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Entscheid

VB.2020.00246

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00246

18. März 2021Deutsch29 min

(URT.2021.22580)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00246

Urteil

der 3. Kammer

vom 18. März 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter

Matthias Hauser, Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Stadt J,

vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Fremdplatzierungskosten,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. D,

geboren 2006, ist seit Geburt fremdplatziert. Am 10. Mai 2008 wurde er

über die Stiftung E in der sozialpädagogischen Familie A und B in F

platziert. Die Stiftung E stellt Personen (Ehepaare und im Konkubinat

lebende Paare) ein, die als sozialpädagogische Familien Pflegekindern Platz

bieten. Im Mai 2017 löste die Stiftung E den Arbeitsvertrag mit der

Familie A/B auf Ende 2017 auf. Familie A/B wollte als private

Pflegefamilie weiterarbeiten. Am 9. Januar 2018 erteilte die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks G A und B (unter einer Auflage) die

Bewilligung, D als Pflegekind aufzunehmen.

B. Mit

Entscheid vom 9. Februar 2018 erteilte die Zentrumsleitung des

Sozialzentrums I Kostengutsprache für die Betreuung von D wie folgt:

Entschädigung

brutto

(mit Arbeitgeberbeiträge[n])

Unterhalt/Barersatz

Ab 1. Januar

2018 bis 31. März 2018

Fr. 120.-

pro Tag

(30 Tage pro Monat)

Fr. 60.-

pro Tag

(30 Tage pro Monat)

Ab 1. April

2018

Fr. 85.50

pro Tag

(30 Tage pro Monat)

Fr. 33.50

pro Tag

(30 Tage pro Monat)

Ab 1. Juni

2018 (13. Lebensjahr)

Fr. 85.50

pro Tag

(30 Tage pro Monat)

Fr. 40.15

pro Tag

(30 Tage pro Monat)

Mit Einsprache bzw. Neubeurteilungsgesuch vom 18. März

2018 beantragte A, es sei dieselbe Kostengutsprache wie für die letzten zehn

Jahre "wie bei der Stiftung E" zuzugestehen, nämlich eine

Monatspauschale für die Aufenthaltskosten von Fr. 6'150.- und Nebenkosten

von Fr. 320.- (Verfahren Nr. 01). Am 9. Mai 2018 zeigte die

Sozialbehörde A an, sie erwöge eine Abänderung zu seinen Ungunsten und räumte

ihm Frist zur Stellungnahme und zum allfälligen Rückzug ein. Auf Gesuch des

Ehepaars A und B sistierte die Sozialbehörde am 15. August 2018 das

Neubeurteilungsverfahren.

C. Am 3. Januar

2019 bewilligte die Zentrumsleitung des Sozialzentrums I unter Auflagen

die subsidiäre Kostenübernahme für das Jahr 2019 wie folgt:

Entschädigung

brutto

(mit Arbeitgeberbeiträge[n])

Unterhalt/Barersatz

Total

Pflegegeld

Ab 1. Januar

2019 bis 31. Dezember 2019

Fr. 85.50

pro Tag

(30 Tage

pro Monat)

Fr. 40.15

pro Tag (30 Tage pro Monat)

=

Fr. 2'565.-

=

Fr. 1'204.50

=

Fr. 3'769.50

Weitere Kosten werden nach

vorgängiger Einholung einer Gutsprache zusätzlich separat erteilt (Dispositiv-Ziff. 2).

Dagegen erhoben A und B am 6. Februar 2019 Einsprache

(bzw. ein Neubeurteilungsgesuch) an die Sozialbehörde (Verfahren Nr. 02).

Sie beantragten im Wesentlichen, die beiden Verfahren seien zu vereinigen und

es sei ihnen für das Pflegekind D ein Tagesansatz von Fr. 205.- sowie

monatliche Nebenkosten von Fr. 320.- zuzugestehen.

D. Mit

Entscheid vom 9. Mai 2019 vereinigte die Sozialbehörde die beiden

Verfahren unter der Nr. 02, schrieb das Verfahren Nr. 01 als dadurch

erledigt ab und wies das Neubeurteilungsgesuch ab.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 17. Juni 2019 an den Bezirksrat J

beantragten A und B im Wesentlichen, es seien die Ziffern 1 bis 2 des

Entscheids der Sozialbehörde vom 9. Mai 2019 aufzuheben und es sei ihnen

für das Pflegekind D ein Tagesansatz von Fr. 205.- sowie monatliche

Nebenkosten von Fr. 320.- zu bewilligen. Mit Beschluss vom 19. März

2020.

wies der Bezirksrat J den Rekurs ab, erhob keine Verfahrenskosten und

sprach keine Parteientschädigungen zu.

III.

Mit Beschwerde vom 22. April 2020 liessen A und B dem

Verwaltungsgericht hauptsächlich beantragen, es sei der Beschluss des

Bezirksrats J vom 19. März 2020 aufzuheben und es sei ihnen für das

Pflegekind D ein Tagesansatz von Fr. 205.- sowie monatliche

Nebenkosten von Fr. 320.- zu bewilligen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zuzüglich MwSt. von 7,7 %) aller Instanzen zulasten der

Beschwerdegegnerin.

Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 verwies der Bezirksrat

auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf

eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt J beantragte am 7. Mai

2020.

die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden

liessen sich nicht mehr vernehmen. Mit Eingabe vom 26. Januar 2021

reichten die Beschwerdeführenden Noven zur Beschwerde ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

zuständig.

1.2

Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen entspricht der

Streitwert nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in der Regel der Summe

dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten (VGr, 13. Juli

2017, VB.2016.00611, E. 1.2 m. w. H.).

Im angefochtenen Beschluss bestätigte der Bezirksrat J die

Kostengutsprachen der Zentrumsleitung des Sozialzentrums I, die im Jahr

2018.

Fr. 5'400.- pro Monat (bis 31.3.2018), Fr. 3'570.- (im April

2018) und Fr. 3'769.50 pro Monat (ab Mai 2018) sowie im Jahr 2019

Fr. 3'769.50 pro Monat betrug. Die Beschwerdeführenden verlangen indes

eine Monatspauschale von Fr. 6'150.- und Nebenkosten von Fr. 320.-.

Daraus ergibt sich ein Streitwert von Fr. 27'714.- (für das Jahr 2018) bzw.

von Fr. 32'406.- (für das Jahr 2019). Folglich fällt die Erledigung der

Beschwerde in die Kammerzuständigkeit (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.3

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die

Vorinstanz führte aus, dass mangels eines Pflegevertrags zwischen den

Beschwerdeführenden und der gesetzlichen Vertretung des Pflegekinds oder der

KESB die Pflegegeldrichtlinien des Amts für Jugend und Berufsberatung gälten.

Die Beschwerdegegnerin habe das Pflegegeld nach diesen Richtlinien mathematisch

korrekt berechnet. Sie habe dem erheblichen Mehraufwand der Beschwerdeführenden

und der Qualifikation des Beschwerdeführers mit einer Erhöhung der

Entschädigung um je 100 % Rechnung getragen. Eine stillschweigende

Vereinbarung eines abweichenden Pflegegelds oder eine entsprechende Zusicherung

existiere nicht.

2.2

Die

Beschwerdeführenden monieren, dass sie mit den willkürlichen und

gesetzeswidrigen, stark reduzierten Tarifen einer einfachen Pflegefamilie

weiterarbeiten sollten. Die Pflegekinder benötigten einen viel höheren

Betreuungsbedarf als einfache Pflegekinder. Sie – die Beschwerdeführenden –

hätten das ganze Jahr hindurch nie private Ferien und nie ein privates

Wochenende. Es gebe keine sachliche Rechtfertigung, das von den

Beschwerdeführenden geführte Kleinheim plötzlich anders zu entlöhnen. Denn es

habe sich nichts geändert, seitdem die Beschwerdeführenden nicht mehr bei der Stiftung E

angestellt seien. Die Behörden in K hätten gestützt auf dieselben gesetzlichen

Grundlagen für die Pflegeschwester eine leicht reduzierte Entschädigung

festgesetzt. Es lägen sachliche Gründe – schwierige Kinder, professionelles

Setting – vor, die ein Abweichen von den kantonalen Pflegegeld-Richtlinien

rechtfertigten. Ausserdem gälten diese Richtlinien ohne Akzept in einer

Vereinbarung nicht automatisch gegenüber den Beschwerdeführenden. Ein

konkludenter Vertrag sei aber nicht abgeschlossen worden.

3.

3.1

Vorab ist

auf die mehrfach wiederholte Rüge der Beschwerdeführenden einzugehen, die

Vorinstanzen seien in Verweigerung des rechtlichen Gehörs auf die vielen

Erwägungen der Beschwerdeführenden nicht eingegangen und hätten die offerierten

Beweise nicht abgenommen.

3.2

Gemäss Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) haben die

Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör und dabei insbesondere Anspruch auf

Äusserung zur Sache vor Fällung des Entscheids, auf Abnahme ihrer erheblichen,

rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweise und auf Mitwirkung an der

Erhebung von Beweisen oder zumindest auf Stellungnahme zum Beweisergebnis (BGE 141 V 557 E. 3.1; 140 I 99 E. 3.4). Der Anspruch auf rechtliches

Gehör verlangt zudem, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in

ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde,

ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich

mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne

Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den

Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst

sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids

Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz

weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen

genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich

ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 141

V 557 E. 3.2.1; 134 I 83 E. 4.1). Des Weiteren kann die

Entscheidinstanz ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Abnahme

angebotener Beweise verzichten, wenn sie aufgrund der vorhandenen Akten ihre

Überzeugung bilden konnte und ohne Willkür annehmen durfte, ihre Beurteilung

werde auch durch weitere Beweiserhebungen nicht mehr geändert (antizipierte Beweiswürdigung;

vgl. zum Ganzen BGE 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; VGr, 25. März

2020, VB.2019.00768, E. 2.3; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 18 f.).

3.3

Ausgehend

von den geschilderten Grundsätzen ist der angefochtene Entscheid nicht zu

beanstanden. Zwar hat sich die Vorinstanz nicht mit sämtlichen der zahlreichen

Ausführungen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt. Sie ist aber –

entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführenden – auf die wesentlichen

Argumente sehr wohl eingegangen. So hat sie in E. 3.2.2 berücksichtigt,

dass die Entschädigung bei Mehraufwand und besonderer Qualifikation der

Beschwerdeführenden erhöht werden könne. Sie hat sich in E. 3.2.3 dazu

geäussert, dass die Stadt K ein höheres Pflegegeld für ein anderes Pflegekind

bezahlt. Weiter hat sie in E. 3.2.1 ausgeführt, weshalb die kantonalen

Pflegegeldrichtlinien nach ihrer Ansicht zur Anwendung gelangen. Dabei ging sie

– entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift – nicht von einem

konkludenten Vertrag aus. Schliesslich prüfte die Vorinstanz in E. 3.2.4,

ob den Beschwerdeführenden eine höhere Entschädigung gestützt auf

Vertrauensschutz (Besitzstandswahrung) zustehen könnte.

Alles in allem werden im angefochtenen Entscheid die

entscheidwesentlichen Faktoren hinlänglich festgestellt und gewürdigt, sodass

sich die Beschwerdeführenden über dessen Tragweite ein Bild machen und diesen

sachgerecht anfechten konnten. Ausserdem war und ist der rechtserhebliche

Sachverhalt hinreichend erstellt; die Vorinstanzen durften somit, ohne in

Willkür zu verfallen, auf die Abnahme weiterer Beweise, wie etwa die Befragung der

Beschwerdeführenden und des Pflegekinds, verzichten und ist davon auch im

vorliegenden Verfahren abzusehen. Die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführenden

gehen fehl; sie zielen denn auch primär auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung

ab. Eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs ist darin nicht zu erblicken.

4.

4.1

In der

Beschwerdeschrift wird unter "BO" in Rz. 3.7 (zur Beschwer), in Rz. 4.16

(zum Streitgegenstand etc.) und in Rz. 8.11 folgender Beweis offeriert:

"Der Fall für das Jahr 2018 mit allen dortigen Beweismitteln (…) ist mit

diesem neuen, rechtshängigen Fall zu vereinigen und zu sistieren, bis der

KESB-Entscheid gefällt ist".

4.2

Einen

gleichlautenden Antrag hatten die Beschwerdeführenden in ihrer Einsprache vom 6. Februar

2019.

(Antrag 2) gestellt. Die Sozialbehörde kam diesen Anträgen nach,

vereinigte die beiden Verfahren in ihrem Entscheid vom 9. Mai 2019 und

verwies in ihrem Entscheid (Rz. 25) auf den Entscheid der KESB J vom

11.

Februar 2019, den sie abgewartet hatte. Vor diesem Hintergrund und

mangels einer Begründung in der Beschwerdeschrift sind die Ausführungen nicht

als Sistierungsantrag für das vorliegende Verfahren zu deuten, zumal die

Beschwerdeschrift von einem Rechtsanwalt und nicht von einem Laien verfasst

wurde und sich die Ausführungen unter dem Titel "Beweisofferte" befinden.

5.

5.1

Umstritten

ist die Höhe der Entschädigung der Beschwerdeführenden als Pflegeeltern von D. Es

existiert kein Pflegevertrag zwischen der gesetzlichen Vertretung des

Pflegekinds oder der KESB und den Pflegeeltern und auch keine konkludente

Vereinbarung, welche die Entschädigungsfrage regeln würden. Entgegen der

Behauptung der Beschwerdeführenden gingen die Vorinstanzen nie von einer

konkludenten Vereinbarung aus. Somit stellt sich die Frage, nach welchen

Ansätzen die Beschwerdeführenden zu entschädigen sind.

5.2

Die Eltern

haben für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von

Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 des

Zivilgesetzbuches [ZGB]). Fremdplatzierungskosten gelten als Kosten von

Kindesschutzmassnahmen und gehören zum Unterhaltsanspruch des Kindes (BGE 141 III 401 E. 4 m. w. H.). Das öffentliche

Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer

die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind

sie bestreiten können (Art. 293 Abs. 1 ZGB). Hiermit wird in erster

Linie auf die kantonalen Sozialhilfegesetze verwiesen (vgl. VGr,

3.

Dezember 2015, VB.2015.00494, E. 2.2). Kann die

Kindesschutzmassnahme nicht durch die Eltern oder Staatsbeiträge finanziert

werden, muss die Sozialbehörde am Unterstützungswohnsitz Kostengutsprache

leisten (vgl. VGr, 9. Juli 2014, VB.2014.00054, E. 6.7). Falls das

Gemeinwesen für den Unterhalt aufkommt, geht der Unterhaltsanspruch mit allen

Rechten auf dieses über (Art. 289 Abs. 2 ZGB; vgl. VGr,

3.

Dezember 2015, VB.2015.00494, E. 2.2).

5.3

Wer

Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der zuständigen Behörde des

Wohnorts und untersteht der staatlichen Aufsicht (Art. 316 ZGB, Art. 1

der Pflegekinderverordnung vom 19. Oktober 1977 [PAVO]; § 10 Abs. 2

des Gesetzes über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge des Kantons Zürich

vom 1. April 1962 [Jugendheimegesetz]). Nach Art. 294 Abs. 1 ZGB

haben Pflegeeltern Anspruch auf ein angemessenes Pflegegeld, sofern nichts

Abweichendes vereinbart ist oder sich eindeutig aus den Umständen ergibt. Das

Gesetz schweigt sich darüber aus, was unter einem angemessenen Pflegegeld zu

verstehen ist. Gestützt auf Art. 3 Abs. 2 lit. b PAVO können die

Kantone zur Förderung des Pflegekinderwesens unter anderem Richtlinien für die

Festsetzung von Pflegegeldern erlassen. Von dieser Möglichkeit hat der Kanton

Zürich Gebrauch gemacht: Für die Festlegung des Pflegegeldes und der

Nebenkosten stellt das Amt für Jugend und Berufsberatung Pflegegeld-Richtlinien

für Dauer- und Wochenpflegeplätze zur Verfügung (vgl. § 12 Abs. 2 der

Verordnung über die Pflegekinderfürsorge vom 11. September 1969 [VO

Pflegekinderfürsorge]). Diese sehen je nach Betreuungsverhältnis

unterschiedliche Ansätze vor. Bei diesen Pflegegeld-Richtlinien handelt es sich

um eine sogenannte Verwaltungsverordnung (vgl. hinten E. 6.3.2.1; Karin

Anderer, Das Pflegegeld in der Dauerfamilienpflege und die

sozialversicherungsrechtliche Rechtsstellung der Pflegeeltern, Zürich 2012, N. 132;

BGE 141 III 401 E. 4.2.2).

5.4

Gemäss § 1 Abs. 1 Jugendheimegesetz sind Jugendheime im Sinn des Gesetzes Heime, die

dazu bestimmt sind, mehr als fünf Kinder zur Erziehung und Betreuung

aufzunehmen. Um als Jugendheim zu gelten, ist zudem eine entsprechende

Bewilligung notwendig (Art. 13 Abs. 1 lit. a PAVO).

6.

6.1

Die

Beschwerdeführenden bezeichnen sich zwar als "Kleinheim mit nur drei

Kindern" oder "dezentrales Kleinheim", behaupten indes nirgends,

über eine entsprechende Bewilligung i.S.v. Art. 13 Abs. 1 lit. a

PAVO zu verfügen. Eine solche liegt auch nicht bei den Akten. Entgegen ihrer

Behauptung existiert in § 1 Abs. 1 Jugendheimegesetz sehr wohl eine

Regelung auf Gesetzesstufe, wie viele Kinder für ein (Klein-)Heim vorausgesetzt

werden. Ob die Beschwerdeführenden von der Stiftung E als Kleinheim

anerkannt worden seien – wie sie behaupten, aber im Übrigen nicht belegen und

was auch den Akten oder der Website der Stiftung E, wo stets von

"Sozialpädagogischen Familien" die Rede ist, nicht entnommen werden

kann, – spielt vorliegend für die Qualifizierung aus öffentlich-rechtlicher

Sicht gestützt auf die massgeblichen gesetzlichen Grundlagen keine Rolle, galt

der (privatrechtliche) Arbeitsvertrag zwischen der Stiftung E und den

Beschwerdeführenden doch nur zwischen den Vertragsparteien und war bzw. ist für

die Beschwerdegegnerin indes nicht verbindlich, zumal er inzwischen ohnehin

aufgelöst worden ist. Festgehalten werden kann somit, dass die

Beschwerdeführenden kein (Klein-)Heim i.S.v. Art. 13 Abs. 1 lit. a

PAVO und § 1 Abs. 1 Jugendheimegesetz führen; zum einen fehlt ihnen

die Bewilligung dafür, zum anderen erfüllen sie die gesetzlichen

Voraussetzungen (Mindestanzahl aufgenommene Kinder) nicht.

6.2

Die sich

in der Beschwerdeschrift stets wiederholende Argumentation läuft im

Wesentlichen darauf hinaus, dass mangels einer Änderung des Betreuungssettings

auch die Höhe der Entschädigung der Beschwerdeführenden nicht verändert werden

dürfe.

6.2.1

Vorweg ist festzuhalten, dass es nicht zutrifft, dass sich das

Betreuungssetting nicht verändert habe. Ob sich die von den Beschwerdeführenden

für D geleistete Betreuungsarbeit im engsten Sinn seit der Auflösung des

Arbeitsvertrags mit der Stiftung E aus ihrer Sicht verändert hat, kann

dahingestellt bleiben, wenngleich zu hoffen ist, dass D mit zunehmendem Alter

selbständiger wird. Jedenfalls ist nicht nachvollziehbar, dass D

"Betreuung rund um die Uhr" benötigte, zumal er die Schule besucht.

Gesamtheitlich objektiv von aussen betrachtet sind sehr wohl Veränderungen des

Betreuungssettings festzustellen. So haben sich zum einen die tatsächlichen

Verhältnisse verändert: Sämtliche Leistungen, welche die Stiftung E für

beide Parteien bislang erbracht hat, fallen nunmehr weg. Zum anderen haben sich

die gesamten rechtlichen Rahmenbedingungen grundlegend verändert: Die

Beschwerdeführenden befinden sich nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis mit der

Stiftung E. Folglich haben sie auch keine Lohnansprüche mehr aus dem aufgelösten

Arbeitsvertrag gegenüber der Stiftung E. Vielmehr verfügen sie neu über

eine eigene Bewilligung der KESB, D als Pflegekind aufzunehmen, und sind

folglich als Pflegeeltern grundsätzlich zu entschädigen (vgl. E. 5.2).

6.2.2

Nach dem Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV,

auf den sich die Beschwerdeführenden berufen, ist Gleiches nach Massgabe seiner

Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu

behandeln (BGE 141 I 78 E. 9.1). Dabei verkennen die Beschwerdeführenden,

dass für eine Entschädigung nach den für Institutionen mit einer

Heimbewilligung anwendbaren Ansätzen mangels entsprechender Betriebsbewilligung

keine gesetzliche Grundlage (vgl. E. 6.1) und damit bereits wegen der daraus

resultierenden Ungleichheit – zwischen ihnen und Heimen bzw. der Stiftung E

– kein Anspruch auf Gleichbehandlung i.S.v. Art. 8 Abs. 1 BV besteht.

Ebenso wenig verletzt § 1 Abs. 1 Jugendheimegesetz, wonach Einrichtungen

als Heim gelten, wenn sie für die Aufnahme von mehr als fünf Kindern zur Erziehung

und Betreuung bestimmt sind, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, drängt

sich doch eine gewisse Mindestanzahl betreuter Personen auf, um sich

entsprechend anders – als Heimbetrieb und nicht mehr als Familie – organisieren

zu müssen, indem etwa weitere Personen zwecks Betreuung etc. angestellt werden

müssen. Im Übrigen lässt das Bundesrecht, namentlich Art. 13 Abs. 1 lit. a

PAVO, den Kantonen auch Raum, im Rahmen ihrer Regelungs- bzw. Konkretisierungskompetenz

die Pflegekategorien zahlenmässig abzugrenzen; eine solche Abgrenzung liegt

nach der Rechtsprechung gerade im Interesse der Rechtsgleichheit und

Rechtssicherheit (BGr, 14. Juli 2003, 5A.3/2003, E. 5). Die

Unterscheidung beruht somit auf einem sachlichen Grund. Dass die

Beschwerdeführenden nicht gleich entschädigt werden wie Heime i.S.v. § 1 Abs. 1 Jugendheimegesetz und anders als die Stiftung E, stellt somit mangels

vergleichbarer Situationen keine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV dar.

Folglich kann hier auch offenbleiben, ob die Höhe der Entschädigung der Stiftung E

überhaupt rechtmässig war oder allgemein ob Fremdplatzierungsorganisationen von

Gesetzes wegen notwendig sind.

Angesichts der veränderten tatsächlichen und rechtlichen

Rahmenbedingungen (E. 6.2.1) kann von vornherein kein Anspruch auf

gleichbleibende Entschädigung, sozusagen auf Gleichbehandlung mit sich selbst

in zeitlicher Hinsicht, aus Art. 8 Abs. 1 BV abgeleitet werden.

Umgekehrt würde ein solcher Anspruch auf gleichbleibende Entschädigung zu einer

stossenden Ungleichbehandlung von Pflegeeltern, die sich nicht auf eine frühere

anderweitige höhere Entschädigung berufen können, bei ansonsten absolut

identischen Umständen führen.

6.2.3

Zu prüfen ist, ob sich aus anderen rechtlichen Grundlagen ein solcher

Anspruch auf Besitzstandswahrung, d. h. auf gleichbleibende Entschädigung, ergibt. Der in Art. 5

Abs. 3 und Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben

verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in

behördliches Verhalten, sofern (kumulativ) eine genügende Vertrauensgrundlage

vorliegt, auf welche sie sich in guten Treuen verlassen durfte, sie im

Vertrauen in die Richtigkeit des behördlichen Verhaltens Dispositionen

getroffen hat, die ohne Nachteile nicht rückgängig gemacht werden können, und

zudem das private Interesse am Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an

der objektiv richtigen Rechtsanwendung überwiegt (vgl. Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St.

Gallen 2020, N. 627 ff.). Ändert sich die tatsächliche Situation

massgeblich, so hat die Behörde den neuen Sachverhalt zu beurteilen und ist an

ihre früheren Aussagen nicht mehr gebunden (VGr, 19. Januar 2017,

VB.2016.00333, E. 2.2; 21. Januar 2016, VB.2014.00074, E. 2.1). Verfügungen

und Verträge stellen qualifizierte Vertrauensgrundlagen dar

(Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 632). Bei der verfügten oder vertraglichen

Zusicherung einer bestimmten Höhe eines Lohns ist Vertrauensschutz auch

denkbar, ohne dass die Betroffenen bereits irgendwelche nachteiligen

Dispositionen getroffen haben (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 661 f.).

Ebenso kann ein widersprüchliches Verhalten von Verwaltungsbehörden zu

Vertrauensschutz führen (Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 712 ff.).

Ungeachtet dessen, dass auch ein allfälliger Anspruch aus

Vertrauensschutz unter dem Vorbehalt der veränderten tatsächlichen Verhältnisse

stünde, mangelt es im vorliegenden Fall bereits an der erforderlichen

Vertrauensgrundlage für eine gleichbleibende Entschädigung. Eine solche

Vertrauensgrundlage kann insbesondere nicht im aufgelösten Arbeitsvertrag

zwischen der Stiftung E und den Beschwerdeführenden bzw. im darin

vereinbarten Lohn oder in der Entschädigung der Stiftung E durch die

Beschwerdegegnerin erblickt werden. Weder im Arbeitsvertrag noch in der

Entschädigung der Stiftung E hat die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführenden einen bestimmten Lohn für die Zukunft zugesichert. Dasselbe

gilt auch für die Entschädigung der Beschwerdeführenden durch die Stadt K (für

ein anderes Pflegekind) sowie für die "Kostengutsprache" mit

Briefkopf der Stiftung E und der Beschwerdeführenden in der Fusszeile

sowie mit Unterschrift und Stempel des Sozialzentrums L. Selbst wenn in

dieser Kostengutsprache eine taugliche Vertrauensgrundlage erblickt würde,

stünde sie wie erwähnt unter dem Vorbehalt der veränderten tatsächlichen

Verhältnisse (vgl. E. 6.2.1). Da die Pauschale laut dieser

Kostengutsprache ausdrücklich einen "Beitrag an Dienstleistungen der

Geschäftsstelle des Stiftung E (Beratung, Begleitung, Koordination,

Aufsicht, Entschädigung Supervision/Weiterbildung SF-Familien)"

beinhaltet, durften sich die Beschwerdeführenden nicht in guten Treuen darauf

verlassen, die Pauschale würde in unveränderter Höhe weiterbezahlt, auch wenn

die damit vergüteten Leistungen der Stiftung E wegfielen. Des Weiteren

stellt auch die Bewilligung der KESB, D als Pflegekind aufzunehmen, keine

Vertrauensgrundlage für eine bestimmte Lohnhöhe dar. Darin, dass die

zuständigen Behörden gestützt auf rechtliche Grundlagen Institutionen mit einer

Heimbewilligung anders entschädigen als Pflegeeltern, kann sodann kein widersprüchliches

Verhalten erblickt werden, zumal sie keinen Einfluss darauf nehmen können, wie

Vermittlerinnen wie die Stiftung E ihre Angestellten entlöhnen, und wie

gezeigt auch die Leistungen dieser Heime bzw. Vermittlerinnen entschädigt

werden. Weitere Vertrauensgrundlagen sind nicht ersichtlich und werden von den

Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht.

Auch kein Widerspruch, sondern vielmehr ein grosszügiges

Entgegenkommen ist darin zu erblicken, dass die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführenden in einer Übergangszeit (vom 1. Januar 2018 bis 31. März

2018) höhere Ansätze gewährte. Aus dem Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar

2018.

geht eindeutig hervor, dass diese Übergangslösung eine Ausnahme bzw. eine

bewusste einmalige Abweichung von den grundsätzlich geltenden Ansätzen

darstellt. Vielmehr wäre – wie es die Beschwerdegegnerin am 9. Mai 2018

angedroht hatte – genau umgekehrt im Sinn einer reformatio in peius zu prüfen,

ob es willkürlich war und gegen die sogleich zu erläuternden Regelungen

verstiess, überhaupt eine grosszügige Übergangsentschädigung zu gewähren.

6.2.4

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass für einen Anspruch der

Beschwerdeführenden auf gleichbleibende Entschädigung keine rechtliche

Grundlage existiert. Da die Beschwerdeführenden bislang nicht von der

Beschwerdegegnerin entschädigt worden sind, geht es vorliegend entgegen ihren

Ausführungen nicht um eine Lohnreduktion bzw. eine Reduktion der Entschädigung

(innerhalb eines Arbeits- oder anderen Rechtsverhältnisses). Vielmehr ist die

Frage, wie die Betreuungsleistungen der Beschwerdeführenden erstmalig in einer

anderen Rechtsbeziehung von einer anderen Person (vgl. E. 5.2) zu

entschädigen sind, wobei Leistungen der Vermittlerin wegfallen und nunmehr

hauptsächlich von der Beschwerdegegnerin selbst zu erbringen sein dürften. Die

Höhe des Lohns der Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Anstellung bei der Stiftung E

sowie der Umstand, dass die von der Beschwerdegegnerin angestrebte

Entschädigung tiefer ist, sind unbestritten, weshalb die neu eingereichten

Zahlen betreffend das Einkommen der Beschwerdeführenden keine neuen

Erkenntnisse bringen.

6.3

Damit

bleibt die Frage, welche rechtlichen Grundlagen für die Bemessung der

Entschädigung der Beschwerdeführenden durch die Beschwerdegegnerin zur

Anwendung gelangen.

6.3.1

Die Beschwerdeführenden führen wie oben dargelegt kein Heim i. S. v. Art. 13 Abs. 1 lit. a PAVO

und § 1 Abs. 1 Jugendheimegesetz (E. 6.1), sondern verfügen über

eine Bewilligung, D als Pflegekind aufzunehmen. Sie sind daher klarerweise als Pflegeeltern

zu qualifizieren und haben als solche gemäss Art. 294 Abs. 1 ZGB

Anspruch auf ein angemessenes Pflegegeld, sofern nichts Abweichendes vereinbart

ist oder sich eindeutig aus den Umständen ergibt. § 12 Abs. 1 VO

Pflegekinderfürsorge lässt Raum, über Rechte und Pflichten der Pflegeeltern,

insbesondere Höhe des Pflegegeldes, Bestreitung der Nebenkosten, Versicherungsfragen,

Besuchs- und Ferienregelungen sowie die religiöse Erziehung zu Beginn des

Pflegeverhältnisses Vereinbarungen zu treffen. Für den Fall, dass – wie

vorliegend – keine Einigung erzielt werden kann, sieht Abs. 2 vor, dass

die "Richtlinien des Amts" gelten. Dass eine Vereinbarung nach den

Vorgaben der Beschwerdeführenden ihrer Ansicht nach hätte abgeschlossen werden

können oder müssen, ändert nichts an der Tatsache, dass keine Vereinbarung

existiert. Gemäss dem Wortlaut von § 12 Abs. 2 VO

Pflegekinderfürsorge ist es genau Sinn und Zweck dieser Bestimmung,

Situationen, in denen sich die Parteien nicht einigen können oder wollen, zu

regeln. Die Beschwerdeführenden irren somit, wenn sie meinen, diese Bestimmung

sei ohne ihr Akzept nicht auf sie anwendbar. Die Anwendung rechtlicher

Grundlagen hängt nicht vom Einverständnis der betroffenen Personen ab.

6.3.2

Das Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) hat am 1. Juli 2015 gestützt

auf Art. 3 Abs. 2 Bst. b PAVO und § 12 Abs. 2 VO

Pflegekinderfürsorge Pflegegeld-Richtlinien für Dauer- und Wochenpflegeplätze

(Pflegegeld-Richtlinien; LS 852.225) erlassen. Die Publikation dieser

Richtlinien in der Offiziellen Gesetzessammlung und der Loseblattsammlung macht

diese nicht zur Rechtsverordnung; vielmehr erlaubt § 6 Abs. 3 des

Publikationsgesetzes vom 30. November 2015 (PublG; LS 170.5) gerade auch

die Publikation von nicht rechtsetzenden Akten (vgl. Weisung des

Regierungsrates vom 22. Oktober 2014 zum Publikationsgesetz, ABl

2014-11-07 [00090451], Erläuterungen zum 2. Abschnitt und zu § 6 Abs. 3;

zu weiteren Beispielen von in der LS publizierten Verwaltungsverordnungen siehe

Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 5. A.,

Zürich 2019, Rz. 413). Es handelt sich bei den Pflegegeld-Richtlinien um

eine Verwaltungsverordnung (vgl. E. 5.3).

6.3.2.1

Solche Verwaltungsverordnungen richten sich an die Behörden; verpflichtende

Wirkung entfalten sie grundsätzlich nur im verwaltungshierarchischen Verhältnis

zwischen übergeordneter und untergeordneter Verwaltungseinheit, d. h. es können nicht allein

gestützt auf sie Verwaltungsrechtsverhältnisse zum Bürger geregelt werden und

sie sind für Gerichte nicht verbindlich (vgl. z. B. Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 81 ff.).

Die Unterart der vollzugslenkenden Verwaltungsverordnungen kann namentlich dazu

dienen, eine einheitliche, rechtsgleiche und sachrichtige Praxis im

Kantonsgebiet sicherzustellen (Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 83 m. w. H.). Obwohl für das Gericht nicht

verbindlich, sind Verwaltungsverordnungen aber zu berücksichtigen, sofern sie

eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne

triftigen Grund von Verwaltungsverordnungen ab, wenn diese eine überzeugende

Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem

Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche

Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen. Damit können

Verwaltungsverordnungen die Rechtsstellung des Bürgers indirekt mitprägen und

Aussenwirkung entfalten (BGE 133 V 346 E. 5.4.2; BGE 131 V 42 E. 2.3;

BGE 130 V 163 E. 4.3.1; zur Kritik der Unterscheidung von Innen- und

Aussenwirkung vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 91 f. m. w. H.). Spezifisch im Zusammenhang mit den

kantonalen Pflegegeldrichtlinien ist fraglich, ob Behörden oder Mandatsträger

ohne besondere Begründung von diesen abweichen können, erlaubt deren

Publikation im Internet es den Pflegeeltern doch, die Pflegegeldansätze zu

konsultieren, was vertrauensbildend sein kann (Anderer, N. 134).

6.3.2.2

Die Beschwerdegegnerin hat das Pflegegeld gestützt auf diese

Pflegegeld-Richtlinien berechnet. Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführenden ist in einem ersten Schritt das Pflegegeld sehr wohl

mathematisch korrekt zu ermitteln. Dies dient der rechtsgleichen einheitlichen

Behandlung sämtlicher Pflegeeltern und verhindert Willkür der Behörden (E. 6.3.2.1).

Welchen Fehler die Beschwerdegegnerin bei der Anwendung der

Pflegegeld-Richtlinien in diesem ersten Schritt gemacht haben sollte, geht aus

der Beschwerde nicht hervor und ist nicht ersichtlich.

6.3.2.3

Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Pflegegeld-Richtlinien regelten

den vorliegenden Fall nicht. Die Kriterien ''schwierige Kinder'' und ''professionelles

Setting'' stellten sachliche Gründe dar, um von den kantonalen Pflegegeld-Richtlinien

abzuweichen.

Es trifft zu, dass in den Pflegegeld-Richtlinien lediglich

einheitliche, auf alle Fälle anwendbare Entschädigungsansätze geregelt werden.

Im Unterschied zu den Pflegegeld-Richtlinien für Dauer- und Wochenpflegeplätze

in Pflegefamilien des AJB in der vorherigen, ab 1. Januar 2008 bis 31. Dezember

2015.

gültigen Fassung sehen die aktuell gültigen Pflegegeld-Richtlinien nicht

mehr ausdrücklich vor, dass die Entschädigung in besonderen Fällen höher oder

tiefer angesetzt werden könnte, z. B. bei ausgewiesenem erheblichem Mehraufwand oder bei besonderer

Qualifikation der Pflegeeltern. Der Begründung zu den aktuellen

Pflegegeld-Richtlinien (Ziff. 4) ist jedoch zu entnehmen, dass eine

Erhöhung der Entschädigung "bei erheblichem Mehraufwand oder bei

besonderer Qualifikation der Pflegeeltern (z. B. sozialpädagogische Ausbildung)"

gerechtfertigt sei. Aufgrund der verschiedenen Ausbildungen, weiteren

Qualifikationen und Betreuungsmodelle, die auf die Höhe der angemessenen

Entschädigung einen Einfluss haben können, sähen die Richtlinien keinen Sondertarif

für besonders qualifizierte Pflegefamilien vor. Es sei an den Parteien, sich

auf eine der jeweiligen besonderen Qualifikationen der Pflegeeltern und dem

Betreuungsmodell angepasste Entschädigung zu einigen.

Mangels Einigung hat die Beschwerdegegnerin in einem

zweiten Schritt dem erheblichen Mehraufwand ("schwierige Kinder") und

der besonderen Qualifikation der Pflegeeltern ("professionelles

Setting") Rechnung dadurch getragen, dass sie erheblich zugunsten der

Beschwerdeführenden von den Pflegegeld-Richtlinien abgewichen ist, indem sie

anstelle eines Tagesansatzes von Fr. 58.- bzw. Fr. 64.- (ab

13.

Altersjahr) für D von einem Tagesansatz von Fr. 85.50

zuzüglich Fr. 40.15 (Unterhalt/Barersatz) und in einer Übergangszeit gar

von höheren Ansätzen (bis Fr. 120.- pro Tag zuzüglich Fr. 60.-)

ausgegangen ist. Der Vorwurf der Beschwerdeführenden, dass dem erheblichen

Mehraufwand und der besonderen Qualifikation der Pflegeeltern nicht Rechnung

getragen worden sei, geht somit ins Leere. Zutreffend ist, dass das Ausmass der

Erhöhung der Entschädigung nicht ausführlich in Worten begründet wurde. Die

Ansätze entsprechen jedoch im Wesentlichen dem, was die Fachstelle Pflegekinder

der Sozialen Dienste im Schreiben vom 11. Dezember 2017 als

Pflegegeldbetrag mit entsprechender Begründung empfohlen hat. Ob diese

Empfehlung als Amtsbericht zu qualifizieren ist, kann dahingestellt bleiben.

Jedenfalls beruht sie zweifelsohne auf besonderen Kenntnissen der Fachstelle

Pflegekinder über die Höhe der Entschädigungen bei anderen Pflegeeltern in

vergleichbaren Verhältnissen, wurde die Fachstelle doch genau aus diesem Grund

zu Rate gezogen. Das bedeutet, dass die Beschwerdeführenden im Fall einer

Abweichung von dieser Empfehlung gegenüber anderen Pflegeeltern in

vergleichbaren Situationen (also mit schwierigen Kindern in einem

professionellen Setting) entweder besser oder schlechter gestellt würden. Damit

hätte die Beschwerdegegnerin eine Abweichung von dieser Empfehlung jedenfalls

ausführlich begründen müssen.

Die kantonalen Pflegegeld-Richtlinien räumen der Behörde ein

erhebliches Ermessen ein in Bezug auf die Erhöhung der Entschädigung bei erheblichem

Mehraufwand und/oder besonderer Qualifikation der Pflegeeltern. Das

Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in Verbindung

mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von

Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die Angemessenheit

der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen. Vorliegend

hat die Beschwerdegegnerin den Tagesansatz unter Berücksichtigung des erheblichen

Mehraufwands und der besonderen Qualifikation der Pflegeeltern gestützt auf die

Empfehlung einer Fachstelle um mehr als 40 % erhöht. Damit hat die

Beschwerdegegnerin von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht. Zutreffend ging die

Beschwerdegegnerin von den Ansätzen für die Dauerpflege und nicht von den

Ansätzen für die SOS- oder die Wochenpflege aus. In den Ansätzen für die

Dauerpflege sind im Unterschied zu den Ansätzen für die Wochenpflege auch

Wochenenden bereits entschädigt (zur Entlastung der Beschwerdeführenden an

Wochenenden siehe sogleich). Die unterschiedliche (Ausgangs-)Höhe dieser

Ansätze trägt den Unterschieden der damit einhergehenden Umstände des

Pflegeverhältnisses Rechnung und beschränkt das Ermessen der

Beschwerdegegnerin. Insbesondere die von den Beschwerdeführenden ins Feld

geführte angestrebte Langfristigkeit des Pflegeverhältnisses und die damit

verbundene zeitliche Belastung der Beschwerdeführenden mit der Betreuung sowie

der Umstand, dass die Beschwerdeführenden kein privates Wochenende und keine

Feiertage für sich hatten, werden damit grundsätzlich bereits in den Ansätzen

für die Dauerpflege berücksichtigt. Dem erhöhten Betreuungsbedarf sowie

anderweitigem Mehraufwand wurde sodann durch die Erhöhung dieser pauschalen

Ansätze Rechnung getragen. Dass D, in den hier strittigen Jahren (2018, 2019)

zwölf bzw. dreizehn Jahre alt, "Betreuung rund um die Uhr" gebraucht

hätte, ist in keiner Weise nachvollziehbar. Kein sachlicher Grund für eine noch

weitergehende Erhöhung dieser pauschalen Ansätze ist darin zu erblicken, dass

die Beschwerdeführenden die Entschädigungen für die Pflegekinder zu ihrer

Haupteinkunft gemacht haben und somit von ihnen abhängig sind. Während die

Erhöhung der Entschädigung zufolge erheblichen Mehraufwands und besonderer

Qualifikation der Pflegeeltern gerechtfertigt erscheint, fehlt es vorliegend an

einem sachlichen Grund, wie z. B.

einer Mobilitätseinschränkung, für die Erhöhung der Pauschale für die

Unterkunft (Fr. 375.- bzw. Fr. 350.- laut § 1 Pflegegeld-Richtlinien). Die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden von sich

aus eine "grosszügige Infrastruktur" anbieten, stellt hierfür keinen

sachlichen Grund dar. Wenn die Beschwerdeführenden als Begründung für eine

Erhöhung ihre laufende Weiterbildung und regelmässige Supervisionen ins Feld

führen sowie bemängeln, dass sie nie private Ferien, Wochenenden oder Feiertage

hätten verbringen können, verkennen sie, dass solche weiteren anfallenden

Kosten nach vorgängig eingeholter Gutsprache zusätzlich von den Sozialen

Diensten übernommen werden. Dies wird in Dispositiv-Ziffer 2 des

Entscheids der Zentrumsleitung vom 3. Januar 2019 ausdrücklich

festgehalten. Darauf wurden sie von den Vorinstanzen bereits mehrfach

hingewiesen.

6.4

Nach dem

Gesagten kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen im

Rahmen der Festlegung der Entschädigung korrekt ausgeübt hat. Entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführenden, welche die von ihnen geforderte Höhe der

Entschädigung als "unverhandelbar" erachten, ist die

Beschwerdegegnerin an die Pflegegeld-Richtlinien gebunden und kann die Ansätze

zwecks Gleichbehandlung sämtlicher Pflegeeltern im Kanton Zürich nicht nach

ihrem eigenen Belieben und damit willkürlich erhöhen. Auch wenn die geltenden

Richtlinien die Möglichkeit der Erhöhung der Entschädigung nicht mehr bzw. nur

noch in der Begründung der Richtlinien vorsehen, muss der Beschwerdegegnerin

nach wie vor ein bestimmtes Ermessen eingeräumt werden, dem Einzelfall innert

Schranken Rechnung zu tragen. Jedenfalls muss sie die Erhöhung der

Entschädigung gegenüber den anwendbaren und für sie verbindlichen Ansätzen

begründen oder – wie vorliegend – eine Fachstelle hierzu vernehmen. Die

Pflegegeld-Richtlinien sind zwar für das Verwaltungsgericht nicht verbindlich.

Indes weicht das Gericht nicht ohne triftigen Grund – noch weitergehend

– davon ab (vgl. E. 6.3.2.1). Ein solcher Grund ist vorliegend nicht

ersichtlich, dienen die Pflegegeld-Richtlinien doch gerade dazu, eine

einheitliche, rechtsgleiche und sachrichtige Praxis im Kantonsgebiet zu

gewährleisten und wird die Erhöhung durch die Empfehlung der Fachstelle

hinreichend ausgewiesen. Angefügt sei noch, dass die Pflegegeld-Richtlinien in

der bis 31. Dezember 2015 gültigen Fassung die Erhöhung der Entschädigung

auf maximal 20 % beschränkten (vgl. BGE 141 III 401 E. 4.2.3). Eine

Erhöhung in dem Ausmass wie im vorliegenden Fall wäre also nicht denkbar

gewesen. Hinzu kommt, dass bei der Festlegung der Höhe der Entschädigung nicht

aus den Augen zu verlieren ist, dass die Kindesschutzmassnahme grundsätzlich

durch die Eltern zu finanzieren ist (E. 5.2). Es kann und darf nicht (nur)

von der Art der Finanzierung (durch die Sozialhilfe oder von den Eltern selbst)

und damit von der finanziellen Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft der

Eltern abhängen, wie die Pflegeeltern entschädigt werden und in welcher

Umgebung ("grosszügige Infrastruktur", Betreuung "rund um die

Uhr" etc.) die Pflegekinder untergebracht werden (vgl. oben E. 5.2

und dazu BGE 141 III 401). Dies würde zu einer massiven Ungleichbehandlung der

Pflegekinder führen. Ob die Stadt K ihr Ermessen bei der Festlegung der

Entschädigung der Beschwerdeführenden (für ein anderes Pflegekind unter anderen

Umständen) rechtmässig ausgeübt hat, ist an dieser Stelle nicht zu beurteilen.

7.

Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden unter

solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen aufgrund ihres

Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 3'370.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …