konkreten Verkaufsgeschäft von Kokain mitwirkte.

Allein die Höhe der Freiheitsstrafe, mit welcher die Strafgerichte das

geschilderte Verhalten ahndeten, indiziert ein in ausländerrechtlicher Hinsicht

erhebliches Verschulden und damit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der

Wegweisung des Beschwerdeführers. Zudem wurde dem Beschwerdeführer ein schweres

Verschulden attestiert (vgl. BGr, 25. September 2018, 6B_376/2018,

E. 3.2–7). Die Vorinstanz weist sodann zutreffend darauf hin, dass

sämtliche mildernden Umstände bei der Festsetzung des Strafmasses durch das

bzw. die Strafgerichte bereits mitberücksichtigt werden, weshalb dessen bzw.

deren Beurteilung im ausländerrechtlichen Verfahren regelmässig nicht mehr infrage

gestellt werden kann (BGr, 26. März 2019, 2C_846/2018, E. 4.2.1 mit

Hinweis). Zutreffend ist sodann die Feststellung der Vorinstanz, dass die

Anlass für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des

Beschwerdeführers 1 gebende Verurteilung unter Ausschöpfung des bis zum

Bundesgericht reichenden Instanzenzugs überprüft wurde. Weshalb nunmehr im

ausländerrechtlichen Verfahren ausnahmsweise die strafrechtliche Würdigung infrage

gestellt bzw. das aus dem Strafmass abzuleitende Fernhalteinteresse relativiert

werden könnte, wie dies die Beschwerde verlangt, ist nicht nachvollziehbar; der

Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, entsprechende Einwände im

Strafverfahren geltend zu machen.

Zum Nachteil des Beschwerdeführers 1 gilt es dessen

wiederholte Straffälligkeit zu berücksichtigen. Mit Urteil vom 13. Oktober

2017.

bestrafte ihn das Obergericht des Kantons Zürich wegen Misswirtschaft im

Sinn des Art. 165 Ziff. 1 StGB mit 70 Tagessätzen Geldstrafe und

Fr. 1'000.- Busse. Den genannten Tatbestand verwirklicht, wer als

Schuldner namentlich durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung seine

Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit

herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage

verschlimmert, sofern über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein

Verlustschein ausgestellt wird. Das Obergericht erwog im Wesentlichen, der

Beschwerdeführer 1 sei einziges Organ von J gewesen und seinen daraus

erwachsenden Pflichten in arg nachlässiger Weise nicht nachgekommen, als er die

Anzeichen der Überschuldung seiner Gesellschaft erkannte. Durch Zuwarten und

Hinausschieben des Konkurses der Gesellschaft habe sich die Überschuldung der

Gesellschaft verschlimmert, was der Beschwerdeführer 1 in Kauf genommen

habe. Das Bezirksgericht habe das Verschulden in objektiver Hinsicht als nicht

mehr leicht eingeschätzt, da es dem Beschwerdeführer 1 ein Leichtes

gewesen wäre, sich über die Pflichten eines Verwaltungsrats zu informieren und

entsprechend zu handeln. In subjektiver Hinsicht sei das Bezirksgericht von

einem leichten Verschulden ausgegangen, weil es dem Beschwerdeführer 1

wohl nicht darum gegangen sei, Gläubiger zu schädigen oder einen

Vermögensvorteil für sich zu erzielen, worum es indes beim Tatbestand der

Misswirtschaft gerade nicht gehe und was als zu wohlwollend erscheine.

Angesichts der konkreten Umstände sei eher anzunehmen, dass der

Beschwerdeführer 1 sich um das Schicksal der Gläubigerforderungen

fortgesetzt recht eigentlich foutiere und aus seiner unseriösen Art der

Geschäftsführung doch eigene Vorteile ziehe. Wenige Wochen nachdem der

Beschwerdeführer 1 J abgestossen habe, habe er sich (erneut) einen

Aktienmantel beschafft, dessen Name und Sitz geändert und mit dieser neuen K

seine Geschäfte in gewohnter Manier weitergeführt, nicht ohne bald eine erneute

Betreibungswelle auszulösen. Die vom Bezirksgericht ausgesprochene Strafe werde

dem Fall nicht gerecht und sei unverständlich mild, indes aus strafprozessualen

Gründen zu bestätigen.

Nach dem Gesagten erweist sich das öffentliche Interesse

an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers 1 insbesondere mit Blick auf die

Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe, die damit geahndeten Delikte aus dem

Bereich des organisierten Drogenhandels und die wiederholte Straffälligkeit des

Beschwerdeführers 1 als gewichtig.

3.4

Hinsichtlich

des privaten Interesses des Beschwerdeführers 1 an einem Verbleib in der

Schweiz ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer 1 reiste im Alter von

27.

Jahren in die Schweiz ein und hält sich hier seit rund 16 Jahren

auf; die lange Aufenthaltsdauer indiziert grundsätzlich ein gewichtiges Interesse

an einem Verbleib in der Schweiz. Immerhin hat der Beschwerdeführer 1

seine Kindheit, Jugend und einen Teil des Erwachsenenlebens im Kosovo verbracht

und ist davon auszugehen, dass er mit seinem Heimatland stets verbunden blieb:

So gab er im Rahmen einer polizeilichen Befragung vom 28. Juni 2019 an,

seine Ehefrau vor 18 oder 19 Jahren im Kosovo kennengelernt und dort 2013

geheiratet zu haben. In seiner Heimat leben seine Eltern, zwei Schwestern und

ein Bruder; mit seiner Herkunftsfamilie pflegt der Beschwerdeführer 1 nach

eigenen Angaben guten Kontakt. Auch hat er seine Ferien regelmässig im Kosovo

verbracht. Seine sozialen Beziehungen in der Schweiz beschränken sich im

Wesentlichen auf seine Familie sowie berufliche Kontakte. Eine eigentliche

Entfremdung von der Heimat ist mithin trotz der langen Anwesenheit in der

Schweiz nicht anzunehmen. Dass die wirtschaftliche Lage im Kosovo schlechter

ist als in der Schweiz, lässt die Aufenthaltsbeendigung praxisgemäss nicht als

unverhältnismässig erscheinen (vgl. BGr, 19. Dezember 2019, 2C_702/2019,

E. 3.5.3 mit Hinweisen).

In sprachlicher Hinsicht hat sich der

Beschwerdeführer 1 erfolgreich integriert. Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführenden hegt die Vorinstanz indes zu Recht Zweifel an einer auch in

wirtschaftlicher Hinsicht gelungenen Integration: Nachdem der Beschwerdeführer 1

J abgestossen hatte, übernahm er 2014 wie erwähnt (oben E. 3.3) K und war

seither deren einziges Verwaltungsratsmitglied. K wurde ab Ende 2014 wiederholt

betrieben. Mitte Mai 2018 wurde der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet; das

Konkursverfahren wurde im Dezember 2019 mangels Aktiven eingestellt. Im

Betreibungsregister waren am 1. April 2020 98 Einträge über einen

Gesamtbetrag von rund Fr. 1'300'000.- gegen die Gesellschaft verzeichnet.

Der Beschwerdeführer 1 hatte im Dezember 2017 eine weitere

Aktiengesellschaft übernommen, welche heute als L firmiert. Gemäss einem

Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 6. Mai 2020 wurde L ab

Juni 2018 mehrfach betrieben und konnte ihre Schulden nicht bezahlen.

Anfang September 2019 wies die Gesellschaft im Betreibungsregister

44.

Einträge über einen Gesamtbetrag von rund Fr. 320'000.- auf. Gegen

den Beschwerdeführer 1 sollen im April 2020 im Betreibungsregister

66.

Einträge über einen Gesamtbetrag von Fr. 1'735'596.30 verzeichnet

gewesen sein. Es bestehen mithin begründete Zweifel an stabilen

wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers 1 und der nicht

erwerbstätigen Beschwerdeführerin 2.

3.5

Hinsichtlich

der Nachteile, welche die Familienangehörigen des Beschwerdeführers 1 bei

einem Widerruf von dessen Niederlassungsbewilligung infolge des Dahinfallens

ihres abgeleiteten Aufenthaltsrechts und/oder der Trennung von

Familienmitgliedern zu gewärtigen hätten, ist Folgendes festzuhalten:

3.5.1

Die 42-jährige Beschwerdeführerin 2 kam erst vor rund 6 Jahren in

die Schweiz. Sie hat sich hier weder in sprachlicher noch in sozialer Hinsicht

integriert. Nach eigenen Angaben hat sie ihr Heimatland seit ihrer Einreise in

die Schweiz regelmässig ca. alle 6 Monate besucht und unterhält zu ihrer

dort lebenden Schwiegerfamilie sowie zu ihrem im Kosovo wohnhaften Bruder einen

guten Kontakt. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ist ihr eine Rückkehr ins

Heimatland ohne Weiteres zumutbar.

3.5.2

Die ältere Tochter der Beschwerdeführenden 1 und 2, E, ist volljährig

und verfügt über ein eigenständiges Anwesenheitsrecht. Ein im Sinn des

Art. 8 EMRK besonderes Abhängigkeitsverhältnis ist nicht ersichtlich. Die

Beschwerde macht denn auch im Wesentlichen geltend, E habe nach Beendigung der

obligatorischen Schulzeit eine kaufmännische Lehre begonnen, diese indes

abgebrochen und als Verkäuferin "bei M" gearbeitet. Sie verfüge noch

nicht über eine abgeschlossene Erstausbildung und werde eine solche bei einer

Ausreise des Beschwerdeführers 1 auch nie abschliessen können; im August

2020.

habe sie einen Lehrgang als N am O begonnen. Es mag sein, dass E noch

keinen Berufsabschluss erworben hat. Im Rahmen einer Standortbestimmung vom

Dezember 2019 wurden ihre Leistungen und ihr Verhalten als sehr gut beurteilt

und ihr in der Folge die Übernahme der Kosten für die ab Sommer 2020

geplante Weiterbildung zugesichert. Der infrage stehende Lehrgang ist sodann

als berufsbegleitende Ausbildung konzipiert und lässt eine reguläre

Erwerbstätigkeit im Umfang von rund 80 % zu. Entgegen der Beschwerde ist

der erfolgreiche Abschluss des Lehrgangs mithin nicht vom Verbleib der

Beschwerdeführenden 1 und 2 in der Schweiz abhängig.

3.5.3

Der jüngeren Tochter der Beschwerdeführenden 1 und 2, F, ist es mit

Blick auf ihr Alter, ihre Sprachkenntnisse und die regelmässigen

Ferienaufenthalte im Kosovo ohne Weiteres zumutbar, mit ihren Eltern dorthin

überzusiedeln.

3.5.4

Der Beschwerdeführer 3 wurde während des Beschwerdeverfahrens

volljährig. Mithin teilt er das ausländerrechtliche Schicksal seiner Eltern

nicht (mehr) aus zivilrechtlichen Gründen, vielmehr ist über seinen Verbleib

unabhängig von demjenigen der Beschwerdeführenden 1 und 2 zu befinden. Wie

das Verwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 19. November 2014

ausführte, hat er angesichts seines Alters zum Zeitpunkt der Einreichung des

Gesuchs um Bewilligung des Familiennachzugs Anspruch auf Erteilung der

Niederlassungsbewilligung (VB.2014.00509, E. 3.4). Er verfügt mithin über

ein eigenständiges, gefestigtes Anwesenheitsrecht. Dass vorliegend lediglich

die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung streitig ist, ändert daran

nichts.

Auch zwischen dem Beschwerdeführer 3 und seinen

Eltern besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Er hat zudem nach

eigenen Angaben im Juli 2020 eine Lehre abgeschlossen. Weshalb es sich dabei –

wie in der Beschwerde geltend gemacht – nicht um eine ordentliche

Erstausbildung handeln sollte, ist nicht ersichtlich. Sodann besucht der

Beschwerdeführer 3 seit August 2020 denselben Lehrgang wie seine Schwester

E. Selbst wenn er die damit verbundenen Weiterbildungskosten selber tragen

müsste, ist er auch in finanzieller Hinsicht nicht auf einen Verbleib seiner

Eltern in der Schweiz angewiesen (vgl. oben E. 3.5.2 Abs. 1). Am

Wohnort des Beschwerdeführers 3 leben im Übrigen seine Grosseltern

mütterlicherseits, zwei Onkel und eine Tante. Die Familienangehörigen pflegen

ein gutes Verhältnis, namentlich hat ein Onkel die Beschwerdeführerin 2

und ihre Kinder schon während der Haft des Beschwerdeführers 1 unterstützt.

Die Verwandten des Beschwerdeführers 3 könnten ihn mithin nach einer

Ausreise seiner Eltern unterstützen, soweit dies nötig sein sollte. Ebenso

können die Beschwerdeführenden 1 und 2 ihren volljährigen Kindern vom

Heimatland aus beratend beistehen.

3.6

Insgesamt

überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an einer Beendigung des

Aufenthalts des Beschwerdeführers 1 angesichts dessen wiederholter und

teils schwerer Straffälligkeit das private Interesse der

Beschwerdeführenden 1 und 2 an einer Aufrechterhaltung ihres

Aufenthaltsrechts auch unter Berücksichtigung der Interessen der weiteren

Dispositiv

Familienmitglieder. Eine Verwarnung ist demnach nicht angezeigt. Vielmehr

erweisen sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des

Beschwerdeführers 1 sowie die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

der Beschwerdeführerin 2 als rechtmässig.

4.

4.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Beschwerdegegner ist

einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 3 zu

verlängern. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2 Mit Blick

auf das eigenständige, gefestigte Anwesenheitsrecht des

Beschwerdeführers 3 (oben 3.5.4), seine Berufsausbildung und damit seine

berufliche Integration in der Schweiz sowie den Umstand, dass er zum Zeitpunkt der

Wegweisung durch den Beschwerdegegner bereits rund 17 Jahre alt – mithin

nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter – war und keine Hinweise auf

Integrationsdefizite vorliegen, erweist sich der Schluss des Beschwerdegegners,

die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 3 nicht zu verlängern,

als schon zum Verfügungszeitpunkt fehlerhaft. Die Beschwerdeführenden

erscheinen damit (auch) im Rekursverfahren teilweise obsiegend, weshalb die

Rekurskosten in Abänderung von Dispositiv-Ziff. III den

Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftung füreinander je zu

einem Drittel und zu einem Drittel dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind.

Demgegenüber bleibt es angesichts des überwiegenden Unterliegens der Rekurrent-

bzw. Beschwerdeführerschaft bei der Verweigerung einer Parteientschädigung.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftung füreinander je zu

einem Drittel und zu einem Drittel dem Beschwerdegegner aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

sowie teilweise § 14 VRG). Der überwiegend unterliegenden

Beschwerdeführerschaft bleibt eine Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: So-weit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c

Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In teilweiser Aufhebung von

Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom

12. März 2020 wird der Beschwerdegegner eingeladen, die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 3 zu verlängern. Im Übrigen

wird die Beschwerde abgewiesen.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 12. März 2020 werden die Kosten des Rekursverfahrens

den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftung füreinander zu

je einem Drittel und dem Beschwerdegegner zu einem Drittel auferlegt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer

Haftung füreinander je zu einem Drittel und dem Beschwerdegegner zu einem

Drittel auferlegt. Die vom Beschwerdeführer 1 bezahlte Kaution wird diesem

nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils im Umfang von Fr. 690.-

zurückerstattet.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …