VB.2020.00245
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00245
17. Oktober 2020Deutsch18 min
(URT.2020.22140)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00245
Urteil
der 4. Kammer
vom 17. Oktober 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
alle vertreten
durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung
bzw. der Aufenthaltsbewilligungen,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, ein
1977 geborener Staatsangehöriger Kosovos, kam 2004 im Rahmen des
Ehegattennachzugs in die Schweiz und erhielt in der Folge eine Aufenthalts- und
später die Niederlassungsbewilligung. Die Ehe wurde 2012 geschieden. Im Mai
2013 heiratete A in seiner Heimat B, eine 1978 geborene Landsfrau, mit welcher
er die gemeinsamen Kinder E (geboren 2001), C (geboren 2002) und F (geboren
2013) hat. Auf Gesuch von A vom 25. Juni 2013 hin wurde der
Familiennachzug für B, C, E und F bewilligt (VGr, 19. November 2014,
VB.2014.00509). Diese reisten 2014 in die Schweiz ein. B, C und E erhielten in
der Folge eine Aufenthaltsbewilligung, welche den beiden Erstgenannten zuletzt
bis 24. Mai 2020 verlängert wurde; F verfügt über die Niederlassungsbewilligung.
B. A trat
in der Schweiz wiederholt strafrechtlich in Erscheinung:
-
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2017
wurde er wegen Misswirtschaft mit 70 Tagessätzen Geldstrafe sowie einer
Busse von Fr. 1'000.- bestraft;
-
mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G vom 26. April 2018 wurde
er wegen Fahrens ohne Berechtigung mit 15 Tagessätzen Geldstrafe bestraft;
-
mit Urteil des Obergerichts des Kantons H vom 5. Februar 2018 wurde
er wegen Geldwäscherei sowie Verbrechens im Sinn des Betäubungsmittelgesetzes
mit 30 Monaten Freiheitsstrafe bestraft (bestätigt durch Urteil
6B_376/2018 des Bundesgerichts vom 25. September 2018).
C. Das
Migrationsamt des Kantons Zürich zeigte A am 17. Mai 2019 an, dass es
seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz überprüfe. Mit Verfügung vom
31. Oktober 2019 widerrief es die Niederlassungsbewilligung von A sowie
die Aufenthaltsbewilligungen von B und C und setzte ihnen eine Frist zum
Verlassen der Schweiz bis zum 31. Januar 2020.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen am
2.
Dezember 2019 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 12. März 2020 ab
(Dispositiv-Ziff. I), setzte A sowie B zum Verlassen der Schweiz eine neue
Frist bis 11. Juni 2020 und C eine solche bis 1. August 2020
(Dispositiv-Ziff. II), auferlegte A sowie B und C die Kosten des
Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'365.- unter solidarischer Haftung
füreinander zu gleichen Teilen (Dispositiv-Ziff. III) und verweigerte
ihnen eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. IV).
III.
A, B und C liessen am 21. April 2020 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und im Wesentlichen verlangen, unter
Entschädigungsfolge sei von einem Widerruf ihrer Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung
abzusehen. A leistete am 29. April 2020 fristgerecht eine ihm mit
Präsidialverfügung vom 22. April 2020 auferlegte Kaution. Das
Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort, jedoch am 11. Mai 2020
weitere Akten ein, wozu sich A, B und C am 15. Mai 2020 äusserten. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 19. Mai 2020 auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Erteilung bzw. der Widerruf von Aufenthaltstiteln richtet sich nach dem
Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG,
SR 142.20), soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von
der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen
(Art. 2 Abs. 1 AIG).
2.2
Gemäss
Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1
lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen
werden, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe
verurteilt wurde. Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62
Abs. 1 lit. b AIG liegt nach der Praxis vor, wenn diese die Dauer
eines Jahrs überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377
E. 4.2; BGr, 19. Februar 2016, 2C_679/2015, E. 5.1). Dabei ist
unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen
ist (BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/2015, E. 2 – 13. Februar 2015,
2C_685/2014, E. 4.4 f. – 27. Januar 2010, 2C_515/2009,
E. 2.1). Nach Art. 66a des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember
1937.
(StGB, SR 311.0) und Art. 63 Abs. 3 AIG hat seit dem
1.
Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger
Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung durch die
Migrationsbehörden nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der
Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden
verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu
widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober
2016.
ergangen ist oder die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem
Datum begangen wurde (VGr, 13. Februar
2020, VB.2019.00811, E. 3.2 – 20. Juni 2018, VB.2018.00224,
E. 2.2.4).
2.3
Der
Beschwerdeführer 1 wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom
25.
September 2018 in Bestätigung eines Schuldspruchs wegen Geldwäscherei
und Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz durch das Obergericht des
Kantons H vom 5. Februar 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten
verurteilt; der Widerrufsgrund des Art. 63 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ist erfüllt. Da die zum
Widerruf Anlass gebenden Straftaten vor dem 1. Oktober 2016 begangen
wurden, ist über den Widerruf im vorliegenden Verfahren zu entscheiden.
3.
3.1
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.
Ein solcher kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen
und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig
erscheint, was sich – bei eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige
Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Privat- und
Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) auch aus dessen Abs. 2 ergibt. Landes- wie
konventionsrechtlich sind hier namentlich die Art und Schwere der von der
betroffenen Person begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad ihrer
Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die
ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3; Silvia Hunziker, in: Martina
Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63 N. 10; vgl.
zur Gleichwertigkeit der Prüfungskriterien auch BGr, 4. Juli 2011,
2C_818/2010, E. 5). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen
Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit
Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit
ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn diese Person hier
geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. zum
Ganzen BGr, 16. Dezember 2014, 2C_846/2014, E. 2.2; ferner
zusammenfassend BGE 139 I 16 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte). So besteht
bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz
regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit der
straffälligen ausländischen Person zu beenden (BGr, 13. Oktober 2016,
2C_288/2016, E. 2.2.2 – 27. August 2015, 2C_644/2015, E. 3.2.3 –
22.
Oktober 2015, 2C_361/2014, E. 4.2 [je mit Hinweisen]).
3.2
Ausgangspunkt
und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung bildet in erster Linie
die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der vom Strafgericht verhängten
Strafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr, 21. Dezember
2015, 2C_418/2015, E. 4.1). Bei schweren Straftaten – zu denen nach
Intention des Verfassungs- bzw. Gesetzgebers insbesondere auch gewisse
Betäubungsmitteldelikte zu zählen sind (vgl. Art. 121 Abs. 3 in
Verbindung mit Abs. 4 BV und nunmehr [dem auf den 1. Oktober 2016 in
Kraft getretenen] Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB) – wie bei wiederholter
Delinquenz wiegt das öffentliche Interesse an einer Wegweisung der
ausländischen Person regelmässig schwer und muss selbst ein geringes Restrisiko
weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf
genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.2, 139 I
145.
E. 2.4 f.). Für Legalprognosen in ausländerrechtlicher Hinsicht
kommt sodann mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum
Tragen als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011,
E. 4.2). Bei ausländischen Personen, die sich – wie der
Beschwerdeführer 1 – nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(SR 0.142.112.681) berufen können, muss nicht allein auf die
Rückfallgefahr bzw. -wahrscheinlichkeit abgestellt, sondern kann auch
generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 25. März
2011, 2C_28/2010, E. 2.3).
3.3
Anlass für
den hier umstrittenen Widerruf der Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers 1 gab das Strafurteil des Bundesgerichts vom
25.
September 2018 bzw. diejenigen Strafurteile des Obergerichts des
Kantons H vom 5. Februar 2018 bzw. des Bezirksgerichts I vom 9. März
2017.
Der Verurteilung zu 30 Monaten Freiheitsstrafe wegen Geldwäscherei
und Betäubungsmitteldelikten lag im Wesentlichen zugrunde, dass der
Beschwerdeführer 1 im Frühjahr 2015 ein international operierendes
Netzwerk von Drogenhändlern unterstützte, indem er Geschäftsräumlichkeiten
seiner Firma für die Lagerung von Kokain zur Verfügung stellte, einen aus dem
Betäubungsmittelhandel stammenden Betrag von rund Fr. 50'000.- über ein
Geschäftskonto wusch und an einem konkreten Verkaufsgeschäft von Kokain mitwirkte.
Allein die Höhe der Freiheitsstrafe, mit welcher die Strafgerichte das
geschilderte Verhalten ahndeten, indiziert ein in ausländerrechtlicher Hinsicht
erhebliches Verschulden und damit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der
Wegweisung des Beschwerdeführers. Zudem wurde dem Beschwerdeführer ein schweres
Verschulden attestiert (vgl. BGr, 25. September 2018, 6B_376/2018,
E. 3.2–7). Die Vorinstanz weist sodann zutreffend darauf hin, dass
sämtliche mildernden Umstände bei der Festsetzung des Strafmasses durch das
bzw. die Strafgerichte bereits mitberücksichtigt werden, weshalb dessen bzw.
deren Beurteilung im ausländerrechtlichen Verfahren regelmässig nicht mehr infrage
gestellt werden kann (BGr, 26. März 2019, 2C_846/2018, E. 4.2.1 mit
Hinweis). Zutreffend ist sodann die Feststellung der Vorinstanz, dass die
Anlass für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers 1 gebende Verurteilung unter Ausschöpfung des bis zum
Bundesgericht reichenden Instanzenzugs überprüft wurde. Weshalb nunmehr im
ausländerrechtlichen Verfahren ausnahmsweise die strafrechtliche Würdigung infrage
gestellt bzw. das aus dem Strafmass abzuleitende Fernhalteinteresse relativiert
werden könnte, wie dies die Beschwerde verlangt, ist nicht nachvollziehbar; der
Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, entsprechende Einwände im
Strafverfahren geltend zu machen.
Zum Nachteil des Beschwerdeführers 1 gilt es dessen
wiederholte Straffälligkeit zu berücksichtigen. Mit Urteil vom 13. Oktober
2017.
bestrafte ihn das Obergericht des Kantons Zürich wegen Misswirtschaft im
Sinn des Art. 165 Ziff. 1 StGB mit 70 Tagessätzen Geldstrafe und
Fr. 1'000.- Busse. Den genannten Tatbestand verwirklicht, wer als
Schuldner namentlich durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung seine
Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit
herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage
verschlimmert, sofern über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein
Verlustschein ausgestellt wird. Das Obergericht erwog im Wesentlichen, der
Beschwerdeführer 1 sei einziges Organ von J gewesen und seinen daraus
erwachsenden Pflichten in arg nachlässiger Weise nicht nachgekommen, als er die
Anzeichen der Überschuldung seiner Gesellschaft erkannte. Durch Zuwarten und
Hinausschieben des Konkurses der Gesellschaft habe sich die Überschuldung der
Gesellschaft verschlimmert, was der Beschwerdeführer 1 in Kauf genommen
habe. Das Bezirksgericht habe das Verschulden in objektiver Hinsicht als nicht
mehr leicht eingeschätzt, da es dem Beschwerdeführer 1 ein Leichtes
gewesen wäre, sich über die Pflichten eines Verwaltungsrats zu informieren und
entsprechend zu handeln. In subjektiver Hinsicht sei das Bezirksgericht von
einem leichten Verschulden ausgegangen, weil es dem Beschwerdeführer 1
wohl nicht darum gegangen sei, Gläubiger zu schädigen oder einen
Vermögensvorteil für sich zu erzielen, worum es indes beim Tatbestand der
Misswirtschaft gerade nicht gehe und was als zu wohlwollend erscheine.
Angesichts der konkreten Umstände sei eher anzunehmen, dass der
Beschwerdeführer 1 sich um das Schicksal der Gläubigerforderungen
fortgesetzt recht eigentlich foutiere und aus seiner unseriösen Art der
Geschäftsführung doch eigene Vorteile ziehe. Wenige Wochen nachdem der
Beschwerdeführer 1 J abgestossen habe, habe er sich (erneut) einen
Aktienmantel beschafft, dessen Name und Sitz geändert und mit dieser neuen K
seine Geschäfte in gewohnter Manier weitergeführt, nicht ohne bald eine erneute
Betreibungswelle auszulösen. Die vom Bezirksgericht ausgesprochene Strafe werde
dem Fall nicht gerecht und sei unverständlich mild, indes aus strafprozessualen
Gründen zu bestätigen.
Nach dem Gesagten erweist sich das öffentliche Interesse
an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers 1 insbesondere mit Blick auf die
Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe, die damit geahndeten Delikte aus dem
Bereich des organisierten Drogenhandels und die wiederholte Straffälligkeit des
Beschwerdeführers 1 als gewichtig.
3.4
Hinsichtlich
des privaten Interesses des Beschwerdeführers 1 an einem Verbleib in der
Schweiz ergibt sich Folgendes:
Der Beschwerdeführer 1 reiste im Alter von
27.
Jahren in die Schweiz ein und hält sich hier seit rund 16 Jahren
auf; die lange Aufenthaltsdauer indiziert grundsätzlich ein gewichtiges Interesse
an einem Verbleib in der Schweiz. Immerhin hat der Beschwerdeführer 1
seine Kindheit, Jugend und einen Teil des Erwachsenenlebens im Kosovo verbracht
und ist davon auszugehen, dass er mit seinem Heimatland stets verbunden blieb:
So gab er im Rahmen einer polizeilichen Befragung vom 28. Juni 2019 an,
seine Ehefrau vor 18 oder 19 Jahren im Kosovo kennengelernt und dort 2013
geheiratet zu haben. In seiner Heimat leben seine Eltern, zwei Schwestern und
ein Bruder; mit seiner Herkunftsfamilie pflegt der Beschwerdeführer 1 nach
eigenen Angaben guten Kontakt. Auch hat er seine Ferien regelmässig im Kosovo
verbracht. Seine sozialen Beziehungen in der Schweiz beschränken sich im
Wesentlichen auf seine Familie sowie berufliche Kontakte. Eine eigentliche
Entfremdung von der Heimat ist mithin trotz der langen Anwesenheit in der
Schweiz nicht anzunehmen. Dass die wirtschaftliche Lage im Kosovo schlechter
ist als in der Schweiz, lässt die Aufenthaltsbeendigung praxisgemäss nicht als
unverhältnismässig erscheinen (vgl. BGr, 19. Dezember 2019, 2C_702/2019,
E. 3.5.3 mit Hinweisen).
In sprachlicher Hinsicht hat sich der
Beschwerdeführer 1 erfolgreich integriert. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführenden hegt die Vorinstanz indes zu Recht Zweifel an einer auch in
wirtschaftlicher Hinsicht gelungenen Integration: Nachdem der Beschwerdeführer 1
J abgestossen hatte, übernahm er 2014 wie erwähnt (oben E. 3.3) K und war
seither deren einziges Verwaltungsratsmitglied. K wurde ab Ende 2014 wiederholt
betrieben. Mitte Mai 2018 wurde der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet; das
Konkursverfahren wurde im Dezember 2019 mangels Aktiven eingestellt. Im
Betreibungsregister waren am 1. April 2020 98 Einträge über einen
Gesamtbetrag von rund Fr. 1'300'000.- gegen die Gesellschaft verzeichnet.
Der Beschwerdeführer 1 hatte im Dezember 2017 eine weitere
Aktiengesellschaft übernommen, welche heute als L firmiert. Gemäss einem
Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 6. Mai 2020 wurde L ab
Juni 2018 mehrfach betrieben und konnte ihre Schulden nicht bezahlen.
Anfang September 2019 wies die Gesellschaft im Betreibungsregister
44.
Einträge über einen Gesamtbetrag von rund Fr. 320'000.- auf. Gegen
den Beschwerdeführer 1 sollen im April 2020 im Betreibungsregister
66.
Einträge über einen Gesamtbetrag von Fr. 1'735'596.30 verzeichnet
gewesen sein. Es bestehen mithin begründete Zweifel an stabilen
wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers 1 und der nicht
erwerbstätigen Beschwerdeführerin 2.
3.5
Hinsichtlich
der Nachteile, welche die Familienangehörigen des Beschwerdeführers 1 bei
einem Widerruf von dessen Niederlassungsbewilligung infolge des Dahinfallens
ihres abgeleiteten Aufenthaltsrechts und/oder der Trennung von
Familienmitgliedern zu gewärtigen hätten, ist Folgendes festzuhalten:
3.5.1
Die 42-jährige Beschwerdeführerin 2 kam erst vor rund 6 Jahren in
die Schweiz. Sie hat sich hier weder in sprachlicher noch in sozialer Hinsicht
integriert. Nach eigenen Angaben hat sie ihr Heimatland seit ihrer Einreise in
die Schweiz regelmässig ca. alle 6 Monate besucht und unterhält zu ihrer
dort lebenden Schwiegerfamilie sowie zu ihrem im Kosovo wohnhaften Bruder einen
guten Kontakt. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ist ihr eine Rückkehr ins
Heimatland ohne Weiteres zumutbar.
3.5.2
Die ältere Tochter der Beschwerdeführenden 1 und 2, E, ist volljährig
und verfügt über ein eigenständiges Anwesenheitsrecht. Ein im Sinn des
Art. 8 EMRK besonderes Abhängigkeitsverhältnis ist nicht ersichtlich. Die
Beschwerde macht denn auch im Wesentlichen geltend, E habe nach Beendigung der
obligatorischen Schulzeit eine kaufmännische Lehre begonnen, diese indes
abgebrochen und als Verkäuferin "bei M" gearbeitet. Sie verfüge noch
nicht über eine abgeschlossene Erstausbildung und werde eine solche bei einer
Ausreise des Beschwerdeführers 1 auch nie abschliessen können; im August
2020.
habe sie einen Lehrgang als N am O begonnen. Es mag sein, dass E noch
keinen Berufsabschluss erworben hat. Im Rahmen einer Standortbestimmung vom
Dezember 2019 wurden ihre Leistungen und ihr Verhalten als sehr gut beurteilt
und ihr in der Folge die Übernahme der Kosten für die ab Sommer 2020
geplante Weiterbildung zugesichert. Der infrage stehende Lehrgang ist sodann
als berufsbegleitende Ausbildung konzipiert und lässt eine reguläre
Erwerbstätigkeit im Umfang von rund 80 % zu. Entgegen der Beschwerde ist
der erfolgreiche Abschluss des Lehrgangs mithin nicht vom Verbleib der
Beschwerdeführenden 1 und 2 in der Schweiz abhängig.
3.5.3
Der jüngeren Tochter der Beschwerdeführenden 1 und 2, F, ist es mit
Blick auf ihr Alter, ihre Sprachkenntnisse und die regelmässigen
Ferienaufenthalte im Kosovo ohne Weiteres zumutbar, mit ihren Eltern dorthin
überzusiedeln.
3.5.4
Der Beschwerdeführer 3 wurde während des Beschwerdeverfahrens
volljährig. Mithin teilt er das ausländerrechtliche Schicksal seiner Eltern
nicht (mehr) aus zivilrechtlichen Gründen, vielmehr ist über seinen Verbleib
unabhängig von demjenigen der Beschwerdeführenden 1 und 2 zu befinden. Wie
das Verwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 19. November 2014
ausführte, hat er angesichts seines Alters zum Zeitpunkt der Einreichung des
Gesuchs um Bewilligung des Familiennachzugs Anspruch auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung (VB.2014.00509, E. 3.4). Er verfügt mithin über
ein eigenständiges, gefestigtes Anwesenheitsrecht. Dass vorliegend lediglich
die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung streitig ist, ändert daran
nichts.
Auch zwischen dem Beschwerdeführer 3 und seinen
Eltern besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Er hat zudem nach
eigenen Angaben im Juli 2020 eine Lehre abgeschlossen. Weshalb es sich dabei –
wie in der Beschwerde geltend gemacht – nicht um eine ordentliche
Erstausbildung handeln sollte, ist nicht ersichtlich. Sodann besucht der
Beschwerdeführer 3 seit August 2020 denselben Lehrgang wie seine Schwester
E. Selbst wenn er die damit verbundenen Weiterbildungskosten selber tragen
müsste, ist er auch in finanzieller Hinsicht nicht auf einen Verbleib seiner
Eltern in der Schweiz angewiesen (vgl. oben E. 3.5.2 Abs. 1). Am
Wohnort des Beschwerdeführers 3 leben im Übrigen seine Grosseltern
mütterlicherseits, zwei Onkel und eine Tante. Die Familienangehörigen pflegen
ein gutes Verhältnis, namentlich hat ein Onkel die Beschwerdeführerin 2
und ihre Kinder schon während der Haft des Beschwerdeführers 1 unterstützt.
Die Verwandten des Beschwerdeführers 3 könnten ihn mithin nach einer
Ausreise seiner Eltern unterstützen, soweit dies nötig sein sollte. Ebenso
können die Beschwerdeführenden 1 und 2 ihren volljährigen Kindern vom
Heimatland aus beratend beistehen.
3.6
Insgesamt
überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an einer Beendigung des
Aufenthalts des Beschwerdeführers 1 angesichts dessen wiederholter und
teils schwerer Straffälligkeit das private Interesse der
Beschwerdeführenden 1 und 2 an einer Aufrechterhaltung ihres
Aufenthaltsrechts auch unter Berücksichtigung der Interessen der weiteren
Dispositiv
Familienmitglieder. Eine Verwarnung ist demnach nicht angezeigt. Vielmehr
erweisen sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers 1 sowie die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
der Beschwerdeführerin 2 als rechtmässig.
4.
4.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Beschwerdegegner ist
einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 3 zu
verlängern. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2 Mit Blick
auf das eigenständige, gefestigte Anwesenheitsrecht des
Beschwerdeführers 3 (oben 3.5.4), seine Berufsausbildung und damit seine
berufliche Integration in der Schweiz sowie den Umstand, dass er zum Zeitpunkt der
Wegweisung durch den Beschwerdegegner bereits rund 17 Jahre alt – mithin
nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter – war und keine Hinweise auf
Integrationsdefizite vorliegen, erweist sich der Schluss des Beschwerdegegners,
die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 3 nicht zu verlängern,
als schon zum Verfügungszeitpunkt fehlerhaft. Die Beschwerdeführenden
erscheinen damit (auch) im Rekursverfahren teilweise obsiegend, weshalb die
Rekurskosten in Abänderung von Dispositiv-Ziff. III den
Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftung füreinander je zu
einem Drittel und zu einem Drittel dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind.
Demgegenüber bleibt es angesichts des überwiegenden Unterliegens der Rekurrent-
bzw. Beschwerdeführerschaft bei der Verweigerung einer Parteientschädigung.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftung füreinander je zu
einem Drittel und zu einem Drittel dem Beschwerdegegner aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
sowie teilweise § 14 VRG). Der überwiegend unterliegenden
Beschwerdeführerschaft bleibt eine Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: So-weit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c
Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In teilweiser Aufhebung von
Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom
12. März 2020 wird der Beschwerdegegner eingeladen, die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 3 zu verlängern. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 12. März 2020 werden die Kosten des Rekursverfahrens
den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftung füreinander zu
je einem Drittel und dem Beschwerdegegner zu einem Drittel auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer
Haftung füreinander je zu einem Drittel und dem Beschwerdegegner zu einem
Drittel auferlegt. Die vom Beschwerdeführer 1 bezahlte Kaution wird diesem
nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils im Umfang von Fr. 690.-
zurückerstattet.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …